Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Aug. 2018 - 4 MB 95/18

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:0829.4MB95.18.00
published on 29/08/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Aug. 2018 - 4 MB 95/18
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 65.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller ... wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Durchführung des „Werner-Rennens“ vom 30. August bis 2. September 2018 auf dem Flugplatz Hartenholm, der östlich der Gemeinde liegt. Die Veranstaltung wird von der Beigeladenen organisiert. Geplant ist eine Motorrennveranstaltung mit Musikdarbietungen auf mehreren Bühnen. Es werden 50.000 Besucher erwartet, die die Möglichkeit haben sollen, auf den an den Flugplatz angrenzenden Grünflächen zu campen. Ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit den Anträgen,

2

den Antragsgegner zu verpflichten, die als „Werner Rennen“ geplante Veranstaltung in der Gemeinde Hasenmoor ab dem 30. August 2018 bis zum 2. September 2018 zu unterlassen. Die seitens des Antragsgegners zu diesem Zweck an die Beigeladene erteilten Genehmigungen werden aufgehoben,

3

hat das Verwaltungsgericht als Anträge gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt und durch Beschluss vom 16. August 2018 insgesamt als unzulässig abgelehnt, davon ausgehend, dass allenfalls ein ordnungsbehördliches Einschreiten im Sinne eines Verbotes der Veranstaltung in Frage käme, den Antragstellern aber keine anspruchsbegründenden Rechte zur Seite stünden.

4

Im Rahmen der dagegen gerichteten Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer – der verwaltungsgerichtlichen Auslegung ihres Antrages folgend – nunmehr,

5

den Antragsgegner zu verpflichten, die Veranstaltung Werner Rennen, die in der Gemeinde Hasenmoor ab dem 30.08.2018 bis 02.09.2018 geplant ist, zu untersagen.

6

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

7

die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Mit Bescheid vom 22. August 2018 hat der Antragsgegner auf der Grundlage der §§ 173 ff. LVwG gegenüber der Beigeladenen eine ordnungs- (und immissionsschutz-) rechtliche Verfügung erlassen, zu deren Bestandteilen u.a. ein vom Veranstalter erarbeitetes Sicherheits- und Brandschutzkonzept sowie ein Verkehrskonzept gehören.

9

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

10

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2018 hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

11

1. In formaler Hinsicht rügen die Antragsteller, dass sie vom Antragsgegner nicht angehört worden seien, ohne dass ersichtlich würde, weshalb sich daraus, selbst wenn eine Anhörung geboten gewesen wäre, ein im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlicher Anordnungsanspruch ergeben sollte. Ein auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtetes Verwaltungsverfahren i.S.d. §§ 74 ff. LVwG, in dessen Rahmen eine Anhörung der Antragsteller möglicherweise hätte erfolgen müssen, ist nicht durchgeführt worden und war nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, sodass auch der diesbezügliche Widerspruch der Antragsteller ins Leere ging. Tatsächlich ergangen ist der an die Beigeladene gerichtete Auflagenbescheid vom 22. August 2018, der u.a. darauf gerichtet ist, die Rechte der Antragsteller als Anwohner zu wahren. Den Ausführungen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsteller insoweit gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 LVwG eine Hinzuziehung beantragt oder einen eigenen Antrag auf ein weitergehendes behördliches Tätigwerden gestellt hätten. Ohne vorgängigen Antrag bei der Behörde besteht in der Regel schon kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

12

Auf die gerügte Vorgehensweise des Antragsgegners im Rahmen der Anwohnerinformation kommt es insoweit nicht an. Sie schließt im Übrigen nicht aus, dass der Antragsgegner seinen Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde nachgekommen ist und die mit der Veranstaltung potenziell einhergehenden Gefahren geprüft hat, wie das Ergebnis im Auflagenbescheid vom 22. August 2018 und das dort einbezogene Sicherheits- und Verkehrskonzept zeigt.

13

2. Auch im Übrigen hat es dabei zu bleiben, dass der Antrag im Ergebnis unzulässig ist. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen analog § 42 Abs. 2 VwGO eine Antragsbefugnis zur Seite steht. Daran vermag auch ein Vergleich zu der Vorgänger-Veranstaltung im Jahre 1988 nichts zu ändern. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die jetzige Veranstaltung wiederum so „entgleisen“ könnte, bestehen schon wegen der vom Antragsgegner begrenzten Teilnehmerzahl nicht. Dessen ungeachtet treten die Antragsteller der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Anordnungsanspruch in Form eines Anspruches auf ordnungsbehördliches Einschreiten nur in Frage komme, sofern Rechte, Rechtsgüter oder durch Normen des öffentlichen Rechts geschützte Eigeninteressen Einzelner gestört oder wenigstens gefährdet würden, nicht entgegen. Gleiches gilt für den rechtlichen Ausgangspunkt, dass die so beschriebene Berechtigung des Einzelnen lediglich zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber führe, ob und gegebenenfalls in welcher Weise gegen beeinträchtigende Handlungen oder Zustände vorzugehen sei und dass dieser Anspruch nur dann in einen Rechtsanspruch auf behördliches Einschreiten münden könne, wenn sich eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ ergebe.

14

a. Die Antragsteller meinen, dass der Antragsgegner schon deshalb zum Einschreiten verpflichtet sei, weil die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits dadurch in einem untragbaren Maße gefährdet sei, weil es an einer sorgfältigen Durchplanung der Veranstaltung und an einem tragfähigen und überprüfbaren Sicherheitskonzept fehle. Das vorhandene Konzept sei zudem nicht von der Ordnungsbehörde, sondern vom Veranstalter selbst erstellt worden. Welche schützenwerten Belange des einzelnen Anwohners durch die gewählte Verfahrensweise gestört oder wenigstens gefährdet sein sollten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Denn es entspricht objektivem Recht, dass die Planung derartiger Großveranstaltungen einschließlich der Erstellung von Gutachten und Konzepten aufseiten des Veranstalters erfolgt und diese der zuständigen Ordnungsbehörde vorgelegt wird. So erfolgte die Erstellung des Sicherheitskonzeptes vorliegend in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 2 VStättVO – der für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen gilt – im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und den Rettungsdiensten. Das Ergebnis einer nochmaligen Überprüfung durch die Ordnungsbehörde mündete sodann im Auflagenbescheid vom 22. August 2018, der seinerseits die letzten Fassungen der Konzepte einbezieht. Da die einbezogenen Konzepte im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden erstellt worden sind, besteht auch kein begründeter Anlass zur Sorge, dass die Anordnungen im Auflagenbescheid nicht mehr rechtzeitig umgesetzt werden könnten.

15

b. Eine anspruchsbegründende Ermessensreduzierung ergibt sich auch nicht aus der vorgesehenen Einbahnstraßenregelung bzw. den Sperrungen von Teilstücken der B206 und der K88. Die Antragsteller räumen ein, dass der vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehene Anliegergebrauch gewährleistet sei, meinen jedoch, dass darüber hinaus auch ihre persönliche Freiheit beschränkt werde, weil es einigen von ihnen nicht mehr möglich sei, zu ihrem Arbeitsplatz nach Hamburg oder zum nächsten Supermarkt zu gelangen. Diesen „Sachstand“ hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, nur geht es von anderen rechtlichen Voraussetzungen aus und lässt die vom sogenannten Anliegergebrauch (gesteigerter Gemeingebrauch) geschützte Zugänglichkeit eines Grundstückes von und zu öffentlichen Straßen und Wegen genügen. Ein aus dem Anliegergebrauch ableitbares Abwehrrecht besteht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet. Maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Ein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist, folgt daraus nicht. Insbesondere Zufahrtserschwernisse, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die das Grundstück hineingestellt ist, sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7/99 -, juris Rn. 7). Geschützt ist damit nur die grundsätzliche Erreichbarkeit des Grundstücks, nicht aber die „Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs“ (BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12; Senat, Urt. v. 29.11.1994 - 4 L 78/94 -). Einen Anspruch darauf, das eigene Grundstück zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung oder Behinderung zu erreichen, gibt es folglich nicht (OVG Münster, Beschl. v. 16.07.2018 - 10 B 56/18 -, juris Rn. 16; Behnsen in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 20 StrWG, Stand Dez. 2014, Rn. 70). Entsprechend stellt die Bestimmung des § 20 Abs. 3 StrWG klar, dass kein Anspruch des Anliegers auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Verkehrsfläche besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 14.09.1993 - 4 M 84/93 -). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG (Behnsen a.a.O., Rn. 69).

16

Der Zu- und Abgang ist für die Antragsteller gewährleistet. Sowohl dem als Anlage 2 von den Antragstellern eingereichten Flyer als auch dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Verkehrskonzept (vgl. Ziffer 3.5.5.6 und 3.5.5.7) und schließlich dem Auflagenbescheid vom 22. August 2018 (vgl. etwa Ziffer 8.5 und 8.26) ist zu entnehmen, dass die auszugebenden Berechtigungsscheine (Durchfahrtscheine) Anwohnern, Gewerbetreibenden und Anliegern Zufahrt zu Wohnungen und Gewerbebetrieben im Sperrbereich gewähren; lediglich im Bereich der B206 zwischen dem Abzweig L167 westlich und dem Abzweig K88 östlich des Flugplatzgeländes – wo sich, soweit ersichtlich, kein Anliegergrundstück befindet – ist eine Durchfahrt nicht möglich. Zutreffend wird ausgeführt, dass Anwohner und Anlieger im Übrigen wie der sonstige Durchgangsverkehr auch Umleitungen und Umwege in Kauf nehmen müssen, ohne dass dies als rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bzw. die persönliche Freiheit eines Einzelnen zu werten wäre. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass sich aus anderen Rechtspositionen ein weitergehender Anspruch ergeben könnte. Ob das Verkehrskonzept „das aufkeimende Gefühl von weitreichendem Chaos“ auch vor dem Hintergrund von vorhandenen Baustellen auf der A7 und zusätzlichem Ernteverkehr nicht zu beseitigen vermag, bleibt für die hier vorzunehmende rechtliche Würdigung ohne Belang.

17

c. Zu den von den Antragstellern geltend gemachten naturschutzrechtlichen Belangen führt das Verwaltungsgericht aus, dass sich aus den entsprechenden Regelungen einschließlich der Schutzvorschriften von FFH-Gebieten kein Drittschutz zugunsten der Antragsteller ergebe. Damit setzt sich die Beschwerde nicht, wie es § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, auseinander. Auf etwaige Zuständigkeitsfragen kommt es unter diesen Umständen ebenso wenig an wie auf die Möglichkeit einer Kenntnisnahme des Naturschutzkonzeptes. Woraus im Übrigen die Annahme folgen sollte, dass die Eigentumsgarantie eine naturverbundene Präsentation der Umgebung eines Grundstückes umfasse, wird nicht näher dargelegt. In dieser Allgemeinheit vermag sie der Beschwerde deshalb auch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang wegen der „Hinterlassenschaften“ der Veranstaltungsteilnehmer für sich Gesundheitsgefahren reklamieren, denen durch das Sicherheitskonzept und den Auflagenbescheid nicht begegnet wird, wird ebenfalls nicht näher ausgeführt.

18

d. Zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in Bezug auf die geltend gemachte Brandgefahr nicht hinreichend dargelegt sei, welche Brandschutzvorschriften dem Schutz der Antragsteller dienen sollten und inwieweit hiervon zu ihren Lasten abgewichen würde, wird ausgeführt, dass es nicht Sache der Antragsteller sei, „Verstöße gegen konkrete Bestimmungen aus den einschlägigen Vorschriften zu klauben“. Dem vermag sich der Senat wegen der dargestellten rechtlichen Ausgangslage nicht anzuschließen (zum Darlegungserfordernis vgl. auch VGH München, Beschl. v. 23.12.2013 - 15 CS 13.1445-, juris Rn. 16). Auch der Annahme, dass ein Verbot der Veranstaltung in Anbetracht der getroffenen Schutzvorkehrungen nicht zu rechtfertigen sei, setzen die Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Für die dem Antragsgegner insoweit vorgehaltenen Versäumnisse fehlt es in Anbetracht des mit der Feuerwehr abgestimmten Sicherheits- und Brandschutzkonzepts und den diesbezüglichen Anordnungen im Auflagenbescheid (unter 5. und unter 8.), die gerade auch die Belange der Anwohner und deren Grundstücke berücksichtigen, an jeglicher tatsächlichen Grundlage. Begründeten Anlass zur Sorge, dass von den Camping- und Zeltplätzen ausgehende Brände die Gebäude auf den anliegenden Grundstücken einiger Antragsteller gefährden könnten, weil nicht für ausreichendes Rettungspersonal auf den Plätzen und ausreichende Rettungswege zu diesen Plätzen gesorgt sei, sieht der Senat vor diesem Hintergrund nicht. Rettungswege und -straßen zum Eventgelände einschließlich der Park- und Campingflächen sind im Sicherheitskonzept festgelegt. Die an vier Punkten vorgesehenen Straßensperrungen sind augenscheinlich so konzipiert, dass Rettungsfahrzeuge sie entweder ungehindert passieren oder jedenfalls umfahren können. Im Übrigen ist der Ordnungs- und Sicherheitsdienst laut Auflagenbescheid gehalten, Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten so freizuhalten, dass Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sie jederzeit ungehindert passieren können (Ziffer 2.4). Die Camping- und Zeltplätze sind einzuzäunen, bei der Einzäunung ist ein Abstand von 10 m zu Privatgrund einzuhalten (Ziffer 8.6). Die Zufahrten zu den Camping- und Zeltplätzen sind in einer Breite von mindestens 5 m freizuhalten (Ziffer 8.3). Die Umfahrung dieser Flächen ist sicherzustellen (Ziffer 8.8) und um die gesamten Flächen ist ein Rettungsweg von mindestens 5 m einzuhalten (Ziffer 8.10). Der Brandschutz auf den Camping- und Zeltplätzen wird von Kräften des Veranstalters und den Frw. Feuerwehren wahrgenommen (Ziffer 8.15). Eine erhöhte Brandgefahr aufgrund anhaltender Trockenheit ist im Sicherheitskonzept ebenfalls berücksichtigt. Angesichts des in den letzten vier Wochen gemessenen Niederschlags in der Region des Veranstaltungsortes dürfte sie allerdings keine wesentliche Rolle mehr spielen (vgl. etwa https://www.wetteronline.de/wetterdaten/hasenmoor?metparaid=RR24&period=4).

19

e. Für die geltend gemachte Möglichkeit der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest fehlt es weiterhin an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer konkreten Gefahr für die Antragsteller, d.h. an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dies glaubhaft zu machen ist Sache der Antragsteller, die ein ordnungsbehördliches Einschreiten erwarten, aber nicht Aufgabe der Beigeladenen, eine von den Antragstellern lediglich behauptete konkrete Gefahr zu widerlegen. Ohne eine erkennbare hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bleibt nur eine latente Gefahr, die einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht zu begründen vermag. Schadensmöglichkeiten, die sich nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial". Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht bietet keine Handhabe, derartigen Schadensmöglichkeiten im Wege der Vorsorge zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, juris Rn. 34; OVG Magdeburg, Urt. v. 18.08.2010 - 3 L 592/08 -, juris Rn. 36; VGH Mannheim, Urt. v. 25.10.2012 - 1 S 1401/11 -, juris Rn. 56 f., 74). Dies gilt auch für die allgemeinen Vorschriften des Landesrechts (§§ 173 bis 176 LVwG), die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit regeln (Senat, Urt. v. 18.01.2012 - 4 KN 1/11 -, juris Rn. 36).

20

f. Das Bestehen eines Anspruches auf Versicherungsschutz wird nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen besteht eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 21. August bis zum 7. September 2018 (s. Anlage Bg. 3), die über die Anforderungen des Auflagenbescheides (Ziffer 1.5) hinausgeht und u.a. auch Schäden durch Zuschauer und Teilnehmer an Gebäuden der Anwohner versichert. Auf die Frage, ob die Deckungssumme von 100.000,- Euro als ausreichend zu betrachten ist, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Dessen ungeachtet bleibt der dazu gegebene Hinweis auf die Zahl der Einwohner, der landwirtschaftlichen Großbetriebe und der Wohn- und Gewerbegebäude im gesamten Gemeindegebiet viel zu pauschal, um eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Beeinträchtigung gerade der Belange der Antragsteller annehmen zu können.

21

3. Nach alledem ist die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 25/10/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.11.2010 - 3 K 1259/08 - geändert. Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.06.2008 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Ve
published on 18/01/2012 00:00

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.