Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 30. Nov. 2012 - 1 LB 3/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 10. November 2011 geändert.
Der Bescheid des beklagten Landesamtes vom 15. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 wird aufgehoben, soweit sich der Denkmalschutz auf das Gebäudeinnere erstreckt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und das beklagte Landesamt je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen die Eintragung des in ihrem Miteigentum stehenden Wohnhauses auf dem Grundstück ... in ... (ehem. "...") in das Denkmalbuch. Das Haus liegt in der sog. Villenkolonie "Sachsenwald - Hofriede", die ab (etwa) 1891 entstanden ist. Die Gemeinde ... hat am 23. Januar 2004 eine auf § 172 BauGB gestützte "Erhaltungssatzung "Alte Hege" " erlassen, um die historische Villenbebauung zu schützen.
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Das Haus der Kläger wurde 1910 nach Plänen des Hamburger Architekten Erich Elingius in "Winkelform" erbaut. Die Raumaufteilung im Gebäudeinneren war auf zwei Blickachsen in Nord-Süd-Richtung (zum Garten) bzw. Ost-West-Richtung (zur Straße) orientiert. Die Wohnräume lagen auf der besonnten Seite des Hauses zum Garten (Süden) bzw. zur Straße (Westen). Die Erschließungsbereiche (Flure etc.) lagen im "Angelpunkt" der Winkelschenkel. Nordöstlich (vom Garten abgewandt) waren Dienstbotenräume vorgesehen. Das Sichtachsenkonzept wurde durch die Fensterformate flankiert (große Fenster bzw. Erker in Hauptblickrichtung, seitlich dazu schmale Fenster bzw. geschlossene Wände). Das Gesamtkonzept ergibt sich aus der Zeichnung:
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Bauliche Veränderungen erfolgten mit dem Ausbau des Dachgeschosses und dem Bau einer freistehenden Garage mit Anbau (1938/1940 sowie 1960, 1967). Im Jahr 1957 wurde das Haus von einem Ein- zu einem Zweifamilienhaus mit zwei getrennten Wohnungen umgebaut. Im Zuge dieses Umbaus wurde ein neuer Hauseingang (für die die westliche Wohnung) errichtet, die Treppe zum Dachgeschoss abgebaut und neu - um 180° gedreht - eingebaut. Ob dabei das Material der "alten" Treppe wieder verwendet wurde, ist streitig. Die bisherige "Eingangshalle" wurde geteilt; im Flur der westlichen Wohnung wurde eine zweite neue Treppe errichtet. Die Aufteilung in zwei Wohneinheiten erfolgte durch Abbruch vorhandener und Errichtung neuer Innenwände. Diese Arbeiten erfolgten unter der Leitung des Architekten ... aus ....
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In den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde das Haus durch einen Anbau nach Westen erweitert; dadurch wurden zwei weitere Räume im Erdgeschoss auf der Westseite mit einem neuen Erker und einem Balkon über die gesamte Westfront im Obergeschoss des Hauses realisiert. Architekt war insoweit ein Herr ... aus .... 1990 wurde eine gedeckte Terrasse auf der Südseite des Hauses angebaut. Im Jahr 2002 erfolgten Änderungen von Fenster- und Türöffnungen an der Südfassade.
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Zusammengefasst hat das Haus - ausgehend von dem von dem Architekten Elingius verwirklichten Bauzustand - i. w. folgende bauliche Veränderungen erfahren:
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JAHR
Dach
Außenwände
Raumaufteilung
~ 1930,
1940Ostseite: neue Gaube
ein Fenster im DG versetzt (gleiches Fensterformat)
1957
Schornstein entfernt;
Nord: neue Gaube (oberhalb der neuen Haustür)Nord: Neuer Hauseingang, zwei neue Fenster,
West: 1 kl. Fenster zugemauert, auf vorh. Erker Balkon angelegt
Süd: EG: schmales Fensterformat verändert, 1 Terrassentür neu angelegt;
OG: Balkontür verbreitert
Ost: neues Fenster im OG, im EG zwei Fensterformate verändert und ein schmales Fenster zur Terrassentür erweitert.Treppe umgebaut (180° gedreht)
Neue Treppe eingebaut
Innenwände abgerissen, neue Wände eingezogen~ 1960
Ostseite: 2 neue Glasziegelflächen
1980
Anbau im Westen mit "Verschiebung" des Erkers, Bau eines Balkons auf dem Anbau, Einbau von Balkontüren anstelle der Fenster
~ 1990,
2002Anbau einer gedeckten Terrasse nach Süden
Süd: Rückbau einer Terrassentür zum Fenster, Erweiterung eines schmalen Fensters zur Terrassentür; OG: Erweiterung einer 2 flgl. Balkontür auf 3-flgl.
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Die Einzelheiten ergeben sich (nur für das Erdgeschoss) aus der Zeichnung:
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Das beklagte Landesamt hatte bereits mit Bescheiden vom 04.03. und 14.06.2005 die Eintragung des "Landhauses mit Garten" in das Denkmalbuch verfügt. Diese Bescheide hat der Senat mit Urteil vom 24.02.2009 (1 LB 15/08; NordÖR 2010, 114) aufgehoben.
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Nach Anhörung der Kläger verfügte das beklagte Landesamt mit Bescheid vom 15.10.2009 die Eintragung (nur) des Hauses in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit. Dem Haus komme - so die Begründung - wegen seiner ausgewogenen Proportionen eine besondere künstlerische Bedeutung zu. Ausgehend von der Annahme, dass die Erweiterung des Hauses 1981 vom Sohn des Architekten Elingius realisiert worden sei, wurde darin, dass "der Sohn das Werk des Vaters in seinem Sinne in zweiter Generation" fortgesetzt habe, auch eine besondere kunstgeschichtliche Bedeutung gesehen.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies das beklagte Landesamt nach Anhörung des Denkmalrates mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 u. a. mit der Begründung zurück, das Wohnhaus der Kläger gehöre zu den im wesentlichen Abschnitt des Schaffens des Architekten Elingius entstandenen Werken. Das Haus sei von der Rezeption der englischen "Arts and Crafts"-Bewegung in Deutschland beeinflusst gewesen. Die verwendeten Architektur- und Schmuckformen seien in erster Linie funktional begründet, was in scharfem Gegensatz zu vielen "historischen" Bauten der damaligen Zeit stehe. Der große künstlerische Wert des Gebäudes könne nur exemplarisch gewürdigt werden. Der 1981 durch Elingius'Sohn erfolgte Umbau habe den Zeugniswert des Hauses behutsam weiterentwickelt. Der große künstlerische und kunsthistorische Wert des Hauses ... begründe seine besondere Bedeutung. Daher bestehe ein öffentliches Interesse an seinem Erhalt.
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Die Kläger haben dagegen am 23.04.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und i. w. geltend gemacht, die angefochtenen Bescheide seien i. S. d. § 109 LVwG unzureichend begründet, da keine konkreten Schutzkriterien oder gesetzlichen Maßstäbe benannt würden. Die Verweise auf die Architektur ließen nicht erkennen, inwieweit sich diese konkret in der Gestaltung des Hauses zeige. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung lägen nicht vor: Ein künstlerischer Wert des Gebäudes sei nicht begründet. Der Architekt Erich Elingius sei kein Künstler und sein Schaffen sei keiner bestimmten Kunstrichtung zuzuordnen. Falsch sei zudem, dass der Sohn dieses Architekten den Umbau 1981 vorgenommen habe. Auch eine kunstgeschichtliche Bedeutung komme dem Haus nicht zu. Schließlich liege die Erhaltung des Gebäudes auch nicht im öffentlichen Interesse.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2009 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.03.2010 aufzuheben.
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Das beklagte Landesamt hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es hat vorgetragen: Das Haus der Kläger sei ein Kulturdenkmal, das wegen seines künstlerischen und geschichtlichen Wertes von besonderer Bedeutung sei. Das Äußere zeige einen für Elingius charakteristischen Landhausbau, das frühere Bauweisen, insbesondere die der Reformarchitektur repräsentiere. Eine besondere Bedeutung komme dem Haus - abgesehen von Anklängen an die Heimatschutzarchitektur - wegen des dem Architekten Elingius eigenen Formrepertoires zu.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. November 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide enthielten keine Begründungsmängel. Die Voraussetzungen für die Eintragung in das Denkmalbuch lägen vor. Zwar sei die Faktengrundlage der Unterschutzstellung insoweit unklar, als der Umbau 1980 nach den Bauakten nicht auf Entwürfen des Sohnes von Erich Elingius, sondern auf Entwürfen des Architekten Bracht aus ... beruhe, doch komme es auf die (alleinige) Urheberschaft des Architekten Erich Elingius bzw. seines Sohnes nicht an, sondern darauf, ob und gegebenenfalls inwieweit die in dem Bauwerk verkörperten Stil- und Gestaltungselemente den Wertkriterien im Sinne von § 5 Abs. 1 DSchG zuzuordnen seien. Dem Haus komme sowohl ein geschichtlicher als auch ein künstlerischer Wert zu. Es sei ein wichtiges Beispiel für die Reformarchitektur des frühen 20. Jahrhunderts in Norddeutschland, die in Anlehnung an die aus England stammende "Arts and Crafts"-Bewegung entstanden sei. Das Innere entspreche dem u. a. durch die Ausrichtung der Hauptwohnräume zum Garten. Die "Handschrift" von Elingius zeigten der von ihm entworfene Fenstertyp mit Sprossen und einer zur Außenwand bündig liegenden Zarge in weißem Anstrich mit grünen Fensterläden. Weiter habe Elingius individuelle Stilelemente hinzugefügt. Dies bringe zugleich die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse und die kulturellen und sozialen Bindungen der Bauzeit zum Ausdruck, so dass dem Haus auch ein baugeschichtlicher Wert zukomme. Die Grundelemente der Reformarchitektur prägten die Außenwirkung des Hauses. Der (bau-) künstlerische Denkmalwert des Gebäudes ergebe sich aus Stil- und Gestaltungsdetails sowohl in Bezug auf das Äußere als auch in Bezug auf das Innere des Hauses, die die Handschrift des Architekten Elingius trügen. Die Architektur- und Schmuckformen zeigten - auch im Gebäudeinneren - eine gesteigerte ästhetische und gestalterische Qualität. An der Erhaltung des Hauses bestehe ein besonderes öffentliches Interesse. Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses solle das Erhaltenswerte von dem Übrigen sondern und aus dem Kreis der in Frage kommenden Objekte die notwendige Auswahl treffen. Die Umbauten 1957 zu einem Zweifamilienhaus ließen die Denkmalqualität nicht entfallen, da die neu geschaffenen Fenster und Türen bzw. die daran vorgenommenen Veränderungen das Äußere nicht derart verändert hätten, dass die die Denkmaleigenschaft begründenden Elemente nicht mehr erkennbar wären. Die wesentlichen Stilelemente der Reformarchitektur seien nach wie vor vorhanden, auch im Inneren des Hauses. Eine isolierte Unterschutzstellung lediglich des Äußeren eines Gebäudes scheide aus, da der Funktionszusammenhang zwischen Innerem und Äußerem noch bestehe. Für das gesetzliche Erfordernis einer "besonderen Bedeutung" eines Baudenkmals genüge es, wenn das Gebäude in der Region eine beispielgebende Funktion oder Gestaltung verkörpere. Das sei der Fall, denn das Haus dokumentiere besonders wegen seines guten Erhaltungszustandes und seiner qualitätsvollen Erscheinung die Denkmalwertkriterien.
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Gegen dieses - ihnen am 17.11.2011 zugestellte - Urteil haben die Kläger am 20.12.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 22.02.2012 entsprochen. Zur Begründung der Berufung tragen die Kläger - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - vor:
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Für das Haus lägen weder die Denkmalwertkriterien noch eine besondere Bedeutung vor. Das Verwaltungsgericht habe die diesbezüglichen Annahmen des Beklagten nicht in Frage gestellt. Es bleibe im Dunkeln, was die "Reformarchitektur" konkret ausmache. Gleiches gelte für die "Anlehnung" an die "Arts and Crafts"-Bewegung. Dies sei nicht nachvollziehbar. Eine "moderne Fassadengestaltung" und ein "funktional ausgelegter Grundriss mit zum Garten hin ausgerichteten Wohnräumen" fänden sich bei den Wohnbauten vieler Zeiten. Unklar sei auch, was "ausgewogene Proportionen" und "menschlicher Maßstab" bedeute; zudem sei es widersprüchlich, die Gestaltung des Hauses als i. w. funktional unter Verzicht auf Schmuckelemente einzuordnen, und zugleich einen künstlerischen Wert des Hauses mit "schmuckvoller Ausgestaltung" zu begründen. Die bereits 1957 in weitgehendem Umfang erfolgten Umbauten am Haus hätten gravierende und tiefgreifende Veränderungen bewirkt, so dass von einem Fortbestand des Hauses keine Rede sein könne. Die Begründung für den auch auf das Innere des Hauses bezogenen Denkmalschutz sei nicht nachvollziehbar. Mit dem Umbau 1957 seien die früheren Hauptsichtachsen im Gebäudeinneren und damit die Wahrnehmbarkeit der Grundidee der Hauskonzeption verloren gegangen. Die Erweiterung der Kubatur nach Westen habe die Proportionen des Hauses verändert. Keine Gebäudeansicht sei unverändert geblieben. Die Anpassung der Fenster und Türen an die Entstehungszeit täusche darüber hinweg, dass die ursprünglich von Elingius geplante Gestalt und die Proportionen nicht mehr vorhanden seien. Im Inneren seien alle Wohnräume verändert worden, bis auf ein Schlafzimmer im Obergeschoss und drei kleine Nebenräume. Infolge der zahlreichen baulichen Veränderungen würden die wesentlichen Züge der Konzeption von Elingius nicht mehr abgebildet. Im Hinblick auf einen künstlerischen Wert werde lediglich aus einer Bestandsbeschreibung abgeleitet, dass die Stil- und Gestaltungsdetails des Hauses die Handschrift des Architekten Elingius trügen und das Haus als ein nicht alltägliches Gesamtkunstwerk anzusehen sei. Warum die "Reformarchitektur" eine Kunstrichtung, inwieweit Elingius ein Künstler und inwieweit er einer bestimmten Stilrichtung zuzuordnen sei, bleibe unklar. Elingius sei zwar ein guter Architekt gewesen, aber kein Künstler. Sein Wirken könne keiner bestimmten Kunstrichtung zugeordnet werden. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Hauses sei im erstinstanzlichen Urteil zu Unrecht angenommen worden. Das beklagte Landesamt habe mit keinem Wort begründet, warum gerade das Haus der Kläger ins Denkmalbuch einzutragen sei und nicht eines der anderen in Schleswig-Holstein vorhandenen Landhäuser dieser Art. Zum Tatbestandsmerkmal der besonderen Bedeutung sei nicht begründet worden, inwieweit das Haus der Kläger "beispielgebend" sei.
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Die Kläger beantragen,
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das auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2011 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2009 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 aufzuheben.
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Das beklagte Landesamt beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es verteidigt seinen bisherigen Standpunkt. Dem Haus komme - unabhängig davon, ob Erich Elingius ein Künstler war - nach den Kriterien der kunsthistorischen Forschung ein künstlerischer Wert zu. Es sei auf der Flensburger Bauausstellung 1912 gezeigt worden und 1914 im Schleswig-Holsteinischen Kunstkalender mit einer Innenaufnahme als besonders gutes Beispiel von Räumen vertreten gewesen. Der Entwurf stelle die Umsetzung der Prinzipien der Reformarchitektur für einen Bauherren dar. Die Unterschutzstellung erfasse zu Recht auch das Gebäudeinnere. Mit dem Umbau 1957 hätten zwar einige Veränderungen stattgefunden. Alle tragenden Wände seien aber trotz der Aufteilung in zwei Wohnungen weitgehend erhalten geblieben, so dass die ursprüngliche Raumaufteilung noch gut erkennbar sei. Die im Obergeschoss vorhandenen Einbauschränke und die Holzvertäfelungen im Kinderzimmer seien nach wie vor vorhanden und in einem sehr guten Erhaltungszustand. Größtenteils sei auch der ursprüngliche Bodenbelag noch vorhanden und in einem vorzüglichen Erhaltungszustand. Weiter seien alle bauzeitlichen Türen erhalten geblieben bzw. nach dem Umbau wieder verwendet worden. Die Veränderungen im Gebäudeinneren seien behutsam und dem Charakter des Gebäudes entsprechend vorgenommen worden. Türen und Treppen würden über Jahrhunderte als Methode der Veränderung versetzt; kaum ein Denkmal komme unverändert auf die Denkmalschutzbehörden zu.
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Der Berichterstatter des Senats hat am 27.09.2012 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses (und der gefertigten Fotos) wird auf das Protokoll (Bl. 258 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Kläger (Schriftsatz vom 22.11.2012 mit Anlage K 3) und das beklagte Landesamt (Schriftsatz vom 23.11.2012 mit Anlage B 12) haben zu den baulichen Veränderungen des Hauses Stellung genommen; die im erstinstanzlichen Termin (am 10.11.2011) und im zweitinstanzlichen Ortstermin (s.o.) gefertigten Fotos sowie die zeichnerischen Darstellungen der baulichen Veränderungen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen -, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zugelassene und gem. § 124 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht begründete Berufung der Kläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil war zu ändern, soweit sich die angefochtenen Bescheide vom 15.10.2009 und vom 16.03.2010 auf das Gebäudeinnere des Hauses der Kläger erstrecken; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
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Die Entscheidung des beklagten Landesamtes über die Eintragung eines Gebäudes in das Denkmalbuch ergeht als gebundene Entscheidung; sie erfolgt (ohne Ermessen), wenn das Haus der Kläger eines der gesetzlichen Schutzkriterien - geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Wert - erfüllt. Soweit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des (im Laufe des vorliegenden Verfahrens in Kraft getretenen neuen) Denkmalschutzgesetzes vom 12.01.2012 (GVOBl. SH S. 83) auch "technische" Wertkriterien anerkannt sind und die Eintragung von Gebäuden, deren Fertigstellung nicht länger als 65 Jahre zurückliegt, vom Einvernehmen der obersten Denkmalschutzbehörde abhängig sind, kommt es darauf vorliegend nicht an. Das liegt für "technische" Wertkriterien auf der Hand; die "Fertigstellung" des für den (streitigen) Denkmalschutz relevanten Gebäudebestandes ist vor 1920 und damit vor mehr als 65 Jahren erfolgt, so dass die (intertemporal maßgebliche) neue Rechtslage hier nicht greift (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urt. v. 15.12.2011, 2 L 152/06, ZfBR 2012, 387 [Ls.; bei Juris Rn. 49]).
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Die Anwendung der genannten unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 22.04.1966, IV C 120.65, BVerwGE 24, 60f.; Urteil des Senats vom 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114). Abzustellen ist dabei auf die korrekte Faktengrundlage bzgl. der Denkmalwertkriterien. Die angefochtenen Bescheide sind - zwar - hinreichend bestimmt und gem. § 109 Abs. 1 LVwG ausreichend begründet worden (unten 1.). Ihre materielle Rechtmäßigkeit erfordert aber, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung gegeben sind. Die dafür in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründe sind grundsätzlich tragfähig (unten 2.). Für das Gebäudeinnere sind allerdings keine Schutzgründe festzustellen (unten 3.); im Übrigen - in Bezug auf das Äußere des Hauses der Kläger - sind die angefochtenen Bescheide dagegen nicht zu beanstanden (unten 4.)
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1. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Umfangs der Unterschutzstellung hinreichend bestimmt (§ 108 Abs. 1 LVwG); sie erfassen - ausdrücklich - "das gesamte Gebäude", also sowohl das Äußere wie auch das Innere des Hauses der Kläger. Sie enthalten auch die nach § 109 Abs. 1 LVwG erforderliche Begründung; danach erfolgte die Unterschutzstellung wegen der besonderen "künstlerischen" bzw. "kunstgeschichtlichen" Bedeutung des Hauses (Bescheid vom 15.10.2009, S. 1, 3. Abs.; Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010, S. 4). Daraus konnten die Kläger entnehmen, welche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung maßgeblich sind und worin der besondere Denkmalwert ihres Hauses gesehen wird. Ob bzw. inwieweit die angeführten Gründe zutreffen, ist keine Frage einer ausreichenden Begründung i. S. d. § 109 Abs. 1 LVwG, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Lediglich anzumerken bleibt, dass ein Begründungsmangel - läge er vor - nur zum Erfolg der Klage führen könnte, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 115 LVwG); das wäre - im Hinblick auf den Umstand, dass die Behörde nach § 5 Abs. 1 DSchG einegebundene Entscheidung zu treffen hat - nur der Fall, soweit die materiellen Voraussetzungen der Unterschutzstellung fehlten (vgl. dazu Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris).
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2. Die vom beklagten Landesamt angeführten Schutzgründe - künstlerischer bzw. kunstgeschichtlicher Wert - sind grundsätzlich tragfähig.
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Die genannten Schutzgründe entsprechen den in § 5 Abs. 2 Satz 1 DSchG genannten Schutzkriterien eines "geschichtlichen" und "künstlerischen" Werts. Inhaltlich ist ein "künstlerischer" von einem "kunstgeschichtlichen" Wert nicht scharf zu trennen. Der Senat hat dazu entschieden, dass es für den "künstlerischen" Wert eines Gebäudes nicht allein auf die Urheberschaft eines bestimmten Architekten ankommt, sondern darauf, inwieweit die erhalten gebliebenen architektonischen Details oder Proportionen eine spezifische, eigenständige künstlerische "Formensprache" oder Gestaltung erkennen lassen (Urt. des Senats v. 06.07.2007, 1 LB 5/06, NordÖR 2008, 270 ff.).
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Vor diesem Hintergrund scheitert die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht bereits daran, dass diese den angetroffenen Baubestand dem Werk des Architekten Erich Elingius bzw. der "baukünstlerischen Auffassung" von dessen Sohn "im Hinblick auf das Werk seines Vaters" zugerechnet haben (Widerspruchsbescheid, S. 4). Dies hat sich als unzutreffend erwiesen, weil die Umbauten 1957 und 1980/81 von anderen Architekten (..., ...) konzipiert worden sind. Die Frage, ob der Architekt Erich Elingius als "Künstler" bzw. sein Werk als "künstlerisch" angesehen werden kann, bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung, weil das beklagte Landesamt den "künstlerischen" Wert nicht aus einer individuellen Betrachtung dieses Architekten oder seines Werkes, sondern aus einer Einordnung des Hauses der Kläger - seiner Formgebung, Proportionierung, der Stil- und Gestaltungsdetails und Formensprache - als ein eigenständig wirksames, nicht alltägliches Gesamtkunstwerk der Reformarchitektur abgeleitet hat.
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Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die genannten Kriterien für das gesamte Gebäude - im Inneren wie bzgl. der äußeren Gestalt - zur Zeit der Unterschutzstellung noch festzustellen sind.
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Die Kläger stellen dies - insbesondere - wegen der erfolgten Umbauten in Frage. Umbauten können zum "Untergang" des Denkmalwerts einer künstlerischen (kunstgeschichtlichen) Bedeutung führen, wenn sie die denkmalrelevante Substanz dauerhaft beseitigen, beeinträchtigen oder im Wesentlichen verdecken, so dass trotz theoretischer Rückbaumöglichkeiten keine realistische Aussicht besteht, den Schutzgehalt zu retten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 07.03.1997, 2 B 33.91, BRS 77 Nr. 141). Der Senat ist deshalb im Einzelnen der Frage nachgegangen, inwieweit die in den 30er und 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts sowie 1957, 1960, 1980/81, 1990 und 2002 erfolgten Umbauten des Hauses den Denkmalwert des Hauses beeinträchtigt bzw. beseitigt haben.
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3. Zum Gebäudeinneren kann unterstellt werden, dass der von dem Architekten Erich Elingius konzipierten Innenarchitektur (Raumaufteilung, Sichtachsen, Gestaltung von Türen-, Fenster-, Wandverkleidungs- und Schrankelementen, Stuckaturen, Materialwahl, Treppenhaus) ein künstlerischer (kunstgeschichtlicher) Wert zukommt. Die Erstreckung des Denkmalschutzes auf das Gebäudeinnere setzt allerdings voraus, dass die schützenswerte Bausubstanz überlieferten Originalzustand im Wesentlichen noch erhalten ist (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 12.09.1995, 3 UE 2679/94, BRS 57 Nr. 262; Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris). Das ist nicht der Fall. Den Klägern ist zuzustimmen, dass - insbesondere - der Umbau des Hauses zu einem Zweifamilienhaus im Jahr 1957 massiv in dessen historische Konzeption eingegriffen und zu deren Verlust geführt hat.
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Aufgrund der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats und den dabei getroffenen Feststellungen (Protokoll vom 27.09.2012), den erst- und zweitinstanzlich gefertigten Fotos und den von den Beteiligten eingereichten - in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten - Zeichnungen zu den baulichen Veränderungen im Gebäudeinneren ist festzustellen, dass die ursprüngliche Innenarchitektur des Hauses vor der Unterschutzstellung mit der Folge grundlegend verändert worden ist, dass kein auch nur annähernd geschlossenes Bild einer bestimmten Stilrichtung mehr vorzufinden ist.
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Die großzügige "Vorhalle" und "Diele" ist auf die zwei neu entstandenen Wohnungen aufgeteilt worden. Die Treppe zum Obergeschoss wurde versetzt und um 180° gedreht; ihre räumlich-gestalterische Wirkung hat sich durch den kleineren Treppenraum verändert. Die jetzige Situation - je eine Treppe pro Wohnung in einem (relativ) kleinräumigen Flur - entspricht dem Übergang von einem großbürgerlichen Wohnhaus der des frühen 20. Jahrhunderts zu dem begrenzten Raumangebot eines - wenngleich hochwertigen - Zweifamilienhauses. Die Aufteilung auf zwei Wohnungen führte zu Änderungen des Zuschnitts der Räume: Im Erdgeschoss ist das ehemals große Speise-/Wohnzimmer durch eine Wand unterbrochen und auf die beiden "neuen" Wohnungen aufgeteilt worden. Im Nordosten wurde (dafür) die Küche verkleinert und unter Wegfall des "Anrichte"-Zimmers ein neues - kleineres - Speisezimmer errichtet. Im südöstlichen Teil des Hauses ging das große "Herrenzimmer" verloren; die Fläche wurde für den Flur, eine (verkleinerte) Küche mit Speisekammer und ein WC genutzt. Im Obergeschoss musste infolge der geänderten Treppe (zwei statt eine Treppe) die Erschließung der Zimmer geändert werde; der ehemals vorhandene "Vorplatz" wurde durch eine neue Wand geteilt und auf zwei Treppenflure aufgeteilt. Zugleich wurden die Sanitärräume auf der Fläche des ehemaligen "Mädchenzimmers" bzw. "Nähzimmers" neu angelegt. Allein das südöstliche Schlafzimmer blieb unverändert. Schließlich wurde auch die Erschließung der Dachgeschossräume durch eine neue (schmale) Treppe neu gestaltet.
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Das beklagte Landesamt weist demgegenüber darauf hin, dass trotz der beschriebenen Änderungen noch viele Details des (Original-)Interieurs erhalten geblieben seien (Fliesenbelag im Eingangsbereich, Parkettfußboden, Stuckaturen, Türblätter, Wand-, Heizkörperverkleidungen, Wandschränke). Im Rahmen der Ortsbesichtigung waren dazu indes keine eindeutigen Feststellungen zu treffen; hinsichtlich des Fliesenbelags, der Stuckaturen, Teilen der Lamperien (OG) waren bauliche "Anpassungen" oder Veränderungen erkennbar; im "Originalzustand" waren nur der Fliesenbelag am "alten" Haupteingang, das Eichenparkett, die Bekleidung des Durchgangs vom Wohnzimmer zum südlichen Erker und ein Einbauschrank im Obergeschoss. Nicht geklärt werden konnte, ob die (versetzte, um 180° gedrehte) Treppe unter Verwendung des Originalmaterials aus 1910 hergestellt worden ist.
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Eine abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Einzelbestandteile des Interieurs erhalten geblieben, "angepasst", verändert oder ausgetauscht worden sind, kann letztlich offen bleiben. Das beklagte Landesamt bezieht sich zur Begründung der Erstreckung des Denkmalschutzes auf das Hausinnere auf den Bauzustand vor 1957; dem entsprechend müsste die Bausubstanz im Inneren im Wesentlichen noch aus dieser Zeit stammen bzw. den Originalzustand überliefern, der geschützt werden soll. Das ist - insgesamt - nicht erkennbar. Die Veränderungen der Raumaufteilung und die Teilung in zwei Wohnungen haben zu einem grundlegend gewandelten Gesamteindruck des Hausinneren geführt. Der Wegfall des weiträumigen Treppenaufgangs in der "Vorhalle" bzw. der "Diele" hat das - besonders reizvolle - "Sichtachsenkonzept" des Architekten Elingius komplett beseitigt (s. S. 4/5 des Ortsterminsprotokolls vom 27.09.2012). Das beruht nicht nur auf der Veränderung des Treppenhauses, sondern auch auf den umfangreichen Veränderungen an Innenwänden (Abbruch, Neuerrichtung von Wänden). Soweit in der veränderten Gesamtsituation noch das eine oder andere Detail aus dem vor 1957 vorhandenen Interieur erhalten geblieben ist, ist dessen Wirkung nicht mehr mit der damals vorhandenen Situation vergleichbar. Allein der Umstand, dass das Interieur nach dem Umbau in vielerlei Hinsicht sehr geschmackvoll dem "Stil" des Hauses entsprechend gestaltet worden ist, vermag keine "Brücke" zu den - aus der Sicht des beklagten Landesamtes bestehenden - denkmalrelevanten Schutzgründen des Hauses aus der Zeit vor dem Umbau herzustellen. Den angesprochenen Details (Fliesenbelag, Parkett, Stuckaturen, Wand-, Heizkörperverkleidungen, Wandschränke) ist der "künstlerische" bzw. "kunstgeschichtliche" Kontext verloren gegangen. Damit ist auch keine bestimmte kunsthistorische Aussagekraft mehr zu erkennen, die eine Unterschutzstellung des Gebäudeinneren rechtfertigen könnte. Das führt - auch im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Eigentümerinteressen (§ 6 DSchG SH) - zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit sie den Denkmalschutz auf das Gebäudeinnere erstrecken (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363 [bei Juris Rn. 69]).
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4. Hinsichtlich des Gebäudeäußeren (Fassaden, Balkone, Terrasse, Dach) ist die Unterschutzstellung demgegenüber rechtlich nicht zu beanstanden. Hier sind - zwar - ebenfalls zahlreiche bauliche Veränderungen festzustellen (4.1). Die denkmalrelevante Substanz des Hauses ist in seiner äußeren Gestalt aber erhalten geblieben; sie rechtfertigt die Zuordnung zu den vom beklagten Landesamt angeführten Schutzgründen (4.2). Die Erhaltung des Gebäudeäußeren liegt im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 S. 1 DSchG SH) und ist auch von "besonderer Bedeutung" i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 DSchG SH (4.3).
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4.1 Im Zuge der in den 30er und 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts sowie (v. a.) der 1957, 1960, 1980/81 und 1990/2002 vorgenommenen baulichen Veränderungen sind die Fassaden und Dachflächen durch den Ein- oder Umbau von Fenstern (Balkon-, Terrassentüren) bzw. von Dachgauben und Glasziegeln verändert worden, dies in unterschiedlicher Weise: Keine Veränderungen sind am nordseitigen Giebel, an den Erkern auf der Südseite und dem darüber liegenden Balkon sowie auf der westseitigen Dachfläche erfolgt. Geringfügig sind die Veränderungen auf dem Südbalkon (Erweiterung einer Tür um einen Flügel) und auf den übrigen Dachflächen (zwei neue Gauben [Ost-, Nordseite] sowie Glasziegel [Ost-, Südseite]) geblieben. Die Westansicht des Hauses ist - zwar - durch den Anbau verändert worden, doch hat dies optisch nur zu einer "Verschiebung" der Erdgeschoss-Front geführt, die i. ü. in gleichem Format und Material und mit gleicher Gliederung gestaltet ist, wie es zuvor der Fall war. Deutlicher fällt hier die durch den Balkon entstandene Veränderung ins Auge. Augenfällige Veränderungen betreffen auch die Fenster auf der Ost-, Nord- und Südseite des Hauses. Ostseitig sind - anstelle eines kleinen flachrechteckigen Fensters - eine neue Außentür eingebaut, ein kleines Fenster zugemauert und drei Fenster versetzt bzw. vergrößert worden. Nordseitig sind der neue Wohnungseingang und zwei neue Fenster entstanden. In der Südwand ist das schmale Fenster im Musikzimmer zunächst vergrößert und später zu einer Terrassentür erweitert worden; das Fenster daneben wurde (umgekehrt) zuerst zur Terrassentür erweitert und dann wieder zu einem Fenster verkleinert.
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4.2 Die äußere Gestalt des Hauses der Kläger hat auch unter Berücksichtigung der Veränderungen noch genügend Substanz bewahrt, die eine Zuordnung zu den vom beklagten Landesamt angeführten Schutzgründen rechtfertigt. Der "künstlerische" Schutzgrund lässt sich an dem Haus nach wie vor ablesen (vgl. Viebrock, in: /Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004, Kap. C Rn. 22).
- 43
4.2.1 Die baulichen Maßnahmen haben die Kubatur hinsichtlich des westlichen Anbaus und die Terrassenüberdachung verändert, die äußere Hausgestalt im Übrigen aber beibehalten. Die verschiedenen Veränderungen sind im "Außenbild" - jeweils - unter Verwendung des gleichen Materials (rote Ziegelsteine) und unter Verwendung gleicher Gestaltungselemente (Sprossenfenster, Balkongeländer, Erker) erfolgt. Die farbliche Gestaltung der Fenster und Türen ist geblieben. Abweichungen treten nur bei den neuen Dachgauben auf, die als Giebel- bzw. Schleppgaube ausgeführt worden sind.
- 44
4.2.2 Das Schutzkriterium eines künstlerischen bzw. kunstgeschichtlichen Werts (s. o. 2.) ist der beschriebenen Hausgestalt zu Recht zuerkannt worden. Im Berufungsverfahren hat das beklagte Landesamt dazu vorgetragen, das Haus der Kläger sei "zur Kunstgeschichte zu zählen"; es sei auf der Flensburger Bauausstellung 1912, die der Heimatschutzarchitektur gewidmet gewesen sei, gezeigt worden und der sog. Reformarchitektur zuzurechnen (Schriftsatz vom 03.07.2012, S. 2). In der mündlichen Verhandlung hat die beim beklagten Amt tätige Kunsthistorikerin das Haus - ausdrücklich - dem Heimatschutzstil zugeordnet.
- 45
Bei Gebäuden erfordert das Schutzkriterium eines "künstlerischen" Werts eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität, so dass ihnen ein "exemplarischer Charakter" für eine Stilrichtung oder auch Übergangsformen zwischen verschiedenen Stilrichtungen oder für das Werk eines bestimmten Künstlers beizumessen ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.05.1988, 1 S 524/87, NVwZ-RR 1989, 238/239 m.w.N.). Ob das Bauwerk in seiner überkommenen Gestalt - konkret - auf die Urheberschaft eines bestimmten Architekten zurückzuführen ist, ist nicht entscheidend. Auch wenn dies nicht (mehr) der Fall ist, kann das Bauwerk charakteristische baukünstlerische Formen seiner Zeit zeigen und diese - im Wesentlichen - bis heute behalten haben (vgl. Urt. des Senats v. 17.11.2011, 1 LB 13/11, NordÖR 2012, 348 [bei Juris Rn. 43, 45] sowie vom 06.07.2007, 1 LB 5/06, NordÖR 2008, 270 ff.).
- 46
Die Kläger kritisieren in diesem Zusammenhang die Unschärfe der schutzbegründenden Referenzen. Daran ist richtig, dass eine abschließende Bestimmung dessen, was unter "Reformarchitektur" oder "Heimatschutzstil" zu fassen ist, - soweit ersichtlich - nicht greifbar ist. Die Stilrichtungen markieren einen Übergang zu (noch) innovativeren Bauformen, wie sie später (z. B.) mit dem "Bauhaus" entstanden. Gemeinsame Merkmale beider Stilrichtungen sind die Entstehungszeit (ab ca. 1900), die Abkehr von überladenen "Schnörkeleien" des Historismus und die Orientierung auf solide handwerkliche Qualität. Geschichtlich geht es um einen Übergangsstil zu moderneren Bauformen (vgl. zum Denkmalschutz für sog. "Übergänge" VGH Mannheim, Urt. v. 23.07.1990, 1 S 2998/89, NVwZ-RR 1991, 291 [bei Juris Rn. 16]). In der speziellen Ausprägung des Heimatschutzstils ("Vernacular Architecture") ging es um eine Anknüpfung an "einheimische", vormoderne Bauformen und die Verwendung ortsüblicher Baustoffe und handwerklicher Gestaltungsweisen. Regional war dies (auch) im deutschsprachigen Raum (etwa in Österreich, in der Schweiz, im Schwarzwald, in Hessen oder in Schleswig-Holstein) sehr unterschiedlich ausgeprägt; zum Teil entstanden "Hybrid-Produkte", die "Internationales und Lokales, Vernakulares und Modernes miteinander verbanden" (Aigner, Vernakulare Moderne, Bielefeld 2010, S. 32; vgl. Urteil des Senats vom 17.11.2011, a.a.O., bei Juris Rn. 49). Eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung von Bauwerken aus dieser Zeit bleibt trotz dieser Schwierigkeiten möglich, wenn die "typischen" baugeschichtlichen Übergangsformen im Einzelobjekt erhalten sind und die baukünstlerische Entwicklung qualitativ hochwertig dokumentieren.
- 47
Das ist vorliegend der Fall. Der überlieferte Bestand des Hauses der Kläger lässt trotz der baulichen Veränderungen (oben 4.2.1) in seiner äußeren Gestalt noch die wesentlichen Stilelemente der Architektur seiner Entstehungszeit erkennen. Seinerzeit entsprach es dem antihistoristischen Ansatz der sog. Reformarchitektur. Das Haus zeigt überwiegend sachliche, reduzierte Formen bei solider handwerklicher Ausarbeitung aller Bauteile. Die örtliche Bautradition zeigt sich insbesondere in den verwendeten Materialien (Ziegelstein-Sichtmauerwerk). Die insgesamt einfache und schlichte Fassadengliederung und das im Kreuzverband gesetzte, handwerklich hochwertig ausgeführte Backstein-Sichtmauerwerk des Hauses sind erhalten geblieben, ebenso die - wenigen - Schmuckelemente der Fassade (südseits Volte am linken Giebelende, nordseits schräges Sichtmauerwerk unter dem Segmentbogen). Ebenso sind der westliche ("alte") Hauseingang und die sog. "toskanischen Säulen" unverändert über die Zeiten gekommen. Die in diesem Bereich versetzten Fenster neben der Haustür beeinträchtigen das Bauwerk und den darin verkörperten Stil nicht. Das einseitig weit heruntergezogene Dach des Nordflügels ist unverändert, ebenso die Dachüberstände, die Windbretter an den Ortgängen, die annähernd fassadenbündige Einbauweise der Sprossenfenster und die Fensterläden (im Fall des westlichen Anbaus ersetzt). Auch die Mansard-Dachform ist beibehalten worden.
- 48
Der Westgiebel wird allerdings durch den 1980/81 "vorgezogenen" Anbau gestört. Gemildert wird diese Störung durch die stilgerechte Gestaltung des Anbaus und die dem historischen Original entsprechende Wiederherstellung des westlichen Erkers. Die als Giebel- bzw. Schleppgauben ausgeführten "neuen" Dachgauben (im Unterscheid zu den "historischen" Fledermausgauben) und die 2002 errichtete Terrassenüberdachung belasten das Gesamtbild des Hauses nicht, weil sie den Baukörper nicht prägen. Dem beklagten Landesamt ist - generell - darin zuzustimmen, dass kaum ein Denkmal die Zeiten unverändert überdauert. Für den denkmalrechtlichen Schutz ist entscheidend, ob die wesentlichen schutzbegründenden Elemente des Bauwerks noch ablesbar sind (Viebrock, a.a.O.). Das ist vorliegend - eindeutig - der Fall (s. o.); die genannten Bauteile verdecken keine schutzrelevanten Merkmale des Hauses der Kläger. Dessen künstlerischer Wert bleibt im Hinblick auf das Gesamtbild, das unbeschadet aller Veränderungen in einer hochwertigen Weise noch immer den Architekturstil seiner Entstehung dokumentiert, erhalten.
- 49
4.3 Zusätzlich zur - somit gegebenen - Erfüllung des "künstlerischen" Schutzkriteriums muss die Erhaltung des Hauses der Kläger im öffentlichen Interesse liegen (§ 1 Abs. 2 DSchG SH). Die Eintragung in das Denkmalbuch erfordert - weiter - eine "besondere Bedeutung" des Objekts wegen seines "künstlerischen" Wertes (§ 5 Abs. 2 S. 1 DSchG SH). Beide Erfordernisse - öffentliches Erhaltungsinteresse und besondere Bedeutung - müssen nebeneinander gegeben sein (vgl. Gallinat, Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein, Kommentar [1997], § 5 Anm. 2.2).
- 50
4.3.1 Das öffentliche Interesse an der Erhaltung ist im Hinblick auf den - überdurchschnittlichen - künstlerischen Wert des Hauses der Kläger gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob und ggf. wie viele andere (vergleichbare) Häuser aus der Übergangszeit der Reformarchitektur in der Region, im benachbarten Hamburg oder in Schleswig-Holstein vorhanden sind. Das öffentliche Erhaltungsinteresse begründet (bereits) den Status eines "einfachen" Kulturdenkmals i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 DSchG SH ("Schutzstufe I"; vgl. Richter/Lund, Denkmalrecht, in: Staats- und Verwaltungsrecht in Schleswig-Holstein, 2002, Rn. 48 [S. 497]). Geht es - wie hier - um ein "besonderes" Kulturdenkmal und dessen Eintragung in das Denkmalbuch (sog. "Schutzstufe II": Richter/Lund, a.a.O., Rn. 49 [S. 498]), kommt die "Korrektivfunktion" des Erhaltungsinteresses zum Zuge, die u. U. auch eine Auswahl der einzutragenden Gebäude aus mehreren in Betracht kommenden Objekten umfassen kann.
- 51
Das - allgemeine - öffentliche Erhaltungsinteresse i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 DSchG SH ist bereits deshalb gegeben, weil das Haus der Kläger eine erheblich über dem Durchschnitt liegende äußere Gestaltung zeigt. Die Beurteilung der beklagten Denkmalbehörde vermittelt insoweit eine fachkundige Grundlage, deren Tragfähigkeit durch einfaches "Bestreiten" nicht beseitigt wird (vgl. VGH München, Urt. v. 21.02.1985, 26 B 80 A.720, BRS 44 Nr. 125; OVG Lüneburg, Urt. v. 05.09.1985, 6 A 54/83, BRS 44 Nr. 124 sowie Beschl. des Senats v. 10.03.2006, 1 LA 11/06, BauR 2006, 2104 [Ls.; bei Juris Rn. 12]). Weder aus der Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte noch aus dem im Verwaltungsrechtsstreit hervortretenden "Gegensatz" des beklagten Landesamtes zur Position der Kläger ist abzuleiten, dass die denkmalfachlichen Belange von der Behörde in sachwidriger Weise wahrgenommen worden sind. Konkrete Gründe, die in diese Richtung weisen könnten, behaupten die Kläger auch nicht. Die Beurteilung des beklagten Landesamtes deckt sich zudem mit den Eindrücken, die aus der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter und den in der mündlichen Verhandlung erörterten (zahlreichen) Fotos gewonnen werden konnten.
- 52
4.3.2 Das beklagte Landesamt hat dem künstlerischen (kunstgeschichtlichen) Wert der äußeren Gestalt des Hauses der Kläger zu Recht auch eine "besondere Bedeutung" i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 DmSchG SH zuerkannt. Dies ist - zwar - im Ausgangsbescheid vom 15.10.2009 nicht begründet worden. Im Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 (S. 4) ist aber ausgeführt worden, dass das Haus die "auf Repräsentation und Überhöhung abzielenden Maßstäbe ... der historistischen Stilepoche" überwinde; die besondere Bedeutung des "großen künstlerischen und kunsthistorischen" Wertes des Hauses werde dadurch begründet.
- 53
Im Berufungsverfahren hat das beklagte Landesamt diese - knapp formulierte - Beurteilung ergänzt. Es hat mitgeteilt, die diesbezügliche Inventarisation sei noch nicht abgeschlossen. Aus der Entstehungszeit um das Jahr 1910 seien etwa zehn Villen bekannt sowie zwei Landhäuser (in Ratekau bzw. Bordesholm). Von dem Architekten Elingius stünden mindestens 11 Objekte auf der Hamburger Denkmalliste. Die Unterschutzstellung des Hauses der Kläger sei durch einen Hinweis der Unteren Denkmalschutzbehörde veranlasst worden und - insbesondere - wegen des künstlerisch hochwertigen Entwurfs und der Gestaltung erfolgt. Hinzu komme, dass das Haus in einem sehr guten Erhaltungszustand sei und als Teil der "Villenkolonie" hohen Dokumentationswert besitze.
- 54
Diese Erwägungen genügen für die Annahme einer "besonderen Bedeutung" des Hauses i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 DSchG SH.
- 55
Der geforderte "gesteigerte" Bedeutungsgrad (vgl. Gallinat, a.a.O., Anm. 2.2) kann dem Gebäude schon für sich betrachtet zuzuerkennen sein, weil es in der betroffenen Region eine beispielgebende Funktion oder Gestaltung verkörpert (Urt. des Senats v. 06.07.2007, a.a.O., Rn. 59). Er kann auch aus einem Vergleich des Objektes mit anderen Gebäuden derselben Zweckbestimmung, Region und Kunstrichtung abgeleitet werden. Dabei ist aber der Bezug zum "künstlerisch" begründeten Schutz zu beachten. Eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Schutzobjekten setzt (dann) voraus, dass den Objekten ein gleicher oder vergleichbarer Dokumentationswert zukommt.
- 56
Die Kläger kritisieren in diesem Zusammenhang - nach dem Prozessverlauf durchaus nachvollziehbar -, dass eine echte "Auswahlentscheidung" des beklagten Landesamtes zu vermissen sei. Eine solche "Auswahlentscheidung" ist indes rechtlich nicht geboten. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2007 (a.a.O., Rn. 68) eine Auswahl der denkmalwürdigen Objekte "aus mehreren in Betracht kommenden Objekten" angesprochen hat, bedarf dies der Klarstellung:
- 57
Die Denkmalschutzbehörden haben sowohl bei der Unterscheidung zwischen nicht schützenswerten Objekten und "einfachen Kulturdenkmalen" (§ 1 Abs. 2 S. 1 DSchG SH) als auch bei derjenigen zwischen "einfachen" und "besonderen Kulturdenkmalen" (§ 5 Abs. 2 S. 1 DSchG SH) fachlich zu beurteilen, ob die (geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen, technischen oder die Kulturlandschaft prägenden) Wertkriterien das öffentliche Erhaltungsinteresse bzw. die "besondere Bedeutung" (bereits) erreichen oder (noch) nicht. Die Beurteilung baut auf einem vorgefundenen Bestand und auf dessen fachlicher Bewertung auf. Weder die Einstufung eines Objekts als "einfaches Kulturdenkmal" noch die Entscheidung nach § 5 Abs. 2 DSchG SH über die Eintragung in das Denkmalbuch stehen im Ermessen der Behörde. Bei der Auswahl unter mehreren Schutzobjekten geht es folglich nicht um (Auswahl-)Ermessen, sondern um eine vergleichende und wertende Beurteilung, ab welcher "Schwelle" ein einfaches Kulturdenkmal (§ 1 Abs. 2 S. 1 DSchG SH) wegen seiner Wertigkeit in das Denkmalbuch einzutragen ist. Diese "Schwelle" wird in § 5 Abs. 2 S. 1 DSchG SH (nur) mit einem unbestimmten Rechtsbegriff beschrieben, der - in Abgrenzung zum einfachen Kulturdenkmal - eine "gesteigerte" Bedeutung des Objekts fordert. Diese kann sich - individuell - aus der Beurteilung der Qualität des Schutzgrundes (hier: "künstlerisch") und/oder aus der Lage des Objektes ergeben. Bleiben danach Zweifel oder fehlen besondere Lagemerkmale, kann auch ein Vergleich mit äquivalenten Objekten derselben Kunstrichtung und Entstehungszeit die "gesteigerte" Bedeutung begründen. Dies ist - einzelfallbezogen - gerichtlich voll nachprüfbar.
- 58
Das beklagte Landesamt hat im Widerspruchsbescheid (S. 4) - individuell - auf das Haus der Kläger abgestellt und die in dessen Architektur dokumentierte Abkehr vom Historismus (dessen Baustil bei anderen Villen in der "Kolonie" noch sichtbar ist) hervorgehoben. Die im Berufungsverfahren vorgetragenen Ergänzungen fokussieren den künstlerisch hochwertigen Entwurf und die Gestaltung sowie den hohen Dokumentationswert des - sehr gut erhaltenen - Hauses in der "Villenkolonie".
- 59
Diese Erwägungen stellen auf den Einzelfall ab; die darin enthaltene fachliche Beurteilung enthält - ersichtlich - keine Fehler. Die Beurteilung ist nicht nach dem Maßstab eines "Durchschnittsbetrachters" zu überprüfen, sondern nach dem Wissens- und Erfahrungsstand sachverständiger Kreise (OVG Lüneburg, Urt. v. 05.09.1985, 6 A 54/83, BRS 44 Nr. 124 und Urt. v. 03.05.2006, 1 LB 16/05, NordÖR 2006, 304 [bei Juris Rn. 22]; OVG B- Stadt, Urt. v. 16.05.2007, 2 Bf 298/02, NVwZ-RR 2008, 300). Sie beruht auf einer sachlich zutreffenden Faktengrundlage, die durch die Feststellungen im Ortstermin des Berichterstatters und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fotoaufnahmen belegt wird. Für die "besondere Bedeutung" des Hauses der Kläger i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 DSchG SH sind die Erwägungen tragfähig und einleuchtend. Der mit dem Bauwerk gut dokumentiere Übergang zur Reformarchitektur wird durch die "Nachbarschaft" gründerzeitlicher Kulturdenkmale aus der Zeit zwischen 1894 und 1910 in der "Villenkolonie Hofriede" verdeutlicht. Gerade die Entstehungszeit der Siedlung, die (lt. Begründung der gemeindlichen Erhaltungssatzung vom 23.01.2004) als "ein seltenes Beispiel für eine gründerzeitliche Investorenplanung" in Schleswig-Holstein angesehen wird, veranschaulicht den besonderen "künstlerischen" - genauer: kunsthistorischen - Wert des dort gelegenen Hauses und dokumentiert die Entwicklung der gutbürgerlichen Baukunst in der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg.
- 60
Im Hinblick auf diese Einzelumstände ist eine vergleichende (auswählende) Beurteilung von (anderen, äquivalenten) Objekten im o. g. Sinne nicht erforderlich. Insbesondere bedurfte es keiner "landesweiten" Erkundung vergleichbarer Objekte - unter Einbeziehung von Häusern in Flensburg oder Mittelholstein - oder einer Inventarisation des Bestandes in der Region Sachsenwald / Hamburg.
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5. Die angefochtenen Bescheide waren nach alledem - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - aufzuheben, soweit sie das Gebäudeinnere des Hauses der Kläger betreffen; im Übrigen war die Klage abzuweisen.
- 62
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
- 63
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 64
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
- 1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3), - 2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder - 3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
- 1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, - 1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient, - 2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll, - 3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll, - 4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, - 5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder - 6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
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Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.