Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juni 2017 - 7 A 11868/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0608.7A11868.16.00
bei uns veröffentlicht am08.06.2017

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2016 wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2014 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Aloisiuskollegs in Bonn-Bad Godesberg ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu leisten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für den Besuch des Aloisiuskollegs in Bonn-Bad Godesberg Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – für den Zeitraum Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015.

2

Der am … 1996 geborene Kläger, dessen Eltern in A. leben, besuchte seit der 5. Klasse im Schuljahr 2007/2008 das Aloisiuskolleg in Bonn-Bad Godesberg, ein in Trägerschaft der Ordensgemeinschaft der Jesuiten stehendes, privates, staatlich anerkanntes Gymnasium. Der Kläger besuchte das Aloisiuskolleg zunächst als externer Schüler. Im Schuljahr 2010/2011 erreichte er das Klassenziel der 9. Jahrgangsstufe nicht. Im darauf folgenden Schuljahr wiederholte der Kläger die 9. Klasse und wechselte zum zweiten Schulhalbjahr im Februar 2013 in das Internat des Kollegs. Die monatlichen Kosten für das Internat des Kollegs beliefen sich auf 1.380,00 €. Die Kosten für das Internat wurden letztlich aus dem Solidarfonds des Aloisiuskollegs getragen.

3

Unter dem 17. Februar 2014 stellte der damals die 10. Klasse besuchende Kläger einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da Leistungen für den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule nur bewilligt werden könnten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Das Rhein-Gymnasium in Sinzig stelle eine vergleichbare Ausbildungsstätte dar, die vom Wohnort der Eltern in angemessener Zeit erreichbar sei.

4

Mit seinem Widerspruch bat der Kläger unter Hinweis auf Nr. 2.1a.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföGVwV – um eine erneute Prüfung seines Antrags. Seine Lebensverhältnisse würden sich bei einem Schulwechsel so stark verändern, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung die Folge wäre. Er sei durch den Besuch einer Arbeitsgemeinschaft und die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in den Alltag von Schule und Internat stark eingebunden und habe dort viele Freundschaften geknüpft. Des Weiteren führe ein Wechsel zu einer Schule in Rheinland-Pfalz zu einer Verlängerung der Schulzeit um ein Jahr. Die Schule fördere ihn mit einem Stipendium – gemeint ist die Übernahme der Internatskosten –, was bei den alternativ vom Beklagten benannten Schulen nicht der Fall sei. Zu berücksichtigen seien neben der rein fachlich-schulischen Ausbildung zudem die Philosophie des Aloisiuskollegs und die religiöse Ausrichtung.

5

Unter dem 25. Januar 2015 nahm der Internatsleiter des Aloisiuskollegs, Dr. H., zur Situation des Klägers Stellung. Entsprechend der christlichen und jesuitischen Ausrichtung des Kollegs hätten die soziale und religiöse Erziehung im Schul- und Internatsalltag einen hohen Stellenwert. Der Kläger wohne seit Februar 2013 im Internat, weil seine schulischen Leistungen stark abgefallen seien.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass für den Kläger mit dem Are-Gymnasium in Bad Neuenahr-Ahrweiler sowie dem Rhein-Gymnasium in Sinzig von der Wohnung der Eltern aus entsprechend zumutbare Ausbildungsstätten erreichbar seien, mithin die besonderen Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gemäß § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllt seien. Es lägen einander entsprechende Ausbildungsstätten vor, auch wenn das Lernangebot in Leistungs- und Grundkursen nicht deckungsgleich sei. Dem Kläger sei zudem der Besuch einer weltanschaulich neutralen Schule grundsätzlich zumutbar. Soweit von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden könne, wenn für den Auszubildenden die religiöse Prägung von sehr großer Bedeutung sei, habe der Kläger nicht überzeugend dargelegt, dass sich gerade die religiösen Ansätze des Kollegs im täglichen Unterricht widerspiegelten.

7

Der Kläger hat am 10. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Ein Schulwechsel unmittelbar vor dem Abitur sei ihm nicht zumutbar. Die vom Beklagten genannten Gymnasien seien mit dem Aloisiuskolleg angesichts dessen religiöser Ausbildungsziele, die für ihn von außerordentlicher Wichtigkeit seien, nicht vergleichbar. Er beabsichtige, nach dem Abitur am Kolleg ein freiwilliges soziales Jahr zu absolvieren, das seiner Orientierung und Berufswahl diene. Er habe die Leitung einer Jugendgruppe übernommen und engagiere sich bei der Nachhilfe für Flüchtlingskinder. Dies alles belege den Einfluss und die Bedeutung der religiös sozialen Ausrichtung des Kollegs.

8

Der Beklagte ist der Klage weitgehend unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen: Insbesondere der klägerische Vortrag, dass die religiöse Ausrichtung den täglichen Unterricht präge, sei neu und widerspreche dem Vortrag vor dem Kreisrechtsausschuss, bei dem darauf abgestellt worden sei, dass die religiöse Ausrichtung vorwiegend in außerschulischen Projekten zum Tragen komme. Im Übrigen sei der Besuch einer weltanschaulich neutralen Schule nach Nr. 2.1a.17 der BAföGVwV grundsätzlich zumutbar. Jeder Schulwechsel bringe es mit sich, dass man sich an neue Mitschüler und Lehrer gewöhnen müsse.

9

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 21. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass mit dem Rhein-Gymnasium in Sinzig eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende und dem Kläger zumutbare Ausbildungsstätte zur Verfügung stehe, die in angemessener Zeit vom Wohnort der Eltern aus erreichbar sei. Zwar könnten sich beachtliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten ergeben, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitze und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiere. Diesbezüglich habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass das Rhein-Gymnasium für ihn keine zumutbare Ausbildungsstätte darstelle. Es sei von Seiten des Klägers weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger gerade im Hinblick auf die konfessionelle Prägung des Aloisiuskollegs in besonderer Weise in bestimmten Fächern einen Schulunterricht erfahre, der im Rhein-Gymnasium in vergleichbarer Weise nicht angeboten würde. Soweit der Kläger auf seine zusätzlich zum gewöhnlichen Schulunterricht im Schul- oder Internatsalltag wahrgenommene Aktivitäten hinweise, handele es sich nicht um Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belang seien. Eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit sei auch nicht im Hinblick auf Nr. 2.1a.15 BAföGVwV geboten.

10

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass die von dem Beklagten genannten Gymnasien keine mit dem Aloisiuskolleg vergleichbaren zumutbaren Schulen seien. Die religiöse Ausrichtung des Aloisiuskollegs in Trägerschaft des Ordens der Jesuiten beeinflusse und bestimmte die Erziehungsziele maßgeblich. So finde unter anderem wöchentlich eine Messe statt, die für die Schüler verpflichtend sei. Die religiöse Ausrichtung präge auch wesentlich den täglichen Unterricht. Die konfessionell geprägte Pädagogik sei zunächst seinen Eltern für seine Erziehung wichtig gewesen und der maßgebliche Grund, warum sie sich für das Aloisiuskolleg bereits beim Schulwechsel zu Beginn der 5. Klasse entschieden hätten. Die religiöse Ausrichtung der Schule habe ihn über Jahre geprägt und sei nunmehr zu seiner eigenen Einstellung und Überzeugung geworden. Dies bestätige sich durch sein persönliches Engagement. Er habe die Leitung einer Jugendgruppe übernommen, gebe Nachhilfeunterricht für Flüchtlinge und absolviere ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Abitur. Dieses Engagement belege den Einfluss und die Bedeutung der religiös sozialen Ausrichtung der Einrichtung. Das Aloisiuskolleg sei die nächstgelegene Schule vom Wohnort seiner Eltern mit dieser konfessionellen Ausrichtung und diesen Erziehungszielen. Entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil sei es ausreichend, dass er seine Ausbildung gerade an der konfessionellen Ausprägung der Ausbildungsstätte ausrichte. Er nehme unter Berufung auf die konfessionelle Ausrichtung und Prägung der Ausbildungsstätte sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz in Anspruch. Dem sei förderungsrechtlich Rechnung zu tragen.

11

Der Kläger beantragt,

12

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2016 den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Besuch des Aloisiuskollegs in Bonn-Bad Godesberg ab Februar 2014 bis Januar 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu leisten.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Widerspruchsbescheid und die Klageerwiderung. Er hält daran fest, dass das Rhein-Gymnasium in Sinzig nach den gesetzlichen Vorgaben eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte darstelle. Dies gelte insbesondere deshalb, weil nach Nr. 2.1a.17 BAföGVwV der Besuch einer öffentlich oder weltanschaulich neutralen Ausbildungsstätte grundsätzlich zumutbar sei. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich der Kläger auf ein besonderes Erziehungsziel berufen könne, weil er aus konfessionellen oder weltanschaulichen Gründen auf das besondere Erziehungsziel Wert lege. Hierfür sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Der Kläger habe jedoch nicht schlüssig dargetan, inwiefern der Schulunterricht an sich konfessionell geprägt sei und dass für ihn die konfessionelle Prägung von besonderer Bedeutung sei. Die pauschale Behauptung, die konfessionelle Prägung sei für ihn schon bei der Auswahl der Schule von Bedeutung gewesen, genüge nicht. Die außerschulischen Aktivitäten belegten nicht, dass der Unterricht an sich konfessionell geprägt sei und dass es dem Kläger besonders auf eine religiöse Prägung angekommen sei. Es werde lediglich pauschal vorgetragen, die konfessionelle Ausrichtung sei besonders wichtig gewesen, ohne Beispiele benennen zu können, die auch den Unterricht an sich beträfen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

18

Das gemäß § 125 Abs. 1, § 88 VwGO auszulegende Klagebegehren richtet sich, wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, allein auf den monatlichen Bedarf gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – in der im beantragten Bewilligungszeitraum gültigen Fassung. Die Kosten für die Internatsunterbringung seien durch ein Stipendium des Aloisiuskollegs übernommen worden. Mithin umfasst das Klagebegehren insbesondere nicht die Übernahme der Internatskosten als Zusatzleistungen in Härtefällen gemäß §14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – HärteV –. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch an keiner Stelle zu den Voraussetzungen eines Härtefalls gemäß §14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV vorgetragen. Allein der Umstand, dass er in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung die Kosten der Internatsunterbringung angegeben hat und dass der im erstinstanzlichen Verfahren formulierte Antrag darauf gerichtet war, ihm Ausbildungsförderung für den „Besuch des Internats des Aloisiuskollegs“ zu gewähren, begründet nichts Gegenteiliges.

19

Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG einen Anspruch aus Ausbildungsförderung. Das einen dahingehenden Anspruch ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2014 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Aloisiuskollegs in Bonn-Bad Godesberg ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu leisten.

20

Zwischen den Beteiligten steht vorliegend allein in Streit, ob der Kläger auf das von der Wohnung seiner Eltern aus – unstreitig – in angemessener Zeit erreichbare (vgl. dazu Nr. 2.1a.3 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföGVwV –) Rhein-Gymnasium in Sinzig oder das Are-Gymnasium in Bad Neuenahr-Ahrweiler verwiesen werden kann. Dies ist nach Durchführung der Berufungsverhandlung zu verneinen, da es sich bei den genannten Schulen nicht um der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende und dem Kläger zumutbare Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG handelt.

21

Wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Maßstab bereits zutreffend ausgeführt hat, ist eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es jedoch nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 3.88 –, juris, Rn. 12; Beschluss vom 20. September 1996 – 5 B 177.95 –, juris, Rn. 4; jeweils m.w.N.). Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 3.88 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2016 – 12 A 1739/14 –, juris, Rn. 23). Wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten sind etwa dann gegeben, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert, mithin wesentliche Unterschiede bei dem angestrebten Erziehungsziel bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 – V C 49.77 –, juris, Rn. 19 = BVerwGE 57, 198; Urteil vom 31. März 1980 – 5 C 41.78 –, juris, Rn. 18; Urteil vom 15. Dezember 1988 – 5 C 9.85 –, juris, Rn. 20 = BVerwGE 81, 81). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 – 5 C 9.85 –, juris, Rn. 20 = BVerwGE 81, 81; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013 – 12 A 1276/12 –, juris, Rn. 25 ff., m.w.N.).

22

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Rhein-Gymnasium in Sinzig und dem Are-Gymnasium in Bad Neuenahr-Ahrweiler nicht um der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende und dem Kläger zumutbare Ausbildungsstätten. Das vom Kläger besuchte Aloisiuskolleg weist im Gegensatz zu den vorgenannten weiterführende Schule, auf der der Kläger zwar die allgemeine Hochschulreife in vergleichbarer Weise wie auf dem Aloisiuskolleg erwerben konnte, eine konfessionelle Ausrichtung auf, an der sich der Kläger orientiert und die für ihn ein maßgebliches Erziehungsziel begründet.

23

Die konfessionelle Ausrichtung der (Schul-)Ausbildung am Aloisiuskolleg – und nicht allein des außerschulischen Angebots der Schule und des Internats – steht für den Senat außer Frage.

24

Das Aloisiuskolleg in Bonn-Bad Godesberg steht in Trägerschaft der Ordensgemeinschaft der Jesuiten. Dies begründet für sich zwar noch keine konfessionelle Ausrichtung der Ausbildungsstätte, ist jedoch Grundlage hierfür und fügt sich in die in der Ausbildung selbst zum Ausdruck kommende konfessionelle Prägung ein. Zunächst ergibt sich aus den von der Schule selbst beschriebenen „Grundsätze[n] schulischer Bildung und Erziehung am Aloisiuskolleg“ und den selbst benannten „Erziehungszielen“ (vgl. jeweils unter http://www.aloisiuskolleg.de/), dass der schulischen Ausbildung am Aloisiuskolleg die „jesuitische Pädagogik“ bzw. „ignatianische Pädagogik“ zugrunde liegt, mithin die besondere, konfessionell geprägte Methode der „Geistlichen Übungen“ Eingang in den Schulunterricht und die Beziehung von Schülern und Lehrern nimmt. Hierzu hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er die Unterrichtsgestaltung als religiös geprägt empfunden habe. Für eine religiöse Prägung der Ausbildung sprechen des Weiteren der wöchentliche, verpflichtende Schulgottesdienst sowie das tägliche, ebenfalls verpflichtende Morgengebet zu Beginn der ersten Schulstunde. Der Senat hat keinen Anlass, die dahingehenden Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Auch der Leiter des Internats, Dr. H., hatte – allerdings noch ohne dies weiter zu konkretisieren – in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2015 auf den entsprechend der christlichen und jesuitischen Ausrichtung des Kollegs hohen Stellenwert der sozialen und religiösen Erziehung im Schulalltag hingewiesen.

25

Der Kläger hat seine Ausbildung auch an der konfessionellen Prägung der Ausbildungsstätte orientiert. Die besonderen religiösen Erziehungsziele waren zunächst für die Eltern des Klägers bei der Wahl der Schule beim Übergang zur weiterführenden Schule und – sich daraus entwickelnd – später für den Kläger selbst von besonderer Bedeutung. Seine dahingehende Überzeugung stützt der Senat auf die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung sowie den dabei gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers. Der Senat hat insoweit weder einen Grund noch Anhaltspunkte dafür, an der Authentizität des Klägers oder dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu zweifeln. Insbesondere der Umstand, dass die Bedeutung der religiösen Ausrichtung erst im Widerspruchsverfahren vorgebracht und sodann vertieft wurde, nachdem zuvor andere Gründe für eine Unzumutbarkeit des Schuldwechsels geltend gemacht worden waren, steht der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen.

26

Der familiäre Hintergrund des Klägers, zu dem neben ihm seine ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angehörte Mutter Angaben gemacht hat, und der Lebenslauf des Klägers tragen und bestätigen das Vorbringen, dass für die Eltern des Klägers und später auch für den Kläger selbst die konfessionelle Prägung ein wesentlicher Punkt bei der Auswahl des Aloisiuskollegs gewesen sei. Neben dem Vater des Klägers, der selbst das Aloisiuskolleg besucht hat, besuchte auch die ältere Schwester des Klägers die seinerzeitige „Schwesterschule“ des Aloisiuskollegs, als dieses noch eine „Jungenschule“ gewesen ist. Der Kläger besuchte vor seiner Einschulung einen katholischen Kindergarten, absolviert derzeit nach seinem Abitur am Aloisiuskolleg dort ein Freiwilliges Soziales Jahr und beabsichtigt im Anschluss daran, an der Katholischen Hochschule in Köln das Fach „Soziale Arbeit“ zu studieren. Zu seinen Berufswünschen hat der Kläger angegeben, er könne sich vorstellen, später im Internat des Aloisiuskollegs oder des anderen in Deutschland ansässigen Jesuitenkollegs zu arbeiten. Mithin ergeben die Angaben und der bisherige Lebensweg des Klägers ein stimmiges Gesamtbild, wenn er darauf verweist, dass die religiöse Ausrichtung der Ausbildungsstätte für ihn von besonderer Bedeutung gewesen sei.

27

Soweit der außerschulische Bereich – wie der Beklagte und auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt haben – zwar bei der Beurteilung einer besonderen konfessionellen Ausrichtung der Ausbildungsstätte außer Betracht bleiben muss, lassen sich aus dem außerschulischen Engagement des Klägers dennoch Rückschlüsse darauf ziehen, welchen Stellenwert Religion und konfessionelle Erziehung für ihn haben, inwieweit er also die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte aus diesen und nicht aus anderen Gründen besucht hat. Vorliegend bestätigen auch die außerschulischen Aktivitäten des Klägers, dass für ihn die im Aloisiuskolleg vermittelten, konfessionell geprägten Werte und Erziehungsziele wichtig sind.

28

Der im Berufungsverfahren beklagtenseits erhobene Einwand, mit dem Franziskus Gymnasium Nonnenwerth stehe eine weitere konfessionell geprägte Ausbildungsstätte zur Verfügung, steht der Förderfähigkeit des Besuchs des Aloisiuskollegs gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht entgegen, da das Franziskus Gymnasium Nonnenwerth vom Wohnort der Eltern nicht in angemessener Zeit erreichbar ist. Die reine Fahrzeit für die einfache Strecke mit dem Bus von der in etwa 400 m entfernt gelegen Bushaltestelle „O. F.-Straße“ bis zur Haltestelle „Rolandseck Fähre Nonnenwerth“ beträgt zwar nur 42 Minuten. Rechnet man allerdings den Fußweg, die – zugegebenermaßen kurze – Überfahrt mit der Fähre sowie die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht ein, gelangt man für das Gymnasium Nonnenwerth auf einen Zeitaufwand jenseits der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausbildungsförderungsgesetz vorgesehenen Angemessenheit (vgl. Nr. 2.1a.3 BAföGVwV).

29

Nach alledem ist die für den Zeitraum ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015 beantragte Ausbildungsförderung für den Besuch des Aloisiuskollegs in Bonn-Bad Godesberg dem Grunde nach förderungsfähig. Der konkrete Förderbetrag bestimmt sich unter Berücksichtigung etwaig anzurechnenden Einkommens und/oder Vermögens ausgehend von dem Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der im beantragten Bewilligungszeitraum gültigen Fassung. Soweit der Kläger ein „Stipendium“ erhalten hat, mit dem die Kosten des Internats gedeckt wurden, wird bei der Berechnung des konkreten Förderbetrags zu berücksichtigen sein, dass der Kläger dadurch Einnahmen (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG) hat, die einen Teil des in § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG enthaltenen Bedarfs – nämlich den Lebensunterhalt für Unterkunft und Verpflegung – abdecken. Gleichzeitig wird jedoch nicht der gesamte Betrag für die Internatsunterbringung als Einkommen anzurechnen sein, weil der nicht die zuvor genannte Bedarfsdeckung betreffende Teil aufgrund seiner nicht bedarfsbezogenen Zweckbestimmung nicht als Einkommen gilt (vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG). Dies zugrunde gelegt spricht – vorbehaltlich weiteren anzurechnenden Einkommens und/oder Vermögens – Vieles dafür, aus dem „Stipendium“ den im Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst angesetzten Betrag für den Mehrbedarf bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung – mithin die Differenz zwischen dem Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG – als Einkommen auf den Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anzurechnen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

31

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

32

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

33

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da es dem Kläger in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Problematik des vorliegenden Falles nicht zumutbar war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juni 2017 - 7 A 11868/16 zitiert 18 §§.

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Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.