Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Juli 2014 - 1 KN 3/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2014:0717.1KN3.14.0A
17.07.2014

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 der Antragsgegnerin für die Ortschaft O.. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks … (Flurstücke … und … der Flur … Gemarkung …). Auf dem nördlich angrenzenden Nachbargrundstück … bis … befindet sich das Hotel „…“, auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück … befindet sich ein als „kleiner Beherbergungsbetrieb“ errichtetes Gebäude. Zur Zeit der Errichtung befand sich dieses Grundstück im Eigentum der Eheleute …, die auch Miteigentümer des Hotels „…“ waren. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sind die Bauflächen am … Weg als Wohnbauflächen dargestellt.

2

Das Baugebiet am … Weg war in einem Bebauungsplan aus dem Jahr 1975 als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen; einzelne Häuser waren szt. schon errichtet; weitere Grundstücke wurden bis zur Neuüberplanung (1999) bebaut. Im Bebauungsplans Nr. 35 - Stand 30.03.1999 - ist der Bereich als „Reines Wohngebiet“ (WR) festgesetzt worden, in dem „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ ausnahmsweise zulässig waren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).

3

Die tatsächliche Bebauung bzw. bauliche Nutzung der insgesamt 46 angrenzenden Grundstücke („Baufenster“) am … Weg (und an der davon abzweigenden Sackgasse „Am Golfplatz“) hat sich dergestalt entwickelt, dass neun Grundstücke für Ferienwohnungen bzw. –appartements (z. T. mit mehreren Ferienwohnungen bzw. mit weiteren gewerblichen Angeboten [Tauchschule, Catering-Service, Golf-Touristik-Beratung, Werbe-/Medienagentur, Unternehmensberatung]), fünf Grundstücke als Hotel- bzw. Beherbergungsbetrieb (darunter das Hotel „Golfresidenz“ [vormals Jugendheim] mit Ferienappartements und gewerblichen Zusatzangeboten [Restaurant, Golfschule, Clubhaus u. a.] und das Hotel „Freesenholm“ [mit Restaurant] und drei Grundstücke mit gewerblichen Angeboten (Kosmetik-/Wellness-Studio, landtechnisches Lohnunternehmen, Sprachreisen) genutzt werden. Die Nutzungen als Ferienwohnung bzw. zu gewerblichen Zwecken sind in neun Fällen nicht genehmigt, in den übrigen Fällen liegt eine Genehmigung vor.

4

Im Zusammenhang mit Plänen des Betreibers des Hotels „…“ zu einer baulichen Erweiterung des Hotels leitete die Antragsgegnerin im Jahre 2004 ein Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 ein, um für das Hotelgrundstück eine Änderung der Gebietsqualität von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet (WA) zu erreichen. Nach Einwänden der Antragsteller gegen diese Planung wurde das Änderungsverfahren nicht fortgeführt.

5

Am 01. September 2005 genehmigte die Kreisbaubehörde auf dem Grundstück … den Neubau eines „kleinen Beherbergungsbetriebes mit 20 Betten“. Nach einem erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung verzichtete der Bauherr Anfang 2006 auf die Baugenehmigung. Zugleich wurde von der Tante des Bauherrn ein erneuter Bauantrag gestellt; das Kreisbauamt erteilte dazu unter dem 14. März 2006 eine Baugenehmigung. Der dagegen gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragsteller hatte in der Beschwerdeinstanz Erfolg (Beschl. d. Senats v. 26.07.2007, 1 MB 15/07). Nachdem der Bauausschuss der Antragsgegnerin die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 erneut abgelehnt hatte, verzichtete die Antragstellerin auf die erteilte Baugenehmigung.

6

Eine (dritte) Baugenehmigung zum Neubau eines kleinen Beherbergungsbetriebes erteilte das Kreisbauamt am 11. März 2008 auf den Antrag einer Schwester des Herrn … . Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller hiergegen hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg (Beschl. s. Senats v. 24.07.2008, 1 MB 11/08).

7

Das Kreisbauamt erließ anschließend - am 31. Juli 2008 - eine Nutzungsuntersagungsverfügung, gegen die verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz erfolglos blieb.

8

Am 26. Juni 2008 fasste die Antragsgegnerin in der Sitzung ihres Bauausschusses einen Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35, um „das bisherige reine Wohngebiet (WR) in ein allgemeines Wohngebiet (WA)“ umzuwandeln und „durch planungsrechtliche Festsetzungen das vorhandene touristische Unterkunftsangebot zu sichern und Möglichkeiten zur qualitativen und zielgruppengerechten Aufwertung des Angebots zu schaffen“. Das Aufstellungsverfahren wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.

9

Nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gaben die Antragsteller dazu am 16. Oktober 2008 eine Stellungnahme ab. Die Gemeindevertretung beschloss am 25. Juni 2009 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 als Satzung. Anfang Oktober 2009 wurde der Änderungsbebauungsplan amtlich bekannt gemacht.

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Der Bebauungsplan setzt für die am … Weg gelegenen Grundstücke ein „Allgemeines Wohngebiet“ fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird geringfügig angehoben (von 0,15 GRZ auf 0,2 GRZ). Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen berücksichtigen den Bestand und lassen in Einzelfällen begrenzte Erweiterungen zu. Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzung sind in den „festgesetzten WA-Gebieten … gem. § 1 Abs. 6 die Ausnahmen des § 4 (3) BauNVO Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig und die Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans.“ - In der Planbegründung heißt es:

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„2. Bestandserhebung

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In dem gesamten bebauten Gebiet befinden sich neben der überwiegenden Wohnbebauung mehrere kleine Beherbergungsbetriebe, ein Jugenderholungsheim und unmittelbar angrenzend der größte 36-Loch- Golfplatz in Schleswig-Holstein mit Clubhaus und Schank- und Speisewirtschaft sowie 135 Stellplätzen …

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3. Planungserfordernis

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Das Planungserfordernis begründet sich aus der Tourismusstrategie des Landes und den Grundaussagen im örtlichen Konzept über den Struktur- und Handlungsprozess zur touristischen Neuprofilierung der Destination T. / N.. …

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4.3 ….. Der Bebauungsplan … berücksichtigt eine maßvolle ortsspezifische Entwicklung des Beherbergungsgewerbes und der Infrastruktur neben der hohen Qualität im Ortsteil O..

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5.1 …. Der Unterschied zwischen dem reinen Wohngebiet und dem geplanten allgemeinen Wohngebiet besteht in der Behandlung des Gewerbes, dessen Zulässigkeit im Sinne der Zielsetzung erweitert wird. Deswegen sind gemäß § 1

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Abs. 6 BauNVO Beherbergungsbetriebe allgemein zulässig. … Die Erweiterung des Beherbergungsgewerbes wird durch Ausbau der gewerblichen bzw. privaten Vermietung auf geeigneten Grundstücken und durch Umnutzung des ehemaligen kirchlichen Jugendheimes gebietsstrukturell angeboten. Ebenso die der Versorgung des Gebietes dienenden Betriebe (z.B. Laden für Golfausrüstung, Golfschule usw.), soweit sie gebietsverträglich sind. … Die Gemeinde verkennt nicht, dass Auswirkungen durch die Änderung der Art der baulichen Nutzung möglich sind, sie räumt jedoch einer gebietsverträglichen Stärkung des Baugebiets im Sinne der Zielsetzung und aufgrund des begrenzten Flächenangebots den Vorrang ein. Die Umwandlung von WR in WA führt nicht zu einer Beschränkung, sondern zur Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Grundstücke. Für diejenigen, die nur Wohnruhe wollen, ist sie mit Nachteilen verbunden. Ein besonders geschütztes Vertrauen auf die Unterlassung einer Änderung der Bauleitplanung besteht nicht. …“

18

Am 01. Dezember 2009 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen.

19

Die Antragsteller sind der Ansicht, der Bebauungsplan sei aus einer Interessentenplanung hervorgegangen, was zu dessen Unwirksamkeit führe. Die Gemeinde sei - insbesondere - den Interessen der Betreiber des Hotels „…“ gefolgt. Abwägungsmängel seien innerhalb der Frist nach § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden. Die Bauleitplanung sei nicht städtebaulich motiviert gewesen, sondern einzig und allein durch den Versuch, den Neubau auf dem Grundstück … im wirtschaftlichen Interesse der Betreiberfamilie nachträglich durch die Festsetzung eines dem wahren Gebietscharakter widersprechenden allgemeinen Wohngebietes zu legalisieren. Die zur Rechtfertigung der Gründe angegebenen Erwägungen seien offensichtlich vorgeschoben und stellten nur ein Feigenblatt für die von der Mehrheit der Gemeindevertretung gewollte Hilfestellung für die Hoteliersfamilie dar, was zu Lasten der planbetroffenen Wohnanlieger gehe. Die allgemeinen und weitschweifigen Ausführungen in der Planbegründung zum Tourismuskonzept ergäben nicht, warum gerade im Plangeltungsbereich eine Herabzonung der Gebietsqualität erfolge und die planerische Möglichkeit einer Zulassung von Beherbergungsbetrieben geschaffen werde. Der Ortsteil sei planerisch bisher als reines Wohngebiet festgesetzt worden, was städtebaulich auch gewollt sei.

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Die Antragsteller beantragen,

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die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

24

Sie ist der Ansicht, die beschlossene Planänderung lasse sich nicht mit Rückgriff auf die „Vorgeschichte“ zum Bauvorhaben … angreifen. Die Planänderung sei in der Begründung des Bebauungsplanes ausführlich erläutert worden. Damit setzten sich die Antragsteller nicht auseinander. Einen Abwägungsfehler zeigten die Antragsteller nicht auf. Das Vorbringen der Antragsteller genüge nicht den Mindestanforderungen an konkretisierte und substantiierte Einwendungen. Die Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zur Rüge von Abwägungsmängeln sei längst abgelaufen.

25

Am 16. Juli 2010 hat die untere Bauaufsichtsbehörde (erneut) eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Beherbergungsbetriebes mit 26 Betten auf dem Grundstück … erteilt (Bl. 50 d. A.). Gegen diese Baugenehmigung und eine dazu erteilte weitere Nachtragsgenehmigung haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt. Beide Widerspruchsverfahren ruhen wegen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens.

26

Über das Vermögen der Inhaberin des Hotels „…“ ist am 01. Januar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

27

Zwischen April 2010 und Juli 2011 ist eine Mediation zwischen den Beteiligten erfolgt, die zu keinem Ergebnis geführt hat. Im Anschluss an das Mediationsverfahren sind weitere Verhandlungen über eine nichtstreitige Verfahrensbeendigung geführt worden, die - bis heute - ebenfalls ohne Ergebnis geblieben sind.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso eine Aufstellung über die Grundstücke am … (einschl. „Am Golfplatz“), die andere als Wohnnutzungen aufweisen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige (1.) Normenkontrollantrag ist unbegründet (2.).

30

1. Die Antragsteller sind als „Planinnenlieger“ antragsbefugt; sie haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Antragsfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragsteller haben zum Entwurf des Änderungsbebauungsplans im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB im Schreiben vom 16. Oktober 2008 (BA B, Bl. 67 ff). Stellung genommen; Ansatzpunkte für eine Einwendungspräklusion i. S. d. § 47 Abs. 2a VwGO liegen insoweit nicht vor. Im Hinblick darauf, dass über den Widerspruch der Antragsteller gegen die am 16. Juli 2010 (erneut) erteilte Baugenehmigung für das „Bettenhaus“ auf dem Grundstück … bislang noch nicht entschieden worden ist, steht den Antragstellern auch ein Rechtschutzbedürfnis zur Seite.

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2. Die angegriffene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden.

32

2.1 Gegen das gewählte Planungsverfahren gemäß § 13 a BauGB und die Beachtung der vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften haben die Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich; die dazu in der Begründung des Änderungsbebauungsplans (Ziff. 3) enthaltenen Angaben enthalten keinen Rechtsfehler.

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2.2 Der Ansicht der Antragsgegnerin, die von den Antragstellern gerügten Mängel des Abwägungsvorganges seien wegen Ablaufs der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, ist nicht zu folgen.

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2.2.1 Die Jahresfrist ist nicht abgelaufen. Sie beginnt mit der Bekanntmachung des (Änderungs-)Bebauungsplans, sofern darin auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Ein solcher Hinweis fehlt in der amtlichen Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans, wie er in den „Lübecker Nachrichten“ vom 08. Oktober 2009 abgedruckt worden ist. Danach würde die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht zu laufen beginnen.

35

Die Antragsgegnerin hat in der (Presse-)Bekanntmachung auf den „vollständigen Bekanntmachungstext auf der Internetseite“ der Gemeinde verwiesen. In diesem – am 07. Oktober 2009 in das Internet eingestellten – Text (3. Absatz) wird auf die Rügefristen und die Rechtsfolgen im Falle ihres Ablaufs hingewiesen. Allerdings kommt es auf diesen Text rechtlich nicht an, sondern - allein – auf den in der (Presse-)Bekanntmachung enthaltenen Text – ohne den genannten Hinweis -, da nach § 16 Abs. 2 der gemeindlichen Hauptsatzung die gesetzlich vorgeschriebenen öffentliche Bekanntmachungen im Rahmen des Baugesetzbuches (allein) in der Tageszeitung „Lübecker Nachrichten (Ostholsteiner Nachrichten Süd)“ zu erfolgen haben. Ob Satzungen nach dem Baugesetzbuch – bundesrechtlich - im Internet bekannt gemacht werden dürfen, bedarf deshalb hier keiner Vertiefung (vgl. dazu OVG E-Stadt, Beschl. v. 29.11.2013, 1 MN 157/13, BauR 2014, 503).

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2.2.2 Unabhängig davon wäre die Jahresfrist auch gewahrt; dafür kommt es - entscheidend – darauf an, wann eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Rüge bei der Gemeinde eingeht. Die Frist kann in einem gerichtlichen Verfahren auch durch Übermittlung eines (Rüge-)Schriftsatzes „über“ das Gericht an die Gemeinde gewahrt werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.10.1996, 8 S 3336/95, VBlBW 1997, 137; OVG Münster, Urt. v. 13.02.1997, 7a D 115/94.NE, NWVBl. 1997, 346). Insofern wahrt die Normenkontroll-Antragsschrift vom 30.11.2009 die Jahresfrist. Soweit die Antragsgegnerin dieser Antragsschrift wegen der darin enthaltenen „polemischen Formulierungen“ keine hinreichend konkretisierten Rügen i. S. d. § 215 Abs. 1 BauGB zu entnehmen vermögen, werden damit die Anforderungen an eine fristwahrende Rüge verkannt. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB muss ein Betroffener Fehler mit erkennbarem „Rügewillen“ benennen, um der Gemeinde Anlass zu geben, die Frage einer eventuellen Fehlerbehebung zu prüfen. Die Rügepflicht hat eine Anstoßfunktion und verlangt, dass ein bestimmter „wunder Punkt“ der Bebauungsplansatzung so angesprochen wird, dass die Gemeinde etwaige (verfahrensrechtliche) Folgerungen prüfen kann; eine darüber hinaus gehende, argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen wird in der Rüge nicht verlangt (VGH Mannheim, Urt. v. 04.04.2012, 8 S 1300/09, BauR 2013, 56, Rn. 34). Diesen Erfordernissen haben die Antragsteller entsprochen, indem sie eine abwägungsfehlerhafte Interessentenplanung geltend gemacht und die städtebauliche Rechtfertigung der angegriffenen Planänderung in Zweifel gezogen haben.

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2.3 Die materiellen Einwände der Antragsteller gegen den Änderungsbebauungsplan greifen nicht durch.

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2.3.1 Gegen das Planungserfordernis und die städtebauliche Rechtfertigung der Änderungsplanung sind keine Bedenken zu erheben. Zwar vermitteln die – in der Planbegründung (Ziff. 4.1 – 4.3) ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Plangebiet angesprochenen – allgemeinen Ziele einer Stärkung der Tourismusstruktur in der Gemeinde keine spezielle Rechtfertigung für die vorliegende Bauleitplanung. Solche sind für den Ortsteil O. aber aus den nachfolgenden Ausführungen der Planbegründung (Ziff. 4.4) zu entnehmen: Ausgehend von der Erwägung, in T. künftig „großflächig“ keine „Sondergebiete für den Bau weiterer Hotelbetriebe auszuweisen“, und der Erwartung, dass der Golfsport (mit der dem Plangebiet benachbarten 36-Loch-Anlage) „auch zukünftig weitere Zuwachsraten aufzeigen“ wird, will der Änderungsbebauungsplan eine „maßvolle ortsspezifische Entwicklung des Beherbergungsgewerbes und der Infrastruktur neben der hohen Wohnqualität im Ortsteil O.“ erreichen (a.a.O., S. 10). Direkt östlich an das Plangebiet anschließend soll eine 6 ha große Fläche für Wohnbebauung mit max. 120 Wohneinheiten und einer Fremdenbeherbergung, die sich in die Eigenart des Wohngebiets einfügt, ausgewiesen werden. Im Hinblick auf die beabsichtigte Tourismusentwicklung und der „guten Lage“ des Ortsteils O. wird eine maßvolle touristische Weiterentwicklung für vertretbar gehalten; dies spreche „für die Planänderung und die Zurücksetzung des Vertrauensschutzes in die bisher geltenden Planfestsetzungen“ (a.a.O., S. 11).

39

Die angeführten Erwägungen enthalten hinreichend gewichtige städtebauliche Belange und rechtfertigen damit den Erlass des Änderungsbebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insoweit sind keine „zwingenden“ Gründe erforderlich, es genügt vielmehr, wenn die Gemeinde eine im Einklang mit der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) und der (bisherigen) Ortsentwicklung stehende planerische Konzeption verfolgt und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1971, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 S. 6, 13). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die vorliegend angeführten Ziele sind insoweit nicht zu beanstanden.

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2.3.2 Demgegenüber lässt sich weder einwenden, die Planung sei nur eine „Reaktion“ auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit der baulichen Entwicklung des Hotels „…“ bzw. des „Landhauses …“, noch erschöpft sich die angegriffene Planung in einer (unzulässigen) Gefälligkeitsplanung.

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2.3.2.1 Ein Zusammenhang zwischen der Änderungsplanung und der „Vorgeschichte“ (insbesondere zum Hotel „…“ und zum „Landhaus …“) klingt in der Planbegründung (Ziff. 2; S. 4) an; die Antragsgegnerin hat nach den Gesamtumständen diese „Vorgeschichte“ zum Anlass genommen, den Beschluss zur Aufstellung des Änderungsbebauungsplans zu fassen. Die Planrechtfertigung würde dadurch indes nur dann in Frage gestellt, wenn der Planänderung (ansonsten) keine städtebauliche Konzeption der Gemeinde zugrunde läge. Das ist nicht der Fall.

42

Bereits die oben zu 2.3.1 angeführten Gründe sprechen dagegen. Die Gemeinde kann – darüber hinaus – nicht nur konkrete Bauanträge zum Anlass nehmen, ihre (bisherige) Bauleitplanung zu überarbeiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, 4 NB 8.90, BRS 50

43

Nr. 9), sondern auch aus der tatsächlichen Entwicklung in einem Baugebiet und den dadurch entstehenden - auch nachbarschaftlichen - Konflikten ein Bedürfnis für eine Änderungsplanung ableiten. Ein „Anspruch“ auf den Fortbestand des bisher geltenden Bebauungsplans ist durch das Recht der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen, „sobald“ es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB), ausgeschlossen. Ob die Erwartung der Planbetroffenen auf den Fortbestand der bisherigen planerischen Festsetzungen einer Planänderung entgegensteht, ist keine „prinzipielle“ Frage, sondern im Rahmen der planerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu entscheiden. Die Planbetroffenen können – m. a. W. – schutzwürdig nur darauf vertrauen, dass die Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden.

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Die Planbegründung erkennt – ausgehend von einer „Bestandserhebung“ (Ziff. 2) – den infolge der Festsetzung eines „reinen“ Wohngebiets in dem Plangebiet entstehenden Nutzungskonflikt (Ziff. 5.1; S. 13-14), der aber im Hinblick auf das mit der Planänderung verfolgte Planungsziel (s. o. 2.3.1) als lösbar erachtet wird. Ob dies richtig ist, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung (s. u. 2.3.3).

45

Aus der Überlegung, dass die Antragsgegnerin (bzw. die Untere Bauaufsichtsbehörde) in der Vergangenheit bauliche Nutzungen im Plangebiet, die entgegen § 3 BauNVO nicht Wohnzwecken dienten, nicht unterbunden hat, ergibt sich kein durchgreifender Einwand gegen die Erforderlichkeit der Planung. Zwar bestätigen die in der mündlichen Verhandlung erörterten, von der Antragsgegnerin bestätigten Feststellungen zur faktischen Nutzung der Grundstücke am … (und an der Straße „Am Golfplatz“), dass im Plangeltungsbereich eine größere Anzahl „gebietsfremder“ Nutzungen (für Gewerbe, Beherbergung, Ferienwohnungen u.a.) anzutreffen ist, ohne dass dafür (Nutzungs-)Änderungsgenehmigungen vorliegen. Indes ist ein Teil dieser Entwicklung aus der – der Planbegründung (Ziff. 2, S. 3; Ziff. 5.1, S. 12-13) zu entnehmenden - „Historie“ des Baugebiets zu erklären: Danach war das Baugebiet ursprünglich (1975) als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen worden; die bauliche Nutzung ist „zum überwiegenden Teil“ bereits seinerzeit entstanden, war also vorhanden, als 1999 ein „Reines Wohngebiet“ festgesetzt wurde. Die 1999 vorgefundenen Nutzungen außerhalb des Spektrums nach § 3 BauNVO waren daher materiell hinzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser „Historie“ ist es erklärlich, dass ein auf Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten gerichteter „Baudruck“ – v. a. in Bezug auf Fremdenbeherbergung – entstanden ist.

46

Die Gemeinde hätte sich gleichwohl hinsichtlich der (aller) ungenehmigten Nutzungen nicht der „normativen Kraft des Faktischen" beugen müssen, sondern – im Zusammenwirken mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde – im Rahmen ihres Ermessens auch auf die Einhaltung der Vorgaben des § 3 BauNVO i. V. m. der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 35 dringen können. Nachdem dies – über viele Jahre hinweg – unterblieben ist, konnte sich die Gemeinde – alternativ – aber auch dafür entscheiden, die „durchlöcherte“ planerische Zielsetzung des 1999 beschlossenen Bebauungsplans durch eine Neukonzeption der städtebaulichen Ordnung des Plangebiets zu überwinden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.02.2014, 1 KN 141/12, juris). Im Rahmen des - allgemeinen - Planungsziels einer Stärkung der Qualität des touristischen Angebots in T. konnte der überkommene „Befund“ eines nicht mehr den Vorgaben des § 3 BauNVO entsprechenden „Reinen Wohngebiets“ zum Anlass genommen werden zu prüfen, inwieweit dem augenfälligen Interesse vieler Grundstückseigentümer an einer (begrenzten) Erweiterung des Nutzungsspektrums in Bezug auf Ferienquartiere im Rahmen einer Neuüberplanung Rechnung getragen werden. Inwieweit eine solche Neuüberplanung das schutzwürdige Vertrauen von Grundstückseigentümern berührt, die an der Beibehaltung (und u. U. Wiederherstellung) einer dem § 3 BauNVO entsprechenden baulichen Nutzung interessiert sind, ist im Rahmen der Abwägung zu entscheiden (s. u. 2.3.3.4).

47

2.3.2.2 Eine (nicht erforderliche, also unzulässige) Gefälligkeitsplanung liegt nicht vor.

48

Ein solcher Fall wäre nur anzunehmen, wenn sich das Ziel der angegriffenen Planung darin erschöpfte, (bestimmte) Grundstückseigentümer zu begünstigen oder wirtschaftlichen Interessen eines „Investors“ zu entsprechen (vgl. Krautzberger, in: Battis u. a., BauGB, 2009, § 1 Rn. 26, 127). Dafür genügt es weder, dass das private Interesse eines Planbetroffenen den Anstoß zu einer (Änderungs-)Planung gibt, noch ein evtl. Zusammenwirken zwischen der Gemeinde und privaten Investoren bei der Einleitung, „Abstimmung“ und Aufstellung des Bebauungsplans (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.06.2013, 2 D 124/12.NE, Juris; BVerwG, Beschl. v. 24.08.1993, 4 NB 12/93, ZfBR 1994, 100 sowie Urt. v. 05.07.1974, IV C 50.72, BVerwGE 45, 309 [bei Juris Rn. 47-49]). Die Gemeinde darf auch private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und dabei im Rahmen der Abwägung auch Wünsche der Grundeigentümer aufgreifen, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sie mit ihrer Planung auch städtebaulich legitime Zielsetzungen verfolgt (Söfker, in Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2014, § 1 BauGB Rn. 34). Das ist hier der Fall:

49

Das von der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel (s. o. 2.3.1) ist – übergreifend – auf eine (maßvolle) Änderung der Gebietsart zur „Stärkung“ der touristischen Qualität in der Gemeinde gerichtet. Diese positive Zielrichtung ist städtebaulich ohne Weiteres legitim (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Umstand, dass die Änderungsplanung auch den privaten Interessen - insbesondere der Eigentümer der Grundstücke …-…und … - dient, macht sie nicht zu einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung.

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2.3.3 Die dem angegriffenen Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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2.3.3.1 Im Rahmen der Abwägung hatte die Antragsgegnerin – zunächst – zu entscheiden, ob sie die nicht genehmigte und nach bisherigem Planungsrecht auch nicht genehmigungsfähige Grundstücksnutzung (insbesondere des Grundstücks …) der weiteren Planung zugrunde legen wollte. Verpflichtet war sie dazu nicht, da einer ungenehmigten und nicht genehmigungsbedürftigen Nutzung im Rahmen der Abwägung keine Schutzwürdigkeit zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1993, 4 B 170.93, NVwZ- RR 1994, 373).

52

Vor dem Hintergrund der besonderen „Historie“ des Baugebiets (s. o. 2.3.2.1) begegnet es indes keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung keine nähere Prüfung der Möglichkeiten des Einschreitens gegen (alle oder einzelne) ungenehmigte Nutzungen vorgenommen hat, soweit diese – nach Maßgabe der vorherigen planungsrechtlichen Situation – nicht genehmigungsfähig waren. Das Baugebiet war durch zahlreiche bauliche Nutzungen „vorbelastet“, die gemäß § 3 BauNVO in einem „Reinen Wohngebiet“ nicht zulässig sind und nach Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzung zum Vorgänger-Bebauungsplan auch nicht ausnahmsweise hätten zugelassen werden können.

53

Die Antragsgegnerin hat überdies nicht - „isoliert“ - nur die Belange der (bisher) illegal genutzten Grundstücke berücksichtigt, sondern auf die infolge der geänderten Gebietsart (WA) – insgesamt – eintretenden Folgen abgestellt. Das gilt – insbesondere – für das (künftig [leicht] erhöhte Maß der zulässigen Immissionsbelastung (s. S. 13 der Planbegründung). Insofern haften die Abwägungsüberlegungen nicht an den (bisher) ungenehmigten Nutzungen, sondern sind übergreifend auf das verfolgte Planungsziel konzipiert (s. o. 2.3.1).

54

2.3.3.2 Die „Abstufung“ des Baugebiets vom „Reinen Wohngebiet“ zum „Allgemeinen Wohngebiet beruht auf einer tragfähigen planerischen Abwägung. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche „Abstufung“ im Hinblick auf die nur graduellen Unterschiede zwischen diesen Gebietsarten ein weites planerisches Ermessen für sich in Anspruch nehmen kann. Wenn die Ausweisung als reines Wohngebiet schon zur Zeit der erstmaligen Überplanung wegen nicht WR-verträglicher Nutzung „vorbelastet“ war, kann die Gebietsart im Zusammenhang mit einer - legitimen städtebaulichen Zielen dienenden - Neuüberplanung neu justiert werden (Urt. d. Senats v. 22.07.2010, 1 KN 16/09, NordÖR 2010, 515 Ls.; bei Juris Rn. 40).

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Die Auswirkungen der „Herabzonung“ des (früheren) reinen Wohngebiets (WR) in ein allgemeines Wohngebiet (WA) lassen sich, was Lärmbelastungen betrifft, aus den Orientierungswerten der DIN 18005 (Teil 1, Beiblatt 1) ablesen. Danach wird in „Reinen Wohngebieten“ die Einhaltung oder Unterschreitung einer Lärmbelastung von 50 dB tags und von 40 bzw. 35 dB nachts für „wünschenswert“ gehalten; in „Allgemeinen Wohngebieten“ liegen die Orientierungswerte jeweils um 5 db höher. Eine Unterschreitung dieser Orientierungswerte wird insbesondere zum Schutz besonders schutzbedürftiger Nutzungen oder zur Schaffung oder Erhaltung besonders ruhiger Wohnlagen empfohlen; in Anbetracht der bereits entstandenen baulichen Nutzungen am … besteht in dieser Richtung allerdings kein Ansatzpunkt. Im Übrigen können örtliche Gegebenheiten in bestimmten Fällen ein Abweichen von den Orientierungswerten nach oben oder unten erfordern; die angegebenen Werte vermitteln der planerischen Abwägung eine Orientierung, sind aber nicht in allen Fällen bindend (vgl. den Text der DIN 18005, Vorwort und Ziff. 1.1). Auch bei einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 kann die planerische Abwägung noch das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein (vgl. OVG Münster, Urt v. 23.10.2009, 7 D 106/08.NE, Juris [Rn. 60] – im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881).

56

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren keine Lärmprognose veranlasst; sie ist – pauschal – davon ausgegangen, dass nach Änderung der Gebietsart die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) weiterhin gewahrt sein werden (S. 13 der Planbegründung). Das ist für die hier zu beurteilende Planungssituation akzeptabel, in der – insgesamt – mit einer geringen und deutlich unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 bleibenden Lärmbelastung zu rechnen ist. Nach der im Jahr 2004 im Zusammenhang mit der damals versuchten Änderung des Bebauungsplanes erstellten Schallbeurteilung (BA B, Bl. 92 ff: ibs- Gutachten vom 25.11.2004) wurden an allen dem „F.“ benachbarten Wohnhäusern sowie Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein „Reines Wohngebiet“ (die insoweit mit den Orientierungswerten der DIN 18005 übereinstimmen) auch nach einer angenommenen Betriebserweiterung eingehalten. Die Lärmbelastung liegt danach so weit auf der – für die Lärmbetroffenen - „sicheren“ Seite, dass es dazu einer weiteren Prognose nicht mehr bedurfte. Ansatzpunkte dafür, dass die infolge des Änderungsbebauungsplans erfolgte „Abstufung“ zu einem „Allgemeinen Wohngebiet“ auch nur in die Nähe zur unteren Grenze der Orientierungswerte der DIN 18005 führt, sind nicht ersichtlich.

57

Die Antragsgegnerin ist allerdings an die „obere“ Grenze der in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ zulässigen Nutzungen herangegangen, indem sie – abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO – in Ziff. 1.1 der Textfestsetzungen des Änderungsbebauungsplans gem. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes als allgemein zulässig festgesetzt hat. Ausgehend vom vorherigen Planungszustand, demzufolge im „Reinen Wohngebiet“ (nur) „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zulässig waren, bewirkt die Planänderung zu Lasten der Wohngrundstücke eine deutliche Veränderung. Ein Abwägungsfehler ist indes auch daraus nicht abzuleiten.

58

Die Antragsgegnerin hat die Problematik ausweislich der Planbegründung erkannt. Sie hat gesehen, dass „in einem gewissen Maß“ durch Verkehrszunahmen stärkere oder häufigere Belastungen entstehen können, beurteilt diese allerdings nicht als „sehr gravierend“. Mit der „Entstehung zahlreicher großer Beherbergungsbetriebe“ sei wegen der Festsetzungen zum Maß der Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen „nicht zu rechnen.“ Zudem dürften allgemein zulässige Beherbergungsbetriebe „dem Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets nicht widersprechen und … keine unzumutbaren Störungen verursachen“, ansonsten stünde ihrer Zulässigkeit § 15 BauNVO entgegen. Da das örtliche Tourismusangebot „in erster Linie auf Gäste ausgerichtet“ sei, die „ruhige Erholung“ wünschten, sei die Fremdenbeherbergung mit „den Anforderungen an ruhiges Wohnen vereinbar“ und nicht damit zu rechnen, dass Konflikte oder „erhebliche Verschlechterungen der Wohnqualität“ entstünden (Ziff. 5.1 der Planbegründung, S. 12 – 14).

59

Diese Abwägungsüberlegungen können noch als ausreichend akzeptiert werden. Der Umstand, dass im Änderungsbebauungsplan des zulässige Maß der baulichen Nutzung „maßvoll“ angehoben worden ist, steht ihrer Schlüssigkeit nicht entgegen, weil die Neubestimmung der Grundflächenzahl lediglich vom vorhandenen baulichen Bestand ausgeht und dessen Durchschnitt sogar unterschreitet (Ziff. 5.3 der Planbegründung, S. 14). Eine veränderte (höhere) Immissionsbelastung ist also – ausgehend vom Nutzungsmaß – nicht erwarten.

60

Soweit die Planbegründung auf eine – im Einzelfall ggf. erfolgende – „Feinsteuerung eines (Beherbergungs-)Vorhabens im Wege des § 15 BauNVO verweist, ist dies – grundsätzlich – nicht zu beanstanden (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn u.a., a.a.O., § 1 BauGB Rn. 219; Krautzberger, in: Battis u. a. BauGB, 2009, § 1 Rn. 120). Soweit dieser „Konflikttransfer“ nicht für Vorhaben greift, für die nach § 68 LBO SH die Genehmigungsfreistellung gilt (mit der Folge, dass insoweit im Genehmigungsverfahren nicht auf § 15 BauNVO zurückgegriffen werden kann), ist dies für die – hier problematischen – Beherbergungsbetriebe nicht maßgeblich: Bieten sie mehr als 12 Betten an, sind sie gem. § 2 Abs. 4, 51 Abs. 2 Nr. 8 LBO SH „Sonderbauten“, für die die Genehmigungsfreistellung nicht gilt (§ 68 Abs. 1 S. 1 [letzter Hs.] LBO SH). Bieten sie weniger als 12 Betten, entsprechen sie den „kleinen Beherbergungsbetrieben“, die nach dem vor dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan geltenden Ursprungs- Bebauungsplan Nr. 35 zulässig waren (vgl. dazu den Beschl. des Senats v. 26.07.2007, 1 MB 15/07, S. 5 d. Abdr., und Beschl. v. 24.07.2008,1 MB 11/08, S.7-8 d. Abdr.); im Übrigen gilt auch für diese Vorhaben § 15 BauNVO (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 220).

61

2.3.3.3 Die Abwägungserwägungen zu Verkehrs- und Grünflächen, zu Umweltbelangen (Landschaft, Boden, Wald u.a.) und zu Ver- und Entsorgungsfragen werden von den Antragstellern nicht angegriffen; insoweit sind auch aus der Sicht des Senats keine Beanstandungen angebracht.

62

2.3.3.4 Soweit die Belange der Planbetroffenen, die einen Fortbestand der Wohnruhe eines „Reinen Wohngebiets“ oder (zumindest) die Minderung einer „Beunruhigung“ des Baugebiets wünschen, mit gegenläufigen Belangen (weiterhin) konfligieren, muss die planende Gemeinde sich – letztlich – für die Bevorzugung des einen und die notwendige Zurückstellung eines anderen entscheiden (Urt. des Senats v. 30.05.2002, 1 K 7/00, n. v.). Die Antragsgegnerin hat sich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange und ihres Planungsziels (oben 2.3.1) für die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebiets“ mit Zulassung von Beherbergungsbetrieben entschieden (Ziff. 5.1 der Planbegründung, S. 14). Das ist – im Ergebnis – von den Antragstellern hinzunehmen.

63

Eine spürbar stärkere „Unruhe“ in ihrem Baugebiet haben sie nicht zu befürchten. Die „Abstufung“ von einem WR- zu einem WA-Gebiet führt allenfalls zu geringfügigen Verschlechterungen. Dem Interesse an (größerer) Wohnruhe hat die Antragsgegnerin – nachvollziehbar - entgegengehalten, dass schon die frühere Planungssituation durch bauliche Nutzungen „vorbelastet“ war, die vor Inkrafttreten der Festsetzung eines „Reinen Wohngebietes“ (1999) bzw. außerhalb des „Reinen Wohngebietes“ entstanden waren, wie es für das (damals so bezeichnete) „Clubhaus“ am Golfplatz der Fall war. Einer Erwartung der Antragsteller dahingehend, dass „alles so bleibt“ und sich der ab 1999 geltende Planungszustand auch in (alle) Zukunft gegen den – anhaltenden – „Druck“ durch nicht-wohnliche Nutzungsansprüche durchsetzen würde, konnte die Antragsgegnerin die gegenläufigen, mit ihrem Planungsziel verbundenen Belangen entgegensetzen. Dafür durfte auch die Erwägung streiten, mit der planerischen Neuordnung des Baugebiets eine neue, den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung tragende Bauleitplanung zu erreichen.

64

2.3.4 Anzumerken bleibt, dass einer etwaigen besonderen Belastungssituation, der die Antragsteller als unmittelbare Nachbarn eines Hotels (Nordseite) bzw. eines „Bettenhauses“ (Südseite) ausgesetzt sind, im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO durch Einzelregelungen im Genehmigungsverfahren abgeholfen werden kann. Das Verfahren zum „Bettenhaus“ ist im Hinblick auf den Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 16. Juli 2010 noch „offen“.

65

3. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 2 VwGO abzulehnen.

66

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

67

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

68

B e s c h l u s s

69

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EURO festgesetzt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Juli 2014 - 1 KN 3/14

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Juli 2014 - 1 KN 3/14 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Juli 2014 - 1 KN 3/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Juli 2014 - 1 KN 3/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wi
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. Feb. 2016 - Vf. 5-VII-14

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Gründe Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Aktenzeichen: Vf. 5-VII-14 vom 18. Februar 2016 Leitsatz: ... erlässt in dem Verfahren über die Popularklage Frau E. W. u. a. in W. auf Feststell

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 1 KN 20/14

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Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. März 2015 - 1 MR 1/15

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Tenor Der Antrag der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr. 74 der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Antragstelle

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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „W. -Teiländerung und Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 13.05.2009.
Das Plangebiet liegt im Osten der Kernstadt von Ü. an einem Südhang mit vielfältigen Blickbeziehungen zum Bodensee. Es wird im Norden von der R.-straße und im Süden von der Trasse des ehemaligen Riedmühlenkanals begrenzt. Im Westen grenzt es an die Parkanlage des Schlosses R. sowie die K.. Der östliche Siedlungsrand wird durch ein Rebgelände und die Straße Z.R. markiert. Das Plangebiet ist weitgehend mit Wohngebäuden bebaut.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 896 qm großen Grundstücks Flst.Nr. xxx, xxx xx, welches mit einem Wohngebäude nebst Anbau sowie einem überdachten Schwimmbad bebaut ist. Das Grundstück liegt am nordöstlichen Rand des Plangebiets und im Geltungsbereich des Vorgängerbebauungsplans „W.“ der Antragsgegnerin vom 12.03.1975. Dieser setzte für das Grundstück der Antragstellerin zwei Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,8, offene Bauweise und eine Dachneigung von 12 bis 32 Grad fest. Die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück der Antragstellerin ergaben ein großzügiges “Baufenster“, das die vorhandene Bebauung einschloss.
Der angegriffene Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung reine und allgemeine Wohngebiete fest und nimmt das zulässige Maß der baulichen Nutzung im gesamten Plangebiet deutlich zurück. Das Plangebiet wird in 17 verschiedene Quartiere aufgeteilt, in denen unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden. In dem aus dem Grundstück der Antragstellerin und den Grundstücken xxx xx, xx und xx sowie xxx xxx und xxx bestehenden Quartier 3 setzt der angegriffene Bebauungsplan ein Vollgeschoss sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von jeweils nur noch 0,2 fest. Die “Baufenster“ wurden verkleinert. Der Gebäudebestand auf dem Grundstück der Antragstellerin wird nicht mehr vollständig erfasst. Das Planungserfordernis wird im Wesentlichen damit begründet, dass der langjährig gewachsene Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen, der in Teilen villenartigen Bebauung und der Höhenstaffelung der Gebäude am Hang erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets verhindert werden solle. Ebenso solle die Anpassung der Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik und eine Verbesserung der fußläufigen Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten erreicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Ein erster Beschluss zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans wurde bereits im Jahre 1984 gefasst, das Verfahren allerdings nach einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Jahre 1989 nicht weitergeführt. Mit Blick auf einen steigenden Trend zu einer verdichteten Bebauung wurde das Verfahren später wieder aufgenommen. Es wurde die Dichte des vorhandenen Baubestands, bezogen auf die Grundflächen, Geschossflächen und Zahl der Vollgeschosse untersucht und das Plangebiet in verschiedene Quartiere eingeteilt, denen hinsichtlich der städtebaulich verträglichen Bebauungsdichte unterschiedliche städtebauliche Gegebenheiten beispielsweise in Bezug auf die Topografie, die Erschließung, den Grundstückszuschnitt und andere Kriterien zugeschrieben wurden. Die Öffentlichkeit und die Behörden wurden erneut frühzeitig beteiligt. Ein Satzungsentwurf in einer Fassung von April 2006 lag vom 18.09. bis zum 17.10.2006 öffentlich aus. Die Antragstellerin erhob neben anderen betroffenen Grundstückseigentümern verschiedene Einwendungen. Der Bebauungsplanentwurf wurde überarbeitet und sodann in seiner Fassung von Januar 2009 nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung vom 16.02. bis zum 06.03.2009 erneut öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erneut Einwendungen. Sie kritisierte im Wesentlichen die Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Fläche ihres Grundstücks.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 behandelte der Gemeinderat die von der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan unter Zurückweisung der eingegangenen Bedenken als Satzung. Die Beschlussfassung wurde nach Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin am 20.05.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.06.2009, eingegangen am 05.06.2009, Normenkontrollantrag gestellt und dargelegt, dass den von ihr mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen „Einwendungen nicht entsprochen worden“ sei; insoweit hat sie auf eine dem Normenkontrollantragsschriftsatz beigefügte Kopie des Anwaltsschriftsatzes vom 04.03.2009 verwiesen. Mit einem am 20.09.2010 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen weiteren Schriftsatz hat sie ihre im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen wiederholt und vertieft. Sie bezweifelt die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung und beanstandet die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats. Dieser habe nicht der aktuelle Gebäudebestand zugrunde gelegen. Der Gemeinderat habe nicht berücksichtigt, dass sich im Plangebiet, insbesondere im Quartier 3, noch während der Planungsphase eine rege Bautätigkeit entwickelt habe, die im Maß der baulichen Nutzung über die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans hinausgehe. Insbesondere in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft seien noch verschiedene mehrgeschossige Wohngebäude genehmigt worden, ohne dass irgendwelche Plansicherungsinstrumente eingesetzt worden seien. Dadurch hätten für die Planung sprechende Allgemeinbelange an Gewicht verloren. Es gebe auch keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung gegenüber dem zweigeschossig bebauten Nachbargrundstück, xxx xx. Die Lage der Grundstücke sei von der Höhe her identisch. Die Sichtbarkeit der Gebäude vom Bodensee aus unterscheide sich nicht. Das Gebäude auf ihrem Grundstück sei das einzige eingeschossige Gebäude im Plangebiet. Das Ziel der Planung erfordere eine so starke Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung auf ein Vollgeschoss und eine GFZ und GRZ von 0,2 auf ihrem Grundstück nicht. Eine Aufstockung ihres Gebäudes müsse auch deshalb möglich bleiben, damit sie und ihr Ehemann bei Pflegebedürftigkeit Pflegepersonen unterbringen könnten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „W.-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Ü. vom 13.05.2009 für unwirksam zu erklären, soweit dieser Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin gegeben. Der Bebauungsplan verfolge ein positives städtebauliches Ziel. Mit ihm solle einer aus Sicht der Antragsgegnerin negativen Entwicklung, die seit Ende der 1990er Jahre verstärkt zu beobachten gewesen sei, entgegengetreten werden, nämlich einer immer stärkeren Nachverdichtung in einem gewachsenen Gebiet, dessen städtebauliche Qualität durch eine aufgelockerte Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern mit verhältnismäßig großen Grundstücken gekennzeichnet sei. Zudem solle die Erschließung verbessert werden. Speziell für Grundstücke wie dasjenige der Antragstellerin, die sich an der Grenze von Bebauung zu offener Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan ein „sanfter“ Übergang sichergestellt werden. Mit dem Vollzug des Bebauungsplans sei auch innerhalb absehbarer Zeit zu rechnen. Dem stehe nicht entgegen, dass vor Inkrafttreten des Bebauungsplans einige neue Bauvorhaben genehmigt worden seien, die aufgrund höherer Nutzungsmaße der städtebaulichen Zielsetzung widersprächen. Durch Einnahme eines Augenscheins lasse sich feststellen, dass der Gesamtcharakter des Plangebiets dadurch nicht insgesamt so beeinträchtigt werde, dass das primäre städtebauliche Ziel - Erhaltung der moderaten Bebauung auf großzügigen durchgrünten Grundstücken - nicht mehr erreicht werden könne. Die Tatsache, dass eine Entwicklung eingeleitet worden sei, die unerwünscht sei und dazu führe, dass das Ziel stellenweise nicht mehr vollständig erreicht werden könne, lasse das Planungserfordernis nicht insgesamt entfallen, sondern mache im Gegenteil eine Steuerung der weiteren Entwicklung durch Bebauungsplan gerade erforderlich. Dies gelte auch mit Blick auf das Quartier 3. Hier sei vor Inkrafttreten des Bebauungsplans neue zweigeschossige Wohnbebauung zugelassen worden, die der Zielsetzung des Bebauungsplans teilweise entgegenstehe. Auf dem Grundstück der Antragstellerin, das durch seine Lage an der „Süd-Ost-Ecke“ des Bebauungsplans besonders exponiert sei, sei dieses Ziel aber kurzfristig erreichbar. Wegen der besonders exponierten Lage dieses Grundstücks trage die Festsetzung dort in besonderem Maße zur Zielerreichung bei. Dass das Ziel an anderer Stelle bereits beeinträchtigt worden sei, bedeute nicht, dass auf dem besonders exponiert liegenden Grundstück der Antragstellerin eine zusätzliche Beeinträchtigung zugelassen werden müsse.
13 
Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Die Abwägungsentscheidung entspreche den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht für die Einschränkung von Nutzungsrechten durch Bebauungsplan aufgestellt habe. Die Antragsgegnerin habe, wie sich der Planbegründung entnehmen lasse, die Belange der Antragstellerin zutreffend erkannt und bewertet. Sie habe die Auswirkungen auf die planbetroffenen Grundstücke, insbesondere auf das Grundstück der Antragstellerin untersucht und die Bedeutung der erheblichen Reduzierung des zulässigen Nutzungsmaßes und des damit möglicherweise einhergehenden Wertverlustes des Grundstücks für das grundrechtlich geschützte Eigentum der Antragstellerin zutreffend erkannt und bewertet. Die erhebliche Einschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit sei durch gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt und damit nicht unverhältnismäßig. Das Grundstück der Antragstellerin sei im Hinblick auf das städtebauliche Ziel, durch restriktive Festsetzungen einen sanften Übergang von freier Landschaft zur Wohnbebauung zu realisieren, durch eine Sondersituation geprägt. Es befinde sich an einem steil abfallenden Hang und sei südlich und östlich von freier Landschaft umgeben. Dadurch sei der Beitrag zur Erreichung des städtebaulichen Ziels größer als bei den angrenzenden Grundstücken. Dem Grundstückseigentümer bleibe aber nach wie vor die Möglichkeit, sein Grundstück substantiell baulich zu nutzen. Eine GRZ und GFZ von 0,2 bei eingeschossiger Bauweise seien für ein reines Wohngebiet mit gehobenem Wohnanspruch keineswegs untypisch und unzumutbar niedrig. Bei der Größe des Grundstücks ergebe sich eine Grund- und Geschossfläche von 180 qm, die zusätzlich dadurch deutlich erweitert werden könne, dass Untergeschoss und Dachgeschoss, die nicht Vollgeschosse seien, errichtet werden könnten.
14 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Plangebiet und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten einschließlich der Akten der Vorgängerbebauungspläne und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
17 
Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen.
18 
Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15).
19 
II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.).
20 
1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden.
21 
Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung.
22 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
23 
Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)).
24 
a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
25 
Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143).
26 
Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können.
27 
Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen.
28 
Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit.
29 
Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
30 
Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann.
31 
b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich.
32 
aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte.
33 
bb) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
34 
Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält.
35 
Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
36 
Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
37 
3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
vom 29. März 2012
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
17 
Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen.
18 
Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15).
19 
II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.).
20 
1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden.
21 
Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung.
22 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
23 
Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)).
24 
a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
25 
Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143).
26 
Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können.
27 
Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen.
28 
Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit.
29 
Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
30 
Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann.
31 
b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich.
32 
aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte.
33 
bb) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
34 
Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält.
35 
Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
36 
Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
37 
3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
vom 29. März 2012
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.