Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 02. Juni 2015 - 2 LB 10/13

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2015:0602.2LB10.13.0A
02.06.2015

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage - Klageanträge zu 3) und 4) - zurückgenommen hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. Februar 2013 ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das genannte erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, welche Rechte der Kläger aus einem am 19. Juli 2002 erlittenen Dienstunfall herleiten kann.

2

Der am ... geborene als schwerbehindert anerkannte Kläger war bis zu seiner mit Wirkung vom 01. April 2008 erfolgten (vorzeitigen) Versetzung in den Ruhestand als Zollbetriebsinspektor (A 9) beim Zollfahndungsamt ... tätig.

3

Am 19. Juli 2002 erlitt der Kläger als Beifahrer in einem Dienst-Pkw einen Unfall derart, dass ein Lkw von hinten auf den an einer roten Ampel stehenden Pkw auffuhr. Nachdem der Kläger bei sich zunächst keine auffälligen Schmerzen festgestellt hatte, spürte er später zunehmend stärker werdende Kopf- und Nackenschmerzen. Im Krankenhaus ... wurde am 20. Juli 2002 bei ihm eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Sein Hausarzt schrieb ihn bis zum 26. Juli 2002 krank. Sodann war der Kläger in der Zeit vom 04. November 2002 bis zum 02. November 2003 dienstunfähig erkrankt.

4

Mit Bescheid vom 13. Februar 2003 erkannte die Beklagte den Unfall, durch den der Kläger sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zugezogen habe, als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG an. Dem Kläger stehe somit Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG zu. Aufgrund der von ihm vorgelegten Rechnung würden ihm nach § 33 BeamtVG i.V.m. § 3 der Heilverfahrensverordnung notwendige und angemessene Kosten der Heilbehandlung in Höhe von 69,58 EURO erstattet. Gemäß Teilziffer 45.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz habe sie, die Beklagte, festzustellen, ob der Dienstunfall erwerbsmindernde Folgen hinterlassen habe und worin diese gegebenenfalls beständen. Deshalb werde der Kläger gebeten, nach Abschluss der Heilbehandlung schriftlich auf dem anliegenden Vordruck zu erklären, ob aus dem Dienstunfall nach seiner Einschätzung erwerbsmindernde Folgen zurückgeblieben seien (gegebenenfalls welche) oder - falls der Kläger sich zur Abgabe dieser Erklärung außer Stande sehen sollte - den Vordruck durch seinen Arzt ausfüllen zu lassen und ihn sodann wieder vorzulegen.

5

Unter dem 14. März 2003 bescheinigte der den Kläger behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. med. ..., dass aufgrund des Unfalls keine erwerbsmindernden Folgen zurückgeblieben seien.

6

Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07. April 2003 fest, der Unfall habe keine erwerbsmindernden Folgen gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BeamtVG hinterlassen. Deshalb werde die Unfallangelegenheit - mit Ausnahme der Erstattung etwaiger weiterer unfallbedingter Heilbehandlungskosten - als abgeschlossen angesehen. Darüber hinaus wurden dem Kläger mit dem genannten Bescheid weitere von ihm geltend gemachte Kosten der Heilbehandlung erstattet. Gegen diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.

7

Nachdem es bereits ab dem Jahre 2004 beim Kläger wiederum zu krankheitsbedingten Ausfallzeiten gekommen war, war er seit dem 19. Juli 2006 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

8

Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 begehrte der Kläger die Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten in Höhe von 5.692,32 EURO, die aufgrund einer Behandlung in der Schmerzklinik Kiel (Leiter: Prof. Dr. med. ...) sowie damit zusammenhängender Untersuchungen und Medikationen entstanden waren.

9

Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28. Februar 2007 mit der Begründung ab, durch den in Frage stehenden Dienstunfall habe der Kläger lediglich eine HWS- Distorsion Grad I (leichtes Schleudertrauma) erlitten; alle auftretenden strukturellen Verletzungen und die sich dadurch entwickelten Folgebeschwerden seien kausal nicht mit dem Dienstunfall vom 19. Juli 2002 in Zusammenhang zu bringen.

10

Zur Begründung seines hiergegen am 13. März 2007 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger unter anderem mit Schreiben vom 21. Juli 2009 geltend, laut Diagnose und Gutachten der behandelnden Ärzte seien durch den Dienstunfall vom 19. Juli 2002 verursacht:

11

- HWS-Distorsion,

- HWS-Schleudertrauma,

- chronische posttraumatische Kopfschmerzen,

- Analgetika-Kopfschmerz,

- vertebragener Schwindel,

- chronische schwergradige Depression,

- chronisches Schmerzsyndrom,

- Persönlichkeitsveränderung.

12

Der Kläger verwies insoweit insbesondere auf den ärztlichen Bericht von Prof. Dr. ... vom 1. Dezember 2006 (Bl. 41 der Beiakten „A").

13

Unter dem 17. September 2010 bat die Beklagte das Medizinische Gutachteninstitut Hamburg-Rostock-Berlin (private Einrichtung für fachübergreifende Begutachtung) um Erstellung eines ausführlichen, interdisziplinären, wissenschaftlich begründeten Zusammenhangsgutachtens unter anderem zu den Fragen,

14

- welche Körperschäden durch das Dienstunfallereignis vom 19. Juli 2002 (unter Anwendung der Theorie von der rechtlich wesentlichen Teilursache) verursacht worden seien und
- welche der heute vorliegenden Körperschäden / gestellten Diagnosen unfallunabhängig / schicksalhaft / degenerativ seien.

15

Das Gutachteninstitut erstellte unter dem 12. Januar 2011 durch den Chirurgen / Unfallchirurgen Dr. ... das entsprechende fachchirurgische Gutachten, unter dem 27. Februar 2011 durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. ... und den klinischen Neuropsychologen Dr. phil. ... ein psychologisches Zusatzgutachten sowie unter dem 18. April 2011 durch Dr. ... das entsprechende nervenärztliche Gutachten. Wegen des Inhalts dieser Gutachten wird auf Blatt 177 - 266 der Beiakten „A" Bezug genommen.

16

Mit Bescheid vom 30. Juni 2011 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2007 sinngemäß mit der Begründung zurückgewiesen, auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangsgutachtens des Medizinischen Gutachteninstituts Hamburg-Rostock-Berlin stehe fest, dass durch das Unfallereignis vom 19. Juli 2002 allein eine HWS-Distorsion verursacht worden und somit als unfallbedingter behandlungsbedürftiger Körperschaden anzuerkennen gewesen sei, der spätestens Ende 2002 - wie vom behandelnden Arzt Dr. ... am 14. März 2003 auch bescheinigt - als folgenlos ausgeheilt anzusehen sei. Die Übernahme der Kosten der Behandlung weiterer Körperschäden aus Dienstunfallfürsorgemitteln scheide damit aus, so dass der Erstattungsantrag des Klägers vom 20. Februar 2007 abzulehnen gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 07. Juli 2011 bekannt gemacht worden.

17

Der Kläger hat am 08. August 2011 (Montag) den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung seiner Klage in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens sinngemäß geltend gemacht, die Beklagte könne ihren Ablehnungsbescheid vom 28. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 nicht mit Erfolg auf das von ihr beim Medizinischen Gutachteninstitut Hamburg-Rostock-Berlin eingeholte Zusammenhangsgutachten stützen. Aus diesem Gutachten ergebe sich nicht, dass das Unfallereignis vom 19. Juli 2002 bei ihm lediglich eine HWS-Distorsion, hingegen nicht die von ihm mit Schreiben vom 21. Juli 2009 genannten Krankheiten / Schäden verursacht habe. Zur Begründung hat sich der Kläger im Wesentlichen auf die von ihm eingereichten Stellungnahmen des Leiters der Schmerzklinik Kiel, Prof. Dr. ..., berufen.

18

Der Kläger hat beantragt,

19

1. festzustellen, dass es sich bei den im Schriftsatz vom 21. Juli 2009 genannten Krankheiten um Folgen des am 19. Juli 2002 erlittenen Dienstunfalls handelt,

20

2. den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm zu Händen der... Krankenversicherungs-AG, ..., zur Versicherungsnummer... folgende Beträge aus Unfallfürsorgemitteln für die vorgelegten Kostenbelege, nämlich Labor Dres. ... vom 13. Februar 2007, 71,85 Euro, vom 13. Februar 2007 weitere 11,66 Euro, vom 30. Januar 2007 weitere 37,46 Euro, von der Schmerzklinik Kiel vom 12. Februar 2007 weitere 5.391,40 Euro und betreffend Rezepte vom 12. Februar 2007 58,78 Euro und weitere 121,17 Euro zu zahlen,

21

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm weitere Dienstunfallfürsorgeleistungen aus dem Dienstunfall vom 19. Juli 2002 zu zahlen,

22

4. sowie ihm Dienstunfallfürsorgeleistungen in Form von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt zu gewähren.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und diesen konkretisiert und ergänzt.

26

Mit Urteil vom 07. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichterin, die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) ausgeführt:

27

„1. Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Feststellung ist § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG. Danach ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dass es sich bei dem Ereignis vom 19. Juli 2002 um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG handelte, durch den sich der Kläger als Erstkörperschaden eine Distorsion (Verdrehung) der Halswirbelsäule zuzog, wurde durch Bescheid der OFD vom 13. Februar 2003 bestandskräftig festgestellt. Im Hinblick auf die begehrte Feststellung ist daher ausschließlich zu prüfen, ob der Dienstunfall auch kausal war für die weiteren im Schriftsatz vom 21. Juli 2009 genannten Krankheiten, die sogenannten Folgeschäden, wobei die von dem Kläger dort genannte HWS-Distorsion bereits von der Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt wurde und das ebenfalls vom Kläger genannte HWS-Schleudertrauma gemeinhin eine andere Bezeichnung für eine Distorsion der Halswirbelsäule darstellt. Diese Frage ist zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung sind ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004 - 2 B 54/03 -, zitiert nach juris, mwN).

28

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der bezeichnete Dienstunfall, wie es die OFD bereits angenommen hat, ursächlich lediglich für die von dem Kläger erlittene Distorsion der Halswirbelsäule war. Einen Tag nach dem Unfall erstellte das Krankenhaus ..., das der Kläger wegen zunehmend stärker werdender Kopf- und Nackenschmerzen aufgesucht hatte, die Diagnose: HWS-Distorsion I, was gemeinhin als leichtes Schleudertrauma bezeichnet wird. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Gericht in Original vorliegenden Befund. Aufgrund einer am 06. November 2002 bei dem Kläger durchgeführten Kernspintomographie der Halswirbelsäule diagnostizierte der Radiologe Dr. ... in seinem Bericht vom 07. November 2002 an den den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. ... zwei Bandscheibenvorfälle. Es sei, so heißt es unter Ziffer 4 der zusammenfassenden Beurteilung, „symptommäßig schwierig, die Bandscheibenvorfälle bei C 6/7 rechts und C 7/Th 1 links ... dem Unfallereignis zuzuordnen, weil derartige Leiden bei einem beträchtlichen Prozentsatz der Bevölkerung als degeneratives Leiden" auftreten. Daraufhin bescheinigte Dr. ... unter dem 14. März 2003, der Unfall habe keine Körperschäden verursacht. Weitere in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Unfall stehende ärztliche Aussagen zu einer evtl. Kausalität des Dienstunfalls für die bei dem Kläger aufgetretenen, im Schriftsatz vom 21. Juli 2009 näher beschriebenen Beschwerden gibt es, soweit ersichtlich, nicht. Erstmals Prof. Dr. ... stellte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2006 an die Krankenversicherung des Klägers einen Zusammenhang her zwischen dem Dienstunfall und den mittlerweile chronischen Kopfschmerzen des Klägers. Der Einschätzung des Arztes, die er in seinem Bericht vom 09. Februar 2007 an Dr. Uhlmann wiederholt, die chronischen Kopfschmerzen seien Folge des von dem Kläger erlittenen HWS-Schleudertraumas und damit eine Folge des Dienstunfalls, kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Sie beruht offenbar in erster Linie auf den Schilderungen des Klägers. Darüber hinaus geht Prof. Dr. ... davon aus, dass der Kläger ein schweres HWS-Schleudertrauma erlitten habe. Sicher diagnostiziert wurde im Anschluss an den Unfall jedoch lediglich eine HWS- Distorsion ersten Grades, d.h. ein leichtes Schleudertrauma. Des Weiteren stellte der Arzt bei dem Kläger in seinem Bericht vom 01. Dezember 2006 neben einem posttraumatischen Kopfschmerz, der durch die Gabe von Analgetika chronifiziert worden sei, eine komplexe Komorbidität fest (insbesondere eine multisegmentale Bandscheibenprotrusion im HWS-Bereich sowie multisegmentale Bandscheibenprotrusionen im LWS-Bereich, einen Tinnitus aurium, Schwindel und einen Zustand nach Hörsturz) und in deren Folge eine mittel- bis schwergradige depressive Reaktion, verbunden mit Müdigkeit, Schwindel, innerer Unruhe, Appetitlosigkeit, Neigung zum Weinen, Mattigkeit, Übelkeit, Grübelei, trübe Gedanken, Reizbarkeit, Angstgefühle, Energielosigkeit, rasche Erschöpfbarkeit sowie depressive Gedankeninhalte mit suizidalen Tendenzen. Einen Zusammenhang zwischen diesen zusätzlichen Erkrankungen des Klägers und dem Dienstunfall stellt Prof. Dr. ... nicht her.

29

Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht hat die Amtsärztin keinen eindeutigen Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und seinen chronischen Kopfschmerzen sowie ggf. weiteren Erkrankungen hergestellt. In ihrem Gutachten vom 23. Mai 2007 heißt es, im Anschluss an den Unfall sei es zur Entwicklung von chronischen Kopfschmerzen sowie auch Schmerzen in anderen Wirbelsäulenbereichen gekommen; das Beschwerdebild habe dann in ein chronisches Schmerzsyndrom und eine chronische Depression gemündet. Damit wird lediglich ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis bescheinigt.

30

Dass durch den Dienstunfall - allenfalls - eine HWS-Distorsion, d. h. eine Zerrung, verursacht wurde, ist das Ergebnis des von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholten sogenannten Zusammenhangsgutachtens des Medizinischen Gutachteninstituts ... Das fachchirurgische Gutachten des Dr. ... stützt sich dabei nicht nur auf die umfassende Auswertung bereits vorliegender Unterlagen (Verwaltungsakte sowie Röntgen- und Kernspintomographieaufnahmen), sondern auch auf eine eingehende klinische und röntgenologische Untersuchung des Klägers am 10. Januar 2011. Anhand einer Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule des Klägers stellte der Arzt hochgradige Degenerationen an der Halswirbelsäule fest, die in dieser Weise auch schon im November 2002 vorgelegen hätten. Eine durch den Unfall verursachte Strukturschädigung im Bereich der Halswirbelsäule schloss der Gutachter ebenso aus wie eine Zerrung sowie Mikroverletzungen. Dabei setzt sich der Gutachter auch mit anderen in der Wissenschaft vertretenen Lehrmeinungen auseinander. Der Gutachter kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass der Kläger allenfalls eine HWS- Zerrung erlitten habe, die nach spätestens vier bis sechs Wochen folgenlos ausgeheilt sei. Weitere Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule seien durch Bandscheibendegenerationen begründet. Es liege auch keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % vor.

31

Dr. ... stützt sein nervenärztliches Gutachten auf eine ausführliche ambulante nervenärztliche Untersuchung des Klägers nebst Elektroenzephalographie am 24. Februar 2011, das psychologische Zusatzgutachten, von der Beklagten überlassene Unfallunterlagen sowie auch vom Kläger selbst vorgelegte Unterlagen. Der Gutachter kommt in Übereinstimmung mit dem fachchirurgischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Unfall nicht wesentliche Teilursache für die Kopfschmerzen des Klägers sei. Der Ablauf der Arbeitsunfähigkeitszeiten spreche gegen einen Zusammenhang der vom Kläger dauerhaft geklagten Beschwerden mit dem Unfall. Es liege auch kein durch den Unfall verursachter seelischer Erstschaden vor. Diese Einschätzung werde durch das psychologische Gutachten bestätigt. Die Gesamtheit des Störungsbildes sei unfallunabhängig. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten bei dem Kläger eine chronische Schmerzstörung, überwiegend bedingt durch ein Wirbelsäulenverschleißleiden mit Schwerpunkt in der Halswirbelsäule, ein jedenfalls zeitweilig bestehender Analgetika-Kopfschmerz sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz vorgelegen. Keine dieser Erkrankungen sei unmittelbar dem erlittenen Dienstunfall anzulasten. Die Unfallfolgen seien mit Ablauf der vierten bzw. sechsten Unfallwoche abgeklungen. Danach habe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen. In dem psychologischen Zusatzgutachten schließlich kommen die Gutachter Dr. ... und Dr. ... aufgrund einer am 24. Februar 2011 durchgeführten ausführlichen psychologischen Testuntersuchung zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger keine krankheitswerte depressive Störung vorliege.

32

Den Ergebnissen der Gutachten ist der Kläger in seiner Klage nicht mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten. Soweit er darauf hinweist, dass nach internationaler Expertenmeinung der zeitliche Zusammenhang zwischen der Entstehung eines neuen Kopfschmerzleidens und dem Trauma ausreichende Begründung für die Kausalität des Traumas für die Entstehung der posttraumatischen Kopfschmerzen sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass allein ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und dem Auftreten von Beschwerden nicht ausreicht, um eine Kausalität im Sinne des Dienstunfallrechts anzunehmen. Vielmehr ist stets eine genaue Betrachtung des Einzelfalls erforderlich, insbesondere um eventuelle Vorschädigungen festzustellen. Dies gilt umso mehr, als bei einem Großteil der Verkehrsunfälle mit Personenschäden eine Verletzung der Halswirbelsäule angegeben wird und die von Verletzten geklagten Beschwerden (Kopfschmerzen, Nackenverspannungen, Tinnitus, Schwindel) auch in der Allgemeinbevölkerung sehr häufig sind (siehe etwa Karl C. Mayer, HWS- Schleudertrauma, www.neuro24.de). Hier hat bereits der Radiologe im November 2002 beim Kläger eine Vorschädigung, und zwar degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule festgestellt, die für die von dem Kläger geklagten Kopfschmerzen und die erlittenen Bandscheibenvorfälle ursächlich gewesen sein könnten. Diese Diagnose bestätigte der Gutachter Dr … . Eine ärztliche Stellungnahme, die die Ergebnisse des Zusammenhangsgutachtens in Frage stellen könnte, hat der Kläger im Übrigen nicht vorgelegt. Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Gericht bedurfte es bei dieser Sachlage nicht (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2009 - 1 A 467/08 -, zitiert nach juris).

33

2. Abzuweisen ist die Klage auch, soweit der Kläger die Erstattung der im Klagantrag im Einzelnen genannten Beträge begehrt, selbst wenn unterstellt wird, dass die Krankenversicherung von ihm eine Erstattung verlangt hat. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Ziffer 2 BeamtVG hat ein Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Anspruch auf Unfallfürsorge, die u. a. das Heilverfahren (§§ 33, 34 BeamtVG) umfasst. Zum Heilverfahren wiederum gehören die notwendige ärztliche Behandlung und die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, ggf. auch die Krankenhausbehandlung (§ 33 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, Abs. 2 S. 1 BeamtVG). Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten einer stationären Behandlung in der Schmerzklinik (Rechnung vom 12.02.2007 über 5.391,40 Euro) einschließlich von dort in Auftrag gegebener Laboruntersuchungen (Rechnungen vom 30.01. und 13.02.2007 über 71,85 Euro, 11,66 Euro sowie 37,46 Euro) sowie von seinem Hausarzt Dr. ... verschriebener Medikamente, und zwar von Schmerzmitteln (Rezept vom 12.02.2007 über 121,17 Euro) sowie Antidepressiva bzw. eines Mittels gegen Schlafstörungen (Rezept vom 12.02.2007 über 58,78 Euro). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten aus Mitteln der Unfallfürsorge, weil - wie ausgeführt - der Unfall im Jahre 2002 nicht als ursächlich im Sinne der Theorie von der wesentlichen Verursachung für die Beschwerden anzusehen ist, derentwegen der Kläger 2007 in der Schmerzklinik bzw. von seinem Hausarzt behandelt wurde. Der Gutachter Dr. ... kommt in seinem Gutachten, das das erkennende Gericht für überzeugend hält, zu dem Ergebnis, die Kausalkette zum Unfall sei bereits sehr früh, nämlich in der vierten bis sechsten Unfallwoche unterbrochen worden, so dass die Gesamtheit des Störungsbildes unfallunabhängig sei."

34

Auf Antrag des Klägers hat der erkennende Senat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 14. Juni 2013 zugelassen.

35

Am 28. Juli 2014 hat der Senat beschlossen, zu folgenden Fragen ein Sachverständigengutachten einzuholen:

36

1. Sind beim Kläger chronische posttraumatische Kopfschmerzen, Analgetika-Kopfschmerz, vertebragener Schwindel, eine chronische schwergradige Depression, ein chronisches Schmerzsyndrom und/oder eine Persönlichkeitsveränderung gegenwärtig oder für einen früheren Zeitraum diagnostizierbar?

37

2. Wann sind diese Krankheiten/Störungen beim Kläger gegebenenfalls erstmalig aufgetreten?

38

3. Sind die genannten Krankheiten/Störungen gegebenenfalls Folgen des vom Kläger am 19. Juli 2002 erlittenen Dienstunfalls (Auffahrunfall) oder ist dieser Unfall insoweit jedenfalls mitursächlich?

39

4. Welche sonstigen Mitursachen sind im letztgenannten Falle feststellbar?

40

5. In welchem Verhältnis stehen die Mitursachen und der Dienstunfall vom 19. Juli 2002 zueinander?

41

6. Ist der Dienstunfall jedenfalls als wesentliche Mitursache für die in Frage stehenden Krankheiten/Störungen des Klägers anzusehen?

42

Mit der Erstellung des Gutachtens ist der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. ..., beauftragt worden.

43

In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2014 ist Dr. ... zu dem Ergebnis gelangt, dass unter anderem die beim Kläger vorhandenen chronischen Kopfschmerzen nebst Schwindel nicht mitursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen, sondern allein durch nicht unfallabhängige Ursachen ausgelöst worden seien und hierdurch aufrechterhalten würden. Wegen des Inhalts des Gutachtens im Einzelnen wird auf Blatt 171 ff. der Gerichtsakten verwiesen.

44

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Gutachten von Dr. ... werde der Sach- und Rechtslage nicht gerecht und sei damit unbrauchbar. Es leide an fachlichen Mängeln. Als Beleg hat der Kläger eine Stellungnahme von Prof. Dr. ... vom 23. Februar 2015 vorgelegt. Wegen deren Inhalt wird auf Blatt 237 ff. der Gerichtsakten verwiesen.

45

Der Kläger beantragt,

46

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. Februar 2013 zu ändern und

47

1. festzustellen, dass es sich bei den chronischen Kopfschmerzen des Klägers nebst Schwindel um Folgen des am 19. Juli 2002 erlittenen Dienstunfalls handelt,

48

2. den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm zu Händen der ... Krankenversicherungs-AG, ..., zur Versicherungsnummer... folgende Beträge aus Unfallfürsorgemitteln für die vorgelegten Kostenbelege, nämlich Labor Dres. ... vom 13. Februar 2007, 71,85 Euro, vom 13. Februar 2007 weitere 11,66 Euro, vom 30. Januar 2007 weitere 37,46 Euro, von der Schmerzklinik Kiel vom 12. Februar 2007 weitere 5.391,40 Euro und betreffend Rezepte vom 12. Februar 2007 58,78 Euro und weitere 121,17 Euro zu zahlen.

49

Die Beklagte beantragt,

50

die Berufung zurückzuweisen.

51

Sie hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest und trägt ergänzend vor, der Berufung sei auch deshalb der Erfolg zu versagen, weil der Kläger die nunmehr zusätzlich von ihm geltend gemachten Körperschäden nicht innerhalb der von ihm zu beachtenden Fristen der Vorschrift des § 45 BeamtVG gemeldet habe.

52

Der Sachverständige Dr. ... ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2015 zwecks Erläuterung seines Gutachtens - insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Prof. Dr. ... vom 23. Februar 2015 - angehört worden. Wegen seiner diesbezüglichen Aussagen wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.

53

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und 4) schlüssig dadurch zurückgenommen hat, dass er lediglich an den Klageanträgen zu 1) und 2) festgehalten hat. Da die Teilrücknahme der Klage bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 erfolgt ist und die Beklagte dem nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen hat, gilt deren Einwilligung als erteilt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit unwirksam.

55

Die Berufung ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) - den Klageantrag zu 1) hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung konkretisiert - zulässig, aber nicht begründet.

56

Die Klage ist zulässig.

57

Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) ist das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens als erfüllt anzusehen. Denn der Kläger hat mit Schreiben vom 21. Juli 2009 die nunmehr von ihm als Folgen des Dienstunfalles geltend gemachten chronischen Kopfschmerzen nebst Schwindel in das Widerspruchsverfahren eingeführt. Hiermit hat die Beklagte sich in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 inhaltlich auseinandergesetzt und die Anerkennung dieser Krankheit/Störung als Folge des Dienstunfalles (jedenfalls konkludent) abgelehnt. Darüber hinaus hat die Beklagte sich zum Klageantrag zu 1) rügelos sachlich eingelassen. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.

58

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

59

Die Beklagte kann sich allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe die Meldefristen nach § 45 BeamtVG nicht eingehalten. Denn nach dieser Vorschrift ist meldepflichtig nur der Unfall als solcher, hingegen nicht - allein hierum geht es im vorliegenden Verfahren - Unfallfürsorgeansprüche und weitere Unfallfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1969 - II C 37.68-, E 34, 343; Hess.VGH, Urt. v. 12.11.1986 -1 OE 36/82-, DÖD 1988, 74 f.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 1 zu §45, Anm. 2.1.1 und 2.1.2; Kümmel, BeamtVG, §45 Rdnr. 4, mit Hinweis auf Tz 45.1.2 Satz 1 BeamtVGVwV).

60

Das Verwaltungsgericht hat die für die Beurteilung der Klageanträge zu 1) und 2) heranzuziehenden Rechtsgrundlagen zutreffend benannt und hinsichtlich beider Klageanträge zu Recht ausschließlich die Frage als entscheidungserheblich angesehen, ob der Dienstunfall des Klägers vom 19. Juli 2002 unter Berücksichtigung des für das Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriffs (Wesentlichkeitstheorie) unter anderem für die chronischen Kopfschmerzen des Klägers nebst Schwindel kausal gewesen sei. Eine Kausalität im vorgenannten Sinne - so das Verwaltungsgericht sinngemäß weiter - sei nach dem zum Entscheidungszeitpunkt und somit am 7. Februar 2013 vorliegenden Aktenstand, insbesondere bei Beachtung aller seinerzeit vorliegenden einschlägigen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, nicht feststellbar. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an und verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die vorangehend im Tatbestand wiedergegebene ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts (§ 130b Satz 2 VwGO).

61

Das Berufungsverfahren hat zu keinen Erkenntnissen geführt, die ein für den Kläger günstigeres Ergebnis rechtfertigen könnten.

62

Der vom Senat im Rahmen der Beweisaufnahme beauftragte Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. ..., ist in seinem Sachverständigengutachten vom 18. November 2014 auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts - insbesondere auch sämtlicher ärztlicher Befundberichte, Stellungnahmen und Gutachten - sowie der am 13. November 2014 erfolgten eigenen neurologisch-psychiatrischen Untersuchung und Befunderhebung mit schlüssiger Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass unter anderem die beim Kläger vorhandenen chronischen Kopfschmerzen nebst Schwindel nicht mitursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen, sondern allein durch nicht unfallabhängige Ursachen ausgelöst worden seien und auch allein durch nicht unfallabhängige Ursachen aufrechterhalten würden. Das lasse sich - so die Aussage von Dr. ... anlässlich seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung - medizinisch verlässlich beurteilen, weil die Unfallfolgen seinerzeit zeitnah und gut dokumentiert worden seien.

63

Die von Prof. Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2015 gegen das Sachverständigengutachten von Dr. ... gerichteten Einwände greifen nicht durch:

64

1. Prof. Dr. ... wendet zunächst ein, Dr. ... habe keine systematische Schmerzanalyse durchgeführt und daher die speziellen Merkmale des Kopfschmerzleidens des Klägers nicht erfasst.

65

Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, weil Prof. Dr. ... nicht plausibel dargelegt hat, welche Anforderungen seines Erachtens an eine systematische Schmerzanalyse zu stellen seien, aus welchen Gründen die von Dr. ... erhobene Schmerzanamnese nicht ausreichend sei und warum dieser die speziellen Merkmale des Kopfschmerzleidens des Klägers dabei nicht erfasst habe. Insoweit fehlt es in der Stellungnahme von Prof. Dr. ... an jeglicher Auseinandersetzung mit den Feststellungen von Dr. ..., die sich auf die Kopfschmerzen des Klägers beziehen.

66

Ergänzend hat Dr. ... anlässlich der Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit - unwidersprochen - ausgeführt, er vermisse eine Schmerzanalyse auch bei der von Prof. Dr. ... gestellten Diagnose. Er, Dr. ..., habe die Kopfschmerzen des Klägers beschrieben; eine Analyse 10 Jahre nach dem Unfall und bei Hinzutreten weiterer degenerativer Veränderungen sei nicht zielführend. Auf Seite 23 seines Gutachtens habe er im Detail die ihm noch heute möglichen Untersuchungen hierzu dargestellt.

67

2. Ferner macht Prof. Dr. ... geltend, auf Seite 19 des Gutachtens von Dr. ... sei unzutreffenderweise der 19. Juli 2012 als Unfalltag angegeben.

68

Dieser Einwand ist unbeachtlich, weil es sich bei der Datumsangabe um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Aus dem übrigen Inhalt des Gutachtens ergibt sich, dass auch Dr. ... den 19. Juli 2002 als maßgeblichen Unfalltag angesehen hat.

69

3. Sodann weist Prof. Dr. ... darauf hin, auf Seite 26 des Gutachtens zitiere Dr. ... das Gutachten von Dr. ... vom 12. Januar 2011, in welchem dieser die Strukturschädigung im Bereich der Halswirbelsäule unfallchirurgisch ausschließlich auf einen Knochenbruch oder auf eine Ligamentverletzung (Bänderverletzung) reduziere.

70

Dieser Einwand geht fehl, weil Dr. ... das Gutachten von Dr. ... dahingehend zitiert hat, dass dieser als „strukturelle Veränderung" insoweit auch eine Wirbelverrenkung oder die Einblutung in die Halsweichteile sowie Verletzungen an Halsschlagadern und - ebenso wie Prof. Dr. ... selbst - Verletzungen an Nerven angesehen habe.

71

4. Außerdem meint Prof. Dr. ..., das Postulat auf Seite 28 des Gutachtens von Dr. ..., dass die Unfallfolgen nach vier bis sechs Wochen abgeklungen seien, sei eine Behauptung, die unbelegt sei.

72

Entgegen der Ansicht von Prof. Dr. ... stellt Dr. ... auf Seite 28 seines Gutachtens kein Postulat auf. Vielmehr zitiert er dort das nervenärztliche Gutachten von Dr. ... vom 18. April 2011, der sich seinerseits der Feststellung von Dr. ... in dessen fachchirurgischen Gutachten vom 12. Januar 2011 angeschlossen hat, wonach die Unfallfolgen an der Halswirbelsäule des Klägers schon vier bis sechs Wochen nach dem Unfall abgeklungen seien. Letzteres hat Dr. ... auf Seite 24 seines Gutachtens damit begründet, dass der Kläger auf unfallchirurgischem Fachgebiet (durch den Dienstunfall) allenfalls eine Halswirbelsäulenzerrung erlitten habe und eine derartige Zerrung nach spätestens vier bis sechs Wochen folgenlos ausheile. Dieses hat Prof. Dr. ... in seiner Stellungnahme nicht in Zweifel gezogen.

73

5. Ferner führt Prof. Dr. ... in seiner Stellungnahme sinngemäß aus, Dr. ... sei auf Seite 48 seines Gutachtens unter Berücksichtigung der Einteilung des HWS-Schleudertraumas nach Erdmann zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Kläger um ein Schleudertrauma mit dem Schweregrad I gehandelt habe. Nach den Leitlinien der deutschen Gesellschaft für Neurologie und der österreichischen Gesellschaft für Neurologie zum Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (2008) erfolge jedoch die Einteilung und Schweregradbestimmung international in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF).

74

Nach diesen Leitlinien habe die modifizierte Einteilung nach Erdmann eine historische Bedeutung. Die beiden Einteilungen entsprächen sich nicht exakt.

75

Diese Ausführungen treffen nicht zu. Denn auf Seite 47 seines Gutachtens legt auch Dr. ... primär die von der Quebec Task Force zur klinischen Klassifikation der HWS- Beschleunigungsverletzung erarbeitete Schweregradeinteilung zugrunde und bezieht sich insoweit - angedeutet durch die Fußnoten 2 und 3 - auf die „Leitlinie: Begutachtung der Halswirbelsäulendistorsion.Akt Neurol 2008; 35 (3): 131-137" sowie die „S1-Leitlinie: Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule.Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie, deutsche Gesellschaft für Neurologie.Stand: September 2012.AWMF- Register-Nr.: 030/095". Hierauf geht Prof. Dr. ..., der sich zudem auf die letztgenannte Leitlinie in überholter Form aus dem Jahre 2008 bezieht, nicht ein. Ebenso hat Prof. Dr. ... es in seiner Stellungnahme versäumt, plausibel darzulegen, in welchen Punkten die Einteilung von Erdmann gerade mit derjenigen der „S1-Leitlinie: ... 2012 ..." nicht übereinstimmt. Da die von Prof. Dr. ... angeführten Leitlinien aus dem Jahre 2008 überholt sind, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit seinen weiteren sich auf diese Leitlinien beziehenden Ausführungen.

76

Ergänzend hat Dr. ... seine diesbezüglichen gutachtlichen Feststellungen unter Bezugnahme auf Seite 134 der von ihm überreichten „Leitlinie: Begutachtung der Halswirbelsäulendistorsion - ICD-10: S13.4-Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule -" im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert, dass das HWS-Schleudertrauma des Klägers sowohl nach den Vorgaben von Erdmann als auch denjenigen der Quebec Task Force mit dem Schweregrad I (leicht) zu bewerten sei. Die Richtigkeit dieser Feststellung ist vom Kläger nicht mehr in Abrede gestellt worden.

77

6. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule regelmäßig als alleinige Ursache chronischer Kopfschmerzen nicht in Betracht zu ziehen seien. Jedenfalls ist die von Dr. ... aufgrund einer intensiven Auseinandersetzung mit der individuellen Krankheitsgeschichte des Klägers getroffene Feststellung, die degenerativen HWS-Veränderungen beim Kläger seien als „Ausgangspunkt" seiner chronischen Kopfschmerzen und lediglich als ein Faktor „im Zusammenwirken" mit sonstigen unfallunabhängigen Faktoren anzusehen, von Prof. Dr. ... nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Letzterer hat sich mit den im Gutachten von Dr. ... ausführlich dargestellten Einzelheiten der Krankengeschichte des Klägers nicht auseinandergesetzt.

78

Der Feststellung von Dr. ... zur (Mit)Ursächlichkeit degenerativer Veränderungen im Bereich der (Hals-)Wirbelsäule des Klägers für dessen chronische Kopfschmerzen entsprechen gerade die früheren Angaben des Klägers selbst. Dieser hat in seinem an das Landesamt für soziale Dienste - Außenstelle Lübeck - gerichteten Schreiben vom 31. Juli 2003 unter anderem ausgeführt, Ende Februar 2003 habe er einen weiteren Bandscheibenvorfall erlitten, diesmal im Lendenwirbelbereich, so dass er sich kaum mehr habe bewegen und nicht mehr habe gerade stehen können. Zur Zeit sei seine Bewegungsfähigkeit dermaßen eingeschränkt, dass er nur noch kurze Wegstrecken laufen könne und ruhiges Stehen nur noch etwa 10 bis 15 Minuten möglich sei, da die Schmerzen im Lendenwirbelbereich so stark seien, dass er das Gefühl habe, dort abzubrechen. Ein längeres Sitzen sei auch nur möglich, wenn er sich mit den Armen abstützen könne, um die Wirbelsäule zu entlasten. Dies habe aber wieder zur Folge, dass der Nacken-SchulterBereich verkrampfe und er „wahnsinnige Kopfschmerzen" bekomme, die durch Einnahme von Schmerzmitteln nicht mehr zu lindern seien. Ferner hat der Kläger in seinem Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren - vom 3. Juni 2005 als maßgebliche Behinderungen unter anderem einen „dauernden Kopfschmerz durch defekte Bandscheibe" sowie defekte Bandscheibe im Brustwirbelbereich angegeben und zudem darauf hingewiesen, dass HWS-Bandscheibenvorfälle seine tägliche Arbeit behinderten, da sie „starke Kopfschmerzen" auslösten. Schließlich hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers in der an das Landesamt für soziale Dienste - Außenstelle Lübeck - gerichteten Widerspruchsbegründung vom 13. Oktober 2005 ausgeführt, der Kläger leide weiterhin unter „fortgeschrittenen Verschleißveränderungen der gesamten Wirbelsäule, woraus sich ein ausgeprägtes chronischen Schmerzsyndrom entwickelt bzw. manifestiert hat".

79

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht festzustellen, dass es sich bei dem Dienstunfall des Klägers vom 19. Juli 2002 um eine wesentliche Ursache seiner chronischen Kopfschmerzen nebst Schwindel handelt. Da weitere die streitige Kausalitätsfrage betreffende Aufklärungsmöglichkeiten weder vom Kläger aufgezeigt worden noch im Übrigen ersichtlich sind und der Kläger insoweit die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1962 - VI C 39.60-, E 14 181, 187, sowie Urt. v. 28.4.2011 - 2C 55/09-, ZBR 2012, 38 f.), war die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) zurückzuweisen.

80

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

81

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 02. Juni 2015 - 2 LB 10/13 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 33 Heilverfahren


(1) Das Heilverfahren umfasst 1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 34 Pflegekosten


Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pfle

Heilverfahrensverordnung - HeilVfV 2020 | § 3 Notwendigkeit und Angemessenheit


(1) Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforde

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2009 - 1 A 467/08

bei uns veröffentlicht am 24.04.2009

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2008 - 3 K 1872/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - 3 B 14.2652

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 14.2652 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. März 2016 (VG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2012, Az.: M 5 K 11.3866) 3. Senat Sachgebietssc

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. § 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend.

(2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2008 - 3 K 1872/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2880 EUR und unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2008 für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.832 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, seine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf mindestens 25 v.H. festzusetzen und ihm auf dieser Grundlage Unfallausgleich zu gewähren, mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass die dienstunfallbedingte Erwerbsminderung - wie der gerichtlicherseits beauftragte Gutachter ausführlich, widerspruchsfrei und unter vergleichender Auseinandersetzung mit der fachwissenschaftlichen Literatur zum Umfang der Erwerbsminderung infolge körperlicher Schäden dargelegt habe - höchstens mit 20 v.H. zu bewerten sei und ein Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H. voraussetze, daher ausgeschlossen sei. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Gutachters bzw. an seiner Unvoreingenommenheit bestünden nicht. Dass der den Kläger behandelnde Arzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. befürworte, rechtfertige keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, die im Wesentlichen der Einschätzung des Polizeiarztes und des im Widerspruchsverfahren herangezogenen Facharztes für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. P. H. entsprächen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts überzeugt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzende Vorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 18.12.2008 und vom 30.1.2009 gibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 30.3.2009 keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und macht damit das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend, die er daraus herleitet, dass das Verwaltungsgericht medizinische Aussagen zugunsten des Klägers im Rahmen der Beweiswürdigung in unzulässiger Weise bewertet und es versäumt habe, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Dieses Vorbringen muss ohne Erfolg bleiben, da es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu begründen vermag und das Absehen von einer weiteren Beweiserhebung sich auch nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellt.

Der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe medizinische Aussagen zugunsten des Klägers - also die ärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. Ho. - in unzulässiger Weise im Rahmen der Beweiswürdigung bewertet, kann nicht gefolgt werden. Gemessen am Inhalt der von Dr. Ho. ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen vom 16.3.2005 und vom 13.3.2006 sowie des Gutachtens vom 30.4.2008 entbehrt die Annahme des Klägers, dass die Minderung seiner dienstunfallbedingten Erwerbsfähigkeit durch die dortigen Feststellungen auf 30 v.H. beziffert worden ist, der Grundlage. Die fachärztlichen Feststellungen geben zwar Anlass, die Frage, ob der Umfang der Erwerbsminderung bei 30 v.H. anzusiedeln ist, - wie geschehen - weiter aufzuklären, beantworten diese aber nicht abschließend im Sinne des Klägers.

In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Richtigkeit des durch Dr. Ho. erstmals am 16.3.2005 bescheinigten Befunds einer Teilruptur des Musculus pectoralis rechts, einer Supraspinatussehnenteilruptur rechts und einer AC-Gelenkarthrose rechts beklagten- und gutachterlicherseits nie in Zweifel gezogen wurde, wobei unstreitig ist, dass die Gelenkarthrose in keinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 6.2.2005 steht. In seiner fachärztlichen Begutachtung vom 13.3.2006 kommt Dr. Ho. sodann zu dem Ergebnis, dass in der Zusammenschau der Schmerzen und Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter ein Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H. vorliege. Diese Feststellung zum Grad der Behinderung - einem Begriff aus dem Schwerbehindertenrecht -, der gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX nach den Auswirkungen der körperlichen Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bestimmen ist (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BGB-BeamtVG, Kommentar, 284. Erglief. Dezember 2008, § 35 BeamtVG, Rdnr. 5c) , erlaubt keine Rückschlüsse auf die verfahrensgegenständliche Frage der Höhe der Erwerbsminderung. Für deren Beantwortung ist entscheidend, in welchem Umfang der Beamte infolge eines Dienstunfalls - losgelöst von seiner konkreten beruflichen Tätigkeit - in seiner allgemeinen, auf das gesamte Erwerbsleben abstellenden Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für den Grad der Behinderung und die Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten völlig unterschiedliche Maßstäbe, so dass für eine Gleichsetzung der jeweiligen Vom-Hundert-Sätze kein Raum ist.

Das von Dr. Ho. auf Veranlassung des Klägers erstellte fachorthopädische Gutachten vom 30.4.2008 vermag ebenfalls keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit des später durch das Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens zu begründen. So führt Dr. Ho. zusammenfassend aus, der Kläger habe infolge des Dienstsunfalls vom 6.2.2005 im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit eine Teilruptur des Musculus pectoralis rechts erlitten; die in den Diagnosen beschriebene Supraspinatusteilruptur rechts sowie die AC-Gelenkarthrose rechts seien unfallunabhängig. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzen und Funktionseinschränkungen bestehe bei dem Kläger eine deutliche Einschränkung in den Verrichtungen des täglichen Lebens. Die Beschwerden und Funktionseinschränkungen, unter denen der Kläger leide, seien auf die oben genannten Diagnosen zurückzuführen. Aufgrund der komplexen Funktionseinschränkungen und ausgeprägten Schmerzhaftigkeiten sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. gerechtfertigt. Zum einen lassen diese abschließenden Ausführungen zu einer deutlichen Einschränkung in den Verrichtungen des täglichen Lebens darauf schließen, dass Dr. Ho. auch in dieser Stellungnahme - ebenso wie am 13.3.2006 - der Sache nach den Grad der Behinderung des Klägers, nicht dessen Erwerbsminderung, bewertet hat. Zum anderen ist die Rede davon, dass die Beschwerden und Funktionseinschränkungen, unter denen der Kläger leide, auf die (o.g.) Diagnosen einer Teilruptur des Musculus pectoralis rechts, einer Supraspinatussehnenteilruptur rechts sowie einer AC-Gelenkarthrose rechts zurückzuführen seien, d.h. es wurden nicht nur die durch Bescheid vom 26.4.2005 als Dienstunfallfolge anerkannten Körperschäden (Teilruptur des Musculus pectoralis rechts und Supraspinatussehnenteilruptur rechts), sondern auch die unstreitig nicht dienstunfallbedingte AC-Gelenkarthrose rechts in die Bewertung einbezogen.

Damit tragen die von Dr. Ho. getroffenen Feststellungen nicht die Behauptung des Klägers, dieser habe ihm bescheinigt, dass er infolge des Dienstunfalls vom 6.2.2005 in seiner Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. gemindert sei. Es trifft daher nicht zu, dass die Feststellungen des gerichtlicherseits beauftragten Gutachters in Widerspruch zu dem Aussagegehalt der fachärztlichen Stellungnahmen des Dr. Ho. stünden. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Bewertung durch den gerichtlicherseits beauftragten Gutachter, die durch den Dienstunfall vom 6.2.2005 bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei mit höchstens 25 v.H. zu beziffern, mit überzeugender Argumentation aus dem von ihm erhobenen Befund unter Berücksichtigung des Maßes der körperlichen Beeinträchtigung des Klägers hergeleitet ist. Ein konkreter gutachterlicher Fehler bei Befunderhebung bzw. -auswertung ist weder erkennbar noch wird ein solcher klägerseits dargelegt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Erwerbsminderung bereits im Verwaltungsverfahren gutachterlich untersucht und unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem damals erhobenen Befund mit 15 v.H. bewertet worden ist, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung, die erstinstanzlich zwar angeregt, aber nicht förmlich beantragt worden ist, für notwendig hätte erachten sollen.

Insbesondere ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens unter dem Gesichtspunkt der nachträglich erkennbar gewordenen Voreingenommenheit des beauftragten Gutachters - die durch dessen näher bezeichnete Äußerung in einem Verwaltungsrechtsstreit eines anderen Beamten belegt werde - angezeigt gewesen wäre. Abgesehen davon, dass dieser Einwand schon von der Sache her ersichtlich nicht greift, hätte der Kläger derartige Bedenken bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Wege eines Ablehnungsgesuchs vorbringen müssen, was nicht geschehen ist.

Schließlich entbehrt die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Hoffnung auf ein weiteres ihm günstiges Fachgutachten genommen, der Grundlage. Denn das Verwaltungsgericht hat an keiner Stelle seiner Entscheidungsgründe Spekulationen über das voraussichtliche Ergebnis einer weiteren Begutachtung angestellt, sondern lediglich angesprochen, dass ein gerichtlicherseits beauftragter Gutachter bei voneinander abweichenden fachärztlichen Vorbeurteilungen gezwungen ist, zu entscheiden und zu begründen, welcher Vorbeurteilung nicht gefolgt werden kann. Diese erläuternde Passage des Urteils bezieht sich auf die durchgeführte Beweisaufnahme und ist nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu berühren.

Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2.4.2009, Dr. Ho. habe ihm - entgegen der Annahme des Gutachters - sehr wohl zu einem operativen Eingriff geraten, so dass die in diesem Zusammenhang geäußerte Mutmaßung des Gutachters, die Verletzung könne mangels Empfehlung einer Operation nicht sehr gravierend gewesen sein, nicht zutreffe, vermag die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die diesbezüglichen Erwägungen des Gutachters lediglich ergänzenden Charakter haben. Sie finden sich erstmals in der ergänzenden Stellungnahme vom 7.11.2008, werden also in der durch Gutachten vom 5.9.2008 erfolgten Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf höchstens 20 % nicht zur Begründung der befürworteten Bewertung herangezogen.

Nach alledem bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch lässt sich aus dem Absehen von einer weiteren Beweiserhebung ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ordnungsnummer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Kläger erstrebt die Zuerkennung eines Unfallausgleichs in Höhe des Mindestbetrags - zur Zeit des Zulassungsantrags 120 EUR monatlich -, so dass der Streitwert dem Zweijahresbetrag (24fachen Monatsbetrag) der begehrten Versorgungsbezüge, also 2.880 EUR, entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung ist dementsprechend von Amts wegen abzuändern, wobei zu berücksichtigen ist, dass der monatliche Mindestbetrag zur Zeit der Klageerhebung bei 118 EUR lag.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.