Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Mai 2007 - 1 B 154/07

bei uns veröffentlicht am24.05.2007

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2007 - 1 F 48/06 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2006 wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der von diesem selbst zu tragenden außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Änderung der Festsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2007 - 1 F 48/06 - auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die gaststättenrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 14.11.2006 zurückgewiesen wurde, ist begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen in den beiden Schriftsätzen des Antragstellers vom 29.3.2007 ist geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, das einstweilige Rechtsschutzbegehren zurückzuweisen, in Frage zu stellen. Der Antragsteller teilt in seinen Schriftsätzen mit, der Beigeladene sei in dem aufgrund des Vorfalls vom 1.8.2006 wegen des Vorwurfs, als verantwortlicher Wirt der Gaststätte des Antragstellers Jugendlichen unter 18 Jahren den Aufenthalt in der Gaststätte zwischen 0.00 Uhr und 3.30 Uhr erlaubt zu haben, eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren 6 Owi 45/07 freigesprochen worden. Gleichzeitig trägt er vor, der Antragsgegner habe den Beigeladenen in der Vergangenheit bereits mehrfach mit unbegründeten Vorwürfen überzogen und zieht damit in Zweifel, dass die angefochtene Verfügung auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage ergangen ist.

Diesbezügliche Zweifel sind durchaus angezeigt. Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GastG für den Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes vorliegen. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich des -seitens des Antragstellers nicht ausdrücklich angegriffenen - auf § 5 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 GastG gestützten Betretensverbots.

Nach § 21 Abs. 1 GastG kann die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Unzuverlässig ist ein Gastwirt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG insbesondere dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Hierbei müssen Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus, wobei die Unzuverlässigkeit nicht absolut feststehen, sondern aufgrund einer prognostischen Wertung zu bejahen sein muss. (Jüngling/Aßfalg/Lehle/Schwab, Aktuelles Gaststättenrecht, März 1994, § 21 Rdnr. 5)

Ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GastG vorliegend erfüllt sind, bedarf nach derzeitigem Sachstand weiterer Aufklärung.

Festzustellen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die seitens des Antragsgegners durchgeführten Ermittlungen keine Veranlassung zu der Annahme geben, der Beigeladene habe sich während seiner am 10.10.2005 aufgenommenen Tätigkeit in der Gaststätte des Antragstellers (Bl. 105 VA Paramount) etwas zu Schulden kommen lassen, das seine Zuverlässigkeit in Frage stellen könnte. Der einzige ihm gegenüber im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in dieser Gaststätte erhobene Vorwurf betrifft den Vorfall vom 1.8.2006. Damals gab ein stark betrunkener Jugendlicher (1,72 Promille), der anlässlich einer Schlägerei in der Dillinger Innenstadt aufgegriffen wurde, an, im „Paramount“, der Gaststätte des Antragstellers, gewesen zu sein (Bl. 57 VA Paramount). Die diesbezügliche Einlassung des Antragstellers, das gegen den Beigeladenen eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren sei durch Freispruch beendet worden, trifft zu. Nach telefonischer Auskunft des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.4.2007 (Vermerk Bl. 122 d.A.) wurde der Beigeladene durch rechtskräftiges Urteil vom 19.3.2007 freigesprochen. Außerbetrieblich ist in jüngster Zeit allein aktenkundig geworden, dass der Beigeladene am 17.4.2006 in einer anderen Dillinger Gaststätte als Gast in eine Schlägerei mit einem anderen Gast verwickelt war. Laut Angaben der Wirtin sollen beide zunächst stundenlang „friedlich“ an der Theke gesessen und „einen“ getrunken haben. Aus unerklärlichen Gründen sei es plötzlich zu einer verbalen Auseinandersetzung und sodann zu Tätlichkeiten gekommen. Das diesbezüglich gegen den Beigeladenen eingeleitete Verfahren 3 Js 1187/06 wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt (Bl. 68 VA Paramount).

In Bezug auf sein früheres Tätigwerden in der Gaststätte „L.A.“, das durch den am 3.6.2004 erfolgten Widerruf der seiner Ehefrau erteilten Gaststättenkonzession beendet wurde, hält der Antragsgegner dem Beigeladenen neben einigen Fällen der Überschreitung der Sperrzeit bzw. nächtlicher Lärmbelästigungen, die im vorliegenden Zusammenhang für sich genommen nicht geeignet wären, die Zuverlässigkeit des Beigeladenen in Frage zu stellen, insbesondere vor, es sei zu sexuellen Belästigungen gekommen, sowie dass der Beigeladene des verbotenen Glückspiels beschuldigt worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigungen wird auf die Schilderungen zweier weiblicher Gäste abgestellt, wonach der Beigeladene sie am Morgen des 2.5.2004 am Verlassen der Damentoilette gehindert und sexuell belästigt haben soll (Bl. 89 VA L.A.). Zur Anzeige ist der Vorfall nach Aktenlage nicht gekommen, so dass nie aufgeklärt wurde, ob die Beschuldigungen berechtigt waren oder ob die damalige Gegendarstellung des Beigeladenen zutraf. Der Vorwurf, Gäste sexuell zu belästigen, kann unter diesen Gegebenheiten nicht als Tatsache, die geeignet wäre, die Zuverlässigkeit des Beigeladenen in Frage zu stellen, gewertet werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Schilderungen zweier Praktikantinnen des Antragsgegners vom 17.5.2002, diese seien in der Gaststätte „L.A.“ von dort anwesenden Männern belästigt worden, da dem damals gefertigten Vermerk (Bl. 31 VA L.A.) nicht zu entnehmen ist, ob der Beigeladene zur fraglichen Zeit überhaupt selbst in der Gaststätte anwesend war.

Dem Vorwurf des verbotenen Glückspiels am 15.8.2002 ist demgegenüber durchaus Gewicht beizumessen. Nach Angaben des Landeskriminalamtes vom 21.9.2006 (Bl. 68 VA Paramount) wurde der Beigeladene - offenbar wegen dieses Vorfalls (vgl. Aktenzeichen 7 Js 1902/02) - durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 7.4.2006 wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels verurteilt. Auf telefonische Nachfrage vom 26.4.2007 hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken bestätigt, dass der Beigeladene zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 20,- EUR verurteilt wurde (Vermerk Bl. 122 d.A.). Bei der Gewichtung dieser Verurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall geraume Zeit zurückliegt und dass es sich nach Aktenlage um die einzige Verfehlung dieser Art handelt, die zudem mit einer eher milden Strafe belegt wurde. Aktenkundig ist schließlich die Verurteilung des Beigeladenen vom 10.2.2006 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, der darin bestand, dass der Beigeladene in seiner Wohnung Munition aufbewahrte, sowie eine Verurteilung vom 10.9.2004 wegen Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug (Führungszeugnis Bl. 60 VA Paramount). Erstgenannte Verurteilung hält der Antragsgegner für gaststättenrechtlich relevant, räumt aber ein, dass sie für sich genommen nicht ausreichen würde, ein Beschäftigungsverbot zu begründen.

Bei der prognostischen Bewertung der Zuverlässigkeit des Beigeladenen ist unter anderem von Bedeutung, in welcher Funktion der Beigeladene in der Gaststätte des Antragstellers tätig ist, da es für die Überprüfung der Zuverlässigkeit auch auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ankommt. Insoweit gelten etwa hinsichtlich eines Geschäftsführers strengere Anforderungen als hinsichtlich einer Servicekraft. (Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, Kommentar, 14. Auflage 2003, § 21 Rdnr. 4; Jüngling/Aßfalg/Lehle/Schwab, a.a.O., § 21 Rdnrn. 8 und 13) Der derzeitigen Aktenlage lässt sich nicht mit der vom Antragsgegner angenommenen Sicherheit entnehmen, der Beigeladene sei befugt, den Gaststättenbetrieb des Antragstellers selbständig zu führen, bzw. letzterer könne möglicherweise sogar nur als Strohmann für den Beigeladenen fungieren. Insbesondere gibt die Einlassung des Antragstellers vom 15.9.2006 keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, dass dieser dem Beigeladenen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt. Es existieren weitere Angestellte, die - wie verschiedene gegen die Angestellten persönlich erstattete Anzeigen ausweislich der Verwaltungsunterlagen (Bl. 24, 35, 50 VA Paramount) belegen - die Gaststätte in den Zeiten, in denen sie Dienst haben, führen. Dass jeder von ihnen dabei - ebenso wie der Beigeladene, wenn er Dienst hat - alles zu regeln hat, was ansteht, versteht sich von selbst. Dass der Beigeladene ihnen gegenüber eine hervorgehobene Position in der Gaststättenorganisation innehat, lässt sich der Einlassung des Antragstellers, wonach der Beigeladene in seiner Abwesenheit sein Vertreter sei, nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, zumal der Antragsteller gleichzeitig betont hat, die Arbeitskräfte würden von ihm selbst eingestellt. Mithin bedarf es weiterer Aufklärung, welche Rolle der Beigeladene in der Organisation des Gaststättenbetriebs spielt. Das Ergebnis wird unter anderem Einfluss darauf haben, wie die Verurteilung wegen unerlaubten Glückspiels im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu gewichten ist.

Schließlich kann der seitens des Antragsgegners in Bezug genommenen Stellungnahme der Polizeiinspektion A-Stadt vom 26.5.2004 im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls keine durchschlagende Bedeutung beigemessen werden. Auch der dortige Hinweis, dass in den Jahren 2003 und 2004 jeweils eine Strafanzeige wegen eines Körperverletzungsdelikts gegen den Beigeladenen erstattet wurde, rechtfertigt im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine andere Einschätzung, da über den Ausgang dieser Verfahren keine Erkenntnisse vorliegen und mit Blick auf das aktuelle polizeiliche Führungszeugnis des Beigeladenen davon auszugehen ist, dass die behaupteten Vorfälle zu keiner Verurteilung geführt haben.

Soweit der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung ausführt, dass eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage zur Begründung der Unzuverlässigkeit bieten, in ihrer Häufung eine solche belegen können, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass solche Vorkommnisse nach der Rechtsprechung (BayVGH, Urteil vom 22.1.1986 - 22 B 85 A.354 -, NJW 1986, 3221 f.) für die gaststättenrechtliche Beurteilung nur insoweit einen Erkenntniswert besitzen, als das zugrunde liegende Tatsachenmaterial objektiv Rückschlüsse auf das künftige ordnungsrechtliche Verhalten des Betroffenen zulässt. Dies ist zu verneinen, wenn Verfahren zwar eingeleitet wurden, aber - etwa infolge Einstellung - nicht zur Aufklärung des Sachverhalts und Bestätigung des Tatvorwurfs geführt haben. Des weiteren ist zu beachten, dass Behörden Auskünfte über im Gewerbezentralregister vermerkte rechtskräftige Bußgeldentscheidungen (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO) nur unter bestimmten Voraussetzungen (hier: §§ 150 a Abs. 1 Nr. 2 b, 149 Abs. 2 Nr. 1 d GewO) und gemäß § 153 Abs. 5 Satz 2 GewO nur solange erteilt werden dürfen, wie keine Tilgungsreife nach Maßgabe des § 153 Absätze 1 bis 4 GewO eingetreten ist. Ist erst im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - etwa über den Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes - Tilgungsreife nach Maßgabe des § 153 GewO eingetreten, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden (§ 153 Abs. 6 Satz 1 GewO). Dies korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beschäftigung einer unzuverlässigen Person in einem Gaststättenbetrieb nur solange untersagt werden darf, wie die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ist die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht mehr durch Tatsachen gerechtfertigt, besteht ein Anspruch auf Widerruf des Beschäftigungsverbots. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1974 - 1 B 81.74 -,)

Fallbezogen ist zu den in diesem Zusammenhang seitens des Antragsgegners angeführten Ordnungswidrigkeiten festzustellen, dass sich hinsichtlich des Vorwurfs der Sperrzeitüberschreitung in den Verwaltungsunterlagen ein einziger gegenüber dem Beigeladenen ergangener Bußgeldbescheid vom 11.3.2002 über 150 EUR (Vorfall vom 6.1.2002) befindet (Bl. 27 VA L.A.). Ein Vorfall dieser Art bedarf gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 3 wegen der unter 200 EUR liegenden Höhe des Bußgeldes nicht einmal der Eintragung im Gewerbezentralregister, wobei selbst eintragungspflichtige Bußgeldentscheidungen nach drei Jahren zu tilgen sind, wenn die Geldbuße nicht mehr als 300 EUR beträgt, ein Umstand, der belegt, dass geringfügige Ordnungswidrigkeiten dem Betroffenen nicht zeitlich unbeschränkt entgegengehalten werden dürfen. Soweit schließlich nach Auskunft der Polizeiinspektion A-Stadt vom 26.5.2004 auch am 24. und 25.10.2003 eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen Nichteinhaltung der Sperrzeit gegen den Beigeladenen erstattet worden sein soll, gilt Entsprechendes. Der Antragsgegner behauptet in der angefochtenen Verfügung insoweit, dass am 2.1.2004 ein Bußgeldbescheid ergangen sei, ohne sich zur Höhe des Bußgeldes zu äußern, so dass weder feststellbar ist, welches Gewicht dem Verstoß beizumessen ist noch ob gegebenenfalls zwischenzeitlich Tilgungsreife eingetreten wäre. Daher sind die diesbezüglichen Vorhaltungen des Antragsgegners derzeit nicht geeignet, als Tatsachen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GastG darzutun.

Die vom Verwaltungsgericht - nicht vom Antragsgegner - in das Verfahren eingeführten zwei Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind bei der gebotenen summarischen Prüfung zur Zeit ebenfalls nicht geeignet, der angefochtenen Verfügung eine tragfähige Grundlage zu verleihen. Sie werden im Führungszeugnis des Beigeladenen vom 11.9.2006 nicht aufgeführt. Ob dies mit den Vorgaben des § 46 BZRG betreffend die Tilgungsfristen im Einklang steht, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu hinterfragen, da dem Führungszeugnis die Bedeutung einer amtlichen Auskunft beizumessen ist und insoweit die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit gilt. Damit ist vorliegend vom Eingreifen des Verwertungsverbotes des § 51 Abs. 1 BZRG auszugehen. Insbesondere ist die diesbezügliche Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht einschlägig. Diese Vorschrift erlaubt die Berücksichtigung einer früheren getilgten oder tilgungsreifen Tat unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe beantragt oder die Aufhebung einer die Ausübung eines Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 52 BZRG kommt eine entsprechende Anwendung auf Personen, die selbst nicht die Zulassung zu einem Gewerbe begehren, sondern von einem Beschäftigungsverbot betroffen sind, nicht in Betracht. (HessVGH, Beschluss vom 13.1.2004 - 6 TG 3098/03 -, GewA 2004, 167 f.)

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass bei der gebotenen nur summarischen Prüfung offen ist, ob die angefochtene Verfügung rechtmäßig oder rechtswidrig ist und demgemäß im Wege einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, ob die Anordnung des Sofortvollzugs zulässig ist. Die Gewichtung der beteiligten Interessen führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs.

Zu berücksichtigen ist zunächst das Interesse des Antragstellers, den Beigeladenen, mit dessen Tätigkeit er seinen eigenen Bekundungen zufolge sehr zufrieden ist und auf dessen Mitarbeit er nicht verzichten möchte (Schreiben des Antragstellers vom 23.9.2006, Bl. 66 VA Paramount), in Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages weiterhin zu beschäftigen. Dieses Interesse unterliegt grundrechtlichem Schutz, da sich das unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgesprochene behördliche Verbot, eine bestimmte Person zu beschäftigen, als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit - namentlich in das Recht eines jeden Gewerbetreibenden, seine Angestellten in eigener Verantwortung auszuwählen - darstellt. Ist wie vorliegend offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG für einen solchen Eingriff geforderten gesetzlichen Grundlagen - hier des § 21 Abs. 1 GastG - erfüllt sind, so ist dem Interesse des Gewerbetreibenden, bis zur Klärung der offenen Fragen von den Auswirkungen eines Beschäftigungsverbots verschont zu bleiben, im Rahmen der Gewichtung der gegenläufigen Interessen erhebliches Gewicht beizumessen. Hinzu tritt die Betroffenheit des Beigeladenen, dessen persönliches Interesse an der Aufhebung des Sofortvollzugs wegen gleichgerichteter Interessenlage auf Seiten des Antragstellers in die Gewichtung der gegenläufigen Interessen einzubringen ist. Dem Beigeladenen wird durch das Beschäftigungsverbot die Möglichkeit genommen, sich durch die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu verdienen. Hierauf hat er im Rahmen seiner Anhörung hingewiesen, indem er betont hat, er sei froh, bei dem Antragsteller einen Arbeitsplatz gefunden zu haben (Schreiben des Beigeladenen vom 23.9.2006, Bl. 67 VA Paramount).

Demgegenüber ist dem seitens des Antragsgegners geltend gemachten öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Beschäftigungsverbots kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Der Antragsgegner argumentiert im Wesentlichen mit seiner - nach derzeitigem Sachstand nicht belegten - Vermutung, insgeheim führe nicht der Antragsteller, sondern der Beigeladene die Gaststätte. Ein durch Tatsachen belegtes konkretes und aktuelles öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung des weiteren Tätigwerdens des Beigeladenen ist nicht dargetan, weswegen die Interessen der Privatbeteiligten nach derzeitigem Erkenntnisstand höher zu gewichten sind als das öffentliche Vollzugsinteresse.

Der zur Gerichtsakte gereichte Aktenvermerk des Antragsgegners vom 14.05.2007 rechtfertigt keine andere Gewichtung der beteiligten Interessen. Hiernach gibt die Sachbearbeiterin des Antragsgegners an, telefonisch von einer Mitarbeiterin der Stadtkasse B-Stadt erfahren zu haben, der Antragsgegner habe dieser gegenüber geäußert, den Beigeladenen bereits Ende 2006 entlassen zu haben. Diese Mitteilung ist im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht entscheidungsrelevant. Sollte es zutreffen, dass der Antragsteller den Beigeladenen Ende 2006 entlassen hat, so würde dies nur dokumentieren, dass er die - ihm die weitere Beschäftigung des Beigeladenen mit sofortiger Wirkung untersagende - Verfügung des Antragsgegners befolgt hat. Dies besagt aber nichts über einen eventuellen Wegfall seines Interesses, den Beigeladenen schnellstmöglich wieder zu beschäftigen, ihn also erforderlichenfalls erneut einzustellen. Den Fortbestand eines Wiederbeschäftigungsinteresses hat der Antragsteller nachhaltig dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er am 06.12.2006 gegen das Beschäftigungsverbot Widerspruch eingelegt, diesen am 22.12.2006 begründet, noch am gleichen Tag bei dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt und gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.03.2007 am 30.03.2007 Beschwerde eingelegt hat. In Anbetracht der Einleitung eines Widerspruchsverfahrens und des nachhaltigen Ersuchens um gerichtlichen Rechtsschutz gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Antragstellers an einer schnellstmöglichen Wiederbeschäftigung des Beigeladenen erloschen sein könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält für den Fall eines gaststättenrechtlichen Beschäftigungsverbotes keine Empfehlung. Eine entsprechende Heranziehung der Vorgaben der Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges betreffend die Gewerbeerlaubnis bzw. die Gaststättenkonzession scheidet aus, da einem Beschäftigungsverbot eine vergleichbare Bedeutung nicht zukommt. Dies gilt insbesondere auch fallbezogen, da der derzeitige Sach- und Streitstand nach oben Gesagtem die Annahme, der Beigeladene trage maßgeblich zur Erwirtschaftung des in der Gaststätte erzielten Gewinns bei, nicht trägt. Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bewertung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist daher auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG abzustellen, wobei dieser im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu halbieren und der Streitwert daher auf 2.500,- EUR festzusetzen ist. Die Befugnis des Senates, den Streitwert unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500,-- Euro festzusetzen, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Gewerbeordnung - GewO | § 153 Tilgung von Eintragungen


(1) Die Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist1.von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,2.von fünf Jahren in den übrigen Fällenzu tilgen. (2) Eintragungen nach § 149 Absatz 2

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Auflage Nr. 20 (Beschäftigungsverbot) zu der von der Antragsgegnerin erteilten Gaststättenerlaubnis vom 24. Februar 2016 wird unter der Auflage, dass eine weisungsgebundene Besch

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.

(2) In das Register sind einzutragen

1.
die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
a)
ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
b)
die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
c)
ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen,
d)
im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten oder
e)
die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt
wird,
2.
Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit,
3.
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die aufgrund von Taten ergangen sind, die
a)
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
b)
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,
4.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Fahreignungsregister einzutragen sind.

(3) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist verlängert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe um deren Dauer.

(4) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.

(1) Die Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist

1.
von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,
2.
von fünf Jahren in den übrigen Fällen
zu tilgen.

(2) Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine Eintragung getilgt, wenn die Eintragung im Zentralregister getilgt ist.

(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.

(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist.

(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes.

(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.