Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Aug. 2016 - 8 B 10637/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2016:0801.8B10637.16.0A
published on 01/08/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Aug. 2016 - 8 B 10637/16
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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG – wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2015 in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 27. Mai 2015 und 23. November 2015 abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Abänderungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Anwesens, das mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist. Es weist entlang der Straße eine Breite von 11 m und eine Tiefe von 10,20 m auf und besteht aus drei Wohnungen. Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 17 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage. Vor allem wendet er sich gegen die Genehmigung zur Errichtung des zweigeschossigen Mehrfamilienhauses 1 mit acht Wohneinheiten, das mit einer Breite von 24,53 m und einer Tiefe von 13,85 m an sein Haus angebaut werden soll.

2

Der Senat hat dem Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG – (BauR 2016, 791) stattgegeben, weil Haus 1 aller Voraussicht nach mit der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung zur „offenen Bauweise“ nicht vereinbar sei. Bei Haus 1 handele es sich nicht um den Teil eines zusammen mit dem Anwesen des Antragstellers gebildeten Doppelhauses. Ferner stelle es sich auch nicht als Teil einer in der offenen Bauweise ebenfalls zulässigen Hausgruppe dar.

3

Dem Beigeladenen wurde mit Änderungsgenehmigung vom 3. Mai 2016 die Befreiung von der Festsetzung zur „offenen Bauweise“ erteilt. Den daraufhin von ihm gestellten Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO lehnte der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2016 – 8 B 10519/16.OVG – (juris) mit der Begründung ab, dass die erteilte Befreiung aller Voraussicht nach rechtswidrig sei, weil sie gegen Grundzüge der Planung verstoße.

4

Am 19. Juli 2016 ist die 2. Änderung des Bebauungsplans in Kraft getreten. Sie setzt für den hier fraglichen Bereich eine „abweichende Bauweise“ nach § 22 Abs. 4 BauNVO mit folgendem Inhalt fest: „Gebäude sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten.“ Daraufhin hat der Beigeladene erneut die Abänderung der Eilrechtsschutzentscheidung vom 28. Januar 2016 beantragt.

B.

5

Das Abänderungsbegehren der Beigeladenen hat Erfolg.

I.

6

Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Eilrechtsentscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Der Senat ist aufgrund des anhängigen Berufungszulassungsverfahrens – 8 A 10548/16.OVG – zur Anfechtung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 18. März 2015 in Gestalt der Änderungsgenehmigungen Gericht der Hauptsache.

7

Im Übrigen ist die Beigeladene nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zur Stellung des Abänderungsantrags befugt, weil sich durch die Änderung des Bebauungsplans die für die Beurteilung der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblichen Umstände verändert haben. Da sich das Eilrechtsschutzverfahren ebenso wie das hierauf bezogene Verfahren in der Hauptsache lediglich auf den Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung bezieht, kann der Beigeladenen das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Verfahren nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es sei abweichend von der Baugenehmigung gebaut worden. Dieser Umstand ist vielmehr Gegenstand des von dem Antragsteller mit seinem Antrag vom 28. Juli 2016 bereits eingeleiteten Verfahrens auf eventuelles bauaufsichtsbehördliches Einschreiten.

II.

8

Der Abänderungsantrag ist auch begründet, weil bei erneuter Interessenabwägung unter Einbeziehung der veränderten Umstände das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der gesetzlich in § 212a BauGB angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Außervollzugsetzen der angefochtenen Baugenehmigung überwiegt.

9

Nach summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass die im Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15- (BauR 2016, 791) festgestellten Verstöße gegen Vorschriften zum Bauplanungsrecht nicht mehr bestehen. Auch im Übrigen ist die Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts nicht angezeigt. Was die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung anbelangt, ist zu beachten, dass bei Nachbarklagen maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ist, jedoch aus Gründen der Prozessökonomie nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind; denn ihm stünde aufgrund der veränderten Umstände im Falle der Aufhebung der Baugenehmigung ein Anspruch auf erneute Genehmigungserteilung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, NVwZ 1998, 1179 – LS –).

10

1. Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen dürfte der für den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 maßgebende Verstoß gegen die Festsetzung zur „offenen Bauweise“ aufgrund der am 19. Juli 2016 in Kraft getretenen 2. Änderung des Bebauungsplans … „A. Straße“ nicht mehr bestehen.

11

a) Nach Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen ist nunmehr eine abweichende Bauweise dergestalt festgesetzt, dass „Gebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten [sind].“ Danach sind die aus dem Begriff der „offenen Bauweise“ hergeleiteten Anforderungen an die Einheitlichkeit dieser Bauweise, d.h. an das Zusammenfügen der Doppelhaushälften bzw. der Einzelhäuser einer Hausgruppe in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise nicht mehr Inhalt der Festsetzung des Bebauungsplans. Da das Wohnhaus 1 an das vorhandene Wohnhaus des Antragstellers angebaut werden soll, erfüllt das Bauvorhaben die Anforderungen an die abweichende Bauweise im Sinne der 2. Änderung des Bebauungsplans … .

12

b) Der Bebauungsplan zur 2. Änderung des Bebauungsplans … dürfte auch wirksam sein.

13

Fehler im Planaufstellungsverfahren sind nicht ersichtlich.

14

Auch in inhaltlicher Hinsicht – einschließlich der vom Antragsteller vor allem angesprochenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang – dürfte der 2. Änderungsplan rechtlich nicht zu beanstanden sein.

15

(1) Zunächst ist das Planungserfordernis zu bejahen.

16

Auch für den 2. Änderungsplan bestand kein Zwang zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin war daher auch angesichts des von dem Beigeladenen verfolgten Bauprojekts befugt, die Planung durch Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans zu realisieren (sog. „projektbezogener Angebotsbebauungsplan“). Sie muss sich dann allerdings der Unterschiede der beiden Planungsvarianten bewusst sein. Diese bestehen darin, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nur das zugrunde liegende Projekt zulässt, während es in dem anderen Fall auch zugelassen wird.

17

Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 C 10974/14.OVG – zur Normenkontrolle des Bebauungsplans „…, 1. Änderung“ hierzu ausgeführt:

18

„Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen die Gemeinden Bauleitpläne nur aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

19

Die Änderungsplanung verfolgt mit der Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen in der Innenstadt eine städtebauliche Zielrichtung. Auch wenn die Planung auf die Vorstellungen eines privaten Vorhabenträgers zurückgeht, handelt es sich nicht um eine bauplanungsrechtlich unzulässige bloße Gefälligkeitsplanung in ausschließlich privatem Interesse eines Bauherrn (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 9. November 2005 – 8 C 10964/05.OVG –, OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 52). Es ist legitim, wenn eine städtische Planung auch Wünsche Privater aufnimmt und diese Anstoß für die Planung geben, solange sie zugleich städtebauliche Interessen verfolgt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, BauR 2012, 210). Letzteres ist hier der Fall, weil die Antragsgegnerin mit der Planung die Schaffung von Wohnbauflächen durch Nachverdichtung sowie die Schließung der Baulücke an der Z. Straße anstrebt. Dabei kommt der Antragsgegnerin bei der Frage, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, ein planerischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338).

20

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch keine bauplanungsrechtlich unzulässige Vermischung von angebots- und vorhabenbezogener Planung vor.

21

Die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, weitestgehend frei. Auch wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 55; OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 2011 – 1 MN 130/10 –, BauR 2011, 805 und juris, Rn. 77; auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14 - [„projektbezogener Angebotsbebauungsplan“]). Ein Angebotsbebauungsplan ist im Vergleich zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan das flexiblere Planungsinstrument. Er lässt innerhalb des gesetzten Rahmens Änderungswünsche des Vorhabenträgers ohne Weiteres zu und vermeidet, einen allein auf das ursprüngliche Konzept bezogenen Bebauungsplan zuvor nebst dem Durchführungsvertrag ändern zu müssen. Darüber hinaus kann ein (projektbezogener) Angebotsbebauungsplan aufrechterhalten werden, auch wenn das Projekt des ursprünglichen Vorhabenträgers nicht zustande kommt.“

22

An diesen Ausführungen ist weiterhin festzuhalten. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung des 2. Änderungsplans ausführlich dargelegt, dass sie bereits bei der 1. Änderung das dem Projekt der Beigeladenen zugrundeliegende städtebauliche Konzept planerisch umsetzen wollte, also insbesondere auch die Errichtung „eines neuen Wohngebäudes an der Z. Straße“ (Hervorhebung durch den Senat), dass sie aber der Auffassung war, dieses Konzept sei mit der Festsetzung „offene Bauweise“ vereinbar, wohl in der Annahme, die Anforderungen an die Verträglichkeit der benachbarten Gebäude beträfen nur den unmittelbaren Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Um das ursprüngliche Konzept gleichwohl zu ermöglichen, ist es daher städtebaulich erforderlich, die Festsetzung zur Bauweise entsprechend abzuändern. Weil die Planung dem städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin entspricht, kann hierin keine ausschließlich privatnützige und deshalb unzulässige Gefälligkeitsplanung gesehen werden.

23

(2) Für die getroffene Festsetzung kann sich die Antragsgegnerin auf die gesetzliche Ermächtigung in §§ 9 Abs. 1, 9a BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO berufen.

24

Danach kann eine von § 22 Abs. 1 BauNVO abweichende Bauweise festgesetzt werden. Diese Ermächtigung erlaubt es der Gemeinde, beliebige Kombinationen und Varianten der offenen und geschlossenen Bauweise zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 – 4 NB 40.95 –, NVwZ-RR 1996, 629 und juris, Rn. 4; Determann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Rn. 10). Dies ist hier geschehen, indem im Bereich der benachbarten Flurstücke Nr. 681/57 und Nr. 58/1 eine Grenzbebauung vorgeschrieben, die Festsetzung der „offenen Bauweise“ aber aufgehoben wurde, um die Bauvorhaben nicht den im Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 erläuterten strengen Anforderungen an die Proportionalität der Gebäude in der offenen Bauweise zu unterwerfen.

25

Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich hierbei nicht um eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Festsetzungsmöglichkeiten. Das Festsetzungsmerkmal der „Bauweise“ betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und dabei insbesondere zu den seitlichen Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48.93 –, NVwZ 1995, 696 und juris, Rn. 22). Für die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Regelformen der Bauweise ist diese Regelung zur Anordnung der Gebäude dergestalt getroffen worden, dass in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (§ 22 Abs. 3 BauNVO) und in der offenen Bauweise grundsätzlich mit seitlichem Grenzabstand (§ 22 Abs. 2 BauNVO). Die Regelung zur offenen Bauweise hat darüber hinaus eine „Modifikation“ insofern erfahren, als danach nicht nur Einzelhäuser mit jeweils seitlichem Grenzabstand errichtet werden dürfen, sondern auch Doppelhäuser und Hausgruppen, die nur an ihren jeweiligen Enden einen Grenzabstand zu wahren haben, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze (der beiden Grundstücke beim Doppelhaus und der mehreren Grundstücke bei der Hausgruppe) hingegen ohne Grenzabstand errichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 17). Diese Modifikation der offenen Bauweise unterliegt allerdings besonderen Voraussetzungen. Sie ist nur dann zulässig, wenn der Gesamtbaukörper eine bauliche Einheit bildet. Die im Einzelnen hieran zu stellenden Anforderungen waren Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 28. Januar 2016.

26

Wenn nun § 22 Abs. 4 BauNVO erlaubt, im Bebauungsplan auch eine von der offenen oder geschlossenen Bauweise abweichende Bauweise festzusetzen, eröffnet dies der Gemeinde eine „Weite der planerischen Gestaltungsmöglichkeiten“ (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL 2016, § 22 BauNVO, Rn. 43), sofern es sich nur um eine Regelung zum Abstand der Gebäude zur Grundstücksgrenze handelt (vgl. Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, 97. Lieferung 2016, § 22 BauNVO, Rn. 100). Eine solche Regelung ist hier getroffen worden.

27

Sofern der Antragsteller aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 12. März 2009 – 1 KN 12/08 – (NuR 2009, 498) einschränkende Anforderungen an den Inhalt einer möglichen Abweichung herleitet, kann dem nicht gefolgt werden. Gegenstand des Verfahrens des OVG Schleswig-Holstein war ein Bebauungsplan zur Errichtung eines Ferien- und Freizeitzentrums mit dem zentralen Element eines multifunktionalen Freizeithügels. Das Gericht hat den Plan wegen fehlerhafter Abwägung der Auswirkungen des Multifunktionshügels auf das Landschaftsbild beanstandet (a.a.O., juris, Rn. 72). Hierzu hat es gerügt, die Gemeinde sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Multifunktionshügel werde in höhenabgestufter Bauweise errichtet. Durch die vorgesehenen Festsetzungen werde eine solche höhenabgestufte Bauweise gerade nicht gesichert. In diesem Zusammenhang führt das Gericht aus, dass die Festsetzung „abweichende Bauweise: Hügel“ nicht auf § 22 Abs. 4 BauNVO gestützt werden könne; denn der Begriff „Hügel“ bezeichne keine Bauweise im Sinne dieser Vorschrift. Sodann heißt es:

28

„Der Begriff der Bauweise wird definiert als die Art und Weise, in der (Haupt-)Gebäude auf einem Grundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und deren Grenzen angeordnet werden. Auch bei der abweichenden Bauweise muss es sich um eine Regelung der Bauweise handeln, d.h. um eine solche, die im Hinblick auf den seitlichen Grenzanbau und auf die Längenbegrenzung von den in § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO definierten Bauweisen … abweicht. Auf andere Merkmale kann sich die Abweichung nicht beziehen. Zu dem so definierten Begriff der (abweichenden) Bauweise steht die Festsetzung 'Hügel' in keiner Beziehung, sie knüpft an keines der angeführten Merkmale an.“ (a.a.O., juris, Rn. 73).

29

Anders als die Festsetzung „Hügel“ knüpft die hier zu beurteilende Festsetzung in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan „…, 2. Änderung“ ausdrücklich an das Merkmal des seitlichen Grenzanbaus an, indem er diesen vorschreibt, die Art und Weise der Zusammenfügung der beiden grenzständigen Gebäude jedoch nicht von den Voraussetzungen für Doppelhäuser oder Hausgruppen abhängig macht. Weitergehende Anforderungen an die Verträglichkeit der abweichend nach § 22 Abs. 4 BauNVO geregelten Bauweise können nicht der Ermächtigungsgrundlage, sondern allenfalls dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB entnommen werden.

30

(3) Der Bebauungsplan „…, 2. Änderung“ dürfte auch den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung genügen.

31

Diese Anforderungen betreffen zum einen das – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete – Gebot zur ordnungsgemäßen Ermittlung und zutreffenden Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB), zum anderen die inhaltlichen Vorgaben des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zum angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BauR 2008, 1268, Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 3. November 2010 – 8 C 10550/10.OVG –).

32

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Abwägungsvorgang sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Ratsmitglieder falsch informiert worden bzw. von falschen Annahmen ausgegangen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist ein Bebauungsplan dann abwägungsfehlerhaft, wenn das hierfür berufene Gemeindeorgan (Stadtrat) bei seiner Abwägung von falschen oder unzureichenden Grundlagen ausgegangen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. November 2011 – 8 C 10906/11.OVG –, DVBl. 2012, 376, LS 1; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 4 BN 23.13 –, juris, Rn. 8). Solche Abwägungsfehler sind hier indes nicht dargetan. Wenn es in der Sitzungsvorlage vom 3. Juni 2016 heißt, dass „die Realisierung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses an der Z. Straße mit einer Frontlänge von 24,5 m ausdrücklich Ziel der vom Stadtrat beschlossenen 1. Änderung des Bebauungsplans war“ (vgl. Bl. 47 der Planaufstellungsunterlagen), so ist diese Aussage nicht deshalb unrichtig, weil es sich bei dem 1. Änderungsplan – ebenso wie bei dem 2. Änderungsplan – um eine Angebotsplanung handelt. Gerade bei einem sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplan - wie hier - hat der Plangeber ein konkretes Projekt vor Augen, muss sich dann allerdings im Klaren sein, dass er planerische Grundlagen nicht „nur“, sondern „auch“ für dieses Projekt schafft. Nichts anderes war Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 6. Mai 2015. Wenn es in der Sitzungsvorlage vom 3. Juni 2016 heißt, dass das Mehrfamilienhaus „bereits im Bau befindlich“ sei, wird bei den Ratsmitgliedern auch dadurch kein falscher, unzulässigen Druck auf eine Änderungsplanung auslösender Eindruck vermittelt. Denn unstreitig ist mit den Bauarbeiten – gerade auch im Bereich von Haus 1 – bereits begonnen worden, was dem Senat aus dem Verfahren betreffend die Baueinstellungsverfügung gegen die Beigeladene vom 23./24. Mai 2016 – 8 B 10520/16.OVG – bekannt ist. Wenn schließlich gegenüber dem Ortsbeirat T. lediglich von „Formfehlern bei Erlass des Bebauungsplans …, 1. Änderung“ die Rede gewesen ist, so führt dies nicht auf eine Fehlinformation der Mitglieder des Stadtrates. Denn aus der ihnen vorliegenden Begründung zum Bebauungsplan geht eindeutig hervor, dass die Beanstandung des Bauvorhabens im Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 und im Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Mai 2016 auf die inhaltliche Festsetzung im 1. Änderungsplan zur „offenen Bauweise“ zurückzuführen ist.

33

Auch die Ermittlung und Bewertung der in die Abwägung eingestellten Belange dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Februar 2016 – 4 BN 26.15 – (BauR 2016, 790 und juris, Rn. 4) ausgeführt hat, ist bei der Festsetzung der Bauweise in einem Bereich mit noch teilweise vorhandener Grenzbebauung das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation (hier dem Wunsch auf Beibehaltung der ursprünglichen Doppelhausbebauung) ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Antragsgegnerin hat indes sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Änderungsplanung das Bestandsinteresse des Antragstellers ausdrücklich berücksichtigt und das Ziel verfolgt, das neue Bauvorhaben in einer verträglichen Art und Weise mit dem vorhandenen Bestand zu verbinden.

34

Wenn der Antragsteller geltend macht, sein Bestandsinteresse sei nur dann zutreffend bewertet, wenn sich der durch die Bauleitplanung zugelassene Anbau an dem vorhandenen Grenzgebäude orientiere („maßstabsbildende Vorbelastung“), kann dem nicht gefolgt werden. Die in § 22 Abs. 4 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Festsetzung einer „abweichenden Bauweise“ räumt der planenden Stadt einen im Vergleich zur Festsetzung der „offenen Bauweise“ mit den einschränkenden Anforderungen an Doppelhäuser und Hausgruppen weiten Gestaltungsspielraum ein (vgl. Blechschmidt, a.a.O., § 22 BauNVO, Rn. 43). Die Grenze der Abwägungsfehlerhaftigkeit wird daher erst dann überschritten, wenn das Nachbarinteresse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation in einer nicht zu rechtfertigenden Art und Weise zurückgedrängt worden ist. Dies kann hier nicht angenommen werden. Wenn es des Weiteren unter Nr. 1.1 der Abwägungstabelle heißt, „bei der bisherigen Festsetzung einer offenen Bauweise war aufgrund der abweichenden Grundstückszuschnitte eine adäquate Ausnutzung im Sinne der städtebaulichen Zielsetzung nicht möglich“, liegt dem keine Fehleinschätzung bzw. Fehlgewichtung eines Belangs zugrunde. Denn wie sich aus dem – von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen – Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 ergibt, ließ sich auf dem vorhandenen Flurstück die in „offener Bauweise“ mögliche Hausgruppe nicht realisieren. Auch sofern die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan auf die in der näheren Umgebung vorhandene Struktur der Bebauung hinweist, ist eine Fehlbewertung von Abwägungsbelangen nicht erkennbar. Insbesondere wird mit dem Hinweis auf das „in einer Entfernung von lediglich ca. 70 m [ebenfalls in abweichender Bauweise realisierte] grenzständige Einzelhaus mit einer Länge von ca. 43 m“ nicht deshalb ein untaugliches Vergleichsobjekt für die städtebauliche Verträglichkeit benannt, weil es sich bei diesem Gebäude nicht um ein Wohn-, sondern vielmehr um ein Bürogebäude handelt. Ferner weist es nicht auf einen Abwägungsfehler hin, wenn die Antragsgegnerin die vorhandenen Baustrukturen in der näheren Umgebung auch über den Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans … hinaus in den Blick genommen hat.

35

Auch hinsichtlich des Ergebnisses der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung dürfte der 2. Änderungsplan rechtlicher Überprüfung standhalten. Ist der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 [309]; Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [315]). Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Planung gerade auch die Wirkung der durch den 2. Änderungsplan ermöglichten Bebauung auf das Bestandsgebäude des Antragstellers vor Augen geführt. Wenn sie dabei ausführt, dass nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Dachgestaltung übereinstimmt, hat sie damit zum Ausdruck gebracht, nicht nur die Situation unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu bewerten, sondern die Gesamtwirkung der grenzständigen Bebauung in den Blick zu nehmen. Wenn auch die nunmehr durch die 2. Änderungsplanung auf dem Flurstück Nr. … zugelassene Grenzbebauung nicht den Anforderungen an eine Doppelhaushälfte bzw. eine Hausgruppe im Sinne der Rechtsprechung zur „offenen Bauweise“ genügt, so teilt der Senat dennoch die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die jetzt auf dem Flurstück Nr. … vorgesehene Bebauung durchaus verträglich mit dem Anwesen des Antragstellers ist. Jedenfalls erreichen die – von dem Antragsteller nicht näher erläuterten – „nachteiligen Auswirkungen“ nicht ein Maß, das als rücksichtslos bezeichnet werden müsste, etwa deshalb, weil der neue Grenzanbau erdrückende Wirkung auf das Bestandsgebäude des Antragstellers entfalten würde (vgl. zur erdrückenden Wirkung: OVG Rh-Pf, Urteil v. 2.5.2011- 8 C 11261/10-; Uechtritz, DVBl. 2016, 90 [91 ff m.w.N.]).

36

2. Auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen besteht keine Notwendigkeit, die Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung auszusetzen.

37

Der Antragsteller rügt – im Verfahren der Hauptsache – einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht durch die Genehmigung des Tiefgaragengebäudes. Insofern gilt es zunächst festzuhalten, dass das Abstandsflächenrecht lediglich Anforderungen an oberirdische Gebäude stellt, hingegen nicht an unterirdische Gebäude bzw. Gebäudeteile (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. November 2004 – 8 B 11872/04.OVG –, S. 7 d.U.; Beschluss vom 27. April 2006 – 8 A 10233/06.OVG –, S. 5 d.U.; Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 8 Rn. 22 und Rn. 66). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz1 LBauO ist ein Gebäude eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Nach den genehmigten Bauplänen schließt die Decke der Tiefgarage mit der vorhandenen Geländehöhe auf dem Nachbargrundstück von 130,00 NN ab (vgl. Bl. 47 der Behördenakten). Auf dieser Decke soll nun nach den Plänen noch eine Dämmschicht von ca. 10 bis 15 cm und darüber eine Erdauflage für die Grünfläche aufgebracht werden. Diese Erdauflage ist zum Nachbargrundstück durch eine Umwehrung von 60 cm Höhe eingefasst.

38

Es stellt sich daher die Frage, ob diese Umwehrung noch Teil der Außenwand des Tiefgaragengebäudes oder zusammen mit der Erdauflage als separate bauliche Anlage zu werten ist, deren abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit dann nach § 8 Abs. 8 LBauO zu beurteilen wäre (vgl. zur separaten Behandlung des Baukörpers der Tiefgarage und der Aufschüttung für eine Dachterrasse: OVG RP, Beschluss vom 27. April 2006 – 8 A 10233/06.OVG –, S. 7 d.U.). Ferner stellt sich die Frage, ob jedenfalls die auf der Decke des Tiefgaragengebäudes aufgebrachte Dämmschicht noch zur Wandhöhe hinzuzuzählen ist.

39

Die Beantwortung dieser Fragen kann jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn die aufgezeigten möglichen Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht rechtfertigen jedenfalls nicht, den Vollzug der Baugenehmigung weiterhin auszusetzen und die Bauarbeiten noch länger aufzuschieben. Es verbleiben sachgerechte anderweitige Möglichkeiten, das Bauvorhaben – unter eventueller Abänderung der angefochtenen Baugenehmigung – so auszugestalten, dass es mit der Abstandsvorschrift des § 8 LBauO in Einklang steht, worauf der Senat in dem zitierten Beschluss vom 29. November 2004 – 8 B 11872/04.OVG – (S. 9 d.U.) in einem vergleichbaren Fall bereits hingewiesen hat.

40

Ob die Beigeladene darüber hinaus bei der Errichtung der Tiefgarage und von Haus 2 abweichend zur Baugenehmigung gebaut hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern bleibt dem von dem Antragsteller bereits eingeleiteten Verfahren auf aufsichtsbehördliches Einschreiten vorbehalten.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2016 – 8 B 10519/16.OVG –, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 4 VR 3.15 –, NVwZ-RR 2016, 357).

42

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.1.1.3 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013“, LKRZ 2014, 169; vgl. den Beschluss des Senats auf den 1. Abänderungsantrag der Beigeladenen vom 27. Juni 2016 – 8 B 10519/16.OVG –).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d
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published on 28/01/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. Dezember 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2015 in Gestalt d
published on 02/05/2011 00:00

Der am 21. Juni 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Im B. – OT S.“ wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin da
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.