Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juni 2012 - 10 S 968/12

bei uns veröffentlicht am21.06.2012

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. April 2012 - 2 K 4271/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 12.10.2011 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit dieser Verfügung hat die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung festgestellt, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, aufgrund seiner am 11.08.2010 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, und die Umschreibung dieser Fahrerlaubnis abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen diese Verfügung offen (1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers (2.).
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, begegnet die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 3 FeV in der hier anzuwendenden Fassung vom 07.01.2009 (BGBl. I S. 29) gestützte Verfügung des Landratsamts nach nationalem Recht keinen rechtlichen Bedenken. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, weil der Antragsteller am 14.12.1998 im Rahmen eines wegen Drogenkonsums eingeleiteten Entziehungsverfahrens auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat und die Neuerteilung mit bestandskräftiger Verfügung vom 01.08.2001 aufgrund eines negativen Fahreignungsgutachtens versagt wurde. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch die Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV gewahrt sind. Denn die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt ohnehin erst fünf Jahre nach dem Verzicht oder mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu laufen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG). Im Übrigen ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt insoweit der Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 11.08.2010 (vgl. dazu Senatsbeschl. vom 30.05.2011 - 10 S 2640/10 - DAR 2011, 482).
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, begegnet § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV allerdings unionsrechtlichen Bedenken insoweit, als die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV im Aufnahmemitgliedstaat bereits isoliert - also ohne zusätzlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) - die Fahrberechtigung im Inland entfallen lässt. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof), die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung freilich noch nicht berücksichtigen konnte, nicht mit der 3. Führerscheinrichtlinie vereinbar. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 ( - Rs. C-419/10 - Hofmann - juris) verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit entgegen der Auffassung des Antragsgegners aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers nach wie vor in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen.
Maßgeblich für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist daher die Frage, ob die angefochtene Verfügung auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt werden kann, soweit darin die Inlandsungültigkeit der Fahrerlaubnis des Antragstellers festgestellt wurde, und sich die Verfügung daher im Ergebnis als richtig erweist (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.02.2010 - 3 C 15.09 - juris Rn. 24). Dass die Inlandsgültigkeit Voraussetzung für die in der Verfügung gleichfalls abgelehnte Umschreibung ist (§ 30 Abs. 1 FeV), wird von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ausweislich der Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, dass er als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat. Ein ordentlicher Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, der im Wortlaut Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie entspricht, angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Regelungen stehen mit Unionsrecht in Einklang. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - als auch im Anwendungsbereich der hier einschlägigen 3. Führerscheinrichtlinie ein aus dem Führerschein ersichtlicher bzw. aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 9 RL 91/439/EWG bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. EuGH, Urt. vom 19.05.2011 - Rs. C-184/10 - Grasser -, DAR 2011, 385; Urt. vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10 - Apelt -, Blutalkohol 2012, 27; Urt. vom 01.03.2012 - Rs. C-467/10 -, Akyüz -, juris Rn. 61 ff.; Urt. vom 26.04.2012 - Hofmann - a.a.O. Rn. 90).
An der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bestehen nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilverfahrens Zweifel, die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.02.2010 a.a.O. Rn. 23; OVG Münster, Urt. vom 22.02.2012 - 16 A 1456/08 - juris). Zwar ist in der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers unter Nr. 8 ein Wohnort in Tschechien eingetragen. Der Antragsteller ist aber seit 1992 ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er persönliche oder berufliche Bindungen oder sonst enge Beziehungen zu dem im Führerschein eingetragenen Ort hat und sich deshalb mehr als die Hälfte eines Jahres dort aufhält. Hierfür hat er auch im Beschwerdeverfahrens nichts dargetan. Zweifel an der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat ergeben sich nicht zuletzt daraus, dass der Antragsteller im Bundesgebiet mit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gescheitert ist und gerichtsbekannt ist, dass für solche Fälle fiktive Wohnsitze in Tschechien gegen Entgelt vermittelt werden.
Die Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes steht weiteren Ermittlungen nicht entgegen. Die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat begründet keine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt ist (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschl. vom 09.05.2009 - 11 CS 11.2391 - juris; BayVGH, Beschl. vom 03.05.2012 - 11 CS 11.2795 - juris; OVG Münster, Urt. vom 22.02.2012 - 16 A 1456/08 - juris; OVG des Saarlandes, Urt. vom 08.05.2012 - 1 A 235/11 - juris). Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf Informationen beschränkt ist, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder vom Ausstellerstaat von sich aus zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich die Verpflichtung des vorlegenden Gerichts ausgesprochen zu prüfen, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Erwerbs im Ausstellerstaat hatte, und zwar gerade in einer Fallkonstellation, in dem im Führerschein ein tschechischer Wohnort eingetragen war (EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - Hofmann - a.a.O. Rn. 90). Dabei hat er es gebilligt, dass der Aufnahmestaat Informationen im Ausstellerstaat einholt (EuGH, Beschl. vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08 - Wierer -, juris Rn. 58; Urt. vom 01.03.2012 - Akyüz - a.a.O. Rn. 72; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 25.02.2010 a.a.O. Rn. 19). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof die Befugnis und Verpflichtung der nationalen Gerichte ausgesprochen, die vorliegenden Informationen nicht nur daraufhin zu prüfen, ob sie aus dem Ausstellerstaat stammen, sondern auch inhaltlich dahingehend zu bewerten, ob sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles belegen, dass das Wohnsitzprinzip tatsächlich erfüllt ist. Das Gericht kann insbesondere den Umstand berücksichtigen, dass die Informationen des Ausstellerstaats darauf hinweisen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis in diesem Staat nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz begründet hat (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - Akyüz -, a.a.O. Rn. 75; Beschl. vom 9.7.2009 - Wierer -, a.a.O. Rn. 60; vgl. auch BayVGH, Beschl. vom 03.05.2012 - a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urt. vom 08.05.2012 a.a.O.). Im Hauptsacheverfahren wird daher aufzuklären sein, ob der Antragsteller nach unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, wobei die Absicht des Wohnens allein nicht ausreicht (BVerwG, Beschl. vom 21.09.2011 - 3 B 28/11 - juris), etwa durch Einholung einer Auskunft der Meldebehörde des in der Fahrerlaubnis eingetragenen Wohnortes (vgl. EuGH, Urt. vom 01.03.2012 - Akyüz -, a.a.O. Rn. 69; Beschl. vom 9.7.2009 - Wierer -, a.a.O. Rn. 61; OVG Münster, Urt. vom 22.02.2012 a.a.O.) oder durch Einschaltung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.08.2011 - 3 C 25.10 - juris Rn. 18; Senatsbeschl. vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - VBlBW2010,122; OVG Münster, Urt. vom 22.02.2012 - 16 A 1529/09 - juris; OVG des Saarlandes, Urt. vom 08.05.2012 a.a.O.). Solange das Ergebnis dieser Ermittlungen, die allerdings mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen sind, nicht vorliegt, ist der Ausgang des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens offen.
2. Bei einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung räumt der Senat mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, weil erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. Der Antragsteller ist seit Jahren heroinabhängig und wurde mehrfach wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich verurteilt. Insbesondere wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 29.03.2000 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 27 Fällen und mit Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 14.07.2005 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt; in dem zuletzt genannten Urteil wird er als schwer drogenabhängig bezeichnet. Am 22.11.2006 wurde gegen den Antragsteller erneut ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil für ihn bestimmtes Subutex in die Justizvollzugsanstalt eingeschmuggelt wurde. Sowohl Heroin als auch morphinhaltige Substanzen wie das Substitutionsmittel Subutex stellen nach der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes dar. Die Einnahme von sog. harten Drogen schließt im Regelfall die Fahreignung aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien, 2. Aufl. 2005, S. 169 ff). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seinen Drogenkonsum mittlerweile auf Dauer eingestellt hätte. Er macht selbst nicht geltend, dass er seine Abhängigkeit etwa durch eine Langzeittherapie erfolgreich überwunden hat und stabil abstinent lebt. Für das Fortbestehen einer Drogenproblematik spricht hingegen, dass der Antragsteller offenbar einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine Chancen eingeräumt.
Liegen somit erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden hohen Gefahren für hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden Rechtsgüter hingenommen werden.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

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(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrat

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften ni

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 425/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt worden ist, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Nach dreimaliger Entziehung seiner erstmals 1988 erworbenen Fahrerlaubnis u.a. der Klasse 3 in den Jahren 1992, 1993 und 2001, wobei der Kläger jeweils unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen und in zwei Fällen zugleich einen Verkehrsunfall verursacht hatte (zuletzt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille), hat der Kläger - nach Ablauf der 2001 angeordneten neunmonatigen Sperrfrist - am 24.2.2005 in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben, wobei in dem tschechischen Führerschein als Wohnort die tschechische Ortschaft Stribro eingetragen ist.

Das Ordnungsamt der Stadt A-Stadt, der Wohngemeinde des Klägers, erlangte durch einen Aktenvermerk der Verkehrspolizeiinspektion B-Stadt vom 12.8.2005 über eine am 2.8.2005 durchgeführte Verkehrskontrolle von dem Führerscheinerwerb Kenntnis. Auf entsprechende Anfrage vom 21.9.2005 teilte die Deutsche Botschaft in Prag der Sachbearbeiterin der Stadt A-Stadt per E-Mail am 4.10.2005 mit, dass der Kläger laut Auskunft der Führerscheinstelle in Stribro zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins nicht in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen sei, was aber nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen auch nicht erforderlich gewesen sei. Nachdem der Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet worden war, teilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 27.12.2005, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, mit, er sei nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und habe daher seinen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen. Der Kläger lehnte dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ab. Ein Ersuchen der Beklagten vom 24.1.2006 an das Kraftfahrtbundesamt um Nachforschungen in der Tschechischen Republik blieb unbeantwortet.

Am 11.4.2006 geriet der Kläger in den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von wiederum 2,13 Promille, wurde aber durch Urteil des Amtsgerichts V.-Stadt vom 8.1.2008 mangels Nachweises der Täterschaft unter Aufhebung der am 28.7.2006 verfügten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis freigesprochen.

Mit Schreiben vom 28.2.2008 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf das abgeschlossene Strafverfahren, das Anlass zu Zweifeln an seiner körperlichen und geistigen Kraftfahreignung gebe, insbesondere den am 11.4.2006 festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille, durch den die Frage einer Alkoholerkrankung aufgeworfen sei, auf, sich einer ärztlichen Begutachtung seiner Kraftfahreignung zu unterziehen. Der Kläger lehnte dies ab, da seine damalige Trunkenheit in keinem Bezug zum Straßenverkehr gestanden habe und die einmalige Feststellung eines hohen Blutalkoholgehalts nicht zur Begründung von Eignungszweifeln ausreiche.

Durch Bescheid vom 1.7.2008, dem Kläger zugestellt am 5.7.2008, erkannte die Beklagte dem Kläger das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Aufgrund seiner Weigerung, das geforderte Gutachten beizubringen, dürfe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden.

Der am 1.8.2008 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10.3.2010, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 31.3.2010, zurückgewiesen. Der Stadtrechtsausschuss sei nach Auswertung der Ermittlungsakte betreffend den Vorfall vom 11.4.2006 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Pkw seiner Ehefrau an diesem Tag unter dem festgestellten Alkoholeinfluss von 2,13 Promille geführt habe. Hierdurch habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Seine hiergegen erhobene, am 30.4.2010 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Klage hat der Kläger maßgeblich damit begründet, dass der rechtskräftige Freispruch im Strafverfahren der Fahrerlaubnis- und der Widerspruchsbehörde eine entgegenstehende Überzeugungsbildung verbiete und daher auch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.3.2010 ergangenen Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die mehrfachen Alkoholauffälligkeiten des Klägers in der Vergangenheit hingewiesen, weswegen die am 11.4.2006 festgestellte Alkoholkonzentration von 2,13 Promille wegen der Besorgnis einer Alkoholerkrankung beziehungsweise -gewöhnung Anlass für die Gutachtenanordnung gegeben habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.2.2011 ergangenes und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2.3.2011 zugestelltes Urteil abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Sache hat es ausgeführt, dass der angefochtene Aberkennungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht standhalte, als angesichts des strafgerichtlichen Freispruchs und der zwingenden Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG weder die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen sei noch angenommen werden dürfe, dass die Beklagte aufgrund der am 11.4.2006 festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille berechtigt war, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Kraftfahreignung anzuordnen. Der Aberkennungsbescheid könne aber in Anwendung des § 47 SVwVfG in einen feststellenden Bescheid des Inhalts, dass der Kläger wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt ist, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, umgedeutet werden. Mit diesem Inhalt sei der Bescheid rechtmäßig. Auch die Verwaltungsgerichte seien zur Umdeutung befugt, wenn die Voraussetzungen des § 47 SVwVfG vorlägen. Dies sei - wie im Einzelnen ausgeführt wird - vorliegend der Fall. Dass die Anforderungen des Wohnsitzerfordernisses zur Zeit des Führerscheinerwerbs nicht erfüllt gewesen seien, ergebe sich aus der amtlichen Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag vom 4.10.2005. Dort heiße es, dass der Kläger laut der Führerscheinstelle in Stribro zur Zeit der Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen sei. Diese Mitteilung habe eine aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zum Gegenstand. Sie beruhe tragend auf der entsprechenden Auskunft der Führerscheinstelle in dem tschechischen Ort Stribro und sei damit unmittelbar auf eine amtliche Information des Ausstellermitgliedstaats selbst zurückzuführen. Da grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die in einer solchen Auskunft wiedergegebene melderechtliche Situation den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, beweise die Auskunft, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 24.2.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angabe in der Tschechischen Republik keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe.

Mit seiner am 4.4.2011, einem Montag, eingelegten und nach antragsgemäßer Fristverlängerung am 14.5.2011 begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er meint, die Voraussetzungen einer Umdeutung lägen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe durch Urteil vom 23.4.2010 - 10 A 11238/09 - entschieden, dass zwischen der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis und der Feststellung, dass die EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige, keine Zielgleichheit bestehe. So sei der geregelte Lebenssachverhalt - nachträglicher Alkoholmissbrauch beziehungsweise Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses - nicht identisch und gehe die materiell-rechtliche Tragweite der Feststellung der Nichtberechtigung nach § 28 Abs. 4 FeV über die Rechtswirkungen einer Entziehungsverfügung, die erst ab ihrer Vollziehbarkeit Geltung beanspruche, hinaus und sei insoweit für den Fahrerlaubnisinhaber ungünstiger. Dem Kläger sei vor der Umdeutung auch nicht in der gebotenen Form rechtliches Gehör gewährt worden, weil die Anhörung durch das Verwaltungsgericht drei Tage und damit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. In der Sache erfülle die Mitteilung der Deutschen Botschaft in Prag nicht die Anforderungen an eine aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information. Es handele sich um eine E-Mail eines Herrn P. von der Deutschen Botschaft in Prag an eine Frau S., die naturgemäß nicht unterschrieben und deren Authentizität daher nicht überprüfbar sei. Der E-Mail-Ausdruck sei kein zulässiges Beweismittel im Sinne der gemäß § 98 VwGO entsprechend heranzuziehenden Vorgaben der §§ 358 bis 444 ZPO.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.2.2011 - 10 K 425/10 - den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.3.2010 ergangenen Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist hinsichtlich der Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht bejahten Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland auf die Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag vom 4.10.2005 sowie die in dem anlässlich der Verkehrskontrolle vom 2.8.2005 gefertigten Polizeibericht vom 12.8.2005 dokumentierte Äußerung des Klägers, er habe den Führerschein in der Tschechischen Republik gemacht, um Kosten zu sparen; seinen Wohnsitz habe er aber nach wie vor in Deutschland. Dass eine Antwort des Kraftfahrtbundesamtes auf die Anfrage vom 24.1.2006 nie zur Akte gelangt sei, erkläre sich wohl daraus, dass hinsichtlich ca. 1.600 in Deutschland lebender Personen umfangreiche polizeiliche Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit der diesen Personen in der tschechischen Ortschaft Stribro ausgestellten Führerscheine durchgeführt würden.

Am 7.12.2011 hat der Senat die Rechtssache mündlich verhandelt und be-schlossen, zu der Frage, ob die vom Kläger in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist, Nachforschungen der Deutschen Botschaft in Prag und des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit zu veranlassen. Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse sind den Beteiligten zugeleitet worden.

Die Beteiligten haben sich zu dem Inhalt der Auskünfte geäußert und auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen des Ergebnisses der Sachaufklärung und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (2 Hefte) und der Akte der Staatsanwaltschaft B-Stadt - 66 Js 1108/06 -, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid, durch den dem Kläger das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist einer Umdeutung in einen feststellenden Bescheid des Inhalts, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von besagter Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zugänglich und mit diesem Inhalt rechtmäßig.

Nach § 47 SVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt nach Anhörung des Bescheidadressaten (Abs. 4) in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn dieser auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind (Abs. 1), sofern eine Umdeutung nicht nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschrift ausgeschlossen ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 ist fehlerhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 SVwVfG. Denn die verfügte Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet in § 3 StVG i.V.m. §§ 11 Abs. 8, 13 Satz 1 Nr. 1 und 46 FeV jedenfalls mangels hinreichend substantiierter Begründung(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - , BVerfGE 89, 69, 83 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2010 - 10 S 221/09 -, ZfS 2010, 356 ff.) der behördlicherseits in der Gutachtenanforderung vom 28.2.2008 angedeuteten Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers keine Rechtsgrundlage und lässt sich angesichts der Regelung des § 3 Abs. 4 StVG auch nicht darauf stützen, dass der Kläger einer Trunkenheitsfahrt überführt ist. Die weiteren Voraussetzungen einer Umdeutung liegen ebenfalls vor.

Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit den grundlegenden Ausführungen des Senats(OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, juris) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der der Umdeutung eines Aberkennungsbescheids in eine die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellende Verfügung aufgezeigt, dass die von § 47 Abs. 1 SVwVfG geforderte Zielgleichheit von Aberkennungs- und Feststellungsbescheid besteht und beide Verwaltungsentscheidungen gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hinsichtlich der Rechtsfolgen vergleichbar sind. Auch ist die Beklagte gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG als Fahrerlaubnisbehörde für die durch schriftlichen Verwaltungsakt auszusprechende Feststellung, dass eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland nicht gilt, ebenso zuständig wie für den Erlass des angefochtenen Aberkennungsbescheids. Die Umdeutung widerspricht auch nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG der Absicht der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Personen im Inland Kraftfahrzeuge führen, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen und deren körperliche, geistige und charakterliche Fahreignung außer Frage steht, ist des Weiteren gemessen an den sonstigen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 und des Abs. 3 der Vorschrift unbedenklich und kann - worauf das Verwaltungsgericht unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen hat - grundsätzlich noch seitens der Verwaltungsgerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden.

Eine Umdeutungsbefugnis des Senats besteht auch im vorliegend relevanten Zusammenhang, wenngleich es fallbezogen zur Ermöglichung der Umdeutung des Aberkennungsbescheides in einen feststellenden Bescheid einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung durch den Senat bedurfte. Allerdings setzt eine Umdeutungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Regelfall voraus, dass der für die Umdeutung erhebliche Sachverhalt geklärt ist, mithin keine weiteren Ermittlungen des Gerichts notwendig sind, um zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts, der Ergebnis einer Umdeutung sein könnte, vorliegen. Denn es liegt grundsätzlich außerhalb der Kompetenz der Verwaltungsgerichte, hinsichtlich als rechtswidrig erkannter und daher eigentlich der Aufhebung unterliegender Verwaltungsakte allein zwecks Abklärung, ob eventuell die Voraussetzungen einer anderen - insbesondere an andere Tatbestandsmerkmale geknüpften - Ermächtigungsgrundlage, an deren Anwendung die Verwaltungsbehörde nicht gedacht hat, erfüllt sind, ergänzende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, um die getroffene rechtswidrige Regelung sodann durch diese andere - wenngleich das gleiche Ziel verfolgende - Regelung des Einzelfalls zu ersetzen.(BayVGH, Urteil vom 12.3.1982, BayVBl. 1982, 628, 630; BSG, Urteil vom 22.6.1988 – 9/9 a RV 3/86 -, NVwZ-RR 1989, 1 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 47 Rdnr. 21) Nichtsdestotrotz ist angesichts der rechtlichen Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts davon auszugehen, dass die ergänzenden Ermittlungen des Senats zur Vorbereitung einer eventuellen - letztendlich vorgenommenen - Umdeutung als zulässig und geboten zu erachten sind.

Die Situation zeichnet sich dadurch aus, dass es bei der Umdeutung der auf Zweifel an der Kraftfahreignung gestützten und mit dieser Begründung fehlerhaften Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in die Feststellung, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, nicht um die „Ersetzung“ eines rechtswidrigen behördlichen Eingriffsakts durch einen anderen rechtmäßigen behördlichen Eingriffsakt geht. Vielmehr zielt die Umdeutung auf die Feststellung, dass die Rechtsfolge, die durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt konstitutiv herbeigeführt werden soll, ohnehin kraft Gesetzes gilt. Hängt die Entscheidung, ob die angestrebte Rechtsfolge ohnehin kraft Gesetzes gilt, von der Durchführung und dem Ergebnis weiterer Ermittlungen in dem Ausstellermitgliedstaat ab, so besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass die Verwaltungsgerichte anlässlich eines anhängigen Rechtsstreits befugt und aus Gründen der Rechtssicherheit sowie mit Blick auf den Grundsatz der Amtsermittlung letztlich verpflichtet sind, diese Frage aufzuklären.

Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht - wenngleich die konkrete Fragestellung bisher nicht entschieden ist - eindeutig für eine Befugnis der Tatsachengerichte, unter den konkreten Gegebenheiten aufzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung in einen Feststellungsbescheid vorliegen.

Hinsichtlich Fallgestaltungen, in denen aufgrund des jeweiligen Sachstandes feststeht, dass das Wohnsitzerfordernis gemessen an den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formulierten Kriterien nicht erfüllt und eine Umdeutung daher ohne weitere Sachaufklärung möglich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschlüsse vom 9.4.2009 - 3 B 114 und 116/08 -, juris; ebenso Urteil des Senats vom 2.12.2009, a.a.O., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, jeweils juris.) anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte befugt sind, eine auf Eignungsmängel gestützte rechtswidrige Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 FeV umzudeuten.

Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 25.8.2011 - 3 C 25.10 -, DAR 2012, 98 ff., - 3 C 28.10 -, DAR 2012, 102 ff., und - 3 C 9.11 -,  BA 49, 53 ff.) des Weiteren, dass die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte beziehungsweise die Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ordnet für die dort geregelten Ausnahmetatbestände die Nichtgeltung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet an, ohne dass es zusätzlich eines konstitutiven Verwaltungsakts bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht. Dies zu-grundelegend steht in allen Fällen, in denen sich eine auf Eignungsmängel gestützte Aberkennungsentscheidung als rechtswidrig erweist, gleichzeitig aber ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, im Raum, dass die dort erworbene Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes im Inland nicht gilt. In einer solchen Situation liegt es im Interesse aller Beteiligten und der Allgemeinheit, zeitnah für klare rechtliche Verhältnisse in der einen oder anderen Richtung zu sorgen.

Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.2010(BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 ff. mit Anmerkung von Dauer) deutet in die Richtung der Zulässigkeit einer gerichtlich veranlassten Sachaufklärung zwecks Ermöglichung der Umdeutung eines rechtswidrigen Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellenden Bescheid. Zwar ging es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall nicht um die Zulässigkeit einer Umdeutung, denn die angefochtene Aberkennungsentscheidung war nach den dortigen Feststellungen gemessen am innerstaatlichen Recht rechtmäßig und es war zu klären, ob der Aberkennung Gemeinschaftsrecht entgegensteht, weil dem Wohnsitzerfordernis mit Blick auf die Wohnsitzangabe im Führerschein (polnischer Ort) genügt war. Das Berufungsgericht hatte diese Frage verneint, weil der dortige Kläger selbst eingeräumt hatte, seinen Wohnsitz durchgehend im Inland gehabt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst klargestellt, dass dieses Eingeständnis keine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat ist. Die deutschen Behörden und Gerichte seien aber bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses berechtigt, im Ausstellermitgliedstaat diesbezügliche Informationen einzuholen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts könne sich daher im Ergebnis als richtig erweisen, weswegen die Sache zurückzuverweisen sei. Das Berufungsgericht habe die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch zu treffen.

Diese Ausführungen sprechen - gerade vor dem Hintergrund der zitierten zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.2011 zur kraft Gesetzes angeordneten Nichtgeltung von Fahrerlaubnissen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben worden sind - mit Gewicht dafür, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem sich die angefochtene Aberkennungsentscheidung als rechtswidrig erweist und gleichzeitig ernstliche Zweifel an der Geltung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis im Inland auftreten, die Frage der Berechtigung dieser Zweifel und damit des Eingreifens der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht offen bleiben darf, sondern durch entsprechende Ermittlungen seitens des Gerichts einer Klärung zuzuführen sind.

Fallbezogen war eine solche weitere Sachaufklärung durch den Senat, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis bei Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis beachtet worden ist oder nicht, geboten.

Denn der Nachweis einer Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ist nicht bereits mit Blick darauf erbracht, dass der Kläger sich am 2.8.2005 anlässlich einer Grenzkontrolle am Grenzübergang „Goldene Bremm“ ausweislich des von dem tätig gewordenen Polizeibeamten gefertigten Vermerks vom 12.8.2005 dahingehend geäußert hat, dass er den Führerschein in der Tschechischen Republik gemacht habe, um Kosten zu sparen, seinen Wohnsitz aber nach wie vor in Deutschland habe. Denn dies ist keine aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Information und darf daher - wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 25.2.2010 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Beschluss vom 9.7.2009 - C-445/08 -, DAR 2009, 637 ff., und Urteil vom 1.3.2012 - C-467/10 -,  DAR 2012, 192 ff. = NJW 2012, 1341 ff. mit Anmerkung von Dauer) entschieden hat - nicht als Beweis eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne einer unbestreitbaren Information aus dem Ausstellermitgliedstaat gewertet werden. Hiernach können Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte.

Die als Papierausdruck zu der Verwaltungsakte (Bl. 17) genommene elektronisch als E-Mail an eine Frau S. unter der Absender-Email-Adresse des Auswärtigen Amtes in Prag gesendete Mitteilung eines - wohl dort beschäftigten - Herrn P. vom 4.10.2005 ist ebenfalls keine unbestreitbare Information aus der Tschechischen Republik. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Vorabentscheidung vom 9.7.2009 - C - 445/08 -, a.a.O.) liegt eine unbestreitbare Information nur vor, wenn ein doppeltes Kriterium erfüllt ist, nämlich erstens muss die Information aus dem Ausstellermitgliedstaat stammen und zweitens muss sie beweisen, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis nicht in der Tschechischen Republik gehabt hat. Diesen strengen Anforderungen genügt die E-Mail vom 4.10.2005 nicht. Ihr Inhalt ist nicht unbestreitbar und sie erfüllt zudem mit Blick auf ihre nur elektronische Übermittlung nicht die Anforderungen eines zulässigen Beweismittels.

In der Mitteilung vom 4.10.2005 heißt es zur Sache, „nach Auskunft der Führerscheinstelle in Stribro war Herr A. zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet; dies war nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen auch nicht erforderlich“. Welche Ermittlungen dieser Äußerung vorausgegangen sind, ist nicht bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sie auf eine telefonische Auskunft einer nicht mehr feststellbaren bei der Führerscheinstelle in Stribro beschäftigten Person zurückgeht. Da zudem unbekannt ist, auf welche Erkenntnisse der Führerscheinstelle in Stribro sich die Mitteilung der Deutschen Botschaft in Prag stützt und nicht beurteilt werden kann, ob die Erkenntnisquelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften als zulässig anzusehen ist, kann die Auskunft vom 4.10.2005 von ihrem Inhalt her nicht als unbestreitbare Information qualifiziert werden.

Die elektronisch übermittelte Äußerung der Deutschen Botschaft ist auch von ihrer äußeren Form her - also ungeachtet ihres Inhalts - nicht als Nachweis des Nichtvorhandenseins eines ordentlichen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik geeignet.

Nach § 3 a Abs. 1 SVwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Beweiskraft elektronischer Dokumente ist in § 371 a ZPO, der im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO entsprechende Anwendung findet, geregelt und unterscheidet zwischen privaten elektronischen Dokumenten (Abs. 1) und solchen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente). Auf letztere finden gemäß § 371 a Abs. 2 Satz 1 ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Dabei gibt § 371 a Abs. 2 Satz 2 ZPO vor, dass öffentliche elektronische Dokumente die Vermutung der Echtheit nach Maßgabe des § 437 ZPO nur für sich haben, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines öffentlichen elektronischen Dokuments im vorbezeichneten Sinn ist die E-Mail der Deutschen Botschaft in Prag vom 4.10.2005 - soweit ersichtlich - jedenfalls nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Signaturgesetz - SignG - versehen. Zudem ist auf dem zu der Verwaltungsakte genommenen Ausdruck dieser E-Mail nicht der nach § 416 a ZPO als Voraussetzung der Beweiskraft des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments erforderliche Beglaubigungsvermerk angebracht.

Die fehlende Unbestreitbarkeit der Auskunft vom 4.10.2005 und deren fehlende Eignung zum Beweis der Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ändern indes nichts daran, dass ihr Inhalt - zumal vor dem Hintergrund der Äußerung des Klägers anlässlich der Grenzkontrolle vom 2.8.2005 - Anlass zu Zweifeln und damit zu Nachforschungen gab, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung erfüllt war. Das Ergebnis der mit Blick hierauf veranlassten Ermittlungen des Senats genügt dem doppelten Kriterium unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, die die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses beweisen.

Nach den dem Senat übermittelten Informationen aus der Tschechischen Republik steht fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers im Bundesgebiet keine Geltung beanspruchen kann und den Kläger daher nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, so dass die Voraussetzungen für den Erlass eines die Nichtgeltung seiner Fahrerlaubnis feststellenden Verwaltungsakts gemäß den §§ 47 Abs. 1 SVwVfG, 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen.

Bei den von der Deutschen Botschaft in Prag bzw. dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit übermittelten Erkenntnissen handelt es sich um unbestreitbare von der Tschechischen Republik herrührende Informationen, die beweisen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 1.3.2012 in diesem Zusammenhang ebenfalls in Bezug auf eine Mitteilung der deutschen Botschaft in Prag entschieden, dass der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, als solcher nicht geeignet erscheint, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Staates stammen. Demzufolge schließe die bloße Tatsache, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ihre Vertretung im Ausstellermitgliedstaat einschaltet, um sich derartige Informationen von den zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats zu verschaffen, nicht aus, dass die Informationen als von diesem Staat herrührend eingestuft werden. Es sei Sache des mit der Gültigkeit der Fahrerlaubnis befassten Gerichts zu prüfen, ob Informationen, die unter solchen Umständen erlangt worden sind, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Fallbezogen sind in diesem Zusammenhang keine vertieften Ausführungen angezeigt, denn dem Senat liegen nicht nur die Auskünfte der Deutschen Botschaft in Prag und des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vor, sondern ebenso die diesen zugrunde liegenden sachbezogenen und schriftlich fixierten Recherche-Ergebnisse der mit der Anfrage befasst gewesenen tschechischen Behörden. Demgemäß besteht kein Zweifel daran, dass die dem Senat zugänglich gemachten Erkenntnisse als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen einzustufen sind, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 -, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 -, DAR 2010, 38 ff.) bereits entschieden hat, dass Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllen, wenn die an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaats stammen.

Die dem Senat zugänglich gemachten Informationen der tschechischen Behörden sind schließlich von ihrem Inhalt her geeignet zu beweisen, dass das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht beachtet worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seiner Entscheidung vom 1.3.2012 zur Beweiseignung ausgeführt, dass das mit der Führerscheinangelegenheit befasste Gericht die ihm vom Ausstellermitgliedstaat zugänglich gemachten Informationen gegebenenfalls bewerten und beurteilen muss, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Dabei könne es alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Insbesondere könne es den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Diese Vorgaben berücksichtigend belegen die eingeholten Auskünfte, dass die Fahrerlaubnis des Klägers unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist.

Das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit hat auf den Beschluss des Senats vom 7.12.2011 mit Schreiben vom 16.12.2011 die Auskunft erteilt, die Polizei der Tschechischen Republik in Pilsen habe nach Auswertung der polizeilichen Informationssysteme mitgeteilt, dass der Kläger in der Tschechischen Republik mit keinem Wohnsitz gemeldet war und ist, während im Führerscheinregister der Tschechischen Republik die auf seinem Führerschein vermerkte Adresse in der tschechischen Ortschaft Stribro eingetragen sei. Diese Auskunft geht auf die dem Gemeinsamen Zentrum ausweislich der deutschen Übersetzung selbst am 16.2.2011 zugegangenen - von Oberleutnant K. unterzeichneten - Mitteilung der Polizei der Tschechischen Republik, Kreisdirektion der Polizei des Kreises Pilsen, zurück, in der es unter Wiedergabe der Adresseintragungen im Führerschein des Klägers heißt, ein Aufenthalt des Klägers sei in den Evidenzen der Polizei der Tschechischen Republik nicht gefunden worden. Diese von einer tschechischen Behörde erteilte Auskunft kann nur dahin verstanden werden, dass der Kläger der Führerscheinstelle zwar bei Beantragung seiner Fahrerlaubnis eine tschechische Adresse angegeben hat, aber ausweislich der tschechischen Informationssysteme zu keinem Zeitpunkt mit einer tschechischen Wohnsitzadresse gemeldet gewesen ist.

Der Einwand des Klägers, es bleibe unklar, von welcher Polizeidienststelle, welcher Amtsperson und aus welchem Informationssystem die Aussage, der Kläger sei mit keinem Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet (gewesen), ist angesichts der diesbezüglichen Angaben in dem tschechischen Schriftstück vom 16.12.2011 ebenso wenig nachvollziehbar wie die seinerseits aufgeworfene Frage, auf welchen Zeitraum sich die Bemerkung „Aufenthalt nicht gefunden“ beziehe. Denn wenn ein Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik im polizeilichen Informationssystem nicht erfasst ist, bezieht sich dies sowohl auf die Gegenwart wie die Vergangenheit.

Die Deutsche Botschaft in Prag hat auf den Beschluss des Senats vom 7.12.2011 mitgeteilt, der Kläger sei zum Zeitpunkt 2004/2005 nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde, der Polizeidirektion Prag, in der Tschechischen Republik nicht gemeldet gewesen. Grundlage dieser Auskunft ist die schriftliche, im Auftrag des Leiters der Informationsabteilung der Direktion der Ausländerpolizei unterzeichnete Stellungnahme vom 29.12.2011, wonach dem Kläger zum „jetzigen“ Zeitpunkt kein Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt der Ausländer auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bewilligt ist und es über ihn in der Evidenz keine Kenntnisse gibt. Sein derzeitiger Wohnort sei der Ausländerpolizei unbekannt. Diese ebenfalls von einer tschechischen Behörde stammende Auskunft besagt, dass der Kläger im Ausländerregister der Tschechischen Republik weder aktuell noch hinsichtlich eines früheren Zeitraums erfasst ist, obwohl der Aufenthalt eines Ausländers nach den gesetzlichen Vorgaben eine ausländerrechtliche Bewilligung voraussetzt, in deren Folge eine entsprechende Registrierung als Ausländer veranlasst wird. Auch dies spricht eindeutig gegen eine zur Zeit des Führerscheinerwerbs tatsächlich erfolgte Wohnsitznahme des Klägers in der Tschechischen Republik.

Die diesbezügliche Kritik des Klägers übersieht, dass in der Auskunft ausdrücklich festgehalten ist, dass es in der Evidenz der Ausländerpolizei keine Erkenntnisse über den Kläger gibt und dass diese Aussage zwangsläufig auch die Vergangenheit und damit den entscheidungserheblichen Zeitraum abdeckt.

Zweifel an der Eignung der Auskünfte, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt in der tschechischen Republik mit Wohnsitz gemeldet gewesen beziehungsweise im dortigen Ausländerregister erfasst worden, zum Nachweis der Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ergeben sich auch nicht daraus, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik Anfang 2005, als der Kläger seinen Führerschein erhalten hat, nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag vom 3.1.2012 nicht vorausgesetzt hat, dass der Fahrerlaubnisbewerber mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet ist. Nach der insoweit allein maßgeblichen Vorgabe des Art. 7 Abs. 1 b RL 91/439/EWG galt damals auch in der Tschechischen Republik, dass die Ausstellung eines Führerscheins - für Nichtstudenten - vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes abhängt. Insoweit erscheint aus Sicht des Senats äußerst fraglich, ob ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift auch ohne Erfüllung einer in dem Mitgliedstaat bestehenden amtlichen Meldepflicht(so auch VG Mainz, Urteil vom 10.2.2010 - 3 K 1216/09.MZ -, juris, zu der dem Urteil des BVerwG vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 - zugrunde liegenden Fallgestaltung, in der es ebenfalls um eine im Frühjahr (2. März) 2005 erworbene tschechische Fahrerlaubnis ging) und zudem ohne Einholung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Aufenthalts begründet werden kann. Hinzu tritt im Rahmen der dem Senat nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1.3.2012 obliegenden Bewertung und Beurteilung aller Umstände des anhängigen Verfahrens, dass der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, im Februar 2005 - wenn auch ohne amtliche Meldung und ohne Befassung der Ausländerbehörde - während mindestens 185 Tagen seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne der Definition des Art. 9 Satz 1 RL 91/439/EWG in der Tschechischen Republik gehabt zu haben.

Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass nach den Erkenntnismöglichkeiten sowohl der örtlich zuständigen tschechischen Polizei wie auch der Ausländerbehörde die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes des Klägers in der Tschechischen Republik durch die einschlägigen öffentlichen Register nicht belegt wird. Die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7.12.2011 erlangten Informationen weisen vielmehr im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Gewicht - und ohne dass gegenteilige Anhaltspunkte erkennbar sind oder auch nur behauptet werden - darauf hin, dass der Kläger gegenüber der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde einen rein fiktiven Wohnsitz angegeben hat, um der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland als dem Mitgliedstaat seines tatsächlichen Aufenthalts zu entgehen.

Demgemäß bewertet der Senat die aus Tschechien stammenden Informationen dahingehend, dass sie unbestreitbar belegen, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zur Zeit des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis nicht im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik hatte, die Fahrerlaubnis mithin unter Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ausgestellt wurde und daher gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV im Bundesgebiet nicht gilt.

Die vor der nach alldem zulässigen Umdeutung des Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis des Klägers im Inland feststellenden Bescheid nach § 47 Abs. 4 SVwVfG notwendige Anhörung des Klägers ist anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2011 und durch die dem Kläger eröffnete Gelegenheit, zum Ergebnis der Sachaufklärung Stellung zu nehmen, erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Mithin ist die Abweisung der gegen die Verfügung der Beklagten vom 1.7.2008 gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid, durch den dem Kläger das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist einer Umdeutung in einen feststellenden Bescheid des Inhalts, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von besagter Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zugänglich und mit diesem Inhalt rechtmäßig.

Nach § 47 SVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt nach Anhörung des Bescheidadressaten (Abs. 4) in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn dieser auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind (Abs. 1), sofern eine Umdeutung nicht nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschrift ausgeschlossen ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 ist fehlerhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 SVwVfG. Denn die verfügte Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet in § 3 StVG i.V.m. §§ 11 Abs. 8, 13 Satz 1 Nr. 1 und 46 FeV jedenfalls mangels hinreichend substantiierter Begründung(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - , BVerfGE 89, 69, 83 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2010 - 10 S 221/09 -, ZfS 2010, 356 ff.) der behördlicherseits in der Gutachtenanforderung vom 28.2.2008 angedeuteten Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers keine Rechtsgrundlage und lässt sich angesichts der Regelung des § 3 Abs. 4 StVG auch nicht darauf stützen, dass der Kläger einer Trunkenheitsfahrt überführt ist. Die weiteren Voraussetzungen einer Umdeutung liegen ebenfalls vor.

Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit den grundlegenden Ausführungen des Senats(OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, juris) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der der Umdeutung eines Aberkennungsbescheids in eine die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellende Verfügung aufgezeigt, dass die von § 47 Abs. 1 SVwVfG geforderte Zielgleichheit von Aberkennungs- und Feststellungsbescheid besteht und beide Verwaltungsentscheidungen gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hinsichtlich der Rechtsfolgen vergleichbar sind. Auch ist die Beklagte gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG als Fahrerlaubnisbehörde für die durch schriftlichen Verwaltungsakt auszusprechende Feststellung, dass eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland nicht gilt, ebenso zuständig wie für den Erlass des angefochtenen Aberkennungsbescheids. Die Umdeutung widerspricht auch nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG der Absicht der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Personen im Inland Kraftfahrzeuge führen, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen und deren körperliche, geistige und charakterliche Fahreignung außer Frage steht, ist des Weiteren gemessen an den sonstigen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 und des Abs. 3 der Vorschrift unbedenklich und kann - worauf das Verwaltungsgericht unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen hat - grundsätzlich noch seitens der Verwaltungsgerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden.

Eine Umdeutungsbefugnis des Senats besteht auch im vorliegend relevanten Zusammenhang, wenngleich es fallbezogen zur Ermöglichung der Umdeutung des Aberkennungsbescheides in einen feststellenden Bescheid einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung durch den Senat bedurfte. Allerdings setzt eine Umdeutungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Regelfall voraus, dass der für die Umdeutung erhebliche Sachverhalt geklärt ist, mithin keine weiteren Ermittlungen des Gerichts notwendig sind, um zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts, der Ergebnis einer Umdeutung sein könnte, vorliegen. Denn es liegt grundsätzlich außerhalb der Kompetenz der Verwaltungsgerichte, hinsichtlich als rechtswidrig erkannter und daher eigentlich der Aufhebung unterliegender Verwaltungsakte allein zwecks Abklärung, ob eventuell die Voraussetzungen einer anderen - insbesondere an andere Tatbestandsmerkmale geknüpften - Ermächtigungsgrundlage, an deren Anwendung die Verwaltungsbehörde nicht gedacht hat, erfüllt sind, ergänzende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, um die getroffene rechtswidrige Regelung sodann durch diese andere - wenngleich das gleiche Ziel verfolgende - Regelung des Einzelfalls zu ersetzen.(BayVGH, Urteil vom 12.3.1982, BayVBl. 1982, 628, 630; BSG, Urteil vom 22.6.1988 – 9/9 a RV 3/86 -, NVwZ-RR 1989, 1 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 47 Rdnr. 21) Nichtsdestotrotz ist angesichts der rechtlichen Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts davon auszugehen, dass die ergänzenden Ermittlungen des Senats zur Vorbereitung einer eventuellen - letztendlich vorgenommenen - Umdeutung als zulässig und geboten zu erachten sind.

Die Situation zeichnet sich dadurch aus, dass es bei der Umdeutung der auf Zweifel an der Kraftfahreignung gestützten und mit dieser Begründung fehlerhaften Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in die Feststellung, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, nicht um die „Ersetzung“ eines rechtswidrigen behördlichen Eingriffsakts durch einen anderen rechtmäßigen behördlichen Eingriffsakt geht. Vielmehr zielt die Umdeutung auf die Feststellung, dass die Rechtsfolge, die durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt konstitutiv herbeigeführt werden soll, ohnehin kraft Gesetzes gilt. Hängt die Entscheidung, ob die angestrebte Rechtsfolge ohnehin kraft Gesetzes gilt, von der Durchführung und dem Ergebnis weiterer Ermittlungen in dem Ausstellermitgliedstaat ab, so besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass die Verwaltungsgerichte anlässlich eines anhängigen Rechtsstreits befugt und aus Gründen der Rechtssicherheit sowie mit Blick auf den Grundsatz der Amtsermittlung letztlich verpflichtet sind, diese Frage aufzuklären.

Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht - wenngleich die konkrete Fragestellung bisher nicht entschieden ist - eindeutig für eine Befugnis der Tatsachengerichte, unter den konkreten Gegebenheiten aufzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung in einen Feststellungsbescheid vorliegen.

Hinsichtlich Fallgestaltungen, in denen aufgrund des jeweiligen Sachstandes feststeht, dass das Wohnsitzerfordernis gemessen an den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formulierten Kriterien nicht erfüllt und eine Umdeutung daher ohne weitere Sachaufklärung möglich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschlüsse vom 9.4.2009 - 3 B 114 und 116/08 -, juris; ebenso Urteil des Senats vom 2.12.2009, a.a.O., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, jeweils juris.) anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte befugt sind, eine auf Eignungsmängel gestützte rechtswidrige Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 FeV umzudeuten.

Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 25.8.2011 - 3 C 25.10 -, DAR 2012, 98 ff., - 3 C 28.10 -, DAR 2012, 102 ff., und - 3 C 9.11 -,  BA 49, 53 ff.) des Weiteren, dass die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte beziehungsweise die Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ordnet für die dort geregelten Ausnahmetatbestände die Nichtgeltung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet an, ohne dass es zusätzlich eines konstitutiven Verwaltungsakts bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht. Dies zu-grundelegend steht in allen Fällen, in denen sich eine auf Eignungsmängel gestützte Aberkennungsentscheidung als rechtswidrig erweist, gleichzeitig aber ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, im Raum, dass die dort erworbene Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes im Inland nicht gilt. In einer solchen Situation liegt es im Interesse aller Beteiligten und der Allgemeinheit, zeitnah für klare rechtliche Verhältnisse in der einen oder anderen Richtung zu sorgen.

Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.2010(BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 ff. mit Anmerkung von Dauer) deutet in die Richtung der Zulässigkeit einer gerichtlich veranlassten Sachaufklärung zwecks Ermöglichung der Umdeutung eines rechtswidrigen Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellenden Bescheid. Zwar ging es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall nicht um die Zulässigkeit einer Umdeutung, denn die angefochtene Aberkennungsentscheidung war nach den dortigen Feststellungen gemessen am innerstaatlichen Recht rechtmäßig und es war zu klären, ob der Aberkennung Gemeinschaftsrecht entgegensteht, weil dem Wohnsitzerfordernis mit Blick auf die Wohnsitzangabe im Führerschein (polnischer Ort) genügt war. Das Berufungsgericht hatte diese Frage verneint, weil der dortige Kläger selbst eingeräumt hatte, seinen Wohnsitz durchgehend im Inland gehabt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst klargestellt, dass dieses Eingeständnis keine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat ist. Die deutschen Behörden und Gerichte seien aber bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses berechtigt, im Ausstellermitgliedstaat diesbezügliche Informationen einzuholen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts könne sich daher im Ergebnis als richtig erweisen, weswegen die Sache zurückzuverweisen sei. Das Berufungsgericht habe die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch zu treffen.

Diese Ausführungen sprechen - gerade vor dem Hintergrund der zitierten zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.2011 zur kraft Gesetzes angeordneten Nichtgeltung von Fahrerlaubnissen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben worden sind - mit Gewicht dafür, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem sich die angefochtene Aberkennungsentscheidung als rechtswidrig erweist und gleichzeitig ernstliche Zweifel an der Geltung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis im Inland auftreten, die Frage der Berechtigung dieser Zweifel und damit des Eingreifens der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht offen bleiben darf, sondern durch entsprechende Ermittlungen seitens des Gerichts einer Klärung zuzuführen sind.

Fallbezogen war eine solche weitere Sachaufklärung durch den Senat, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis bei Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis beachtet worden ist oder nicht, geboten.

Denn der Nachweis einer Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ist nicht bereits mit Blick darauf erbracht, dass der Kläger sich am 2.8.2005 anlässlich einer Grenzkontrolle am Grenzübergang „Goldene Bremm“ ausweislich des von dem tätig gewordenen Polizeibeamten gefertigten Vermerks vom 12.8.2005 dahingehend geäußert hat, dass er den Führerschein in der Tschechischen Republik gemacht habe, um Kosten zu sparen, seinen Wohnsitz aber nach wie vor in Deutschland habe. Denn dies ist keine aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Information und darf daher - wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 25.2.2010 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Beschluss vom 9.7.2009 - C-445/08 -, DAR 2009, 637 ff., und Urteil vom 1.3.2012 - C-467/10 -,  DAR 2012, 192 ff. = NJW 2012, 1341 ff. mit Anmerkung von Dauer) entschieden hat - nicht als Beweis eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne einer unbestreitbaren Information aus dem Ausstellermitgliedstaat gewertet werden. Hiernach können Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte.

Die als Papierausdruck zu der Verwaltungsakte (Bl. 17) genommene elektronisch als E-Mail an eine Frau S. unter der Absender-Email-Adresse des Auswärtigen Amtes in Prag gesendete Mitteilung eines - wohl dort beschäftigten - Herrn P. vom 4.10.2005 ist ebenfalls keine unbestreitbare Information aus der Tschechischen Republik. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Vorabentscheidung vom 9.7.2009 - C - 445/08 -, a.a.O.) liegt eine unbestreitbare Information nur vor, wenn ein doppeltes Kriterium erfüllt ist, nämlich erstens muss die Information aus dem Ausstellermitgliedstaat stammen und zweitens muss sie beweisen, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis nicht in der Tschechischen Republik gehabt hat. Diesen strengen Anforderungen genügt die E-Mail vom 4.10.2005 nicht. Ihr Inhalt ist nicht unbestreitbar und sie erfüllt zudem mit Blick auf ihre nur elektronische Übermittlung nicht die Anforderungen eines zulässigen Beweismittels.

In der Mitteilung vom 4.10.2005 heißt es zur Sache, „nach Auskunft der Führerscheinstelle in Stribro war Herr A. zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet; dies war nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen auch nicht erforderlich“. Welche Ermittlungen dieser Äußerung vorausgegangen sind, ist nicht bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sie auf eine telefonische Auskunft einer nicht mehr feststellbaren bei der Führerscheinstelle in Stribro beschäftigten Person zurückgeht. Da zudem unbekannt ist, auf welche Erkenntnisse der Führerscheinstelle in Stribro sich die Mitteilung der Deutschen Botschaft in Prag stützt und nicht beurteilt werden kann, ob die Erkenntnisquelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften als zulässig anzusehen ist, kann die Auskunft vom 4.10.2005 von ihrem Inhalt her nicht als unbestreitbare Information qualifiziert werden.

Die elektronisch übermittelte Äußerung der Deutschen Botschaft ist auch von ihrer äußeren Form her - also ungeachtet ihres Inhalts - nicht als Nachweis des Nichtvorhandenseins eines ordentlichen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik geeignet.

Nach § 3 a Abs. 1 SVwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Beweiskraft elektronischer Dokumente ist in § 371 a ZPO, der im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO entsprechende Anwendung findet, geregelt und unterscheidet zwischen privaten elektronischen Dokumenten (Abs. 1) und solchen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente). Auf letztere finden gemäß § 371 a Abs. 2 Satz 1 ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Dabei gibt § 371 a Abs. 2 Satz 2 ZPO vor, dass öffentliche elektronische Dokumente die Vermutung der Echtheit nach Maßgabe des § 437 ZPO nur für sich haben, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines öffentlichen elektronischen Dokuments im vorbezeichneten Sinn ist die E-Mail der Deutschen Botschaft in Prag vom 4.10.2005 - soweit ersichtlich - jedenfalls nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Signaturgesetz - SignG - versehen. Zudem ist auf dem zu der Verwaltungsakte genommenen Ausdruck dieser E-Mail nicht der nach § 416 a ZPO als Voraussetzung der Beweiskraft des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments erforderliche Beglaubigungsvermerk angebracht.

Die fehlende Unbestreitbarkeit der Auskunft vom 4.10.2005 und deren fehlende Eignung zum Beweis der Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ändern indes nichts daran, dass ihr Inhalt - zumal vor dem Hintergrund der Äußerung des Klägers anlässlich der Grenzkontrolle vom 2.8.2005 - Anlass zu Zweifeln und damit zu Nachforschungen gab, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung erfüllt war. Das Ergebnis der mit Blick hierauf veranlassten Ermittlungen des Senats genügt dem doppelten Kriterium unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, die die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses beweisen.

Nach den dem Senat übermittelten Informationen aus der Tschechischen Republik steht fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers im Bundesgebiet keine Geltung beanspruchen kann und den Kläger daher nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, so dass die Voraussetzungen für den Erlass eines die Nichtgeltung seiner Fahrerlaubnis feststellenden Verwaltungsakts gemäß den §§ 47 Abs. 1 SVwVfG, 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen.

Bei den von der Deutschen Botschaft in Prag bzw. dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit übermittelten Erkenntnissen handelt es sich um unbestreitbare von der Tschechischen Republik herrührende Informationen, die beweisen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 1.3.2012 in diesem Zusammenhang ebenfalls in Bezug auf eine Mitteilung der deutschen Botschaft in Prag entschieden, dass der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, als solcher nicht geeignet erscheint, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Staates stammen. Demzufolge schließe die bloße Tatsache, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ihre Vertretung im Ausstellermitgliedstaat einschaltet, um sich derartige Informationen von den zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats zu verschaffen, nicht aus, dass die Informationen als von diesem Staat herrührend eingestuft werden. Es sei Sache des mit der Gültigkeit der Fahrerlaubnis befassten Gerichts zu prüfen, ob Informationen, die unter solchen Umständen erlangt worden sind, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Fallbezogen sind in diesem Zusammenhang keine vertieften Ausführungen angezeigt, denn dem Senat liegen nicht nur die Auskünfte der Deutschen Botschaft in Prag und des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vor, sondern ebenso die diesen zugrunde liegenden sachbezogenen und schriftlich fixierten Recherche-Ergebnisse der mit der Anfrage befasst gewesenen tschechischen Behörden. Demgemäß besteht kein Zweifel daran, dass die dem Senat zugänglich gemachten Erkenntnisse als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen einzustufen sind, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 -, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 -, DAR 2010, 38 ff.) bereits entschieden hat, dass Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllen, wenn die an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaats stammen.

Die dem Senat zugänglich gemachten Informationen der tschechischen Behörden sind schließlich von ihrem Inhalt her geeignet zu beweisen, dass das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht beachtet worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seiner Entscheidung vom 1.3.2012 zur Beweiseignung ausgeführt, dass das mit der Führerscheinangelegenheit befasste Gericht die ihm vom Ausstellermitgliedstaat zugänglich gemachten Informationen gegebenenfalls bewerten und beurteilen muss, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Dabei könne es alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Insbesondere könne es den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Diese Vorgaben berücksichtigend belegen die eingeholten Auskünfte, dass die Fahrerlaubnis des Klägers unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist.

Das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit hat auf den Beschluss des Senats vom 7.12.2011 mit Schreiben vom 16.12.2011 die Auskunft erteilt, die Polizei der Tschechischen Republik in Pilsen habe nach Auswertung der polizeilichen Informationssysteme mitgeteilt, dass der Kläger in der Tschechischen Republik mit keinem Wohnsitz gemeldet war und ist, während im Führerscheinregister der Tschechischen Republik die auf seinem Führerschein vermerkte Adresse in der tschechischen Ortschaft Stribro eingetragen sei. Diese Auskunft geht auf die dem Gemeinsamen Zentrum ausweislich der deutschen Übersetzung selbst am 16.2.2011 zugegangenen - von Oberleutnant K. unterzeichneten - Mitteilung der Polizei der Tschechischen Republik, Kreisdirektion der Polizei des Kreises Pilsen, zurück, in der es unter Wiedergabe der Adresseintragungen im Führerschein des Klägers heißt, ein Aufenthalt des Klägers sei in den Evidenzen der Polizei der Tschechischen Republik nicht gefunden worden. Diese von einer tschechischen Behörde erteilte Auskunft kann nur dahin verstanden werden, dass der Kläger der Führerscheinstelle zwar bei Beantragung seiner Fahrerlaubnis eine tschechische Adresse angegeben hat, aber ausweislich der tschechischen Informationssysteme zu keinem Zeitpunkt mit einer tschechischen Wohnsitzadresse gemeldet gewesen ist.

Der Einwand des Klägers, es bleibe unklar, von welcher Polizeidienststelle, welcher Amtsperson und aus welchem Informationssystem die Aussage, der Kläger sei mit keinem Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet (gewesen), ist angesichts der diesbezüglichen Angaben in dem tschechischen Schriftstück vom 16.12.2011 ebenso wenig nachvollziehbar wie die seinerseits aufgeworfene Frage, auf welchen Zeitraum sich die Bemerkung „Aufenthalt nicht gefunden“ beziehe. Denn wenn ein Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik im polizeilichen Informationssystem nicht erfasst ist, bezieht sich dies sowohl auf die Gegenwart wie die Vergangenheit.

Die Deutsche Botschaft in Prag hat auf den Beschluss des Senats vom 7.12.2011 mitgeteilt, der Kläger sei zum Zeitpunkt 2004/2005 nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde, der Polizeidirektion Prag, in der Tschechischen Republik nicht gemeldet gewesen. Grundlage dieser Auskunft ist die schriftliche, im Auftrag des Leiters der Informationsabteilung der Direktion der Ausländerpolizei unterzeichnete Stellungnahme vom 29.12.2011, wonach dem Kläger zum „jetzigen“ Zeitpunkt kein Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt der Ausländer auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bewilligt ist und es über ihn in der Evidenz keine Kenntnisse gibt. Sein derzeitiger Wohnort sei der Ausländerpolizei unbekannt. Diese ebenfalls von einer tschechischen Behörde stammende Auskunft besagt, dass der Kläger im Ausländerregister der Tschechischen Republik weder aktuell noch hinsichtlich eines früheren Zeitraums erfasst ist, obwohl der Aufenthalt eines Ausländers nach den gesetzlichen Vorgaben eine ausländerrechtliche Bewilligung voraussetzt, in deren Folge eine entsprechende Registrierung als Ausländer veranlasst wird. Auch dies spricht eindeutig gegen eine zur Zeit des Führerscheinerwerbs tatsächlich erfolgte Wohnsitznahme des Klägers in der Tschechischen Republik.

Die diesbezügliche Kritik des Klägers übersieht, dass in der Auskunft ausdrücklich festgehalten ist, dass es in der Evidenz der Ausländerpolizei keine Erkenntnisse über den Kläger gibt und dass diese Aussage zwangsläufig auch die Vergangenheit und damit den entscheidungserheblichen Zeitraum abdeckt.

Zweifel an der Eignung der Auskünfte, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt in der tschechischen Republik mit Wohnsitz gemeldet gewesen beziehungsweise im dortigen Ausländerregister erfasst worden, zum Nachweis der Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ergeben sich auch nicht daraus, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik Anfang 2005, als der Kläger seinen Führerschein erhalten hat, nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag vom 3.1.2012 nicht vorausgesetzt hat, dass der Fahrerlaubnisbewerber mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet ist. Nach der insoweit allein maßgeblichen Vorgabe des Art. 7 Abs. 1 b RL 91/439/EWG galt damals auch in der Tschechischen Republik, dass die Ausstellung eines Führerscheins - für Nichtstudenten - vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes abhängt. Insoweit erscheint aus Sicht des Senats äußerst fraglich, ob ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift auch ohne Erfüllung einer in dem Mitgliedstaat bestehenden amtlichen Meldepflicht(so auch VG Mainz, Urteil vom 10.2.2010 - 3 K 1216/09.MZ -, juris, zu der dem Urteil des BVerwG vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 - zugrunde liegenden Fallgestaltung, in der es ebenfalls um eine im Frühjahr (2. März) 2005 erworbene tschechische Fahrerlaubnis ging) und zudem ohne Einholung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Aufenthalts begründet werden kann. Hinzu tritt im Rahmen der dem Senat nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1.3.2012 obliegenden Bewertung und Beurteilung aller Umstände des anhängigen Verfahrens, dass der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, im Februar 2005 - wenn auch ohne amtliche Meldung und ohne Befassung der Ausländerbehörde - während mindestens 185 Tagen seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne der Definition des Art. 9 Satz 1 RL 91/439/EWG in der Tschechischen Republik gehabt zu haben.

Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass nach den Erkenntnismöglichkeiten sowohl der örtlich zuständigen tschechischen Polizei wie auch der Ausländerbehörde die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes des Klägers in der Tschechischen Republik durch die einschlägigen öffentlichen Register nicht belegt wird. Die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7.12.2011 erlangten Informationen weisen vielmehr im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Gewicht - und ohne dass gegenteilige Anhaltspunkte erkennbar sind oder auch nur behauptet werden - darauf hin, dass der Kläger gegenüber der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde einen rein fiktiven Wohnsitz angegeben hat, um der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland als dem Mitgliedstaat seines tatsächlichen Aufenthalts zu entgehen.

Demgemäß bewertet der Senat die aus Tschechien stammenden Informationen dahingehend, dass sie unbestreitbar belegen, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zur Zeit des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis nicht im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik hatte, die Fahrerlaubnis mithin unter Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ausgestellt wurde und daher gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV im Bundesgebiet nicht gilt.

Die vor der nach alldem zulässigen Umdeutung des Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis des Klägers im Inland feststellenden Bescheid nach § 47 Abs. 4 SVwVfG notwendige Anhörung des Klägers ist anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2011 und durch die dem Kläger eröffnete Gelegenheit, zum Ergebnis der Sachaufklärung Stellung zu nehmen, erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Mithin ist die Abweisung der gegen die Verfügung der Beklagten vom 1.7.2008 gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2009 - 7 K 1865/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Antrags des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die Entscheidungen des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 und vom 13.07.2009. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung des Landratsamtes vom 13.07.2009 (Zwangsgeldfestsetzung) setzt sich die Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009, welche einen dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellten (Ersatz-)Führerschein betrifft (Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen). Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Grünen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich aber nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hinsichtlich der Verfügung vom 17.06.2009 wie vom Antragsteller beantragt abzuändern ist. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des feststellenden Verwaltungsakts vom 17.06.2009 auszugehen. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) folgt hier aus dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Durch den Sofortvollzug der Entscheidung wird ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit Hilfe des am 03.09.2008 ausgestellten tschechischen Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, im Bundesgebiet zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs der Klasse B berechtigt zu sein.
Gegenstand der Entscheidung des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 ist der Sache nach, ungeachtet der auf eine „Fahrerlaubnis“ gerichteten Tenorierung, der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellte (Ersatz-)Führerschein. Über die (Nicht-) Anerkennung der diesem Führerschein zugrunde liegende Fahrerlaubnis im Bundesgebiet hat das Landratsamt bereits am 18.08.2008 entschieden. Die Ermächtigungsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt vom 17.06.2009 folgt aus einer entsprechenden Anwendung des auf Fahrerlaubnisse bezogenen § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV.
Der dem Antragsteller in der Tschechischen Republik am 03.09.2008 ausgestellte - zweite - Führerschein nennt auf der Seite 1 in der Rubrik 4b das Datum „03.09.2018“. Aus dieser Angabe folgt aber entgegen der Beschwerdebegründung nicht, dass es sich bei diesem Führerschein „um einen völligen Neuerwerb einer Fahrerlaubnis gehandelt“ hat. Der zweiseitige tschechische Führerschein entspricht den Vorgaben des Anhangs 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach betrifft die Angabe in der Rubrik 4b das Datum, an dem der Führerschein ungültig wird. Vom Führerschein ist aber das diesem Dokument zugrunde liegende Recht zu unterscheiden, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse führen zu dürfen. In der deutschen Fassung der Richtlinie 91/439/EWG wird diese Befugnis als „Fahrerlaubnis“ bezeichnet. Dies entspricht der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie § 22 Abs. 4 Satz 7 und § 25 FeV). Aber auch z. B. in der englischen Fassung dieser Richtlinie, die sprachlich grundsätzlich nicht zwischen dem Recht und dem diese Befugnis bescheinigenden Dokument unterscheidet („driving licence“), kommt diese Differenzierung zum Ausdruck. Dies zeigt sich insbesondere bei den Vorgaben zur Rubrik 10 des EG-Musters des Führerscheins nach Anhang 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach ist nach der deutschen Fassung der Richtlinie für jede (Unter-)Klasse das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung anzugeben, das bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen ist. Ersetzung und Umtausch beziehen sich dabei nicht auf die unverändert bestehende Befugnis (Fahrerlaubnis), sondern auf das diese Berechtigung belegende Dokument (Führerschein), das Veränderungen unterworfen ist. Die Trennung zwischen dem Recht und dem Dokument kommt in der englischen Fassung der Richtlinie durch die Formulierung „date of first issue of each (sub)category (this date must be repeated on the new licence in the event of subsequent replacement or exchange)“ zum Ausdruck. In den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) wird diese der Richtlinie 91/439/EWG zugrunde liegende Unterscheidung durch die Verwendung des Begriffspaars „Fahrberechtigung“ und „Führerschein“ deutlich. Durch die Eintragung des Datums „23.06.2006“ in der Rubrik 10 des Führerscheins vom 03.09.2008 hat die tschechische Behörde dieser Vorgabe der Richtlinie entsprochen. Denn an diesem Tag ist dem Antragsteller in der Tschechischen Republik nach den dortigen Vorschriften die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden.
Ursprünglich hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG so ausgelegt, dass den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis dieser Richtlinie untersagt war. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG wieder aufgegeben. Danach kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Wie sich auch den Erwägungsgründen der Richtlinie 91/439/EWG (z. B. Nr. 1, 4 und 10) entnehmen lässt, dient diese auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bezugspunkt der Verpflichtung zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung im Inland ist entsprechend dieser Zielsetzung der Richtlinie allein diejenige Verwaltungsentscheidung des Ausstellermitgliedstaates, bei der die Fahreignung des Inhabers tatsächlich überprüft worden ist. Ein Dokument (Führerschein) des Ausstellermitgliedstaates, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rn. 19 f. unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06, Rn. 52 und Rn. 49).
Ausgehend von diesen Grundsätzen berechtigt auch der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgehändigte - zweite - Führerschein diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Fahrberechtigung des Antragstellers, die erstmals in dem am 23.06.2006 in der Tschechischen Republik erteilten Führerschein dokumentiert worden ist, bestand für die Bundesrepublik Deutschland nach den oben genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 keine Anerkennungspflicht. Denn in diesem Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Antragstellers eingetragen. Unerheblich ist, dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in der Tschechischen Republik erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 01.07.2006) eingeführt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Tschechische Republik verbindlichen - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 34, DAR 2009, 213). Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Gestalt der Auslegung durch die Urteile des Gerichtshofs vom 26.06.2008 hatte der Verordnungsgeber zulässigerweise durch § 28 Abs. 4 FeV Gebrauch gemacht, so dass die Ablehnung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis keines Einzelaktes einer deutschen Verwaltungsbehörde bedurfte. In Bezug auf den Antragsteller waren bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. erfüllt. Zum einen hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Zum anderen war dem Antragsteller durch den noch verwertbaren Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 10.05.2005 die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen worden. Durch seine Verfügung vom 18.08.2008 hat das Landratsamt die fehlende Berechtigung des Antragstellers festgestellt.
Der zweite dem Antragsteller in der Tschechischen Republik ausgehändigte Führerschein vom 03.09.2008 beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, sondern dokumentiert lediglich - erneut - die im Juni 2006 erworbene und von der Bundesrepublik Deutschland zulässigerweise nicht anerkannte Fahrberechtigung. Bei der Frage, ob ein weiterer im Ausstellermitgliedstaat erteilter - zweiter - Führerschein den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse im Inland berechtigt, dürfen zumindest diejenigen Erkenntnisquellen verwertet werden, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26.06.2008 als zulässige Hinweise hinsichtlich der Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG angesehen hat. Verwertbar sind danach zumindest Angaben im Führerschein selbst oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Hier ergibt sich die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Unbeachtlichkeit des zweiten Führerscheins vom 03.09.2008 jedenfalls aus der zu berücksichtigenden Stellungnahme des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 15.06.2009.
Rechtsgrundlage dieser Einrichtung ist der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übersandte Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten vom 19.09.2000. Nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages („Besondere Formen der Zusammenarbeit“) leisten die in Art. 2 des Vertrages genannten Behörden einander in den Grenzgebieten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Hilfe. Sofern die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, wird dieses an die hierfür zuständige innerstaatliche Behörde weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages). Gegenstand eines Hilfeersuchens nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages können nach Abs. 3 Informationen zu Führerscheinen (Buchst. b) oder Informationen aus polizeilichen Ermittlungen und Unterlagen sowie aus Informationssystemen, Registern und sonstigen Sammlungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten (Buchst. j) sein. Auch aus der Regelung in Art. 5 des Vertrages über die „Zusammenarbeit in gemeinsam besetzten Dienststellen“ ergibt sich, dass es sich dabei nicht etwa um eine supranationale Einrichtung handelt. Vielmehr arbeiten Bedienstete der beiden Vertragsstätten in gemeinsamen Einrichtungen lediglich zusammen, unterstehen aber ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörde (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Dementsprechend stammen die Auskünfte über die Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik und die dort erfolgte Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B sowie die Aushändigung von zwei Führerscheinen (23.06.2006 sowie 03.09.2008) von Behörden der Tschechischen Republik. Auch in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Tschechische Polizei die vom Landratsamt erbetenen Überprüfungen durchgeführt hat. Zu einer solchen Anfrage beim Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Umstände der Erteilung von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen ist eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, wenn es um die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrberechtigung im Inland geht (vgl. EuGH, Beschl. v. 09.07.2009, C-445/08, Wierer, Rn. 59 f.). Damit handelt es sich bei der Auskunft vom 15.06.2009 um vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Nach der danach verwertbaren Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 ist der im Juni 2006 ausgestellte Führerschein im September 2008 lediglich wegen der „Änderung von Angaben“ - geändert wurde in erster Linie der Eintrag in der Rubrik Nr. 8 (Wohnort) - ersetzt worden und beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers.
Auch der Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 20.03.2009 (- 10 S 95/08 -) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn diese betreffen die hier nicht gegebene Fallkonstellation, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich seinen Wohnsitz in den Ausstellermitgliedstaat verlegt hatte.
10 
Auf die umfangreichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum „offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik“ durch den Antragsteller, die das Verwaltungsgericht selbst als nicht entscheidungserheblich angesehen hat (Seite 5 unten, „Unabhängig von den obigen Ausführungen ergibt sich...“), kommt es nicht an.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.