Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Mai 2015 - 7 D 10372/15

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2015:0518.7D10372.15.0A
published on 18/05/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Mai 2015 - 7 D 10372/15
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2013 für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2013 abgelehnt. Die Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung geltend gemacht wird, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3

Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll eine weitgehende Angleichung der prozessualen Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten erreicht werden. Dies gebietet die Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abhängig zu machen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip fordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, indem er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussicht für den Rechtsstreit besteht. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Der Entscheidungsspielraum der Gerichte, der ihnen bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wird überschritten, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer weniger bemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies ist namentlich der Fall, wenn durch Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird. Eine solche Überspannung ist anzunehmen, wenn die Gerichte schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können, ohne Erörterung dazu ergangener Rechtsprechung in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347 = juris, und Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 1 BvR 625/05 –, juris).

4

Ein Rechtsschutzbegehren hat in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Allerdings muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, a.a.O., juris, Rn. 28 f.).

5

Im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 – (juris = AS 42, 258), der jedenfalls für die Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen in Bezug auf die Rundfunkbeitragserhebung geklärt hat, ist die hinreichende Erfolgsaussicht der vorliegenden Klage zu verneinen. Zwar ist auch er (juris, Rn. 67) davon ausgegangen, dass der Verfassungsbeschwerde wegen der großen Zahl der von der angefochtenen Vorschrift Betroffenen sowie öffentlicher Kontroversen über die Berechtigung der gesetzlichen Regelung allgemeine Bedeutung zukommt und hat deshalb eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemacht. Es gibt auch nach wie vor diese öffentlichen Kontroversen und eine Vielzahl von Klagen; eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht steht noch aus. Trotz dieser Situation kann jedenfalls in Rheinland-Pfalz von einer höchstrichterlichen Klärung der wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 gesprochen werden.

6

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz steht zunächst nach Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah weder einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV. Prüfungsgegenstand waren Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei angenommen, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt und die Ausgestaltung der Beitragserhebung mit der Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung bzw. einer Betriebsstätte mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 A 10820/14.OVG – (juris) hat sich der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen und darüber hinaus auch einen Verstoß gegen die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verneint. In diesem Beschluss lehnte der Senat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ab, da der Rechtssache im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zukommt, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen und die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) aufweist (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).

7

Seitdem hat der Senat in ständiger Rechtsprechung alle Zulassungsanträge im Rundfunkbeitragsrecht abgelehnt, mit denen ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung geltend gemacht wurde.

8

Hinzu kommt, dass es trotz kontroverser Diskussion und in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen (u. a. Degenhart, Rechtsgutachten: Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, 2013, und Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland) keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gibt, in der von der Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ausgegangen wird. Vielmehr hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf 8-VII-12, Vf 24-VII-12 – (juris) die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten mit dem in der Bayerischen Verfassung verankerten Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz geht der Bayerische Verfassungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Außerdem wird im privaten Bereich mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst und sind auch die Kriterien für die Beitragspflicht bei einer Betriebsstätte hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich mit Urteilen vom 12. März 2014 – 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 – (alle veröffentlicht in juris) der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen.

9

Soweit die Klägerin behauptet, der Beitrag sei seiner Höhe nach völlig überzogen und solle lediglich die zahlreichen Luxusaufwendungen des Beklagten finanzieren, macht sie letztlich Verstöße gegen die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die mangelnde Kontrolle geltend. Daraus ergeben sich aber keine verfassungsrechtlichen Zweifel an den gesetzlichen Grundlagen der Rundfunkfinanzierung (Beschluss des Senats vom 23. März 2015 – 7 A 11154/14.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. – (BVerfGE 119, 181 = juris) entschieden, dass die staatsvertraglichen Regelungen über das Verfahren der Gebührenfestsetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Mit dem dreistufigen Verfahren aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch das politisch unabhängige Fachgremium der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs – KEF – und anschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (juris, Rn. 151). Das Bundesverfassungsgericht sah auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Unabhängigkeit der KEF als gewahrt an (juris, Rn. 152). Durch die Einführung des Rundfunkbeitrags hat sich an diesem Finanzierungssystem nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nichts geändert. Gegen eine nachhaltige und strukturelle „Übersicherung“ bzw. „Überfinanzierung“ der Rundfunkanstalten hat der Gesetzgeber hinreichend effektive Vorkehrungen getroffen (OVG NRW, u.a. Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2311/14 –, juris, Rn. 61).

10

Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung privatrechtlich ausgestalteter Rundfunk- und Fernsehanbieter ist aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Rundfunkfinanzierung als solche im Rahmen der dualen Rundfunkordnung wurde nie für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten. Im Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 41 BvF 4/11 – (juris, Rn. 36) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen der dualen Rundfunkordnung und der von ihm sicherzustellenden Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung besondere Bedeutung zukomme. Er habe die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folge und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffne. Er habe so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden könne. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nochmals ausgeführt, dass sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen beschränke, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt würden, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags erfasse, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasse und dabei an das gesamte Publikum gerichtet sei. Dabei müsse sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und dürfe auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden.

11

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der vorliegende Rundfunkbeitragsbescheid vom 1. Dezember 2013 wegen eines Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall rechtswidrig ist. Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie sei wirtschaftlich nicht in der Lage, den Beitrag zu bezahlen und habe einen Antrag auf Befreiung gestellt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass der Beklagte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf gesonderten Antrag prüfe. Ein solcher Antrag wurde für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2013 aber offenbar nicht gestellt. Für nachfolgende Zeiträume hat der Beklagte die beantragte Befreiung gewährt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 12/03/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
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published on 01/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 7 K 14.363 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juni 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitrag; Verfassungsmä
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.