Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Auflage Nr. 20 (Beschäftigungsverbot) zu der von der Antragsgegnerin erteilten Gaststättenerlaubnis vom 24. Februar 2016 wird unter der Auflage, dass eine weisungsgebundene Beschäftigung des Antragsteller zu 2) nur als Servicekraft und nur während gleichzeitiger Anwesenheit und unter Aufsicht des angestellten Geschäftsführers oder des Antragstellers zu 1) oder dessen Ehefrau erfolgt, wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je einem Viertel und die Antragsgegnerin zur Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verhängung eines gaststättenrechtlichen Beschäftigungsverbots.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) unter Auflagen (vgl. Nr. 2 des Bescheids) die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft (vgl. Nr. 1 des Bescheids). Als Auflage Nr. 20 unter Nr. 2 des Bescheids wurde gegen den Antragsteller zu 2) ein Beschäftigungsverbot verhängt. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Verfügungen (Auflagen) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet (vgl. Nr. 3 des Bescheids). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter „Ziffer 2.21“ werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zur Zahlung fällig (vgl. Nr. 4 des Bescheids).

Zur Begründung des auf § 21 Abs. 1 GastG gestützten Beschäftigungsverbots wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller zu 2) habe am19. Januar 2016 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG zum Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte gestellt. Die Zuverlässigkeitsprüfung habe ergeben, dass er nicht die für den Betrieb einer Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 GastG besitze. Während der Zeit des Betriebs seiner „...“ in einer anderen Stadt seien mindestens acht Ordnungswidrigkeitenanzeigen gegen ihn erstellt worden. Zudem habe er mehrere Straftaten begangen. Sowohl das Führungszeugnis als auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister enthielten mehrere Eintragungen. Der Antragsteller zu 2) sei frühzeitig darüber informiert worden, dass ihm aller Voraussicht nach keine Erlaubnis erteilt werden könne. Er habe dazu geäußert, dass er die Erlaubnis dann über seinen Vater, den Antragsteller zu 1), „laufen lassen“ würde und den Betrieb vor Ort dann als Angestellter leiten würde. Im Rahmen eines Gesprächs mit den Antragstellern am 28. Januar 2016 sei zu einem Beschäftigungsverbot angehört worden. Am 4. Februar 2016 sei dann der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis eingegangen, der Antrag des Antragstellers zu 2) sei zurückgezogen worden. Die Antragsgegnerin gehe daher davon aus, dass der Antragsteller zu 2) mindestens im Service, wenn nicht sogar in der Geschäftsleitung arbeite. Der Antragsteller zu 1) betreibe weitere gastronomische Betriebe und könne gar nicht in jeder seiner Gaststätten stets vor Ort verantwortlich sein. Um von Anfang an transparente und ordnungsgemäße Zustände zu schaffen und dem Antragsteller zu 1) die Möglichkeit eines störungsfreien Gaststättenbetriebs zu gewährleisten sei gegenüber dem Antragsteller zu 2) ein Beschäftigungsverbot anzuordnen. Andernfalls könnte die Schaffung eines unzulässigen Strohmannverhältnisses begünstigt werden, was jedoch wiederum zur Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu 1) führen könnte. Die Antragsgegnerin halte den Antragsteller zu 2) für unzuverlässig. Während des Betriebs seiner Gaststätte von Februar 2013 bis Februar 2015 seien zahlreiche Beschwerden über Lärmbelästigungen eingegangen. Bei mehreren Kontrollen habe die Polizei feststellen müssen, dass der Antragsteller zu 2) vor Ort immer wieder einen betrunkenen und aggressiven Eindruck gemacht habe. Teilweise habe er sogar seine Gäste gegen Polizisten aufgehetzt. Immer wieder sei beim Eintreffen der Polizei die Musik viel zu laut gewesen. Der Antragsteller zu 2) habe durch sein Verhalten einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts sowie einen Hang zum Konsum von Alkolhol gezeigt. Beides entspreche jedoch nicht der Erwartung, die der Gesetzgeber an einen Gastwirt habe. Des Weiteren gebe es Hinweise, dass er regelmäßig das Rauchen in seiner Gaststätte geduldet habe. Im Zeitraum zwischen 15. Oktober 2013 und 9. September 2014 seien drei Bußgeldbescheide gegen den Antragsteller zu 2) erlassen worden (wegen Betriebs der Freischankfläche entgegen der Gaststättenerlaubnis nach 22.00 Uhr jeweils am ... September 2013 und am ... August 2014 sowie Duldung des Aufenthalts von Gästen nach Sperrzeitbeginn am ... Oktober 2013). Außerdem habe er Beitragsrückstände gegenüber der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gewerbe auflaufen lassen, weswegen ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn anhängig sei. Zudem sei er am ... Oktober 2013 rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Die ursprünglich auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit sei bis ... Oktober 2017 verlängert worden. Am ... Mai 2014 habe er eine Beleidigung begangen. Es sei gegen ihn deshalb mit Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verhängt worden. Die Antragsgegnerin sei nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller zu 1) die unbefristete Gaststättenerlaubnis erteilt werden könne, wenn gleichzeitig ein Beschäftigungsverbot für den Antragsteller zu 2) angeordnet werde. Aufgrund von dessen Unzuverlässigkeit sei eine Einflussnahme von ihm auf den Antragsteller zu 1) hinsichtlich der Führung der Gaststätte unbedingt auszuschließen gewesen. Die Antragsgegnerin sei nach Abwägung aller Tatsachen und Interessen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erteilung der Gaststättenerlaubnis mit gleichzeitiger Anordnung eines Beschäftigungsverbots das geeignetste und mildeste Mittel darstelle, um eine Einflussnahme oder Mitarbeit des Antragstellers zu 2) zu unterbinden. Eine Beschränkung des Beschäftigungsverbots auf einzelne Tätigkeitsbereiche innerhalb der Gaststätte sei zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs nicht ausreichend. Die tatsächliche Ausgestaltung des Gaststättenbetriebs als Bar - es würden keine Speisen zubereitet -, die Größe der Gaststätte sowie der Art der vom Antragsteller zu 2) begangenen Verstöße und Straftaten ließen eine Beschränkung des Beschäftigungsverbots auf einzelne Tätigkeiten nicht zu. Es sei davon auszugehen, dass während der Öffnungszeiten der Gaststätte jeweils nur eine Person anwesend sein würde. Die Beschränkung des Beschäftigungsverbots auf Leitungstätigkeiten würde bedeuten, dass der Antragsteller zu 2) im Servicebereich eingesetzt werden könnte. Aufgrund des schweren Gewaltdelikts werde jedoch auch diese Möglichkeit bei gleichzeitiger Gewährleistung ordnungsgemäßer Verhältnisse nicht gesehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen unter Nr. 2 des Bescheids begründe sich aus dem besonderen öffentlichen Interesse an Einhaltung der Auflagen zum Betrieb eines Gaststättengewerbes. Insbesondere diene es dem öffentlichen Interesse, dass eine erlaubnispflichtige Gaststätte nur durch eine zuverlässige Person geführt und der Einfluss durch einen unzuverlässigen Dritten ausgeschlossen werde. Die Anordnung des Beschäftigungsverbots liege im öffentlichen Interesse, da nur auf diese Weise ein Schutz der Gäste vor der Einflussnahme einer unzuverlässigen Person gewährleistet werden könnte. Es könne nicht hingenommen werden, dass eine Klage, insbesondere gegen das Beschäftigungsverbot, aufschiebende Wirkung besitze und damit eine unzuverlässige Person Einfluss auf den Gaststättenbetrieb nehmen könnte. Das Interesse des Antragstellers zu 1) an der Klärung der Rechtmäßigkeit des Beschäftigungsverbots müsse daher zurückstehen gegenüber dem Interesse der Gäste an der ordnungsgemäßen Führung der Gaststätte durch eine zuverlässige Person.

Am 23. März erhoben die Antragsteller über ihre Bevollmächtigten Klage (M 16 K 16.1390) mit dem Antrag des Antragstellers zu 1), dass die Auflage „Ziffer 20“ aus der Erlaubnis nach § 2 GastG vom24. Februar 2016 entfernt wird und mit dem Antrag des Antragstellers zu 2), das gegen ihn verhängte Beschäftigungsverbot aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, auf den Hinweis von Seiten der Antragsteller, dass das Betriebskonzept bei den Öffnungszeiten und der Beschäftigung des Antragstellers zu 1) anderswo nicht aufgehen würde, ohne dass eine Befürchtung bestünde, dass der Antragsteller zu 2) selbstständig das Ladenlokal führen würde, sei gegenüber der Antragsgegnerin anvisiert worden, dass ein Betriebskonzept vorgelegt und ein Geschäftsführer namentlich benannt werde, so dass dann der Antragsteller zu 2) als Servicekraft angestellt werden könnte. Die Antragsteller hätten daraufhin einen Geschäftsführervertrag vorgelegt. Auch das Betriebskonzept sei per Telefax am 2. März 2016 übermittelt worden. Insbesondere gehe daraus hervor, dass die Öffnungszeiten wesentlich verkürzt würden. Als Leiter des Pubs seien der Antragsteller zu 1) selbst, dessen Ehefrau respektive der Geschäftsführer benannt worden. Während der Geschäftsführer an vier respektive fünf Tagen in der Woche hätte arbeiten sollen, würden die anderen Tage die Ehefrau des Antragstellers zu 1), Gastwirtin in F., oder der Antragsteller zu 1) zusammen mit dem Antragsteller zu 2) das Geschäftslokal führen. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstelle, dass die Einstellung eines Geschäftsführers als Grundlage zur Abänderung des Beschäftigungsverbots nicht herangezogen werden können, weil der Geschäftsführervertrag (auf sechs Monate) befristet sei, sei dies rechtlich nicht haltbar. Es stehe jedem Arbeitgeber frei, seine Mitarbeiter zunächst einmal befristet zu beschäftigen. Eine Probezeitvereinbarung könne nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls auf die Dauer von sechs Monaten verhängt werden. Darüber hinaus bestehe kein Hindernis, den Befristungsvertrag von sechs Monaten auf die Dauer von zwei Jahren aufzuteilen, wenn sich der Geschäftsführer bewährt habe, was ebenfalls der unternehmerischen Entscheidung vorbehalten sein müsse. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass das Geschäftslokal mit einer primären Laufzeit von einem Jahr gepachtet worden sei mit der Maßgabe, dass eine Option auf Verlängerung bestehe, was erst nach einer gewissen Betriebsdauer je nach Rendite beurteilt werden könne. Eine Befristung sei daher als unternehmerische Entscheidung zu akzeptieren und in keiner Weise für die Begründung eines Beschäftigungsverbots heranzuziehen. Das Beschäftigungsverbot sei auch dann nicht gerechtfertigt und willkürlich, wenn die Antragsgegnerin ihrerseits die Auffassung vertrete, dass es sich damit nicht um ein Beschäftigungsverbot generell in der Gastronomie handele, sondern lediglich um ein Beschäftigungsverbot im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Antragstellers zu 2) bei dem Antragsteller zu 1). Weshalb der Antragsteller zu 2) allerdings anderswo in der Gastronomie unter einem Geschäftsführer problemlos arbeiten können sollte, erschließe sich nicht. Das verhängte Beschäftigungsverbot entfalte Drittwirkung gegenüber dem Antragsteller zu 2). Es sei ein umfängliches Beschäftigungsverbot, das einem Berufsverbot gleich komme. Zwar sei es nur als auf die Beschäftigung in einem Gaststättenbetrieb beschränkt anzusehen, aber auch insofern sei es unverhältnismäßig. Es liege ein Verstoß gegen Art. 12 und Art. 2 GG vor.

Der Antragsteller zu 1) beantragt,

die aufschiebende Wirkung gegen die Ziffern 3 und 4 im Zusammenwirken mit der Auflage Nr. 20 der Erlaubnis nach § 2 GastG vom24.02.2016, Aktenzeichen ... Bürgerbüro, Schriftstück Nr. ... wieder herzustellen im Hinblick auf die Klageschrift vom 21.03.2016.

Der Antragsteller zu 2) beantragt,

die aufschiebende Wirkung gegen die Ziffer 3 im Zusammenwirken mit der Auflage Nr. 20 der Erlaubnis nach § 2 GastG vom24.02.2016, Aktenzeichen ... Bürgerbüro, Schriftstück Nr. ... wieder herzustellen im Hinblick auf die Klageschrift vom 21.03.2016.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das angeordnete Beschäftigungsverbot sei ausschließlich gegenüber dem Antragsteller zu 1) verhängt worden und es werde nicht gleichzeitig jede andere Tätigkeit im Gaststättengewerbe untersagt, so dass es sich nicht um ein generelles Berufsverbot handele. Die Beschränkung der konkreten, tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der betreffenden Gaststätte stelle eine zulässige Einschränkung dar, die der Gesetzgeber mit § 21 GastG gerade bewusst geschaffen habe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin eine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Auflage nach Ablauf der Bewährungsfrist des Antragstellers zu 2) in Aussicht gestellt. Für eine generelle Untersagung der Beschäftigung des Antragstellers zu 2) in gastronomischen Betrieben gebe es keine Rechtsgrundlage und dies sei auch nicht Gegenstand der Prüfung in Bezug auf eine räumlichkeits- und personenbezogenen Gaststättenerlaubnis gewesen. Die verwandtschaftliche Beziehung habe bei der Entscheidungsfindung im Übrigen eine untergeordnete Rolle gespielt. Das Beschäftigungsverbot wäre auch anzuordnen gewesen, wenn der Antragsteller zu 2) nicht der Sohn des Antragstellers zu 1) wäre. Das eingereichte Betriebskonzept habe man aufgrund einer hausinternen Fehlleitung erst mit Eingang der Klage erhalten. Dieses führe aber inhaltlich nicht zu einer anderen Beurteilung des Beschäftigungsverbots. Die Verkürzung der Betriebszeiten sei in erster Linie einem baurechtlichen Erfordernis gefolgt. Um sicherzustellen, dass die Gaststättenerlaubnis und die Baugenehmigung im Einklang stünden, sei in der Gaststättenerlaubnis die Betriebszeit auf täglich maximal 1.00 Uhr entsprechend des Antrags beschränkt worden. Eine weitere Einschränkung der Öffnungszeiten obliege eigener unternehmerischer Gestaltungsfreiheit. Nur weil die Gaststätte erst um 17.00 Uhr öffne, führe dies nicht dazu, dass der Antragsteller zu 2) die erforderliche Zuverlässigkeit für die Tätigkeit der Gaststätte erlange. Auch die befristete Einstellung eines Geschäftsführers könne nicht zur dauerhaften Aufhebung des Beschäftigungsverbots einer unzuverlässigen Person führen. Das Beschäftigungsverbot sei notwendig gewesen, um in der Gaststätte transparente und ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten. Es bestehe nicht die Möglichkeit, dass der Antragsteller zu 2) in der Küche, im Büro oder sonst im Hintergrund arbeiten könnte. Nach den Aussagen der Antragspartei solle der Antragsteller zu 2) im Service beschäftigt werden und während der Abwesenheit des angestellten Geschäftsführers, der abgesehen von Urlaub und Krankheit an vier bis fünf von sieben Tagen arbeiten solle, gemeinsam mit dem Antragsteller zu 1) oder dessen Ehefrau die Gaststätte „führen“. Genau dies beabsichtige die Antragsgegnerin jedoch mit der Anordnung der streitigen Auflage zu vermeiden. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass in einer derart kleinen Bar in einem Ort wie ... erfahrungsgemäß ohnehin nur jeweils ein Mitarbeiter während der Öffnung der Gaststätte anwesend und tätig sein werde. Ein Servicemitarbeiter werde in einem derartigen Betrieb von den Gästen automatisch als Ansprechpartner und somit als Person in leitender Funktion wahrgenommen. Aufgrund des bei dem Betrieb der früheren Bar gezeigten Verhaltens (Alkoholisierung, Aufhetzen der Gäste gegenüber der Polizei) sowie insbesondere des begangenen Gewaltdelikts halte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 2) weder für den Betrieb der Gaststätte noch für die Geschäftsführung des Betriebs noch für den Service in dieser Gaststätte für geeignet und zuverlässig. Bei allen Taten und Auffälligkeiten in relativ junger Vergangenheit bestehe auch ein Bezug zur Gastronomie und zum Konsum von Alkohol. In der Gesamtschau lasse das Verhalten des Antragstellers zu 2) auf einen Hang zur Missachtung von Vorschriften, einen Hang zum Alkoholkonsum und eine durchaus auffällige Aggressivität vermuten. Das Gesamtbild gehe deutlich über „Lappalien“ oder „Jugendsünden“ hinaus. Die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Ermessen auch pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt. Angesichts des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsprüfung zu dem Antragsteller zu 2), der Größe der Gaststätte, bei der eine Servicekraft gegenüber Gästen und Dritten selbst bei Abwesenheit einer weiteren dort beschäftigten Person eine exponierte Stellung inne habe, und des auf den Verzehr von alkoholischen Getränken ausgerichteten Barbetriebs stelle das Beschäftigungsverbot ein geeignetes und zugleich das mildeste Mittel dar, um einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb zu gewährleisten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 16 K 16.1390) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge haben teilweise Erfolg.

Der Antragsteller zu 2) ist, wenn auch nicht als Adressat, so doch als Drittbetroffener antragsbefugt (vgl. VG Köln, B. v. 29.9.1980 - 1 L 443/80 - GewArch 1981, 230; VG München, B. v. 20.4.2012 - M 16 S 12.1360 - juris Rn. 19 m. w. N.). Sein Antrag bezieht sich auch ausschließlich auf das Beschäftigungsverbot und nicht auf die Zwangsgeldandrohung, durch die eine Rechtsverletzung nur bei dem Antragsteller zu 1), als Adressat des Bescheids, eintreten könnte.

Die aufschiebende Wirkung der (als isolierte Anfechtungsklagen zulässigen) Klagen gegen die Auflage Nr. 20 zu der von der Antragsgegnerin erteilten Gaststättenerlaubnis vom 24. Februar 2016 war auf Grundlage der durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids anzuordnen. Um die Gefahr abzuwenden, dass der Antragsteller zu 2) Einfluss auf die Führung des Gaststättenbetriebs nimmt, war die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch mit der einschränkenden Auflage (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) zu verbinden, dass eine weisungsgebundene Beschäftigung des Antragsteller zu 2) nur als Servicekraft und nur in Anwesenheit und unter Aufsicht des angestellten Geschäftsführers oder des Antragstellers zu 1) oder dessen Ehefrau erfolgt.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung (und auch die Anordnung - vgl. z. B. VG München, B. v. 8.3.2012 - M 18 S 11.5405 - juris Rn. 86 m. w. N.) der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden.

Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten bzw. kraft Gesetzes bestehenden Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Hier sind die Erfolgsaussichten der Klagen derzeit als offen anzusehen. Die Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollzugsinteresse fällt auch unter Berücksichtigung der Folgen, die sich aus der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergeben können, insgesamt zugunsten der Antragsteller aus, wobei das Gericht zur Wahrung des erheblichen öffentlichen Interesses, unzuverlässige Personen (auch faktisch) an der Führung eines Gaststättenbetriebs nicht teilhaben zu lassen, die aus dem Tenor ersichtliche Auflage für geboten hält.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten der Klagen gegen das streitgegenständliche Beschäftigungsverbot als offen anzusehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch die Antragsgegnerin entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist Genüge getan. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde die Erwägungen offen legt, die sie in dem konkreten Fall veranlasst haben, von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch zu machen. Dabei kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend das Interesse an einer sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung hinreichend erläutert. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe aus ihrer Sicht im konkreten Einzelfall das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung rechtfertigen. Gemäß Art. 21a VwZVG haben Rechtsbehelfe kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden.

Gemäß § 21 Abs. 1 GastG kann die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zwar entspricht der Zuverlässigkeitsbegriff dieser Vorschrift grundsätzlich dem Begriff der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.7.2010 - 22 ZB 10.1305 - juris Rn. 2 m. w. N.). Allerdings ist zu beachten, dass sich im Rahmen des § 21 Abs. 1 GastG der Begriff der Zuverlässigkeit nicht auf die ordnungsgemäße Ausübung eines Gewerbes, sondern auf die ordnungsgemäße Ausübung einer Tätigkeit im Betrieb bezieht; abzustellen ist auf die Erfordernisse der konkreten Tätigkeit im konkreten Betrieb. Dabei müssen konkrete Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen; bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus. Zwar braucht die Unzuverlässigkeit nicht absolut festzustehen; sie muss aber aufgrund einer prognostischen Wertung zu bejahen sein (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2012 - 22 CS 11.3014 - juris Rn. 8).

Vorliegend kann zwar bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass das von der Antragsgegnerin herangezogenen Verhalten des Antragstellers zu 2) als früherer Betreiber einer Bar, die von ihm begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und sein Hang zu alkoholischen Getränken in einer Gesamtwürdigung seine Unzuverlässigkeit für das Betreiben einer Gaststätte sowie als Leiter einer Gaststätte belegen. Dies wird auch von Seiten der Antragsteller nicht (mehr) bestritten. Der Umstand, dass jemand als Gastwirt oder „Gaststättenleiter“ unzuverlässig ist, beinhaltet jedoch nicht zugleich die Feststellung, dass er auch für untergeordnete Tätigkeiten, wie z. B. Kellnern unzuverlässig ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.2.2012 - 22 CS 11.2014 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Nach dem (erst nach Bescheidserlass) vorgelegten (geänderten) Betriebskonzept soll der Antragsteller zu 2) nicht als Geschäftsführer tätig werden, sondern als Servicekraft (im Bereich Theke, Service oder Küche) eingesetzt werden. Ein Geschäftsführer wurde nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag bereits eingestellt. Der Antragsteller zu 2) soll nur in Zusammenarbeit entweder mit dem Antragsteller zu 1), dessen Ehefrau oder dem Geschäftsführer tätig sein, d. h. es würde neben dem Antragsteller zu 2) mindestens eine weitere Person mit unternehmerischer Entscheidungsbefugnis in der Gaststätte anwesend sein. Diesbezüglich ist es derzeit als offen anzusehen, ob dem Antragsteller zu 2), wovon die Antragsgegnerin ausgeht, auch die erforderliche Zuverlässigkeit für eine (untergeordnete) Tätigkeit als Servicekraft fehlt, und daher auch weiterhin ein vollumfängliches Beschäftigungsverbot in Bezug auf den Antragsteller zu 2) gerechtfertigt wäre. In Anbetracht dessen, dass bereits ein Geschäftsführer eingestellt wurde und der Antragsteller zu 1) auch selbst beabsichtigt, vor Ort tätig zu sein, kann unter Zugrundelegung des geänderten Betriebskonzepts auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Antragsteller zu 1) gleichwohl nicht willens oder in der Lage wäre, eine Einflussnahme des Antragstellers zu 2) auf die Leitung der Gaststätte zu verhindern. Der Umstand, dass der Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer - aus den von Seiten der Antragsteller nachvollziehbar dargelegten Gründen - zunächst nur befristet abgeschlossen wurde, ändert hieran nichts.

Es liegen Indizien vor, die für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu 2) auch in einer Eigenschaft als Servicekraft ohne unternehmerische Entscheidungsbefugnisse sprechen. Dies ist zum einen sein Hang zu alkoholischen Getränken zum anderen die gezeigte Gewaltbereitschaft. Eine Person mit einer ausgeprägten Neigung zu Gewalttätigkeiten besitzt jedenfalls dann nicht die für ihre berufliche Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie in einer Gaststätte beschäftigt ist, in der es wegen ihrer Betriebsart, der Art der Gäste oder anderer besonderer Verhältnisse leicht zu Streitigkeiten kommen kann. Unter diesen Umständen bedeutet ihre Beschäftigung in den für den Gewerbebetrieb bestimmten Räumen ein erhebliches Risiko, das den Gewerbetreibenden, dem die Neigung zu Gewalttätigkeiten bekannt ist, veranlassen müsste, von einer Beschäftigung dieser Person abzusehen (BVerwG, B. v. 17.12.1974 - I B 81.74, GewArch 1975, 132). Zwar hat der Antragsteller mit der gefährlichen Körperverletzung ein schweres Gewaltdelikt unter Alkoholeinfluss begangen. Auch zeigte er sich ausweislich der in der Behördenakte befindlichen polizeilichen Vorgangskurzauskunft bei Polizeieinsätzen wiederholt alkoholisiert und verhielt sich teilweise aggressiv. Andererseits lag der Tatzeitpunkt der gefährlichen Körperverletzung bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller zu 2) seinen eigenen Barbetrieb begonnen hatte. Erkenntnisse, dass er während des Betriebs dieser Bar erneut ein Gewaltdelikt begangen hätte, liegen derzeit nicht vor. Auch ein Bezug der begangenen Körperverletzung zu seiner Eigenschaft als Gastronom lag nicht vor. Ob im Fall des Antragstellers zu 2) daher schon von einer ausgeprägten Neigung zu Gewalttätigkeiten auszugehen ist, die ein voll umfängliches Beschäftigungsverbot rechtfertigen würde, ist daher zweifelhaft, auch wenn es sich grundsätzlich - wegen des Schwerpunkts der Abgabe alkoholischer Getränke - um eine problemträchtige Betriebsart handeln dürfte. Zudem könnte auch insoweit nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Antragsteller zu 1) bzw. der Geschäftsführer nicht willens oder in der Lage wären, ihrer Aufsichtspflicht in Bezug auf das eingesetzte Personal ( so auch in Bezug auf etwaigen übermäßigen Alkoholkonsum) nachzukommen.

Da bei der gebotenen nur summarischen Prüfung offen ist, ob die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist, ist im Wege einer Interessenabwägung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen zu entscheiden. Die Gewichtung der beteiligten Interessen führt hier zur Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Zu berücksichtigen ist zunächst das Interesse des Antragstellers zu 1), den Antragsteller zu 2) im Rahmen des gegenwärtigen Betriebskonzepts zu beschäftigen. Dieses Interesse unterliegt grundrechtlichem Schutz, da sich das unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgesprochene behördliche Verbot, eine bestimmte Person zu beschäftigen, als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit - namentlich in das Recht eines jeden Gewerbetreibenden, seine Angestellten in eigener Verantwortung auszuwählen - darstellt. Ist wie vorliegend offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG für einen solchen Eingriff geforderten gesetzlichen Grundlagen - hier des § 21 Abs. 1 GastG - erfüllt sind, so ist dem Interesse des Gewerbetreibenden, bis zur Klärung der offenen Fragen von den Auswirkungen eines Beschäftigungsverbots verschont zu bleiben, im Rahmen der Gewichtung der gegenläufigen Interessen erhebliches Gewicht beizumessen (vgl. OVG Saarl, B. v. 24.5.2007 - 1 B 154/07 - juris Rn. 16). Hinzu tritt die Betroffenheit des Antragstellers zu 2), der durch das Beschäftigungsverbot ebenfalls in seiner Berufsausübungsfreiheit berührt wird (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2012 - 22 CS 11.3014 - juris Rn. 11), auch wenn eine Maßnahme nach § 21 Abs. 1 GastGt kein Berufsverbot darstellt (vgl. BVerwG, B. v. 17.12.1974 - I B 81.74, GewArch 1975, 132). Demgegenüber ist dem seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung eines nach wie vor vollumfänglichen Beschäftigungsverbots nur ein geringeres Gewicht beizumessen.

Da das Gericht dem nachträglich geänderten Betriebskonzept eine ausschlaggebende Bedeutung in Bezug auf die vorgenommene Interessenabwägung beimisst, war zur Gewährleitung der auch tatsächlichen Umsetzung dieses Konzepts die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von einer entsprechenden Auflage abhängig zu machen. In Ausübung des Ermessens, das dem Gericht bei der Ausgestaltung von Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zusteht, war die Auflage in Anlehnung an das aktuelle Betriebskonzept in der tenorierten Form auszusprechen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Betriebskonzept verlässlich eingehalten wird, und damit der Antragsteller zu 2) selbst nach außen hin nicht als Betreiber der Gaststätte in Erscheinung tritt und auch keine Veranlassung für ihn besteht, als solcher aufzutreten, z. B. auch gegenüber Polizeibeamten oder Behördenvertretern. Sollte es bei dem Betrieb der Gaststätte zu Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder sonstige Auflagen (z. B. in Bezug auf Sperrzeit, Rauchverbot, Lärmimmissionen) kommen, wären diese - unabhängig vom tatsächlichen Veranlasser - dem Antragsteller als Erlaubnisinhaber zuzurechnen und könnten bzw. würden sich auf die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit auswirken. Gleiches würde gelten, wenn der Antragsteller zu 2) im Rahmen seiner Beschäftigung als Servicekraft Gewalttaten begehen oder ggf. auch alkoholbedingt auffällig werden sollte. Die Nichtbeachtung der Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO berechtigt das Gericht im Übrigen zu einer Änderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 88).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Antragsteller aufgrund der vom Gericht angeordneten Auflage mit ihren Anträgen nicht in vollem Umfang erfolgreich waren. Das Gericht hält dabei vor dem Hintergrund, dass das Betriebskonzept erst nach Erlass des Bescheids geändert wurde, eine hälftige Kostenteilung für sachgerecht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.1.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Gaststättengesetz - GastG | § 21 Beschäftigte Personen


(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (2) Die Landesre

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Mai 2016 - M 16 S 16.1391 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Mai 2016 - M 16 S 16.1391 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Mai 2007 - 1 B 154/07

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2007 - 1 F 48/06 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2006 w

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2007 - 1 F 48/06 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2006 wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der von diesem selbst zu tragenden außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Änderung der Festsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2007 - 1 F 48/06 - auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die gaststättenrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 14.11.2006 zurückgewiesen wurde, ist begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen in den beiden Schriftsätzen des Antragstellers vom 29.3.2007 ist geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, das einstweilige Rechtsschutzbegehren zurückzuweisen, in Frage zu stellen. Der Antragsteller teilt in seinen Schriftsätzen mit, der Beigeladene sei in dem aufgrund des Vorfalls vom 1.8.2006 wegen des Vorwurfs, als verantwortlicher Wirt der Gaststätte des Antragstellers Jugendlichen unter 18 Jahren den Aufenthalt in der Gaststätte zwischen 0.00 Uhr und 3.30 Uhr erlaubt zu haben, eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren 6 Owi 45/07 freigesprochen worden. Gleichzeitig trägt er vor, der Antragsgegner habe den Beigeladenen in der Vergangenheit bereits mehrfach mit unbegründeten Vorwürfen überzogen und zieht damit in Zweifel, dass die angefochtene Verfügung auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage ergangen ist.

Diesbezügliche Zweifel sind durchaus angezeigt. Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GastG für den Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes vorliegen. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich des -seitens des Antragstellers nicht ausdrücklich angegriffenen - auf § 5 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 GastG gestützten Betretensverbots.

Nach § 21 Abs. 1 GastG kann die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Unzuverlässig ist ein Gastwirt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG insbesondere dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Hierbei müssen Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus, wobei die Unzuverlässigkeit nicht absolut feststehen, sondern aufgrund einer prognostischen Wertung zu bejahen sein muss. (Jüngling/Aßfalg/Lehle/Schwab, Aktuelles Gaststättenrecht, März 1994, § 21 Rdnr. 5)

Ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GastG vorliegend erfüllt sind, bedarf nach derzeitigem Sachstand weiterer Aufklärung.

Festzustellen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die seitens des Antragsgegners durchgeführten Ermittlungen keine Veranlassung zu der Annahme geben, der Beigeladene habe sich während seiner am 10.10.2005 aufgenommenen Tätigkeit in der Gaststätte des Antragstellers (Bl. 105 VA Paramount) etwas zu Schulden kommen lassen, das seine Zuverlässigkeit in Frage stellen könnte. Der einzige ihm gegenüber im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in dieser Gaststätte erhobene Vorwurf betrifft den Vorfall vom 1.8.2006. Damals gab ein stark betrunkener Jugendlicher (1,72 Promille), der anlässlich einer Schlägerei in der Dillinger Innenstadt aufgegriffen wurde, an, im „Paramount“, der Gaststätte des Antragstellers, gewesen zu sein (Bl. 57 VA Paramount). Die diesbezügliche Einlassung des Antragstellers, das gegen den Beigeladenen eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren sei durch Freispruch beendet worden, trifft zu. Nach telefonischer Auskunft des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.4.2007 (Vermerk Bl. 122 d.A.) wurde der Beigeladene durch rechtskräftiges Urteil vom 19.3.2007 freigesprochen. Außerbetrieblich ist in jüngster Zeit allein aktenkundig geworden, dass der Beigeladene am 17.4.2006 in einer anderen Dillinger Gaststätte als Gast in eine Schlägerei mit einem anderen Gast verwickelt war. Laut Angaben der Wirtin sollen beide zunächst stundenlang „friedlich“ an der Theke gesessen und „einen“ getrunken haben. Aus unerklärlichen Gründen sei es plötzlich zu einer verbalen Auseinandersetzung und sodann zu Tätlichkeiten gekommen. Das diesbezüglich gegen den Beigeladenen eingeleitete Verfahren 3 Js 1187/06 wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt (Bl. 68 VA Paramount).

In Bezug auf sein früheres Tätigwerden in der Gaststätte „L.A.“, das durch den am 3.6.2004 erfolgten Widerruf der seiner Ehefrau erteilten Gaststättenkonzession beendet wurde, hält der Antragsgegner dem Beigeladenen neben einigen Fällen der Überschreitung der Sperrzeit bzw. nächtlicher Lärmbelästigungen, die im vorliegenden Zusammenhang für sich genommen nicht geeignet wären, die Zuverlässigkeit des Beigeladenen in Frage zu stellen, insbesondere vor, es sei zu sexuellen Belästigungen gekommen, sowie dass der Beigeladene des verbotenen Glückspiels beschuldigt worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigungen wird auf die Schilderungen zweier weiblicher Gäste abgestellt, wonach der Beigeladene sie am Morgen des 2.5.2004 am Verlassen der Damentoilette gehindert und sexuell belästigt haben soll (Bl. 89 VA L.A.). Zur Anzeige ist der Vorfall nach Aktenlage nicht gekommen, so dass nie aufgeklärt wurde, ob die Beschuldigungen berechtigt waren oder ob die damalige Gegendarstellung des Beigeladenen zutraf. Der Vorwurf, Gäste sexuell zu belästigen, kann unter diesen Gegebenheiten nicht als Tatsache, die geeignet wäre, die Zuverlässigkeit des Beigeladenen in Frage zu stellen, gewertet werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Schilderungen zweier Praktikantinnen des Antragsgegners vom 17.5.2002, diese seien in der Gaststätte „L.A.“ von dort anwesenden Männern belästigt worden, da dem damals gefertigten Vermerk (Bl. 31 VA L.A.) nicht zu entnehmen ist, ob der Beigeladene zur fraglichen Zeit überhaupt selbst in der Gaststätte anwesend war.

Dem Vorwurf des verbotenen Glückspiels am 15.8.2002 ist demgegenüber durchaus Gewicht beizumessen. Nach Angaben des Landeskriminalamtes vom 21.9.2006 (Bl. 68 VA Paramount) wurde der Beigeladene - offenbar wegen dieses Vorfalls (vgl. Aktenzeichen 7 Js 1902/02) - durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 7.4.2006 wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels verurteilt. Auf telefonische Nachfrage vom 26.4.2007 hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken bestätigt, dass der Beigeladene zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 20,- EUR verurteilt wurde (Vermerk Bl. 122 d.A.). Bei der Gewichtung dieser Verurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall geraume Zeit zurückliegt und dass es sich nach Aktenlage um die einzige Verfehlung dieser Art handelt, die zudem mit einer eher milden Strafe belegt wurde. Aktenkundig ist schließlich die Verurteilung des Beigeladenen vom 10.2.2006 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, der darin bestand, dass der Beigeladene in seiner Wohnung Munition aufbewahrte, sowie eine Verurteilung vom 10.9.2004 wegen Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug (Führungszeugnis Bl. 60 VA Paramount). Erstgenannte Verurteilung hält der Antragsgegner für gaststättenrechtlich relevant, räumt aber ein, dass sie für sich genommen nicht ausreichen würde, ein Beschäftigungsverbot zu begründen.

Bei der prognostischen Bewertung der Zuverlässigkeit des Beigeladenen ist unter anderem von Bedeutung, in welcher Funktion der Beigeladene in der Gaststätte des Antragstellers tätig ist, da es für die Überprüfung der Zuverlässigkeit auch auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ankommt. Insoweit gelten etwa hinsichtlich eines Geschäftsführers strengere Anforderungen als hinsichtlich einer Servicekraft. (Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, Kommentar, 14. Auflage 2003, § 21 Rdnr. 4; Jüngling/Aßfalg/Lehle/Schwab, a.a.O., § 21 Rdnrn. 8 und 13) Der derzeitigen Aktenlage lässt sich nicht mit der vom Antragsgegner angenommenen Sicherheit entnehmen, der Beigeladene sei befugt, den Gaststättenbetrieb des Antragstellers selbständig zu führen, bzw. letzterer könne möglicherweise sogar nur als Strohmann für den Beigeladenen fungieren. Insbesondere gibt die Einlassung des Antragstellers vom 15.9.2006 keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, dass dieser dem Beigeladenen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt. Es existieren weitere Angestellte, die - wie verschiedene gegen die Angestellten persönlich erstattete Anzeigen ausweislich der Verwaltungsunterlagen (Bl. 24, 35, 50 VA Paramount) belegen - die Gaststätte in den Zeiten, in denen sie Dienst haben, führen. Dass jeder von ihnen dabei - ebenso wie der Beigeladene, wenn er Dienst hat - alles zu regeln hat, was ansteht, versteht sich von selbst. Dass der Beigeladene ihnen gegenüber eine hervorgehobene Position in der Gaststättenorganisation innehat, lässt sich der Einlassung des Antragstellers, wonach der Beigeladene in seiner Abwesenheit sein Vertreter sei, nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, zumal der Antragsteller gleichzeitig betont hat, die Arbeitskräfte würden von ihm selbst eingestellt. Mithin bedarf es weiterer Aufklärung, welche Rolle der Beigeladene in der Organisation des Gaststättenbetriebs spielt. Das Ergebnis wird unter anderem Einfluss darauf haben, wie die Verurteilung wegen unerlaubten Glückspiels im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu gewichten ist.

Schließlich kann der seitens des Antragsgegners in Bezug genommenen Stellungnahme der Polizeiinspektion A-Stadt vom 26.5.2004 im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls keine durchschlagende Bedeutung beigemessen werden. Auch der dortige Hinweis, dass in den Jahren 2003 und 2004 jeweils eine Strafanzeige wegen eines Körperverletzungsdelikts gegen den Beigeladenen erstattet wurde, rechtfertigt im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine andere Einschätzung, da über den Ausgang dieser Verfahren keine Erkenntnisse vorliegen und mit Blick auf das aktuelle polizeiliche Führungszeugnis des Beigeladenen davon auszugehen ist, dass die behaupteten Vorfälle zu keiner Verurteilung geführt haben.

Soweit der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung ausführt, dass eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage zur Begründung der Unzuverlässigkeit bieten, in ihrer Häufung eine solche belegen können, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass solche Vorkommnisse nach der Rechtsprechung (BayVGH, Urteil vom 22.1.1986 - 22 B 85 A.354 -, NJW 1986, 3221 f.) für die gaststättenrechtliche Beurteilung nur insoweit einen Erkenntniswert besitzen, als das zugrunde liegende Tatsachenmaterial objektiv Rückschlüsse auf das künftige ordnungsrechtliche Verhalten des Betroffenen zulässt. Dies ist zu verneinen, wenn Verfahren zwar eingeleitet wurden, aber - etwa infolge Einstellung - nicht zur Aufklärung des Sachverhalts und Bestätigung des Tatvorwurfs geführt haben. Des weiteren ist zu beachten, dass Behörden Auskünfte über im Gewerbezentralregister vermerkte rechtskräftige Bußgeldentscheidungen (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO) nur unter bestimmten Voraussetzungen (hier: §§ 150 a Abs. 1 Nr. 2 b, 149 Abs. 2 Nr. 1 d GewO) und gemäß § 153 Abs. 5 Satz 2 GewO nur solange erteilt werden dürfen, wie keine Tilgungsreife nach Maßgabe des § 153 Absätze 1 bis 4 GewO eingetreten ist. Ist erst im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - etwa über den Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes - Tilgungsreife nach Maßgabe des § 153 GewO eingetreten, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden (§ 153 Abs. 6 Satz 1 GewO). Dies korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beschäftigung einer unzuverlässigen Person in einem Gaststättenbetrieb nur solange untersagt werden darf, wie die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ist die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht mehr durch Tatsachen gerechtfertigt, besteht ein Anspruch auf Widerruf des Beschäftigungsverbots. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1974 - 1 B 81.74 -,)

Fallbezogen ist zu den in diesem Zusammenhang seitens des Antragsgegners angeführten Ordnungswidrigkeiten festzustellen, dass sich hinsichtlich des Vorwurfs der Sperrzeitüberschreitung in den Verwaltungsunterlagen ein einziger gegenüber dem Beigeladenen ergangener Bußgeldbescheid vom 11.3.2002 über 150 EUR (Vorfall vom 6.1.2002) befindet (Bl. 27 VA L.A.). Ein Vorfall dieser Art bedarf gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 3 wegen der unter 200 EUR liegenden Höhe des Bußgeldes nicht einmal der Eintragung im Gewerbezentralregister, wobei selbst eintragungspflichtige Bußgeldentscheidungen nach drei Jahren zu tilgen sind, wenn die Geldbuße nicht mehr als 300 EUR beträgt, ein Umstand, der belegt, dass geringfügige Ordnungswidrigkeiten dem Betroffenen nicht zeitlich unbeschränkt entgegengehalten werden dürfen. Soweit schließlich nach Auskunft der Polizeiinspektion A-Stadt vom 26.5.2004 auch am 24. und 25.10.2003 eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen Nichteinhaltung der Sperrzeit gegen den Beigeladenen erstattet worden sein soll, gilt Entsprechendes. Der Antragsgegner behauptet in der angefochtenen Verfügung insoweit, dass am 2.1.2004 ein Bußgeldbescheid ergangen sei, ohne sich zur Höhe des Bußgeldes zu äußern, so dass weder feststellbar ist, welches Gewicht dem Verstoß beizumessen ist noch ob gegebenenfalls zwischenzeitlich Tilgungsreife eingetreten wäre. Daher sind die diesbezüglichen Vorhaltungen des Antragsgegners derzeit nicht geeignet, als Tatsachen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GastG darzutun.

Die vom Verwaltungsgericht - nicht vom Antragsgegner - in das Verfahren eingeführten zwei Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind bei der gebotenen summarischen Prüfung zur Zeit ebenfalls nicht geeignet, der angefochtenen Verfügung eine tragfähige Grundlage zu verleihen. Sie werden im Führungszeugnis des Beigeladenen vom 11.9.2006 nicht aufgeführt. Ob dies mit den Vorgaben des § 46 BZRG betreffend die Tilgungsfristen im Einklang steht, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu hinterfragen, da dem Führungszeugnis die Bedeutung einer amtlichen Auskunft beizumessen ist und insoweit die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit gilt. Damit ist vorliegend vom Eingreifen des Verwertungsverbotes des § 51 Abs. 1 BZRG auszugehen. Insbesondere ist die diesbezügliche Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht einschlägig. Diese Vorschrift erlaubt die Berücksichtigung einer früheren getilgten oder tilgungsreifen Tat unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe beantragt oder die Aufhebung einer die Ausübung eines Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 52 BZRG kommt eine entsprechende Anwendung auf Personen, die selbst nicht die Zulassung zu einem Gewerbe begehren, sondern von einem Beschäftigungsverbot betroffen sind, nicht in Betracht. (HessVGH, Beschluss vom 13.1.2004 - 6 TG 3098/03 -, GewA 2004, 167 f.)

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass bei der gebotenen nur summarischen Prüfung offen ist, ob die angefochtene Verfügung rechtmäßig oder rechtswidrig ist und demgemäß im Wege einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, ob die Anordnung des Sofortvollzugs zulässig ist. Die Gewichtung der beteiligten Interessen führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs.

Zu berücksichtigen ist zunächst das Interesse des Antragstellers, den Beigeladenen, mit dessen Tätigkeit er seinen eigenen Bekundungen zufolge sehr zufrieden ist und auf dessen Mitarbeit er nicht verzichten möchte (Schreiben des Antragstellers vom 23.9.2006, Bl. 66 VA Paramount), in Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages weiterhin zu beschäftigen. Dieses Interesse unterliegt grundrechtlichem Schutz, da sich das unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgesprochene behördliche Verbot, eine bestimmte Person zu beschäftigen, als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit - namentlich in das Recht eines jeden Gewerbetreibenden, seine Angestellten in eigener Verantwortung auszuwählen - darstellt. Ist wie vorliegend offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG für einen solchen Eingriff geforderten gesetzlichen Grundlagen - hier des § 21 Abs. 1 GastG - erfüllt sind, so ist dem Interesse des Gewerbetreibenden, bis zur Klärung der offenen Fragen von den Auswirkungen eines Beschäftigungsverbots verschont zu bleiben, im Rahmen der Gewichtung der gegenläufigen Interessen erhebliches Gewicht beizumessen. Hinzu tritt die Betroffenheit des Beigeladenen, dessen persönliches Interesse an der Aufhebung des Sofortvollzugs wegen gleichgerichteter Interessenlage auf Seiten des Antragstellers in die Gewichtung der gegenläufigen Interessen einzubringen ist. Dem Beigeladenen wird durch das Beschäftigungsverbot die Möglichkeit genommen, sich durch die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu verdienen. Hierauf hat er im Rahmen seiner Anhörung hingewiesen, indem er betont hat, er sei froh, bei dem Antragsteller einen Arbeitsplatz gefunden zu haben (Schreiben des Beigeladenen vom 23.9.2006, Bl. 67 VA Paramount).

Demgegenüber ist dem seitens des Antragsgegners geltend gemachten öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Beschäftigungsverbots kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Der Antragsgegner argumentiert im Wesentlichen mit seiner - nach derzeitigem Sachstand nicht belegten - Vermutung, insgeheim führe nicht der Antragsteller, sondern der Beigeladene die Gaststätte. Ein durch Tatsachen belegtes konkretes und aktuelles öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung des weiteren Tätigwerdens des Beigeladenen ist nicht dargetan, weswegen die Interessen der Privatbeteiligten nach derzeitigem Erkenntnisstand höher zu gewichten sind als das öffentliche Vollzugsinteresse.

Der zur Gerichtsakte gereichte Aktenvermerk des Antragsgegners vom 14.05.2007 rechtfertigt keine andere Gewichtung der beteiligten Interessen. Hiernach gibt die Sachbearbeiterin des Antragsgegners an, telefonisch von einer Mitarbeiterin der Stadtkasse B-Stadt erfahren zu haben, der Antragsgegner habe dieser gegenüber geäußert, den Beigeladenen bereits Ende 2006 entlassen zu haben. Diese Mitteilung ist im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht entscheidungsrelevant. Sollte es zutreffen, dass der Antragsteller den Beigeladenen Ende 2006 entlassen hat, so würde dies nur dokumentieren, dass er die - ihm die weitere Beschäftigung des Beigeladenen mit sofortiger Wirkung untersagende - Verfügung des Antragsgegners befolgt hat. Dies besagt aber nichts über einen eventuellen Wegfall seines Interesses, den Beigeladenen schnellstmöglich wieder zu beschäftigen, ihn also erforderlichenfalls erneut einzustellen. Den Fortbestand eines Wiederbeschäftigungsinteresses hat der Antragsteller nachhaltig dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er am 06.12.2006 gegen das Beschäftigungsverbot Widerspruch eingelegt, diesen am 22.12.2006 begründet, noch am gleichen Tag bei dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt und gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.03.2007 am 30.03.2007 Beschwerde eingelegt hat. In Anbetracht der Einleitung eines Widerspruchsverfahrens und des nachhaltigen Ersuchens um gerichtlichen Rechtsschutz gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Antragstellers an einer schnellstmöglichen Wiederbeschäftigung des Beigeladenen erloschen sein könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält für den Fall eines gaststättenrechtlichen Beschäftigungsverbotes keine Empfehlung. Eine entsprechende Heranziehung der Vorgaben der Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges betreffend die Gewerbeerlaubnis bzw. die Gaststättenkonzession scheidet aus, da einem Beschäftigungsverbot eine vergleichbare Bedeutung nicht zukommt. Dies gilt insbesondere auch fallbezogen, da der derzeitige Sach- und Streitstand nach oben Gesagtem die Annahme, der Beigeladene trage maßgeblich zur Erwirtschaftung des in der Gaststätte erzielten Gewinns bei, nicht trägt. Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bewertung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist daher auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG abzustellen, wobei dieser im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu halbieren und der Streitwert daher auf 2.500,- EUR festzusetzen ist. Die Befugnis des Senates, den Streitwert unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500,-- Euro festzusetzen, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.