Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2018 - 2 MB 11/18
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 27. März 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 34.384,56 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 27. März 2018 ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig, bis zwei Monate nach einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die befristete Tenure-Track-Professur fortzuführen (Antrag zu 1), und der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Professur durch einen anderweitigen Bewerber zu besetzen (Antrag zu 2), sowie hilfsweise, ihn in einem privat-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis unter Besitzstandswahrung bis zum rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache weiter zu beschäftigen (Hilfsantrag), im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
- 3
Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen keine rechtlich tragfähige Grundlage aufgezeigt, mit der eine Fortführung der befristeten Tenure-Track-Professur begründet werden kann. Für den Antrag zu 1 fehlt es inzwischen auch am Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Antrag aus tatsächlichen Gründen erledigt hat. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin ist die bisherige Stelle des Antragstellers als Nachwuchsgruppenleitung mit Bezug zum Sonderforschungsbereich „Proteolysis as a Regulatory Event in Pathophysiology“ ausgeschrieben und seit dem 1. Oktober 2018 befristet bis zum 30. September 2021 mit dem Qualifikationsziel „Habilitation“ in der Qualität TV-L 14 nachbesetzt worden. Eine Fortführung der Juniorprofessur für „Signaltransduktion von Zytokinen“ ist auf der bisherigen Stelle faktisch nicht mehr möglich.
- 4
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend ausgeführt, dass in jedem Fall aus Rechtsgründen eine vorläufige Fortführung der Tenure-Track-Juniorprofessur über den 30. November 2017 hinaus nicht in Betracht kommt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, wann das Verwaltungsgericht über den Antrag entschieden hat. Der Antragsteller missversteht den Beschluss des Verwaltungsgerichts, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag erst nach dem 30. November 2017 für unzulässig gehalten. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist neben dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Verlängerung eines Beamtenverhältnisses nur während des bestehenden Beamtenverhältnisses in Betracht kommt, hier das Verlängerungsverbot für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren aus § 119 Satz 2 und 3 LBG i.V.m. § 64 Abs. 5 HSG zu beachten. Dieses Verlängerungsverbot wäre auch vor dem 30. November 2017 zu beachten gewesen. Nach diesem Datum hatte sich das Verlängerungsbegehren zusätzlich durch Zeitablauf und inzwischen auch durch die anderweitige Verwendung der Stelle erledigt.
- 5
Dem Verlängerungsverbot tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Soweit er pauschal auf die Verlängerungsmöglichkeiten des § 64 Abs. 5 HSG verweist, übersieht er – womit sich allerdings bereits das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat –, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung hier nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 für die Dauer von drei Jahren und – nach erfolgreicher Evaluation – mit Wirkung zum 1. Dezember 2014 für weitere drei Jahre unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Juniorprofessor ernannt. Da für den Antragsteller eine Evaluation und Verlängerung gemäß § 64 Abs. 5 Satz 2 und 3 erfolgt war, kommt eine Verlängerung gemäß Satz 4 HSG („Anderenfalls…“) nicht in Betracht. Die in Satz 4 und 5 geregelte Verlängerungsoption kommt nur in Betracht, wenn die erste Evaluation nicht erfolgreich verlaufen ist. Die beiden Verlängerungsoptionen gemäß Satz 6 sind für den Antragsteller offenkundig nicht einschlägig. Sie betreffen Verlängerungen wegen zwischenzeitlicher Beurlaubungen bzw. Erkrankungen bei Schwerbehinderung. Weitere Verlängerungsmöglichkeiten und auch eine Neueinstellung als Juniorprofessor sind nicht vorgesehen und durch § 119 Satz 3 LBG ausdrücklich ausgeschlossen.
- 6
Durch das Verlängerungsverbot werden auch nicht – wie vom Antragsteller vorgetragen – die Grundzüge effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG konterkariert. Die zeitliche Befristung ohne Verlängerungsmöglichkeit der bisher vom Antragsteller innegehabten Juniorprofessur ist eine Begrenzung der Rechtsposition des Antragstellers, die sich aus dem materiellen Recht ergibt. Sie verkürzt nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, sondern ist im Rahmen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu berücksichtigen.
- 7
Hinsichtlich des Antrags zu 2 fehlt es dem Antragsteller bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn der Rechtssuchende verfrüht die Gerichte anruft, weil die Handlung der Behörde, deren Unterlassung begehrt wird, tatsächlich nicht hinreichend konkret droht (vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, Vorbem. § 40 Rn. 101 f., beck online). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde erklärt, die befürchtete Handlung zu unterlassen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 6 A 11743/03 – juris, Rn. 8). Eine Besetzung der vom Antragsteller angestrebten W2-Professur für „Signaltransduktion von Zytokinen“ durch einen anderweitigen Bewerber ist derzeit nicht möglich. Das Berufungsverfahren für den Antragsteller war gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HSG ohne Ausschreibung und damit auch ohne weitere Bewerberinnen und Bewerber durchgeführt worden. Eine Besetzung mit einer anderweitigen Bewerberin oder einem anderweitigen Bewerber setzt voraus, dass diese Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben und ein Berufungsverfahren durchgeführt wird. Erst wenn die Antragsgegnerin sich hierzu entscheiden würde, würde eine Besetzung der Stelle durch eine anderweitige Bewerberin oder einen anderweitigen Bewerber drohen und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen. Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2018 gibt es bei der Antragsgegnerin derzeit keine Planungen für die Ausschreibung einer W2-Professur für „Signaltransduktion von Zytokinen“. Ob und wann eine Stelle ausgeschrieben wird, zählt zu der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 – juris, Rn. 35). Allerdings weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Antragsgegnerin gleichwohl bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gehalten ist sicherzustellen, dass jedenfalls – für den Fall des Obsiegens des Antragstellers – eine haushaltsrechtliche Planstelle zur Verfügung steht, um darauf ggf. die begehrte W2-Professur für „Signaltransduktion von Zytokinen“ führen zu können. Auch diesbezüglich gibt die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2018 keinen Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt anders zu handeln.
- 8
Auch mit seinem Hilfsantrag kann der Antragsteller nicht durchdringen. Soweit der Antragsteller damit begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller auf seiner bisherigen Juniorprofessur im Rahmen eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zu beschäftigen, steht diesem Begehren ebenfalls das bereits dargelegte Verlängerungsverbot einer Juniorprofessur entgegen. Gemäß § 64 Abs. 7 Satz 2 HSG gelten u.a. die Vorschriften über die begrenzten Verlängerungsmöglichkeiten aus § 64 Abs. 5 HSG entsprechend auch bei einer Juniorprofessur im befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis. Einer Neueinstellung als Juniorprofessor steht – wie bereits oben ausgeführt – § 119 Satz 3 LBG entgegen.
- 9
Versteht man den Hilfsantrag dahingehend, dass der Antragsteller vorläufig im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses bereits auf der angestrebten Stelle für die W2-Professur oder einer anderweitigen Stelle (mind. W1 zur Besitzstandswahrung) beschäftigt werden möchte, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, woraus sich für ihn ein Anspruch auf eine vorläufige Beschäftigung ergeben kann. Auf eine Rechtswidrigkeit des Berufungsverfahrens und damit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerde kommt es dabei nicht an. Selbst wenn sich in einem Hauptsacheverfahren das Berufungsverfahren als rechtswidrig erweisen würde, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Einstellung als Professor auf Lebenszeit auf einer W2-Stelle, sondern er hat einen Anspruch auf Durchführung eines rechtmäßigen Berufungsverfahrens und auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin. Für die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Berufung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HSG eine positive Leistungsbewertung erforderlich, die im Wesentlichen eine Beurteilung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung enthält und damit nur äußerst begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und in der Regel auch nicht vom Gericht ersetzt werden darf.
- 10
Da der Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich identisch ist mit dem materiellen Anspruch, der im Hauptsacheverfahren geltend zu machen ist und dem Antragsteller jedenfalls nicht mehr zugesprochen werden kann, als er mit der Hauptsacheklage erreichen könnte, kommt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Beschäftigung auf der angestrebten Stelle grundsätzlich nicht in Betracht.
- 11
Der Antragsteller hat auch keine Gründe dargelegt, wonach ausnahmsweise eine unmittelbare Verpflichtung zur Einstellung wegen einer Reduktion der Ermessens- und Beurteilungsentscheidung auf ausschließlich den Antragsteller bestehen würde. Eine Reduktion des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin erfolgt insbesondere nicht – wie der Antragsteller möglicherweise meint – durch die Besonderheiten des sogenannten Tenure-Track-Verfahrens einer Juniorprofessur. Die gesetzlichen Regelungen zur Juniorprofessur setzen in § 62 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HSG ausdrücklich eine positive Leistungsbewertung vor einer Berufung voraus. Die beamten- und hochschulrechtliche Besonderheit des sogenannten Tenure-Track-Verfahrens besteht darin, dass bei einer Juniorprofessur vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von einer Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden kann. Der Kandidat erhält somit die Gelegenheit, das Berufungsverfahren ohne unmittelbare Konkurrenz zu durchlaufen. Der Spielraum für die Beurteilung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung im Rahmen der Leistungsevaluation wird dadurch nicht verengt oder beeinflusst.
- 12
Auch eine vom Antragsteller ins Feld geführte Zusicherung beeinflusst hier nicht den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Eine dem Antragsteller von der Antragsgegnerin gegebene schriftliche Zusicherung im Sinne des § 108a LVwG ist vom Antragsteller nicht näher dargelegt und auch dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Vielmehr enthalten die Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 21. November 2011 und 6. November 2014, mit dem ihm jeweils die befristete Ernennungsurkunde zum Juniorprofessor übersandt wurde, den ausdrücklichen und abgesehen von der Jahreszahl identischen Hinweis:
- 13
„Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 5 des Hochschulgesetzes zulässig. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 117 Abs. 5 LBG nicht zulässig. Sofern eine Verlängerung Ihrer Dienstzeit nicht erfolgt, sind Sie mit dem Ablauf des 30. November 2014 (2017) kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis als Juniorprofessor entlassen.“
- 14
Auf die vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe hinsichtlich potentieller Fehler im Berufungsverfahren kommt es daher im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht an. Inwiefern die mit Stellungnahme vom 15. November 2016 vom Antragsteller angeführte Stellungnahme des Referats für Strukturentwicklung bei der Antragsgegnerin und die zitierte E-Mail-Korrespondenz aus dem Jahr 2010 die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgericht in Frage stellen kann, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
Der Wert des Streitgegenstandes ist grundsätzlich gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29. Juli 2014 – 2 O 11/14 – m.w.N.) und beträgt gemäß Besoldungstabelle 2018 für eine W2-Professur 68.769,12 Euro (5.730,76 Euro x 12). Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz und in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der Senat die Hälfte des Hauptsachewertes festgesetzt.
- 17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2018 - 2 MB 11/18
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2018 - 2 MB 11/18
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenSchleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2018 - 2 MB 11/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 164.527,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentsätzen über dem Basiszinssatz aus 83.318,95 € seit dem 01.10.2013 sowie aus 81.207,43 € seit dem 31.12.2013 zu zahlen.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Zinsswap-Geschäft.
3Die Beklagte ist eine kreisangehörige Stadt im Kreis F. Sie hatte bei der X AG (im Folgenden nur noch X) Darlehen aufgenommen. Im Jahre 2007 beliefen sich die Verbindlichkeiten der Beklagten auf 25 Mio. €. Seit dem Jahre 2005 waren Mitarbeiter der X und der Beklagten wiederholt im Gespräch zum Thema Schuldenmanagement.
4Unter dem Datum 22.08.2005 schlossen die X und die Beklagte einen „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“, der von den Vertragspartnern aber aus nicht dargelegten Gründen erst am 07.02.2006 bzw. 15.02.2006 unterzeichnet wurde (Anlage K 3, Bl. ### ff. d.A.).
5Zwischen Februar 2006 und Juli 2007 schlossen die X und die Beklagte sodann fünf Swap-Geschäfte auf der Basis des Rahmenvertrages. Alle fünf Geschäfte sind Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung, wobei aber nur ein - noch darzustellender - Vertrag hier streitgegenständlich ist. Wegen der übrigen vier Verträge führt die Beklagte beim Landgericht Düsseldorf Klage (10 O 175/14).
6Die X bestätigte der Beklagten am 13.07.2007 einen auf der Grundlage des Rahmenvertrages geschlossenen des hier streitgegenständlichen Vertrag vom 12.07.2007, den sie als „Zinsswap mit einseitigem Kündigungsrecht – Ref.Nr. #######$“ bezeichnete (Anlage K 1, Bl. ## ff. d.A.).
7Der Vertrag hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:
8„Anfangsdatum: 30.12.2011
9Enddatum 30.12.2031 (vorbehaltlich einer Anpassung nach Nr. 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages gemäß Variante: (c) folgender Bankarbeitstag modifiziert.
10Vertragswährung: EUR
11Anfänglicher Bezugsbetrag 6.000.000,00.“
12Der Betrag reduzierte sich laut einer Tabelle 1 zum Vertrag um 25.000,-€ pro Quartal, also auf 4.025.000,00 € zum 30.09.2031.
13Es heißt weiter:
14„Zahlungspflichten: Vorbehaltlich einer Aufrechnung nach Nr. 3 Abs. 3 des Rahmenvertrags zahlt – jeweils an die andere Partei –
15 der Zahler der Festbeträge an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag
16 der Zahler der variablen Beträge an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag.
17Regelungen betreffend Festbeträge:
18Zahler der Festbeträge: Stadt N2
19Festsatz: 5,80 % p.a.
20Quotient: 360/360
21Fälligkeitstage für Festbeträge: Jeweils der 30.03.; 30.06.; 30.09 und 30.12., vom 30.03.2012 bis zum Enddatum.
22Zahlungstermine für Festbeträge: Jeweils der 30.03.; 30.06.; 30.09 und 30.12., vom 30.03.2012 bis zum Enddatum, vorbehaltlich einer Anpassung nach Nr. 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages gemäß Variante:
23(c) folgender Bankarbeitstag modifiziert.
24Berechnungszeitraum für Festbeträge: Zahlungstermin/Zahlungstermin
25Bankarbeitstag: Target-Tag
26TARGET-Tag ist (a) für Zahlungen, jeder Tag, an dem alle für die Durchführung einer solchen Zahlung relevanten Teile des Trans-European Automated Realtime Gross Settlement Express Transfer (TARGET) System in Betrieb sind, und (b) für sonstige Zwecke, jeder Tag, an dem das TARGET System geöffnet ist.
27Regelungen betreffend variable Beträge:
28Zahler der variablen Beträge: X AG Düsseldorf
29Variabler Satz: Basis-Satz
30Basis-Satz: 3 Monats EURIBOR in der Vertragswährung
31Bestimmung des Basis-Satzes: 3 Monatsgelder ("EURIBOR") in der Vertragswährung gemäß Bildschirm-Veröffentlichung des S-Informationsdienstes (EURIBOR01) für den Zeitpunkt 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am zweiten TARGET-Tag vor dem Beginn des jeweiligen Berechnungszeitraumes ("Feststellungstag").
32Fälligkeitstage für variablen Beträge: Jeweils 30.03.; 30.06.; 30.09 und 30.12., vom 30.03.2012 bis zum Enddatum.
33Zahlungstermine für variable Beträge: jeweils 30.03.; 30.06.; 30.09 und 30.12., vom 30.03.2012 bis zum Enddatum, vorbehaltlich einer Anpassung nach Nr. 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages gemäß Variante:
34(c) folgender Bankarbeitstag modifiziert.
35Quotient: 365/360
36Variabler Satz für den ersten Berechnungszeitraum: Für den ersten Berechnungszeitraum wird der Basis-Satz am zweiten TARGET Bankarbeitstag vor dem Anfangsdatum festgestellt.
37Berechnungszeitraum für variable Beträge: Zahlungstermin/Zahlungstermin
38Bankarbeitstag: Target-Tag
39TARGET-Tag ist (a) für Zahlungen, jeder Tag, an dem alle für die Durchführung einer solchen Zahlung relevanten Teile des Trans-European Automated Realtime Gross Settlement Express Transfer (TARGET) System in Betrieb sind, und (b) für sonstige Zwecke, jeder Tag, an dem das TARGET System geöffnet ist.“
40Der Vertrag enthielt ein einseitiges Kündigungsrecht für die X, dessen Ausübung keine Kosten, Gebühren oder Ausgleichszahlungen auslöste. Erster und einziger Kündigungstag war der 28.12.2011, vorbehaltlich einer Anpassung nach Nr. 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages gemäß Variante: (c) folgender Bankarbeitstag modifiziert.
41Nr. 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages lautet wie folgt:
42„Ist ein Fälligkeitstag kein Bankarbeitstag, so sind die Zahlungen und sonstigen Leistungen nach Maßgabe des Einzelabschlusses wie folgt zu erbringen: ...
43c) am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag; sofern dieser jedoch in den nächsten Kalendermonat fällt, am unmittelbar vorhergehenden Bankarbeitstag.“
44Ebenfalls unter dem 13.07.2007 bestätigte die X der Beklagten eine am 12.07.2007 erfolgte Swap-Vertragsaufhebung zu den Ref.Nr. ######$/######$/######$ (Anlage K 4, Bl. ## d.A.). Sie betraf eine Vereinbarung vom 15.02.2006 mit einem Anfangsdatum vom 17.02.2006 und einem Enddatum vom 17.02.2012. Der Bezugsbetrag belief sich über 4.000.000,00 €. Die Vertragsparteien vereinbarten die Auflösung zum 17.05.2007. Der vertragsgegenständliche Swap-Vertrag sollte diesen Vertrag auflösen.
45Der 3-Monats-EURIBOR stieg bis Ende Oktober 2008 auf 5,4 %, im Zuge der Finanzkrise fiel er.
46Die Klägerin machte von ihrem zum Ende 2011 eingeräumten einmaligen Kündigungsrecht keinen Gebrauch. Mit Beginn der Swap-Vereinbarung, d.h. der Zahlungspflicht bezüglich der Festbeträge und der variablen Beträgen wurden bestehende Verbindlichkeiten der Beklagten der Swap-Vereinbarung zugeordnet, wobei die Parteien insoweit keine Einzelheiten mitteilen.
47Gegenstand der Klage sind die Zinslasten per 30.09.2013 (83.318,95 €) und 30.12.2013 (81.207,43 €). Die Beträge beruhen auf der Saldierung des Festzinsbetrages von 5,80 % und des 3-Monats-EURIBOR zu den Stichtagen in Höhe von 0,222 % bzw. 0,221 %. Bis zum 3. Quartal 2013 hatte die Beklagte die Zinsen gezahlt, seither verweigert sie die weitere Zahlung unter Berufung auf Schadensersatzansprüche.
48Die X firmierte ab dem 02.07.2012 als Q AG. Von ihr übernahm die Klägerin im Wege der Abspaltung ein bestimmtes Derivate-Portfolio mit Wirkung zum 17.12.2012. Zum Portfolio gehören auch Rechte und Pflichte aus Verträgen mit der Beklagten.
49Bezüglich der – nicht streitgegenständlichen – weiteren vier Verträge ist Folgendes unstreitig:
50Die X und die Beklagte schlossen am 15.02.2006 mit Anfangsdatum 17.02.2006 und Enddatum 17.02.2014 einen Swap-Vertrag mit der Ref.Nr. ######$ (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.05.2014).
51Hier lautete die Bezugsgröße auf 4.000.000,00 €. Die X verpflichtete sich zur Zahlung eines Festzinses von 2,8 %, die Beklagte zu variablen Beträgen: 3,90 – 5,00 x Basis-Satz, mindestens aber 2 %. Basis-Satz war EUR CMS 10 – EUR CMS 2 (CMS 10 = 10-Jahres-Swaprate; CMS 2 = 2-Jahres-Swap-Rate). Der Vertrag wurde als „Kündbarer Differenz-Swap“ bezeichnet.
52Mit der Ref.Nr. ######$ schlossen die X und die Beklagte ebenfalls unter dem 15.02.2006 einen weiteren Swap-Vertrag („kündbarer Stufen-Swap“). Auch hier lautete die Bezugsgröße auf 4.000.000,00 €.
53In einer der Beklagten vorgestellten Präsentation vom 14.09.2005 „Aktives Zinsmanagement mit Derivaten für die Stadt N2“ (Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 12.08.2014) hatten deren Ansprechpartner für die X, die Herren N und Dr. T, das Fazit gezogen, das Schuldenportfolio der Beklagten zeige ein Optimierungspotential. Für die Stadt ergäbe sich aus der Häufung der Zinsanpassungstermine in den Jahren 2015 und 2018 ein hohes Zinsanpassungsrisiko. Eine teilweise Umschichtung an andere Laufzeiten sei empfehlenswert. Das Portfolio weise nur festverzinsliche Darlehen auf, die Vorteile einer günstigeren variablen Finanzierung würden nicht genutzt. Die Durchschnittsverzinsung des Schuldenportfolios sei zu hoch, zur Finanzierung böten sich strukturierte Derivate wie z.B. ein kündbarer Stufen-Swap an. Die Produktart hänge von der Zinsmeinung ab.
54In einer weiteren Präsentation vom 09.02.2006 (Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 12.08.2014) zogen die Herrn N und Dr. T das gleiche Fazit. Hierin waren die verschiedenen Möglichkeiten der Zinsoptimierung näher dargestellt.
55Der „kündbare Differenz-Swap“ Vertrag vom 15.02.2006 mit der Ref.Nr. ######$ wurde bereits im Februar 2007 wieder aufgelöst, nachdem die Beklagte in den ersten beiden Zahlungsterminen Gewinne erzielt hatte, die Entwicklung für sie aber nachteilig war. In einer Präsentation vom 22.01.2007 (Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 12.08.2014) kam die X zu dem Schluss, dass eine Zinserhöhung realistisch erscheine. Dies könne dazu führen, dass die Beklagte Auszahlungen leisten müsse. Der kündbare Spread (Differenz)-Swap könne aufgelöst werden und stattdessen ein kündbarer Differenz Stufen-Swap abgeschlossen werden. Dieser weise aber ein höheres Risiko auf. Allgemein hänge die Produktart von der Zinsmeinung der Beklagten und deren Risikotragfähigkeit ab.
56Nachdem die X noch in zwei Mails vom 22.01. und 12.02.2007 die Möglichkeiten erläutert hatte (Anlagen 13 und 14 des Schriftsatzes vom 12.08.2014) schlossen die Beklagte und die X am 12.02.2007 einen „kündbaren Differenz Stufen Swap-Vertrag“ mit der Ref.Nr. #######$ und lösten den Vertrag Ref.Nr. ######$ auf.
57Der ebenfalls am 15.02.2006 geschlossene „kündbare Stufen-Swap“ mit der Ref.Nr. ######$ brachte der Beklagten zunächst Vorteile. Ab Mai 2007 änderte sich das.
58In einer Präsentation vom 11.06.2007 (Anlage K 15 zum Schriftsatz vom 12.08.2014) kam die X zu dem Fazit, dass die Entwicklung der Geldmarktzinssätze ungünstige Auswirkungen auf den Stufen-Swap habe; das aktuelle Marktumfeld sei gekennzeichnet durch niedrige langfristige Zinsen und eine sehr flache Marktstrukturkurve. In diesem Umfeld biete es sich an, über vorzeitige Zinsfestschreibungen nachzudenken. Diese seien sinnvoll, wenn die Erwartungshaltung in steigenden Zinsen bestehe. Die X schlug aus Portfolio-Gesichtspunkten Geschäfte vor, die an die Entwicklung des Schweizer-Franken oder des US-Dollar gekoppelt waren. Dies lehnte die Beklagte aber ab.
59Mit einer Mail vom 27.06.2007 (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 12.08.2014) stellte Dr. T sodann nochmals die Möglichkeiten vor.
60Am 12.07.2007 schloss die Beklagte sodann mit der X den streitgegenständlichen Zahler-Swap sowie mit der Ref. Nr. #######$ einen „Kündbaren Zahler-Swap Vertrag“ (vgl. Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 19.05.2014). Das Anfangsdatum lautete auf 30.12.2015 und das Enddatum auf 31.12.2035. Die Bezugsgröße war ebenfalls mit 6.000.000,00 € mit stufenweiser Reduzierung angegeben. Die Beklagte war hier als Zahlerin von Festbeträgen ausgehend vom Festsatz 5,85 % und die X als Zahlerin von variablen Beträgen, ausgehend vom 3-Monats EURIBOR vorgesehen. Die Klägerin ist zum 28.12.2015 zur Kündigung berechtigt, wobei für den Kündigungstag auch die Variante gemäß Nr. 3 Abs. 5 c vorgesehen ist.
61Der „kündbare Stufen-Swap“ Vertrag vom 15.02.2006 wurde zeitgleich aufgelöst.
62Die Klägerin behauptet:
63Mit dem streitgegenständlichen Vertrag, der aufgrund seiner Funktionsweise, wonach der Kunde Festbeträge zahle, als Zahler-Swap zu bezeichnen sei, habe die Beklagte zwei Ziele verfolgt. Zum einen habe sie sich einen Festzinssatz von 5,8 % sichern wollen, denn die Beklagte habe Darlehensverbindlichkeiten gehabt, bei denen die Zinsbindung am 31.12.2011 ausgelaufen sei. Die Beklagte habe die Absicht gehabt, diese Festzinsdarlehen mit einer Verzinsung auf der Basis des 3-Monats-EURIBOR zu prolongieren. Mit Blick auf diese Darlehen habe sie den Zahler-Swap als grundgeschäftsbezogenes Zinssicherungsgeschäft nutzen können. Insofern handele es sich bei dem streitgegenständlichen Swap um einen "synthetischen Festzinskredit“, weil die Beklagte zwar ein variabel verzinstes Darlehen tilgen müsse, durch die Verknüpfung mit dem Swap-Geschäft aber letztlich einen Festzins erhalte, denn die Bezugsgrößen für die variablen Zinssätze beim Darlehen und beim Swap-Geschäft seien gleich.
64Zum anderen habe die Beklagte mit dem Swap-Geschäft ein bestehendes Altgeschäft, für dessen Auflösung sie zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet gewesen sei, liquiditätsneutral beenden wollen. Ein Teil der Ausgleichszahlung sei in den Zahler-Swap „eingepreist“ worden.
65Die Beklagte sei über alle Risiken aufgeklärt worden. Sie habe die Risiken auch verstanden wie die eigene Vorlage für den Rat vom 12.06.2007 zum Thema Schuldenmanagement zeige. In der Antwort der Beklagten auf eine Anfrage der V-Fraktion vom 19.05.2007 habe sie ausgeführt, dass der Derivateeinsatz der Verbesserung der Kreditkonditionen und der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken diene (vgl. Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 12.08.2014).
66Die Klägerin weist den Vorwurf zurück, der Vertrag sei undurchschaubar gewesen. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag habe ein Festzinssatz dem 3-Monats-EURIBOR gegenüber gestanden. Das Risiko habe also erkennbar nur in der Differenz bestanden.
67Zur Schadensersatzforderung der Beklagten meint die Klägerin, dieser könne nicht wie von der Beklagten gewollt in der Befreiung von der vertraglichen Verpflichtung bestehen, denn dies stelle die Beklagte besser. Sie habe eine Sicherung durch Zinsbindung gewollt, wenn auch nicht auf der Basis eines Festzinses.
68Die Klägerin tritt dem Schadensersatzbegehren der Beklagten u.a. mit der Einrede der Verjährung entgegen.
69Die Klägerin beantragt,
70die Beklagte zu verurteilen, an sie 164.527,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentsätzen über dem Basiszinssatz aus 83.318,95 € seit dem 30.09.2013 sowie aus 81.207,43 € seit dem 30.12.2013 zu zahlen.
71Die Beklagte beantragt,
72die Klage abzuweisen.
73Die Beklagte meint, dem Anspruch auf Zinszahlungen stehe ein Schadensersatzanspruch entgegen. Die Klägerin habe ihr gegenüber Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe es unterlassen, neben der Betrachtung der wirtschaftlichen Vorteile für sie als Gemeinde auch die verbundenen Risiken zu analysieren und zu benennen. Sie habe nicht beachtet, dass sie als kommunale Behörde ein extrem konservatives Risikoprofil habe. Ihr - der Klägerin auch bekanntes - Ziel sei Zinsoptimierung gewesen, wobei dies aber nichts anders als die Reduzierung ihrer Zinsbelastung bedeutet habe. Auf diese Chance hätte sie verzichtet, wenn ihr die mit dem Geschäft verbundenen Risiken mitgeteilt worden wären. Die Beklagte meint, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, sie über den negativen Marktwert des Geschäfts aufzuklären. Sie behauptet hierzu, der negative Marktwert sei „wie üblich“ hier auf 3-5 % zu schätzen. Ihr sei zwar bekannt gewesen, dass die Klägerin eine Gewinnmarge habe, die Klägerin habe hierzu aber keine Zahlen genannt, sie habe zudem nicht offen gelegt, dass sie sich – so die Behauptung – das Risiko aus dem Vertrag durch I-Geschäfte habe aufkaufen lassen. Die Beklagte meint, die Klägerin könne auch nicht mit dem „Einpreisen“ des Auflösungswertes gehört werden. Ihr – der Beklagten – möge wohl aufgrund der Angaben der Klägerin bewusst gewesen sein, dass aus den Vorgeschäften eine negative Belastung bestehe, zur Höhe und den Auswirkungen habe die Klägerin aber keine Angaben gemacht. Die Klägerin habe sie auch darüber aufklären müssen, dass das Swap-Geschäft Glücksspielcharakter gehabt habe. Da die Klägerin Gewinnerwartungen gehabt habe, habe sie sie darüber aufklären müssen, dass für sie - die Beklagte - ein Gewinn nicht wahrscheinlich sei.
74Die Beklagte wirft der Klägerin vor, vorsätzlich gegen ihre Pflichten verstoßen zu haben.
75Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie des Sitzungsprotokolls vom 03.12.2014 (Bl. ### d. A.) Bezug genommen.
76Entscheidungsgründe:
77Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen zu den am 12.07.2007 vertraglich vereinbarten Zahlungsterminen 30.09.2013 und 30.12.2013. Der Anspruch folgt aus der Zins-Swap-Vereinbarung vom 12.07.2007 (Ref.Nr. #######$).
78Die Vereinbarung ist wirksam, sie verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) noch stellt sie ein sittenwidriges Geschäft dar (§ 138 BGB). Insoweit schließt sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln vom 13.08.2014 – 13 U 128/13- (Anlage B 12, Bl. ### ff. d.A.) an.
79Die Höhe der am 30.09. bzw. 30.12.2013 geschuldeten Zinsforderung ist unstreitig.
80Die Beklagte kann der Zahlungspflicht auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Beratungspflichtverletzung einredeweise entgegen halten.
811. Hierbei kann offen bleiben, ob der Berücksichtigung eines Schadensersatzanspruches der Beklagten bereits entgegen steht, dass die Klägerin gegenüber dem Schadensersatzbegehren die Einrede der Verjährung erhoben hat. Diese Einrede ist allerdings begründet. Die Verjährung richtet sich nach § 37a WpHG a.F., denn ein Schadensersatzanspruch wäre bis zum 04.08.2009 entstanden, § 43 WpHG. Mit Abschluss des Vertrages am 12.07.2007 begann damit die dreijährige Verjährungsfrist. Die Problematik, ob die Verjährungsfrist bei Bestehen eines Rahmenvertrages mit Abschluss des einzelnen – beanstandeten - Geschäftes beginnt, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn der Vertrag vom 12.07.2007 war das letzte Swap-Geschäft der X bzw. der Klägerin mit der Beklagten.
82Mit der Behauptung, die Klägerin habe vorsätzlich das Bestehen eines anfänglich negativen Marktwertes verschwiegen, will die Beklagte die Anwendung des § 37a WpHG a. F. ausschließen. Es kann hier offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich etwas verschwiegen hat. Denn es sind weder von der Beklagten Tatsachen vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin eine ihr bekannte Pflicht zur Aufklärung jedenfalls bedingt vorsätzlich verletzt hat. Es genügt nicht, auf die aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB resultierende Beweislastregelung zu verweisen. An den Entlastungsbeweis dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 74. Aufl., § 280 Rn. 40). Weil ein Schuldner nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB eine sog. negative Tatsache, nämlich fehlenden Vorsatz, darlegen und beweisen muss, ist vom Gläubiger zu verlangen, dass er Tatsachen oder Umstände vorträgt, die den Schluss auf Vorsatz zulassen. Diese allgemeine Regel (vgl. Palandt/Greger, a.a.O. vor § 284 Rn. 24) muss umso mehr im Bereich des § 37a WpHG a.F. gelten. Der Gesetzeszweck, u.a. in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen für Rechtssicherheit zu sorgen, würde unterlaufen, wenn man die objektive Pflichtverletzung ausreichen ließe, um den Vorsatz zu bejahen. Gleichermaßen kann es nicht ausreichen, den Vorsatz der Klägerin zu behaupten, ohne darzulegen, worauf die Beklagte diese Behauptung stützt.
83Auf Vorsatz der Klägerin kann auch nicht aus den Umständen geschlossen werden. Erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 -, WM 2011, 682 ff. ist die Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglich negativen Marktwertes festgestellt worden. Im Jahre 2007 bestand hierüber noch keine Diskussion, aus der die Klägerin eine Pflicht hätte herleiten können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2013 – 31 U 49/13; OLG München, Urteil vom 27.08.2014 – 7 U 1701/13, beides sind Entscheidungen zum Verschweigen eines negativen Marktwertes).
84Gemäß § 215 BGB steht die Verjährung eines Anspruches einem Aufrechnungsanspruch oder einem Zurückbehaltungsrecht allerdings nicht entgegen, wenn die Gegenforderung zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, als sie der Hauptforderung hätte entgegen gehalten werden können.
85Auf eine Aufrechnungslage kann sich die Beklagte nicht berufen. Eine Aufrechnung ist nur mit gegenseitigen Zahlungsansprüchen möglich. Bezüglich der hier streitgegenständlichen Zinsforderungen bestand aber bis zum 30.09.2013 bzw. 30.12.2013 allenfalls ein Freistellungs- bzw. Befreiungsanspruch der Beklagten, der erst mit Fälligkeit der Zahlungen zum Leistungsanspruch wurde. Zu dem Zeitpunkt war aber der Freistellungsanspruch bereits verjährt.
86Die Beklagte will den Forderungen der Klägerin auf Dauer ihren auf Freistellung bzw. Befreiung von Pflichten gerichteten Schadensersatzansprüchen entgegen halten. Ob § 215 BGB hierauf anwendbar ist, ist fraglich. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 13.08.2014, Anlage B 12, Bl. ### ff. d.A.) fasst den Anwendungsbereich des § 215 BGB sehr weit. Die Klägerin tritt dem entgegen mit dem Argument, dass ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht in Betracht kommt, wenn eine Zug um Zug-Verurteilung wegen Verjährung des Gegenanspruches gar nicht erzwungen werden könnte. Ebenso verneint die Klägerin die Möglichkeit, die Einrede aus § 242 BGB (Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr) gemäß § 215 BGB dem Gläubiger entgegen zu halten, wenn der Anspruch des Schuldners bereits verjährt und damit die Rückgewähr gar nicht mehr durchsetzbar ist. In diesem Sinne hat auch das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 10.10.2014 – 14 U 1994/13 -, WM 2014, 2364 ff.) entschieden: Das Recht zur dauerhaften Leistungsverweigerung kann nicht aus § 215 BGB abgeleitet werden.
872. Es bedarf keiner Entscheidung, welche der Rechtsauffassungen vorzugswürdig ist.
88Die Frage kann offen bleiben, weil eine Pflichtverletzung der Klägerin bei der Beratung hinsichtlich der streitgegenständlichen Zins-Swap-Vereinbarung nicht feststeht und damit nicht von einem Schadensersatzanspruch der Beklagten ausgegangen werden kann.
89Unstreitig nahm die Beklagte Beratungsleistungen der Klägerin hinsichtlich der Schuldenportfolio-Verwaltung entgegen. Die Beratungsleistungen bestanden - wie die Präsentationen seit 14.09.2005 zeigen - auch in der Beratung hinsichtlich eines "Zinsmanagements" mit Derivaten (§ 2 Abs. 2 WpHG), wozu auch Swap-Geschäfte gehören.
90Aufgrund der von der Klägerin übernommenen Beratung hinsichtlich der Zinspflichten aus den aufgenommenen Darlehen war diese verpflichtet, die Beklagte anleger- und objektgerecht zu beraten. Dies war der Klägerin auch bewusst, wie die Präsentationen und Mails zeigen.
91a. Die Beklagte dringt mit dem Vorwurf nicht durch, die Klägerin habe sie nicht entsprechend des von ihr angegebenen Ziels - mithin nicht anlegergerecht - beraten.
92Die Beklagte nennt als Ziel die "Zinsoptimierung", was für sie die Reduzierung der Zinsbelastung bedeutet habe. Aufgrund ihres "extrem konservativen Risikoprofils" habe sie weitest möglich jedes Risiko vermeiden wollen, und falls dies nicht möglich sei, habe sie auf die Chance zur Zinsreduzierung verzichten wollen. Diese Darstellung steht in Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten, aber auch zu Äußerungen der für die Beklagte verantwortlich Handelnden. Denn die Beklagte wusste am 12.07.2007 aufgrund der vorhergehenden Swap-Geschäfte, dass Swaps nicht zwingend und stets mit einem Vorteil für sie verbunden waren. Die Beklagte hatte mit den ersten beiden Geschäften nach anfänglichen Gewinnen Verluste hinnehmen müssen, weitere Verluste drohten. Zudem äußerte sich die Beklagte am 12.06.2007 auf die Anfrage der V-Fraktion in einer Weise, die nur den Schluss zulässt, dass ihr das Verlustrisiko bewusst war, sie dessen Inkaufnahme aber wegen der Chancen zur Zinsreduzierung für unumgänglich hielt. Die Beklagte führte insoweit aus, oberstes Gebot für den Abschluss des Derivats sei, dass das Derivat im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem bestehenden Grundgeschäft (Kredit) stehe. Dieses Gebot sei beachtet worden. Das Ausmaß der Darlehensbelastungen zwinge aber dazu, nach angebotenen Entlastungsmöglichkeiten zu suchen. Die Beklagte bezeichnete sich indirekt als Spekulanten, was aber nicht zu beanstanden sei, weil ein Spekulant anders als ein Spieler ökonomische Ursachen und Analysen zugrunde lege (vgl. Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 12.08.2014).
93Wenn die Beklagte - wie behauptet – keinerlei Risiko hat akzeptieren wollen, ist nicht verständlich, weshalb sie die in den Präsentationen, z.B. vom 22.01.2007 (Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 12.08.2014) oder der Mail vom 12.02.2007 (Anlage K 14 zum Schriftsatz vom 12.08.2014) angesprochenen Risiken für sie, z.B. 20 % Zinsobergrenze bei dem kündbaren Differenz-Stufenswap nicht zum Anlass nahm, Swap-Geschäfte mit der Klägerin gänzlich zu unterlassen.
94Die Beratung der Beklagten im Sommer 2007 dahin, sich bereits jetzt einen festen Zinssatz durch den Zahler-Swap zu sichern (Forward-Swap), ist ex ante betrachtet nicht offenkundig aussichtslos oder untauglich. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Swap-Geschäfts am 12.07.2007 war die ab Sommer 2008 aufkommende Finanzkrise nicht absehbar. Die Entwicklung des Zinsniveaus für die bestehenden Darlehensverpflichtungen ab 2012 war ungewiss.
95b. Die Beklagte wirft der Klägerin eine unzureichende Aufklärung über das Swap-Geschäft vor, allerdings bezieht sie sich - mit den nachstehend behandelten Ausnahmen - hierbei auf die Swap-Geschäfte vom 15.02.2006 und auf Vorschläge zur Ablösung von diesen Swap-Geschäften (Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 19.05.2014). Insoweit rügt sie die nicht durchschaubaren Berechnungsformeln und deren unabsehbare Auswirkungen, was jedoch für den streitgegenständlichen Swap nicht gilt. Denn hier standen sich nur ein Festzinssatz (5,8 %) und der quartalsmäßig abzulesende 3-Monats-EURIBOR gegenüber. Im ungünstigsten Fall musste die Beklagte 5,8 % zu den Zahlungsterminen zahlen, erhielt aber nichts von der Klägerin. Dass dies von der Beklagten nicht verstanden worden ist, trägt sie selbst nicht vor.
96c. Soweit die Beklagte eine Pflichtverletzung der Klägerin darin sieht, dass sie sie nicht über das Bestehen eines negativen Marktwertes aufgeklärt habe, gilt insoweit Folgendes:
97Wie der 11. Senat des Bundesgerichtshofes nunmehr in seiner Entscheidung vom 20.01.2015 – XI ZR 316/13 – ausgeführt hat, ist das Bestehen eines negativen Marktwertes als solches kein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren muss. Denn der anfängliche negative Marktwert spiegelt, so der Bundesgerichtshof, anders als dies in der bisherigen Instanzrechtsprechung vertreten wird, nicht den voraussichtlichen Erfolg und Misserfolg des Geschäfts wider, sondern nur den Marktwert zum Vertragsabschluss, der zu diesem Zeitpunkt durch Glattstellung des Vertrages erzielbar wäre. Der Marktwert wird anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle ermittelt, indem die voraussichtlichen variablen und festen Zinszahlungen der Parteien gegenübergestellt und mit den jeweils an den Zahlungsterminen gültigen Abzinsungsfaktoren auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst werden. Negativ wird der Marktwert, indem die Bank in den ermittelten Modellwert ihre Gewinnmarge und Kosten einstrukturiert. Das führt dazu, dass der Kunde erst die einstrukturierte Bruttomarge erwirtschaften muss, bevor er in die Gewinnzone gelangt. Hinzu kommt, dass er bei sofortiger Lösung vom Vertrag den negativen Marktwert tragen muss, also einen Verlust erleidet.
98Da diese Konsequenz für den Kunden aber nicht anders ist als bei anderen Finanzprodukten, die wie insbesondere außerbörsliche Derivate einen negativen Marktwert aufweisen, lässt sich die Aufklärungspflicht nicht allein mit Hinweis auf ein Swap-Geschäft begründen. Solange die Bank die Verlustwahrscheinlichkeit des Kunden nicht durch die Einbeziehung übermäßiger Kosten- und Gewinnbestandteile in den negativen Marktwert erhöht, kann die Empfehlung eines Swap-Vertrages objektgerecht sein.
99Dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Swap-Geschäft mehr als eine übliche Gewinnmarge einberechnet hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.
100Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die negative Entwicklung des 3- Monats-EURIBOR beeinflusst, gar manipuliert hat wie die Beklagte mutmaßt. Ebenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin vor Abschluss des streitgegenständlichen Swap-Vertrages oder der anderen Verträge Kenntnis von Manipulationen hatte.
101d. Die Entscheidung vom 20.01.2015 stellt aber keine Korrektur der Senatsentscheidung vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10, WM 2011, 682 ff.), dar, sondern ist eine Verdeutlichung im Sinne einer Abgrenzung. In der Entscheidung vom 22.03.2011 hatte der 11. Senat die Notwendigkeit der Aufklärung über einen negativen Marktwert mit dem Argument begründet, der Kunde müsse über einen schwerwiegenden Interessenkonflikt der Bank aufgeklärt werden. Denn ein von einer Bank bewusst einstrukturierter anfänglicher negativer Marktwert eines Swaps bringt die Bank in einen Interessenkonflikt. Als Beraterin eines Kunden ist sie verpflichtet, dessen Interessen zu wahren und ihn vor Verlusten zu bewahren. Als Partnerin eines Swap-Geschäfts ist sie aber auch daran interessiert, selbst Gewinne zu machen, die spiegelbildlich wiederum Verluste für den Kunden bedeuten. Dabei spielt es keine Rolle für das Bestehen der Aufklärungspflicht, ob die Bank sich das bei ihr liegende Risiko abgekauft hat oder nicht. Über den Konflikt ist der Kunde grundsätzlich aufzuklären, damit er in die Lage versetzt wird, die Chancen und Risiken des Swaps objektiv zu beurteilen.
102Insofern ist es folgerichtig, dass der Senat in der jüngsten Entscheidung vom 22.01.2015 eine Aufklärungspflicht der dort verklagten Bank über den negativen Marktwert abgelehnt hat, weil Vertragspartner des dortigen Kunden nicht die beratende, verklagte Bank, sondern ein Dritter war.
103Die Aufklärungspflicht über einen Interessenkonflikt kann nicht mit Verweis auf die mangelnde Komplexität eines Swap-Geschäfts verneint werden, denn sie ist eine eigenständige Verpflichtung (OLG Köln, Urteil vom 13.08.2014, Anlage B 12, Bl. ### ff. d.A.). Die Komplexität des Swaps spielt nur eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob die Bank die Risikobereitschaft und Kenntnis der Risiken hinreichend ermittelt hat.
104Ob die Entscheidung vom 22.03.2011 auf den hier vorliegenden „Kündbaren Zahler-Swap“ anwendbar ist, kann aber aufgrund der Struktur dieses Geschäfts bezweifelt werden.
105Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung hervorgehoben, dass die Aufklärung über den Interessenkonflikt erforderlich war, weil bei dem zu entscheidenden Swap-Vertrag die Ausgangspositionen für die „Zinswette“ nicht gleich waren. Während der Kunde aufgrund der Struktur des Swaps ein unbegrenztes Risiko übernahm, hatte die Bank sich das bei ihr stellende Risiko bereits verkauft.
106Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass vorliegend keine Wette vorlag. Vielmehr wurde der Swap-Vertrag von der Beklagten geschlossen, um sich einen künftigen festen Zinssatz für bestehende Darlehen zu sichern. Bei Abschluss des Vertrages war vorgesehen, dass bestehende Darlehen in der Größenordnung mit stufenweiser Rückführung in eine variable Verzinsung auf der Basis des 3-Monats-EURIBOR gestellt werden sollten. Wie die Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 12.08.2014 zeigt, schlug die Klägerin der Beklagten am 27.06.2007 u.a. vor, Darlehen über 6.000.000,00 € mit Wegfall der Zinsbindung mit einer Verzinsung auf der Basis des 3-Monats-EURIBOR zu prolongieren. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Klägerin mit Ablauf des 31.12.2011 die Darlehen mit einem Zinssatz auf der Grundlage des 3-Monats-EURIBOR hätte verzinsen müssen, gleichzeitig hätte sie den Festzinsbetrag für den Zahler-Swap erbringen müssen, wobei ihre Zahlungslast durch den Erhalt der variablen Beträge auf der Grundlage des 3-Monats-EURIBOR gemindert worden wäre. Durch diesen Swap minimierte die Beklagte das künftige Zinsrisiko auf 5,8 %. Diesem auch ausdrücklich als Zinssicherung beschriebenen Geschäft fehlt das vom Bundesgerichtshof beanstandete uferlose Spekulationselement. Dies ist auch im Hinblick auf das der Klägerin zustehende einmalige Kündigungsrecht nicht anders zu sehen. Bis zur Ausübung des Kündigungsrechts wirkte der Swap-Vertrag absichernd. Hätte die Klägerin von ihrem Kündigungsrecht zum Ende Dezember 2011 Gebrauch gemacht, hätte sich die Beklagte nicht schlechter gestanden als wenn sie keinen Swap-Vertrag geschlossen hätte (vgl. LG Köln 21 O 124/12, Anlage K 30 zum Schriftsatz vom 25.02.2015).
107Insofern kann bereits mit dem Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 – 9 U 140/11 –, WM 2012, 1829 ff. d.A. bezweifelt werden, ob überhaupt eine Aufklärungspflicht über einen Interessenkonflikt bestand. Das Oberlandesgericht Köln hat in der Entscheidung vom 13.08.2014 offen gelassen, ob dem Oberlandesgericht Stuttgart zu folgen ist, es hat jedoch betont, dass bei einer Konstellation, bei der über ein Swap-Geschäft ein Festzins für ein Darlehen festgeschrieben werden soll, keine Zinswette zwischen Bank und Kunden vorliegt.
108Selbst wenn man es als Wette bezeichnen wollte, so musste sich die Erkenntnis, dass die Klägerin in dem Geschäft kein Interesse an einem steigenden 3-Monats-EURIBOR haben konnte, der Beklagten aufdrängen. Je niedriger der 3-Monats-EURIBOR, umso höher war die von ihr zu zahlende Differenz.
109Die Frage, ob bereits aufgrund der Struktur des streitgegenständlichen Swaps eine Aufklärungspflicht über einen negativen Marktwert entfällt, kann hier offen bleiben.
110e. Die Klägerin hat nicht verschwiegen, dass der Swap-Vertrag einen anfänglich negativen Marktwert hatte. Sie hat auch nicht verschwiegen, dass die Konditionen des Swap-Vertrages davon beeinflusst waren, wie „der Markt“ die Chancen der Beklagten beurteilte.
111Die Beklagte erhielt mit Datum vom 11.06.2007 eine Präsentation (Anlage K 15 zum Schriftsatz vom 12.08.2014), in der die Klägerin ab der Seite 25 im Kapitel „Optimierungsvorschläge“ „Allgemeine Umstrukturierungsüberlegungen“ anstellte. Sie betrafen die Bewertung des bestehenden "kündbaren Stufen-Swap-Vertrages" vom 15.02.2006 sowie des bestehenden "kündbaren Differenz-Stufenswap-Vertrages" vom 12.02.2007. In der Präsentation stellte die Klägerin Alternativen vor, wie bei einem sich ungünstig entwickelnden Geschäft reagiert werden könne. Die Klägerin führte hierin aus: Die Beklagte habe folgende Möglichkeiten: Das Geschäft durch ein anderes mit höherem Risiko zu ersetzen unter „Einpreisung des/der negativen Marktwerte“; die Position weiterlaufen zu lassen unter Inkaufnahme möglicher Verluste oder die Alternative „Einpreisung des negativen Marktwertes in ein (langfristiges) Zinssicherungsgeschäft oder Auflösung des Geschäfts gegen Zahlung des aktuellen negativen Marktwertes“ zu wählen. Dass hier mit dem Begriff "negativer Marktwert" nicht nur der Wert gemeint war, der sich aktuell aufgrund negativer Entwicklung für die bestehenden Swap-Verträge ergebe, sondern auch ein neu abzuschließendes Geschäft einen anfänglich negativen Marktwert haben werde, zeigt die Wahl des Plurals ("Einpreisung des/der negativen Marktwerte").
112Die Klägerin erläuterte der Beklagten in der Mail vom 27.06.2007 (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 12.08.2014) nochmals die Handlungsalternativen im Hinblick auf die sich zum Verlustgeschäft für die Gemeinde entwickelnden bestehenden Stufen-Swap-Vertrages. Auch hier ist wiederum bei der Alternative "Ersetzung eines Geschäfts durch ein neues" von "Einpreisung der negativen Marktwerte" die Rede, d.h. die Klägerin teilte der Beklagte mit, dass auch das neue Geschäft bereits anfänglich einen negativen Marktwert haben werde.
113Die Beklagte behauptet selbst nicht, davon ausgegangen zu sein, die Klägerin schließe uneigennützig Swap-Geschäfte oder trage die Lasten über die Laufzeit aus dem eigenen Risiko. Aufgrund der vorgenannten Informationen konnte die Beklagte auch erkennen, dass jeder Vertrag mit ihr einen anfänglichen negativen Marktwert hatte und gehabt hatte, der auch tatsächlich für die Klägerin geldwert war.
114Ungeachtet dessen fehlt es auch an der Kausalität zwischen der von der Beklagten behaupteten Unkenntnis bezüglich des anfänglichen negativen Marktwertes und der Entscheidung für den streitgegenständlichen Swap-Vertrag. Dies belegt die Mail-Korrespondenz der Parteien vom 14./17.04.2008. Hierin beantwortete die Klägerin die Frage der Beklagten nach dem Marktwert der im Jahre 2007 abgeschlossenen zwei „kündbaren Zahler-Swaps“ und zwar bezogen zum 31.12.2007, mithin vier bzw. sogar acht Jahre vor den jeweiligen Zahlungsterminen. Danach hätte die Beklagte für den hier streitgegenständlichen Vertrag 537.200,00 € zahlen müssen, um sich vom Vertrag zu lösen (Anlage B 9 zum Schriftsatz vom 19.05.2014). Diese Auskunft zeigte, dass der Vertrag bereits anfänglich, d.h. bevor er gelebt wurde, einen für die Beklagte negativen Marktwert hatte. Die Beklagte nahm die Auskünfte zur Kenntnis, ohne sie zum Anlass zu nehmen, nachzuhaken oder die Vertragsauflösung zu verlangen.
1153. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, jedoch nicht bereits zum 30.09. bzw. 30.12.2013, sondern erst zum 01.10. bzw. 31.12.2013. Denn zu den von der Klägerin geforderten Terminen waren die Zahlungen fällig, Verzug trat gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB erst am Folgetag ein.
116Die Klägerin kann auch keine Zinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB fordern. Auf die Forderung auf Zahlung von Darlehenszinsen ist die Norm nicht anwendbar (Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 74. Aufl., § 288 Rn. 8).
117Insoweit schuldet die Beklagte nur den gesetzlichen Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
1184. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
119Streitwert: 164.527,38 €
120Rechtsbehelfsbelehrung:
121Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
122a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
123b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
124Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
125Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
126Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
127Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
128*Diese Entscheidung ist in der Berufungsinstanz (OLG Köln – 13 U 72/15) durch Vergleich vom 18.04.2016 ersetzt worden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.