Heilverfahrensverordnung - HeilVfV 2020 | § 3 Notwendigkeit und Angemessenheit

Heilverfahrensverordnung - HeilVfV 2020 | § 3 Notwendigkeit und Angemessenheit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. § 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend.

(2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Aufwendungen der verletzten Person für notwendige Hin- und Rückfahrten aus Anlass der Heilbehandlung werden wie folgt erstattet:1.bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten in der niedrigsten Beförderungsklasse zuzüglich de

(1) Eine Haushaltshilfe ist notwendig, solange und soweit der verletzten Person die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist wegen1.eines dienstunfallbedingten außerhäuslichen Heilverfahrens oder2.der Art und Schwere des dienstunfallbedingten Kö
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 16/08/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der 1947 geborene Kläger war von 1968 bis zu seiner Ruhestandsversetzung Ende d
published on 02/06/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage - Klageanträge zu 3) und 4) - zurückgenommen hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. Februar 2013 ist insoweit unwirksam. Im Übrigen wi
published on 27/01/2014 00:00

Tenor I.Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juni 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2009 verpflichtet, 1.die Rechnung der Dres. T.        & H.         vom 4. Mai 2009 in Höhe von 5
published on 27/01/2014 00:00

Tenor I.      Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Rechnung der Frau Dr. med. H.       vom 21. Januar 2010 in Höhe von 154,19 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II.      Die Beklagte
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.