Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 17. Juni 2016 - 5 L 365/16.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:0617.5L365.16.NW.0A
17.06.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Eigentümer des Grundstücks R.-straße Nr. .. (Flurstück Nr. 700/1) in der Innenstadt von …., wendet sich gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin, die die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem östlich angrenzenden, ehemals einheitlichen Grundstück Flurstück Nr. 704/2 (jetzt: Flurstücke Nrn. 704/4 und 704/3) an der gemeinsamen Grenze zulässt. Das dem Geschäftsführer der Beigeladenen gehörende Areal erstreckt sich – ebenso wie das Grundstück des Antragstellers - zwischen der R.-Straße im Süden und der S-Straße im Norden. Der östliche Bereich ist mit einem nach Norden, Süden und Osten grenzständig bzw. grenznah errichteten ehemaligen … Gebäudekomplex (…-Markt 1) bebaut. Der westliche Teil, d.h. auch die jetzt zur Bebauung vorgesehene Fläche, war bisher unbebaut und diente als Parkplatz.

2

Auf dem Grundstück des Antragstellers steht im südlichen Bereich ein denkmalgeschütztes Villengebäude, das sowohl zur R.-Straße als auch beidseits einen Grenzabstand einhält. Im nördlichen Grundstücksteil befindet sich ein altes, nach Norden (zur S.-Straße hin) sowie beidseitig grenzständiges Gebäude, das früher als Kelterhaus diente. Dem Rechtsvorgänger des Antragstellers wurde mit Datum vom … 1971 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses (Appartementhauses) auf dem Keller des Kelterhauses erteilt, die nicht verwirklicht wurde. Aufgrund einer Baugenehmigung vom … 1972 wurde allerdings ein eingeschossiger, zum Baugrundstück der Beigeladenen hin grenzständiger „Zwischentrakt“ zwischen Villa und Kelterhaus errichtet. Dort befindet sich im südlichen Teil ein vom Haupthaus aus zugängliches Wohnzimmer, sowie daran anschließend eine separate, vom rückwärtigen Hof aus zugängliche Wohnung.

3

Für die Villa des Antragstellers wurde mit Bauscheinen vom … 2000 und … 2003 eine Nutzungsänderungsgenehmigung zur Einrichtung von … Praxisräumen (im ersten und zweiten Obergeschoss) erteilt.

4

Die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren beanstandete Baugenehmigung wurde dem Geschäftsführer der Beigeladenen (damals Miteigentümer) mit Bauschein vom 29. November 2013 – im vereinfachten Genehmigungsverfahren – einschließlich denkmalschutzrechtlicher Genehmigung erteilt. Nach den zugelassenen Plänen entsteht ein Gebäude mit zwei Zugängen und insgesamt 7 Eigentumswohnungen sowie Garagen mit 17 Stellplätzen ohne Einhaltung von Grenzabständen nach Norden zur S.-Straße und zum westlich angrenzenden Grundstück des Antragstellers hin.

5

Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung (Schreiben vom 9. Januar 2015) ging am 15. Januar 2015 bei der Antragsgegnerin ein. Der Antragsteller machte geltend, ein seitliches Fenster im Dachgeschoss seines rückwärtigen Gebäudes werde verbaut. In der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss am 14. April 2016 führte er noch aus, im fraglichen Bereich gebe es keine geschlossene Bebauung, sodass Abstandsflächen einzuhalten seien. Bei dem rückwärtigen Gebäude handele es sich um eine Scheune, die als Abstellraum genutzt werde.

6

Am 11. Mai 2016 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

7

Er macht im Wesentlichen weiter geltend, das Vorhaben müsse einen Grenzabstand einhalten. Es gebe ausweislich der Lagepläne keine geschlossene Bauweise im Bereich der S.-Straße, vielmehr sei die Bebauung uneinheitlich. Auch das ursprüngliche … Grundstück des Beigeladenen sei nur einseitig grenzständig bebaut. Sein eigenes Grundstück sei nicht maßstabbildend, da sich dort im nördlichen Bereich nur ein grenzständiges Nebengebäude befinde, das entgegen der 1971 erteilten Baugenehmigung nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sei. Für den südlich anschließenden grenzständigen Zwischenbau gebe es eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1972. In der Umgebung stehe lediglich das westlich anschließende Gebäude beidseitig grenzständig, während das nächste Grundstück mit einem beidseits einen Abstand wahrenden Gebäude (Restaurant) und einem an die östliche Grenze angebauten Nebengebäude bebaut sei. Auf der nördlichen Straßenseite verhalte es sich ähnlich, d.h. regelmäßig nicht beidseitig grenzständig.

8

Darüber hinaus würden die neu gebildeten Parzellen zu 100 % überbaut. Eine derart massive Bebauung finde sich nicht in der Umgebung. Der Gebietscharakter werde negativ beeinträchtigt. Der Antragsteller wehre sich dagegen, dass nun auch der Bereich nördlich der R.-Straße Kerngebietscharakter bekomme, den er bisher nicht aufweise.

9

Außerdem gebe es Bedenken wegen des Brandschutzes, da die Fenster des Neubaus relativ nah an der Scheune geplant seien und Öffnungen in Brandwänden unzulässig seien. Die Öffnungen in der südlichen Fassade seien unzulässig, da eine Brandwand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO herzustellen sei mit der Folge, dass in einem Abstand bis zu 2,5 m keine Fenster vorhanden sein dürften.

10

Demgegenüber vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass im maßgeblichen Bereich geschlossene Bauweise vorherrsche. Insofern sei der Eindruck, den der Lageplan vermittle, nicht maßgeblich, denn vor Ort zeige sich, dass der Zwischentrakt auf dem Grundstück des Antragstellers ebenso für eine geschlossene Bebauung spreche, wie der Umstand, dass es sich bei dem Nebengebäude nicht um ein ohne Abstandsflächen nach § 8 Abs. 9 LBauO zulässiges Gebäude handle. Insgesamt gebe es damit südlich der S.-Straße schon ohne das Bauvorhaben einen geschlossenen Bebauungszusammenhang von etwa 65 m.

11

Außerdem verweist sie darauf, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch ein zusammenhängendes Grundstück des Beigeladenen mit dem Bestandsgebäude ... -Markt 1 bestanden habe und jetzt wegen der erforderlichen Brandschutzabstände eine Vereinigungsbaulast eingetragen sei. Schließlich führt sie noch aus, die Genehmigung habe auf der Grundlage von § 66 Abs. 2 LBauO im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt werden dürfen, da der Beigeladene einen Brandschutznachweis vorgelegt habe.

12

Die Beigeladene hält es für fraglich, ob der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2015 überhaupt noch wirksam Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom November 2013 erheben konnte.

13

In der Sache sei der Antrag jedenfalls unbegründet, weil die Baugenehmigung nicht auf einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften beruhe. Das Vorhaben müsse angesichts der Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers und der vorhandenen, überwiegend grenzständigen Bauweise im fraglichen Gebiet keinen Grenzabstand einhalten. Darauf, dass es sich im Grenzbereich des Grundstücks des Antragstellers um ein Nebengebäude handle, komme es nicht an. Was das Maß der Nutzung anbelange, sei kein Nachbarschutz gegeben, von einer erdrückenden Wirkung könne auch keine Rede sei.

14

Außerdem verweist die Beigeladene darauf, dass der Rat der Stadt … im vergangenen Jahr die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen habe, der für die betreffenden Grundstücksbereiche geschlossene Bauweise festsetze.

II.

15

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Januar 2015 gegen die dem Geschäftsführer der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. November 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

16

1. Die Zulässigkeit des Antrags scheitert entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht an der fehlenden fristgerechten Einlegung des Widerspruchs. Der erst am 15. Januar 2015 bei der Antragsgegnerin eingelegte Widerspruch gegen die bereits mit Bauschein vom 29. November 2013 erteilte Baugenehmigung wurde nicht verspätet erhoben worden, denn mangels Bekanntgabe der Baugenehmigung an den Nachbarn begann keine Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO zu laufen. Die sich in den Fällen der fehlenden Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung ergebende zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts aus dem Grundsatz von Treu und Glauben wird ausweislich der vorliegenden Bauakten nicht überschritten. Denn maßgeblich für den Beginn des Laufs der Jahresfrist in entsprechender Anwendung von §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt, in dem es dem Nachbarn des Bauherrn möglich und zumutbar war, sich Gewissheit über die Existenz der Baugenehmigung zu verschaffen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. März 2016, 8 A 10913/15). Insoweit erscheint hier maßgeblich, dass die Bauakte nicht erkennen lässt, dass auf dem Nachbargrundstück schon mehr als ein Jahr vor der Widerspruchserhebung, d.h. bis Ende 2013 wahrnehmbare Bauarbeiten ausgeführt wurden, die den nicht dort wohnhaften Antragsteller hätten veranlassen müssen, der möglichen Verletzung seiner Nachbarrechte aufgrund der Erteilung einer Genehmigung nachzugehen. Nach der förmlichen Baubeginnsanzeige der Beigeladenen wurde mit den Bauarbeiten erst am 4. Mai 2015 begonnen. Zwar wurde nach einer Mitteilung des Geschäftsführers der Beigeladenen an die Antragsgegnerin bereits im Januar 2014 mit Baggerarbeiten auf dem Grundstück begonnen (vgl. E-Mail vom 15. Januar 2014). Auch wenn man auf diesen Zeitpunkt abstellt, wäre der Widerspruch bei Einlegung am 15. Januar 2015 noch fristgerecht erhoben worden. Gründe für eine Verwirkung sind nicht ersichtlich.

17

2. Der Eilantrag des Antragstellers ist unbegründet, denn aufgrund der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass er durch die für das östlich angrenzende Grundstücksgelände erteilte Baugenehmigung in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks R.-Straße 15 verletzt wird. In einem solchen Fall ist aber dem Interesse der Bauherren an einem zügigen Baufortschritt regelmäßig der Vorrang vor dem Interesse des Nachbarn daran, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache keine vollendeten Tatsachen durch Weiterführung der Bauarbeiten geschaffen werden, einzuräumen.

18

a) Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen eines Verstoßes gegen eine nachbarschützende Vorschrift des Bauplanungsrechts ist nicht ersichtlich. Dabei kann für die Bewertung im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob die Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans „B…. Teilgebiet Nord“ (vgl. Bl. 92 GA), dessen Aufstellung die Antragsgegnerin nach Erlass der Baugenehmigung beschlossen hat und der für den fraglichen Grundstücksbereich eine geschlossene Bauweise vorsieht, im Widerspruchsverfahren zur Beurteilung der Zulässigkeit der umstrittenen Grenzbebauung noch herangezogen werden können, denn bereits auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB erweist sich das Vorhaben nicht als nachbarrechtswidrig. Danach muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Einfügen bedeutet, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der vier in dieser Vorschrift genannten Merkmale innerhalb des vorhandenen bauplanungsrechtlichen Rahmens hält und sich nicht im Einzelfall als rücksichtslos gegenüber der Nachbarschaft erweist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2009, 8 A 11090/08, ESOVG).

19

b) Das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen hält sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung innerhalb des Rahmens der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung, die von der Antragsgegnerin als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO eingestuft wird, sodass die Verletzung eines dem antragstellenden Nachbarn zustehenden Gebietsbewahrungsanspruchs ausscheidet. Was die Nutzung seines eigenen Grundstücks anbelangt, so wurde die frühere landwirtschaftliche Nutzung, für die das ehemaliges Kelterhaus bzw. die Scheune im nördlichen Grundstücksteil steht, offensichtlich längst aufgegeben. Derzeit dient das Wirtschaftsgebäude nach Angaben des Antragsstellers als Abstellraum. Die Villa selbst wird nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten im ersten und zweiten Obergeschoss als … Praxis und im Übrigen (d.h. Erdgeschoss und Dachgeschoss) zu Wohnzwecken genutzt.

20

c) Auch eine Rechtsverletzung des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das das gesamte Bauplanungsrecht beherrschende, hier im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot kommt nicht in Betracht.

21

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (grundlegend: BVerwG Urteil vom 23. Mai 1986, 4 C 34.85, BRS 46 Nr. 176).

22

Von dem Wohnhausbau auf dem Grundstück der Beigeladenen gehen sehr wahrscheinlich keine derartig nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Nachbargrundstück des Antragstellers aus, dass sie nicht mehr hingenommen werden müssten.

23

Als Beurteilungsmaßstab für die Zumutbarkeit der mit der grenzständigen Errichtung des Mehrfamilienhauses der Beigeladenen verbundenen Auswirkungen auf die Wohnsituation auf dem Nachbargrundstück kann im vorliegenden Verfahren nicht die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenregelung herangezogen werden. Zwar gilt, dass ein Nachbar mit Blick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Teilen seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen kann, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht, denn der Landesgesetzgeber hat mit den Abstandsvorschriften die nachbarlichen Belange abschließend in dem Sinne bewertet, dass die danach einzuhaltenden Abstände im Hinblick auf diese Belange zumutbar sind. Dies bedeutet, dass bei einer Einhaltung der Abstandsvorschriften das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. März 2010, 8 A 10081/10.OVG m.w.N; BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, NVwZ-RR 1997, 516).

24

Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist jedoch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO abstandspflichtig. Dabei kann offen bleiben, ob, wie die Antragsgegnerin meint, die Voraussetzungen des § 8 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 LBauO vorliegen, wonach Abstandsflächen dann nicht erforderlich sind, wenn ein Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werdenmuss, weil hier die vorhandene grenzständige Bebauung südlich der S.-Straße im fraglichen Bereich eine solche geschlossenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO vorgibt.

25

Ist auf dem Nachbargrundstück nämlich bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden, so kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ein Gebäude ohne einen eigenen Grenzabstand nicht nur dann zugelassen werden, wenn bauplanungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werdenmuss, sondern erst recht dann, wenn planungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werden darf (vgl. OVG Reinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002, 1 A 10731/02.OVG; Beschluss vom 17. Juli 2007, 8 B 10588/07.OVG, jeweils ESOVG). Für die Verneinung einer bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit genügt die Feststellung, dass das Abstandsflächenrecht eine grenzständige Bauweise ermöglicht. Einer positiven Ausübung des in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO eingeräumten Ermessens bedarf es darüber hinaus nicht, weil die abstandsflächenrechtliche Zulassung des Vorhabens, wie hier (siehe unten ), gerade nicht Gegenstand der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist. Ein Rückgriff auf die Ermessensvorschrift in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO könnte im Rahmen der Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nur dann gesperrt sein, wenn eine positive Ermessensentscheidung unter keinem Umstand als rechtmäßig erschiene (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2015, 8 A 10957/14.OVG).

26

Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Vorhaben nicht aus Gründen des Abstandsrechts als rücksichtslos. Zwar ist die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ausgeschlossen, wenn an der Grenze, an die angebaut werden soll, lediglich ein Nebengebäude gemäß § 8 Abs. 9 LBauO steht, weil es sich hierbei nicht um ein „Gebäude ohne Grenzabstand“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 handelt (vgl. Jeromin, LBauO, 4. Aufl., zu § 8, Rn. 44). Das vorhandene Wirtschaftsgebäude – ehemaliges Kelterhaus bzw. Scheune – auf dem Grundstück des Antragstellers kann jedoch aufgrund seiner Dimensionierung kein Nebengebäude nach § 8 Abs. 9 LBauO darstellen. Die dort normierten Größenbegrenzungen hält das sich über die gesamte Grundstücksbreite von 20 m erstreckende Gebäude eindeutig nicht ein, denn danach darf eine Länge des Nebengebäudes von 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschritten werden (§ 8 Abs. 9 Satz 4 LBauO), und von der Höhe her ist der an der Grenze stehende Giebel nach § 8 Abs. 9 Satz 1 c) LBauO auf 4 m über der Geländeoberfläche beschränkt. Die Firsthöhe beträgt hier jedoch mehr als 7 m, denn nach den Feststellungen der Antragsgegnerin, die in der Bauakte festgehalten sind, liegt die Firsthöhe des fraglichen Gebäudes des Antragsteller bei 149,02 über NN, während das angrenzende Straßenniveau der S.-Straße bei etwa 141,59 m über NN liegen muss (vgl. Baugenehmigung vom 29. November 2013, „Plan Schnitte“).

27

Dabei ist es für die Beurteilung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO nicht maßgeblich, dass das Bauvorhaben mit einer Bautiefe von ca. 12 m über das Wirtschaftsgebäude des Antragstellers hinaus auch noch auf einer Länge von ca. 3 m an den nur eingeschossigen „Zwischentrakt“ grenzt. Die nach der früher geltenden Fassung der Vorschrift von der Rechtsprechung aufgestellte Forderung nach Deckungsgleichheit ist als überholt anzusehen. Nunmehr wird nicht nur ein „Anbau“ ermöglicht, sondern das Bauen ohne Grenzabstand überhaupt, während das Ausmaß der hinzutretenden Grenzbebauung nur durch die jeweils einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts begrenzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2010, NVwZ-RR 2010, 868).

28

d) Es sind hier keine baunachbarrechtlich relevanten Umstände ersichtlich, die der Zulassung einer grenzständigen Errichtung des Mehrfamilienhauses im genehmigten Umfang im Bereich des Wirtschaftsgebäudes des Antragstellers bzw. – auf einer Länge von ca. 3 m – auf der Höhe des sog. „Zwischentrakts“ entgegenstehen könnten.

29

Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der grenzständige Bereich auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen von einer Bebauung freibleibt, kann zugunsten des Antragstellers nicht anerkannt werden. Dies könnte der Fall sein, wenn die Umgebungsbebauung ein strenges Ordnungsprinzip im Sinne der Haus-Hof-Bauweise erkennen ließe, wonach – zur Vermeidung unzumutbarer Wohnverhältnisse - zwingend einseitig an die westliche Grundstücksgrenze gebaut werden und zur östlichen Grenze hin jeweils eine Freifläche erhalten bleiben muss. Hiervon kann für die Bebauung südlich der S.-Straße gerade keine Rede sein. Es besteht allerdings kein Zweifel, dass das Grundstück des Antragstellers ebenso wie die angrenzenden Nachbargrundstücke (S.-Straße Nrn. 11 und 13) durch die im nördlichen Teil vorhandene grenzständige Bauweise nicht insgesamt geprägt werden. Für die südlichen Bereiche gilt auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB offene Bauweise, denn das Grundstück des Antragstellers ist hier mit der – jeweils einen Abstand wahrenden - Villa bebaut, während die westlich und östlich angrenzenden Grundstücke in dieser Bautiefe noch unbebaut sind.

30

Dabei wirkt es sich bauplanungsrechtlich nicht zugunsten des Antragstellers aus, dass das einheitliche Grundstück Flurstück Nr. 704/2 der Beigeladenen - nach der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung – geteilt wurde, indem entsprechend den beiden neu zu errichtenden Gebäudeteilen auch neue Parzellen geschaffen (Flurstücke Nrn. 704/4 und 704/3) und mit einer Vereinigungsbaulast versehen wurden.

31

e) Weiter lässt der Umstand, dass an das derzeit nur als Abstellraum genutzte Wirtschaftsgebäude des Antragstellers angrenzend Wohnungen entstehen, keine unvereinbaren Nutzungskonflikte befürchten, denn einerseits wird die Wohnsituation auf dem Grundstück der Beigeladenen von vornherein mitbestimmt durch die unmittelbar angrenzende nichtwohnliche Nutzung, deren Bandbreite hier nicht weiter ausgelotet werden muss. Auf der anderen Seite ist aber auch zu bedenken, dass das Wirtschaftsgebäude mit dem Anbau des „Zwischentrakts“ schon auf dem eigenen Grundstück bisher durch unmittelbar angrenzende Wohnnutzung geprägt wird. Insofern ist kennzeichnend, dass das Bauvorhaben im südlichen Teil auf einer Länge von ca. 3 m an den vorhandenen, wohnlich genutzten „Zwischentrakt“ angrenzt. Darüber hinaus ist für die Interessenlage des Antragstellers auch von Bedeutung, dass für den Bereich des Wirtschaftsgebäudes die Errichtung eines Wohnhauses bereits mit Baugenehmigung vom … 1971 zugelassen wurde, was dann allerdings nicht verwirklicht worden ist.

32

Der Umstand, dass sich im Obergeschoss des Wirtschaftsgebäudes des Antragstellers ein Fenster befindet, das nunmehr „zugebaut“ wird, erfordert ebenfalls keine Berücksichtigung, denn es wurde weder dargelegt, dass insoweit eine förmliche Baugenehmigung erteilt wurde, noch handelt es sich um ein notwendiges Fenster im Sinne von § 43 Abs. 2 LBauO.

33

f) Von der Höhe des genehmigten Vorhabens her ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für unzumutbare Auswirkungen auf das Nachbargrundstück. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Bebauung wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann. Das wird insbesondere angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2015, 8 B 10304/15.OVG, ESOVG m.w.N.).

34

Auch wenn vorliegend die unmittelbar grenzständige Bauweise in Rechnung zu stellen ist, erscheint das umstrittene Vorhaben von der Dimensionierung her nicht als unzumutbar, denn seine Trauf- und Firsthöhe (149,70 m über NN bzw. 151,605 m über NN, vgl. Baugenehmigung vom 29. November 2013, Plan „Schnitte“) hält sich im Rahmen der Umgebungsbebauung. Hierzu hat bereits die Antragsgegnerin im Einzelnen vorgetragen. Insbesondere ergibt sich keine gravierende Abweichung von der Höhe der auf dem eigenen Grundstück des Antragstellers vorhandenen Bebauung, denn die Villa weist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin eine Traufhöhe von 150,86 m über NN und eine Firsthöhe von 153,88 m über NN auf und auch das nördliche Wirtschaftsgebäude (Firsthöhe 149,02 m über NN) wird nur um etwa 2,5 m überragt. Anders verhält es sich zwar im Hinblick auf den lediglich eingeschossigen „Zwischentrakt“ zwischen Villa und Wirtschaftsgebäude. Die dort befindlichen Fenster sind jedoch nach Süden und Westen angeordnet, sodass die Wohnverhältnisse in diesen Räumen nicht tangiert werden.

35

Insoweit ist schließlich auch nicht zu befürchten, dass von dem neu zu errichtenden Gebäude aus unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers geschaffen werden, denn Einsichtsmöglichkeiten für benachbarte Grundstücke sind grundsätzlich normal und deshalb hinzunehmen. Eine besondere Situation ergibt sich im Hinblick darauf, dass im Dachgeschoss zur westlichen Grenze hin eine Dachterrasse zugelassen wird. Dabei lassen die genehmigten Pläne („Ansichten 2“) nicht zuverlässig erkennen, ob die Grenzwand in diesem Bereich durchgängig errichtet wird. Wäre das der Fall, bestünde schon keine Einsichtsmöglichkeit. Jedenfalls aber hat die Beigeladene das zivile Nachbarrecht zu beachten, das einen gewissen Schutz gegen Einsichtsmöglichkeiten gewährt. Danach dürfen nämlich Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren, in einem Abstand von weniger als 2,50 m zur Grenze des Nachbargrundstücks nur angebracht werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt (§ 34 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Landesnachbarrechtsgesetz, LNRG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2008, 8 B 10725/08.OVG, ESOVG).

36

3. Fehlt es insgesamt an Anhaltspunkten dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen schutzwürdige Interessen des Nachbarn unberücksichtigt lässt, so kann dieser die Aufhebung der Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen das Bauplanungsrecht nicht beanspruchen. Fragen des Bauordnungsrechts sind hier nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden, weil diese im vereinfachten Verfahren erteilt wurde (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO) und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der Landesbauordnung nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008, NVwZ RR 2009, 197) gehört. Hier ergibt sich die Besonderheit, dass das Vorhaben aufgrund seiner Höhe zur Gebäudeklasse 4 (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO) gehört, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO nur unter der Voraussetzung durchgeführt wird, dass eine Bescheinigung sachverständiger Personen über die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes vorgelegt wird. Diese zusätzliche Anforderung, die die Beigeladene u.a. mit der Vorlage des Prüfberichts der Ingenieurgesellschaft für Brandschutz Bad Kreuznach vom 24. Februar 2015 erfüllt hat, vermittelt jedoch keine entsprechende Erweiterung der Feststellungwirkung der ihr erteilten Baugenehmigung vom 29. November 2013 im Hinblick auf die – nachbarrechtlich relevante - Frage des Brandschutzes. Aus der Regelung in § 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO, wonach die Bescheinigungen spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorliegen müssen, ergibt sich nämlich, dass es sich nur um ein formales Kriterium handelt, mit dem der Kreis der im vereinfachten Verfahren zu behandelnden Bauanträge u.a. im Hinblick auf Gebäude der Gebäudeklasse 4 erweitert wird. Es findet aber keine Verknüpfung mit der erteilten Baugenehmigung in dem Sinne statt, dass diese die Feststellung der Gewährleistung des Brandschutzes beinhaltet. Dass der Nachbar einen Anspruch auf Einschreiten hat, soweit das neu zu errichtende Gebäude zu seinen Lasten gegen brandschutzrechtliche Anforderungen verstößt und insbesondere die Vorgaben im brandschutztechnischen Gutachten nicht umsetzt werden, ist davon unberührt.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Es bestand keine Veranlassung, den Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, denn diese hat auch kein eigenes Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen, da sie selbst keinen Antrag zur Sache gestellt hat.

39

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes mit der Hälfte des regelmäßig zugrunde gelegten Streitwertes einer Baunachbarklage beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. April 2004, 8 B 10498/04.OVG).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Mai 2009 - 8 A 11090/08

bei uns veröffentlicht am 27.05.2009

weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. September 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. September 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und begehrt darüber hinaus ein bauaufsichtliches Einschreiten.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. … in der Gemarkung H. (M.). Dieses hat er im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Oktober 2007 erworben; die Beschlagnahme des Grundstücks war am 15. Januar 2007 erfolgt. Voreigentümer des Grundstücks waren die Eheleute L. zu jeweils 1/2. Der Beigeladene ist Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks mit der Flurstück-Nr. … (M.). Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich und sind mit Siedlungshäusern bebaut, die ebenso wie sämtliche Wohngebäude entlang des M. als Doppelhäuser grenzständig aneinander gebaut sind. Im rückwärtigen Bereich der benachbarten Grundstücke bestehen teilweise Erweiterungen der Siedlungshäuser, die ebenfalls grenzständig errichtet worden sind.

3

Am 27. Juni 2007 beantragte der Beigeladene im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Umbau und die Erweiterung seines Wohngebäudes in einer Tiefe von 11,43 m entlang der Grenze zum klägerischen Anwesen in den rückwärtigen Grundstücksteil hinein; die Breite des Anbaus beträgt 6,01 m. Die Planung umfasst ferner eine Garage mit Geräteraum, die mit einer Länge von 12 Metern grenzständig zum Grundstück mit der Flurstück-Nr. … steht. Auf den Bauplänen hatte der vormalige Miteigentümer des Grundstücks Nr. … seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben erklärt. Die Ehefrau als weitere Miteigentümerin hatte keine schriftliche Erklärung abgegeben.

4

Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag.

5

Nach Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Kläger am 15. Oktober 2007 legte er gegen die Baugenehmigung am 18. Oktober 2007 Widerspruch ein und begehrte im Hinblick auf die anstehenden Bauarbeiten zugleich den Erlass eines Baustopps. Zur Begründung führte der Kläger aus, aufgrund der Beschlagnahme des Grundstücks sei die von den Voreigentümern dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis für eine Grenzbebauung als unwirksam anzusehen. Sie seien zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht berechtigt gewesen, über das Grundstück zu verfügen, zumal sich die geplante Baumaßnahme in mehrfacher Hinsicht nachteilig auf die Nutzung seines Grundstücks und damit auf dessen Wert auswirke.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung zurück. Das insoweit allein bauplanungsrechtlich zu würdigende Bauvorhaben verstoße nicht gegen § 34 Abs. 1 BauGB, da es sich in die nähere Umgebung einfüge. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten sei unbegründet. Auf den Schutz der Abstandsflächenvorschriften hätten die Rechtsvorgänger des Klägers aufgrund ihres Einverständnisses mit dem Vorhaben verzichtet. Unerheblich sei, dass sie seinerzeit aufgrund des Zwangsvollstreckungsbeschlusses zivilrechtlich über ihr Eigentum nicht mehr hätten verfügen können. Die zivilrechtlichen Folgen spielten im öffentlich-rechtlichen Bauordnungsrecht, das auf den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer als Nachbarn abstelle, keine Rolle. Das Abwehrrecht lebe nicht dadurch wieder auf, dass der Kläger das Grundstück durch Zwangsversteigerung erworben habe.

7

Die am 21. Mai 2008 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. September 2008 ab. Die Klagebegehren seien unzulässig, weil die früheren Grundstückseigentümer als Nachbarn wirksam auf ihre öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte verzichtet hätten. Der frühere Miteigentümer W. L. habe hierzu die zur Genehmigung gestellten Baueingabepläne unterschrieben. Die Unterschrift der Ehefrau als Miteigentümerin sei wegen des Vorliegens einer Duldungsvollmacht entbehrlich gewesen, denn die Ehefrau sei bei der Unterschriftsleistung durch ihren Ehemann anwesend und mit dieser einverstanden gewesen. Zu dem Verzicht seien die Eheleute trotz Beschlagnahme des Grundbesitzes in der Zwangsversteigerung auch noch berechtigt gewesen. Das in § 23 ZVG enthaltene Verfügungsverbot hindere nur die rechtsgeschäftliche Einwirkung auf Rechte am Grundstück, also etwa die Grundstücksübertragung, die Belastung mit einem Recht oder die inhaltliche Veränderung des Rechts; eine Verfügung in diesem Sinne stelle auch die Bestellung einer Baulast nach § 86 LBauO dar, die als öffentlich-rechtliche dingliche Last auf einem Grundstück ruhe. Demgegenüber liege in dem Verzicht auf ein materielles öffentlich-rechtliches Abwehrrecht keine Verfügung über das beschlagnahmte Grundstück. Zwar seien die damit verbundenen Wirkungen mit denen einer Baulast vergleichbar, weil sich der Nachbar in beiden Fällen der Möglichkeit begebe, mit Erfolg öffentlich-rechtlich gegen die Baugenehmigung vorzugehen. Die Baulastbestellung sei jedoch substanziell etwas anderes als der reine Nachbarrechtsverzicht, der keine rechtsgeschäftliche Verfügung über das Grundstück darstelle. Der Nachbar verzichte nicht auf ein Recht an seinem Grundstück, sondern begebe sich nur des Rechts aus seinem Grundstück, dem jedoch keinerlei dingliche Wirkung zukomme. Weil die Abwehransprüche, auf die verzichtet worden sei, grundstücksbezogen seien, trete der Rechtsnachfolger in eine geschmälerte Rechtsposition ein.

8

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen die drittschützende Vorschrift in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über Doppelhäuser verstoße; mit der genehmigten Bebauung werde die Doppelhauseigenschaft beseitigt. Es liege auch kein Verzicht der Eheleute L. auf ihre Abwehrrechte vor. Sie seien über den Umfang des Vorhabens und die Bedeutung der Unterschriftsleistung des Ehemannes in Unkenntnis gewesen. Ein Verzicht der Ehefrau könne auch nicht über eine Duldungsvollmacht angenommen werden, weil er gegenüber dem Beklagten hätte erklärt werden müssen. Dessen ungeachtet sei der Verzicht auch nach § 23 ZVG unwirksam, weil dieser mit der Baulasterteilung in seinen Wirkungen vergleichbar sei; unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, der auf die Verhinderung wesentlicher, das Grundstück entwertende Handlungen nach Grundstücksbeschlagnahme gerichtet gewesen sei, dürfe nicht von einem engen Verfügungsbegriff ausgegangen werden.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gegen den Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er verweist zur Begründung auf das angegriffene Urteil.

14

Der Beigeladene tritt der Sache ebenfalls entgegen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte des Zwangsversteigerungsverfahrens des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße K 3/07 verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. April 2008 gerichtete Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet (I.). Entsprechendes gilt für die Klage, mit der die Verpflichtung des Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben begehrt wird (II.).

I.

17

Die Anfechtungsklage gegen die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung (vgl. § 66 LBauO) ist unbegründet, weil sie keine den Kläger schützende Vorschrift des Bauplanungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb kann offen bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die Klage bereits wegen wirksamen Verzichts auf nachbarliche Abwehrrechte durch die Rechtsvorgänger des Klägers (unzulässig und deshalb) ohne Erfolg ist.

18

Es ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass sich der bauplanungsrechtliche Nachbarrechtsschutz bei Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, der auch hier für den Bereich beidseitig des M. anzunehmen ist, nach § 34 Abs. 1 BauGB auf die Beachtung des im Begriff des Einfügens enthaltenen Rücksichtnahmegebots beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995, BauR 1996, 155 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 11.1.1999, NVwZ 1999, 879 und juris, Rn. 3); auf die Doppelhausregelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO kann sich der Kläger nicht berufen, weil diese nur im Rahmen einer (hier nicht gegebenen) Bebauungsplanfestsetzung als nachbarschützend angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2000, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 27). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Einfügen bedeutet, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der vier genannten Merkmale innerhalb des vorhandenen bauplanungsrechtlichen Rahmens hält und sich nicht im Einzelfall als rücksichtslos gegenüber der Nachbarschaft erweist. Lediglich hinsichtlich des Merkmals der Art der Nutzung kann sich der Nachbar in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB zusätzlich auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993, BVerwGE 94, 151 und juris, Rn. 13).

19

Das dem Beigeladenen genehmigte Wohnbauvorhaben erweist sich nicht als rücksichtlos. Es erfüllt die objektiv-rechtlichen Anforderungen an das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dies gilt unter Berücksichtigung der Eigenart der näheren Umgebung entlang des M. offensichtlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§§ 1 ff. BauNVO), denn das Wohnvorhaben des Beigeladenen passt sich in die benachbarte Wohnbebauung ein (weshalb auch ein möglicher Gebietsgewährleistungsanspruch ausscheidet). Dies ist aber ebenfalls ohne weiteres mit Blick auf das in der Umgebung vorhandene Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) und die Grundstücksfläche, die von dem genehmigten Vorhaben überbaut werden soll (§ 23 BauNVO), gegeben. Das Vorhaben des Beigeladenen bewegt sich hinsichtlich seines Bauvolumens und seiner Anordnung auf dem Grundstück im Rahmen dessen, was die an dem M. vorhandene Bebauung – auch mit ihren rückwärtigen, an die Vorderhäuser angebauten Baukörpern – vorgibt und überschreitet diesen nicht (vgl. die Flurkarten Bl. 16 der Verwaltungsakte und S. 46 des Verkehrswertgutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht, ferner die Luftaufnahme Bl. 57 der Gerichtsakte). Darüber hinaus fügt sich die genehmigte grenzständige Erweiterung des Vorderhauses – entgegen der Auffassung des Klägers – auch hinsichtlich der Bauweise (§ 22 BauNVO) in die vorhandene Umgebung ein. Entlang des M. befinden sich ausschließlich Doppelhäuser (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Soweit diese – auf nicht wenigen Grundstücken und sogar in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Doppelhaus des Klägers und des Beigeladenen (z.B. Flurstück-Nr. …, …, …, …, M. Nr. … und …) – eine Erweiterung erfahren haben, ist diese in allen Fällen ausschließlich entlang der gemeinsamen Grenze des jeweiligen Doppelhauses erfolgt. Daraus lässt sich für den Bereich des M. ein Bebauungsprinzip herleiten, nach dem die Erweiterung der Doppelhäuser in den hinteren Grundstücksbereich hinein jeweils an der gemeinsamen Grenze des Doppelhauses vorzunehmen ist. Diesem Grundsatz folgt das genehmigte Vorhaben, das – weil es hinsichtlich Bauvolumen und Ausdehnung nicht über die mittlerweile entstandene rückwärtige Bebauung der Umgebung hinausgeht – auch nicht den Charakter des vorhandenen Doppelhauses des Klägers und Beigeladenen zur Auflösung bringt.

20

Der sich in der Umgebung so darstellende Rahmen ist nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil in dem Gebiet eine davon abweichende Bebauung besteht, hier der hintere Anbau auf dem Grundstück Nr. …, der an beiden Seiten auf der Grenze errichtet worden ist. Denn er folgt dem Bebauungsprinzip der Errichtung ohne seitlichen Grenzabstand zu der ihm benachbarten Doppelhaushälfte ohne weiteres, und ist nur insoweit ein – für die Betrachtung nach § 34 Abs. 1 BauGB indes unbeachtlicher – „Ausreißer“, als er auch auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite (zum Anwesen des Klägers hin) auf die Einhaltung eines Abstands verzichtet.

21

Fügt sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung ein, bedarf es besonderer Gründe, die es gleichwohl als rücksichtslos erscheinen lassen. Solche bestehen hier nicht, auch nicht soweit das klägerische Grundstück beidseitig von grenzständiger Nachbarbebauung betroffen ist. Hieraus ergeben sich keine für das im hinteren Bereich offene, langgestreckte Grundstück des Klägers unzumutbaren Beeinträchtigungen, wie auch die von ihm im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 vorgelegten Fotographien zeigen. Wie bereits ausgeführt, entspricht jedenfalls die Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen den bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 34 BauGB.

II.

22

Ausgehend von diesen Erwägungen ist auch die Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Vorhaben des Beigeladenen nach § 81 Satz 1 LBauO unbegründet, so dass auch in diesem Zusammenhang die Frage eines Verzichts auf nachbarliche Abwehrrechte der Rechtsvorgänger des Klägers keiner Erörterung bedarf. Ein Anspruch auf Einschreiten kommt nur insoweit in Betracht, als es um die Vereinbarkeit mit (nachbarschützenden) bauordnungsrechtlichen Vorschriften geht, die nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gewesen sind (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO). Verstöße gegen drittschützendes Bauordnungsrechts durch das Wohnbauvorhaben des Beklagten sind jedoch nicht erkennbar, es liegt insbesondere auch keine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des § 8 LBauO vor.

23

Die Einhaltung einer Abstandsfläche für die grenzständige Erweiterung der Doppelhaushälfte zum Anwesen des Klägers hin ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Abstandsflächen vor Außenwänden nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Nach Planungsrecht muss (abgesehen von dem in § 22 Abs. 3 BauNVO angeführten, hier nicht gegebenen Ausnahmefall) an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn Doppelhäuser zwingend durch Bebauungsplan vorgeschrieben sind oder in der näheren Umgebung ein Ordnungsprinzip herrscht, das eine rückwärtige Erweiterung vorhandener Doppelhäuser nur an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2009, nur juris, Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 22.8.2002, BauR 2002, 1838 und juris, Rn. 23, 26 f. zur sog. Haus-Hof-Bauweise; BayVGH, BRS 59 Nr. 113; Simon, BayBauO, Art. 6 Rn. 42). Ein solches einheitliches städtebauliches Ordnungsprinzip ist hier der näheren Umgebung zu entnehmen. Denn entlang des M. befinden sich ausschließlich Doppelhäuser, die diese Häuserform auch beibehalten haben, soweit sie in den hinteren Grundstücksbereich hinein erweitert worden sind. Denn auch dort sind sie entlang der bereits durch die Vorderhäuser vorgegebenen gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze verwirklicht worden.

24

Die Annahme einer zwingenden bauplanungsrechtlichen Grenzbebauung entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil bisher allein der Beigeladene eine Grenzbebauung im hinteren Grundstücksbereich des Doppelhauses verwirklicht hat, während das klägerische Anwesen insoweit (derzeit) eine solche nicht aufweist. Denn im Fall des zwingenden Anbaus an die Grenze nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entfällt die Abstandsfläche auch dann, wenn zunächst nur eine Einheit des Gesamtbaukörpers errichtet werden soll (vgl. BayVGH, BRS 59 Nr. 114; Simon, a.a.O.). Die bauplanungsrechtliche Vorgabe der zwingenden Grenzbebauung in dem Gebiet auch für die hinteren Grundstücksbereiche erlaubt eine isolierte bzw. sukzessive Errichtung der grenzständigen Bebauung, ohne dass es dazu einer Einwilligung des Grundstücksnachbarn bedarf.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

27

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.