Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Jan. 2014 - 9 C 10644/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2014:0115.9C10644.13.0A
published on 15/01/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Jan. 2014 - 9 C 10644/13
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung Naturschutzgroßprojekt Bienwald West.

2

Er ist Inhaber eines extensiv wirtschaftenden Grünlandbetriebes mit Schwerpunkt Wanderschäferei (1000 Tiere) und Mutterkuhhaltung im Flurbereinigungsgebiet.

3

Die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz gab 1995 die agrarstrukturelle Vorplanung Bruchbach-Otterbach-Niederung in Auftrag, die angesichts der Landschaftsplanung der Verbandsgemeinden Bad Bergzabern und Kandel sowie der Stadt Wörth und der Konzeption für das Naturschutzgroßprojekt Bienwald und Randbereiche die Situation und Entwicklungsperspektiven der Landwirtschaft und des Weinbaus deutlich machen sollte. Diese agrarstrukturelle Vorplanung wurde im November 1997 vorgelegt. 2005 bis 2007 wurde der Pflege- und Entwicklungsplan Naturschutzprojekt Bienwald erstellt. 2009 wurden auf seiner Grundlage Fördermittel durch das Bundesamt für Naturschutz bewilligt. Träger des Projekts sind die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße. Im Projektgebiet befinden sich insbesondere das Landschaftsschutzgebiet Bienwald, das Naturschutzgebiet Bruchbach-Otterbach-Niederung, das FFH-Gebiet Bienwaldschwemmfächer und das Vogelschutzgebiet Bienwald und Viehstrichwiesen (Pflege- und Entwicklungsplan S. 103 ff ff, Karten A 4_1 und A 4_2). Im April 2010 wurde eine projektbezogene Untersuchung zur geplanten Flurbereinigung Naturschutzgroßprojekt Bienwald vorgelegt. Diese verweist für die agrarstrukturelle Situation auf die agrarstrukturelle Vorplanung und auf das sozioökonomische Fachgutachten zum Pflege- und Entwicklungsplan, nach denen bodenordnerische Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur vorgeschlagen würden. Ein erhöhter Bedarf für die Zusammenlegung von Pacht und Eigentumsflächen bestehe insbesondere bei extensiver Grünlandnutzung. Ziel des bodenordnerischen Verfahrens sei die konfliktfreie Umsetzung des Maßnahmenziels des Naturschutzgroßprojekts Bienwald, daneben könnten agrarstrukturelle Verbesserungen durch eine verbesserte Erschließung, die Zusammenlegung von Pacht und Eigentumsflächen und die Nutzungsentflechtung erzielt werden. Nach einer Beteiligung von Behörden und Organisationen fanden am 29. April und 25. Mai 2010 Aufklärungsversammlungen für die beabsichtigte Flurbereinigung statt. Die Projektträger des Naturschutzgroßprojekts beantragten mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 die Durchführung einer Flurbereinigung.

4

Am 29. November 2011 erging der Flurbereinigungsbeschluss zur Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Naturschutzgroßprojekt Bienwald West. Das Verfahren diene neben der Unterstützung der Umsetzung des Pflege- und Entwicklungsplanes Bienwald der Auflösung von Nutzungskonflikten. Voraussetzung für die Durchführung der geplanten Maßnahmen (Ausweisung von Gewässerrandstreifen, Aktivierung des Grabensystems, Erhöhung des Grünlandanteils in Teilgebieten, Schaffung halboffener Weidelandschaften) sei der Flächenerwerb durch das Naturschutzgroßprojekt. Die benötigten Flächen könnten jedoch in der Regel nicht erworben werden, so dass ein Flächenmanagement erforderlich sei. Zudem griffen die Maßnahmen massiv in die Agrarstruktur ein, etwa durch eine erhebliche Verkürzung der Bewirtschaftungsflächen infolge der Ausweisung von Gewässerrandstreifen. Dies könne nur durch eine durchgreifende Verbesserung der agrarstrukturellen Verhältnisse ausgeglichen werden, insbesondere durch Arrondierung von Grundstücken. Weil dies im Interesse der Grundstückseigentümer liege, sei das Verfahren privatnützig.

5

Der Flurbereinigungsbeschluss wurde am 14.,15. und 16. Dezember 2011 in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Bad Bergzabern und Hagenbach sowie der Stadt Wörth öffentlich bekannt gemacht. Am 11. Januar 2012 legte der Kläger Widerspruch ein: Er sei auf zusammenhängende Weideflächen angewiesen. Diese müssten über Zuwegungen für eine Herde von 1000 Tieren verfügen. Wegen der Nutzung von Waldwegen für den Viehtrieb müssten die Weideflächen in Waldnähe liegen, die Nähe von Straßen und Eisenbahnstrecken sei dagegen nachteilig. Tränkemöglichkeiten an Bachläufen seien erforderlich. Entsprechende Flächen stünden ihm durch Kauf, Pacht und Nutzungstausch zur Verfügung, würden jedoch durch die Flurbereinigung zerrissen, da eine Arrondierung der Eigentumsflächen erfolge. Durch die vorgesehene Verlangsamung des Wasserabflusses entstehe die Gefahr, dass sein Betrieb überschwemmt werde.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für das angeordnete Flurbereinigungsverfahren, insbesondere das Interesse der Beteiligten, lägen vor. Das ergebe sich aus der projektbezogenen Untersuchung zur geplanten Flurbereinigung Naturschutzgroßprojekt Bienwald West, in die auch die Ergebnisse der großräumigen agrarstrukturellen Vorplanung Bruchbach-Otterbach-Niederung sowie des sozioökonomischen Fachgutachtens zum Pflege- und Entwicklungsplan eingeflossen seien. Danach sollten landwirtschaftliche Nutzflächen auslaufender Betriebe vordringlich den verbleibenden entwicklungsfähigen Betrieben zur Aufstockung und zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit dienen. Für die Bereiche Schweighofen, Kapsweyer, Steinfeld und Schaidt seien deutliche agrarstrukturelle Mängel ermittelt worden. Die Besitzzersplitterung sei wesentlich höher als im Durchschnitt des Untersuchungsgebietes, insbesondere die Ackerflächen seien - besonders wegen der Grundstücksform und der geringen Schlaglängen - ungünstig strukturiert. Es bedürfe einer Zusammenlegung von Pacht- und Eigentumsflächen vor allem bei extensiver Grünlandwirtschaft. Durch ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren sollten die konfliktfreie Umsetzung der Maßnahmenziele des Naturschutzgroßprojektes Bienwald sowie agrarstrukturelle Verbesserungen durch eine verbesserte Erschließung, Zusammenlegung von Pacht und Eigentumsflächen und Nutzungsentflechtung erreicht werden.

7

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28. Mai 2013 hat der Kläger am 17. Juni 2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren. Er verweist auf eine Stellungnahme des Landesverbandes der Schafhalter/Ziegenhalter und Züchter Rheinland-Pfalz e.V. vom 19. August 2013. Danach würde die geplante Veränderung der jetzt vorhandenen Entwässerung und Wasserführung eine Nutzung der Grünflächen im Frühjahr unmöglich machen. Außerdem könne hierdurch die Stallfläche überflutet werden, so dass eine Stallhaltung an diesem Standort nicht mehr möglich wäre. Die Schafhaltung des Betriebes wäre hierdurch gefährdet, was wiederum auch negative Auswirkungen für das Naturschutzgroßprojekt Bienwald mit sich bringen würde. Vorteile für die Landwirtschaft seien nicht zu erkennen. Die agrarstrukturelle Vorplanung sei über 16 Jahre alt, der Pflege- und Entwicklungsplan beruhe auf einer 2004 durchgeführten Umfrage. Die Entwicklung in der Zwischenzeit bleibe unberücksichtigt. Die Schläge seien durch freiwilligen Landtausch vergrößert worden. Eine Verbesserung der Erschließung sei nicht erforderlich. Es gehe nur um die Umsetzung öffentlicher Interessen. Mit einer Umsetzung des Pflege- und Entwicklungsplanes im Flurbereinigungsverfahren sei zu rechnen, da sonst die zugesagten Fördermittel von 10 Mio. € nicht ausgeschöpft werden könnten. Die im Pflege- und Entwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen stünden aber im Widerspruch zu den landwirtschaftlichen Interessen. Ein Ziel sei, vernässte Flächen zu schaffen. Eine Flächenbewässerung werde angestrebt. Es würden Bachrandstreifen geschaffen, damit die Gewässer mäandrieren könnten. Die Abflussgeschwindigkeit werde so verringert. Für die Bachrandstreifen müssten Wege aufgehoben werden, Wirtschaftsgrundstücke würden verkleinert. Einem Graben, der bisher zur Entwässerung der hofnahen Flächen und der Hofstelle selbst gedient habe, werde durch eine Umleitung des Bruchbaches, in den auch der Rußbach eingeleitet werde, Wasser zugeführt. Dadurch sei mit einem Ansteigen des Grundwasserspiegels und sogar mit Überschwemmungsgefahr zu rechnen. Die Mutterkuhhaltung sei dann nicht mehr möglich. Die Hofstelle würde bei jedem Starkregen unter Wasser stehen. Eine gleichwertige Abfindung werde dadurch unmöglich gemacht. Die Flurbereinigungsbehörde habe auf seine Verpächter eingewirkt, damit sie ihre Flächen an das Naturschutzgroßprojekt verkauften, das bereits über 1,00 €/m² zahle, während die Preise im Flurbereinigungsverfahren auf 0,70 €/m² für Ackerland und 0,50 €/m² für Grünland festgelegt seien. Damit werde sein Betrieb gefährdet.

8

Der Kläger beantragt,

9

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013 die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Naturschutz-großprojekt Bienwald West aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die angeordnete Flurbereinigung habe neben der Agrarstrukturverbesserung das Ziel, nachteilige agrarstrukturelle Folgen des Naturschutzgroßprojekts zu vermeiden. Landnutzungskonflikte, die bereits bestünden und durch das Naturschutzgroßprojekt verstärkt würden, könnten aufgelöst werden. Die Erschließung der Grundstücke werde gesichert und verbessert, die Bewirtschaftungseinheiten arrondiert und vergrößert, alle Teilnehmer hätten Anspruch auf wertgleiche Abfindung und ordnungsgemäße Erschließung. Das Naturschutzgroßprojekt, für das 10 Mio. € zur Verfügung stünden, sei nicht von der Flurbereinigung abhängig. Maßnahmen würden nur auf Flächen durchgeführt, die im Eigentum der Projektträger stünden oder noch erworben würden. Die Wahrung der landwirtschaftlichen Belange durch Nutzungsentflechtung könnte jedoch nur durch das Flurbereinigungsverfahren erfolgen. Wenn dieses auch Vorteile für das Naturschutzgroßprojekt bringe, sei das zulässig. Eine umsetzungsreife Planung für das Naturschutzgroßprojekt liege noch nicht vor. Bei dem Pflege- und Entwicklungsplan handele es sich um eine Fachplanung der Naturschutzbehörde. Die Umsetzungsplanung im Rahmen der Flurbereinigung erfolge durch Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan. Dabei flössen die Zielvorstellungen des Pflege- und Entwicklungsplans ebenso ein wie die landwirtschaftlichen Belange und die Vorstellungen der Gemeinden sowie weiterer Träger öffentlicher Belange. Der Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung werde durch den Pflege- und Entwicklungsplan nicht in Frage gestellt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

15

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 29. November 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013, denn diese sind rechtmäßig und verletzen ihn deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Die gesetzlichen Voraussetzungen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind erfüllt und auch Ermessensfehler bei der Anordnung der Flurbereinigung und der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes nicht festzustellen.

17

Verfahrensfehler, insbesondere Verstöße gegen § 5 FlurbG, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.

18

Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung sind erfüllt.

19

Eine vereinfachte Flurbereinigung ist materiell rechtmäßig, wenn die Zweckbestimmung des Verfahrens den Anforderungen des § 86 FlurbG entspricht (1), die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 4 FlurbG das Verfahren für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten durfte (2) und sie das ihr zur Anordnung des Verfahrens und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (3).

20

1. Das Verfahren genügt den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FlurbG.

21

Das ist der Fall, wenn es einen oder mehrere der in § 86 Abs. 1 aufgeführten Zwecke verfolgt (a) und dabei in erster Linie privatnützigen Zwecken dient (b).

22

a. Mit dem Verfahren werden in § 86 Abs. 1 aufgeführte Zwecke verfolgt. Wie sich aus dem Flurbereinigungsbeschluss ergibt, ist das Verfahren angeordnet worden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu ermöglichen und Landnutzungskonflikte aufzulösen (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FlurbG). In der Begründung wird außerdem eine durchgreifende agrarstrukturelle Verbesserung als Ziel genannt. Das Verfahren dient nicht dazu, Land für das Naturschutzgroßprojekt Bienwald (im Folgenden NGP) zu beschaffen und den hierdurch bedingten Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, wozu eine Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlubG geboten wäre. Vielmehr wird im Flurbereinigungsbeschluss der freihändige Landerwerb durch das Unternehmen vorausgesetzt.

23

b. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren muss in erster Linie privatnützigen Zwecken dienen. Das ist hier der Fall.

24

§ 86 Abs. 1 FlurbG listet privatnützige und dem öffentlichen Wohl dienende Zwecke nebeneinander auf, ohne dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Rangfolge zum Ausdruck gebracht wird. Aus der Systematik des Gesetzes und aus der Gesetzeshistorie ergibt sich jedoch das Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit, das auch verfassungsrechtlich geboten ist. (BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1/10 - BVerwGE 139, 296 f., Rn. 15 und 16).

25

Für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist zunächst maßgeblich, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht (§ 4 Halbsatz 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Fehlt diesen Bescheiden eine Begründung oder gibt sie die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen nicht vollständig wieder, so kann sie nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 VwVfG noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ergänzt werden. Das folgt für den Flurbereinigungsbeschluss auch aus der dem Flurbereinigungsgericht eingeräumten umfassenden Entscheidungsbefugnis (vgl. § 144 FlurbG) und dem Gedanken der Verfahrensbeschleunigung - § 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG - (BVerwG Urteil vom 13. April 2011, a.a.O. Rn. 20).

26

Während im Flurbereinigungsbeschluss noch das Ziel des Flächenmanagements und die Zusammenlegung der für das NGP benötigten Flächen betont werden, hat der Beklagte spätestens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Privatnützigkeit des Flurbereinigungsverfahrens damit begründet, dass bestehende agrarstrukturelle Mängel beseitigt würden und die Nachteile durch das NGP für die Landwirtschaft ausgeglichen werden könnten. Der Grunderwerb durch das NGP würde auch ohne Flurbereinigung erfolgen, so dass eine Gemengelage von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Landespflegeflächen entstehe. Dadurch würden durch Pacht und Nutzungstausch entstandene arrondierte Wirtschaftsflächen unterbrochen und der Nutzungskonflikt zwischen Landwirtschaft und Landespflege verschärft. Außerdem sei im Flurbereinigungsverfahren bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes durch die Beteiligung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft die Berücksichtigung der Interessen der Grundstückseigentümer gewährleistet. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzt, dass die Flurbereinigungsbehörde sich als Landwirtschaftsbehörde verstehe, die in erster Linie das Interesse der Landwirtschaft zu wahren habe.

27

Der Senat teilt danach die Einschätzung, dass das Flurbereinigungsverfahren vorrangig den privaten Interessen der Teilnehmer dient.

28

Dem steht nicht entgegen, dass das Flurbereinigungsverfahren durch das im öffentlichen Interesse liegende NGP ausgelöst wurde. Auch eine im öffentlichen Interesse liegende Maßnahme kann zugleich – und vorrangig – den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer dienen (Thüringer OVG Urteil vom 20. Oktober 2009 -7 F 761/07 -, juris, Rn. 43).

29

Zwar ist das Flurbereinigungsverfahren insofern fremdnützig, als es der Unterstützung des NGP dient, denn mit dem NGP werden vorrangig öffentliche Zwecke verfolgt. Diese Zwecke überschneiden sich indes weitgehend mit privaten Interessen. So wird als Zweck des NGP etwa die „Entwicklung eines beispielhaften Miteinanders von Naturschutz und raumrelevanten Nutzern (Land- Forst– und Wasserwirtschaft, Erholung u.a.), z. B. durch Entflechtung und Förderung angepasster Bewirtschaftungsformen“ (Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgroßprojekt Bienwald, Stand August 2010, - PEPl -, S. 5) genannt. Dazu wird auch eine Verbesserung der Agrarstruktur angestrebt: „Zur Umsetzung der Ziele des NGP einerseits und der Sicherstellung einer ökonomisch sinnvollen Bewirtschaftung andererseits werden daher auch im Rahmen des NGP Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenordnung erforderlich. Diese sollen gleichermaßen Naturschutzbelange als auch betriebswirtschaftliche Belange berücksichtigen.“ (vgl. PEPl, S. 413). Gerade am Beispiel des Klägers wird die Parallelität öffentlicher und privater Interessen deutlich. Denn sein auf extensive Grünlandwirtschaft ausgerichteter Betrieb mit Schaf- und Mutterkuhhaltung entspricht gerade der vom PEPl geforderten extensiven Grünlandbewirtschaftung.

30

Das Verfahren ist jedenfalls insofern privatnützig, soweit eine Vergrößerung und Formverbesserung der Wirtschaftsflächen durch Arrondierung von Eigentums- und Pachtflächen angestrebt wird. Nach der agrarstrukturellen Vorplanung (vgl. S. 37 ff) sind die Wirtschaftsflächen zu klein und die Ackerflächen weisen eine zu geringe Furchenlänge auf.

31

Das Verfahren ist darüber hinaus aber auch deshalb privatnützig, weil es der Auflösung von Landnutzungskonflikten dient. Landnutzungskonflikte sind sich gegenseitig störende Nutzungen, die durch Bodenordnung auflösbar sind. Dabei geht es nicht nur um die Entschärfung von Konflikten wegen des Flächenbedarfs für den Natur- und Landschaftsschutz, sondern auch um die Förderung von Landnutzungskonzepten im Zusammenhang mit den flankierenden Maßnahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU und um die Förderung durch die EU-Strukturfonds, die Voraussetzung für die Stabilisierung einer wettbewerbsfähigen, umwelt- und marktgerechten Landbewirtschaftung sein können (BT Drucksache 12/7909, S. 8). Das Verfahren entspricht dem Privatnützigkeitserfordernis deshalb, weil es vorrangig dazu dient, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen und eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O. Rn. 20). Landnutzungskonflikte bestanden bereits bei Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses, denn das Flurbereinigungsgebiet liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Bienwald, des Naturschutzgebietes Bruchbach-Otterbach-Niederung, des FFH-Gebietes Bienwaldschwemmfächer und des Vogelschutzgebietes Bienwald und Viehstrichwiesen (Pflege- und Entwicklungsplan S. 103 ff, Karten A 4_1 und A 4_2). Daraus ergeben sich naturschutzrechtliche Nutzungsvorgaben. Darüber hinaus sind weitere Landnutzungskonflikte mit hinreichender Sicherheit (vgl. hierzu: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. März 1998 - 15 K 2819/96 -, juris, Rn. 26) zu erwarten, da für das NGP bereits Fördermittel bewilligt wurden, die auch für den Ankauf von Flächen für landespflegerische Maßnahmen eingesetzt werden sollen. So sollen in der Bruchbach-Otterbach-Niederung bis zu 260 ha erworben werden (PEPl, S. 61). Wenn auch noch nicht genau feststeht, wieviel davon im Verfahrensgebiet beschafft werden sollen, handelt es sich jedoch wegen der dort vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Renaturierung von Gewässern und der Anlage von Gewässerrandstreifen, um Flächen von erheblichem Umfang. Ferner lassen sich Nutzungskonflikte zwischen den Flächen, für die der PEPl besondere und durch Fördermittel unterstützte Naturschutzmaßnahmen vorsieht, und den ohne Beschränkungen genutzten Flächen absehen. Die Grundstückseigentümer und Bewirtschafter, die sich angesichts der Fördermöglichkeiten Nutzungsauflagen, etwa im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, unterwerfen wollen, benötigen dementsprechende Wirtschaftsflächen, die durch Arrondierung und Entflechtung in der Flurbereinigung gebildet werden können. Soweit das Ausweisen von Gewässerrandstreifen mit angrenzenden Wegen vorgesehen ist, wie in den Unterlagen zur Informationsveranstaltung vom 15. Mai 2012 (Bl. 23 ff der Verwaltungsakten) schematisch dargestellt, liegt dies in der Regel auch im Interesse einer landwirtschaftlichen Nutzung, da die Nutzung von gewässernahen Flächen wegen des Uferbewuchses und der erhöhten Feuchtigkeit ohnehin beeinträchtigt ist.

32

Gerade wegen der Landnutzungskonflikte infolge einer auch ohne Bodenordnungsverfahren durchgeführten Umsetzung des mit erheblichen Finanzmitteln unterstützten Naturschutzgroßprojekts überwiegt das - privatnützige - Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer an der Durchführung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens. Zwar deutet der Umstand, dass das NGP die Kosten des Verfahrens trägt, auf ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Verfahren hin. Dies bedeutet jedoch entgegen der Meinung des Klägers nicht, dass das öffentliche Interesse der vorrangige Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ist. Vielmehr wird durch die Kostenübernahme von vornherein sichergestellt, dass ein Mehraufwand für landespflegerische Zwecke, wie das Einlegen von Wegen zwischen landwirtschaftlich und landespflegerisch genutzten Flächen, nicht zu Lasten der privaten Grundstückeigentümer gehen wird. Darüber hinaus gehen aber auch der Flächenaufwand und die Kosten für die Verbesserung der Agrarstruktur nicht zu Lasten der Grundstückseigentümer und verringern somit nicht deren Flurbereinigungsvorteil.

33

2. Die Flurbereinigungsbehörde durfte eine Flurbereinigung auch für erforderlich (a) und das Interesse der Beteiligten für gegeben (b) halten (§ 4 i.V.m. § 86 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FlurbG).

34

a) Die Flurbereinigung ist erforderlich, weil verbesserungsbedürftige Verhältnisse vorliegen und die Flurbereinigung geeignet ist, erhebliche Verbesserungen für die Nutzung der Grundstücke zu bewirken.

35

Im Verfahrensgebiet bestehen zunächst deutliche agrarstrukturelle Mängel, vor allem hinsichtlich der Flächenzersplitterung und der ungünstigen Grundstücksformen (vgl. agrarstrukturelle Vorplanung Bruchbach-Otterbach-Niederung, November 1997, S. 47). Gerade im Hinblick auf eine extensive Grünlandnutzung, die große Wirtschaftsflächen erfordert, ist eine Arrondierung von Eigentums- und Pachtflächen erforderlich. Soweit der Kläger rügt, diese agrarstrukturelle Vorplanung sei nicht mehr aktuell, er habe inzwischen durch Pacht und Nutzungstausch seine Flächen arrondiert, betrifft dies im Wesentlichen nur seinen eigenen Betrieb, der erst später hier angesiedelt wurde. Im Übrigen wurde die agrarstrukturelle Vorplanung durch das sozioökonomische Gutachten zum PEPl und die auf beiden beruhende projektbezogene Untersuchung zur geplanten Flurbereinigung Naturschutzgroßprojekt Bienwald vom April 2010 aktualisiert. Außerdem ist die Dauerhaftigkeit privater Arrondierungsmaßnahmen durch Pacht und Nutzungstausch angesichts des sich verschärfenden Landnutzungskonfliktes fraglich. Denn mit dem vom Kläger genannten freiwilligen Landtausch ist lediglich ein Nutzungstausch ohne Eigentumsänderung gemeint. Obwohl der PEPl keine förmliche Planung ist, die für die Eigentümer verbindliche Regelungen zur Nutzung ihrer Grundstücke treffen würde, hätte er auch unabhängig von einem Flurbereinigungsverfahren tatsächliche Auswirkungen. So stehen Fördermittel von mehr als 10 Mio € zur Verfügung, die für bestimmte Maßnahmen, insbesondere auch zum Landerwerb, genutzt werden sollen. Diese werden sich nachteilig auf die Agrarstruktur auswirken. Der Kläger bestätigt dies, indem er befürchtet, dass durch den Verkauf bisheriger Pachtflächen an das NGP der Zusammenhang seiner Wirtschaftsflächen unterbrochen wird.

36

Durch die Flurbereinigung kann eine erhebliche Verbesserung der bestehenden Verhältnisse erreicht werden. Eine Arrondierung von Eigentums- und Pachtflächen und eine Verbesserung der Grundstücksformen für die landwirtschaftliche Nutzung sind möglich. Außerdem können Landnutzungskonflikte aufgelöst werden, indem eine Gestaltung und Zuordnung der Grundstücke entsprechend ihrer Eignung für die unterschiedlichen Nutzungen und eine Entflechtung der Nutzungen erfolgt, so dass eine gegenseitige Beeinträchtigung durch die unterschiedliche Nutzung benachbarter Grundstücke vermieden oder jedenfalls verringert wird. Agrarstrukturelle Nachteile durch die Flächeninanspruchnahme für Maßnahmen des NGP können verhindert, abgemildert oder ausgeglichen werden.

37

b) Die Flurbereinigungsbehörde durfte auch das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung für gegeben halten.

38

Allerdings sind viele Beteiligte gegen das Flurbereinigungsverfahren eingestellt. Zwar wurden gegen den Flurbereinigungsbeschluss nur zwei Klagen erhoben. Es waren jedoch, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, 59 Widersprüche eingelegt worden, von denen 35 durch Widerspruchsbescheid entschieden wurden. Die daraus zu erkennende Ablehnung des Flurbereinigungsverfahren beruht maßgeblich, wie auch beim Kläger, auf der Einschätzung, dass es durchgeführt wird, um landespflegerische Interessen des NGP unter Missachtung der landwirtschaftlichen Interessen durchzusetzen und zu einem Flächenverlust für die Landwirtschaft, einer Änderung der Pachtverhältnisse und einer stärkeren Vernässung der Grundstücke führen wird (vgl. Vermerk über die Aufklärungsversammlung vom 29. April 2010)

39

Nach § 4 FlurbG ist jedoch nicht die subjektive Meinung maßgebend, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Dieses darf dann angenommen werden, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Dieses objektive Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe muss für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 – V B 14.72 –, BVerwGE 45, 112).

40

Zum betriebswirtschaftlichen Erfolg kann zunächst auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Flurbereinigung verwiesen werden, wonach die Teilnehmer durch die Flurbereinigung erhebliche Vorteile erwarten können. Soweit der Kläger Nachteile dadurch befürchtet, dass durch das Flurbereinigungsverfahren Maßnahmen nach dem PEPl ermöglicht werden, ist dies nicht gerechtfertigt. Er befürchtet insbesondere den Verlust seiner arrondierten Wirtschaftsflächen durch den im Rahmen der Flurbereinigung erleichterten Flächenerwerb durch das NGP sowie die Vernässung seiner Flächen durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen, wie Wassereinleitung in Entwässerungsgräben, Renaturierung von Gewässern und Vernässung von Wiesenflächen südlich von Kapsweyer, ferner die Einschränkung von Tränkemöglichkeiten an Gewässern (vgl. PEPl, S. 542 ff, insbesondere 547-555) und die Behinderung des Viehtriebes. Dem ist entgegenzuhalten: Der Flächenerwerb ist im Flurbereinigungsverfahren dadurch erleichtert, dass ein Teilnehmer mit seiner Zustimmung, statt in Land in Geld abgefunden werden kann (§ 52 Abs. 1 FlurbG). Diese Zustimmung kann unter dem Vorbehalt erklärt werden, dass ein bestimmter Dritter die Landabfindung erhält. Die Flurbereinigungsbehörde ist nicht verpflichtet, von dieser Zustimmung Gebrauch zu machen, vielmehr hat sie bei ihrer Zuteilungsentscheidung den Zweck der Flurbereinigung zu beachten (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, § 52 Rn. 3a), also auch den Vorrang der Privatnützigkeit. Im Übrigen ist der Flächenerwerb für das NGP auch außerhalb der Flurbereinigung möglich und wegen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sicher zu erwarten. Gegenüber dieser Möglichkeit kann die Landabfindung für von dem NGP erworbene Flächen indes in der Flurbereinigung so ausgewiesen werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung möglichst wenig gestört wird und das NGP gerade die landespflegerisch bedeutsamen Flächen erhält, die in der Regel nur von geringerem landwirtschaftlichen Nutzen sind. Durch die bedarfsgerechte Landzuteilung verringert sich der Flächenbedarf für das NGP. Soweit der PEPl Maßnahmen an Fließgewässern vorsieht, gilt der Grundsatz, dass durch wasserbauliche Maßnahmen die ordnungsgemäße Nutzung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen nicht beeinträchtigt werden darf und der Hochwasserschutz im bisherigen Umfang gewährleistet sein muss (PEPl, S. 542). Unabhängig davon sind die landwirtschaftlichen Interessen bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes im Rahmen der Flurbereinigung zu berücksichtigen, die im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erfolgt (§ 41 Abs. 1 FlurbG). Die Teilnehmer sind gegen eine Verschlechterung der landwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke durch ihren Anspruch auf wertgleiche Abfindung gemäß § 44 FlurbG geschützt. Darin eingeschlossen ist der Anspruch auf Schaffung der erforderlichen Vorflut nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, so dass es unbegründet ist, wenn der Kläger infolge der Flurbereinigung eine erhöhte Überschwemmungsgefahr für seine Hofstelle befürchtet.

41

Soweit der Kläger geltend macht, die rechtlichen Interessen der Landwirte seien nicht hinreichend geschützt und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Teilnehmer kämen zu kurz, ist dem entgegenzuhalten: Der Wege- und Gewässerplan ist im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen (§ 41 Abs. 1 FlurbG) und ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). So haben denn auch die Landwirtschaftskammer und der Bauern- und Winzerverband als Vertreter der landwirtschaftlichen Interessen mit Stellungnahmen vom 10. bzw. 15. Februar 2010 dem Verfahren gerade unter Hinweis auf die erforderliche Beteiligung der örtlichen Landwirte grundsätzlich zugestimmt. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft kann den Wege- und Gewässerplan unmittelbar anfechten (§ 41 Abs. 6 FlurbG). Die Teilnehmer können ihre Ansprüche zwar erst mit der Klage gegen den Flurbereinigungsplan durchsetzen, dessen Bestandteil der Wege- und Gewässerplan ist (§§ 41 Abs. 5 Satz 3, 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Bei einem Vorausbau nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist der Wege- und Gewässerplan jedoch bereits im Rahmen der Klage eines Teilnehmers gegen die erforderliche Anordnung nach § 36 FlurbG zu überprüfen (vgl. Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 7).

42

Das Interesse der Beteiligten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der drohenden Kostenlast zu verneinen, weil die Teilnehmer weder die Kosten des Flurbereinigungsverfahrens noch Landbeiträge zu tragen haben, wie bei den Aufklärungsversammlungen vom 29. April und 25. Mai 2010 erklärt wurde. Die Befürchtung des Klägers, dass gerade wegen der Kostenübernahme durch das NGP dessen Interessen vorrangig befriedigt würden, ist nicht gerechtfertigt, da die Kostenübernahme keine Sonderrechte begründet.

43

3. Die Flurbereinigungsbehörde hat das ihr zur Anordnung des Verfahrens und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler, insbesondere auch bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

47

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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published on 13/04/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens "Asbach".
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.

(2) Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Organisationen und Behörden sollen gehört werden.

(3) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen über das geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet werden; sie haben der Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, ob und welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.

(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um

1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen,
2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.

(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt.
3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen.
6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um

1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen,
2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.

(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt.
3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen.
6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109) durchgeführt.

(2) Die Durchführung der Flurbereinigung ist von den Ländern als eine besonders vordringliche Maßnahme zu betreiben. Sie bestimmen, welche Fachbehörden Flurbereinigungsbehörden und obere Flurbereinigungsbehörden sind und setzen ihre Dienstbezirke fest.

(3) Die Länder können Befugnisse, die nach diesem Gesetz der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde zustehen, der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen. Sie können ferner Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oberen Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Flurbereinigungsbehörde übertragen; dies gilt nicht für die Befugnisse nach § 41 Abs. 3 und § 58 Abs. 3.

(4) Die Länder können Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, auf die obere Flurbereinigungsbehörde übertragen.

(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um

1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen,
2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.

(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt.
3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen.
6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.

(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.

(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.

(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

(1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene Entschädigungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.

(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.