Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Mai 2011 - 8 C 11261/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:0502.8C11261.10.0A
02.05.2011

Der am 21. Juni 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Im B. – OT S.“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im B. – OT S.“.

2

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S., Flur …, Flurstück …, das nordöstlich des Plangebiets in einem Mischgebiet liegt. Der Antragsteller zu 3) ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S., Flur …, Flurstücke … und …, die - ebenfalls nordöstlich des Plangebiets - in einem allgemeinen Wohngebiet liegen. Der Bereich östlich des Plangebiets ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan selbst setzt ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, das in drei Teilgebiete GEe1 bis GEe3 untergliedert ist. Nach Art der baulichen Nutzung sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Nicht zulässig sind Anlagen für sportliche Zwecke sowie Tankstellen; auch nicht ausnahmsweise zulässig sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vergibt der Bebauungsplan Emissionskontingente. Danach sind Vorhaben zulässig, deren Geräusche tags 63 dB(A)/qm und nachts 48 dB(A)/qm nicht überschreiten. Zur Berechnung wurden insgesamt drei Immissionspunkte festgelegt. Dabei wurden die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücke des örtlichen Unternehmers, der seinen forstwirtschaftlichen Betrieb im Gewerbegebiet erweitern will, nicht berücksichtigt.

3

Der Bebauungsplan wurde am 21. Juni 2010 als Satzung beschlossen und zunächst am 22. Juni 2010 ausgefertigt sowie am 12. November 2010 ortsüblich bekannt gemacht. Nachdem die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren gerügt hatten, dass der Plan im Rahmen der Festsetzung zur Geräuschkontingentierung auf eine außergesetzliche Vorschrift verweise, ohne deren Quelle zu benennen, ergänzte die Antragsgegnerin die textliche Festsetzung um die entsprechenden Angaben. Sie fertigte den geänderten Plan sodann am 8. Februar 2011 erneut aus und machte ihn am 11. Februar 2011 nochmals ortsüblich bekannt.

4

Am 17. November 2010 haben die Antragsteller die Kontrolle des Bebauungsplans beantragt. Zur Begründung führen sie aus, die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung und daran anknüpfend der gängigen Planungspraxis sei ein eingeschränktes Gewerbegebiet dann gegeben, wenn neben Anlagen und Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur solche Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten, also den in Mischgebieten höchstzulässigen Störgrad einhielten. Vorliegend habe die Antragsgegnerin faktisch ein uneingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, dem sie zu Unrecht eine einschränkende Bezeichnung beigefügt habe.

5

Die Antragsgegnerin habe die betroffenen Belange zudem nur unvollständig ermittelt. Sie habe sich zwar mit Geräuschimmissionen beschäftigt, aber kein Lärmgutachten eingeholt. Zu möglichen Gerüchen, Erschütterungen oder anderen Immissionen seien schon keine Überlegungen angestellt worden. Sofern Emissionskontingente vergeben worden seien, seien diese falsch berechnet worden, weil die beiden im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden Wohngebäude bei der Vergabe der Immissionspunkte nicht berücksichtigt worden seien. Des Weiteren sei auch der Trennungsgrundsatz und die von künftigen gewerblichen Anlagen ausgehende erdrückende Wirkung missachtet worden.

6

Die Antragsteller beantragen,

7

den Bebauungsplan „Im B. – Ortsteil S.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie hält den Bebauungsplan für rechtmäßig und verweist darauf, dass angesichts des im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung zulässigen Nutzungsspektrums nicht alle möglichen Umweltauswirkungen abschließend vorhergesagt werden könnten. Die Einhaltung der für Immissionen geltenden Grenzwerte würde aber im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt. Die zur Berechnung der Emissionskontingente herangezogenen Immissionspunkte seien nicht fehlerhaft gewählt worden. Das im Eigentum des forstwirtschaftlichen Unternehmers stehende Wohngebäude „D. Straße …“ liege unmittelbar an der einzigen und erforderlichen Zufahrt ins Plangebiet. Der Abstand zur nächstgelegenen gewerblich nutzbaren Fläche sei so groß, dass unter Anwendung der DIN 45691 keine Überschreitung der für Misch-/Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm zu erwarten sei. Die festgesetzten Geländehöhen bedingten im Zuge der Planrealisierung zudem die Anlage von Böschungen, welche die Ausnutzbarkeit der Gewerbegebietsflächen nochmals deutlich reduziere. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hätten in der aktuellen Planfassung nur die Immissionsorte IO j1 bis j3 ihren Niederschlag gefunden. Eine Kontrollberechnung zeige jedoch, dass die für Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch an den Gebäuden „N. Weg …“ und „D. Straße …“ eingehalten würden. Eine erdrückende Wirkung von Gebäuden im Plangebiet sei angesichts der Distanz zu den Wohngebäuden nicht zu erwarten.

11

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (3 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

13

1. Die Festsetzung der Emissionskontingente kann sich nicht auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen.

14

Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Ihr steht daher kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 [62]). Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 [154]). Die Gemeinde findet die gesetzliche Ermächtigung zur Festsetzung in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von diesen Vorgaben ab, so ist die jeweilige Festsetzung nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 31.01.1995 – 4 NB 48/93 – NVwZ 1995, 696).

15

a) Der von der Antragsgegnerin herangezogene § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stellt keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten dar. Nach dieser Norm können in Bebauungsplänen aus städtebaulichen Gründen die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung von Emissionskontingenten handelt es sich indes nicht um bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen im Sinne dieser Bestimmung. Unter Vorkehrungen sind Einrichtungen zu verstehen, die an einer baulichen oder sonstigen Anlage angebracht sind, um diese vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren zu schützen oder um an der Anlage die Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern oder zu mindern. Durch Emissionskontingente setzt der Plangeber demgegenüber keine konkreten Maßnahmen fest, sondern bestimmt lediglich Grenzwerte. Auf welche Weise Bauwillige diese Grenzwerte einhalten, bleibt ihnen überlassen. In diesem Sinne ist die Festlegung von Lärmgrenzwerten lediglich als Zielvorstellung zu verstehen, für die § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keine Rechtsgrundlage bietet (BVerwG, Beschluss vom 02.03.1994 – 4 NB 3.94 – NVwZ 1994, 1009 [1010]; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 9 Rn. 206).

16

b) Die Festsetzung kann vorliegend auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gestützt werden. Nach dieser Regelung können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Festsetzungen getroffen werden, die das Gebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie nach deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Zur Gliederung eines Baugebietes kann auch ein auf das emittierende Betriebsgrundstück bezogener Schallleistungspegel herangezogen werden. Denn dieser stellt einen zulässigen Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes dar, das als Eigenschaft des Betriebes zum Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 – 4 NB 3.97 – NVwZ 1998, 1067; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 – 8 C 11709/05 – BRS 70 Nr. 23; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 62). Die Berufung auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO setzt aber voraus, dass das Baugebiet auch tatsächlich anhand der zulässigen Schallleistungspegel gegliedert wird (vgl. hierzu Fischer/Tegeder: Geräuschkontingentierung, NVwZ 2005, 30 [32 ff.]). Das ist vorliegend nicht geschehen. Es sind zwar die drei Teilgebiete „GEe1“, „GEe2“ und „GEe3“ festgesetzt worden. Für alle drei Teilgebiete ist aber letztlich ein einheitliches Emissionskontingent von 63 dB(A) / qm tags und 48 dB(A) / qm nachts festgelegt worden.

17

c) Die Lärmkontingentierung lässt sich schließlich auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. Nach dieser Vorschrift können Festsetzungen nach Satz 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Auf diese Weise kann eine Gemeinde, die über mehrere Gewerbegebiete verfügt, diese untereinander gliedern, indem sie für die Gebiete jeweils unterschiedliche Emissionskontingente vorsieht oder in einem Gebiet eine Kontingentierung vorschreibt und in einem weiteren darauf verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18.12.1999 – 4 N 6.88 – NVwZ 1991, 881 [882]). Zum einen bestehen im Ortsteil S. und damit im Einwirkungsbereich des Plangebiets aber nach Auskunft der Antragsgegnerin keine weiteren Gewerbegebiete. Zum anderen müsste die vorliegende Festsetzung auch gerade dazu dienen, die Gebiete im Verhältnis zueinander zu gliedern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377 und juris-Rn. 20). Dafür ist aber nichts ersichtlich. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan war Sinn und Zweck der Geräuschkontingentierung vielmehr, die umliegende Wohnbevölkerung zu schützen und das Gewerbegebiet mit der Wohnnutzung verträglich zu gestalten. Damit wurde gerade kein gebietsübergreifender Zweck verfolgt.

18

2. Die Nichtigkeit der Festsetzung des Emissionskontingentes führt auch zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einer Festsetzung kann nur dann auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.1989 – 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225 [230] und Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3/91 – NVwZ 1992, 567). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bebauungsplan ohne entsprechende Festsetzung noch vom Willen des Satzungsgebers umfasst ist. Die Begründung zum Bebauungsplan verweist mehrfach auf die Festsetzungen der Emissionskontingente als das zentrale Mittel, um die Verträglichkeit des Gewerbelärms mit der Wohnnutzung sicherzustellen. Fiele die Lärmkontingentierung Weg, bliebe ein Problem ungelöst, das die Antragsgegnerin erkannt hat und mit ihrer Bauleitplanung gelöst wissen wollte.

19

3. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin bei Aufstellung eines neuen Bebauungsplans an der Festsetzung von Emissionskontingenten festhalten will, weist der Senat darauf hin, dass sowohl die Immissionspunkte anders ausgewählt werden müssten als auch eine bestehende Vorbelastung gegebenenfalls Berücksichtigung finden müsste.

20

a) Die Immissionspunkte sind nicht zutreffend ausgewählt worden. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist Ziel der Geräuschkontingentierung, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. Das kann nur gelingen, wenn die Einhaltung der Planwerte an den gewählten Immissionspunkten sicherstellt, dass auch im übrigen Einwirkungsbereich der Planung keine Überschreitung stattfindet. Nach Nr. 2.3 der TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Vorliegend sind das die dem ausgewiesenen Gewerbegebiet nächstgelegenen Wohngebäude. Tatsächlich wurde der Immissionspunkt j2 aber an einer Wohnbebauung etwa 85 m östlich der Plangebietsgrenze angelegt, obwohl das Wohngebäude „N. Weg …“ sich nur etwas mehr als 20 m östlich der Plangrenze befindet. Der Immissionspunkt j1 liegt ca. 60 m südöstlich von der Plangrenze entfernt, obwohl das Wohngebäude „D. Straße …“ unmittelbar an das Gebiet angrenzt.

21

Dass sich die Gebäude „N. Weg …“ und „D. Straße …“ im Eigentum desjenigen Unternehmers befinden, der seinen Betrieb auf den Flächen des Bebauungsplans erweitern will, ändert nichts an deren Schutzbedürftigkeit. Die konkrete Eigentumslage ist schon deshalb unerheblich, weil ein Bebauungsplan nicht gewährleisten kann, dass es bei den zum Zeitpunkt der Beschlusslage vorliegenden Zuständen bleibt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782 [784]). Die Gebäude sind auch nicht in das Gewerbegebiet einbezogen und als Betriebswohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen worden. Stattdessen geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass sich die Gebäude in einer Umgebung befinden, die den Charakter eines Dorfgebiets aufweist. Dann muss aber auch die Einhaltung der für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsrichtwerte sichergestellt sein.

22

b) Sollte der ortsansässige Unternehmer seine dem Plangebiet benachbarten Grundstücke schon heute legal gewerblich nutzen, und sollte diese Nutzung mit einer Geräuschbelastung einhergehen, müsste diese zudem als Vorbelastung in die Berechnung der Planwerte nach Nr. 4.2. der DIN 45691 eingehen. Auch hier kann es rechtlich keine Rolle spielen, ob der Unternehmer vorhat, seinen Betrieb auf die Flächen des Bebauungsplanes zu verlagern, so dass die Emissionen von den bisherigen Betriebsgrundstücken wegfallen. Der Bebauungsplan kann nämlich ebenfalls keine Gewähr dafür bieten, dass eine solche Verlagerung tatsächlich stattfindet und dass es nicht zu einer zusätzlichen Nutzung der Flächen kommt.

23

4. Die übrigen Angriffe der Antragsgegner auf den Bebauungsplan verfangen indes nicht.

24

a) Die Antragssteller haben zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ursprünglich an einem Verkündungsmangel gelitten hat, weil er zur Berechnung der Emissionskontingente auf die DIN 45691 verwiesen hat, ohne deren Ausfertigungsdatum und die Bezugsquelle zu nennen. Es ist einem Plangeber zwar nicht verwehrt, im Rahmen seiner Festsetzungen auf eine DIN-Vorschrift zu verweisen. Ergibt sich allerdings erst aus dem Verweis, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zulässig ist, muss sichergestellt sein, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Hierzu muss das Datum bzw. die Ausgabe der Vorschrift sowie die Stelle, von der sie bezogen werden kann, angegeben werden. Die Gemeinde genügt den Anforderungen auch dann, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (OVG RP, Urteil vom 26.03.2009 - 8 C 10729/08 - LKRZ 2009, 262; BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 [1568]).

25

Die Antragsgegnerin hat den Verkündungsfehler aber vor der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2011 durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt. Die Neufassung des Bebauungsplans enthält nunmehr neben den erforderlichen Angaben zur maßgeblichen Fassung der DIN-Norm auch die Stelle, über die sie bezogen und an der sie eingesehen werden kann. Einer erneuten Abwägung und eines weiteren Ratsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall nicht (OVG RP, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).

26

b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ vorliegend nicht deshalb unwirksam, weil die Bezeichnung mit der inhaltlichen Festsetzung in Widerspruch stünde. Festsetzungen im Bebauungsplan und ihre Darstellung müssen eindeutig und klar sein, so dass die Bürger und die Behörden ihnen unmissverständlich entnehmen können, wo und wie gebaut werden darf (OVG NRW, Urteil vom 29.01.1990 - 11a NE 94/88 - NVwZ 1990, 886). Das ist vorliegend der Fall: Die Antragstellerin hat die Art der nach der Baunutzungsverordnung im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen in gesetzeskonformer Weise eingeschränkt und das Gebiet dementsprechend als „eingeschränktes Gewerbegebiet“ bezeichnet. Sie hat nämlich zum einen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO im Gewerbegebiet an sich zulässigen Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen und zum anderen die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten generell ausgeschlossen. Außerdem sollte das Gewerbegebiet auch insofern eine Einschränkung erfahren, als nur Betriebe mit einer bestimmten Lärmemission auf den jeweiligen Teilflächen zulässig sein sollten. Soweit die Antragssteller demgegenüber meinen, unter einem „eingeschränkten Gewerbegebiet“ sei nach der Rechtsprechung und Planungspraxis nur ein Gewerbegebiet zu verstehen, in dem solche Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten, ist dem nicht zu folgen. Der Begriff des eingeschränkten Gewerbebetriebs ist gesetzlich nicht definiert. Ihm lässt sich lediglich entnehmen, dass bestimmte Betriebe, die nach der Baunutzungsverordnung im allgemeinen Gewerbegebiet zulässig sind, im konkreten Fall ausgeschlossen sein sollen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dem Begriff eine darüber hinausgehende Bedeutung beizumessen.

27

c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zur Beurteilung der Lärmsituation kein weitergehendes Lärmgutachten eingeholt hat. Es entspricht der unter Punkt 4.5 in der DIN 45691 – Geräuschkontingentierung – vorgeschlagenen Verfahrensweise, die Kontingente unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung zu berechnen. Im Genehmigungsverfahren werden dann – ausgehend von den von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen – auf gleiche Weise Immissionskontingente für alle Immissionspunkte berechnet. Nun kann – unter Berücksichtigung der konkreten Ausbreitungsparameter – ermittelt werden, ob das Vorhaben die Immissionskontingente einhält. Da folglich erst auf dieser Ebene eine Betrachtung der konkreten Lärmausbreitungssituation stattfindet, wird in aller Regel auch erst hier ein Lärmgutachten notwendig sein (vgl. Fischer/Tegeder, Geräuschkontingentierung, BauR 2007, 323 [327 f.]).

28

d) Die Antragsgegnerin war vorliegend auch berechtigt, die Problembewältigung hinsichtlich weiterer Emissionen, insbesondere Luftschadstoff- und Geruchsbelastungen, in die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu verlagern. Das Bebauungsplanverfahren gilt im Allgemeinen nicht einem bestimmten Vorhaben. Es ist einer Gemeinde daher nicht verwehrt, sich bei ihrer Angebotsplanung zurückzuhalten und mit dem Bebauungsplan nur einen Rahmen zu setzen, der künftige Investoren in der Vorhabenplanung nicht zu sehr einengt (BVerwG, Urteil vom 20.08.1987 – 4 N 1.86 – NVwZ 1988, 351 [352]). Welches Maß an Konkretisierung der jeweiligen Situation angemessen ist, bestimmt die Gemeinde nach dem ihr durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesteckten Rahmen in planerischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Beschluss vom 20.01.1995 – 4 NB 43.93 – NVwZ 1995, 692 [693] m.w.Nw.). Die Gemeinde muss dabei nicht jedes Problem schon auf der Ebene des Bebauungsplans lösen. Die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist vielmehr dann zulässig, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktlösung ist erst verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten der Betroffenen dauerhaft ungelöst bleibt (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2010 – 4 BN 17.10 – juris Rn. 3 und Beschluss vom 16.03.2010 – 4 BN 66.09 – NVwZ 2010, 1246 [1249]).

29

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan in Bezug auf Erschütterungen, Geruch oder Luftschadstoffe Probleme aufwirft, die nicht anhand der im Genehmigungsverfahren zu beachtenden Regelwerke beurteilt und gegebenenfalls durch Beschränkungen oder aber die Versagung einer beantragten Genehmigung gelöst werden könnten. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, § 8 Abs. 1 BauNVO. Diese dürfen darüber hinaus im Einzelfall nicht rücksichtslos sein, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Diese Vorgaben sind im Rahmen der Beurteilung eines konkreten Antrags auf Errichtung eines Gewerbebetriebes zu beachten. Umgekehrt ist es der Antragsgegnerin ohne Kenntnis von Art und Eigenschaft eines geplanten Betriebes derzeit noch gar nicht möglich, nähere Aussagen zu den sich ergebenden Konflikten und denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu treffen. Sofern die Antragsteller auf Urteile verweisen, die eine entsprechende Problembewältigung schon auf der Planungsebene verlangen, wurden jeweils konkrete Vorhaben geplant oder vorhandene gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Gemengelagen überplant, so dass die im Einzelfall zu bewältigenden Konflikte bereits absehbar waren.

30

e) Es steht auch nicht zu befürchten, dass die im Gewerbegebiet zulässigen Bauten erdrückend wirken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bebauung wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 - NWVBl 2007, 59 m.w.Nw.).

31

Das wird vorliegend aber auch dann nicht der Fall sein, wenn bauliche Anlagen den im Bebauungsplan vorgegebenen Rahmen voll ausschöpfen. Die nordöstlich vom Plangebiet gelegenen Wohngrundstücke sind durch die Straße „N. Weg“ und die Straße „A.“ getrennt und befinden sich in einer Entfernung von über 100 m zu den Baugrenzen des Gewerbegebietes. Auch das Wohngebäude „D. Straße …“ befindet sich in einem Abstand von mindestens 40 m zum nächstgelegenen gewerblichen Gebäude. Mit etwa 25 m weist das Wohnhaus „N. Weg …“ die geringste Entfernung zu einer bebaubaren Fläche auf. Allerdings liegt diese Fläche insgesamt südlicher, so dass der räumliche Eindruck vom Wohngrundstück aus nach drei Seiten unverändert bleibt. Außerdem ist das Baufenster mit seiner schmalsten Seite zu dem Wohngebäude hin ausgerichtet.

32

f) Aus dem so genannten „Trennungsgebot“ folgt nichts anderes. Nach diesem Gebot, das seinen normativen Ausdruck in der Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG gefunden hat, muss eine Gemeinde, die ein Industrie- oder Gewerbegebiet ausweisen will, die Belange einer benachbarten Wohnbebauung in ihre Abwägung einstellen und im Rahmen einer sachgerechten Konfliktbewältigung dafür Sorge tragen, dass keine mit dem Wohnen unverträgliche Nutzung entsteht (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 – 4 BN 16.04 – ZfBR 2005, 71). Diesem Gebot kommt ein Plangeber nach, wenn er bereits absehbare Konflikte einer Lösung zuführt und sicherstellt, dass weitere Konflikte nicht dauerhaft ungelöst bleiben. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt dem geltend gemachten Trennungsgebot nicht zu.

33

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

36

Beschluss

37

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € – 15.000,00 € je grundstücksmäßiger Betroffenheit – festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, NVwZ 2004, 1324).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Mai 2011 - 8 C 11261/10 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Mai 2011 - 8 C 11261/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. März 2009 - 8 C 10729/08

bei uns veröffentlicht am 26.03.2009

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kosten der Vollstreckung durch Sicherheitsleis
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Mai 2011 - 8 C 11261/10.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - 4 CN 7/16

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans IG 20.2 der Antragsgegnerin. 2

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2017 - 8 A 10688/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Mai 2016 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Aug. 2016 - 8 A 10264/16

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Kläger haben di

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Aug. 2016 - 8 B 10637/16

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG – wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kosten der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“ der Antragsgegnerin.

2

Er ist Inhaber des südlich der Ortslage Dannstadt und östlich der H. Straße (L 454) gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs „H….“ und Eigentümer des zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen gehörenden, ca. 19.077 qm großen Grundstücks Flurstück-Nr. …, das u. a. mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebaut ist und im Übrigen landwirtschaftlich genutzt wird. Der Antragsteller, der den Betrieb bis 2002 selbst führte, hat die landwirtschaftlichen Betriebsflächen nach dem Unfalltod seines Sohnes teilweise verkauft und im Übrigen an andere Landwirte verpachtet.

3

Eine Teilfläche der Parzelle … liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“, der auf ca. 3.144 qm der Teilfläche eine öffentliche Verkehrsfläche, nämlich eine Teilstrecke der durch das geplante Gewerbegebiet verlaufenden Ortsrandstraße sowie einen Teil des die Anbindung der Ortsrandstraße an die L 454 herstellenden Verkehrskreisels, sowie eine Ausgleichsfläche „M 4“ (am Ostrand der Verkehrsfläche) festsetzt; im Übrigen (westlich der Verkehrsfläche zum Wohnhaus des Antragstellers hin) wird die vom Bebauungsplan erfasste Teilfläche der Parzelle als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen.

4

Der angegriffene Bebauungsplan setzt östlich der Ortslage Dannstadt und im südlichen Anschluss an das seit etwa 1967 bestehende Gewerbegebiet „A…“ sowie des durch gesonderten Bebauungsplan überplanten „Gewerbegebiets Dannstadt-Ost, Erweiterung I“ mehrere Gewerbegebiete sowie eine Ortsrandstraße als Haupterschließungsstraße der Gewerbegebiete und zugleich als Ortskernentlastungsstraße fest, die das Plangebiet der Länge nach durchläuft; im Norden schließt die Ortsrandstraße an die bestehende R. Straße an, über die der gewerbliche und landwirtschaftliche Verkehr zur künftigen Vermeidung einer Durchfahrt der engen Ortlage Dannstadt zur L 530 und über diese zum Obst- und Gemüsegroßmarkt „Pfalzmarkt“ oder – über einen derzeit geplanten Anschluss der L 530 an das Autobahnkreuz Mutterstadt – zur A 61 abgeleitet werden soll; der im Süden den Anschluss der Ortsrandstraße an die H. Straße (L 454) herstellende Verkehrskreisel dient zugleich der Anbindung mehrerer Wirtschaftswege an die H.- und O. Straße, darunter des sog. „M. Weges“, über den ein relativ starker Schwerlast- und landwirtschaftlicher Verkehr von den am M. Weg gelegenen Obst- und Gemüseanbaugroßbetrieben zur Ortsrandstraße geleitet werden soll. Dieses Verkehrskonzept beruht auf einer „Städtebaulichen Voruntersuchung“ vom November 2000 sowie auf einem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten der Planung Transport Verkehr AG/Karlsruhe (PTV) vom Mai 2001 zu den „verkehrlichen Auswirkungen der Gewerbe- und Wohngebietserweiterung“ im Osten der Antragsgegnerin, das Verkehrsprognosen für das Jahr 2010 enthält und den südlichen Anschluss der Ortsrandstraße an die L 454 über einen Kreisverkehr mit gleichzeitiger Anbindung des „M. Wegs“ empfiehlt.

5

Bereits im Zuge der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 2003 gegen die Planung, weil er unzumutbare Störungen im betrieblichen und privaten Bereich durch die geplante Wegeführung über sein Grundstück sowie durch den Kreisel befürchtete. Der Rat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung vom 25. Mai 2004 mit diesen Einwendungen und gab eine Überarbeitung der Straßenplanung in Auftrag, aufgrund der die Lage des Verkehrskreisels um ca. 3,30 m vom Wohnhaus des Antragstellers abgerückt und nach Süden verschoben wurde, so dass der Fahrbahnrand letztlich einen Abstand von 39,33 m zur Terrasse des Antragstellers einhält.

6

Am 13. April 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Einleitung eines Umlegungsverfahrens „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung I und II“. In einem Entwurf des Umlegungsplans ist vorgesehen, dem Antragsteller eine im Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesene Teilfläche des gemeindeeigenen Flurstücks Nr. … zuzuteilen, das bereits an ihn verpachtet ist und östlich der Parzelle … jenseits eines Wirtschaftsweges gelegen ist.

7

Im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin ein schalltechnisches Gutachten des Ing.-Büros P. vom 29. November 2005 zu den im Plangebiet zu erwartenden und von ihm auf benachbarte Gebiete ausgehenden Gewerbe- und Verkehrsgeräuschimmissionen ein. Das Gutachten stuft den Bereich „M.“, zu dem auch das Anwesen des Antragsstellers zählt, als Mischgebiet ein und legt für Verkehrsgeräusche die entsprechenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (tagsüber 64 dB(A), nachts 54 dB(A)) zugrunde. Ausgehend von den – für die Zwecke der schalltechnischen Untersuchung noch einmal überprüften und um die Ausweisung von LKW-Anteilen ergänzten – Verkehrsprognosedaten des PTV-Gutachtens vom Mai 2001, wonach im Bereich nördlich des Kreisels tagsüber 238 Kfz/h, nachts 30 Kfz/h bei LKW-Anteilen von 5 bzw. 2 %, sowie im Einmündungsbereich der Ortsrandstraße in den Kreisel tagsüber 224 Kfz/h, nachts 26 Kfz/h bei LKW-Anteilen von 17 % bzw. 7 % zu erwarten seien, gelangt das Gutachten P. zu dem Ergebnis, dass an den bestehenden Gebäuden weder innerhalb noch außerhalb des Ausbaubereichs der Ortsrandstraße Grenzwertüberschreitungen und daher auch keine Ansprüche auf schallmindernde Maßnahmen gegeben seien. Für das Anwesen „M…“ des Antragstellers (Immissionspunkt 7) werden dabei Belastungen durch Verkehrsgeräusche von 56,2 dB(A) tagsüber und 44,7 dB(A) nachts im Erdgeschoss bzw. 56,9 dB(A) tagsüber und 45,4 dB(A) nachts im 1. Obergeschoss prognostiziert. Hinsichtlich der vom Plangebiet ausgehenden Gewerbegeräuschimmissionen geht das Gutachten jedoch davon aus, dass an den betroffenen Wohngebäuden die jeweiligen Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte durch die derzeit schon bestehenden Gewerbebetriebe ausgeschöpft sind. Damit die Geräusche aus den geplanten Gewerbegebietserweiterungen zu keiner Erhöhung der Beurteilungspegel führen, sollten diese den jeweils geltenden Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert um 10 dB(A) unterschreiten. Um dies zu gewährleisten, schlägt das Gutachten u. a. eine bestimmte Gliederung der geplanten Gewerbegebiete durch Festsetzung von maximal zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) vor.

8

Während der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Mai 2006 erneut Einwendungen, und zwar gegen die geplante südliche Anbindung der Ortsrandstraße über einen Kreisel im Hinblick auf dessen Standort und gegen die von der Ortsrandstraße und dem Kreisel zu erwartenden Lärmbelastungen. Er schlug vor, die Ortsrandstraße statt auf seiner Parzelle … auf der gemeindeeigenen Parzelle … mit entsprechender Verschiebung des Kreisels nach Süden an die L 454 anzubinden. Er sei auf jeden qm seiner landwirtschaftlichen Flächen und auf kurze Wege vom Wohnhaus zu den Flächen angewiesen. Ferner zweifele er die dem Schallschutzgutachten zugrunde gelegte Verkehrsprognose an, insbesondere sei von einem höheren LKW-Anteil auszugehen, bei dem die Lärmgrenzwerte dann nicht einzuhalten seien.

9

In seiner Sitzung vom 28. Juni 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Anregungen des Antragstellers nicht zu folgen. In dem dem Antragsteller übersandten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll heißt es zu den Einwendungen gegen den Trassenverlauf und den Standort des Kreisels, ein weiteres Ziel der Ortsrandstraßenplanung sei die Anbindung des „M. Weges“, damit der landwirtschaftliche Verkehr aus den dortigen Betrieben über die Ortsrandstraße zum Pfalzmarkt abfließen könne. Dadurch sei die Lage des Kreisels relativ genau festgelegt. Eine Verschiebung nach Süden sei straßenführungstechnisch nicht sinnvoll, weil dann die vorhandene Achse des M. Weges nicht genutzt werden könne; auch dürfe der Ausfahrradius von der L 454 zur Ortsrandstraße nicht weiter minimiert werden. Bei einer Verschiebung des Kreisels auf die Parzelle …. müssten zusätzliche Außenbereichsgrundstücke in Anspruch genommen und massiv in die Parzellen …, … und … eingegriffen werden, auch rücke der Kreisel dann näher an das Wohnhaus auf der Parzelle …; das bestehende Wirtschaftswegenetz könne dann nur noch teilweise genutzt werden; der höhere Flächenverbrauch widerspreche § 1 a Abs. 2 BauGB. Hingegen werde der Betrieb des Antragstellers bei der Inanspruchnahme von nur ca. 16,5 % der Fläche der Parzelle … nicht gefährdet. Zu den Einwendungen zur Lärmbelastung wird ausgeführt, die Verkehrsprognose beruhe auf dem PTV-Gutachten vom Mai 2001 und einem Nachtrag vom August 2005. Die im Schallschutzgutachten vorgeschlagene Gebietsgliederung nach IFSP werde im Plan ordnungsgemäß abgearbeitet und stelle sicher, dass auch in Überlagerung mit vorhandenem Lärm keine Richtwertüberschreitung eintreten werde, so dass auch kein Anspruch auf eine Lärmschutzwand bestehe. Was die Verkehrslärmbelastung am Anwesen des Antragstellers angehe, habe das Gutachten ergeben, dass die Immissionsrichtwerte dort weit unterschritten würden. Die Lärmproblematik im Gewerbegebiet werde angemessen dadurch bewältigt, dass im Plan passiver Schallschutz innerhalb einer 35m-Zone an der Ortsrandstraße festgesetzt werde; das Wohnhaus des Antragstellers liege aber außerhalb der 35m-Zone.

10

In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung, der nach Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am 14. Juli 2007 in Kraft trat.

11

Gemäß Ziffer A 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schallemissionen bestimmte - nachfolgend nach den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis 7 differenzierend aufgeführte sowie jeweils nach Tag- und Nachtwerten unterschiedene - maximal zulässige immissionswirksame, auf 1 qm Baugrundstücksfläche flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) nicht überschreiten. Die nachfolgende Bezugnahme auf die DIN ISO 9613-2 hatte ursprünglich folgende Fassung: „Bei der Berechnung der zulässigen Immissionskontingente nach den Ausbreitungskriterien der DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ ist eine Quellenhöhe von 2 m über jeweiligem Grundstücksniveau zu berücksichtigen. Die Aufpunkthöhe der Immissionsorte ist mit 5,6 m über jeweiligem Geländeniveau (Bezug: 1. Obergeschoss) zu wählen. Im Anschluss ist anhand einer betriebsbezogenen Immissionsprognose nach DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ zu ermitteln, ob durch die konkret geplanten Geräusche des Betriebes die an den jeweiligen Immissionsorten zulässigen Kontingente eingehalten werden (…).“

12

Mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 2007 erwarb die Antragsgegnerin aus privater Hand Teilflächen aus den Parzellen … und …, auf denen der Bebauungsplan Teile des Verkehrskreisels sowie eine Wirtschaftsweganbindung festsetzt, als neue Parzellen … und ….

13

Zur Begründung seines am 7. Juli 2008 eingegangenen Normenkontrollantrags macht der Antragsteller im Wesentlichen folgendes geltend:

14

Der Bebauungsplan leide sowohl wegen der Inanspruchnahme seiner Parzelle … als auch wegen der von dem Verkehr auf der Ortsrandstraße und dem Verkehrskreisel ausgehenden Lärmbelastung für sein Anwesen an beachtlichen Abwägungsmängeln.

15

Die Inanspruchnahme der Parzelle … für Ortsrandstraße und Kreisel habe eine unzulässige Enteignung zur Folge, weil andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen bestünden, nämlich die Anlegung der Ortsrandstraße auf der gemeindeeigenen Parzelle … im Bereich des im Plan dort vorgesehenen Wirtschaftsweges – wodurch zugleich eine dort vorhandene Altlast versiegelt werden könnte – mit entsprechender Südverschiebung des Kreisels; die Anbindung des M. Weges an den Kreisel sei auch dann über eine Rechtskurve entsprechend der vorgesehenen Kreiselumfahrung durch einen anderen Wirtschaftsweg möglich. Dabei müsse auch die – bisher auffälligerweise verschonte – Parzelle … jetzt erst recht vorrangig in Anspruch genommen werden, nachdem die Antragsgegnerin sie für sich erworben habe. Gleiches gelte für die Parzellen …, … und …, da diese nicht landwirtschaftlich und daher nicht gemäß § 35 BauGB privilegiert genutzt würden. Hingegen sei er auf jeden qm der Parzelle … für seinen landwirtschaftlichen Betrieb angewiesen, für den diese Fläche wegen ihrer unmittelbaren Nähe zum Wohnhaus und der zur Vermeidung hoher Kraftstoffkosten notwendigen kurzen Wege besonders wichtig sei. Der Wegfall von Teilflächen der Parzelle … führe zu einer erheblichen Wertminderung seines Betriebes, der zwar zurzeit verpachtet sei, den er jedoch für seinen Enkel als möglichen Betriebsnachfolger erhalten wolle. Die als Ersatzland vorgesehene Parzelle … sei nicht vergleichbar nah an seinem Wohnhaus gelegen und zudem nicht ohne weiteres landwirtschaftlich bebaubar, da es sich um Ödland handele, dessen Geländeniveau zudem 2 m tiefer als das benachbarte, von ihm landwirtschaftlich genutzte Gelände liege und das wegen des tieferen Niveaus von Grundwasser durchfeuchtet werde. Soweit die Abwägung von einer Zuteilung der Parzelle … als Ersatzland in der Umlegung ausgehe, sei sie fehlerhaft, weil dieses Grundstück für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet sei.

16

Er befürchte zudem eine unzumutbare Lärmbelastung durch den Verkehr auf der Ortsrandstraße und dem Verkehrskreisel, die von der Antragsgegnerin fehlerhaft eingeschätzt worden sei. Das Ergebnis des Schallschutzgutachtens P., dass die einschlägigen Lärmgrenzwerte nicht überschritten würden, überzeuge ihn nicht. Vielmehr seien die zugrunde liegenden Verkehrsprognosen von 314 Kfz/h tagsüber, davon 6 % LKW, und von 40 Kfz/h nachts, davon 2 % LKW, anzuzweifeln; nach seiner Einschätzung müsse von mindestens 450 Kfz/h tagsüber und 150 Kfz/h nachts, bei jeweils höheren LKW-Anteilen (15 % tagsüber und 8 bis 10 % nachts), ausgegangen werden. Bei Zugrundelegung dieser Zahlen seien die Lärmgrenzwerte nicht einzuhalten und Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Da die Anlegung eines Lärmschutzwalls nur unter Inanspruchnahme erheblicher Flächen aus seinem Eigentum möglich wäre, seien Lärmschutzwände zu planen. Die Lärmproblematik im Gewerbegebiet sei auch insgesamt nicht gelöst worden. Die von dem Sachverständigen P. gemachten Lösungsvorschläge seien von der Antragsgegnerin offenbar nicht planerisch übernommen worden; schon deshalb sei der Bebauungsplan ungültig.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“ in der Fassung der erneuten Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 für unwirksam zu erklären.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

21

Sie tritt dem Antrag entgegen und trägt im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan weise weder in Bezug auf die Straßenplanung noch hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen relevante Abwägungsmängel auf.

22

Durch die Ausweisung von Straßenverkehrsflächen im Plan werde keine Enteignung von Teilflächen der Parzelle … des Antragstellers bewirkt. Den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan komme schon keine enteignende Vorwirkung zu. Die Bodenordnung erfolge im Rahmen des von der Antragsgegnerin bereits eingeleiteten Umlegungsverfahrens. Zuteilungsfragen blieben dem Umlegungsverfahren vorbehalten und könnten daher bei der planerischen Abwägung grundsätzlich außer Betracht bleiben. Vorliegend sei im Übrigen ein adäquater Ausgleich für die Einwurfsfläche aus der Parzelle … des Antragstellers im Zuge der Baulandumlegung keineswegs von vornherein ausgeschlossen. Es könne keine Rede davon sein, dass die bislang angedachte Zuteilung des als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen Grundstücksteils der Parzelle … keinen adäquaten Ersatz darstelle, nachdem der Antragsteller dieses Grundstück selbst von der Antragsgegnerin zu landwirtschaftlichen Betriebszwecken gepachtet und ursprünglich selbst bewirtschaftet habe; seit 2002 werde es im Wege der Unterverpachtung von einem anderen Landwirt weiterhin als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt. Das Geländeniveau liege auch keineswegs 2 m unter dem Niveau angrenzender Flächen. Hinsichtlich Betriebsnähe und landwirtschaftlicher Bebaubarkeit seien zwischen Einwurfs- und angedachter Zuteilungsfläche keine grundsätzlichen Unterschiede erkennbar.

23

Die Antragsgegnerin habe sich mit den Einwendungen des Antragstellers - sowohl aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch aus der Offenlage - ausführlich auseinandergesetzt und ihnen soweit wie möglich Rechnung getragen. Von einer ungleichmäßigen Belastung von Grundstückseigentümern oder einer auffälligen Verschonung der Parzelle … könne keine Rede sein. Im eingeleiteten Umlegungsverfahren sei vielmehr eine gleichmäßige Lastentragung sichergestellt, indem aus der Umlegungsmasse vorweg die benötigten Verkehrsflächen ausgeschieden würden. Die Parzellen … und … seien bei der Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen nicht besonders verschont, sondern es seien die die heutigen Parzellen … und … bildenden Teilflächen ebenfalls für den Kreisel nebst Fahrwegen und Begleitgrün herangezogen worden. Nur diese ohnehin bereits von der Straßenplanung betroffenen Teilflächen habe die Antragsgegnerin nach dem Satzungsbeschluss erworben. Die außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegenen, aber nach den Vorstellungen des Antragstellers für die von ihm vorgeschlagene Verkehrsführung in Anspruch zu nehmenden Teilflächen der ehemaligen Parzellen … und … stünden weiterhin in Privateigentum. Unabhängig davon sei die von der Antragsgegnerin beschlossene Verkehrsführung nicht Ausfluss irgendwelcher Eigentumsverhältnisse; maßgebend für die Abwägungsentscheidung seien vielmehr die im Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2006 dargelegten verkehrstechnischen Gründe sowie Überlegungen zur möglichst sparsamen Flächeninanspruchnahme und zur Möglichkeit der Anbindung vorhandener Wirtschaftswege gewesen. Dem Vorschlag des Antragstellers einer weiteren Südverschiebung von Kreisel und Straßenführung sei die Antragsgegnerin mit umfassender und zutreffender Begründung nicht gefolgt.

24

Die Antragsgegnerin habe auch die für das Anwesen des Antragstellers zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen zutreffend ermittelt, bewertet und abgewogen. Im Planungsverfahren sei eine eingehende Untersuchung und Bewertung der im Plangebiet zu erwartenden Straßenverkehrs-, Gewerbe- und Sportgeräusche sowie der vom Plangebiet ausgehenden gewerblichen Geräusche durch das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene schalltechnische Gutachten erfolgt. Die darin ausgearbeiteten Maßnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation seien vollständig in den Plan übernommen worden, insbesondere die Gliederung der Gewerbegebiete durch IFSP. Die Behauptung, mit dem Plan werde die Lärmproblematik nicht gelöst, entbehre jeder Grundlage. Auch die Behauptung, die dem Gutachten zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei unrealistisch, sei ebenso substanzlos wie unrichtig. Die Prognose beruhe auf der eingehenden Verkehrsuntersuchung der PTV von 2001, die für das schalltechnische Gutachten im Jahre 2005 noch einmal überprüft und konkretisiert worden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose auf unrealistischen Annahmen beruhe.

25

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2009 darauf hingewiesen, dass Bedenken an der ordnungsgemäßen Verkündung des Bebauungsplans wegen der Verweisung auf eine DIN-Norm im Zusammenhang mit der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel bestehen.

26

Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Bezugnahme auf die DIN ISO 9613-2 in der Textfestsetzung Ziffer A.1.1.4 wie folgt neu gefasst: „Bei der Berechnung der zulässigen Immissionskontingente an den verschiedenen Immissionsorten nach den Ausbreitungskriterien der DIN ISO 9613-2 (Ausgabe 1999/10, Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren (DIN ISO 9613-2: 1996)) ist eine Quellenhöhe von 2 m über jeweiligem Grundstücksniveau zu berücksichtigen (…).“ Dieser Textstelle wurde außerdem folgende „Fußnote 1“ beigefügt: „Die DIN-Norm ISO 9613-2 ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Sie ist beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim, Abteilung Bauen und Infrastruktur, einzusehen.“ In dieser Fassung wurde der Bebauungsplan am 26. Januar 2009 erneut ausgefertigt und am 30. Januar 2009 erneut bekanntgemacht.

27

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

28

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden.

29

Da der angegriffene Bebauungsplan ursprünglich vor dem 1. Januar 2007 - nämlich am 14. Juli 2006 - bekannt gemacht worden ist, gilt gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 gültigen Fassung. Die danach zwei Jahre ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift betragende Antragsfrist hat der Antragsteller mit Eingang seiner Normenkontrolle am 7. Juli 2008 gewahrt.

30

Die Normenkontrolle hat aber in der Sache keinen Erfolg.

31

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“ verstieß zwar ursprünglich mangels ordnungsgemäßer Verkündung gegen höherrangiges Recht; die Antragsgegnerin hat den Verkündungsmangel jedoch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung geheilt (I.). Im Übrigen erweisen sich die vom Antragsteller erhobenen Rügen als unbegründet (II.).

I.

32

Der angegriffene Bebauungsplan wurde ursprünglich nicht ordnungsgemäß verkündet, weil die in Ziffer A.1.1.4 der Textfestsetzungen enthaltene Verweisung auf eine DIN-Norm nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung genügte.

33

Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bei der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung des Bebauungsplans erforderlich, dass im Falle der - grundsätzlich zulässigen - Verweisung des Normtextes des Bebauungsplans auf außerstaatliche Regelwerke wie zum Beispiel DIN-Normen eine genaue Bezeichnung der Regelung nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden kann, erfolgt (vgl. das Urteil des Senats vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05.OVG -, NuR 2007, S. 31 f., unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. Februar 1996 - 8 A 12353/94.OVG -). Dies entspricht den Anforderungen, wie sie auch bei der Normsetzung des Bundes für sog. starre Verweisungen von Rechtsvorschriften auf private Regelwerke gelten (vgl. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl., Rn. 242; siehe auch z.B. § 7 Abs. 5 BImSchG).

34

Vorliegend verweist Ziffer A.1.1.4 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans im Zusammenhang mit der Festsetzung von IFSP zur Gliederung des Gewerbegebiets hinsichtlich der maßgeblichen Berechnungsmethode auf die Anwendung der DIN-ISO 9613-2; die am 14. Juli 2006 bekannt gemachte Fassung des Bebauungsplans enthielt jedoch nicht die erforderlichen Angaben zu der zugrunde gelegten Fassung der DIN-Norm und insbesondere zu der Stelle, an der sie veröffentlicht ist oder über die sie bezogen werden kann. Anders als im Falle der Gliederung der Gewerbegebiete nach Abstandsklassen gemäß Ziffer A.1.1.1 der sog. „Abstandserlass“ vom 26. Februar 1992, war die DIN-ISO 9613-2 auch nicht als Anlage zu den Textfestsetzungen des Bebauungsplans beigefügt worden, was den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung ebenfalls genügt hätte.

35

Angaben im Bebauungsplan zu Datum, Ausgabe und Fundstelle der DIN-Norm waren hier auch nicht im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO entbehrlich (vgl. dazu Jeromin, in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RP, 2. Aufl. 2008, § 3, Rn. 34). Denn die DIN-ISO 9613-2 gehört nicht zu den durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmungen eingeführten Regelwerken, die mit Datum und Fundstelle in der - bei Inkrafttreten des Bebauungsplans maßgeblichen - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen „Einführung von technischen Regeln als technische Baubestimmungen“ vom 22. November 2005 im Ministerialblatt der Landesregierung vom 23. Dezember 2005 (S. 350 ff.) oder in einer späteren Fassung veröffentlicht wurden. Ebenso wenig zählt die DIN-ISO 9613-2 zu den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte in der Bauregelliste A bekannt gegebenen technischen Regeln, die gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 LBauO als technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO beachtlich sind.

36

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Verweisung des Bebauungsplans auf die DIN-ISO 9613-2 nur die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt. Zwar mag es grundsätzlich zulässig sein, in einer Rechtsnorm mit Hilfe von Generalklauseln wie zum Beispiel „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ oder „Stand der Technik“ auf technische Regeln privater Regelsätze zu verweisen (vgl. dazu Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rn. 252 ff.). Indessen hatte die Antragsgegnerin als Normgeberin vorliegend diesen Weg der Verweisung auf private Regelwerke mit Hilfe einer Generalklausel - zur näheren Ausfüllung durch die Normanwender - gerade nicht bestritten, sondern auf eine spezifische DIN-Norm verwiesen, auch, um damit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmtheit der Festsetzung einer Berechnungsmethode für IFSP zu genügen (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -, juris, Rn. 49 f. und BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 26 N 99.490 -, juris, Rn. 32).

37

Die Antragsgegnerin hat den Verkündungsfehler indessen vor der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2009 als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans maßgeblichen Zeitpunkt durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt. Die Neufassung der Bezugnahme auf die DIN ISO 9613-2 enthält nunmehr die erforderlichen Angaben zur maßgeblichen Fassung der DIN-Norm und der Stelle, an der sie eingesehen oder über die sie bezogen werden kann. Einer erneuten Abwägung und eines weiteren Ratsbeschlusses bedurfte es nicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 8 C 11277/06.OVG -).

II.

38

Im Übrigen teilt der Senat die vom Antragsteller gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans geäußerten Bedenken nicht.

39

1. In formeller Hinsicht begegnet der Bebauungsplan keinen weiteren Bedenken. So genügt die Festsetzung der IFSP den Anforderungen an deren hinreichende Bestimmtheit. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die zugrunde zu legende Bezugsfläche, auf die die Schallleistung des jeweiligen Gewerbebetriebs zu verteilen ist (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 24. März 2005, a.a.O.) mit der Maßgabe, dass die IFSP auf 1 m² Grundstücksfläche zu beziehen sind, in Ziffer A.1.1.4 der Textfestsetzungen hinreichend festgelegt (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, S. 10 UA).

40

2. Der Bebauungsplan genügt des Weiteren den materiell-rechtlichen Anforderungen, insbesondere denjenigen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.

41

a) Die Antragsgegnerin hat zum einen das private Eigentumsinteresse des Antragstellers, dass von einer Inanspruchnahme einer Teilfläche seines Grundstücks … für eine öffentliche Verkehrsfläche (Ortsrandstraße und Verkehrskreisel) sowie eine Ausgleichsfläche abgesehen wird, fehlerfrei abgewogen.

42

Sie hat zunächst die insoweit von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange fehlerfrei ermittelt und bewertet. Denn sie hat sich schon im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und insbesondere bei der Abwägung mit den vom Antragsteller in der Offenlage vorgebrachten Einwendungen gegen den Straßenverlauf und die Lage des Verkehrskreisels sowie seinem Interesse an einem ungeschmälerten Erhalt der Parzelle Nr. … für landwirtschaftliche Zwecke eingehend auseinandergesetzt und diesen teilweise durch eine Verschiebung des Kreisels nach Süden - um einige Meter, soweit ihr dies ohne verkehrsführungstechnische Nachteile möglich erschien - Rechnung getragen.

43

Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die diesbezüglichen privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander fehlerfrei gewichtet und sich ohne Abwägungsfehler für die Zurückstellung des Interesses des Antragstellers an einer weiteren Südverschiebung der Ortsrandstraße und des Verkehrskreisels gegenüber anderen Belangen entschieden.

44

Anders als der Antragsteller meint, bewirkt die Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung - zum Beispiel von Verkehrsflächen - im Bebauungsplan keine Enteignung; ihr kommt auch keine enteignende Vorwirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, NVwZ 1998, S. 953 f.). Es handelt sich vielmehr um eine Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

45

In der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Parzelle Nr. … des Antragstellers für eine öffentliche Verkehrsfläche sowie für eine Ausgleichsfläche liegt auch keine unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Inhaltsbestimmung seines privaten Grundeigentums. Denn die Antragsgegnerin hat mit Beschluss vom 13. April 2005 ein Umlegungsverfahren eingeleitet, in dem ein angemessener, den Gleichheitssatz wahrender Interessenausgleich zu erwarten ist.

46

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum durch Festsetzung von (zum Beispiel) öffentlichen Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan dann nicht gegen das Gleichheitsgebot und stellt keine unverhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar, wenn die Gemeinde den Vollzug des Bebauungsplans durch ein die Gleichbehandlung der Eigentümer gewährleistendes Umlegungsverfahren vorbereitet, da dieses von den Prinzipien der Lastengleichheit und der wertgleichen Abfindung (§§ 55 bis 60 BauGB) beherrschte Verfahren die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung gewährleistet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998, NVwZ-RR 1999, S. 425). Deshalb kann im Regelfall ein konkretes Zuteilungsinteresse eines planbetroffenen Grundeigentümers oder sein Interesse, dass von einer Umlegung ganz abgesehen wird, bei der planerischen Abwägung außer Betracht bleiben (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29. September 1981, BauR 1982, S. 160 f.). Allerdings bleibt zu beachten, dass Bauleitplanung und Umlegung nicht ohne Wechselwirkung sind, weshalb unter Umständen schon bei der Bestimmung der planerischen Festsetzungen die Möglichkeiten und Ergebnisse der nachfolgenden bodenordnenden Maßnahmen einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1976, NJW 1977, S. 388). Im Einzelfall kann deshalb bereits bei der Abwägung zu berücksichtigen sein, welche Folgen sich aus einer bestimmten Festsetzung für die Umlegung und speziell für den Zuteilungsanspruch des betroffenen Eigentümers ergeben, etwa in Fällen, in denen er ein besonderes Interesse am möglichst ungeschmälerten Erhalt bestimmter Grundstücksflächen hat und diesem Interesse voraussichtlich bei der Zuteilung nicht Rechnung getragen werden kann, wobei es sich aber um nicht bloß geringwertige, sondern um schutzwürdige Interessen handeln muss, deren Beeinträchtigung durch eine spätere Umlegung zudem für die planende Stelle erkennbar sein muss (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29. September 1981, a.a.O., S. 161).

47

Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, dass er ein besonderes Interesse am ungeschmälerten Erhalt der Parzelle Nr. … als einer wohnhausnahen landwirtschaftlichen Betriebsfläche habe. Doch ist vorliegend keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass dem Interesse des Antragstellers an einer wohnhausnahen Bewirtschaftungsfläche im Umlegungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden kann, etwa durch Zuteilung der gemeindeeigenen Parzelle Nr. …, soweit diese im Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt ist. Diese Fläche ist ausweislich der in den Akten befindlichen Karten kaum weniger nah am Wohnhaus des Antragstellers gelegen als die für die Verkehrsfläche in Anspruch genommene Teilfläche der Parzelle Nr. …. Das Vorbringen des Antragstellers, die Parzelle Nr. … sei für eine Bewirtschaftung ungeeignet, überzeugt demgegenüber nicht, da er diese für eine Zuteilung an ihn derzeit ins Auge gefasste Fläche selbst vor einigen Jahren von der Gemeinde gepachtet, zunächst auch selbst bewirtschaftet und seit dem Jahre 2002 bis heute an einen anderen Landwirt unterverpachtet hat, der sie offenbar weiterhin bewirtschaftet. Etwaigen Wertunterschieden hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit kann im Umlegungsverfahren durch einen Ausgleich in Fläche oder Geld Rechnung getragen werden (§ 58 Abs. 2 BauGB).

48

Anders als der Antragsteller meint, kann auch von einer gleichheitswidrigen übermäßigen Inanspruchnahme seines Grundeigentums im Verhältnis zu anderen privaten Grundeigentümern oder vorrangig heranzuziehenden gemeindeeigenen Flächen keine Rede sein. So werden etwa die von ihm angesprochenen Teilflächen der bisherigen Parzellen Nrn. … und … einer anderen Eigentümerin vom angegriffenen Bebauungsplan ebenfalls für Verkehrsflächen (Verkehrskreisel, Wirtschaftsweg und Begleitgrün) in Anspruch genommen; schon deshalb ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin diese Teilflächen (die heutigen Parzellen Nrn. … und …) später freihändig zu Eigentum erworben hat. Die Frage der Notwendigkeit einer vorherigen Inanspruchnahme von gleich geeignetem Grundbesitz der öffentlichen Hand für denselben Zweck - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, NVwZ 2002, S. 1506 - stellt sich daher hier nicht.

49

Der Antragsteller kann aber auch im Hinblick auf die gemeindeeigene Parzelle Nr. … nicht geltend machen, diese hätte vorrangig vor der Teilfläche seiner Parzelle Nr. … für das Teilstück der Ortsrandstraße und Teilflächen des Verkehrskreises in Anspruch genommen werden müssen. Denn ein Verlauf der Ortsrandstraße über die Parzelle Nr. … unter gleichzeitiger gänzlicher Verschonung von Grundeigentum des Antragstellers hätte eine weitere Südverschiebung der Ortsrandstraße und des Kreisels vorausgesetzt, was die Antragsgegnerin indessen mit ausführlicher und zutreffender Begründung abgelehnt hat, weil dem gewichtige öffentliche und private Belange entgegenstehen. Wie im Einzelnen im Protokoll der Ratssitzung vom 28. Juni 2006 sowie in der Planbegründung (S. 7) dargelegt ist, sprechen zum einen gewichtige verkehrsführungstechnische Gründe gegen eine Südverschiebung des Kreisels (und damit zwangsläufig auch des letzten Teilstücks der Ortsrandstraße vor deren Einmündung in die L 454). Bei einer weiteren Verschiebung der Verkehrsführung nach Süden könnte nämlich die - als zusätzliches legitimes Ziel der Straßenplanung angestrebte - Anbindung des stark durch landwirtschaftlichen Verkehr belasteten Münchhofweges an den Kreisel nicht auf der vorhandenen Achse dieses Weges erfolgen und auch das übrige bestehende Wirtschaftswegenetz nur noch teilweise genutzt werden. Dies hätte eine stärkere Inanspruchnahme weiterer - auch privater - Außenbereichsgrundstücke zur Folge und stünde damit im Widerspruch zu dem Grundsatz des sparsamen Flächenverbrauchs gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht, dass die Antragsgegnerin die Lage des Verkehrskreisels so gewählt hat, dass dieser einen in etwa gleichen Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers und zu dem weiteren Wohnanwesen auf der Parzelle Nr. … einhält, um auch im Hinblick auf die vom Kreisel ausgehenden Verkehrslärmimmissionen eine annähernde Belastungsgleichheit beider Wohnhäuser zu erreichen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der gemeindeeigenen Parzelle Nr. … nicht um ein für die Verwirklichung der Planungsziele in gleicher Weise wie die Teilfläche der Parzelle Nr. … geeignetes Grundstück der öffentlichen Hand.

50

b) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch das weitere private Eigentumsinteresse des Antragstellers, von zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen durch die Anlegung der Ortsrandstraße und des Verkehrskreisels in der Nähe seines Wohnhauses verschont zu bleiben, fehlerfrei abgewogen.

51

Sie hat auch insoweit die von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange fehlerfrei ermittelt und bewertet, indem sie eine Verkehrsprognose und ein schalltechnisches Gutachten, das auch die Verkehrslärmimmissionen durch die geplante Straßenführung einbezieht, eingeholt und sich mit den Anregungen des Antragstellers auseinandergesetzt hat; sie hat seinen Lärmschutzbelangen im Übrigen durch leichtes Abrücken des Kreisels von dessen Wohnhaus und Terrasse so weit wie möglich entsprochen.

52

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die privaten Lärmschutzinteressen des Antragstellers im Verhältnis zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen fehlerhaft gewichtet hat. Sie hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem eingeholten schalltechnischen Gutachten am Wohnhaus des Antragstellers keine Verkehrslärmimmissionsbelastung zu erwarten ist, die nach der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen auslösen würde. Soweit der Antragsteller die im schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegte und für diesen Zweck überarbeitete Prognose der Verkehrsbelastung im Bereich des Verkehrskreisels angreift, ist sein Vorbringen lediglich pauschal und unsubstantiiert geblieben. Es ist insbesondere nicht näher begründet oder gar nachvollziehbar belegt worden, weshalb der Lkw-Anteil hier signifikant höher ausfallen sollte als angenommen. Vielmehr hat der Antragsteller offenbar nicht berücksichtigt, dass das schalltechnische Gutachten nicht lediglich von den relativ geringen Lkw-Anteilen im Bereich nördlich des Kreisels ausgegangen ist, sondern darüber hinaus Lkw-Anteile von 17 % tagsüber und 7 % nachts im Bereich der Ortsrandstraße östlich des Kreisels - also in größerer Nähe zum Wohnhaus des Antragstellers - in seine Berechnungen eingestellt hat, denen zufolge die maßgeblichen Immissionsgrenz- und Orientierungswerte am Wohnhaus des Antragstellers dennoch weit unterschritten werden. Die Antragsgegnerin hat die verbleibende planbedingte Verkehrslärmbelastung abwägungsfehlerfrei als hinnehmbar gewertet, zumal eine weitere Südverschiebung des Verkehrskreisels insbesondere aus den dargelegten verkehrsführungstechnischen Gründen nicht in Betracht kam.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

54

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

55

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.