Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. März 2009 - 8 C 10729/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2009:0326.8C10729.08.0A
26.03.2009

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kosten der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“ der Antragsgegnerin.

2

Er ist Inhaber des südlich der Ortslage Dannstadt und östlich der H. Straße (L 454) gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs „H….“ und Eigentümer des zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen gehörenden, ca. 19.077 qm großen Grundstücks Flurstück-Nr. …, das u. a. mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebaut ist und im Übrigen landwirtschaftlich genutzt wird. Der Antragsteller, der den Betrieb bis 2002 selbst führte, hat die landwirtschaftlichen Betriebsflächen nach dem Unfalltod seines Sohnes teilweise verkauft und im Übrigen an andere Landwirte verpachtet.

3

Eine Teilfläche der Parzelle … liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“, der auf ca. 3.144 qm der Teilfläche eine öffentliche Verkehrsfläche, nämlich eine Teilstrecke der durch das geplante Gewerbegebiet verlaufenden Ortsrandstraße sowie einen Teil des die Anbindung der Ortsrandstraße an die L 454 herstellenden Verkehrskreisels, sowie eine Ausgleichsfläche „M 4“ (am Ostrand der Verkehrsfläche) festsetzt; im Übrigen (westlich der Verkehrsfläche zum Wohnhaus des Antragstellers hin) wird die vom Bebauungsplan erfasste Teilfläche der Parzelle als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen.

4

Der angegriffene Bebauungsplan setzt östlich der Ortslage Dannstadt und im südlichen Anschluss an das seit etwa 1967 bestehende Gewerbegebiet „A…“ sowie des durch gesonderten Bebauungsplan überplanten „Gewerbegebiets Dannstadt-Ost, Erweiterung I“ mehrere Gewerbegebiete sowie eine Ortsrandstraße als Haupterschließungsstraße der Gewerbegebiete und zugleich als Ortskernentlastungsstraße fest, die das Plangebiet der Länge nach durchläuft; im Norden schließt die Ortsrandstraße an die bestehende R. Straße an, über die der gewerbliche und landwirtschaftliche Verkehr zur künftigen Vermeidung einer Durchfahrt der engen Ortlage Dannstadt zur L 530 und über diese zum Obst- und Gemüsegroßmarkt „Pfalzmarkt“ oder – über einen derzeit geplanten Anschluss der L 530 an das Autobahnkreuz Mutterstadt – zur A 61 abgeleitet werden soll; der im Süden den Anschluss der Ortsrandstraße an die H. Straße (L 454) herstellende Verkehrskreisel dient zugleich der Anbindung mehrerer Wirtschaftswege an die H.- und O. Straße, darunter des sog. „M. Weges“, über den ein relativ starker Schwerlast- und landwirtschaftlicher Verkehr von den am M. Weg gelegenen Obst- und Gemüseanbaugroßbetrieben zur Ortsrandstraße geleitet werden soll. Dieses Verkehrskonzept beruht auf einer „Städtebaulichen Voruntersuchung“ vom November 2000 sowie auf einem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten der Planung Transport Verkehr AG/Karlsruhe (PTV) vom Mai 2001 zu den „verkehrlichen Auswirkungen der Gewerbe- und Wohngebietserweiterung“ im Osten der Antragsgegnerin, das Verkehrsprognosen für das Jahr 2010 enthält und den südlichen Anschluss der Ortsrandstraße an die L 454 über einen Kreisverkehr mit gleichzeitiger Anbindung des „M. Wegs“ empfiehlt.

5

Bereits im Zuge der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 2003 gegen die Planung, weil er unzumutbare Störungen im betrieblichen und privaten Bereich durch die geplante Wegeführung über sein Grundstück sowie durch den Kreisel befürchtete. Der Rat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung vom 25. Mai 2004 mit diesen Einwendungen und gab eine Überarbeitung der Straßenplanung in Auftrag, aufgrund der die Lage des Verkehrskreisels um ca. 3,30 m vom Wohnhaus des Antragstellers abgerückt und nach Süden verschoben wurde, so dass der Fahrbahnrand letztlich einen Abstand von 39,33 m zur Terrasse des Antragstellers einhält.

6

Am 13. April 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Einleitung eines Umlegungsverfahrens „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung I und II“. In einem Entwurf des Umlegungsplans ist vorgesehen, dem Antragsteller eine im Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesene Teilfläche des gemeindeeigenen Flurstücks Nr. … zuzuteilen, das bereits an ihn verpachtet ist und östlich der Parzelle … jenseits eines Wirtschaftsweges gelegen ist.

7

Im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin ein schalltechnisches Gutachten des Ing.-Büros P. vom 29. November 2005 zu den im Plangebiet zu erwartenden und von ihm auf benachbarte Gebiete ausgehenden Gewerbe- und Verkehrsgeräuschimmissionen ein. Das Gutachten stuft den Bereich „M.“, zu dem auch das Anwesen des Antragsstellers zählt, als Mischgebiet ein und legt für Verkehrsgeräusche die entsprechenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (tagsüber 64 dB(A), nachts 54 dB(A)) zugrunde. Ausgehend von den – für die Zwecke der schalltechnischen Untersuchung noch einmal überprüften und um die Ausweisung von LKW-Anteilen ergänzten – Verkehrsprognosedaten des PTV-Gutachtens vom Mai 2001, wonach im Bereich nördlich des Kreisels tagsüber 238 Kfz/h, nachts 30 Kfz/h bei LKW-Anteilen von 5 bzw. 2 %, sowie im Einmündungsbereich der Ortsrandstraße in den Kreisel tagsüber 224 Kfz/h, nachts 26 Kfz/h bei LKW-Anteilen von 17 % bzw. 7 % zu erwarten seien, gelangt das Gutachten P. zu dem Ergebnis, dass an den bestehenden Gebäuden weder innerhalb noch außerhalb des Ausbaubereichs der Ortsrandstraße Grenzwertüberschreitungen und daher auch keine Ansprüche auf schallmindernde Maßnahmen gegeben seien. Für das Anwesen „M…“ des Antragstellers (Immissionspunkt 7) werden dabei Belastungen durch Verkehrsgeräusche von 56,2 dB(A) tagsüber und 44,7 dB(A) nachts im Erdgeschoss bzw. 56,9 dB(A) tagsüber und 45,4 dB(A) nachts im 1. Obergeschoss prognostiziert. Hinsichtlich der vom Plangebiet ausgehenden Gewerbegeräuschimmissionen geht das Gutachten jedoch davon aus, dass an den betroffenen Wohngebäuden die jeweiligen Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte durch die derzeit schon bestehenden Gewerbebetriebe ausgeschöpft sind. Damit die Geräusche aus den geplanten Gewerbegebietserweiterungen zu keiner Erhöhung der Beurteilungspegel führen, sollten diese den jeweils geltenden Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert um 10 dB(A) unterschreiten. Um dies zu gewährleisten, schlägt das Gutachten u. a. eine bestimmte Gliederung der geplanten Gewerbegebiete durch Festsetzung von maximal zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) vor.

8

Während der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Mai 2006 erneut Einwendungen, und zwar gegen die geplante südliche Anbindung der Ortsrandstraße über einen Kreisel im Hinblick auf dessen Standort und gegen die von der Ortsrandstraße und dem Kreisel zu erwartenden Lärmbelastungen. Er schlug vor, die Ortsrandstraße statt auf seiner Parzelle … auf der gemeindeeigenen Parzelle … mit entsprechender Verschiebung des Kreisels nach Süden an die L 454 anzubinden. Er sei auf jeden qm seiner landwirtschaftlichen Flächen und auf kurze Wege vom Wohnhaus zu den Flächen angewiesen. Ferner zweifele er die dem Schallschutzgutachten zugrunde gelegte Verkehrsprognose an, insbesondere sei von einem höheren LKW-Anteil auszugehen, bei dem die Lärmgrenzwerte dann nicht einzuhalten seien.

9

In seiner Sitzung vom 28. Juni 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Anregungen des Antragstellers nicht zu folgen. In dem dem Antragsteller übersandten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll heißt es zu den Einwendungen gegen den Trassenverlauf und den Standort des Kreisels, ein weiteres Ziel der Ortsrandstraßenplanung sei die Anbindung des „M. Weges“, damit der landwirtschaftliche Verkehr aus den dortigen Betrieben über die Ortsrandstraße zum Pfalzmarkt abfließen könne. Dadurch sei die Lage des Kreisels relativ genau festgelegt. Eine Verschiebung nach Süden sei straßenführungstechnisch nicht sinnvoll, weil dann die vorhandene Achse des M. Weges nicht genutzt werden könne; auch dürfe der Ausfahrradius von der L 454 zur Ortsrandstraße nicht weiter minimiert werden. Bei einer Verschiebung des Kreisels auf die Parzelle …. müssten zusätzliche Außenbereichsgrundstücke in Anspruch genommen und massiv in die Parzellen …, … und … eingegriffen werden, auch rücke der Kreisel dann näher an das Wohnhaus auf der Parzelle …; das bestehende Wirtschaftswegenetz könne dann nur noch teilweise genutzt werden; der höhere Flächenverbrauch widerspreche § 1 a Abs. 2 BauGB. Hingegen werde der Betrieb des Antragstellers bei der Inanspruchnahme von nur ca. 16,5 % der Fläche der Parzelle … nicht gefährdet. Zu den Einwendungen zur Lärmbelastung wird ausgeführt, die Verkehrsprognose beruhe auf dem PTV-Gutachten vom Mai 2001 und einem Nachtrag vom August 2005. Die im Schallschutzgutachten vorgeschlagene Gebietsgliederung nach IFSP werde im Plan ordnungsgemäß abgearbeitet und stelle sicher, dass auch in Überlagerung mit vorhandenem Lärm keine Richtwertüberschreitung eintreten werde, so dass auch kein Anspruch auf eine Lärmschutzwand bestehe. Was die Verkehrslärmbelastung am Anwesen des Antragstellers angehe, habe das Gutachten ergeben, dass die Immissionsrichtwerte dort weit unterschritten würden. Die Lärmproblematik im Gewerbegebiet werde angemessen dadurch bewältigt, dass im Plan passiver Schallschutz innerhalb einer 35m-Zone an der Ortsrandstraße festgesetzt werde; das Wohnhaus des Antragstellers liege aber außerhalb der 35m-Zone.

10

In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung, der nach Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am 14. Juli 2007 in Kraft trat.

11

Gemäß Ziffer A 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schallemissionen bestimmte - nachfolgend nach den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis 7 differenzierend aufgeführte sowie jeweils nach Tag- und Nachtwerten unterschiedene - maximal zulässige immissionswirksame, auf 1 qm Baugrundstücksfläche flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) nicht überschreiten. Die nachfolgende Bezugnahme auf die DIN ISO 9613-2 hatte ursprünglich folgende Fassung: „Bei der Berechnung der zulässigen Immissionskontingente nach den Ausbreitungskriterien der DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ ist eine Quellenhöhe von 2 m über jeweiligem Grundstücksniveau zu berücksichtigen. Die Aufpunkthöhe der Immissionsorte ist mit 5,6 m über jeweiligem Geländeniveau (Bezug: 1. Obergeschoss) zu wählen. Im Anschluss ist anhand einer betriebsbezogenen Immissionsprognose nach DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ zu ermitteln, ob durch die konkret geplanten Geräusche des Betriebes die an den jeweiligen Immissionsorten zulässigen Kontingente eingehalten werden (…).“

12

Mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 2007 erwarb die Antragsgegnerin aus privater Hand Teilflächen aus den Parzellen … und …, auf denen der Bebauungsplan Teile des Verkehrskreisels sowie eine Wirtschaftsweganbindung festsetzt, als neue Parzellen … und ….

13

Zur Begründung seines am 7. Juli 2008 eingegangenen Normenkontrollantrags macht der Antragsteller im Wesentlichen folgendes geltend:

14

Der Bebauungsplan leide sowohl wegen der Inanspruchnahme seiner Parzelle … als auch wegen der von dem Verkehr auf der Ortsrandstraße und dem Verkehrskreisel ausgehenden Lärmbelastung für sein Anwesen an beachtlichen Abwägungsmängeln.

15

Die Inanspruchnahme der Parzelle … für Ortsrandstraße und Kreisel habe eine unzulässige Enteignung zur Folge, weil andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen bestünden, nämlich die Anlegung der Ortsrandstraße auf der gemeindeeigenen Parzelle … im Bereich des im Plan dort vorgesehenen Wirtschaftsweges – wodurch zugleich eine dort vorhandene Altlast versiegelt werden könnte – mit entsprechender Südverschiebung des Kreisels; die Anbindung des M. Weges an den Kreisel sei auch dann über eine Rechtskurve entsprechend der vorgesehenen Kreiselumfahrung durch einen anderen Wirtschaftsweg möglich. Dabei müsse auch die – bisher auffälligerweise verschonte – Parzelle … jetzt erst recht vorrangig in Anspruch genommen werden, nachdem die Antragsgegnerin sie für sich erworben habe. Gleiches gelte für die Parzellen …, … und …, da diese nicht landwirtschaftlich und daher nicht gemäß § 35 BauGB privilegiert genutzt würden. Hingegen sei er auf jeden qm der Parzelle … für seinen landwirtschaftlichen Betrieb angewiesen, für den diese Fläche wegen ihrer unmittelbaren Nähe zum Wohnhaus und der zur Vermeidung hoher Kraftstoffkosten notwendigen kurzen Wege besonders wichtig sei. Der Wegfall von Teilflächen der Parzelle … führe zu einer erheblichen Wertminderung seines Betriebes, der zwar zurzeit verpachtet sei, den er jedoch für seinen Enkel als möglichen Betriebsnachfolger erhalten wolle. Die als Ersatzland vorgesehene Parzelle … sei nicht vergleichbar nah an seinem Wohnhaus gelegen und zudem nicht ohne weiteres landwirtschaftlich bebaubar, da es sich um Ödland handele, dessen Geländeniveau zudem 2 m tiefer als das benachbarte, von ihm landwirtschaftlich genutzte Gelände liege und das wegen des tieferen Niveaus von Grundwasser durchfeuchtet werde. Soweit die Abwägung von einer Zuteilung der Parzelle … als Ersatzland in der Umlegung ausgehe, sei sie fehlerhaft, weil dieses Grundstück für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet sei.

16

Er befürchte zudem eine unzumutbare Lärmbelastung durch den Verkehr auf der Ortsrandstraße und dem Verkehrskreisel, die von der Antragsgegnerin fehlerhaft eingeschätzt worden sei. Das Ergebnis des Schallschutzgutachtens P., dass die einschlägigen Lärmgrenzwerte nicht überschritten würden, überzeuge ihn nicht. Vielmehr seien die zugrunde liegenden Verkehrsprognosen von 314 Kfz/h tagsüber, davon 6 % LKW, und von 40 Kfz/h nachts, davon 2 % LKW, anzuzweifeln; nach seiner Einschätzung müsse von mindestens 450 Kfz/h tagsüber und 150 Kfz/h nachts, bei jeweils höheren LKW-Anteilen (15 % tagsüber und 8 bis 10 % nachts), ausgegangen werden. Bei Zugrundelegung dieser Zahlen seien die Lärmgrenzwerte nicht einzuhalten und Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Da die Anlegung eines Lärmschutzwalls nur unter Inanspruchnahme erheblicher Flächen aus seinem Eigentum möglich wäre, seien Lärmschutzwände zu planen. Die Lärmproblematik im Gewerbegebiet sei auch insgesamt nicht gelöst worden. Die von dem Sachverständigen P. gemachten Lösungsvorschläge seien von der Antragsgegnerin offenbar nicht planerisch übernommen worden; schon deshalb sei der Bebauungsplan ungültig.

17

Der Antragsteller beantragt,

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den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“ in der Fassung der erneuten Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 für unwirksam zu erklären.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

21

Sie tritt dem Antrag entgegen und trägt im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan weise weder in Bezug auf die Straßenplanung noch hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen relevante Abwägungsmängel auf.

22

Durch die Ausweisung von Straßenverkehrsflächen im Plan werde keine Enteignung von Teilflächen der Parzelle … des Antragstellers bewirkt. Den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan komme schon keine enteignende Vorwirkung zu. Die Bodenordnung erfolge im Rahmen des von der Antragsgegnerin bereits eingeleiteten Umlegungsverfahrens. Zuteilungsfragen blieben dem Umlegungsverfahren vorbehalten und könnten daher bei der planerischen Abwägung grundsätzlich außer Betracht bleiben. Vorliegend sei im Übrigen ein adäquater Ausgleich für die Einwurfsfläche aus der Parzelle … des Antragstellers im Zuge der Baulandumlegung keineswegs von vornherein ausgeschlossen. Es könne keine Rede davon sein, dass die bislang angedachte Zuteilung des als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen Grundstücksteils der Parzelle … keinen adäquaten Ersatz darstelle, nachdem der Antragsteller dieses Grundstück selbst von der Antragsgegnerin zu landwirtschaftlichen Betriebszwecken gepachtet und ursprünglich selbst bewirtschaftet habe; seit 2002 werde es im Wege der Unterverpachtung von einem anderen Landwirt weiterhin als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt. Das Geländeniveau liege auch keineswegs 2 m unter dem Niveau angrenzender Flächen. Hinsichtlich Betriebsnähe und landwirtschaftlicher Bebaubarkeit seien zwischen Einwurfs- und angedachter Zuteilungsfläche keine grundsätzlichen Unterschiede erkennbar.

23

Die Antragsgegnerin habe sich mit den Einwendungen des Antragstellers - sowohl aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch aus der Offenlage - ausführlich auseinandergesetzt und ihnen soweit wie möglich Rechnung getragen. Von einer ungleichmäßigen Belastung von Grundstückseigentümern oder einer auffälligen Verschonung der Parzelle … könne keine Rede sein. Im eingeleiteten Umlegungsverfahren sei vielmehr eine gleichmäßige Lastentragung sichergestellt, indem aus der Umlegungsmasse vorweg die benötigten Verkehrsflächen ausgeschieden würden. Die Parzellen … und … seien bei der Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen nicht besonders verschont, sondern es seien die die heutigen Parzellen … und … bildenden Teilflächen ebenfalls für den Kreisel nebst Fahrwegen und Begleitgrün herangezogen worden. Nur diese ohnehin bereits von der Straßenplanung betroffenen Teilflächen habe die Antragsgegnerin nach dem Satzungsbeschluss erworben. Die außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegenen, aber nach den Vorstellungen des Antragstellers für die von ihm vorgeschlagene Verkehrsführung in Anspruch zu nehmenden Teilflächen der ehemaligen Parzellen … und … stünden weiterhin in Privateigentum. Unabhängig davon sei die von der Antragsgegnerin beschlossene Verkehrsführung nicht Ausfluss irgendwelcher Eigentumsverhältnisse; maßgebend für die Abwägungsentscheidung seien vielmehr die im Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2006 dargelegten verkehrstechnischen Gründe sowie Überlegungen zur möglichst sparsamen Flächeninanspruchnahme und zur Möglichkeit der Anbindung vorhandener Wirtschaftswege gewesen. Dem Vorschlag des Antragstellers einer weiteren Südverschiebung von Kreisel und Straßenführung sei die Antragsgegnerin mit umfassender und zutreffender Begründung nicht gefolgt.

24

Die Antragsgegnerin habe auch die für das Anwesen des Antragstellers zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen zutreffend ermittelt, bewertet und abgewogen. Im Planungsverfahren sei eine eingehende Untersuchung und Bewertung der im Plangebiet zu erwartenden Straßenverkehrs-, Gewerbe- und Sportgeräusche sowie der vom Plangebiet ausgehenden gewerblichen Geräusche durch das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene schalltechnische Gutachten erfolgt. Die darin ausgearbeiteten Maßnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation seien vollständig in den Plan übernommen worden, insbesondere die Gliederung der Gewerbegebiete durch IFSP. Die Behauptung, mit dem Plan werde die Lärmproblematik nicht gelöst, entbehre jeder Grundlage. Auch die Behauptung, die dem Gutachten zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei unrealistisch, sei ebenso substanzlos wie unrichtig. Die Prognose beruhe auf der eingehenden Verkehrsuntersuchung der PTV von 2001, die für das schalltechnische Gutachten im Jahre 2005 noch einmal überprüft und konkretisiert worden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose auf unrealistischen Annahmen beruhe.

25

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2009 darauf hingewiesen, dass Bedenken an der ordnungsgemäßen Verkündung des Bebauungsplans wegen der Verweisung auf eine DIN-Norm im Zusammenhang mit der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel bestehen.

26

Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Bezugnahme auf die DIN ISO 9613-2 in der Textfestsetzung Ziffer A.1.1.4 wie folgt neu gefasst: „Bei der Berechnung der zulässigen Immissionskontingente an den verschiedenen Immissionsorten nach den Ausbreitungskriterien der DIN ISO 9613-2 (Ausgabe 1999/10, Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren (DIN ISO 9613-2: 1996)) ist eine Quellenhöhe von 2 m über jeweiligem Grundstücksniveau zu berücksichtigen (…).“ Dieser Textstelle wurde außerdem folgende „Fußnote 1“ beigefügt: „Die DIN-Norm ISO 9613-2 ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Sie ist beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim, Abteilung Bauen und Infrastruktur, einzusehen.“ In dieser Fassung wurde der Bebauungsplan am 26. Januar 2009 erneut ausgefertigt und am 30. Januar 2009 erneut bekanntgemacht.

27

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

28

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden.

29

Da der angegriffene Bebauungsplan ursprünglich vor dem 1. Januar 2007 - nämlich am 14. Juli 2006 - bekannt gemacht worden ist, gilt gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 gültigen Fassung. Die danach zwei Jahre ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift betragende Antragsfrist hat der Antragsteller mit Eingang seiner Normenkontrolle am 7. Juli 2008 gewahrt.

30

Die Normenkontrolle hat aber in der Sache keinen Erfolg.

31

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“ verstieß zwar ursprünglich mangels ordnungsgemäßer Verkündung gegen höherrangiges Recht; die Antragsgegnerin hat den Verkündungsmangel jedoch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung geheilt (I.). Im Übrigen erweisen sich die vom Antragsteller erhobenen Rügen als unbegründet (II.).

I.

32

Der angegriffene Bebauungsplan wurde ursprünglich nicht ordnungsgemäß verkündet, weil die in Ziffer A.1.1.4 der Textfestsetzungen enthaltene Verweisung auf eine DIN-Norm nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung genügte.

33

Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bei der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung des Bebauungsplans erforderlich, dass im Falle der - grundsätzlich zulässigen - Verweisung des Normtextes des Bebauungsplans auf außerstaatliche Regelwerke wie zum Beispiel DIN-Normen eine genaue Bezeichnung der Regelung nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden kann, erfolgt (vgl. das Urteil des Senats vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05.OVG -, NuR 2007, S. 31 f., unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. Februar 1996 - 8 A 12353/94.OVG -). Dies entspricht den Anforderungen, wie sie auch bei der Normsetzung des Bundes für sog. starre Verweisungen von Rechtsvorschriften auf private Regelwerke gelten (vgl. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl., Rn. 242; siehe auch z.B. § 7 Abs. 5 BImSchG).

34

Vorliegend verweist Ziffer A.1.1.4 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans im Zusammenhang mit der Festsetzung von IFSP zur Gliederung des Gewerbegebiets hinsichtlich der maßgeblichen Berechnungsmethode auf die Anwendung der DIN-ISO 9613-2; die am 14. Juli 2006 bekannt gemachte Fassung des Bebauungsplans enthielt jedoch nicht die erforderlichen Angaben zu der zugrunde gelegten Fassung der DIN-Norm und insbesondere zu der Stelle, an der sie veröffentlicht ist oder über die sie bezogen werden kann. Anders als im Falle der Gliederung der Gewerbegebiete nach Abstandsklassen gemäß Ziffer A.1.1.1 der sog. „Abstandserlass“ vom 26. Februar 1992, war die DIN-ISO 9613-2 auch nicht als Anlage zu den Textfestsetzungen des Bebauungsplans beigefügt worden, was den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung ebenfalls genügt hätte.

35

Angaben im Bebauungsplan zu Datum, Ausgabe und Fundstelle der DIN-Norm waren hier auch nicht im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO entbehrlich (vgl. dazu Jeromin, in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RP, 2. Aufl. 2008, § 3, Rn. 34). Denn die DIN-ISO 9613-2 gehört nicht zu den durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmungen eingeführten Regelwerken, die mit Datum und Fundstelle in der - bei Inkrafttreten des Bebauungsplans maßgeblichen - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen „Einführung von technischen Regeln als technische Baubestimmungen“ vom 22. November 2005 im Ministerialblatt der Landesregierung vom 23. Dezember 2005 (S. 350 ff.) oder in einer späteren Fassung veröffentlicht wurden. Ebenso wenig zählt die DIN-ISO 9613-2 zu den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte in der Bauregelliste A bekannt gegebenen technischen Regeln, die gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 LBauO als technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO beachtlich sind.

36

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Verweisung des Bebauungsplans auf die DIN-ISO 9613-2 nur die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt. Zwar mag es grundsätzlich zulässig sein, in einer Rechtsnorm mit Hilfe von Generalklauseln wie zum Beispiel „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ oder „Stand der Technik“ auf technische Regeln privater Regelsätze zu verweisen (vgl. dazu Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rn. 252 ff.). Indessen hatte die Antragsgegnerin als Normgeberin vorliegend diesen Weg der Verweisung auf private Regelwerke mit Hilfe einer Generalklausel - zur näheren Ausfüllung durch die Normanwender - gerade nicht bestritten, sondern auf eine spezifische DIN-Norm verwiesen, auch, um damit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmtheit der Festsetzung einer Berechnungsmethode für IFSP zu genügen (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -, juris, Rn. 49 f. und BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 26 N 99.490 -, juris, Rn. 32).

37

Die Antragsgegnerin hat den Verkündungsfehler indessen vor der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2009 als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans maßgeblichen Zeitpunkt durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt. Die Neufassung der Bezugnahme auf die DIN ISO 9613-2 enthält nunmehr die erforderlichen Angaben zur maßgeblichen Fassung der DIN-Norm und der Stelle, an der sie eingesehen oder über die sie bezogen werden kann. Einer erneuten Abwägung und eines weiteren Ratsbeschlusses bedurfte es nicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 8 C 11277/06.OVG -).

II.

38

Im Übrigen teilt der Senat die vom Antragsteller gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans geäußerten Bedenken nicht.

39

1. In formeller Hinsicht begegnet der Bebauungsplan keinen weiteren Bedenken. So genügt die Festsetzung der IFSP den Anforderungen an deren hinreichende Bestimmtheit. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die zugrunde zu legende Bezugsfläche, auf die die Schallleistung des jeweiligen Gewerbebetriebs zu verteilen ist (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 24. März 2005, a.a.O.) mit der Maßgabe, dass die IFSP auf 1 m² Grundstücksfläche zu beziehen sind, in Ziffer A.1.1.4 der Textfestsetzungen hinreichend festgelegt (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, S. 10 UA).

40

2. Der Bebauungsplan genügt des Weiteren den materiell-rechtlichen Anforderungen, insbesondere denjenigen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.

41

a) Die Antragsgegnerin hat zum einen das private Eigentumsinteresse des Antragstellers, dass von einer Inanspruchnahme einer Teilfläche seines Grundstücks … für eine öffentliche Verkehrsfläche (Ortsrandstraße und Verkehrskreisel) sowie eine Ausgleichsfläche abgesehen wird, fehlerfrei abgewogen.

42

Sie hat zunächst die insoweit von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange fehlerfrei ermittelt und bewertet. Denn sie hat sich schon im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und insbesondere bei der Abwägung mit den vom Antragsteller in der Offenlage vorgebrachten Einwendungen gegen den Straßenverlauf und die Lage des Verkehrskreisels sowie seinem Interesse an einem ungeschmälerten Erhalt der Parzelle Nr. … für landwirtschaftliche Zwecke eingehend auseinandergesetzt und diesen teilweise durch eine Verschiebung des Kreisels nach Süden - um einige Meter, soweit ihr dies ohne verkehrsführungstechnische Nachteile möglich erschien - Rechnung getragen.

43

Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die diesbezüglichen privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander fehlerfrei gewichtet und sich ohne Abwägungsfehler für die Zurückstellung des Interesses des Antragstellers an einer weiteren Südverschiebung der Ortsrandstraße und des Verkehrskreisels gegenüber anderen Belangen entschieden.

44

Anders als der Antragsteller meint, bewirkt die Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung - zum Beispiel von Verkehrsflächen - im Bebauungsplan keine Enteignung; ihr kommt auch keine enteignende Vorwirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, NVwZ 1998, S. 953 f.). Es handelt sich vielmehr um eine Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

45

In der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Parzelle Nr. … des Antragstellers für eine öffentliche Verkehrsfläche sowie für eine Ausgleichsfläche liegt auch keine unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Inhaltsbestimmung seines privaten Grundeigentums. Denn die Antragsgegnerin hat mit Beschluss vom 13. April 2005 ein Umlegungsverfahren eingeleitet, in dem ein angemessener, den Gleichheitssatz wahrender Interessenausgleich zu erwarten ist.

46

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum durch Festsetzung von (zum Beispiel) öffentlichen Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan dann nicht gegen das Gleichheitsgebot und stellt keine unverhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar, wenn die Gemeinde den Vollzug des Bebauungsplans durch ein die Gleichbehandlung der Eigentümer gewährleistendes Umlegungsverfahren vorbereitet, da dieses von den Prinzipien der Lastengleichheit und der wertgleichen Abfindung (§§ 55 bis 60 BauGB) beherrschte Verfahren die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung gewährleistet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998, NVwZ-RR 1999, S. 425). Deshalb kann im Regelfall ein konkretes Zuteilungsinteresse eines planbetroffenen Grundeigentümers oder sein Interesse, dass von einer Umlegung ganz abgesehen wird, bei der planerischen Abwägung außer Betracht bleiben (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29. September 1981, BauR 1982, S. 160 f.). Allerdings bleibt zu beachten, dass Bauleitplanung und Umlegung nicht ohne Wechselwirkung sind, weshalb unter Umständen schon bei der Bestimmung der planerischen Festsetzungen die Möglichkeiten und Ergebnisse der nachfolgenden bodenordnenden Maßnahmen einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1976, NJW 1977, S. 388). Im Einzelfall kann deshalb bereits bei der Abwägung zu berücksichtigen sein, welche Folgen sich aus einer bestimmten Festsetzung für die Umlegung und speziell für den Zuteilungsanspruch des betroffenen Eigentümers ergeben, etwa in Fällen, in denen er ein besonderes Interesse am möglichst ungeschmälerten Erhalt bestimmter Grundstücksflächen hat und diesem Interesse voraussichtlich bei der Zuteilung nicht Rechnung getragen werden kann, wobei es sich aber um nicht bloß geringwertige, sondern um schutzwürdige Interessen handeln muss, deren Beeinträchtigung durch eine spätere Umlegung zudem für die planende Stelle erkennbar sein muss (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29. September 1981, a.a.O., S. 161).

47

Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, dass er ein besonderes Interesse am ungeschmälerten Erhalt der Parzelle Nr. … als einer wohnhausnahen landwirtschaftlichen Betriebsfläche habe. Doch ist vorliegend keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass dem Interesse des Antragstellers an einer wohnhausnahen Bewirtschaftungsfläche im Umlegungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden kann, etwa durch Zuteilung der gemeindeeigenen Parzelle Nr. …, soweit diese im Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt ist. Diese Fläche ist ausweislich der in den Akten befindlichen Karten kaum weniger nah am Wohnhaus des Antragstellers gelegen als die für die Verkehrsfläche in Anspruch genommene Teilfläche der Parzelle Nr. …. Das Vorbringen des Antragstellers, die Parzelle Nr. … sei für eine Bewirtschaftung ungeeignet, überzeugt demgegenüber nicht, da er diese für eine Zuteilung an ihn derzeit ins Auge gefasste Fläche selbst vor einigen Jahren von der Gemeinde gepachtet, zunächst auch selbst bewirtschaftet und seit dem Jahre 2002 bis heute an einen anderen Landwirt unterverpachtet hat, der sie offenbar weiterhin bewirtschaftet. Etwaigen Wertunterschieden hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit kann im Umlegungsverfahren durch einen Ausgleich in Fläche oder Geld Rechnung getragen werden (§ 58 Abs. 2 BauGB).

48

Anders als der Antragsteller meint, kann auch von einer gleichheitswidrigen übermäßigen Inanspruchnahme seines Grundeigentums im Verhältnis zu anderen privaten Grundeigentümern oder vorrangig heranzuziehenden gemeindeeigenen Flächen keine Rede sein. So werden etwa die von ihm angesprochenen Teilflächen der bisherigen Parzellen Nrn. … und … einer anderen Eigentümerin vom angegriffenen Bebauungsplan ebenfalls für Verkehrsflächen (Verkehrskreisel, Wirtschaftsweg und Begleitgrün) in Anspruch genommen; schon deshalb ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin diese Teilflächen (die heutigen Parzellen Nrn. … und …) später freihändig zu Eigentum erworben hat. Die Frage der Notwendigkeit einer vorherigen Inanspruchnahme von gleich geeignetem Grundbesitz der öffentlichen Hand für denselben Zweck - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, NVwZ 2002, S. 1506 - stellt sich daher hier nicht.

49

Der Antragsteller kann aber auch im Hinblick auf die gemeindeeigene Parzelle Nr. … nicht geltend machen, diese hätte vorrangig vor der Teilfläche seiner Parzelle Nr. … für das Teilstück der Ortsrandstraße und Teilflächen des Verkehrskreises in Anspruch genommen werden müssen. Denn ein Verlauf der Ortsrandstraße über die Parzelle Nr. … unter gleichzeitiger gänzlicher Verschonung von Grundeigentum des Antragstellers hätte eine weitere Südverschiebung der Ortsrandstraße und des Kreisels vorausgesetzt, was die Antragsgegnerin indessen mit ausführlicher und zutreffender Begründung abgelehnt hat, weil dem gewichtige öffentliche und private Belange entgegenstehen. Wie im Einzelnen im Protokoll der Ratssitzung vom 28. Juni 2006 sowie in der Planbegründung (S. 7) dargelegt ist, sprechen zum einen gewichtige verkehrsführungstechnische Gründe gegen eine Südverschiebung des Kreisels (und damit zwangsläufig auch des letzten Teilstücks der Ortsrandstraße vor deren Einmündung in die L 454). Bei einer weiteren Verschiebung der Verkehrsführung nach Süden könnte nämlich die - als zusätzliches legitimes Ziel der Straßenplanung angestrebte - Anbindung des stark durch landwirtschaftlichen Verkehr belasteten Münchhofweges an den Kreisel nicht auf der vorhandenen Achse dieses Weges erfolgen und auch das übrige bestehende Wirtschaftswegenetz nur noch teilweise genutzt werden. Dies hätte eine stärkere Inanspruchnahme weiterer - auch privater - Außenbereichsgrundstücke zur Folge und stünde damit im Widerspruch zu dem Grundsatz des sparsamen Flächenverbrauchs gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht, dass die Antragsgegnerin die Lage des Verkehrskreisels so gewählt hat, dass dieser einen in etwa gleichen Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers und zu dem weiteren Wohnanwesen auf der Parzelle Nr. … einhält, um auch im Hinblick auf die vom Kreisel ausgehenden Verkehrslärmimmissionen eine annähernde Belastungsgleichheit beider Wohnhäuser zu erreichen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der gemeindeeigenen Parzelle Nr. … nicht um ein für die Verwirklichung der Planungsziele in gleicher Weise wie die Teilfläche der Parzelle Nr. … geeignetes Grundstück der öffentlichen Hand.

50

b) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch das weitere private Eigentumsinteresse des Antragstellers, von zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen durch die Anlegung der Ortsrandstraße und des Verkehrskreisels in der Nähe seines Wohnhauses verschont zu bleiben, fehlerfrei abgewogen.

51

Sie hat auch insoweit die von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange fehlerfrei ermittelt und bewertet, indem sie eine Verkehrsprognose und ein schalltechnisches Gutachten, das auch die Verkehrslärmimmissionen durch die geplante Straßenführung einbezieht, eingeholt und sich mit den Anregungen des Antragstellers auseinandergesetzt hat; sie hat seinen Lärmschutzbelangen im Übrigen durch leichtes Abrücken des Kreisels von dessen Wohnhaus und Terrasse so weit wie möglich entsprochen.

52

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die privaten Lärmschutzinteressen des Antragstellers im Verhältnis zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen fehlerhaft gewichtet hat. Sie hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem eingeholten schalltechnischen Gutachten am Wohnhaus des Antragstellers keine Verkehrslärmimmissionsbelastung zu erwarten ist, die nach der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen auslösen würde. Soweit der Antragsteller die im schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegte und für diesen Zweck überarbeitete Prognose der Verkehrsbelastung im Bereich des Verkehrskreisels angreift, ist sein Vorbringen lediglich pauschal und unsubstantiiert geblieben. Es ist insbesondere nicht näher begründet oder gar nachvollziehbar belegt worden, weshalb der Lkw-Anteil hier signifikant höher ausfallen sollte als angenommen. Vielmehr hat der Antragsteller offenbar nicht berücksichtigt, dass das schalltechnische Gutachten nicht lediglich von den relativ geringen Lkw-Anteilen im Bereich nördlich des Kreisels ausgegangen ist, sondern darüber hinaus Lkw-Anteile von 17 % tagsüber und 7 % nachts im Bereich der Ortsrandstraße östlich des Kreisels - also in größerer Nähe zum Wohnhaus des Antragstellers - in seine Berechnungen eingestellt hat, denen zufolge die maßgeblichen Immissionsgrenz- und Orientierungswerte am Wohnhaus des Antragstellers dennoch weit unterschritten werden. Die Antragsgegnerin hat die verbleibende planbedingte Verkehrslärmbelastung abwägungsfehlerfrei als hinnehmbar gewertet, zumal eine weitere Südverschiebung des Verkehrskreisels insbesondere aus den dargelegten verkehrsführungstechnischen Gründen nicht in Betracht kam.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

54

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

55

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 195


(1) (Inkrafttreten) (2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften) (7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum

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(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse). (2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträ

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen,
2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschrieben sind, und
5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „O.V. I“ der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark“ festsetzt.
Das Plangebiet ist etwa 5,5 ha groß. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch das Grundstück W-Straße 40 - 46 (Institutsgebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere - im Folgenden: BFAV), im Osten durch das Grundstück W-Straße 22 - 28/1 (ebenfalls Institutsgebäude der BFAV), im Süden durch die Wohngrundstücke P-E-Straße 2 - 18 und durch die Grundstücke der Max-Planck-Institute (u.a. Labor, Entwicklungsbiologie, Fischzuchtstation und „biologische Kybernetik“) sowie im Westen durch die Wohngrundstücke W-Straße 65 - 77 und H. 4 - 10. Im Plangebiet sind als Bestand vorhanden die Sternwarte, das ehemalige astronomische Institut und an der nördlichen Plangrenze ein Teil der Gebäude der BFAV. Nördlich des Plangebiets liegt das Blockheizkraftwerk.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb des Plangebiets. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des von ihnen selbst genutzten Wohngrundstücks W-Straße xx westlich des Plangebiets. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S-Äcker, O-weide, H., Teil I“, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer des ebenfalls mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks P-E-Straße x. Es liegt im Geltungsbereich des Ortsbauplans „Auf dem K“ von 1960, der ein „Wohngebiet“ im Sinne der Ortsbausatzung von 1938 festsetzt (zulässig sind die in den damals geltenden §§ 16 und 24 Reichsgewerbeordnung aufgeführten baulichen Anlagen).
Im Sondergebiet zulässig sind entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und Einrichtungen, insbesondere der Branchen Life-science, Medizintechnik und Informationstechnologie, auch als Einrichtungen des Universitätsklinikums (Ziff. I.1.(2) der textlichen Festsetzungen). Zulässig sind nach Ziff. I.1.(3) ferner unter anderem auch die Nebenanlagen zu diesen Betrieben und Einrichtungen sowie nach Ziff. I.1.(4) ausnahmsweise Dienstleistungsbetriebe, Läden, Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die der Versorgung des Wissenschafts- und Technologieparks dienen.
Der Bebauungsplan setzt in Ziff. I.1.(5) immissionwirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (im Folgenden: IFSP) fest, die gewährleisten sollen, dass der Gewerbe- und Verkehrslärm aus dem Sondergebiet bei der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung keine Immissionswerte erzeugt, welche die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überschreiten. In der Planbegründung heißt es hierzu (Bl. 179, S. 6 der Planakte):
„Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu der vorhandenen Wohnbebauung im Süden und im Westen wurde beim amtlich zugelassenen Ing.-Büro Dr. Sch & B GmbH eine Schallimmissionsprognose nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) in Auftrag gegeben. Das Ergebnis war ein immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel, der als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird:
Teilfläche 1: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 55 dB(A)/m²
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 40 dB(A)/m²
Teilfläche 2: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 50 dB(A)/m²
10 
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 35 d(BA)/m²
11 
Im Zuge des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens für die einzelnen Einrichtungen muss von der Bauherrschaft der Nachweis geführt werden, dass dieser flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel eingehalten wird... Unter der Voraussetzung, dass der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten wird, ist der zu erwartende Gewerbelärm mit den benachbarten Wohngebieten verträglich.“
12 
Hinsichtlich der planbedingten Zunahme des Verkehrs auf der W-Straße und der P-E-Straße wird in der Satzungsbegründung ausgeführt (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte):
13 
„Im Zuge der Verwirklichung des Technologieparks wird auch die Verkehrsmenge auf der W-Straße und auf der P-E-Straße zunehmen. Eine entsprechende Verkehrsmengenberechnung wurde vom Büro W-Plan erstellt. Diese Verkehrsmengenberechnung war Grundlage für das Verkehrsgutachten des Ing.-Büros Dr. Sch & B GmbH. Dieses Büro hat sowohl für die W-Straße als auch für die P-E-Straße die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde gelegt. Für die P-E-Straße ist dies zutreffend, da diese Straße im Zuge der Erschließung des Technologieparks wesentlich geändert wird. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße unterschritten werden. Im Bereich der W-Straße kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung um 2 bis 3 dB(A) überschritten werden, diese Überschreitung aber durch die Ausweisung einer Tempo-30-Zone auf 0,6 dB(A) reduziert werden kann. Dieses Ergebnis ist jedoch unschädlich, da im Bereich der W-Straße nicht die Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen ist, sondern die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Grund hierfür ist, dass die W-Straße nicht wesentlich umgebaut wird. Die W-Straße wird zwar baulich gestaltet, aber nicht in der Weise, dass ein größerer Verkehrsstrom ermöglicht wird. Vielmehr ist daran gedacht, die Aufenthaltsqualität der W-Straße durch den Rückbau von Fahrbahnen und durch den Bau von Fuß- und Radwegen sowie durch Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr zu stärken. Die deutlich unter den Grenzwerten der Verkehrsanlagenlärmschutzverordnung liegenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 Teil 1 werden schon heute ohne Technologiepark erheblich überschritten. Sie betragen unter Zugrundelegung reiner Wohngebiete tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Die tatsächlichen Werte liegen dagegen heute schon bei 60 bis 61 db(A) tags und 50 bis 51 dB(A) nachts. Nach Realisierung des Technologieparks sind die Werte vom Gutachter auf 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts prognostiziert. Im Gegensatz zu den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung sind die Orientierungswerte der DIN 18005 einer Abwägung zugänglich. Das heißt, sie können durch andere gewichtigere öffentliche Belange überwunden werden...Die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 würde eine nicht unerhebliche Reduzierung der Verkehrsmenge voraussetzen. Dies kann aber nur durch eine entsprechende Reduzierung der Baumassen im Technologiepark erreicht werden. Eine entsprechende Reduzierung der Baumassen würde aber die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage stellen. Die erforderliche Baumasse muss sich dabei an der Bedarfsprognose der KE/LEG orientieren. Eine Reduzierung der Baumasse hätte schließlich zur Folge, dass das Ziel, im Technologiepark ca. 3.000 hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, nicht erreicht werden könnte. In den Abwägungsvorgang muss auch eingestellt werden, dass nach der Rechtsprechung eine konkrete Gesundheitsgefahr erst bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu erwarten ist. Nur wenn diese Pegelwerte überschritten werden, können sie im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht überwunden werden. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 auch an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet überschritten werden und die strikte Einhaltung der Orientierungswerte eine an einer städtebaulich geordneten Entwicklung orientierte Stadtplanung nicht mehr ermöglichen würde“.
14 
Dem Bebauungsplanverfahren vorausgegangen ist die Festsetzung des Gebiets als Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB; die Entwicklungssatzung ist am 24.11.2000 in Kraft getreten. Der Beschluss zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans erging am 25.9.2000. Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans am 24.9.2001 gebilligt; der Entwurf lag vom 8.10.2001 bis 9.11.2001 öffentlich aus. Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen wurde der Entwurf geändert und lag in der Zeit vom 22.7. bis 30.8.2002 erneut öffentlich aus. Am 3.2.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung; der Satzungsbeschluss wurde am 27.2.2003 ortsüblich bekannt gemacht.
15 
Im Vorgriff auf den Bebauungsplan wurde gemäß § 33 BauGB das Gebäude P-E-Straße 15 bis 17 am 5.6.2001 als Büro- und Laborgebäude genehmigt (sogenanntes „Gründerzentrum“); das Gebäude liegt östlich der Sternwarte. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte mit Außenbewirtschaftung genehmigt.
16 
Am 27.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 für unwirksam zu erklären.
17 
Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen den in § 50 BImSchG normierten Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen, hier zwischen Wohngebieten und Gewerbegebiet. Die Waldhäuser- und die P-E-Straße reichten als Puffer nicht aus. Vielmehr hätte ein zusätzlicher Abstand eingeplant werden müssen. Der Trennungsgrundsatz habe hier auch nicht durch andere Mittel zur Reduzierung von Lärm wie der Festsetzung von IFSP durchbrochen werden können, weil keine Gemengelage vorliege. Ihre Grundstücke seien bislang nicht durch gewerbliche Nutzungen vorbelastet gewesen.
18 
Die Festsetzung von IFSP sei unzulässig, weil Sondergebiete nicht nach den „besonderen Eigenschaften“ von Anlagen und Betrieben gegliedert werden dürften. Der IFSP gebe zudem keine Eigenschaft von Anlagen oder Einrichtungen wieder und konkretisiere auch nicht die Art der Nutzung, sondern stelle eine rein immissionsschutzrechtliche Festsetzung dar; es werde nur das Abstandsmaß zum Immissionsort bei freier Schallausbreitung eingerechnet und der jeweilige Bauherr veranlasst, einen Beitrag zum Lärmschutz zu leisten. Schließlich dürften Sondergebiete auch nicht nach der Art der Nutzung gegliedert werden. Im Widerspruch dazu werde das Plangebiet hier jedoch horizontal in Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP unterteilt.
19 
Die Festsetzung der IFSP sei unbestimmt, weil weder den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Begründung zu entnehmen sei, nach welchem Rechenverfahren die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der IFSP im Genehmigungsverfahren errechnet werden solle. Zwar werde in der Festsetzung selbst auf die DIN 18005 hingewiesen. Diese gebe jedoch kein Rechenverfahren an.
20 
Im konkreten Fall seien die IFSP auch kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung, weil sie von vornherein nicht eingehalten werden könnten. Der Bebauungsplan lasse die Überbauung einer Grundfläche von insgesamt 20.300 m² mit einer drei- bis fünfgeschossigen Bebauung zu. Allein der Fahrzeugverkehr, der durch diese zulässige gewerbliche Baumasse im Baugebiet selbst entstehen werde, werde die festgesetzten IFSP ausschöpfen; auch sei zu beachten, dass ein Pkw, der eine Minute je Stunde auf einem Baugebiet von 10.000 m² fahre, bereits einen Schallleistungspegel von 40 dB(A) auslöse. Berücksichtige man ferner, dass die anzusiedelnden Technologiebetriebe auf Tag und Nacht laufende lärmträchtige Klimageräte angewiesen seien und im Baugebiet neben dem reinen Fahrverkehr auch ein gewerblicher Wirtschaftsverkehr stattfinden werde, müsse angenommen werden, dass die IFSP ohne zusätzliche Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen keinen tauglichen Schutz darstellten. Dies zeige das im Vorgriff auf den Bebauungsplan nach § 33 BauGB genehmigte Bauvorhaben P-E-Straße 15, 17 („Gründerzentrum“) mit 113 notwendigen Stellplätzen. Diese Stellplätze seien entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in einer Tiefgarage untergebracht. Allein der Verkehrslärm durch die Nutzung dieser Stellplatzanlage überschreite die geltenden IFSP. Zwar habe die Antragsgegnerin nunmehr die Nutzung in den Nachtstunden untersagt. Dies ändere aber nichts an der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans, weil die Nutzer des „Gründerzentrums“ dann nachts auf einen Parksuchverkehr ausweichen müssten. Die Stellplätze befänden sich zudem entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans in erheblichem Umfang außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen; die der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Prognosen seien jedoch auf eine Nutzung allein der Baufelder gestützt worden. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sei außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte genehmigt worden bestehend aus Gaststätte (125 Sitzplätze), Außenterrasse (70 Sitzplätze) und einem Biergarten mit 180 Sitzplätzen, insgesamt also 375 Sitzplätzen. Dieses Vorhaben liege ebenfalls außerhalb der im Plan festgesetzten Baufläche und sei dementsprechend bei keiner Lärmprognose berücksichtigt worden. Die der Gaststätte zugeordneten 25 Stellplätze in der Anlage des „Gründerzentrums“ deckten den tatsächlichen Bedarf nicht. Jedenfalls seien auch insoweit die zur Lärmbegrenzung vorgesehenen Festsetzungen (Tiefgarage, Errichtung nur in der überbaubaren Grundstücksfläche) nicht eingehalten worden. In beiden Genehmigungsverfahren habe die Antragsgegnerin lediglich die von der Nutzung ausgehenden Emissionen auf die gesamten „dafür zur Verfügung stehenden“ Bezugsflächen verteilt; statt dessen müssten alle bereits vorhandenen Emissionen ermittelt und addiert werden. Dann würde sich bereits jetzt zeigen, dass die IFSP sowohl tags als auch nachts nicht eingehalten seien und das Plangebiet somit keiner weiteren baulichen Nutzung mehr zugeführt werden könne.
21 
Der Bebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er auf einer falschen Prognose der in der Waldhäuser- und der P-E-Straße zu erwartenden Verkehrsmengen beruhe. Bei der vorangegangenen Prognose für den Entwicklungsbereich sei der Ermittlung des voraussichtlichen Verkehrsumfangs ausgehend von den Erfahrungen bereits existierender Technologieparks mit Schwerpunkten in der Informations- und Kommunikationstechnik (bundesweite Befragung) eine Nutzfläche von 23 m² pro Arbeitsplatz zugrunde gelegt worden. Demgegenüber sei nunmehr im Bebauungsplanverfahren aufgrund einer internen Ermittlung der Wirtschaftsförderungsanstalt Tübingen (WIT), die auf einer Befragung von lediglich vier kleineren in Tübingen ansässigen Technologiefirmen beruhe, eine Bruttonutzfläche von 31 m² pro Arbeitsplatz angenommen worden. Ein solches Vorgehen sei methodisch fehlerhaft und diene offenbar nur dazu, die Zahl der erwarteten Arbeitsplätze herunterzurechnen.
22 
Auch sei die für die Prognose der Anzahl der Arbeitsplätze maßgebliche Nutzfläche vom Stadtplanungsamt zu niedrig angesetzt worden. Wie dem Schriftsatz des Stadtplanungsamtes vom 4.3.2005 zu entnehmen sei, hätten sich die Berechnungen zum Teil an einem konkret geplanten Vorhaben und zum Teil an der vagen Planung eines künftigen Bauherrn orientiert. Stattdessen hätte die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässige Geschossfläche berechnet werden müssen, die weit über den in der verkehrstechnischen Untersuchung L. angenommenen Maßen liege. Wie das Stadtplanungsamt hinsichtlich der Baufelder 2 und 3 auf eine Geschossflächenzahl von 1,2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen über die Geschossflächenzahl, sondern Höhenfestsetzungen, die bei üblicher Stockwerkshöhe eine Bebauung mit bis zu vier Vollgeschossen zulasse. Dies führe zu einer Nutzfläche und damit auch zu einer Anzahl von Arbeitsplätzen, die weit über den in Ansatz gebrachten Werten liege.
23 
Auch sei zu beanstanden, dass der Prognose der Verkehrsmenge die Annahme zugrunde liege, dass ausschließlich entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientiertes Gewerbe angesiedelt werde. Der Bebauungsplan lasse indes auch produzierendes Gewerbe sowie Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsbetriebe zu. Dieser Prognosemangel sei gravierend, wie die mittlerweile erteilte Genehmigung einer Gaststätte in der Sternwarte zeige. Allein die Nutzung der Gaststätte Sternwarte mit 125 Innensitzplätzen und einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr nachts (innen) sowie 250 Außenplätzen mit Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr werde eine Verkehrshäufigkeit nachts entwickeln, die über das prognostizierte nächtliche Gesamtaufkommen hinausreiche. Zudem seien die Annahmen des Gutachters L. zur Verkehrsaufteilung willkürlich. Tatsächlich werde es zu erheblich höherem Verkehrsaufkommen in den unmittelbar an die Wohngebiete angrenzenden Straßen kommen. Das gelte vor allem für die P-E-Straße. Durch den geplanten Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße um das Plangebiet herum werde die Möglichkeit geschaffen, das bereits überbaute östlich anschließende Gebiet über die P-E-Straße zu erschließen; der Verkehr von dort könne dann nach Süden abfließen. Dieser Verkehr, der zur unmittelbaren Belastung gerade der Antragsteller zu 3 und 4 führe, sei in den Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des zu erwartenden Wirtschaftsverkehrs seien falsche Annahmen zugrunde gelegt worden. Denn entgegen den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs mit drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche werde hier von einem um ein Drittel geringeren Liefer- und Wirtschaftsverkehr ausgegangen, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Begründung gebe.
24 
Der zu erwartende Verkehrslärm sei auch unabhängig von der falsch angesetzten Verkehrsmenge fehlerhaft eingeschätzt worden. Den Beurteilungspegeln liege eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zugrunde. Eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung werde rechtlich jedoch kaum möglich sein. Bei insgesamt korrekter Ermittlung des Verkehrslärms würden die Grenzwerte der einschlägigen Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße überschritten.
25 
Im Bereich der W-Straße würden die Orientierungswerte der DIN 18005 von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts beträchtlich überschritten. Nach Realisierung des Technologieparks seien selbst nach der zu niedrigen Verkehrsprognose 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts zu erwarten. Zwar seien diese Orientierungswerte einer Abwägung zugänglich. Die Begründung des Satzungsgebers, die zur Einhaltung der Orientierungswerte erforderliche Reduzierung der Baumassen stellte die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage, sei jedoch nicht tragbar. Die für erforderlich gehaltene Baumasse lasse sich nämlich im gesamten Planbereich auch dann erreichen, wenn sie von der Wohnbebauung abgerückt werde. Dies sei von der Antragsgegnerin jedoch nie ernsthaft untersucht worden.
26 
Letztlich werde gerügt, dass die planungsrechtlich zulässige Tierklinik mit Versuchstierhaltung und die damit verbundene Großtierhaltung zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen in den angrenzenden Wohngebieten führen werde. Die textliche Festsetzung Ziff. 11.(3) - Einhaltung der Grenzwerte der einschlägigen VDI-Richtlinien - sei nicht geeignet, diesen Konflikt zu lösen.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
die Normenkontrollanträge abzuweisen.
29 
Sie erwidert: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Der unbebaute Teil des Plangebiets sei im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Bauvorhaben könnten sich weit nachteiliger auf die benachbarten Wohngebiete auswirken, als eine plangemäße Bebauung und Nutzung. Deshalb hätten sich die Antragsteller zu 1 und 2 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gastronomiebetrieb in der Sternwarte auch gerade auf die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen.
30 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG keine zwingende Planungsschranke und auch kein Planungsleitsatz, sondern ein reiner Abwägungsbelang. Dies folge schon aus dem gegenläufigen Bodenschutzgebot nach § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB. Hier sei der Trennungsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt zurückgestellt worden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark auch in räumlicher Nähe zu den Kliniken und zur Universität liegen solle. Außerdem sei durch die Festsetzung von IFSP sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Immissionen komme. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, das Sondergebiet an ein - durch Straßen getrenntes - Wohngebiet grenzen zu lassen, zumal die Fläche schon im Flächennutzungsplan für eine Institutsnutzung vorgesehen gewesen sei und Teilflächen auch bereits entsprechend genutzt worden seien.
31 
Die Festsetzung von IFSP sei auch in Sondergebieten zulässig. Aus den in § 1 Abs. 4 BauNVO genannten Voraussetzungen könne nicht auf deren Unzulässigkeit geschlossen werden. Denn die Gemeinde könne in einem Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO genannten Möglichkeiten hinaus konkretisieren und hierzu Merkmale bestimmen, die ihr am geeignetsten erschienen.
32 
Die Festsetzung der IFSP sei hier auch ein taugliches Mittel zur Bewältigung der Immissionsproblematik. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IFSP nicht einzuhalten seien. Die Antragsteller verwiesen zu Unrecht auf das zulässige Nutzungsmaß. Denn im späteren Genehmigungsverfahren würden nur solche Nutzungen zugelassen, die die festgesetzten IFSP einhielten. Es sei Sache des Bauherrn, welche Maßnahmen er ergreife, um trotz der festgesetzten Schallleistungspegel die im Übrigen zulässige bauliche Nutzung realisieren zu können. Der genehmigte Neubau des „Gründerzentrums“ und die Stellplatzanlage mit insgesamt 142 Stellplätzen sprächen nicht gegen die Tauglichkeit der IFSP. Insbesondere treffe nicht zu, dass bereits diese oberirdische Stellplatzanlage den festgesetzten IFSP verbrauche. Mit Bescheid vom 28.1.2005 sei „klargestellt“ worden, dass die dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze nur tags zwischen 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr genutzt werden dürften; sie leisteten also nachts keinen Immissionsbeitrag. Aus der Stellungnahme des Ing.-Büros Schäcke & Bauer vom 26.1.2005 folge auch, dass der zulässige IFSP tags um 12 dB(A) unterschritten werde. Zwar hätten die Stellplätze nach dem Bebauungsplan in einer Tiefgarage errichtet werden müssen. Allein für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ rechne sich eine Tiefgarage jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund seien die Stellplätze durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Betreiber des Technologieparks (zugleich Bauherr des Vorhabens) und der Stadt als Zwischenlösung zugelassen worden. Da die Stadt Eigentümerin aller Flächen sei, sei sie auch in der Lage, vorübergehende Situationen wieder aufzulösen und plangemäße Zustände herbeizuführen.
33 
Die Ermittlung der Verkehrsmenge sei nicht zu beanstanden. Der dem Entwicklungsplan zugrunde gelegte Wert von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz sei zu Recht nicht übernommen worden. Diese Zahl sei zwangsläufig ungenau gewesen, weil bei der Festsetzung eines Entwicklungsgebiets die Art der baulichen Nutzung noch nicht detailliert feststehe. Daher sei zum damaligen Zeitpunkt von „Durchschnittszahlen“ verschiedener Technologieparks außerhalb von Tübingen ausgegangen worden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren konkret festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten habe dann jedoch - genauer - das tatsächliche Ansiedlungsverhalten vor Ort berücksichtigt werden können. Das zulässige “Nebengewerbe“ habe dabei unberücksichtigt bleiben können, weil es nur untergeordnete Bedeutung haben werde. Als Eigentümerin der Grundstücke habe es die Stadt auch in der Hand, die Ansiedlung so zu steuern, dass die „Nebennutzungen“ unbedeutend blieben. Der in den Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs für den Wirtschaftsverkehr angenommene Wert von drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche sei allgemeiner Natur. Hier sei der Wert auf zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche reduziert worden, weil bei Büros oder Labors das Aufkommen an Liefer- und Wirtschaftsverkehr geringer sei als beispielsweise in Industriegebieten mit Produktion und Verkaufsstätten.
34 
Die Antragsteller könnten die Richtigkeit einer solchen Verkehrsmengenprognose mit gemittelten Werten nicht anhand eines einzelnen Bauvorhabens - hier der Gaststätte Sternwarte - in Zweifel ziehen. Der eventuelle Mehrverkehr eines solchen Vorhabens könne dadurch ausgeglichen werden, dass ein anderes Vorhaben weniger Verkehr als gemittelt erzeuge. Unabhängig davon treffe auch nicht zu, dass die auf diese Weise errechneten Nachtfahrten bereits durch die Benutzung der 25 Stellplätze der Gaststätte Sternwarte verbraucht würden. Den Antragstellern sei allenfalls einzuräumen, dass die Zahl der Besucher (bei schönem Wetter) nicht in die Berechnung der Verkehrsprognose eingeflossen sei. Dadurch werde jedoch die Prognose nicht fehlerhaft, weil es sich um eine Konsequenz der Umsetzung des Bebauungsplans im Rahmen des Genehmigungsverfahrens handle. Dasselbe gelte für den Umstand, dass in der Baugenehmigung von der im Bebauungsplan angegebenen Nachtzeit im Wege der Befreiung abgewichen und diese für die Gaststätte auf 23.00 Uhr festgesetzt worden sei. Aus dieser Befreiung ließen sich keine Schlüsse auf die Gültigkeit des Bebauungsplans ziehen, insoweit sei vielmehr Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung selbst zu suchen. Die Verteilung der Verkehrsströme basiere auf den konkreten Ermittlungen des Gutachters; sie werde im Übrigen durch ein Verkehrslenkungssystem der Antragsgegnerin beeinflusst werden, das sich an den Angaben des Gutachters orientieren werde.
35 
Das Abwägungsgebot sei nicht deshalb verletzt, weil die Verkehrsgeräusche die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet überschritten. Die Annahme des Satzungsgebers könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark seine Funktion nicht mehr wahrnehmen könne, wenn die Baumassen so reduziert werden müssten, dass die Verkehrsmenge die Orientierungswerte nicht überschreite; was danach an Bebauungsmöglichkeiten verbliebe, wäre kein Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 BauGB mehr.
36 
Der Bebauungsplan schaffe schließlich auch keine ungelöste Konfliktlage hinsichtlich der Tierklinik. Eine ausdrückliche Festsetzung über deren Zulassung werde nicht getroffen. Sie sei daher nur zulässig, soweit sie die vom Bebauungsplan vorausgesetzten Merkmale erfülle, es sich also um eine universitäre Einrichtung oder ein forschungsorientiertes Gewerbe handele. Es entspreche dem Gebot planerischer Zurückhaltung, keine detaillierten Festsetzungen zu treffen, solange die konkrete Nutzung nicht bekannt sei. Im Einzelfall ließen sich unzumutbare Immissionen auch noch im Genehmigungsverfahren nach § 15 BauNVO verhindern.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Bauakten betreffend den Neubau eines Büro- und Laborgebäudes, P-E-Straße 15,17 und die Gaststätte in der Sternwarte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
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Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
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II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
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1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
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a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
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b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
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c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
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aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
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bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
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Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
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Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
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d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
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Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
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b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
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Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
38 
I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
39 
Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
40 
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
41 
1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
47 
Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
73 
Rechtsmittelbelehrung
74 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
75 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
76 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
77 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
78 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F., 5 ZPO auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
81 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.

(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.