Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Mai 2009 - 8 A 11090/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2009:0527.8A11090.08.0A
bei uns veröffentlicht am27.05.2009

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. September 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und begehrt darüber hinaus ein bauaufsichtliches Einschreiten.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. … in der Gemarkung H. (M.). Dieses hat er im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Oktober 2007 erworben; die Beschlagnahme des Grundstücks war am 15. Januar 2007 erfolgt. Voreigentümer des Grundstücks waren die Eheleute L. zu jeweils 1/2. Der Beigeladene ist Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks mit der Flurstück-Nr. … (M.). Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich und sind mit Siedlungshäusern bebaut, die ebenso wie sämtliche Wohngebäude entlang des M. als Doppelhäuser grenzständig aneinander gebaut sind. Im rückwärtigen Bereich der benachbarten Grundstücke bestehen teilweise Erweiterungen der Siedlungshäuser, die ebenfalls grenzständig errichtet worden sind.

3

Am 27. Juni 2007 beantragte der Beigeladene im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Umbau und die Erweiterung seines Wohngebäudes in einer Tiefe von 11,43 m entlang der Grenze zum klägerischen Anwesen in den rückwärtigen Grundstücksteil hinein; die Breite des Anbaus beträgt 6,01 m. Die Planung umfasst ferner eine Garage mit Geräteraum, die mit einer Länge von 12 Metern grenzständig zum Grundstück mit der Flurstück-Nr. … steht. Auf den Bauplänen hatte der vormalige Miteigentümer des Grundstücks Nr. … seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben erklärt. Die Ehefrau als weitere Miteigentümerin hatte keine schriftliche Erklärung abgegeben.

4

Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag.

5

Nach Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Kläger am 15. Oktober 2007 legte er gegen die Baugenehmigung am 18. Oktober 2007 Widerspruch ein und begehrte im Hinblick auf die anstehenden Bauarbeiten zugleich den Erlass eines Baustopps. Zur Begründung führte der Kläger aus, aufgrund der Beschlagnahme des Grundstücks sei die von den Voreigentümern dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis für eine Grenzbebauung als unwirksam anzusehen. Sie seien zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht berechtigt gewesen, über das Grundstück zu verfügen, zumal sich die geplante Baumaßnahme in mehrfacher Hinsicht nachteilig auf die Nutzung seines Grundstücks und damit auf dessen Wert auswirke.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung zurück. Das insoweit allein bauplanungsrechtlich zu würdigende Bauvorhaben verstoße nicht gegen § 34 Abs. 1 BauGB, da es sich in die nähere Umgebung einfüge. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten sei unbegründet. Auf den Schutz der Abstandsflächenvorschriften hätten die Rechtsvorgänger des Klägers aufgrund ihres Einverständnisses mit dem Vorhaben verzichtet. Unerheblich sei, dass sie seinerzeit aufgrund des Zwangsvollstreckungsbeschlusses zivilrechtlich über ihr Eigentum nicht mehr hätten verfügen können. Die zivilrechtlichen Folgen spielten im öffentlich-rechtlichen Bauordnungsrecht, das auf den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer als Nachbarn abstelle, keine Rolle. Das Abwehrrecht lebe nicht dadurch wieder auf, dass der Kläger das Grundstück durch Zwangsversteigerung erworben habe.

7

Die am 21. Mai 2008 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. September 2008 ab. Die Klagebegehren seien unzulässig, weil die früheren Grundstückseigentümer als Nachbarn wirksam auf ihre öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte verzichtet hätten. Der frühere Miteigentümer W. L. habe hierzu die zur Genehmigung gestellten Baueingabepläne unterschrieben. Die Unterschrift der Ehefrau als Miteigentümerin sei wegen des Vorliegens einer Duldungsvollmacht entbehrlich gewesen, denn die Ehefrau sei bei der Unterschriftsleistung durch ihren Ehemann anwesend und mit dieser einverstanden gewesen. Zu dem Verzicht seien die Eheleute trotz Beschlagnahme des Grundbesitzes in der Zwangsversteigerung auch noch berechtigt gewesen. Das in § 23 ZVG enthaltene Verfügungsverbot hindere nur die rechtsgeschäftliche Einwirkung auf Rechte am Grundstück, also etwa die Grundstücksübertragung, die Belastung mit einem Recht oder die inhaltliche Veränderung des Rechts; eine Verfügung in diesem Sinne stelle auch die Bestellung einer Baulast nach § 86 LBauO dar, die als öffentlich-rechtliche dingliche Last auf einem Grundstück ruhe. Demgegenüber liege in dem Verzicht auf ein materielles öffentlich-rechtliches Abwehrrecht keine Verfügung über das beschlagnahmte Grundstück. Zwar seien die damit verbundenen Wirkungen mit denen einer Baulast vergleichbar, weil sich der Nachbar in beiden Fällen der Möglichkeit begebe, mit Erfolg öffentlich-rechtlich gegen die Baugenehmigung vorzugehen. Die Baulastbestellung sei jedoch substanziell etwas anderes als der reine Nachbarrechtsverzicht, der keine rechtsgeschäftliche Verfügung über das Grundstück darstelle. Der Nachbar verzichte nicht auf ein Recht an seinem Grundstück, sondern begebe sich nur des Rechts aus seinem Grundstück, dem jedoch keinerlei dingliche Wirkung zukomme. Weil die Abwehransprüche, auf die verzichtet worden sei, grundstücksbezogen seien, trete der Rechtsnachfolger in eine geschmälerte Rechtsposition ein.

8

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen die drittschützende Vorschrift in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über Doppelhäuser verstoße; mit der genehmigten Bebauung werde die Doppelhauseigenschaft beseitigt. Es liege auch kein Verzicht der Eheleute L. auf ihre Abwehrrechte vor. Sie seien über den Umfang des Vorhabens und die Bedeutung der Unterschriftsleistung des Ehemannes in Unkenntnis gewesen. Ein Verzicht der Ehefrau könne auch nicht über eine Duldungsvollmacht angenommen werden, weil er gegenüber dem Beklagten hätte erklärt werden müssen. Dessen ungeachtet sei der Verzicht auch nach § 23 ZVG unwirksam, weil dieser mit der Baulasterteilung in seinen Wirkungen vergleichbar sei; unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, der auf die Verhinderung wesentlicher, das Grundstück entwertende Handlungen nach Grundstücksbeschlagnahme gerichtet gewesen sei, dürfe nicht von einem engen Verfügungsbegriff ausgegangen werden.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gegen den Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er verweist zur Begründung auf das angegriffene Urteil.

14

Der Beigeladene tritt der Sache ebenfalls entgegen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte des Zwangsversteigerungsverfahrens des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße K 3/07 verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. April 2008 gerichtete Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet (I.). Entsprechendes gilt für die Klage, mit der die Verpflichtung des Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben begehrt wird (II.).

I.

17

Die Anfechtungsklage gegen die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung (vgl. § 66 LBauO) ist unbegründet, weil sie keine den Kläger schützende Vorschrift des Bauplanungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb kann offen bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die Klage bereits wegen wirksamen Verzichts auf nachbarliche Abwehrrechte durch die Rechtsvorgänger des Klägers (unzulässig und deshalb) ohne Erfolg ist.

18

Es ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass sich der bauplanungsrechtliche Nachbarrechtsschutz bei Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, der auch hier für den Bereich beidseitig des M. anzunehmen ist, nach § 34 Abs. 1 BauGB auf die Beachtung des im Begriff des Einfügens enthaltenen Rücksichtnahmegebots beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995, BauR 1996, 155 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 11.1.1999, NVwZ 1999, 879 und juris, Rn. 3); auf die Doppelhausregelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO kann sich der Kläger nicht berufen, weil diese nur im Rahmen einer (hier nicht gegebenen) Bebauungsplanfestsetzung als nachbarschützend angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2000, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 27). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Einfügen bedeutet, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der vier genannten Merkmale innerhalb des vorhandenen bauplanungsrechtlichen Rahmens hält und sich nicht im Einzelfall als rücksichtslos gegenüber der Nachbarschaft erweist. Lediglich hinsichtlich des Merkmals der Art der Nutzung kann sich der Nachbar in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB zusätzlich auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993, BVerwGE 94, 151 und juris, Rn. 13).

19

Das dem Beigeladenen genehmigte Wohnbauvorhaben erweist sich nicht als rücksichtlos. Es erfüllt die objektiv-rechtlichen Anforderungen an das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dies gilt unter Berücksichtigung der Eigenart der näheren Umgebung entlang des M. offensichtlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§§ 1 ff. BauNVO), denn das Wohnvorhaben des Beigeladenen passt sich in die benachbarte Wohnbebauung ein (weshalb auch ein möglicher Gebietsgewährleistungsanspruch ausscheidet). Dies ist aber ebenfalls ohne weiteres mit Blick auf das in der Umgebung vorhandene Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) und die Grundstücksfläche, die von dem genehmigten Vorhaben überbaut werden soll (§ 23 BauNVO), gegeben. Das Vorhaben des Beigeladenen bewegt sich hinsichtlich seines Bauvolumens und seiner Anordnung auf dem Grundstück im Rahmen dessen, was die an dem M. vorhandene Bebauung – auch mit ihren rückwärtigen, an die Vorderhäuser angebauten Baukörpern – vorgibt und überschreitet diesen nicht (vgl. die Flurkarten Bl. 16 der Verwaltungsakte und S. 46 des Verkehrswertgutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht, ferner die Luftaufnahme Bl. 57 der Gerichtsakte). Darüber hinaus fügt sich die genehmigte grenzständige Erweiterung des Vorderhauses – entgegen der Auffassung des Klägers – auch hinsichtlich der Bauweise (§ 22 BauNVO) in die vorhandene Umgebung ein. Entlang des M. befinden sich ausschließlich Doppelhäuser (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Soweit diese – auf nicht wenigen Grundstücken und sogar in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Doppelhaus des Klägers und des Beigeladenen (z.B. Flurstück-Nr. …, …, …, …, M. Nr. … und …) – eine Erweiterung erfahren haben, ist diese in allen Fällen ausschließlich entlang der gemeinsamen Grenze des jeweiligen Doppelhauses erfolgt. Daraus lässt sich für den Bereich des M. ein Bebauungsprinzip herleiten, nach dem die Erweiterung der Doppelhäuser in den hinteren Grundstücksbereich hinein jeweils an der gemeinsamen Grenze des Doppelhauses vorzunehmen ist. Diesem Grundsatz folgt das genehmigte Vorhaben, das – weil es hinsichtlich Bauvolumen und Ausdehnung nicht über die mittlerweile entstandene rückwärtige Bebauung der Umgebung hinausgeht – auch nicht den Charakter des vorhandenen Doppelhauses des Klägers und Beigeladenen zur Auflösung bringt.

20

Der sich in der Umgebung so darstellende Rahmen ist nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil in dem Gebiet eine davon abweichende Bebauung besteht, hier der hintere Anbau auf dem Grundstück Nr. …, der an beiden Seiten auf der Grenze errichtet worden ist. Denn er folgt dem Bebauungsprinzip der Errichtung ohne seitlichen Grenzabstand zu der ihm benachbarten Doppelhaushälfte ohne weiteres, und ist nur insoweit ein – für die Betrachtung nach § 34 Abs. 1 BauGB indes unbeachtlicher – „Ausreißer“, als er auch auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite (zum Anwesen des Klägers hin) auf die Einhaltung eines Abstands verzichtet.

21

Fügt sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung ein, bedarf es besonderer Gründe, die es gleichwohl als rücksichtslos erscheinen lassen. Solche bestehen hier nicht, auch nicht soweit das klägerische Grundstück beidseitig von grenzständiger Nachbarbebauung betroffen ist. Hieraus ergeben sich keine für das im hinteren Bereich offene, langgestreckte Grundstück des Klägers unzumutbaren Beeinträchtigungen, wie auch die von ihm im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 vorgelegten Fotographien zeigen. Wie bereits ausgeführt, entspricht jedenfalls die Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen den bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 34 BauGB.

II.

22

Ausgehend von diesen Erwägungen ist auch die Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Vorhaben des Beigeladenen nach § 81 Satz 1 LBauO unbegründet, so dass auch in diesem Zusammenhang die Frage eines Verzichts auf nachbarliche Abwehrrechte der Rechtsvorgänger des Klägers keiner Erörterung bedarf. Ein Anspruch auf Einschreiten kommt nur insoweit in Betracht, als es um die Vereinbarkeit mit (nachbarschützenden) bauordnungsrechtlichen Vorschriften geht, die nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gewesen sind (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO). Verstöße gegen drittschützendes Bauordnungsrechts durch das Wohnbauvorhaben des Beklagten sind jedoch nicht erkennbar, es liegt insbesondere auch keine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des § 8 LBauO vor.

23

Die Einhaltung einer Abstandsfläche für die grenzständige Erweiterung der Doppelhaushälfte zum Anwesen des Klägers hin ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Abstandsflächen vor Außenwänden nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Nach Planungsrecht muss (abgesehen von dem in § 22 Abs. 3 BauNVO angeführten, hier nicht gegebenen Ausnahmefall) an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn Doppelhäuser zwingend durch Bebauungsplan vorgeschrieben sind oder in der näheren Umgebung ein Ordnungsprinzip herrscht, das eine rückwärtige Erweiterung vorhandener Doppelhäuser nur an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2009, nur juris, Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 22.8.2002, BauR 2002, 1838 und juris, Rn. 23, 26 f. zur sog. Haus-Hof-Bauweise; BayVGH, BRS 59 Nr. 113; Simon, BayBauO, Art. 6 Rn. 42). Ein solches einheitliches städtebauliches Ordnungsprinzip ist hier der näheren Umgebung zu entnehmen. Denn entlang des M. befinden sich ausschließlich Doppelhäuser, die diese Häuserform auch beibehalten haben, soweit sie in den hinteren Grundstücksbereich hinein erweitert worden sind. Denn auch dort sind sie entlang der bereits durch die Vorderhäuser vorgegebenen gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze verwirklicht worden.

24

Die Annahme einer zwingenden bauplanungsrechtlichen Grenzbebauung entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil bisher allein der Beigeladene eine Grenzbebauung im hinteren Grundstücksbereich des Doppelhauses verwirklicht hat, während das klägerische Anwesen insoweit (derzeit) eine solche nicht aufweist. Denn im Fall des zwingenden Anbaus an die Grenze nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entfällt die Abstandsfläche auch dann, wenn zunächst nur eine Einheit des Gesamtbaukörpers errichtet werden soll (vgl. BayVGH, BRS 59 Nr. 114; Simon, a.a.O.). Die bauplanungsrechtliche Vorgabe der zwingenden Grenzbebauung in dem Gebiet auch für die hinteren Grundstücksbereiche erlaubt eine isolierte bzw. sukzessive Errichtung der grenzständigen Bebauung, ohne dass es dazu einer Einwilligung des Grundstücksnachbarn bedarf.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

27

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

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(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.