Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 27a
Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 27a
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges Inhaltsverzeichnis
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels und die §§ 134 und 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
14 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von1.Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2.Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Bu
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder2. deren Bezüg
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen
(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei1.heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,2.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,3.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,4.Leistungen zur Teilhabe an
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Einkommen der Leistungsberechtigten ist zur Bedarfsdeckung nur einzusetzen, soweit es im Monat eine Einkommensgrenze übersteigt, die sich ergibt aus 1. einem Grundbetrag in Höhe von 2,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2 Bu
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),2. Krankenhilfe (§ 26b),3. Hilfe zur Pflege (§ 26c),4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),5. Altenhilfe (§ 26e
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Hilfe erbracht wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf
Leistungsberechtigte, 1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,2. die nach § 27a leistungsberechtigt sind und3. denen im Monat Januar 2020 eine lau
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 29/01/2019 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. August 2018, S 13 SB 406/17, wird zurückgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin
published on 27/07/2017 00:00
Tenor
I. Der Bescheid vom 28.01.2016 und der Bescheid vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 216,42 Euro zu zahlen.
II. Der
published on 29/01/2018 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. August 2018, S 13 SB 406/17, wird zurückgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin
published on 19/04/2018 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. Juli 2017 insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Ur
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.