Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 13. Okt. 2016 - 4 LB 6/13

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2016:1013.4LB6.13.0A
published on 13/10/2016 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 13. Okt. 2016 - 4 LB 6/13
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 26. Oktober 2012 - 3 A 16/10 - geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 29. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 10 RDG S-H 1991 für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit einem Rettungswagen und einem Krankentransportwagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, begehrt eine Genehmigung seiner Tätigkeit zur Notfallrettung und zum Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes i.S.d. §§ 10 ff. des Gesetzes über die Notfallrettung und den Krankentransport des Landes Schleswig-Holstein (RDG) im beklagten Kreis A-Stadt.

2

Der öffentliche Rettungsdienst im Kreis A-Stadt wird auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wahrgenommen durch die Rettungsdienstkooperation in Schleswig-Holstein (RKiSH), der die Kreise …, …, … sowie der Beklagte angehören.

3

Mit Schreiben vom 14.08.2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine Genehmigung für die Notfallrettung mit einem Rettungswagen Typ C DIN EN 1789 (RTW) und für den Krankentransport mit einem Krankentransportwagen Typ B DIN EN 1789 (KTW). Auf Nachfrage teilte der Kläger mit, als Einsatzort werde B-Stadt, ersatzweise A-Stadt in Betracht gezogen. Für die Notfallrettung sei eine Einsatzzeit von 24 Stunden, für den Krankentransport eine Einsatzzeit von 7.00 bis 19.00 Uhr geplant.

4

Der Beklagte veranlasste im Verwaltungsverfahren eine erste Verträglichkeitsanalyse durch die F... GmbH, welche auf den 18.12.2008 datiert. Der Gutachter gelangt darin zu dem Ergebnis, durch die Zulassung eines zusätzlichen RTW und eines zusätzlichen KTW komme es zu einer Verschlechterung der Auslastung der Rettungsmittel des öffentlichen Rettungsdienstes auf unter 30 % bzw. zu einer Gesamterlösminderung von 13,48 %. Eine Erhöhung der rettungsdienstlichen Entgelte sei hiernach nicht zu vermeiden. Die Zulassung (nur) eines zusätzlichen KTW außerhalb der öffentlichen Versorgung hingegen übersteige die Grenze einer unverträglichen Belastung des öffentlichen Rettungsdienstes nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Verträglichkeitsprüfung wird Bezug genommen auf die Ausführungen der F... GmbH vom 18.12.2008.

5

Unter Bezugnahme auf diese Verträglichkeitsanalyse lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29.04.2009 ab. Insbesondere die Genehmigung des Krankenwagens des Typs B komme nicht in Betracht, da dieser nicht ausschließlich für den Krankentransport konzipiert sei. Vielmehr sei dieser auch zur Notfallrettung einsetzbar, was die in der Verträglichkeitsanalyse aufgeworfenen negativen Folgen noch verstärken könne.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.05.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die herangezogene Verträglichkeitsstudie sei grob fehlerhaft und zur Bewertung des zugrundeliegenden Sachverhalts untauglich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf das Schreiben des Klägers vom 09.07.2009 Bezug genommen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009, dem Kläger zugestellt am 21.12.2009, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung machte der Beklagte geltend, dass ein Versagungsgrund i.S.d. § 11 Abs. 3 RDG vorliege. Der Beklagte verwies dabei auf das aus seiner Sicht für überzeugend erachtete Gutachten der F... GmbH und verteidigte es gegen die Kritik des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009 Bezug genommen.

8

Am 21.01.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, sowohl die subjektiven als auch die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere begegneten die bisher nur typisierten Angaben der Fahrzeuge und die Kalkulation des Personalschlüssels keinen durchgreifenden Bedenken im Sinne subjektiver Genehmigungshindernisse. In objektiver Hinsicht sei die Durchführung des Krankentransports bereits nach dem Vorbringen des Beklagten genehmigungsfähig. Anders als vom Beklagten angenommen stehe dem auch nicht entgegen, dass der Kläger den Krankentransport mit einem Fahrzeug des Typs B – anstelle des Typs A – durchführen wolle. Die Durchführung des Krankentransports mit einem höherwertig ausgestatteten Fahrzeug sei nicht zu beanstanden und liege allein im wirtschaftlichen Handlungsermessen des jeweiligen Unternehmers.

9

Hinsichtlich der Notfallrettung hat der Kläger vorgetragen, dass zum einen die Delegation der Verträglichkeitsanalyse durch den RKiSH als direktem Konkurrenten des Klägers in rechtswidriger Weise erfolgt sei und zum anderen die Analyse auf falschen Grundlagen beruhe. Die Analyse wechsele in nicht nachvollziehbarer Weise zwischen einer Begutachtung von Tatsachen aus dem Kreis A-Stadt einerseits und solchen aus den Versorgungsbereichen A-Stadt und B-Stadt andererseits hin und her, obwohl er, der Kläger, lediglich eine Genehmigung für den Kreis A-Stadt beantragt habe. Weiter verwende die Analyse maßgebliche Begrifflichkeiten nicht einheitlich. Es fehle an der Darstellung grundlegender Daten, wie etwa zur möglichen Überlastung des öffentlichen Rettungsdienstes und sie beinhalte überdies rechnerische Fehler. Weiter lege die Analyse schlicht nicht belegte bzw. nicht belegbare Annahmen zugrunde, etwa hinsichtlich einer Verzögerung bei einer Beauftragung des Klägers durch die Rettungsleitstelle des Kreises. Die Annahme von acht Krankentransporten in zwölf Stunden, die im Rahmen der Berechnung des Aufkommensverlustes des öffentlichen Rettungsdienstes zugrunde gelegt werde, entspreche einer unrealistischen Auslastung von 66 %. Bei der Ermittlung der Vergleichswerte für die Feststellung der Erlösminderung reduziere der Gutachter zudem ohne sachlichen Grund die entgeltfähigen Kosten des öffentlichen Rettungsdienstes um die Beträge, die für die Erbringung von Leistungen durch externe Dritte, etwa auf der Insel Helgoland oder in der Gemeinde Schenefeld, erbracht werden müssen.

10

Hinsichtlich einer zweiten vom Beklagten vorgelegten Verträglichkeitsanalyse vom 21.09.2012, die ebenfalls durch die F... GmbH erstellt wurde, hat der Kläger vorgetragen, dass auch diese wegen grober Fehler nicht Grundlage einer Genehmigungsentscheidung sein könne. Eine „defizitäre“ Unterhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes sei nach der Konzeption des RDG, insbesondere unter Berücksichtigung von § 8a RDG, nicht vorstellbar. Die Gesamtkosten würden ermittelt und im Kosten- und Leistungsnachweis (KLN) festgelegt. Anschließend seien die Benutzungsentgelte dem Kostendeckungsprinzip entsprechend zu bemessen und von den Sozialversicherungsträgern zu erbringen, was jenen auch aufgrund ihrer gewachsenen Leistungsfähigkeit ohne weiteres möglich sei. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des OVG Schleswig vom 22.10.2003 sei davon auszugehen, dass die Gesamtkosten eines Rettungsdienstbereiches die alleinige Grundlage der Beurteilung der Verträglichkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 RDG seien. Bei der maßgeblichen Berechnung der Gesamtkosten seien alle Senkungs- und Ertragssteigerungspotentiale zu berücksichtigen, also auch etwa ersparte Aufwendungen hinsichtlich nicht genutzter Fahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes. Weiter stütze sich dieses Gutachten zu Unrecht auch dort auf prognostische Annahmen, wo aufgrund des Zeitablaufes bereits statistisch gesicherte Aussagen möglich gewesen seien. Anders als im Rahmen der Analyse angenommen spiele auch die Festlegung des Betriebssitzes letztlich wegen der zu erwartenden Einsatzzahl und der damit verbundenen Mobilität der Einsatzfahrzeuge im Flächenland keine durchgreifende Rolle. Schließlich sei die Berechnung des Kostenvolumens durch die Analyse und die Ausführungen des Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies gelte sowohl im Hinblick auf einen Abzug von ca. 2.500.000 € für behauptete Unterdeckungen als auch im Hinblick auf die Abzüge zweckgebundener Kostenpositionen wie die bereits genannten.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2009 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport entsprechend dessen Antrag vom 14.08.2008 nach § 10 RDG mit einem Rettungswagen und einem Krankentransportwagen im Kreis A-Stadt zu erteilen,

13

hilfsweise,

14

den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er hat zur Begründung seines Klagabweisungsantrages vorgetragen, dass die Voraussetzungen einer Genehmigung i.S.d. § 11 RDG nicht vorlägen. Es stünden sowohl subjektive als auch objektive Versagungsgründe entgegen. In subjektiver Hinsicht habe der Kläger weder zu den konkret einzusetzenden Fahrzeugen hinreichende Angaben gemacht noch zum beabsichtigten Betriebsstandort und den konkret zu nutzenden Räumlichkeiten. Auch der vom Kläger in Ansatz gebrachte Personalschlüssel falle zu gering aus und lasse Zweifel an einer durchgängigen Aufrechterhaltung des Versorgungsbetriebes aufkommen. In objektiver Hinsicht sei eine einer Genehmigung zwingend entgegenstehende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst i.S.d. § 11 Abs. 3 RDG zu besorgen. Dies gelte jedenfalls, soweit der Kläger die Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettung begehre. Zwar sei der Beklagte aufgrund des gesetzlichen Sicherstellungsauftrags zur Aufbringung der Vorhaltekosten für den öffentlichen Rettungsdienst auch unabhängig von der konkreten Auslastung verpflichtet. Allerdings müsse, auch wenn den Beklagten daher ein Rückgang der Auslastung durch das Tätigwerden privater Wettbewerber nicht unmittelbar treffe, ein solcher Rückgang als Belastung der Sozialversicherungsträger, die die Kosten letztlich durch ihre Ausgaben decken müssen, trotzdem Berücksichtigung finden. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung steigender Ausgaben im Gesamtgesundheitswesen und der Annahme, dass finanzielle Mittel jedenfalls nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden, würde sich eine derartige Überbelastung der Sozialversicherungsträger mittelbar auch auf den Beklagten bzw. die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstwesens auswirken. Im beklagten Kreis liege eine solche angespannte Finanzierungslage des – im Übrigen bedarfsgerecht ausgestalteten – öffentlichen Rettungsdienstes auch konkret vor, so dass die vom Kläger beantragte Genehmigung zu einer Beeinträchtigung führen würde. Dies ergebe sich auch unter Berücksichtigung der aktuelleren Verträglichkeitsanalyse vom 21.09.2012, jedenfalls im Hinblick auf die Genehmigung eines RTW neben einem KTW. Hierdurch würde die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes auf nur ca. 30 % sinken. In diesem Zuge sei eine Erhöhung der Benutzungsentgelte unabwendbar, bezogen auf den gesamten öffentlichen Rettungsdienst um mehr als 10 %. Allein im Bereich des Krankentransports wäre im Zuge einer entsprechenden Genehmigung eine Erhöhung der Benutzungsentgelte um 15% erforderlich. Derartige Erhöhungen seien gegenüber den Kostenträgern nicht durchsetzbar. Unter Zugrundelegung des Urteils des OVG Schleswig vom 22.10.2003 ergäbe sich aus diesen Gesichtspunkten eine Unverträglichkeit der beantragten Genehmigungsentscheidung. Zwar hätten sich im Gegensatz zur ersten Verträglichkeitsstudie von 2008 die Auswirkungen der begehrten Genehmigung als weniger gravierend dargestellt, eine zukünftige Entwicklung in eine ähnliche Richtung sei jedoch unsicher.

18

Mit Urteil vom 26.10.2012 hat das Verwaltungsgericht – 3. Kammer, Einzelrichter – der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2009 verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport entsprechend dessen Antrag vom 14.08.2008 nach § 10 RDG mit einem Rettungswagen und einem Krankentransportwagen im Kreis A-Stadt zu erteilen.

19

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung habe, weil die Genehmigungsvoraussetzungen i.S.d. §§ 10 ff. RDG vorlägen und keine Versagungsgründe bestünden. Maßgeblich sei insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, d.h. insbesondere die Tatsachenlage, die der Verträglichkeitsanalyse vom September 2012 zugrunde gelegen habe.

20

An der gem. § 11 Abs. 1 RDG für eine Genehmigung vorauszusetzenden fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers bestünden ebenso wenig Zweifel wie an der daneben erforderlichen Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes. Dies ergebe sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, u.a. ein einwandfreies Führungszeugnis des verantwortlichen Vorsitzenden sowie zahlreiche Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Hinsichtlich der noch zu konkretisierenden Angaben betreffend die zu nutzenden Fahrzeuge und Räumlichkeiten dürften im Genehmigungsverfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere wenn in einem langwierigen Verwaltungsverfahren die Frage der Verträglichkeit im Vordergrund stehe, könne von einem Unternehmer die Anschaffung bzw. die entsprechende vertragliche Verpflichtung nicht verlangt werden, wenn die Genehmigungsaussichten sich als unsicher darstellten. Verbleibende Zweifelsfragen könnten nach positiver Verträglichkeitsentscheidung schnell geklärt bzw. über entsprechende Auflagen bewältigt werden. Auch die klägerische Kalkulation des zugrundezulegenden Personalschlüssels sei jedenfalls nachvollziehbar und nicht offensichtlich fehlerhaft.

21

Auch ein Versagungsgrund i.S.d. § 11 Abs. 3 RDG in Gestalt einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst i.S.d. RDG liege nicht vor. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsversagung sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich um eine prognostische Entscheidung mit wertendem Charakter und einem Einschätzungsspielraum handele. Eine behördliche Entscheidung könne daher gerichtlich nur dahingehend überprüft werden, ob der maßgebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden sei, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt worden seien und der mögliche Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt wurde (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22.10.2003 – 4 LB 21/03 - ). Vorliegend könne sich der Beklagte nicht erfolgreich auf eine Beurteilungsermächtigung berufen, weil er durch das Festhalten an früheren Bewertungen jedenfalls entscheidungserhebliche Gesichtspunkte verkenne und eine offensichtlich fehlerhafte Einschätzung des möglichen Verlaufes der Entwicklung vornehme.

22

Wie eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. § 11 Abs. 3 RDG durchzuführen sei, sei durch die Entscheidung des OVG Schleswig vom 22.10.2003 – 4 LB 21/03 – geklärt, dessen Herangehensweise sich das Verwaltungsgericht auch in der vorliegenden Sache anschließe.

23

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe der Beklagte nicht darzulegen vermocht, dass die vom Kläger begehrte Genehmigung unverträglich sei.

24

Zwar habe sich die Situation nach der Verträglichkeitsanalyse aus dem Jahr 2008 noch dergestalt dargestellt, dass wegen der dort als erforderlich prognostizierten Entgelterhöhung sowie der entsprechenden geringeren Auslastung sowohl im RTW- als auch im KTW-Bereich von einer Unverträglichkeit der Genehmigung auszugehen gewesen wäre. Allerdings hätten sich inzwischen die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert, was der Verträglichkeitsprüfung aus dem September 2012 zu entnehmen sei. Im Rahmen der Notfallrettung sei eine Entgeltsteigerung von 50,61 € gegenüber dem momentanen Pauschalpreis je Einheit und damit nur noch i.H.v. 7,8 % erforderlich, um das entstehende Defizit auszugleichen. Hierbei sei auch weiter zu berücksichtigen, dass die Notfallrettung gemessen an den Erlösen das Schwergewicht im Rettungsdienst darstelle.

25

Auch der beantragte Einsatz eines zusätzlichen KTW zusätzlich zum RTW sei verträglich. Zwar liege hier die aktuell prognostizierte Entgelterhöhung bei mehr als 15%, dies dürfe jedoch nicht isoliert betrachtet werden, zumal die Erlöse in diesem Bereich nur einen relativ geringen Anteil der Gesamterlöse ausmachten. Im Rahmen des Krankentransports würden Entgelte i.H.v. ca. 1,3 Mio. € generiert, im Bereich der Notfallrettung hingegen ca. 8,9 Mio. €. Bei der Betrachtung der Gesamtfolgen der Genehmigung eines RTW und eines KTW ergäbe sich unter Zugrundelegung einer Erlösminderung von 803.424,96 € im Bereich der Notfallrettung und von 235.827,74 € im Bereich des Krankentransports eine Erlösminderung von 9,77 %, d.h. einer Zahl noch im einstelligen Bereich. Die Gesamtkosten des öffentlichen Rettungsdienstes seien mit 10.637.918 € zu beziffern. Damit relativiere sich die zweistellige Veränderungsrate im Hinblick auf die Krankentransporte bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung.

26

Eine im Einzelfall anzunehmende Unverträglichkeit habe der Beklagte ebenfalls nicht darlegen können. Besonderheiten der Versorgung in einem Flächenland könnten vorliegend nicht entscheidend berücksichtigt werden, da dies auch für andere Kreise in Schleswig-Holstein gelte. Das Risiko unerwarteter Entwicklungen sei der gesetzlich vorgesehenen Prognoseentscheidung immanent und könne insbesondere durch ein konservatives Prognoseverfahren und eine Befristung der erteilten Genehmigung aufgefangen werden. Auch die Schwierigkeit der Durchsetzbarkeit der Entgelterhöhung gegenüber den Kostenträgern sei letztlich Folge der gesetzgeberischen Entscheidung und im Rahmen des Verträglichen dem Beklagten zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

27

Gegen das ihm am 05.11.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 04.12.2012 die Zulassung der Berufung beantragt, welche der Senat mit Beschluss vom 21.03.2013 gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat.

28

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass kein Anspruch auf die beantragte Genehmigung bestehe. Dies ergebe sich zum einen aus einer erneuten Veränderung des zugrundeliegenden Sachverhalts, der Gegenstand einer neuerlichen Verträglichkeitsanalyse durch die F... GmbH vom 04.01.2013 gewesen sei. Danach werde durch die vom Kläger beantragte Zulassung eine Entgelterhöhung im Bereich der Notfallrettung von 7,71 % und im Bereich des Krankentransports von 15,65 % erforderlich. Ohne Zulassung eines privaten Unternehmers liege die Auslastung der Rettungsmittel im Rettungsdienst bei 44,2 %.

29

Aufgrund des Sicherstellungsauftrags bestünden für den Beklagten keinerlei Einsparungspotentiale, die er, abgesehen von der Entgelterhöhung zum Ausgleich der Mindererlöse, ausschöpfen könne. Der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen relativierenden Gesamtbetrachtung sei nicht beizutreten, weil sie mit der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des OVG Münster nicht vereinbar sei (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2007 – 13 A 3700/04 - , Urt. v. 10.06.2008 – 13 A 1779/06 - ). Vielmehr müsse die Betrachtung nach den einzelnen Leistungsbereichen, d.h. Notfallrettung und Krankentransport gesondert, erfolgen. Das vom Gesetz geschützte Allgemeininteresse bestehe im Hinblick darauf, dass die einzelne Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Preisen und dennoch bedarfsgerecht erbracht werde. Im Zuge einer Relativierung der Beeinträchtigung durch die hier vorgenommene Gesamtbetrachtung würden jedoch die Kosten zu Gunsten der Berufsfreiheit des Einzelnen unverhältnismäßig in die Höhe getrieben. Auch die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Organisations- und Strukturierungshoheit des Rechtsträgers des Rettungsdienstes würde verletzt werden. Würde ein privater Wettbewerber die Zulassung von Krankentransporten bewusst in stark von der Notfallrettung geprägten Bereichen erstreben, würde sich die hierdurch entstehende Belastung zwangsläufig so stark relativieren, dass Genehmigungen regelmäßig erteilt werden müssten. Auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes würde so mittelbarer Zwang zur Umstrukturierung ausgeübt werden, weil die reine KTW-Vorhaltung letztlich völlig unwirtschaftlich werde.

30

Im Übrigen bestehe ein Ermessensspielraum des Beklagten im Falle einer vom Senat angenommenen Verträglichkeit der Zulassung. Dies folge daraus, dass allein die Auswirkungen auf die Entgelterhöhung nicht abschließend für die Beurteilung seien, sondern auch ein erheblicher Auslastungsausfall zu berücksichtigen sei. Nach der aktuellen Analyse der F... GmbH vom 04.01.2013 gehe die Auslastung der Rettungsmittel im begutachteten Bereich auf 34,9 % zurück, was unter Heranziehung der Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 07.03.2007 – 13 A 3700/04 -) und des OVG Lüneburg (Beschl. v. 19.06.2000 – 11 M 1026/00 - ) als derart unzureichend einzustufen sei, dass es als Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen einer Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden könne.

31

Der Beklagte beantragt,

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1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 26.10.2012 – 3 A 16/10 – aufzuheben,

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2. die Klage abzuweisen,

34

3. hilfsweise,

35

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 26.10.2012 – 3 A 16/10 – aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

36

Der Kläger beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Er macht geltend, bei der Feststellung der im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung anzusetzenden Gesamtkosten des Rettungsdienstes müssten Kostensenkungs- und Ertragssteigerungspotentiale ausgeschöpft werden, beispielsweise müssten nicht angefallene Treibstoffkosten, Wartungskosten, Abnutzungskosten von nicht in Anspruch genommenen Fahrzeugen erfasst und von den Kosten abgezogen werden. Auch dürfte nicht allein auf die Rettungswachenbereiche B-Stadt und A-Stadt abgestellt werden, da bei der Verträglichkeitsprüfung auf die Gesamtkosten im Kreis abzustellen sei. Die Wahl des Betriebssitzes dürfe bei einem Antragsteller, der sich auf Krankentransporte beschränken möchte, keine Rolle spielen, weil das Fahrzeug bei unterstellten 8 Krankentransporten pro Tag fast ununterbrochen unterwegs sei. Das Verträglichkeitsgutachten differenziere einerseits nach Rettungswachen, stelle dann aber andererseits bei den Prozentangaben auf die Gesamtkosten ab. Im Übrigen hätten die Kosten für die Rettungswachen B-Stadt und A-Stadt nicht einfach zusammengefasst werden dürfen; sie hätten isoliert nach Einsatzzahlen, Kosten und Auswirkung erfasst werden müssen. Die Kumulation der Zahlen sei nicht zulässig. Da bei Krankentransport mit Hilfe moderner Disposition die einzelnen Fahrstrecken durch eine Art Rundreise minimiert würden, sei eine Zuordnung des Betriebs (auch der Rettungswagen solle Krankentransporte durchführen) zu einzelnen oder mehreren Rettungswachen unsinnig. Eine Zuordnung zu Helgoland beispielsweise würde absurde Werte ergeben, die mit der Verträglichkeit bezogen auf die Gesamtkosten im Kreis nichts zu tun hätten. Auch dürften unter dem Gesichtspunkt einer Unterdeckung in der Vergangenheit keinerlei Beträge vom Gesamtkostenbetrag in Abzug gebracht werden. Unterdeckungen könnten auf Überzahlungen in der Vergangenheit beruhen, die ihrerseits wiederum zu einer (unverhältnismäßig großen) Herabsetzung der Entgelte geführt hätten.

39

Hinsichtlich der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen unterstelle das aktuelle Verträglichkeitsgutachten zu Unrecht eine zu geringe Anzahl an hauptamtlichen Vollzeitkräften im Betrieb des Klägers. Bei richtiger Berechnung ergebe sich ein Bedarf von 10,91 Vollzeitkräften. Dieser Bedarf werde abgedeckt. Das nunmehr vorliegende aktuelle Gutachten zur Verträglichkeit sei in vielerlei Hinsicht nicht schlüssig und erklärungsbedürftig. Dies gelte für die angenommene Aufkommenssteigerungsprognose. Auch sei unklar, ob bei den Berechnungen alle Einsätze oder nur die entgeltfähigen Einsätze eingestellt worden seien. Wenn mutmaßlich von 4 Einsätzen nur 3 entgeltfähig seien, werde möglicherweise die gesamte Berechnung in Frage gestellt. Auch müsse die vom Gutachter erwartete Auslastungsquote von nur 49,4 % insgesamt bestritten werden. Es seien nur die Wachen B-Stadt und A-Stadt für das Prognosejahr 2017/2018 untersucht worden, nicht jedoch die Auslastungsquote im Kreis. Die Zahlen des Gutachtens müssten korrigiert werden. Soweit die Kosten für den Bereich Schenefeld eingerechnet worden seien, sei dies falsch, weil in Schenefeld pro Jahr etwa 1200 Fahrten für Rettungstransporte an die städtische Feuerwehr B-Stadt vergeben worden seien, was einem Nutzungsentgelt von ca. 740.000,00 € entspreche.

40

Es sei nicht richtig, dass die Leitstelle einen zusätzlichen Zeitbedarf von ca. einer Minute bei Alarmierung des privaten Unternehmers habe. Hiervon gehe aber das Gutachten bei seinen Berechnungen aus. Ferner sei nicht erkennbar, ob die Beteiligung des privaten Leistungserbringers nur über die Zeit von Montag bis Freitag gerechnet worden sei. Der Rechenweg im Gutachten werde nicht ausreichend erläutert. Im Übrigen hätten die relevanten Zahlen für die einzelnen Rettungsmittel, differenziert nach Schicht und Wache, erstellt werden müssen. Dann hätten sich unterschiedliche Auslastungsquoten für die einzelnen Wagen ergeben. Stattdessen würden die Fahrzeuge alle über einen Kamm geschoren. Unberücksichtigt sei geblieben, dass bei der Rettungswache B-Stadt auch Einsätze gefahren würden, die vom Kreis Segeberg ausgingen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die prognostizierte Erhöhungszahl für den Bereich Krankentransport (laut Gutachten 10,83 %) relativiert, weil der Anteil “Krankentransport“ an den Gesamtkosten (Notfallrettung und Krankentransport) nur 1,16 % betrage. Auch nach den Feststellungen des Gutachters sei die Störung des Gesamtsystems relativ gering. Eine Auslastung unter 50 % habe der Gesetzgeber im Übrigen bei der Schaffung des dualen Systems bewusst in Kauf genommen. Bei zusammenfassender Betrachtung (Auswirkungen der Zulassung eines Rettungstransportwagens und eines Krankentransportwagens) betrage die prognostizierte Erlösminderung nur 6,78 %. Die sich hieraus angeblich ergebende Erhöhungsquote für die Gebühren für den Teilbereich Krankentransport sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergebe sich aber auf der Basis der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch nach den nunmehr vorliegenden Zahlen der neuen Verträglichkeitsprognose ein Genehmigungsanspruch für den Kläger.

41

Der Beklagte erwidert, die zusammenfassende Betrachtung der Zahlen der Rettungswachenstandorte A-Stadt und B-Stadt sei bei der Prüfung der Rettungsmittelauslastung nicht zu beanstanden, weil die Rettungswachen A-Stadt und B-Stadt nach dem Bedarfsplan einen einheitlichen Versorgungsbereich (RWVB A-Stadt) bildeten. Dass auf die einzelnen Versorgungsbereiche abzustellen sei, ergebe sich auch aus der Anlage 1 der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umsetzung der Vereinbarungslösung im Rettungsdienst Schleswig-Holstein. B-Stadt und A-Stadt bildeten bezüglich der Auslastung der Rettungsmittel eine Einheit. Anders verhalte es sich bei der Prüfung der Auswirkungen der Erlösminderung. Wegen der Einheitlichkeit der Entgelte im gesamten Rettungsdienstbereich sei die Wirkung auf das gesamte Kreisgebiet zu prüfen.

42

Die Personalvorhaltung des Klägers sei zu gering. Bereits die Bruttojahresarbeitszeit werde fehlerhaft mit 2496 Stunden (statt 2502,86 Stunden) angegeben. Zudem habe der Kläger die Ausfallquote im Hinblick auf freie Wochenfeiertage, Heiligabend und Sylvester, freie Tage wegen Nachtarbeit und tarifbedingter Zusatzurlaube aufgrund von Schicht- und Wechseldienst ausgeblendet. Hinzu komme, dass die üblichen Tarifverträge im Rettungsdienst mehr als 4 Wochen Jahresurlaub vorsähen.

43

Bei der Prüfung der Auswirkungen auf die Auslastung sei zutreffend auf alle gefahrenen Einsätze, das heißt ohne Berücksichtigung einer Fehlfahrquote, abgestellt worden. Eine Unterscheidung zwischen entgeltfähigen und nicht entgeltfähigen Einsätzen sei nicht erforderlich. Hinsichtlich der Kalkulation der Aufkommenssteigerung, wie sie sich aus dem F...-Gutachten Seite 7 ergebe, sei es unerheblich, ob - wie geschehen - auf die gefahrenen Einsätze oder die entgeltfähigen Einsätze abgestellt werde, solange die Erlösquote stabil sei. Die Auslastung sei im Übrigen ungeachtet der unglücklichen Formulierung “über alle Wachen“ für die beiden stadtnahen Rettungswachen B-Stadt und A-Stadt berechnet worden. Sie betrage knapp 50 %. Richtigerweise hätte es also heißen müssen “über beide Wachen“. Die Berechnung verdeutliche, dass selbst bei den stadtnahen Rettungswachen die Auslastung nur bei knapp 50 % liege.

44

Bei der Kalkulation des Einsatzaufkommens sei berücksichtigt worden, dass die Notfallrettung in Schenefeld durch die städtische Feuerwehr der Hansestadt B-Stadt durchgeführt werde. Dies zeige Ziff. 6 Seite 7 des F... -Gutachtens, wo ein Sprung hinsichtlich der Einsätze zwischen 2013 und 2014 zu erkennen sei.

45

Zu Unrecht moniere der Kläger den Ansatz eines zusätzlichen Dispositionsbedarfes von einer Minute. Dies sei sachgerecht, da die kooperative Regionalleitstelle keinerlei Kenntnis über Standort, Status und Einsatzbereitschaft der Einsatzfahrzeuge eines Genehmigungsinhabers habe. Während die Rettungsmittel des öffentlichen Rettungsdienstes direkt alarmiert werden könnten, müsse im Falle eines Genehmigungsinhabers vor jeder Alarmierung zur Prüfung eines etwa gegebenen Eintreffzeitvorteils die Verfügbarkeit und Einsetzbarkeit telefonisch abgeklärt werden. Hierfür sei im Mittel das Ansetzen einer Minute sachgerecht.

46

In Tabelle 8 fehle - wie vom Kläger bemerkt - die Spalte 8; ansonsten seien die Beanstandungen nicht nachvollziehbar. Eine “Individualisierung“ der Wirkung einer Genehmigung auf einzelne Rettungsfahrzeuge sei nicht zweckdienlich. Die Rettungsmittel des Rettungswachenversorgungsbereichs würden gemeinsam das Aufkommen bedienen. Zudem werde in den Berechnungen dargestellt, dass Krankentransporte durch den Rettungstransportwagen nur in dem maßgeblichen (und beantragten) Zeitraum, nämlich Montag bis Freitags von 7-19 Uhr Transporte angesetzt seien. Der Gutachter habe berücksichtigt, dass der Krankentransportwagen des Klägers unter der Woche von Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr eingesetzt werden solle.

47

Abzustellen sei in Schleswig-Holstein auf die Zuordnung der Rettungsmittel zu Versorgungsbereichen; die Leitstelle alarmiere innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereiches nach einer festgelegten Alarm- und Ausrückordnung. Eine Zirkulation von Rettungsmitteln im gesamten Kreisgebiet - wie dies dem Kläger vorschwebe - sei nicht möglich.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten der vom Beklagten vorgelegten Nachbegutachtung 2016 wird auf die Expertise der F... GmbH vom 18. Mai 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

Die Berufung ist zulässig, jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hätte keine Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Genehmigung aussprechen dürfen. Die Versagung der Genehmigung leidet jedoch an einem zur Neubescheidung nötigenden Prognosefehler.

50

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 10 Abs. 1 RDG ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 - Az. 7 C 94.86 -, BVerwGE 79, 208; OVG NRW, Urt. v. 10.06.2008 - 13 A 1779/06 m.w.N. -, vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.10.1995 - 3 C 10.94 - NJW 1996, 1608). Folglich sind vom Senat neue, auch erst im gerichtlichen Verfahren entstandene oder vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, hier insbesondere die Expertise zur Prüfung der Verträglichkeit der Zulassung von KTW und RTW außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nach §§ 10 ff RDG S-H im Kreis A-Stadt der F... GmbH vom 18. Mai 2016 (“Nachbegutachtung 2016“). An deren grundsätzlicher Eignung als Prognosegrundlage hat der Senat keine Zweifel. Die Prognose ist vom Beklagten selbst zu treffen. Das Gutachten ist dabei nur Hilfsmittel. Eine parteiische Tendenz ist nicht zuletzt unter Berücksichtigung der erfolgten Variantenberechnungen nicht erkennbar. Der Umstand, dass das Verträglichkeitsgutachen von der RKiSH in Auftrag gegeben wurde, macht es als Prognosegrundlage entgegen der Auffassung des Klägers nicht unbrauchbar.

51

Rechtsgrundlage für die begehrte Genehmigung sind die §§ 10 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RDG SH in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung. Die beabsichtigte Novellierung des Rettungsdienstgesetzes, mit deren Abschluss voraussichtlich Genehmigungserteilungen für die Notfallrettung an Private außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nicht mehr möglich sein werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 18/4586 v. 06. September 2016), ist derzeit erst im Gesetzgebungsverfahren und daher nicht maßgeblich.

52

Wer außerhalb des Rettungsdienstes Notfallrettung oder Krankentransporte im Geltungsbereich des Rettungsdienstgesetzes betreibt, muss im Besitz einer Genehmigung nach diesem Gesetz sein (§ 10 Abs. 1 S. 1 RDG). Gemäß § 11 RDG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn

53

1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

54

2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragsteller oder des Antragstellers dartun und

55

3. die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die für die Führung des Geschäftes bestellte Person fachlich geeignet ist.

56

Vom Vorliegen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RDG ist vorliegend auszugehen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass der Kläger seit Jahren im Bereich Notfallrettung und Krankentransport tätig sei und erhebliche und berechtigte Beanstandungen nicht bekannt geworden seien. Zudem habe der Kläger im Verwaltungsverfahren für seinen verantwortlichen Vorsitzenden ein beanstandungsfreies Führungszeugnis vorgelegt und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen zahlreicher Krankenkassen eingereicht. Die von dem Beklagten im Verwaltungsverfahren erhobenen Bedenken im Hinblick auf ungenügende Angaben bezüglich der Beschaffung von Betriebsräumlichkeiten und Fahrzeugen seien vorliegend nicht als schwerwiegend zu bewerten. Bei einem Unternehmer, der seinen Betrieb erst noch aufnehmen wolle, dürften die Anforderungen zu den von ihm zu erbringenden Vorleistungen nicht überspannt werden. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er trotz ungewisser Aussichten seines Antrages die Beschaffung von Räumlichkeiten und Fahrzeugen vorbereite, wenn diese logistischen Fragen zügig geklärt werden können, sobald die zwischen den Beteiligten streitige Frage nach der Verträglichkeit geklärt sei. Dem folgt der Senat. Dieser Rechtsauffassung ist der Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Etwa fortbestehenden Bedenken kann zudem durch Erlass einer Nebenbestimmung gemäß § 13 RDG Rechnung getragen werden. Entsprechendes gilt auch für den im Berufungsverfahren vom Beklagten erneut thematisierten Gesichtspunkt einer zu geringen Kalkulation der Anzahl der hauptamtlichen Vollzeitkräfte. Der Kläger geht insoweit davon aus, dass ein Personalbedarf von 11 Rettungsassistenten besteht, während der Beklagte einen Personalbedarf von 12,2 Vollzeitarbeitsstellen errechnet. Bei der Berechnung der erforderlichen Vollzeitarbeitskräfte hätte bei der Berechnung der Nettoarbeitszeit ein Abzug im Hinblick auf die Wochenfeiertage, Heiligabend, Sylvester sowie die freien Tage wegen Nachtarbeit und wegen tarifabhängigen Zusatzurlaubs berücksichtigt werden müssen. Auch hier gilt jedoch, dass etwa fortbestehenden Bedenken insoweit durch Erteilung einer Auflage Rechnung getragen werden kann. Aus der Berechnung der erforderlichen Vollzeitarbeitskräfte durch den Kläger, welche immerhin nachvollziehbar Abzüge bei den anzusetzenden Arbeitsstunden pro Kraft für Fortbildung, Urlaub und Krankheit berücksichtigt, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht gewährleistet ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 RDG).

57

Streitgegenständlich ist die begehrte Genehmigung für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit einem Rettungswagen und einem Krankentransportwagen im Kreis A-Stadt. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlich gestellten Antrag, welcher vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 2012 beschieden wurde. Vor der Erteilung der Genehmigung sind neben den subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 RDG zu prüfen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nach diesem Gesetz beeinträchtigt wird (S. 1). Hierbei sind insbesondere die bedarfsgerechte Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich, vor allem die Einsatzzahlen, deren räumliche und zeitliche Verteilung, die Eintreffzeiten, die Einsatzdauer und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen (S. 2).

58

Bei der zu treffenden behördlichen Einschätzung handelt es sich um eine prognostische Entscheidung mit wertendem Charakter und einem Einschätzungsspielraum. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 S. 1 RDG, der davon spricht, dass eine entsprechende Beeinträchtigung “zu erwarten“ sein muss (OVG Schleswig, Urt. v. 22.10.2003 - 4 LB 21/03 -, NordÖR 2004, 495; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.06.1999 - 11 L 719/98 -, juris unter Verweis auf einen vergleichbaren Gesetzeswortlaut sowie VGH Mannheim, Urt. v. 22.10.1996 - 10 S 8/96 -, NVwZ-RR 1998, 110, 111). Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1988 zum Personenbeförderungsrecht (Az. 7 C 94.86 -, BVerwGE 79, 208). Hiernach ist die Versagung einer Taxengenehmigung als Behördenentscheidung mit prognostischen Einschätzungsspielraum aufzuheben und die Behörde zur erneuter Bescheidung zu verpflichten, wenn das Gericht feststellt, dass die Behörde nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gegebenheiten berücksichtigt hat, seien diese Gegebenheiten schon im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorhanden gewesen oder erst danach, nämlich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz, eingetreten. Das Gericht darf die Sache nicht in der Weise „entscheidungsreif“ machen, dass es die der Behörde obliegende (prognostische) Einschätzung selbst trifft. Nur wenn eine Sachlage gegeben ist, die keinen Raum für die der - streitigen - Behördenentscheidung, hier der Versagung der Taxengenehmigung, zugrunde liegende Einschätzung lässt, darf das Gericht die Behörde zu der begehrten Entscheidung verpflichten. Diese für das Personenbeförderungrecht entwickelten Grundsätze gelten auch für die im Schleswig-Holsteinischen Landesrecht zu treffende Prognoseentscheidung. Hierfür sprechen gewichtige Gründe. Wenn das Bundesverwaltungsgericht der Behörde im Rahmen der Taxengenehmigungen einen Prognosespielraum einräumt, weil damit planerische Elemente und eine Abschätzung der künftigen Entwicklung eine wesentliche Rolle spielten, kann dies bei teilweise wortgleicher Formulierung der Vorschriften für den Rettungsdienst schlechterdings nicht verneint werden. Hier ist die Verantwortung des Staates für ein Funktionieren des Leistungssektors noch wesentlich gravierender als im Taxenbereich. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. Juni 1990 zum Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit von Krankenhäusern ausgeführt, die erforderliche Zielplanung könne sachgerecht nur im Rahmen eines planerischen Gestaltungsfreiraums verwirklicht werden (BVerfGE 82, S. 209, 225). Für einen im Interesse der Bevölkerung unverzichtbaren funktionierenden Rettungsdienst kann nichts anderes gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 – 3 C 20/98 –, Rn. 47, juris unter Absetzung von BVerwG, Urt. v. 3.11.1994 - 3 C 30.93 -, juris -zum Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt).

59

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Mehrzahl der vom Kläger gegen die Versagung vorgebrachten Einwände zwar nicht durchgreifen, die Prognoseentscheidung aber letztlich an einem nicht vom Gericht zu behebenden Prognosefehler leidet, welcher zur Aufhebung des Versagungsbescheides und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nötigt.

60

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst im Grundsatz die Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung des Vorliegens einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst im Sinne des § 11 Abs. 3 RDG (OVG Schleswig, Urt. v. 22.10.2003 - 4 LB 21/03 -, NordÖR 2004, 495 ff) zum Maßstab seiner Entscheidung gemacht.

61

Danach ist auf der Grundlage des sogenannten Trennungs- bzw. dualen Systems der Erbringung von Rettungsdiensten nicht schon immer dann von einer Beeinträchtigung auszugehen, wenn durch die Zulassung eines privaten Wettbewerbers eine Überkapazität entsteht, weil dies letztlich einer vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehenen Bedarfsprüfung gleichkomme. Allerdings dürfe im Sinne einer dauerhaften Sicherstellung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung berücksichtigt werden, dass eine hinreichende Finanzierungsgrundlage des öffentlichen Rettungsdienstes sichergestellt sein muss. Die Schwelle der Unverträglichkeit wird nicht erst dann erreicht, wenn der öffentliche Rettungsdienst durch die Zulassung Privater ruinös wird, sondern bereits dann, wenn ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit zu befürchten sind. Dies ist anzunehmen, wenn der öffentliche Träger aufgrund der Zulassung Privater nicht unerheblich defizitär tätig werden muss. Die Grenze ist jedenfalls dann regelmäßig erreicht, wenn die zur Abwendung eines Defizits erforderliche Gebührensteigerung im zweistelligen Prozentbereich liegt, im Einzelfall auch bei einem geringeren Erhöhungs- bzw. Defizitumfang.

62

Diese Auslegung der Funktionsschutzklausel entspricht grundsätzlich dem Verständnis auch der anderen Obergerichte in den Ländern, in denen das sogenannte Trennungsmodell vorgesehen ist (vgl. Münster, Urt. v. 10.06.2008 - 13 A 1779/06 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.02.2003 - 11 LA 323/02 -, juris; OVG Saarlouis, Urt. v. 26.10.1999
- 2 R 12/98 -, juris; OVG Mannheim, Urt. v. 22.10.1996 - 10 S 8/96 -, juris). Die Festlegung einer regelhaften Obergrenze einer Gebührensteigerung im zweistelligen Prozentbereich ist geeignet, der entscheidenden Behörde - vorbehaltlich besonderer Umstände im Einzelfall - einen tauglichen Ausgangspunkt für die zu treffende Prognoseentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 3 RDG zu liefern; dies wird als solches auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.

63

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aufgrund der Nachbegutachtung 2016 - die Problematik möglicher Einsparungen aufgrund der Genehmigungserteilung an einen privaten Dritten einmal außer Betracht gelassen - davon ausging, dass die Erteilung der Genehmigung eine gravierende Erlösminderung und eine dementsprechend erforderliche Erhöhung der Entgelte zur Kostendeckung erwarten lasse. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Genehmigung für die Notfallrettung gemäß § 12 S. 3 RDG auch die Durchführung von Krankentransporten umfasst, der genehmigte RTW mithin auch Krankentransporte durchführen wird. Der Gutachter hat angenommen, dass der RTW 4 Notfälle am Tag, daneben - in der Zeit von montags bis freitags jeweils 7:00 bis 19:00 Uhr - pro Tag 2 Krankentransporte durchführen wird. Für den KTW hat der Gutachter im genannten Zeitraum (Montag bis Freitag 7:00 bis 19:00 Uhr) die Durchführung von 8 Krankentransporten am Tag angenommen.

64

Dieser Annahme hat sich der Beklagte angeschlossen und hierzu in der mündlichen Verhandlung auf seinen Einschätzungsspielraum verwiesen. Das ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gutachters Dr. B..., welcher die Nachbegutachtung 2016 in der mündlichen Verhandlung erläutert und dessen Ausführungen der Beklagte sich zu eigen gemacht hat, nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat ausgeführt, man sei bei der Prognose auf der Grundlage der bekannten entgeltfähigen Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst und der dort bestehenden Erlösquote davon ausgegangen, dass bei einer (großzügig) unterstellten Einsatzzeit von 1 Stunde pro Einsatz und einer Auslastung von ca. 60 % 8 Krankentransporte in der maßgeblichen Zeit für den Krankentransportwagen zugrundegelegt werden können. Der Hinweis des Klägers auf eine hierbei fehlende Berücksichtigung der erforderlichen Zeit für Desinfektion und Wartung gehe fehl, weil die hierfür durchschnittlich erforderliche Zeit bereits bei der angenommenen mittleren Einsatzzeit für einen Krankentransport enthalten sei. Dies habe man aufgrund der Daten des öffentlichen Rettungsdienstes angenommen, da man andere Zahlen (aus dem privaten Sektor) nicht kenne. Die Setzung dieser Zahlen sieht der Senat als vom Einschätzungsspielraum des Beklagten gedeckt an, zumal auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage keine konkreten abweichenden eigenen Zahlen genannt hat (etwa aus anderen Bereichen, in denen er Krankentransport und Notfallrettung aufgrund erteilter Genehmigungen betreibt), sondern sich auf die pauschale Aussage beschränkt hat, die genannten Zahlen würden nie erreicht. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen der Verträglichkeitsprognose von 8 Fahrten für den KTW und von 2 Fahrten für den RTW ausgegangen ist.

65

Unter dieser Annahme ergibt sich bei Ansetzung der feststehenden Kostenpauschalen (Pauschalentgelt je Notfall 616,54 €; Pauschalentgelt je Krankentransport 85,63 €) eine Erlösminderung aus der Notfallrettung in Höhe von 765.126,14 € und eine Erlösminderung aus Krankentransporten in Höhe von 207.156,10 €. Gemessen an den Kosten der Notfallrettung und des Krankentransportes (relevante Prüfkosten) hat der Gutachter eine Erlösminderung von 12,21 % für den Bereich des Krankentransports ermittelt. Dies führe zu einer erforderlichen Erhöhung der Entgelte zur Kostendeckung im Bereich des Krankentransports von 13,91 %. Der Einwand des Klägers, die Berechnung der Erhöhung der Entgelte sei nicht nachvollziehbar, greift nicht durch. Der Rechenweg ist vom (früheren) Prozessbevollmächtigen des Beklagten nachvollziehbar im Schriftsatz vom 7. Januar 2015 erläutert worden.

66

Hiernach sind zunächst die prognostizierten Einsätze im Bereich Krankentransport, die auf den Kläger entfallen, von den Einsatzzahlen abzuziehen. Sodann sind die Kosten durch die sich hieraus ergebende Einsatzzahl zu dividieren, woraus sich der erforderliche Entgeltsatz ergibt. Die erforderliche Erhöhung um 11,91 € (von 85,63 € auf 97,54 €) bedeutet eine Steigerung um 13.91 %.

67

Dies stützt im Grundsatz die von dem Beklagten getroffene negative Prognose. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit Rücksicht darauf, dass die Einnahmen aus der Notfallrettung das wirtschaftliche Schwergewicht darstellen (Gesamtkosten im Bereich Notfallrettung 12.641.633,00 EURO; im Bereich Krankentransport 1.696.045,00 EURO), eine zweistellige Erhöhung im Bereich der Notfallrettung nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern im Einzelfall aufgrund einer relativierenden Gesamtbetrachtung als verträglich angesehen werden könne, tritt der Senat nicht bei.

68

Das Verwaltungsgericht argumentiert, der Krankentransport dürfe nicht isoliert betrachtet werden, da die Erlöse aus diesem Bereich nur einen relativ geringen Anteil der Gesamterlös des Rettungsdienstes ausmachen würden. Gegenüberzustellen sei vielmehr die Summe der Erlösminderung im Notfallbereich und im Krankentransportbereich im Verhältnis zum Prüfbetrag insgesamt (Summe der Gesamtkosten des Notfallbereichs und des Krankentransportbereichs). Diese relativierende Betrachtung verkennt jedoch, dass das Rettungsdienstgesetz zwischen der Notfallrettung und dem Krankentransport unterscheidet. Die Genehmigung wird der Unternehmerin oder dem Unternehmer für ihre oder seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport für einen Betriebsbereich erteilt (§ 12 Abs. 1 S. 1 RDG). Die Genehmigung wird hinsichtlich des einzelnen Fahrzeugs entweder für die Notfallrettung oder den Krankentransport erteilt (§ 12 Abs. 1 S. 3 RDG). Die Genehmigung für die Notfallrettung umfasst auch die Durchführung von Krankentransporten (S. 4). Die mit den gesetzlichen Krankenkassen und deren Verbänden und dem Landesausschuss Schleswig-Holstein des Verbandes der privaten Krankenversicherung (Kostenträger) gemäß § 8 a RDG vereinbarten Benutzungsentgelte werden für die unterschiedlichen Aufgabenbereich getrennt kalkuliert. Nur soweit besondere Umstände vorliegen, sind Auswirkungen auf den jeweils anderen Aufgabenbereich in den Blick zu nehmen, etwa dann, wenn beide Aufgabenbereiche eine rechtlich-medizinische Einheit bilden und faktische Abhängigkeiten bestehen (OVG Münster, Urt. v. 07.03.2007 - 13 A 3700/04 -, DVBl. 2007, 1503, 1505; OVG Münster, Urt. v. 10.06.2008 - 13 A 1779/056 -, juris; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.06.2000 - 11 M 1026/00 -, Juris). Wollte man entgegen der hier vertretenen Auffassung entscheidend darauf abstellen, ob die Erteilung einer Genehmigung in einem der beiden Bereiche zu einer Minderung der Gesamterlöse aus beiden Bereichen (Krankentransport und Notfallrettung) führt, wäre es privaten Wettbewerben möglich, ihre Konkurrenzbestrebungen gezielt auf Betriebsbereiche zu richten, in denen ein leistungsstarkes, ertragreiches System der Notfallrettung besteht, in der Absicht, im Wege der Relativierung der negativen Auswirkungen ihrer Beteiligung für den Krankentransport eine Verträglichkeitsprüfung im Ergebnis faktisch zu umgehen (vgl. ausdrücklich zur Abwehr einer unerwünschten “Rosinenpickerei“ OVG Münster, Urt. v. 10.06.2008 - 13 A 1779/06 -, juris). Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 RDG ist Rettungsdienst die bedarfsgerechte und leistungsfähige Sicherstellung von Notfallrettung und Krankentransport in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Dieser Sicherstellungsauftrag bezieht sich sowohl auf Notfallrettung als auch auf den Krankentransport. Eine “Rosinenpickerei“, das heißt das gezielte Betreiben von Krankentransport unter Beschränkung auf besonders günstige und lukrative Einsatzorte und Einsatzzeiten - während dem öffentlichen Rettungsdienst nur noch die ungünstigen und kaum ertragreichen Einsatzorte und Einsatzzeiten verbleiben - gefährdet den Sicherstellungsauftrag, da die Gefahr besteht, dass die Erbringung des öffentlichen Krankentransports in den attraktiven Bereichen immer weiter in den Hintergrund gedrängt werden könnte, mit der Folge der eintretenden Unwirtschaftlichkeit. Zudem würde das Akzeptieren der Möglichkeit der gezielten Ausnutzung der Folgen, die eine relativierende Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit einer Zulassung im Bereich des Krankentransports hat, unter Umständen einen gravierenden Eingriff in die Gestaltungs- und Organisationshoheit des Selbstverwaltungsträger bedeuten. Dieser sähe sich letztlich gezwungen, seinen Rettungsdienst, insbesondere seinen gut funktionierenden, leistungsstarken Notfallrettungsbereich bis an die Grenze des Sicherstellungsgebots umzustrukturieren, um eine wirtschaftliche Tätigkeit auch im Bereich des Krankentransports zu ermöglichen. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen Zwang ist nicht ersichtlich.

69

Nach allem durfte der Beklagte die zu erwartende Erlösminderung im Bereich des Krankentransports von 12,21 % bzw. eine Entgeltsteigerung um 13,91 % als erhebliches Indiz für die Unverträglichkeit der begehrten Genehmigung durch den Beklagten werten. Der Umstand, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Gesamtsystems im Bereich der Notfallrettung liegt, kann nur bei der im jeweiligen Einzelfall gebotenen Gesamtgewichtung aller maßgeblichen Kriterien Bedeutung erlangen, etwa wenn im Hinblick auf eine gute Auslastung auch bei geringfügiger Überschreitung der 10%-Grenze noch von einer Verträglichkeit ausgegangen wird.

70

Neben dem Kriterium der Entwicklung der Kosten- und Ertragslage nennt der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 S. 2 RDG noch andere Kriterien, an erster Stelle insbesondere die bedarfsgerechte Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich. Auch dieser Gesichtspunkt, auf den der Beklagte auch noch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ist tragfähiges Indiz für die Unverträglichkeitsprognose Ein weiteres Absinken einer bereits schlechten Auslastung von lediglich ca. 70 % (vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.03.2000 - 13 A 3700/04 -, juris) bzw. unter 60 % (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.06.2000 - 11 M 1026/99 -, juris) darf als Kriterium und Indiz für eine Unverträglichkeit herangezogen werden. Das Kriterium der Auslastung ist in § 11 Abs. 3 S. 2 RDG “insbesondere“ zu berücksichtigen. In der F...-Expertise vom 18. Mai 2016 (Nachbegutachtung 2016) wird auf Seite 8 Ziff. 8 ausgeführt, selbst im Umland des Verdichtungsraumes B-Stadt seien nur mittlere Rettungsmittelauslastungen an den Rettungswachen in B-Stadt und A-Stadt von unter 50 % zu erreichen. Dies treffe vor allem dann zu, wenn in den Nachtstunden weniger Krankentransporte anfielen und damit das Mehrzweck-Fahrzeugsystem nur wenig zur Auslastungssteigerung beitragen könne. Die erwartete Auslastung der Rettungsmittel im öffentlichen Rettungsdienst liege über alle Wachen und ohne Beteiligung eines privaten Dritten bei nur 49,4 %. Während mehr als der Hälfte ihrer Vorhaltezeiten würden also die Rettungsmittel auf einen Einsatz warten.

71

Hierzu hat der Kläger eingewandt, es seien nur die Wachen B-Stadt und A-Stadt für das Prognosejahr 2017 / 2018 untersucht worden, nicht die Auslastungsquote im Kreis insgesamt. Der Beklagte hat eingeräumt, die Formulierung des Gutachters hinsichtlich der erwarteten Auslastung der Rettungsmittel “über alle Wachen“ sei unglücklich. Die Auslastung sei ungeachtet dieser Formulierung für die stadtnahen Rettungswachen B-Stadt und A-Stadt berechnet worden. Richtigerweise hätte es also heißen müssen “über beide Wachen“. Dies gehe auch aus der Überschrift der Tabelle 8 (Kalkulation der mittleren Rettungsmittelauslastung der Rettungswachen B-Stadt und A-Stadt im Prognosejahr 2017 / 2018 ohne Beteiligung eines privaten Leistungserbringers) hervor. Die zusammenfassende Betrachtung der Zahlen der Rettungswachenstandorte A-Stadt und B-Stadt sei bei der Prüfung der Rettungsmittelauslastung nicht zu beanstanden, weil sie nach dem Bedarfsplan einen einheitlichen Versorgungsbereich, nämlich den Rettungswachenversorgungsbereich (RWVB - A-Stadt) bildeten. Die genannten Rettungswachenbereiche würden bezüglich der Auslastung der Rettungsmittel folglich eine Einheit bilden. Bei dieser Sachlage sei die vom Kläger geforderte “Individualisierung“ der Wirkung einer Genehmigung auf einzelne Fahrzeuge nicht zweckdienlich. Die Rettungsmittel des Rettungswachenversorgungsbereiches würden gemeinsam das Aufkommen bedienen. Dieser Argumentation tritt der Senat bei. Bei Beteiligung eines privaten Leistungserbringers mit einem RTW und einem KTW (bei 4 Notfällen und 2 Krankentransporten [Montag bis Freitag]) des RTW je Tag und 8 Krankentransporten [Montag bis Freitag] des KTW je Tag) erwartet der Gutachter für die Rettungswachen B-Stadt und A-Stadt im Prognosejahr 2017 / 2018 eine mittlere Rettungsmittelauslastung von
40,7 %. Dies bedeutet, dass die ohnehin niedrige Auslastungsquote nochmals um über 9 % absinkt. Eine derartige Prognose für den Rettungsmittelversorgungsbereich B-Stadt und A-Stadt, bei dem aufgrund der Stadtnähe zu B-Stadt eine höhere Auslastung als in der Fläche zu erwarten ist, stützt die Erwartung des Beklagten, dass durch den Gebrauch der Genehmigung im gesamten Kreis das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nach diesem Gesetz beeinträchtigt wird.

72

Auch die Zusammenfassung der Zahlen aus den Rettungswachenbereichen B-Stadt und A-Stadt ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Rettungsdienstbereich (Kreisgebiet), den einzelnen Rettungswachen sowie dem Bereich, für den Privaten die Genehmigung nach § 10 RDG erteilt wird. Der Kläger hat von Anfang an mitgeteilt, er wolle - jedenfalls - Krankentransport im Kreisgebiet durchführen, als Standort präferiere er vorzugsweise B-Stadt, ersatzweise A-Stadt. Auch wenn der Kläger in seinem Antrag selbst keinen Bereich im Sinne von § 12 Abs. 2 RDG angegeben hat, so durfte der Beklagte beurteilungsfehlerfrei bei der Verträglichkeitsprognose auf den Rettungsversorgungsbereich A-Stadt abstellen, welcher aus dem Versorgungsgebiet beider Rettungswachen gebildet wird. Der Beklagte hat über den Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass für die Bemessung der vorzuhaltenden Rettungsmittel seit 1994 die beiden Rettungswachen zusammengefasst würden. Da die Eintreffzeiten in diesem Gebiet von beiden Rettungswachen beachtet werden könnten, sei dies für die Bemessung der vorzuhaltenden Rettungsmittel sinnvoll, um andernfalls aufgrund der anstehenden Rundungen (jeweils 1,2 Rettungsmittel im jeweiligen Bereich) eine überdimensionierte Vorhaltung zu vermeiden. Angesichts der Angaben des Klägers, wonach der Standort entweder im Bereich der Rettungswache B-Stadt oder im Bereich der Rettungswache A-Stadt liegen solle, war es im Rahmen der Verträglichkeitsprognose nicht fehlerhaft, auf den Versorgungsbereich beider Wachen abzustellen.

73

Ungeachtet der bisherigen Ausführungen leidet der Versagungsbescheid des Beklagten aber an einem Prognosefehler, welcher nicht vom Senat behoben werden kann und zur Aufhebung des Bescheides sowie zur Verpflichtung zur Neubescheidung nötigt.

74

Rechtsfehlerhaft ist nämlich die Grundannahme des Beklagten, dass bei der Verträglichkeitsprognose Einsparmöglichkeiten, die aus der Genehmigungserteilung an Private im Hinblick auf die gebotenen Vorhaltung von Rettungsmitteln resultieren, von vornherein außer Betracht zu bleiben haben. Nach der Rechtsauffassung des Beklagten besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das durch die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und Notfallrettung an einen privaten Dritten zu erwartende Defizit durch reduzierte Vorhaltekosten einzusparen. Aufgrund des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages sei es dem Beklagten verwehrt, die durch den Kläger abgeschöpften Kapazitäten freizumachen und dementsprechend die Vorhaltung zu reduzieren. Der Beklagte sei weiterhin verpflichtet, den Rettungsdienst im bestehenden Umfang sicherzustellen, so dass trotz geringerer Auslastung die Vorhaltekosten bestehen bleiben. Diese auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltene Rechtsauffassung wird vom Senat nicht geteilt. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sie sich nicht aus der Entscheidung des Senats vom 22.10.2003 (4 LB 21/03 - NordÖR 2004, 495) herleiten. In der genannten Entscheidung ist ausgeführt worden, dass die Verträglichkeitsprognose sich nicht auf eine reine Bedarfsprüfung beschränken darf. Die Einsparungsmöglichkeiten werden ausdrücklich angesprochen. Die Frage, ob hierbei Rettungsmittel Privater einzuberechnen sind, wird in der Entscheidung nicht in den Blick genommen.

75

Das Rettungsdienstgesetz selbst gibt für die Rechtsauffassung des Beklagten nichts Entscheidendes her. Es verhält sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich. Gemäß § 6 Abs. 1 RDG ist Rettungsdienst die bedarfsgerechte und leistungsfähige Sicherstellung von Notfallrettung und Krankentransport in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Gemäß § 7 Abs. 1 RDG hat der Träger des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich eine Rettungsleitstelle und Rettungswachen in ausreichender Zahl einzurichten. Die Auswahl der Standorte der Rettungswachen hat die gleichmäßige Versorgung des Rettungsdienstbereiches zu gewährleisten; die Standorte der Rettungswachen benachbarter Träger sind zu berücksichtigen. Die Ausstattung der Rettungsleitstelle und der Rettungswachen mit Personal und Material sowie die Anzahl der Krankenkraftwagen müssen die ständige Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes und eine fachgerechte Betreuung während der Notfallrettung und des Krankentransports gewährleisten. Dieser sogenannte Gewährleistungs- bzw. Sicherstellungsauftrag des Gesetzes sagt jedoch für sich genommen nichts darüber aus, ob diese Sicherstellung allein durch das System des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgen muss. Zur alten Rechtslage in Nordrhein-Westfalen hat das OVG NRW (Urt. v. 10.06.2008 - 13 A 1779/06 -, DVBl. 2008, 1139) allerdings die Auffassung vertreten, wegen der nach § 6 RettG NRW a.F. zwingend obliegenden Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfs- und flächengerechten öffentlichen Rettungsdienstes dürften bestehende Bedarfslücken gerade nicht durch private Unternehmer aufgefangen werden. Das Gesetz lasse es nicht zu, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes ersatzweise durch private Unternehmer herzustellen. Diese Auffassung ist vom OVG NRW angesichts der Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 24.03.2015 aufgegeben worden, weil § 12 Abs. 1 Satz 3 bis 5 RettG NRW n.F. ausdrücklich bestimmt, dass bei der Ermittlung der Zahl der von den Trägern des Rettungsdienstes vorzuhaltenden Fahrzeuge auch Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 17 rechnerisch berücksichtigt werden können (OVG NRW, Urt. v. 03.03.2016 - 13 A 180/13 -, DVBl. 2016, 987).

76

Dasselbe gilt unter der Maßgabe des derzeit geltenden RDG SH. Angesichts der in § 17 Abs. 1 RDG SH normierten Betriebspflicht, wonach die Unternehmerin oder der Unternehmer verpflichtet ist, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrecht zu erhalten, ist nicht einzusehen, weshalb bei der Abschätzung des Bedarfs die Rettungsmittel Privater nicht rechnerisch berücksichtigt werden dürfen. Es ist nicht geboten, bei der Bemessung des Bedarfes die privaten Rettungsmittel grundsätzlich wegzublenden. Das Risiko einer plötzlichen Insolvenz, auf das der Beklagte hingewiesen hat, kann auch bei natürlichen Personen und bei juristischen Personen des Privatrechts, die am öffentlichen Rettungsdienst jedenfalls teilweise beteiligt werden können (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 RDG) auftreten. Anderenfalls würden die Rettungsmittel des privaten Genehmigungsinhabers immer zusätzliche - eigentlich nicht benötigte - Rettungsmittel sein, die ohne zwingenden Grund zur Entgelterhöhung für den Benutzer führen.

77

Dies muss nicht notwendig bedeuten, dass der Beklagte bei einer erstmaligen Antragstellung mit nur jeweils einem Krankentransportwagen und einem Rettungstransportwagen - wie hier - zwingend eine Einsparmöglichkeit bei den Vorhaltekosten in gleicher Höhe berücksichtigen muss. Der Beklagte muss sich jedoch mit dem Gesichtspunkt der Einsparungsmöglichkeit bei den Vorhaltekosten auseinandersetzen. Hieran hat es bisher gefehlt, weil sich der Beklagte - aus Rechtsgründen - im Hinblick auf den im Gesetz normierten Sicherstellungsauftrag gehindert sah.

78

Die Berufung konnte nach allem nur im tenorierten Umfang Erfolg haben.

79

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

80

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 03/03/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Dezember 2012 geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2011 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 24. Mai
published on 26/10/2012 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2009 verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport entsprechend dessen A
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Annotations

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.