Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Apr. 2018 - 7 A 11437/17

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2018:0419.7A11437.17.00
published on 19/04/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Apr. 2018 - 7 A 11437/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. Juli 2017 insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie.

2

Das am ... 2010 geborene Kind wurde am 26. Mai 2011 stationär in der M.-Klinik in N. aufgenommen. Es lebte zu dieser Zeit bei den Eltern. Zwei Stiefgeschwister lebten außerhalb deren Haushalts.

3

Bei dem Kind wurde eine subdurale Blutung nach mehrmaligem Schütteltrauma diagnostiziert. Am 21. Juni 2011 setzten die behandelnden Ärzte zur Entlastung einen subduroperitonealen Shunt, welcher den Zustand deutlich verbesserte. Das Kind wurde am 4. Juli 2011 entlassen. Im vorläufigen Entlassungsbericht empfahl die Klinik Physiotherapie, die Kontrolle des Blutdrucks, eine kinderneuro-chirurgische und eine augenärztliche Kontrolle. Der Shunt wurde am 5. Februar 2016 ohne Komplikationen entfernt.

4

Das Jugendamt der Klägerin war seit dem 1. Juni 2011 informiert. Es richtete ab dem 16. Juni 2011 eine Erziehungsbeistandschaft durch eine Krankenschwester ein. Ziel der Maßnahme sollte es unter anderem sein, die Eltern nach dem stationären Aufenthalt zu unterstützen und Hilfestellung bei der Pflege zu geben.

5

Nachdem sich der Verdacht auf ein im familiären Bereich erlittenes Schütteltrauma aus ärztlicher Sicht erhärtet hatte, nahm das Jugendamt das Kind bei seiner Entlassung aus der Klinik in Obhut und brachte es zunächst in einer fremden Pflegefamilie und ab dem 14. Mai 2012 in der Familie einer Großtante unter. Nach dem Fallentscheidungsprotokoll vom 6. Juli 2011 erfolgten die Maßnahmen zum Schutz des Kindes.

6

Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Zweibrücken die gerichtliche Entscheidung über die Inobhutnahme. Diese sei auf Grund der Arztberichte und der bekannten Vorgeschichte der Familie notwendig. Später wurde die Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt beantragt. In der Folge übertrug das Amtsgericht Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst auf das Jugendamt der Klägerin und später auf die Großtante als Pflegerin.

7

Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 bewilligte die Klägerin Jugendhilfe in Form von Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie. Die Bewilligung wurde an die späteren Veränderungen hinsichtlich des Sorgerechts und der Pflegefamilie angepasst.

8

Die Hilfepläne der Klägerin enthalten folgende Aussagen:

9

- Der Plan für die Zeit ab dem 26. Januar 2012 hält fest, das Kind sei fit und habe sich trotz des Schütteltraumas relativ regelrecht entwickelt. Eine Behinderung sei nicht festzustellen. Unter den Zielvereinbarungen steht die allgemeine Entwicklungsförderung und -begleitung an erster Stelle.

10

- Nach dem Plan für die Zeit ab dem 12. Dezember 2012 hätten die ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen die regelrechte Entwicklung bestätigt. Der Kopfumfang nähere sich langsam dem Normalmaß.

11

- Die folgenden Hilfepläne gehen ebenfalls von einer regelrechten Entwicklung aus. In demjenigen für die Zeit ab dem 12. Juni 2015 wird von dem unauffälligen Befund einer augenärztlichen Untersuchung berichtet.

12

Zur gesundheitlichen Entwicklung des Kindes liegen unter anderem folgende Berichte vor:

13

- Im familiengerichtlichen Verfahren erstellte die Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums des Saarlandes am 6. September 2011 ein Gutachten. Darin ist eine zufällige Ursache für die Hirnblutung unwahrscheinlich. Es seien Fortschritte im Bereich der Motorik sowie im Bereich des Kognitiven und Sprachlichen festgestellt worden. Das Ergebnis des Entwicklungstests habe dem eines zwei Monate jüngeren Kindes entsprochen. Eine weitere intensive Förderung sei zwingend geboten.

14

- Im endgültigen Arztbrief des Universitätsklinikums des Saarlandes – Klinik für Neurochirurgie – vom 19. Dezember 2012 wird festgehalten, dem Kind gehe es gut, es entwickele sich gut und regelgerecht und sein Kopfumfang entwickele sich auf das Normalmaß zu.

15

- Nach dem Bericht des Universitätsklinikums des Saarlandes – Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin – vom 8. Februar 2016 verlief die Entfernung des Shunts komplikationslos. Vom diesem sei wegen fester Verwachsungen ein geringer Anteil verblieben. Das Kind sei neurologisch unauffällig in gutem Allgemeinzustand entlassen worden.

16

Mit Schreiben vom 2. September 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr die Kosten für die geleistete Hilfe zu erstatten.

17

Im Rahmen der danach eingeleiteten Prüfung auf Opferentschädigung erstellte die Ärztin H. am 8. Mai 2015 eine sozialmedizinische Stellungnahme. Die Hirnblutung sei als gesundheitliche Störung anzuerkennen. Sie sei offensichtlich folgenlos resorbiert worden. Von Sehstörungen werde nicht mehr berichtet.

18

Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 erkannte der Beklagte ab dem 1. September 2014 als Schädigungsfolge im Sinne der Opferentschädigung die „mit Shunt versorgte Hirnblutung nach Schütteltrauma“ an. Der Grad der Schädigungsfolgen wurde auf 30 und es wurden Versorgungsbezüge festgesetzt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 wurde das Kind als sonderfürsorgeberechtigt anerkannt.

19

Mit Schreiben vom 9. September 2015 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung zu Gunsten der Klägerin ab. Es fehle an einem Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigungsfolge und dem Bedarf. Zudem sei die von der Klägerin gewährte Leistung nicht mit einer Leistung des Opferentschädigungsrechts vergleichbar.

20

Nachdem eine zweite Aufforderung zur Kostenerstattung erneut erfolglos blieb, hat die Klägerin am 19. August 2016 Klage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zur Erstattung der ihr bis dahin entstandenen Kosten zu verurteilen und seine Pflicht zur Erstattung künftig anfallender Kosten festzustellen. Sie fügte eine Aufstellung bei, nach der sich die Kosten für die Jugendhilfemaßnahmen bis einschließlich August 2016 auf insgesamt 43.040,98 € beliefen.

21

Zur Klagebegründung hat sie vorgetragen, kausal für die Jugendhilfemaßnahme sei nicht nur das Unvermögen der Eltern zur Erziehung gewesen, sondern auch, dass das Kind wegen der anerkannten Schädigungsfolgen aus der Familie habe genommen werden müssen. Beide Ursachen stünden gleichwertig nebeneinander. Dann sei nach § 25a Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) von einem Zusammenhang auszugehen. Es sei weder offenkundig noch nachgewiesen, dass kein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung bestehe. Es gebe im Versorgungsrecht Leistungen, die der jugendhilferechtlichen Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie vergleichbar seien.

22

Der Beklagte hat dem entgegengehalten, es gebe keine unwiderlegbare Vermutung für einen Ursachenzusammenhang. Die Schädigung des Kindes sei nicht ursächlich für die Unterbringung in der Pflegefamilie gewesen. Vielmehr habe es sich um eine jugendhilferechtliche Bedarfslage gehandelt, nachdem die Gefahr bestanden habe, dass es im häuslichen Umfeld zu weiteren Übergriffen kommen könne. Diese Gefahr sei entscheidend für die Unterbringung gewesen. Ohnehin komme nur eine Erstattung ab Antragstellung in Betracht.

23

Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Erstattung für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 15. August 2016 verurteilt und festgestellt, dass ab dem 16. August 2016 ein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht. Im Übrigen, also hinsichtlich einer Erstattung der vorher entstandenen Kosten, wurde die Klage abgewiesen.

24

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Beklagte sei dem Grunde nach zur Erstattung verpflichtet, da Leistungen der Jugendhilfe gegenüber denjenigen der Opferentschädigung nachrangig seien. Der Beklagte müsse indes nur das erstatten, was er selbst hätte an Leistungen erbringen müssen. Vor dem 1. September 2014 sei er zu Opferentschädigung nicht verpflichtet gewesen, da der Antrag der Klägerin erst ab da Wirkung entfalte. Für die Zeit danach bestehe eine Erstattungspflicht. Die von der Klägerin gewährten Leistungen seien mit denjenigen der Eingliederungshilfe nach § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG vergleichbar. Die Schädigung des Kindes sei für den Versorgungsbedarf kausal gewesen. Dabei sei auf die wesentliche Ursache abzustellen und die Vermutungsregel in § 27a Abs. 2 Satz 1 BVG anzuwenden. Die Eltern hätten ihre Fürsorgepflicht nicht hinreichend wahrgenommen. Daraus habe sich eine massive Gefährdung im häuslichen Umfeld ergeben. Bei der Maßnahme sei es um die Prävention weiterer Schädigungen gegangen. Unerheblich sei, dass die Leistungsgewährung nicht unmittelbar mit der anerkannten Schädigungsfolge zusammenhänge, sondern nur über die angestellte Gefahrenprognose. Das Opferentschädigungsgesetz sei nach der Intention des Gesetzgebers Ausdruck der Pflicht des Staates, seine Bürger vor Gewalttätern zu schützen. Es mache deshalb keinen Unterschied, ob anerkannte Folgen einer Gewalttat kompensiert oder Wiederholungen solcher Gewalttaten verhindert werden sollten. Der Anwendungsbereich des Opferentschädigungsrechts würde wesentlich verkürzt, wenn er auf die unmittelbare Kompensation von Schädigungsfolgen beschränkt wäre. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verhältnisses von Leistungen der Jugendhilfe zu denen der Opferentschädigung und wegen der Bedeutung der Vermutungsregel zugelassen.

25

Mit seiner am 10. August 2017 eingelegten Berufung wendet sich der Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit es den Zeitraum ab dem 1. September 2014 betrifft. Die entschädigungsrechtliche Vermutungsregelung greife nicht, da die jugendhilferechtliche Notwendigkeit der Maßnahme offenkundig sei. Entscheidend sei, ob aus Schädigungsfolgen eine Teilhabebeeinträchtigung resultiere. Im konkreten Fall lägen keine unmittelbaren Auswirkungen der Schädigung vor. Damit sei die Schädigungsfolge nicht kausal für die Unterbringung in der Pflegefamilie. Die Auslegung des Opferentschädigungsgesetzes durch das Verwaltungsgericht gehe zu weit, da das Gesetz nicht auf Prävention ausgerichtet sei.

26

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

27

das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. Juli 2017 insoweit aufzuheben, als er zur Erstattung der im Zeitraum 1. September 2014 bis 15. August 2016 entstandenen Kosten für die im Rahmen der Jugendhilfe gewährte Vollzeitpflege verurteilt und festgestellt wurde, dass ab dem 16. August 2016 ein Erstattungsanspruch der Klägerin für ab diesem Zeitpunkt entstandene und zukünftig entstehende Kosten für Jugendhilfemaßnahmen in Form der Vollzeitpflege bestehe.

28

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Nach ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich des Opferentschädigungsgesetzes zutreffend interpretiert. Er sei eröffnet, obschon die Maßnahmen primär der Verhinderung weiterer Verletzungen des Kindes dienten.

31

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

33

Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist begründet.

34

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt abweisen müssen. Die Klägerin hat in Bezug auf in der Vergangenheit bewilligten Jugendhilfeleistungen in Form der Vollzeitpflege keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Ein solcher Anspruch besteht hinsichtlich künftiger Leistungen gleichfalls nicht, sofern die maßgeblichen Tatsachen unverändert bleiben.

35

1. Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 104 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Leistungsträger zur Erstattung verpflichtet, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte; die in der Norm enthaltenen Ausnahmen greifen hier nicht. Nach dem folgenden Satz 2 ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtung eines anderen Trägers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. § 104 SGB X geht von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Leistungspflicht eines Trägers derjenigen des anderen nachgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 5 C 7/09 –, BVerwGE 137, 85-95, juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 7 A 10344/16.OVG –, juris, Rn. 19).

36

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sind Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger nachrangig. Leistungen zur Opferentschädigung fallen darunter (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 12 B 15.25 –, juris, Rn. 17). Dieses Rangverhältnis rechtfertigt einen Erstattungsanspruch indes nur, wenn in Bezug auf die konkrete Leistung sowohl ein Anspruch nach Jugendhilfe- als auch ein Anspruch nach Opferentschädigungsrecht gegeben ist, beide Ansprüche also auf Leistungen zielen, die gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 6/11 –, juris, Rn. 16.).

37

2. Hier kann dahinstehen, ob die erforderliche Leistungskonkurrenz besteht, ob also die Opferentschädigung eine Hilfe vorsieht, die der vollzeitigen Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII entspricht. Vergleichbar könnte die Eingliederungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sein. Diese kann gemäß § 27d Abs. 3 Satz 1 BVG i.V.m. § 54 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch mittels der Betreuung in einer Pflegefamilie erfolgen. Die Frage der Vergleichbarkeit beider Hilfetypen braucht der Senat hier aber ebenso wie in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 (– 7 A 10344/16.OVG –, juris, Rn. 22) nicht abschließend zu beantworten.

38

3. Denn der Erstattungsanspruch der Klägerin scheitert, weil der Beklagte während der in Rede stehenden Zeit nicht verpflichtet war, für das Kind Leistungen in Form der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie zu erbringen. Diese Maßnahme dient nicht dazu, einen opferentschädigungsrechtlichen Bedarf zu decken. Dieser steht nicht in einem ausreichend engen ursächlichen Zusammenhang zur Schädigungsfolge (a), wobei präventive Leistungsziele außer Betracht bleiben müssen (b).

39

a) Die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie beruht nicht auf einer Bedarfslage, für die Hilfen der Kriegsopferfürsorge gewährt werden.

40

Zur Bewertung der Frage des Ursachenzusammenhangs ist von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auszugehen. Danach erhält eine Person, die infolge eines Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, sofern weitere – hier nicht relevante – Voraussetzungen gegeben sind. Zu unterscheiden ist zwischen dem schädigenden Vorgang, der hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigung und den Folgen der Schädigung (vgl. Gelhausen/Weiner, OEG-Kommentar, 6. Aufl. 2015, § 1 Rn. 46). Für die Prüfung, ob eine Verknüpfung zwischen diesen drei Elementen erfolgen kann, ist die Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung heranzuziehen. Ursache im naturwissenschaftlichen Sinn ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Die Prüfung ist indes auf die Bedingungen zu beschränken, die unter Beachtung des Schutzzwecks der einschlägigen Normen zum schädigenden Ereignis in besonderer Beziehung stehen. Nach der vorgenannten Theorie kommt es nicht darauf an, ob eine Bedingung generell geeignet ist, einen Erfolg herbeizuführen; bedeutsam ist vielmehr, ob im konkreten Fall die Bedingung wesentlich zum Erfolg beigetragen hat (vgl. Gelhausen/Weiner, OEG-Kommentar, a.a.O., Rn. 48). Als Bewertungsmaßstab ist ferner § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG von Bedeutung. Danach genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.

41

Im vorliegenden Fall ist ein Ursachenzusammenhang zwischen Angriff, Schädigung und gesundheitlicher Störung nicht nur wahrscheinlich. Nach den vorliegenden Unterlagen und der Einschätzung der Beteiligten besteht er sicher. So geht der vorläufige Entlassungsbericht der M.-Klinik nach umfangreichen Untersuchungen des Kindes von einem Schütteltrauma und damit von einem tätlichen Angriff aus. Dieser hat zu einer Schädigung, der Hirnblutung, geführt. Unmittelbare Folge der Blutung war die Notwendigkeit der Versorgung mit einem Shunt. Folgerichtig hat der Beklagte im Bescheid vom 22. Mai 2015 als Schädigungsfolge die „mit Shunt versorgte Hirnblutung nach Schütteltrauma“ anerkannt.

42

Im Bereich der Kriegs- oder Gewaltopferfürsorge muss aber ferner eine sogenannte wirtschaftliche Kausalität vorliegen. Nach § 25a Abs. 1 BVG kommen Leistungen in diesem Bereich nur in Betracht, wenn der Beschädigte infolge der Schädigung nicht in der Lage ist, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und seinem Einkommen und Vermögen zu decken. Die als vergleichbare Leistung in Betracht kommende Eingliederungshilfe nach § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG zählt zur Opferfürsorge.

43

Die Leistung muss dabei dem Bedarf entsprechen (vgl. HessVGH, Urteil vom 13. Februar 2018 – 10 A 312/17 –, juris, Rn. 28). In Anwendung der Theorie der wesentlichen Bedingung muss die Schädigung wesentliche Ursache des Unvermögens des Beschädigten sein, den eigenen Bedarf zu decken, sie muss nicht die alleinige Ursache sein. Sind andere Umstände für das wirtschaftliche Unvermögen mitverantwortlich, so muss die anerkannte Schädigungsfolge gegenüber diesen Ursachen zumindest annähernd gleichwertig sein. Kommt den anderen Ursachen überwiegende Bedeutung zu, so ist die wirtschaftliche Kausalität nicht gegeben. Leistungen der Kriegsopferfürsorge setzen deshalb einen kausalen Bezug zur Schädigung voraus. Insbesondere muss ein Ursachenzusammenhang zwischen anerkannter Schädigungsfolge einerseits und dem geltend gemachten Bedarf andererseits bestehen. Leistungen kommen nur, aber eben auch stets dann in Betracht, wenn der eingetretene Bedarf auf der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung beruht. Mit anderen Worten muss die Leistung dem Ausgleich einer schädigungsbedingten Teilhabebeeinträchtigung dienen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 12 B 15.25 –, juris, Rn. 29 ff.).

44

Im konkreten Fall besteht kein Ursachenzusammenhang zwischen der anerkannten Schädigungsfolge und der vollzeitigen Unterbringung in einer Pflegefamilie. Vielmehr ist der Bedarf für diese Maßnahme ausschließlich jugendhilferechtlich begründet. Diese Bewertung stützt sich sowohl auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen wie auch auf die Einschätzung der Klägerin. Nach dem Inhalt dieser Unterlagen erfolgte die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zum Schutz vor weiteren Übergriffen und nicht, um Schädigungsfolgen zu begegnen.

45

Den vorliegenden Attesten lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass das Kind wegen einer durch seine Schädigung verursachten Teilhabebeeinträchtigung eine Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie benötigt hätte oder benötigt.

46

So enthält der vorläufige Entlassungsbericht der M.-Klinik keine Therapieempfehlung, die auf die Notwendigkeit einer besonderen Betreuung des Kindes schließen ließe. Physiotherapie und die dort genannten Kontrollen sind medizinische Maßnahmen, zu deren Organisation Eltern keiner gesonderten Hilfe bedürfen. Solche Maßnahmen können zwar Gegenstand der Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BVG mit der Folge sein, dass der Beklagte die Kosten insoweit zu übernehmen hätte. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb neben diesen Maßnahmen eine vollzeitige Unterbringung in einer Pflegefamilie nötig wäre. Aus dem Gutachten des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 6. September 2011 ergibt sich nichts anderes. Dort werden einerseits die Fortschritte hervorgehoben, andererseits wird wegen der Entwicklungsverzögerung eine weitere intensive Förderung angesprochen. Daraus lässt sich ein Sonderbedarf nicht ableiten. Denn es wird nicht angegeben, welche Fördermaßnahmen durchgeführt werden sollen. Damit fehlt ein Beleg für die Notwendigkeit einer Förderung des Kindes über die normale Erziehung und Unterstützung hinaus. Der endgültige Arztbrief des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 19. Dezember 2012 und dessen Bericht vom 8. Februar 2016 stehen der Annahme eines Sonderbedarfs zwecks Ausgleichs von Teilhabedefiziten entgegen. Denn danach entwickelt sich das Kind regelgerecht und war auch nach der Entfernung des Shunts in einem guten Allgemeinzustand. Schließlich lässt sich aus der Stellungnahme der Ärztin H. vom 8. Mai 2015 kein gesonderter Bedarf an einer Vollzeitpflege ableiten. Danach waren die subduralen Blutungen folgenlos resorbiert und keine Sehstörungen festzustellen.

47

Die Einschätzung des Jugendamts der Klägerin führen zu dem gleichen Ergebnis. Schon die Hilfepläne für die Zeiten ab dem 26. Januar 2012 bzw. ab dem 12. Dezember 2012 gehen von einer regelrechten Entwicklung aus. Unter den vereinbarten Zielen steht dort die Entwicklungsförderung und -begleitung an erster Stelle. In den Hilfeplänen findet sich kein Grund für die Annahme, die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie sei wegen der Schädigung oder ihrer Folgen nötig gewesen. Auch die formulierten Erwartungen an die Eltern (z.B. Organisation von Arztbesuchen) bewegen sich im Rahmen dessen, was Eltern zu bewältigen haben, deren Kinder nicht Opfer eines Schütteltraumas wurden.

48

Ebenso spricht der Verfahrensablauf gegen die Annahme eines schädigungsbedingten Bedarfs an einer Vollzeitpflege. Denn zunächst erachtete es die Klägerin für ausreichend, die Eltern des Kindes durch eine Krankenschwester zu unterstützen. Aufschlussreich ist das Ziel dieser Maßnahme. Sie war ausweislich des bereits zitierten vorläufigen Entlassungsberichts als Erziehungsbeistandschaft gedacht. Unerheblich ist, dass die Eltern auch im richtigen medizinischen Umgang mit Kleinkindern geschult werden sollten (zu der Hilfeplan für die Zeit ab dem 26. Januar 2012). Jedenfalls war kein vollzeitiger Einsatz geplant. Mithin ging die Klägerin selbst nicht von der Notwendigkeit einer Vollzeitpflege aus.

49

Im Umkehrschluss ergibt sich aus den Einschätzungen der Klägerin, dass der alleinige oder zumindest deutlich überwiegende Grund für die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie nicht die festgestellte Schädigungsfolge war. Vielmehr erfolgte die Unterbringung aus rein jugendhilferechtlichen Gründen, nämlich um einer weiteren Verletzung vorzubeugen und um Erziehungsproblemen der Eltern zu begegnen. Letztere sind in den Verwaltungsakten belegt und waren der Klägerin bekannt. Sie resultierten unter anderem aus der familiären Situation der Mutter, die zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme mit unterschiedlichen Vätern zwei weitere Kinder hatte, die in einer Pflegefamilie bzw. bei einem Vater lebten. Zudem war im Protokoll des Amtsgerichts Zweibrücken vom 11. Oktober 2011 von einer Überforderung des Kindesvaters die Rede. Ferner belegt die geplante Erziehungsbeistandschaft, dass die Klägerin von Erziehungsdefiziten ausging.

50

Neben diesen Defiziten war indes aus Sicht der Klägerin in erster Linie die Furcht vor Verletzungen des Kindes im familiären Umfeld Anlass für die Unterbringung in einer Pflegefamilie. Dies belegt bereits das Fallentscheidungsprotokoll vom 6. Juli 2011, in dem als Grund für die Auswahl der Hilfe allein der Schutz des Kindes genannt wird. Im Schreiben der Klägerin an das Amtsgericht Zweibrücken vom 15. Juli 2011 wird dies näher erläutert. Danach war aus Sicht der Klägerin eine Entlassung des Kindes aus der Kinderklinik zu den Eltern nicht mehr möglich, nachdem die Ärzte auf ein Schütteltrauma als Ursache für die Hirnblutung geschlossen hatten. Schließlich zeigt die Inobhutname als solche das Hauptanliegen der Klägerin. Diese Maßnahme erfordert gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes. Indem die Klägerin diese Maßnahme ergriff, zeigt sie, dass sie von einer solchen Gefahr ausging.

51

Die Vermutungsregelung in § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach wird unter anderem ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Hier besteht ein solcher Zusammenhang offenkundig nicht. Denn nach den erörterten Stellungnahmen war die Unterbringung in der Pflegefamilie nicht wegen der Schädigungsfolgen indiziert. Die Maßnahme war und ist rein präventiv ausgerichtet und fällt nicht in den Bereich des Opferentschädigungsgesetzes.

52

b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können Maßnahmen der Jugendhilfe mit im Schwerpunkt präventiver Zielrichtung nämlich nicht in den Anwendungsbereich des Opferentschädigungsgesetzes einbezogen werden.

53

Für eine solche Norminterpretation lassen der Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift und der gesetzgeberische Wille keinen Raum.

54

Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG steht der Einbeziehung präventiver Gesichtspunkte entgegen. Die Stufung „Angriff-Schädigung-Folge“ zeigt unmissverständlich, dass die Opferentschädigung an einen bereits erfolgten Angriff anknüpft und dessen Ausgleich dienen soll. Von der Norm nicht umfasst ist jedwedes Geschehen vor einem Angriff und damit auch nicht dessen Verhinderung.

55

Der gesetzgeberische Wille bestätigt dieses Normverständnis. Der erste Satz in Abschnitt „A. Zielsetzung“ des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 27. August 1974 (BT-Drs. 7/2506, S. 1) lautet: „Strafrechtsreform und moderne Kriminalpolitik haben zum Ziel, dem Verbrechen vorzubeugen, <...>.“ Damit weist der Gesetzgeber die Prävention, die Verhinderung weiterer Straftaten und tätlicher Übergriffe nicht dem Opferentschädigungsrecht, sondern anderen Rechtsgebieten zu. Erst dann, wenn die in der Verantwortung des Staates liegende Prävention versagt hat und es zu einem tätlichen Angriff gekommen ist, soll das Opferentschädigungsrecht greifen. Diese vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Abfolge zeigt sich in der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs in Abschnitt „I. Einführung, A. Allgemeines“ (BT-Drs. 7/2506, S. 7). Dort findet sich nicht nur die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Aussage, es sei Aufgabe des Staates, die Bürger namentlich vor Gewalttätern zu schützen. Bereits der nächste Satz ist ein Beleg für die Abfolge „Ausgleich nach Schädigung“. Danach muss sich der Staat für die Entschädigung des Opfers verantwortlich fühlen, wenn er seine Schutzpflicht nicht erfüllt. Noch deutlicher wird diese Abfolge in Abschnitt “II. Grundzüge des Entwurfs, A. Begrenzung der Entschädigung auf Opfer von Gewalttaten“ (BT-Drs. 7/2506, S. 10). Dort formuliert der Gesetzgeber, (nur) die Tatsache, dass der Staat es im Einzelfall nicht vermocht habe, den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren, lasse das Bedürfnis nach einem Eintreten der Gesellschaft für Schäden aus einem solchen Angriff hervortreten. Nach der Intention des Gesetzgebers ist das Opferentschädigungsgesetz somit nicht Ausdruck der Pflicht, Bürger vor Gewalttätern zu schützen – so das Verwaltungsgericht –, sondern die Folge eines Versagens des Staates bei der Erfüllung dieser Pflicht.

56

Aus Sicht des Senats gibt es auch keinen Grund für die Einbeziehung maßgeblich präventiv ausgerichteter Maßnahmen in den Bereich der Opferentschädigung. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Anwendungsbereich des Gesetzes würde wesentlich verkürzt, wenn man ihn auf die unmittelbare Kompensation von anerkannten Schädigungsfolgen beschränkte, überzeugt nicht. Bei diesem Einwand wird die vom Gesetzgeber gewollte klare Aufgabenteilung zwischen Prävention und Entschädigung übersehen. Die Prävention ist anderen Normbereichen zugewiesen. Hingegen soll das Opferentschädigungsrecht das aus Sicht des Gesetzgebers bestehende Manko ausgleichen, dass Gewaltopfer keine staatliche Entschädigung erhalten haben, selbst wenn sie keine privatrechtlichen Ausgleichsansprüche (Schadensersatz oder Schmerzensgeld) durchsetzen konnten. Es kommt in erster Linie auf die Beseitigung dieses Nachteils und weniger darauf an, mittels welcher Instrumente sie erfolgt. Insoweit ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die unmittelbare Kompensation von Schädigungsfolgen würde über die Krankenkassen erfolgen, unmaßgeblich. Zudem umfasst die Opferentschädigung und insbesondere die Sonderfürsorge nicht nur Hilfen zur Gesundheit, sondern ein Bündel weiterer Leistungen, wie der Maßnahmenkatalog in § 27d Abs. 1 BVG zeigt.

57

Das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2015 (12 B 15.25) zwingt schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil sich der dortige Sachverhalt grundlegend von dem vorliegenden unterscheidet. Dort ging es gerade nicht um eine eindeutig präventiv ausgerichtete Maßnahme. Bei der dortigen Hilfeempfängerin war eine länger andauernde Anpassungsstörung als Schädigungsfolge anerkannt worden. Die Behandlung dieser Störung und nicht die Verhinderung weiterer Schädigungen war Grund für die Hilfemaßnahme in jenem Verfahren. Ähnlich verhält es sich beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (– 5 C 7/09 –, juris). Die Klägerin des dortigen Ausgangsverfahrens litt an einer psychoreaktiven Störung.

58

4. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

59

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

60

Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Diese ist zu verneinen, weil die Beurteilung maßgeblich von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalles abhängt. Die vorliegende Entscheidung beruht auf der Auswertung der ärztlichen Stellungnahmen und der Bewertungen der Jugendhilfe.

Beschluss

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 24.965,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 3 GKG); dabei waren die Kosten für die Hilfeleistungen bis einschließlich August 2014 nicht zu berücksichtigen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

21 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/05/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2014 - B 3 K 13.931 - wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandenen Kosten für
published on 27/05/2010 00:00

Tatbestand 1 Die klagende Stadt begehrt als Trägerin der Jugendhilfe von dem Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) die weitere Ers
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen

1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,
2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
4.
Blindenhilfe,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels und die §§ 134 und 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
4.
Blindenhilfe,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen

1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,
2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
4.
Blindenhilfe,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um den Beschädigten entsprechend den in § 4 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung für die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei denn, daß die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist.

(2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind.

(3) Versehrtenleibesübungen werden Beschädigten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit gewährt.

(4) Krankenbehandlung wird

a)
dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten oder Lebenspartner und für die Kinder (§ 33b Abs. 1 bis 4) sowie für sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend unterhalten werden,
b)
dem Empfänger einer Pflegezulage für Personen, die seine unentgeltliche Wartung und Pflege nicht nur vorübergehend übernommen haben,
c)
den Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 bis 51)
gewährt, um Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben oder die Folgen der Behinderung zu erleichtern. Die unter Buchstabe c genannten Berechtigten erhalten Krankenbehandlung auch zu dem Zweck, ihnen entsprechend den in § 4 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Bisherige Leistungsempfänger (Satz 1 Buchstaben a und b), die nach dem Tode des Schwerbeschädigten nicht zu dem Personenkreis des Satzes 1 Buchstabe c gehören, können weiter Krankenbehandlung erhalten, wenn sie einen wirksamen Krankenversicherungsschutz unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichen können.

(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt,

a)
Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 50 für sich und für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,
b)
Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,
sofern der Berechtigte an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt. Das Gleiche gilt bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Teilnahme aus gesundheitlichen oder sonstigen von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen.

(6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und die Leistungsempfänger Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gewährt. Außerdem sollen Leistungen zur Gesundheitsförderung, Prävention und Selbsthilfe nach Maßgabe des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für diese Leistungen gelten die Vorschriften über die Heil- und die Krankenbehandlung mit Ausnahme des Absatzes 1 entsprechend; für Kurleistungen gelten § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4.

(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 sind ausgeschlossen,

a)
wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, es sei denn, daß der Berechtigte Anspruch auf Pflegezulage hat oder die Heilbehandlung wegen der als Folge einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörung nicht durch eine Krankenversicherung sicherstellen kann, oder
b)
wenn der Berechtigte oder derjenige, für den Krankenbehandlung begehrt wird (Leistungsempfänger), nach dem 31. Dezember 1982 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit worden ist oder
c)
wenn der Leistungsempfänger ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, es sei denn, daß der Berechtigte Anspruch auf Pflegezulage hat, oder
d)
wenn ein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist oder
e)
wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung, besteht oder
f)
wenn und soweit die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz sichergestellt ist.
Entsprechende Leistungen im Sinne dieses Absatzes sind Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Leistungserbringung übereinstimmen. Sachleistungen anderer Träger, die dem gleichen Zweck dienen wie Kostenübernahmen, Geldleistungen oder Zuschüsse nach diesem Gesetz, gelten im Verhältnis zu diesen Leistungen als entsprechende Leistungen. Die Ansprüche, die ein Berechtigter nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 für sich hat, werden nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.

(8) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs gewährt werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen

1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,
2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
4.
Blindenhilfe,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.