Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2017 - 8 A 11825/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2017:0524.8A11825.16.00
published on 24/05/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2017 - 8 A 11825/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die in der Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle für Fahrzeugersatzteile enthaltenen Auflagen zur Löschwasserrückhaltung.

2

Im Juni 2012 stellte sie den Bauantrag zur Errichtung einer ca. 57m x 45m großen eingeschossigen Lagerhalle für einen Großhandel mit Kfz.-Verschleiß- und Ersatzteilen. Dabei sollen auch brennbare Flüssigkeiten in kleinen Mengen gelagert werden. Das Baugrundstück befindet sich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Mosel. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) erteilte mit Bescheid vom 19. September 2012 die für die Errichtung notwendige wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.

3

Mit Bescheid vom 4. Januar 2013 genehmigte die Beklagte das beantragte Bauvorhaben mit der Maßgabe, dass das beim Brand der Lagerhalle anfallende verunreinigte Löschwasser zurückzuhalten und hierfür eine Rückhalteeinrichtung zu errichten sei. Zur Begründung hierfür führte die Behörde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der SGD Nord aus: Die in der Halle zu lagernden wassergefährdenden Stoffe unterschritten zwar die Mengenschwellen nach der Löschwasserrückhalte-Richtlinie. Im selben Brandabschnitt werde jedoch eine größere Menge anderer Stoffe gelagert. Da über die Art des Lagerguts wenig bekannt sei, könne die damit verbundene Brandlast im Anschluss an die Erläuterung der Schweizer Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen mit ca. 800 MJ/m³ angenommen werden. Daraus errechne sich bei einer realistischen Lagerguthöhe von 5 m ein Löschwasserbedarf von rund 3.845 m³. Diese Berechnung zeige, dass bei einem Vollbrand der Lagerhalle große Mengen Löschwasser benötigt würden. Es stehe zu erwarten, dass das abfließende Löschwasser durch ausgetretene wassergefährdende Stoffe, Brandrückstände, umwelttoxische Zersetzungsprodukte und/oder Löschmittelzusätze verunreinigt sei. Ohne Löschwasserrückhaltung sei zu befürchten, dass verunreinigtes Löschwasser über den Regenwasserkanal in die Kyll gelange. Dies sei aus Gewässerschutzgründen abzulehnen.

4

Gegen diese Löschwasserrückhalteauflagen legte die Klägerin Widerspruch ein. Im August 2013 stellte sie einen Nachtragsbauantrag. Die hiervon erfassten Änderungen des Bauvorhabens betrafen im Wesentlichen die Verschiebung des Baukörpers und die Schaffung eines separaten, allen technischen Anforderungen entsprechenden Raums zur Lagerung für wassergefährdende Stoffe. Daneben überreichte die Klägerin eine Aufstellung der im Übrigen gelagerten Produkte und Ersatzteile. In dem von der Klägerin nachgereichten Brandschutzgutachten der Fa. g. vom 14. August 2013 wurde zusammenfassend festgestellt, dass gegen die Errichtung und den Betrieb des Gebäudes unter Berücksichtigung der Industriebau-Richtlinie keine brandschutztechnischen Bedenken bestünden. Löschwasserrückhalteanlagen seien nicht gefordert, weil die Menge der wassergefährdenden Stoffe die Schwellenwerte der Löschwasserrückhalte-Richtlinie nicht überschritten. Die im Gutachten verlangten Brandschutzanforderungen betrafen im Wesentlichen die Lage und Zugänglichkeit des Objekts, die erforderliche Löschwassermenge, die Größe des Brandabschnitts, die Rettungswege sowie die Brandmeldeanlagen.

5

Die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, äußerte sich in ihrer Stellungnahme zu dem Nachtragsbauantrag vom 23. August 2013 weiterhin kritisch zu dem Bauvorhaben. Es sei weiterhin unklar, welche Materialien in der Lagerhalle untergebracht würden. Die Homepage der Fa. C., der Mieterin der Lagerhalle, zeige, dass nicht nur metallische Teile zum Sortiment gehörten, sondern auch Teile aus Kunststoff, u.a. auch Reifen sowie elektronische Bauteile. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass für die genehmigte Halle eine sehr hohe Brandlast bestehe. Anfallendes Löschwasser könne durch Brandgase, Brandrückstände und/oder Löschmittelzusätze (z.B. poly- oder perfluorierte Chemikalien) verunreinigt sein. Ohne Rückhaltemaßnahmen seien Schädigungen des Grundwassers bzw. des Fließgewässers Kyll zu befürchten.

6

Mit Bescheid vom 4. März 2014 erteilte die Beklagte der Klägerin die Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung der Lagerhalle. Auch diese enthielt in den Ziffern 7 bis 13 Auflagen zur Löschwasserrückhaltung, die wie folgt lauten:

7

7. Das beim Brand der Lagerhalle anfallende verunreinigte Löschwasser ist zurückzuhalten.

8

8. Die Bemessung des Rückhaltevolumens ist entweder

9

a. gemäß VdS 2557 „Planung und Einbau von Löschwasser- Rückhalteeinrichtungen“,

10

b. analog zur Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRÜRL) oder

11

c. nach der Erläuterung „Bewertung Brandabschnittsgrößen“ der Schweizer VKF durchzuführen.

12

9. Die Berechnung des Rückhaltevolumens und die Konzeption der Löschwasserrückhaltung sind mit der Brandschutzdienststelle der Stadtverwaltung Trier und der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier abzustimmen.

13

10. Bei der Planung und der Errichtung der Löschwasser-Rückhalteeinrichtung sollten folgende Regelwerke als Erkenntnisquellen herangezogen werden:

14

a. VdTÜV-Merkblatt 967 „Anforderungen an Lageranlagen mit ortsfesten Behältern, an die aktive Lagerung in ortsbeweglichen Behältern sowie an Füll- und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten“, Anhang 11 „Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten“ sowie

15

b. VdS 2557 „Planung und Einbau von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen“

16

11. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Brand in der Lagerhalle kein Löschwasser in den „Gefahrgutraum“ gelangen kann. Sofern dies nicht sichergestellt werden kann, ist der „Gefahrgutraum“ bei der Löschwasserzurückhaltung gesondert zu berücksichtigen.

17

12. Die Löschwasser-Rückhalteeinrichtung muss bis zum Zeitpunkt der Entsorgung des verunreinigten Wassers dicht sein. Sie ist so anzuordnen bzw. auszurüsten, dass eine Überfüllung - auch bei Stromausfall – rechtzeitig erkannt und die sichere Entleerung veranlasst werden kann.

18

13. Die Löschwasserrückhalteeinrichtung ist vom Betreiber regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

19

Zur Begründung wiederholte die Beklagte die Ausführungen der SGD Nord in deren Stellungnahme vom 23. August 2013.

20

Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass die Annahme einer „pauschal sehr hohen Brandlast“ fehlerhaft sei. Außerhalb des Geltungsbereichs der Löschwasserrückhalte-Richtlinie könne die Errichtung von Löschwasserrückhalteeinrichtungen nicht gefordert werden.

21

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016 wurden die Widersprüche der Klägerin gegen die Nebenbestimmungen sowohl im Bescheid vom 4. Januar 2013 als auch im Bescheid vom 4. März 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus: Rechtsgrundlage für die angefochtenen Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung bzw. der Nachtragsbaugenehmigung sei § 36 Abs. 2 VwVfG und § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LBauO i.V.m. §§ 5, 32 Abs. 2 und 48 Abs. 2 WHG. Die Voraussetzungen für besondere Anforderungen zur Löschwasserrückhaltung lägen vor. Nach Errichtung des besonderen Gefahrgutraumes stelle sich die Frage einer Löschwasserrückhaltung zwar für die wassergefährdenden Stoffe nicht mehr. Aber auch außerhalb des Geltungsbereichs der Löschwasserrückhalte-Richtlinie könne im Einzelfall eine Rückhaltung gefordert werden. Dies sei hier wegen der erhöhten Brandlast und der sich daraus ergebenden hohen Löschwassermenge der Fall. Im Hinblick auf die drohende erhebliche Gewässerverunreinigung im Brandfall seien die Investitionskosten für eine Löschwasserrückhaltung auch angemessen.

22

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die angegriffenen Auflagen seien rechtswidrig, denn für sie fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. § 50 LBauO sei unanwendbar. Die Vorschrift werde durch die speziellen wasserrechtlichen Vorgaben verdrängt. Ob ein Löschwasserrückhaltebecken errichtet werde, sei in § 62 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Anlagenverordnung – VawS-RLP – in Verbindung mit der Löschwasserrückhalte-Richtlinie geregelt. Diese speziellen Regelungen gingen den allgemeinen Sorgfaltspflichten in den §§ 5, 32 und 48 WHG vor. Werde der Schwellenwert nach Ziffer 2.1 der Löschwasserrückhalte-Richtlinie unterschritten – wie hier – folge daraus, dass eine Löschwasserrückhaltung nicht erforderlich sei. Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LBauO bleibe damit kein Raum. Im Übrigen seien auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LBauO nicht erfüllt. Es sei durch das Brandschutzgutachten nachgewiesen, dass die Brandwahrscheinlichkeit erheblich reduziert worden sei und auch eine erheblich geringere Löschwassermenge im Schadensfall benötigt werde.

23

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

24

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 9. November 2016 die in der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 unter den Ziffern 7 bis 13 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens sowie den Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Das Rechtsschutzziel sei auf die Aufhebung der Nebenbestimmungen in der Nachtragsbaugenehmigung beschränkt, nachdem die ursprüngliche Baugenehmigung von der Klägerin ersichtlich nicht mehr umgesetzt werde. Die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen sei zulässig. Die Klage sei auch begründet. Die angefochtenen Nebenbestimmungen seien mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. § 50 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LBauO scheide als Ermächtigungsgrundlage deshalb aus, weil der hiermit bezweckte Schutz des Wasserhaushalts inzwischen abschließend durch das aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes erlassene Wasserhaushaltsgesetz geregelt sei. Aufgrund der durch die Inanspruchnahme der Bundesgesetzgebungskompetenz hervorgerufenen Sperrwirkung dürfe die bisherige landesrechtliche Regelung nicht mehr angewendet werden. Regelungen zum Schutz des Wasserhaushalts dürften ausschließlich nur noch auf die diesbezüglichen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes gestützt werden. Nach der Konzeption des Wasserhaushaltsgesetzes seien Löschwassereinrichtungen nur beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgesehen. Dem widerspreche es, wenn eine Pflicht zur Löschwasserrückhaltung auch bei nicht wassergefährdenden Stoffen allein über einen Rückgriff auf die generellen Pflichten in §§ 5, 32 Abs. 2 und 48 Abs. 2 WHG gestützt werde. Sowohl § 62 WHG als auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAwS-RLP, der bis zum Inkrafttreten der Bundesverordnung AwSV noch anwendbar sei, sollten verhindern, dass gelagerte wassergefährdende Stoffe zusammen mit dem Löschwasser in das Grundwasser gelangen könnten. Die Gefahr müsse also aus der Verbindung bzw. der Kontamination des Löschwassers mit den (gelagerten) wassergefährdenden Stoffen herrühren. Die Möglichkeit einer irgendwie gearteten sonstigen Verunreinigung des Löschwassers rechtfertige es hingegen nicht, dem Bauherrn ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Pflicht zur Errichtung einer Rückhalteeinrichtung aufzuerlegen. Dies würde letztlich dazu führen, dass nahezu jedes bauliche Vorhaben die Errichtung eines Rückhaltebeckens erforderlich machen könnte.

25

Die Beklagte trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine gesetzliche Ermächtigung für die angefochtenen Nebenbestimmungen verneint. Die Auflagen zur Löschwasserrückhaltung könnten auf § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LBauO gestützt werden. Bei dieser Ermächtigung handele es sich um Bauordnungs- und nicht um Wasserhaushaltsrecht. Eine Sperrwirkung durch die bundesrechtlichen Regelungen zum Wasserhaushalt komme nicht in Betracht. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 62 WHG komme der allgemeine Besorgnisgrundsatz nach §§ 5, 32 Abs. 2 und 48 Abs. 2 WHG zur Anwendung. Der Anwendungsbereich dieser allgemeinen Vorschriften sei durch § 62 WHG nur insofern eingeschränkt, als es um Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gehe. In besonders gelagerten Fällen kämen indes auch bei anderen Anlagen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in Betracht. Dies sei abhängig von der Art und Menge der gelagerten Stoffe sowie von der Lage der Anlage, etwa in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet. Hier sei mangels geeigneter Lagerlisten von einer hohen Brandlast der gelagerten Gegenstände auszugehen. Die von der Klägerin vorgelegte Auflistung habe lediglich Artikelnummer und Produktkennzeichnungen beinhaltet, die eine konkrete Ermittlung der Brandlast nicht zugelassen hätten. Nach eigenen Berechnungen belaufe sich der zu erwartende Löschwasserbedarf auf ca. 900 m³. Gewässergefährdungen seien insbesondere durch eingesetzte Löschzusatzmittel zu befürchten. Einwirkungen auf den Wasserhaushalt durch derart große Wassermengen ließen sich ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen nicht verhindern. Dagegen bewegten sich die zu erwartenden Löschwassermengen im Zusammenhang mit „üblichen Vorhaben“ in weit geringeren Größenordnungen. Die Kosten für die von der Klägerin verlangten Rückhaltevorkehrungen dürften sich auf ca. 100.000,00 € belaufen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. November 2016 die Klage abzuweisen.

28

Die Klägerin beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Nach ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Nebenbestimmungen verneint. Der stoff- und anlagenbezogene Bereich des Wasserhaushaltsrechts sei abschließend im Wasserhaushaltsgesetz normiert. Der Bundesgesetzgeber habe in § 62 WHG abschließend die Voraussetzungen und die Grundlagen dafür normiert, wann eine Löschwasserrückhaltung zum Schutz des Wasserhaushalts erforderlich sei. Dies habe der Gesetzgeber davon abhängig gemacht, ob die gelagerten oder behandelten Stoffe zur Gruppe der wassergefährdenden Stoffe gehörten. Darüber hinaus sei es der zuständigen Wasserbehörde untersagt, Löschwasserrückhaltungen für nicht wassergefährdende Stoffe zu erlassen. Im Übrigen seien die angefochtenen Auflagen unverhältnismäßig. Ihre Erfüllung verursache Kosten in Höhe von ca. 200.000,00 €.

31

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich an dem Verfahren beteiligt und wie folgt geäußert: Es bestünden Bedenken an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Bei § 50 LBauO handele es sich nicht um eine Regelung zum Wasserhaushaltsrecht, sondern vielmehr um eine solche zum Bauordnungs- und Gefahrenabwehrrecht. Selbst wenn man aber § 50 LBauO dem Wasserrecht zuordnen wollte, stünden seiner Anwendbarkeit kompetenzrechtliche Überlegungen nicht entgegen. Zwar besitze der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Wasserhaushalts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). Landesrechtliche Regelungen seien aber nur bei einer abschließenden Gesetzgebung durch den Bund im Bereich stoff- und anlagenbezogener Regelungsfelder gesperrt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Erlass einer einzelnen bundesrechtlichen Regelung mit Stoff- und Anlagenbezug nicht gleichbedeutend mit einer abschließenden bundesrechtlichen Gesetzgebung. Darüber hinaus werde der Anwendungsbereich des allgemeinen Besorgnisgrundsatzes in den §§ 5, 32 Abs. 2 und 48 Abs. 2 WHG durch die Regelung in § 62 WHG zwar eingeschränkt, nicht hingegen gänzlich ausgeschlossen. Ein Vorrang von §§ 62 f. WHG komme von vornherein dann nicht in Betracht, sofern es um den Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen gehe. Im Rahmen des der Behörde bei Anwendung des allgemeinen Besorgnisgrundsatzes eröffneten Beurteilungs- und Ermessensspielraums werde es zumindest in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung anzuordnen. Hieran sei zu denken bei der Nähe zu einem Oberflächengewässer bzw. dem Grundwasserabstand, der Lage in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet, der Größe des Lagers bzw. der Art und Menge der gelagerten Stoffe. Die Brisanz der streitbefangenen Rechtsfrage beruhe auf den Erfahrungen mit einer Vielzahl an Brandereignissen in den letzten Jahren in Rheinland-Pfalz, die die Notwendigkeit zur Anordnung von Löschwasserrückhaltekapazitäten zur Verhütung gravierender Schäden für Boden und Grund- bzw. Trinkwasser vor Augen führten. Als Großschadensereignisse seien zu nennen: der Brand von ca. 300.000 Reifen in Rodenbach im Oktober 2008, der Brand eines Lederlagers im März 2009, der Brand einer Gewerbemüllsortieranlage im Juni 2009, der Brand eines Autoverwerters im März 2010 und der Brand einer Recyclingfirma im Juli 2010. So habe denn auch der Ausschuss Wasserrecht der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA-AR) in seiner Sitzung am 25./26. Januar 2017 beschlossen, dass Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung auch bei der Lagerung von nicht wassergefährdenden Stoffen rechtlich zulässig seien. Ferner hätten Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bund bei den Regelungen über wassergefährdende Stoffe von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht abschließend in dem oben dargelegten Sinne Gebrauch gemacht habe.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

34

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Auflagen zur Löschwasserrückhaltung in der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

I.

35

Zunächst hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzziel der Klägerin zutreffend auf die Aufhebung lediglich der Auflagen Nrn. 7 bis 13 in der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 eingeschränkt, weil sie allein nur noch das Änderungsbauvorhaben realisieren will und auch bereits realisiert hat.

36

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die isolierte Anfechtung der Auflagen statthaft ist. Belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts können nämlich selbstständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221, LS 1). Dies war für die sog. selbstständigen Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwVfG – wie hier die Auflagen – bereits nach der früher herrschenden Meinung anerkannt und wird im Übrigen auch für die sog. unselbstständigen Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwVfG allgemein vertreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2010 – 3 C 19.09 –, NVwZ-RR 2010, 645 und juris, Rn. 9; Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 C 4.11 –, BVerwGE 144, 341, Rn. 5; ebenso U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 54; Weis, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 36 Rn. 125; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 36 Rn. 26, jeweils m.w.N.).

II.

37

In der Sache hat das Verwaltungsgericht die Auflagen zur Löschwasserrückhaltung im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Zwar fehlt es nach Auffassung des Senats nicht an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Jedoch hat die Beklagte von dem ihr darin eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 40 VwVfG und § 114 Satz 1 VwGO).

38

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Auflagen ist die in den Bescheiden genannte Bestimmung in § 50 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LBauO. Daneben hätte auch in Betracht gezogen werden können, die Nebenbestimmungen auf § 36 Abs. 1 VwVfG und § 1 LVwVfG in Verbindung mit den materiellen Genehmigungspflichten aus §§ 5, 32 Abs. 2 und 48 Abs. 2 WHG zu stützen.

39

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 LBauO können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, soweit die Bestimmungen der §§ 6 bis 48 LBauO zur Abwehr von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen nicht ausreichen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LBauO können sich die besonderen Anforderungen insbesondere auf „Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen sowie auf Auffangvorrichtungen für Löschwasser“ erstrecken. Gemäß § 50 Abs. 2 gilt diese Sonderermächtigung insbesondere für bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind (Nr. 10), wie hier bei dem Lager der Klägerin für Kfz.-Ersatzteile.

40

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts ist § 50 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LBauO im vorliegenden Fall anwendbar, um für die Nutzung der Lagerhalle der Klägerin Anforderungen zur Löschwasserrückhaltung zu stellen.

41

Wie sich aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016 (S. 18) ergibt, betreffen die von der Klägerin angefochtenen Auflagen in Nrn. 7 bis 13 der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 nicht den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Denn für die hiermit verbundenen Gefahren sei durch die Einrichtung des besonderen Gefahrgutraumes hinreichend Sorge getragen. Die Auflagen beträfen daher die im Übrigen in der Halle gelagerten nicht wassergefährdenden Stoffe.

42

Die Anwendbarkeit von § 50 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LBauO für bauliche Anlagen, in denen mit nicht wassergefährdenden Stoffen und Erzeugnissen umgegangen wird, ist durch die Regelungen im Wasserrecht nicht gesperrt.

43

a) Wie bei § 50 LBauO insgesamt, handelt es sich auch bei der Ermächtigung zu Brandschutzvorkehrungen und Löschwasserrückhalteeinrichtungen in § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LBauO um Regelungen des Bauordnungsrechts, wofür dem Land nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zusteht.

44

Während sich die §§ 6 bis 48 LBauO auf materielle Anforderungen für bauliche (Standard-)Anlagen, wie insbesondere Wohngebäude beziehen, ist in § 50 LBauO die Möglichkeit geschaffen, für Sonderbauten besondere Anforderungen zur Abwehr von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen je nach der Art der baulichen Anlage zu stellen (vgl. Jeromin, LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 50 Rn. 1). Diese Ermächtigungen knüpfen an die jeweilige bauliche Anlage an und zielen auf den Schutz der durch deren Errichtung oder Nutzung betroffenen Rechtsgüter. Bei den Vorkehrungen für den Brandschutz handelt es sich vorrangig um den Schutz von Leben und Gesundheit, daneben aber auch um den Schutz der Umwelt. Zu Letzterem gehört einmal der Schutz vor Verunreinigungen des Bodens (vgl. hierzu: OVG RP, Beschluss vom 5. April 2017 – 8 A 11316/16.OVG –, Beseitigung von Bodenverunreinigungen infolge eines Brandschadensereignisses auf einer als Parkplatz benutzten Wiese). Brandschutzvorkehrungen und insbesondere Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung dienen aber auch dem Schutz des Wasserhaushalts. Dieser neben den anderen Regelungszielen mit verfolgte Schutzzweck macht die auf bauliche Anlagen und deren Nutzung bezogene Vorschrift in § 50 LBauO damit jedoch noch nicht zu einer Regelung des Wasserhaushalts, wofür nunmehr dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). So ist denn auch die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasserrückhalte-Richtlinie vom August 1992) durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 1. Oktober 2015 (MinBl. S. 154) als technische Baubestimmung i.S.v. § 3 Abs. 3 LBauO eingeführt (vgl. die Anlage zur Verwaltungsvorschrift, Teil I Nr. 3.4).

45

Im Übrigen wäre selbst dann, wenn man die Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LBauO als Regelung zum Wasserhaushalt verstehen wollte, die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die hier zu beurteilende Frage (Anforderungen an den anlagenbezogenen Umfang mit nicht wassergefährdenden Stoffen und Erzeugnissen) durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG nicht gesperrt. Denn nach § 72 Abs. 1 GG wird den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur entzogen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, hat der Bund für bauliche Anlagen zum Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen und Erzeugnissen indes von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht.

46

b) Handelt es sich bei § 50 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LBauO um eine Vorschrift des Bauordnungsrechts, so bestehen aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz keine Bedenken an ihrer Gültigkeit. Ihre Nichtanwendbarkeit könnte sich daher allein aus den Regeln zur Kollision divergierender Rechtsnormen ergeben. Indes fehlt es für den hier zu beurteilenden Sachverhalt an einer Kollisionslage.

47

Existieren für denselben Sachverhalt zwei verschiedene Rechtsnormen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen, so ist zu fragen, ob eine kumulative Konkurrenz vorliegt, beide Rechtsnormen also unabhängig voneinander Anwendung finden und sich dann die jeweils strengere Vorschrift durchsetzt (so für Überschneidungen der §§ 62, 63 WHG mit Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten: Meyer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 81. EL 2016, Band I, WHG, § 62 Rn. 3). Alternativ kommt eine verdrängende Konkurrenz in Betracht; nach den danach anerkannten Regeln hat bei rangverschiedenen Normen die höherrangige Norm Vorrang; bei ranggleichen Normen soll die jüngere bzw. die speziellere Norm den Vorrang genießen. Welche der Kollisionsregeln gilt, ist letztlich durch Auslegung der kollidierenden Normen zu ermitteln (vgl. hierzu insgesamt: Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, § 18 II., § 75 I. und § 76 I.).

48

Zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Anwendungsvorrang von anlagenbezogenen Vorschriften im Wasserhaushaltsrecht gegenüber § 50 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LBauO besteht. In Betracht kommt insofern § 62 WHG mit den dazu ergangenen untergesetzlichen Normen, die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellen. Aber selbst für diesen Bereich lässt § 62 Abs. 5 WHG weitergehende landesrechtliche Vorschriften zu, wenn auch nur für besonders schutzbedürftige Gebiete. Für die hier allein interessierenden Anlagen zum Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen enthält das Wasserhaushaltsrecht jedenfalls keinen Rechtssatz, der die Anordnung brandschutztechnischer Vorkehrungen einschließlich der Löschwasserrückhaltung auf der Grundlage von Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen verböte.

49

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts fehlen Anhaltspunkte dafür, dass mit den §§ 62, 63 WHG für die mit der Errichtung und Nutzung von Anlagen verbundenen Gefahren für den Wasserhaushalt eine umfassende und abschließende Regelung des Anlagenrechts dergestalt getroffen ist, dass Anforderungen an den Anlagenbetrieb nur unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig sind. Mithin fehlt es bereits an einer Kollisionslage mit § 50 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LBauO, so dass sich Fragen nach einem eventuellen Anwendungsvorrang erübrigen.

50

Nach Auffassung des Senats lässt sich den wasserhaushaltsrechtlichen Vorschriften zum anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der von der Klägerin vertretene umfassende Regelungsanspruch nicht entnehmen. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte für ein „beredtes Schweigen“ des Gesetzgebers auch für den anlagenbezogenen Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen und Erzeugnissen. Vielmehr ist § 62 WHG als eine spezielle Ausprägung des in den §§ 5 Abs. 1, 32 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 48 Abs. 2 WHG verankerten allgemeinen Besorgnisgrundsatzes für einen besonders sensiblen Bereich des Gewässerschutzes anzusehen. Lediglich im Rahmen ihres Anwendungsbereichs, nämlich des anlagenbezogenen Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen, kommt daher eine Kollisionslage und ein eventueller Vorrang des spezielleren Rechts in Betracht. Der hier allein interessierende anlagenbezogene Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen und Erzeugnissen ist im Wasserhaushaltsrecht indes nicht geregelt.

51

Einer dahingehenden weiten Ausschlusswirkung auch für den anlagenbezogenen Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen steht bereits die amtliche Begründung zu §§ 62 und 63 WHG entgegen. In dem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Wasserrechts vom 17. März 2009 wird zunächst betont, dass Kapitel 3, Abschnitt 3 lediglich die „materiellen Anforderungen an den anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62) und die hierzu erforderliche behördliche Vorkontrolle (§ 63) [regelt].“ Darüber hinaus wird ausgeführt, dass „in verschiedenen anderen Rechtsbereichen … ebenfalls Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt [sind].“ Diese bezögen jedoch nicht die Erfordernisse des Gewässerschutzes mit ein, so dass auf eine spezielle wasserrechtliche Regelung nicht verzichtet werden könne (vgl. BT-Drucks. 16/12275, S. 70 f.). Der Hinweis auf die in anderen Rechtsbereichen „ebenfalls“ vorhandenen Eignungsanforderungen deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber hier eine zusätzliche Regelung für den sensiblen Bereich des anlagenbezogenen Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen für notwendig erachtet hat, er mit dieser Regelung aber keineswegs die Anwendung anderer Vorschriften, die auch dem Ziel des Gewässerschutzes dienen, ausschließen wollte.

52

Hierfür spricht auch das Verhältnis von § 62 WHG zu den allgemeinen wasserrechtlichen Sorgfaltspflichten. Nach § 5 Abs. 1 WHG ist jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden und die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten. Nach § 32 Abs. 2 WHG dürfen Stoffe an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Entsprechende Regelungen zur Lagerung von Stoffen finden sich in § 45 Abs. 2 WHG für die Lagerung an einem Küstengewässer sowie in § 48 Abs. 2 WHG für die Besorgnis der Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit. Wenn demgegenüber § 62 Abs. 1 Satz 1 für Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe verlangt, dass dadurch nachteilige Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen sein dürfen, handelt es sich um eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Besorgnisgrundsatzes, der Vorrang allenfalls im Rahmen seines Anwendungsbereichs (anlagenbezogener Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) beansprucht, hingegen nicht beim Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen (so: Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 32 Rn. 21; Gößl, in: Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, WHG, 50. EL 2016, § 62 Rn. 57; Posser, in: BeckOK, Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 42. Edition 2017, § 32 Rn. 21).

53

Kann daher der „schlanken“ gesetzlichen Regelung in § 62 WHG zum anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen schon keine Ausschlusswirkung gegenüber Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen über den anlagenbezogenen Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen entnommen werden (vgl. zu den „im Ganzen schlank gehaltenen gesetzlichen Vorgaben“: BT-Drucks. 16/12275, S. 58), so gilt nichts anders für das hierzu erlassene untergesetzliche Regelwerk.

54

Die aufgrund des §§ 23, 62 Abs. 4 und 63 Abs. 2 Satz 2 WHG mittlerweile am 18. April 2017 erlassene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) tritt nach ihrem § 73 erst am 1. August 2017 in Kraft (BGBl. I S. 905). Aber auch die bis dahin weiter geltende Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121) enthält zwar eine spezielle Regelung über die Verpflichtung zur Rückhaltung von im Schadensfall anfallenden Stoffen, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Jedoch gilt diese Regelung ebenso wie die Verordnung des Bundes nur für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Nichts anderes gilt für die bereits zitierte Richtlinie des Landes zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) vom August 1992.

55

Dass mit den Normen des Wasserhaushaltsrechts keine abschließende Regelung für alle anlagenbezogenen Gefährdungen des Wasserhaushalts bezweckt ist, zeigt im Übrigen auch § 20 AwSV. Diese neue Vorschrift des künftigen Verordnungsrechts des Bundes enthält ebenfalls eine Regelung speziell zur „Rückhaltung bei Brandereignissen“. Danach müssen Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass bei Brandereignissen austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. In der amtlichen Begründung heißt es selbst zu dieser nur den anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreffenden Vorschrift, dass sie „anderweitige Brandschutzbestimmungen in den Bauordnungen der Länder unberührt [lässt]“ (vgl. BR-Drucks. 77/14, S. 139). Auch vor diesem Hintergrund fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, mit den Vorschriften zum Wasserhaushaltsrecht sei eine abschließende Regelung dahingehend ergangen, dass eine Löschwasserrückhaltung allein beim anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verlangt werden dürfe und im Übrigen ausgeschlossen sei.

56

2. Die Beklagte hat von dem ihr in § 50 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LBauO eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Norm entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

57

a) Die Ermächtigung der Bauaufsichtsbehörden, besondere Anforderungen an Sonderbauten zu stellen, setzt voraus, dass die Vorschriften der §§ 6 bis 48 LBauO nicht genügen, um die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO zur Abwehr von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen zu erfüllen. Die jeweils betroffene „bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung“ muss also Quelle für eine besondere Gefahrenlage sein. Gerade im Bereich der Löschwasserrückhaltung muss sich die Behörde im Klaren sein, dass es sich um eine Maßnahme der Gefahrenvorsorge für den Fall handelt, dass es zu einem Brand der Anlage kommt, der nicht rechtzeitig eingedämmt, sondern - wegen der Höhe der Brandlast und dem Fehlen anderweitiger Abwehrmaßnahmen - nur unter Einsatz großer Mengen von (möglicherweise wassergefährdendem) Löschwasser bekämpft werden kann. Wie die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses zutreffend ausführen, muss es sich für das Auferlegen von Löschwasserrückhaltevorkehrungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LBauO um einen besonders gelagerten Fall handeln. Das der Bauaufsichtsbehörde in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen ist in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Art und Weise auszuüben (§ 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Hierzu muss die Behörde alle Erwägungen anstellen, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert werden. Um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, muss sie vor allem den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt haben (vgl. Rennert, in. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 24 f.).

58

Ob und in welchem Umfang dem Bauherrn nach § 50 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LBauO Vorkehrungen zur Löschwasserrückhaltung als besondere Maßnahmen der Gefahrenvorsorge auferlegt werden dürfen, beurteilt sich auch nach den materiellen Anforderungen des Wasserhaushaltsrechts, die die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer umfassenden Sachentscheidungs-kompetenz nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO zu berücksichtigen hat (vgl. auch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG). Wie oben ausgeführt, gilt für den anlagenbezogenen Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen oder Erzeugnissen der allgemeine wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz, wie er in §§ 5 Abs. 1, 32 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 48 Abs. 2 WHG niedergelegt ist. Dabei muss die Weite des in § 32 Abs. 2 WHG ebenso wie in § 48 Abs. 2 WHG formulierten Besorgnisgrundsatzes durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt (operationalisiert) werden (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 32 Rn. 39 und § 48 Rn. 26). Nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit sind zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts bei einer auf konkreten, nachvollziehbaren Feststellungen beruhenden Prognose nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 32 Rn. 39).

59

Speziell für die Vorsorge für Brandschadensfälle wird man eine Gefahrenlage fordern müssen, die sich von der Gefährdungslage bei baulichen (Standard-) Anlagen deutlich unterscheidet. Auch bei diesen kann es sich um größere Gebäude, etwa Mehrfamilienhäuser, mit einer durchaus höheren Brandlast handeln. Für das Auferlegen besonderer Anforderungen bei Sonderbauten wird es daher entscheidend auf die Art und Menge der darin aufbewahrten Stoffe und Erzeugnisse ankommen, aber auch auf die Gelände- und Bodenbeschaffenheit sowie auf die vorhandene Infrastruktur für die Bekämpfung von Störfällen (Überwachungs-, Kontroll- und Einflussmöglichkeiten; vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 32 Rn. 41).

60

Für die gebotene Ermessensausübung der Behörde und zur Konkretisierung der gegebenenfalls zu fordernden Vorsorgemaßnahmen kann ferner der vom Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten veröffentlichte „Leitfaden Brandschadensfälle Rheinland-Pfalz“ vom Januar 2017 als Orientierung herangezogen werden. Dieser Leitfaden ist für Betriebe und Anlagen konzipiert, bei denen im Brandfall erhebliche Umweltgefährdungen, insbesondere für Boden und Wasser, zu besorgen sind. Dabei wird die Notwendigkeit vorsorgender Maßnahmen zum Brandschutz in erster Linie von der Menge der Stoffe oder Erzeugnisse abhängig gemacht, mit denen in den Betrieben und Anlagen umgegangen wird. Der Leitfaden beschränkt sich nicht auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sondern bezieht auch Anlagen ein, die mit brennbaren Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ohne Wassergefährdungsklasse umgehen (genannt werden etwa: aliphatische Kunststoffe, sonstige Kunststoffe sowie Reifen, Spanplatten/Möbel, Altholz und Textilien). Denn auch in diesem Fall könne das bei der Brandbekämpfung anfallende Löschwasser Gewässerverunreinigungen verursachen. Des Weiteren kämen Brandschutzvorkehrungen bei wasserwirtschaftlich sensiblen Standorten in Betracht, wie z.B. der Lage in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, im Einzugsbereich von Mineralwassergewinnungsanlagen, in Überschwemmungs-gebieten sowie in Bereichen oberirdischer Gewässer. Ob das Erfordernis einer Löschwasserrückhaltung bestehe, solle letztlich erst aufgrund einer Gefahren- und Risikoanalyse entschieden werden. Eine solche Analyse sei geboten, wenn der anlagenbezogene Umgang mit Stoffen oder Erzeugnissen eine hohe Brandlast befürchten lasse. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn die in der Tabelle 2-1 (S. 15 des Leitfadens) genannten Mengengrenzen überschritten würden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Leitfaden Brandschadensfälle, S. 14 bis 16 und S. 45 f.).

61

b) Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Anordnung von Löschwasserrückhaltemaßnahmen im Falle der Lagerhalle der Klägerin als ermessensfehlerhaft. Die von der Beklagten vertretene Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme beruht auf zu vagen Annahmen und lässt die gebotene Ermittlung und Bewertung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles vermissen.

62

Zunächst hat die Behörde zwar im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, ob aufgrund von Art und Menge der außerhalb des Gefahrgutraums in der genehmigten Halle gelagerten Stoffe und Erzeugnisse eine hohe Brandlast zu besorgen ist. Dabei hat sie allerdings nicht näher ermittelt, welcher Art die nach der Genehmigung einlagerungsfähigen Fahrzeugersatzteile sein können. Sowohl in der Baugenehmigung vom 4. Januar 2013 (S. 8 f.) wie in der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 (S. 6) hat sich die Behörde auf den Standpunkt gestellt, dass unklar bleibe, welcher Art die in der bereits errichteten und von der Fa. C. genutzten Halle gelagerten Materialien seien. Der von der Klägerin vorgelegte Ordner mit einer Zusammenstellung der Lagerteile ist nicht näher ausgewertet worden. In der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten heißt es, die von der Klägerin vorgelegte Auflistung habe lediglich Artikelnummern und Produktkennzeichnungen beinhaltet, welche eine konkrete Ermittlung der Brandlast nicht zugelassen hätten (vgl. a.a.O., S. 5). Hier wäre es geboten gewesen, die aufgrund der Baugenehmigung zugelassene Lagerung nicht wassergefährdender Stoffe und Erzeugnisse näher zu ermitteln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der für die Brandlast maßgeblichen brennbaren Stoffe und Erzeugnisse und hier insbesondere für die Kunststoffe und Reifen (vgl. die in Tabelle 2-1 im „Leitfaden Brandschadensfälle“ [S. 15] genannten Stoffe und Erzeugnisse). Erst wenn die Klägerin auf konkrete Anfragen zu Art und Menge dieser für die Brandlast maßgeblichen Stoffe und Erzeugnisse ihrer Mitwirkungslast nicht nachgekommen wäre, hätte die Behörde gestützt auf allgemeine Erkenntnisse eine „worst-case-Betrachtung“ anstellen dürfen.

63

Hier hat die Beklagte die von ihr eingeleiteten Versuche, die Brandlast der genehmigten Lagerhalle konkret zu ermitteln, nicht weiter verfolgt. Stattdessen hat sie sich in der Ausgangsgenehmigung vom 4. Januar 2013 zur Ermittlung der Brandlast von Autozubehörlägern auf die Angaben in der Bewertung der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen zu Brandabschnittsgrößen zurückgezogen (Brandlast von durchschnittlich 800 MJ/m³, vgl. S. 9 der Baugenehmigung vom 4. Januar 2013, Bl. 125 der Baugenehmigungsakte I). In der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 wird nur ausgeführt, dass die Lagerhalle für eine sehr hohe Brandlast konzipiert sei und dies damit begründet, dass in dem von der Klägerin vorgelegten Brandschutzgutachten der Fa. g. vom 14. August 2013 eine „pauschal sehr hohe Brandlast unterstellt“ worden sei (vgl. S. 7 der Baugenehmigung vom 4. März 2014, Bl. 168 R der Baugenehmigungsakte II unter Hinweis auf S. 12 des Brandschutzgutachtens vom 14. August 2013). Diese Bewertung der Brandlast für die Lagerhalle der Klägerin durch den Brandschutzgutachter beruhte jedoch nicht auf einer konkreten Beurteilung der aufgrund der erteilten Genehmigung erwartbaren Lagergegenstände. Vielmehr hat sich der Gutachter lediglich für die Frage der Größe der Brandabschnitte und der Anforderungen an Bauteile und Baustoffe auf das vereinfachte Verfahren („Verfahren ohne Brandlastermittlung“) nach Abschnitt 6 der Industriebau-Richtlinie vom Juli 2014 (technische Baubestimmung i.S.v. § 3 Abs. 3 LBauO, Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 1. Oktober 2015, MinBl. S. 194, Teil I Nr. 3.2) berufen. Nach diesem vereinfachten Verfahren wird eine hohe Brandlast unterstellt, um für die Bewertung der Brandabschnittsgröße „auf der sicheren Seite“ zu sein.

64

(2) Fehlt damit schon eine hinreichend konkrete Aufklärung von Art und Menge der mit der Baugenehmigung zugelassenen Lagergegenstände und insbesondere der Menge der für die Brandlast der Halle in besonderem Umfang maßgeblichen Stoffe und Erzeugnisse, wie insbesondere Kunststoffteile und Reifen, so fehlt es darüber hinaus auch an einer bei unterstellter hoher Brandlast zusätzlich notwendigen Gefahren- und Risikoanalyse. Wie im „Leitfaden Brandschadensfälle“ dargelegt, genügt die Feststellung einer großen Menge eingelagerter brandlastiger Stoffe und Erzeugnisse alleine nicht, um die Auferlegung von Löschwasserrückhalteeinrichtungen zu rechtfertigen. Vielmehr bedarf es der eingehenden Untersuchung, ob aufgrund der besonderen Umstände des Falles einschließlich der vorhandenen Infrastruktur zur Störfallbekämpfung zusätzliche Maßnahmen der Gefahrenvorsorge geboten und zumutbar sind. Wie sich den Ausführungen im Leitfaden entnehmen lässt, kann diese Analyse durchaus ergeben, auf eine Löschwasserrückhaltung zu verzichten, obwohl in der Anlage die Mengengrenzen für brandlastige Stoffe und Erzeugnisse überschritten werden (vgl. das Beispiel auf S. 46 des Leitfadens).

65

Im Unterschied dazu wird in der angefochtenen Baugenehmigung allein aufgrund der unterstellten hohen Brandlast der Lagerhalle und der daraus gefolgerten hohen Löschwassermenge im Falle eines Vollbrandes auf die Notwendigkeit einer Löschwasserrückhaltung geschlossen. Dabei kann der bloße Hinweis darauf, dass Löschwasser durch Brandgase, Brandrückstände und/oder Löschmittelzusätze verunreinigt und damit potentiell gewässergefährdend sein kann, eine konkrete Gefahren- und Risikoanalyse ebenso wenig ersetzen wie der Hinweis auf Großschadensereignisse, die wie etwa der Großbrand eines Reifenlagers mit 30.000 Reifen in Rodenbach im Oktober 2008 einen anderen Sachverhalt betreffen.

66

Eine konkret auf die genehmigte Halle der Klägerin bezogene Gefahren- und Risikoanalyse wäre hier auch deshalb geboten gewesen, weil der von der Klägerin beauftragte Brandschutzsachverständige Dipl.-Ing. S. das von der Behörde angenommene Szenario einer großen Menge verunreinigten Löschwassers zur Bekämpfung eines Vollbrandes als wenig wahrscheinlich bezeichnet hat. Die dahingehenden Ausführungen finden sich im Protokoll zu der Besprechung aller Beteiligten am 6. August 2015 (Bl. 149 ff. der Akte des Stadtrechtsausschusses). Darin führt Dipl.-Ing. S. aus, dass hier aufgrund der vorhandenen Brandmeldeanlage sowie der automatischen Alarmweiterleitung zur Feuerwehr ein entstehender Brand aller Wahrscheinlichkeit nach frühzeitig entdeckt und die Feuerwehr noch in der Brandentstehungsphase mit der Brandbekämpfung beginnen könne. Die genehmigte Lagerhalle mit einer Brandabschnittsfläche von bis zu 2.700 m² sei genauso sicher wie ein mit einer Sprinkleranlage ausgestatteter Industriebau mit einer Fläche von bis zu 10.000 m², bei dem der Vertreter der Oberen Wasserbehörde eine Löschwasserrückhaltevorrichtung nicht für notwendig erachte. Dabei räumt Dipl.-Ing. S. ein, dass das Auftreten eines Vollbrandes in Industriebauten („natürlich“) nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, der Verlust der Standsicherheit der Bauteile infolge eines Vollbrandereignisses jedoch äußerst unwahrscheinlich sei (vgl. die elektronische Nachricht vom 25. September 2015, Bl. 58 R der Akte des Stadtrechtsausschusses).

67

Es ist nicht Aufgabe des Senats, die bislang unterbliebene Gefahren- und Risikoanalyse durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzuholen. Diese Aufgabe ist vielmehr im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu leisten. Hierzu hat die Beklagte noch Gelegenheit. Denn die mit diesem Urteil bestätigte Aufhebung der Auflagen zur Löschwasserrückhaltung in der Nachtragsgenehmigung vom 4. März 2014 wegen unzureichender Ermessenserwägungen hindert die Behörde nicht, ergänzende Ermittlungen zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Löschwasserrückhaltevorkehrungen für die Lagerhalle der Klägerin anzustellen und darauf gestützt gegebenenfalls erneut Löschwasserrückhaltepflichten aufzuerlegen, falls weniger belastende brandschutztechnische Vorsorgemaßnahmen ausscheiden.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

69

Der Ausspruch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

70

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

71

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu den mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Kosten zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 100.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

27 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,
2.
wenn wassergefährdende Stoffe
a)
kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
b)
in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,
1.
unter welchen Voraussetzungen über die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlich ist,
2.
dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen.

(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn

1.
für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und
2.
die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.

(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:

1.
Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn
a)
die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
b)
die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienen,
2.
serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
3.
Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
4.
Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und
5.
Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.

(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,
2.
wenn wassergefährdende Stoffe
a)
kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
b)
in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,
1.
unter welchen Voraussetzungen über die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlich ist,
2.
dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen.

(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn

1.
für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und
2.
die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.

(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:

1.
Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn
a)
die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
b)
die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienen,
2.
serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
3.
Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
4.
Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und
5.
Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.

(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,
2.
wenn wassergefährdende Stoffe
a)
kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
b)
in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,
1.
unter welchen Voraussetzungen über die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlich ist,
2.
dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen.

(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn

1.
für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und
2.
die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.

(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:

1.
Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn
a)
die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
b)
die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienen,
2.
serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
3.
Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
4.
Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und
5.
Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.

(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.

(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(3) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über

1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,
3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,
4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,
5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,
6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,
8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,
9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,
10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren,
11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,
12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben,
13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.

(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,
2.
wenn wassergefährdende Stoffe
a)
kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
b)
in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,
1.
unter welchen Voraussetzungen über die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlich ist,
2.
dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen.

(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn

1.
für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und
2.
die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.

(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:

1.
Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn
a)
die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
b)
die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienen,
2.
serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
3.
Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
4.
Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und
5.
Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.

(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.