Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Aug. 2017 - 8 C 11787/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0830.8C11787.16.00
bei uns veröffentlicht am30.08.2017

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen den am 3. März 2016 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Europäischer Kulturpark“ der Antragsgegnerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Europäischer Kulturpark“ der Antragsgegnerin.

2

Sie ist Wohnungseigentümerin in dem Anwesen „E... Straße ...“ (Gemarkung K..., Flurstück-Nr. ...), das außerhalb des Plangebiets – etwa 60 bis 70 m von der südlichen Plangebietsgrenze entfernt – gelegen ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen (Teil-)Bebauungsplans „Westlich der W... Straße“ vom 1. Juni 1962, der keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält. In seiner näheren Umgebung besteht überwiegend Wohnbebauung sowie vereinzelt gewerbliche Nutzung. Westlich an das Grundstück angrenzend befindet sich eine Parkanlage mit dem sog. Angelweiher und dem Vereinsheim eines Angelsportvereins; eine hierfür nachträglich erteilte Baugenehmigung ist auf Klage der Antragstellerin durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Januar 2016 – 4 K 396/15.NW – aufgehoben worden. Südlich angrenzend an das Gebiet „Westlich der W... Straße“ befindet sich das durch Bebauungsplan aus dem Jahre 1976 festgesetzte Gewerbegebiet „Südost“, das bebaut ist und gewerblich genutzt wird.

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Der ca. 2,44 ha große Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegt im südlichen Teil des Stadtgebiets der Antragsgegnerin, südlich der J... Straße und westlich der W... Straße. Er umfasst im Wesentlichen eine bestehende Parkanlage mit dem in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts angelegten sog. Schwanenweiher und einer Spielplatzfläche sowie das südlich der Parkanlage gelegene Grundstück Flurstück-Nr. ..., auf dem sich das in den 1950er-Jahren überwiegend ohne Baugenehmigung errichtete Gebäude des städtischen Jugendzentrums mit Kiosk (Bedarfsausschank mit Außenbewirtung und WC-Anlage) befindet. Im Osten und Süden des Plangebiets befinden sich bebaute Siedlungsbereiche; westlich des Plangebiets bestehen – teilweise bereits seit den 1930er-Jahren – größere Sportanlagen, darunter das sog. Bienwaldstadion und mehrere Sportplätze für Ballsport, Tennis und Hundesport sowie weiter westlich das Schützenhaus mit Schießsportanlage und eine Grillhütte.

4

Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist die Parkanlage einschließlich Schwanenweiher als öffentliche Grünfläche, der Spielplatz als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sowie das Grundstück mit Jugendzentrum und Kiosk als Wohnbaufläche dargestellt. Im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans als weiße Fläche – ohne spezielle raumordnerische Kennzeichnung – dargestellt. Das Plangebiet liegt – wie der gesamte südlich der B 427 gelegene Teil des Stadtgebiets – innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets „Bienwald“; jedoch bestimmt § 1 Abs. 2 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bienwald“ vom 23. November 1987, dass die Verbots- und Genehmigungstatbestände nach §§ 4 bis 6 der RVO nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelten, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt ist; dies gilt auch für einen künftigen Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt seiner Rechtsverbindlichkeit, oder für Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i. S. v. § 34 BauGB.

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Der Aufstellung des Bebauungsplans ging ein in den Jahren 2008/2009 als sog. „Spielleitplanung“ begonnener, später auf das heutige Plangebiet beschränkter „städtebaulicher Entwicklungsprozess“ voraus, in dem unter Beteiligung der Bevölkerung in unterschiedlichen Altersgruppen Sanierungs- und Entwicklungsziele für das Areal um den Schwanenweiher sowie für die Spielplatzflächen und das bestehende Jugendzentrum entwickelt wurden. Hierzu wurde von einem Ingenieurbüro ein Konzept erarbeitet und ein Bericht „Der Schwanenweiher in K... auf dem Weg zum Europäischen Kulturpark“ erstellt. Auf dieser Grundlage beantragte die Antragsgegnerin für diverse Maßnahmen Zuwendungen aus Sanierungsmitteln, auf die das Ministerium des Innern und für Sport mit Bescheiden vom 17. Dezember 2008, 11. August 2009 und 21. Dezember 2009 Zuwendungen in einer Gesamthöhe von 388.320,00 € (ca. 60 % der Gesamtkosten) bewilligte. In der Folgezeit wurden die Maßnahmen baulich und gärtnerisch durchgeführt; dabei wurden im Südosten der Parkanlage ein naturnaher Spielbereich, westlich daran angrenzend eine größere Rasenfläche für Veranstaltungen, daran nördlich angrenzend ein Treffpunkt für ältere Menschen und im Umfeld des Jugendzentrums Freianlagen für Jugendliche – mit einer Bühne für Veranstaltungen westlich des Kiosks – geschaffen; im westlichen Teil des Schwanenweihers (Flachwasserbecken) wurde außerdem eine „Seebühne“ für kulturelle Veranstaltungen errichtet.

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Nachdem die Kreisverwaltung das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die Errichtung der baulichen Anlagen beanstandet hatte, beschloss der Stadtrat am 5. Februar 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans „Europäischer Kulturpark“.

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Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 26. Mai 2015 bis 26. Juni 2015, diejenige der Träger öffentlicher Belange vom 21. Juni 2015 bis 27. Juni 2015 statt. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erfolgte in der Zeit vom 2. November 2015 bis zum 2. Dezember 2015, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 22. Oktober 2015 bis zum 2. Dezember 2015.

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Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte das Schalltechnische Beratungsbüro G... ein schalltechnisches Gutachten (zuletzt in der Fassung vom 7. September 2015) zur Ermittlung und Bewertung der von den vorhandenen Nutzungen im Plangebiet ausgehenden und auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräuschimmissionen (Freizeitlärm, Gewerbelärm); dabei wurde neben den Geräuschimmissionen während Konzertveranstaltungen am Schwanenweiher sowie durch den Kioskbetrieb auch der auf die umgebenden schutzwürdigen Nutzungen einwirkende Sportanlagenlärm berücksichtigt. Hierbei wurde jeweils auch das Anwesen der Antragstellerin als ein maßgeblicher Immissionsort betrachtet, und zwar unter Heranziehung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA). Unter Zugrundelegung bestimmter Szenarien u. a. hinsichtlich Art, Zuschauerzahl, Parkplatzbewegungen, Dauer und Zeitraum von Veranstaltungen gelangte das Gutachten im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

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- Sportanlagenlärm: Bei den in den verschiedenen Szenarien untersuchten Sportveranstaltungen auf den Fußballplätzen, den Tennisanlagen und im Bienwaldstadion komme es nur im Falle von Punktspielen von einer Stunde Dauer in der abendlichen Ruhezeit zur deutlichen Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte (IRW) an einigen Immissionsorten (IO), sofern die Spiele nicht als „seltene Ereignisse“ betrachtet werden könnten; im Übrigen komme es zu keinen Überschreitungen der IRW der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV).

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- Freizeitanlagenlärm: Hier führten nur Konzerte der Blasorchester sonntags zwischen 16:00 und 18:00 Uhr auf der Bühne am Schwanenweiher sowie mutmaßlich auch Konzerte von Jugendbands u. ä. vor und nach 22:00 Uhr zu Überschreitungen der IRW der „Freizeitlärmrichtlinie Rheinland-Pfalz“ (mit Ausnahme derjenigen für sog. „seltene Ereignisse“); soweit von den auf maximal 18 Kalendertage pro Jahr beschränkten sog. „seltenen Ereignissen“ bereits 6 durch Sportveranstaltungen in Anspruch genommen würden, stünden pro Jahr noch 12 Kalendertage als „seltene Ereignisse“ für Veranstaltungen am Schwanenweiher zur Verfügung; hingegen würden bei Chorveranstaltungen die IRW eingehalten oder nur geringfügig – in zumutbarem Umfang – überschritten.

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- Anlagenlärm: Die mit dem Kioskbetrieb verbundenen Geräusche führten zu keiner Überschreitung der IRW der TA Lärm.

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Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 26. Juni 2015 sowie vom 2. Dezember 2015 erhob die Antragstellerin Einwendungen und machte insbesondere Folgendes geltend: Der Bebauungsplan führe zu nicht gelösten Nutzungskonflikten mit der bestehenden Wohnbebauung und verletze ihr gegenüber das Rücksichtnahmegebot. Der Plan und das ihm zugrunde gelegte Schallgutachten beruhten auf grundlegenden Fehlannahmen. So werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die nähere Umgebung ihres Anwesens den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets aufweise, während diese tatsächlich als reines Wohngebiet einzustufen sei; die angenommenen wenigen gewerblichen Nutzungen seien – soweit sie überhaupt bestünden – im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Das schalltechnische Gutachten gehe hinsichtlich des Trainings- und Spielbetriebs des VfR 1976 K... von zu wenigen als „seltene Ereignisse“ zu bewertenden Spielen nach 20:00 Uhr aus. Auch beim Freizeitlärm beruhten die Berechnungen auf Fehlannahmen, und zwar z. B. hinsichtlich der Dauer von Lärmereignissen bei Konzerten oder der Zahl der Mitwirkenden bei Chorveranstaltungen, so dass diese alle als „seltene Ereignisse“ zu bewerten seien.

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In seiner Sitzung vom 3. März 2016 wies der Stadtrat die Einwendungen der Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandersetzt, zurück. Sodann beschloss er den Bebauungsplan als Satzung.

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Der Bebauungsplan wurde am 7. April 2016 ausgefertigt und am 15. April 2016 öffentlich bekannt gemacht.

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Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Für den Bereich des „Europäischen Kulturparks“ und des bestehenden Jugendzentrums setzt er gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke“ fest, für die Fläche des bestehenden Kinderspielplatzes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“. Zur Erhaltung des sog. Schwanenweihers wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB eine öffentliche Wasserfläche mit der Zweckbestimmung „Parkteich Schwanenweiher“ festgesetzt. Als Maß der baulichen Nutzung wird die maximale Größe der Grundflächen wie folgt festgesetzt: Für das Jugendzentrum 260 qm, für das Wirtschaftsgebäude mit integriertem Kiosk 90 qm und für die Bühne für kulturelle Veranstaltungen mit 50 qm; dabei sind Grundflächen von Zubehöranlagen (Nebenanlagen, Flächen von Stellplätzen und ihren Zufahrten) nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen. Zugleich wird bestimmt, dass Jugendzentrum, Wirtschaftsgebäude mit integriertem Kiosk und Bühne für kulturelle Veranstaltungen nur innerhalb der dafür (zeichnerisch) festgesetzten überbaubaren Grundflächen zulässig sind; darüber hinaus sind dort bauliche Anlagen zulässig, die nach der Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche „Öffentliche Parkanlage mit Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke“ zur normalen Ausstattung dazugehören. Daneben setzt der Bebauungsplan noch öffentliche Verkehrsflächen zur Erschließung der Parkanlage fest, insbesondere überplant er eine im Westen des Plangebiets bereits vorhandene, an die J... Straße angeschlossene öffentliche Stellplatzanlage mit 89 Stellplätzen sowie eine von der E... Straße anzufahrende, bisher noch nicht hergestellte Stellplatzfläche jeweils als öffentlicher Parkplatz. Ferner enthält er Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

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Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan im Wesentlichen folgende Planungsziele: Es sollen die im Zuge der Umgestaltung des Europäischen Kulturparks getroffenen Investitionen in kulturelle Einrichtungen im Interesse einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung gesichert werden. Die aufgrund baulicher Entwicklungen – zum Teil ohne Baurecht – in der Vergangenheit entstandenen Nutzungskonflikte zwischen Wohnnutzung und öffentlichen Freiraumnutzungen erforderten eine planerische Konfliktbewältigung mit dem Ziel einer verträglichen Nutzungsordnung. Da die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens gezeigt hätten, dass in der gewachsenen Situation ein konfliktfreies Nebeneinander von einem faktischen allgemeinen Gebiet einerseits und von sport- und freizeitbezogenen Nutzungen andererseits gewährleistet sei, weil die IRW der 18. BImSchV sowie der Freizeitlärmrichtlinie weitgehend eingehalten würden und bei Überschreitungen die Voraussetzungen für sog. seltene Ereignisse gegeben seien, seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 BImSchG zu erwarten. Voraussetzung sei die Einhaltung der dem Gutachten zugrundeliegenden Annahmen, der Ruhezeiten und der zulässigen Zahl „seltener Ereignisse“. Im Bebauungsplan werde daher die Lage der Lärmquelle „Bühne“ planungsrechtlich gesichert; wegen der Höhe der Überschreitung der IRW bei Konzerten der Blasorchester und der topographischen Situation seien aktive Maßnahmen an der Quelle nicht effektiv. Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Regelung von Anzahl und Nutzungszeiträumen von Veranstaltungen sowie der zulässigen Zahl „seltener Ereignisse“ könnten planungsrechtlich nicht festgesetzt werden. Zudem sei eine umfassende Konfliktbewältigung auf der Ebene des Bebauungsplans nicht geboten, weil sichergestellt sei, dass im nachfolgenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren über Auflagen und Bedingungen die Anzahl und Nutzungszeiträume sowie die Zahl der „seltenen Ereignisse“ auf der Grundlage der dem Gutachten zugrunde liegenden Annahmen geregelt werde könnten.

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Zur Begründung ihres am 19. Dezember 2016 eingegangenen Normenkontrollantrags macht die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

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Ihr Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie könne geltend machen, dass die Belange ihrer Gesundheit bei der Abwägung rechtswidrig hinter das Interesse an der planungsrechtlichen Sicherung eines illegalen Baubestandes zurückgestellt worden seien, da das der Planung zugrunde liegende schalltechnische Gutachten im Hinblick auf die Einstufung der Schutzbedürftigkeit ihres Wohnungseigentums und bei der Ermittlung und Bewertung des auf ihr Anwesen einwirkenden Sportanlagen- und Freizeitlärms zu ihren Ungunsten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei.

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Ihr Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

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So beruhe der Bebauungsplan auf Ermittlungs- und Bewertungsfehlern infolge der Verkennung planbedingter Belastungen für ihr Wohnungseigentum. Aus den in ihrem Einwendungsschreiben dargelegten Gründen seien die dem Plan zugrunde liegenden Stellungnahmen und Fachbeiträge zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem an das Plangebiet angrenzenden Gebiet, in dem ihr Wohnungseigentum liege, um ein allgemeines Wohngebiet handele. Vielmehr halte sie daran fest, dass das Gebiet aufgrund der im Einwendungsschreiben dargelegten Verhältnisse als reines Wohngebiet einzustufen sei. Wie dort ebenfalls bereits ausgeführt, beruhe das dem Plan zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten zum einen – hinsichtlich des Sportanlagenlärms – deshalb auf unzutreffenden Annahmen, weil die darin angenommene Zahl der „seltenen Ereignisse“ durch den Trainings- und Spielbetrieb des VfR 1976 Kandel zu niedrig sei. Zum anderen seien in Bezug auf den Freizeitlärm die Einwirkungszeiten der Konzerte aus den von ihr dargelegten Gründen deutlich länger – nämlich mit mindestens 3 Stunden – anzusetzen. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass die im Rahmen der Erstellung des schalltechnischen Gutachtens durchgeführten Messungen unter witterungsbedingt ungünstigen Umständen erfolgt seien; ihre Annahme, es seien dennoch bei Einhaltung der dem Gutachten zugrunde liegenden Annahmen und Ruhezeiten an ihrem Wohnort keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten, beruhe deshalb auf einer unsicheren Prognose. Da die Antragsgegnerin mithin die Lärmbeeinträchtigung der an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung nicht hinreichend ermittelt und bewertet habe, sei die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft erfolgt. Auch sei sich der Stadtrat bei seiner Abwägungsentscheidung des Ausnahmecharakters der Regelung über seltene Ereignisse nicht bewusst gewesen. Zudem seien bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials nicht sämtliche Lärmbeeinträchtigungen in den Blick genommen worden: So seien die Aktivitäten des Angelsportvereins im schalltechnischen Gutachten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; die Antragsgegnerin habe insoweit nicht lediglich darauf abstellen dürfen, dass eine Bewirtung vereinsfremder Personen sowie die Überlassung des Aufenthaltsraumes an Dritte durch den Angelsportverein mangels baurechtlicher Genehmigung unzulässig sei, sondern habe in den Blick nehmen müssen, dass der Verein in der Vergangenheit sich bereits nachweisbar illegal verhalten habe und auch in Zukunft mit der Bewirtung vereinsfremder Gäste zu rechnen sei. Unabhängig davon führe der Angelsportverein in jedem Kalenderjahr – offenbar auf der Grundlage einer ordnungsrechtlichen Zulassung – zahlreiche Großveranstaltungen durch, wie z. B. das Karfreitagsfischessen, ein zweitägiges Fischerfest, ein Jugendnachtangeln und ein Mondscheinangeln. Beim Sportanlagen- und beim Freizeitlärm sei das Gutachten außerdem von überholtem Datenmaterial ausgegangen: So sei beim Sportanlagenlärm von der Spielzeit 2014/14, beim Freizeitlärm von der Konzertsaison 2014/15 ausgegangen worden, neuere Entwicklungen seien insoweit nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die von ihr insoweit im Einwendungsschreiben vom 2. Dezember 2015 dargestellte Gesamtbelastung habe sich auch im Folgejahr fortentwickelt. Dies ergebe sich aus ihrer zur Gerichtsakte gereichten Aufstellung, nach der im Kalenderjahr 2016 von insgesamt 28 „seltenen Ereignissen“ auszugehen sei, wovon allein 12 von den Sportanlagen ausgegangen seien.

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Der Bebauungsplan verstoße des Weiteren gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte auch auf der Vollzugsebene sachgerecht gelöst werden könnten. So reiche es etwa nicht aus, wenn der VfR K... lediglich nachdrücklich auf die Einhaltung der vorgegebenen Spielzeiten außerhalb der Ruhezeiten hingewiesen werde. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen, Freizeit- und Kulturveranstaltungen möglich sei, beruhe insoweit auf einer zu unsicheren Vollzugsgrundlage.

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Der Bebauungsplan sei ferner auch wegen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) unwirksam, weil er den durch den Flächennutzungsplan vorgegebene Rahmen nicht einhalte. Die Festsetzung eines Kiosks und Jugendzentrums innerhalb der öffentlichen Grünfläche stehe mit der Grundaussage des Flächennutzungsplans „Wohnbaufläche“ nicht im Einklang, wodurch die Grundzüge der Planung nicht mehr eingehalten seien. Der Antragsgegnerin gehe es vielmehr allein darum, eine bereits vorhandene baurechtswidrige Nutzung durch den Bebauungsplan zu legalisieren.

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Zudem seien die Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Regelungen der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bienwald“ (LVO) nicht vereinbar. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 der LVO sei Voraussetzung für die Nichtgeltung der Verbots- und Genehmigungstatbestände der §§ 4 bis 6 der LVO, dass sowohl bei einem bestehenden als auch bei einem künftigen Bebauungsplan eine Fläche vorliege, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt sei. Im Geltungsbereich des angegriffenen Plans werde jedoch nicht ausdrücklich eine bestimmte bauliche Nutzung erstmalig festgesetzt, sondern eine öffentliche Grünfläche. Die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass die vorhandenen baulichen Anlagen der Zweckbestimmung der Grünfläche entsprechen und zu deren üblicher Ausstattung gehören, also von der Festsetzung als Grünfläche lediglich mitumfasst seien. Der Widerspruch zu der LVO sei auch nicht durch Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung beseitigt worden.

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Schließlich sei die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage für kulturelle und soziale Zwecke“ unwirksam, weil sie zu unbestimmt sei und der städtebaulichen Zielsetzung der Festsetzung widerspreche. Nach der Rechtsprechung dürfe der spezielle Nutzungszweck die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten, weshalb bauliche Anlagen und Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, nur von untergeordneter Bedeutung sein dürften, damit der grundsätzlichen Charakter als Grünfläche erhalten bleibe. Danach sei die Festsetzung hier unwirksam, weil der Zweck der Grünfläche, die auch der Erholung dienen solle, durch die erhebliche artfremde Nutzung mit Musikdarbietungen im Rahmen der vielfältigen Veranstaltungen vereitelt werde. Es sei auch nicht absehbar, wie auf der Vollzugsebene eine verträgliche Nutzung des Areals gewährleistet werden solle.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Bebauungsplan „Europäischer Kulturpark“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

29

Sie tritt der Normenkontrolle im Wesentlichen wie folgt entgegen:

30

Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin und damit an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags. Die zutreffende Schallbegutachtung im Planaufstellungsverfahren, die auch Schallimmissionsmessungen umfasst habe, habe klar ergeben, dass an der Wohnung der Antragstellerin, die über 100 m vom Standort der Bühne für kulturelle Veranstaltungen entfernt liege, keine Überschreitungen der zulässigen Lärmrichtwerte vorlägen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Beschwerden ausschließlich von der Antragstellerin vorgetragen worden seien, obwohl die Veranstaltungen im Plangebiet bereits seit Jahren stattfänden.

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Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan stehe in jeder Hinsicht mit höherrangigem Recht hat im Einklang.

32

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Zwar sei das Flurstück-Nr. ..., auf dem sich das Jugendzentrum und der Kiosk befinden, im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Die Einbeziehung dieser Fläche in die öffentliche Grünfläche mit der Festsetzung eines Baufensters für ein Gebäude mit der Nutzungsbestimmung Jugendtreff und Wirtschaftsgebäude/Kiosk stehe dazu jedoch nicht in Widerspruch, sondern bleibe im Rahmen des planungshoheitlichen Gestaltungsspielraums. Dies gelte auch für die Ausweisung eines Baufensters für die „Bühne“ innerhalb der öffentlichen Grünfläche, weil es sich um eine diesem Nutzungszweck dienende bauliche Anlage handele, vergleichbar z. B. mit Veranstaltungsbühnen und Funktionsgebäuden in einem Kurpark.

33

Die Festsetzungen verstießen auch nicht gegen die Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bienwald“, weil für das Plangebiet die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 der RVO eingreife. Der dort verwendete Begriff der „baulichen Nutzung“ sei weiter als der Begriff der „baulichen Anlagen“. Entgegen der Ansicht des Antragstellerin handele es sich bei § 1 Abs. 2 RVO nicht um eine Ausnahmevorschrift, sondern um eine weitere, neben die äußere räumliche Grenzziehung nach §§ 1 Abs. 1 und 2 RVO tretende, inhaltliche Abgrenzung des Geltungsbereichs der RVO. Die RVO beanspruche danach von vornherein keine Geltung, soweit die Genehmigungstatbestände der §§ 4 bis 6 die Planungshoheit der betroffenen Kommunen tangierten.

34

Entgegen ihrer Ansicht könne die Antragstellerin nicht die Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet beanspruchen. Da der auf der Grundlage des Aufbaugesetzes von 1949 erlassene Bebauungsplan „Westlich der W... Straße“ mangels Festsetzungen zur Art der Nutzung nicht anwendbar sei, müsse die rechtliche Einstufung des Gebiets nach § 34 BauGB erfolgen. Aufgrund der tatsächlichen Ausgangsituation könne das Gebiet nicht als reines Wohngebiet eingestuft werden: Zum einen seien dort durchaus auch Gewerbebetriebe vorhanden, die nach § 3 Abs. 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig seien. Zum anderen sei die Annahme eines reinen Wohngebiets gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO hier auch deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Richtwerte eines reinen Wohngebiets aufgrund der Vorbelastung durch die in unmittelbarer Nachbarschaft bereits seit Jahrzehnten angesiedelten Sportanlagen sowie auch wegen der großen Schulgelände nördlich der J... Straße nicht eingehalten werden könnten. Dies hätten auch die schalltechnischen Untersuchungen des Büros G... ergeben.

35

Die Vorgehensweise des Schallgutachtens und des Stadtrates bei der Abwägung sei auch sonst nicht zu beanstanden Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hätten die Aktivitäten des Angelsportvereins am sog. Angelweiher nicht zwingend mitberücksichtigt werden müssen. Denn nachdem die dem Angelsportverein nachträglich erteilte Bau- und Nutzungsgenehmigung für ein Vereinsheim/Clubhaus durch das von der Antragstellerin erstrittene Urteil des VG Neustadt/Weinstraße rechtskräftig aufgehoben worden sei, betreibe die Kreisverwaltung den Abbruch bzw. Rückbau der nicht genehmigten Anlagen; ein Rückbau habe insoweit bis September 2017 zu erfolgen und sei vor Ort bereits eingeleitet worden. Was die übrigen von der Antragstellerin angesprochenen Aktivitäten des Vereins am Angelweiher angehe, sei schon mangels Platzkapazität von deutlich weniger als „bis zu mehreren 100 Besuchern“ auszugehen; im Übrigen habe die Antragsgegnerin in der Abwägung von einem rechtstreuen Verhalten ihrer Bürger sowie der ortsansässigen Vereine ausgehen dürfen, solange ein solches ggf. ordnungsbehördlich durchsetzbar sei.

36

Die schalltechnische Begutachtung sei zutreffend erfolgt und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Was die Frage einer ausreichenden Konfliktbewältigung des Trainings- und Sportbetriebs des VfR 1976 K... angehe, sei zu berücksichtigen, dass das Plangebiet bewusst – aufgrund der städtebaulichen Zielsetzung – auf das Areal des sog. Europäischen Kulturparks beschränkt worden sei, nicht aber die westlich davon gelegenen und bereits seit der erste Hälfte des 20. Jahrhunderts vorhandenen Sportanlagen umfasse. Die bestehende Gemengelagesituation aus dem Nebeneinander der Sportanlagen und der an diese erst aufgrund des Aufbauplanes aus den 1960er-Jahren heranrückenden Wohnbebauung an der E... Straße und westlich der W... Straße sei ein anderes, von der Aufstellung des Bebauungsplans zu trennendes Thema. Der Sportanlagenlärm sei aber als eine wesentliche Vorbelastung in die schallgutachterliche Untersuchung einbezogen worden. Dabei seien bei bestimmten Veranstaltungen mit Spielen werktags nach 20 Uhr konstatierte Überschreitungen der maßgeblichen IRW zu Recht außer Acht gelassen worden, weil es sich um ein nicht legales Geschehen außerhalb des Plangebiets handele. Das Vorgehen gegen Nutzungen und Immissionen, die den zulässigen Rahmen überschreiten, sei ausschließlich eine Frage des Vollzuges.

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Im Übrigen sei das Gutachten stets von konservativen Annahmen ausgegangen und habe ein Worst-Case-Szenario zugrunde gelegt. Danach sei nicht das Anwesen der Antragstellerin, sondern die Gebäude „A... S... ... und ...“ am stärksten betroffen. Ferner komme es nicht auf tatsächliches Geschehen in der Vergangenheit, sondern darauf an, ob das Lärmgeschehen unter der Geltung des Bebauungsplans seit dessen Inkrafttreten bisher und in Zukunft die maßgeblichen Richtwerte einhalte. Alles Weitere, insbesondere der konkrete Ausschluss solcher Veranstaltungen, die ggf. das zulässige Lärmpotenzial überschreiten, sei keine Frage der Wirksamkeit des vorliegenden Angebotsbebauungsplans, sondern der Umsetzung und des Vollzugs, z. B. auf der Ebene von Baugenehmigungen, gaststättenrechtlicher Gestattungen oder ggf. polizei- oder immissionsrechtlicher Verfügungen, in deren Rahmen die Einhaltung bestimmter IRW durch Auflagen vorgegeben werden könne. Ergänzend oder alternativ könne dies auch in einer Benutzungsordnung für den Europäischen Kulturpark geregelt werden. Im Übrigen achte die Antragsgegnerin seit Inkrafttreten des Bebauungsplans darauf, dass die im Gutachten als kritisch eingestuften Veranstaltungen nicht mehr oder nur noch im Umfang von insgesamt maximal 18 seltenen Ereignissen stattfinden. Bislang sei es dabei nicht zu Überschreitungen gekommen.

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Inzwischen sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die 18. BImSchV in der Fassung vom 1. Juni 2017 einen Bonus für Altanlagen eingeführt habe: Nach deren § 5 Abs. 4 gälten nunmehr für Sportanlagen im Bestand um 5 dB(A) höhere IRW als im eingeholten Gutachten zugrunde gelegt. Danach würden jetzt an allen Immissionsorten, auch an dem Anwesen der Antragstellerin und auch während der abendlichen und sonntäglichen Ruhezeiten die IRW sicher, teilweise sogar sehr deutlich unterschritten. Aus schalltechnischer Sicht lägen damit bei den Sportveranstaltungen keine „seltenen Ereignisse“ mehr vor, die in Bezug auf das Geschehen im Plangebiet berücksichtigt werden müssten.

39

Insgesamt sei festzustellen, dass der Stadtrat die bestehende Gemengelagesituation aus Wohnen, Schulen, Sportanlagen. Veranstaltungshalle, Schwanenweiher mit Parkgelände, Jugendzentrum etc. berücksichtigt und dabei dem Gebot der Konfliktvermeidung Rechnung getragen habe.

40

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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I.

42

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Es ist nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie durch den Bebauungsplan „Europäischer Kulturpark“ in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt wird.

43

Da die mit ihrem Grundstück außerhalb des Bebauungsplans gelegene Antragstellerin nicht unmittelbar durch Festsetzungen eigentumsbetroffen ist, kommt nur ein Anspruch auf gerechte Abwägung eigener, abwägungserheblicher Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Betracht. Insoweit ist es zwar grundsätzlich unerheblich, dass ein Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegenen ist, sofern Festsetzungen Auswirkungen belastender Art für Grundstücke haben können (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL. Oktober 2016, § 47, Rn. 61 ff.). Erforderlich ist aber ein hinreichend substantiierter Vortrag von Tatsachen, die eine Verletzung eigener abwägungserheblicher Belange zumindest möglich erscheinen lassen; nicht abwägungserheblich sind insbesondere geringwertige Interessen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6/98 –, NVwZ 2000, Seite 197 und juris, Rn. 7 und 9).

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Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr Wohnungseigentum infolge der Überplanung des „Europäischen Kulturparks“ unter Zulassung baulicher und kultureller Nutzungen im Plangebiet in der Nähe ihres Anwesens zusätzlichen Belastungen durch Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Sportanlagenlärm zu einer in der Abwägung verkannten, für sie unzumutbaren Gesamtbelastung führen würden. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich geeignet, eine Antragsbefugnis zu begründen: Eine für § 47 Abs. 2 VwGO relevante Beeinträchtigung können auch die Eigentümer von nicht im Plangebiet gelegenen Grundstücken erleiden, sofern sich die nachteiligen Auswirkungen der Planung über das eigentliche Plangebiet hinaus erstrecken. Hierfür kommen neben dem Fall einer planbedingten Zunahme von Verkehrsimmissionsbelastungen auf einer am Grundstück entlang ins Plangebiet führenden Straße (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2013 – 8 C 10635/12.OVG –, juris, Rn. 42, m.w.N.) auch andere vom Plan zugelassene Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet in Betracht, die den Antragsteller in nicht nur unbedeutender Weise beeinträchtigen können, z. B. durch Immissionen einer nach dem Bebauungsplan zulässigen Anlage, auch wenn diese noch der bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (vgl. zum Ganzen Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 14, Rn. 215, m.w.N.).

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Der geltend gemachte Belang, von zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen ihrer Wohnnutzung durch planungsbedingt zu einer Vorbelastung hinzutretende Lärmimmissionen der zugelassenen Kultur- und Freizeitnutzungen verschont zu bleiben, ist auch nicht wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit des Grundstücks als von vornherein abwägungsunbeachtlich einzustufen. Zwar hat das von der Antragsgegnerin eingeholte schalltechnische Gutachten ergeben, dass die von den Nutzungen im Plangebiet ausgehenden, auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräuschimmissionen auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Sportanlagenlärm jedenfalls am Immissionsort „E... Straße ...“, dem Anwesen der Antragstellerin, nicht zu einer Überschreitung der für maßgeblich erachteten Immissionsrichtwerte führen werden. Diese schalltechnische Prognose und die sich darauf stützende Abwägung hat die Antragstellerin jedoch unter mehreren Gesichtspunkten hinreichend substantiiert als fehlerhaft angegriffen. Zudem macht sie hinreichend genau u. a. einen Verstoß der planerischen Abwägung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung geltend. Ob die Einwendungen der Antragstellerin sachlich berechtigt sind, ist in der Begründetheit zu prüfen. Sie sind jedenfalls nicht als von vornherein nach jeder Betrachtungsweise unerheblich einzustufen.

46

II.

47

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan steht mit den einschlägigen Vorschriften des höherrangigen Rechts im Einklang.

48

1. Der Bebauungsplan ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insoweit sind Bedenken weder von der Antragstellerin geltend gemacht worden noch sonst für den Senat ersichtlich.

49

2. Der Bebauungsplan leidet darüber hinaus nicht an Verstößen gegen Vorschriften des höherrangigen materiellen Rechts, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

50

a. Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen den Bebauungsplan im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB.

51

Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind in der Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt bei Bebauungsplänen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sind und deshalb die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können. § 1 Abs. 3 BauGB setzt damit der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zusammenfassend z. B. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2012 – 2 D 13/14.NE –, BauR 2014, 2042 und juris, Rn. 69 f., mit Rechtsprechungsnachweisen).

52

Vorliegend hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit der Aufstellung des Bebauungsplans eine positive Planungskonzeption verfolgt. Es sollen die im Zuge der Umgestaltung des „Europäischen Kulturparks“ getroffenen Investitionen in kulturelle und soziale Einrichtungen „im Interesse einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung gesichert werden“. Damit will die Antragsgegnerin auch Bedenken der Kreisverwaltung als Kommunalaufsicht ausräumen, die beanstandet hatte, dass für bereits in der Vergangenheit oder im Zuge der Parkumgestaltung errichtete bauliche Anlagen eine rechtliche Grundlage fehlte. Zugleich ist es erklärte Absicht der Antragsgegnerin, für „die aufgrund baulicher Entwicklungen … in der Vergangenheit entstandenen Nutzungskonflikte zwischen Wohnnutzung und öffentlichen Freiraumnutzungen“ eine als erforderlich angesehene planerische Konfliktbewältigung mit dem Ziel einer verträglichen Nutzungsordnung herbeizuführen bzw. dazu im Rahmen des bauleitplanerisch Möglichen beizutragen.

53

Ein Planungshindernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB kann vorliegend auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Umsetzung der Planung etwa unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auf unabsehbare Zeit entgegenstünden (vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 B 43.09 –, ZfBR 2010, 376 und juris, Rn. 12). Dies gilt zunächst im Hinblick auf die durch die Ausnutzung der durch den Plan ermöglichten kulturellen und Freizeitnutzungen voraussichtlich bewirkte Lärmimmissionsgesamtbelastung von schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets. Es ist weder von der Antragstellerin hinreichend substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass die Umgebung des Plangebiets etwa – planunabhängig – bereits einer Immissionsvorbelastung ausgesetzt wäre, die von vornherein keinen nennenswerten Spielraum mehr für die von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan ermöglichten kulturellen und Freizeitnutzungen im Plangebiet beließe. Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionsbelastung sowie unter dem Aspekt der Konfliktbewältigung in jeder Hinsicht dem Abwägungsgebot genügt, ist nicht im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB zu prüfen.

54

Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bebauungsplan etwa wegen der – von der Antragstellerin geltend gemachten – Unvereinbarkeit mit der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bienwald“ (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 1988, Nr. 1, Seite 6), deren Geltungsbereich das Plangebiet erfasst, vollzugsunfähig wäre. In diesem Zusammenhang kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Reichweite des § 1 Abs. 2 der Rechtsverordnung (RVO) offen bleiben. Denn auch, wenn man davon ausgeht, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Nichtgeltung der Verbots- und Genehmigungstatbestände der §§ 4 bis 6 der RVO nicht auf das gesamte Plangebiet, sondern nur auf die Flächen Anwendung finden kann, für die im Bebauungsplan eine bauliche Nutzung (und nicht lediglich eine öffentliche Grünfläche) festgesetzt ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Erteilung zusätzlich erforderlicher Genehmigungen für bestimmte auf der öffentlichen Grünfläche planerisch zugelassene Nutzungen – etwa nach § 4 RVO - von vornherein ausgeschlossen wäre.

55

b. Des Weiteren verstößt der Bebauungsplan nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

56

Zwar überplant der Bebauungsplan das Grundstück Flurstück-Nr. ... mit den bestehenden Gebäuden des Jugendzentrums und des Wirtschaftsgebäudes (Kiosk) als Teil der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke“, während der Flächennutzungsplan dieses Grundstück weiterhin als – allerdings in den als „öffentliche Grünfläche“ dargestellten bestehenden Park hineinragenden – Teil der südlich angrenzenden „Wohnbaufläche“ darstellt. Die Einbeziehung dieses (ohnehin bereits seit langem im Zusammenhang mit der Parkanlage genutzten) Grundstücks in die öffentliche Grünflächen – mit der genannten, an der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes orientierten Nutzungsbestimmung – hält sich indessen noch im Rahmen des bauleitplanerischen Gestaltungsspielraums bei der Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (vgl. zum Begriff des „Entwickelns“ und der damit verbundenen begrenzten Gestaltungsfreiheit der Gemeinde z. B. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 124. Erg.-Lfg. Februar 2017, § 8, Rn. 36 m.w.N.). Da es sich um eine nur wenige 100 qm umfassende – ohnehin in die dargestellte öffentliche Grünfläche hineinragende - Randfläche der „Wohnbaufläche“ handelt und mit der Festsetzung einer überbaubaren Fläche insbesondere für das Jugendzentrum an eine bestehende kulturelle bzw. soziale Nutzung angeknüpft wird, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre, berührt die Abweichung die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans nicht (vgl. auch dazu Runkel, a.a.O., Rn. 36 f.), zumal das Bebauungsplangebiet im Übrigen im Flächennutzungsplan – wie jetzt auch im Bebauungsplan festgesetzt – bereits als öffentliche Grünfläche dargestellt ist.

57

Selbst wenn man der Ansicht der Antragstellerin folgen und in der Abweichung einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sehen würde, wäre dieser gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB jedenfalls unbeachtlich, weil hierdurch – aus den vorstehend bereits genannten Gründen – die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung offensichtlich nicht beeinträchtigt worden ist.

58

c. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke“ mit der Festsetzungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Einklang, und zwar auch, soweit davon überbaubare Grundstücksflächen für einen „Jugendtreff“, ein „Wirtschaftsgebäude/Kiosk“ sowie für eine „Bühne“ mitumfasst werden.

59

Zwar erfordert die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, dass es sich um eine im Wesentlichen begrünte, d. h. mit Pflanzen verschiedener Art versehener Fläche handelt. Entscheidend ist dabei, dass städtebaulich-funktionell eine Grünfläche vorliegt, die für die (jeweilige) Zweckbestimmung prägend sein muss. Es scheiden daher Grünflächenfestsetzungen mit einer Zweckbestimmung aus, die zu einer mehr als nur geringfügigen Bebauung oder sogar zu einem Baugebiet führen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 124. Erg.-Lfg. Februar 2017, § 9, Rn. 124, mit Rechtsprechungsnachweisen). Andererseits sind im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen, wenn sie nur eine untergeordnete Bedeutung haben und nicht ihrerseits für die festgesetzte Grünfläche prägend sind (vgl. Söfker, a.a.O.).

60

Danach bestehen hier keine durchgreifenden Bedenken gegen die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Öffentliche Parkanlage“ sowie „Kinderspielplatz“ erfasst den weitaus überwiegenden Teil des ca. 2,44 ha großen Plangebiets als eine begrünte, von Rasenflächen, Baumgruppen und anderen Gehölzbeständen geprägte Fläche. Dies wird ergänzt um die Festsetzung einer von der übergreifenden städtebaulichen Zielsetzung der Festsetzung einer „Parkanlage“ mitumfassten öffentlichen Wasserfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 sowie um die Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung zur Erschließung der Parkanlage für den Besucherverkehr. Soweit daneben bauliche Anlagen zugelassen werden, wird einschränkend geregelt, dass diese „nach der Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche … zur normalen Ausstattung dazugehören“; es folgt eine beispielhafte Aufzählung dazu (vgl. im Einzelnen Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen). Soweit nach Nr. 2.0 der textlichen Festsetzungen die überbaubaren Grundstücksflächen für das Jugendzentrum mit Wirtschaftsgebäude und integriertem Kiosk sowie für die Bühne für kulturelle Veranstaltungen festgesetzt werden, handelt es sich zum einen von der Größe her sowohl für sich gesehen wie in der Summe um – gemessen an der Gesamtgröße der festgesetzten Grünfläche – völlig untergeordnete Flächen. Darüber hinaus ist die Zweckbestimmung hier ggf. noch zusätzlich möglicher baulicher Anlagen – wie schon nach Nr. 3.1 – auf solche Anlagen beschränkt, die nach der Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche als „Öffentliche Parkanlage mit Anlagen für kulturelle Zwecke“ zur normalen Ausstattung dazugehören. Zwar bergen die Begriffe „Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke“ aufgrund ihrer potentiellen Weite Unschärfen. Durch die beispielhafte Aufzählung solcher Anlagen in Nr. 3.1, 2. Absatz letzter Halbsatz der textlichen Festsetzungen werden diese Begriffe jedoch hinreichend bestimmbar dahingehend eingegrenzt, dass es nur um solche kulturellen und sozialen Anlagen gehen kann, die sich der generellen Zweckbestimmung als öffentliche Grünfläche unterordnen bzw. damit verträglich sind.

61

d. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen Unvereinbarkeit mit den Regelungen der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bienwald“ (im Folgenden: RVO) unwirksam.

62

Zwar trifft es zu, dass § 1 Abs. 2 RVO nach seinem Wortlaut eine generelle Ausnahme von der Geltung der Verbots- und Genehmigungstatbestände der §§ 4 bis 6 RVO nur für solche Flächen in bestehenden oder künftig in Kraft tretenden Bebauungsplänen im Bereich des Landschaftsschutzgebiets vorsieht, für die in dem Bebauungsplan einebauliche Nutzung festgesetzt ist. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die RVO enthalte insoweit eine weitere, neben die räumliche äußere Grenzziehung nach den §§ 1 Abs. 1 und 2 RVO tretende inhaltliche Abgrenzung ihres Geltungsbereichs dahingehend, dass sie für alle Gebiete nach den §§ 30 und 34 BauGB nicht gelte und damit von vornherein keine Geltung beanspruche, soweit die Genehmigungstatbestände der §§ 4 bis 6 die Planungshoheit der betroffenen Kommunen tangierten, erscheint zu weitgehend. Denn sie ist mit dem – einschränkenden, an Festsetzungen für Flächen in Bebauungsplänen anknüpfenden – Wortlaut nicht mehr vereinbar. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 RVO hat aber zur Folge, dass etwa das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RVO, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen aller Art zu errichten, für den Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Geltung beansprucht, soweit der Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen für das Jugendzentrum mit Wirtschaftsgebäude und Kiosk sowie für die Bühne – also eine bauliche Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 2 RVO und im Übrigen auch eine bauliche Anlage i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 LBauO – festsetzt. Insoweit bedarf es also bei Baugenehmigungsverfahren im Vollzug des Bebauungsplans nicht des nach § 4 Abs. 3 RVO sonst im Landschaftsschutzgebiet erforderlichen Einverständnisses der „Landespflegebehörde“ (heute: Untere Naturschutzbehörde).

63

Dies bedeutet aber andererseits nicht, dass der Bebauungsplan im Übrigen – soweit er keine bauliche Nutzung, sondern öffentliche Grünflächen mit bestimmten Zweckbestimmungen festsetzt – von vornherein wegen Unvereinbarkeit mit der RVO als höherrangigem Recht unwirksam wäre. Die Festsetzung öffentlicher Grünflächen mit dem genannten Zweckbestimmungen steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Schutzzwecken gemäß § 2 der RVO; sonst wäre die bei Inkrafttreten der RVO im Jahre 1987 bereits im heutigen Umfang bestehende Parkanlage nicht in den Geltungsbereich der RVO einbezogen worden. Allerdings gelten, soweit im Plangebiet keine baulichen Nutzungen festgesetzt sind, weiterhin die präventiven Verbotstatbestände mit Genehmigungsvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 ff. RVO. Soweit daher im Vollzug des Bebauungsplans z. B. bauliche Anlagen zu errichten, Stellplätze anzulegen, Inschriften etc. anzubringen sind, bedarf es entweder der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde oder, soweit eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften notwendig ist (z. B. eine Baugenehmigung), gemäß § 4 Abs. 3 RVO des Einverständnisses der Unteren Naturschutzbehörde. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 RVO z. B. auf die Unterhaltung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen § 4 Abs. 1 RVO nicht anzuwenden ist. Dies gilt etwa für die Unterhaltung und Erneuerung des bestehenden Wegenetzes und der ebenfalls bereits bestehenden öffentlichen Parkplätze sowie die Kinderspielplatzausstattung.

64

Im Übrigen entfaltet die RVO aber keine generelle Sperrwirkung für die Verwirklichung der durch den Bebauungsplan ermöglichten kulturellen und sozialen Nutzungen der öffentlichen Grünfläche im Vollzug des Planes, sondern unterwirft sie unter Umständen – nach Maßgabe der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 22 RVO – lediglich einem präventiven Erlaubnisvorbehalt.

65

e. Der Bebauungsplan steht schließlich auch mit dem Abwägungsgebot im Einklang.

66

Ein Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Förderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, UPR 2009, 59 und juris).

67

Die Antragsgegnerin hat zunächst die planungsbedingte Betroffenheit schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft des Plangebiets durch die Belastung mit dem Plan zurechenbare Lärmimmissionen – die vorliegend allein streitig sind – zutreffend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).

68

So sind Bedenken nicht angebracht, was die Einschätzung des Schutzniveaus der schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft des Plangebiets angeht. Die Antragsgegnerin ist – im Anschluss an die Einschätzungen im eingeholten schalltechnischen Gutachten – davon ausgegangen, dass allen Immissionsorten, die von Lärmimmissionen durch Freizeit- und gewerbliche Nutzungen im Plangebiet sowie von einer Vorbelastung durch Sportanlagenlärm betroffen sind, das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne von § 4 BauNVO zuzubilligen ist. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden, und zwar insbesondere auch nicht im Hinblick auf das Wohnungseigentum der Antragstellerin. Entgegen ihrer Ansicht kann sie für ihr Anwesen „E... Straße ...“ nicht das Schutzniveau eines reinen Wohngebiets im Sinne von § 3 BauNVO beanspruchen.

69

Dieses Anwesen ist zunächst nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne von § 30 BauGB gelegen. Der auf der Grundlage des Aufbaugesetzes Rheinland-Pfalz erlassene einfache (Teil-)Bebauungsplan „Westlich der W... Straße“ vom 1. Juni 1962, in dessen Umgriff das Anwesen der Antragstellerin liegt, enthält – soweit er überhaupt nach § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes überleitungsfähig war – keinerlei Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Offen bleiben kann, ob die nähere Umgebung des Wohnungseigentums der Antragstellerin – ggf. teilweise – als faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO, oder – im Hinblick auf etwa vorhandene und den Gebietscharakter ggf. prägende gewerbliche Nutzungen – lediglich als faktisches allgemeines Wohngebiet eingestuft werden kann, und wie in diesem Zusammenhang die für die Beurteilung der Art der baulichen Nutzung maßstabsbildende Umgebung abzugrenzen wäre. Denn das Anwesen der Antragstellerin kann – wovon die Antragsgegnerin zu Recht ausgegangen ist – das Schutzniveau eines reinen Wohngebiets jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil es in einer unmittelbaren Randlage zu einem Gebiet gelegen ist, das durch eine – zum Teil über viele Jahrzehnte gewachsene – Gemengelage aus Freizeit- und Sportnutzungen geprägt ist. Letztere finden in zahlreichen, teils großflächigen (Bienwaldstadion), jedenfalls nutzungsintensiven (Fußball- und Tennisplätze) Sportanlagen statt, die seit mehreren Jahrzehnten, zum Teil seit den 1930er Jahren bestehen. In dieser Gemengelage ist das Anwesen E... Straße ...seit Jahrzehnten insbesondere einer sportanlagenspezifischen Lärmimmissionsvorbelastung ausgesetzt, die jedenfalls der Zubilligung des Schutzniveaus eines reinen Wohngebiets entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können im Falle eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders von Wohnen und Sportanlagen faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in einem weitergehenden Maß zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Wohngebiet hinzunehmen wären (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/89 –, BVerwGE 109, 314 und juris, Rn. 26, m.w.N.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Schutzwürdigkeit auch desjenigen, der vor einer Ansiedlung oder wesentlichen Änderung einer emittierenden Anlage bereits in dem Bereich gewohnt hat, sich aber gegen deren Ansiedlung nicht fristgerecht gewehrt hat, mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung und der Aufnahme der Nutzung gemindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 –, BauR 1983, 143 und juris, Rn. 14).

70

Unter Berücksichtigung all dessen kann die Antragstellerin, die nach eigenen Angaben im Jahre 2000 in das Anwesen „E... Straße ...“ eingezogen ist, aufgrund der Vorbelastung ihres Anwesens durch von den vorhandenen Gemeinbedarfsanlagen, insbesondere den Sportanlagen ausgehenden Lärmimmissionen jedenfalls kein höheres Schutzniveau als dasjenige eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen.

71

Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus Art und Umfang der aufgrund der Planung zu erwartenden Lärmimmissionsbelastung in nicht zu beanstandender Weise prognostisch abgeschätzt. Dabei hat sie zu Recht – im Anschluss an das von ihr entsprechend beauftragte schalltechnische Gutachten – auf die zu erwartende Gesamtbelastung abgestellt, also auch die Lärmimmissionsvorbelastung durch den Betrieb der westlich des Plangebiets gelegenen Sportanlagen berücksichtigt. Dabei hat sie – ausgehend von der Regelung der sog. seltenen Ereignisse in § 5 Abs. 5 i.V.m. Nr. 1.5 des Anhangs der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) – die danach maximal zulässige Gesamtzahl von 18 Kalendertagen eines Jahres, an denen Überschreitungen der jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte auftreten dürfen, zutreffend nicht nur auf den Sportanlagenlärm, sondern auch auf den vom Plangebiet selbst ausgehenden Freizeit- und Anlagenlärm bezogen, ist also davon ausgegangen, dass die Gesamtzahl von maximal 18 seltenen Ereignissen pro Jahr in der Summe durch alle drei Lärmquellen einzuhalten ist.

72

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der aus den verschiedenen Lärmquellen zu erwartenden Lärmereignisse von einem für den Gegenstand der Bauleitplanung ergebnisrelevant unrealistischen Szenario ausgegangen ist, was Art, Umfang und Dauer der jeweils zu erwartenden Lärmereignisse angeht.

73

Dies gilt zunächst für die Vorbelastung durch den Sportanlagenlärm. Insoweit ist vorab festzuhalten, dass auch von der Antragstellerin keine Bedenken hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der durch die in den Blick genommenen Sportveranstaltungen jeweils verursachten Emissionspegel geltend gemacht werden; Bedenken sind diesbezüglich auch aus Sicht des Senats nicht veranlasst. Ebenso wenig bestehen Bedenken an der Auswahl der berücksichtigten Immissionsorte. Die Antragstellerin beanstandet im Wesentlichen nur, dass die – von der Gutachterin zugrunde gelegte – Zahl der seltenen Ereignisse, an denen es durch den Trainings- und Spielbetrieb des VfR 1976 K... zu Überschreitungen der jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte kommen kann, mit sechs Ereignissen pro Kalenderjahr zu niedrig angesetzt worden sei. Dem folgt der Senat nicht. Zwar mag es sein, dass es in den vergangenen Jahren im Spiel- und Trainingsbetrieb des Fußballvereins häufiger als sechsmal pro Jahr zu die Immissionsrichtwerte überschreitenden Lärmereignissen etwa in der abendlichen Ruhezeit gekommen ist. Die Antragsgegnerin hat jedoch darauf hingewiesen, dass es sich dabei jeweils um außergewöhnliche Spielverlegungen, aber nicht um regelmäßig stattfindende und deshalb in der Prognose zu berücksichtigende Spielansetzungen gehandelt habe. Dem Senat erscheint deshalb die Zugrundelegung von sechs seltenen Ereignissen pro Kalenderjahr durch den Sportanlagenbetrieb als Durchschnittswert nicht evident fehlerhaft, sondern vertretbar.

74

Aber auch, was die planbedingt zu erwartende Lärmimmissionszusatzbelastung der Nachbarschaft durch zugelassene Freizeitnutzungen, insbesondere im Bereich des Jugendzentrums und der Freilichtbühne namentlich durch Konzerte angeht, ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten und die Abwägung der Antragsgegnerin von evident unrealistischen Szenarien ausgegangen sein könnte. Auch insoweit ist die Antragsgegnerin den Darstellungen der Antragstellerin – etwa zu Besucherzahlen und Veranstaltungsdauer – substantiiert entgegengetreten und hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass rechtswidriges Verhalten von Veranstaltern und Besuchern in der Prognose nicht berücksichtigt werden musste.

75

Hinsichtlich der im Gutachten als nach der TA-Lärm zu beurteilender Anlagenlärm bewerteten Lärmimmissionen durch den Kioskbetrieb am Jugendzentrum hat die Antragstellerin keine spezifischen Einwendungen erhoben. Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich.

76

Es liegt schließlich auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in seiner Ausprägung als Gebot der Konfliktbewältigung vor.

77

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8/12 –, BVerwGE 147, 379 und juris, Rn. 17, m.w.N.).

78

Das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin, dass die durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzung des Parkgeländes für kulturelle, soziale und Freizeitaktivitäten trotz der bestehenden Vorbelastung insbesondere durch den Sportanlagenlärm grundsätzlich möglich ist und die verbliebenen Nutzungsinteressenkonflikte auf der Ebene des Vollzugs – durch nachfolgendes Verwaltungshandeln – einer sachgerechten Konfliktlösung zugeführt werden können, ist nicht zu beanstanden.

79

Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem engen Nebeneinander von Sport- und Freizeitnutzungen einerseits und angrenzender Wohnnutzung andererseits um das Ergebnis baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit handelt, also nicht um eine durch den Bebauungsplan geschaffene, sondern lediglich um eine von ihm vorgefundene Konfliktlage. Andererseits hat sie auch in den Blick genommen, dass die durch den Plan gesicherten und zusätzlich ermöglichten Freizeitnutzungen im Plangebiet, namentlich bei Konzertveranstaltungen auf der planerisch zugelassenen Veranstaltungsbühne westlich des Jugendzentrums, zu einer – dem Plan zurechenbaren - Verschärfung der Konfliktsituation führen können. Denn die der Abwägung zugrunde gelegte, aus den vorgenannten Gründen nicht zu beanstandende schalltechnische Begutachtung hat ergeben, dass jedenfalls Konzerte von Blasorchestern Sonntags zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr auf der Bühne sowie auch etwaige Konzerte von Jugendbands vor oder sogar nach 22:00 Uhr zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der – als Orientierungshilfe heranzuziehenden – sog. Freizeitlärmrichtlinie Rheinland-Pfalz („Hinweise zur Beurteilung von Freizeitlärm“, Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 22. Juli 2015) an einigen Immissionsorten der dem Plangebiet benachbarten Wohnnutzung führen werden. Diese kritische Zusatzbelastung tritt planbedingt zu der Vorbelastung durch den Sportanlagenlärm hinzu, für die das Gutachten zuvor ermittelt hatte, dass es im Falle von Punktspielen auf den Fußballplätzen von einer Stunde Dauer in der abendlichen Ruhezeit zu deutlichen Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte an einigen Immissionsorten kommen kann, die lediglich im Rahmen des jährlichen Kontingents von maximal 18 seltenen Ereignissen zulässig wären. Daraus folgt, dass die vom Plan zugelassenen Kultur- und Freizeitaktivitäten im Plangebiet ein umfassendes Nutzungsmanagement erfordern, um sicherstellen zu können, dass sich die Lärmimmissionsgesamtbelastung für die schutzbedürftige Nutzungen in der Nachbarschaft im Rahmen des nach dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme Zumutbaren halten. Insbesondere muss gewährleistet werden, dass die höchst zulässige Zahl von 18 seltenen Ereignissen pro Kalenderjahr, bei denen – nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Regelwerke – gewisse Überschreitungen der jeweiligen Immissionsrichtwerte von der Nachbarschaft grundsätzlich hingenommen werden müssen, insgesamt – d. h. durch Sport-, Freizeit- und Anlagennutzung – nicht überschritten wird. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen der Abwägung jedoch in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Nutzungsmanagement, das die Einhaltung dieser Vorgaben hinreichend sicher ermöglicht, auf der Ebene des Planungsvollzugs durch nachfolgendes Verwaltungshandeln erfolgen kann. Dabei ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass Maßnahmen im Bebauungsplan selbst zur Regelung von Anzahl und Nutzungszeiträumen von Veranstaltungen sowie zur Festlegung der zulässigen Zahl seltener Ereignisse durch planerische Festsetzungen rechtlich nicht möglich sind: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ermöglicht nur die Festsetzung baulicher oder sonstiger technischer Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Derartige bauliche oder technische Vorkehrungen wie etwa Lärmschutzwände durfte die Antragsgegnerin außer Betracht lassen, weil deren Errichtung – soweit sie überhaupt effektiv wären – vor dem Hintergrund nur relativ weniger kritischer Lärmereignisse im Jahr unverhältnismäßig erscheint. Die Antragsgegnerin hat sich daher zu Recht auf die Frage der Bewältigung verbliebener Nutzungskonflikte auf der Ebene des nachfolgenden Vollzugs konzentriert und hierzu im Rahmen der Planbegründung (Seite 20) verschiedene Handlungsinstrumente in den Blick genommen, nämlich technische Schutzmaßnahmen, zeitliche Beschränkungen sowie die Festlegung seltener Ereignisse im Rahmen von Anordnungen nach § 24 BImSchG, Auflagen und Bedingungen in immissionsschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und vertragliche Vereinbarungen. Aus Sicht des Senats erscheint vor allem der Erlass einer umfassenden Benutzungsordnung für den „Europäischen Kulturpark“ durch die Antragsgegnerin, die Eigentümerin aller Flächen und damit Betreiberin des Parks ist, geboten, in der regelmäßige Nutzungszeiten sowie zahlenmäßige und zeitliche Beschränkungen bzw. auch der Ausschluss besonders lärmintensiver Veranstaltungen für die Veranstalter und Parkbenutzer verbindlich festgelegt werden, insbesondere zu den nach den Regelwerken besonders schutzbedürftigen Tages- und Nachtzeiten. Die Erarbeitung einer solchen Parkbenutzungsordnung parallel zum Planaufstellungsverfahren bis zum Satzungsbeschluss wäre zwar wünschenswert gewesen, erscheint aber nicht zwingend geboten. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Entwurf einer Nutzungsordnung durch die Stadtverwaltung inzwischen vorliegt, aber noch von den städtischen Gremien beschlossen werden muss. Als weitere Steuerungsinstrumente sind Auflagen und Bedingungen in gaststättenrechtlichen Gestattungen für bestimmte Veranstaltungen, die keiner bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, möglich und ggf. notwendig. Insgesamt erscheint danach eine Problembewältigung im Vollzug des Bebauungsplans hinreichend sicher gewährleistet.

80

Der Senat weist jedoch abschließend darauf hin, dass eine dauerhafte Konfliktbewältigung mehr als den einmaligen Erlass einer Benutzungsordnung erfordern wird. Neben der – selbstverständlich gebotenen – laufenden ordnungsbehördlichen Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Benutzungsordnung wird es auch eines umfassenden Monitorings der Entwicklung aller lärmverursachenden Aktivitäten im Plangebiet durch die Antragsgegnerin bedürfen, in das auch die laufende Beobachtung und Bewertung der Entwicklung lärmverursachender Aktivitäten im Bereich der außerhalb des Plangebiets gelegenen, aber als Vorbelastung relevanten Sportanlagen einzubeziehen ist. Soweit im Übrigen bei Veranstaltungen im Freien im Plangebiet die als Orientierungswerte heranzuziehenden Immissionsrichtwerte der sog. Freizeitlärmrichtlinie trotz gebotener technischer und organisatorischer Lärmminderungsmaßnahmen voraussichtlich nicht eingehalten werden können, dürfen diese als sog. „seltene Ereignisse“ nur zugelassen werden, wenn die besonderen Voraussetzungen hierfür nach der Freizeitlärmrichtlinie (z. B. hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz der Veranstaltung) im Einzelfall bejaht werden können.

81

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

82

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

83

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

84

Beschluss

85

Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Aug. 2017 - 8 C 11787/16 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 K 396/15.NW

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor Die Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 6. März 2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Hinzuziehung

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Sept. 2013 - 4 C 8/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in .... Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, da

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Tenor

Die Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 6. März 2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung und Hinterlegung in Höhe von festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung.

2

Die Klägerin ist Inhaberin einer Eigentumswohnung im Erdgeschoss des aus acht Wohnungen bestehenden Anwesens B-Straße ..., Flurstück-Nr. … in K-Stadt. Im hinteren Grundstücksbereich befindet sich unmittelbar an der Grenze ein über 40 m langes Garagengebäude. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. In der befinden sich zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzte Gebäude. Der aus ca. 210 Mitgliedern bestehende Beigeladene unterhält auf einem Teil des westlich angrenzenden und der Stadt K-Stadt gehörenden Nachbargrundstücks ein „Vereinsgelände“ für Angelsport. Auf dem im Landschaftsschutzgebiet „...“ gelegenen Grundstück, das der Beigeladene von der Stadt K-Stadt gepachtet hat, befindet sich auch ein Gewässer. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftbildaufnahme des betroffenen Bereichs dienen (gelb = Grundstück mit Wohnungseigentumsanlage der Klägerin, rot = „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“, blau = Gerätecontainer):

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

3

Im September 1997 hatte der Beigeladene nachträglich eine Baugenehmigung für die bereits zuvor erfolgte Aufstellung eines Seecontainers zur Unterbringung von Geräten, die zur Ausübung des Angelsports vor Ort gelagert werden müssen, erhalten. Der Container grenzte ausweislich der Baupläne im Norden unmittelbar an das Garagengebäude auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... an. Der Abstand zum Gebäude, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, beträgt etwa 18 m.

4

Im August 2002 erteilte der Beklagte dem Kläger eine weitere Baugenehmigung für den Neubau von WC- und Gerätecontainern auf dem städtischen Grundstück. In den Bauplänen war der im September 1997 genehmigte Container sowie eine „Überdachung“ als Bestand eingezeichnet. Hinzu kamen drei weitere Gerätecontainer und eine WC-Anlage für Männer und Damen.

5

In der Folgezeit nutzte der Beigeladene die neuen baulichen Anlagen als Schankwirtschaft. Unter der Überdachung waren feste Sitzgarnituren installiert. Dem Antrag des Beigeladenen auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis vom 19. Dezember 2006 gab die Verbandsgemeinde K-Stadt am 11. Juli 2012 mit Wirkung vom 8. Januar 2007 statt. Ferner erhielt der Beigeladene eine Gewerbeerlaubnis zum Verkauf von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken.

6

Im November 2010 stellte der Beigeladene beim Beklagten einen neuen Bauantrag zwecks Nutzungsänderung der WC- und Gerätecontainer zu einem Clubheim mit einer Nutzfläche von 37,46 m² zuzüglich Abstellraum und WC mit einer Gesamtnutzfläche von 53,17 m². Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 bat der Beklagte den Beigeladenen im Hinblick auf die Lage des Grundstücks in einem Landschaftsschutzgebiet sowie auf Beschwerden von Anwohnern wegen des zeitweiligen gaststättenähnlichen Betriebs in der Vergangenheit um Vorlage einer gesamtkonzeptionellen Nutzungsdarstellung. Hierauf antwortete der Beigeladene, es habe sich die Notwendigkeit ergeben, einen vorhandenen Container so umzubauen, dass er von den Vereinsmitgliedern als Clubhaus genutzt werden könne. Das Vereinsleben könne sich nicht nur im Freien abspielen. Beschwerden aus der Nachbarschaft habe es hauptsächlich nur von einer Dame gegeben, die hyperempfindlich und nervös erscheine. Nach Durchführung eines Gesprächs zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen änderte dieser seinen Bauantrag in der Folgezeit auf eine Nutzungsänderung der WC- und Gerätecontainer zu einem Aufenthaltsraum für Clubmitglieder ab.

7

Am 21. März 2012 kam es wegen der Beschwerden der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen vor dem Schiedsamt des Bezirks K-Stadt zu einer Schlichtungsverhandlung. Die Klägerin monierte dabei insbesondere die regelmäßig mittwochs von 20.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr stattfindende Veranstaltung, bei der sich ca. 25 - 30 Personen träfen, um gemeinsam zu singen. Das Singen, durch Akkordeonspiel begleitet, finde in den Frühjahrs- und Sommermonaten nicht im geschlossenen Raum, sondern bei offenen Fenstern und Türen, oder aber auch unter dem auf dem Vereinsgelände errichteten überdachten Freisitz statt. Die geringe Entfernung zu ihrem Wohnanwesen bedinge eine aus ihrer Sicht nicht unerhebliche Ruhestörung, sodass ein Aufenthalt auf dem Balkon, oder in den nach Westen hin orientierten Wohnräumen bei offener Balkontür bzw. bei offenen Fenstern nicht möglich sei. Die Vertreter des Beigeladenen führten aus, jeweils sonntags von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr, sowie montags, mittwochs und freitags von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr finde in den Clubräumen ein Ausschank statt. Die von der Klägerin angesprochene „Mittwochs-Veranstaltung“ mit gemeinsamen Singen werde bestätigt. Der Beginn sei zwischenzeitlich auf 19.30 Uhr und das Ende auf 21.30 Uhr vorverlegt worden. Die Bedachung des Clubhauses sei im vergangenen Jahr auch unter dem Gesichtspunkt der Wärme- und Schallschutzes erneuert worden.

8

Das Schiedsamt schlug eine vergleichsweise gütliche Einigung dahingehend vor, dass der Beigeladene das „gemeinsame Singen“ jeweils mittwochs von 19.30 Uhr bis 21.30 Uhr künftig ausschließlich im geschlossenen Raum (Clubhaus) abhalten werde und dafür Sorge trage, dass während des Singens die Fenster und Türen des Clubhauses geschlossen bleiben. In den Sommermonaten Juli/August werde diese Veranstaltung ausgesetzt. Ansonsten werde der Ausschank, jeweils sonntags von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr, sowie montags, mittwochs und freitags von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr in dem jetzigen Umfang beibehalten, ebenso die bislang nur einmal im Jahr stattfindenden Veranstaltungen (Sommerfest/Preisangeln etc.). Die Klägerin werde hiergegen keine weitergehenden Beschwerden und Einwendungen geltend machen, soweit die vorbezeichneten Veranstaltungen in ihrem bisherigen Umfang verblieben, insbesondere die Öffnungszeiten nicht ausgeweitet würden und die Anzahl bzw. Häufigkeit der Veranstaltungen nicht intensiviert werde. Die Klägerin unterzeichnete die vom Schiedsamt vorgeschlagene Einigung in der Folgezeit nicht mit der Begründung, der Beigeladenen halte sich nicht an die Zusagen.

9

Stattdessen stellte sie im Mai 2012 bei dem Beklagten einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen wegen der Nutzung der Gerätecontainer als Gaststätte und die Nutzung des Geländes als Biergarten. Sie betone, dass die Belästigungen nicht von aktiven Angeln ausgingen sondern von Personen, die das Gelände des Beigeladenen ausschließlich aus geselligen Gründen aufsuchten. So sei der Biergartenbetrieb in der Nacht des 11. auf den 12. Mai 2012 bis nach Mitternacht aktiv gewesen, weswegen sie die Polizei verständigt habe. Es fänden mehrmals pro Woche zusätzliche Öffnungstage statt, Partys bis früh morgens, Biergartenbetrieb bis nach Mitternacht sowie Gesänge bei offenen Fenstern mit applaudierenden Gästen im Freien. Der Beigeladene sei nicht willens oder in der Lage, einen verminderten Betrieb sicherzustellen und Auflagen einzuhalten.

10

Daraufhin antwortete der Beklagte, er werde demnächst über den Nutzungsänderungsantrag des Beigeladenen entscheiden. Ferner übersandte der Beklagte dem Beigeladenen am 11. Juli 2012 ein Anhörungsschreiben zu einer bevorstehenden Nutzungsuntersagungsverfügung.

11

Der Beigeladene ergänzte in einem Schreiben an den Beklagten vom 17. August 2012, mit dem geänderten Bauantrag verbinde er die nachgenannten Absichten, die nach seinem Verständnis mit den Vorgaben zum Betrieb eines Clubheims absolut korrespondierten: Das Vereinsheim solle grundsätzlich montags, mittwochs und freitags in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 22.00 Uhr sowie sonntags in der Zeit zwischen 9.30 Uhr und 13.00 Uhr geöffnet sein. Bei den Besuchern handele es sich nahezu ausnahmslos um Vereinsmitglieder bzw. deren Angehörige oder Bekannte. Einige Sonderveranstaltungen im Jahresablauf (Fischessen an Karfreitag, Angelsportfest etc.) würden - wie auch in der Vergangenheit - rechtzeitig bei der Stadt K-Stadt angezeigt und vorgabegemäß durchgeführt. Die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis schließe auch einen Biergartenbetrieb (Sitzgelegenheit im Außenbereich bei entsprechenden Temperaturen und Witterungslagen) ein. Auch diese Nutzung beziehe sich auf den oben genannten Personenkreis. Somit werde sich das zukünftige Betreiben des Vereinsheimes nahezu nicht von den Gepflogenheiten der Vergangenheit unterscheiden, da auch bisher diese zeitlichen Rahmendaten nahezu immer eingehalten worden seien. Die ordnungsrechtlichen Beschwerden der Klägerin könnten nicht nachvollzogen werden.

12

Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 an den Beklagten schilderte der Architekt des Beigeladenen das Betriebskonzept. Danach werde es in dem dargestellten Aufenthaltsraum keine festgelegten Öffnungszeiten geben. Es sei nicht vorgesehen, eine Schank- und/oder Speisewirtschaft zu betreiben. Der Raum diene einzig dem Schutz und Aufenthalt von Vereinsmitgliedern. Des Weiteren würden Vereinsversammlungen darin stattfinden. Beim Angelsportfest, welches einmal im Jahr stattfinde, finde der Ausschank im Freien statt.

13

Im April 2013 bat der Beklagte die Verbandsgemeinde K-Stadt um Stellungnahme u.a. in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht. Die Verbandsgemeinde K-Stadt führte dazu am 2. August 2013 aus, die Zeiten für die Öffnung der Freifläche müssten eingehalten werden, d.h. bis 22:00 Uhr. Innerhalb des Gaststättenraumes sollte es zu keinerlei Lärmbelästigung kommen. In der Vergangenheit hätten sich nur Probleme beim Betrieb der Freifläche gezeigt. Sollte diese gegen 22:00 Uhr geschlossen werden, bestünden keine Bedenken gegen die Errichtung bzw. Nutzungsänderung des Gerätecontainers zu einem Clubheim.

14

Unter dem Datum des 4. Februar 2014 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen schließlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung des Gerätecontainers in einen „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“. Die Genehmigung enthält u.a. folgende Nebenbestimmungen:

15

„B111: Das Gebäude bzw. die Anlage darf nur zu den aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Zwecken genutzt werden.

16

B200: Das Bauvorhaben im Außenbereich der Gemarkung K-Stadt liegt im Landschaftsschutzgebiet „...“ und stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. […]

17

B201: Weitere bauliche Anlagen und Versiegelungen können derzeit nicht in Aussicht gestellt werden.

18

B202: Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen ist nicht Bestandteil der zulässigen geänderten Nutzung als Aufenthaltsraum.“

19

In den genehmigten Bauplänen wurde im Grundriss, in der Ansicht „West“ sowie in dem Lageplan die „Überdachung“ unmittelbar vor dem Eingang zu dem Aufenthaltsraum per Grüneintrag gestrichen.

20

Gegen die Baugenehmigung legte die Klägerin am 21. Februar 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ihre Wohnung liege in einem faktischen reinen Wohngebiet. Das Vorhaben des Beigeladenen sei dort nicht zulässig. Darüber hinaus liege das streitige Bauvorhaben im Außenbereich und sei nicht privilegiert. Eine Genehmigungsfähigkeit sei weder nach § 35 Abs. 1 noch nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB gegeben.

21

Zudem sei die Baugenehmigung in Bezug auf die genehmigte Nutzung völlig unbestimmt. Es sei insbesondere nicht zu erkennen, welche Nutzungen durch die Nutzung „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ tatsächlich zulässig seien. Es sei nicht zu akzeptieren, dass der Beklagte in Kenntnis bestehender Nutzungskonflikte eine Nutzung zulasse, die weiteren Interpretationen Spielraum eröffne und die Problematik auf andere staatliche Stellen verschiebe. Der Beigeladene habe zusätzlich zu den streitigen Gerätecontainern, die nunmehr umgenutzt werden sollten, tatsächlich bereits seit Jahren ohne Genehmigung vier fest installierte Sitzgruppen für je acht bis zehn Personen im Freibereich vor den Containern und zudem ein über die Sitzgruppen und den Vorplatz zu den Containern überspannendes großflächiges Vordach errichtet. Es sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu erkennen, dass der Beklagte gegen diese ungenehmigten baurechtlichen Nutzungen mit Nachdruck glaubhaft und nachhaltig vorgegangen sei.

22

Eine weitere Bewohnerin der Wohnungseigentumsanlage B-Straße ... schilderte in einer E-Mail vom 25. Mai 2014, dass sich der Biergartenbetrieb des Beigeladenen 2014 im Vergleich zu den Vorjahren intensiviert habe. Die bisherigen Öffnungszeiten seien den Gästen bekannt und würden fortgeführt. Zusätzlich bildeten sich neue Treffpunkte, auch weit nach 22 Uhr. Vormittags säßen Schülergruppen in ihren Freistunden an den Sitzgruppen und unter dem Dach. Eine Gesangsgruppe mit ca. 30 Personen inclusive Akkordeonbegleitung treffe sich jeden Mittwoch von 19:30 bis 21:30 Uhr. Die vergangenen beiden Jahre habe das Singen des Chores im Innenraum stattgefunden. Seit diesem Jahr werde wieder im Freien gesungen. Die überdachte Terrasse von ca. 85 m² reiche nicht für alle Gäste der Singstunde. Der Begriff „Vereinsangehörige“ werde großzügig interpretiert. Am 1. Mai 2014 habe der Maiausflug des Gesangsvereins ... im Vereinsheim des Beigeladenen stattgefunden. Eine Sitzgruppe mit Tisch sei kürzlich neu gestaltet worden. Eigene Parkplätze habe der Beigeladene keine.

23

Am 13. Mai 2015 fand zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen ein Gespräch statt. Dabei äußerte der Beigeladene sich dahingehend, dass ab dem 1. Juni 2015 die Singstunden der Gesangsgruppe des Angelsportvereins an einer anderen Örtlichkeit stattfinden würden. Bis zum 31. Mai 2015 werde die streitgegenständliche Überdachung freiwillig entfernt. Auf diese Weise solle auch versucht werden, den Nutzungen, die sich außerhalb des Vereinslebens abspielten, möglichst entgegenzuwirken.

24

Den Widerspruch der Klägerin vom 21. Februar 2014 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2015, zugestellt am 9. April 2015, zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Klägerin könne sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da sich das angegriffene Vorhaben im Außenbereich befinde, während das Wohngebäude, in dem die Klägerin wohne, im faktischen allgemeinen Wohngebiet liege. Im Hinblick auf die von der Klägerin monierten durchgeführten Singstunden sei darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits entschieden habe, dass ein Sängerheim im allgemeinen Wohngebiet zur gebietstypischen Regelbebauung gehöre und somit zulässig sei.

25

Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch das Vorhaben des Beigeladenen in der Form, wie es mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 genehmigt sei, nicht verletzt, da von ihm keine für die Klägerin unzumutbaren Belästigungen ausgingen. Gemäß der Bedingung B202 der Baugenehmigung seien öffentliche Veranstaltungen von ihr nicht umfasst. Nach der Nebenbestimmung B111 dürfe das Vorhaben nur zu den aus den Antragunterlagen ersichtlichen Zwecken genutzt werden. Zu den Antragsunterlagen gehöre jedoch auch das Betriebskonzept des Beigeladenen vom 29. Januar 2014. Danach sei nicht vorgesehen, eine Schank- und/oder Speisewirtschaft zu betreiben. Der Raum diene einzig dem Schutz und Aufenthalt von Vereinsmitgliedern und der Abhaltung von Vereinsversammlungen. Das von der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung gerügte großflächige Vordach und die fest installierten Sitzgruppen seien gerade nicht Gegenstand der Baugenehmigung und durch diese legalisiert. Somit seien die von der Klägerin im Wesentlichen monierten Veranstaltungen wie zum Beispiel Biergartenbetrieb und Partys von der Baugenehmigung gerade nicht umfasst. Dies gelte somit auch für die Nutzung des Freibereichs durch Jugendliche, Wanderer und sonstige Personen, sogar von Vereinsmitgliedern. Soweit die Klägerin wöchentliche Singstunden moniere, so wären diese wie gesehen selbst im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Da das Vorhaben nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Baugenehmigung nur als Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder diene, sei zudem deutlich gemacht, dass sich in dem Vorhaben nur Mitglieder des Beigeladenen als eingetragenem Verein aufhalten dürften. Letztlich sei nach den eingereichten Bauplänen die Kapazität des Aufenthaltsraums mit 37,46 m² sehr beschränkt. Von einem übermäßigen Besucherkreis sei somit nicht auszugehen. Die Baugenehmigung sei auch hinreichend bestimmt genug, um sicherzustellen, dass das genehmigte Vorhaben keine nachbarschützenden Regelungen verletze.

26

Hiergegen hat die Klägerin am 11. Mai 2015, einem Montag, Klage erhoben. Sie betont nochmals, die streitige Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt. Weder sei der Gegenstand der genehmigten Nutzung aus der Baugenehmigung beziehungsweise dem Widerspruchsbescheid heraus selbstständig bestimmbar, noch seien Nutzungs- und Betriebszeiten in der angefochtenen Baugenehmigung festgelegt worden. Weiterhin begründe sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung dadurch, dass trotz des bekannten Nutzungs- und Nachbarschaftskonflikte keine Betriebszeiten für die Nutzung im Außenbereich festgelegt worden seien.

27

Auch sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die von ihr, der Klägerin, ausgeübte Wohnnutzung auf ihrem Grundstück sei in hohem Umfang schutzwürdig Dies folge bereits aus dem Charakter des Gebietes, das entgegen der Ansicht des Beklagten ein reines Wohngebiet sei. Die Nutzung des in einem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Aufenthaltsraumes des Beigeladenen ginge mit unzumutbarem An- und Abfahrtslärm einher. Hier würden bereits bei der Abfahrt von lediglich drei oder vier Fahrzeugen die für die lauteste Nachtstunde geltenden Lärmrichtwerte überschritten.

28

Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Aufenthaltsraum um einen einfachen umfunktionierten Container handele. Dieser verfüge über keine Lärmdämmung, wie sie beispielsweise bei einem aus Stein gebauten Anwesen festzustellen sei. Daher führe auch die Nutzung des Aufenthaltsraumes insbesondere in der Nachtzeit zur erheblichen Lärmbeeinträchtigungen, die unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots unzumutbar seien.

29

Die Klägerin beantragt,

30

die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Februar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 20. März 2015 aufzuheben

31

und

32

die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

33

Der Beklagte beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Er trägt vor, die Genehmigung sei nicht zu unbestimmt. Die vorgetragene unendlich vielfältige Nutzungsmöglichkeit bestehe bereits aufgrund der geringen Fläche von 37,46 m² nicht. Darüber hinaus bestimme sich der Vereinszweck nach der Satzung des Beteiligten in der Fassung zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Damit sei eine dynamische Nutzungserweiterung ausgeschlossen. Außerdem habe sich der Beteiligte „einzig“ zur Nutzung als Schutz- und Aufenthaltsraum verpflichtet, sodass eine anderweitige Nutzung nicht zu befürchten sei.

36

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

37

Er hält die ergangene Baugenehmigung für rechtmäßig.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016.

Entscheidungsgründe

39

Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

40

1. Die Klägerin ist im Sinne von § 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – klagebefugt. Sie kann sich auf eine in Betracht kommende Verletzung von Rechten aus ihrem Sondereigentum im Sinne des WohnungseigentumsgesetzesWEG – an der Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens „B-Straße ...“ in K-Stadt berufen, die dem Gebäude des Beigeladenen auf dem westlich angrenzenden Grundstück gegenüber liegt. Das Wohnungseigentum, das nach § 1 Abs. 2 WEG aus Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum besteht, zu dem es gehört, vermittelt eine abwehrfähige öffentlich-rechtliche Rechtsposition (s. dazu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, BauR 2014, 252 m.w.N.).

41

2. Die Klage muss auch in der Sache Erfolg haben. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 20. März 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

42

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung beurteilt sich vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 4. Februar 2014. Zwar wären nachträgliche Rechtsänderungen, die sich insgesamt zu Gunsten des Vorhabens des Beigeladenen auswirken, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, NVwZ 1998, 1179 und Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, NVwZ 2008, 1349). Rechtsänderungen, die nunmehr aufgrund der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Fassung der Landesbauordnung vom 15. Juni 2015 (GVBl Seite 77), eingreifen könnten, sind vorliegend jedoch nicht relevant.

43

Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbarn nicht schon dann zu, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat. Eine Baugenehmigung ist demnach im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 8 B 10011/12.OVG –).

44

Hiernach verstößt die gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 Landesbauordnung – LBauO – erteilte Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Zwar liegt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht kein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch vor (2.1.). Die Klägerin kann sich aber auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (2.2.).

45

2.1. Der Klägerin steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der fehlenden Gebietstypik des Bauvorhabens von vornherein nicht zu. Das streitgegenständliche Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich im Außenbereich, während das Grundstück der Klägerin im angrenzenden unbeplanten Innenbereich liegt. Da der Außenbereich kein Baugebiet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – 4 B 38/99 –, NVwZ 2000, 552; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 1 B 10885/08.OVG –), scheidet zugunsten der Klägerin der „gebietsübergreifende Gebietserhaltungsanspruch“ zwingend aus. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht im Übrigen unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 C 10852/09 –, juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2000 – 1 A 11751/99 –, BauR 2000, 527). Eine solche Konstellation ist hier von vornherein nicht gegeben.

46

2.2. Eine Rechtsverletzung der Klägerin folgt aber aus einem Verstoß gegen das in § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – verankerte Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarlichen Ausprägung. Denn die einen „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ des Beigeladenen betreffende Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 stellt nicht hinreichend sicher, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht gegen das drittschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

47

2.2.1. Die unzweifelhaft im Außenbereich von K-Stadt stattfindende und dem Beigeladenen genehmigte Nutzung ist zunächst nicht nach § 35 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB – im Außenbereich privilegiert (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2003 – 8 A 11810/02.OVG – zur Zulassung von Baulichkeiten im Außenbereich, die lediglich die Betreuung von Bienen erleichtern sollen und BVerwG, Beschluss vom 20. September 1973 – IV B 35.73 –, BRS 27 Nr. 136 zu einer einem Angelsportverein dienenden baulichen Anlage). Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB darf das Gebäude zur Nutzung als „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ nur zugelassen werden, wenn es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stellt eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme in Bezug auf Immissionen dar. Das Gebot der Rücksichtnahme soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Drittschützende Wirkung hat das Rücksichtnahmegebot nur, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241).

48

Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt.

49

Soweit es um Immissionen oder immissionsähnliche Einwirkungen geht, verändert das Gebot der Rücksichtnahme seinen wesentlichen Inhalt nicht danach, ob die jeweiligen Nutzungen beide im Außenbereich oder beide im Innenbereich oder an der Grenze von Außen- und Innenbereich liegen. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt daher auch für das – hier vorliegende – grenzüberschreitende Verhältnis zwischen Bebauung im Innen- und im Außenbereich (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 28/81 –, NJW 1983, 2460).

50

2.2.2. In Fällen von Nutzungskonflikten mit Nachbarn bedarf eine Baugenehmigung gegebenenfalls einer weitergehenden Konkretisierung durch Aufnahme von Nebenbestimmungen im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG Genüge zu tun (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ-RR 2012, 132; Jeromin, in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 70 Rn. 39a). Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen so eindeutig bestimmt sein, dass der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und drittbetroffene Nachbarn das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2006 – 15 ZB 04.2453 –, juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 – 1 A 10878/22.OVG –, juris). Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss aus dem Bauschein selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – ersichtlich sein, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen (grüngestempelten) Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ-RR 2012, 132). Wenn der Bauschein und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so ist eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 11021/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 794 m.w.N.). Verbleiben Abgrenzungsunschärfen im Hinblick auf die Reichweite und die Art der zugelassenen Nutzung, ist im Zweifel ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 9 CS 15.1633 –, juris).

51

Dies gilt namentlich auch unter dem Blickwinkel des sog. Etikettenschwindels. Bei diesem ist das zur Genehmigung gestellte bzw. schon genehmigte Bauvorhaben nur vorgeschoben, um der eigentlich beabsichtigten – unzulässigen – Nutzung einen genehmigungsfähigen Anschein zu verleihen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ-RR 2012, 132; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 1 MB 11/08 –, juris). Zwar richtet sich die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines genehmigten Bauvorhabens in aller Regel allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung würde im Falle ihres Vorliegens die streitgegenständliche Baugenehmigung als solche grundsätzlich unberührt lassen und lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –; VG Neustadt, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 3 K 470/15.NW –, juris). Das gilt auch für den Fall, dass Umstände, die in den Genehmigungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden haben, die Vermutung nahelegen, die betreffende bauliche Anlage solle tatsächlich anders als genehmigt genutzt werden. Anderes gilt jedoch, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ-RR 2012, 132; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –, wonach Ausnahmen denkbar sind, in denen Fragen der tatsächlichen Nutzung auch auf die Ebene der Rechtmäßigkeit der Genehmigung durchschlagen können, beispielsweise in Fällen, in denen die genehmigte Baulichkeit für die zur Genehmigung gestellte Nutzung objektiv ungeeignet ist und mithin für diesen Zweck von vorneherein gar nicht genutzt werden könnte). Es sind auch die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Stellung des Bauantrags geführt haben, sowie dessen Vorgeschichte zu berücksichtigen, um gegebenenfalls zu ermitteln, ob das wirklich Gewollte dem Beantragten auch entspricht. Weder eine Bauaufsichtsbehörde noch das Gericht müssen sich auf die „Papierform“ eines Bauantrags verweisen lassen, wenn das Verhalten des Bauantragstellers und konkret ermittelte Umstände, die für dessen wahren Bau- und Nutzungsabsichten aussagekräftig sind, – erkennbar – über den Inhalt des Antrags hinausweisen. In solch einem Fall ist ausnahmsweise ein „Durchgriff auf das wirklich Gewollte“ anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich dann nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 1 MB 11/08 –, juris und OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. November 1993 – 1 L 355/91 –, UPR 1994, 345).

52

2.2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach Auffassung der Kammer in der angefochtenen Baugenehmigung nicht ausreichend festgelegt, dass das zur Genehmigung gestellte ausdrücklich als „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ bezeichnete Bauvorhaben nachbarrechtskonform betrieben werden kann.

53

2.2.2.1. Das Grundstück der Klägerin grenzt unmittelbar an das Außenbereichsgrundstück an, auf dem dem Beigeladenen im Anschluss an einen sog. Gerätecontainer der „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ genehmigt worden ist. Da der Abstand zwischen dem Gelände, auf dem sich der „Aufenthaltsraum“ des Beigeladenen und die Terrasse davor befinden, und der Wohnung der Klägerin weniger als 25 m beträgt, gehört die Klägerin unzweifelhaft zum Kreis der Nachbarn, auf die Rücksicht zu nehmen ist. Nachbarn, die in einer Randlage zum Außenbereich wohnen, können grundsätzlich zwar nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen. Sie dürfen aber darauf vertrauen, dass durch ein (hinzutretendes) Außenbereichsvorhaben keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. Das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 BauNVO; vgl. z.B. BVerwG vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 –, NVwZ 1991, 881; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 187; vgl. auch und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –, wonach ein Vorhaben, das im Außenbereich an der Grenze zu einem Innenbereichsgrundstück errichtet werden soll, nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, wenn es im Falle der Einbeziehung des Baugrundstückes in den Innenbereich genehmigungsfähig wäre, ohne dass sich ein Nachbar gegen die Zulassung erfolgreich zur Wehr setzen könnte).

54

2.2.2.2. Ohne näher darauf einzugehen, nach welchen Vorschriften hier eine eventuelle Unzumutbarkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen zu bestimmen ist, hat der Beklagte in Kenntnis der seit Jahren bestehenden Konflikte zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen in der Baugenehmigung keine hinreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass von dem genehmigten „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ des Beigeladenen keine unzumutbaren Belästigungen für das Anwesen der Klägerin ausgehen. Die vom Beklagten in der Baugenehmigung vorgenommenen Grüneintragungen sind ebenso unzureichend wie die aufgenommenen Nebenbestimmungen B201 und B202. Zwar sind Nebenbestimmungen im Grundsatz geeignet, die Nachbarrechte zu sichern, wenn die Anlage bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden kann, dass die entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2006 – 15 ZB 04.2453 –, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 – 1 A 10878/22.OVG –, juris, das darauf abstellt, ob die Einhaltung der Nebenbestimmungen von vornherein unrealistisch und nicht überwachbar sind). Bei der Abfassung von Nebenbestimmungen ist auch zu berücksichtigen, dass die Nutzung eines Vorhabens schwerer zu überwachen ist als die bauliche Ausgestaltung (VG Hannover, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 12 B 2051/04 –, juris).

55

Dies stellt die Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 jedoch nicht hinreichend sicher. Die Nebenbestimmung B201 hat bereits keine verbindliche Aussage, denn sie stellt dem Beigeladenen lediglich weitere bauliche Anlagen und Versiegelungen „derzeit“ nicht in Aussicht. Dabei wird aber völlig ausgeklammert, dass die Fläche unter der Überdachung schon in der Vergangenheit mit Knochensteinen versiegelt und mit festen Sitzgarnituren – beides stellen bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBauO dar – ausgestattet (s. etwa die Lichtbilder auf ...) war und bei lebensnaher Betrachtungsweise in Zukunft auch ohne die per Grüneintrag in den Bauunterlagen gestrichene Überdachung von den Vereinsmitgliedern weitergenutzt werden wird. Aus der Nebenbestimmung B202 ergibt sich nur, dass die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen nicht Bestandteil der Baugenehmigung ist. Die Nebenbestimmung B111 knüpft mit ihrer Forderung, das Gebäude bzw. die Anlage nur zu den aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Zwecken zu nutzen, an das Betriebskonzept des Beigeladenen vom 29. Januar 2014 an, in dem angegeben wurde, es werde in dem dargestellten Aufenthaltsraum keine festgelegten Öffnungszeiten geben und der Raum diene einzig dem Schutz und Aufenthalt von Vereinsmitgliedern sowie der Durchführung von Vereinsversammlungen.

56

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, die zur Stellung des Bauantrags des Beigeladenen und dessen Änderung im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens von „Clubheim“ in „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ geführt haben, sowie der Vorgeschichte des jahrelangen Konflikts zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen, insbesondere dem gescheiterten Schlichtungsversuch des Schiedsamts K-Stadt sowie den Beschwerden einer weiteren Bewohnerin des Anwesens B-Straße 4 in K-Stadt und den vielfachen Anzeigen bei der Polizei, wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, in der – ohnehin objektiv rechtswidrigen – Baugenehmigung dezidierte Vorgaben für die Nutzung des Gebäudes und der Fläche vor dem Gebäude, die weiterhin über fest installierte Sitzgarnituren verfügt, zu machen, damit ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgeschlossen werden kann.

57

Die genehmigte Nutzung als „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“ lässt für den Beigeladenen eine Vielzahl von immissionsträchtigen Nutzungsmöglichkeiten offen. Der Begriff des Aufenthaltsraums wird in § 2 Abs. 5 LBauO legal definiert. Danach sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Durch die Beschränkung auf Vereinsmitglieder wird lediglich ausgeschlossen, dass in dem Gebäude und davor – wie in der Vergangenheit – eine öffentlich zugängliche Gaststätte betrieben wird. In dem Betriebskonzept des Beigeladenen vom 29. Januar 2014 heißt es ausdrücklich, es werde in dem Aufenthaltsraum keine festgelegten Öffnungszeiten geben. Dies bedeutet, dass sich Vereinsmitglieder sieben Tage die Woche zeitlich ohne Einschränkung in dem Gebäude und zwar auch zum potenziell immissionsträchtigen geselligen Beisammensein aufhalten dürfen. Das Singen, das in der Vergangenheit häufig Anlass für die Nachbarbeschwerden war, ist nach wie vor zulässig. Der Beigeladene kann jederzeit auch nicht öffentliche Versammlungen, Skatabende, Geburtstagsfeiern von Vereinsmitgliedern etc. abhalten. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Vereinszweck. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung des Angelsportvereins K-Stadt und Umgebung e.V. vom 22. Februar 2014 (s. ...) ist Zweck und Aufgabe des Vereins u.a. die Zusammenführung Gleichgesinnter im Sinne einer naturverbundenen und waidgerechten Ausübung der Angelfischerei. Das schließt das gesellige Zusammensein in einem Vereinsheim nicht aus. Den genehmigten Bauplänen – darin ist eine Theke sowie eine Küchenzeile eingezeichnet – kann auch zweifelsfrei entnommen werden, dass es in dem „Aufenthaltsraum“ primär um die Bewirtung der Vereinsmitglieder geht.

58

Es finden sich in der Baugenehmigung aber weder Nutzungszeitenbeschränkungen noch hinreichende Vorkehrungen dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch tatsächlich zum Schutz der Nachbarschaft eingehalten werden. Die Baugenehmigung „krankt“ auch daran, dass sie keine kontrollierbare Verpflichtung enthält, die Türen und Fenster des Aufenthaltraums ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten. Da die Baugenehmigung ferner keine Vorkehrungen gegen ein jederzeit mögliches Öffnen der Türen und Fenster enthält und auch sonst keine effektiven Kontrollmechanismen vorsieht, wird die Überwachung letztlich den betroffenen Nachbarn überantwortet, womit ständige Nachbarschaftskonflikte vorprogrammiert sind (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 12 B 2051/04 –, juris).

59

Schließlich trifft die Baugenehmigung keinerlei Aussage über die hier im Mittelpunkt stehende Frage nach der Nutzbarkeit der Terrasse vor dem Gebäude. Vor dem Hintergrund des nachbarlichen Konflikts zwischen Klägerin und Beigeladenem teilt die Kammer in diesem Zusammenhang nicht die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, dies habe er in der Baugenehmigung nicht regeln müssen und sei deshalb auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 2. März 2015 – 9 ZB 12.1377 – juris). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage ausdrücklich den „Aufenthaltsraum für Vereinsmitglieder“. Die – mit Knochensteinen befestigte und mit Tischen und Bänken versehene – Freifläche vor dem Gebäude ist von der Baugenehmigung nur insoweit erfasst, als der Beklagte die Überdachung der Terrasse per Grüneintrag gestrichen hat. Angesichts dessen und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 29 Rn. 21), kann aber kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Freifläche vor dem Gebäude von ihrer Funktion und Zweckbestimmung her wesentlicher Teil der Freizeitanlage des Beigeladenen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 9 CS 15.1633 –, juris m.w.N.) und der Beklagte dies im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens daher nicht ausblenden konnte. Der Nutzungsumfang des von dem Beigeladenen gepachteten Geländes ist im Hinblick auf die Zahl der 210 Vereinsmitglieder, die die Freizeitanlage aufsuchen können, jedoch weder aus dem Bauantrag noch aus der Betriebsbeschreibung ersichtlich. Die Freifläche vor dem Gebäude ist auch kein abtrennbarer, selbständiger Teil der Freizeitanlage. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage – in einen reinen Aufenthaltsraum mit einer Gesamtnutzfläche von 53,17 m² und in einen Teil Terrasse vor dem Gebäude mit einer Nutzfläche von über 85 m² – nicht möglich. Die Freifläche steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Aufenthaltsraum und kann daher nicht isoliert von der Freizeitanlage des Beigeladenen gesehen werden. Da die Baugenehmigung auch bezüglich der Terrasse vor dem Gebäude mit Ausnahme dessen, dass die Überdachung per Grüneintrag gestrichen und damit nicht genehmigt worden ist, keine Vorkehrungen gegen eine (übermäßige) Nutzung trifft, kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebots der Klägerin gegenüber nicht ausgeschlossen werden.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO.

61

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 6 B 21/14 –, juris). Eine solche Notwendigkeit bestand hier angesichts der Schwierigkeit des Falles.

62

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

63

Beschluss

64

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in .... Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr bei bzw. in einem näher bezeichneten Zeitraum vor dem Inkrafttreten der während des Berufungsverfahrens erlassenen Veränderungssperre ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zustand.

2

Auf dem Vorhabengrundstück wurde in den 1960er Jahren ein siebengeschossiges Gebäude errichtet, das als Hauptfiliale einer Handelskette für Foto- und Radiogeräte genutzt wurde. Im Bebauungsplan aus dem Jahre 1993 war das Grundstück als Kerngebiet festgesetzt, Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses waren allgemein zulässig. Angestoßen durch Pläne, auf dem Grundstück ein neues Büro- und Geschäftsgebäude zu errichten, beschloss das zuständige Bezirksamt des Beklagten im Jahre 1995 die Aufstellung eines Änderungs-Bebauungsplans, der im Jahre 2006 für rechtsverbindlich erklärt wurde. Er weist das Grundstück ebenfalls als Kerngebiet aus, lässt aber einen geänderten Baukörper mit bis zu acht Vollgeschossen zu. Nach den textlichen Festsetzungen des Änderungs-Bebauungsplans sind im Kerngebiet Spielhallen unzulässig, in der ersten Ebene unter der Geländeoberfläche sind nur Einzelhandelsbetriebe und Tiefgaragen zulässig, Wohnungen sind oberhalb des sechsten Vollgeschosses allgemein zulässig.

3

Bereits vor Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplans - im Jahre 2005 - meldete die Foto- und Radio-Handelskette Insolvenz an; in das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss des bestehenden Gebäudes zog ein Erotikkaufhaus mit angeschlossenem Kino ein. In der Umgebung des Vorhabengrundstücks findet Straßenprostitution statt.

4

Im Mai 2007 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung des zweiten bis fünften Obergeschosses des bestehenden Gebäudes in ein "Laufhaus/Zimmervermietung/bordellartiger Betrieb". Nach den Eingabeplänen sind 48 Zimmer vorgesehen, die an Prostituierte vermietet werden, die in den Öffnungszeiten (11 bis 6 Uhr) jeweils vor den Zimmern auf ihre Kunden warten. Das Bezirksamt lehnte den Bauantrag ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Versagungsgegenklage der Klägerin abgewiesen, weil das Vorhaben im Kerngebiet gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot verstoße. Es führe zu einem sog. Trading-Down-Effekt des gesamten Gebiets mit der Folge einer Verdrängung bereits ansässiger Betriebe und der Wohnbevölkerung. Mit dem Laufhaus komme aufgrund seiner Größe Prostitution in einem Umfang hinzu, der angesichts der bereits vorhandenen Belastung des Baugebiets nicht mehr tragbar sei.

6

Während des Berufungszulassungsverfahrens - im Mai 2011 - beschloss das zuständige Bezirksamt des Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans 7-50B, mit dem das Vorhabengrundstück sowie weitere, daran angrenzende Grundstücke nunmehr als Mischgebiet ausgewiesen werden sollten. Im September 2011 erließ das Bezirksamt eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs, die am 1. Oktober 2011 in Kraft trat.

7

Trotz der Veränderungssperre hielt die Klägerin an der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung fest. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zeit der rechtswidrigen Verzögerung und Versagung der Baugenehmigung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre anzurechnen sei mit der Folge, dass die Veränderungssperre ihr gegenüber jedenfalls seit Januar 2012 hinfällig geworden sei. Die Klägerin beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen, hilfsweise, unter anderem festzustellen, dass der Beklagte bei bzw. in der Zeit vom 13. Februar 2008 bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, über ihren Bauantrag erneut zu entscheiden.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung im Hauptantrag abgewiesen, in den Hilfsanträgen hat es ihr stattgegeben. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung könne die Klägerin weder die Erteilung der beantragten Baugenehmigung noch eine erneute Entscheidung darüber beanspruchen, denn die Veränderungssperre stehe der beabsichtigten Nutzungsänderung entgegen. Sie sei auch nicht in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gegenüber der Klägerin unwirksam geworden, weil dies voraussetze, dass die - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen für eine förmliche Zurückstellung und der Erlass einer Veränderungssperre vorliegen. Erfolg hätten dagegen die Hilfsanträge der Klägerin. Der Beklagte sei bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen, die Sache hinsichtlich der noch fehlenden Prüfung des Brandschutznachweises spruchreif zu machen und auf dieser Grundlage über die Erteilung der Baugenehmigung zu entscheiden. Das in einem Kerngebiet allgemein zulässige und mit dessen Gebietscharakter vereinbare Vorhaben sei nicht nach § 15 BauNVO unzulässig. Ein Rückgriff auf § 15 BauNVO sei dem Beklagten verwehrt, soweit die Unzulässigkeit damit begründet werde, es komme durch das Zusammentreffen des geplanten Laufhauses mit dem bereits vorhandenen Erotikkaufhaus und -kino sowie der Straßenprostitution zu einer der planerischen Konzeption widersprechenden Strukturveränderung in Richtung auf einen "Rotlichtbezirk". Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei nur eröffnet, wenn der Bebauungsplan bestimmte Konflikte in rechtmäßiger Weise habe offen lassen dürfen. Betroffenheiten, die der Plangeber in den Blick habe nehmen müssen, weil sie zum notwendigen Abwägungsprogramm gehören, und die sich als eine typische planbedingte Folge darstellen, könnten demgegenüber nicht mehr Gegenstand einer Nach- bzw. Feinsteuerung durch die Anwendung des § 15 BauNVO sein, denn sie seien durch die getroffene Abwägungsentscheidung gleichsam aufgezehrt. Die durch die störende Häufung des Prostitutions- und Sexgewerbes möglichen Nutzungskonflikte hätten vorliegend auf der Hand gelegen und zum Gegenstand der planerischen Abwägung gemacht werden müssen.

9

Beide Beteiligte haben von dem - hinsichtlich der Entscheidung über den Hauptantrag vom Oberverwaltungsgericht und hinsichtlich der Entscheidung über die Hilfsanträge vom Senat zugelassenen - Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht.

10

Am 21. Dezember 2012 wurde die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 7-50B verkündet. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ist der Tag nach der Verkündung bestimmt.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässigen Revisionen der Klägerin und des Beklagten sind jeweils teilweise begründet. Dem Berufungsurteil ist teils aufgrund einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderung die Grundlage entzogen, teils steht es mit Bundesrecht nicht im Einklang. Da der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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1. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet, weil mit der Verkündung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 7-50B eine Rechtsänderung eingetreten ist, die zu berücksichtigen der Senat einerseits verpflichtet ist, auf deren Grundlage er andererseits aber nicht in der Lage ist, über den von der Klägerin geltend gemachten Verpflichtungsanspruch selbst abschließend zu entscheiden.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag mit der Begründung abgewiesen, dass die während des Berufungszulassungsverfahrens erlassene Veränderungssperre der begehrten Nutzungsänderung entgegenstehe. Dieser Begründung ist die Grundlage dadurch entzogen, dass der Beklagte den durch die Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplan 7-50B während des Revisionsverfahrens in Kraft gesetzt hat. Mit der das Planungsverfahren abschließenden Verkündung der Verordnung über die Festsetzung dieses Bebauungsplans (GVBl Berlin 2012 S. 526) ist die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getreten; auf die Wirksamkeit des mit der Verkündung in Kraft gesetzten Bebauungsplans kommt es insoweit nicht an (Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 4 B 174.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 3). Eine gegenüber der Klägerin wirksame Veränderungssperre lag folglich im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr vor. Diese Rechtsänderung ist vom Revisionsgericht zu beachten, weil sie auch die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (vgl. Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 m.w.N.).

14

Ob der Klägerin nach Bekanntmachung des Bebauungsplans 7-50B ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), kann der Senat nicht selbst abschließend entscheiden. In dem nunmehr festgesetzten Mischgebiet ist das Vorhaben der Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ein bordellartiger Betrieb - unabhängig davon, ob er als sonstiger Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO oder als Vergnügungsstätte im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzuordnen ist - mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung unverträglich ist (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, Anm. 2.1 zu § 6 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung) und er deshalb den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. Voraussetzung dieser Unzulässigkeits-Rechtsfolge ist allerdings, dass die Mischgebietsausweisung wirksam ist. Die Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist grundsätzlich Aufgabe der Tatsachengerichte und dem Revisionsgericht vorliegend verwehrt. Der Senat kann die Rechtswirksamkeit der Mischgebietsausweisung auch nicht im Sinne einer alternativen Prüfung offen lassen. Wäre die Mischgebietsausweisung rechtswidrig und unwirksam, beurteilte sich die Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung nach den Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans aus dem Jahre 2006. Ob dieser Bebauungsplan seinerseits rechtswirksam ist, kann der Senat wiederum nicht abschließend beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass dieser Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das Konfliktbewältigungsgebot rechtswidrig, aber "im Hinblick auf die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB als wirksam zugrunde zu legen" sei. Andere mögliche Rechtsfehler des Bebauungsplans hat es indes nicht geprüft. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass auch der Änderungs-Bebauungsplan aus dem Jahre 2006 wegen anderer Rechtsverstöße unwirksam ist mit der Folge, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Bebauungsplan aus dem Jahre 1993 zu beurteilen wäre. Auch über dessen Rechtswirksamkeit könnte der Senat - infolge Fehlens entsprechender Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - nicht abschließend befinden. Als Zulässigkeitsmaßstab für die beantragte Nutzungsänderung käme deshalb letztlich auch § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB in Betracht. Die Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebots hat das Oberverwaltungsgericht zwar für den Änderungs-Bebauungsplan 2006, nicht aber für den Bebauungsplan 1993 oder für § 34 BauGB ausgeschlossen. Selbst unter Zugrundelegung der - wie sogleich zu zeigen sein wird: unzutreffenden - Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass § 15 Abs. 1 BauNVO aufgrund einer rechtswidrig unterbliebenen Konfliktbewältigung im Änderungs-Bebauungsplan 2006 "aufgezehrt" worden sei, könnte deshalb die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens von den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots abhängen. Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht getroffen. Auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht zurückgreifen, weil das Oberverwaltungsgericht nicht zu erkennen gegeben hat, dass es sich diese Feststellungen zu Eigen gemacht hätte (vgl. hierzu z.B. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 144 Rn. 18). Der Senat muss deshalb offen lassen, ob das klägerische Vorhaben auch im Falle der Unwirksamkeit der Mischgebietsausweisung unzulässig ist. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Oberverwaltungsgericht nachzuholen haben.

15

2. Die Revision des Beklagten ist ebenfalls teilweise begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Hilfsanträge der Klägerin hin festgestellt hat, dass der Beklagte bei bzw. in einem näher bezeichneten Zeitraum vor Inkrafttreten der Veränderungssperre zur Bescheidung verpflichtet war. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die durch eine störende Häufung des Prostitutions- und Sexgewerbes möglichen Nutzungskonflikte hätten bereits auf der Planungsebene bewältigt werden müssen. Bundesrechtswidrig ist jedoch die hieraus gezogene Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Beklagten wegen der fehlerhaft unterbliebenen planerischen Konfliktbewältigung ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauNVO verwehrt sei.

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a) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die durch eine störende Häufung des Prostitutions- und Sexgewerbes möglichen Nutzungskonflikte hätten vorliegend auf der Hand gelegen und bereits auf der Planungsebene bewältigt werden müssen, beruht nicht auf einer Verkennung von Bundesrecht.

17

Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 m.w.N.). Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein (Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <338> m.w.N.). Davon ist grundsätzlich auch im Hinblick auf Interessenkonflikte, die auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall auftreten können, auszugehen. Dabei kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu. Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält (Beschluss vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27 S. 2). Die Gemeinde kann sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich deshalb auch mit der Festsetzung eines Baugebiets begnügen (Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 S. 4 ff.). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (Urteil vom 11. März 1988 a.a.O. und Beschluss vom 14. Juli 1994 a.a.O.). Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (Urteil vom 11. März 1988 a.a.O.). Je intensiver der Widerspruch zwischen plangemäßer Nutzung und Umgebungsnutzung wird, desto höhere Anforderungen sind auch an die Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung und damit an den Detaillierungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu stellen.

18

Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten lassen. Es hat festgestellt, dass der Bebauungsplan Wohnnutzung und kerngebietstypische Nutzungen in mehrfacher Hinsicht unmittelbar nebeneinander zulasse. Zudem seien dem Plangeber die bereits seit Jahrzehnten in wechselndem Ausmaß betriebene Straßenprostitution mit entsprechenden Belastungen für die Wohnnutzung sowie die im Jahre 2006 hinzukommende Nutzung des Vorhabengrundstücks durch das Erotikkaufhaus und -kino bekannt gewesen. Hinzu komme, dass das die Planung anstoßende ursprüngliche Vorhaben eines Büro- und Geschäftshauses über Jahre hinweg nicht mehr verfolgt worden sei, und auch andere Pläne nicht weiterverfolgt worden seien. Unter Würdigung dieser Umstände ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine mögliche Strukturveränderung des Plangebiets zu einem "Rotlichtbezirk" bereits bei der Festsetzung des Änderungs-Bebauungsplans im Jahre 2006 auf der Hand gelegen habe und dass die sich hieraus ergebenden Nutzungskonflikte deshalb zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers bereits im Rahmen der Planung hätten bewältigt werden müssen. Ein bundesrechtswidriges Rechtsverständnis liegt dieser Tatsachenwürdigung nicht zugrunde. Es ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte die konkreten Umstände anders würdigt.

19

b) Mit Bundesrecht nicht im Einklang steht demgegenüber die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO nur eröffnet sei, wenn der Bebauungsplan bestimmte Konflikte im Hinblick auf das Gebot der Konfliktbewältigung in rechtmäßiger Weise offen lassen durfte, während Konflikte, die zum notwendigen Abwägungsprogramm gehören, auch dann nicht über § 15 Abs. 1 BauNVO gelöst werden dürften, wenn sie auf der Planungsebene tatsächlich unbewältigt geblieben sind.

20

Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist (z.B. Beschluss vom 6. März 1989 a.a.O.). Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam "aufgezehrt" (Beschluss vom 27. Dezember 1984 - BVerwG 4 B 278.84 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21 S. 2 f.). Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (Beschluss vom 6. März 1989 a.a.O. - Parkhaus -). In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, inwieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat. Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung bedarf die Gemeinde des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur ihrer Entscheidung auf der Vollzugsebene. In allen anderen Fällen ist der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen.

21

Löst der Bebauungsplan - wie vorliegend vom Oberverwaltungsgericht angenommen - von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Ein solcher Abwägungsfehler wird - vorbehaltlich der Vorschriften über die Planerhaltung gemäß §§ 214, 215 BauGB - grundsätzlich zur (Voll- oder Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Ein unwirksamer Bebauungsplan kann aber in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot keine Sperrwirkung erzeugen. Es kommt dann darauf an, ob infolge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ein gegebenenfalls früherer Bebauungsplan wieder Geltung beansprucht, ob dieser seinerseits wirksam ist und ob er nunmehr in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme in der konkreten Situation Sperrwirkung entfaltet. Ist letzteres nicht der Fall oder liegt überhaupt kein wirksamer Bebauungsplan vor, gibt es mithin keine planerische Entscheidung der Gemeinde, die des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur auf der Vollzugsebene bedarf, ist das Rücksichtnahmegebot, nach Maßgabe der vom Senat entwickelten Grundsätze (z.B. Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16), anwendbar.

22

Nichts anderes kann gelten, wenn ein abwägungsfehlerhafter Bebauungsplan - wie hier vom Oberverwaltungsgericht, allerdings ohne jegliche Begründung, angenommen - im Hinblick auf die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB wirksam bleibt. Auch im Falle der Unbeachtlichkeit des Abwägungsfehlers hat eine planerische Konfliktbewältigung, durch die das Rücksichtnahmegebot "aufgezehrt" worden sein könnte, nicht stattgefunden. Auch in diesem Fall existiert keine planerische Entscheidung über die Bewältigung des Konflikts, die des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur auf der Vollzugsebene bedürfte. Die unterbliebene planerische Konfliktlösung wird durch die Planerhaltungsvorschriften auch nicht etwa fingiert. Ein mangels planerischer Konfliktbewältigung zwar rechtsfehlerhafter, aber in seiner Geltung erhaltener Bebauungsplan ist deshalb für eine Konfliktbewältigung auf der Vollzugsebene grundsätzlich ebenfalls noch offen. Die vom Oberverwaltungsgericht vertretene gegenteilige Auffassung liefe zudem auf einen Wertungswiderspruch hinaus: Ist ein Bebauungsplan in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft und deshalb unwirksam, ist das Rücksichtnahmegebot - wie dargelegt - grundsätzlich anwendbar mit der Folge, dass der Nutzungskonflikt im Baugenehmigungsverfahren bewältigt werden kann. Ist der Abwägungsfehler demgegenüber aufgrund der Planerhaltungsvorschriften unbeachtlich, bliebe der Nutzungskonflikt unter Zugrundelegung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gänzlich unbewältigt. Das im Rücksichtnahmegebot aufgefangene nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis kann indes nicht von dem aus Sicht des betroffenen Nachbarn gleichsam zufälligen Umstand der Planerhaltung abhängen.

23

Einer Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren steht vorliegend auch der Konkretisierungsgrad der planerischen Festsetzungen nicht entgegen, denn der Plangeber hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Nutzung - bordellartiger Betrieb - keine Festsetzungen getroffen, sondern es schlicht bei dem Nutzungskatalog des § 7 BauNVO belassen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dem Beklagten sei vorliegend ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauNVO verwehrt, ist deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit Bundesrecht vereinbar.

24

c) Auch insoweit kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 VwGO). Dies gilt bereits deshalb, weil die Erfolgsaussichten der Hilfsanträge vom Erfolg des Hauptantrags abhängen, über die das Oberverwaltungsgericht erneut zu entscheiden hat. Im Übrigen fehlen - wie dargelegt - auch hinreichende tatrichterliche Feststellungen, die eine abschließende Prüfung des Rücksichtnahmegebots erlauben.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.