Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2018 - 2 LB 67/18

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:1010.2LB67.18.00
10.10.2018

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. September 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die ausweislich vorgelegter Ausweispapiere am … in Amuda geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie verließ am 25. Oktober 2015 Syrien über die Türkei und Griechenland und reiste nach eigenen Angaben am 20. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

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Am 13. Juli 2016 stellte die Klägerin einen Asylantrag.

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Bei ihrer Anhörung am 23. August 2016 trug sie vor: Sie habe in Damaskus gelebt, die letzten zwei Monate in Amuda bei ihrem Sohn und der Schweigertochter. In Syrien lebe noch eine Tochter von ihr. Sie habe keine Schule besucht. Sie habe Stricken gelernt und von zu Hause aus gearbeitet. Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten oder sonstigen Organisation sei sie nicht gewesen; Kriegsverbrechen oder ähnliches habe sie nicht erlebt, nur immer wieder Bombardierungen. Wenn bombardiert worden sei, seien sie immer zu ihrem Bruder gefahren, zuletzt seien sie zwei Tage dort geblieben. Als sie zurückgekommen seien, sei ihr Haus zerstört gewesen. Dann seien sie nach Amuda gefahren und bald darauf geflüchtet. Auf die Frage, was sie bei ihrer Rückkehr befürchte, antwortete die Klägerin: Sie habe Angst um ihren Sohn und befürchte, dass er eingezogen werde; sie habe nur noch ihn. Persönlich befürchte sie bei einer Rückkehr nichts.

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Mit Bescheid vom 5. September 2016 erkannte die Beklagte die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

5

Mit ihrer am 13. September 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin zur Begründung ausgeführt, dass ihr bereits allein aufgrund ihrer Ausreise und Asylantragstellung politische Verfolgung drohe. Auch sei sie gegen das Assad-Regime und gegen Islamisten, weil diese gewalttätig seien und Kurden töteten. Sie betrachte die Islamisten daher als Terroristen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2016 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

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Mit Urteil vom 23. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den angegriffenen Bescheid in Nummer 2, soweit er entgegensteht, aufgehoben. Die Klägerin könne sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unabhängig von individuellen Gründen – eine staatliche Verfolgung, weil der syrische Staat das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansehe.

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Zur mit Beschluss vom 7. Februar 2018 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 23. September 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 14. Mai und vom 5. Oktober 2018) gemäß § 125 Abs. 1, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

15

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass das Urteil zu ändern war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.

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Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

17

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

18

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

19

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

20

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

21

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32).

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Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris,

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dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen kann, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie in die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist,

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teilt der Senat nicht, soweit sie dahin verstanden werden können, dass bei offener Verfolgungsprognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (ablehnend auch OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A – juris, Rn. 55 ff.). Darin läge eine Umkehrung der Beweislastverteilung, die im Gesetz keine Stütze findet. Bei der Erstellung einer Gefahrenprognose zieht das Tatgericht auf der Basis von Erkenntnissen, die es aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Jede Prognose setzt daher zunächst eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 1.17 – juris, Rn. 20 zu § 58a AufenthG). Schwierigkeiten bei der Erkenntnisgewinnung entbinden das Tatgericht nicht, sich von der Prognosebasis die Überzeugungsgewissheit i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verschaffen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 19 zur Gruppenverfolgung). Auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis ist dann zu bewerten, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Auch von der Prognose selbst muss das Tatgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – juris, Rn. 8; und vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7). Die Überzeugung bezieht sich darauf, dass der angenommene zukünftige Geschehensverlauf mindestens so wahrscheinlich ist, wie es der vorgegebene materiell-rechtliche Gefahrenmaßstab verlangt, hier also, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 8, juris; Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris, Rn. 17). Kann sich das Tatgericht auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis keine Überzeugung davon bilden, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A –, juris, Rn. 57 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 LB 1620/17 –, BeckRS 2018, 11721, beck-online). Nach allgemeinen Grundsätzen geht in diesen Fällen ein non-liquet zu Lasten des Ausländers, da das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr – aus Rechtssicht – eine für ihn günstige Tatsache ist und das Asylgesetz keine abweichende Beweislastverteilung regelt. Diese Beweislastverteilung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein non-liquet bei der Gefahrenprognose als Grundlage gewählt wird, um eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zu begründen.

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1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

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Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dies ist Damaskus, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben dort zuletzt gelebt hat. Sie ist zwar in Amuda geboren und dorthin auch zuletzt vor der Ausreise geflüchtet; insoweit würde aber nichts anderes gelten. Amuda ist eine Stadt mit überwiegend kurdischer Bevölkerung im syrischen Gouvernement al-Hasaka an der Grenze zur Türkei, westlich von Qamischli, unmittelbar südlich der syrisch-türkischen Grenze (https://de.wikipedia.org/wiki/Amude). Selbst wenn auf Amuda abzustellen wäre, wäre auch zu prüfen, ob die Klägerin ihren Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Amuda ist nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Klägerin, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018, und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

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2. Die Klägerin ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist.

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Ausweislich ihrer Angaben beim Bundesamt ist ihr persönlich nichts passiert; sie ist vor dem Bürgerkrieg geflüchtet, insbesondere wegen ihres Sohnes aus Angst vor dessen Einberufung. Soweit die Klägerin, die nach ihren Angaben bei der Bundesamtsanhörung in Syrien nicht politisch aktiv gewesen ist, in ihrer Klagebegründung von ihrer inneren Einstellung gegen Assad und die Islamisten berichtet hat, ist der Vortrag unsubstantiiert geblieben. Eine drohende oder bereits erlittene politische Verfolgung ist aber erst dann in „schlüssiger“ Form vorgetragen, wenn unter Angabe genauer Einzelheiten ein in sich stimmiger Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass der Asylbewerber bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (stRspr. BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 − 9 C 251.81 − Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; und vom 22. März 1983 − 9 C 68.81 − Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 − 9 B 405.89 − juris, Rn. 8; und vom 15. August 2003 − 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 – juris, Rn. 5). Zudem ist der Asylbewerber gehalten, sich bereits bei der Antragstellung vor dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration über die Tatsachen zu erklären, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 − 9 C 131.90 – juris, Rn. 9). Daran fehlt es bei diesem neuen Vortrag. Es ist schon nicht erkennbar, dass und wie die Klägerin diese innere Einstellung Dritten gegenüber in Syrien geäußert haben will und was ihr deshalb gedroht haben soll, abgesehen davon, dass dies ein gesteigertes Vorbringen wäre.

30

Der Klägerin drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen ihrer Religions- und Volkszugehörigkeit oder ihrer regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b).

31

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerin kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Klägerin kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihr liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (c).

32

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Klägerin im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

33

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

34

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen. Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – juris, Rn. 36 bis 75 verwiesen. Hieran hält der Senat fest. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

35

b) Im Falle der Klägerin liegen keine solchen besonderen, risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die vorliegenden Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei der Klägerin insbesondere die Aspekte ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit (aa), ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit (bb) sowie ihrer regionalen Herkunft (cc) zu erörtern.

36

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:

37

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

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Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

40

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

41

bb) Eine der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie ist.

42

Insoweit hat der Senat bereits mit Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 62/18 – juris, LS und Rn. 78 bis 87) entschieden, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden keinen risikoerhöhenden Faktor darstellt, aufgrund derer der Klägerin vom syrischen Regime eine politische Überzeugung zugeschrieben und ihr deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 62/18 – juris, Rn. 78 bis 87 verwiesen. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben, so dass der Senat auch hieran festhält (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juli 2018 – 2 LB 34/18 – juris, Rn. 83 bis 92). Die Klägerin müsste demnach aus anderen Gründen zu einer gefährdeten Personengruppe gehören, damit sich ihre kurdische Volkszugehörigkeit gefahrerhöhend auswirken könnte. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor. Wie bereits ausgeführt, genügt allein die nicht näher substantiierte Behauptung, die Klägerin sei Gegnerin des Assad-Regimes hierfür nicht.

43

cc) Eine der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die aus Damaskus stammende Klägerin, zuletzt in ihren Geburtsort Amuda vor Bombardierungen geflohen ist, einer Stadt, die unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht. Selbst wenn deshalb auf Amuda abzustellen wäre, fehlt es bereits an dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Insoweit wird zur näheren Begründung, insbesondere zur Auswertung der Erkenntnismittel auf die Senatsurteile vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – (juris, Rn. 82 bis 85) und – 2 LB 62/18 – (juris, Rn.89 bis 91) verwiesen; daran hat sich seitdem nichts geändert (vgl. auch zuletzt Urteil vom 10. Juli 2018 – 2 LB 34/18 – juris, Rn. 93 bis 96). Der Senat hat sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung angeschlossen, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (Senatsurteile vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – a.a.O., Rn. 85 und – 2 LB 62/18 – a.a.O. Rn. 91 und vom 10. Juli 2018 – 2 LB 34/18 – juris, Rn. 95). Auch daran hält der Senat fest.

44

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

45

Die Klägerin hat keine konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihr vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Auf die Ausführungen unter 2. wird Bezug genommen.

46

c) Selbst wenn man bei der Klägerin alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie die regionale Herkunft – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei der Klägerin liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihr vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

47

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

49

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2018 - 2 LB 67/18 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3a Verfolgungshandlungen


(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3b Verfolgungsgründe


(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;2. der Begrif

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat,2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 28 Nachfluchttatbestände


(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58a Abschiebungsanordnung


(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Auswe

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. August 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Feststellungsklage wird ebenfalls abgewi

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Mai 2018 - 2 LB 62/18

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. März 2018 - 2 L 238/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die am …1988 in …, Kuba geborene Klägerin wendet sich

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. September 2013 wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 24. Februar 2011 in der Fassung des Bescheides vom 23. März 2012 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am (...) geboren und syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet führte er keine Personalpapiere bei sich. Diese habe er aus Sicherheitsgründen in seinem Heimatland gelassen. Seinen Wehrdienst habe er vom (...) geleistet. Er habe vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Er hat nach eigenen Angaben Syrien am (...) verlassen und ist (…) 2010 in das Bundesgebiet eingereist. Zu seinem Reiseweg machte er bei seiner Befragung beim Bundesamt widersprüchliche Angaben, in Syrien sei er Anhänger der Y.-Partei gewesen, nicht aber Mitglied. Am (...) habe er bei einer Parteiversammlung Wache gestanden. Als Sicherheitskräfte die Versammlung überfallen hätten, habe er fliehen können. Nähere Angaben dazu konnte er nicht machen.

3

Mit Bescheid vom 24.02.2011 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ebenso die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Syrien angedroht.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage und stellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Nach erfolgreichem Eilrechtsschutzverfahren des Klägers änderte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2012 den Bescheid vom 24.02.2011 teilweise und stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG fest und hob die Abschiebungsandrohung auf.

5

In der mündlichen Verhandlung am 25.09.2013 hat der Kläger angegeben, mit 21 Jahren sei er Mitglied der Y.-Partei geworden für fünf Jahre. Er habe mit seinem eigenen Auto Flugblätter für die Partei transportiert und im Auftrag seines Bruders Parteimitglieder zu anderen Dörfern gebracht. Auf Vorhalt gab er an, nur Anhänger der Partei gewesen zu sein. Am (...) habe er mit anderen bei einer Parteiversammlung „Schmiere gestanden“. Er habe vor der Polizei fliehen können und von seinen Eltern erfahren, dass die Polizei nach ihm gefragt habe. Ein Freund seines Vaters habe ihm bei der Ausreise geholfen. Von seinen Eltern habe er telefonisch erfahren, dass er im April/Mai und im Juli/August 2012 einberufen worden sei.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 24.02.2011 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.09.2013 abgewiesen.

11

Mit Beschluss vom 28.05.2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit anwaltlichem Schriftsatz, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 07.07.2014, einem Montag, zum einen unter Hinweis auf die ihm wegen Wehrdienstentziehung drohende politische Verfolgung und zum anderen wegen der ihm aufgrund der illegalen Ausreise drohenden politischen Verfolgung bei Rückkehr begründet.

12

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend angegeben, er sei in Syrien einberufen worden.

13

Der Kläger beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. September 2013 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 23.03.2012 verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie sieht die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt an. Unverfolgt illegal Ausgereiste würden bei einer Rückkehr nach Syrien dort nicht politisch verfolgt. Dies gelte für den Kläger besonders, der bereits 2009 und damit vor den Demonstrationen gegen das Assad-Regime ausgereist sei. Entsprechendes gelte für die behauptete Einberufung zum syrischen Militär. Zudem habe der Kläger keine ihn legitimierenden Personaldokumente vorlegen können.

18

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung ist begründet.

20

Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zutreffend auf die aktuelle Rechtslage umgestellt, ohne dass darin eine unzulässige Klageänderung liegt.

21

Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich allerdings nicht aus einer Vorverfolgung des Klägers in Syrien. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Der Senat folgt insoweit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und sieht in Anwendung des § 130b VwGO von einer weiteren Begründung ab.

22

Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich §§ 28, 3 Abs. 1 AsylG. Dem Kläger droht aufgrund seiner Entziehung von der Reservedienstpflicht bei einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr politischer Verfolgung.

23

Der Senat legt seiner Entscheidung folgende in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätze zur Auslegung des § 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, wie sie der VGH Mannheim ausführlich niedergelegt hat (Urt. v. 02.05.2017 -AUS 562/17, juris Rn. 19 - 35):

24

„Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG).

25

Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG) einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 -10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 -10 C 11.08 juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 a.a.O.). Hier gilt nichts anderes als für das nationale; Asylrecht nach Art. 16a GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 BVerfGE 76, 143 <157, 166 f>; vom 10.07,1989 - 2 BvR 502/86 BVerfGE 80, 315 <334 f>; vom 10.12.1991 - 2 BvR 958/86 BVerfGE 81, 142 und vom 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91 -, InfAusIR 1992, 152 <154>).

26

Diese Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zum nationalen Asylrecht schon entschieden, dass auch in Fällen, in denen der Staat das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt, eine staatliche Verfolgung vorliegen kann (BVerfG, Beschluss vom 10.07. 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 BVerfGE 80, 315-353; Beschluss vom 12.07.1993 - 2 BvR 855/93 juris). Für das unionsrechtliche und das internationale Flüchtlingsrecht nach der Genfer Konvention gilt nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24/08 BVerwGE 135, 252 Rn. 16).
(…)

27

Es kommt zuletzt nicht darauf an, ob der Verfolgte diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EZ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABI. L 337 S. 9)- im Folgenden Anerkennungsrichtlinie). Hierher rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris, m.w.N.). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine (bestimmte) Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

28

Von diesen Maßstäben ausgehend und unter Berücksichtigung des prognostischen Charakters der Frage nach einer begründeten Furcht des Schutzsuchenden bei dessen Rückkehr sowie dessen sachtypischen Beweisnotstandes - der gerade in Bezug auf die Frage nach der Motivationslage des (potentiellen) Verfolgers offen zu Tage liegt - kann die Zielrichtung des Verfolgers, die unbeschadet der dargestellten objektivierten Betrachtungsweise als Intention ein subjektives Merkmal darstellt, aus den objektiven Gegebenheiten, so wie sie sich aktuell darstellen und aller Voraussicht nach entwickeln werden, zu folgern sein.

29

So hat das Bundesverfassungsgericht zur Gerichtetheit in Asylfällen schon ausgeführt, dass auch die Verfolgung von Straftaten, die sich - zunächst - nicht als politische Verfolgung darstellt, in politische Verfolgung Umschlägen kann, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Es hat daraus die Vermutungsregel zu Gunsten einer (politischen) Verfolgung abgeleitet, wenn der Flüchtling eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.).

30

Nach Auffassung des Senats gilt für den unionsrechtlichen Flüchtlingsschutz nichts anderes. Weder Art. 9 noch Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie lassen einen Ansatz für eine abweichende Sichtweise erkennen. Die Funktion des völkerrechtlichen wie auch unionsrechtlichen effektiven Flüchtlingsschutzes ist darauf gerichtet, politische und soziale Erscheinungsformen staatlichen wie nicht-staatlichen Handelns in der objektiven Lebenswirklichkeit gesamtheitlich zu bewältigen, was eine Fragmentierung in vielfältige und unüberschaubare individuelle Sichtweisen bzw. Handlungsmotive der verschiedenen Akteure verbietet; der Fokus der Betrachtung muss daher darauf gerichtet sein, wie sich der Eingriff in der politischen wie sozialen Realität darstellt und wie er diese beeinflusst bzw. auf diese einwirkt. Anders ausgedrückt:

31

Entscheidend ist, wie der oder die Verfolgte die jeweilige auf sich bezogene Maßnahmen hinsichtlich ihrer Zielrichtung nach objektivierter Betrachtungsweise einschätzen kann oder konnte.
(…)

32

Und auch eine Beweisregel, die es zur Voraussetzung machte, dass die Intention stets für sich genommen festzustellen sei, mit der Folge, dass deren Ableitung aus den feststellbaren objektiven Gegebenheiten ausscheiden müsste, stünde nach all dem nicht im Einklang mit der Zweckrichtung des Flüchtlingsrechts. Da die Chancen des Schutzsuchenden, die reale Gefahr von Verfolgung direkt zu belegen eher die Ausnahme als die Regel ist, kann eine solche auch alleine auf verlässliche Herkunftslandinformationen zu stützen bzw. daraus abzuleiten sein (so treffend Hathaway/Foster, a.a.O., S. 122, m.w.N.). Für die Feststellung einer Verfolgungsintention kann nichts anderes gelten.

33

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 -10 C 26.10 -, InfAusIR 2011,408). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vorn solcher Verfolgung bedroht ist, Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie, in der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., S. 332 ff, 339 ff.).

34

Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom18.12.2008 -10 C 27.07 BVerwGE 133, 31). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG.

35

Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann hur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

36

Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann aber gerade auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v.H. liegt (vgl. auch Berlit, ZAR 2017, 110 < 115 f.>). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Allerdings reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen.

37

Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände im Übrigen auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen entscheidungserheblichen und motivationsbildenden Unterschied machen, ob er etwa lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (schon BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 -9C 118,90-, BVerwGE 89, 162 <169f.> m.w.N. und erneut Beschluss vom 07.02.2008 -10 C 33.07 -, AuAS 2008, 118). Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen, auf die bei der Bewertung der drohenden Gefahr abzustellen ist (VGH Bad.- Württ, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, Asylmagazin 2014, 389).

38

Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen haben muss.

39

In diesem Zusammenhang sehen sich die Rechtsanwender nicht selten mit der Situation konfrontiert, dass keine relevante und größere Zahl von Referenzfällen zu bestimmten Verfolgungsszenarios bekannt geworden ist und auch individualisierbar belegt werden kann. Es handelt sich um eine für den Flüchtlingsschutz grundlegende und nicht untypische Problemstellung. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Regimen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen.

40

Unter solchen Umständen kommt den in den einzelnen Erkenntnisquellen dargelegten Berichten zur allgemeinen Menschenrechts- und Verfolgungssituation in dem betreffenden Herkunftsland hervorgehobene Bedeutung zu. Aus ihnen sind Schlussfolgerungen auch auf die den Einzelnen treffende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ziehen. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkreten Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen.“

41

In Fortführung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen kann, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist. Denn die beachtliche Wahrscheinlichkeit ist kein mit der Genauigkeit naturwissenschaftlicher Methoden bestimmbarer Grad an Wahrscheinlichkeit, sondern ist maßgeblich ein Akt wertender Erkenntnis, die sich im hier vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auf die Zumutbarkeit der Rückkehr bezieht. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr muss in einem solchen Fall anhand eines möglichen, nicht gewissen, aber auch nicht mit größerer Sicherheit auszuschließenden Risikos politischer Verfolgung gemessen werden. Die richterliche Überzeugung wiederum bezieht sich auf die Zumutbarkeit, bedarf aber einer Untermauerung durch eine angemessene Faktenlage. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des humanitären Ansatzes des Flüchtlingsrechts (vgl. Putzer NVwZ 2017, 1176,1178).

42

Im vorliegenden Fall ist für die Gruppe derjenigen syrischen Staatsangehörigen, die sich der Pflicht zur jederzeitigen Verfügbarkeit für die Ableistung des Reservedienstes in der syrischen Armee durch Ausreise in das europäische Ausland entzogen haben, zu entscheiden, ob ihnen deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung droht. Für diese Fallgruppe gibt es keine einheitliche Rechtsprechung der deutschen Obergerichte. Diese werten die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel unterschiedlich und verpflichten teilweise die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, verneinen aber teilweise auch einen entsprechenden Anspruch. Der Senat ist nach Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden und auf die aktuelle Situation in Syrien bezogenen Erkenntnismittel zu der Feststellung gekommen, dass die sich daraus ergebende Faktenlage keine eindeutigen Rückschlüsse oder Prognosen zulässt (vgl. zum Problem der [unsicheren] Datenlage betreffend die Situation in Syrien Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient- Institut Auskünfte an das OVG Schleswig zum Az. 3 LB 17/16 und 12 A 222/16; an den VGH Kassel zum Az. 3 A 3040/16.A; an den VGH Mannheim zum Az. A 11 S 2334/16).

43

Zunächst ist nicht ersichtlich, dass syrische Staatsangehörige, die in Europa Zuflucht vor dem Bürgerkrieg in Syrien gesucht haben und sich auf diese Weise der Wehr- oder Reservistenpflicht in Syrien entzogen haben, in den letzten Jahren in nennenswertem Umfang zwangsweise oder freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind. Daher fehlt es an so genannten Referenzfällen für diese Personengruppe. Auf diese Personengruppe bezogene unmittelbare Erkenntnisse fehlen.

44

Den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden, zu denen auch die nominell unter der Kontrolle der Regierung stehenden syrischen Milizen zählen, in einem frühen Stadium des Bürgerkrieges, in dem die syrische Armee erhebliche personelle Verluste erlitten hatte, mit großer Entschlossenheit das Territorium, das sie damals noch beherrschte, auf wehrfähige Männer kontrollierte und solche Personen, die sich der Wehr- oder Reservistenpflicht entzogen hatten, mit großer Wahrscheinlichkeit zu diesem Dienst heranzog und es nicht ausgeschlossen war, dass diese Personen nach ihrer Festnahme misshandelt, für einen längeren Zeitraum in einem staatlichen Gefängnis festgehalten oder getötet wurden. Manches spricht dafür, dass sich daran trotz der deutlich veränderten militärischen Lage wenig geändert hat. Zwar beherrscht die syrische Regierung, wenn auch gestützt auf massive militärische Unterstützung durch ausländische Truppen und Milizen, mittlerweile wieder große Teile des syrischen Staatsgebietes, doch ist ein Ende des Bürgerkrieges nicht in Sicht. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich findet weiterhin unvermindert eine Rekrutierung von männlichen Syrern statt. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben. Solche Männer sind bei der Einreise nach Syrien besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Dabei ist das System sehr unberechenbar (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien - Gesamtaktualisierung am 25.01.2018). Die Umsetzung der Bestrafung bei Wehr- oder Reservedienstentziehung ist willkürlich. Die Bestrafung kann vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen. Bei dem Verdacht von Kontakten zur Opposition werden Untersuchungen und Folter intensiviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion Stand 23.03.2017). Verhaftungen und Gefängnisstrafen sind nicht ausgeschlossen, wobei es dabei zu Folter und anderen Misshandlungen kommen kann (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Stand 18.01.2018). Nach Erkenntnissen des UNHCR droht Männern, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, in der Praxis vielfach nach nur kurzer militärischer Ausbildung die Verwendung an der Front, wobei es auch zu Fällen längerer Haft und Folter kommen kann (UNHCR Auskunft an den VGH Kassel v. 30.05.2017 S.2 f.; UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update V, November 2017).

45

Diesen Erkenntnismitteln kann entnommen werden, dass syrischen Staatsangehörigen, die sich durch die Ausreise in das Ausland dem Wehr- oder Militärdienst entzogen haben, bei Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Wehr- bzw. Reservedienst droht und dass wegen der damit verbundenen Ermittlungen der staatlichen Behörden, die mit einer Festsetzung oder Verhaftung der betroffenen Person einhergeht, die Gefahr besteht, dass diese Person wenigstens misshandelt wird. Darin liegt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG.

46

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass diesen Personen von Sicherheitskräften vorgeworfen wird, Verbindungen zur Opposition zu haben, weil sie sich im Ausland aufgehalten haben oder dass in der Nichterfüllung des Wehr- oder Reservedienstes eine oppositionelle Gesinnung gesehen wird (vgl. UNHCR Auskunft an den VGH Kassel v. 30.05.2017 S.3 f.; UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update V, November 2017 S. 39 f.). Aus der genannten Erkenntnisquelle ergibt sich aber auch, dass diese Verdächtigung nicht systematisch erhoben wird. Dies hängt von weiteren Faktoren wie dem Herkunftsort/Wohnort, der Familien- oder Stammeszugehörigkeit; der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgruppe ab (UNHCR Auskunft an den VGH Kassel v. 30.05.2017 S.3 ff.). Vielfach bleibt es bei der zwangsweisen Durchsetzung der Wehr- oder Reservedienstpflicht, ohne dass erkennbar ist, dass dies auch Ausdruck der Verfolgung einer unterstellten oppositionellen Gesinnung ist. Angesichts der völligen Willkürlichkeit des Vorgehens staatlicher Sicherheitskräfte kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einziehung zum Wehr- und Reservedienst, die für sich genommen keine politische Verfolgung darstellt, nicht regelmäßig mit der Verdächtigung oppositionellen Handelns und den dadurch verwirkten Verhaftungen, Kriminalstrafen sowie Misshandlungen und Folter verbunden ist, auch weil das Regime auch ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Kampfkraft seiner Truppen hat (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 25.01.2018 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien - Gesamtaktualisierung am 25.01.2018). Dies gilt auch angesichts der allgemeinkundigen Brutalität des syrischen Regimes im Umgang mit seinen auch vermeintlichen Gegnern.

47

Ist unter diesen Umständen eine sichere Prognose einer politischen Verfolgung solcher nach Syrien zurückkehrender Personen, die ihrer Wehr- oder Reservedienstpflicht nicht nachgekommen sind, nicht möglich, eine ihnen drohende politische Verfolgung aber keineswegs ausgeschlossen, sondern ihr Schicksal der Willkür der staatlichen syrischen Stellen überlassen, die ihrerseits freie Hand haben, wie sie mit diesen Rückkehrern umgehen, besteht ein tatsächliches Risiko der politischen Verfolgung, das diesem Personenkreis eine Rückkehr nach Syrien unzumutbar macht. Dies gilt unabhängig davon, dass sie möglicherweise über subsidiären Schutz verfügen, weil diese Schutzgewährung keine Ausschlusswirkung bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft hat.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

49

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden politischen Verfolgung auch dann vorliegt, wenn eine eindeutige Prognoseentscheidung nicht möglich ist, zuzulassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.

(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.

(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. August 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Feststellungsklage wird ebenfalls abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Glaubensrichtung. Sie begehren ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.

2

Die Kläger zu 1) bis 5) reisten nach eigenen Angaben am 24. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 6) wurde am 4. Mai 2016 in … geboren. Die Kläger stellten am 7. Juli 2016 einen Asylantrag. Die persönlichen Anhörungen des Klägers zu 1) sowie der Klägerinnen zu 2) und 3) fanden am gleichen Tag statt.

3

Der im Jahr 1974 geborene Kläger zu 1) gab zur Begründung seines Asylantrags an, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 mit seiner Familie in Damaskus gelebt habe. Im Juli 2013 sei er in den Irak gegangen, da er dort eine Arbeit gefunden habe. Im November 2013 sei seine Frau, die Klägerin zu 2), nachgereist. In den Jahren 1995 bis 1997 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet. Mitglied in einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei er nicht gewesen. Durch den Krieg habe er seine Arbeit und die Familie ihr Haus verloren. Es gebe keine Sicherheit mehr in Syrien. Bei einer Rückkehr befürchte er, sofort zum Militär eingezogen zu werden und kämpfen zu müssen. Eine Einberufung hätte er noch nicht erhalten. Vor der Ausreise sei ihm persönlich nichts passiert.

4

Die im Jahr 1983 geborene Klägerin zu 2) trug zur Begründung ihres Fluchtschicksals vor, dass die Familie Syrien verlassen hätte, da die Gegend, in der sie wohnten, von Rebellen angegriffen worden sei. Um die Rebellen zurückzudrängen, hätte die syrische Regierung die Gegend dann bombardiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie um ihre Sicherheit, da noch immer Krieg herrsche. Sie habe auch Angst um ihren Mann, da dieser als Soldat eingezogen werden könnte. Vor der Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert.

5

Die im Jahr 2002 geborene Klägerin zu 3) gab an, dass es in Syrien nicht mehr sicher gewesen sei. Vor der Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert.

6

Mit Bescheid vom 16. August 2016 erkannte die Beklagte die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab.

7

Mit ihrer am 29. August 2016 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Der Kläger zu 1) hätte zwar keinen Einberufungsbescheid erhalten. Dies sei bei den Regierungsverhältnissen in Syrien auch nicht mehr erforderlich. Man schnappe sich im wehrfähigen Alter befindliche Männer und nehme sie in die Armee auf.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. August 2016 dahingehend abzuändern, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 16. August 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist seien, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könnten. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Den Klägern stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

13

Zur mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

14

Die Beklagte beantragt,

15

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 16. August 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Die Kläger beantragen,

17

1. Die Berufung der Beklagten, soweit es den Kläger zu 1) betrifft, zurückzuweisen;

18

2. für die Kläger zu 2) bis 6) festzustellen, dass sie in die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu 1) einzubeziehen sind.

19

Die Kläger tragen zur Begründung vor, die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts habe in späteren Entscheidungen nur die Verfolgungsgefahr für Erwachsene und nicht für Kinder gesehen. Zutreffend habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16) die Flüchtlingseigenschaft einer Frau verneint. Angesichts der großen Zahl von Flüchtlingen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Regime jeden Erwachsenen durch seine Flucht und Asylantragstellung im Ausland als zu verfolgenden Staatsfeind ansehe. Dies gelte jedoch nicht für den Kläger zu 1). Dieser befürchte zu Recht, erneut als Reservist zum Wehrdienst einberufen zu werden. Insoweit würden die Feststellungen des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2017 (A 11 S 562/17) auch für den Kläger zu 1) gelten. Wehrpflichtige müssten befürchten, festgenommen, gefoltert und in Armeegefängnisse eingewiesen zu werden. Wehrpflichtigen, die vor allem in das westliche Ausland geflüchtet sind, mache man den Vorwurf, nicht an der Verteidigung des Regimes mitzuwirken. Der Kläger zu 1) komme sowohl wegen seiner militärischen Vorerfahrung durch den abgeleisteten Wehrdienst als auch altersmäßig für eine Einberufung in die Armee in Betracht. Er habe sich dieser Einberufung durch Flucht entzogen und würde als Regimegegner angesehen werden.

20

Der Kläger zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung vom Senat ergänzend informatorisch angehört worden.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass der Gerichtsbescheid zu ändern war. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG (I.). Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag der Kläger zu 2) bis 6) ist unzulässig (II.).

22

Der Senat hat, soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG geht, im Rahmen des Berufungsverfahrens über die gesamte Klage der Kläger zu 1) bis 6 ) zu entscheiden. Mit der geänderten Antragstellung begehren die Kläger zu 2) bis 6) zwar nicht mehr die Anerkennung als Flüchtlinge gemäß § 3 AsylG, sondern die Gewährung des sogenannten Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 und 2 AsylG. Bei dem zusätzlich zum Zurückweisungsantrag für den Kläger zu 1) gestellten Feststellungsantrag für die Kläger zu 2) bis 6) handelt es sich insoweit um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. Ortloff/ Riese, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 91 Rn. 21 m.w.N.). Wegen der Zulässigkeit der Klageänderung wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.

23

Die geänderte Antragstellung führt jedoch zu keiner wirksamen Änderung des Streitgegenstandes hinsichtlich des Anspruchs der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei dieser Klageänderung um eine sogenannte verstecke Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 VwGO handelt, zumal der Berufungsantrag der Beklagten insoweit unerwidert geblieben ist. Denn eine Klagerücknahme wäre mangels Einwilligung der Beklagten nicht wirksam geworden. Bei einer Klagerücknahme in der Rechtsmittelinstanz ist stets die Einwilligung der Beklagten erforderlich, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Vorinstanz durch Urteil (mit oder ohne mündliche Verhandlung) oder durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1990 – 5 B 16.90 – juris, Rn. 4 m.w.N.; Clausing, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 92 Rn. 28 m.w.N.).

24

Die Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung eine solche Einwilligung erteilt. Eine wirksame Einwilligung enthält auch nicht die allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 (Az. 234 – 7604/1.17). Die dortigen Erklärungen gelten nur für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Für Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen werden vielmehr im Einzelfall sachgerechte Prozesserklärungen abgegeben.

25

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

26

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

27

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

28

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

29

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

30

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

31

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

32

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Auf eine solche stellen auch die Kläger ausschließlich ab. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist der in der Nähe von Damaskus gelegene Heimatort nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Kläger, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018,und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

33

2. Die Kläger zu 1) bis 5) sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Die Kläger zu 1) bis 3) haben bei ihren persönlichen Anhörungen angegeben, dass sie vor ihrer Ausreise keine Probleme in Syrien gehabt hätten und allein wegen der Auswirkungen des seit 2011 anhaltenden Bürgerkrieges ausgereist seien. Den Klägern drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung des Klägers zu 1) ergibt sich zudem nicht aus dem Umstand, dass er als Reservist für den Wehrdienst in der syrischen Armee herangezogen werden könnte. Wegen der insoweit relevanten rechtlichen Maßstäbe wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu 3. c) Bezug genommen. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, dass er, seitdem er sich im Jahre 2002 vom weiteren Wehrdienst „freigekauft“ habe und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 nicht mehr vom Militär angesprochen worden sei.

34

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Kläger kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das unter der Kontrolle von Oppositionellen steht bzw. gestanden hat, risikoerhöhende Umstände vor (b). Für den Kläger zu 1) ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (c). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (d).

35

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Kläger im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

36

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

37

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) entschieden, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Im Einzelnen hat der 3. Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

38

„In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

39

(…)

40

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. (…) Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 8. Juni 2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 1. August 2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.“

41

Die Einschätzung des 3. Senats ist auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen zutreffend und wird vom erkennenden Senat geteilt.

42

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.)

43

Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG – hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16/30338 – juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 – 2 A 215/27 – juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 22).

44

Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

45

Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen beispielsweise dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. In der benannten Stellungnahme des UNHCR heißt es nachfolgend zu dieser Feststellung:

46

„Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

47

Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.“

48

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden und dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (AA vom 7. November 2016 an OVG Schleswig zu Az. 3 LB 17/16). Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.). Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

49

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt ebenfalls aus, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne. Nachfolgend werden unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. Januar 2016 Personengruppen benannt, die bei einer Einreise als besonders gefährdet gelten würden. Bezüglich der Bewertung der vom IRB angeführten Quellen und deren Aussagen durch den Senat wird auf die nachfolgenden Ausführungen (weiter unten, ab Seite 21) verwiesen. Des Weiteren würden nach Angaben eines Direktors einer Nichtregierungsorganisation in einem Interview mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Dezember 2016 Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt (SFH, a.a.O, S. 11). Konkrete belegte Fälle werden jedoch nicht geschildert. Ferner enthält die Aussage keine Angaben zur quantitativen Dimension von Misshandlungen bei rückkehrenden Asylsuchenden.

50

Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Ausreise aus Syrien und einer eventuellen Asylantragstellung im Ausland ergeben sich zudem aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 28. März 2018 und Mitteilung vom 9. März 2018) wurden seit 2011 insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,567 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 659 T.), Irak (ca. 248 T.), Ägypten (ca. 128 T.) und in Nordafrika (ca. 33 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis November 2017 700.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/syrische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28. März 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 21 Millionen im Jahr 2010 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=SY&name_desc=false, abgerufen am 28. März 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.

51

Der Senat hält in diesem Zusammenhang das in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierte Argument, dass angesichts dieser Zahlen bei realitätsnaher Betrachtung nicht von einem bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise bestehenden Risiko von Inhaftierung, Misshandlung oder Folter ausgegangen werden dürfte, für zutreffend und schließt sich dem an. Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 52).

52

Weitere Zweifel an der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer signifikanten Größenordnung von Rückkehrern ergeben sich zudem aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rd. 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1.2.2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 2) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30. Juni 2017) seien seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 seien 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Laut der International Organization for Migration (IOM) seien zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene und sieben Prozent seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Unter Zugrundelegung der Zahlen der IOM kehrten demnach im ersten Halbjahr 2017 ca. 42.000 Personen aus den angrenzenden Staaten nach Syrien zurück.

53

Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.

54

Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 49). Diesen Quellen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darunter in beachtlicher Zahl auch rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem (westlichen) Ausland waren.

55

Selbst wenn man aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bejahte, fehlt es zumindest an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund.

56

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris und vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 513/17 – juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris – Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20 ff.).

57

Wie bereits ausgeführt, liegen nur wenige (konkrete) Dokumente vor, welche die hier aufgeworfene Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Im Einzelnen:

58

Für die Zeit vor dem Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein ließ sich der weitgehend gesicherten Erkenntnislage zwar entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Ausland nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, welches je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Vor allem bei einer Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung. Anlässlich dessen sollten regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden. Diese Gefahr wurde beispielsweise vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. AA, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 16). In der Rechtsprechung wurde daher zum Teil angenommen, den staatlichen Maßnahmen komme auch die erforderliche Gerichtetheit zu (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 – juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A – juris).

59

Hiervon kann aber gegenwärtig nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. Verschiedenen Quellen zufolge ist zwar eine erhebliche Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen (vgl. zuletzt AI, Report 2018). Es handelt sich allerdings um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018 S. 34 f., 50 f., jeweils m.w.N.). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,6 Millionen gestiegen (Nachweise siehe oben).

60

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich(er) und ständigen Veränderungen unterworfen. Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“; OVG Bautzen spricht von einer „dünnen“ Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 25). Seit Beginn des Bürgerkrieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (IRB vom 19. Januar 2016, S. 4; vgl. auch SFH vom 21. März 2017, S. 9 und DRC, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr).

61

Dementsprechend unterschiedlich äußern sich die verfügbaren Einschätzungen. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr „definitiv“ festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 39). Eine vom IRB zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9). Dieselbe Quelle führt allerdings auch aus, dass „alle“ Personen einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt seien (UNHCR vom April 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen können nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Sie sind insgesamt zu pauschal und unbsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

62

Die weiteren vorhandenen Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, die jedenfalls nicht mit den Klägern vergleichbar sind. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer Nichtregierungsorganisation, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenzsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB, vom 19. Januar 2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolution“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Nach dieser sollen laut UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; auch SFH vom 21. März 2017, S. 9).

63

Die geschilderten Konstellationen sind mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und belegen vielmehr, dass die syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich vorgehen. Es fehlt in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die hinreichend gesicherte Annahme zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

64

Diese Einschätzung wird durch diverse gleichlautende Auskünfte bestätigt, nach denen eine Systematik bei der Behandlung von Rückkehrern derzeit nicht erkennbar sei und sich diese häufig willkürlich gestalte (vgl. u.a. DRC vom August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abneigung gegen diesen empfinde (IRB vom 19. Januar 2016, S. 2). Ebenso meint ein auf Syrien spezialisierter Gastwissenschaftler am Londoner Kings College, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht automatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5, Einschätzung vom 15. Dezember 2015). Das Risiko nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sei mangels belastbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern. Ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1 f.).

65

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom UNHCR mehrfach erwähnten Risikoprofilen. Im Bericht vom Februar 2017 (deutsche Übersetzung von April 2017) wird unter Verweis auf das IRB vom 19. Januar 2016 Folgendes ausgeführt (S. 5, Fn. 26):

66

„Aus Quellen geht hervor, dass für die folgenden Gruppen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden besteht: Kurden (…), Palästinenser, (…), Sunniten (…), bekannte Islamisten (…) und Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös erscheinen (…). Quellen zufolge besteht für regierungskritische Aktivisten ein größeres Misshandlungsrisiko durch Flughafen- und Grenzbehörden (…) als für Familienmitglieder der Aktivisten (…). Außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in denen die Opposition aktiver ist (…) oder kämpft, einem größeren Risiko harter Behandlung ausgesetzt.“

67

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der 4. aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015, die Gruppe der im (westlichen) Ausland um Asyl nachsuchenden Personen nicht als eigenständige Risikogruppe benannt worden war (siehe S. 25 ff.). Auch in der 5. Aktualisierung (englische Fassung: International Protection Considerations with Regard to the People Fleeing thy Syrian Arab Rebublic Update V) vom November 2017 werden diese Personen – jedenfalls nicht ausdrücklich – als eigenständige Risikogruppe eingestuft (siehe S. 34 f.). Hingegen gibt der UNHCR in seinem Bericht vom Februar 2017 (dt. Fassung, April 2017, S. 30) an, dass aus Berichten hervorgehe, die Regierung betrachte bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung. Unter diese Aktivitäten würden auch Anträge auf Asyl fallen. Ausweislich der in Fußnote 146 (S. 30) aufgeführten Quellen würden abgelehnten Asylbewerbern Inhaftierung und Folter drohen. Zu diesen Quellen gehören vor allem die bereits dargestellten Äußerungen einer emeritierten Professorin aus Oxford, des Executive Director des Syria Justice und Accountability Center sowie eines Gastwissenschaftlers vom Kings College London. Auf die obigen Einschätzungen des Senats zu diesen Quellen wird insoweit Bezug genommen.

68

Nach Auffassung des Senats kann den Stellungnahmen des UNHCR und den in Bezug genommen Quellenangaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass es grundsätzlich bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu zielgerichteten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr ist diesen in der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Gefahr einer Inhaftierung oder von Folterhandlungen vom Vorhandensein weiterer – konkreter – risikoerhöhender Merkmale abhängt.

69

Dem Auswärtigen Amt liegen – wie bereits dargestellt – keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rückkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1).

70

Die vom Verwaltungsgericht Dresden als Sachverständige zur Auskunft herangezogene Petra Becker gibt an, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpften. Vielmehr werde jeder Rückkehrer befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime, unabhängig von der Person des Betroffenen (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az.: 5 A 1237/17.A). Einem weiteren Bericht nach werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft, auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei (DRC August 2017, S. 27 f.).

71

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht zudem, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa beantragt haben (UNHCR, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein. Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 24). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die Zahl der insgesamt aus Syrien geflohenen Personen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen (siehe oben).

72

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte der kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichen Berichte über eine vom syrischen Regime geplante Bodenreform. Die Süddeutsche Zeitung vom 23. April 2018 – „Assad macht Eigentum zur Waffe“ – berichtet insoweit:

73

„Dekret Nummer 10, das Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet hat, ermöglicht es der Regierung, neue Bebauungspläne zu erlassen. Lokale Expertenkomitees sollen dann die Eigentumsverhältnisse in den Gebieten klären, wo es keine formellen Kataster gibt - oder diese im Krieg zerstört wurden, wie etwa in Homs. Binnen 30 Tagen nachdem ein solcher Entwicklungsplan per Dekret erlassen wird, müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Entschädigungen sind nur beschränkt vorgesehen.“

74

Die geplante Bodenreform könnte im Falle ihrer Umsetzung vor allem für nach Europa geflüchtete Syrer die Schwierigkeit begründen, dass sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig die Eigentumsverhältnisse an ihnen gehörenden Immobilien nachweisen können. Allerdings ergibt sich für den Senat aus der zitierten Berichterstattung nicht, ob und unter welchen Umständen sich betroffene Eigentümer bei dem vorgesehenen Verfahren von Dritten vertreten lassen können oder eine Geltendmachung auf andere Art und Weise auch aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob man auf diesem Dekret beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ansehen kann, geht aus dem Bericht nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen zwischen sog. Binnenvertriebenen innerhalb Syriens oder in das Ausland Geflohenen unterschieden wird. Die angekündigten Maßnahmen dürften daher – jedenfalls rein formal – jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz treffen. Des Weiteren ergibt sich aus der Berichterstattung nicht, ob das Dekret Entschädigungszahlungen für die Betroffenen oder Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht. Aus diesen Gründen und auch mangels anderweitiger Erkenntnisse ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaige auf dem benannten Dekret beruhende Enteignungen aufgrund einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Einstellung des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers erfolgen.

75

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht der Senat davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad-Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

76

b) Im Falle der Kläger liegen keine solchen risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die soeben dargestellten Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei allen Klägern die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) näher zu erörtern.

77

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihnen deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung insoweit klargestellt, ebenfalls der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören.

78

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

79

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

80

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

81

Hierunter fallen die Kläger nicht. Es liegen insbesondere keine Erkenntnisse vor, dass Sunniten in Damaskus oder dessen unmittelbarer Umgebung wegen ihrer Religionszugehörigkeit durch das Assad-Regime verfolgt werden (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 86).

82

bb) Eine den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihnen seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie nach eigenen Angaben aus einem Gebiet stammen, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat.

83

Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung insoweit angegeben, dass sein Herkunftsort namens Sbena, ein Vorort von Damaskus, jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise unter der Kontrolle von oppositionellen Kräften gestanden habe. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers zu 1) nicht zutreffen. Vielmehr bestätigen vorhandene Berichte, dass sowohl Vororte als auch Stadteile von Damaskus zwischen den Truppen des Assad-Regimes und anderen Konfliktparteien umkämpft sind bzw. waren (vgl. beispielhaft Spiegel-Online vom 21. April 2018, Viertel Jarmuk in Damaskus, Zwei Quadratkilometer Bürgerkrieg; Spiegel-Online vom 16. Dezember 2016, Bürgerkrieg in Syrien – Assad lässt Damaskus bombardieren).

84

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

85

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018
2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

86

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person Internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

87

Die Kläger zu 2) bis 6) haben keine (weiteren) konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihnen vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten.

88

c) Für den Kläger zu 1) gilt dies auch in Ansehung seines Vortrags, er werde bei einer Rückkehr als Reservist zum Wehrdienst einberufen. Der Umstand, dass er sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch seinen Auslandsaufenthalt entzogen hat, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat.

89

aa) Der Senat geht nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee von Folgendem aus:

90

In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser gilt, die in Syrien leben. Oppositionelle werden ebenfalls einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 38) sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13). Jeder Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Die Wehrpflicht besteht auch für Verheiratete und Familienväter (AA an VG Düsseldorf, a.a.O.). Aufgrund der prekären Personalsituation soll es sogar zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gekommen sein (BFA vom August 2017, S. 18; SFH vom 23. März 2017, S. 5 ff.).

91

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen – von Bestechungen abgesehen – bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten. Diese Regelungen gelten zwar formal weiterhin, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung. Für im Ausland lebende Männer gibt es die gesetzliche Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien (vgl. BFA vom August 2017, S. 20; DRC vom August 2017, S. 8 f.; SFH vom 23. März 2017, S. 8). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O., m.w.N.) gelte dies nur für Männer, die entweder legal für ihre Arbeit oder ihr Studium ausgereist seien, oder für Söhne von Diplomaten und die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben. Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

92

Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4). Entlassungen aus dem Militärdienst sind nach den vorliegenden Erkenntnisquellen seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden. Viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (SFH vom 23. März 2017, S. 5 f.; Finnish Immigration Service [FIS] vom 23. August 2016, S. 12).

93

Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4). Reservisten werden wie Rekruten einberufen. Entweder erhalten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros oder sie werden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen (SFH vom 18. Januar 2018, S. 6). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt. Aufgrund der prekären Personalsituation gibt es nach den vorliegenden Auskünften gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr würden im Einzelfall Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (BFA vom August 2017, S. 20; so auch FIS vom 23. August 2016, S.11). Nach Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 20) bestand der Reservedienst vor dem Ausbruch des Konflikts im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten und Reservisten seien nur selten einberufen worden. Dies habe sich seit 2011 jedoch geändert. Es würden einzelne Berichte vorliegen, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen habe (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung; so auch UNHCR vom April 2017, S. 24 f., Fn. 118). Bei der Einberufung von Reservisten sei das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person sowie ihr Rang und ihre Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der die Person gedient habe (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf DRC vom 26. Februar 2015 und vom August 2017, S. 10). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt an, dass „verschiedenen Quellen“ zufolge Männer bis zum 54. Lebensjahr eingezogen werden (Auskunft an VG Wiesbaden vom 17. Januar 2017). Dem Auswärtigen Amt liegen Berichte vor, wonach die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet werde (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, S. 3). Nach einer weiteren Auskunft könnten Männer bis zum 52. Lebensjahr einberufen werden (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2). Vereinzelt werden demgegenüber Berichte über die Einziehung jenseits der Altersgrenze von 42 Jahren als „Gerüchte“ bezeichnet (DRC vom August 2017, S. 40).

94

Über die aktuelle (allgemeine) Praxis der Rekrutierung wird berichtet (vgl. insgesamt zum Nachfolgenden: BFA vom 25. Januar 2018, S. 38 ff., und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC, August 2017, S. 8, 13), dass es im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 keine Generalmobilmachung gegeben habe. Jedoch seien offenbar in verschiedenen Wellen die Bemühungen intensiviert worden, Wehrpflichtige und Reservisten einzuziehen; nach einigen Quellenangaben erfolgte dies deshalb, weil nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Dienst eingefunden haben (DRC vom August 2017, S. 8). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: Das syrische Regime habe seit Herbst 2014 die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgten örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gebe es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten und erstmals wehrdienstpflichtigen jungen Männern, die bei Aufgreifen verhaftet würden (SFH vom 23. März 2017, S. 6 f., und vom 28. März 2015, S. 2 ff.). Die regulären Rekrutierungsmethoden würden immer noch angewendet, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe. So würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Es gebe aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die, ohne einberufen worden zu sein, in Syrien lebten (BFA vom 5. Januar 2017, S. 23). Insgesamt sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt werde. In der syrischen Armee herrsche zunehmende Willkür und die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 22 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 5 ff.). So wird beispielsweise über die im Land errichteten Kontrollstellen berichtet (UNHCR, vom April 2017, S. 24 ff.; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 2), dass an diesen in großem Maße Männer im wehrdienstfähigen Alter, die einen Einberufungsbescheid erhalten hätten, aber auch solche, bei denen dies noch nicht der Fall gewesen sei, eingezogen würden. Während an anderer Stelle berichtet wird, an den Kontrollstellen würden Bestechungsgelder verlangt (vgl. SFH vom 28. März 2015, S. 4), um sich vom Militärdienst freizukaufen. Es gebe weitere Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft hätten, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden könne, sondern schlicht Willkür darstelle. So sei es vor dem Bürgerkrieg gängige Praxis gewesen, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was aber nicht davor schütze, im Zuge des aktuellen Konflikts – manchmal sogar Jahre danach – dennoch eingezogen zu werden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 41).

95

Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, ausreisen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (SFH vom 23. März 2017, S. 13 f., SFH vom 28. März 2015, S. 4 f.). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres werde die Ausreise erschwert, indem ihnen Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt würden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 24). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August 2017, S. 24). Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmigung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des UNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und Rückkehrer entsprechender Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung in Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR vom April 2017, S. 2 f.).

96

Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.). Dessen Artikel 98 bestimmt, dass derjenige, der sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

97

Die Umsetzung der Bestrafung scheint nach den vorliegenden Erkenntnisquellen willkürlich zu sein (siehe SFH, 23. März 2017, S. 10 f. mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen). In diesem Zusammenhang gibt es etwa Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe (vgl. beispielhaft DOI an OVG Schleswig vom 8. November 2016; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1 f., wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien bzw. verlässlichen Berichten zufolge inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst eingezogen wurden; IRB vom 19. Januar 2016, wonach Wehrdienstpflichtige eine sehr vulnerable Gruppe darstellen; SFH vom 28. März 2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme).

98

Zum anderen ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Berichten auch, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betroffenen, seinem Profil, der Herkunftsregion aber auch dem Bedarf an der Front abhänge. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf weitere Quellen, u.a. FIS vom 23. August 2016, S. 12 f.; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Es wird auch dargestellt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4; BFA, 5. Januar 2017, S. 27). Nach dem UNHCR würden Wehrdienstentzieher in der Praxis eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft würden, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt, oft nach nur minimaler Ausbildung (UNHCR, November 2017, S. 40). Der Danish Refugee Council (August 2017, S. 13 f., Fn. 62) berichtet unter Berufung auf verschiedene Quellen, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie aufgegriffen werden, riskierten, in den Militärdienst gesandt zu werden, während Deserteuren härtere Strafen drohten, wie z.B. Haft oder Todesstrafe. Nach anderen Berichten gebe es aber auch Deserteure, die nachdem sie wieder aufgegriffen worden seien, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC vom August 2017, S. 14, Fn. 67 – 69, SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.).

99

bb) Hiervon ausgehend ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Reservist zum Militärdienst einberufen würde. Auch dürfte er sich wegen seines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung strafbar gemacht haben.

100

Zwar hat der Kläger zu 1) zwischenzeitlich das gesetzliche Höchstalter für den Militärdienst von 42 Jahren überschritten. Dieser Umstand allein steht der Einberufung jedoch nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus den dargestellten Erkenntnissen, dass dem gesetzlichen Höchstalter für den Militärdienst angesichts des hohen Personalbedarfs in der syrischen Armee keine bzw. nur eine geringfügige Relevanz zukommt. Zum anderen ist der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 43 Jahre alt. Er überschreitet das gesetzliche Höchstalter daher nur geringfügig. Ferner befand er sich im Zeitpunkt der Ausreise mit 39 Jahren noch im Reservistenalter und unterlag somit den dargestellten gesetzlichen Pflichten. Die berufliche Qualifikation und die bisherige Verwendung im Militär lassen demgegenüber keine unmittelbaren Schlussfolgerungen auf die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Reservedienst zu. Den Angaben des Klägers zufolge habe er bei seinem Wehrdienst in den Jahren 1995 bis 1997 eher einfache Bürotätigkeiten in der Personalverwaltung im Generalkommando in Damaskus ausgeübt. Er sei vorwiegend als Schreibkraft an PCs tätig gewesen. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen. Vor seiner Ausreise hätte er zudem als angelernter Drucker gearbeitet. Gleichwohl könnten die vom Kläger zu 1) geschilderten Tätigkeiten im EDV-Bereich zu einem erhöhten Rekrutierungsinteresse führen. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung des Klägers zu 1) lässt sich auch nicht anführen, dass sich der Kläger zu 1) seinen Angaben zufolge im Jahr 2002 von einem weiteren Wehrdienst „freigekauft“ habe. Sollte es sich hierbei um eine gültige bzw. offizielle Befreiung gehandelt haben, wäre das Einholen einer Genehmigung der Militärbehörden für die Ausreise in den Irak im Jahr 2013 wohl nicht erforderlich gewesen. Zudem ergibt sich aus den Erkenntnisquellen, dass man trotz eines „Freikaufens“ vom Wehrdienst vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs nicht davor geschützt sei, im Zuge des aktuellen Konflikts eingezogen zu werden.

101

Der Kläger zu 1) ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung legal über den Flughafen von Damaskus und mit einer Genehmigung der Militärbehörden im Jahr 2013 in den Irak ausgereist. Insofern liegt zwar kein Verstoß gegen die dargestellten gesetzlichen Vorgaben zur Verfügbarkeit für das syrische Militär vor. Allerdings ist davon auszugehen, dass die spätere Weiterreise des Klägers zu 1) in das westliche Europa nicht von der ursprünglichen Ausreisegenehmigung gedeckt gewesen ist und er sich durch die unterlassene Mitteilung einer Anschrift nach den dargestellten syrischen Vorschriften strafbar gemacht hat bzw. gesetzeswidrig verhalten hat.

102

cc) Unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde den Kläger zu 1) aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts im wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln, der der Einberufung nicht gefolgt ist bzw. ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen hat, unter der er für die Militärbehörden erreichbar ist, hat sich der Kläger zwar strafbar gemacht. Der Senat hält es gleichwohl schon nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine Verfolgungshandlung (1), insbesondere eine Bestrafung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen (2), etwa wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.

103

Voranzustellen ist dabei, dass die Heranziehung zur Wehrpflicht bzw. Rekrutierung volljähriger Männer als solche keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt, weil diese nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, sondern alle Männer trifft, die den Wehrdienst abzuleisten haben oder als Reservist wieder eingezogen werden könnten. Auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 63). Anderes gilt nur dann, wenn beides nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 = DVBl 1987, 47, vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 – BVerwGE 81, 41 <44> und vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 = InfAuslR 1991, 310 <313>; zuletzt Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – juris, Rn. 14; allgemein zur Erforderlichkeit der Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315 <335>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 <60 f.>).

104

Es kann daher offen bleiben, ob die Rekrutierung des Klägers eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG darstellte. Jedenfalls fehlt es in Bezug auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass die Rekrutierung zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen werden sollen. Insbesondere stellt die Gruppe der Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, keine soziale Gruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Gruppe dieser Männer in Syrien eine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 LB 67/05 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Gesellschaft die Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, als soziale Gruppe wahrnimmt. Auch liegt insoweit keine Anknüpfung an das (männliche) Geschlecht vor. Sanktionen wegen Verletzung dieser Pflicht richten sich ausschließlich nur deshalb gegen Männer, weil eine Wehrdienstpflicht in Syrien nur für Männer besteht (vgl. zuletzt DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 22. Februar 2018, S. 4; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

105

(1) Für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist zu bewerten, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt. Ob einem Wehr- bzw. Militärdienstentzieher allein die Einziehung zum Wehrdienst und ein Militäreinsatz oder zusätzlich eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren drohen, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht einheitlich beurteilt. Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände jedoch der Auffassung, dass keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass (ggf. zurückkehrenden) Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten. Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten – wenn auch nur zum Teil belegten – Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom
11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 147, 152).

106

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus, dass bei Einreisen nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft werde, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst absolviert hätten, komme es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert würden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf IRB vom 19. Januar 2016, S. 6 f.).

107

Der UNHCR führt in seinen Stellungnahmen aus November 2017 (S. 40, Fn. 227 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des UNHCR aus Februar 2017) und vom 30. Mai 2017 (S. 2) aus, dass Berichten zufolge Wehr- bzw. Militärdienstentziehern eher als strafrechtliche Sanktionen (Inhaftierung) nach dem Militärstrafgesetz innerhalb von Tagen bzw. Wochen nach ihrer Festnahme ein Einsatz an vorderster Front drohe, oft nur mit einer minimalen Ausbildung. In der deutschen Übersetzung von April 2017 (S. 23 und Fn. 113) der in Bezug genommenen Stellungnahme vom Februar 2017 heißt es, dass Wehrdienstentzieher Berichten zufolge in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert würden, sie müssten danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten. Aus Berichten gehe weiter hervor, dass sie während der Haft dem Risiko von Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt seien. Als Referenz wird eine Anwältin von Human Rights Watch mit der Äußerung zitiert, Human Rights Watch wisse, dass Menschen in Syrien aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert seien. Zudem wird ein Bericht aus Al Jazeera vom Juni 2016 angeführt, wonach mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/ oder Inhaftierung seien. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung habe, könne vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen (siehe auch UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 4 Fn. 15: „…Die Quellen sprechen von mehreren möglichen Konsequenzen, wenn ein Wehrdienstentzieher von den Behörden gefasst wird; unmittelbar nach der Festnahme verordnete Einberufung in den Wehrdienst, Einsatz an vorderster Front, Ermittlungen und Folter, und/ oder Inhaftierung. Welche dieser Konsequenzen oder welche Kombination an aufgeführten Konsequenzen eine Person zu befürchten hat, hängt vom persönlichen Profil der Person, ihren Verbindungen und ihrem Wohnort ab. Wenn die Behörden besagte Person verdächtigen, in Verbindung mit Oppositionsgruppen zu stehen und mit diesen womöglich zu kooperieren, wird sie Ermittlungen und Misshandlungen einschließlich Folter unterzogen werden. …“.).

108

Der Bericht von Al Jazeera und die weiteren Ausführungen im Bericht des UNHCR deuten eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter dann droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung der betroffenen Person ausgegangen wird. Dem Bericht der Anwältin hingegen ist nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachengrundlage er gestützt wird. Auch eine bezifferte Dimension von Inhaftierungs- bzw. von Folterfällen kann dem Bericht nicht entnommen werden.

109

Soweit von einem Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme berichtet wird, führt der UNHCR in seiner Stellungnahme aus April 2017 an anderer Stelle (S. 25 und Fn. 122) aus, es sei gängige Praxis, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter Ausbildung oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Als Referenz wird in der Fußnote 122 der Syrienexperte des Institute for the Study of War (ISW), Herr Kozak, zitiert, wonach Reservisten fast grundsätzlich an die vorderste Front und neu eingezogene Wehrdienstleistende fast ohne Ausbildung in den Kampf geschickt würden. Aufgrund dessen kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind (vgl. zum sog. Politmalus: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – juris, Rn.18 m.w.N.).

110

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Inhaftierung lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Herrn Kozak gewinnen, die in den Berichten des UNHCR vom November 2017 sowie vom 30. Mai 2017 wiedergegeben wird (UNHCR vom November 2017, S. 40, Fn. 226 - E-Mail von C. Kozak vom 6. Oktober 2017 -; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 Fn. 14 - E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017 -, vgl. auch S. 6, E-Mail vom 24. Mai 2017). Herr Kozak wird dahingehend zitiert, er habe Berichte gehört, wonach das Verhalten eingezogener Wehrdienstentzieher durch Militäroffiziere und andere Offizielle als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen würde. In der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) wird er dahingehend zitiert, dass die Regierung in der Praxis aufgrund des anhaltenden Bedarfes an Streitkräften ein begrenztes Interesse daran zeige, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheine die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Reaktion auf Wehrdienstentziehung zu sein und zwar selbst bei Personen, die in Regionen wohnten, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen gestanden hätten. Die meisten Wehrdienstentzieher befänden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung zum Militärdienst mit haftähnlicher Internierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz blieben jedoch bestehen.

111

Auch wenn sich die verschiedenen Äußerungen inhaltlich nicht widersprechen, lassen sie hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. Den Äußerungen von Herrn Kozak kann zudem nicht entnommen werden, auf welchen tatsächlichen Grundlagen sie beruhen, ob es sich um eine eigene Bewertung handelt oder diesen Äußerungen Erkenntnisse über entsprechende Vorgänge und ggf. in welcher Dimension bzw. unter welchen Umständen zugrunde liegen. Die weiteren vom UNHCR in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 6 f.) genannten Referenzquellen (J. Landis, R. Davis und L. Fakih) gehen nach ihrem Verständnis des Assad-Regimes bzw. auf der Grundlage von nicht näher genannten Interviews davon aus, dass Wehrdienstverweigerung als regierungsfeindlich angesehen werde. Den Äußerungen lässt sich ebenfalls – soweit es sich nicht nur um Wertungen handelt – keine Tatsachengrundlage entnehmen.

112

Der Danish Refugee Council (vom August 2017, S. 13 unter Hinweis auf C. Kozak) geht davon aus, dass die individuelle Verfolgung von einzelnen Personen, die sich dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen hätten, auch angesichts der Vielzahl derjenigen, die der Einberufung nicht gefolgt seien, nicht im Vordergrund stehe. Weiter wird dort (S. 13 f., Fn. 62) unter Berufung auf C. Kozak und andere Quellen ausgeführt, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie festgenommen werden, riskierten zum Militärdienst eingezogen zu werden, während Deserteuren eher schwerere Konsequenzen drohten, wie Inhaftierung (imprisonment) oder die Todesstrafe.

113

Das Auswärtige Amt (Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Januar 2017, S. 2 f.) berichtet – wie bereits ausgeführt – allgemein über Befragungen von Rückkehrern aus dem Ausland und führt gleichzeitig aus, dass zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vorlägen. Zur speziellen Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Wehrdienstentzieher äußert sich das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2017 an das Verwaltungsgericht Köln (S. 1). Es führt aus, dass über die Exekution von desertierten Soldaten berichtet werde, sowie über willkürliche Verhaftungen von Männern, die sich nicht ausweisen könnten und aus umkämpften Gebieten geflohen seien. „Dies gilt auch für Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich dem Militärdienst entzogen haben“. Unabhängig von der genauen semantischen Bedeutung der zitierten Formulierung, ist die Belastbarkeit dieser weiter nicht belegten Äußerung vor allem angesichts der gegenteiligen Erkenntnisse, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen im Vordergrund stehe, zumindest fraglich. In der Auskunft der deutschen Botschaft Beirut an das BAMF (3. Februar 2016, S. 1) wird von Fällen – auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst – berichtet, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten.

114

Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (S. 1, 2) zwar aus, dass, wenn die Ausreise u.a. dem Zweck gedient habe, sich dem Wehrdienst zu entziehen, dies eine harte Bestrafung nach sich ziehe. Allerdings wird weiter ausgeführt, dass die zur Verfügung stehende Datenlage aufgrund der aktuellen Lage in Syrien hinsichtlich behördlicher Aktivitäten und Vorgehensweisen des syrischen Staates nicht immer belastbar sei.

115

Das IRB berichtet in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (S. 5 f. dt. Übersetzung) von einer Gefährdung nicht gedienter Männer bei einer Einreise über die Flughäfen. Verschiedene Quellen hätten festgestellt, dass Männer im wehrfähigen Alter besonders gefährdet seien, von Sicherheitsbehörden am Flughafen und anderen Grenzübergangsstellen misshandelt zu werden. Es ist jedoch unklar, auf welcher Datenlage die benannten Quellen zu der Einschätzung gekommen sind und ob es bei den inhaftierten Personen weitere Anhaltspunkte für eine mögliche oppositionelle Einstellung oder das Zuschreiben einer regimefeindlichen Einstellung gab. So wird an anderer Stelle im Bericht auch ausgeführt (S. 4 f. dt. Übersetzung), dass es nur „limitierte“ Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrern seit 2011 gebe bzw. es „sehr schwer“ sei, Informationen über die Behandlung von Rückkehrern durch Grenzbeamte zu erhalten, da die Presse darüber nicht berichten könne. Die im Weiteren geschilderten Einzelfälle können nach Ansicht des Senats schon angesichts der Vielzahl von Wehrdienstentziehern nicht als ausreichende Faktenlage für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung dienen.

116

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Auskunft vom 21. März 2017, S. 8) zitiert im Wesentlichen den Bericht des IRB vom 19. Januar 2016 (S. 8 f. dt. Übersetzung), wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter besonders gefährdet seien, Opfer von Misshandlungen zu werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zu dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Wehrdienstentziehern drohe je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter (SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Mit Verweis auf den Finish Immigration Service führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) weiter aus, dass die Umsetzung der Bestrafung willkürlich sei. Die Bestrafung hänge von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch dem Bedarf an der Front ab. In einer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (S, 7 f.) führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Verweis auf den UNHCR weiter aus, dass Wehrdienstentziehung als oppositionelle Handlung bewertet und Wehrdienstentzieher in der Praxis zu unterschiedlich langen Haftstrafen verurteilt würden. In der Haft komme es zu Folter und anderen Misshandlungen.

117

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA vom 5.1.2017, S. 27) führt unter Berufung auf den Danish Immigration Service aus, dass ein Wehrdienstverweigerer, der aufgegriffen würde, zum Dienst in der Armee geschickt werden könnte. Die Konsequenzen hingen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gebe, wären die Folgen ernster. Im Bericht des Bundesamtes aus August 2017 (S. 20 und Fn. 51) geht dieses unter Berufung auf Interviews mit einer europäischen diplomatischen Quelle in Beirut am 18. Mai 2017 sowie vom selben Tag mit Lama Fakih davon aus, dass bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung die Meinungen der Quellen auseinandergingen. Während die einen darin eine „Foltergarantie“ und ein „Todesurteil“ sähen, würden andere sagen, dass Verweigerer sofort eingezogen würden.

118

In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden (Az. 5 A 1337/17.A) vom 6. Februar 2017 gibt die als Sachverständige beauftrage Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das Wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird.

119

Abgesehen von der danach unklaren und mit nur wenig Fakten belegten Erkenntnislage sind nach Auffassung des Senats zudem die nachfolgenden Erwägungen bei der Beurteilung, ob zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, zu berücksichtigen:

120

Die syrische Armee ist durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erheblich geschwächt und hat einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Es wird berichtet (BFA vom 25. Januar 2018, S. 23 und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), dass viele Männer ihrer Einberufung nicht Folge leisten. Auskünften zufolge sollen die kampffähigen Truppen der syrischen Armee von ehemals 300.000 Soldaten auf ca. 125.000 bis 175.000, nach anderen Angaben auf 80.000 bis 100.000 reduziert worden sein. Bereits im Jahr 2014 soll das Assad-Regime nur noch über 100.000 Soldaten verfügt haben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 2, Fn. 7 unter Verweis auf C. Kozak), von denen nur 30.000 bis 40.000 Soldaten den Eliteeinheiten angehören, die tatsächlich in der Lage gewesen seien, militärische Operationen durchzuführen (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Anderen Angaben zufolge soll die syrische Armee im November 2016 nur noch über 50.000 Soldaten verfügt haben (SFH vom 23. März 2017, S. 2, Fn. 6).

121

Hinzu kommt, dass diverse Quellen berichten, die syrische Armee sei inzwischen nur teilweise in große Militäroperationen involviert. Bei diesen verlasse sich das Assad-Regime auf eine Mischung aus Elite-Einheiten, loyalen Milizen und ausländischer Unterstützung, insbesondere die iranischen „Islamischen Revolutionsgarden“, afghanische und irakische schiitische Milizen und die libanesischen Hisbollah-Milizen. Diejenigen Einheiten, in denen Wehrpflichtige überwiegend eingesetzt würden, seien daran nicht beteiligt (DRC vom August 2017, S. 9; zum militärischen Einfluss von Russland, dem Iran anderen internationalen Akteuren vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 9, 13, 19; Bundeszentrale für politische Bildung vom 20. Oktober 2017, Syrien – Die aktuelle Situation; SFH vom 23. März 2017, S. 3 f.; Spiegel-Online vom 4. April 2018 – Dreigipfel zu Syrien – Teile und herrsche).

122

Gleichzeitig hat das syrische Regime verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die personellen Verluste zu kompensieren. Es wird beispielsweise über Verhaftungen von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Darüber hinaus wird geschildert, das Assad-Regime verlange bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Eroberung von Ost-Aleppo sollen etwa 5000 Männer in den Wehrdienst eingezogen worden sein. Selbst Häftlinge sollen unter Druck gesetzt werden, in die syrische Armee einzutreten (vgl. SFH vom 23. März 2017, S. 7). Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten (SFH vom 28. März 2015 [Mobilisierung], S. 2). Andererseits versucht das Assad-Regime, mit Amnestien und der Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen (SFH vom 23. März 2017, S. 3, 12; BFA vom August 2017, S. 23).

123

Dem Bestreben des Assad-Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung dürfte es auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang (nach Angaben der SFH sollen zwischen 70.000 bis 110.000 Soldaten desertiert sein oder sich dem Wehrdienst entzogen haben) nicht Folge geleistet wird (DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), widersprechen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert und dann gegebenenfalls misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden. So wird auch berichtet, dass dem Regime nicht daran liege, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es würden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (BFA vom 25.Januar 2018 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016).

124

Diese Einschätzung wird nicht dadurch entkräftet, dass ein hoher Vertreter des syrischen Militärs eine harte Bestrafung der Zurückkehrenden angekündigt hat (Spiegel vom 11. September 2017, Assads Top-General droht Flüchtlingen). Es fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Einzeläußerung repräsentativ für das syrische Regime gestanden hat. So hat Präsident Assad Ende 2015 in einem TV-Interview Gegenteiliges erklärt (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/1 – juris, Rn. 50 f.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 66 f.). Nach einer Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung (an VG Freiburg zum Az. 4 A 3 K 3579/16 vom 29. November 2017) seien die Äußerungen des Generals nicht über das offizielle Sprachrohr der syrischen Regierung erfolgt. Neben verschiedenen Medienberichten würden von offizieller Seite keine Stellungnahmen, Bestätigungen oder Dementi vorliegen. Nach einem englischen Zeitungsbericht habe sich der zwischenzeitlich Verstorbene Issam Zaherddine später für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass er Kämpfer des IS und Rebellen gemeint habe, die syrische Truppen getötet hätten (vgl. The Telegraph vom 18. Oktober 2017, zitiert nach https://www.telegraph.co.uk/news/ 2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine-near-deir-ezzor/).

125

Bei der vom Senat anzustellenden Prognose ist zudem die große Anzahl von syrischen Flüchtlingen im (benachbarten) Ausland zu berücksichtigen (siehe oben zu den konkreten Zahlen). Allein unter den vom UNHCR erfassten 5,6 Mio. Flüchtlingen befinden sich circa 25 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Bei der bei der Prognose zu unterstellenden Rückkehr einer Vielzahl dieser Flüchtlinge nach Syrien kann nicht sicher vorhergesagt werden, wie sich das syrische Regime diesen gegenüber verhalten wird. Insbesondere eine Bestrafung auch nur eines beachtlichen Teils dieser mehr als 1,5 Millionen männlichen Rückkehrer ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Ergänzend ist – wie bei der allgemeinen Rückkehrfrage – darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass seit 2015 rund 260.000 Syrer, davon 31.000 im 1. Halbjahr 2017, zumindest zeitweise nach Syrien zurückgekehrt sind – darunter dürften auch Männer im wehrdienstfähigen Alter sein – Zweifel daran begründet, dass eine Inhaftierung einer signifikanten Zahl von Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter beachtlich wahrscheinlich ist.

126

Angesichts der dargestellten Erwägungen zum Personalbedarf in der syrischen Armee und der hohen Zahl von ausgereisten männlichen syrischen Bürgern sowie den Auskünften, die dafür sprechen, dass Wehrdienstentzieher nach einer Festnahme ohne vorangegangenes Strafverfahren oder Strafhaft umgehend zum Militärdienst eingezogen werden, sind für den Senat die (vereinzelten) Berichte über konkrete Verfolgungsfälle im Zusammenhang mit der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung quantitativ und qualitativ nicht ausreichend, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung annehmen zu können. Diversen Berichten fehlt vor allem die Angabe einer die jeweiligen Einschätzungen stützenden Tatsachengrundlage. Eine solche wäre angesichts der dargestellten entgegenstehenden Gesichtspunkte jedoch erforderlich.

127

(2) Ungeachtet der Bewertung, dass danach bereits eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich angenommen werden kann, lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nach Ansicht des Senats keine hinreichend verlässlichen und ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich durch das syrische Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung droht. Es fehlt mithin auch an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund.

128

Neben den bereits Eingangs (oben cc) vor (1), S. 37 f.) dargestellten Erwägungen sind folgende Erkenntnisse und Gesichtspunkte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen:

129

Die syrische Armee rekrutiert Berichten zufolge grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (SFH vom 28. März 2015, S. 2 f.). Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014, S. 7). Dies zeigt sich auch daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (SFH vom 23. März 2017, S. 7, und vom 28. März 2015, S. 2 f.).

130

Wie bereits dargestellt, ergibt sich aus einer Vielzahl der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen, dass die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern willkürlich erfolgt und häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, der Herkunftsregion aber auch von dem Bedarf an der Front abhängig ist. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Ebenfalls wird berichtet, dass einige der Festgenommenen zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4). An anderer Stelle weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 10) darauf hin, dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich Einzelne mit Bestechung freikaufen könnten. Amnesty International beschreibe den weit verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden ließen. Auch seien viele Menschen in Haft, weil sie aus persönlichen Gründen von Informanten diffamiert worden seien. Diese Willkür spiegele sich auch in der Struktur der Sicherheitsdienste wieder (SFH vom 21. März 2017, S. 10).

131

Der UNHCR gibt an, dass nach Stellungnahmen unabhängiger Beobachter Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst werde, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt seien, ganz oder teilweise motivieren könne. Es könne zur einer Bestrafung kommen, die über die strafrechtlich vorgesehenen Sanktionen hinausgehe, einschließlich härtere Behandlung bei der Inhaftierung, während der Haft und Befragungen sowie während des militärischen Einsatzes (Bericht vom November 2017, S. 39 unten/ S. 40 oben mit Fn. 224; Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 mit Fn. 13 und 14, S. 6 f.). Wie bereits oben dargestellt, führt der UNHCR allerdings in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 3) weiter aus, dass „oft nicht zu unterscheiden und festzustellen“ sei, ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgten. Auch im Bericht vom November 2017 wird ausgeführt, dass Berichten zufolge Wehrdienstentzieher aber eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt würden, oft nur nach minimaler Ausbildung. Anderen Berichten zufolge gebe es auch Deserteure, die nachdem sie aufgegriffen wurden, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC, August 2017 S. 14 Fn. 67 – 69; SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Die vom UNHCR angeführten Referenzquellen lassen – auch dies ist bereits oben festgestellt worden – zudem nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage die Einschätzung der Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung beruht.

132

Der vom UNHCR als Referenzquelle genannte Herr Kozak hat angegeben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 3, Fn. 14, E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017), er habe gehört, dass das Verhalten von bereits einberufenen Wehrdienstverweigerern von Militäroffizieren und anderen Beamten als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen werde könne. In der Stellungnahme des UNHCR vom November 2017 (S. 39, Fn. 224) wird Herr Kozak dahingehend zitiert (E-Mail vom 6. Oktober 2017), dass nach seiner Einschätzung die Regierung Sanktionen gegen Wehrdienstentzieher als strafrechtliche Ahndung verhänge, aber auch weil sie die Wehrdienstentziehung als politische oder regierungsfeindliche Tätigkeit ansehe.

133

Die in der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) aufgeführten weiteren Referenzquellen (J. Landes, R. Davis und L. Fakih) geben z.T. ihre subjektive Einschätzung wieder. Es ist nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Fakten (genannt werden von R. Davis „Interviews“) diese Einschätzung erlangt worden ist. Bei der Bewertung der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 4) ist weiterhin zu beachten, dass dort die Relevanz des Vorliegens weiterer Risikofaktoren herausgestellt wird, mithin das persönliche Profil der jeweiligen Person die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein, maßgeblich mitbestimmt (weitere Ausführungen hierzu siehe oben und Fn. 18 auf S. 4 der Stellungnahme des UNHCR, wo es heißt: „Berichten zufolge verhaftete die Regierung Männer im wehrdienstfähigen Alter, bei denen eine Verbindung mit Oppositionsgruppen vermutet wurde, insbesondere Sunniten.“).

134

Weiter wird berichtet, dass die Ausbildungszeit der Wehrpflichtigen oft kurz (45 Tage) sei (BFA vom August 2017, S. 18) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt würden (UNHCR vom April 2017, S. 25 f.). Angesichts der Schilderungen, dass dies scheinbar alle Wehrpflichtigen und Reservisten treffe (vgl. UNHCR vom April 2017, S. 25 und Fn. 122), ist die Annahme nicht belastbar, wonach dies nur Wehrdienstverweigerer oder Reservisten treffe, die sich der Einberufung entzogen haben. Es ist daher auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dies in Anknüpfung an eine aufgrund der Wehrdienstentziehung dem Kläger zu 1) zugeschriebene regimefeindliche Haltung erfolgt.

135

Die Unabhängige Untersuchungskommission für Syrien führt im Bericht vom 11. August 2016 (A/HRC/33/55, S. 13 Rn. 75) aus, dass Zivilisten, hauptsächlich Männer im kampffähigen Alter, weiterhin von den Straßen Syriens verschwinden würden. Zehntausende von Syrern würden vermisst, viele unter Umständen, die vermuten ließen, dass sie gewaltsam verschwunden seien. Nicht weiter erläutert wird, ob es sich um (Zwangs-)Rekrutierungen oder Inhaftierungen handelt und aus welchen Gründen diese erfolgten.

136

Insbesondere das dargestellte (Rekrutierungs-)Verhalten des syrischen Regimes scheint insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. Demgegenüber fehlen nach Auffassung des Senats jedenfalls hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit der bei der Prognose zu unterstellenden Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde und ob ihnen allein wegen der Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Darüber hinaus ist berücksichtigen, dass sich wehrpflichtige Männer durch eine Flucht aus einem „Oppositions-Gebiet“ auch einem etwaigen Einsatz in Einheiten, die gegen das syrische Herrschaftsregime kämpfen, entzogen haben.

137

Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 71).

138

Andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 38 ff.) sind zu der Überzeugung gelangt, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde. Zum Teil wird dies, da keine hinreichenden Erkenntnisse über nach Syrien zurückkehrende Männer vorliegen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, aus der Brutalität des Vorgehens des Assad-Regimes gegenüber Regimegegnern, insbesondere aus dem Vorgehen der Geheimdienste, geschlossen sowie aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates zur Wiederherstellung seines Herrschaftsmonopols abgeleitet (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 83 ff.; dort heißt es wörtlich: „Vor diesem Hintergrund [Anmerkung: Das Vorliegen nur vereinzelter Fallbeispiele und dass von Referenzfällen nicht ausgegangen werden könne, siehe Rn. 82] ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen.“). Andererseits wird angenommen, dass eine harte und menschenrechtswidrige Bestrafung von Männern, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, belegt sei, und von der erforderlichen Gerichtetheit auf Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Hinblick auf den gegen die Zivilbevölkerung geführten Vernichtungskrieg, das dominierende Freund-/ Feind-Schema und wegen der Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auszugehen sei (VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – Rn. 59 ff.; an diese Bewertung schließt sich das OVG Bautzen, a.a.O, juris, Rn. 40 ff. an; dieses geht weiterhin davon aus [a.a.O. Rn. 35], dass Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter nicht nur die gesetzlich dafür vorgesehene Bestrafung und/ oder die Einziehung droht, sondern insbesondere im Zusammenhang mit den drohenden Verhören und Bestrafungen auch Folter und der Einsatz an der Front mit oft nur minimaler Ausbildung, d. h. als „Kanonenfutter“.).

139

Der Einschätzung der benannten Obergerichte ist nicht zu folgen. Es ist – wie bereits dargestellt – schon zweifelhaft, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann oder ob nicht vielmehr den Erkenntnisquellen in erforderlichem Maße entnommen werden kann, dass Personen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, im ausgeführten Gesamtkontext und angesichts des Bedarfs an Soldaten (nur) in das Militär eingezogen werden bzw. eine Inhaftierung nur beim Vorliegen von risikoerhöhenden Faktoren erfolgt. Zudem werden das nach dem dargestellten Erkenntnisstand beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht zureichend in die Bewertung aufgenommen (ebenso OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123, dessen Würdigung sich der Senat anschließt).

140

Jedenfalls das Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfende Verfolgungshandlung beruht auf einer anderen Bewertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und den dem syrischen Regime zu unterstellenden Handlungsmotiven. Es ist nämlich fraglich, ob als handlungsleitendes Muster des Assad-Regimes ein solches Freund-/ Feind-Schema vorliegt, welches darauf schließen lässt, dass im Grunde jeder Wehrdienstentzieher als Gegner des Herrschaftsregimes angesehen wird. Neben der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden Willkür einzelner staatlicher Akteure dürften die Handlungen des syrischen Regimes vor allem dadurch bestimmt sein, was der Machterhaltung bzw. dem Vorteil des Regimes dient.

141

Des Weiteren ist bei der Gesamtwürdigung Folgendes zu berücksichtigen: Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten dürfte es für jedermann auf der Hand liegen, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger in der Regel nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit – verständlicher – Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für eine solche Annahme des Regimes gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 99).

142

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof benennt zu dem entscheidenden Punkt, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle (VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 72, 78 f.) keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine Spekulation. Die von ihm festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 60 ff.), erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen. Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen (zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 8 f). Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit (systematischen) Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, den der Kläger zu 1) bereits von der Beklagten zuerkannt bekommen hat (ebenso zum Ganzen: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 76 ff.).

143

Auch der im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen „von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes“ weist nach den vorangehenden Ausführungen nicht auf eine politische Gerichtetheit, sondern vielmehr auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin. Es fehlt für die Flüchtlings-anerkennung mithin an der erforderlichen Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommen muss (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Nach Auffassung des Senats ist auch die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates nicht geeignet, die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund zu indizieren (ebenso ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123). Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 154).

144

dd) Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit einer möglichen Rekrutierung als Reservist folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG.

145

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

146

Es ist bereits fraglich, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Kläger zu 1) überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Nach dem oben Gesagten hat der Kläger durch seine Ausreise und den längeren Auslandsaufenthalt sich zwar einer Wehrdienstentziehung strafbar gemacht, es ist jedoch schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er deshalb auch tatsächlich mit einer Verfolgungshandlung zu rechnen hat. Unabhängig davon hat der Kläger zu 1) zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder sinngemäß mitgeteilt, dass er im Falle einer sich der Rückkehr nach Syrien anschließenden Rekrutierung den Militärdienst deshalb verweigern werde, weil dieser Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Lediglich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1) hat im Rahmen der Erörterungen zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass sich sein Mandant hierauf berufe. Der Kläger zu 1) hat auch nicht in Syrien den Wehrdienst verweigert, sondern sich diesem „nur“ durch Flucht entzogen. Ob diese Fallgestaltung – Entziehung durch Flucht – überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95). Der Senat kann die Beantwortung dieser Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenlassen.

147

Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 104 m.w.N.). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

148

Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 38). Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 46).

149

Hiervon ist im Falle des Klägers zu 1) nicht auszugehen. Nach den Äußerungen des Klägers zu 1) im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung, ist völlig offen, in welcher Funktion und welcher Einheit er bei einer hypothetischen Rückkehr und einer ebenfalls hypothetischen Heranziehung zum Militärdienst zugeordnet würde. Ginge man beispielsweise davon aus, dass der Kläger in ähnlicher Funktion eingesetzt werden wird wie bei seinem Militärdienst in den Jahren 1995 - 1997, sprechen seine Angaben dagegen, dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an entsprechenden Handlungen beteiligen müsste. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nämlich geschildert, dass er als einfacher Soldat vor allem im Verwaltungsbereich (Personalverwaltung) eingesetzt worden sei. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen. Beim Bundesamt hat er zudem die Frage, ob er selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung, Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen gewesen ist, verneint (siehe Bl. 106 des Verwaltungsvorgangs). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass mehrere Quellen angeben, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet (DRC vom August 2017, S. 9, 67, 85). Bei vernünftiger Betrachtung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) durch die Ausübung seiner (wahrscheinlichen) Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde.

150

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 – 14 A 2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger zu 1) wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

151

d) Selbst wenn man bei den Klägern alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubenszugehörigkeit, die regionale Herkunft sowie bei dem Kläger zu 1) die Frage der Wehrdienstentziehung – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägern liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

152

II. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag für die Kläger zu 2) bis 6) hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent ihre Einwilligung zur Änderung der Klage erklärt hat (§ 91 Abs. 2 VwGO), kommt es für deren Zulässigkeit auf ihre Sachdienlichkeit an. Eine solche Sachdienlichkeit liegt nicht vor. Einer geänderten (neuen) Klage fehlt die Eignung zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs, wenn sie erkennbar unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39.80 – juris, Rn. 13 und vom 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 – juris, Rn. 7). Die hier um eine allgemeine Feststellungsklage erweiterte Klage müsste als unzulässig abgewiesen werden. Sie ist jedenfalls mangels erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig.

153

Das Rechtsschutzbedürfnis ist etwa dann zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, Vorbemerkung § 40 Rn. 94). Eine solche Verbesserung der Rechtsstellung der Kläger zu 2) bis 6) ist in diesem Verfahren offensichtlich nicht möglich. § 26 AsylG erfordert zunächst einen gesonderten Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Einen solchen Antrag haben die Kläger zu 2) bis 6) (noch) nicht gestellt. Hierfür bestand bislang auch kein Bedürfnis, da die Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Gewährung des Flüchtlingsstatus auch für die Kläger zu 2) bis 6) verpflichtet wurde. Allerdings scheitert ein positiver Ausspruch zum Familienflüchtlingsschutz zum jetzigen Zeitpunkt schon daran, dass entgegen den in § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltenen Vorgaben keine unanfechtbare Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Klägers zu 1) vorliegt. Unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylG handelt es sich hierbei um einen ohne erhebliche Schwierigkeiten zu prüfenden Umstand. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage in der vorliegenden Art besteht daher nur dann, wenn die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Stammberechtigten unanfechtbar ist (vgl. im Übrigen Marx, Asylgesetz, 9. Auflage 2016, § 26 Rn. 47, wonach eine Feststellungsklage wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig sei). Dies würde auch dann gelten, wenn der Senat entgegen den obigen Ausführungen einen solchen Anspruch des Klägers zu 1) bejaht hätte. Die Unanfechtbarkeit der Verpflichtung zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft würde auch dann erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist aus § 133 Abs. 2 VwGO eintreten.

154

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

155

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

156

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04. August 2016 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die der Klägerin vom Verwaltungsgericht zuerkannte Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.

2

Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reiste sie am 1. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 27. April 2016 einen Asylantrag.

3

Die persönliche Anhörung erfolgte am 27. April 2016.

4

Das Bundesamt hat der Klägerin mit Bescheid vom 13. Mai 2016 den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Nr. 1) und den Asylantrag im Übrigen abgelehnt (Nr. 2).

5

Die Klägerin hat gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 23. Juni 2016 Klage erhoben.

6

Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann, einem Stabsfeldwebel der Syrischen Armee, aus Syrien im April 2013 geflohen. Zum Nachweis der Armeezugehörigkeit werde eine beglaubigte Übersetzung des Militärführerscheins für Unteroffiziere vorgelegt. Der Ehemann sei im Januar 2013 desertiert und mit ihr und den minderjährigen Kindern in die Türkei ausgereist. Nicht bloß ihrem Ehemann, sondern auch ihr, der Klägerin, drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die zu erwartende obligatorische Rückkehrerbefragung durch syrische Sicherheitskräfte; mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sei sie einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter ausgesetzt. Unabhängig hiervon habe sie bereits aufgrund des illegalen Verlassens ihres Heimatlandes, der Asylantragstellung und dem längeren Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der damit einhergehenden vermuteten regimekritischen Haltung mit massiver Bedrohung und Verfolgung zu rechnen. Deshalb sei ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Dass den von ihr aufgezeigten Umständen asylrechtliche Relevanz beigemessen werde, sei mittlerweile in der verwaltungsgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2016 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sei aus Furcht vor dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und somit aus Gründen, die ihre persönliche Sicherheit beträfen, ausgereist, nicht hingegen wegen Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Verfolger. Die von ihr geäußerte Befürchtung, ihr Auslandsaufenthalt könne zu einer Verfolgung führen, lasse keine andere Bewertung zu. Der syrische Staat stelle seit Januar 2015 Pässe in großer Stückzahl aus und ermögliche damit die Ausreise aktiv.

12

Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten hierzu durch Gerichtsbescheid vom 4. August 2016 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben.

13

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin vorverfolgt aus Syrien ausgereist sei, denn ihr stünden beachtliche, den Schutzstatus des § 3 Abs. 1 AsylG auslösende Nachfluchtgründe zur Seite. Mit Blick auf die Erkenntnismittel und die aktuelle Situation in Syrien sei im Einklang mit der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat ungeachtet individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung drohe. Es sei anzunehmen, dass der syrische Staat gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansehe, die das Gebot der Loyalität gegenüber diesem verletze. Ein solches Verhalten werde - ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen - vom syrischen Staat generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Zumindest Rückkehrer aus dem westlichen Ausland und damit auch aus Deutschland hätten in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder wohl zumeist nur vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. An der im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (Urt. v. 06.07.2016, - RN 11 K 16.30889 -) dargestellten Lage in Syrien und der gewonnenen asylrechtlichen Einschätzung habe sich nichts verändert.

14

Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass rückkehrende Asylbewerber politisch verfolgt werden würden, weil die syrische Regierung den Bürgerkrieg als eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung ansehe. Unter den derzeitigen Umständen werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen.

15

Nach den aktuellen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (4. aktualisierte Fassung vom November 2015) sei von einer „immer schwierigeren Sicherheits- und Menschenrechtslage und humanitären Situation in Syrien“ auszugehen. Aufgrund einer weiterhin fehlenden politischen Lösung begrüße der UNHCR die Tatsache, dass viele Regierungen Maßnahmen ergriffen hätten, um die zwangsweise Rückführung von syrischen Staatsangehörigen oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Syrien auszusetzen, einschließlich solcher Personen, deren Asylanträge abgelehnt worden seien. Nach Einschätzung des UNHCR sei es wahrscheinlich, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllten, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe der GFK hätten. Die Einschätzung, dass sich die Lage in Syrien im Vergleich zu den Jahren 2012/2013 weiter verschlechtert habe, werde von dem Gericht geteilt.

16

Auch der Annahme der Beklagten, die vermehrte Ausstellung syrischer Pässe spreche gegen die Annahme staatlicher Verfolgung syrischer Rückkehrer und Rückkehrerinnen, sei nicht zu folgen. Nach Angaben von Pro Asyl verfolge das syrische Regime auch ökonomische Interessen. An der Ausstellung von ca. 800.000 Pässen verdiene es ca. 470 Mio. Euro (Pressemitteilung v. 08.06.2016). Auch nach der vom Verwaltungsgericht Regensburg zitierten Einschätzung des Auswärtigen Amtes sei zu vermuten, dass speziell Einnahmen aus Passgebühren dem allgemeinen syrischen Staatshaushalt zugutekämen.

17

Der Klägerin stehe schließlich keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Verfügung; denn es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

18

Die Flüchtlingsanerkennung scheide auch nicht aus anderen Gründen aus, so dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohe, weil sie die vermutete Systemfeindlichkeit im Rahmen einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden nicht werde widerlegen können.

19

Mit der mit Beschluss des Senats vom 27. September 2016 zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage unter Abänderung des Gerichtsbescheides vom 4. August 2016.

20

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es gebe keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise auch einhergehenden Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrechtliches Merkmal erfolgten. Aus den bislang aufgrund der Auskunftslage zur Verfügung stehenden Einzelfällen könne ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns keine Motivation des syrischen Staates abgeleitet werden. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien. Dass Rückkehrer generell der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt seien, begründe daher lediglich einen Anspruch auf Abschiebungsschutz. Auch aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung ließen sich keine belastbaren Erkenntnisse für das Vorliegen einer asylrechtlich erheblichen Gefahr einer politischen Verfolgung herleiten. Der syrische Staat habe weder Veranlassung noch entsprechende Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund in asylrechtlich relevantem Maße zu verfolgen. Auch die massenhafte Ausstellung von Pässen spreche gegen die Auffassung, dass Rückkehrern wegen eines Auslandsaufenthalts eine regimekritische Gesinnung unterstellt werde.

21

Die Beklagte beantragt,

22

den Gerichtsbescheid, Az. 12 A 222/16, vom 4. August 2016 des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Dass die gegenwärtige Lage in Syrien vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt und gewürdigt worden sei, ergebe sich auch aus weiteren Länderberichten. Die eingeholten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts seien hingegen nicht geeignet, die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu widerlegen. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, vorverfolgt ausgereist. Ihr Ehemann sei Unteroffizier bei der syrischen Armee gewesen und habe in einer Abteilung gearbeitet, die sich mit der Ermordung des Libanesen R. beschäftigt habe. 2012 sei ihr Ehemann, als er an der Front habe kämpfen sollen, desertiert und mit seiner Familie im August von Damaskus zunächst nach Latakia geflohen und von dort aus weiter nach Idlib. Aufgrund der Desertation würde ihr, der Klägerin, mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr nach Syrien Verfolgung drohen.

26

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2017 Beweis erhoben zu der Frage, ob unverfolgt ausgereiste Rückkehrer wegen einer vermuteten oppositionellen Haltung Befragungen seitens des syrischen Staates ausgesetzt sind und, sollte dies der Fall sein, wie hoch die Gefahr einzuschätzen ist, dass sie deshalb Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates ausgesetzt sein werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts. Wegen des Inhalts der Gutachten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (Bl. 114 f., 118f.).

27

Die Klägerin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch zu den von ihr geltend gemachten Verfolgungsgründen angehört worden. Wegen der von ihr hierzu geltend gemachten Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 (Gerichtsakten Bl. 152ff ) Bezug genommen.

28

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2016 war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

30

Nach § 3 Abs. 1 AsylG (zitiert nach der hier anwendbaren Variante) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3 Abs. 4, 1. Halbsatz AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

31

§ 3a Abs. 1 Satz 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Begriff der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als dauerhafte oder systematische schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte (vgl. Marx, AsylVfG-Komm., 8. Aufl., § 3a Rn. 3); in Absatz 2 werden besondere Beispiele für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung bezeichnet. § 3b Abs. 1 AsylG beschreibt abschließend die maßgeblichen Verfolgungsgründe. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a) sowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c - § 3e) darlegen kann, wird als Flüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1) (Marx, a.a.O., § 3a Rn. 50).

32

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, ob eine spezifische Zielrichtung vorliegt, die Wirkung mithin wegen eines geschützten Merkmals erfolgt (BVerfGE 80, 315, 335; BVerfGE 81, 142, 151; Marx, a.a.O., § 3 a, Rn. 54). Danach wohnt dem Begriff der Verfolgung ein finales Element inne, da nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Personen oder Personengruppen zielenden Zugriff erhebliche Wirkung zukommt. Das Kriterium „erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme“ und das Erfordernis, dass die Verfolgung an geschützte Merkmale anknüpfen muss, verdeutlichen, dass es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt (Marx, a.a.O., Rn. 54).

33

Dabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer Verfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen Verfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, a.a.O., § 3b Rn. 78).

34

Nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Anhörung der Klägerin ist der Senat davon überzeugt, dass diese unverfolgt ihr Heimatland Syrien verlassen hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt der Asylbewerber seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO nur dann, wenn er drohende oder bereits erlittene politische Verfolgung in „schlüssiger“ Form vorträgt. Hierzu ist erforderlich, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (ständ. Rspr. BVerwG, Urt. v. 24.11.1981 - BVerwG 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8; Beschl. v. 15.08.2003 - 1 B 107/03, 1 PKH 21 PKH 28/03 -, juris Rn. 5). Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat erstmals in der im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführten persönlichen Anhörung ausgeführt, ihr Ehemann sei nach Erhalt eines Einsatzbefehls aus der syrischen Armee desertiert und habe mit ihr und den gemeinsamen Kindern Damaskus zunächst in Richtung Latakia verlassen. In Idlib sei er, nachdem er sich als Deserteur offenbart gehabt habe und von einer bewaffneten Person als Mitglied des Ausschusses zur Aufklärung der Ermordung des früheren libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri erkannt worden sei, von der Al-Nusra-Front mitgenommen und ca. vierzehn Tage festgehalten worden. Familienangehörige ihres Ehemannes seien ebenfalls festgenommen worden, um den Aufenthaltsort ihres Mannes sowie dessen Familie ausfindig zu machen. Sie selbst seien weiter in die Türkei geflüchtet, von wo sie als einzige weiter nach Deutschland geflüchtet sei. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an einen schlüssigen, in sich widerspruchsfreien Vortrag. Der Asylbewerber ist gehalten, sich bereits bei der Antragstellung vor dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration über die Tatsachen zu erklären, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131/90 -, juris Rn. 9). Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung bei der Beklagten erklärt, sie sei mit ihrer Familie aus Furcht vor dem Bürgerkrieg geflohen. Sie hat trotz gezielter Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht zu erklären vermocht, warum sie die 50 Minuten währende Anhörung bei der Beklagten nicht dazu genutzt hat, sich über ihr im Rahmen des anhängigen gerichtlichen Verfahrens erstmalig vorgetragenes individuelles Fluchtschicksal zu erklären. Auch, wenn es dem Asylbewerber grundsätzlich unbenommen bleibt, sein Verfolgungsschicksal später, das heißt in dem sich anschließenden (Gerichts-)Verfahren, zu ergänzen und zu konkretisieren, muss das Kerngeschehen grundsätzlich - wie ausgeführt - bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration in sich stimmig und widerspruchsfrei geschildert werden. Daran mangelt es hier. Die Klägerin hat ihr Vorbringen gegenüber demjenigen vor dem Bundesamt erheblich verändert und dann deutlich gesteigert. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu verändern, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung (kurze) Ausführungen zu der Desertation ihres Ehemannes und der anschließenden Flucht der Familie durch und aus Syrien gemacht hat. Denn auch insoweit handelt es sich bereits um gesteigertes Vorbingen gegenüber der erstmaligen Anhörung. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihr schriftsätzlich vorgetragenes und ihr mündliches Vorbringen im Berufungsvorbringen weiter gesteigert hat. Sie hat zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens einen in sich stimmigen widerspruchsfreien Vortrag zu Protokoll erklärt. Vielmehr sind die von der Klägerin vorgebrachten mündlichen Schilderungen zu ihrem Verfolgungsschicksal nicht von persönlichem Erleben getragen. Dies schlussfolgert der Senat insbesondere aus den vage gebliebenen, insgesamt konstruiert wirkenden Angaben zu den Umständen der Flucht aus Latakia und der anschließenden Festnahme des Ehemannes nahe der Stadt Idlib. Welche Motivation hinter der Festnahme gestanden haben soll, bleibt völlig unklar. Auch das vorangegangene Fluchtgeschehen von Latakia nach Idlib mittels eines Lkw, auf dessen Ladefläche der Ehemann der Klägerin versteckt worden sein soll, bleibt in den Schilderungen der Klägerin detailarm und von Zufällen getragen, die ein reales Erleben als eher fernliegend erscheinen lassen. Ebenso bleibt es widersprüchlich, dass der Ehemann nach seiner Desertation und dem Weggang nach Latakia offenbar noch weitere acht Monate bei der Militärpolizei gearbeitet und im Wechsel eine Woche in Damaskus und eine Woche in Latakia gearbeitet haben will. Die Entfernung zwischen beiden Städten beträgt rund 330 km einfache Wegstrecke (Luftlinie gut 227 km).

35

Hätten sich die geschilderten Geschehnisse tatsächlich so zugetragen, bleibt umso mehr unverständlich, warum die Klägerin, die auch persönlich bedroht worden sein will, hierzu keinerlei Ausführungen bei ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten gemacht hat. Weder Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung noch solche im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration haben es vermocht, Widersprüche aufzulösen und das vorgetragene Verfolgungsschicksal in sich stimmiger zu machen. Im Gegenteil: Dass die Klägerin nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung vor dem Senat ihre informatorische Anhörung dahingehend ergänzt hat, sie sei - obwohl sie bekundet hat, in Syrien keiner Vernehmung ausgesetzt gewesen zu sein - bei der Anhörung vor dem Bundesamt an Vernehmungen in Syrien erinnert gewesen und habe Angst bekommen, ist nicht ansatzweise glaubhaft. Hinzu kommt, dass sie, die zudem keiner politischen Vereinigung angehört und sich auch nicht politisch engagiert hat, auch auf Nachfrage nicht zu erklären vermocht hat, warum sie die Frage nach ihrer Befürchtung bei einer Rückkehr in ihre Heimat dahingehend beantwortet hat, sie befürchte eine Bestrafung, weil die ausgereisten Syrer als Verräter gelten würden. Es hätte vielmehr nahe gelegen, bei einem von realem Erleben getragenen Geschehen von sich aus das Verfolgungsschicksal vom Beginn der Asylantragstellung an nachvollziehbar zu schildern.

36

Bei einer derartigen Sachlage war der Senat im Übrigen nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und etwa Beweis darüber zu erheben, ob die in Kopie und Übersetzung zu den Gerichtsakten gelangten Dokumente (Unteroffizierausweis und Militärführerschein für Unteroffiziere) echte Urkunden der syrischen Armee darstellen und ob es sich bei der dort abgebildeten Person tatsächlich um den Ehemann der Klägerin handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Prozess wegen Anerkennung als Asylberechtigter dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989, a.a.O., Rn. 8; Beschl. v. 26.11.2007 - 5 B 172/07 - , juris Rn. 3).

37

Hat die Klägerin danach ihr Heimatland unverfolgt verlassen, besteht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der totalitäre syrische Staat jeden Rückkehrer pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören (in diesem Sinne etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 27.01.2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris Rn. 7; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris Rn. 8). In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

38

Bei Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe fehlt es vielmehr an einer Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund jedenfalls insoweit, als dass sich die Klägerin darauf beruft, sie hätte aufgrund ihrer illegalen Ausreise, der Stellung des Asylantrages und des längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung seitens des syrischen Staates zu rechnen. Aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Anhörung der Klägerin geht der Senat davon aus, dass diese unverfolgt ausgereist ist, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris Rn. 23).

39

Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nicht aufgrund einer quantitativen, sondern aufgrund einer qualifizierenden Betrachtungsweise. Eine theoretische Möglichkeit, dass sich eine Gefahr realisiert, reicht allerdings nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169) m.w.N.; Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (393); Beschl. v. 31.03.1998 - 9 B 843.97 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.02.2012 - 14 A 2708/10.A -, juris Rn. 25).

40

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. Die Klägerin hat sich in Syrien nicht politisch betätigt, so dass es an dem Vorliegen eines Verfolgungsgrundes - in Betracht käme ersichtlich nur derjenige nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG - fehlt. Sie ist vielmehr wegen des herrschenden Bürgerkrieges und den sich daraus für sich und ihre Familie ergebenden Folgen ausgereist. Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 08.06.2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 01.08.2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 07.11.2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 08.11.2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.

41

Diese Auskunft, die sich weiterhin mit der Ausreisegenehmigung und der Einziehung zum Wehrdienst für männliche Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren einschließlich der drohenden Konsequenzen für Deserteure beschäftigt sowie mit der besonderen Gruppe der in Syrien wohnhaften Kurden, bestätigt im Kern die Einschätzung, dass jedenfalls keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien, die nicht im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten stehen wie etwa Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger, Übergriffe oder gar Sanktionen zu erleiden haben. Befragungen sind danach bei einer Wiedereinreise über Damaskus zwar nicht unrealistisch; es ist aber wegen der in der Auskunft hervorgehobenen Personengruppen der Deserteure und Kurden jedenfalls nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass mit einer eventuellen Befragung negative Konsequenzen für diejenigen potentiell Betroffenen zu befürchten sind, die lediglich aufgrund des Bürgerkrieges ihr Heimatland verlassen haben. Dies entspricht auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet (so bereits die Auskunft der Botschaft Beirut, Referat 313 vom 03.02.2016 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Asyldokumentation Nr. 598e).

42

Somit hat die Beklagte der Klägerin zu Recht (nur) subsidiären Schutz gewährt.

43

Die Nebenentscheidungen ergeben sich im Kostenpunkt aus §§ 154 Abs. 1 i. v. m. § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

44

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. August 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Feststellungsklage wird ebenfalls abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Glaubensrichtung. Sie begehren ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.

2

Die Kläger zu 1) bis 5) reisten nach eigenen Angaben am 24. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 6) wurde am 4. Mai 2016 in … geboren. Die Kläger stellten am 7. Juli 2016 einen Asylantrag. Die persönlichen Anhörungen des Klägers zu 1) sowie der Klägerinnen zu 2) und 3) fanden am gleichen Tag statt.

3

Der im Jahr 1974 geborene Kläger zu 1) gab zur Begründung seines Asylantrags an, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 mit seiner Familie in Damaskus gelebt habe. Im Juli 2013 sei er in den Irak gegangen, da er dort eine Arbeit gefunden habe. Im November 2013 sei seine Frau, die Klägerin zu 2), nachgereist. In den Jahren 1995 bis 1997 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet. Mitglied in einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei er nicht gewesen. Durch den Krieg habe er seine Arbeit und die Familie ihr Haus verloren. Es gebe keine Sicherheit mehr in Syrien. Bei einer Rückkehr befürchte er, sofort zum Militär eingezogen zu werden und kämpfen zu müssen. Eine Einberufung hätte er noch nicht erhalten. Vor der Ausreise sei ihm persönlich nichts passiert.

4

Die im Jahr 1983 geborene Klägerin zu 2) trug zur Begründung ihres Fluchtschicksals vor, dass die Familie Syrien verlassen hätte, da die Gegend, in der sie wohnten, von Rebellen angegriffen worden sei. Um die Rebellen zurückzudrängen, hätte die syrische Regierung die Gegend dann bombardiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie um ihre Sicherheit, da noch immer Krieg herrsche. Sie habe auch Angst um ihren Mann, da dieser als Soldat eingezogen werden könnte. Vor der Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert.

5

Die im Jahr 2002 geborene Klägerin zu 3) gab an, dass es in Syrien nicht mehr sicher gewesen sei. Vor der Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert.

6

Mit Bescheid vom 16. August 2016 erkannte die Beklagte die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab.

7

Mit ihrer am 29. August 2016 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Der Kläger zu 1) hätte zwar keinen Einberufungsbescheid erhalten. Dies sei bei den Regierungsverhältnissen in Syrien auch nicht mehr erforderlich. Man schnappe sich im wehrfähigen Alter befindliche Männer und nehme sie in die Armee auf.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. August 2016 dahingehend abzuändern, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 16. August 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist seien, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könnten. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Den Klägern stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

13

Zur mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

14

Die Beklagte beantragt,

15

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 16. August 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Die Kläger beantragen,

17

1. Die Berufung der Beklagten, soweit es den Kläger zu 1) betrifft, zurückzuweisen;

18

2. für die Kläger zu 2) bis 6) festzustellen, dass sie in die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu 1) einzubeziehen sind.

19

Die Kläger tragen zur Begründung vor, die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts habe in späteren Entscheidungen nur die Verfolgungsgefahr für Erwachsene und nicht für Kinder gesehen. Zutreffend habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16) die Flüchtlingseigenschaft einer Frau verneint. Angesichts der großen Zahl von Flüchtlingen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Regime jeden Erwachsenen durch seine Flucht und Asylantragstellung im Ausland als zu verfolgenden Staatsfeind ansehe. Dies gelte jedoch nicht für den Kläger zu 1). Dieser befürchte zu Recht, erneut als Reservist zum Wehrdienst einberufen zu werden. Insoweit würden die Feststellungen des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2017 (A 11 S 562/17) auch für den Kläger zu 1) gelten. Wehrpflichtige müssten befürchten, festgenommen, gefoltert und in Armeegefängnisse eingewiesen zu werden. Wehrpflichtigen, die vor allem in das westliche Ausland geflüchtet sind, mache man den Vorwurf, nicht an der Verteidigung des Regimes mitzuwirken. Der Kläger zu 1) komme sowohl wegen seiner militärischen Vorerfahrung durch den abgeleisteten Wehrdienst als auch altersmäßig für eine Einberufung in die Armee in Betracht. Er habe sich dieser Einberufung durch Flucht entzogen und würde als Regimegegner angesehen werden.

20

Der Kläger zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung vom Senat ergänzend informatorisch angehört worden.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass der Gerichtsbescheid zu ändern war. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG (I.). Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag der Kläger zu 2) bis 6) ist unzulässig (II.).

22

Der Senat hat, soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG geht, im Rahmen des Berufungsverfahrens über die gesamte Klage der Kläger zu 1) bis 6 ) zu entscheiden. Mit der geänderten Antragstellung begehren die Kläger zu 2) bis 6) zwar nicht mehr die Anerkennung als Flüchtlinge gemäß § 3 AsylG, sondern die Gewährung des sogenannten Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 und 2 AsylG. Bei dem zusätzlich zum Zurückweisungsantrag für den Kläger zu 1) gestellten Feststellungsantrag für die Kläger zu 2) bis 6) handelt es sich insoweit um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. Ortloff/ Riese, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 91 Rn. 21 m.w.N.). Wegen der Zulässigkeit der Klageänderung wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.

23

Die geänderte Antragstellung führt jedoch zu keiner wirksamen Änderung des Streitgegenstandes hinsichtlich des Anspruchs der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei dieser Klageänderung um eine sogenannte verstecke Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 VwGO handelt, zumal der Berufungsantrag der Beklagten insoweit unerwidert geblieben ist. Denn eine Klagerücknahme wäre mangels Einwilligung der Beklagten nicht wirksam geworden. Bei einer Klagerücknahme in der Rechtsmittelinstanz ist stets die Einwilligung der Beklagten erforderlich, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Vorinstanz durch Urteil (mit oder ohne mündliche Verhandlung) oder durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1990 – 5 B 16.90 – juris, Rn. 4 m.w.N.; Clausing, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 92 Rn. 28 m.w.N.).

24

Die Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung eine solche Einwilligung erteilt. Eine wirksame Einwilligung enthält auch nicht die allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 (Az. 234 – 7604/1.17). Die dortigen Erklärungen gelten nur für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Für Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen werden vielmehr im Einzelfall sachgerechte Prozesserklärungen abgegeben.

25

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

26

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

27

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

28

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

29

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

30

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

31

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

32

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Auf eine solche stellen auch die Kläger ausschließlich ab. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist der in der Nähe von Damaskus gelegene Heimatort nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Kläger, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018,und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

33

2. Die Kläger zu 1) bis 5) sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Die Kläger zu 1) bis 3) haben bei ihren persönlichen Anhörungen angegeben, dass sie vor ihrer Ausreise keine Probleme in Syrien gehabt hätten und allein wegen der Auswirkungen des seit 2011 anhaltenden Bürgerkrieges ausgereist seien. Den Klägern drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung des Klägers zu 1) ergibt sich zudem nicht aus dem Umstand, dass er als Reservist für den Wehrdienst in der syrischen Armee herangezogen werden könnte. Wegen der insoweit relevanten rechtlichen Maßstäbe wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu 3. c) Bezug genommen. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, dass er, seitdem er sich im Jahre 2002 vom weiteren Wehrdienst „freigekauft“ habe und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 nicht mehr vom Militär angesprochen worden sei.

34

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Kläger kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das unter der Kontrolle von Oppositionellen steht bzw. gestanden hat, risikoerhöhende Umstände vor (b). Für den Kläger zu 1) ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (c). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (d).

35

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Kläger im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

36

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

37

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) entschieden, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Im Einzelnen hat der 3. Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

38

„In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

39

(…)

40

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. (…) Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 8. Juni 2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 1. August 2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.“

41

Die Einschätzung des 3. Senats ist auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen zutreffend und wird vom erkennenden Senat geteilt.

42

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.)

43

Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG – hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16/30338 – juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 – 2 A 215/27 – juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 22).

44

Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

45

Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen beispielsweise dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. In der benannten Stellungnahme des UNHCR heißt es nachfolgend zu dieser Feststellung:

46

„Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

47

Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.“

48

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden und dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (AA vom 7. November 2016 an OVG Schleswig zu Az. 3 LB 17/16). Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.). Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

49

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt ebenfalls aus, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne. Nachfolgend werden unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. Januar 2016 Personengruppen benannt, die bei einer Einreise als besonders gefährdet gelten würden. Bezüglich der Bewertung der vom IRB angeführten Quellen und deren Aussagen durch den Senat wird auf die nachfolgenden Ausführungen (weiter unten, ab Seite 21) verwiesen. Des Weiteren würden nach Angaben eines Direktors einer Nichtregierungsorganisation in einem Interview mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Dezember 2016 Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt (SFH, a.a.O, S. 11). Konkrete belegte Fälle werden jedoch nicht geschildert. Ferner enthält die Aussage keine Angaben zur quantitativen Dimension von Misshandlungen bei rückkehrenden Asylsuchenden.

50

Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Ausreise aus Syrien und einer eventuellen Asylantragstellung im Ausland ergeben sich zudem aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 28. März 2018 und Mitteilung vom 9. März 2018) wurden seit 2011 insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,567 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 659 T.), Irak (ca. 248 T.), Ägypten (ca. 128 T.) und in Nordafrika (ca. 33 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis November 2017 700.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/syrische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28. März 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 21 Millionen im Jahr 2010 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=SY&name_desc=false, abgerufen am 28. März 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.

51

Der Senat hält in diesem Zusammenhang das in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierte Argument, dass angesichts dieser Zahlen bei realitätsnaher Betrachtung nicht von einem bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise bestehenden Risiko von Inhaftierung, Misshandlung oder Folter ausgegangen werden dürfte, für zutreffend und schließt sich dem an. Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 52).

52

Weitere Zweifel an der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer signifikanten Größenordnung von Rückkehrern ergeben sich zudem aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rd. 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1.2.2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 2) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30. Juni 2017) seien seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 seien 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Laut der International Organization for Migration (IOM) seien zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene und sieben Prozent seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Unter Zugrundelegung der Zahlen der IOM kehrten demnach im ersten Halbjahr 2017 ca. 42.000 Personen aus den angrenzenden Staaten nach Syrien zurück.

53

Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.

54

Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 49). Diesen Quellen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darunter in beachtlicher Zahl auch rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem (westlichen) Ausland waren.

55

Selbst wenn man aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bejahte, fehlt es zumindest an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund.

56

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris und vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 513/17 – juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris – Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20 ff.).

57

Wie bereits ausgeführt, liegen nur wenige (konkrete) Dokumente vor, welche die hier aufgeworfene Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Im Einzelnen:

58

Für die Zeit vor dem Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein ließ sich der weitgehend gesicherten Erkenntnislage zwar entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Ausland nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, welches je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Vor allem bei einer Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung. Anlässlich dessen sollten regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden. Diese Gefahr wurde beispielsweise vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. AA, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 16). In der Rechtsprechung wurde daher zum Teil angenommen, den staatlichen Maßnahmen komme auch die erforderliche Gerichtetheit zu (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 – juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A – juris).

59

Hiervon kann aber gegenwärtig nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. Verschiedenen Quellen zufolge ist zwar eine erhebliche Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen (vgl. zuletzt AI, Report 2018). Es handelt sich allerdings um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018 S. 34 f., 50 f., jeweils m.w.N.). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,6 Millionen gestiegen (Nachweise siehe oben).

60

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich(er) und ständigen Veränderungen unterworfen. Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“; OVG Bautzen spricht von einer „dünnen“ Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 25). Seit Beginn des Bürgerkrieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (IRB vom 19. Januar 2016, S. 4; vgl. auch SFH vom 21. März 2017, S. 9 und DRC, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr).

61

Dementsprechend unterschiedlich äußern sich die verfügbaren Einschätzungen. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr „definitiv“ festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 39). Eine vom IRB zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9). Dieselbe Quelle führt allerdings auch aus, dass „alle“ Personen einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt seien (UNHCR vom April 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen können nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Sie sind insgesamt zu pauschal und unbsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

62

Die weiteren vorhandenen Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, die jedenfalls nicht mit den Klägern vergleichbar sind. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer Nichtregierungsorganisation, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenzsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB, vom 19. Januar 2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolution“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Nach dieser sollen laut UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; auch SFH vom 21. März 2017, S. 9).

63

Die geschilderten Konstellationen sind mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und belegen vielmehr, dass die syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich vorgehen. Es fehlt in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die hinreichend gesicherte Annahme zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

64

Diese Einschätzung wird durch diverse gleichlautende Auskünfte bestätigt, nach denen eine Systematik bei der Behandlung von Rückkehrern derzeit nicht erkennbar sei und sich diese häufig willkürlich gestalte (vgl. u.a. DRC vom August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abneigung gegen diesen empfinde (IRB vom 19. Januar 2016, S. 2). Ebenso meint ein auf Syrien spezialisierter Gastwissenschaftler am Londoner Kings College, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht automatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5, Einschätzung vom 15. Dezember 2015). Das Risiko nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sei mangels belastbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern. Ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1 f.).

65

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom UNHCR mehrfach erwähnten Risikoprofilen. Im Bericht vom Februar 2017 (deutsche Übersetzung von April 2017) wird unter Verweis auf das IRB vom 19. Januar 2016 Folgendes ausgeführt (S. 5, Fn. 26):

66

„Aus Quellen geht hervor, dass für die folgenden Gruppen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden besteht: Kurden (…), Palästinenser, (…), Sunniten (…), bekannte Islamisten (…) und Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös erscheinen (…). Quellen zufolge besteht für regierungskritische Aktivisten ein größeres Misshandlungsrisiko durch Flughafen- und Grenzbehörden (…) als für Familienmitglieder der Aktivisten (…). Außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in denen die Opposition aktiver ist (…) oder kämpft, einem größeren Risiko harter Behandlung ausgesetzt.“

67

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der 4. aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015, die Gruppe der im (westlichen) Ausland um Asyl nachsuchenden Personen nicht als eigenständige Risikogruppe benannt worden war (siehe S. 25 ff.). Auch in der 5. Aktualisierung (englische Fassung: International Protection Considerations with Regard to the People Fleeing thy Syrian Arab Rebublic Update V) vom November 2017 werden diese Personen – jedenfalls nicht ausdrücklich – als eigenständige Risikogruppe eingestuft (siehe S. 34 f.). Hingegen gibt der UNHCR in seinem Bericht vom Februar 2017 (dt. Fassung, April 2017, S. 30) an, dass aus Berichten hervorgehe, die Regierung betrachte bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung. Unter diese Aktivitäten würden auch Anträge auf Asyl fallen. Ausweislich der in Fußnote 146 (S. 30) aufgeführten Quellen würden abgelehnten Asylbewerbern Inhaftierung und Folter drohen. Zu diesen Quellen gehören vor allem die bereits dargestellten Äußerungen einer emeritierten Professorin aus Oxford, des Executive Director des Syria Justice und Accountability Center sowie eines Gastwissenschaftlers vom Kings College London. Auf die obigen Einschätzungen des Senats zu diesen Quellen wird insoweit Bezug genommen.

68

Nach Auffassung des Senats kann den Stellungnahmen des UNHCR und den in Bezug genommen Quellenangaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass es grundsätzlich bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu zielgerichteten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr ist diesen in der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Gefahr einer Inhaftierung oder von Folterhandlungen vom Vorhandensein weiterer – konkreter – risikoerhöhender Merkmale abhängt.

69

Dem Auswärtigen Amt liegen – wie bereits dargestellt – keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rückkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1).

70

Die vom Verwaltungsgericht Dresden als Sachverständige zur Auskunft herangezogene Petra Becker gibt an, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpften. Vielmehr werde jeder Rückkehrer befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime, unabhängig von der Person des Betroffenen (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az.: 5 A 1237/17.A). Einem weiteren Bericht nach werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft, auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei (DRC August 2017, S. 27 f.).

71

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht zudem, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa beantragt haben (UNHCR, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein. Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 24). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die Zahl der insgesamt aus Syrien geflohenen Personen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen (siehe oben).

72

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte der kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichen Berichte über eine vom syrischen Regime geplante Bodenreform. Die Süddeutsche Zeitung vom 23. April 2018 – „Assad macht Eigentum zur Waffe“ – berichtet insoweit:

73

„Dekret Nummer 10, das Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet hat, ermöglicht es der Regierung, neue Bebauungspläne zu erlassen. Lokale Expertenkomitees sollen dann die Eigentumsverhältnisse in den Gebieten klären, wo es keine formellen Kataster gibt - oder diese im Krieg zerstört wurden, wie etwa in Homs. Binnen 30 Tagen nachdem ein solcher Entwicklungsplan per Dekret erlassen wird, müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Entschädigungen sind nur beschränkt vorgesehen.“

74

Die geplante Bodenreform könnte im Falle ihrer Umsetzung vor allem für nach Europa geflüchtete Syrer die Schwierigkeit begründen, dass sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig die Eigentumsverhältnisse an ihnen gehörenden Immobilien nachweisen können. Allerdings ergibt sich für den Senat aus der zitierten Berichterstattung nicht, ob und unter welchen Umständen sich betroffene Eigentümer bei dem vorgesehenen Verfahren von Dritten vertreten lassen können oder eine Geltendmachung auf andere Art und Weise auch aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob man auf diesem Dekret beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ansehen kann, geht aus dem Bericht nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen zwischen sog. Binnenvertriebenen innerhalb Syriens oder in das Ausland Geflohenen unterschieden wird. Die angekündigten Maßnahmen dürften daher – jedenfalls rein formal – jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz treffen. Des Weiteren ergibt sich aus der Berichterstattung nicht, ob das Dekret Entschädigungszahlungen für die Betroffenen oder Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht. Aus diesen Gründen und auch mangels anderweitiger Erkenntnisse ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaige auf dem benannten Dekret beruhende Enteignungen aufgrund einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Einstellung des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers erfolgen.

75

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht der Senat davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad-Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

76

b) Im Falle der Kläger liegen keine solchen risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die soeben dargestellten Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei allen Klägern die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) näher zu erörtern.

77

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihnen deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung insoweit klargestellt, ebenfalls der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören.

78

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

79

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

80

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

81

Hierunter fallen die Kläger nicht. Es liegen insbesondere keine Erkenntnisse vor, dass Sunniten in Damaskus oder dessen unmittelbarer Umgebung wegen ihrer Religionszugehörigkeit durch das Assad-Regime verfolgt werden (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 86).

82

bb) Eine den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihnen seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie nach eigenen Angaben aus einem Gebiet stammen, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat.

83

Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung insoweit angegeben, dass sein Herkunftsort namens Sbena, ein Vorort von Damaskus, jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise unter der Kontrolle von oppositionellen Kräften gestanden habe. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers zu 1) nicht zutreffen. Vielmehr bestätigen vorhandene Berichte, dass sowohl Vororte als auch Stadteile von Damaskus zwischen den Truppen des Assad-Regimes und anderen Konfliktparteien umkämpft sind bzw. waren (vgl. beispielhaft Spiegel-Online vom 21. April 2018, Viertel Jarmuk in Damaskus, Zwei Quadratkilometer Bürgerkrieg; Spiegel-Online vom 16. Dezember 2016, Bürgerkrieg in Syrien – Assad lässt Damaskus bombardieren).

84

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

85

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018
2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

86

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person Internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

87

Die Kläger zu 2) bis 6) haben keine (weiteren) konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihnen vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten.

88

c) Für den Kläger zu 1) gilt dies auch in Ansehung seines Vortrags, er werde bei einer Rückkehr als Reservist zum Wehrdienst einberufen. Der Umstand, dass er sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch seinen Auslandsaufenthalt entzogen hat, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat.

89

aa) Der Senat geht nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee von Folgendem aus:

90

In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser gilt, die in Syrien leben. Oppositionelle werden ebenfalls einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 38) sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13). Jeder Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Die Wehrpflicht besteht auch für Verheiratete und Familienväter (AA an VG Düsseldorf, a.a.O.). Aufgrund der prekären Personalsituation soll es sogar zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gekommen sein (BFA vom August 2017, S. 18; SFH vom 23. März 2017, S. 5 ff.).

91

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen – von Bestechungen abgesehen – bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten. Diese Regelungen gelten zwar formal weiterhin, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung. Für im Ausland lebende Männer gibt es die gesetzliche Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien (vgl. BFA vom August 2017, S. 20; DRC vom August 2017, S. 8 f.; SFH vom 23. März 2017, S. 8). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O., m.w.N.) gelte dies nur für Männer, die entweder legal für ihre Arbeit oder ihr Studium ausgereist seien, oder für Söhne von Diplomaten und die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben. Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

92

Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4). Entlassungen aus dem Militärdienst sind nach den vorliegenden Erkenntnisquellen seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden. Viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (SFH vom 23. März 2017, S. 5 f.; Finnish Immigration Service [FIS] vom 23. August 2016, S. 12).

93

Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4). Reservisten werden wie Rekruten einberufen. Entweder erhalten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros oder sie werden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen (SFH vom 18. Januar 2018, S. 6). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt. Aufgrund der prekären Personalsituation gibt es nach den vorliegenden Auskünften gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr würden im Einzelfall Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (BFA vom August 2017, S. 20; so auch FIS vom 23. August 2016, S.11). Nach Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 20) bestand der Reservedienst vor dem Ausbruch des Konflikts im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten und Reservisten seien nur selten einberufen worden. Dies habe sich seit 2011 jedoch geändert. Es würden einzelne Berichte vorliegen, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen habe (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung; so auch UNHCR vom April 2017, S. 24 f., Fn. 118). Bei der Einberufung von Reservisten sei das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person sowie ihr Rang und ihre Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der die Person gedient habe (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf DRC vom 26. Februar 2015 und vom August 2017, S. 10). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt an, dass „verschiedenen Quellen“ zufolge Männer bis zum 54. Lebensjahr eingezogen werden (Auskunft an VG Wiesbaden vom 17. Januar 2017). Dem Auswärtigen Amt liegen Berichte vor, wonach die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet werde (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, S. 3). Nach einer weiteren Auskunft könnten Männer bis zum 52. Lebensjahr einberufen werden (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2). Vereinzelt werden demgegenüber Berichte über die Einziehung jenseits der Altersgrenze von 42 Jahren als „Gerüchte“ bezeichnet (DRC vom August 2017, S. 40).

94

Über die aktuelle (allgemeine) Praxis der Rekrutierung wird berichtet (vgl. insgesamt zum Nachfolgenden: BFA vom 25. Januar 2018, S. 38 ff., und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC, August 2017, S. 8, 13), dass es im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 keine Generalmobilmachung gegeben habe. Jedoch seien offenbar in verschiedenen Wellen die Bemühungen intensiviert worden, Wehrpflichtige und Reservisten einzuziehen; nach einigen Quellenangaben erfolgte dies deshalb, weil nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Dienst eingefunden haben (DRC vom August 2017, S. 8). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: Das syrische Regime habe seit Herbst 2014 die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgten örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gebe es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten und erstmals wehrdienstpflichtigen jungen Männern, die bei Aufgreifen verhaftet würden (SFH vom 23. März 2017, S. 6 f., und vom 28. März 2015, S. 2 ff.). Die regulären Rekrutierungsmethoden würden immer noch angewendet, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe. So würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Es gebe aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die, ohne einberufen worden zu sein, in Syrien lebten (BFA vom 5. Januar 2017, S. 23). Insgesamt sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt werde. In der syrischen Armee herrsche zunehmende Willkür und die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 22 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 5 ff.). So wird beispielsweise über die im Land errichteten Kontrollstellen berichtet (UNHCR, vom April 2017, S. 24 ff.; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 2), dass an diesen in großem Maße Männer im wehrdienstfähigen Alter, die einen Einberufungsbescheid erhalten hätten, aber auch solche, bei denen dies noch nicht der Fall gewesen sei, eingezogen würden. Während an anderer Stelle berichtet wird, an den Kontrollstellen würden Bestechungsgelder verlangt (vgl. SFH vom 28. März 2015, S. 4), um sich vom Militärdienst freizukaufen. Es gebe weitere Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft hätten, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden könne, sondern schlicht Willkür darstelle. So sei es vor dem Bürgerkrieg gängige Praxis gewesen, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was aber nicht davor schütze, im Zuge des aktuellen Konflikts – manchmal sogar Jahre danach – dennoch eingezogen zu werden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 41).

95

Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, ausreisen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (SFH vom 23. März 2017, S. 13 f., SFH vom 28. März 2015, S. 4 f.). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres werde die Ausreise erschwert, indem ihnen Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt würden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 24). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August 2017, S. 24). Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmigung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des UNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und Rückkehrer entsprechender Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung in Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR vom April 2017, S. 2 f.).

96

Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.). Dessen Artikel 98 bestimmt, dass derjenige, der sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

97

Die Umsetzung der Bestrafung scheint nach den vorliegenden Erkenntnisquellen willkürlich zu sein (siehe SFH, 23. März 2017, S. 10 f. mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen). In diesem Zusammenhang gibt es etwa Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe (vgl. beispielhaft DOI an OVG Schleswig vom 8. November 2016; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1 f., wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien bzw. verlässlichen Berichten zufolge inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst eingezogen wurden; IRB vom 19. Januar 2016, wonach Wehrdienstpflichtige eine sehr vulnerable Gruppe darstellen; SFH vom 28. März 2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme).

98

Zum anderen ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Berichten auch, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betroffenen, seinem Profil, der Herkunftsregion aber auch dem Bedarf an der Front abhänge. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf weitere Quellen, u.a. FIS vom 23. August 2016, S. 12 f.; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Es wird auch dargestellt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4; BFA, 5. Januar 2017, S. 27). Nach dem UNHCR würden Wehrdienstentzieher in der Praxis eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft würden, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt, oft nach nur minimaler Ausbildung (UNHCR, November 2017, S. 40). Der Danish Refugee Council (August 2017, S. 13 f., Fn. 62) berichtet unter Berufung auf verschiedene Quellen, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie aufgegriffen werden, riskierten, in den Militärdienst gesandt zu werden, während Deserteuren härtere Strafen drohten, wie z.B. Haft oder Todesstrafe. Nach anderen Berichten gebe es aber auch Deserteure, die nachdem sie wieder aufgegriffen worden seien, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC vom August 2017, S. 14, Fn. 67 – 69, SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.).

99

bb) Hiervon ausgehend ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Reservist zum Militärdienst einberufen würde. Auch dürfte er sich wegen seines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung strafbar gemacht haben.

100

Zwar hat der Kläger zu 1) zwischenzeitlich das gesetzliche Höchstalter für den Militärdienst von 42 Jahren überschritten. Dieser Umstand allein steht der Einberufung jedoch nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus den dargestellten Erkenntnissen, dass dem gesetzlichen Höchstalter für den Militärdienst angesichts des hohen Personalbedarfs in der syrischen Armee keine bzw. nur eine geringfügige Relevanz zukommt. Zum anderen ist der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 43 Jahre alt. Er überschreitet das gesetzliche Höchstalter daher nur geringfügig. Ferner befand er sich im Zeitpunkt der Ausreise mit 39 Jahren noch im Reservistenalter und unterlag somit den dargestellten gesetzlichen Pflichten. Die berufliche Qualifikation und die bisherige Verwendung im Militär lassen demgegenüber keine unmittelbaren Schlussfolgerungen auf die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Reservedienst zu. Den Angaben des Klägers zufolge habe er bei seinem Wehrdienst in den Jahren 1995 bis 1997 eher einfache Bürotätigkeiten in der Personalverwaltung im Generalkommando in Damaskus ausgeübt. Er sei vorwiegend als Schreibkraft an PCs tätig gewesen. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen. Vor seiner Ausreise hätte er zudem als angelernter Drucker gearbeitet. Gleichwohl könnten die vom Kläger zu 1) geschilderten Tätigkeiten im EDV-Bereich zu einem erhöhten Rekrutierungsinteresse führen. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung des Klägers zu 1) lässt sich auch nicht anführen, dass sich der Kläger zu 1) seinen Angaben zufolge im Jahr 2002 von einem weiteren Wehrdienst „freigekauft“ habe. Sollte es sich hierbei um eine gültige bzw. offizielle Befreiung gehandelt haben, wäre das Einholen einer Genehmigung der Militärbehörden für die Ausreise in den Irak im Jahr 2013 wohl nicht erforderlich gewesen. Zudem ergibt sich aus den Erkenntnisquellen, dass man trotz eines „Freikaufens“ vom Wehrdienst vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs nicht davor geschützt sei, im Zuge des aktuellen Konflikts eingezogen zu werden.

101

Der Kläger zu 1) ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung legal über den Flughafen von Damaskus und mit einer Genehmigung der Militärbehörden im Jahr 2013 in den Irak ausgereist. Insofern liegt zwar kein Verstoß gegen die dargestellten gesetzlichen Vorgaben zur Verfügbarkeit für das syrische Militär vor. Allerdings ist davon auszugehen, dass die spätere Weiterreise des Klägers zu 1) in das westliche Europa nicht von der ursprünglichen Ausreisegenehmigung gedeckt gewesen ist und er sich durch die unterlassene Mitteilung einer Anschrift nach den dargestellten syrischen Vorschriften strafbar gemacht hat bzw. gesetzeswidrig verhalten hat.

102

cc) Unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde den Kläger zu 1) aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts im wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln, der der Einberufung nicht gefolgt ist bzw. ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen hat, unter der er für die Militärbehörden erreichbar ist, hat sich der Kläger zwar strafbar gemacht. Der Senat hält es gleichwohl schon nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine Verfolgungshandlung (1), insbesondere eine Bestrafung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen (2), etwa wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.

103

Voranzustellen ist dabei, dass die Heranziehung zur Wehrpflicht bzw. Rekrutierung volljähriger Männer als solche keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt, weil diese nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, sondern alle Männer trifft, die den Wehrdienst abzuleisten haben oder als Reservist wieder eingezogen werden könnten. Auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 63). Anderes gilt nur dann, wenn beides nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 = DVBl 1987, 47, vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 – BVerwGE 81, 41 <44> und vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 = InfAuslR 1991, 310 <313>; zuletzt Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – juris, Rn. 14; allgemein zur Erforderlichkeit der Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315 <335>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 <60 f.>).

104

Es kann daher offen bleiben, ob die Rekrutierung des Klägers eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG darstellte. Jedenfalls fehlt es in Bezug auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass die Rekrutierung zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen werden sollen. Insbesondere stellt die Gruppe der Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, keine soziale Gruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Gruppe dieser Männer in Syrien eine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 LB 67/05 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Gesellschaft die Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, als soziale Gruppe wahrnimmt. Auch liegt insoweit keine Anknüpfung an das (männliche) Geschlecht vor. Sanktionen wegen Verletzung dieser Pflicht richten sich ausschließlich nur deshalb gegen Männer, weil eine Wehrdienstpflicht in Syrien nur für Männer besteht (vgl. zuletzt DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 22. Februar 2018, S. 4; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

105

(1) Für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist zu bewerten, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt. Ob einem Wehr- bzw. Militärdienstentzieher allein die Einziehung zum Wehrdienst und ein Militäreinsatz oder zusätzlich eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren drohen, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht einheitlich beurteilt. Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände jedoch der Auffassung, dass keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass (ggf. zurückkehrenden) Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten. Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten – wenn auch nur zum Teil belegten – Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom
11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 147, 152).

106

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus, dass bei Einreisen nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft werde, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst absolviert hätten, komme es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert würden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf IRB vom 19. Januar 2016, S. 6 f.).

107

Der UNHCR führt in seinen Stellungnahmen aus November 2017 (S. 40, Fn. 227 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des UNHCR aus Februar 2017) und vom 30. Mai 2017 (S. 2) aus, dass Berichten zufolge Wehr- bzw. Militärdienstentziehern eher als strafrechtliche Sanktionen (Inhaftierung) nach dem Militärstrafgesetz innerhalb von Tagen bzw. Wochen nach ihrer Festnahme ein Einsatz an vorderster Front drohe, oft nur mit einer minimalen Ausbildung. In der deutschen Übersetzung von April 2017 (S. 23 und Fn. 113) der in Bezug genommenen Stellungnahme vom Februar 2017 heißt es, dass Wehrdienstentzieher Berichten zufolge in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert würden, sie müssten danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten. Aus Berichten gehe weiter hervor, dass sie während der Haft dem Risiko von Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt seien. Als Referenz wird eine Anwältin von Human Rights Watch mit der Äußerung zitiert, Human Rights Watch wisse, dass Menschen in Syrien aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert seien. Zudem wird ein Bericht aus Al Jazeera vom Juni 2016 angeführt, wonach mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/ oder Inhaftierung seien. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung habe, könne vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen (siehe auch UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 4 Fn. 15: „…Die Quellen sprechen von mehreren möglichen Konsequenzen, wenn ein Wehrdienstentzieher von den Behörden gefasst wird; unmittelbar nach der Festnahme verordnete Einberufung in den Wehrdienst, Einsatz an vorderster Front, Ermittlungen und Folter, und/ oder Inhaftierung. Welche dieser Konsequenzen oder welche Kombination an aufgeführten Konsequenzen eine Person zu befürchten hat, hängt vom persönlichen Profil der Person, ihren Verbindungen und ihrem Wohnort ab. Wenn die Behörden besagte Person verdächtigen, in Verbindung mit Oppositionsgruppen zu stehen und mit diesen womöglich zu kooperieren, wird sie Ermittlungen und Misshandlungen einschließlich Folter unterzogen werden. …“.).

108

Der Bericht von Al Jazeera und die weiteren Ausführungen im Bericht des UNHCR deuten eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter dann droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung der betroffenen Person ausgegangen wird. Dem Bericht der Anwältin hingegen ist nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachengrundlage er gestützt wird. Auch eine bezifferte Dimension von Inhaftierungs- bzw. von Folterfällen kann dem Bericht nicht entnommen werden.

109

Soweit von einem Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme berichtet wird, führt der UNHCR in seiner Stellungnahme aus April 2017 an anderer Stelle (S. 25 und Fn. 122) aus, es sei gängige Praxis, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter Ausbildung oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Als Referenz wird in der Fußnote 122 der Syrienexperte des Institute for the Study of War (ISW), Herr Kozak, zitiert, wonach Reservisten fast grundsätzlich an die vorderste Front und neu eingezogene Wehrdienstleistende fast ohne Ausbildung in den Kampf geschickt würden. Aufgrund dessen kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind (vgl. zum sog. Politmalus: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – juris, Rn.18 m.w.N.).

110

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Inhaftierung lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Herrn Kozak gewinnen, die in den Berichten des UNHCR vom November 2017 sowie vom 30. Mai 2017 wiedergegeben wird (UNHCR vom November 2017, S. 40, Fn. 226 - E-Mail von C. Kozak vom 6. Oktober 2017 -; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 Fn. 14 - E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017 -, vgl. auch S. 6, E-Mail vom 24. Mai 2017). Herr Kozak wird dahingehend zitiert, er habe Berichte gehört, wonach das Verhalten eingezogener Wehrdienstentzieher durch Militäroffiziere und andere Offizielle als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen würde. In der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) wird er dahingehend zitiert, dass die Regierung in der Praxis aufgrund des anhaltenden Bedarfes an Streitkräften ein begrenztes Interesse daran zeige, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheine die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Reaktion auf Wehrdienstentziehung zu sein und zwar selbst bei Personen, die in Regionen wohnten, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen gestanden hätten. Die meisten Wehrdienstentzieher befänden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung zum Militärdienst mit haftähnlicher Internierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz blieben jedoch bestehen.

111

Auch wenn sich die verschiedenen Äußerungen inhaltlich nicht widersprechen, lassen sie hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. Den Äußerungen von Herrn Kozak kann zudem nicht entnommen werden, auf welchen tatsächlichen Grundlagen sie beruhen, ob es sich um eine eigene Bewertung handelt oder diesen Äußerungen Erkenntnisse über entsprechende Vorgänge und ggf. in welcher Dimension bzw. unter welchen Umständen zugrunde liegen. Die weiteren vom UNHCR in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 6 f.) genannten Referenzquellen (J. Landis, R. Davis und L. Fakih) gehen nach ihrem Verständnis des Assad-Regimes bzw. auf der Grundlage von nicht näher genannten Interviews davon aus, dass Wehrdienstverweigerung als regierungsfeindlich angesehen werde. Den Äußerungen lässt sich ebenfalls – soweit es sich nicht nur um Wertungen handelt – keine Tatsachengrundlage entnehmen.

112

Der Danish Refugee Council (vom August 2017, S. 13 unter Hinweis auf C. Kozak) geht davon aus, dass die individuelle Verfolgung von einzelnen Personen, die sich dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen hätten, auch angesichts der Vielzahl derjenigen, die der Einberufung nicht gefolgt seien, nicht im Vordergrund stehe. Weiter wird dort (S. 13 f., Fn. 62) unter Berufung auf C. Kozak und andere Quellen ausgeführt, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie festgenommen werden, riskierten zum Militärdienst eingezogen zu werden, während Deserteuren eher schwerere Konsequenzen drohten, wie Inhaftierung (imprisonment) oder die Todesstrafe.

113

Das Auswärtige Amt (Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Januar 2017, S. 2 f.) berichtet – wie bereits ausgeführt – allgemein über Befragungen von Rückkehrern aus dem Ausland und führt gleichzeitig aus, dass zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vorlägen. Zur speziellen Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Wehrdienstentzieher äußert sich das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2017 an das Verwaltungsgericht Köln (S. 1). Es führt aus, dass über die Exekution von desertierten Soldaten berichtet werde, sowie über willkürliche Verhaftungen von Männern, die sich nicht ausweisen könnten und aus umkämpften Gebieten geflohen seien. „Dies gilt auch für Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich dem Militärdienst entzogen haben“. Unabhängig von der genauen semantischen Bedeutung der zitierten Formulierung, ist die Belastbarkeit dieser weiter nicht belegten Äußerung vor allem angesichts der gegenteiligen Erkenntnisse, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen im Vordergrund stehe, zumindest fraglich. In der Auskunft der deutschen Botschaft Beirut an das BAMF (3. Februar 2016, S. 1) wird von Fällen – auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst – berichtet, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten.

114

Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (S. 1, 2) zwar aus, dass, wenn die Ausreise u.a. dem Zweck gedient habe, sich dem Wehrdienst zu entziehen, dies eine harte Bestrafung nach sich ziehe. Allerdings wird weiter ausgeführt, dass die zur Verfügung stehende Datenlage aufgrund der aktuellen Lage in Syrien hinsichtlich behördlicher Aktivitäten und Vorgehensweisen des syrischen Staates nicht immer belastbar sei.

115

Das IRB berichtet in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (S. 5 f. dt. Übersetzung) von einer Gefährdung nicht gedienter Männer bei einer Einreise über die Flughäfen. Verschiedene Quellen hätten festgestellt, dass Männer im wehrfähigen Alter besonders gefährdet seien, von Sicherheitsbehörden am Flughafen und anderen Grenzübergangsstellen misshandelt zu werden. Es ist jedoch unklar, auf welcher Datenlage die benannten Quellen zu der Einschätzung gekommen sind und ob es bei den inhaftierten Personen weitere Anhaltspunkte für eine mögliche oppositionelle Einstellung oder das Zuschreiben einer regimefeindlichen Einstellung gab. So wird an anderer Stelle im Bericht auch ausgeführt (S. 4 f. dt. Übersetzung), dass es nur „limitierte“ Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrern seit 2011 gebe bzw. es „sehr schwer“ sei, Informationen über die Behandlung von Rückkehrern durch Grenzbeamte zu erhalten, da die Presse darüber nicht berichten könne. Die im Weiteren geschilderten Einzelfälle können nach Ansicht des Senats schon angesichts der Vielzahl von Wehrdienstentziehern nicht als ausreichende Faktenlage für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung dienen.

116

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Auskunft vom 21. März 2017, S. 8) zitiert im Wesentlichen den Bericht des IRB vom 19. Januar 2016 (S. 8 f. dt. Übersetzung), wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter besonders gefährdet seien, Opfer von Misshandlungen zu werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zu dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Wehrdienstentziehern drohe je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter (SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Mit Verweis auf den Finish Immigration Service führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) weiter aus, dass die Umsetzung der Bestrafung willkürlich sei. Die Bestrafung hänge von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch dem Bedarf an der Front ab. In einer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (S, 7 f.) führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Verweis auf den UNHCR weiter aus, dass Wehrdienstentziehung als oppositionelle Handlung bewertet und Wehrdienstentzieher in der Praxis zu unterschiedlich langen Haftstrafen verurteilt würden. In der Haft komme es zu Folter und anderen Misshandlungen.

117

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA vom 5.1.2017, S. 27) führt unter Berufung auf den Danish Immigration Service aus, dass ein Wehrdienstverweigerer, der aufgegriffen würde, zum Dienst in der Armee geschickt werden könnte. Die Konsequenzen hingen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gebe, wären die Folgen ernster. Im Bericht des Bundesamtes aus August 2017 (S. 20 und Fn. 51) geht dieses unter Berufung auf Interviews mit einer europäischen diplomatischen Quelle in Beirut am 18. Mai 2017 sowie vom selben Tag mit Lama Fakih davon aus, dass bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung die Meinungen der Quellen auseinandergingen. Während die einen darin eine „Foltergarantie“ und ein „Todesurteil“ sähen, würden andere sagen, dass Verweigerer sofort eingezogen würden.

118

In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden (Az. 5 A 1337/17.A) vom 6. Februar 2017 gibt die als Sachverständige beauftrage Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das Wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird.

119

Abgesehen von der danach unklaren und mit nur wenig Fakten belegten Erkenntnislage sind nach Auffassung des Senats zudem die nachfolgenden Erwägungen bei der Beurteilung, ob zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, zu berücksichtigen:

120

Die syrische Armee ist durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erheblich geschwächt und hat einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Es wird berichtet (BFA vom 25. Januar 2018, S. 23 und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), dass viele Männer ihrer Einberufung nicht Folge leisten. Auskünften zufolge sollen die kampffähigen Truppen der syrischen Armee von ehemals 300.000 Soldaten auf ca. 125.000 bis 175.000, nach anderen Angaben auf 80.000 bis 100.000 reduziert worden sein. Bereits im Jahr 2014 soll das Assad-Regime nur noch über 100.000 Soldaten verfügt haben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 2, Fn. 7 unter Verweis auf C. Kozak), von denen nur 30.000 bis 40.000 Soldaten den Eliteeinheiten angehören, die tatsächlich in der Lage gewesen seien, militärische Operationen durchzuführen (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Anderen Angaben zufolge soll die syrische Armee im November 2016 nur noch über 50.000 Soldaten verfügt haben (SFH vom 23. März 2017, S. 2, Fn. 6).

121

Hinzu kommt, dass diverse Quellen berichten, die syrische Armee sei inzwischen nur teilweise in große Militäroperationen involviert. Bei diesen verlasse sich das Assad-Regime auf eine Mischung aus Elite-Einheiten, loyalen Milizen und ausländischer Unterstützung, insbesondere die iranischen „Islamischen Revolutionsgarden“, afghanische und irakische schiitische Milizen und die libanesischen Hisbollah-Milizen. Diejenigen Einheiten, in denen Wehrpflichtige überwiegend eingesetzt würden, seien daran nicht beteiligt (DRC vom August 2017, S. 9; zum militärischen Einfluss von Russland, dem Iran anderen internationalen Akteuren vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 9, 13, 19; Bundeszentrale für politische Bildung vom 20. Oktober 2017, Syrien – Die aktuelle Situation; SFH vom 23. März 2017, S. 3 f.; Spiegel-Online vom 4. April 2018 – Dreigipfel zu Syrien – Teile und herrsche).

122

Gleichzeitig hat das syrische Regime verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die personellen Verluste zu kompensieren. Es wird beispielsweise über Verhaftungen von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Darüber hinaus wird geschildert, das Assad-Regime verlange bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Eroberung von Ost-Aleppo sollen etwa 5000 Männer in den Wehrdienst eingezogen worden sein. Selbst Häftlinge sollen unter Druck gesetzt werden, in die syrische Armee einzutreten (vgl. SFH vom 23. März 2017, S. 7). Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten (SFH vom 28. März 2015 [Mobilisierung], S. 2). Andererseits versucht das Assad-Regime, mit Amnestien und der Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen (SFH vom 23. März 2017, S. 3, 12; BFA vom August 2017, S. 23).

123

Dem Bestreben des Assad-Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung dürfte es auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang (nach Angaben der SFH sollen zwischen 70.000 bis 110.000 Soldaten desertiert sein oder sich dem Wehrdienst entzogen haben) nicht Folge geleistet wird (DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), widersprechen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert und dann gegebenenfalls misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden. So wird auch berichtet, dass dem Regime nicht daran liege, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es würden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (BFA vom 25.Januar 2018 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016).

124

Diese Einschätzung wird nicht dadurch entkräftet, dass ein hoher Vertreter des syrischen Militärs eine harte Bestrafung der Zurückkehrenden angekündigt hat (Spiegel vom 11. September 2017, Assads Top-General droht Flüchtlingen). Es fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Einzeläußerung repräsentativ für das syrische Regime gestanden hat. So hat Präsident Assad Ende 2015 in einem TV-Interview Gegenteiliges erklärt (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/1 – juris, Rn. 50 f.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 66 f.). Nach einer Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung (an VG Freiburg zum Az. 4 A 3 K 3579/16 vom 29. November 2017) seien die Äußerungen des Generals nicht über das offizielle Sprachrohr der syrischen Regierung erfolgt. Neben verschiedenen Medienberichten würden von offizieller Seite keine Stellungnahmen, Bestätigungen oder Dementi vorliegen. Nach einem englischen Zeitungsbericht habe sich der zwischenzeitlich Verstorbene Issam Zaherddine später für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass er Kämpfer des IS und Rebellen gemeint habe, die syrische Truppen getötet hätten (vgl. The Telegraph vom 18. Oktober 2017, zitiert nach https://www.telegraph.co.uk/news/ 2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine-near-deir-ezzor/).

125

Bei der vom Senat anzustellenden Prognose ist zudem die große Anzahl von syrischen Flüchtlingen im (benachbarten) Ausland zu berücksichtigen (siehe oben zu den konkreten Zahlen). Allein unter den vom UNHCR erfassten 5,6 Mio. Flüchtlingen befinden sich circa 25 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Bei der bei der Prognose zu unterstellenden Rückkehr einer Vielzahl dieser Flüchtlinge nach Syrien kann nicht sicher vorhergesagt werden, wie sich das syrische Regime diesen gegenüber verhalten wird. Insbesondere eine Bestrafung auch nur eines beachtlichen Teils dieser mehr als 1,5 Millionen männlichen Rückkehrer ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Ergänzend ist – wie bei der allgemeinen Rückkehrfrage – darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass seit 2015 rund 260.000 Syrer, davon 31.000 im 1. Halbjahr 2017, zumindest zeitweise nach Syrien zurückgekehrt sind – darunter dürften auch Männer im wehrdienstfähigen Alter sein – Zweifel daran begründet, dass eine Inhaftierung einer signifikanten Zahl von Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter beachtlich wahrscheinlich ist.

126

Angesichts der dargestellten Erwägungen zum Personalbedarf in der syrischen Armee und der hohen Zahl von ausgereisten männlichen syrischen Bürgern sowie den Auskünften, die dafür sprechen, dass Wehrdienstentzieher nach einer Festnahme ohne vorangegangenes Strafverfahren oder Strafhaft umgehend zum Militärdienst eingezogen werden, sind für den Senat die (vereinzelten) Berichte über konkrete Verfolgungsfälle im Zusammenhang mit der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung quantitativ und qualitativ nicht ausreichend, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung annehmen zu können. Diversen Berichten fehlt vor allem die Angabe einer die jeweiligen Einschätzungen stützenden Tatsachengrundlage. Eine solche wäre angesichts der dargestellten entgegenstehenden Gesichtspunkte jedoch erforderlich.

127

(2) Ungeachtet der Bewertung, dass danach bereits eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich angenommen werden kann, lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nach Ansicht des Senats keine hinreichend verlässlichen und ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich durch das syrische Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung droht. Es fehlt mithin auch an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund.

128

Neben den bereits Eingangs (oben cc) vor (1), S. 37 f.) dargestellten Erwägungen sind folgende Erkenntnisse und Gesichtspunkte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen:

129

Die syrische Armee rekrutiert Berichten zufolge grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (SFH vom 28. März 2015, S. 2 f.). Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014, S. 7). Dies zeigt sich auch daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (SFH vom 23. März 2017, S. 7, und vom 28. März 2015, S. 2 f.).

130

Wie bereits dargestellt, ergibt sich aus einer Vielzahl der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen, dass die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern willkürlich erfolgt und häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, der Herkunftsregion aber auch von dem Bedarf an der Front abhängig ist. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Ebenfalls wird berichtet, dass einige der Festgenommenen zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4). An anderer Stelle weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 10) darauf hin, dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich Einzelne mit Bestechung freikaufen könnten. Amnesty International beschreibe den weit verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden ließen. Auch seien viele Menschen in Haft, weil sie aus persönlichen Gründen von Informanten diffamiert worden seien. Diese Willkür spiegele sich auch in der Struktur der Sicherheitsdienste wieder (SFH vom 21. März 2017, S. 10).

131

Der UNHCR gibt an, dass nach Stellungnahmen unabhängiger Beobachter Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst werde, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt seien, ganz oder teilweise motivieren könne. Es könne zur einer Bestrafung kommen, die über die strafrechtlich vorgesehenen Sanktionen hinausgehe, einschließlich härtere Behandlung bei der Inhaftierung, während der Haft und Befragungen sowie während des militärischen Einsatzes (Bericht vom November 2017, S. 39 unten/ S. 40 oben mit Fn. 224; Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 mit Fn. 13 und 14, S. 6 f.). Wie bereits oben dargestellt, führt der UNHCR allerdings in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 3) weiter aus, dass „oft nicht zu unterscheiden und festzustellen“ sei, ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgten. Auch im Bericht vom November 2017 wird ausgeführt, dass Berichten zufolge Wehrdienstentzieher aber eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt würden, oft nur nach minimaler Ausbildung. Anderen Berichten zufolge gebe es auch Deserteure, die nachdem sie aufgegriffen wurden, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC, August 2017 S. 14 Fn. 67 – 69; SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Die vom UNHCR angeführten Referenzquellen lassen – auch dies ist bereits oben festgestellt worden – zudem nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage die Einschätzung der Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung beruht.

132

Der vom UNHCR als Referenzquelle genannte Herr Kozak hat angegeben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 3, Fn. 14, E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017), er habe gehört, dass das Verhalten von bereits einberufenen Wehrdienstverweigerern von Militäroffizieren und anderen Beamten als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen werde könne. In der Stellungnahme des UNHCR vom November 2017 (S. 39, Fn. 224) wird Herr Kozak dahingehend zitiert (E-Mail vom 6. Oktober 2017), dass nach seiner Einschätzung die Regierung Sanktionen gegen Wehrdienstentzieher als strafrechtliche Ahndung verhänge, aber auch weil sie die Wehrdienstentziehung als politische oder regierungsfeindliche Tätigkeit ansehe.

133

Die in der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) aufgeführten weiteren Referenzquellen (J. Landes, R. Davis und L. Fakih) geben z.T. ihre subjektive Einschätzung wieder. Es ist nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Fakten (genannt werden von R. Davis „Interviews“) diese Einschätzung erlangt worden ist. Bei der Bewertung der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 4) ist weiterhin zu beachten, dass dort die Relevanz des Vorliegens weiterer Risikofaktoren herausgestellt wird, mithin das persönliche Profil der jeweiligen Person die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein, maßgeblich mitbestimmt (weitere Ausführungen hierzu siehe oben und Fn. 18 auf S. 4 der Stellungnahme des UNHCR, wo es heißt: „Berichten zufolge verhaftete die Regierung Männer im wehrdienstfähigen Alter, bei denen eine Verbindung mit Oppositionsgruppen vermutet wurde, insbesondere Sunniten.“).

134

Weiter wird berichtet, dass die Ausbildungszeit der Wehrpflichtigen oft kurz (45 Tage) sei (BFA vom August 2017, S. 18) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt würden (UNHCR vom April 2017, S. 25 f.). Angesichts der Schilderungen, dass dies scheinbar alle Wehrpflichtigen und Reservisten treffe (vgl. UNHCR vom April 2017, S. 25 und Fn. 122), ist die Annahme nicht belastbar, wonach dies nur Wehrdienstverweigerer oder Reservisten treffe, die sich der Einberufung entzogen haben. Es ist daher auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dies in Anknüpfung an eine aufgrund der Wehrdienstentziehung dem Kläger zu 1) zugeschriebene regimefeindliche Haltung erfolgt.

135

Die Unabhängige Untersuchungskommission für Syrien führt im Bericht vom 11. August 2016 (A/HRC/33/55, S. 13 Rn. 75) aus, dass Zivilisten, hauptsächlich Männer im kampffähigen Alter, weiterhin von den Straßen Syriens verschwinden würden. Zehntausende von Syrern würden vermisst, viele unter Umständen, die vermuten ließen, dass sie gewaltsam verschwunden seien. Nicht weiter erläutert wird, ob es sich um (Zwangs-)Rekrutierungen oder Inhaftierungen handelt und aus welchen Gründen diese erfolgten.

136

Insbesondere das dargestellte (Rekrutierungs-)Verhalten des syrischen Regimes scheint insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. Demgegenüber fehlen nach Auffassung des Senats jedenfalls hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit der bei der Prognose zu unterstellenden Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde und ob ihnen allein wegen der Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Darüber hinaus ist berücksichtigen, dass sich wehrpflichtige Männer durch eine Flucht aus einem „Oppositions-Gebiet“ auch einem etwaigen Einsatz in Einheiten, die gegen das syrische Herrschaftsregime kämpfen, entzogen haben.

137

Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 71).

138

Andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 38 ff.) sind zu der Überzeugung gelangt, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde. Zum Teil wird dies, da keine hinreichenden Erkenntnisse über nach Syrien zurückkehrende Männer vorliegen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, aus der Brutalität des Vorgehens des Assad-Regimes gegenüber Regimegegnern, insbesondere aus dem Vorgehen der Geheimdienste, geschlossen sowie aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates zur Wiederherstellung seines Herrschaftsmonopols abgeleitet (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 83 ff.; dort heißt es wörtlich: „Vor diesem Hintergrund [Anmerkung: Das Vorliegen nur vereinzelter Fallbeispiele und dass von Referenzfällen nicht ausgegangen werden könne, siehe Rn. 82] ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen.“). Andererseits wird angenommen, dass eine harte und menschenrechtswidrige Bestrafung von Männern, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, belegt sei, und von der erforderlichen Gerichtetheit auf Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Hinblick auf den gegen die Zivilbevölkerung geführten Vernichtungskrieg, das dominierende Freund-/ Feind-Schema und wegen der Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auszugehen sei (VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – Rn. 59 ff.; an diese Bewertung schließt sich das OVG Bautzen, a.a.O, juris, Rn. 40 ff. an; dieses geht weiterhin davon aus [a.a.O. Rn. 35], dass Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter nicht nur die gesetzlich dafür vorgesehene Bestrafung und/ oder die Einziehung droht, sondern insbesondere im Zusammenhang mit den drohenden Verhören und Bestrafungen auch Folter und der Einsatz an der Front mit oft nur minimaler Ausbildung, d. h. als „Kanonenfutter“.).

139

Der Einschätzung der benannten Obergerichte ist nicht zu folgen. Es ist – wie bereits dargestellt – schon zweifelhaft, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann oder ob nicht vielmehr den Erkenntnisquellen in erforderlichem Maße entnommen werden kann, dass Personen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, im ausgeführten Gesamtkontext und angesichts des Bedarfs an Soldaten (nur) in das Militär eingezogen werden bzw. eine Inhaftierung nur beim Vorliegen von risikoerhöhenden Faktoren erfolgt. Zudem werden das nach dem dargestellten Erkenntnisstand beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht zureichend in die Bewertung aufgenommen (ebenso OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123, dessen Würdigung sich der Senat anschließt).

140

Jedenfalls das Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfende Verfolgungshandlung beruht auf einer anderen Bewertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und den dem syrischen Regime zu unterstellenden Handlungsmotiven. Es ist nämlich fraglich, ob als handlungsleitendes Muster des Assad-Regimes ein solches Freund-/ Feind-Schema vorliegt, welches darauf schließen lässt, dass im Grunde jeder Wehrdienstentzieher als Gegner des Herrschaftsregimes angesehen wird. Neben der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden Willkür einzelner staatlicher Akteure dürften die Handlungen des syrischen Regimes vor allem dadurch bestimmt sein, was der Machterhaltung bzw. dem Vorteil des Regimes dient.

141

Des Weiteren ist bei der Gesamtwürdigung Folgendes zu berücksichtigen: Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten dürfte es für jedermann auf der Hand liegen, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger in der Regel nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit – verständlicher – Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für eine solche Annahme des Regimes gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 99).

142

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof benennt zu dem entscheidenden Punkt, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle (VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 72, 78 f.) keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine Spekulation. Die von ihm festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 60 ff.), erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen. Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen (zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 8 f). Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit (systematischen) Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, den der Kläger zu 1) bereits von der Beklagten zuerkannt bekommen hat (ebenso zum Ganzen: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 76 ff.).

143

Auch der im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen „von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes“ weist nach den vorangehenden Ausführungen nicht auf eine politische Gerichtetheit, sondern vielmehr auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin. Es fehlt für die Flüchtlings-anerkennung mithin an der erforderlichen Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommen muss (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Nach Auffassung des Senats ist auch die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates nicht geeignet, die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund zu indizieren (ebenso ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123). Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 154).

144

dd) Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit einer möglichen Rekrutierung als Reservist folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG.

145

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

146

Es ist bereits fraglich, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Kläger zu 1) überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Nach dem oben Gesagten hat der Kläger durch seine Ausreise und den längeren Auslandsaufenthalt sich zwar einer Wehrdienstentziehung strafbar gemacht, es ist jedoch schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er deshalb auch tatsächlich mit einer Verfolgungshandlung zu rechnen hat. Unabhängig davon hat der Kläger zu 1) zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder sinngemäß mitgeteilt, dass er im Falle einer sich der Rückkehr nach Syrien anschließenden Rekrutierung den Militärdienst deshalb verweigern werde, weil dieser Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Lediglich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1) hat im Rahmen der Erörterungen zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass sich sein Mandant hierauf berufe. Der Kläger zu 1) hat auch nicht in Syrien den Wehrdienst verweigert, sondern sich diesem „nur“ durch Flucht entzogen. Ob diese Fallgestaltung – Entziehung durch Flucht – überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95). Der Senat kann die Beantwortung dieser Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenlassen.

147

Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 104 m.w.N.). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

148

Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 38). Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 46).

149

Hiervon ist im Falle des Klägers zu 1) nicht auszugehen. Nach den Äußerungen des Klägers zu 1) im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung, ist völlig offen, in welcher Funktion und welcher Einheit er bei einer hypothetischen Rückkehr und einer ebenfalls hypothetischen Heranziehung zum Militärdienst zugeordnet würde. Ginge man beispielsweise davon aus, dass der Kläger in ähnlicher Funktion eingesetzt werden wird wie bei seinem Militärdienst in den Jahren 1995 - 1997, sprechen seine Angaben dagegen, dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an entsprechenden Handlungen beteiligen müsste. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nämlich geschildert, dass er als einfacher Soldat vor allem im Verwaltungsbereich (Personalverwaltung) eingesetzt worden sei. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen. Beim Bundesamt hat er zudem die Frage, ob er selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung, Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen gewesen ist, verneint (siehe Bl. 106 des Verwaltungsvorgangs). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass mehrere Quellen angeben, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet (DRC vom August 2017, S. 9, 67, 85). Bei vernünftiger Betrachtung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) durch die Ausübung seiner (wahrscheinlichen) Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde.

150

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 – 14 A 2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger zu 1) wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

151

d) Selbst wenn man bei den Klägern alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubenszugehörigkeit, die regionale Herkunft sowie bei dem Kläger zu 1) die Frage der Wehrdienstentziehung – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägern liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

152

II. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag für die Kläger zu 2) bis 6) hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent ihre Einwilligung zur Änderung der Klage erklärt hat (§ 91 Abs. 2 VwGO), kommt es für deren Zulässigkeit auf ihre Sachdienlichkeit an. Eine solche Sachdienlichkeit liegt nicht vor. Einer geänderten (neuen) Klage fehlt die Eignung zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs, wenn sie erkennbar unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39.80 – juris, Rn. 13 und vom 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 – juris, Rn. 7). Die hier um eine allgemeine Feststellungsklage erweiterte Klage müsste als unzulässig abgewiesen werden. Sie ist jedenfalls mangels erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig.

153

Das Rechtsschutzbedürfnis ist etwa dann zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, Vorbemerkung § 40 Rn. 94). Eine solche Verbesserung der Rechtsstellung der Kläger zu 2) bis 6) ist in diesem Verfahren offensichtlich nicht möglich. § 26 AsylG erfordert zunächst einen gesonderten Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Einen solchen Antrag haben die Kläger zu 2) bis 6) (noch) nicht gestellt. Hierfür bestand bislang auch kein Bedürfnis, da die Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Gewährung des Flüchtlingsstatus auch für die Kläger zu 2) bis 6) verpflichtet wurde. Allerdings scheitert ein positiver Ausspruch zum Familienflüchtlingsschutz zum jetzigen Zeitpunkt schon daran, dass entgegen den in § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltenen Vorgaben keine unanfechtbare Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Klägers zu 1) vorliegt. Unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylG handelt es sich hierbei um einen ohne erhebliche Schwierigkeiten zu prüfenden Umstand. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage in der vorliegenden Art besteht daher nur dann, wenn die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Stammberechtigten unanfechtbar ist (vgl. im Übrigen Marx, Asylgesetz, 9. Auflage 2016, § 26 Rn. 47, wonach eine Feststellungsklage wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig sei). Dies würde auch dann gelten, wenn der Senat entgegen den obigen Ausführungen einen solchen Anspruch des Klägers zu 1) bejaht hätte. Die Unanfechtbarkeit der Verpflichtung zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft würde auch dann erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist aus § 133 Abs. 2 VwGO eintreten.

154

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

155

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

156

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die am … 1979 und am … 2000 geborenen Klägerinnen sind syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen (sunnitischen) Glaubens. Sie stammen aus dem Ort Al-Hasaka (Bezirk Selemia) und begehren ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.

2

Die Klägerinnen reisten nach eigenen Angaben zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) und zwei weiteren Kindern am 16. Februar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 12. Mai 2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung der Klägerin zu 1) fand am 12. Mai 2016 statt.

3

Die Klägerin zu 1) gab zur Begründung ihres Asylantrags an, dass sie im Juni 2013 bombardiert worden seien. Zehn Tage bevor sie das Land verlassen hätten, sei ihre Tochter, die Klägerin zu 2), von einer Kugel am Kopf verletzt worden. Sie hätten dann große Angst bekommen. Der Ort, an dem ihr Mann gearbeitet habe, sei von Raketen beschossen worden. Nach den Angriffen habe es keine Wasserversorgung und keine Lebensmittel mehr gegeben. Ständig hätten militärische Aktionen stattgefunden. Sie hätte große Angst um ihre Kinder gehabt und ihrem Mann gesagt, dass sie hier nicht mehr leben könnten. Auf eine entsprechende Frage gab die Klägerin zu 1) an, dass sie in Syrien politisch nicht aktiv gewesen sei.

4

Mit Bescheid vom 19. September 2016 erkannte die Beklagte die Klägerinnen als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

5

Mit ihrer am 11. Oktober 2016 erhobenen Klage haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung allein schon deshalb zustehe, weil ihnen aufgrund ihrer Ausreise und Asylantragstellung politische Verfolgung in Syrien drohe. Auch seien sie gegen das Assad-Regime und gegen Islamisten. Aufgrund ihrer Eigenschaft als säkulare Kurden drohe ihnen insbesondere durch die Islamisten, die weite Teile Syriens kontrollierten, Verfolgung.

6

Die Klägerinnen haben beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2016 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

8

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

9

Mit Urteil vom 21. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 19. September 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerinnen sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist seien, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könnten. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Den Klägerinnen stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

10

Zur mit Beschluss vom 16. Januar 2018 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

11

Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß angekündigt zu beantragen,

12

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerinnen beantragen,

14

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I. Der Senat konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

16

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschafft zuzuerkennen, so dass das Urteil zu ändern war. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG

17

Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

18

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

19

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

20

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

21

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

22

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

23

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerinnen vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

24

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Klägerinnen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist dieser nur über einen Reiseweg erreichbar, der vom syrischen Regime kontrolliert wird. Abzustellen ist dabei auf eine – hypothetische – Rückführung der Klägerinnen, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly; vgl. auch Heilbronner Stimme vom 2. Februar 2018 – Türkische Offensive hilft Assad -, wonach das Assad-Regime in Qamishly noch präsent sei und den dortigen Flughafen kontrolliere. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6).

25

2. Die Klägerinnen sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Die Klägerin zu 1) hat bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, vor ihrer Ausreise keine Probleme in Syrien gehabt zu haben und allein wegen der Auswirkungen des Bürgerkrieges ausgereist zu sein. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, eine Vorverfolgung der Klägerinnen ergebe sich aus dem Umstand des Beschusses des klägerischen Hauses, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Anhand der klägerischen Angaben lässt sich schon kein konkreter Verfolgungsakteuer identifizieren. In Frage kommen sämtliche zu dieser Zeit an den Kampfhandlungen beteiligten Konfliktparteien (v.a. das Assad-Regime, der Islamische Staat und die kurdischen YPG-Milizen). Des Weiteren liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuss des Hauses der klägerischen Familie im Zusammenhang mit einer zielgerichteten Verfolgungshandlung erfolgte. Anhand der Angaben der Klägerin zu 1) bei ihrer persönlichen Anhörung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bedrohungssituation Ausdruck der allgemeinen (Bürger)Kriegsgefahren gewesen ist. Dieser Annahme entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder ersichtlich, noch wurden sie von den Klägerinnen substantiiert vorgetragen.

26

Den Klägerinnen drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit oder ihrer regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b).

27

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerinnen kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Klägerinnen können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch weder im Hinblick auf ihre Volks- und Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (c).

28

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Klägerinnen im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

29

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

30

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18) (unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Hierzu hat er aus dem Urteil des 3. Senats zitiert:

31

„In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

32

(…)

33

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. (…) Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 8. Juni 2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 1. August 2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.“

34

und festgestellt, dass er diese Einschätzung des 3. Senats auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen für zutreffend hält und teilt:

35

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG B-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.)

36

Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG – hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16/30338 – juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 35-44; OVG B-Stadt, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 – 2 A 215/27 – juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 22).

37

Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

38

Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen beispielsweise dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. In der benannten Stellungnahme des UNHCR heißt es nachfolgend zu dieser Feststellung:

39

„Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

40

Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.“

41

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden und dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (AA vom 7. November 2016 an OVG Schleswig zu Az. 3 LB 17/16). Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.). Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

42

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt ebenfalls aus, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne. Nachfolgend werden unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. Januar 2016 Personengruppen benannt, die bei einer Einreise als besonders gefährdet gelten würden. Bezüglich der Bewertung der vom IRB angeführten Quellen und deren Aussagen durch den Senat wird auf die nachfolgenden Ausführungen (weiter unten, ab Seite 21) verwiesen. Des Weiteren würden nach Angaben eines Direktors einer Nichtregierungsorganisation in einem Interview mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Dezember 2016 Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt (SFH, a.a.O, S. 11). Konkrete belegte Fälle werden jedoch nicht geschildert. Ferner enthält die Aussage keine Angaben zur quantitativen Dimension von Misshandlungen bei rückkehrenden Asylsuchenden.

43

Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Ausreise aus Syrien und einer eventuellen Asylantragstellung im Ausland ergeben sich zudem aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 28. März 2018 und Mitteilung vom 9. März 2018) wurden seit 2011 insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,567 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 659 T.), Irak (ca. 248 T.), Ägypten (ca. 128 T.) und in Nordafrika (ca. 33 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis November 2017 700.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/syrische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28. März 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 21 Millionen im Jahr 2010 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations= SY&name_desc=false, abgerufen am 28. März 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.

44

Der Senat hält in diesem Zusammenhang das in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierte Argument, dass angesichts dieser Zahlen bei realitätsnaher Betrachtung nicht von einem bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise bestehenden Risiko von Inhaftierung, Misshandlung oder Folter ausgegangen werden dürfte, für zutreffend und schließt sich dem an. Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 52).

45

Weitere Zweifel an der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer signifikanten Größenordnung von Rückkehrern ergeben sich zudem aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rd. 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1.2.2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 2) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30. Juni 2017) seien seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 seien 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Laut der International Organization for Migration (IOM) seien zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene und sieben Prozent seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Unter Zugrundelegung der Zahlen der IOM kehrten demnach im ersten Halbjahr 2017 ca. 42.000 Personen aus den angrenzenden Staaten nach Syrien zurück.

46

Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.

47

Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 49). Diesen Quellen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darunter in beachtlicher Zahl auch rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem (westlichen) Ausland waren.

48

Selbst wenn man aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bejahte, fehlt es zumindest an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund.

49

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris und vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 513/17 – juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; OVG B-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris – Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20 ff.).

50

Wie bereits ausgeführt, liegen nur wenige (konkrete) Dokumente vor, welche die hier aufgeworfene Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Im Einzelnen:

51

Für die Zeit vor dem Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein ließ sich der weitgehend gesicherten Erkenntnislage zwar entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Ausland nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, welches je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Vor allem bei einer Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung. Anlässlich dessen sollten regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden. Diese Gefahr wurde beispielsweise vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. AA, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 16). In der Rechtsprechung wurde daher zum Teil angenommen, den staatlichen Maßnahmen komme auch die erforderliche Gerichtetheit zu (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013
A 11 S 927/13 – juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A – juris).

52

Hiervon kann aber gegenwärtig nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. Verschiedenen Quellen zufolge ist zwar eine erhebliche Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen (vgl. zuletzt AI, Report 2018). Es handelt sich allerdings um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018 S. 34 f., 50 f., jeweils m.w.N.). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,6 Millionen gestiegen (Nachweise siehe oben).

53

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich(er) und ständigen Veränderungen unterworfen. Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“; OVG Bautzen spricht von einer „dünnen“ Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 25). Seit Beginn des Bürgerkrieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (IRB vom 19. Januar 2016, S. 4; vgl. auch SFH vom 21. März 2017, S. 9 und DRC, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr).

54

Dementsprechend unterschiedlich äußern sich die verfügbaren Einschätzungen. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr „definitiv“ festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 39). Eine vom IRB zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9). Dieselbe Quelle führt allerdings auch aus, dass „alle“ Personen einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt seien (UNHCR vom April 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen können nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Sie sind insgesamt zu pauschal und unbsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

55

Die weiteren vorhandenen Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, die jedenfalls nicht mit den Klägern vergleichbar sind. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer Nichtregierungsorganisation, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenzsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB, vom 19. Januar 2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolution“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Nach dieser sollen laut UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien be i Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; auch SFH vom 21. März 2017, S. 9).

56

Die geschilderten Konstellationen sind mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und belegen vielmehr, dass die syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich vorgehen. Es fehlt in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die hinreichend gesicherte Annahme zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

57

Diese Einschätzung wird durch diverse gleichlautende Auskünfte bestätigt, nach denen eine Systematik bei der Behandlung von Rückkehrern derzeit nicht erkennbar sei und sich diese häufig willkürlich gestalte (vgl. u.a. DRC vom August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abneigung gegen diesen empfinde (IRB vom 19. Januar 2016, S. 2). Ebenso meint ein auf Syrien spezialisierter Gastwissenschaftler am Londoner Kings College, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht automatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5, Einschätzung vom 15. Dezember 2015). Das Risiko nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sei mangels belastbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern. Ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1 f.).

58

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom UNHCR mehrfach erwähnten Risikoprofilen. Im Bericht vom Februar 2017 (deutsche Übersetzung von April 2017) wird unter Verweis auf das IRB vom 19. Januar 2016 Folgendes ausgeführt (S. 5, Fn. 26):

59

„Aus Quellen geht hervor, dass für die folgenden Gruppen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden besteht: Kurden (…), Palästinenser, (…), Sunniten (…), bekannte Islamisten (…) und Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös erscheinen (…). Quellen zufolge besteht für regierungskritische Aktivisten ein größeres Misshandlungsrisiko durch Flughafen- und Grenzbehörden (…) als für Familienmitglieder der Aktivisten (…). Außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in denen die Opposition aktiver ist (…) oder kämpft, einem größeren Risiko harter Behandlung ausgesetzt.“

60

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der 4. aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015, die Gruppe der im (westlichen) Ausland um Asyl nachsuchenden Personen nicht als eigenständige Risikogruppe benannt worden war (siehe S. 25 ff.). Auch in der 5. Aktualisierung (englische Fassung: International Protection Considerations with Regard to the People Fleeing thy Syrian Arab Rebublic Update V) vom November 2017 werden diese Personen – jedenfalls nicht ausdrücklich – als eigenständige Risikogruppe eingestuft (siehe S. 34 f.). Hingegen gibt der UNHCR in seinem Bericht vom Februar 2017 (dt. Fassung, April 2017, S. 30) an, dass aus Berichten hervorgehe, die Regierung betrachte bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung. Unter diese Aktivitäten würden auch Anträge auf Asyl fallen. Ausweislich der in Fußnote 146 (S. 30) aufgeführten Quellen würden abgelehnten Asylbewerbern Inhaftierung und Folter drohen. Zu diesen Quellen gehören vor allem die bereits dargestellten Äußerungen einer emeritierten Professorin aus Oxford, des Executive Director des Syria Justice und Accountability Center sowie eines Gastwissenschaftlers vom Kings College London. Auf die obigen Einschätzungen des Senats zu diesen Quellen wird insoweit Bezug genommen.

61

Nach Auffassung des Senats kann den Stellungnahmen des UNHCR und den in Bezug genommen Quellenangaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass es grundsätzlich bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu zielgerichteten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr ist diesen in der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Gefahr einer Inhaftierung oder von Folterhandlungen vom Vorhandensein weiterer – konkreter – risikoerhöhender Merkmale abhängt.

62

Dem Auswärtigen Amt liegen – wie bereits dargestellt – keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rückkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1).

63

Die vom Verwaltungsgericht Dresden als Sachverständige zur Auskunft herangezogene Petra Becker gibt an, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpften. Vielmehr werde jeder Rückkehrer befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime, unabhängig von der Person des Betroffenen (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az.: 5 A 1237/17.A). Einem weiteren Bericht nach werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft, auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei (DRC August 2017, S. 27 f.).

64

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht zudem, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa beantragt haben (UNHCR, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein. Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 24). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die Zahl der insgesamt aus Syrien geflohenen Personen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen (siehe oben).

65

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte der kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichen Berichte über eine vom syrischen Regime geplante Bodenreform. Die Süddeutsche Zeitung vom 23. April 2018 – „Assad macht Eigentum zur Waffe“ – berichtet insoweit:

66

„Dekret Nummer 10, das Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet hat, ermöglicht es der Regierung, neue Bebauungspläne zu erlassen. Lokale Expertenkomitees sollen dann die Eigentumsverhältnisse in den Gebieten klären, wo es keine formellen Kataster gibt - oder diese im Krieg zerstört wurden, wie etwa in Homs. Binnen 30 Tagen nachdem ein solcher Entwicklungsplan per Dekret erlassen wird, müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Entschädigungen sind nur beschränkt vorgesehen.“

67

Die geplante Bodenreform könnte im Falle ihrer Umsetzung vor allem für nach Europa geflüchtete Syrer die Schwierigkeit begründen, dass sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig die Eigentumsverhältnisse an ihnen gehörenden Immobilien nachweisen können. Allerdings ergibt sich für den Senat aus der zitierten Berichterstattung nicht, ob und unter welchen Umständen sich betroffene Eigentümer bei dem vorgesehenen Verfahren von Dritten vertreten lassen können oder eine Geltendmachung auf andere Art und Weise auch aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob man auf diesem Dekret beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ansehen kann, geht aus dem Bericht nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen zwischen sog. Binnenvertriebenen innerhalb Syriens oder in das Ausland Geflohenen unterschieden wird. Die angekündigten Maßnahmen dürften daher – jedenfalls rein formal – jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz treffen. Des Weiteren ergibt sich aus der Berichterstattung nicht, ob das Dekret Entschädigungszahlungen für die Betroffenen oder Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht. Aus diesen Gründen und auch mangels anderweitiger Erkenntnisse ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaige auf dem benannten Dekret beruhende Enteignungen aufgrund einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Einstellung des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers erfolgen.

68

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht der Senat davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad-Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

69

Hieran hält der Senat fest. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

70

b) Im Falle der Klägerinnen liegen keine solchen risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor.

71

Ein individuell gefahrerhöhender Umstand kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerinnen, wie sie es erstmals in der Klagebegründung beim Verwaltungsgericht vortragen, gegen das Assad-Regime eingestellt seien. Schon wegen der Pauschalität dieser Angaben ergeben sich hieraus keine begründeten Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante – gegebenenfalls vermutete – oppositionelle Einstellung bei den Klägerinnen. Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin zu 1) zudem nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise politisch aktiv gewesen zu sein und ihre (vermeintliche) oppositionelle Einstellung durch entsprechende Handlungen zum Ausdruck gebracht zu haben. Bei ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin zu 1) die Frage nach der Mitgliedschaft in einer politischen Organisation zudem verneint. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte des Vortrags des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach Verwandte der Klägerinnen als Flüchtlinge anerkannt worden seien und sich die gesamte Familie durch die Ausreise aus Syrien dem Assad-Regime entziehen wollte. Diese pauschalen Angaben lassen keine belastbaren Rückschlüsse auf eine politische Einstellung der Klägerinnen zu. Zudem ist es gerichtsbekannt, dass die Beklagte syrischen Staatsbürgern in der Vergangenheit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, obwohl keine individuellen Verfolgungsgründe vorgetragen oder geprüft wurden. Aus der Tatsache der Flüchtlingsanerkennung als solche lassen sich daher unmittelbar weder für den Senat noch für das Assad Regime Rückschlüsse auf eine politische Einstellung des betroffenen Asylbewerbers ziehen.

72

Anknüpfend an die soeben dargestellten Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei den Klägerinnen im Weiteren die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa), der Volkszugehörigkeit (bb) sowie ihrer regionalen Herkunft (cc) zu erörtern.

73

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen den Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihnen deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18) Folgendes ausgeführt:

74

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

75

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

76

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

77

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

78

bb) Nach der dem Senat ausgewerteten Erkenntnislage ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägerinnen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden vom syrischen Regime eine politische Überzeugung zugeschrieben würde und ihnen deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.

79

Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 Prozent der syrischen Bevölkerung Kurden (Bundeszentrale für politische Bildung [BPB], Aus Politik und Zeitgeschichte, 18. Februar 2013, Seite 15; nach Angaben von Moritz A. Mihatsch, BPB, Kurdenkonflikt vom 24. Januar 2018 leben circa eine Million Kurden in Syrien). Zur (allgemeinen) Situation der Kurden in Syrien führt Mihatsch (Kurdenkonflikt, a.a.O.) Folgendes aus: In Syrien gerieten die Kurden nach der Unabhängigkeit des Landes 1946 zunehmend unter den Druck des erstarkenden arabischen Nationalismus. Nach einer Periode politischer Instabilität schloss sich Syrien Ende der 1950er Jahre mit Ägypten zur Vereinigten Arabischen Republik (1958-1962) unter Führung des damaligen ägyptischen Präsidenten Gamal Abd-al-Nasser zusammen. Die nationalistische Propaganda stellte die syrischen Kurden als Werkzeuge des Imperialismus und Israels sowie als Gefahr für die nationale Souveränität dar. Im Jahr 1962 führte die Regierung in Damaskus an einem einzigen Tag im Nordosten des Landes eine außerplanmäßige Volkszählung durch. Rund 120.000 Kurden konnten den verlangten Nachweis ihrer Nationalität nicht vorlegen und wurden als Ausländer klassifiziert. Ab 1965 praktizierte die herrschende Baath-Partei die Politik des "Arabischen Gürtels". Kurden, die in Grenznähe lebten, wurden enteignet, umgesiedelt und durch arabische Syrer verdrängt. Die Politik der Marginalisierung wurde auch unter Präsident Hafez al-Assad (1971-2000) und seinem Sohn und Nachfolger Bashar al-Assad fortgeführt. Die Schwäche des Regimes und die Kriegswirren nutzend, haben die Kurden seit 2011 im Nordosten des Landes ein unter ihrer Verwaltung stehendes autonomes Gebiet ("Rojava") aufgebaut. Die Kurden haben zudem maßgeblich zum Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) beigetragen. In Syrien konnte die Schwesterpartei der PKK, die „Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren bewaffneter Arm, die „Einheiten zum Schutz des Volkes“ (YPG) im Zuge ihrer Beteiligung an der von den USA geführten Anti-IS-Allianz die Kontrolle über die kurdischen Gebiete im Nordosten von Syrien weiter ausbauen. Nachdem die USA angekündigt hatten, eine Grenzschutztruppe mit Beteiligung der YPG aufbauen zu wollen, geht nun die Türkei militärisch gegen die PYD vor und marschierte im Rahmen der Operation „Olivenzweig“ in die Region Afrin ein. Die Türkei hatte bereits zuvor in Nordsyrien zwischen Afrin und Kobane eine quasi Dauerbesetzung eingerichtet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vom 5. Januar 2017, S. 8) berichtet ebenfalls, dass es im Norden Syriens Gebiete gibt, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch seien die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt. Das Ziel der Kurden sei es jedoch, entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen.

80

Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel äußern sich unterschiedlich darüber, ob es generell gefährdete Personengruppen gibt. Einer Auffassung nach seien alle Rückkehrer ungeachtet ihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht. Andere halten Religion, Ethnizität und die Herkunft für risikoerhöhende Faktoren (vgl. zu beiden Darstellungen IRB vom 19. Januar 2016, S. 7, und UNHCR vom November 2017, S. 5 f.).

81

Nach weiteren Angaben des IRB Canada (vom 19. Januar 2016, S. 7) gehören die Kurden zu den Gruppen, die einem höheren Misshandlungsrisiko ausgesetzt seien, da ihre Regimeloyalität traditionell in Frage gestellt wird. Das IRB Canada bezieht sich insoweit auf Aussagen des Geschäftsführers des Syria Justice und Accountability Centre und eines auf Syrien spezialisierten Gastwissenschaftlers am Kings College London. Diese Aussagen können nach Auffassung des Senats jedoch nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Es fehlen jegliche Angaben zu den Tatsachengrundlagen für die vorgenommenen Einschätzungen bzw. die (gesicherte) Schilderung von Referenzfällen.

82

Der UNHCR (vom April 2017, S. 5) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 11) beziehen sich ebenfalls auf die Auskunft des IRB Canada. In der Auskunft des UNHCR vom November 2015 werden ganz allgemein Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, den sogenannten Risikoprofilen zugeordnet (S. 25 f.). Nach den aktuellsten Berichten des UNHCR (vom November 2017, S. 54) hätten sich die religiösen und ethnischen Minderheiten jedoch weitgehend der Regierung angeschlossen und bekämpften zusammen mit dieser eine überwiegend sunnitische Opposition. Allgemein unterscheide sich die Situation von Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten von Region zu Region und hänge von der in der Region jeweils herrschenden Gruppierung ab. Dementsprechend seien kurdische Zivilisten eher Zielscheibe von Angriffen aus den Reihen von ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und anderen regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gewesen, die ihnen die Unterstützung von der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG oder der Regierung vorgeworfen hätten (ebenda S. 55). Der UNHCR sieht daher eine Gefährdung Angehöriger religiöser oder ethnischer Minderheiten vorrangig in Gebieten, die von diesen oder anderen regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden (ebenda S. 57).

83

Das Deutsche Orient Institut (Auskunft an das OVG Schleswig vom 8. November 2016 zu Az. 3 LB 17/16) führt aus, dass mittlerweile einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die syrische Regierung in Erscheinung treten würden. Dies könne zur Folge haben, dass besonders kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt seien.

84

Nach dem Kenntnisstand des Auswärtigen Amtes würden politisch nicht aktive syrische Kurden nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass einzelne arabischstämmige Syrer sich mit Vergeltungsmaßnahmen für die von der PYD begangenen Menschenrechtsverletzungen an arabischen Bevölkerungsteilen rächen wollten (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 4). Ebenso gibt die Deutsche Botschaft Beirut (vom 3. Februar 2016) an, dass Kurden in Syrien nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt seien, sondern aufgrund der Regime- oder Oppositionsnähe der jeweils vor Ort herrschenden Gruppierungen. Ähnlich äußert sich auch das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft an VG Gelsenkirchen vom 29. März 2017). Auch die vom Verwaltungsgericht Dresden herangezogene Sachverständige Petra Becker teilt in ihrer Auskunft mit, dass Kurden nicht wegen ihrer Herkunft oder Abstammung verfolgt werden (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az. 5 A 1237/17.A S. 5).

85

Der dargestellten Auskunftslage lässt sich nach Auffassung des Senats demnach entnehmen, dass die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein kann, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden könnte, wenn sie kurdischer Volkszugehörigkeit ist (so auch OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 – juris, Rn. 52; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 – juris, Rn. 8 m.w.N., wonach Personen kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit keine politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG in Syrien droht).

86

Eine andere Gesamtbewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung eines am 31. Mai 2018 veröffentlichen Interviews des Präsidenten von Syrien, Bashar Al-Assad, im russischen Sender „Russia Today“. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat sich in der mündlichen Verhandlung auf dieses Interview bezogen und aus den Äußerungen eine allgemeine Bedrohungslage für Kurden in Syrien abgeleitet. Nach einem Bericht der Deutschen Welle vom 31. Mai 2018 über das Interview hat Präsident Assad gesagt, dass Verhandlungen mit den kurdischen Kämpfern der „Syrischen Demokratischen Kräfte“ (SDF) die erste Option seien. Sollten diese Gespräche scheitern, werde man die Region „mit Gewalt befreien“ (vgl. Deutsche Welle: http://www.dw.com/de/syriens-pr%C3%A4sident-assad-droht-kurdischen-k%C3%A4mpfern-mit-angriff/a-44018185). Nach Auffassung des Senats lässt sich aus den Aussagen des Präsidenten somit nicht schlussfolgern, dass (alle) Kurden derzeit oder in unmittelbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von zielgerichteter staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen werden. Zum einen hat Präsident Assad eine konsensuale Lösung der verschiedenen Herrschaftsansprüche im Norden bzw. Nordosten von Syrien in den Vordergrund gestellt. Zum anderen beziehen sich die Äußerungen lediglich auf Militärangehörige der Syrischen Demokratischen Kräfte und nicht auf alle Kurden.

87

Die Klägerinnen müssten demnach aus anderen Gründen zu einer gefährdeten Personengruppe gehören, damit sich ihre kurdische Volkszugehörigkeit gefahrerhöhend auswirken könnte. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor. Wie bereits ausgeführt, genügt allein die nicht näher substantiierte Behauptung, die Klägerinnen seien Gegnerinnen des Assad-Regimes hierfür nicht.

88

cc) Eine den Klägerinnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihnen seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie aus einem Gebiet stammen, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht.

89

Ausweislich der in den Erkenntnisquellen kartographisch dargestellten Machtverhältnisse in Syrien wird der Nordosten, in dem sich auch die Region und Stadt Al-Hasaka befinden, überwiegend von YPG-geführten Milizen und teilweise vom Assad-Regime kontrolliert (vgl. Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12.4.2018, http://www.spiegel.de/politik/ausland/bild-1203110-1276607.html; BFA vom 25. Januar 2018, S. 12, Karte zur Sicherheitslage vom 23. Januar 2018). Dies gilt vor allem für den Bereich rund um die Stadt Al-Hasaka. Medienberichten zufolge haben YPG-Milizen und syrische Armee die Stadt Al-Hasaka gemeinsam gegen den Islamischen Staat verteidigt, der sich nach mehreren verlorenen Schlachten weit nach Süden zurückziehen musste (heise.de vom 24. August 2016, Kurden und syrische Armee kämpfen um Al-Hasaka).

90

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

91

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018
2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.). Jedenfalls liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, wonach das Assad-Regime grundsätzlich jedem Kurden, der aus dem Norden bzw. Nordosten Syriens geflohen ist, eine Unterstützung der PYD bzw. YPG und damit eine oppositionelle Haltung unterstellt.

92

d) Selbst wenn man bei den Klägerinnen alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubens- und Volkszugehörigkeit, die regionale Herkunft – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägerinnen liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von ihnen in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Flüchtlingsanerkennung von nahen Familienangehörigen.

93

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

94

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

95

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. September 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die am … 1966, … 1999 und … 2001 geborenen Kläger sind syrische Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und ohne Konfession. Sie stammen aus Aleppo und begehren ihre Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.

2

Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 6. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18. Mai 2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung des Klägers zu 1) fand am 21. Juli 2016 statt.

3

Der Kläger zu 1) gab zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, dass die Wohnung der Familie von einer Granate getroffen worden sei. Daraufhin hätten sie Aleppo verlassen. Sie seien nach Afrin gegangen, wo sie sich einen Monat aufgehalten hätten. Von dort aus seien sie in die Türkei gereist. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, gab er an, dass er keine konkreten Befürchtungen habe, aber nicht nach Syrien zurückkehren wolle. Persönliche Schwierigkeiten hätte er auch nicht zu befürchten. Wehrdienst habe er geleistet. Mitglied in einer politischen Organisation sei er nicht gewesen. Die vorgetragenen Gründe würden auch für seine Söhne, die Kläger zu 2) und 3), gelten.

4

Mit Bescheid vom 1. August 2016 erkannte die Beklagte die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

5

Mit ihrer am 24. August erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, dass das Haus mit der Wohnung der Kläger im Verlauf von militärischen Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Armee und der Freien Syrischen Armee völlig zerstört worden sei. An den Kämpfen seien auch Salafisten und Kämpfer des Islamischen Staates beteiligt gewesen. In dieser unübersichtlichen Lage seien mehrere Kurden geköpft worden. Er selbst habe Hinrichtungen beobachten müssen. Aufgrund dieser unmittelbaren Bedrohungssituation habe er mit seiner Familie und weiteren kurdischen Angehörigen Aleppo verlassen. Am 30. März sei die Familie zunächst nach Afrin gegangen. Der Kläger zu 1) sei in Aleppo zudem schon von Mitte 2011 bis Ende 2012 durch seine mehrfache Teilnahme an Demonstrationen als Gegner des Assad-Regimes aufgefallen.

6

Die notwendige Konkretisierung der persönlichen Verfolgungsgründe bei der Anhörung beim Bundesamt sei dem Kläger zu 1) nicht möglich gewesen, da ihm die Tragweitre seiner Äußerungen nicht in vollem Umfang ersichtlich gewesen sei. Er habe die für ihn maßgeblichen Verfolgungsgründe in der formalisierten Befragung nicht ausführlich genug erklären können. Es sei auch nicht so nachgefragt worden, dass er in diese Situation alle für die Antragstellung wichtigen Angaben ausreichend hätte darlegen können. Der Kläger zu 1) befürchte, bei seiner Rückkehr als Kurde und bekennender Gegner des Assad-Regimes politisch verfolgt zu werden. Viele seiner Verwandten würden noch heute als Kurden an Kämpfen gegen das Assad-Regime teilnehmen. Ein Cousin sei als Mitglied der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG ums Leben gekommen.

7

Ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung stehe ihm allein schon deshalb zu, weil ihm aufgrund seiner (illegalen) Ausreise und Asylantragstellung politische Verfolgung in Syrien drohe. Die Ausreise, die Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland würden vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2016 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

10

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

11

Mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 1. August 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist sei, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könnten. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Den Klägern stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

12

Zur mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

13

Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß angekündigt zu beantragen,

14

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – zu ändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Kläger beantragen,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Kläger nehmen zur Begründung zunächst Bezug auf den Gerichtsbescheid und führen ergänzend Folgendes aus:

18

Der Kläger habe seine Eigentumswohnung im März 2012 nach einer Demonstration verlassen. Nach dieser Demonstration sei die syrische Polizei aufgetaucht. Er sei hierüber von seiner Nachbarin informiert worden. Er habe dann eine andere Wohnung angemietet. Als die Eigentumswohnung zerstört worden sei, sei die Familie nach Afrin geflohen.

19

Durch die Unterzeichnung des Dekrets Nr. 10 durch Baschar Al-Assad sei eine neue politische Situation eingetreten. Hierbei handele es sich um eine staatlich betriebene Neubesiedlung von vormals oppositionellen Zonen. Für die Kläger werde es schwierig werden, in ihre Heimat zurückzukehren. Das Dekret führe zu einer kollektiven und systematischen Verfolgung. Es würden sich auch Berichte mehren, wonach das syrische Regime es ausländischen Kämpfern und Linientreuen ermögliche, in Aleppo Wohnungen zu besetzen. Die Neuverteilung von Grundbesitz werde die Kläger mit voller Wucht treffen. Der Kläger zu 1) müsse auch davon ausgehen, dass seine für Holzmalarbeiten und Restaurationen angemietete Werkstatt nicht mehr existiere oder übernommen worden sei. Als Nichtgläubiger fühle sich der Kläger zu 1) von Salafisten und IS-Kämpfern bedroht.

20

Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein Bruder des Klägers zu 1) von der lokalen Gruppe Murat verhaftet worden sei und für seine Freilassung 10.000 Euro gefordert worden seien. Bei Nichtzahlung soll der Bruder gefoltert werden. Ein türkischer Soldat mit kurdischen Wurzeln habe die Freilassung im Mai 2018 veranlassen können. Ein weiterer Bruder des Klägers und dessen Frau seien in Afrin verschollen. Grundstücke und Häuser der Familie seien bereits an syrische Araber verkauft oder enteignet worden. Kurden würden in Afrin und Aleppo als Ungläubige gelten, die nur dazu taugten, entführt und erpresst zu werden. Ein Schutz durch staatliche Organe sei nicht zu erwarten.

Entscheidungsgründe

21

I. Der Senat konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 27. April und 18. Mai 2018) gemäß §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

22

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass das Urteil zu ändern war. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG

23

Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

24

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

25

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

26

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

27

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

28

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010
10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

29

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

30

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist dieser nur über einen Reiseweg erreichbar, der vom syrischen Regime kontrolliert wird. Abzustellen ist dabei auf eine – hypothetische – Rückführung der Kläger, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly; daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6). Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass die Stadt Aleppo nach der aktuellen Auskunftslage seit Ende 2016 wieder (vollständig) vom syrischen Regime kontrolliert wird (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018,und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12 sowie S. 14 f.; Bundeszentrale für politische, Syrien – Die aktuelle Situation vom 20. Oktober 2017).

31

2. Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist.

32

Nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Anhörung des Klägers zu 1) ist der Senat davon überzeugt, dass er sein Heimatland Syrien unverfolgt verlassen hat und ihm auch bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen eines asylrelevanten Merkmals droht.

33

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt der Asylbewerber seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO nur dann, wenn er drohende oder bereits erlittene politische Verfolgung in „schlüssiger“ Form vorträgt. Hierzu ist erforderlich, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (stRspr. BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 – BVerwG 9 C 251.81 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; und vom 22. März 1983 – BVerwG 9 C 68.81 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – juris, Rn. 8; vom 15. August 2003 – 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 – juris, Rn. 5). Zudem ist der Asylbewerber gehalten, sich bereits bei der Antragstellung vor dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration über die Tatsachen zu erklären, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – juris, Rn. 9).

34

Gemessen daran, genügt der Kläger zu 1) mit seiner erstmals mit der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage vorgetragenen Verfolgungsgeschichte, wonach er von Mitte 2011 bis Ende 2012 durch seine mehrfache Teilnahme an Demonstrationen als Gegner der Assad-Regimes aufgefallen sei und Hinrichtungen von Kurden beobachtet habe, diesen Anforderungen nicht. Im Berufungsverfahren hat er seinen Vortrag dahingehend erweitert, dass nach einer Demonstration im März 2012 die syrische Polizei bei seiner Wohnung aufgetaucht sei. Nachdem er hierüber von seiner Nachbarin informiert worden sei, habe er eine andere Wohnung angemietet. Die Familie sei dann nach Afrin geflohen, als die Eigentumswohnung zerstört worden sei. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu denjenigen, die er einige Wochen zuvor in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemacht hat. Dort hat er auf die Frage, was ihm persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert sei, geantwortet, dass die Familie Aleppo verlassen habe, nachdem die Wohnung von einer Granate getroffen worden sei. Die Frage, ob er konkrete Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Syrien habe, verneinte der Kläger. Er gab jedoch an, nicht zurückkehren zu wollen. Ferner gab er an, keine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten (siehe Blatt 39 des Verwaltungsvorgangs). Auf die abschließend gestellte Frage, ob er seinem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen habe, antwortete der Kläger, dass er seine Gründe geschildert habe und dass die Lebenssituation in der Türkei schwierig sei (siehe Blatt 39 des Verwaltungsvorgangs). Der Senat hält die vom Kläger zu 1) erstmals in der Klageschrift geschilderte und im Berufungsverfahren vertiefte Verfolgungsgeschichte nicht für glaubhaft. Es handelt sich insoweit sowohl um sogenanntes gesteigertes, als auch – im Vergleich zu den Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt – um gänzlich neues Vorbringen. Der Kläger hat es trotz Vorhalten und Nachfragen in der Berufungsverhandlung nicht vermocht, seine im Vergleich zur Anhörung beim Bundesamt gemachten widersprüchlichen Angaben zur Überzeugung des Senats schlüssig aufzuklären und die gänzlich neuen Angaben zu erklären. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass diese Angaben wichtig seien, ist diese Erklärung nicht plausibel. Der Kläger wurde ausdrücklich danach gefragt, was ihm in Syrien passiert sei. Hierauf hat er durch die Bezugnahme auf den Bürgerkrieg und die Zerstörungen in Aleppo konkret geantwortet. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass er die Teilnahme an Demonstrationen und die vermeintliche Suche der Polizei nach ihm schildern würde. Es sprechen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, diese Vorgänge mitzuteilen. Die Einlassung des Klägers, dass vom Bundesamt nicht derart nachgefragt worden sei, dass er alle für die Antragstellung wichtigen Angaben hätte ausreichend darlegen können, überzeugt daher nicht. Ebenso ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger in der Berufungsverhandlung vorträgt, dass er bei der Anhörung bestimmte Informationen aus Angst vor dem Regime nicht angegeben habe. Der Senat ist von dieser Einlassung schon deshalb nicht überzeugt, weil der Kläger seine Gegnerschaft zum Assad-Regime wenige Wochen später in der Klageschrift mitgeteilt und auch in der (öffentlichen) Berufungsverhandlung seine (vermeintliche) Teilnahme an Demonstrationen eingeräumt hat. Zudem hat der Kläger hat dieses Motiv nicht weiter substantiiert. Es ist daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt seine Teilnahme an Demonstrationen in Aleppo sowie seine politische Einstellung zum Assad-Regime hätte verschweigen sollen. Darüber hinaus fällt auf, dass der Kläger seine unterlassenen Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt damit zu erklären versucht, dass er nicht gewusst habe, dass diese Informationen für die Erlangung eines dreijährigen Aufenthaltstitels relevant gewesen seien. Der Kläger zu 1) war nach den dargestellten Grundsätzen jedoch verpflichtet, alle fluchtrelevanten Informationen vorzutragen und nicht lediglich solche, die seiner Ansicht nach für den Erhalt eines bestimmten Aufenthaltstitels relevant sein könnten. Der Kläger hat ausweislich der Anhörungsniederschrift zudem angegeben, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen (siehe Bl. 39 des Verwaltungsvorgangs). Auch aus diesem Grund liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die konkreten Umstände der Befragung beim Bundesamt zu einer Abschneidung der Vortragsmöglichkeiten für den Kläger geführt hätten.

35

Darüber hinaus fehlt die Angaben des Klägers während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens die erforderliche Konstanz, um von deren Glaubhaftigkeit ausgehen zu können. Während der Kläger zu 1) noch bei der Anhörung beim Bundesamt allein die bürgerkriegsbedingten Zerstörungen als Grunde für die Flucht aus Syrien angegeben hat, steigerte er seinen Vortrag in der Klageschrift dahingehend, dass nunmehr auch seine durch die Teilnahme an Demonstrationen zum Ausdruck gekommene Gegnerschaft zum Assad-Regime sowie der Anblick von Hinrichtungen fluchtbegründend gewesen seien. Im Berufungsverfahren erweiterte der Kläger seinen Vortrag dann erneut, indem er schilderte, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen von der Polizei gesucht worden sei. Der Kläger vermochte es nach entsprechendem Vorhalt in der Berufungsverhandlung nicht, die – zum Teil gravierenden – Unterschiede in seinen Vorträgen plausibel zu erklären. Soweit der Kläger etwa angibt, dass er nicht gewusst habe, dass die Suche der Polizei nach ihm wichtig gewesen sei und er diesen Umstand deshalb in der Klageschrift nicht mitgeteilt habe, überzeugt dies aus den bereits dargelegten Gründen nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diesen Umstand erst im Berufungsverfahren für wichtig genug erachtete, um ihn dem Gericht mitzuteilen. Des Weiteren hat der Kläger in der Berufungsverhandlung in Abweichung zu seinem Vortrag in der Klageschrift als Grund für die Ausreise nicht (mehr) angegeben, dass er Hinrichtungen an Kurden beobachtet habe. Sofern dieser Vorgang für den Kläger zu 1) jedoch derart prägend und fluchtbegründend gewesen wäre, wäre es zu erwarten gewesen, dass er dies auch in der Berufungsverhandlung vorträgt.

36

Selbst wenn man das Vorbringen des Kläger zu 1) bezüglich einer oder mehrerer Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen als wahr unterstellte, wäre es nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr für diesen aus politischen Gründen glaubhaft zu machen. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger eine hinreichend herausragende Bedeutung zukommen würde, die dafür sprechen könnte, dass sich die Regierung Syriens für diese Aktivitäten speziell mit Blick auf den Kläger interessieren könnte und dass sich aus dieser Rolle heraus eine Gefährdungsprognose als tragfähig erweise. Der Kläger zu 1) hat insoweit angegeben, dass an den Demonstrationen 700.000 bis 1.000.000 Menschen teilgenommen hätten. Er hat jedoch nicht geschildert, ob und in welcher Art und Weise er Aktivitäten entfaltet hat, die über die bloße Teilnahme an einer Demonstration hinausgegangen sind und er deswegen aus der Vielzahl von Teilnehmern herausgestochen hätte und er deshalb für das syrische Regime von gesteigertem Interesse gewesen wäre.

37

Für die Kläger zu 2) und 3) wurden weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der Berufungsverfahren eigene Fluchtgründe vorgetragen. Der Kläger zu 1) hat in der Anhörung beim Bundesamt vielmehr angegeben, dass seine Asylgründe auch für seine Söhne gelten würden. Die voranstehenden Ausführungen gelten somit für die Kläger zu 2) und 3) entsprechend.

38

Den Klägern drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen seiner Volkszugehörigkeit oder ihrer regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b).

39

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Kläger kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeiten noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Für die Kläger ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (c). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (d). Rechtliche relevante Nachfluchttatbestände ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Kläger hinsichtlich der Entführung von Familienmitgliedern (e).

40

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Kläger im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

41

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

42

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.; unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Hierzu hat er aus dem Urteil des 3. Senats zitiert:

43

„In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

44

(…)

45

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. (…) Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 8. Juni 2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 1. August 2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.“

46

und festgestellt, dass er diese Einschätzung des 3. Senats auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen für zutreffend hält und teilt:

47

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.)

48

Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG – hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16/30338 – juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 – 2 A 215/27 – juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 22).

49

Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

50

Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen beispielsweise dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. In der benannten Stellungnahme des UNHCR heißt es nachfolgend zu dieser Feststellung:

51

„Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

52

Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.“

53

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden und dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (AA vom 7. November 2016 an OVG Schleswig zu Az. 3 LB 17/16). Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.). Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

54

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt ebenfalls aus, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne. Nachfolgend werden unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. Januar 2016 Personengruppen benannt, die bei einer Einreise als besonders gefährdet gelten würden. Bezüglich der Bewertung der vom IRB angeführten Quellen und deren Aussagen durch den Senat wird auf die nachfolgenden Ausführungen (weiter unten, ab Seite 21) verwiesen. Des Weiteren würden nach Angaben eines Direktors einer Nichtregierungsorganisation in einem Interview mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Dezember 2016 Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt (SFH, a.a.O, S. 11). Konkrete belegte Fälle werden jedoch nicht geschildert. Ferner enthält die Aussage keine Angaben zur quantitativen Dimension von Misshandlungen bei rückkehrenden Asylsuchenden.

55

Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Ausreise aus Syrien und einer eventuellen Asylantragstellung im Ausland ergeben sich zudem aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 28. März 2018 und Mitteilung vom 9. März 2018) wurden seit 2011 insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,567 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 659 T.), Irak (ca. 248 T.), Ägypten (ca. 128 T.) und in Nordafrika (ca. 33 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis November 2017 700.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/syrische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28. März 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 21 Millionen im Jahr 2010 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=SY&name_desc=false, abgerufen am 28. März 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.

56

Der Senat hält in diesem Zusammenhang das in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierte Argument, dass angesichts dieser Zahlen bei realitätsnaher Betrachtung nicht von einem bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise bestehenden Risiko von Inhaftierung, Misshandlung oder Folter ausgegangen werden dürfte, für zutreffend und schließt sich dem an. Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 52).

57

Weitere Zweifel an der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer signifikanten Größenordnung von Rückkehrern ergeben sich zudem aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rd. 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1.2.2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 2) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30. Juni 2017) seien seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 seien 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Laut der International Organization for Migration (IOM) seien zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene und sieben Prozent seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Unter Zugrundelegung der Zahlen der IOM kehrten demnach im ersten Halbjahr 2017 ca. 42.000 Personen aus den angrenzenden Staaten nach Syrien zurück.

58

Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.

59

Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 49). Diesen Quellen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darunter in beachtlicher Zahl auch rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem (westlichen) Ausland waren.

60

Selbst wenn man aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bejahte, fehlt es zumindest an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund.

61

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris und vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 513/17 – juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris – Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20 ff.).

62

Wie bereits ausgeführt, liegen nur wenige (konkrete) Dokumente vor, welche die hier aufgeworfene Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Im Einzelnen:

63

Für die Zeit vor dem Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein ließ sich der weitgehend gesicherten Erkenntnislage zwar entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Ausland nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, welches je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Vor allem bei einer Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung. Anlässlich dessen sollten regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden. Diese Gefahr wurde beispielsweise vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. AA, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 16). In der Rechtsprechung wurde daher zum Teil angenommen, den staatlichen Maßnahmen komme auch die erforderliche Gerichtetheit zu (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 – juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A – juris).

64

Hiervon kann aber gegenwärtig nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. Verschiedenen Quellen zufolge ist zwar eine erhebliche Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen (vgl. zuletzt AI, Report 2018). Es handelt sich allerdings um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018 S. 34 f., 50 f., jeweils m.w.N.). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,6 Millionen gestiegen (Nachweise siehe oben).

65

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich(er) und ständigen Veränderungen unterworfen. Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“; OVG Bautzen spricht von einer „dünnen“ Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 25). Seit Beginn des Bürgerkrieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (IRB vom 19. Januar 2016, S. 4; vgl. auch SFH vom 21. März 2017, S. 9 und DRC, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr).

66

Dementsprechend unterschiedlich äußern sich die verfügbaren Einschätzungen. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr „definitiv“ festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 39). Eine vom IRB zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9). Dieselbe Quelle führt allerdings auch aus, dass „alle“ Personen einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt seien (UNHCR vom April 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen können nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Sie sind insgesamt zu pauschal und unsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

67

Die weiteren vorhandenen Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, die jedenfalls nicht mit den Klägern vergleichbar sind. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer Nichtregierungsorganisation, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenzsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB, vom 19. Januar 2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolution“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Nach dieser sollen laut UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; auch SFH vom 21. März 2017, S. 9).

68

Die geschilderten Konstellationen sind mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und belegen vielmehr, dass die syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich vorgehen. Es fehlt in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die hinreichend gesicherte Annahme zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

69

Diese Einschätzung wird durch diverse gleichlautende Auskünfte bestätigt, nach denen eine Systematik bei der Behandlung von Rückkehrern derzeit nicht erkennbar sei und sich diese häufig willkürlich gestalte (vgl. u.a. DRC vom August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abneigung gegen diesen empfinde (IRB vom 19. Januar 2016, S. 2). Ebenso meint ein auf Syrien spezialisierter Gastwissenschaftler am Londoner Kings College, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht automatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5, Einschätzung vom 15. Dezember 2015). Das Risiko nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sei mangels belastbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern. Ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1 f.).

70

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom UNHCR mehrfach erwähnten Risikoprofilen. Im Bericht vom Februar 2017 (deutsche Übersetzung von April 2017) wird unter Verweis auf das IRB vom 19. Januar 2016 Folgendes ausgeführt (S. 5, Fn. 26):

71

„Aus Quellen geht hervor, dass für die folgenden Gruppen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden besteht: Kurden (…), Palästinenser, (…), Sunniten (…), bekannte Islamisten (…) und Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös erscheinen (…). Quellen zufolge besteht für regierungskritische Aktivisten ein größeres Misshandlungsrisiko durch Flughafen- und Grenzbehörden (…) als für Familienmitglieder der Aktivisten (…). Außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in denen die Opposition aktiver ist (…) oder kämpft, einem größeren Risiko harter Behandlung ausgesetzt.“

72

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der 4. aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015, die Gruppe der im (westlichen) Ausland um Asyl nachsuchenden Personen nicht als eigenständige Risikogruppe benannt worden war (siehe S. 25 ff.). Auch in der 5. Aktualisierung (englische Fassung: International Protection Considerations with Regard to the People Fleeing thy Syrian Arab Rebublic Update V) vom November 2017 werden diese Personen – jedenfalls nicht ausdrücklich – als eigenständige Risikogruppe eingestuft (siehe S. 34 f.). Hingegen gibt der UNHCR in seinem Bericht vom Februar 2017 (dt. Fassung, April 2017, S. 30) an, dass aus Berichten hervorgehe, die Regierung betrachte bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung. Unter diese Aktivitäten würden auch Anträge auf Asyl fallen. Ausweislich der in Fußnote 146 (S. 30) aufgeführten Quellen würden abgelehnten Asylbewerbern Inhaftierung und Folter drohen. Zu diesen Quellen gehören vor allem die bereits dargestellten Äußerungen einer emeritierten Professorin aus Oxford, des Executive Director des Syria Justice und Accountability Center sowie eines Gastwissenschaftlers vom Kings College London. Auf die obigen Einschätzungen des Senats zu diesen Quellen wird insoweit Bezug genommen.

73

Nach Auffassung des Senats kann den Stellungnahmen des UNHCR und den in Bezug genommen Quellenangaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass es grundsätzlich bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu zielgerichteten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr ist diesen in der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Gefahr einer Inhaftierung oder von Folterhandlungen vom Vorhandensein weiterer – konkreter – risikoerhöhender Merkmale abhängt.

74

Dem Auswärtigen Amt liegen – wie bereits dargestellt – keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rückkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1).

75

Die vom Verwaltungsgericht Dresden als Sachverständige zur Auskunft herangezogene Petra Becker gibt an, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpften. Vielmehr werde jeder Rückkehrer befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime, unabhängig von der Person des Betroffenen (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az.: 5 A 1237/17.A). Einem weiteren Bericht nach werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft, auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei (DRC August 2017, S. 27 f.).

76

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht zudem, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa beantragt haben (UNHCR, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein. Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 24). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die Zahl der insgesamt aus Syrien geflohenen Personen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen (siehe oben).

77

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte der kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichen Berichte über eine vom syrischen Regime geplante Bodenreform. Die Süddeutsche Zeitung vom 23. April 2018 – „Assad macht Eigentum zur Waffe“ – berichtet insoweit:

78

„Dekret Nummer 10, das Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet hat, ermöglicht es der Regierung, neue Bebauungspläne zu erlassen. Lokale Expertenkomitees sollen dann die Eigentumsverhältnisse in den Gebieten klären, wo es keine formellen Kataster gibt - oder diese im Krieg zerstört wurden, wie etwa in Homs. Binnen 30 Tagen nachdem ein solcher Entwicklungsplan per Dekret erlassen wird, müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Entschädigungen sind nur beschränkt vorgesehen.“

79

Die geplante Bodenreform könnte im Falle ihrer Umsetzung vor allem für nach Europa geflüchtete Syrer die Schwierigkeit begründen, dass sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig die Eigentumsverhältnisse an ihnen gehörenden Immobilien nachweisen können. Allerdings ergibt sich für den Senat aus der zitierten Berichterstattung nicht, ob und unter welchen Umständen sich betroffene Eigentümer bei dem vorgesehenen Verfahren von Dritten vertreten lassen können oder eine Geltendmachung auf andere Art und Weise auch aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob man auf diesem Dekret beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ansehen kann, geht aus dem Bericht nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen zwischen sog. Binnenvertriebenen innerhalb Syriens oder in das Ausland Geflohenen unterschieden wird. Die angekündigten Maßnahmen dürften daher – jedenfalls rein formal – jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz treffen. Des Weiteren ergibt sich aus der Berichterstattung nicht, ob das Dekret Entschädigungszahlungen für die Betroffenen oder Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht. Aus diesen Gründen und auch mangels anderweitiger Erkenntnisse ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaige auf dem benannten Dekret beruhende Enteignungen aufgrund einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Einstellung des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers erfolgen.

80

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht der Senat davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad-Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

81

Hieran hält der Senat fest. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

82

b) Im Falle der Kläger liegen keine solchen risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die soeben dargestellten Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei den Klägern im Weiteren die Aspekte ihrer Volkszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) zu erörtern.

83

aa) Nach der vom Senat ausgewerteten Erkenntnislage ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden vom syrischen Regime eine politische Überzeugung zugeschrieben würde und ihnen deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 31. Mai 2018 (Az. 2 LB 62/18) Folgendes ausgeführt:

84

Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 Prozent der syrischen Bevölkerung Kurden (Bundeszentrale für politische Bildung [BPB], Aus Politik und Zeitgeschichte, 18. Februar 2013, Seite 15; nach Angaben von Moritz A. Mihatsch, BPB, Kurdenkonflikt vom 24. Januar 2018 leben circa eine Million Kurden in Syrien). Zur (allgemeinen) Situation der Kurden in Syrien führt Mihatsch (Kurdenkonflikt, a.a.O.) Folgendes aus: In Syrien gerieten die Kurden nach der Unabhängigkeit des Landes 1946 zunehmend unter den Druck des erstarkenden arabischen Nationalismus. Nach einer Periode politischer Instabilität schloss sich Syrien Ende der 1950er Jahre mit Ägypten zur Vereinigten Arabischen Republik (1958-1962) unter Führung des damaligen ägyptischen Präsidenten Gamal Abd-al-Nasser zusammen. Die nationalistische Propaganda stellte die syrischen Kurden als Werkzeuge des Imperialismus und Israels sowie als Gefahr für die nationale Souveränität dar. Im Jahr 1962 führte die Regierung in Damaskus an einem einzigen Tag im Nordosten des Landes eine außerplanmäßige Volkszählung durch. Rund 120.000 Kurden konnten den verlangten Nachweis ihrer Nationalität nicht vorlegen und wurden als Ausländer klassifiziert. Ab 1965 praktizierte die herrschende Baath-Partei die Politik des "Arabischen Gürtels". Kurden, die in Grenznähe lebten, wurden enteignet, umgesiedelt und durch arabische Syrer verdrängt. Die Politik der Marginalisierung wurde auch unter Präsident Hafez al-Assad (1971-2000) und seinem Sohn und Nachfolger Bashar al-Assad fortgeführt. Die Schwäche des Regimes und die Kriegswirren nutzend, haben die Kurden seit 2011 im Nordosten des Landes ein unter ihrer Verwaltung stehendes autonomes Gebiet ("Rojava") aufgebaut. Die Kurden haben zudem maßgeblich zum Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) beigetragen. In Syrien konnte die Schwesterpartei der PKK, die „Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren bewaffneter Arm, die „Einheiten zum Schutz des Volkes“ (YPG) im Zuge ihrer Beteiligung an der von den USA geführten Anti-IS-Allianz die Kontrolle über die kurdischen Gebiete im Nordosten von Syrien weiter ausbauen. Nachdem die USA angekündigt hatten, eine Grenzschutztruppe mit Beteiligung der YPG aufbauen zu wollen, geht nun die Türkei militärisch gegen die PYD vor und marschierte im Rahmen der Operation „Olivenzweig“ in die Region Afrin ein. Die Türkei hatte bereits zuvor in Nordsyrien zwischen Afrin und Kobane eine quasi Dauerbesetzung eingerichtet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vom 5. Januar 2017, S. 8) berichtet ebenfalls, dass es im Norden Syriens Gebiete gibt, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch seien die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt. Das Ziel der Kurden sei es jedoch, entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen.

85

Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel äußern sich unterschiedlich darüber, ob es generell gefährdete Personengruppen gibt. Einer Auffassung nach seien alle Rückkehrer ungeachtet ihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht. Andere halten Religion, Ethnizität und die Herkunft für risikoerhöhende Faktoren (vgl. zu beiden Darstellungen IRB vom 19. Januar 2016, S. 7, und UNHCR vom November 2017, S. 5 f.).

86

Nach weiteren Angaben des IRB Canada (vom 19. Januar 2016, S. 7) gehören die Kurden zu den Gruppen, die einem höheren Misshandlungsrisiko ausgesetzt seien, da ihre Regimeloyalität traditionell in Frage gestellt wird. Das IRB Canada bezieht sich insoweit auf Aussagen des Geschäftsführers des Syria Justice und Accountability Centre und eines auf Syrien spezialisierten Gastwissenschaftlers am Kings College London. Diese Aussagen können nach Auffassung des Senats jedoch nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Es fehlen jegliche Angaben zu den Tatsachengrundlagen für die vorgenommenen Einschätzungen bzw. die (gesicherte) Schilderung von Referenzfällen.

87

Der UNHCR (vom April 2017, S. 5) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 11) beziehen sich ebenfalls auf die Auskunft des IRB Canada. In der Auskunft des UNHCR vom November 2015 werden ganz allgemein Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, den sogenannten Risikoprofilen zugeordnet (S. 25 f.). Nach den aktuellsten Berichten des UNHCR (vom November 2017, S. 54) hätten sich die religiösen und ethnischen Minderheiten jedoch weitgehend der Regierung angeschlossen und bekämpften zusammen mit dieser eine überwiegend sunnitische Opposition. Allgemein unterscheide sich die Situation von Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten von Region zu Region und hänge von der in der Region jeweils herrschenden Gruppierung ab. Dementsprechend seien kurdische Zivilisten eher Zielscheibe von Angriffen aus den Reihen von ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und anderen regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gewesen, die ihnen die Unterstützung von der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG oder der Regierung vorgeworfen hätten (ebenda S. 55). Der UNHCR sieht daher eine Gefährdung Angehöriger religiöser oder ethnischer Minderheiten vorrangig in Gebieten, die von diesen oder anderen regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden (ebenda S. 57).

88

Das Deutsche Orient Institut (Auskunft an das OVG Schleswig vom 8. November 2016 zu Az. 3 LB 17/16) führt aus, dass mittlerweile einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die syrische Regierung in Erscheinung treten würden. Dies könne zur Folge haben, dass besonders kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt seien.

89

Nach dem Kenntnisstand des Auswärtigen Amtes würden politisch nicht aktive syrische Kurden nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass einzelne arabischstämmige Syrer sich mit Vergeltungsmaßnahmen für die von der PYD begangenen Menschenrechtsverletzungen an arabischen Bevölkerungsteilen rächen wollten (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 4). Ebenso gibt die Deutsche Botschaft Beirut (vom 3. Februar 2016) an, dass Kurden in Syrien nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt seien, sondern aufgrund der Regime- oder Oppositionsnähe der jeweils vor Ort herrschenden Gruppierungen. Ähnlich äußert sich auch das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft an VG Gelsenkirchen vom 29. März 2017). Auch die vom Verwaltungsgericht Dresden herangezogene Sachverständige Petra Becker teilt in ihrer Auskunft mit, dass Kurden nicht wegen ihrer Herkunft oder Abstammung verfolgt werden (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az. 5 A 1237/17.A S. 5).

90

Der dargestellten Auskunftslage lässt sich nach Auffassung des Senats demnach entnehmen, dass die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein kann, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden könnte, wenn sie kurdischer Volkszugehörigkeit ist (so auch OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 – juris, Rn. 52; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 – juris, Rn. 8 m.w.N., wonach Personen kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit keine politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG in Syrien droht).

91

Eine andere Gesamtbewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung eines am 31. Mai 2018 veröffentlichen Interviews des Präsidenten von Syrien, Bashar Al-Assad, im russischen Sender „Russia Today“. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat sich in der mündlichen Verhandlung auf dieses Interview bezogen und aus den Äußerungen eine allgemeine Bedrohungslage für Kurden in Syrien abgeleitet. Nach einem Bericht der Deutschen Welle vom 31. Mai 2018 über das Interview hat Präsident Assad gesagt, dass Verhandlungen mit den kurdischen Kämpfern der „Syrischen Demokratischen Kräfte“ (SDF) die erste Option seien. Sollten diese Gespräche scheitern, werde man die Region „mit Gewalt befreien“ (vgl. Deutsche Welle: http://www.dw.com/de/syriens-pr%C3%A4sident-assad-droht-kurdischen-k%C3%A4mpfern-mit-angriff/a-44018185). Nach Auffassung des Senats lässt sich aus den Aussagen des Präsidenten somit nicht schlussfolgern, dass (alle) Kurden derzeit oder in unmittelbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von zielgerichteter staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen werden. Zum einen hat Präsident Assad eine konsensuale Lösung der verschiedenen Herrschaftsansprüche im Norden bzw. Nordosten von Syrien in den Vordergrund gestellt. Zum anderen beziehen sich die Äußerungen lediglich auf Militärangehörige der Syrischen Demokratischen Kräfte und nicht auf alle Kurden.

92

Hieran hält der Senat fest (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 14 A 618/18.A – juris, Rn 31 f.). Die Kläger müssten demnach aus anderen Gründen zu einer gefährdeten Personengruppe gehören, damit sich ihre kurdische Volkszugehörigkeit gefahrerhöhend auswirken könnte. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor. Aus den bereits unter II. 2. dargestellten Gründen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Kläger wegen einer vermeintlichen Regimegegnerschaft vor ihrer Ausreise Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sind. Des Weiteren hat der Kläger zu 1) in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er persönlich wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeiten keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist. Hierfür spricht auch, dass der Kläger zu 1) seinen Angaben zufolge einen erfolgreichen Wirtschaftsbetrieb geführt und über ausreichend finanzielle Mittel verfügt habe.

93

bb) Eine den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er aus einem Gebiet stammen, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht.

94

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

95

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

96

Zudem finden sich in den zahlreichen verwerteten Erkenntnismitteln keine verlässlichen und belastbaren Informationen derart, dass überhaupt ehemaligen Bewohnern von Aleppo, die – wie die Kläger – seit Jahren dort nicht mehr gelebt haben, bei der Einreise gerade wegen dieser Herkunft eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen könnte, weil man ihnen pauschal eine Gegnerschaft zum syrischen Regime unterstellen würde, geschweige denn, dass dieses auch beachtlich wahrscheinlich sein könnte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 49).

97

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person Internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

98

Die Kläger haben nicht bzw. nicht glaubhaft vorgetragen, weshalb ihnen vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Auf die Ausführungen unter II. 2 wird insoweit Bezug genommen.

99

c) Für die Kläger gilt dies auch in Ansehung der Möglichkeit, dass sei bei ihrer Rückkehr zum Wehrdienst in die syrische Armee einberufen werden. Der Umstand, dass sie sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben könnten, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat.

100

aa) Der Senat hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 90) hierzu Folgendes ausgeführt:

101

In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser gilt, die in Syrien leben. Oppositionelle werden ebenfalls einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 38) sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13). Jeder Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Die Wehrpflicht besteht auch für Verheiratete und Familienväter (AA an VG Düsseldorf, a.a.O.). Aufgrund der prekären Personalsituation soll es sogar zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gekommen sein (BFA vom August 2017, S. 18; SFH vom 23. März 2017, S. 5 ff.).

102

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen – von Bestechungen abgesehen – bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten. Diese Regelungen gelten zwar formal weiterhin, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung. Für im Ausland lebende Männer gibt es die gesetzliche Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien (vgl. BFA vom August 2017, S. 20; DRC vom August 2017, S. 8 f.; SFH vom 23. März 2017, S. 8). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O., m.w.N.) gelte dies nur für Männer, die entweder legal für ihre Arbeit oder ihr Studium ausgereist seien, oder für Söhne von Diplomaten und die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben. Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

103

Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4). Entlassungen aus dem Militärdienst sind nach den vorliegenden Erkenntnisquellen seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden. Viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (SFH vom 23. März 2017, S. 5 f.; Finnish Immigration Service [FIS] vom 23. August 2016, S. 12).

104

Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4). Reservisten werden wie Rekruten einberufen. Entweder erhalten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros oder sie werden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen (SFH vom 18. Januar 2018, S. 6). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt. Aufgrund der prekären Personalsituation gibt es nach den vorliegenden Auskünften gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr würden im Einzelfall Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (BFA vom August 2017, S. 20; so auch FIS vom 23. August 2016, S.11). Nach Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 20) bestand der Reservedienst vor dem Ausbruch des Konflikts im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten und Reservisten seien nur selten einberufen worden. Dies habe sich seit 2011 jedoch geändert. Es würden einzelne Berichte vorliegen, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen habe (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung; so auch UNHCR vom April 2017, S. 24 f., Fn. 118). Bei der Einberufung von Reservisten sei das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person sowie ihr Rang und ihre Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der die Person gedient habe (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf DRC vom 26. Februar 2015 und vom August 2017, S. 10). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt an, dass „verschiedenen Quellen“ zufolge Männer bis zum 54. Lebensjahr eingezogen werden (Auskunft an VG Wiesbaden vom 17. Januar 2017). Dem Auswärtigen Amt liegen Berichte vor, wonach die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet werde (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, S. 3). Nach einer weiteren Auskunft könnten Männer bis zum 52. Lebensjahr einberufen werden (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2). Vereinzelt werden demgegenüber Berichte über die Einziehung jenseits der Altersgrenze von 42 Jahren als „Gerüchte“ bezeichnet (DRC vom August 2017, S. 40).

105

Über die aktuelle (allgemeine) Praxis der Rekrutierung wird berichtet (vgl. insgesamt zum Nachfolgenden: BFA vom 25. Januar 2018, S. 38 ff., und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC, August 2017, S. 8, 13), dass es im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 keine Generalmobilmachung gegeben habe. Jedoch seien offenbar in verschiedenen Wellen die Bemühungen intensiviert worden, Wehrpflichtige und Reservisten einzuziehen; nach einigen Quellenangaben erfolgte dies deshalb, weil nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Dienst eingefunden haben (DRC vom August 2017, S. 8). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: Das syrische Regime habe seit Herbst 2014 die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgten örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gebe es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten und erstmals wehrdienstpflichtigen jungen Männern, die bei Aufgreifen verhaftet würden (SFH vom 23. März 2017, S. 6 f., und vom 28. März 2015, S. 2 ff.). Die regulären Rekrutierungsmethoden würden immer noch angewendet, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe. So würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Es gebe aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die, ohne einberufen worden zu sein, in Syrien lebten (BFA vom 5. Januar 2017, S. 23). Insgesamt sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt werde. In der syrischen Armee herrsche zunehmende Willkür und die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 22 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 5 ff.). So wird beispielsweise über die im Land errichteten Kontrollstellen berichtet (UNHCR, vom April 2017, S. 24 ff.; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 2), dass an diesen in großem Maße Männer im wehrdienstfähigen Alter, die einen Einberufungsbescheid erhalten hätten, aber auch solche, bei denen dies noch nicht der Fall gewesen sei, eingezogen würden. Während an anderer Stelle berichtet wird, an den Kontrollstellen würden Bestechungsgelder verlangt (vgl. SFH vom 28. März 2015, S. 4), um sich vom Militärdienst freizukaufen. Es gebe weitere Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft hätten, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden könne, sondern schlicht Willkür darstelle. So sei es vor dem Bürgerkrieg gängige Praxis gewesen, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was aber nicht davor schütze, im Zuge des aktuellen Konflikts – manchmal sogar Jahre danach – dennoch eingezogen zu werden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 41).

106

Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, ausreisen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (SFH vom 23. März 2017, S. 13 f., SFH vom 28. März 2015, S. 4 f.). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres werde die Ausreise erschwert, indem ihnen Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt würden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 24). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August 2017, S. 24). Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmigung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des UNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und Rückkehrer entsprechender Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung in Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR vom April 2017, S. 2 f.).

107

Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.). Dessen Artikel 98 bestimmt, dass derjenige, der sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

108

Die Umsetzung der Bestrafung scheint nach den vorliegenden Erkenntnisquellen willkürlich zu sein (siehe SFH, 23. März 2017, S. 10 f. mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen). In diesem Zusammenhang gibt es etwa Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe (vgl. beispielhaft DOI an OVG Schleswig vom 8. November 2016; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1 f., wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien bzw. verlässlichen Berichten zufolge inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst eingezogen wurden; IRB vom 19. Januar 2016, wonach Wehrdienstpflichtige eine sehr vulnerable Gruppe darstellen; SFH vom 28. März 2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme).

109

Zum anderen ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Berichten auch, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betroffenen, seinem Profil, der Herkunftsregion aber auch dem Bedarf an der Front abhänge. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf weitere Quellen, u.a. FIS vom 23. August 2016, S. 12 f.; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Es wird auch dargestellt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4; BFA, 5. Januar 2017, S. 27). Nach dem UNHCR würden Wehrdienstentzieher in der Praxis eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft würden, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt, oft nach nur minimaler Ausbildung (UNHCR, November 2017, S. 40). Der Danish Refugee Council (August 2017, S. 13 f., Fn. 62) berichtet unter Berufung auf verschiedene Quellen, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie aufgegriffen werden, riskierten, in den Militärdienst gesandt zu werden, während Deserteuren härtere Strafen drohten, wie z.B. Haft oder Todesstrafe. Nach anderen Berichten gebe es aber auch Deserteure, die nachdem sie wieder aufgegriffen worden seien, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC vom August 2017, S. 14, Fn. 67 – 69, SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.).

110

bb) Hiervon ausgehend kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass man die Kläger zu 2) und 3) im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst einberufen würde. Zwar haben sie ihr Heimatland im Alter von 12 bzw. 14 Jahren und damit im nicht-wehrdienstfähigen Alter verlassen. Allerdings sind sie zwischenzeitlich wehrdienstpflichtig geworden bzw. stehen kurz vor dem Eintritt in das gesetzliche Wehrdienstalter. Der Kläger zu 2) ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 19 Jahre alt, der Kläger zu 3) 17 Jahre alt. Fraglich erscheint allerdings, ob der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr als Reservist zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Im Zeitpunkt der Ausreise war der Kläger zu 1) bereits 46 Jahre alt und damit nach den dargestellten gesetzlichen Vorschrift nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter. Dies gilt erst Recht, wenn man auf das Alter des Klägers zu 1) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellt (51 Jahre). Allerdings kann nach der dargestellten Erkenntnislage auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zu 1) trotz seines jetzigen Alters als Reservist herangezogen wird. Weitere Anhaltspunkte, die für oder gegen eine Heranziehung des Klägers zu 1) sprechen könnten, wie beispielsweise die frühere Verwendung beim Militär, Spezialkenntnisse usw., sind nicht bekannt und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Senat kann die Frage, ob dem Kläger zu 1) eine Heranziehung zum Wehrdienst vor der Ausreise gedroht hat bzw. einer Rückkehr droht, aus den nachfolgenden Gründen jedoch offenlassen.

111

cc) Unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde die Kläger aufgrund ihres längeren Auslandsaufenthalts im wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln, die der Einberufung nicht gefolgt sind bzw. ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen haben, unter der sie für die Militärbehörden erreichbar sind, haben sich die Kläger zwar strafbar gemacht. Der Senat hält es gleichwohl schon nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen eine Verfolgungshandlung (1), insbesondere eine Bestrafung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen (2), etwa wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.

112

Der Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.). Folgendes ausgeführt:

113

Voranzustellen ist dabei, dass die Heranziehung zur Wehrpflicht bzw. Rekrutierung volljähriger Männer als solche keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt, weil diese nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, sondern alle Männer trifft, die den Wehrdienst abzuleisten haben oder als Reservist wieder eingezogen werden könnten. Auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 63). Anderes gilt nur dann, wenn beides nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 = DVBl 1987, 47, vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 – BVerwGE 81, 41 <44> und vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 = InfAuslR 1991, 310 <313>; zuletzt Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – juris, Rn. 14; allgemein zur Erforderlichkeit der Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315 <335>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 <60 f.>).

114

Es kann daher offen bleiben, ob die Rekrutierung des Klägers eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG darstellte. Jedenfalls fehlt es in Bezug auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass die Rekrutierung zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen werden sollen. Insbesondere stellt die Gruppe der Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, keine soziale Gruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Gruppe dieser Männer in Syrien eine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 LB 67/05 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Gesellschaft die Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, als soziale Gruppe wahrnimmt. Auch liegt insoweit keine Anknüpfung an das (männliche) Geschlecht vor. Sanktionen wegen Verletzung dieser Pflicht richten sich ausschließlich nur deshalb gegen Männer, weil eine Wehrdienstpflicht in Syrien nur für Männer besteht (vgl. zuletzt DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 22. Februar 2018, S. 4; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

115

(1) Für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist zu bewerten, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt. Ob einem Wehr- bzw. Militärdienstentzieher allein die Einziehung zum Wehrdienst und ein Militäreinsatz oder zusätzlich eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren drohen, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht einheitlich beurteilt. Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände jedoch der Auffassung, dass keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass (ggf. zurückkehrenden) Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten. Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten – wenn auch nur zum Teil belegten – Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 147, 152).

116

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus, dass bei Einreisen nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft werde, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst absolviert hätten, komme es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert würden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf IRB vom 19. Januar 2016, S. 6 f.).

117

Der UNHCR führt in seinen Stellungnahmen aus November 2017 (S. 40, Fn. 227 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des UNHCR aus Februar 2017) und vom 30. Mai 2017 (S. 2) aus, dass Berichten zufolge Wehr- bzw. Militärdienstentziehern eher als strafrechtliche Sanktionen (Inhaftierung) nach dem Militärstrafgesetz innerhalb von Tagen bzw. Wochen nach ihrer Festnahme ein Einsatz an vorderster Front drohe, oft nur mit einer minimalen Ausbildung. In der deutschen Übersetzung von April 2017 (S. 23 und Fn. 113) der in Bezug genommenen Stellungnahme vom Februar 2017 heißt es, dass Wehrdienstentzieher Berichten zufolge in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert würden, sie müssten danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten. Aus Berichten gehe weiter hervor, dass sie während der Haft dem Risiko von Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt seien. Als Referenz wird eine Anwältin von Human Rights Watch mit der Äußerung zitiert, Human Rights Watch wisse, dass Menschen in Syrien aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert seien. Zudem wird ein Bericht aus Al Jazeera vom Juni 2016 angeführt, wonach mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/ oder Inhaftierung seien. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung habe, könne vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen (siehe auch UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 4 Fn. 15: „…Die Quellen sprechen von mehreren möglichen Konsequenzen, wenn ein Wehrdienstentzieher von den Behörden gefasst wird; unmittelbar nach der Festnahme verordnete Einberufung in den Wehrdienst, Einsatz an vorderster Front, Ermittlungen und Folter, und/ oder Inhaftierung. Welche dieser Konsequenzen oder welche Kombination an aufgeführten Konsequenzen eine Person zu befürchten hat, hängt vom persönlichen Profil der Person, ihren Verbindungen und ihrem Wohnort ab. Wenn die Behörden besagte Person verdächtigen, in Verbindung mit Oppositionsgruppen zu stehen und mit diesen womöglich zu kooperieren, wird sie Ermittlungen und Misshandlungen einschließlich Folter unterzogen werden. …“.).

118

Der Bericht von Al Jazeera und die weiteren Ausführungen im Bericht des UNHCR deuten eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter dann droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung der betroffenen Person ausgegangen wird. Dem Bericht der Anwältin hingegen ist nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachengrundlage er gestützt wird. Auch eine bezifferte Dimension von Inhaftierungs- bzw. von Folterfällen kann dem Bericht nicht entnommen werden.

119

Soweit von einem Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme berichtet wird, führt der UNHCR in seiner Stellungnahme aus April 2017 an anderer Stelle (S. 25 und Fn. 122) aus, es sei gängige Praxis, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter Ausbildung oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Als Referenz wird in der Fußnote 122 der Syrienexperte des Institute for the Study of War (ISW), Herr Kozak, zitiert, wonach Reservisten fast grundsätzlich an die vorderste Front und neu eingezogene Wehrdienstleistende fast ohne Ausbildung in den Kampf geschickt würden. Aufgrund dessen kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind (vgl. zum sog. Politmalus: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – juris, Rn.18 m.w.N.).

120

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Inhaftierung lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Herrn Kozak gewinnen, die in den Berichten des UNHCR vom November 2017 sowie vom 30. Mai 2017 wiedergegeben wird (UNHCR vom November 2017, S. 40, Fn. 226 - E-Mail von C. Kozak vom 6. Oktober 2017 -; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 Fn. 14 - E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017 -, vgl. auch S. 6, E-Mail vom 24. Mai 2017). Herr Kozak wird dahingehend zitiert, er habe Berichte gehört, wonach das Verhalten eingezogener Wehrdienstentzieher durch Militäroffiziere und andere Offizielle als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen würde. In der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) wird er dahingehend zitiert, dass die Regierung in der Praxis aufgrund des anhaltenden Bedarfes an Streitkräften ein begrenztes Interesse daran zeige, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheine die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Reaktion auf Wehrdienstentziehung zu sein und zwar selbst bei Personen, die in Regionen wohnten, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen gestanden hätten. Die meisten Wehrdienstentzieher befänden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung zum Militärdienst mit haftähnlicher Internierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz blieben jedoch bestehen.

121

Auch wenn sich die verschiedenen Äußerungen inhaltlich nicht widersprechen, lassen sie hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. Den Äußerungen von Herrn Kozak kann zudem nicht entnommen werden, auf welchen tatsächlichen Grundlagen sie beruhen, ob es sich um eine eigene Bewertung handelt oder diesen Äußerungen Erkenntnisse über entsprechende Vorgänge und ggf. in welcher Dimension bzw. unter welchen Umständen zugrunde liegen. Die weiteren vom UNHCR in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 6 f.) genannten Referenzquellen (J. Landis, R. Davis und L. Fakih) gehen nach ihrem Verständnis des Assad-Regimes bzw. auf der Grundlage von nicht näher genannten Interviews davon aus, dass Wehrdienstverweigerung als regierungsfeindlich angesehen werde. Den Äußerungen lässt sich ebenfalls – soweit es sich nicht nur um Wertungen handelt – keine Tatsachengrundlage entnehmen.

122

Der Danish Refugee Council (vom August 2017, S. 13 unter Hinweis auf C. Kozak) geht davon aus, dass die individuelle Verfolgung von einzelnen Personen, die sich dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen hätten, auch angesichts der Vielzahl derjenigen, die der Einberufung nicht gefolgt seien, nicht im Vordergrund stehe. Weiter wird dort (S. 13 f., Fn. 62) unter Berufung auf C. Kozak und andere Quellen ausgeführt, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie festgenommen werden, riskierten zum Militärdienst eingezogen zu werden, während Deserteuren eher schwerere Konsequenzen drohten, wie Inhaftierung (imprisonment) oder die Todesstrafe.

123

Das Auswärtige Amt (Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Januar 2017, S. 2 f.) berichtet – wie bereits ausgeführt – allgemein über Befragungen von Rückkehrern aus dem Ausland und führt gleichzeitig aus, dass zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vorlägen. Zur speziellen Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Wehrdienstentzieher äußert sich das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2017 an das Verwaltungsgericht Köln (S. 1). Es führt aus, dass über die Exekution von desertierten Soldaten berichtet werde, sowie über willkürliche Verhaftungen von Männern, die sich nicht ausweisen könnten und aus umkämpften Gebieten geflohen seien. „Dies gilt auch für Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich dem Militärdienst entzogen haben“. Unabhängig von der genauen semantischen Bedeutung der zitierten Formulierung, ist die Belastbarkeit dieser weiter nicht belegten Äußerung vor allem angesichts der gegenteiligen Erkenntnisse, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen im Vordergrund stehe, zumindest fraglich. In der Auskunft der deutschen Botschaft Beirut an das BAMF (3. Februar 2016, S. 1) wird von Fällen – auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst – berichtet, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten.

124

Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (S. 1, 2) zwar aus, dass, wenn die Ausreise u.a. dem Zweck gedient habe, sich dem Wehrdienst zu entziehen, dies eine harte Bestrafung nach sich ziehe. Allerdings wird weiter ausgeführt, dass die zur Verfügung stehende Datenlage aufgrund der aktuellen Lage in Syrien hinsichtlich behördlicher Aktivitäten und Vorgehensweisen des syrischen Staates nicht immer belastbar sei.

125

Das IRB berichtet in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (S. 5 f. dt. Übersetzung) von einer Gefährdung nicht gedienter Männer bei einer Einreise über die Flughäfen. Verschiedene Quellen hätten festgestellt, dass Männer im wehrfähigen Alter besonders gefährdet seien, von Sicherheitsbehörden am Flughafen und anderen Grenzübergangsstellen misshandelt zu werden. Es ist jedoch unklar, auf welcher Datenlage die benannten Quellen zu der Einschätzung gekommen sind und ob es bei den inhaftierten Personen weitere Anhaltspunkte für eine mögliche oppositionelle Einstellung oder das Zuschreiben einer regimefeindlichen Einstellung gab. So wird an anderer Stelle im Bericht auch ausgeführt (S. 4 f. dt. Übersetzung), dass es nur „limitierte“ Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrern seit 2011 gebe bzw. es „sehr schwer“ sei, Informationen über die Behandlung von Rückkehrern durch Grenzbeamte zu erhalten, da die Presse darüber nicht berichten könne. Die im Weiteren geschilderten Einzelfälle können nach Ansicht des Senats schon angesichts der Vielzahl von Wehrdienstentziehern nicht als ausreichende Faktenlage für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung dienen.

126

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Auskunft vom 21. März 2017, S. 8) zitiert im Wesentlichen den Bericht des IRB vom 19. Januar 2016 (S. 8 f. dt. Übersetzung), wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter besonders gefährdet seien, Opfer von Misshandlungen zu werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zu dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Wehrdienstentziehern drohe je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter (SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Mit Verweis auf den Finish Immigration Service führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) weiter aus, dass die Umsetzung der Bestrafung willkürlich sei. Die Bestrafung hänge von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch dem Bedarf an der Front ab. In einer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (S, 7 f.) führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Verweis auf den UNHCR weiter aus, dass Wehrdienstentziehung als oppositionelle Handlung bewertet und Wehrdienstentzieher in der Praxis zu unterschiedlich langen Haftstrafen verurteilt würden. In der Haft komme es zu Folter und anderen Misshandlungen.

127

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA vom 5.1.2017, S. 27) führt unter Berufung auf den Danish Immigration Service aus, dass ein Wehrdienstverweigerer, der aufgegriffen würde, zum Dienst in der Armee geschickt werden könnte. Die Konsequenzen hingen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gebe, wären die Folgen ernster. Im Bericht des Bundesamtes aus August 2017 (S. 20 und Fn. 51) geht dieses unter Berufung auf Interviews mit einer europäischen diplomatischen Quelle in Beirut am 18. Mai 2017 sowie vom selben Tag mit Lama Fakih davon aus, dass bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung die Meinungen der Quellen auseinandergingen. Während die einen darin eine „Foltergarantie“ und ein „Todesurteil“ sähen, würden andere sagen, dass Verweigerer sofort eingezogen würden.

128

In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden (Az. 5 A 1337/17.A) vom 6. Februar 2017 gibt die als Sachverständige beauftrage Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das Wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird.

129

Abgesehen von der danach unklaren und mit nur wenig Fakten belegten Erkenntnislage sind nach Auffassung des Senats zudem die nachfolgenden Erwägungen bei der Beurteilung, ob zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, zu berücksichtigen:

130

Die syrische Armee ist durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erheblich geschwächt und hat einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Es wird berichtet (BFA vom 25. Januar 2018, S. 23 und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), dass viele Männer ihrer Einberufung nicht Folge leisten. Auskünften zufolge sollen die kampffähigen Truppen der syrischen Armee von ehemals 300.000 Soldaten auf ca. 125.000 bis 175.000, nach anderen Angaben auf 80.000 bis 100.000 reduziert worden sein. Bereits im Jahr 2014 soll das Assad-Regime nur noch über 100.000 Soldaten verfügt haben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 2, Fn. 7 unter Verweis auf C. Kozak), von denen nur 30.000 bis 40.000 Soldaten den Eliteeinheiten angehören, die tatsächlich in der Lage gewesen seien, militärische Operationen durchzuführen (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Anderen Angaben zufolge soll die syrische Armee im November 2016 nur noch über 50.000 Soldaten verfügt haben (SFH vom 23. März 2017, S. 2, Fn. 6).

131

Hinzu kommt, dass diverse Quellen berichten, die syrische Armee sei inzwischen nur teilweise in große Militäroperationen involviert. Bei diesen verlasse sich das Assad-Regime auf eine Mischung aus Elite-Einheiten, loyalen Milizen und ausländischer Unterstützung, insbesondere die iranischen „Islamischen Revolutionsgarden“, afghanische und irakische schiitische Milizen und die libanesischen Hisbollah-Milizen. Diejenigen Einheiten, in denen Wehrpflichtige überwiegend eingesetzt würden, seien daran nicht beteiligt (DRC vom August 2017, S. 9; zum militärischen Einfluss von Russland, dem Iran anderen internationalen Akteuren vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 9, 13, 19; Bundeszentrale für politische Bildung vom 20. Oktober 2017, Syrien – Die aktuelle Situation; SFH vom 23. März 2017, S. 3 f.; Spiegel-Online vom 4. April 2018 – Dreigipfel zu Syrien – Teile und herrsche).

132

Gleichzeitig hat das syrische Regime verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die personellen Verluste zu kompensieren. Es wird beispielsweise über Verhaftungen von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Darüber hinaus wird geschildert, das Assad-Regime verlange bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Eroberung von Ost-Aleppo sollen etwa 5000 Männer in den Wehrdienst eingezogen worden sein. Selbst Häftlinge sollen unter Druck gesetzt werden, in die syrische Armee einzutreten (vgl. SFH vom 23. März 2017, S. 7). Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten (SFH vom 28. März 2015 [Mobilisierung], S. 2). Andererseits versucht das Assad-Regime, mit Amnestien und der Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen (SFH vom 23. März 2017, S. 3, 12; BFA vom August 2017, S. 23).

133

Dem Bestreben des Assad-Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung dürfte es auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang (nach Angaben der SFH sollen zwischen 70.000 bis 110.000 Soldaten desertiert sein oder sich dem Wehrdienst entzogen haben) nicht Folge geleistet wird (DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), widersprechen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert und dann gegebenenfalls misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden. So wird auch berichtet, dass dem Regime nicht daran liege, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es würden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (BFA vom 25.Januar 2018 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016).

134

Diese Einschätzung wird nicht dadurch entkräftet, dass ein hoher Vertreter des syrischen Militärs eine harte Bestrafung der Zurückkehrenden angekündigt hat (Spiegel vom 11. September 2017, Assads Top-General droht Flüchtlingen). Es fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Einzeläußerung repräsentativ für das syrische Regime gestanden hat. So hat Präsident Assad Ende 2015 in einem TV-Interview Gegenteiliges erklärt (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/1 – juris, Rn. 50 f.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 66 f.). Nach einer Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung (an VG Freiburg zum Az. 4 A 3 K 3579/16 vom 29. November 2017) seien die Äußerungen des Generals nicht über das offizielle Sprachrohr der syrischen Regierung erfolgt. Neben verschiedenen Medienberichten würden von offizieller Seite keine Stellungnahmen, Bestätigungen oder Dementi vorliegen. Nach einem englischen Zeitungsbericht habe sich der zwischenzeitlich Verstorbene Issam Zaherddine später für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass er Kämpfer des IS und Rebellen gemeint habe, die syrische Truppen getötet hätten (vgl. The Telegraph vom 18. Oktober 2017, zitiert nach https://www.telegraph.co.uk/news/ 2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine-near-deir-ezzor/).

135

Bei der vom Senat anzustellenden Prognose ist zudem die große Anzahl von syrischen Flüchtlingen im (benachbarten) Ausland zu berücksichtigen (siehe oben zu den konkreten Zahlen). Allein unter den vom UNHCR erfassten 5,6 Mio. Flüchtlingen befinden sich circa 25 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Bei der bei der Prognose zu unterstellenden Rückkehr einer Vielzahl dieser Flüchtlinge nach Syrien kann nicht sicher vorhergesagt werden, wie sich das syrische Regime diesen gegenüber verhalten wird. Insbesondere eine Bestrafung auch nur eines beachtlichen Teils dieser mehr als 1,5 Millionen männlichen Rückkehrer ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Ergänzend ist – wie bei der allgemeinen Rückkehrfrage – darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass seit 2015 rund 260.000 Syrer, davon 31.000 im 1. Halbjahr 2017, zumindest zeitweise nach Syrien zurückgekehrt sind – darunter dürften auch Männer im wehrdienstfähigen Alter sein – Zweifel daran begründet, dass eine Inhaftierung einer signifikanten Zahl von Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter beachtlich wahrscheinlich ist.

136

Angesichts der dargestellten Erwägungen zum Personalbedarf in der syrischen Armee und der hohen Zahl von ausgereisten männlichen syrischen Bürgern sowie den Auskünften, die dafür sprechen, dass Wehrdienstentzieher nach einer Festnahme ohne vorangegangenes Strafverfahren oder Strafhaft umgehend zum Militärdienst eingezogen werden, sind für den Senat die (vereinzelten) Berichte über konkrete Verfolgungsfälle im Zusammenhang mit der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung quantitativ und qualitativ nicht ausreichend, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung annehmen zu können. Diversen Berichten fehlt vor allem die Angabe einer die jeweiligen Einschätzungen stützenden Tatsachengrundlage. Eine solche wäre angesichts der dargestellten entgegenstehenden Gesichtspunkte jedoch erforderlich.

137

(2) Ungeachtet der Bewertung, dass danach bereits eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich angenommen werden kann, lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nach Ansicht des Senats keine hinreichend verlässlichen und ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich durch das syrische Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung droht. Es fehlt mithin auch an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund.

138

Neben den bereits Eingangs (oben cc) vor (1), S. 37 f.) dargestellten Erwägungen sind folgende Erkenntnisse und Gesichtspunkte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen:

139

Die syrische Armee rekrutiert Berichten zufolge grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (SFH vom 28. März 2015, S. 2 f.). Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014, S. 7). Dies zeigt sich auch daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (SFH vom 23. März 2017, S. 7, und vom 28. März 2015, S. 2 f.).

140

Wie bereits dargestellt, ergibt sich aus einer Vielzahl der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen, dass die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern willkürlich erfolgt und häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, der Herkunftsregion aber auch von dem Bedarf an der Front abhängig ist. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Ebenfalls wird berichtet, dass einige der Festgenommenen zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4). An anderer Stelle weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 10) darauf hin, dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich Einzelne mit Bestechung freikaufen könnten. Amnesty International beschreibe den weit verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden ließen. Auch seien viele Menschen in Haft, weil sie aus persönlichen Gründen von Informanten diffamiert worden seien. Diese Willkür spiegele sich auch in der Struktur der Sicherheitsdienste wieder (SFH vom 21. März 2017, S. 10).

141

Der UNHCR gibt an, dass nach Stellungnahmen unabhängiger Beobachter Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst werde, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt seien, ganz oder teilweise motivieren könne. Es könne zur einer Bestrafung kommen, die über die strafrechtlich vorgesehenen Sanktionen hinausgehe, einschließlich härtere Behandlung bei der Inhaftierung, während der Haft und Befragungen sowie während des militärischen Einsatzes (Bericht vom November 2017, S. 39 unten/ S. 40 oben mit Fn. 224; Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 mit Fn. 13 und 14, S. 6 f.). Wie bereits oben dargestellt, führt der UNHCR allerdings in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 3) weiter aus, dass „oft nicht zu unterscheiden und festzustellen“ sei, ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgten. Auch im Bericht vom November 2017 wird ausgeführt, dass Berichten zufolge Wehrdienstentzieher aber eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt würden, oft nur nach minimaler Ausbildung. Anderen Berichten zufolge gebe es auch Deserteure, die nachdem sie aufgegriffen wurden, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC, August 2017 S. 14 Fn. 67 – 69; SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Die vom UNHCR angeführten Referenzquellen lassen – auch dies ist bereits oben festgestellt worden – zudem nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage die Einschätzung der Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung beruht.

142

Der vom UNHCR als Referenzquelle genannte Herr Kozak hat angegeben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 3, Fn. 14, E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017), er habe gehört, dass das Verhalten von bereits einberufenen Wehrdienstverweigerern von Militäroffizieren und anderen Beamten als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen werde könne. In der Stellungnahme des UNHCR vom November 2017 (S. 39, Fn. 224) wird Herr Kozak dahingehend zitiert (E-Mail vom 6. Oktober 2017), dass nach seiner Einschätzung die Regierung Sanktionen gegen Wehrdienstentzieher als strafrechtliche Ahndung verhänge, aber auch weil sie die Wehrdienstentziehung als politische oder regierungsfeindliche Tätigkeit ansehe.

143

Die in der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) aufgeführten weiteren Referenzquellen (J. Landes, R. Davis und L. Fakih) geben z.T. ihre subjektive Einschätzung wieder. Es ist nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Fakten (genannt werden von R. Davis „Interviews“) diese Einschätzung erlangt worden ist. Bei der Bewertung der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 4) ist weiterhin zu beachten, dass dort die Relevanz des Vorliegens weiterer Risikofaktoren herausgestellt wird, mithin das persönliche Profil der jeweiligen Person die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein, maßgeblich mitbestimmt (weitere Ausführungen hierzu siehe oben und Fn. 18 auf S. 4 der Stellungnahme des UNHCR, wo es heißt: „Berichten zufolge verhaftete die Regierung Männer im wehrdienstfähigen Alter, bei denen eine Verbindung mit Oppositionsgruppen vermutet wurde, insbesondere Sunniten.“).

144

Weiter wird berichtet, dass die Ausbildungszeit der Wehrpflichtigen oft kurz (45 Tage) sei (BFA vom August 2017, S. 18) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt würden (UNHCR vom April 2017, S. 25 f.). Angesichts der Schilderungen, dass dies scheinbar alle Wehrpflichtigen und Reservisten treffe (vgl. UNHCR vom April 2017, S. 25 und Fn. 122), ist die Annahme nicht belastbar, wonach dies nur Wehrdienstverweigerer oder Reservisten treffe, die sich der Einberufung entzogen haben. Es ist daher auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dies in Anknüpfung an eine aufgrund der Wehrdienstentziehung dem Kläger zu 1) zugeschriebene regimefeindliche Haltung erfolgt.

145

Die Unabhängige Untersuchungskommission für Syrien führt im Bericht vom 11. August 2016 (A/HRC/33/55, S. 13 Rn. 75) aus, dass Zivilisten, hauptsächlich Männer im kampffähigen Alter, weiterhin von den Straßen Syriens verschwinden würden. Zehntausende von Syrern würden vermisst, viele unter Umständen, die vermuten ließen, dass sie gewaltsam verschwunden seien. Nicht weiter erläutert wird, ob es sich um (Zwangs-)Rekrutierungen oder Inhaftierungen handelt und aus welchen Gründen diese erfolgten.

146

Insbesondere das dargestellte (Rekrutierungs-)Verhalten des syrischen Regimes scheint insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. Demgegenüber fehlen nach Auffassung des Senats jedenfalls hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit der bei der Prognose zu unterstellenden Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde und ob ihnen allein wegen der Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Darüber hinaus ist berücksichtigen, dass sich wehrpflichtige Männer durch eine Flucht aus einem „Oppositions-Gebiet“ auch einem etwaigen Einsatz in Einheiten, die gegen das syrische Herrschaftsregime kämpfen, entzogen haben.

147

Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 71).

148

Andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 38 ff.) sind zu der Überzeugung gelangt, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde. Zum Teil wird dies, da keine hinreichenden Erkenntnisse über nach Syrien zurückkehrende Männer vorliegen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, aus der Brutalität des Vorgehens des Assad-Regimes gegenüber Regimegegnern, insbesondere aus dem Vorgehen der Geheimdienste, geschlossen sowie aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates zur Wiederherstellung seines Herrschaftsmonopols abgeleitet (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 83 ff.; dort heißt es wörtlich: „Vor diesem Hintergrund [Anmerkung: Das Vorliegen nur vereinzelter Fallbeispiele und dass von Referenzfällen nicht ausgegangen werden könne, siehe Rn. 82] ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen.“). Andererseits wird angenommen, dass eine harte und menschenrechtswidrige Bestrafung von Männern, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, belegt sei, und von der erforderlichen Gerichtetheit auf Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Hinblick auf den gegen die Zivilbevölkerung geführten Vernichtungskrieg, das dominierende Freund-/ Feind-Schema und wegen der Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auszugehen sei (VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – Rn. 59 ff.; an diese Bewertung schließt sich das OVG Bautzen, a.a.O, juris, Rn. 40 ff. an; dieses geht weiterhin davon aus [a.a.O. Rn. 35], dass Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter nicht nur die gesetzlich dafür vorgesehene Bestrafung und/ oder die Einziehung droht, sondern insbesondere im Zusammenhang mit den drohenden Verhören und Bestrafungen auch Folter und der Einsatz an der Front mit oft nur minimaler Ausbildung, d. h. als „Kanonenfutter“.).

149

Der Einschätzung der benannten Obergerichte ist nicht zu folgen. Es ist – wie bereits dargestellt – schon zweifelhaft, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann oder ob nicht vielmehr den Erkenntnisquellen in erforderlichem Maße entnommen werden kann, dass Personen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, im ausgeführten Gesamtkontext und angesichts des Bedarfs an Soldaten (nur) in das Militär eingezogen werden bzw. eine Inhaftierung nur beim Vorliegen von risikoerhöhenden Faktoren erfolgt. Zudem werden das nach dem dargestellten Erkenntnisstand beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht zureichend in die Bewertung aufgenommen (ebenso OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123, dessen Würdigung sich der Senat anschließt).

150

Jedenfalls das Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfende Verfolgungshandlung beruht auf einer anderen Bewertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und den dem syrischen Regime zu unterstellenden Handlungsmotiven. Es ist nämlich fraglich, ob als handlungsleitendes Muster des Assad-Regimes ein solches Freund-/ Feind-Schema vorliegt, welches darauf schließen lässt, dass im Grunde jeder Wehrdienstentzieher als Gegner des Herrschaftsregimes angesehen wird. Neben der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden Willkür einzelner staatlicher Akteure dürften die Handlungen des syrischen Regimes vor allem dadurch bestimmt sein, was der Machterhaltung bzw. dem Vorteil des Regimes dient.

151

Des Weiteren ist bei der Gesamtwürdigung Folgendes zu berücksichtigen: Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten dürfte es für jedermann auf der Hand liegen, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger in der Regel nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit – verständlicher – Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für eine solche Annahme des Regimes gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 99).

152

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof benennt zu dem entscheidenden Punkt, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle (VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 72, 78 f.) keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine Spekulation. Die von ihm festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 60 ff.), erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen. Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen (zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 8 f). Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit (systematischen) Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, den der Kläger zu 1) bereits von der Beklagten zuerkannt bekommen hat (ebenso zum Ganzen: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 76 ff.).

153

Auch der im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen „von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes“ weist nach den vorangehenden Ausführungen nicht auf eine politische Gerichtetheit, sondern vielmehr auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin. Es fehlt für die Flüchtlings-anerkennung mithin an der erforderlichen Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommen muss (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Nach Auffassung des Senats ist auch die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates nicht geeignet, die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund zu indizieren (ebenso ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123). Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 154).

154

Hieran hält der Senat fest. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

155

dd) Ein Anspruch der Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit einer möglichen Rekrutierung als Reservist folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG.

156

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

157

Es ist bereits fraglich, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass den Klägern überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Nach dem oben Gesagten könnten sich die Kläger durch ihre Ausreise und den längeren Auslandsaufenthalt zwar einer Wehrdienstentziehung strafbar gemacht haben, es ist jedoch schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie deshalb auch tatsächlich mit einer Verfolgungshandlung zu rechnen haben. Unabhängig davon haben die Kläger zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass sie im Falle einer sich der Rückkehr nach Syrien anschließenden Rekrutierung den Militärdienst deshalb verweigern würden, weil dieser Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die Kläger haben auch nicht in Syrien den Wehrdienst verweigert, sondern sich diesem „nur“ durch Flucht entzogen. Ob diese Fallgestaltung – Entziehung durch Flucht – überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95). Der Senat kann die Beantwortung dieser Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenlassen. Im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) hat er insoweit Folgendes ausgeführt:

158

Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 104 m.w.N.). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

159

Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 38). Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 46).

160

Hiervon ist im Falle der Kläger nicht auszugehen. Die Kläger zu 2) und 3) sind als ungediente Wehrpflichtige überhaupt keiner Einheit zugeteilt, sondern müssten ihre militärische Ausbildung noch durchlaufen. Erst danach könnte sich überhaupt absehen lassen, ob und wie sie tatsächlich mit den genannten Handlungen in Berührung kommen könnten (vgl. zu dieser Konstellation OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 94). Im Ergebnis gilt dies auch für den Kläger zu 1). Da er keine näheren Angaben zu seiner früheren Verwendung beim syrischen Militär vorgetragen hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er bei einer erneuten Heranziehung zum Wehrdienst an Handlungen im dargestellten Sinne beteiligt wäre. Hierfür spricht auch die Antwort des Klägers zu 1) zu Frage Nr. 16 bei der Anhörung beim Bundesamt, wonach er nicht selbst Augenzeuge oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen, Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung, Hinrichtungen oder Einsätzen von Chemiewaffen gewesen sei (siehe Bl. 38 des Verwaltungsvorgangs).

161

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 – 14 A 2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

162

d) Selbst wenn man bei den Kläger alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Volkszugehörigkeit, die regionale Herkunft, die Entziehung vom Wehrdienst – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägern liegen nach der Überzeugung des Senats keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

163

e) Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus dem im Berufungsverfahren schriftsätzlich vorgetragenen Geschehnissen, wonach ein Bruder des Klägers zu 1) entführt und nur gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen werden sollte. Die Kläger schildern insoweit schon keine Verfolgung durch den syrischen Staat. Selbst wenn man die von den Klägern benannte Gruppe „Murat“ als sog. nichtstaatlichen Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG einstufen wollte und eine mangelnde Schutzbereitschaft des syrischen Staates unterstellte, haben die Kläger nicht in hinreichendem Maße dargelegt, dass die Entführung des Bruders aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen erfolgte. Insoweit schildern sie lediglich sogenanntes kriminelles Unrecht, welches – für sich genommen – jedoch nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt. Allein die pauschale Behauptung, Kurden würden als Ungläubige gelten und taugten nur dazu, entführt und erpresst zu werden, genügt insofern nicht. Im Übrigen finden sich für diese Annahme keine hinreichenden Belege in den vom Senat ausgewerteten Erkenntnismitteln. Darüber hinaus ist unklar, inwiefern sich aus der Entführung des Bruders des Klägers zu 1) eine beachtliche Verfolgungsgefahr für die Kläger ergeben sollte. Die Kläger haben insoweit nicht dargelegt, dass die Entführung des Bruders des Klägers zu 1) aus Gründen erfolgte, die auch für die Kläger selbst gelten könnten.

164

Soweit sich die Kläger für die Annahme beachtlicher Nachfluchtgründe auch auf die Auswirkungen des Dekrets Nr. 10 berufen, wird zunächst auf die Ausführungen unter II. 2. a) Bezug genommen. Darüber hinaus haben die Kläger nicht schlüssig vorgetragen, inwiefern sie konkret von etwaigen Enteignungsmaßnahmen betroffen wären. Dies gilt insbesondere für die Schilderung, wonach die Kläger durch die Enteignungen heimatlos geworden seien. Sowohl bei der Anhörung beim Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren haben die Kläger vorgetragen, dass ihre Eigentumswohnung in Aleppo zerstört worden sei und sie (auch) deshalb Aleppo verlassen hätten. Wenn aber die Eigentumswohnung der klägerischen Familie zerstört wurde, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie durch eine mögliche Enteignung infolge des Dekrets Nr. 10 zusätzlich belastet würden. Das Vorhandensein oder die Zerstörung weiterer Immobilien haben sie (bislang) nicht angegeben. Der Vortrag im Schriftsatz vom 26. Juni 2018, wonach Grundstücke und Häuser der Familie bereits an arabische Syrer aus anderen Städten verkauft oder enteignet und übergeben worden seien, ist ohne weitere Konkretisierungen nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgungshandlung zu begründen. Der Kläger zu 1) hat auch nicht die Möglichkeit genutzt, diese Angaben in der Berufungsverhandlung zu spezifizieren. Dies gilt auch, soweit er vorträgt, dass seine angemietete Werkstatt nicht mehr existiere oder übernommen worden sei. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich die Umsetzung des Dekrets Nr. 10 auf den Kläger zu 1) als Mieter überhaupt auswirken würde, dürfte ohnehin zweifelhaft sein, ob die Werkstatt nach einer mehrjährigen Abwesenheit des Kläger zu 1) für diesen überhaupt noch zur Verfügung gestanden hätte.

165

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

166

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

167

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. August 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Feststellungsklage wird ebenfalls abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Glaubensrichtung. Sie begehren ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.

2

Die Kläger zu 1) bis 5) reisten nach eigenen Angaben am 24. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 6) wurde am 4. Mai 2016 in … geboren. Die Kläger stellten am 7. Juli 2016 einen Asylantrag. Die persönlichen Anhörungen des Klägers zu 1) sowie der Klägerinnen zu 2) und 3) fanden am gleichen Tag statt.

3

Der im Jahr 1974 geborene Kläger zu 1) gab zur Begründung seines Asylantrags an, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 mit seiner Familie in Damaskus gelebt habe. Im Juli 2013 sei er in den Irak gegangen, da er dort eine Arbeit gefunden habe. Im November 2013 sei seine Frau, die Klägerin zu 2), nachgereist. In den Jahren 1995 bis 1997 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet. Mitglied in einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei er nicht gewesen. Durch den Krieg habe er seine Arbeit und die Familie ihr Haus verloren. Es gebe keine Sicherheit mehr in Syrien. Bei einer Rückkehr befürchte er, sofort zum Militär eingezogen zu werden und kämpfen zu müssen. Eine Einberufung hätte er noch nicht erhalten. Vor der Ausreise sei ihm persönlich nichts passiert.

4

Die im Jahr 1983 geborene Klägerin zu 2) trug zur Begründung ihres Fluchtschicksals vor, dass die Familie Syrien verlassen hätte, da die Gegend, in der sie wohnten, von Rebellen angegriffen worden sei. Um die Rebellen zurückzudrängen, hätte die syrische Regierung die Gegend dann bombardiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie um ihre Sicherheit, da noch immer Krieg herrsche. Sie habe auch Angst um ihren Mann, da dieser als Soldat eingezogen werden könnte. Vor der Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert.

5

Die im Jahr 2002 geborene Klägerin zu 3) gab an, dass es in Syrien nicht mehr sicher gewesen sei. Vor der Ausreise sei ihr persönlich nichts passiert.

6

Mit Bescheid vom 16. August 2016 erkannte die Beklagte die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab.

7

Mit ihrer am 29. August 2016 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Der Kläger zu 1) hätte zwar keinen Einberufungsbescheid erhalten. Dies sei bei den Regierungsverhältnissen in Syrien auch nicht mehr erforderlich. Man schnappe sich im wehrfähigen Alter befindliche Männer und nehme sie in die Armee auf.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. August 2016 dahingehend abzuändern, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 16. August 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist seien, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könnten. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Den Klägern stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

13

Zur mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

14

Die Beklagte beantragt,

15

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 16. August 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Die Kläger beantragen,

17

1. Die Berufung der Beklagten, soweit es den Kläger zu 1) betrifft, zurückzuweisen;

18

2. für die Kläger zu 2) bis 6) festzustellen, dass sie in die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu 1) einzubeziehen sind.

19

Die Kläger tragen zur Begründung vor, die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts habe in späteren Entscheidungen nur die Verfolgungsgefahr für Erwachsene und nicht für Kinder gesehen. Zutreffend habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16) die Flüchtlingseigenschaft einer Frau verneint. Angesichts der großen Zahl von Flüchtlingen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Regime jeden Erwachsenen durch seine Flucht und Asylantragstellung im Ausland als zu verfolgenden Staatsfeind ansehe. Dies gelte jedoch nicht für den Kläger zu 1). Dieser befürchte zu Recht, erneut als Reservist zum Wehrdienst einberufen zu werden. Insoweit würden die Feststellungen des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2017 (A 11 S 562/17) auch für den Kläger zu 1) gelten. Wehrpflichtige müssten befürchten, festgenommen, gefoltert und in Armeegefängnisse eingewiesen zu werden. Wehrpflichtigen, die vor allem in das westliche Ausland geflüchtet sind, mache man den Vorwurf, nicht an der Verteidigung des Regimes mitzuwirken. Der Kläger zu 1) komme sowohl wegen seiner militärischen Vorerfahrung durch den abgeleisteten Wehrdienst als auch altersmäßig für eine Einberufung in die Armee in Betracht. Er habe sich dieser Einberufung durch Flucht entzogen und würde als Regimegegner angesehen werden.

20

Der Kläger zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung vom Senat ergänzend informatorisch angehört worden.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass der Gerichtsbescheid zu ändern war. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG (I.). Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag der Kläger zu 2) bis 6) ist unzulässig (II.).

22

Der Senat hat, soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG geht, im Rahmen des Berufungsverfahrens über die gesamte Klage der Kläger zu 1) bis 6 ) zu entscheiden. Mit der geänderten Antragstellung begehren die Kläger zu 2) bis 6) zwar nicht mehr die Anerkennung als Flüchtlinge gemäß § 3 AsylG, sondern die Gewährung des sogenannten Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 und 2 AsylG. Bei dem zusätzlich zum Zurückweisungsantrag für den Kläger zu 1) gestellten Feststellungsantrag für die Kläger zu 2) bis 6) handelt es sich insoweit um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. Ortloff/ Riese, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 91 Rn. 21 m.w.N.). Wegen der Zulässigkeit der Klageänderung wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.

23

Die geänderte Antragstellung führt jedoch zu keiner wirksamen Änderung des Streitgegenstandes hinsichtlich des Anspruchs der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei dieser Klageänderung um eine sogenannte verstecke Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 VwGO handelt, zumal der Berufungsantrag der Beklagten insoweit unerwidert geblieben ist. Denn eine Klagerücknahme wäre mangels Einwilligung der Beklagten nicht wirksam geworden. Bei einer Klagerücknahme in der Rechtsmittelinstanz ist stets die Einwilligung der Beklagten erforderlich, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Vorinstanz durch Urteil (mit oder ohne mündliche Verhandlung) oder durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1990 – 5 B 16.90 – juris, Rn. 4 m.w.N.; Clausing, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 92 Rn. 28 m.w.N.).

24

Die Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung eine solche Einwilligung erteilt. Eine wirksame Einwilligung enthält auch nicht die allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 (Az. 234 – 7604/1.17). Die dortigen Erklärungen gelten nur für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Für Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen werden vielmehr im Einzelfall sachgerechte Prozesserklärungen abgegeben.

25

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

26

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

27

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

28

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

29

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

30

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

31

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

32

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Auf eine solche stellen auch die Kläger ausschließlich ab. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist der in der Nähe von Damaskus gelegene Heimatort nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Kläger, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018,und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

33

2. Die Kläger zu 1) bis 5) sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Die Kläger zu 1) bis 3) haben bei ihren persönlichen Anhörungen angegeben, dass sie vor ihrer Ausreise keine Probleme in Syrien gehabt hätten und allein wegen der Auswirkungen des seit 2011 anhaltenden Bürgerkrieges ausgereist seien. Den Klägern drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung des Klägers zu 1) ergibt sich zudem nicht aus dem Umstand, dass er als Reservist für den Wehrdienst in der syrischen Armee herangezogen werden könnte. Wegen der insoweit relevanten rechtlichen Maßstäbe wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu 3. c) Bezug genommen. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, dass er, seitdem er sich im Jahre 2002 vom weiteren Wehrdienst „freigekauft“ habe und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 nicht mehr vom Militär angesprochen worden sei.

34

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Kläger kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das unter der Kontrolle von Oppositionellen steht bzw. gestanden hat, risikoerhöhende Umstände vor (b). Für den Kläger zu 1) ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (c). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (d).

35

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Kläger im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

36

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

37

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) entschieden, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Im Einzelnen hat der 3. Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

38

„In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

39

(…)

40

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. (…) Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 8. Juni 2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 1. August 2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.“

41

Die Einschätzung des 3. Senats ist auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen zutreffend und wird vom erkennenden Senat geteilt.

42

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.)

43

Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG – hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16/30338 – juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 – 2 A 215/27 – juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 22).

44

Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

45

Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen beispielsweise dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. In der benannten Stellungnahme des UNHCR heißt es nachfolgend zu dieser Feststellung:

46

„Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

47

Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.“

48

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden und dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (AA vom 7. November 2016 an OVG Schleswig zu Az. 3 LB 17/16). Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.). Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

49

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt ebenfalls aus, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne. Nachfolgend werden unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. Januar 2016 Personengruppen benannt, die bei einer Einreise als besonders gefährdet gelten würden. Bezüglich der Bewertung der vom IRB angeführten Quellen und deren Aussagen durch den Senat wird auf die nachfolgenden Ausführungen (weiter unten, ab Seite 21) verwiesen. Des Weiteren würden nach Angaben eines Direktors einer Nichtregierungsorganisation in einem Interview mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Dezember 2016 Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt (SFH, a.a.O, S. 11). Konkrete belegte Fälle werden jedoch nicht geschildert. Ferner enthält die Aussage keine Angaben zur quantitativen Dimension von Misshandlungen bei rückkehrenden Asylsuchenden.

50

Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Ausreise aus Syrien und einer eventuellen Asylantragstellung im Ausland ergeben sich zudem aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 28. März 2018 und Mitteilung vom 9. März 2018) wurden seit 2011 insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,567 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 659 T.), Irak (ca. 248 T.), Ägypten (ca. 128 T.) und in Nordafrika (ca. 33 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis November 2017 700.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/syrische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28. März 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 21 Millionen im Jahr 2010 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=SY&name_desc=false, abgerufen am 28. März 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.

51

Der Senat hält in diesem Zusammenhang das in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierte Argument, dass angesichts dieser Zahlen bei realitätsnaher Betrachtung nicht von einem bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise bestehenden Risiko von Inhaftierung, Misshandlung oder Folter ausgegangen werden dürfte, für zutreffend und schließt sich dem an. Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 52).

52

Weitere Zweifel an der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer signifikanten Größenordnung von Rückkehrern ergeben sich zudem aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rd. 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1.2.2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 2) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30. Juni 2017) seien seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 seien 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Laut der International Organization for Migration (IOM) seien zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene und sieben Prozent seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Unter Zugrundelegung der Zahlen der IOM kehrten demnach im ersten Halbjahr 2017 ca. 42.000 Personen aus den angrenzenden Staaten nach Syrien zurück.

53

Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.

54

Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 49). Diesen Quellen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darunter in beachtlicher Zahl auch rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem (westlichen) Ausland waren.

55

Selbst wenn man aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bejahte, fehlt es zumindest an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund.

56

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris und vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 513/17 – juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris – Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20 ff.).

57

Wie bereits ausgeführt, liegen nur wenige (konkrete) Dokumente vor, welche die hier aufgeworfene Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Im Einzelnen:

58

Für die Zeit vor dem Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein ließ sich der weitgehend gesicherten Erkenntnislage zwar entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Ausland nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, welches je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Vor allem bei einer Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung. Anlässlich dessen sollten regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden. Diese Gefahr wurde beispielsweise vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. AA, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 16). In der Rechtsprechung wurde daher zum Teil angenommen, den staatlichen Maßnahmen komme auch die erforderliche Gerichtetheit zu (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 – juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A – juris).

59

Hiervon kann aber gegenwärtig nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. Verschiedenen Quellen zufolge ist zwar eine erhebliche Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen (vgl. zuletzt AI, Report 2018). Es handelt sich allerdings um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018 S. 34 f., 50 f., jeweils m.w.N.). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,6 Millionen gestiegen (Nachweise siehe oben).

60

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich(er) und ständigen Veränderungen unterworfen. Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“; OVG Bautzen spricht von einer „dünnen“ Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 25). Seit Beginn des Bürgerkrieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (IRB vom 19. Januar 2016, S. 4; vgl. auch SFH vom 21. März 2017, S. 9 und DRC, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr).

61

Dementsprechend unterschiedlich äußern sich die verfügbaren Einschätzungen. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr „definitiv“ festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 39). Eine vom IRB zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9). Dieselbe Quelle führt allerdings auch aus, dass „alle“ Personen einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt seien (UNHCR vom April 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen können nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Sie sind insgesamt zu pauschal und unbsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

62

Die weiteren vorhandenen Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, die jedenfalls nicht mit den Klägern vergleichbar sind. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer Nichtregierungsorganisation, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenzsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB, vom 19. Januar 2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolution“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Nach dieser sollen laut UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; auch SFH vom 21. März 2017, S. 9).

63

Die geschilderten Konstellationen sind mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und belegen vielmehr, dass die syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich vorgehen. Es fehlt in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die hinreichend gesicherte Annahme zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

64

Diese Einschätzung wird durch diverse gleichlautende Auskünfte bestätigt, nach denen eine Systematik bei der Behandlung von Rückkehrern derzeit nicht erkennbar sei und sich diese häufig willkürlich gestalte (vgl. u.a. DRC vom August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abneigung gegen diesen empfinde (IRB vom 19. Januar 2016, S. 2). Ebenso meint ein auf Syrien spezialisierter Gastwissenschaftler am Londoner Kings College, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht automatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5, Einschätzung vom 15. Dezember 2015). Das Risiko nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sei mangels belastbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern. Ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1 f.).

65

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom UNHCR mehrfach erwähnten Risikoprofilen. Im Bericht vom Februar 2017 (deutsche Übersetzung von April 2017) wird unter Verweis auf das IRB vom 19. Januar 2016 Folgendes ausgeführt (S. 5, Fn. 26):

66

„Aus Quellen geht hervor, dass für die folgenden Gruppen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden besteht: Kurden (…), Palästinenser, (…), Sunniten (…), bekannte Islamisten (…) und Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös erscheinen (…). Quellen zufolge besteht für regierungskritische Aktivisten ein größeres Misshandlungsrisiko durch Flughafen- und Grenzbehörden (…) als für Familienmitglieder der Aktivisten (…). Außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in denen die Opposition aktiver ist (…) oder kämpft, einem größeren Risiko harter Behandlung ausgesetzt.“

67

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der 4. aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015, die Gruppe der im (westlichen) Ausland um Asyl nachsuchenden Personen nicht als eigenständige Risikogruppe benannt worden war (siehe S. 25 ff.). Auch in der 5. Aktualisierung (englische Fassung: International Protection Considerations with Regard to the People Fleeing thy Syrian Arab Rebublic Update V) vom November 2017 werden diese Personen – jedenfalls nicht ausdrücklich – als eigenständige Risikogruppe eingestuft (siehe S. 34 f.). Hingegen gibt der UNHCR in seinem Bericht vom Februar 2017 (dt. Fassung, April 2017, S. 30) an, dass aus Berichten hervorgehe, die Regierung betrachte bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung. Unter diese Aktivitäten würden auch Anträge auf Asyl fallen. Ausweislich der in Fußnote 146 (S. 30) aufgeführten Quellen würden abgelehnten Asylbewerbern Inhaftierung und Folter drohen. Zu diesen Quellen gehören vor allem die bereits dargestellten Äußerungen einer emeritierten Professorin aus Oxford, des Executive Director des Syria Justice und Accountability Center sowie eines Gastwissenschaftlers vom Kings College London. Auf die obigen Einschätzungen des Senats zu diesen Quellen wird insoweit Bezug genommen.

68

Nach Auffassung des Senats kann den Stellungnahmen des UNHCR und den in Bezug genommen Quellenangaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass es grundsätzlich bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu zielgerichteten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr ist diesen in der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Gefahr einer Inhaftierung oder von Folterhandlungen vom Vorhandensein weiterer – konkreter – risikoerhöhender Merkmale abhängt.

69

Dem Auswärtigen Amt liegen – wie bereits dargestellt – keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rückkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1).

70

Die vom Verwaltungsgericht Dresden als Sachverständige zur Auskunft herangezogene Petra Becker gibt an, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpften. Vielmehr werde jeder Rückkehrer befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime, unabhängig von der Person des Betroffenen (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az.: 5 A 1237/17.A). Einem weiteren Bericht nach werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft, auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei (DRC August 2017, S. 27 f.).

71

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht zudem, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa beantragt haben (UNHCR, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein. Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 24). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die Zahl der insgesamt aus Syrien geflohenen Personen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen (siehe oben).

72

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte der kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichen Berichte über eine vom syrischen Regime geplante Bodenreform. Die Süddeutsche Zeitung vom 23. April 2018 – „Assad macht Eigentum zur Waffe“ – berichtet insoweit:

73

„Dekret Nummer 10, das Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet hat, ermöglicht es der Regierung, neue Bebauungspläne zu erlassen. Lokale Expertenkomitees sollen dann die Eigentumsverhältnisse in den Gebieten klären, wo es keine formellen Kataster gibt - oder diese im Krieg zerstört wurden, wie etwa in Homs. Binnen 30 Tagen nachdem ein solcher Entwicklungsplan per Dekret erlassen wird, müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Entschädigungen sind nur beschränkt vorgesehen.“

74

Die geplante Bodenreform könnte im Falle ihrer Umsetzung vor allem für nach Europa geflüchtete Syrer die Schwierigkeit begründen, dass sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig die Eigentumsverhältnisse an ihnen gehörenden Immobilien nachweisen können. Allerdings ergibt sich für den Senat aus der zitierten Berichterstattung nicht, ob und unter welchen Umständen sich betroffene Eigentümer bei dem vorgesehenen Verfahren von Dritten vertreten lassen können oder eine Geltendmachung auf andere Art und Weise auch aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob man auf diesem Dekret beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ansehen kann, geht aus dem Bericht nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen zwischen sog. Binnenvertriebenen innerhalb Syriens oder in das Ausland Geflohenen unterschieden wird. Die angekündigten Maßnahmen dürften daher – jedenfalls rein formal – jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz treffen. Des Weiteren ergibt sich aus der Berichterstattung nicht, ob das Dekret Entschädigungszahlungen für die Betroffenen oder Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht. Aus diesen Gründen und auch mangels anderweitiger Erkenntnisse ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaige auf dem benannten Dekret beruhende Enteignungen aufgrund einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Einstellung des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers erfolgen.

75

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht der Senat davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad-Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

76

b) Im Falle der Kläger liegen keine solchen risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die soeben dargestellten Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei allen Klägern die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) näher zu erörtern.

77

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihnen deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung insoweit klargestellt, ebenfalls der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören.

78

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

79

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

80

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

81

Hierunter fallen die Kläger nicht. Es liegen insbesondere keine Erkenntnisse vor, dass Sunniten in Damaskus oder dessen unmittelbarer Umgebung wegen ihrer Religionszugehörigkeit durch das Assad-Regime verfolgt werden (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 86).

82

bb) Eine den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihnen seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie nach eigenen Angaben aus einem Gebiet stammen, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat.

83

Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung insoweit angegeben, dass sein Herkunftsort namens Sbena, ein Vorort von Damaskus, jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise unter der Kontrolle von oppositionellen Kräften gestanden habe. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers zu 1) nicht zutreffen. Vielmehr bestätigen vorhandene Berichte, dass sowohl Vororte als auch Stadteile von Damaskus zwischen den Truppen des Assad-Regimes und anderen Konfliktparteien umkämpft sind bzw. waren (vgl. beispielhaft Spiegel-Online vom 21. April 2018, Viertel Jarmuk in Damaskus, Zwei Quadratkilometer Bürgerkrieg; Spiegel-Online vom 16. Dezember 2016, Bürgerkrieg in Syrien – Assad lässt Damaskus bombardieren).

84

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

85

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018
2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

86

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person Internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

87

Die Kläger zu 2) bis 6) haben keine (weiteren) konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihnen vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten.

88

c) Für den Kläger zu 1) gilt dies auch in Ansehung seines Vortrags, er werde bei einer Rückkehr als Reservist zum Wehrdienst einberufen. Der Umstand, dass er sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch seinen Auslandsaufenthalt entzogen hat, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat.

89

aa) Der Senat geht nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee von Folgendem aus:

90

In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser gilt, die in Syrien leben. Oppositionelle werden ebenfalls einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 38) sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13). Jeder Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Die Wehrpflicht besteht auch für Verheiratete und Familienväter (AA an VG Düsseldorf, a.a.O.). Aufgrund der prekären Personalsituation soll es sogar zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gekommen sein (BFA vom August 2017, S. 18; SFH vom 23. März 2017, S. 5 ff.).

91

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen – von Bestechungen abgesehen – bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten. Diese Regelungen gelten zwar formal weiterhin, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung. Für im Ausland lebende Männer gibt es die gesetzliche Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien (vgl. BFA vom August 2017, S. 20; DRC vom August 2017, S. 8 f.; SFH vom 23. März 2017, S. 8). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O., m.w.N.) gelte dies nur für Männer, die entweder legal für ihre Arbeit oder ihr Studium ausgereist seien, oder für Söhne von Diplomaten und die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben. Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

92

Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4). Entlassungen aus dem Militärdienst sind nach den vorliegenden Erkenntnisquellen seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden. Viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (SFH vom 23. März 2017, S. 5 f.; Finnish Immigration Service [FIS] vom 23. August 2016, S. 12).

93

Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4). Reservisten werden wie Rekruten einberufen. Entweder erhalten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros oder sie werden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen (SFH vom 18. Januar 2018, S. 6). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt. Aufgrund der prekären Personalsituation gibt es nach den vorliegenden Auskünften gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr würden im Einzelfall Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (BFA vom August 2017, S. 20; so auch FIS vom 23. August 2016, S.11). Nach Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 20) bestand der Reservedienst vor dem Ausbruch des Konflikts im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten und Reservisten seien nur selten einberufen worden. Dies habe sich seit 2011 jedoch geändert. Es würden einzelne Berichte vorliegen, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen habe (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung; so auch UNHCR vom April 2017, S. 24 f., Fn. 118). Bei der Einberufung von Reservisten sei das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person sowie ihr Rang und ihre Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der die Person gedient habe (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf DRC vom 26. Februar 2015 und vom August 2017, S. 10). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt an, dass „verschiedenen Quellen“ zufolge Männer bis zum 54. Lebensjahr eingezogen werden (Auskunft an VG Wiesbaden vom 17. Januar 2017). Dem Auswärtigen Amt liegen Berichte vor, wonach die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet werde (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, S. 3). Nach einer weiteren Auskunft könnten Männer bis zum 52. Lebensjahr einberufen werden (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2). Vereinzelt werden demgegenüber Berichte über die Einziehung jenseits der Altersgrenze von 42 Jahren als „Gerüchte“ bezeichnet (DRC vom August 2017, S. 40).

94

Über die aktuelle (allgemeine) Praxis der Rekrutierung wird berichtet (vgl. insgesamt zum Nachfolgenden: BFA vom 25. Januar 2018, S. 38 ff., und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC, August 2017, S. 8, 13), dass es im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 keine Generalmobilmachung gegeben habe. Jedoch seien offenbar in verschiedenen Wellen die Bemühungen intensiviert worden, Wehrpflichtige und Reservisten einzuziehen; nach einigen Quellenangaben erfolgte dies deshalb, weil nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Dienst eingefunden haben (DRC vom August 2017, S. 8). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: Das syrische Regime habe seit Herbst 2014 die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgten örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gebe es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten und erstmals wehrdienstpflichtigen jungen Männern, die bei Aufgreifen verhaftet würden (SFH vom 23. März 2017, S. 6 f., und vom 28. März 2015, S. 2 ff.). Die regulären Rekrutierungsmethoden würden immer noch angewendet, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe. So würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Es gebe aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die, ohne einberufen worden zu sein, in Syrien lebten (BFA vom 5. Januar 2017, S. 23). Insgesamt sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt werde. In der syrischen Armee herrsche zunehmende Willkür und die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 22 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 5 ff.). So wird beispielsweise über die im Land errichteten Kontrollstellen berichtet (UNHCR, vom April 2017, S. 24 ff.; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 2), dass an diesen in großem Maße Männer im wehrdienstfähigen Alter, die einen Einberufungsbescheid erhalten hätten, aber auch solche, bei denen dies noch nicht der Fall gewesen sei, eingezogen würden. Während an anderer Stelle berichtet wird, an den Kontrollstellen würden Bestechungsgelder verlangt (vgl. SFH vom 28. März 2015, S. 4), um sich vom Militärdienst freizukaufen. Es gebe weitere Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft hätten, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden könne, sondern schlicht Willkür darstelle. So sei es vor dem Bürgerkrieg gängige Praxis gewesen, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was aber nicht davor schütze, im Zuge des aktuellen Konflikts – manchmal sogar Jahre danach – dennoch eingezogen zu werden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 41).

95

Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, ausreisen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (SFH vom 23. März 2017, S. 13 f., SFH vom 28. März 2015, S. 4 f.). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres werde die Ausreise erschwert, indem ihnen Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt würden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 24). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August 2017, S. 24). Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmigung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des UNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und Rückkehrer entsprechender Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung in Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR vom April 2017, S. 2 f.).

96

Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.). Dessen Artikel 98 bestimmt, dass derjenige, der sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

97

Die Umsetzung der Bestrafung scheint nach den vorliegenden Erkenntnisquellen willkürlich zu sein (siehe SFH, 23. März 2017, S. 10 f. mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen). In diesem Zusammenhang gibt es etwa Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe (vgl. beispielhaft DOI an OVG Schleswig vom 8. November 2016; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1 f., wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien bzw. verlässlichen Berichten zufolge inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst eingezogen wurden; IRB vom 19. Januar 2016, wonach Wehrdienstpflichtige eine sehr vulnerable Gruppe darstellen; SFH vom 28. März 2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme).

98

Zum anderen ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Berichten auch, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betroffenen, seinem Profil, der Herkunftsregion aber auch dem Bedarf an der Front abhänge. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf weitere Quellen, u.a. FIS vom 23. August 2016, S. 12 f.; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Es wird auch dargestellt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4; BFA, 5. Januar 2017, S. 27). Nach dem UNHCR würden Wehrdienstentzieher in der Praxis eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft würden, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt, oft nach nur minimaler Ausbildung (UNHCR, November 2017, S. 40). Der Danish Refugee Council (August 2017, S. 13 f., Fn. 62) berichtet unter Berufung auf verschiedene Quellen, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie aufgegriffen werden, riskierten, in den Militärdienst gesandt zu werden, während Deserteuren härtere Strafen drohten, wie z.B. Haft oder Todesstrafe. Nach anderen Berichten gebe es aber auch Deserteure, die nachdem sie wieder aufgegriffen worden seien, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC vom August 2017, S. 14, Fn. 67 – 69, SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.).

99

bb) Hiervon ausgehend ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Reservist zum Militärdienst einberufen würde. Auch dürfte er sich wegen seines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung strafbar gemacht haben.

100

Zwar hat der Kläger zu 1) zwischenzeitlich das gesetzliche Höchstalter für den Militärdienst von 42 Jahren überschritten. Dieser Umstand allein steht der Einberufung jedoch nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus den dargestellten Erkenntnissen, dass dem gesetzlichen Höchstalter für den Militärdienst angesichts des hohen Personalbedarfs in der syrischen Armee keine bzw. nur eine geringfügige Relevanz zukommt. Zum anderen ist der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 43 Jahre alt. Er überschreitet das gesetzliche Höchstalter daher nur geringfügig. Ferner befand er sich im Zeitpunkt der Ausreise mit 39 Jahren noch im Reservistenalter und unterlag somit den dargestellten gesetzlichen Pflichten. Die berufliche Qualifikation und die bisherige Verwendung im Militär lassen demgegenüber keine unmittelbaren Schlussfolgerungen auf die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Reservedienst zu. Den Angaben des Klägers zufolge habe er bei seinem Wehrdienst in den Jahren 1995 bis 1997 eher einfache Bürotätigkeiten in der Personalverwaltung im Generalkommando in Damaskus ausgeübt. Er sei vorwiegend als Schreibkraft an PCs tätig gewesen. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen. Vor seiner Ausreise hätte er zudem als angelernter Drucker gearbeitet. Gleichwohl könnten die vom Kläger zu 1) geschilderten Tätigkeiten im EDV-Bereich zu einem erhöhten Rekrutierungsinteresse führen. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung des Klägers zu 1) lässt sich auch nicht anführen, dass sich der Kläger zu 1) seinen Angaben zufolge im Jahr 2002 von einem weiteren Wehrdienst „freigekauft“ habe. Sollte es sich hierbei um eine gültige bzw. offizielle Befreiung gehandelt haben, wäre das Einholen einer Genehmigung der Militärbehörden für die Ausreise in den Irak im Jahr 2013 wohl nicht erforderlich gewesen. Zudem ergibt sich aus den Erkenntnisquellen, dass man trotz eines „Freikaufens“ vom Wehrdienst vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs nicht davor geschützt sei, im Zuge des aktuellen Konflikts eingezogen zu werden.

101

Der Kläger zu 1) ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung legal über den Flughafen von Damaskus und mit einer Genehmigung der Militärbehörden im Jahr 2013 in den Irak ausgereist. Insofern liegt zwar kein Verstoß gegen die dargestellten gesetzlichen Vorgaben zur Verfügbarkeit für das syrische Militär vor. Allerdings ist davon auszugehen, dass die spätere Weiterreise des Klägers zu 1) in das westliche Europa nicht von der ursprünglichen Ausreisegenehmigung gedeckt gewesen ist und er sich durch die unterlassene Mitteilung einer Anschrift nach den dargestellten syrischen Vorschriften strafbar gemacht hat bzw. gesetzeswidrig verhalten hat.

102

cc) Unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde den Kläger zu 1) aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts im wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln, der der Einberufung nicht gefolgt ist bzw. ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen hat, unter der er für die Militärbehörden erreichbar ist, hat sich der Kläger zwar strafbar gemacht. Der Senat hält es gleichwohl schon nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine Verfolgungshandlung (1), insbesondere eine Bestrafung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen (2), etwa wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.

103

Voranzustellen ist dabei, dass die Heranziehung zur Wehrpflicht bzw. Rekrutierung volljähriger Männer als solche keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt, weil diese nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, sondern alle Männer trifft, die den Wehrdienst abzuleisten haben oder als Reservist wieder eingezogen werden könnten. Auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 63). Anderes gilt nur dann, wenn beides nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 = DVBl 1987, 47, vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 – BVerwGE 81, 41 <44> und vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 = InfAuslR 1991, 310 <313>; zuletzt Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – juris, Rn. 14; allgemein zur Erforderlichkeit der Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315 <335>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 <60 f.>).

104

Es kann daher offen bleiben, ob die Rekrutierung des Klägers eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG darstellte. Jedenfalls fehlt es in Bezug auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass die Rekrutierung zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen werden sollen. Insbesondere stellt die Gruppe der Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, keine soziale Gruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Gruppe dieser Männer in Syrien eine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 LB 67/05 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Gesellschaft die Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, als soziale Gruppe wahrnimmt. Auch liegt insoweit keine Anknüpfung an das (männliche) Geschlecht vor. Sanktionen wegen Verletzung dieser Pflicht richten sich ausschließlich nur deshalb gegen Männer, weil eine Wehrdienstpflicht in Syrien nur für Männer besteht (vgl. zuletzt DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 22. Februar 2018, S. 4; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

105

(1) Für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist zu bewerten, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt. Ob einem Wehr- bzw. Militärdienstentzieher allein die Einziehung zum Wehrdienst und ein Militäreinsatz oder zusätzlich eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren drohen, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht einheitlich beurteilt. Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände jedoch der Auffassung, dass keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass (ggf. zurückkehrenden) Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten. Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten – wenn auch nur zum Teil belegten – Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom
11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 147, 152).

106

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus, dass bei Einreisen nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft werde, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst absolviert hätten, komme es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert würden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf IRB vom 19. Januar 2016, S. 6 f.).

107

Der UNHCR führt in seinen Stellungnahmen aus November 2017 (S. 40, Fn. 227 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des UNHCR aus Februar 2017) und vom 30. Mai 2017 (S. 2) aus, dass Berichten zufolge Wehr- bzw. Militärdienstentziehern eher als strafrechtliche Sanktionen (Inhaftierung) nach dem Militärstrafgesetz innerhalb von Tagen bzw. Wochen nach ihrer Festnahme ein Einsatz an vorderster Front drohe, oft nur mit einer minimalen Ausbildung. In der deutschen Übersetzung von April 2017 (S. 23 und Fn. 113) der in Bezug genommenen Stellungnahme vom Februar 2017 heißt es, dass Wehrdienstentzieher Berichten zufolge in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert würden, sie müssten danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten. Aus Berichten gehe weiter hervor, dass sie während der Haft dem Risiko von Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt seien. Als Referenz wird eine Anwältin von Human Rights Watch mit der Äußerung zitiert, Human Rights Watch wisse, dass Menschen in Syrien aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert seien. Zudem wird ein Bericht aus Al Jazeera vom Juni 2016 angeführt, wonach mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/ oder Inhaftierung seien. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung habe, könne vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen (siehe auch UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 4 Fn. 15: „…Die Quellen sprechen von mehreren möglichen Konsequenzen, wenn ein Wehrdienstentzieher von den Behörden gefasst wird; unmittelbar nach der Festnahme verordnete Einberufung in den Wehrdienst, Einsatz an vorderster Front, Ermittlungen und Folter, und/ oder Inhaftierung. Welche dieser Konsequenzen oder welche Kombination an aufgeführten Konsequenzen eine Person zu befürchten hat, hängt vom persönlichen Profil der Person, ihren Verbindungen und ihrem Wohnort ab. Wenn die Behörden besagte Person verdächtigen, in Verbindung mit Oppositionsgruppen zu stehen und mit diesen womöglich zu kooperieren, wird sie Ermittlungen und Misshandlungen einschließlich Folter unterzogen werden. …“.).

108

Der Bericht von Al Jazeera und die weiteren Ausführungen im Bericht des UNHCR deuten eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter dann droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung der betroffenen Person ausgegangen wird. Dem Bericht der Anwältin hingegen ist nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachengrundlage er gestützt wird. Auch eine bezifferte Dimension von Inhaftierungs- bzw. von Folterfällen kann dem Bericht nicht entnommen werden.

109

Soweit von einem Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme berichtet wird, führt der UNHCR in seiner Stellungnahme aus April 2017 an anderer Stelle (S. 25 und Fn. 122) aus, es sei gängige Praxis, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter Ausbildung oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Als Referenz wird in der Fußnote 122 der Syrienexperte des Institute for the Study of War (ISW), Herr Kozak, zitiert, wonach Reservisten fast grundsätzlich an die vorderste Front und neu eingezogene Wehrdienstleistende fast ohne Ausbildung in den Kampf geschickt würden. Aufgrund dessen kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind (vgl. zum sog. Politmalus: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – juris, Rn.18 m.w.N.).

110

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Inhaftierung lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Herrn Kozak gewinnen, die in den Berichten des UNHCR vom November 2017 sowie vom 30. Mai 2017 wiedergegeben wird (UNHCR vom November 2017, S. 40, Fn. 226 - E-Mail von C. Kozak vom 6. Oktober 2017 -; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 Fn. 14 - E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017 -, vgl. auch S. 6, E-Mail vom 24. Mai 2017). Herr Kozak wird dahingehend zitiert, er habe Berichte gehört, wonach das Verhalten eingezogener Wehrdienstentzieher durch Militäroffiziere und andere Offizielle als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen würde. In der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) wird er dahingehend zitiert, dass die Regierung in der Praxis aufgrund des anhaltenden Bedarfes an Streitkräften ein begrenztes Interesse daran zeige, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheine die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Reaktion auf Wehrdienstentziehung zu sein und zwar selbst bei Personen, die in Regionen wohnten, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen gestanden hätten. Die meisten Wehrdienstentzieher befänden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung zum Militärdienst mit haftähnlicher Internierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz blieben jedoch bestehen.

111

Auch wenn sich die verschiedenen Äußerungen inhaltlich nicht widersprechen, lassen sie hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. Den Äußerungen von Herrn Kozak kann zudem nicht entnommen werden, auf welchen tatsächlichen Grundlagen sie beruhen, ob es sich um eine eigene Bewertung handelt oder diesen Äußerungen Erkenntnisse über entsprechende Vorgänge und ggf. in welcher Dimension bzw. unter welchen Umständen zugrunde liegen. Die weiteren vom UNHCR in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 6 f.) genannten Referenzquellen (J. Landis, R. Davis und L. Fakih) gehen nach ihrem Verständnis des Assad-Regimes bzw. auf der Grundlage von nicht näher genannten Interviews davon aus, dass Wehrdienstverweigerung als regierungsfeindlich angesehen werde. Den Äußerungen lässt sich ebenfalls – soweit es sich nicht nur um Wertungen handelt – keine Tatsachengrundlage entnehmen.

112

Der Danish Refugee Council (vom August 2017, S. 13 unter Hinweis auf C. Kozak) geht davon aus, dass die individuelle Verfolgung von einzelnen Personen, die sich dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen hätten, auch angesichts der Vielzahl derjenigen, die der Einberufung nicht gefolgt seien, nicht im Vordergrund stehe. Weiter wird dort (S. 13 f., Fn. 62) unter Berufung auf C. Kozak und andere Quellen ausgeführt, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie festgenommen werden, riskierten zum Militärdienst eingezogen zu werden, während Deserteuren eher schwerere Konsequenzen drohten, wie Inhaftierung (imprisonment) oder die Todesstrafe.

113

Das Auswärtige Amt (Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Januar 2017, S. 2 f.) berichtet – wie bereits ausgeführt – allgemein über Befragungen von Rückkehrern aus dem Ausland und führt gleichzeitig aus, dass zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vorlägen. Zur speziellen Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Wehrdienstentzieher äußert sich das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2017 an das Verwaltungsgericht Köln (S. 1). Es führt aus, dass über die Exekution von desertierten Soldaten berichtet werde, sowie über willkürliche Verhaftungen von Männern, die sich nicht ausweisen könnten und aus umkämpften Gebieten geflohen seien. „Dies gilt auch für Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich dem Militärdienst entzogen haben“. Unabhängig von der genauen semantischen Bedeutung der zitierten Formulierung, ist die Belastbarkeit dieser weiter nicht belegten Äußerung vor allem angesichts der gegenteiligen Erkenntnisse, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen im Vordergrund stehe, zumindest fraglich. In der Auskunft der deutschen Botschaft Beirut an das BAMF (3. Februar 2016, S. 1) wird von Fällen – auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst – berichtet, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten.

114

Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (S. 1, 2) zwar aus, dass, wenn die Ausreise u.a. dem Zweck gedient habe, sich dem Wehrdienst zu entziehen, dies eine harte Bestrafung nach sich ziehe. Allerdings wird weiter ausgeführt, dass die zur Verfügung stehende Datenlage aufgrund der aktuellen Lage in Syrien hinsichtlich behördlicher Aktivitäten und Vorgehensweisen des syrischen Staates nicht immer belastbar sei.

115

Das IRB berichtet in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (S. 5 f. dt. Übersetzung) von einer Gefährdung nicht gedienter Männer bei einer Einreise über die Flughäfen. Verschiedene Quellen hätten festgestellt, dass Männer im wehrfähigen Alter besonders gefährdet seien, von Sicherheitsbehörden am Flughafen und anderen Grenzübergangsstellen misshandelt zu werden. Es ist jedoch unklar, auf welcher Datenlage die benannten Quellen zu der Einschätzung gekommen sind und ob es bei den inhaftierten Personen weitere Anhaltspunkte für eine mögliche oppositionelle Einstellung oder das Zuschreiben einer regimefeindlichen Einstellung gab. So wird an anderer Stelle im Bericht auch ausgeführt (S. 4 f. dt. Übersetzung), dass es nur „limitierte“ Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrern seit 2011 gebe bzw. es „sehr schwer“ sei, Informationen über die Behandlung von Rückkehrern durch Grenzbeamte zu erhalten, da die Presse darüber nicht berichten könne. Die im Weiteren geschilderten Einzelfälle können nach Ansicht des Senats schon angesichts der Vielzahl von Wehrdienstentziehern nicht als ausreichende Faktenlage für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung dienen.

116

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Auskunft vom 21. März 2017, S. 8) zitiert im Wesentlichen den Bericht des IRB vom 19. Januar 2016 (S. 8 f. dt. Übersetzung), wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter besonders gefährdet seien, Opfer von Misshandlungen zu werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zu dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Wehrdienstentziehern drohe je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter (SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Mit Verweis auf den Finish Immigration Service führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) weiter aus, dass die Umsetzung der Bestrafung willkürlich sei. Die Bestrafung hänge von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch dem Bedarf an der Front ab. In einer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (S, 7 f.) führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Verweis auf den UNHCR weiter aus, dass Wehrdienstentziehung als oppositionelle Handlung bewertet und Wehrdienstentzieher in der Praxis zu unterschiedlich langen Haftstrafen verurteilt würden. In der Haft komme es zu Folter und anderen Misshandlungen.

117

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA vom 5.1.2017, S. 27) führt unter Berufung auf den Danish Immigration Service aus, dass ein Wehrdienstverweigerer, der aufgegriffen würde, zum Dienst in der Armee geschickt werden könnte. Die Konsequenzen hingen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gebe, wären die Folgen ernster. Im Bericht des Bundesamtes aus August 2017 (S. 20 und Fn. 51) geht dieses unter Berufung auf Interviews mit einer europäischen diplomatischen Quelle in Beirut am 18. Mai 2017 sowie vom selben Tag mit Lama Fakih davon aus, dass bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung die Meinungen der Quellen auseinandergingen. Während die einen darin eine „Foltergarantie“ und ein „Todesurteil“ sähen, würden andere sagen, dass Verweigerer sofort eingezogen würden.

118

In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden (Az. 5 A 1337/17.A) vom 6. Februar 2017 gibt die als Sachverständige beauftrage Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das Wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird.

119

Abgesehen von der danach unklaren und mit nur wenig Fakten belegten Erkenntnislage sind nach Auffassung des Senats zudem die nachfolgenden Erwägungen bei der Beurteilung, ob zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, zu berücksichtigen:

120

Die syrische Armee ist durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erheblich geschwächt und hat einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Es wird berichtet (BFA vom 25. Januar 2018, S. 23 und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), dass viele Männer ihrer Einberufung nicht Folge leisten. Auskünften zufolge sollen die kampffähigen Truppen der syrischen Armee von ehemals 300.000 Soldaten auf ca. 125.000 bis 175.000, nach anderen Angaben auf 80.000 bis 100.000 reduziert worden sein. Bereits im Jahr 2014 soll das Assad-Regime nur noch über 100.000 Soldaten verfügt haben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 2, Fn. 7 unter Verweis auf C. Kozak), von denen nur 30.000 bis 40.000 Soldaten den Eliteeinheiten angehören, die tatsächlich in der Lage gewesen seien, militärische Operationen durchzuführen (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Anderen Angaben zufolge soll die syrische Armee im November 2016 nur noch über 50.000 Soldaten verfügt haben (SFH vom 23. März 2017, S. 2, Fn. 6).

121

Hinzu kommt, dass diverse Quellen berichten, die syrische Armee sei inzwischen nur teilweise in große Militäroperationen involviert. Bei diesen verlasse sich das Assad-Regime auf eine Mischung aus Elite-Einheiten, loyalen Milizen und ausländischer Unterstützung, insbesondere die iranischen „Islamischen Revolutionsgarden“, afghanische und irakische schiitische Milizen und die libanesischen Hisbollah-Milizen. Diejenigen Einheiten, in denen Wehrpflichtige überwiegend eingesetzt würden, seien daran nicht beteiligt (DRC vom August 2017, S. 9; zum militärischen Einfluss von Russland, dem Iran anderen internationalen Akteuren vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 9, 13, 19; Bundeszentrale für politische Bildung vom 20. Oktober 2017, Syrien – Die aktuelle Situation; SFH vom 23. März 2017, S. 3 f.; Spiegel-Online vom 4. April 2018 – Dreigipfel zu Syrien – Teile und herrsche).

122

Gleichzeitig hat das syrische Regime verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die personellen Verluste zu kompensieren. Es wird beispielsweise über Verhaftungen von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Darüber hinaus wird geschildert, das Assad-Regime verlange bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Eroberung von Ost-Aleppo sollen etwa 5000 Männer in den Wehrdienst eingezogen worden sein. Selbst Häftlinge sollen unter Druck gesetzt werden, in die syrische Armee einzutreten (vgl. SFH vom 23. März 2017, S. 7). Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten (SFH vom 28. März 2015 [Mobilisierung], S. 2). Andererseits versucht das Assad-Regime, mit Amnestien und der Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen (SFH vom 23. März 2017, S. 3, 12; BFA vom August 2017, S. 23).

123

Dem Bestreben des Assad-Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung dürfte es auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang (nach Angaben der SFH sollen zwischen 70.000 bis 110.000 Soldaten desertiert sein oder sich dem Wehrdienst entzogen haben) nicht Folge geleistet wird (DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), widersprechen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert und dann gegebenenfalls misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden. So wird auch berichtet, dass dem Regime nicht daran liege, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es würden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (BFA vom 25.Januar 2018 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016).

124

Diese Einschätzung wird nicht dadurch entkräftet, dass ein hoher Vertreter des syrischen Militärs eine harte Bestrafung der Zurückkehrenden angekündigt hat (Spiegel vom 11. September 2017, Assads Top-General droht Flüchtlingen). Es fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Einzeläußerung repräsentativ für das syrische Regime gestanden hat. So hat Präsident Assad Ende 2015 in einem TV-Interview Gegenteiliges erklärt (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/1 – juris, Rn. 50 f.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 66 f.). Nach einer Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung (an VG Freiburg zum Az. 4 A 3 K 3579/16 vom 29. November 2017) seien die Äußerungen des Generals nicht über das offizielle Sprachrohr der syrischen Regierung erfolgt. Neben verschiedenen Medienberichten würden von offizieller Seite keine Stellungnahmen, Bestätigungen oder Dementi vorliegen. Nach einem englischen Zeitungsbericht habe sich der zwischenzeitlich Verstorbene Issam Zaherddine später für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass er Kämpfer des IS und Rebellen gemeint habe, die syrische Truppen getötet hätten (vgl. The Telegraph vom 18. Oktober 2017, zitiert nach https://www.telegraph.co.uk/news/ 2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine-near-deir-ezzor/).

125

Bei der vom Senat anzustellenden Prognose ist zudem die große Anzahl von syrischen Flüchtlingen im (benachbarten) Ausland zu berücksichtigen (siehe oben zu den konkreten Zahlen). Allein unter den vom UNHCR erfassten 5,6 Mio. Flüchtlingen befinden sich circa 25 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Bei der bei der Prognose zu unterstellenden Rückkehr einer Vielzahl dieser Flüchtlinge nach Syrien kann nicht sicher vorhergesagt werden, wie sich das syrische Regime diesen gegenüber verhalten wird. Insbesondere eine Bestrafung auch nur eines beachtlichen Teils dieser mehr als 1,5 Millionen männlichen Rückkehrer ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Ergänzend ist – wie bei der allgemeinen Rückkehrfrage – darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass seit 2015 rund 260.000 Syrer, davon 31.000 im 1. Halbjahr 2017, zumindest zeitweise nach Syrien zurückgekehrt sind – darunter dürften auch Männer im wehrdienstfähigen Alter sein – Zweifel daran begründet, dass eine Inhaftierung einer signifikanten Zahl von Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter beachtlich wahrscheinlich ist.

126

Angesichts der dargestellten Erwägungen zum Personalbedarf in der syrischen Armee und der hohen Zahl von ausgereisten männlichen syrischen Bürgern sowie den Auskünften, die dafür sprechen, dass Wehrdienstentzieher nach einer Festnahme ohne vorangegangenes Strafverfahren oder Strafhaft umgehend zum Militärdienst eingezogen werden, sind für den Senat die (vereinzelten) Berichte über konkrete Verfolgungsfälle im Zusammenhang mit der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung quantitativ und qualitativ nicht ausreichend, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung annehmen zu können. Diversen Berichten fehlt vor allem die Angabe einer die jeweiligen Einschätzungen stützenden Tatsachengrundlage. Eine solche wäre angesichts der dargestellten entgegenstehenden Gesichtspunkte jedoch erforderlich.

127

(2) Ungeachtet der Bewertung, dass danach bereits eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich angenommen werden kann, lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nach Ansicht des Senats keine hinreichend verlässlichen und ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich durch das syrische Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung droht. Es fehlt mithin auch an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund.

128

Neben den bereits Eingangs (oben cc) vor (1), S. 37 f.) dargestellten Erwägungen sind folgende Erkenntnisse und Gesichtspunkte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen:

129

Die syrische Armee rekrutiert Berichten zufolge grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (SFH vom 28. März 2015, S. 2 f.). Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014, S. 7). Dies zeigt sich auch daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (SFH vom 23. März 2017, S. 7, und vom 28. März 2015, S. 2 f.).

130

Wie bereits dargestellt, ergibt sich aus einer Vielzahl der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen, dass die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern willkürlich erfolgt und häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, der Herkunftsregion aber auch von dem Bedarf an der Front abhängig ist. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Ebenfalls wird berichtet, dass einige der Festgenommenen zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4). An anderer Stelle weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 10) darauf hin, dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich Einzelne mit Bestechung freikaufen könnten. Amnesty International beschreibe den weit verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden ließen. Auch seien viele Menschen in Haft, weil sie aus persönlichen Gründen von Informanten diffamiert worden seien. Diese Willkür spiegele sich auch in der Struktur der Sicherheitsdienste wieder (SFH vom 21. März 2017, S. 10).

131

Der UNHCR gibt an, dass nach Stellungnahmen unabhängiger Beobachter Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst werde, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt seien, ganz oder teilweise motivieren könne. Es könne zur einer Bestrafung kommen, die über die strafrechtlich vorgesehenen Sanktionen hinausgehe, einschließlich härtere Behandlung bei der Inhaftierung, während der Haft und Befragungen sowie während des militärischen Einsatzes (Bericht vom November 2017, S. 39 unten/ S. 40 oben mit Fn. 224; Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 mit Fn. 13 und 14, S. 6 f.). Wie bereits oben dargestellt, führt der UNHCR allerdings in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 3) weiter aus, dass „oft nicht zu unterscheiden und festzustellen“ sei, ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgten. Auch im Bericht vom November 2017 wird ausgeführt, dass Berichten zufolge Wehrdienstentzieher aber eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt würden, oft nur nach minimaler Ausbildung. Anderen Berichten zufolge gebe es auch Deserteure, die nachdem sie aufgegriffen wurden, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC, August 2017 S. 14 Fn. 67 – 69; SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Die vom UNHCR angeführten Referenzquellen lassen – auch dies ist bereits oben festgestellt worden – zudem nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage die Einschätzung der Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung beruht.

132

Der vom UNHCR als Referenzquelle genannte Herr Kozak hat angegeben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 3, Fn. 14, E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017), er habe gehört, dass das Verhalten von bereits einberufenen Wehrdienstverweigerern von Militäroffizieren und anderen Beamten als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen werde könne. In der Stellungnahme des UNHCR vom November 2017 (S. 39, Fn. 224) wird Herr Kozak dahingehend zitiert (E-Mail vom 6. Oktober 2017), dass nach seiner Einschätzung die Regierung Sanktionen gegen Wehrdienstentzieher als strafrechtliche Ahndung verhänge, aber auch weil sie die Wehrdienstentziehung als politische oder regierungsfeindliche Tätigkeit ansehe.

133

Die in der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) aufgeführten weiteren Referenzquellen (J. Landes, R. Davis und L. Fakih) geben z.T. ihre subjektive Einschätzung wieder. Es ist nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Fakten (genannt werden von R. Davis „Interviews“) diese Einschätzung erlangt worden ist. Bei der Bewertung der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 4) ist weiterhin zu beachten, dass dort die Relevanz des Vorliegens weiterer Risikofaktoren herausgestellt wird, mithin das persönliche Profil der jeweiligen Person die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein, maßgeblich mitbestimmt (weitere Ausführungen hierzu siehe oben und Fn. 18 auf S. 4 der Stellungnahme des UNHCR, wo es heißt: „Berichten zufolge verhaftete die Regierung Männer im wehrdienstfähigen Alter, bei denen eine Verbindung mit Oppositionsgruppen vermutet wurde, insbesondere Sunniten.“).

134

Weiter wird berichtet, dass die Ausbildungszeit der Wehrpflichtigen oft kurz (45 Tage) sei (BFA vom August 2017, S. 18) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt würden (UNHCR vom April 2017, S. 25 f.). Angesichts der Schilderungen, dass dies scheinbar alle Wehrpflichtigen und Reservisten treffe (vgl. UNHCR vom April 2017, S. 25 und Fn. 122), ist die Annahme nicht belastbar, wonach dies nur Wehrdienstverweigerer oder Reservisten treffe, die sich der Einberufung entzogen haben. Es ist daher auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dies in Anknüpfung an eine aufgrund der Wehrdienstentziehung dem Kläger zu 1) zugeschriebene regimefeindliche Haltung erfolgt.

135

Die Unabhängige Untersuchungskommission für Syrien führt im Bericht vom 11. August 2016 (A/HRC/33/55, S. 13 Rn. 75) aus, dass Zivilisten, hauptsächlich Männer im kampffähigen Alter, weiterhin von den Straßen Syriens verschwinden würden. Zehntausende von Syrern würden vermisst, viele unter Umständen, die vermuten ließen, dass sie gewaltsam verschwunden seien. Nicht weiter erläutert wird, ob es sich um (Zwangs-)Rekrutierungen oder Inhaftierungen handelt und aus welchen Gründen diese erfolgten.

136

Insbesondere das dargestellte (Rekrutierungs-)Verhalten des syrischen Regimes scheint insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. Demgegenüber fehlen nach Auffassung des Senats jedenfalls hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit der bei der Prognose zu unterstellenden Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde und ob ihnen allein wegen der Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Darüber hinaus ist berücksichtigen, dass sich wehrpflichtige Männer durch eine Flucht aus einem „Oppositions-Gebiet“ auch einem etwaigen Einsatz in Einheiten, die gegen das syrische Herrschaftsregime kämpfen, entzogen haben.

137

Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 71).

138

Andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 38 ff.) sind zu der Überzeugung gelangt, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde. Zum Teil wird dies, da keine hinreichenden Erkenntnisse über nach Syrien zurückkehrende Männer vorliegen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, aus der Brutalität des Vorgehens des Assad-Regimes gegenüber Regimegegnern, insbesondere aus dem Vorgehen der Geheimdienste, geschlossen sowie aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates zur Wiederherstellung seines Herrschaftsmonopols abgeleitet (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 83 ff.; dort heißt es wörtlich: „Vor diesem Hintergrund [Anmerkung: Das Vorliegen nur vereinzelter Fallbeispiele und dass von Referenzfällen nicht ausgegangen werden könne, siehe Rn. 82] ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen.“). Andererseits wird angenommen, dass eine harte und menschenrechtswidrige Bestrafung von Männern, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, belegt sei, und von der erforderlichen Gerichtetheit auf Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Hinblick auf den gegen die Zivilbevölkerung geführten Vernichtungskrieg, das dominierende Freund-/ Feind-Schema und wegen der Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auszugehen sei (VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – Rn. 59 ff.; an diese Bewertung schließt sich das OVG Bautzen, a.a.O, juris, Rn. 40 ff. an; dieses geht weiterhin davon aus [a.a.O. Rn. 35], dass Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter nicht nur die gesetzlich dafür vorgesehene Bestrafung und/ oder die Einziehung droht, sondern insbesondere im Zusammenhang mit den drohenden Verhören und Bestrafungen auch Folter und der Einsatz an der Front mit oft nur minimaler Ausbildung, d. h. als „Kanonenfutter“.).

139

Der Einschätzung der benannten Obergerichte ist nicht zu folgen. Es ist – wie bereits dargestellt – schon zweifelhaft, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann oder ob nicht vielmehr den Erkenntnisquellen in erforderlichem Maße entnommen werden kann, dass Personen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, im ausgeführten Gesamtkontext und angesichts des Bedarfs an Soldaten (nur) in das Militär eingezogen werden bzw. eine Inhaftierung nur beim Vorliegen von risikoerhöhenden Faktoren erfolgt. Zudem werden das nach dem dargestellten Erkenntnisstand beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht zureichend in die Bewertung aufgenommen (ebenso OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123, dessen Würdigung sich der Senat anschließt).

140

Jedenfalls das Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfende Verfolgungshandlung beruht auf einer anderen Bewertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und den dem syrischen Regime zu unterstellenden Handlungsmotiven. Es ist nämlich fraglich, ob als handlungsleitendes Muster des Assad-Regimes ein solches Freund-/ Feind-Schema vorliegt, welches darauf schließen lässt, dass im Grunde jeder Wehrdienstentzieher als Gegner des Herrschaftsregimes angesehen wird. Neben der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden Willkür einzelner staatlicher Akteure dürften die Handlungen des syrischen Regimes vor allem dadurch bestimmt sein, was der Machterhaltung bzw. dem Vorteil des Regimes dient.

141

Des Weiteren ist bei der Gesamtwürdigung Folgendes zu berücksichtigen: Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten dürfte es für jedermann auf der Hand liegen, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger in der Regel nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit – verständlicher – Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für eine solche Annahme des Regimes gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 99).

142

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof benennt zu dem entscheidenden Punkt, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle (VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 72, 78 f.) keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine Spekulation. Die von ihm festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 60 ff.), erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen. Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen (zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 8 f). Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit (systematischen) Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, den der Kläger zu 1) bereits von der Beklagten zuerkannt bekommen hat (ebenso zum Ganzen: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 76 ff.).

143

Auch der im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen „von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes“ weist nach den vorangehenden Ausführungen nicht auf eine politische Gerichtetheit, sondern vielmehr auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin. Es fehlt für die Flüchtlings-anerkennung mithin an der erforderlichen Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommen muss (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Nach Auffassung des Senats ist auch die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates nicht geeignet, die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund zu indizieren (ebenso ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123). Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 154).

144

dd) Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit einer möglichen Rekrutierung als Reservist folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG.

145

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

146

Es ist bereits fraglich, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Kläger zu 1) überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Nach dem oben Gesagten hat der Kläger durch seine Ausreise und den längeren Auslandsaufenthalt sich zwar einer Wehrdienstentziehung strafbar gemacht, es ist jedoch schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er deshalb auch tatsächlich mit einer Verfolgungshandlung zu rechnen hat. Unabhängig davon hat der Kläger zu 1) zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder sinngemäß mitgeteilt, dass er im Falle einer sich der Rückkehr nach Syrien anschließenden Rekrutierung den Militärdienst deshalb verweigern werde, weil dieser Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Lediglich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1) hat im Rahmen der Erörterungen zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass sich sein Mandant hierauf berufe. Der Kläger zu 1) hat auch nicht in Syrien den Wehrdienst verweigert, sondern sich diesem „nur“ durch Flucht entzogen. Ob diese Fallgestaltung – Entziehung durch Flucht – überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95). Der Senat kann die Beantwortung dieser Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenlassen.

147

Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 104 m.w.N.). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

148

Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 38). Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 46).

149

Hiervon ist im Falle des Klägers zu 1) nicht auszugehen. Nach den Äußerungen des Klägers zu 1) im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung, ist völlig offen, in welcher Funktion und welcher Einheit er bei einer hypothetischen Rückkehr und einer ebenfalls hypothetischen Heranziehung zum Militärdienst zugeordnet würde. Ginge man beispielsweise davon aus, dass der Kläger in ähnlicher Funktion eingesetzt werden wird wie bei seinem Militärdienst in den Jahren 1995 - 1997, sprechen seine Angaben dagegen, dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an entsprechenden Handlungen beteiligen müsste. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nämlich geschildert, dass er als einfacher Soldat vor allem im Verwaltungsbereich (Personalverwaltung) eingesetzt worden sei. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen. Beim Bundesamt hat er zudem die Frage, ob er selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung, Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen gewesen ist, verneint (siehe Bl. 106 des Verwaltungsvorgangs). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass mehrere Quellen angeben, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet (DRC vom August 2017, S. 9, 67, 85). Bei vernünftiger Betrachtung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) durch die Ausübung seiner (wahrscheinlichen) Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde.

150

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 – 14 A 2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger zu 1) wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

151

d) Selbst wenn man bei den Klägern alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubenszugehörigkeit, die regionale Herkunft sowie bei dem Kläger zu 1) die Frage der Wehrdienstentziehung – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägern liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

152

II. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag für die Kläger zu 2) bis 6) hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent ihre Einwilligung zur Änderung der Klage erklärt hat (§ 91 Abs. 2 VwGO), kommt es für deren Zulässigkeit auf ihre Sachdienlichkeit an. Eine solche Sachdienlichkeit liegt nicht vor. Einer geänderten (neuen) Klage fehlt die Eignung zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs, wenn sie erkennbar unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39.80 – juris, Rn. 13 und vom 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 – juris, Rn. 7). Die hier um eine allgemeine Feststellungsklage erweiterte Klage müsste als unzulässig abgewiesen werden. Sie ist jedenfalls mangels erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig.

153

Das Rechtsschutzbedürfnis ist etwa dann zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, Vorbemerkung § 40 Rn. 94). Eine solche Verbesserung der Rechtsstellung der Kläger zu 2) bis 6) ist in diesem Verfahren offensichtlich nicht möglich. § 26 AsylG erfordert zunächst einen gesonderten Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Einen solchen Antrag haben die Kläger zu 2) bis 6) (noch) nicht gestellt. Hierfür bestand bislang auch kein Bedürfnis, da die Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Gewährung des Flüchtlingsstatus auch für die Kläger zu 2) bis 6) verpflichtet wurde. Allerdings scheitert ein positiver Ausspruch zum Familienflüchtlingsschutz zum jetzigen Zeitpunkt schon daran, dass entgegen den in § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltenen Vorgaben keine unanfechtbare Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Klägers zu 1) vorliegt. Unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylG handelt es sich hierbei um einen ohne erhebliche Schwierigkeiten zu prüfenden Umstand. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage in der vorliegenden Art besteht daher nur dann, wenn die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Stammberechtigten unanfechtbar ist (vgl. im Übrigen Marx, Asylgesetz, 9. Auflage 2016, § 26 Rn. 47, wonach eine Feststellungsklage wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig sei). Dies würde auch dann gelten, wenn der Senat entgegen den obigen Ausführungen einen solchen Anspruch des Klägers zu 1) bejaht hätte. Die Unanfechtbarkeit der Verpflichtung zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft würde auch dann erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist aus § 133 Abs. 2 VwGO eintreten.

154

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

155

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

156

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die am … 1979 und am … 2000 geborenen Klägerinnen sind syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen (sunnitischen) Glaubens. Sie stammen aus dem Ort Al-Hasaka (Bezirk Selemia) und begehren ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.

2

Die Klägerinnen reisten nach eigenen Angaben zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) und zwei weiteren Kindern am 16. Februar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 12. Mai 2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung der Klägerin zu 1) fand am 12. Mai 2016 statt.

3

Die Klägerin zu 1) gab zur Begründung ihres Asylantrags an, dass sie im Juni 2013 bombardiert worden seien. Zehn Tage bevor sie das Land verlassen hätten, sei ihre Tochter, die Klägerin zu 2), von einer Kugel am Kopf verletzt worden. Sie hätten dann große Angst bekommen. Der Ort, an dem ihr Mann gearbeitet habe, sei von Raketen beschossen worden. Nach den Angriffen habe es keine Wasserversorgung und keine Lebensmittel mehr gegeben. Ständig hätten militärische Aktionen stattgefunden. Sie hätte große Angst um ihre Kinder gehabt und ihrem Mann gesagt, dass sie hier nicht mehr leben könnten. Auf eine entsprechende Frage gab die Klägerin zu 1) an, dass sie in Syrien politisch nicht aktiv gewesen sei.

4

Mit Bescheid vom 19. September 2016 erkannte die Beklagte die Klägerinnen als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

5

Mit ihrer am 11. Oktober 2016 erhobenen Klage haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung allein schon deshalb zustehe, weil ihnen aufgrund ihrer Ausreise und Asylantragstellung politische Verfolgung in Syrien drohe. Auch seien sie gegen das Assad-Regime und gegen Islamisten. Aufgrund ihrer Eigenschaft als säkulare Kurden drohe ihnen insbesondere durch die Islamisten, die weite Teile Syriens kontrollierten, Verfolgung.

6

Die Klägerinnen haben beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2016 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

8

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

9

Mit Urteil vom 21. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 19. September 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerinnen sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist seien, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könnten. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Den Klägerinnen stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

10

Zur mit Beschluss vom 16. Januar 2018 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

11

Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß angekündigt zu beantragen,

12

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerinnen beantragen,

14

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I. Der Senat konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

16

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschafft zuzuerkennen, so dass das Urteil zu ändern war. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG

17

Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

18

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

19

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

20

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

21

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

22

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

23

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerinnen vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

24

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Klägerinnen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist dieser nur über einen Reiseweg erreichbar, der vom syrischen Regime kontrolliert wird. Abzustellen ist dabei auf eine – hypothetische – Rückführung der Klägerinnen, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly; vgl. auch Heilbronner Stimme vom 2. Februar 2018 – Türkische Offensive hilft Assad -, wonach das Assad-Regime in Qamishly noch präsent sei und den dortigen Flughafen kontrolliere. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6).

25

2. Die Klägerinnen sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Die Klägerin zu 1) hat bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, vor ihrer Ausreise keine Probleme in Syrien gehabt zu haben und allein wegen der Auswirkungen des Bürgerkrieges ausgereist zu sein. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, eine Vorverfolgung der Klägerinnen ergebe sich aus dem Umstand des Beschusses des klägerischen Hauses, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Anhand der klägerischen Angaben lässt sich schon kein konkreter Verfolgungsakteuer identifizieren. In Frage kommen sämtliche zu dieser Zeit an den Kampfhandlungen beteiligten Konfliktparteien (v.a. das Assad-Regime, der Islamische Staat und die kurdischen YPG-Milizen). Des Weiteren liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuss des Hauses der klägerischen Familie im Zusammenhang mit einer zielgerichteten Verfolgungshandlung erfolgte. Anhand der Angaben der Klägerin zu 1) bei ihrer persönlichen Anhörung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bedrohungssituation Ausdruck der allgemeinen (Bürger)Kriegsgefahren gewesen ist. Dieser Annahme entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder ersichtlich, noch wurden sie von den Klägerinnen substantiiert vorgetragen.

26

Den Klägerinnen drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit oder ihrer regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b).

27

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerinnen kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Klägerinnen können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch weder im Hinblick auf ihre Volks- und Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (c).

28

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Klägerinnen im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

29

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

30

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18) (unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Hierzu hat er aus dem Urteil des 3. Senats zitiert:

31

„In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

32

(…)

33

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. (…) Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 8. Juni 2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 1. August 2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.“

34

und festgestellt, dass er diese Einschätzung des 3. Senats auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen für zutreffend hält und teilt:

35

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG B-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.)

36

Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG – hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16/30338 – juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 35-44; OVG B-Stadt, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 – 2 A 215/27 – juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 22).

37

Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

38

Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen beispielsweise dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. In der benannten Stellungnahme des UNHCR heißt es nachfolgend zu dieser Feststellung:

39

„Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

40

Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.“

41

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden und dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (AA vom 7. November 2016 an OVG Schleswig zu Az. 3 LB 17/16). Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.). Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

42

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt ebenfalls aus, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne. Nachfolgend werden unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. Januar 2016 Personengruppen benannt, die bei einer Einreise als besonders gefährdet gelten würden. Bezüglich der Bewertung der vom IRB angeführten Quellen und deren Aussagen durch den Senat wird auf die nachfolgenden Ausführungen (weiter unten, ab Seite 21) verwiesen. Des Weiteren würden nach Angaben eines Direktors einer Nichtregierungsorganisation in einem Interview mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Dezember 2016 Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt (SFH, a.a.O, S. 11). Konkrete belegte Fälle werden jedoch nicht geschildert. Ferner enthält die Aussage keine Angaben zur quantitativen Dimension von Misshandlungen bei rückkehrenden Asylsuchenden.

43

Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Ausreise aus Syrien und einer eventuellen Asylantragstellung im Ausland ergeben sich zudem aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 28. März 2018 und Mitteilung vom 9. März 2018) wurden seit 2011 insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,567 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 659 T.), Irak (ca. 248 T.), Ägypten (ca. 128 T.) und in Nordafrika (ca. 33 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis November 2017 700.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/syrische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28. März 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 21 Millionen im Jahr 2010 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations= SY&name_desc=false, abgerufen am 28. März 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.

44

Der Senat hält in diesem Zusammenhang das in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierte Argument, dass angesichts dieser Zahlen bei realitätsnaher Betrachtung nicht von einem bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise bestehenden Risiko von Inhaftierung, Misshandlung oder Folter ausgegangen werden dürfte, für zutreffend und schließt sich dem an. Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 52).

45

Weitere Zweifel an der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer signifikanten Größenordnung von Rückkehrern ergeben sich zudem aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rd. 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1.2.2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 2) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30. Juni 2017) seien seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 seien 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Laut der International Organization for Migration (IOM) seien zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene und sieben Prozent seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Unter Zugrundelegung der Zahlen der IOM kehrten demnach im ersten Halbjahr 2017 ca. 42.000 Personen aus den angrenzenden Staaten nach Syrien zurück.

46

Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.

47

Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 49). Diesen Quellen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darunter in beachtlicher Zahl auch rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem (westlichen) Ausland waren.

48

Selbst wenn man aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bejahte, fehlt es zumindest an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund.

49

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris und vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 513/17 – juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; OVG B-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris – Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20 ff.).

50

Wie bereits ausgeführt, liegen nur wenige (konkrete) Dokumente vor, welche die hier aufgeworfene Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Im Einzelnen:

51

Für die Zeit vor dem Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein ließ sich der weitgehend gesicherten Erkenntnislage zwar entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Ausland nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, welches je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Vor allem bei einer Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung. Anlässlich dessen sollten regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden. Diese Gefahr wurde beispielsweise vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. AA, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 16). In der Rechtsprechung wurde daher zum Teil angenommen, den staatlichen Maßnahmen komme auch die erforderliche Gerichtetheit zu (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013
A 11 S 927/13 – juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A – juris).

52

Hiervon kann aber gegenwärtig nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. Verschiedenen Quellen zufolge ist zwar eine erhebliche Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen (vgl. zuletzt AI, Report 2018). Es handelt sich allerdings um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018 S. 34 f., 50 f., jeweils m.w.N.). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,6 Millionen gestiegen (Nachweise siehe oben).

53

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich(er) und ständigen Veränderungen unterworfen. Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“; OVG Bautzen spricht von einer „dünnen“ Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 25). Seit Beginn des Bürgerkrieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (IRB vom 19. Januar 2016, S. 4; vgl. auch SFH vom 21. März 2017, S. 9 und DRC, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr).

54

Dementsprechend unterschiedlich äußern sich die verfügbaren Einschätzungen. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr „definitiv“ festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 39). Eine vom IRB zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9). Dieselbe Quelle führt allerdings auch aus, dass „alle“ Personen einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt seien (UNHCR vom April 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen können nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Sie sind insgesamt zu pauschal und unbsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

55

Die weiteren vorhandenen Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, die jedenfalls nicht mit den Klägern vergleichbar sind. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer Nichtregierungsorganisation, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenzsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB, vom 19. Januar 2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolution“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Nach dieser sollen laut UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien be i Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; auch SFH vom 21. März 2017, S. 9).

56

Die geschilderten Konstellationen sind mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und belegen vielmehr, dass die syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich vorgehen. Es fehlt in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die hinreichend gesicherte Annahme zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

57

Diese Einschätzung wird durch diverse gleichlautende Auskünfte bestätigt, nach denen eine Systematik bei der Behandlung von Rückkehrern derzeit nicht erkennbar sei und sich diese häufig willkürlich gestalte (vgl. u.a. DRC vom August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abneigung gegen diesen empfinde (IRB vom 19. Januar 2016, S. 2). Ebenso meint ein auf Syrien spezialisierter Gastwissenschaftler am Londoner Kings College, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht automatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5, Einschätzung vom 15. Dezember 2015). Das Risiko nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sei mangels belastbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern. Ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1 f.).

58

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom UNHCR mehrfach erwähnten Risikoprofilen. Im Bericht vom Februar 2017 (deutsche Übersetzung von April 2017) wird unter Verweis auf das IRB vom 19. Januar 2016 Folgendes ausgeführt (S. 5, Fn. 26):

59

„Aus Quellen geht hervor, dass für die folgenden Gruppen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden besteht: Kurden (…), Palästinenser, (…), Sunniten (…), bekannte Islamisten (…) und Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös erscheinen (…). Quellen zufolge besteht für regierungskritische Aktivisten ein größeres Misshandlungsrisiko durch Flughafen- und Grenzbehörden (…) als für Familienmitglieder der Aktivisten (…). Außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in denen die Opposition aktiver ist (…) oder kämpft, einem größeren Risiko harter Behandlung ausgesetzt.“

60

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der 4. aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015, die Gruppe der im (westlichen) Ausland um Asyl nachsuchenden Personen nicht als eigenständige Risikogruppe benannt worden war (siehe S. 25 ff.). Auch in der 5. Aktualisierung (englische Fassung: International Protection Considerations with Regard to the People Fleeing thy Syrian Arab Rebublic Update V) vom November 2017 werden diese Personen – jedenfalls nicht ausdrücklich – als eigenständige Risikogruppe eingestuft (siehe S. 34 f.). Hingegen gibt der UNHCR in seinem Bericht vom Februar 2017 (dt. Fassung, April 2017, S. 30) an, dass aus Berichten hervorgehe, die Regierung betrachte bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung. Unter diese Aktivitäten würden auch Anträge auf Asyl fallen. Ausweislich der in Fußnote 146 (S. 30) aufgeführten Quellen würden abgelehnten Asylbewerbern Inhaftierung und Folter drohen. Zu diesen Quellen gehören vor allem die bereits dargestellten Äußerungen einer emeritierten Professorin aus Oxford, des Executive Director des Syria Justice und Accountability Center sowie eines Gastwissenschaftlers vom Kings College London. Auf die obigen Einschätzungen des Senats zu diesen Quellen wird insoweit Bezug genommen.

61

Nach Auffassung des Senats kann den Stellungnahmen des UNHCR und den in Bezug genommen Quellenangaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass es grundsätzlich bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu zielgerichteten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr ist diesen in der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Gefahr einer Inhaftierung oder von Folterhandlungen vom Vorhandensein weiterer – konkreter – risikoerhöhender Merkmale abhängt.

62

Dem Auswärtigen Amt liegen – wie bereits dargestellt – keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rückkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1).

63

Die vom Verwaltungsgericht Dresden als Sachverständige zur Auskunft herangezogene Petra Becker gibt an, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpften. Vielmehr werde jeder Rückkehrer befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime, unabhängig von der Person des Betroffenen (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az.: 5 A 1237/17.A). Einem weiteren Bericht nach werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft, auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei (DRC August 2017, S. 27 f.).

64

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht zudem, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa beantragt haben (UNHCR, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein. Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 24). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die Zahl der insgesamt aus Syrien geflohenen Personen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen (siehe oben).

65

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte der kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichen Berichte über eine vom syrischen Regime geplante Bodenreform. Die Süddeutsche Zeitung vom 23. April 2018 – „Assad macht Eigentum zur Waffe“ – berichtet insoweit:

66

„Dekret Nummer 10, das Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet hat, ermöglicht es der Regierung, neue Bebauungspläne zu erlassen. Lokale Expertenkomitees sollen dann die Eigentumsverhältnisse in den Gebieten klären, wo es keine formellen Kataster gibt - oder diese im Krieg zerstört wurden, wie etwa in Homs. Binnen 30 Tagen nachdem ein solcher Entwicklungsplan per Dekret erlassen wird, müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Entschädigungen sind nur beschränkt vorgesehen.“

67

Die geplante Bodenreform könnte im Falle ihrer Umsetzung vor allem für nach Europa geflüchtete Syrer die Schwierigkeit begründen, dass sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig die Eigentumsverhältnisse an ihnen gehörenden Immobilien nachweisen können. Allerdings ergibt sich für den Senat aus der zitierten Berichterstattung nicht, ob und unter welchen Umständen sich betroffene Eigentümer bei dem vorgesehenen Verfahren von Dritten vertreten lassen können oder eine Geltendmachung auf andere Art und Weise auch aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob man auf diesem Dekret beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ansehen kann, geht aus dem Bericht nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen zwischen sog. Binnenvertriebenen innerhalb Syriens oder in das Ausland Geflohenen unterschieden wird. Die angekündigten Maßnahmen dürften daher – jedenfalls rein formal – jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz treffen. Des Weiteren ergibt sich aus der Berichterstattung nicht, ob das Dekret Entschädigungszahlungen für die Betroffenen oder Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht. Aus diesen Gründen und auch mangels anderweitiger Erkenntnisse ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaige auf dem benannten Dekret beruhende Enteignungen aufgrund einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Einstellung des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers erfolgen.

68

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht der Senat davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad-Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

69

Hieran hält der Senat fest. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

70

b) Im Falle der Klägerinnen liegen keine solchen risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor.

71

Ein individuell gefahrerhöhender Umstand kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerinnen, wie sie es erstmals in der Klagebegründung beim Verwaltungsgericht vortragen, gegen das Assad-Regime eingestellt seien. Schon wegen der Pauschalität dieser Angaben ergeben sich hieraus keine begründeten Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante – gegebenenfalls vermutete – oppositionelle Einstellung bei den Klägerinnen. Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin zu 1) zudem nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise politisch aktiv gewesen zu sein und ihre (vermeintliche) oppositionelle Einstellung durch entsprechende Handlungen zum Ausdruck gebracht zu haben. Bei ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin zu 1) die Frage nach der Mitgliedschaft in einer politischen Organisation zudem verneint. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte des Vortrags des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach Verwandte der Klägerinnen als Flüchtlinge anerkannt worden seien und sich die gesamte Familie durch die Ausreise aus Syrien dem Assad-Regime entziehen wollte. Diese pauschalen Angaben lassen keine belastbaren Rückschlüsse auf eine politische Einstellung der Klägerinnen zu. Zudem ist es gerichtsbekannt, dass die Beklagte syrischen Staatsbürgern in der Vergangenheit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, obwohl keine individuellen Verfolgungsgründe vorgetragen oder geprüft wurden. Aus der Tatsache der Flüchtlingsanerkennung als solche lassen sich daher unmittelbar weder für den Senat noch für das Assad Regime Rückschlüsse auf eine politische Einstellung des betroffenen Asylbewerbers ziehen.

72

Anknüpfend an die soeben dargestellten Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei den Klägerinnen im Weiteren die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa), der Volkszugehörigkeit (bb) sowie ihrer regionalen Herkunft (cc) zu erörtern.

73

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen den Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihnen deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18) Folgendes ausgeführt:

74

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

75

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

76

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

77

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

78

bb) Nach der dem Senat ausgewerteten Erkenntnislage ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägerinnen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden vom syrischen Regime eine politische Überzeugung zugeschrieben würde und ihnen deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.

79

Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 Prozent der syrischen Bevölkerung Kurden (Bundeszentrale für politische Bildung [BPB], Aus Politik und Zeitgeschichte, 18. Februar 2013, Seite 15; nach Angaben von Moritz A. Mihatsch, BPB, Kurdenkonflikt vom 24. Januar 2018 leben circa eine Million Kurden in Syrien). Zur (allgemeinen) Situation der Kurden in Syrien führt Mihatsch (Kurdenkonflikt, a.a.O.) Folgendes aus: In Syrien gerieten die Kurden nach der Unabhängigkeit des Landes 1946 zunehmend unter den Druck des erstarkenden arabischen Nationalismus. Nach einer Periode politischer Instabilität schloss sich Syrien Ende der 1950er Jahre mit Ägypten zur Vereinigten Arabischen Republik (1958-1962) unter Führung des damaligen ägyptischen Präsidenten Gamal Abd-al-Nasser zusammen. Die nationalistische Propaganda stellte die syrischen Kurden als Werkzeuge des Imperialismus und Israels sowie als Gefahr für die nationale Souveränität dar. Im Jahr 1962 führte die Regierung in Damaskus an einem einzigen Tag im Nordosten des Landes eine außerplanmäßige Volkszählung durch. Rund 120.000 Kurden konnten den verlangten Nachweis ihrer Nationalität nicht vorlegen und wurden als Ausländer klassifiziert. Ab 1965 praktizierte die herrschende Baath-Partei die Politik des "Arabischen Gürtels". Kurden, die in Grenznähe lebten, wurden enteignet, umgesiedelt und durch arabische Syrer verdrängt. Die Politik der Marginalisierung wurde auch unter Präsident Hafez al-Assad (1971-2000) und seinem Sohn und Nachfolger Bashar al-Assad fortgeführt. Die Schwäche des Regimes und die Kriegswirren nutzend, haben die Kurden seit 2011 im Nordosten des Landes ein unter ihrer Verwaltung stehendes autonomes Gebiet ("Rojava") aufgebaut. Die Kurden haben zudem maßgeblich zum Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) beigetragen. In Syrien konnte die Schwesterpartei der PKK, die „Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren bewaffneter Arm, die „Einheiten zum Schutz des Volkes“ (YPG) im Zuge ihrer Beteiligung an der von den USA geführten Anti-IS-Allianz die Kontrolle über die kurdischen Gebiete im Nordosten von Syrien weiter ausbauen. Nachdem die USA angekündigt hatten, eine Grenzschutztruppe mit Beteiligung der YPG aufbauen zu wollen, geht nun die Türkei militärisch gegen die PYD vor und marschierte im Rahmen der Operation „Olivenzweig“ in die Region Afrin ein. Die Türkei hatte bereits zuvor in Nordsyrien zwischen Afrin und Kobane eine quasi Dauerbesetzung eingerichtet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vom 5. Januar 2017, S. 8) berichtet ebenfalls, dass es im Norden Syriens Gebiete gibt, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch seien die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt. Das Ziel der Kurden sei es jedoch, entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen.

80

Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel äußern sich unterschiedlich darüber, ob es generell gefährdete Personengruppen gibt. Einer Auffassung nach seien alle Rückkehrer ungeachtet ihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht. Andere halten Religion, Ethnizität und die Herkunft für risikoerhöhende Faktoren (vgl. zu beiden Darstellungen IRB vom 19. Januar 2016, S. 7, und UNHCR vom November 2017, S. 5 f.).

81

Nach weiteren Angaben des IRB Canada (vom 19. Januar 2016, S. 7) gehören die Kurden zu den Gruppen, die einem höheren Misshandlungsrisiko ausgesetzt seien, da ihre Regimeloyalität traditionell in Frage gestellt wird. Das IRB Canada bezieht sich insoweit auf Aussagen des Geschäftsführers des Syria Justice und Accountability Centre und eines auf Syrien spezialisierten Gastwissenschaftlers am Kings College London. Diese Aussagen können nach Auffassung des Senats jedoch nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Es fehlen jegliche Angaben zu den Tatsachengrundlagen für die vorgenommenen Einschätzungen bzw. die (gesicherte) Schilderung von Referenzfällen.

82

Der UNHCR (vom April 2017, S. 5) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 11) beziehen sich ebenfalls auf die Auskunft des IRB Canada. In der Auskunft des UNHCR vom November 2015 werden ganz allgemein Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, den sogenannten Risikoprofilen zugeordnet (S. 25 f.). Nach den aktuellsten Berichten des UNHCR (vom November 2017, S. 54) hätten sich die religiösen und ethnischen Minderheiten jedoch weitgehend der Regierung angeschlossen und bekämpften zusammen mit dieser eine überwiegend sunnitische Opposition. Allgemein unterscheide sich die Situation von Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten von Region zu Region und hänge von der in der Region jeweils herrschenden Gruppierung ab. Dementsprechend seien kurdische Zivilisten eher Zielscheibe von Angriffen aus den Reihen von ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und anderen regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gewesen, die ihnen die Unterstützung von der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG oder der Regierung vorgeworfen hätten (ebenda S. 55). Der UNHCR sieht daher eine Gefährdung Angehöriger religiöser oder ethnischer Minderheiten vorrangig in Gebieten, die von diesen oder anderen regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden (ebenda S. 57).

83

Das Deutsche Orient Institut (Auskunft an das OVG Schleswig vom 8. November 2016 zu Az. 3 LB 17/16) führt aus, dass mittlerweile einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die syrische Regierung in Erscheinung treten würden. Dies könne zur Folge haben, dass besonders kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt seien.

84

Nach dem Kenntnisstand des Auswärtigen Amtes würden politisch nicht aktive syrische Kurden nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass einzelne arabischstämmige Syrer sich mit Vergeltungsmaßnahmen für die von der PYD begangenen Menschenrechtsverletzungen an arabischen Bevölkerungsteilen rächen wollten (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 4). Ebenso gibt die Deutsche Botschaft Beirut (vom 3. Februar 2016) an, dass Kurden in Syrien nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt seien, sondern aufgrund der Regime- oder Oppositionsnähe der jeweils vor Ort herrschenden Gruppierungen. Ähnlich äußert sich auch das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft an VG Gelsenkirchen vom 29. März 2017). Auch die vom Verwaltungsgericht Dresden herangezogene Sachverständige Petra Becker teilt in ihrer Auskunft mit, dass Kurden nicht wegen ihrer Herkunft oder Abstammung verfolgt werden (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az. 5 A 1237/17.A S. 5).

85

Der dargestellten Auskunftslage lässt sich nach Auffassung des Senats demnach entnehmen, dass die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein kann, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden könnte, wenn sie kurdischer Volkszugehörigkeit ist (so auch OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 – juris, Rn. 52; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 – juris, Rn. 8 m.w.N., wonach Personen kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit keine politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG in Syrien droht).

86

Eine andere Gesamtbewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung eines am 31. Mai 2018 veröffentlichen Interviews des Präsidenten von Syrien, Bashar Al-Assad, im russischen Sender „Russia Today“. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat sich in der mündlichen Verhandlung auf dieses Interview bezogen und aus den Äußerungen eine allgemeine Bedrohungslage für Kurden in Syrien abgeleitet. Nach einem Bericht der Deutschen Welle vom 31. Mai 2018 über das Interview hat Präsident Assad gesagt, dass Verhandlungen mit den kurdischen Kämpfern der „Syrischen Demokratischen Kräfte“ (SDF) die erste Option seien. Sollten diese Gespräche scheitern, werde man die Region „mit Gewalt befreien“ (vgl. Deutsche Welle: http://www.dw.com/de/syriens-pr%C3%A4sident-assad-droht-kurdischen-k%C3%A4mpfern-mit-angriff/a-44018185). Nach Auffassung des Senats lässt sich aus den Aussagen des Präsidenten somit nicht schlussfolgern, dass (alle) Kurden derzeit oder in unmittelbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von zielgerichteter staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen werden. Zum einen hat Präsident Assad eine konsensuale Lösung der verschiedenen Herrschaftsansprüche im Norden bzw. Nordosten von Syrien in den Vordergrund gestellt. Zum anderen beziehen sich die Äußerungen lediglich auf Militärangehörige der Syrischen Demokratischen Kräfte und nicht auf alle Kurden.

87

Die Klägerinnen müssten demnach aus anderen Gründen zu einer gefährdeten Personengruppe gehören, damit sich ihre kurdische Volkszugehörigkeit gefahrerhöhend auswirken könnte. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor. Wie bereits ausgeführt, genügt allein die nicht näher substantiierte Behauptung, die Klägerinnen seien Gegnerinnen des Assad-Regimes hierfür nicht.

88

cc) Eine den Klägerinnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihnen seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie aus einem Gebiet stammen, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht.

89

Ausweislich der in den Erkenntnisquellen kartographisch dargestellten Machtverhältnisse in Syrien wird der Nordosten, in dem sich auch die Region und Stadt Al-Hasaka befinden, überwiegend von YPG-geführten Milizen und teilweise vom Assad-Regime kontrolliert (vgl. Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12.4.2018, http://www.spiegel.de/politik/ausland/bild-1203110-1276607.html; BFA vom 25. Januar 2018, S. 12, Karte zur Sicherheitslage vom 23. Januar 2018). Dies gilt vor allem für den Bereich rund um die Stadt Al-Hasaka. Medienberichten zufolge haben YPG-Milizen und syrische Armee die Stadt Al-Hasaka gemeinsam gegen den Islamischen Staat verteidigt, der sich nach mehreren verlorenen Schlachten weit nach Süden zurückziehen musste (heise.de vom 24. August 2016, Kurden und syrische Armee kämpfen um Al-Hasaka).

90

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

91

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018
2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.). Jedenfalls liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, wonach das Assad-Regime grundsätzlich jedem Kurden, der aus dem Norden bzw. Nordosten Syriens geflohen ist, eine Unterstützung der PYD bzw. YPG und damit eine oppositionelle Haltung unterstellt.

92

d) Selbst wenn man bei den Klägerinnen alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubens- und Volkszugehörigkeit, die regionale Herkunft – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägerinnen liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von ihnen in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Flüchtlingsanerkennung von nahen Familienangehörigen.

93

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

94

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

95

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. September 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die am … 1966, … 1999 und … 2001 geborenen Kläger sind syrische Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und ohne Konfession. Sie stammen aus Aleppo und begehren ihre Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.

2

Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 6. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18. Mai 2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung des Klägers zu 1) fand am 21. Juli 2016 statt.

3

Der Kläger zu 1) gab zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, dass die Wohnung der Familie von einer Granate getroffen worden sei. Daraufhin hätten sie Aleppo verlassen. Sie seien nach Afrin gegangen, wo sie sich einen Monat aufgehalten hätten. Von dort aus seien sie in die Türkei gereist. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, gab er an, dass er keine konkreten Befürchtungen habe, aber nicht nach Syrien zurückkehren wolle. Persönliche Schwierigkeiten hätte er auch nicht zu befürchten. Wehrdienst habe er geleistet. Mitglied in einer politischen Organisation sei er nicht gewesen. Die vorgetragenen Gründe würden auch für seine Söhne, die Kläger zu 2) und 3), gelten.

4

Mit Bescheid vom 1. August 2016 erkannte die Beklagte die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

5

Mit ihrer am 24. August erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, dass das Haus mit der Wohnung der Kläger im Verlauf von militärischen Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Armee und der Freien Syrischen Armee völlig zerstört worden sei. An den Kämpfen seien auch Salafisten und Kämpfer des Islamischen Staates beteiligt gewesen. In dieser unübersichtlichen Lage seien mehrere Kurden geköpft worden. Er selbst habe Hinrichtungen beobachten müssen. Aufgrund dieser unmittelbaren Bedrohungssituation habe er mit seiner Familie und weiteren kurdischen Angehörigen Aleppo verlassen. Am 30. März sei die Familie zunächst nach Afrin gegangen. Der Kläger zu 1) sei in Aleppo zudem schon von Mitte 2011 bis Ende 2012 durch seine mehrfache Teilnahme an Demonstrationen als Gegner des Assad-Regimes aufgefallen.

6

Die notwendige Konkretisierung der persönlichen Verfolgungsgründe bei der Anhörung beim Bundesamt sei dem Kläger zu 1) nicht möglich gewesen, da ihm die Tragweitre seiner Äußerungen nicht in vollem Umfang ersichtlich gewesen sei. Er habe die für ihn maßgeblichen Verfolgungsgründe in der formalisierten Befragung nicht ausführlich genug erklären können. Es sei auch nicht so nachgefragt worden, dass er in diese Situation alle für die Antragstellung wichtigen Angaben ausreichend hätte darlegen können. Der Kläger zu 1) befürchte, bei seiner Rückkehr als Kurde und bekennender Gegner des Assad-Regimes politisch verfolgt zu werden. Viele seiner Verwandten würden noch heute als Kurden an Kämpfen gegen das Assad-Regime teilnehmen. Ein Cousin sei als Mitglied der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG ums Leben gekommen.

7

Ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung stehe ihm allein schon deshalb zu, weil ihm aufgrund seiner (illegalen) Ausreise und Asylantragstellung politische Verfolgung in Syrien drohe. Die Ausreise, die Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland würden vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2016 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

10

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

11

Mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 1. August 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist sei, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könnten. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Den Klägern stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

12

Zur mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

13

Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß angekündigt zu beantragen,

14

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – zu ändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Kläger nehmen zur Begründung zunächst Bezug auf den Gerichtsbescheid und führen ergänzend Folgendes aus:

18

Der Kläger habe seine Eigentumswohnung im März 2012 nach einer Demonstration verlassen. Nach dieser Demonstration sei die syrische Polizei aufgetaucht. Er sei hierüber von seiner Nachbarin informiert worden. Er habe dann eine andere Wohnung angemietet. Als die Eigentumswohnung zerstört worden sei, sei die Familie nach Afrin geflohen.

19

Durch die Unterzeichnung des Dekrets Nr. 10 durch Baschar Al-Assad sei eine neue politische Situation eingetreten. Hierbei handele es sich um eine staatlich betriebene Neubesiedlung von vormals oppositionellen Zonen. Für die Kläger werde es schwierig werden, in ihre Heimat zurückzukehren. Das Dekret führe zu einer kollektiven und systematischen Verfolgung. Es würden sich auch Berichte mehren, wonach das syrische Regime es ausländischen Kämpfern und Linientreuen ermögliche, in Aleppo Wohnungen zu besetzen. Die Neuverteilung von Grundbesitz werde die Kläger mit voller Wucht treffen. Der Kläger zu 1) müsse auch davon ausgehen, dass seine für Holzmalarbeiten und Restaurationen angemietete Werkstatt nicht mehr existiere oder übernommen worden sei. Als Nichtgläubiger fühle sich der Kläger zu 1) von Salafisten und IS-Kämpfern bedroht.

20

Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein Bruder des Klägers zu 1) von der lokalen Gruppe Murat verhaftet worden sei und für seine Freilassung 10.000 Euro gefordert worden seien. Bei Nichtzahlung soll der Bruder gefoltert werden. Ein türkischer Soldat mit kurdischen Wurzeln habe die Freilassung im Mai 2018 veranlassen können. Ein weiterer Bruder des Klägers und dessen Frau seien in Afrin verschollen. Grundstücke und Häuser der Familie seien bereits an syrische Araber verkauft oder enteignet worden. Kurden würden in Afrin und Aleppo als Ungläubige gelten, die nur dazu taugten, entführt und erpresst zu werden. Ein Schutz durch staatliche Organe sei nicht zu erwarten.

Entscheidungsgründe

21

I. Der Senat konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 27. April und 18. Mai 2018) gemäß §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

22

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass das Urteil zu ändern war. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG

23

Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

24

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

25

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

26

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

27

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

28

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010
10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

29

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

30

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist dieser nur über einen Reiseweg erreichbar, der vom syrischen Regime kontrolliert wird. Abzustellen ist dabei auf eine – hypothetische – Rückführung der Kläger, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly; daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6). Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass die Stadt Aleppo nach der aktuellen Auskunftslage seit Ende 2016 wieder (vollständig) vom syrischen Regime kontrolliert wird (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018,und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12 sowie S. 14 f.; Bundeszentrale für politische, Syrien – Die aktuelle Situation vom 20. Oktober 2017).

31

2. Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist.

32

Nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Anhörung des Klägers zu 1) ist der Senat davon überzeugt, dass er sein Heimatland Syrien unverfolgt verlassen hat und ihm auch bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen eines asylrelevanten Merkmals droht.

33

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt der Asylbewerber seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO nur dann, wenn er drohende oder bereits erlittene politische Verfolgung in „schlüssiger“ Form vorträgt. Hierzu ist erforderlich, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (stRspr. BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 – BVerwG 9 C 251.81 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; und vom 22. März 1983 – BVerwG 9 C 68.81 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – juris, Rn. 8; vom 15. August 2003 – 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 – juris, Rn. 5). Zudem ist der Asylbewerber gehalten, sich bereits bei der Antragstellung vor dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration über die Tatsachen zu erklären, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – juris, Rn. 9).

34

Gemessen daran, genügt der Kläger zu 1) mit seiner erstmals mit der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage vorgetragenen Verfolgungsgeschichte, wonach er von Mitte 2011 bis Ende 2012 durch seine mehrfache Teilnahme an Demonstrationen als Gegner der Assad-Regimes aufgefallen sei und Hinrichtungen von Kurden beobachtet habe, diesen Anforderungen nicht. Im Berufungsverfahren hat er seinen Vortrag dahingehend erweitert, dass nach einer Demonstration im März 2012 die syrische Polizei bei seiner Wohnung aufgetaucht sei. Nachdem er hierüber von seiner Nachbarin informiert worden sei, habe er eine andere Wohnung angemietet. Die Familie sei dann nach Afrin geflohen, als die Eigentumswohnung zerstört worden sei. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu denjenigen, die er einige Wochen zuvor in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemacht hat. Dort hat er auf die Frage, was ihm persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert sei, geantwortet, dass die Familie Aleppo verlassen habe, nachdem die Wohnung von einer Granate getroffen worden sei. Die Frage, ob er konkrete Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Syrien habe, verneinte der Kläger. Er gab jedoch an, nicht zurückkehren zu wollen. Ferner gab er an, keine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten (siehe Blatt 39 des Verwaltungsvorgangs). Auf die abschließend gestellte Frage, ob er seinem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen habe, antwortete der Kläger, dass er seine Gründe geschildert habe und dass die Lebenssituation in der Türkei schwierig sei (siehe Blatt 39 des Verwaltungsvorgangs). Der Senat hält die vom Kläger zu 1) erstmals in der Klageschrift geschilderte und im Berufungsverfahren vertiefte Verfolgungsgeschichte nicht für glaubhaft. Es handelt sich insoweit sowohl um sogenanntes gesteigertes, als auch – im Vergleich zu den Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt – um gänzlich neues Vorbringen. Der Kläger hat es trotz Vorhalten und Nachfragen in der Berufungsverhandlung nicht vermocht, seine im Vergleich zur Anhörung beim Bundesamt gemachten widersprüchlichen Angaben zur Überzeugung des Senats schlüssig aufzuklären und die gänzlich neuen Angaben zu erklären. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass diese Angaben wichtig seien, ist diese Erklärung nicht plausibel. Der Kläger wurde ausdrücklich danach gefragt, was ihm in Syrien passiert sei. Hierauf hat er durch die Bezugnahme auf den Bürgerkrieg und die Zerstörungen in Aleppo konkret geantwortet. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass er die Teilnahme an Demonstrationen und die vermeintliche Suche der Polizei nach ihm schildern würde. Es sprechen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, diese Vorgänge mitzuteilen. Die Einlassung des Klägers, dass vom Bundesamt nicht derart nachgefragt worden sei, dass er alle für die Antragstellung wichtigen Angaben hätte ausreichend darlegen können, überzeugt daher nicht. Ebenso ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger in der Berufungsverhandlung vorträgt, dass er bei der Anhörung bestimmte Informationen aus Angst vor dem Regime nicht angegeben habe. Der Senat ist von dieser Einlassung schon deshalb nicht überzeugt, weil der Kläger seine Gegnerschaft zum Assad-Regime wenige Wochen später in der Klageschrift mitgeteilt und auch in der (öffentlichen) Berufungsverhandlung seine (vermeintliche) Teilnahme an Demonstrationen eingeräumt hat. Zudem hat der Kläger hat dieses Motiv nicht weiter substantiiert. Es ist daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt seine Teilnahme an Demonstrationen in Aleppo sowie seine politische Einstellung zum Assad-Regime hätte verschweigen sollen. Darüber hinaus fällt auf, dass der Kläger seine unterlassenen Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt damit zu erklären versucht, dass er nicht gewusst habe, dass diese Informationen für die Erlangung eines dreijährigen Aufenthaltstitels relevant gewesen seien. Der Kläger zu 1) war nach den dargestellten Grundsätzen jedoch verpflichtet, alle fluchtrelevanten Informationen vorzutragen und nicht lediglich solche, die seiner Ansicht nach für den Erhalt eines bestimmten Aufenthaltstitels relevant sein könnten. Der Kläger hat ausweislich der Anhörungsniederschrift zudem angegeben, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen (siehe Bl. 39 des Verwaltungsvorgangs). Auch aus diesem Grund liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die konkreten Umstände der Befragung beim Bundesamt zu einer Abschneidung der Vortragsmöglichkeiten für den Kläger geführt hätten.

35

Darüber hinaus fehlt die Angaben des Klägers während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens die erforderliche Konstanz, um von deren Glaubhaftigkeit ausgehen zu können. Während der Kläger zu 1) noch bei der Anhörung beim Bundesamt allein die bürgerkriegsbedingten Zerstörungen als Grunde für die Flucht aus Syrien angegeben hat, steigerte er seinen Vortrag in der Klageschrift dahingehend, dass nunmehr auch seine durch die Teilnahme an Demonstrationen zum Ausdruck gekommene Gegnerschaft zum Assad-Regime sowie der Anblick von Hinrichtungen fluchtbegründend gewesen seien. Im Berufungsverfahren erweiterte der Kläger seinen Vortrag dann erneut, indem er schilderte, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen von der Polizei gesucht worden sei. Der Kläger vermochte es nach entsprechendem Vorhalt in der Berufungsverhandlung nicht, die – zum Teil gravierenden – Unterschiede in seinen Vorträgen plausibel zu erklären. Soweit der Kläger etwa angibt, dass er nicht gewusst habe, dass die Suche der Polizei nach ihm wichtig gewesen sei und er diesen Umstand deshalb in der Klageschrift nicht mitgeteilt habe, überzeugt dies aus den bereits dargelegten Gründen nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diesen Umstand erst im Berufungsverfahren für wichtig genug erachtete, um ihn dem Gericht mitzuteilen. Des Weiteren hat der Kläger in der Berufungsverhandlung in Abweichung zu seinem Vortrag in der Klageschrift als Grund für die Ausreise nicht (mehr) angegeben, dass er Hinrichtungen an Kurden beobachtet habe. Sofern dieser Vorgang für den Kläger zu 1) jedoch derart prägend und fluchtbegründend gewesen wäre, wäre es zu erwarten gewesen, dass er dies auch in der Berufungsverhandlung vorträgt.

36

Selbst wenn man das Vorbringen des Kläger zu 1) bezüglich einer oder mehrerer Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen als wahr unterstellte, wäre es nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr für diesen aus politischen Gründen glaubhaft zu machen. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger eine hinreichend herausragende Bedeutung zukommen würde, die dafür sprechen könnte, dass sich die Regierung Syriens für diese Aktivitäten speziell mit Blick auf den Kläger interessieren könnte und dass sich aus dieser Rolle heraus eine Gefährdungsprognose als tragfähig erweise. Der Kläger zu 1) hat insoweit angegeben, dass an den Demonstrationen 700.000 bis 1.000.000 Menschen teilgenommen hätten. Er hat jedoch nicht geschildert, ob und in welcher Art und Weise er Aktivitäten entfaltet hat, die über die bloße Teilnahme an einer Demonstration hinausgegangen sind und er deswegen aus der Vielzahl von Teilnehmern herausgestochen hätte und er deshalb für das syrische Regime von gesteigertem Interesse gewesen wäre.

37

Für die Kläger zu 2) und 3) wurden weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der Berufungsverfahren eigene Fluchtgründe vorgetragen. Der Kläger zu 1) hat in der Anhörung beim Bundesamt vielmehr angegeben, dass seine Asylgründe auch für seine Söhne gelten würden. Die voranstehenden Ausführungen gelten somit für die Kläger zu 2) und 3) entsprechend.

38

Den Klägern drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen seiner Volkszugehörigkeit oder ihrer regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b).

39

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Kläger kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeiten noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Für die Kläger ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (c). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (d). Rechtliche relevante Nachfluchttatbestände ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Kläger hinsichtlich der Entführung von Familienmitgliedern (e).

40

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Kläger im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

41

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

42

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.; unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Hierzu hat er aus dem Urteil des 3. Senats zitiert:

43

„In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

44

(…)

45

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. (…) Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 8. Juni 2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 1. August 2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.“

46

und festgestellt, dass er diese Einschätzung des 3. Senats auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen für zutreffend hält und teilt:

47

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.)

48

Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG – hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16/30338 – juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 – 2 A 215/27 – juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 22).

49

Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

50

Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen beispielsweise dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. In der benannten Stellungnahme des UNHCR heißt es nachfolgend zu dieser Feststellung:

51

„Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

52

Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.“

53

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden und dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (AA vom 7. November 2016 an OVG Schleswig zu Az. 3 LB 17/16). Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.). Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

54

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt ebenfalls aus, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne. Nachfolgend werden unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. Januar 2016 Personengruppen benannt, die bei einer Einreise als besonders gefährdet gelten würden. Bezüglich der Bewertung der vom IRB angeführten Quellen und deren Aussagen durch den Senat wird auf die nachfolgenden Ausführungen (weiter unten, ab Seite 21) verwiesen. Des Weiteren würden nach Angaben eines Direktors einer Nichtregierungsorganisation in einem Interview mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Dezember 2016 Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt (SFH, a.a.O, S. 11). Konkrete belegte Fälle werden jedoch nicht geschildert. Ferner enthält die Aussage keine Angaben zur quantitativen Dimension von Misshandlungen bei rückkehrenden Asylsuchenden.

55

Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Ausreise aus Syrien und einer eventuellen Asylantragstellung im Ausland ergeben sich zudem aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 28. März 2018 und Mitteilung vom 9. März 2018) wurden seit 2011 insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,567 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 659 T.), Irak (ca. 248 T.), Ägypten (ca. 128 T.) und in Nordafrika (ca. 33 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis November 2017 700.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/syrische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28. März 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 21 Millionen im Jahr 2010 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=SY&name_desc=false, abgerufen am 28. März 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.

56

Der Senat hält in diesem Zusammenhang das in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierte Argument, dass angesichts dieser Zahlen bei realitätsnaher Betrachtung nicht von einem bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise bestehenden Risiko von Inhaftierung, Misshandlung oder Folter ausgegangen werden dürfte, für zutreffend und schließt sich dem an. Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 52).

57

Weitere Zweifel an der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer signifikanten Größenordnung von Rückkehrern ergeben sich zudem aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rd. 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1.2.2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 2) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30. Juni 2017) seien seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 seien 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Laut der International Organization for Migration (IOM) seien zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene und sieben Prozent seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Unter Zugrundelegung der Zahlen der IOM kehrten demnach im ersten Halbjahr 2017 ca. 42.000 Personen aus den angrenzenden Staaten nach Syrien zurück.

58

Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.

59

Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 49). Diesen Quellen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darunter in beachtlicher Zahl auch rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem (westlichen) Ausland waren.

60

Selbst wenn man aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bejahte, fehlt es zumindest an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund.

61

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris und vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 513/17 – juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris – Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20 ff.).

62

Wie bereits ausgeführt, liegen nur wenige (konkrete) Dokumente vor, welche die hier aufgeworfene Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Im Einzelnen:

63

Für die Zeit vor dem Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein ließ sich der weitgehend gesicherten Erkenntnislage zwar entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Ausland nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, welches je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Vor allem bei einer Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung. Anlässlich dessen sollten regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden. Diese Gefahr wurde beispielsweise vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. AA, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 16). In der Rechtsprechung wurde daher zum Teil angenommen, den staatlichen Maßnahmen komme auch die erforderliche Gerichtetheit zu (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 – juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A – juris).

64

Hiervon kann aber gegenwärtig nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. Verschiedenen Quellen zufolge ist zwar eine erhebliche Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen (vgl. zuletzt AI, Report 2018). Es handelt sich allerdings um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018 S. 34 f., 50 f., jeweils m.w.N.). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,6 Millionen gestiegen (Nachweise siehe oben).

65

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich(er) und ständigen Veränderungen unterworfen. Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“; OVG Bautzen spricht von einer „dünnen“ Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 25). Seit Beginn des Bürgerkrieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (IRB vom 19. Januar 2016, S. 4; vgl. auch SFH vom 21. März 2017, S. 9 und DRC, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr).

66

Dementsprechend unterschiedlich äußern sich die verfügbaren Einschätzungen. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr „definitiv“ festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 39). Eine vom IRB zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9). Dieselbe Quelle führt allerdings auch aus, dass „alle“ Personen einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt seien (UNHCR vom April 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen können nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Sie sind insgesamt zu pauschal und unsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

67

Die weiteren vorhandenen Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, die jedenfalls nicht mit den Klägern vergleichbar sind. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer Nichtregierungsorganisation, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenzsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB, vom 19. Januar 2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolution“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Nach dieser sollen laut UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; auch SFH vom 21. März 2017, S. 9).

68

Die geschilderten Konstellationen sind mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und belegen vielmehr, dass die syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich vorgehen. Es fehlt in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die hinreichend gesicherte Annahme zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

69

Diese Einschätzung wird durch diverse gleichlautende Auskünfte bestätigt, nach denen eine Systematik bei der Behandlung von Rückkehrern derzeit nicht erkennbar sei und sich diese häufig willkürlich gestalte (vgl. u.a. DRC vom August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abneigung gegen diesen empfinde (IRB vom 19. Januar 2016, S. 2). Ebenso meint ein auf Syrien spezialisierter Gastwissenschaftler am Londoner Kings College, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht automatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5, Einschätzung vom 15. Dezember 2015). Das Risiko nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sei mangels belastbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern. Ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1 f.).

70

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom UNHCR mehrfach erwähnten Risikoprofilen. Im Bericht vom Februar 2017 (deutsche Übersetzung von April 2017) wird unter Verweis auf das IRB vom 19. Januar 2016 Folgendes ausgeführt (S. 5, Fn. 26):

71

„Aus Quellen geht hervor, dass für die folgenden Gruppen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden besteht: Kurden (…), Palästinenser, (…), Sunniten (…), bekannte Islamisten (…) und Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös erscheinen (…). Quellen zufolge besteht für regierungskritische Aktivisten ein größeres Misshandlungsrisiko durch Flughafen- und Grenzbehörden (…) als für Familienmitglieder der Aktivisten (…). Außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in denen die Opposition aktiver ist (…) oder kämpft, einem größeren Risiko harter Behandlung ausgesetzt.“

72

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der 4. aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015, die Gruppe der im (westlichen) Ausland um Asyl nachsuchenden Personen nicht als eigenständige Risikogruppe benannt worden war (siehe S. 25 ff.). Auch in der 5. Aktualisierung (englische Fassung: International Protection Considerations with Regard to the People Fleeing thy Syrian Arab Rebublic Update V) vom November 2017 werden diese Personen – jedenfalls nicht ausdrücklich – als eigenständige Risikogruppe eingestuft (siehe S. 34 f.). Hingegen gibt der UNHCR in seinem Bericht vom Februar 2017 (dt. Fassung, April 2017, S. 30) an, dass aus Berichten hervorgehe, die Regierung betrachte bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung. Unter diese Aktivitäten würden auch Anträge auf Asyl fallen. Ausweislich der in Fußnote 146 (S. 30) aufgeführten Quellen würden abgelehnten Asylbewerbern Inhaftierung und Folter drohen. Zu diesen Quellen gehören vor allem die bereits dargestellten Äußerungen einer emeritierten Professorin aus Oxford, des Executive Director des Syria Justice und Accountability Center sowie eines Gastwissenschaftlers vom Kings College London. Auf die obigen Einschätzungen des Senats zu diesen Quellen wird insoweit Bezug genommen.

73

Nach Auffassung des Senats kann den Stellungnahmen des UNHCR und den in Bezug genommen Quellenangaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass es grundsätzlich bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu zielgerichteten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr ist diesen in der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Gefahr einer Inhaftierung oder von Folterhandlungen vom Vorhandensein weiterer – konkreter – risikoerhöhender Merkmale abhängt.

74

Dem Auswärtigen Amt liegen – wie bereits dargestellt – keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rückkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1).

75

Die vom Verwaltungsgericht Dresden als Sachverständige zur Auskunft herangezogene Petra Becker gibt an, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpften. Vielmehr werde jeder Rückkehrer befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime, unabhängig von der Person des Betroffenen (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az.: 5 A 1237/17.A). Einem weiteren Bericht nach werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft, auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei (DRC August 2017, S. 27 f.).

76

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht zudem, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa beantragt haben (UNHCR, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein. Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 24). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die Zahl der insgesamt aus Syrien geflohenen Personen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen (siehe oben).

77

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte der kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichen Berichte über eine vom syrischen Regime geplante Bodenreform. Die Süddeutsche Zeitung vom 23. April 2018 – „Assad macht Eigentum zur Waffe“ – berichtet insoweit:

78

„Dekret Nummer 10, das Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet hat, ermöglicht es der Regierung, neue Bebauungspläne zu erlassen. Lokale Expertenkomitees sollen dann die Eigentumsverhältnisse in den Gebieten klären, wo es keine formellen Kataster gibt - oder diese im Krieg zerstört wurden, wie etwa in Homs. Binnen 30 Tagen nachdem ein solcher Entwicklungsplan per Dekret erlassen wird, müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Entschädigungen sind nur beschränkt vorgesehen.“

79

Die geplante Bodenreform könnte im Falle ihrer Umsetzung vor allem für nach Europa geflüchtete Syrer die Schwierigkeit begründen, dass sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig die Eigentumsverhältnisse an ihnen gehörenden Immobilien nachweisen können. Allerdings ergibt sich für den Senat aus der zitierten Berichterstattung nicht, ob und unter welchen Umständen sich betroffene Eigentümer bei dem vorgesehenen Verfahren von Dritten vertreten lassen können oder eine Geltendmachung auf andere Art und Weise auch aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob man auf diesem Dekret beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ansehen kann, geht aus dem Bericht nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen zwischen sog. Binnenvertriebenen innerhalb Syriens oder in das Ausland Geflohenen unterschieden wird. Die angekündigten Maßnahmen dürften daher – jedenfalls rein formal – jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz treffen. Des Weiteren ergibt sich aus der Berichterstattung nicht, ob das Dekret Entschädigungszahlungen für die Betroffenen oder Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht. Aus diesen Gründen und auch mangels anderweitiger Erkenntnisse ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaige auf dem benannten Dekret beruhende Enteignungen aufgrund einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Einstellung des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers erfolgen.

80

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht der Senat davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad-Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

81

Hieran hält der Senat fest. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

82

b) Im Falle der Kläger liegen keine solchen risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die soeben dargestellten Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei den Klägern im Weiteren die Aspekte ihrer Volkszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) zu erörtern.

83

aa) Nach der vom Senat ausgewerteten Erkenntnislage ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden vom syrischen Regime eine politische Überzeugung zugeschrieben würde und ihnen deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 31. Mai 2018 (Az. 2 LB 62/18) Folgendes ausgeführt:

84

Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 Prozent der syrischen Bevölkerung Kurden (Bundeszentrale für politische Bildung [BPB], Aus Politik und Zeitgeschichte, 18. Februar 2013, Seite 15; nach Angaben von Moritz A. Mihatsch, BPB, Kurdenkonflikt vom 24. Januar 2018 leben circa eine Million Kurden in Syrien). Zur (allgemeinen) Situation der Kurden in Syrien führt Mihatsch (Kurdenkonflikt, a.a.O.) Folgendes aus: In Syrien gerieten die Kurden nach der Unabhängigkeit des Landes 1946 zunehmend unter den Druck des erstarkenden arabischen Nationalismus. Nach einer Periode politischer Instabilität schloss sich Syrien Ende der 1950er Jahre mit Ägypten zur Vereinigten Arabischen Republik (1958-1962) unter Führung des damaligen ägyptischen Präsidenten Gamal Abd-al-Nasser zusammen. Die nationalistische Propaganda stellte die syrischen Kurden als Werkzeuge des Imperialismus und Israels sowie als Gefahr für die nationale Souveränität dar. Im Jahr 1962 führte die Regierung in Damaskus an einem einzigen Tag im Nordosten des Landes eine außerplanmäßige Volkszählung durch. Rund 120.000 Kurden konnten den verlangten Nachweis ihrer Nationalität nicht vorlegen und wurden als Ausländer klassifiziert. Ab 1965 praktizierte die herrschende Baath-Partei die Politik des "Arabischen Gürtels". Kurden, die in Grenznähe lebten, wurden enteignet, umgesiedelt und durch arabische Syrer verdrängt. Die Politik der Marginalisierung wurde auch unter Präsident Hafez al-Assad (1971-2000) und seinem Sohn und Nachfolger Bashar al-Assad fortgeführt. Die Schwäche des Regimes und die Kriegswirren nutzend, haben die Kurden seit 2011 im Nordosten des Landes ein unter ihrer Verwaltung stehendes autonomes Gebiet ("Rojava") aufgebaut. Die Kurden haben zudem maßgeblich zum Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) beigetragen. In Syrien konnte die Schwesterpartei der PKK, die „Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren bewaffneter Arm, die „Einheiten zum Schutz des Volkes“ (YPG) im Zuge ihrer Beteiligung an der von den USA geführten Anti-IS-Allianz die Kontrolle über die kurdischen Gebiete im Nordosten von Syrien weiter ausbauen. Nachdem die USA angekündigt hatten, eine Grenzschutztruppe mit Beteiligung der YPG aufbauen zu wollen, geht nun die Türkei militärisch gegen die PYD vor und marschierte im Rahmen der Operation „Olivenzweig“ in die Region Afrin ein. Die Türkei hatte bereits zuvor in Nordsyrien zwischen Afrin und Kobane eine quasi Dauerbesetzung eingerichtet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vom 5. Januar 2017, S. 8) berichtet ebenfalls, dass es im Norden Syriens Gebiete gibt, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch seien die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt. Das Ziel der Kurden sei es jedoch, entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen.

85

Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel äußern sich unterschiedlich darüber, ob es generell gefährdete Personengruppen gibt. Einer Auffassung nach seien alle Rückkehrer ungeachtet ihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht. Andere halten Religion, Ethnizität und die Herkunft für risikoerhöhende Faktoren (vgl. zu beiden Darstellungen IRB vom 19. Januar 2016, S. 7, und UNHCR vom November 2017, S. 5 f.).

86

Nach weiteren Angaben des IRB Canada (vom 19. Januar 2016, S. 7) gehören die Kurden zu den Gruppen, die einem höheren Misshandlungsrisiko ausgesetzt seien, da ihre Regimeloyalität traditionell in Frage gestellt wird. Das IRB Canada bezieht sich insoweit auf Aussagen des Geschäftsführers des Syria Justice und Accountability Centre und eines auf Syrien spezialisierten Gastwissenschaftlers am Kings College London. Diese Aussagen können nach Auffassung des Senats jedoch nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Es fehlen jegliche Angaben zu den Tatsachengrundlagen für die vorgenommenen Einschätzungen bzw. die (gesicherte) Schilderung von Referenzfällen.

87

Der UNHCR (vom April 2017, S. 5) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 11) beziehen sich ebenfalls auf die Auskunft des IRB Canada. In der Auskunft des UNHCR vom November 2015 werden ganz allgemein Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, den sogenannten Risikoprofilen zugeordnet (S. 25 f.). Nach den aktuellsten Berichten des UNHCR (vom November 2017, S. 54) hätten sich die religiösen und ethnischen Minderheiten jedoch weitgehend der Regierung angeschlossen und bekämpften zusammen mit dieser eine überwiegend sunnitische Opposition. Allgemein unterscheide sich die Situation von Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten von Region zu Region und hänge von der in der Region jeweils herrschenden Gruppierung ab. Dementsprechend seien kurdische Zivilisten eher Zielscheibe von Angriffen aus den Reihen von ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und anderen regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gewesen, die ihnen die Unterstützung von der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG oder der Regierung vorgeworfen hätten (ebenda S. 55). Der UNHCR sieht daher eine Gefährdung Angehöriger religiöser oder ethnischer Minderheiten vorrangig in Gebieten, die von diesen oder anderen regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden (ebenda S. 57).

88

Das Deutsche Orient Institut (Auskunft an das OVG Schleswig vom 8. November 2016 zu Az. 3 LB 17/16) führt aus, dass mittlerweile einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die syrische Regierung in Erscheinung treten würden. Dies könne zur Folge haben, dass besonders kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt seien.

89

Nach dem Kenntnisstand des Auswärtigen Amtes würden politisch nicht aktive syrische Kurden nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass einzelne arabischstämmige Syrer sich mit Vergeltungsmaßnahmen für die von der PYD begangenen Menschenrechtsverletzungen an arabischen Bevölkerungsteilen rächen wollten (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 4). Ebenso gibt die Deutsche Botschaft Beirut (vom 3. Februar 2016) an, dass Kurden in Syrien nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt seien, sondern aufgrund der Regime- oder Oppositionsnähe der jeweils vor Ort herrschenden Gruppierungen. Ähnlich äußert sich auch das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft an VG Gelsenkirchen vom 29. März 2017). Auch die vom Verwaltungsgericht Dresden herangezogene Sachverständige Petra Becker teilt in ihrer Auskunft mit, dass Kurden nicht wegen ihrer Herkunft oder Abstammung verfolgt werden (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az. 5 A 1237/17.A S. 5).

90

Der dargestellten Auskunftslage lässt sich nach Auffassung des Senats demnach entnehmen, dass die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein kann, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden könnte, wenn sie kurdischer Volkszugehörigkeit ist (so auch OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 – juris, Rn. 52; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 – juris, Rn. 8 m.w.N., wonach Personen kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit keine politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG in Syrien droht).

91

Eine andere Gesamtbewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung eines am 31. Mai 2018 veröffentlichen Interviews des Präsidenten von Syrien, Bashar Al-Assad, im russischen Sender „Russia Today“. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat sich in der mündlichen Verhandlung auf dieses Interview bezogen und aus den Äußerungen eine allgemeine Bedrohungslage für Kurden in Syrien abgeleitet. Nach einem Bericht der Deutschen Welle vom 31. Mai 2018 über das Interview hat Präsident Assad gesagt, dass Verhandlungen mit den kurdischen Kämpfern der „Syrischen Demokratischen Kräfte“ (SDF) die erste Option seien. Sollten diese Gespräche scheitern, werde man die Region „mit Gewalt befreien“ (vgl. Deutsche Welle: http://www.dw.com/de/syriens-pr%C3%A4sident-assad-droht-kurdischen-k%C3%A4mpfern-mit-angriff/a-44018185). Nach Auffassung des Senats lässt sich aus den Aussagen des Präsidenten somit nicht schlussfolgern, dass (alle) Kurden derzeit oder in unmittelbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von zielgerichteter staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen werden. Zum einen hat Präsident Assad eine konsensuale Lösung der verschiedenen Herrschaftsansprüche im Norden bzw. Nordosten von Syrien in den Vordergrund gestellt. Zum anderen beziehen sich die Äußerungen lediglich auf Militärangehörige der Syrischen Demokratischen Kräfte und nicht auf alle Kurden.

92

Hieran hält der Senat fest (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 14 A 618/18.A – juris, Rn 31 f.). Die Kläger müssten demnach aus anderen Gründen zu einer gefährdeten Personengruppe gehören, damit sich ihre kurdische Volkszugehörigkeit gefahrerhöhend auswirken könnte. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor. Aus den bereits unter II. 2. dargestellten Gründen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Kläger wegen einer vermeintlichen Regimegegnerschaft vor ihrer Ausreise Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sind. Des Weiteren hat der Kläger zu 1) in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er persönlich wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeiten keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist. Hierfür spricht auch, dass der Kläger zu 1) seinen Angaben zufolge einen erfolgreichen Wirtschaftsbetrieb geführt und über ausreichend finanzielle Mittel verfügt habe.

93

bb) Eine den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er aus einem Gebiet stammen, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht.

94

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

95

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

96

Zudem finden sich in den zahlreichen verwerteten Erkenntnismitteln keine verlässlichen und belastbaren Informationen derart, dass überhaupt ehemaligen Bewohnern von Aleppo, die – wie die Kläger – seit Jahren dort nicht mehr gelebt haben, bei der Einreise gerade wegen dieser Herkunft eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen könnte, weil man ihnen pauschal eine Gegnerschaft zum syrischen Regime unterstellen würde, geschweige denn, dass dieses auch beachtlich wahrscheinlich sein könnte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 49).

97

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person Internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

98

Die Kläger haben nicht bzw. nicht glaubhaft vorgetragen, weshalb ihnen vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Auf die Ausführungen unter II. 2 wird insoweit Bezug genommen.

99

c) Für die Kläger gilt dies auch in Ansehung der Möglichkeit, dass sei bei ihrer Rückkehr zum Wehrdienst in die syrische Armee einberufen werden. Der Umstand, dass sie sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben könnten, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat.

100

aa) Der Senat hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 90) hierzu Folgendes ausgeführt:

101

In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser gilt, die in Syrien leben. Oppositionelle werden ebenfalls einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 38) sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13). Jeder Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Die Wehrpflicht besteht auch für Verheiratete und Familienväter (AA an VG Düsseldorf, a.a.O.). Aufgrund der prekären Personalsituation soll es sogar zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gekommen sein (BFA vom August 2017, S. 18; SFH vom 23. März 2017, S. 5 ff.).

102

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen – von Bestechungen abgesehen – bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten. Diese Regelungen gelten zwar formal weiterhin, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung. Für im Ausland lebende Männer gibt es die gesetzliche Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien (vgl. BFA vom August 2017, S. 20; DRC vom August 2017, S. 8 f.; SFH vom 23. März 2017, S. 8). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O., m.w.N.) gelte dies nur für Männer, die entweder legal für ihre Arbeit oder ihr Studium ausgereist seien, oder für Söhne von Diplomaten und die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben. Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

103

Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4). Entlassungen aus dem Militärdienst sind nach den vorliegenden Erkenntnisquellen seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden. Viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (SFH vom 23. März 2017, S. 5 f.; Finnish Immigration Service [FIS] vom 23. August 2016, S. 12).

104

Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4). Reservisten werden wie Rekruten einberufen. Entweder erhalten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros oder sie werden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen (SFH vom 18. Januar 2018, S. 6). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt. Aufgrund der prekären Personalsituation gibt es nach den vorliegenden Auskünften gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr würden im Einzelfall Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (BFA vom August 2017, S. 20; so auch FIS vom 23. August 2016, S.11). Nach Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 20) bestand der Reservedienst vor dem Ausbruch des Konflikts im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten und Reservisten seien nur selten einberufen worden. Dies habe sich seit 2011 jedoch geändert. Es würden einzelne Berichte vorliegen, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen habe (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung; so auch UNHCR vom April 2017, S. 24 f., Fn. 118). Bei der Einberufung von Reservisten sei das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person sowie ihr Rang und ihre Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der die Person gedient habe (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf DRC vom 26. Februar 2015 und vom August 2017, S. 10). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt an, dass „verschiedenen Quellen“ zufolge Männer bis zum 54. Lebensjahr eingezogen werden (Auskunft an VG Wiesbaden vom 17. Januar 2017). Dem Auswärtigen Amt liegen Berichte vor, wonach die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet werde (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, S. 3). Nach einer weiteren Auskunft könnten Männer bis zum 52. Lebensjahr einberufen werden (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2). Vereinzelt werden demgegenüber Berichte über die Einziehung jenseits der Altersgrenze von 42 Jahren als „Gerüchte“ bezeichnet (DRC vom August 2017, S. 40).

105

Über die aktuelle (allgemeine) Praxis der Rekrutierung wird berichtet (vgl. insgesamt zum Nachfolgenden: BFA vom 25. Januar 2018, S. 38 ff., und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC, August 2017, S. 8, 13), dass es im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 keine Generalmobilmachung gegeben habe. Jedoch seien offenbar in verschiedenen Wellen die Bemühungen intensiviert worden, Wehrpflichtige und Reservisten einzuziehen; nach einigen Quellenangaben erfolgte dies deshalb, weil nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Dienst eingefunden haben (DRC vom August 2017, S. 8). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: Das syrische Regime habe seit Herbst 2014 die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgten örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gebe es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten und erstmals wehrdienstpflichtigen jungen Männern, die bei Aufgreifen verhaftet würden (SFH vom 23. März 2017, S. 6 f., und vom 28. März 2015, S. 2 ff.). Die regulären Rekrutierungsmethoden würden immer noch angewendet, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe. So würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Es gebe aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die, ohne einberufen worden zu sein, in Syrien lebten (BFA vom 5. Januar 2017, S. 23). Insgesamt sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt werde. In der syrischen Armee herrsche zunehmende Willkür und die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 22 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 5 ff.). So wird beispielsweise über die im Land errichteten Kontrollstellen berichtet (UNHCR, vom April 2017, S. 24 ff.; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 2), dass an diesen in großem Maße Männer im wehrdienstfähigen Alter, die einen Einberufungsbescheid erhalten hätten, aber auch solche, bei denen dies noch nicht der Fall gewesen sei, eingezogen würden. Während an anderer Stelle berichtet wird, an den Kontrollstellen würden Bestechungsgelder verlangt (vgl. SFH vom 28. März 2015, S. 4), um sich vom Militärdienst freizukaufen. Es gebe weitere Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft hätten, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden könne, sondern schlicht Willkür darstelle. So sei es vor dem Bürgerkrieg gängige Praxis gewesen, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was aber nicht davor schütze, im Zuge des aktuellen Konflikts – manchmal sogar Jahre danach – dennoch eingezogen zu werden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 41).

106

Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, ausreisen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (SFH vom 23. März 2017, S. 13 f., SFH vom 28. März 2015, S. 4 f.). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres werde die Ausreise erschwert, indem ihnen Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt würden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 24). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August 2017, S. 24). Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmigung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des UNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und Rückkehrer entsprechender Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung in Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR vom April 2017, S. 2 f.).

107

Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.). Dessen Artikel 98 bestimmt, dass derjenige, der sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

108

Die Umsetzung der Bestrafung scheint nach den vorliegenden Erkenntnisquellen willkürlich zu sein (siehe SFH, 23. März 2017, S. 10 f. mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen). In diesem Zusammenhang gibt es etwa Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe (vgl. beispielhaft DOI an OVG Schleswig vom 8. November 2016; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1 f., wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien bzw. verlässlichen Berichten zufolge inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst eingezogen wurden; IRB vom 19. Januar 2016, wonach Wehrdienstpflichtige eine sehr vulnerable Gruppe darstellen; SFH vom 28. März 2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme).

109

Zum anderen ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Berichten auch, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betroffenen, seinem Profil, der Herkunftsregion aber auch dem Bedarf an der Front abhänge. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf weitere Quellen, u.a. FIS vom 23. August 2016, S. 12 f.; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Es wird auch dargestellt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4; BFA, 5. Januar 2017, S. 27). Nach dem UNHCR würden Wehrdienstentzieher in der Praxis eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft würden, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt, oft nach nur minimaler Ausbildung (UNHCR, November 2017, S. 40). Der Danish Refugee Council (August 2017, S. 13 f., Fn. 62) berichtet unter Berufung auf verschiedene Quellen, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie aufgegriffen werden, riskierten, in den Militärdienst gesandt zu werden, während Deserteuren härtere Strafen drohten, wie z.B. Haft oder Todesstrafe. Nach anderen Berichten gebe es aber auch Deserteure, die nachdem sie wieder aufgegriffen worden seien, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC vom August 2017, S. 14, Fn. 67 – 69, SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.).

110

bb) Hiervon ausgehend kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass man die Kläger zu 2) und 3) im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst einberufen würde. Zwar haben sie ihr Heimatland im Alter von 12 bzw. 14 Jahren und damit im nicht-wehrdienstfähigen Alter verlassen. Allerdings sind sie zwischenzeitlich wehrdienstpflichtig geworden bzw. stehen kurz vor dem Eintritt in das gesetzliche Wehrdienstalter. Der Kläger zu 2) ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 19 Jahre alt, der Kläger zu 3) 17 Jahre alt. Fraglich erscheint allerdings, ob der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr als Reservist zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Im Zeitpunkt der Ausreise war der Kläger zu 1) bereits 46 Jahre alt und damit nach den dargestellten gesetzlichen Vorschrift nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter. Dies gilt erst Recht, wenn man auf das Alter des Klägers zu 1) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellt (51 Jahre). Allerdings kann nach der dargestellten Erkenntnislage auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zu 1) trotz seines jetzigen Alters als Reservist herangezogen wird. Weitere Anhaltspunkte, die für oder gegen eine Heranziehung des Klägers zu 1) sprechen könnten, wie beispielsweise die frühere Verwendung beim Militär, Spezialkenntnisse usw., sind nicht bekannt und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Senat kann die Frage, ob dem Kläger zu 1) eine Heranziehung zum Wehrdienst vor der Ausreise gedroht hat bzw. einer Rückkehr droht, aus den nachfolgenden Gründen jedoch offenlassen.

111

cc) Unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde die Kläger aufgrund ihres längeren Auslandsaufenthalts im wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln, die der Einberufung nicht gefolgt sind bzw. ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen haben, unter der sie für die Militärbehörden erreichbar sind, haben sich die Kläger zwar strafbar gemacht. Der Senat hält es gleichwohl schon nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen eine Verfolgungshandlung (1), insbesondere eine Bestrafung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen (2), etwa wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.

112

Der Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.). Folgendes ausgeführt:

113

Voranzustellen ist dabei, dass die Heranziehung zur Wehrpflicht bzw. Rekrutierung volljähriger Männer als solche keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt, weil diese nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, sondern alle Männer trifft, die den Wehrdienst abzuleisten haben oder als Reservist wieder eingezogen werden könnten. Auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 63). Anderes gilt nur dann, wenn beides nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 = DVBl 1987, 47, vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 – BVerwGE 81, 41 <44> und vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 = InfAuslR 1991, 310 <313>; zuletzt Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – juris, Rn. 14; allgemein zur Erforderlichkeit der Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315 <335>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 <60 f.>).

114

Es kann daher offen bleiben, ob die Rekrutierung des Klägers eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG darstellte. Jedenfalls fehlt es in Bezug auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass die Rekrutierung zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen werden sollen. Insbesondere stellt die Gruppe der Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, keine soziale Gruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Gruppe dieser Männer in Syrien eine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 LB 67/05 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Gesellschaft die Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, als soziale Gruppe wahrnimmt. Auch liegt insoweit keine Anknüpfung an das (männliche) Geschlecht vor. Sanktionen wegen Verletzung dieser Pflicht richten sich ausschließlich nur deshalb gegen Männer, weil eine Wehrdienstpflicht in Syrien nur für Männer besteht (vgl. zuletzt DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 22. Februar 2018, S. 4; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

115

(1) Für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist zu bewerten, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt. Ob einem Wehr- bzw. Militärdienstentzieher allein die Einziehung zum Wehrdienst und ein Militäreinsatz oder zusätzlich eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren drohen, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht einheitlich beurteilt. Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände jedoch der Auffassung, dass keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass (ggf. zurückkehrenden) Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten. Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten – wenn auch nur zum Teil belegten – Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 147, 152).

116

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus, dass bei Einreisen nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft werde, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst absolviert hätten, komme es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert würden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf IRB vom 19. Januar 2016, S. 6 f.).

117

Der UNHCR führt in seinen Stellungnahmen aus November 2017 (S. 40, Fn. 227 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des UNHCR aus Februar 2017) und vom 30. Mai 2017 (S. 2) aus, dass Berichten zufolge Wehr- bzw. Militärdienstentziehern eher als strafrechtliche Sanktionen (Inhaftierung) nach dem Militärstrafgesetz innerhalb von Tagen bzw. Wochen nach ihrer Festnahme ein Einsatz an vorderster Front drohe, oft nur mit einer minimalen Ausbildung. In der deutschen Übersetzung von April 2017 (S. 23 und Fn. 113) der in Bezug genommenen Stellungnahme vom Februar 2017 heißt es, dass Wehrdienstentzieher Berichten zufolge in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert würden, sie müssten danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten. Aus Berichten gehe weiter hervor, dass sie während der Haft dem Risiko von Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt seien. Als Referenz wird eine Anwältin von Human Rights Watch mit der Äußerung zitiert, Human Rights Watch wisse, dass Menschen in Syrien aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert seien. Zudem wird ein Bericht aus Al Jazeera vom Juni 2016 angeführt, wonach mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/ oder Inhaftierung seien. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung habe, könne vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen (siehe auch UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 4 Fn. 15: „…Die Quellen sprechen von mehreren möglichen Konsequenzen, wenn ein Wehrdienstentzieher von den Behörden gefasst wird; unmittelbar nach der Festnahme verordnete Einberufung in den Wehrdienst, Einsatz an vorderster Front, Ermittlungen und Folter, und/ oder Inhaftierung. Welche dieser Konsequenzen oder welche Kombination an aufgeführten Konsequenzen eine Person zu befürchten hat, hängt vom persönlichen Profil der Person, ihren Verbindungen und ihrem Wohnort ab. Wenn die Behörden besagte Person verdächtigen, in Verbindung mit Oppositionsgruppen zu stehen und mit diesen womöglich zu kooperieren, wird sie Ermittlungen und Misshandlungen einschließlich Folter unterzogen werden. …“.).

118

Der Bericht von Al Jazeera und die weiteren Ausführungen im Bericht des UNHCR deuten eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter dann droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung der betroffenen Person ausgegangen wird. Dem Bericht der Anwältin hingegen ist nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachengrundlage er gestützt wird. Auch eine bezifferte Dimension von Inhaftierungs- bzw. von Folterfällen kann dem Bericht nicht entnommen werden.

119

Soweit von einem Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme berichtet wird, führt der UNHCR in seiner Stellungnahme aus April 2017 an anderer Stelle (S. 25 und Fn. 122) aus, es sei gängige Praxis, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter Ausbildung oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Als Referenz wird in der Fußnote 122 der Syrienexperte des Institute for the Study of War (ISW), Herr Kozak, zitiert, wonach Reservisten fast grundsätzlich an die vorderste Front und neu eingezogene Wehrdienstleistende fast ohne Ausbildung in den Kampf geschickt würden. Aufgrund dessen kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind (vgl. zum sog. Politmalus: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – juris, Rn.18 m.w.N.).

120

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Inhaftierung lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Herrn Kozak gewinnen, die in den Berichten des UNHCR vom November 2017 sowie vom 30. Mai 2017 wiedergegeben wird (UNHCR vom November 2017, S. 40, Fn. 226 - E-Mail von C. Kozak vom 6. Oktober 2017 -; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 Fn. 14 - E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017 -, vgl. auch S. 6, E-Mail vom 24. Mai 2017). Herr Kozak wird dahingehend zitiert, er habe Berichte gehört, wonach das Verhalten eingezogener Wehrdienstentzieher durch Militäroffiziere und andere Offizielle als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen würde. In der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) wird er dahingehend zitiert, dass die Regierung in der Praxis aufgrund des anhaltenden Bedarfes an Streitkräften ein begrenztes Interesse daran zeige, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheine die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Reaktion auf Wehrdienstentziehung zu sein und zwar selbst bei Personen, die in Regionen wohnten, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen gestanden hätten. Die meisten Wehrdienstentzieher befänden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung zum Militärdienst mit haftähnlicher Internierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz blieben jedoch bestehen.

121

Auch wenn sich die verschiedenen Äußerungen inhaltlich nicht widersprechen, lassen sie hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. Den Äußerungen von Herrn Kozak kann zudem nicht entnommen werden, auf welchen tatsächlichen Grundlagen sie beruhen, ob es sich um eine eigene Bewertung handelt oder diesen Äußerungen Erkenntnisse über entsprechende Vorgänge und ggf. in welcher Dimension bzw. unter welchen Umständen zugrunde liegen. Die weiteren vom UNHCR in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 6 f.) genannten Referenzquellen (J. Landis, R. Davis und L. Fakih) gehen nach ihrem Verständnis des Assad-Regimes bzw. auf der Grundlage von nicht näher genannten Interviews davon aus, dass Wehrdienstverweigerung als regierungsfeindlich angesehen werde. Den Äußerungen lässt sich ebenfalls – soweit es sich nicht nur um Wertungen handelt – keine Tatsachengrundlage entnehmen.

122

Der Danish Refugee Council (vom August 2017, S. 13 unter Hinweis auf C. Kozak) geht davon aus, dass die individuelle Verfolgung von einzelnen Personen, die sich dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen hätten, auch angesichts der Vielzahl derjenigen, die der Einberufung nicht gefolgt seien, nicht im Vordergrund stehe. Weiter wird dort (S. 13 f., Fn. 62) unter Berufung auf C. Kozak und andere Quellen ausgeführt, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie festgenommen werden, riskierten zum Militärdienst eingezogen zu werden, während Deserteuren eher schwerere Konsequenzen drohten, wie Inhaftierung (imprisonment) oder die Todesstrafe.

123

Das Auswärtige Amt (Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Januar 2017, S. 2 f.) berichtet – wie bereits ausgeführt – allgemein über Befragungen von Rückkehrern aus dem Ausland und führt gleichzeitig aus, dass zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vorlägen. Zur speziellen Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Wehrdienstentzieher äußert sich das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2017 an das Verwaltungsgericht Köln (S. 1). Es führt aus, dass über die Exekution von desertierten Soldaten berichtet werde, sowie über willkürliche Verhaftungen von Männern, die sich nicht ausweisen könnten und aus umkämpften Gebieten geflohen seien. „Dies gilt auch für Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich dem Militärdienst entzogen haben“. Unabhängig von der genauen semantischen Bedeutung der zitierten Formulierung, ist die Belastbarkeit dieser weiter nicht belegten Äußerung vor allem angesichts der gegenteiligen Erkenntnisse, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen im Vordergrund stehe, zumindest fraglich. In der Auskunft der deutschen Botschaft Beirut an das BAMF (3. Februar 2016, S. 1) wird von Fällen – auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst – berichtet, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten.

124

Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (S. 1, 2) zwar aus, dass, wenn die Ausreise u.a. dem Zweck gedient habe, sich dem Wehrdienst zu entziehen, dies eine harte Bestrafung nach sich ziehe. Allerdings wird weiter ausgeführt, dass die zur Verfügung stehende Datenlage aufgrund der aktuellen Lage in Syrien hinsichtlich behördlicher Aktivitäten und Vorgehensweisen des syrischen Staates nicht immer belastbar sei.

125

Das IRB berichtet in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (S. 5 f. dt. Übersetzung) von einer Gefährdung nicht gedienter Männer bei einer Einreise über die Flughäfen. Verschiedene Quellen hätten festgestellt, dass Männer im wehrfähigen Alter besonders gefährdet seien, von Sicherheitsbehörden am Flughafen und anderen Grenzübergangsstellen misshandelt zu werden. Es ist jedoch unklar, auf welcher Datenlage die benannten Quellen zu der Einschätzung gekommen sind und ob es bei den inhaftierten Personen weitere Anhaltspunkte für eine mögliche oppositionelle Einstellung oder das Zuschreiben einer regimefeindlichen Einstellung gab. So wird an anderer Stelle im Bericht auch ausgeführt (S. 4 f. dt. Übersetzung), dass es nur „limitierte“ Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrern seit 2011 gebe bzw. es „sehr schwer“ sei, Informationen über die Behandlung von Rückkehrern durch Grenzbeamte zu erhalten, da die Presse darüber nicht berichten könne. Die im Weiteren geschilderten Einzelfälle können nach Ansicht des Senats schon angesichts der Vielzahl von Wehrdienstentziehern nicht als ausreichende Faktenlage für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung dienen.

126

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Auskunft vom 21. März 2017, S. 8) zitiert im Wesentlichen den Bericht des IRB vom 19. Januar 2016 (S. 8 f. dt. Übersetzung), wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter besonders gefährdet seien, Opfer von Misshandlungen zu werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zu dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Wehrdienstentziehern drohe je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter (SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Mit Verweis auf den Finish Immigration Service führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) weiter aus, dass die Umsetzung der Bestrafung willkürlich sei. Die Bestrafung hänge von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch dem Bedarf an der Front ab. In einer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (S, 7 f.) führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Verweis auf den UNHCR weiter aus, dass Wehrdienstentziehung als oppositionelle Handlung bewertet und Wehrdienstentzieher in der Praxis zu unterschiedlich langen Haftstrafen verurteilt würden. In der Haft komme es zu Folter und anderen Misshandlungen.

127

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA vom 5.1.2017, S. 27) führt unter Berufung auf den Danish Immigration Service aus, dass ein Wehrdienstverweigerer, der aufgegriffen würde, zum Dienst in der Armee geschickt werden könnte. Die Konsequenzen hingen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gebe, wären die Folgen ernster. Im Bericht des Bundesamtes aus August 2017 (S. 20 und Fn. 51) geht dieses unter Berufung auf Interviews mit einer europäischen diplomatischen Quelle in Beirut am 18. Mai 2017 sowie vom selben Tag mit Lama Fakih davon aus, dass bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung die Meinungen der Quellen auseinandergingen. Während die einen darin eine „Foltergarantie“ und ein „Todesurteil“ sähen, würden andere sagen, dass Verweigerer sofort eingezogen würden.

128

In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden (Az. 5 A 1337/17.A) vom 6. Februar 2017 gibt die als Sachverständige beauftrage Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das Wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird.

129

Abgesehen von der danach unklaren und mit nur wenig Fakten belegten Erkenntnislage sind nach Auffassung des Senats zudem die nachfolgenden Erwägungen bei der Beurteilung, ob zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, zu berücksichtigen:

130

Die syrische Armee ist durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erheblich geschwächt und hat einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Es wird berichtet (BFA vom 25. Januar 2018, S. 23 und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), dass viele Männer ihrer Einberufung nicht Folge leisten. Auskünften zufolge sollen die kampffähigen Truppen der syrischen Armee von ehemals 300.000 Soldaten auf ca. 125.000 bis 175.000, nach anderen Angaben auf 80.000 bis 100.000 reduziert worden sein. Bereits im Jahr 2014 soll das Assad-Regime nur noch über 100.000 Soldaten verfügt haben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 2, Fn. 7 unter Verweis auf C. Kozak), von denen nur 30.000 bis 40.000 Soldaten den Eliteeinheiten angehören, die tatsächlich in der Lage gewesen seien, militärische Operationen durchzuführen (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Anderen Angaben zufolge soll die syrische Armee im November 2016 nur noch über 50.000 Soldaten verfügt haben (SFH vom 23. März 2017, S. 2, Fn. 6).

131

Hinzu kommt, dass diverse Quellen berichten, die syrische Armee sei inzwischen nur teilweise in große Militäroperationen involviert. Bei diesen verlasse sich das Assad-Regime auf eine Mischung aus Elite-Einheiten, loyalen Milizen und ausländischer Unterstützung, insbesondere die iranischen „Islamischen Revolutionsgarden“, afghanische und irakische schiitische Milizen und die libanesischen Hisbollah-Milizen. Diejenigen Einheiten, in denen Wehrpflichtige überwiegend eingesetzt würden, seien daran nicht beteiligt (DRC vom August 2017, S. 9; zum militärischen Einfluss von Russland, dem Iran anderen internationalen Akteuren vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 9, 13, 19; Bundeszentrale für politische Bildung vom 20. Oktober 2017, Syrien – Die aktuelle Situation; SFH vom 23. März 2017, S. 3 f.; Spiegel-Online vom 4. April 2018 – Dreigipfel zu Syrien – Teile und herrsche).

132

Gleichzeitig hat das syrische Regime verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die personellen Verluste zu kompensieren. Es wird beispielsweise über Verhaftungen von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Darüber hinaus wird geschildert, das Assad-Regime verlange bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Eroberung von Ost-Aleppo sollen etwa 5000 Männer in den Wehrdienst eingezogen worden sein. Selbst Häftlinge sollen unter Druck gesetzt werden, in die syrische Armee einzutreten (vgl. SFH vom 23. März 2017, S. 7). Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten (SFH vom 28. März 2015 [Mobilisierung], S. 2). Andererseits versucht das Assad-Regime, mit Amnestien und der Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen (SFH vom 23. März 2017, S. 3, 12; BFA vom August 2017, S. 23).

133

Dem Bestreben des Assad-Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung dürfte es auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang (nach Angaben der SFH sollen zwischen 70.000 bis 110.000 Soldaten desertiert sein oder sich dem Wehrdienst entzogen haben) nicht Folge geleistet wird (DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), widersprechen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert und dann gegebenenfalls misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden. So wird auch berichtet, dass dem Regime nicht daran liege, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es würden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (BFA vom 25.Januar 2018 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016).

134

Diese Einschätzung wird nicht dadurch entkräftet, dass ein hoher Vertreter des syrischen Militärs eine harte Bestrafung der Zurückkehrenden angekündigt hat (Spiegel vom 11. September 2017, Assads Top-General droht Flüchtlingen). Es fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Einzeläußerung repräsentativ für das syrische Regime gestanden hat. So hat Präsident Assad Ende 2015 in einem TV-Interview Gegenteiliges erklärt (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/1 – juris, Rn. 50 f.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 66 f.). Nach einer Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung (an VG Freiburg zum Az. 4 A 3 K 3579/16 vom 29. November 2017) seien die Äußerungen des Generals nicht über das offizielle Sprachrohr der syrischen Regierung erfolgt. Neben verschiedenen Medienberichten würden von offizieller Seite keine Stellungnahmen, Bestätigungen oder Dementi vorliegen. Nach einem englischen Zeitungsbericht habe sich der zwischenzeitlich Verstorbene Issam Zaherddine später für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass er Kämpfer des IS und Rebellen gemeint habe, die syrische Truppen getötet hätten (vgl. The Telegraph vom 18. Oktober 2017, zitiert nach https://www.telegraph.co.uk/news/ 2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine-near-deir-ezzor/).

135

Bei der vom Senat anzustellenden Prognose ist zudem die große Anzahl von syrischen Flüchtlingen im (benachbarten) Ausland zu berücksichtigen (siehe oben zu den konkreten Zahlen). Allein unter den vom UNHCR erfassten 5,6 Mio. Flüchtlingen befinden sich circa 25 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Bei der bei der Prognose zu unterstellenden Rückkehr einer Vielzahl dieser Flüchtlinge nach Syrien kann nicht sicher vorhergesagt werden, wie sich das syrische Regime diesen gegenüber verhalten wird. Insbesondere eine Bestrafung auch nur eines beachtlichen Teils dieser mehr als 1,5 Millionen männlichen Rückkehrer ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Ergänzend ist – wie bei der allgemeinen Rückkehrfrage – darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass seit 2015 rund 260.000 Syrer, davon 31.000 im 1. Halbjahr 2017, zumindest zeitweise nach Syrien zurückgekehrt sind – darunter dürften auch Männer im wehrdienstfähigen Alter sein – Zweifel daran begründet, dass eine Inhaftierung einer signifikanten Zahl von Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter beachtlich wahrscheinlich ist.

136

Angesichts der dargestellten Erwägungen zum Personalbedarf in der syrischen Armee und der hohen Zahl von ausgereisten männlichen syrischen Bürgern sowie den Auskünften, die dafür sprechen, dass Wehrdienstentzieher nach einer Festnahme ohne vorangegangenes Strafverfahren oder Strafhaft umgehend zum Militärdienst eingezogen werden, sind für den Senat die (vereinzelten) Berichte über konkrete Verfolgungsfälle im Zusammenhang mit der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung quantitativ und qualitativ nicht ausreichend, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung annehmen zu können. Diversen Berichten fehlt vor allem die Angabe einer die jeweiligen Einschätzungen stützenden Tatsachengrundlage. Eine solche wäre angesichts der dargestellten entgegenstehenden Gesichtspunkte jedoch erforderlich.

137

(2) Ungeachtet der Bewertung, dass danach bereits eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich angenommen werden kann, lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nach Ansicht des Senats keine hinreichend verlässlichen und ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich durch das syrische Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung droht. Es fehlt mithin auch an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund.

138

Neben den bereits Eingangs (oben cc) vor (1), S. 37 f.) dargestellten Erwägungen sind folgende Erkenntnisse und Gesichtspunkte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen:

139

Die syrische Armee rekrutiert Berichten zufolge grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (SFH vom 28. März 2015, S. 2 f.). Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014, S. 7). Dies zeigt sich auch daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (SFH vom 23. März 2017, S. 7, und vom 28. März 2015, S. 2 f.).

140

Wie bereits dargestellt, ergibt sich aus einer Vielzahl der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen, dass die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern willkürlich erfolgt und häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, der Herkunftsregion aber auch von dem Bedarf an der Front abhängig ist. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Ebenfalls wird berichtet, dass einige der Festgenommenen zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4). An anderer Stelle weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 10) darauf hin, dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich Einzelne mit Bestechung freikaufen könnten. Amnesty International beschreibe den weit verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden ließen. Auch seien viele Menschen in Haft, weil sie aus persönlichen Gründen von Informanten diffamiert worden seien. Diese Willkür spiegele sich auch in der Struktur der Sicherheitsdienste wieder (SFH vom 21. März 2017, S. 10).

141

Der UNHCR gibt an, dass nach Stellungnahmen unabhängiger Beobachter Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst werde, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt seien, ganz oder teilweise motivieren könne. Es könne zur einer Bestrafung kommen, die über die strafrechtlich vorgesehenen Sanktionen hinausgehe, einschließlich härtere Behandlung bei der Inhaftierung, während der Haft und Befragungen sowie während des militärischen Einsatzes (Bericht vom November 2017, S. 39 unten/ S. 40 oben mit Fn. 224; Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 mit Fn. 13 und 14, S. 6 f.). Wie bereits oben dargestellt, führt der UNHCR allerdings in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 3) weiter aus, dass „oft nicht zu unterscheiden und festzustellen“ sei, ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgten. Auch im Bericht vom November 2017 wird ausgeführt, dass Berichten zufolge Wehrdienstentzieher aber eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt würden, oft nur nach minimaler Ausbildung. Anderen Berichten zufolge gebe es auch Deserteure, die nachdem sie aufgegriffen wurden, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC, August 2017 S. 14 Fn. 67 – 69; SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Die vom UNHCR angeführten Referenzquellen lassen – auch dies ist bereits oben festgestellt worden – zudem nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage die Einschätzung der Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung beruht.

142

Der vom UNHCR als Referenzquelle genannte Herr Kozak hat angegeben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 3, Fn. 14, E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017), er habe gehört, dass das Verhalten von bereits einberufenen Wehrdienstverweigerern von Militäroffizieren und anderen Beamten als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen werde könne. In der Stellungnahme des UNHCR vom November 2017 (S. 39, Fn. 224) wird Herr Kozak dahingehend zitiert (E-Mail vom 6. Oktober 2017), dass nach seiner Einschätzung die Regierung Sanktionen gegen Wehrdienstentzieher als strafrechtliche Ahndung verhänge, aber auch weil sie die Wehrdienstentziehung als politische oder regierungsfeindliche Tätigkeit ansehe.

143

Die in der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) aufgeführten weiteren Referenzquellen (J. Landes, R. Davis und L. Fakih) geben z.T. ihre subjektive Einschätzung wieder. Es ist nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Fakten (genannt werden von R. Davis „Interviews“) diese Einschätzung erlangt worden ist. Bei der Bewertung der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 4) ist weiterhin zu beachten, dass dort die Relevanz des Vorliegens weiterer Risikofaktoren herausgestellt wird, mithin das persönliche Profil der jeweiligen Person die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein, maßgeblich mitbestimmt (weitere Ausführungen hierzu siehe oben und Fn. 18 auf S. 4 der Stellungnahme des UNHCR, wo es heißt: „Berichten zufolge verhaftete die Regierung Männer im wehrdienstfähigen Alter, bei denen eine Verbindung mit Oppositionsgruppen vermutet wurde, insbesondere Sunniten.“).

144

Weiter wird berichtet, dass die Ausbildungszeit der Wehrpflichtigen oft kurz (45 Tage) sei (BFA vom August 2017, S. 18) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt würden (UNHCR vom April 2017, S. 25 f.). Angesichts der Schilderungen, dass dies scheinbar alle Wehrpflichtigen und Reservisten treffe (vgl. UNHCR vom April 2017, S. 25 und Fn. 122), ist die Annahme nicht belastbar, wonach dies nur Wehrdienstverweigerer oder Reservisten treffe, die sich der Einberufung entzogen haben. Es ist daher auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dies in Anknüpfung an eine aufgrund der Wehrdienstentziehung dem Kläger zu 1) zugeschriebene regimefeindliche Haltung erfolgt.

145

Die Unabhängige Untersuchungskommission für Syrien führt im Bericht vom 11. August 2016 (A/HRC/33/55, S. 13 Rn. 75) aus, dass Zivilisten, hauptsächlich Männer im kampffähigen Alter, weiterhin von den Straßen Syriens verschwinden würden. Zehntausende von Syrern würden vermisst, viele unter Umständen, die vermuten ließen, dass sie gewaltsam verschwunden seien. Nicht weiter erläutert wird, ob es sich um (Zwangs-)Rekrutierungen oder Inhaftierungen handelt und aus welchen Gründen diese erfolgten.

146

Insbesondere das dargestellte (Rekrutierungs-)Verhalten des syrischen Regimes scheint insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. Demgegenüber fehlen nach Auffassung des Senats jedenfalls hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit der bei der Prognose zu unterstellenden Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde und ob ihnen allein wegen der Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Darüber hinaus ist berücksichtigen, dass sich wehrpflichtige Männer durch eine Flucht aus einem „Oppositions-Gebiet“ auch einem etwaigen Einsatz in Einheiten, die gegen das syrische Herrschaftsregime kämpfen, entzogen haben.

147

Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 71).

148

Andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 38 ff.) sind zu der Überzeugung gelangt, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde. Zum Teil wird dies, da keine hinreichenden Erkenntnisse über nach Syrien zurückkehrende Männer vorliegen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, aus der Brutalität des Vorgehens des Assad-Regimes gegenüber Regimegegnern, insbesondere aus dem Vorgehen der Geheimdienste, geschlossen sowie aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates zur Wiederherstellung seines Herrschaftsmonopols abgeleitet (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 83 ff.; dort heißt es wörtlich: „Vor diesem Hintergrund [Anmerkung: Das Vorliegen nur vereinzelter Fallbeispiele und dass von Referenzfällen nicht ausgegangen werden könne, siehe Rn. 82] ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen.“). Andererseits wird angenommen, dass eine harte und menschenrechtswidrige Bestrafung von Männern, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, belegt sei, und von der erforderlichen Gerichtetheit auf Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Hinblick auf den gegen die Zivilbevölkerung geführten Vernichtungskrieg, das dominierende Freund-/ Feind-Schema und wegen der Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auszugehen sei (VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – Rn. 59 ff.; an diese Bewertung schließt sich das OVG Bautzen, a.a.O, juris, Rn. 40 ff. an; dieses geht weiterhin davon aus [a.a.O. Rn. 35], dass Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter nicht nur die gesetzlich dafür vorgesehene Bestrafung und/ oder die Einziehung droht, sondern insbesondere im Zusammenhang mit den drohenden Verhören und Bestrafungen auch Folter und der Einsatz an der Front mit oft nur minimaler Ausbildung, d. h. als „Kanonenfutter“.).

149

Der Einschätzung der benannten Obergerichte ist nicht zu folgen. Es ist – wie bereits dargestellt – schon zweifelhaft, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann oder ob nicht vielmehr den Erkenntnisquellen in erforderlichem Maße entnommen werden kann, dass Personen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, im ausgeführten Gesamtkontext und angesichts des Bedarfs an Soldaten (nur) in das Militär eingezogen werden bzw. eine Inhaftierung nur beim Vorliegen von risikoerhöhenden Faktoren erfolgt. Zudem werden das nach dem dargestellten Erkenntnisstand beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht zureichend in die Bewertung aufgenommen (ebenso OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123, dessen Würdigung sich der Senat anschließt).

150

Jedenfalls das Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfende Verfolgungshandlung beruht auf einer anderen Bewertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und den dem syrischen Regime zu unterstellenden Handlungsmotiven. Es ist nämlich fraglich, ob als handlungsleitendes Muster des Assad-Regimes ein solches Freund-/ Feind-Schema vorliegt, welches darauf schließen lässt, dass im Grunde jeder Wehrdienstentzieher als Gegner des Herrschaftsregimes angesehen wird. Neben der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden Willkür einzelner staatlicher Akteure dürften die Handlungen des syrischen Regimes vor allem dadurch bestimmt sein, was der Machterhaltung bzw. dem Vorteil des Regimes dient.

151

Des Weiteren ist bei der Gesamtwürdigung Folgendes zu berücksichtigen: Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten dürfte es für jedermann auf der Hand liegen, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger in der Regel nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit – verständlicher – Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für eine solche Annahme des Regimes gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 99).

152

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof benennt zu dem entscheidenden Punkt, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle (VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 72, 78 f.) keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine Spekulation. Die von ihm festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 60 ff.), erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen. Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen (zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 8 f). Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit (systematischen) Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, den der Kläger zu 1) bereits von der Beklagten zuerkannt bekommen hat (ebenso zum Ganzen: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 76 ff.).

153

Auch der im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen „von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes“ weist nach den vorangehenden Ausführungen nicht auf eine politische Gerichtetheit, sondern vielmehr auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin. Es fehlt für die Flüchtlings-anerkennung mithin an der erforderlichen Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommen muss (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Nach Auffassung des Senats ist auch die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates nicht geeignet, die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund zu indizieren (ebenso ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123). Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 154).

154

Hieran hält der Senat fest. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

155

dd) Ein Anspruch der Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit einer möglichen Rekrutierung als Reservist folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG.

156

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

157

Es ist bereits fraglich, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass den Klägern überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Nach dem oben Gesagten könnten sich die Kläger durch ihre Ausreise und den längeren Auslandsaufenthalt zwar einer Wehrdienstentziehung strafbar gemacht haben, es ist jedoch schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie deshalb auch tatsächlich mit einer Verfolgungshandlung zu rechnen haben. Unabhängig davon haben die Kläger zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass sie im Falle einer sich der Rückkehr nach Syrien anschließenden Rekrutierung den Militärdienst deshalb verweigern würden, weil dieser Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die Kläger haben auch nicht in Syrien den Wehrdienst verweigert, sondern sich diesem „nur“ durch Flucht entzogen. Ob diese Fallgestaltung – Entziehung durch Flucht – überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95). Der Senat kann die Beantwortung dieser Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenlassen. Im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) hat er insoweit Folgendes ausgeführt:

158

Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 104 m.w.N.). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

159

Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 38). Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 46).

160

Hiervon ist im Falle der Kläger nicht auszugehen. Die Kläger zu 2) und 3) sind als ungediente Wehrpflichtige überhaupt keiner Einheit zugeteilt, sondern müssten ihre militärische Ausbildung noch durchlaufen. Erst danach könnte sich überhaupt absehen lassen, ob und wie sie tatsächlich mit den genannten Handlungen in Berührung kommen könnten (vgl. zu dieser Konstellation OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 94). Im Ergebnis gilt dies auch für den Kläger zu 1). Da er keine näheren Angaben zu seiner früheren Verwendung beim syrischen Militär vorgetragen hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er bei einer erneuten Heranziehung zum Wehrdienst an Handlungen im dargestellten Sinne beteiligt wäre. Hierfür spricht auch die Antwort des Klägers zu 1) zu Frage Nr. 16 bei der Anhörung beim Bundesamt, wonach er nicht selbst Augenzeuge oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen, Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung, Hinrichtungen oder Einsätzen von Chemiewaffen gewesen sei (siehe Bl. 38 des Verwaltungsvorgangs).

161

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 – 14 A 2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

162

d) Selbst wenn man bei den Kläger alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Volkszugehörigkeit, die regionale Herkunft, die Entziehung vom Wehrdienst – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägern liegen nach der Überzeugung des Senats keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

163

e) Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus dem im Berufungsverfahren schriftsätzlich vorgetragenen Geschehnissen, wonach ein Bruder des Klägers zu 1) entführt und nur gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen werden sollte. Die Kläger schildern insoweit schon keine Verfolgung durch den syrischen Staat. Selbst wenn man die von den Klägern benannte Gruppe „Murat“ als sog. nichtstaatlichen Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG einstufen wollte und eine mangelnde Schutzbereitschaft des syrischen Staates unterstellte, haben die Kläger nicht in hinreichendem Maße dargelegt, dass die Entführung des Bruders aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen erfolgte. Insoweit schildern sie lediglich sogenanntes kriminelles Unrecht, welches – für sich genommen – jedoch nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt. Allein die pauschale Behauptung, Kurden würden als Ungläubige gelten und taugten nur dazu, entführt und erpresst zu werden, genügt insofern nicht. Im Übrigen finden sich für diese Annahme keine hinreichenden Belege in den vom Senat ausgewerteten Erkenntnismitteln. Darüber hinaus ist unklar, inwiefern sich aus der Entführung des Bruders des Klägers zu 1) eine beachtliche Verfolgungsgefahr für die Kläger ergeben sollte. Die Kläger haben insoweit nicht dargelegt, dass die Entführung des Bruders des Klägers zu 1) aus Gründen erfolgte, die auch für die Kläger selbst gelten könnten.

164

Soweit sich die Kläger für die Annahme beachtlicher Nachfluchtgründe auch auf die Auswirkungen des Dekrets Nr. 10 berufen, wird zunächst auf die Ausführungen unter II. 2. a) Bezug genommen. Darüber hinaus haben die Kläger nicht schlüssig vorgetragen, inwiefern sie konkret von etwaigen Enteignungsmaßnahmen betroffen wären. Dies gilt insbesondere für die Schilderung, wonach die Kläger durch die Enteignungen heimatlos geworden seien. Sowohl bei der Anhörung beim Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren haben die Kläger vorgetragen, dass ihre Eigentumswohnung in Aleppo zerstört worden sei und sie (auch) deshalb Aleppo verlassen hätten. Wenn aber die Eigentumswohnung der klägerischen Familie zerstört wurde, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie durch eine mögliche Enteignung infolge des Dekrets Nr. 10 zusätzlich belastet würden. Das Vorhandensein oder die Zerstörung weiterer Immobilien haben sie (bislang) nicht angegeben. Der Vortrag im Schriftsatz vom 26. Juni 2018, wonach Grundstücke und Häuser der Familie bereits an arabische Syrer aus anderen Städten verkauft oder enteignet und übergeben worden seien, ist ohne weitere Konkretisierungen nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgungshandlung zu begründen. Der Kläger zu 1) hat auch nicht die Möglichkeit genutzt, diese Angaben in der Berufungsverhandlung zu spezifizieren. Dies gilt auch, soweit er vorträgt, dass seine angemietete Werkstatt nicht mehr existiere oder übernommen worden sei. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich die Umsetzung des Dekrets Nr. 10 auf den Kläger zu 1) als Mieter überhaupt auswirken würde, dürfte ohnehin zweifelhaft sein, ob die Werkstatt nach einer mehrjährigen Abwesenheit des Kläger zu 1) für diesen überhaupt noch zur Verfügung gestanden hätte.

165

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

166

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

167

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die am … 1979 und am … 2000 geborenen Klägerinnen sind syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen (sunnitischen) Glaubens. Sie stammen aus dem Ort Al-Hasaka (Bezirk Selemia) und begehren ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.

2

Die Klägerinnen reisten nach eigenen Angaben zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) und zwei weiteren Kindern am 16. Februar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 12. Mai 2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung der Klägerin zu 1) fand am 12. Mai 2016 statt.

3

Die Klägerin zu 1) gab zur Begründung ihres Asylantrags an, dass sie im Juni 2013 bombardiert worden seien. Zehn Tage bevor sie das Land verlassen hätten, sei ihre Tochter, die Klägerin zu 2), von einer Kugel am Kopf verletzt worden. Sie hätten dann große Angst bekommen. Der Ort, an dem ihr Mann gearbeitet habe, sei von Raketen beschossen worden. Nach den Angriffen habe es keine Wasserversorgung und keine Lebensmittel mehr gegeben. Ständig hätten militärische Aktionen stattgefunden. Sie hätte große Angst um ihre Kinder gehabt und ihrem Mann gesagt, dass sie hier nicht mehr leben könnten. Auf eine entsprechende Frage gab die Klägerin zu 1) an, dass sie in Syrien politisch nicht aktiv gewesen sei.

4

Mit Bescheid vom 19. September 2016 erkannte die Beklagte die Klägerinnen als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

5

Mit ihrer am 11. Oktober 2016 erhobenen Klage haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung allein schon deshalb zustehe, weil ihnen aufgrund ihrer Ausreise und Asylantragstellung politische Verfolgung in Syrien drohe. Auch seien sie gegen das Assad-Regime und gegen Islamisten. Aufgrund ihrer Eigenschaft als säkulare Kurden drohe ihnen insbesondere durch die Islamisten, die weite Teile Syriens kontrollierten, Verfolgung.

6

Die Klägerinnen haben beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2016 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

8

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

9

Mit Urteil vom 21. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 19. September 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerinnen sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist seien, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könnten. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Den Klägerinnen stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

10

Zur mit Beschluss vom 16. Januar 2018 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

11

Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß angekündigt zu beantragen,

12

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerinnen beantragen,

14

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I. Der Senat konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

16

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschafft zuzuerkennen, so dass das Urteil zu ändern war. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG

17

Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

18

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

19

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

20

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

21

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

22

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

23

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerinnen vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

24

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Klägerinnen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist dieser nur über einen Reiseweg erreichbar, der vom syrischen Regime kontrolliert wird. Abzustellen ist dabei auf eine – hypothetische – Rückführung der Klägerinnen, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly; vgl. auch Heilbronner Stimme vom 2. Februar 2018 – Türkische Offensive hilft Assad -, wonach das Assad-Regime in Qamishly noch präsent sei und den dortigen Flughafen kontrolliere. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6).

25

2. Die Klägerinnen sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Die Klägerin zu 1) hat bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, vor ihrer Ausreise keine Probleme in Syrien gehabt zu haben und allein wegen der Auswirkungen des Bürgerkrieges ausgereist zu sein. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, eine Vorverfolgung der Klägerinnen ergebe sich aus dem Umstand des Beschusses des klägerischen Hauses, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Anhand der klägerischen Angaben lässt sich schon kein konkreter Verfolgungsakteuer identifizieren. In Frage kommen sämtliche zu dieser Zeit an den Kampfhandlungen beteiligten Konfliktparteien (v.a. das Assad-Regime, der Islamische Staat und die kurdischen YPG-Milizen). Des Weiteren liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuss des Hauses der klägerischen Familie im Zusammenhang mit einer zielgerichteten Verfolgungshandlung erfolgte. Anhand der Angaben der Klägerin zu 1) bei ihrer persönlichen Anhörung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bedrohungssituation Ausdruck der allgemeinen (Bürger)Kriegsgefahren gewesen ist. Dieser Annahme entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder ersichtlich, noch wurden sie von den Klägerinnen substantiiert vorgetragen.

26

Den Klägerinnen drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit oder ihrer regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b).

27

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerinnen kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Klägerinnen können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch weder im Hinblick auf ihre Volks- und Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (c).

28

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Klägerinnen im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

29

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

30

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18) (unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Hierzu hat er aus dem Urteil des 3. Senats zitiert:

31

„In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

32

(…)

33

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. (…) Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 8. Juni 2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 1. August 2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.“

34

und festgestellt, dass er diese Einschätzung des 3. Senats auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen für zutreffend hält und teilt:

35

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG B-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.)

36

Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG – hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16/30338 – juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 35-44; OVG B-Stadt, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 – 2 A 215/27 – juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 22).

37

Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

38

Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen beispielsweise dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. In der benannten Stellungnahme des UNHCR heißt es nachfolgend zu dieser Feststellung:

39

„Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

40

Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.“

41

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden und dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (AA vom 7. November 2016 an OVG Schleswig zu Az. 3 LB 17/16). Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.). Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

42

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt ebenfalls aus, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne. Nachfolgend werden unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. Januar 2016 Personengruppen benannt, die bei einer Einreise als besonders gefährdet gelten würden. Bezüglich der Bewertung der vom IRB angeführten Quellen und deren Aussagen durch den Senat wird auf die nachfolgenden Ausführungen (weiter unten, ab Seite 21) verwiesen. Des Weiteren würden nach Angaben eines Direktors einer Nichtregierungsorganisation in einem Interview mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Dezember 2016 Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt (SFH, a.a.O, S. 11). Konkrete belegte Fälle werden jedoch nicht geschildert. Ferner enthält die Aussage keine Angaben zur quantitativen Dimension von Misshandlungen bei rückkehrenden Asylsuchenden.

43

Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Ausreise aus Syrien und einer eventuellen Asylantragstellung im Ausland ergeben sich zudem aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 28. März 2018 und Mitteilung vom 9. März 2018) wurden seit 2011 insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,567 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 659 T.), Irak (ca. 248 T.), Ägypten (ca. 128 T.) und in Nordafrika (ca. 33 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis November 2017 700.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/syrische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28. März 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 21 Millionen im Jahr 2010 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations= SY&name_desc=false, abgerufen am 28. März 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.

44

Der Senat hält in diesem Zusammenhang das in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierte Argument, dass angesichts dieser Zahlen bei realitätsnaher Betrachtung nicht von einem bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise bestehenden Risiko von Inhaftierung, Misshandlung oder Folter ausgegangen werden dürfte, für zutreffend und schließt sich dem an. Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 52).

45

Weitere Zweifel an der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer signifikanten Größenordnung von Rückkehrern ergeben sich zudem aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rd. 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1.2.2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 2) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30. Juni 2017) seien seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 seien 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Laut der International Organization for Migration (IOM) seien zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene und sieben Prozent seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Unter Zugrundelegung der Zahlen der IOM kehrten demnach im ersten Halbjahr 2017 ca. 42.000 Personen aus den angrenzenden Staaten nach Syrien zurück.

46

Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.

47

Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 49). Diesen Quellen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darunter in beachtlicher Zahl auch rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem (westlichen) Ausland waren.

48

Selbst wenn man aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bejahte, fehlt es zumindest an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund.

49

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris und vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 513/17 – juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; OVG B-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris – Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20 ff.).

50

Wie bereits ausgeführt, liegen nur wenige (konkrete) Dokumente vor, welche die hier aufgeworfene Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Im Einzelnen:

51

Für die Zeit vor dem Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein ließ sich der weitgehend gesicherten Erkenntnislage zwar entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Ausland nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, welches je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Vor allem bei einer Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung. Anlässlich dessen sollten regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden. Diese Gefahr wurde beispielsweise vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. AA, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 16). In der Rechtsprechung wurde daher zum Teil angenommen, den staatlichen Maßnahmen komme auch die erforderliche Gerichtetheit zu (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013
A 11 S 927/13 – juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A – juris).

52

Hiervon kann aber gegenwärtig nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. Verschiedenen Quellen zufolge ist zwar eine erhebliche Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen (vgl. zuletzt AI, Report 2018). Es handelt sich allerdings um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018 S. 34 f., 50 f., jeweils m.w.N.). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,6 Millionen gestiegen (Nachweise siehe oben).

53

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich(er) und ständigen Veränderungen unterworfen. Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“; OVG Bautzen spricht von einer „dünnen“ Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 25). Seit Beginn des Bürgerkrieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (IRB vom 19. Januar 2016, S. 4; vgl. auch SFH vom 21. März 2017, S. 9 und DRC, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr).

54

Dementsprechend unterschiedlich äußern sich die verfügbaren Einschätzungen. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr „definitiv“ festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 39). Eine vom IRB zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9). Dieselbe Quelle führt allerdings auch aus, dass „alle“ Personen einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt seien (UNHCR vom April 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen können nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Sie sind insgesamt zu pauschal und unbsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

55

Die weiteren vorhandenen Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, die jedenfalls nicht mit den Klägern vergleichbar sind. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer Nichtregierungsorganisation, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenzsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB, vom 19. Januar 2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolution“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Nach dieser sollen laut UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien be i Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; auch SFH vom 21. März 2017, S. 9).

56

Die geschilderten Konstellationen sind mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und belegen vielmehr, dass die syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich vorgehen. Es fehlt in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die hinreichend gesicherte Annahme zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

57

Diese Einschätzung wird durch diverse gleichlautende Auskünfte bestätigt, nach denen eine Systematik bei der Behandlung von Rückkehrern derzeit nicht erkennbar sei und sich diese häufig willkürlich gestalte (vgl. u.a. DRC vom August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abneigung gegen diesen empfinde (IRB vom 19. Januar 2016, S. 2). Ebenso meint ein auf Syrien spezialisierter Gastwissenschaftler am Londoner Kings College, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht automatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5, Einschätzung vom 15. Dezember 2015). Das Risiko nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sei mangels belastbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern. Ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1 f.).

58

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom UNHCR mehrfach erwähnten Risikoprofilen. Im Bericht vom Februar 2017 (deutsche Übersetzung von April 2017) wird unter Verweis auf das IRB vom 19. Januar 2016 Folgendes ausgeführt (S. 5, Fn. 26):

59

„Aus Quellen geht hervor, dass für die folgenden Gruppen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden besteht: Kurden (…), Palästinenser, (…), Sunniten (…), bekannte Islamisten (…) und Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös erscheinen (…). Quellen zufolge besteht für regierungskritische Aktivisten ein größeres Misshandlungsrisiko durch Flughafen- und Grenzbehörden (…) als für Familienmitglieder der Aktivisten (…). Außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in denen die Opposition aktiver ist (…) oder kämpft, einem größeren Risiko harter Behandlung ausgesetzt.“

60

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der 4. aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015, die Gruppe der im (westlichen) Ausland um Asyl nachsuchenden Personen nicht als eigenständige Risikogruppe benannt worden war (siehe S. 25 ff.). Auch in der 5. Aktualisierung (englische Fassung: International Protection Considerations with Regard to the People Fleeing thy Syrian Arab Rebublic Update V) vom November 2017 werden diese Personen – jedenfalls nicht ausdrücklich – als eigenständige Risikogruppe eingestuft (siehe S. 34 f.). Hingegen gibt der UNHCR in seinem Bericht vom Februar 2017 (dt. Fassung, April 2017, S. 30) an, dass aus Berichten hervorgehe, die Regierung betrachte bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung. Unter diese Aktivitäten würden auch Anträge auf Asyl fallen. Ausweislich der in Fußnote 146 (S. 30) aufgeführten Quellen würden abgelehnten Asylbewerbern Inhaftierung und Folter drohen. Zu diesen Quellen gehören vor allem die bereits dargestellten Äußerungen einer emeritierten Professorin aus Oxford, des Executive Director des Syria Justice und Accountability Center sowie eines Gastwissenschaftlers vom Kings College London. Auf die obigen Einschätzungen des Senats zu diesen Quellen wird insoweit Bezug genommen.

61

Nach Auffassung des Senats kann den Stellungnahmen des UNHCR und den in Bezug genommen Quellenangaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass es grundsätzlich bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu zielgerichteten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr ist diesen in der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Gefahr einer Inhaftierung oder von Folterhandlungen vom Vorhandensein weiterer – konkreter – risikoerhöhender Merkmale abhängt.

62

Dem Auswärtigen Amt liegen – wie bereits dargestellt – keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rückkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1).

63

Die vom Verwaltungsgericht Dresden als Sachverständige zur Auskunft herangezogene Petra Becker gibt an, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpften. Vielmehr werde jeder Rückkehrer befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime, unabhängig von der Person des Betroffenen (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az.: 5 A 1237/17.A). Einem weiteren Bericht nach werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft, auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei (DRC August 2017, S. 27 f.).

64

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht zudem, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa beantragt haben (UNHCR, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein. Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 24). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die Zahl der insgesamt aus Syrien geflohenen Personen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen (siehe oben).

65

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte der kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichen Berichte über eine vom syrischen Regime geplante Bodenreform. Die Süddeutsche Zeitung vom 23. April 2018 – „Assad macht Eigentum zur Waffe“ – berichtet insoweit:

66

„Dekret Nummer 10, das Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet hat, ermöglicht es der Regierung, neue Bebauungspläne zu erlassen. Lokale Expertenkomitees sollen dann die Eigentumsverhältnisse in den Gebieten klären, wo es keine formellen Kataster gibt - oder diese im Krieg zerstört wurden, wie etwa in Homs. Binnen 30 Tagen nachdem ein solcher Entwicklungsplan per Dekret erlassen wird, müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Entschädigungen sind nur beschränkt vorgesehen.“

67

Die geplante Bodenreform könnte im Falle ihrer Umsetzung vor allem für nach Europa geflüchtete Syrer die Schwierigkeit begründen, dass sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig die Eigentumsverhältnisse an ihnen gehörenden Immobilien nachweisen können. Allerdings ergibt sich für den Senat aus der zitierten Berichterstattung nicht, ob und unter welchen Umständen sich betroffene Eigentümer bei dem vorgesehenen Verfahren von Dritten vertreten lassen können oder eine Geltendmachung auf andere Art und Weise auch aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob man auf diesem Dekret beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ansehen kann, geht aus dem Bericht nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen zwischen sog. Binnenvertriebenen innerhalb Syriens oder in das Ausland Geflohenen unterschieden wird. Die angekündigten Maßnahmen dürften daher – jedenfalls rein formal – jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz treffen. Des Weiteren ergibt sich aus der Berichterstattung nicht, ob das Dekret Entschädigungszahlungen für die Betroffenen oder Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht. Aus diesen Gründen und auch mangels anderweitiger Erkenntnisse ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaige auf dem benannten Dekret beruhende Enteignungen aufgrund einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Einstellung des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers erfolgen.

68

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht der Senat davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad-Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

69

Hieran hält der Senat fest. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

70

b) Im Falle der Klägerinnen liegen keine solchen risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor.

71

Ein individuell gefahrerhöhender Umstand kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerinnen, wie sie es erstmals in der Klagebegründung beim Verwaltungsgericht vortragen, gegen das Assad-Regime eingestellt seien. Schon wegen der Pauschalität dieser Angaben ergeben sich hieraus keine begründeten Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante – gegebenenfalls vermutete – oppositionelle Einstellung bei den Klägerinnen. Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin zu 1) zudem nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise politisch aktiv gewesen zu sein und ihre (vermeintliche) oppositionelle Einstellung durch entsprechende Handlungen zum Ausdruck gebracht zu haben. Bei ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin zu 1) die Frage nach der Mitgliedschaft in einer politischen Organisation zudem verneint. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte des Vortrags des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach Verwandte der Klägerinnen als Flüchtlinge anerkannt worden seien und sich die gesamte Familie durch die Ausreise aus Syrien dem Assad-Regime entziehen wollte. Diese pauschalen Angaben lassen keine belastbaren Rückschlüsse auf eine politische Einstellung der Klägerinnen zu. Zudem ist es gerichtsbekannt, dass die Beklagte syrischen Staatsbürgern in der Vergangenheit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, obwohl keine individuellen Verfolgungsgründe vorgetragen oder geprüft wurden. Aus der Tatsache der Flüchtlingsanerkennung als solche lassen sich daher unmittelbar weder für den Senat noch für das Assad Regime Rückschlüsse auf eine politische Einstellung des betroffenen Asylbewerbers ziehen.

72

Anknüpfend an die soeben dargestellten Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei den Klägerinnen im Weiteren die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa), der Volkszugehörigkeit (bb) sowie ihrer regionalen Herkunft (cc) zu erörtern.

73

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen den Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihnen deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18) Folgendes ausgeführt:

74

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

75

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

76

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

77

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

78

bb) Nach der dem Senat ausgewerteten Erkenntnislage ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägerinnen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden vom syrischen Regime eine politische Überzeugung zugeschrieben würde und ihnen deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.

79

Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 Prozent der syrischen Bevölkerung Kurden (Bundeszentrale für politische Bildung [BPB], Aus Politik und Zeitgeschichte, 18. Februar 2013, Seite 15; nach Angaben von Moritz A. Mihatsch, BPB, Kurdenkonflikt vom 24. Januar 2018 leben circa eine Million Kurden in Syrien). Zur (allgemeinen) Situation der Kurden in Syrien führt Mihatsch (Kurdenkonflikt, a.a.O.) Folgendes aus: In Syrien gerieten die Kurden nach der Unabhängigkeit des Landes 1946 zunehmend unter den Druck des erstarkenden arabischen Nationalismus. Nach einer Periode politischer Instabilität schloss sich Syrien Ende der 1950er Jahre mit Ägypten zur Vereinigten Arabischen Republik (1958-1962) unter Führung des damaligen ägyptischen Präsidenten Gamal Abd-al-Nasser zusammen. Die nationalistische Propaganda stellte die syrischen Kurden als Werkzeuge des Imperialismus und Israels sowie als Gefahr für die nationale Souveränität dar. Im Jahr 1962 führte die Regierung in Damaskus an einem einzigen Tag im Nordosten des Landes eine außerplanmäßige Volkszählung durch. Rund 120.000 Kurden konnten den verlangten Nachweis ihrer Nationalität nicht vorlegen und wurden als Ausländer klassifiziert. Ab 1965 praktizierte die herrschende Baath-Partei die Politik des "Arabischen Gürtels". Kurden, die in Grenznähe lebten, wurden enteignet, umgesiedelt und durch arabische Syrer verdrängt. Die Politik der Marginalisierung wurde auch unter Präsident Hafez al-Assad (1971-2000) und seinem Sohn und Nachfolger Bashar al-Assad fortgeführt. Die Schwäche des Regimes und die Kriegswirren nutzend, haben die Kurden seit 2011 im Nordosten des Landes ein unter ihrer Verwaltung stehendes autonomes Gebiet ("Rojava") aufgebaut. Die Kurden haben zudem maßgeblich zum Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) beigetragen. In Syrien konnte die Schwesterpartei der PKK, die „Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren bewaffneter Arm, die „Einheiten zum Schutz des Volkes“ (YPG) im Zuge ihrer Beteiligung an der von den USA geführten Anti-IS-Allianz die Kontrolle über die kurdischen Gebiete im Nordosten von Syrien weiter ausbauen. Nachdem die USA angekündigt hatten, eine Grenzschutztruppe mit Beteiligung der YPG aufbauen zu wollen, geht nun die Türkei militärisch gegen die PYD vor und marschierte im Rahmen der Operation „Olivenzweig“ in die Region Afrin ein. Die Türkei hatte bereits zuvor in Nordsyrien zwischen Afrin und Kobane eine quasi Dauerbesetzung eingerichtet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vom 5. Januar 2017, S. 8) berichtet ebenfalls, dass es im Norden Syriens Gebiete gibt, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch seien die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt. Das Ziel der Kurden sei es jedoch, entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen.

80

Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel äußern sich unterschiedlich darüber, ob es generell gefährdete Personengruppen gibt. Einer Auffassung nach seien alle Rückkehrer ungeachtet ihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht. Andere halten Religion, Ethnizität und die Herkunft für risikoerhöhende Faktoren (vgl. zu beiden Darstellungen IRB vom 19. Januar 2016, S. 7, und UNHCR vom November 2017, S. 5 f.).

81

Nach weiteren Angaben des IRB Canada (vom 19. Januar 2016, S. 7) gehören die Kurden zu den Gruppen, die einem höheren Misshandlungsrisiko ausgesetzt seien, da ihre Regimeloyalität traditionell in Frage gestellt wird. Das IRB Canada bezieht sich insoweit auf Aussagen des Geschäftsführers des Syria Justice und Accountability Centre und eines auf Syrien spezialisierten Gastwissenschaftlers am Kings College London. Diese Aussagen können nach Auffassung des Senats jedoch nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Es fehlen jegliche Angaben zu den Tatsachengrundlagen für die vorgenommenen Einschätzungen bzw. die (gesicherte) Schilderung von Referenzfällen.

82

Der UNHCR (vom April 2017, S. 5) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 11) beziehen sich ebenfalls auf die Auskunft des IRB Canada. In der Auskunft des UNHCR vom November 2015 werden ganz allgemein Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, den sogenannten Risikoprofilen zugeordnet (S. 25 f.). Nach den aktuellsten Berichten des UNHCR (vom November 2017, S. 54) hätten sich die religiösen und ethnischen Minderheiten jedoch weitgehend der Regierung angeschlossen und bekämpften zusammen mit dieser eine überwiegend sunnitische Opposition. Allgemein unterscheide sich die Situation von Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten von Region zu Region und hänge von der in der Region jeweils herrschenden Gruppierung ab. Dementsprechend seien kurdische Zivilisten eher Zielscheibe von Angriffen aus den Reihen von ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und anderen regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gewesen, die ihnen die Unterstützung von der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG oder der Regierung vorgeworfen hätten (ebenda S. 55). Der UNHCR sieht daher eine Gefährdung Angehöriger religiöser oder ethnischer Minderheiten vorrangig in Gebieten, die von diesen oder anderen regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden (ebenda S. 57).

83

Das Deutsche Orient Institut (Auskunft an das OVG Schleswig vom 8. November 2016 zu Az. 3 LB 17/16) führt aus, dass mittlerweile einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die syrische Regierung in Erscheinung treten würden. Dies könne zur Folge haben, dass besonders kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt seien.

84

Nach dem Kenntnisstand des Auswärtigen Amtes würden politisch nicht aktive syrische Kurden nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass einzelne arabischstämmige Syrer sich mit Vergeltungsmaßnahmen für die von der PYD begangenen Menschenrechtsverletzungen an arabischen Bevölkerungsteilen rächen wollten (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 4). Ebenso gibt die Deutsche Botschaft Beirut (vom 3. Februar 2016) an, dass Kurden in Syrien nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt seien, sondern aufgrund der Regime- oder Oppositionsnähe der jeweils vor Ort herrschenden Gruppierungen. Ähnlich äußert sich auch das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft an VG Gelsenkirchen vom 29. März 2017). Auch die vom Verwaltungsgericht Dresden herangezogene Sachverständige Petra Becker teilt in ihrer Auskunft mit, dass Kurden nicht wegen ihrer Herkunft oder Abstammung verfolgt werden (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az. 5 A 1237/17.A S. 5).

85

Der dargestellten Auskunftslage lässt sich nach Auffassung des Senats demnach entnehmen, dass die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein kann, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden könnte, wenn sie kurdischer Volkszugehörigkeit ist (so auch OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 – juris, Rn. 52; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 – juris, Rn. 8 m.w.N., wonach Personen kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit keine politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG in Syrien droht).

86

Eine andere Gesamtbewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung eines am 31. Mai 2018 veröffentlichen Interviews des Präsidenten von Syrien, Bashar Al-Assad, im russischen Sender „Russia Today“. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat sich in der mündlichen Verhandlung auf dieses Interview bezogen und aus den Äußerungen eine allgemeine Bedrohungslage für Kurden in Syrien abgeleitet. Nach einem Bericht der Deutschen Welle vom 31. Mai 2018 über das Interview hat Präsident Assad gesagt, dass Verhandlungen mit den kurdischen Kämpfern der „Syrischen Demokratischen Kräfte“ (SDF) die erste Option seien. Sollten diese Gespräche scheitern, werde man die Region „mit Gewalt befreien“ (vgl. Deutsche Welle: http://www.dw.com/de/syriens-pr%C3%A4sident-assad-droht-kurdischen-k%C3%A4mpfern-mit-angriff/a-44018185). Nach Auffassung des Senats lässt sich aus den Aussagen des Präsidenten somit nicht schlussfolgern, dass (alle) Kurden derzeit oder in unmittelbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von zielgerichteter staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen werden. Zum einen hat Präsident Assad eine konsensuale Lösung der verschiedenen Herrschaftsansprüche im Norden bzw. Nordosten von Syrien in den Vordergrund gestellt. Zum anderen beziehen sich die Äußerungen lediglich auf Militärangehörige der Syrischen Demokratischen Kräfte und nicht auf alle Kurden.

87

Die Klägerinnen müssten demnach aus anderen Gründen zu einer gefährdeten Personengruppe gehören, damit sich ihre kurdische Volkszugehörigkeit gefahrerhöhend auswirken könnte. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor. Wie bereits ausgeführt, genügt allein die nicht näher substantiierte Behauptung, die Klägerinnen seien Gegnerinnen des Assad-Regimes hierfür nicht.

88

cc) Eine den Klägerinnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihnen seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie aus einem Gebiet stammen, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht.

89

Ausweislich der in den Erkenntnisquellen kartographisch dargestellten Machtverhältnisse in Syrien wird der Nordosten, in dem sich auch die Region und Stadt Al-Hasaka befinden, überwiegend von YPG-geführten Milizen und teilweise vom Assad-Regime kontrolliert (vgl. Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12.4.2018, http://www.spiegel.de/politik/ausland/bild-1203110-1276607.html; BFA vom 25. Januar 2018, S. 12, Karte zur Sicherheitslage vom 23. Januar 2018). Dies gilt vor allem für den Bereich rund um die Stadt Al-Hasaka. Medienberichten zufolge haben YPG-Milizen und syrische Armee die Stadt Al-Hasaka gemeinsam gegen den Islamischen Staat verteidigt, der sich nach mehreren verlorenen Schlachten weit nach Süden zurückziehen musste (heise.de vom 24. August 2016, Kurden und syrische Armee kämpfen um Al-Hasaka).

90

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

91

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018
2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.). Jedenfalls liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, wonach das Assad-Regime grundsätzlich jedem Kurden, der aus dem Norden bzw. Nordosten Syriens geflohen ist, eine Unterstützung der PYD bzw. YPG und damit eine oppositionelle Haltung unterstellt.

92

d) Selbst wenn man bei den Klägerinnen alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubens- und Volkszugehörigkeit, die regionale Herkunft – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägerinnen liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von ihnen in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Flüchtlingsanerkennung von nahen Familienangehörigen.

93

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

94

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

95

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. September 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die am … 1966, … 1999 und … 2001 geborenen Kläger sind syrische Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und ohne Konfession. Sie stammen aus Aleppo und begehren ihre Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention.

2

Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 6. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18. Mai 2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung des Klägers zu 1) fand am 21. Juli 2016 statt.

3

Der Kläger zu 1) gab zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, dass die Wohnung der Familie von einer Granate getroffen worden sei. Daraufhin hätten sie Aleppo verlassen. Sie seien nach Afrin gegangen, wo sie sich einen Monat aufgehalten hätten. Von dort aus seien sie in die Türkei gereist. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, gab er an, dass er keine konkreten Befürchtungen habe, aber nicht nach Syrien zurückkehren wolle. Persönliche Schwierigkeiten hätte er auch nicht zu befürchten. Wehrdienst habe er geleistet. Mitglied in einer politischen Organisation sei er nicht gewesen. Die vorgetragenen Gründe würden auch für seine Söhne, die Kläger zu 2) und 3), gelten.

4

Mit Bescheid vom 1. August 2016 erkannte die Beklagte die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

5

Mit ihrer am 24. August erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, dass das Haus mit der Wohnung der Kläger im Verlauf von militärischen Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Armee und der Freien Syrischen Armee völlig zerstört worden sei. An den Kämpfen seien auch Salafisten und Kämpfer des Islamischen Staates beteiligt gewesen. In dieser unübersichtlichen Lage seien mehrere Kurden geköpft worden. Er selbst habe Hinrichtungen beobachten müssen. Aufgrund dieser unmittelbaren Bedrohungssituation habe er mit seiner Familie und weiteren kurdischen Angehörigen Aleppo verlassen. Am 30. März sei die Familie zunächst nach Afrin gegangen. Der Kläger zu 1) sei in Aleppo zudem schon von Mitte 2011 bis Ende 2012 durch seine mehrfache Teilnahme an Demonstrationen als Gegner des Assad-Regimes aufgefallen.

6

Die notwendige Konkretisierung der persönlichen Verfolgungsgründe bei der Anhörung beim Bundesamt sei dem Kläger zu 1) nicht möglich gewesen, da ihm die Tragweitre seiner Äußerungen nicht in vollem Umfang ersichtlich gewesen sei. Er habe die für ihn maßgeblichen Verfolgungsgründe in der formalisierten Befragung nicht ausführlich genug erklären können. Es sei auch nicht so nachgefragt worden, dass er in diese Situation alle für die Antragstellung wichtigen Angaben ausreichend hätte darlegen können. Der Kläger zu 1) befürchte, bei seiner Rückkehr als Kurde und bekennender Gegner des Assad-Regimes politisch verfolgt zu werden. Viele seiner Verwandten würden noch heute als Kurden an Kämpfen gegen das Assad-Regime teilnehmen. Ein Cousin sei als Mitglied der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG ums Leben gekommen.

7

Ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung stehe ihm allein schon deshalb zu, weil ihm aufgrund seiner (illegalen) Ausreise und Asylantragstellung politische Verfolgung in Syrien drohe. Die Ausreise, die Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland würden vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2016 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

10

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

11

Mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 1. August 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist sei, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könnten. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Den Klägern stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

12

Zur mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

13

Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß angekündigt zu beantragen,

14

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – zu ändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Kläger beantragen,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Kläger nehmen zur Begründung zunächst Bezug auf den Gerichtsbescheid und führen ergänzend Folgendes aus:

18

Der Kläger habe seine Eigentumswohnung im März 2012 nach einer Demonstration verlassen. Nach dieser Demonstration sei die syrische Polizei aufgetaucht. Er sei hierüber von seiner Nachbarin informiert worden. Er habe dann eine andere Wohnung angemietet. Als die Eigentumswohnung zerstört worden sei, sei die Familie nach Afrin geflohen.

19

Durch die Unterzeichnung des Dekrets Nr. 10 durch Baschar Al-Assad sei eine neue politische Situation eingetreten. Hierbei handele es sich um eine staatlich betriebene Neubesiedlung von vormals oppositionellen Zonen. Für die Kläger werde es schwierig werden, in ihre Heimat zurückzukehren. Das Dekret führe zu einer kollektiven und systematischen Verfolgung. Es würden sich auch Berichte mehren, wonach das syrische Regime es ausländischen Kämpfern und Linientreuen ermögliche, in Aleppo Wohnungen zu besetzen. Die Neuverteilung von Grundbesitz werde die Kläger mit voller Wucht treffen. Der Kläger zu 1) müsse auch davon ausgehen, dass seine für Holzmalarbeiten und Restaurationen angemietete Werkstatt nicht mehr existiere oder übernommen worden sei. Als Nichtgläubiger fühle sich der Kläger zu 1) von Salafisten und IS-Kämpfern bedroht.

20

Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein Bruder des Klägers zu 1) von der lokalen Gruppe Murat verhaftet worden sei und für seine Freilassung 10.000 Euro gefordert worden seien. Bei Nichtzahlung soll der Bruder gefoltert werden. Ein türkischer Soldat mit kurdischen Wurzeln habe die Freilassung im Mai 2018 veranlassen können. Ein weiterer Bruder des Klägers und dessen Frau seien in Afrin verschollen. Grundstücke und Häuser der Familie seien bereits an syrische Araber verkauft oder enteignet worden. Kurden würden in Afrin und Aleppo als Ungläubige gelten, die nur dazu taugten, entführt und erpresst zu werden. Ein Schutz durch staatliche Organe sei nicht zu erwarten.

Entscheidungsgründe

21

I. Der Senat konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 27. April und 18. Mai 2018) gemäß §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

22

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass das Urteil zu ändern war. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG

23

Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

24

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

25

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

26

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

27

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

28

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010
10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

29

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.

30

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist dieser nur über einen Reiseweg erreichbar, der vom syrischen Regime kontrolliert wird. Abzustellen ist dabei auf eine – hypothetische – Rückführung der Kläger, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly; daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6). Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass die Stadt Aleppo nach der aktuellen Auskunftslage seit Ende 2016 wieder (vollständig) vom syrischen Regime kontrolliert wird (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018,und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12 sowie S. 14 f.; Bundeszentrale für politische, Syrien – Die aktuelle Situation vom 20. Oktober 2017).

31

2. Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist.

32

Nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Anhörung des Klägers zu 1) ist der Senat davon überzeugt, dass er sein Heimatland Syrien unverfolgt verlassen hat und ihm auch bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen eines asylrelevanten Merkmals droht.

33

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt der Asylbewerber seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO nur dann, wenn er drohende oder bereits erlittene politische Verfolgung in „schlüssiger“ Form vorträgt. Hierzu ist erforderlich, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (stRspr. BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 – BVerwG 9 C 251.81 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; und vom 22. März 1983 – BVerwG 9 C 68.81 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – juris, Rn. 8; vom 15. August 2003 – 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 – juris, Rn. 5). Zudem ist der Asylbewerber gehalten, sich bereits bei der Antragstellung vor dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration über die Tatsachen zu erklären, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – juris, Rn. 9).

34

Gemessen daran, genügt der Kläger zu 1) mit seiner erstmals mit der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage vorgetragenen Verfolgungsgeschichte, wonach er von Mitte 2011 bis Ende 2012 durch seine mehrfache Teilnahme an Demonstrationen als Gegner der Assad-Regimes aufgefallen sei und Hinrichtungen von Kurden beobachtet habe, diesen Anforderungen nicht. Im Berufungsverfahren hat er seinen Vortrag dahingehend erweitert, dass nach einer Demonstration im März 2012 die syrische Polizei bei seiner Wohnung aufgetaucht sei. Nachdem er hierüber von seiner Nachbarin informiert worden sei, habe er eine andere Wohnung angemietet. Die Familie sei dann nach Afrin geflohen, als die Eigentumswohnung zerstört worden sei. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu denjenigen, die er einige Wochen zuvor in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemacht hat. Dort hat er auf die Frage, was ihm persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert sei, geantwortet, dass die Familie Aleppo verlassen habe, nachdem die Wohnung von einer Granate getroffen worden sei. Die Frage, ob er konkrete Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Syrien habe, verneinte der Kläger. Er gab jedoch an, nicht zurückkehren zu wollen. Ferner gab er an, keine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten (siehe Blatt 39 des Verwaltungsvorgangs). Auf die abschließend gestellte Frage, ob er seinem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen habe, antwortete der Kläger, dass er seine Gründe geschildert habe und dass die Lebenssituation in der Türkei schwierig sei (siehe Blatt 39 des Verwaltungsvorgangs). Der Senat hält die vom Kläger zu 1) erstmals in der Klageschrift geschilderte und im Berufungsverfahren vertiefte Verfolgungsgeschichte nicht für glaubhaft. Es handelt sich insoweit sowohl um sogenanntes gesteigertes, als auch – im Vergleich zu den Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt – um gänzlich neues Vorbringen. Der Kläger hat es trotz Vorhalten und Nachfragen in der Berufungsverhandlung nicht vermocht, seine im Vergleich zur Anhörung beim Bundesamt gemachten widersprüchlichen Angaben zur Überzeugung des Senats schlüssig aufzuklären und die gänzlich neuen Angaben zu erklären. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass diese Angaben wichtig seien, ist diese Erklärung nicht plausibel. Der Kläger wurde ausdrücklich danach gefragt, was ihm in Syrien passiert sei. Hierauf hat er durch die Bezugnahme auf den Bürgerkrieg und die Zerstörungen in Aleppo konkret geantwortet. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass er die Teilnahme an Demonstrationen und die vermeintliche Suche der Polizei nach ihm schildern würde. Es sprechen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, diese Vorgänge mitzuteilen. Die Einlassung des Klägers, dass vom Bundesamt nicht derart nachgefragt worden sei, dass er alle für die Antragstellung wichtigen Angaben hätte ausreichend darlegen können, überzeugt daher nicht. Ebenso ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger in der Berufungsverhandlung vorträgt, dass er bei der Anhörung bestimmte Informationen aus Angst vor dem Regime nicht angegeben habe. Der Senat ist von dieser Einlassung schon deshalb nicht überzeugt, weil der Kläger seine Gegnerschaft zum Assad-Regime wenige Wochen später in der Klageschrift mitgeteilt und auch in der (öffentlichen) Berufungsverhandlung seine (vermeintliche) Teilnahme an Demonstrationen eingeräumt hat. Zudem hat der Kläger hat dieses Motiv nicht weiter substantiiert. Es ist daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt seine Teilnahme an Demonstrationen in Aleppo sowie seine politische Einstellung zum Assad-Regime hätte verschweigen sollen. Darüber hinaus fällt auf, dass der Kläger seine unterlassenen Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt damit zu erklären versucht, dass er nicht gewusst habe, dass diese Informationen für die Erlangung eines dreijährigen Aufenthaltstitels relevant gewesen seien. Der Kläger zu 1) war nach den dargestellten Grundsätzen jedoch verpflichtet, alle fluchtrelevanten Informationen vorzutragen und nicht lediglich solche, die seiner Ansicht nach für den Erhalt eines bestimmten Aufenthaltstitels relevant sein könnten. Der Kläger hat ausweislich der Anhörungsniederschrift zudem angegeben, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen (siehe Bl. 39 des Verwaltungsvorgangs). Auch aus diesem Grund liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die konkreten Umstände der Befragung beim Bundesamt zu einer Abschneidung der Vortragsmöglichkeiten für den Kläger geführt hätten.

35

Darüber hinaus fehlt die Angaben des Klägers während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens die erforderliche Konstanz, um von deren Glaubhaftigkeit ausgehen zu können. Während der Kläger zu 1) noch bei der Anhörung beim Bundesamt allein die bürgerkriegsbedingten Zerstörungen als Grunde für die Flucht aus Syrien angegeben hat, steigerte er seinen Vortrag in der Klageschrift dahingehend, dass nunmehr auch seine durch die Teilnahme an Demonstrationen zum Ausdruck gekommene Gegnerschaft zum Assad-Regime sowie der Anblick von Hinrichtungen fluchtbegründend gewesen seien. Im Berufungsverfahren erweiterte der Kläger seinen Vortrag dann erneut, indem er schilderte, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen von der Polizei gesucht worden sei. Der Kläger vermochte es nach entsprechendem Vorhalt in der Berufungsverhandlung nicht, die – zum Teil gravierenden – Unterschiede in seinen Vorträgen plausibel zu erklären. Soweit der Kläger etwa angibt, dass er nicht gewusst habe, dass die Suche der Polizei nach ihm wichtig gewesen sei und er diesen Umstand deshalb in der Klageschrift nicht mitgeteilt habe, überzeugt dies aus den bereits dargelegten Gründen nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diesen Umstand erst im Berufungsverfahren für wichtig genug erachtete, um ihn dem Gericht mitzuteilen. Des Weiteren hat der Kläger in der Berufungsverhandlung in Abweichung zu seinem Vortrag in der Klageschrift als Grund für die Ausreise nicht (mehr) angegeben, dass er Hinrichtungen an Kurden beobachtet habe. Sofern dieser Vorgang für den Kläger zu 1) jedoch derart prägend und fluchtbegründend gewesen wäre, wäre es zu erwarten gewesen, dass er dies auch in der Berufungsverhandlung vorträgt.

36

Selbst wenn man das Vorbringen des Kläger zu 1) bezüglich einer oder mehrerer Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen als wahr unterstellte, wäre es nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr für diesen aus politischen Gründen glaubhaft zu machen. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger eine hinreichend herausragende Bedeutung zukommen würde, die dafür sprechen könnte, dass sich die Regierung Syriens für diese Aktivitäten speziell mit Blick auf den Kläger interessieren könnte und dass sich aus dieser Rolle heraus eine Gefährdungsprognose als tragfähig erweise. Der Kläger zu 1) hat insoweit angegeben, dass an den Demonstrationen 700.000 bis 1.000.000 Menschen teilgenommen hätten. Er hat jedoch nicht geschildert, ob und in welcher Art und Weise er Aktivitäten entfaltet hat, die über die bloße Teilnahme an einer Demonstration hinausgegangen sind und er deswegen aus der Vielzahl von Teilnehmern herausgestochen hätte und er deshalb für das syrische Regime von gesteigertem Interesse gewesen wäre.

37

Für die Kläger zu 2) und 3) wurden weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der Berufungsverfahren eigene Fluchtgründe vorgetragen. Der Kläger zu 1) hat in der Anhörung beim Bundesamt vielmehr angegeben, dass seine Asylgründe auch für seine Söhne gelten würden. Die voranstehenden Ausführungen gelten somit für die Kläger zu 2) und 3) entsprechend.

38

Den Klägern drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen seiner Volkszugehörigkeit oder ihrer regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b).

39

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Kläger kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeiten noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Für die Kläger ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (c). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (d). Rechtliche relevante Nachfluchttatbestände ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Kläger hinsichtlich der Entführung von Familienmitgliedern (e).

40

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Kläger im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müssten, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

41

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

42

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.; unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Hierzu hat er aus dem Urteil des 3. Senats zitiert:

43

„In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

44

(…)

45

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. (…) Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 8. Juni 2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 1. August 2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.“

46

und festgestellt, dass er diese Einschätzung des 3. Senats auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen für zutreffend hält und teilt:

47

Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.)

48

Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG – hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16/30338 – juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 – 2 A 215/27 – juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 22).

49

Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

50

Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen beispielsweise dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. In der benannten Stellungnahme des UNHCR heißt es nachfolgend zu dieser Feststellung:

51

„Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

52

Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.“

53

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden und dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (AA vom 7. November 2016 an OVG Schleswig zu Az. 3 LB 17/16). Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.). Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

54

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt ebenfalls aus, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien (SFH vom 21. März 2017, S. 6 m.w.N.). Es gebe auch kaum Informationen und aufgearbeitete Einzelfälle zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr (SFH, a.a.O., S. 9). Gleichwohl führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe nachfolgend aus (S. 10), dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden könne. Nachfolgend werden unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. Januar 2016 Personengruppen benannt, die bei einer Einreise als besonders gefährdet gelten würden. Bezüglich der Bewertung der vom IRB angeführten Quellen und deren Aussagen durch den Senat wird auf die nachfolgenden Ausführungen (weiter unten, ab Seite 21) verwiesen. Des Weiteren würden nach Angaben eines Direktors einer Nichtregierungsorganisation in einem Interview mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Dezember 2016 Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt (SFH, a.a.O, S. 11). Konkrete belegte Fälle werden jedoch nicht geschildert. Ferner enthält die Aussage keine Angaben zur quantitativen Dimension von Misshandlungen bei rückkehrenden Asylsuchenden.

55

Zweifel an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Ausreise aus Syrien und einer eventuellen Asylantragstellung im Ausland ergeben sich zudem aus der ständig gestiegenen Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen. Nach Angaben des UNHCR (Situation Syria Regional Refugee Response, abgerufen am 28. März 2018 und Mitteilung vom 9. März 2018) wurden seit 2011 insgesamt mehr als 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge in den Ländern Türkei (3,567 Mio.), Libanon (ca. 1 Mio.), Jordanien (ca. 659 T.), Irak (ca. 248 T.), Ägypten (ca. 128 T.) und in Nordafrika (ca. 33 T.) registriert. Hinzu kommen circa 970.000 syrische Flüchtlinge, die bis Mitte 2017 ins westliche Europa geflüchtet sind (vgl. UNHCR, November 2017, S. 24), hiervon allein bis November 2017 700.000 nach Deutschland (vgl. https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/syrische-fluechtlinge.html, abgerufen am 28. März 2018). Bei dieser Zahl von Flüchtlingen im Ausland handelt es sich im Vergleich zur Bevölkerungszahl von rund 21 Millionen im Jahr 2010 (Quelle: Weltbank, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=SY&name_desc=false, abgerufen am 28. März 2018) um mehr als ein Viertel der Bevölkerung Syriens.

56

Der Senat hält in diesem Zusammenhang das in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierte Argument, dass angesichts dieser Zahlen bei realitätsnaher Betrachtung nicht von einem bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise bestehenden Risiko von Inhaftierung, Misshandlung oder Folter ausgegangen werden dürfte, für zutreffend und schließt sich dem an. Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 52).

57

Weitere Zweifel an der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer signifikanten Größenordnung von Rückkehrern ergeben sich zudem aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze und im Juli 2015 rd. 2300 Personen aus dem Irak zurückgekehrt sein (vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 4; Deutsches Orient Institut [DOI], Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1.2.2017, S. 1). Andere Berichte (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 2) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, um Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (Mitteilung vom 30. Juni 2017) seien seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 seien 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Laut der International Organization for Migration (IOM) seien zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene und sieben Prozent seien aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurückgekehrt (zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 81 f.). Unter Zugrundelegung der Zahlen der IOM kehrten demnach im ersten Halbjahr 2017 ca. 42.000 Personen aus den angrenzenden Staaten nach Syrien zurück.

58

Die jedenfalls vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer (offiziellen) Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus zu. Sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und stellt ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar.

59

Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 49). Diesen Quellen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darunter in beachtlicher Zahl auch rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem (westlichen) Ausland waren.

60

Selbst wenn man aber eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bejahte, fehlt es zumindest an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund.

61

Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris und vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 513/17 – juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris – Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20 ff.).

62

Wie bereits ausgeführt, liegen nur wenige (konkrete) Dokumente vor, welche die hier aufgeworfene Fragestellung der aktuellen Behandlung von Rückkehrern erörtern. Ihnen lassen sich ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen. Im Einzelnen:

63

Für die Zeit vor dem Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein ließ sich der weitgehend gesicherten Erkenntnislage zwar entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Ausland nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, welches je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Vor allem bei einer Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung. Anlässlich dessen sollten regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden. Diese Gefahr wurde beispielsweise vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. AA, Lagebericht vom 27. September 2010, S. 16). In der Rechtsprechung wurde daher zum Teil angenommen, den staatlichen Maßnahmen komme auch die erforderliche Gerichtetheit zu (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 – juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A – juris).

64

Hiervon kann aber gegenwärtig nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich in verschiedener Hinsicht Veränderungen in Syrien ergeben. Verschiedenen Quellen zufolge ist zwar eine erhebliche Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen (vgl. zuletzt AI, Report 2018). Es handelt sich allerdings um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit vielen Jahren systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018 S. 34 f., 50 f., jeweils m.w.N.). Zudem ist die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs auf ca. 6,6 Millionen gestiegen (Nachweise siehe oben).

65

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich(er) und ständigen Veränderungen unterworfen. Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“; OVG Bautzen spricht von einer „dünnen“ Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17 – juris, Rn. 25). Seit Beginn des Bürgerkrieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (IRB vom 19. Januar 2016, S. 4; vgl. auch SFH vom 21. März 2017, S. 9 und DRC, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr).

66

Dementsprechend unterschiedlich äußern sich die verfügbaren Einschätzungen. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr „definitiv“ festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 39). Eine vom IRB zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21. März 2017, S. 9). Dieselbe Quelle führt allerdings auch aus, dass „alle“ Personen einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt seien (UNHCR vom April 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen können nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Sie sind insgesamt zu pauschal und unsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

67

Die weiteren vorhandenen Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, die jedenfalls nicht mit den Klägern vergleichbar sind. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer Nichtregierungsorganisation, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenzsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB, vom 19. Januar 2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Damaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stammte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolution“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Nach dieser sollen laut UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5; auch SFH vom 21. März 2017, S. 9).

68

Die geschilderten Konstellationen sind mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar und belegen vielmehr, dass die syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich vorgehen. Es fehlt in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass Personen betroffen sind, bei denen zusätzlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht die hinreichend gesicherte Annahme zu, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche prägende gefahrerhöhende Merkmale vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen behandelt werden (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

69

Diese Einschätzung wird durch diverse gleichlautende Auskünfte bestätigt, nach denen eine Systematik bei der Behandlung von Rückkehrern derzeit nicht erkennbar sei und sich diese häufig willkürlich gestalte (vgl. u.a. DRC vom August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abneigung gegen diesen empfinde (IRB vom 19. Januar 2016, S. 2). Ebenso meint ein auf Syrien spezialisierter Gastwissenschaftler am Londoner Kings College, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht automatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB vom 19. Januar 2016, S. 5, Einschätzung vom 15. Dezember 2015). Das Risiko nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sei mangels belastbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern. Ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 1. Februar 2017, S. 1 f.).

70

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom UNHCR mehrfach erwähnten Risikoprofilen. Im Bericht vom Februar 2017 (deutsche Übersetzung von April 2017) wird unter Verweis auf das IRB vom 19. Januar 2016 Folgendes ausgeführt (S. 5, Fn. 26):

71

„Aus Quellen geht hervor, dass für die folgenden Gruppen ein höheres Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden besteht: Kurden (…), Palästinenser, (…), Sunniten (…), bekannte Islamisten (…) und Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös erscheinen (…). Quellen zufolge besteht für regierungskritische Aktivisten ein größeres Misshandlungsrisiko durch Flughafen- und Grenzbehörden (…) als für Familienmitglieder der Aktivisten (…). Außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in denen die Opposition aktiver ist (…) oder kämpft, einem größeren Risiko harter Behandlung ausgesetzt.“

72

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der 4. aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015, die Gruppe der im (westlichen) Ausland um Asyl nachsuchenden Personen nicht als eigenständige Risikogruppe benannt worden war (siehe S. 25 ff.). Auch in der 5. Aktualisierung (englische Fassung: International Protection Considerations with Regard to the People Fleeing thy Syrian Arab Rebublic Update V) vom November 2017 werden diese Personen – jedenfalls nicht ausdrücklich – als eigenständige Risikogruppe eingestuft (siehe S. 34 f.). Hingegen gibt der UNHCR in seinem Bericht vom Februar 2017 (dt. Fassung, April 2017, S. 30) an, dass aus Berichten hervorgehe, die Regierung betrachte bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung. Unter diese Aktivitäten würden auch Anträge auf Asyl fallen. Ausweislich der in Fußnote 146 (S. 30) aufgeführten Quellen würden abgelehnten Asylbewerbern Inhaftierung und Folter drohen. Zu diesen Quellen gehören vor allem die bereits dargestellten Äußerungen einer emeritierten Professorin aus Oxford, des Executive Director des Syria Justice und Accountability Center sowie eines Gastwissenschaftlers vom Kings College London. Auf die obigen Einschätzungen des Senats zu diesen Quellen wird insoweit Bezug genommen.

73

Nach Auffassung des Senats kann den Stellungnahmen des UNHCR und den in Bezug genommen Quellenangaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass es grundsätzlich bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu zielgerichteten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr ist diesen in der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Gefahr einer Inhaftierung oder von Folterhandlungen vom Vorhandensein weiterer – konkreter – risikoerhöhender Merkmale abhängt.

74

Dem Auswärtigen Amt liegen – wie bereits dargestellt – keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rückkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1).

75

Die vom Verwaltungsgericht Dresden als Sachverständige zur Auskunft herangezogene Petra Becker gibt an, dass Befragungen und eventuelle Misshandlungen nicht an eine (zugeschriebene) politische Gesinnung anknüpften. Vielmehr werde jeder Rückkehrer befragt und Misshandlung gehöre einfach zur Routine eines Verhörs durch das Regime, unabhängig von der Person des Betroffenen (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az.: 5 A 1237/17.A). Einem weiteren Bericht nach werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft, auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei (DRC August 2017, S. 27 f.).

76

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht zudem, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa beantragt haben (UNHCR, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein. Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 24). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die Zahl der insgesamt aus Syrien geflohenen Personen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen (siehe oben).

77

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte der kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichen Berichte über eine vom syrischen Regime geplante Bodenreform. Die Süddeutsche Zeitung vom 23. April 2018 – „Assad macht Eigentum zur Waffe“ – berichtet insoweit:

78

„Dekret Nummer 10, das Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet hat, ermöglicht es der Regierung, neue Bebauungspläne zu erlassen. Lokale Expertenkomitees sollen dann die Eigentumsverhältnisse in den Gebieten klären, wo es keine formellen Kataster gibt - oder diese im Krieg zerstört wurden, wie etwa in Homs. Binnen 30 Tagen nachdem ein solcher Entwicklungsplan per Dekret erlassen wird, müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Entschädigungen sind nur beschränkt vorgesehen.“

79

Die geplante Bodenreform könnte im Falle ihrer Umsetzung vor allem für nach Europa geflüchtete Syrer die Schwierigkeit begründen, dass sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig die Eigentumsverhältnisse an ihnen gehörenden Immobilien nachweisen können. Allerdings ergibt sich für den Senat aus der zitierten Berichterstattung nicht, ob und unter welchen Umständen sich betroffene Eigentümer bei dem vorgesehenen Verfahren von Dritten vertreten lassen können oder eine Geltendmachung auf andere Art und Weise auch aus dem Ausland möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob man auf diesem Dekret beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ansehen kann, geht aus dem Bericht nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen zwischen sog. Binnenvertriebenen innerhalb Syriens oder in das Ausland Geflohenen unterschieden wird. Die angekündigten Maßnahmen dürften daher – jedenfalls rein formal – jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz treffen. Des Weiteren ergibt sich aus der Berichterstattung nicht, ob das Dekret Entschädigungszahlungen für die Betroffenen oder Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht. Aus diesen Gründen und auch mangels anderweitiger Erkenntnisse ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaige auf dem benannten Dekret beruhende Enteignungen aufgrund einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Einstellung des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers erfolgen.

80

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht der Senat davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad-Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

81

Hieran hält der Senat fest. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

82

b) Im Falle der Kläger liegen keine solchen risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die soeben dargestellten Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei den Klägern im Weiteren die Aspekte ihrer Volkszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) zu erörtern.

83

aa) Nach der vom Senat ausgewerteten Erkenntnislage ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden vom syrischen Regime eine politische Überzeugung zugeschrieben würde und ihnen deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 31. Mai 2018 (Az. 2 LB 62/18) Folgendes ausgeführt:

84

Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 Prozent der syrischen Bevölkerung Kurden (Bundeszentrale für politische Bildung [BPB], Aus Politik und Zeitgeschichte, 18. Februar 2013, Seite 15; nach Angaben von Moritz A. Mihatsch, BPB, Kurdenkonflikt vom 24. Januar 2018 leben circa eine Million Kurden in Syrien). Zur (allgemeinen) Situation der Kurden in Syrien führt Mihatsch (Kurdenkonflikt, a.a.O.) Folgendes aus: In Syrien gerieten die Kurden nach der Unabhängigkeit des Landes 1946 zunehmend unter den Druck des erstarkenden arabischen Nationalismus. Nach einer Periode politischer Instabilität schloss sich Syrien Ende der 1950er Jahre mit Ägypten zur Vereinigten Arabischen Republik (1958-1962) unter Führung des damaligen ägyptischen Präsidenten Gamal Abd-al-Nasser zusammen. Die nationalistische Propaganda stellte die syrischen Kurden als Werkzeuge des Imperialismus und Israels sowie als Gefahr für die nationale Souveränität dar. Im Jahr 1962 führte die Regierung in Damaskus an einem einzigen Tag im Nordosten des Landes eine außerplanmäßige Volkszählung durch. Rund 120.000 Kurden konnten den verlangten Nachweis ihrer Nationalität nicht vorlegen und wurden als Ausländer klassifiziert. Ab 1965 praktizierte die herrschende Baath-Partei die Politik des "Arabischen Gürtels". Kurden, die in Grenznähe lebten, wurden enteignet, umgesiedelt und durch arabische Syrer verdrängt. Die Politik der Marginalisierung wurde auch unter Präsident Hafez al-Assad (1971-2000) und seinem Sohn und Nachfolger Bashar al-Assad fortgeführt. Die Schwäche des Regimes und die Kriegswirren nutzend, haben die Kurden seit 2011 im Nordosten des Landes ein unter ihrer Verwaltung stehendes autonomes Gebiet ("Rojava") aufgebaut. Die Kurden haben zudem maßgeblich zum Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) beigetragen. In Syrien konnte die Schwesterpartei der PKK, die „Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren bewaffneter Arm, die „Einheiten zum Schutz des Volkes“ (YPG) im Zuge ihrer Beteiligung an der von den USA geführten Anti-IS-Allianz die Kontrolle über die kurdischen Gebiete im Nordosten von Syrien weiter ausbauen. Nachdem die USA angekündigt hatten, eine Grenzschutztruppe mit Beteiligung der YPG aufbauen zu wollen, geht nun die Türkei militärisch gegen die PYD vor und marschierte im Rahmen der Operation „Olivenzweig“ in die Region Afrin ein. Die Türkei hatte bereits zuvor in Nordsyrien zwischen Afrin und Kobane eine quasi Dauerbesetzung eingerichtet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vom 5. Januar 2017, S. 8) berichtet ebenfalls, dass es im Norden Syriens Gebiete gibt, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch seien die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt. Das Ziel der Kurden sei es jedoch, entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen.

85

Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel äußern sich unterschiedlich darüber, ob es generell gefährdete Personengruppen gibt. Einer Auffassung nach seien alle Rückkehrer ungeachtet ihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht. Andere halten Religion, Ethnizität und die Herkunft für risikoerhöhende Faktoren (vgl. zu beiden Darstellungen IRB vom 19. Januar 2016, S. 7, und UNHCR vom November 2017, S. 5 f.).

86

Nach weiteren Angaben des IRB Canada (vom 19. Januar 2016, S. 7) gehören die Kurden zu den Gruppen, die einem höheren Misshandlungsrisiko ausgesetzt seien, da ihre Regimeloyalität traditionell in Frage gestellt wird. Das IRB Canada bezieht sich insoweit auf Aussagen des Geschäftsführers des Syria Justice und Accountability Centre und eines auf Syrien spezialisierten Gastwissenschaftlers am Kings College London. Diese Aussagen können nach Auffassung des Senats jedoch nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Es fehlen jegliche Angaben zu den Tatsachengrundlagen für die vorgenommenen Einschätzungen bzw. die (gesicherte) Schilderung von Referenzfällen.

87

Der UNHCR (vom April 2017, S. 5) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 11) beziehen sich ebenfalls auf die Auskunft des IRB Canada. In der Auskunft des UNHCR vom November 2015 werden ganz allgemein Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, den sogenannten Risikoprofilen zugeordnet (S. 25 f.). Nach den aktuellsten Berichten des UNHCR (vom November 2017, S. 54) hätten sich die religiösen und ethnischen Minderheiten jedoch weitgehend der Regierung angeschlossen und bekämpften zusammen mit dieser eine überwiegend sunnitische Opposition. Allgemein unterscheide sich die Situation von Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten von Region zu Region und hänge von der in der Region jeweils herrschenden Gruppierung ab. Dementsprechend seien kurdische Zivilisten eher Zielscheibe von Angriffen aus den Reihen von ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und anderen regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gewesen, die ihnen die Unterstützung von der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG oder der Regierung vorgeworfen hätten (ebenda S. 55). Der UNHCR sieht daher eine Gefährdung Angehöriger religiöser oder ethnischer Minderheiten vorrangig in Gebieten, die von diesen oder anderen regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden (ebenda S. 57).

88

Das Deutsche Orient Institut (Auskunft an das OVG Schleswig vom 8. November 2016 zu Az. 3 LB 17/16) führt aus, dass mittlerweile einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die syrische Regierung in Erscheinung treten würden. Dies könne zur Folge haben, dass besonders kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt seien.

89

Nach dem Kenntnisstand des Auswärtigen Amtes würden politisch nicht aktive syrische Kurden nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass einzelne arabischstämmige Syrer sich mit Vergeltungsmaßnahmen für die von der PYD begangenen Menschenrechtsverletzungen an arabischen Bevölkerungsteilen rächen wollten (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 4). Ebenso gibt die Deutsche Botschaft Beirut (vom 3. Februar 2016) an, dass Kurden in Syrien nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt seien, sondern aufgrund der Regime- oder Oppositionsnähe der jeweils vor Ort herrschenden Gruppierungen. Ähnlich äußert sich auch das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft an VG Gelsenkirchen vom 29. März 2017). Auch die vom Verwaltungsgericht Dresden herangezogene Sachverständige Petra Becker teilt in ihrer Auskunft mit, dass Kurden nicht wegen ihrer Herkunft oder Abstammung verfolgt werden (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az. 5 A 1237/17.A S. 5).

90

Der dargestellten Auskunftslage lässt sich nach Auffassung des Senats demnach entnehmen, dass die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein kann, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden könnte, wenn sie kurdischer Volkszugehörigkeit ist (so auch OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 – juris, Rn. 52; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 – juris, Rn. 8 m.w.N., wonach Personen kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit keine politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG in Syrien droht).

91

Eine andere Gesamtbewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung eines am 31. Mai 2018 veröffentlichen Interviews des Präsidenten von Syrien, Bashar Al-Assad, im russischen Sender „Russia Today“. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat sich in der mündlichen Verhandlung auf dieses Interview bezogen und aus den Äußerungen eine allgemeine Bedrohungslage für Kurden in Syrien abgeleitet. Nach einem Bericht der Deutschen Welle vom 31. Mai 2018 über das Interview hat Präsident Assad gesagt, dass Verhandlungen mit den kurdischen Kämpfern der „Syrischen Demokratischen Kräfte“ (SDF) die erste Option seien. Sollten diese Gespräche scheitern, werde man die Region „mit Gewalt befreien“ (vgl. Deutsche Welle: http://www.dw.com/de/syriens-pr%C3%A4sident-assad-droht-kurdischen-k%C3%A4mpfern-mit-angriff/a-44018185). Nach Auffassung des Senats lässt sich aus den Aussagen des Präsidenten somit nicht schlussfolgern, dass (alle) Kurden derzeit oder in unmittelbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von zielgerichteter staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen werden. Zum einen hat Präsident Assad eine konsensuale Lösung der verschiedenen Herrschaftsansprüche im Norden bzw. Nordosten von Syrien in den Vordergrund gestellt. Zum anderen beziehen sich die Äußerungen lediglich auf Militärangehörige der Syrischen Demokratischen Kräfte und nicht auf alle Kurden.

92

Hieran hält der Senat fest (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 14 A 618/18.A – juris, Rn 31 f.). Die Kläger müssten demnach aus anderen Gründen zu einer gefährdeten Personengruppe gehören, damit sich ihre kurdische Volkszugehörigkeit gefahrerhöhend auswirken könnte. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor. Aus den bereits unter II. 2. dargestellten Gründen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Kläger wegen einer vermeintlichen Regimegegnerschaft vor ihrer Ausreise Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sind. Des Weiteren hat der Kläger zu 1) in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er persönlich wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeiten keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist. Hierfür spricht auch, dass der Kläger zu 1) seinen Angaben zufolge einen erfolgreichen Wirtschaftsbetrieb geführt und über ausreichend finanzielle Mittel verfügt habe.

93

bb) Eine den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er aus einem Gebiet stammen, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht.

94

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

95

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

96

Zudem finden sich in den zahlreichen verwerteten Erkenntnismitteln keine verlässlichen und belastbaren Informationen derart, dass überhaupt ehemaligen Bewohnern von Aleppo, die – wie die Kläger – seit Jahren dort nicht mehr gelebt haben, bei der Einreise gerade wegen dieser Herkunft eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen könnte, weil man ihnen pauschal eine Gegnerschaft zum syrischen Regime unterstellen würde, geschweige denn, dass dieses auch beachtlich wahrscheinlich sein könnte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 49).

97

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person Internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

98

Die Kläger haben nicht bzw. nicht glaubhaft vorgetragen, weshalb ihnen vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Auf die Ausführungen unter II. 2 wird insoweit Bezug genommen.

99

c) Für die Kläger gilt dies auch in Ansehung der Möglichkeit, dass sei bei ihrer Rückkehr zum Wehrdienst in die syrische Armee einberufen werden. Der Umstand, dass sie sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben könnten, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat.

100

aa) Der Senat hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 90) hierzu Folgendes ausgeführt:

101

In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser gilt, die in Syrien leben. Oppositionelle werden ebenfalls einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 38) sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13). Jeder Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Die Wehrpflicht besteht auch für Verheiratete und Familienväter (AA an VG Düsseldorf, a.a.O.). Aufgrund der prekären Personalsituation soll es sogar zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gekommen sein (BFA vom August 2017, S. 18; SFH vom 23. März 2017, S. 5 ff.).

102

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen – von Bestechungen abgesehen – bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten. Diese Regelungen gelten zwar formal weiterhin, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung. Für im Ausland lebende Männer gibt es die gesetzliche Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien (vgl. BFA vom August 2017, S. 20; DRC vom August 2017, S. 8 f.; SFH vom 23. März 2017, S. 8). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O., m.w.N.) gelte dies nur für Männer, die entweder legal für ihre Arbeit oder ihr Studium ausgereist seien, oder für Söhne von Diplomaten und die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben. Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

103

Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4). Entlassungen aus dem Militärdienst sind nach den vorliegenden Erkenntnisquellen seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden. Viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (SFH vom 23. März 2017, S. 5 f.; Finnish Immigration Service [FIS] vom 23. August 2016, S. 12).

104

Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4). Reservisten werden wie Rekruten einberufen. Entweder erhalten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros oder sie werden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen (SFH vom 18. Januar 2018, S. 6). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt. Aufgrund der prekären Personalsituation gibt es nach den vorliegenden Auskünften gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr würden im Einzelfall Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (BFA vom August 2017, S. 20; so auch FIS vom 23. August 2016, S.11). Nach Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich (vom 25. Januar 2018, S. 20) bestand der Reservedienst vor dem Ausbruch des Konflikts im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten und Reservisten seien nur selten einberufen worden. Dies habe sich seit 2011 jedoch geändert. Es würden einzelne Berichte vorliegen, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen habe (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung; so auch UNHCR vom April 2017, S. 24 f., Fn. 118). Bei der Einberufung von Reservisten sei das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person sowie ihr Rang und ihre Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der die Person gedient habe (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf DRC vom 26. Februar 2015 und vom August 2017, S. 10). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt an, dass „verschiedenen Quellen“ zufolge Männer bis zum 54. Lebensjahr eingezogen werden (Auskunft an VG Wiesbaden vom 17. Januar 2017). Dem Auswärtigen Amt liegen Berichte vor, wonach die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet werde (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, S. 3). Nach einer weiteren Auskunft könnten Männer bis zum 52. Lebensjahr einberufen werden (Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2). Vereinzelt werden demgegenüber Berichte über die Einziehung jenseits der Altersgrenze von 42 Jahren als „Gerüchte“ bezeichnet (DRC vom August 2017, S. 40).

105

Über die aktuelle (allgemeine) Praxis der Rekrutierung wird berichtet (vgl. insgesamt zum Nachfolgenden: BFA vom 25. Januar 2018, S. 38 ff., und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC, August 2017, S. 8, 13), dass es im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 keine Generalmobilmachung gegeben habe. Jedoch seien offenbar in verschiedenen Wellen die Bemühungen intensiviert worden, Wehrpflichtige und Reservisten einzuziehen; nach einigen Quellenangaben erfolgte dies deshalb, weil nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Dienst eingefunden haben (DRC vom August 2017, S. 8). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: Das syrische Regime habe seit Herbst 2014 die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgten örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gebe es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten und erstmals wehrdienstpflichtigen jungen Männern, die bei Aufgreifen verhaftet würden (SFH vom 23. März 2017, S. 6 f., und vom 28. März 2015, S. 2 ff.). Die regulären Rekrutierungsmethoden würden immer noch angewendet, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe. So würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Es gebe aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die, ohne einberufen worden zu sein, in Syrien lebten (BFA vom 5. Januar 2017, S. 23). Insgesamt sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt werde. In der syrischen Armee herrsche zunehmende Willkür und die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 22 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 5 ff.). So wird beispielsweise über die im Land errichteten Kontrollstellen berichtet (UNHCR, vom April 2017, S. 24 ff.; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 2), dass an diesen in großem Maße Männer im wehrdienstfähigen Alter, die einen Einberufungsbescheid erhalten hätten, aber auch solche, bei denen dies noch nicht der Fall gewesen sei, eingezogen würden. Während an anderer Stelle berichtet wird, an den Kontrollstellen würden Bestechungsgelder verlangt (vgl. SFH vom 28. März 2015, S. 4), um sich vom Militärdienst freizukaufen. Es gebe weitere Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft hätten, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden könne, sondern schlicht Willkür darstelle. So sei es vor dem Bürgerkrieg gängige Praxis gewesen, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was aber nicht davor schütze, im Zuge des aktuellen Konflikts – manchmal sogar Jahre danach – dennoch eingezogen zu werden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 41).

106

Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, ausreisen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (SFH vom 23. März 2017, S. 13 f., SFH vom 28. März 2015, S. 4 f.). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres werde die Ausreise erschwert, indem ihnen Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt würden (BFA vom 5. Januar 2017, S. 24). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August 2017, S. 24). Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmigung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des UNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und Rückkehrer entsprechender Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung in Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR vom April 2017, S. 2 f.).

107

Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.). Dessen Artikel 98 bestimmt, dass derjenige, der sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

108

Die Umsetzung der Bestrafung scheint nach den vorliegenden Erkenntnisquellen willkürlich zu sein (siehe SFH, 23. März 2017, S. 10 f. mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen). In diesem Zusammenhang gibt es etwa Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe (vgl. beispielhaft DOI an OVG Schleswig vom 8. November 2016; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1 f., wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien bzw. verlässlichen Berichten zufolge inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst eingezogen wurden; IRB vom 19. Januar 2016, wonach Wehrdienstpflichtige eine sehr vulnerable Gruppe darstellen; SFH vom 28. März 2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme).

109

Zum anderen ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Berichten auch, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betroffenen, seinem Profil, der Herkunftsregion aber auch dem Bedarf an der Front abhänge. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf weitere Quellen, u.a. FIS vom 23. August 2016, S. 12 f.; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Es wird auch dargestellt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4; BFA, 5. Januar 2017, S. 27). Nach dem UNHCR würden Wehrdienstentzieher in der Praxis eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft würden, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt, oft nach nur minimaler Ausbildung (UNHCR, November 2017, S. 40). Der Danish Refugee Council (August 2017, S. 13 f., Fn. 62) berichtet unter Berufung auf verschiedene Quellen, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie aufgegriffen werden, riskierten, in den Militärdienst gesandt zu werden, während Deserteuren härtere Strafen drohten, wie z.B. Haft oder Todesstrafe. Nach anderen Berichten gebe es aber auch Deserteure, die nachdem sie wieder aufgegriffen worden seien, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC vom August 2017, S. 14, Fn. 67 – 69, SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.).

110

bb) Hiervon ausgehend kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass man die Kläger zu 2) und 3) im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst einberufen würde. Zwar haben sie ihr Heimatland im Alter von 12 bzw. 14 Jahren und damit im nicht-wehrdienstfähigen Alter verlassen. Allerdings sind sie zwischenzeitlich wehrdienstpflichtig geworden bzw. stehen kurz vor dem Eintritt in das gesetzliche Wehrdienstalter. Der Kläger zu 2) ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 19 Jahre alt, der Kläger zu 3) 17 Jahre alt. Fraglich erscheint allerdings, ob der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr als Reservist zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Im Zeitpunkt der Ausreise war der Kläger zu 1) bereits 46 Jahre alt und damit nach den dargestellten gesetzlichen Vorschrift nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter. Dies gilt erst Recht, wenn man auf das Alter des Klägers zu 1) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellt (51 Jahre). Allerdings kann nach der dargestellten Erkenntnislage auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zu 1) trotz seines jetzigen Alters als Reservist herangezogen wird. Weitere Anhaltspunkte, die für oder gegen eine Heranziehung des Klägers zu 1) sprechen könnten, wie beispielsweise die frühere Verwendung beim Militär, Spezialkenntnisse usw., sind nicht bekannt und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Senat kann die Frage, ob dem Kläger zu 1) eine Heranziehung zum Wehrdienst vor der Ausreise gedroht hat bzw. einer Rückkehr droht, aus den nachfolgenden Gründen jedoch offenlassen.

111

cc) Unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde die Kläger aufgrund ihres längeren Auslandsaufenthalts im wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln, die der Einberufung nicht gefolgt sind bzw. ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen haben, unter der sie für die Militärbehörden erreichbar sind, haben sich die Kläger zwar strafbar gemacht. Der Senat hält es gleichwohl schon nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen eine Verfolgungshandlung (1), insbesondere eine Bestrafung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen (2), etwa wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.

112

Der Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.). Folgendes ausgeführt:

113

Voranzustellen ist dabei, dass die Heranziehung zur Wehrpflicht bzw. Rekrutierung volljähriger Männer als solche keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt, weil diese nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, sondern alle Männer trifft, die den Wehrdienst abzuleisten haben oder als Reservist wieder eingezogen werden könnten. Auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 63). Anderes gilt nur dann, wenn beides nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 = DVBl 1987, 47, vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 – BVerwGE 81, 41 <44> und vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 = InfAuslR 1991, 310 <313>; zuletzt Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – juris, Rn. 14; allgemein zur Erforderlichkeit der Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315 <335>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 <60 f.>).

114

Es kann daher offen bleiben, ob die Rekrutierung des Klägers eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG darstellte. Jedenfalls fehlt es in Bezug auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass die Rekrutierung zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen werden sollen. Insbesondere stellt die Gruppe der Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, keine soziale Gruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Gruppe dieser Männer in Syrien eine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 LB 67/05 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Gesellschaft die Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, als soziale Gruppe wahrnimmt. Auch liegt insoweit keine Anknüpfung an das (männliche) Geschlecht vor. Sanktionen wegen Verletzung dieser Pflicht richten sich ausschließlich nur deshalb gegen Männer, weil eine Wehrdienstpflicht in Syrien nur für Männer besteht (vgl. zuletzt DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 22. Februar 2018, S. 4; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

115

(1) Für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist zu bewerten, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt. Ob einem Wehr- bzw. Militärdienstentzieher allein die Einziehung zum Wehrdienst und ein Militäreinsatz oder zusätzlich eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren drohen, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht einheitlich beurteilt. Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände jedoch der Auffassung, dass keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass (ggf. zurückkehrenden) Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten. Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten – wenn auch nur zum Teil belegten – Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 147, 152).

116

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus, dass bei Einreisen nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft werde, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst absolviert hätten, komme es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert würden (BFA vom 25. Januar 2018, S. 40 mit Verweis auf IRB vom 19. Januar 2016, S. 6 f.).

117

Der UNHCR führt in seinen Stellungnahmen aus November 2017 (S. 40, Fn. 227 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des UNHCR aus Februar 2017) und vom 30. Mai 2017 (S. 2) aus, dass Berichten zufolge Wehr- bzw. Militärdienstentziehern eher als strafrechtliche Sanktionen (Inhaftierung) nach dem Militärstrafgesetz innerhalb von Tagen bzw. Wochen nach ihrer Festnahme ein Einsatz an vorderster Front drohe, oft nur mit einer minimalen Ausbildung. In der deutschen Übersetzung von April 2017 (S. 23 und Fn. 113) der in Bezug genommenen Stellungnahme vom Februar 2017 heißt es, dass Wehrdienstentzieher Berichten zufolge in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert würden, sie müssten danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten. Aus Berichten gehe weiter hervor, dass sie während der Haft dem Risiko von Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt seien. Als Referenz wird eine Anwältin von Human Rights Watch mit der Äußerung zitiert, Human Rights Watch wisse, dass Menschen in Syrien aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert seien. Zudem wird ein Bericht aus Al Jazeera vom Juni 2016 angeführt, wonach mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/ oder Inhaftierung seien. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung habe, könne vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen (siehe auch UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 4 Fn. 15: „…Die Quellen sprechen von mehreren möglichen Konsequenzen, wenn ein Wehrdienstentzieher von den Behörden gefasst wird; unmittelbar nach der Festnahme verordnete Einberufung in den Wehrdienst, Einsatz an vorderster Front, Ermittlungen und Folter, und/ oder Inhaftierung. Welche dieser Konsequenzen oder welche Kombination an aufgeführten Konsequenzen eine Person zu befürchten hat, hängt vom persönlichen Profil der Person, ihren Verbindungen und ihrem Wohnort ab. Wenn die Behörden besagte Person verdächtigen, in Verbindung mit Oppositionsgruppen zu stehen und mit diesen womöglich zu kooperieren, wird sie Ermittlungen und Misshandlungen einschließlich Folter unterzogen werden. …“.).

118

Der Bericht von Al Jazeera und die weiteren Ausführungen im Bericht des UNHCR deuten eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter dann droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung der betroffenen Person ausgegangen wird. Dem Bericht der Anwältin hingegen ist nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachengrundlage er gestützt wird. Auch eine bezifferte Dimension von Inhaftierungs- bzw. von Folterfällen kann dem Bericht nicht entnommen werden.

119

Soweit von einem Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme berichtet wird, führt der UNHCR in seiner Stellungnahme aus April 2017 an anderer Stelle (S. 25 und Fn. 122) aus, es sei gängige Praxis, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter Ausbildung oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Als Referenz wird in der Fußnote 122 der Syrienexperte des Institute for the Study of War (ISW), Herr Kozak, zitiert, wonach Reservisten fast grundsätzlich an die vorderste Front und neu eingezogene Wehrdienstleistende fast ohne Ausbildung in den Kampf geschickt würden. Aufgrund dessen kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind (vgl. zum sog. Politmalus: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – juris, Rn.18 m.w.N.).

120

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Inhaftierung lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Herrn Kozak gewinnen, die in den Berichten des UNHCR vom November 2017 sowie vom 30. Mai 2017 wiedergegeben wird (UNHCR vom November 2017, S. 40, Fn. 226 - E-Mail von C. Kozak vom 6. Oktober 2017 -; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 Fn. 14 - E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017 -, vgl. auch S. 6, E-Mail vom 24. Mai 2017). Herr Kozak wird dahingehend zitiert, er habe Berichte gehört, wonach das Verhalten eingezogener Wehrdienstentzieher durch Militäroffiziere und andere Offizielle als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen würde. In der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) wird er dahingehend zitiert, dass die Regierung in der Praxis aufgrund des anhaltenden Bedarfes an Streitkräften ein begrenztes Interesse daran zeige, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheine die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Reaktion auf Wehrdienstentziehung zu sein und zwar selbst bei Personen, die in Regionen wohnten, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen gestanden hätten. Die meisten Wehrdienstentzieher befänden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung zum Militärdienst mit haftähnlicher Internierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz blieben jedoch bestehen.

121

Auch wenn sich die verschiedenen Äußerungen inhaltlich nicht widersprechen, lassen sie hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. Den Äußerungen von Herrn Kozak kann zudem nicht entnommen werden, auf welchen tatsächlichen Grundlagen sie beruhen, ob es sich um eine eigene Bewertung handelt oder diesen Äußerungen Erkenntnisse über entsprechende Vorgänge und ggf. in welcher Dimension bzw. unter welchen Umständen zugrunde liegen. Die weiteren vom UNHCR in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 6 f.) genannten Referenzquellen (J. Landis, R. Davis und L. Fakih) gehen nach ihrem Verständnis des Assad-Regimes bzw. auf der Grundlage von nicht näher genannten Interviews davon aus, dass Wehrdienstverweigerung als regierungsfeindlich angesehen werde. Den Äußerungen lässt sich ebenfalls – soweit es sich nicht nur um Wertungen handelt – keine Tatsachengrundlage entnehmen.

122

Der Danish Refugee Council (vom August 2017, S. 13 unter Hinweis auf C. Kozak) geht davon aus, dass die individuelle Verfolgung von einzelnen Personen, die sich dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen hätten, auch angesichts der Vielzahl derjenigen, die der Einberufung nicht gefolgt seien, nicht im Vordergrund stehe. Weiter wird dort (S. 13 f., Fn. 62) unter Berufung auf C. Kozak und andere Quellen ausgeführt, dass Wehrdienstentzieher, wenn sie festgenommen werden, riskierten zum Militärdienst eingezogen zu werden, während Deserteuren eher schwerere Konsequenzen drohten, wie Inhaftierung (imprisonment) oder die Todesstrafe.

123

Das Auswärtige Amt (Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Januar 2017, S. 2 f.) berichtet – wie bereits ausgeführt – allgemein über Befragungen von Rückkehrern aus dem Ausland und führt gleichzeitig aus, dass zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vorlägen. Zur speziellen Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Wehrdienstentzieher äußert sich das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2017 an das Verwaltungsgericht Köln (S. 1). Es führt aus, dass über die Exekution von desertierten Soldaten berichtet werde, sowie über willkürliche Verhaftungen von Männern, die sich nicht ausweisen könnten und aus umkämpften Gebieten geflohen seien. „Dies gilt auch für Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich dem Militärdienst entzogen haben“. Unabhängig von der genauen semantischen Bedeutung der zitierten Formulierung, ist die Belastbarkeit dieser weiter nicht belegten Äußerung vor allem angesichts der gegenteiligen Erkenntnisse, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen im Vordergrund stehe, zumindest fraglich. In der Auskunft der deutschen Botschaft Beirut an das BAMF (3. Februar 2016, S. 1) wird von Fällen – auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst – berichtet, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten.

124

Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (S. 1, 2) zwar aus, dass, wenn die Ausreise u.a. dem Zweck gedient habe, sich dem Wehrdienst zu entziehen, dies eine harte Bestrafung nach sich ziehe. Allerdings wird weiter ausgeführt, dass die zur Verfügung stehende Datenlage aufgrund der aktuellen Lage in Syrien hinsichtlich behördlicher Aktivitäten und Vorgehensweisen des syrischen Staates nicht immer belastbar sei.

125

Das IRB berichtet in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (S. 5 f. dt. Übersetzung) von einer Gefährdung nicht gedienter Männer bei einer Einreise über die Flughäfen. Verschiedene Quellen hätten festgestellt, dass Männer im wehrfähigen Alter besonders gefährdet seien, von Sicherheitsbehörden am Flughafen und anderen Grenzübergangsstellen misshandelt zu werden. Es ist jedoch unklar, auf welcher Datenlage die benannten Quellen zu der Einschätzung gekommen sind und ob es bei den inhaftierten Personen weitere Anhaltspunkte für eine mögliche oppositionelle Einstellung oder das Zuschreiben einer regimefeindlichen Einstellung gab. So wird an anderer Stelle im Bericht auch ausgeführt (S. 4 f. dt. Übersetzung), dass es nur „limitierte“ Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrern seit 2011 gebe bzw. es „sehr schwer“ sei, Informationen über die Behandlung von Rückkehrern durch Grenzbeamte zu erhalten, da die Presse darüber nicht berichten könne. Die im Weiteren geschilderten Einzelfälle können nach Ansicht des Senats schon angesichts der Vielzahl von Wehrdienstentziehern nicht als ausreichende Faktenlage für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung dienen.

126

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Auskunft vom 21. März 2017, S. 8) zitiert im Wesentlichen den Bericht des IRB vom 19. Januar 2016 (S. 8 f. dt. Übersetzung), wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter besonders gefährdet seien, Opfer von Misshandlungen zu werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zu dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Wehrdienstentziehern drohe je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter (SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Mit Verweis auf den Finish Immigration Service führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) weiter aus, dass die Umsetzung der Bestrafung willkürlich sei. Die Bestrafung hänge von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch dem Bedarf an der Front ab. In einer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (S, 7 f.) führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Verweis auf den UNHCR weiter aus, dass Wehrdienstentziehung als oppositionelle Handlung bewertet und Wehrdienstentzieher in der Praxis zu unterschiedlich langen Haftstrafen verurteilt würden. In der Haft komme es zu Folter und anderen Misshandlungen.

127

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA vom 5.1.2017, S. 27) führt unter Berufung auf den Danish Immigration Service aus, dass ein Wehrdienstverweigerer, der aufgegriffen würde, zum Dienst in der Armee geschickt werden könnte. Die Konsequenzen hingen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gebe, wären die Folgen ernster. Im Bericht des Bundesamtes aus August 2017 (S. 20 und Fn. 51) geht dieses unter Berufung auf Interviews mit einer europäischen diplomatischen Quelle in Beirut am 18. Mai 2017 sowie vom selben Tag mit Lama Fakih davon aus, dass bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung die Meinungen der Quellen auseinandergingen. Während die einen darin eine „Foltergarantie“ und ein „Todesurteil“ sähen, würden andere sagen, dass Verweigerer sofort eingezogen würden.

128

In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden (Az. 5 A 1337/17.A) vom 6. Februar 2017 gibt die als Sachverständige beauftrage Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das Wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird.

129

Abgesehen von der danach unklaren und mit nur wenig Fakten belegten Erkenntnislage sind nach Auffassung des Senats zudem die nachfolgenden Erwägungen bei der Beurteilung, ob zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, zu berücksichtigen:

130

Die syrische Armee ist durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erheblich geschwächt und hat einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Es wird berichtet (BFA vom 25. Januar 2018, S. 23 und vom 5. Januar 2017, S. 23; DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), dass viele Männer ihrer Einberufung nicht Folge leisten. Auskünften zufolge sollen die kampffähigen Truppen der syrischen Armee von ehemals 300.000 Soldaten auf ca. 125.000 bis 175.000, nach anderen Angaben auf 80.000 bis 100.000 reduziert worden sein. Bereits im Jahr 2014 soll das Assad-Regime nur noch über 100.000 Soldaten verfügt haben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 2, Fn. 7 unter Verweis auf C. Kozak), von denen nur 30.000 bis 40.000 Soldaten den Eliteeinheiten angehören, die tatsächlich in der Lage gewesen seien, militärische Operationen durchzuführen (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Anderen Angaben zufolge soll die syrische Armee im November 2016 nur noch über 50.000 Soldaten verfügt haben (SFH vom 23. März 2017, S. 2, Fn. 6).

131

Hinzu kommt, dass diverse Quellen berichten, die syrische Armee sei inzwischen nur teilweise in große Militäroperationen involviert. Bei diesen verlasse sich das Assad-Regime auf eine Mischung aus Elite-Einheiten, loyalen Milizen und ausländischer Unterstützung, insbesondere die iranischen „Islamischen Revolutionsgarden“, afghanische und irakische schiitische Milizen und die libanesischen Hisbollah-Milizen. Diejenigen Einheiten, in denen Wehrpflichtige überwiegend eingesetzt würden, seien daran nicht beteiligt (DRC vom August 2017, S. 9; zum militärischen Einfluss von Russland, dem Iran anderen internationalen Akteuren vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 9, 13, 19; Bundeszentrale für politische Bildung vom 20. Oktober 2017, Syrien – Die aktuelle Situation; SFH vom 23. März 2017, S. 3 f.; Spiegel-Online vom 4. April 2018 – Dreigipfel zu Syrien – Teile und herrsche).

132

Gleichzeitig hat das syrische Regime verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die personellen Verluste zu kompensieren. Es wird beispielsweise über Verhaftungen von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (SFH vom 23. März 2017, S. 2). Darüber hinaus wird geschildert, das Assad-Regime verlange bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Eroberung von Ost-Aleppo sollen etwa 5000 Männer in den Wehrdienst eingezogen worden sein. Selbst Häftlinge sollen unter Druck gesetzt werden, in die syrische Armee einzutreten (vgl. SFH vom 23. März 2017, S. 7). Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten (SFH vom 28. März 2015 [Mobilisierung], S. 2). Andererseits versucht das Assad-Regime, mit Amnestien und der Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen (SFH vom 23. März 2017, S. 3, 12; BFA vom August 2017, S. 23).

133

Dem Bestreben des Assad-Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung dürfte es auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang (nach Angaben der SFH sollen zwischen 70.000 bis 110.000 Soldaten desertiert sein oder sich dem Wehrdienst entzogen haben) nicht Folge geleistet wird (DRC vom August 2017, S. 8; SFH vom 23. März 2017, S. 2), widersprechen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert und dann gegebenenfalls misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden. So wird auch berichtet, dass dem Regime nicht daran liege, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es würden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (BFA vom 25.Januar 2018 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016).

134

Diese Einschätzung wird nicht dadurch entkräftet, dass ein hoher Vertreter des syrischen Militärs eine harte Bestrafung der Zurückkehrenden angekündigt hat (Spiegel vom 11. September 2017, Assads Top-General droht Flüchtlingen). Es fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Einzeläußerung repräsentativ für das syrische Regime gestanden hat. So hat Präsident Assad Ende 2015 in einem TV-Interview Gegenteiliges erklärt (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/1 – juris, Rn. 50 f.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 66 f.). Nach einer Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung (an VG Freiburg zum Az. 4 A 3 K 3579/16 vom 29. November 2017) seien die Äußerungen des Generals nicht über das offizielle Sprachrohr der syrischen Regierung erfolgt. Neben verschiedenen Medienberichten würden von offizieller Seite keine Stellungnahmen, Bestätigungen oder Dementi vorliegen. Nach einem englischen Zeitungsbericht habe sich der zwischenzeitlich Verstorbene Issam Zaherddine später für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass er Kämpfer des IS und Rebellen gemeint habe, die syrische Truppen getötet hätten (vgl. The Telegraph vom 18. Oktober 2017, zitiert nach https://www.telegraph.co.uk/news/ 2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine-near-deir-ezzor/).

135

Bei der vom Senat anzustellenden Prognose ist zudem die große Anzahl von syrischen Flüchtlingen im (benachbarten) Ausland zu berücksichtigen (siehe oben zu den konkreten Zahlen). Allein unter den vom UNHCR erfassten 5,6 Mio. Flüchtlingen befinden sich circa 25 % männliche Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Bei der bei der Prognose zu unterstellenden Rückkehr einer Vielzahl dieser Flüchtlinge nach Syrien kann nicht sicher vorhergesagt werden, wie sich das syrische Regime diesen gegenüber verhalten wird. Insbesondere eine Bestrafung auch nur eines beachtlichen Teils dieser mehr als 1,5 Millionen männlichen Rückkehrer ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Ergänzend ist – wie bei der allgemeinen Rückkehrfrage – darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass seit 2015 rund 260.000 Syrer, davon 31.000 im 1. Halbjahr 2017, zumindest zeitweise nach Syrien zurückgekehrt sind – darunter dürften auch Männer im wehrdienstfähigen Alter sein – Zweifel daran begründet, dass eine Inhaftierung einer signifikanten Zahl von Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter beachtlich wahrscheinlich ist.

136

Angesichts der dargestellten Erwägungen zum Personalbedarf in der syrischen Armee und der hohen Zahl von ausgereisten männlichen syrischen Bürgern sowie den Auskünften, die dafür sprechen, dass Wehrdienstentzieher nach einer Festnahme ohne vorangegangenes Strafverfahren oder Strafhaft umgehend zum Militärdienst eingezogen werden, sind für den Senat die (vereinzelten) Berichte über konkrete Verfolgungsfälle im Zusammenhang mit der Wehr- bzw. Militärdienstentziehung quantitativ und qualitativ nicht ausreichend, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung annehmen zu können. Diversen Berichten fehlt vor allem die Angabe einer die jeweiligen Einschätzungen stützenden Tatsachengrundlage. Eine solche wäre angesichts der dargestellten entgegenstehenden Gesichtspunkte jedoch erforderlich.

137

(2) Ungeachtet der Bewertung, dass danach bereits eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich angenommen werden kann, lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nach Ansicht des Senats keine hinreichend verlässlichen und ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich durch das syrische Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung droht. Es fehlt mithin auch an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund.

138

Neben den bereits Eingangs (oben cc) vor (1), S. 37 f.) dargestellten Erwägungen sind folgende Erkenntnisse und Gesichtspunkte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen:

139

Die syrische Armee rekrutiert Berichten zufolge grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (SFH vom 28. März 2015, S. 2 f.). Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014, S. 7). Dies zeigt sich auch daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (SFH vom 23. März 2017, S. 7, und vom 28. März 2015, S. 2 f.).

140

Wie bereits dargestellt, ergibt sich aus einer Vielzahl der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen, dass die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern willkürlich erfolgt und häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, der Herkunftsregion aber auch von dem Bedarf an der Front abhängig ist. Bestehe der Verdacht, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und Folter intensiviert (SFH vom 23. März 2017, S. 10 mit Verweis auf FIS vom 23. August 2016, S. 12 f. und weitere Quellen; BFA vom 5. Januar 2017, S. 27). Ebenfalls wird berichtet, dass einige der Festgenommenen zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH vom 28. März 2015, S. 4). An anderer Stelle weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 10) darauf hin, dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich Einzelne mit Bestechung freikaufen könnten. Amnesty International beschreibe den weit verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden ließen. Auch seien viele Menschen in Haft, weil sie aus persönlichen Gründen von Informanten diffamiert worden seien. Diese Willkür spiegele sich auch in der Struktur der Sicherheitsdienste wieder (SFH vom 21. März 2017, S. 10).

141

Der UNHCR gibt an, dass nach Stellungnahmen unabhängiger Beobachter Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst werde, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt seien, ganz oder teilweise motivieren könne. Es könne zur einer Bestrafung kommen, die über die strafrechtlich vorgesehenen Sanktionen hinausgehe, einschließlich härtere Behandlung bei der Inhaftierung, während der Haft und Befragungen sowie während des militärischen Einsatzes (Bericht vom November 2017, S. 39 unten/ S. 40 oben mit Fn. 224; Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 mit Fn. 13 und 14, S. 6 f.). Wie bereits oben dargestellt, führt der UNHCR allerdings in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (S. 3) weiter aus, dass „oft nicht zu unterscheiden und festzustellen“ sei, ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgten. Auch im Bericht vom November 2017 wird ausgeführt, dass Berichten zufolge Wehrdienstentzieher aber eher, als dass sie nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, innerhalb von Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung an die Front geschickt würden, oft nur nach minimaler Ausbildung. Anderen Berichten zufolge gebe es auch Deserteure, die nachdem sie aufgegriffen wurden, in den Militärdienst bzw. an die Front geschickt worden seien (DRC, August 2017 S. 14 Fn. 67 – 69; SFH vom 23. März 2017, S. 10 m.w.N.). Die vom UNHCR angeführten Referenzquellen lassen – auch dies ist bereits oben festgestellt worden – zudem nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage die Einschätzung der Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung beruht.

142

Der vom UNHCR als Referenzquelle genannte Herr Kozak hat angegeben (UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 3, Fn. 14, E-Mail von C. Kozak vom 18. Mai 2017), er habe gehört, dass das Verhalten von bereits einberufenen Wehrdienstverweigerern von Militäroffizieren und anderen Beamten als verräterisch und regierungsfeindlich angesehen werde könne. In der Stellungnahme des UNHCR vom November 2017 (S. 39, Fn. 224) wird Herr Kozak dahingehend zitiert (E-Mail vom 6. Oktober 2017), dass nach seiner Einschätzung die Regierung Sanktionen gegen Wehrdienstentzieher als strafrechtliche Ahndung verhänge, aber auch weil sie die Wehrdienstentziehung als politische oder regierungsfeindliche Tätigkeit ansehe.

143

Die in der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 6) aufgeführten weiteren Referenzquellen (J. Landes, R. Davis und L. Fakih) geben z.T. ihre subjektive Einschätzung wieder. Es ist nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Fakten (genannt werden von R. Davis „Interviews“) diese Einschätzung erlangt worden ist. Bei der Bewertung der Stellungnahme des UNHCR vom 30. Mai 2017 (S. 4) ist weiterhin zu beachten, dass dort die Relevanz des Vorliegens weiterer Risikofaktoren herausgestellt wird, mithin das persönliche Profil der jeweiligen Person die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein, maßgeblich mitbestimmt (weitere Ausführungen hierzu siehe oben und Fn. 18 auf S. 4 der Stellungnahme des UNHCR, wo es heißt: „Berichten zufolge verhaftete die Regierung Männer im wehrdienstfähigen Alter, bei denen eine Verbindung mit Oppositionsgruppen vermutet wurde, insbesondere Sunniten.“).

144

Weiter wird berichtet, dass die Ausbildungszeit der Wehrpflichtigen oft kurz (45 Tage) sei (BFA vom August 2017, S. 18) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt würden (UNHCR vom April 2017, S. 25 f.). Angesichts der Schilderungen, dass dies scheinbar alle Wehrpflichtigen und Reservisten treffe (vgl. UNHCR vom April 2017, S. 25 und Fn. 122), ist die Annahme nicht belastbar, wonach dies nur Wehrdienstverweigerer oder Reservisten treffe, die sich der Einberufung entzogen haben. Es ist daher auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dies in Anknüpfung an eine aufgrund der Wehrdienstentziehung dem Kläger zu 1) zugeschriebene regimefeindliche Haltung erfolgt.

145

Die Unabhängige Untersuchungskommission für Syrien führt im Bericht vom 11. August 2016 (A/HRC/33/55, S. 13 Rn. 75) aus, dass Zivilisten, hauptsächlich Männer im kampffähigen Alter, weiterhin von den Straßen Syriens verschwinden würden. Zehntausende von Syrern würden vermisst, viele unter Umständen, die vermuten ließen, dass sie gewaltsam verschwunden seien. Nicht weiter erläutert wird, ob es sich um (Zwangs-)Rekrutierungen oder Inhaftierungen handelt und aus welchen Gründen diese erfolgten.

146

Insbesondere das dargestellte (Rekrutierungs-)Verhalten des syrischen Regimes scheint insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. Demgegenüber fehlen nach Auffassung des Senats jedenfalls hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit der bei der Prognose zu unterstellenden Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde und ob ihnen allein wegen der Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Darüber hinaus ist berücksichtigen, dass sich wehrpflichtige Männer durch eine Flucht aus einem „Oppositions-Gebiet“ auch einem etwaigen Einsatz in Einheiten, die gegen das syrische Herrschaftsregime kämpfen, entzogen haben.

147

Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 71).

148

Andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris, Rn. 38 ff.) sind zu der Überzeugung gelangt, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde. Zum Teil wird dies, da keine hinreichenden Erkenntnisse über nach Syrien zurückkehrende Männer vorliegen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, aus der Brutalität des Vorgehens des Assad-Regimes gegenüber Regimegegnern, insbesondere aus dem Vorgehen der Geheimdienste, geschlossen sowie aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates zur Wiederherstellung seines Herrschaftsmonopols abgeleitet (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 83 ff.; dort heißt es wörtlich: „Vor diesem Hintergrund [Anmerkung: Das Vorliegen nur vereinzelter Fallbeispiele und dass von Referenzfällen nicht ausgegangen werden könne, siehe Rn. 82] ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen.“). Andererseits wird angenommen, dass eine harte und menschenrechtswidrige Bestrafung von Männern, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, belegt sei, und von der erforderlichen Gerichtetheit auf Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Hinblick auf den gegen die Zivilbevölkerung geführten Vernichtungskrieg, das dominierende Freund-/ Feind-Schema und wegen der Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auszugehen sei (VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 – Rn. 59 ff.; an diese Bewertung schließt sich das OVG Bautzen, a.a.O, juris, Rn. 40 ff. an; dieses geht weiterhin davon aus [a.a.O. Rn. 35], dass Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter nicht nur die gesetzlich dafür vorgesehene Bestrafung und/ oder die Einziehung droht, sondern insbesondere im Zusammenhang mit den drohenden Verhören und Bestrafungen auch Folter und der Einsatz an der Front mit oft nur minimaler Ausbildung, d. h. als „Kanonenfutter“.).

149

Der Einschätzung der benannten Obergerichte ist nicht zu folgen. Es ist – wie bereits dargestellt – schon zweifelhaft, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann oder ob nicht vielmehr den Erkenntnisquellen in erforderlichem Maße entnommen werden kann, dass Personen, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, im ausgeführten Gesamtkontext und angesichts des Bedarfs an Soldaten (nur) in das Militär eingezogen werden bzw. eine Inhaftierung nur beim Vorliegen von risikoerhöhenden Faktoren erfolgt. Zudem werden das nach dem dargestellten Erkenntnisstand beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht zureichend in die Bewertung aufgenommen (ebenso OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123, dessen Würdigung sich der Senat anschließt).

150

Jedenfalls das Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfende Verfolgungshandlung beruht auf einer anderen Bewertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und den dem syrischen Regime zu unterstellenden Handlungsmotiven. Es ist nämlich fraglich, ob als handlungsleitendes Muster des Assad-Regimes ein solches Freund-/ Feind-Schema vorliegt, welches darauf schließen lässt, dass im Grunde jeder Wehrdienstentzieher als Gegner des Herrschaftsregimes angesehen wird. Neben der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden Willkür einzelner staatlicher Akteure dürften die Handlungen des syrischen Regimes vor allem dadurch bestimmt sein, was der Machterhaltung bzw. dem Vorteil des Regimes dient.

151

Des Weiteren ist bei der Gesamtwürdigung Folgendes zu berücksichtigen: Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten dürfte es für jedermann auf der Hand liegen, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger in der Regel nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit – verständlicher – Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für eine solche Annahme des Regimes gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 99).

152

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof benennt zu dem entscheidenden Punkt, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle (VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 72, 78 f.) keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine Spekulation. Die von ihm festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 60 ff.), erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen. Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen (zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 8 f). Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit (systematischen) Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, den der Kläger zu 1) bereits von der Beklagten zuerkannt bekommen hat (ebenso zum Ganzen: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 76 ff.).

153

Auch der im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen „von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes“ weist nach den vorangehenden Ausführungen nicht auf eine politische Gerichtetheit, sondern vielmehr auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin. Es fehlt für die Flüchtlings-anerkennung mithin an der erforderlichen Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommen muss (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Nach Auffassung des Senats ist auch die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates nicht geeignet, die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund zu indizieren (ebenso ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 123). Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 154).

154

Hieran hält der Senat fest. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

155

dd) Ein Anspruch der Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit einer möglichen Rekrutierung als Reservist folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG.

156

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

157

Es ist bereits fraglich, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass den Klägern überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Nach dem oben Gesagten könnten sich die Kläger durch ihre Ausreise und den längeren Auslandsaufenthalt zwar einer Wehrdienstentziehung strafbar gemacht haben, es ist jedoch schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie deshalb auch tatsächlich mit einer Verfolgungshandlung zu rechnen haben. Unabhängig davon haben die Kläger zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass sie im Falle einer sich der Rückkehr nach Syrien anschließenden Rekrutierung den Militärdienst deshalb verweigern würden, weil dieser Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die Kläger haben auch nicht in Syrien den Wehrdienst verweigert, sondern sich diesem „nur“ durch Flucht entzogen. Ob diese Fallgestaltung – Entziehung durch Flucht – überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95). Der Senat kann die Beantwortung dieser Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenlassen. Im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) hat er insoweit Folgendes ausgeführt:

158

Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – juris, Rn. 104 m.w.N.). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

159

Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 38). Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris, Rn. 46).

160

Hiervon ist im Falle der Kläger nicht auszugehen. Die Kläger zu 2) und 3) sind als ungediente Wehrpflichtige überhaupt keiner Einheit zugeteilt, sondern müssten ihre militärische Ausbildung noch durchlaufen. Erst danach könnte sich überhaupt absehen lassen, ob und wie sie tatsächlich mit den genannten Handlungen in Berührung kommen könnten (vgl. zu dieser Konstellation OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 94). Im Ergebnis gilt dies auch für den Kläger zu 1). Da er keine näheren Angaben zu seiner früheren Verwendung beim syrischen Militär vorgetragen hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er bei einer erneuten Heranziehung zum Wehrdienst an Handlungen im dargestellten Sinne beteiligt wäre. Hierfür spricht auch die Antwort des Klägers zu 1) zu Frage Nr. 16 bei der Anhörung beim Bundesamt, wonach er nicht selbst Augenzeuge oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen, Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung, Hinrichtungen oder Einsätzen von Chemiewaffen gewesen sei (siehe Bl. 38 des Verwaltungsvorgangs).

161

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 – 14 A 2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

162

d) Selbst wenn man bei den Kläger alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Volkszugehörigkeit, die regionale Herkunft, die Entziehung vom Wehrdienst – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei den Klägern liegen nach der Überzeugung des Senats keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihnen deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

163

e) Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus dem im Berufungsverfahren schriftsätzlich vorgetragenen Geschehnissen, wonach ein Bruder des Klägers zu 1) entführt und nur gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen werden sollte. Die Kläger schildern insoweit schon keine Verfolgung durch den syrischen Staat. Selbst wenn man die von den Klägern benannte Gruppe „Murat“ als sog. nichtstaatlichen Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG einstufen wollte und eine mangelnde Schutzbereitschaft des syrischen Staates unterstellte, haben die Kläger nicht in hinreichendem Maße dargelegt, dass die Entführung des Bruders aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen erfolgte. Insoweit schildern sie lediglich sogenanntes kriminelles Unrecht, welches – für sich genommen – jedoch nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt. Allein die pauschale Behauptung, Kurden würden als Ungläubige gelten und taugten nur dazu, entführt und erpresst zu werden, genügt insofern nicht. Im Übrigen finden sich für diese Annahme keine hinreichenden Belege in den vom Senat ausgewerteten Erkenntnismitteln. Darüber hinaus ist unklar, inwiefern sich aus der Entführung des Bruders des Klägers zu 1) eine beachtliche Verfolgungsgefahr für die Kläger ergeben sollte. Die Kläger haben insoweit nicht dargelegt, dass die Entführung des Bruders des Klägers zu 1) aus Gründen erfolgte, die auch für die Kläger selbst gelten könnten.

164

Soweit sich die Kläger für die Annahme beachtlicher Nachfluchtgründe auch auf die Auswirkungen des Dekrets Nr. 10 berufen, wird zunächst auf die Ausführungen unter II. 2. a) Bezug genommen. Darüber hinaus haben die Kläger nicht schlüssig vorgetragen, inwiefern sie konkret von etwaigen Enteignungsmaßnahmen betroffen wären. Dies gilt insbesondere für die Schilderung, wonach die Kläger durch die Enteignungen heimatlos geworden seien. Sowohl bei der Anhörung beim Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren haben die Kläger vorgetragen, dass ihre Eigentumswohnung in Aleppo zerstört worden sei und sie (auch) deshalb Aleppo verlassen hätten. Wenn aber die Eigentumswohnung der klägerischen Familie zerstört wurde, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie durch eine mögliche Enteignung infolge des Dekrets Nr. 10 zusätzlich belastet würden. Das Vorhandensein oder die Zerstörung weiterer Immobilien haben sie (bislang) nicht angegeben. Der Vortrag im Schriftsatz vom 26. Juni 2018, wonach Grundstücke und Häuser der Familie bereits an arabische Syrer aus anderen Städten verkauft oder enteignet und übergeben worden seien, ist ohne weitere Konkretisierungen nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgungshandlung zu begründen. Der Kläger zu 1) hat auch nicht die Möglichkeit genutzt, diese Angaben in der Berufungsverhandlung zu spezifizieren. Dies gilt auch, soweit er vorträgt, dass seine angemietete Werkstatt nicht mehr existiere oder übernommen worden sei. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich die Umsetzung des Dekrets Nr. 10 auf den Kläger zu 1) als Mieter überhaupt auswirken würde, dürfte ohnehin zweifelhaft sein, ob die Werkstatt nach einer mehrjährigen Abwesenheit des Kläger zu 1) für diesen überhaupt noch zur Verfügung gestanden hätte.

165

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

166

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

167

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.