Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2016 - 7 A 10583/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0530.7A10583.15.0A
30.05.2016

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Mai 2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob für eine persönliche Arbeitsassistenz der Klägerin aus Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe ein Betrag von 75,00 € pro Einsatzstunde für einen Gebärdensprachdolmetscher in Ansatz zu bringen ist.

2

Die 1974 geborene Klägerin hat eine Hörschädigung mit Sprachstörung, die vom Amt für soziale Angelegenheiten Mainz mit einem Grad der Behinderung von 100 als Funktionsstörung anerkannt ist. Die Klägerin ist seit … 2008 als Arbeitserzieherin bei den Diakonie Werkstätten – K. – in M. in Vollzeit beschäftigt.

3

Nachdem der Technische Beratungsdienst des Beklagten im Februar 2009 die Notwendigkeit des Einsatzes von Gebärdensprachdolmetschern am Arbeitsplatz der Klägerin für notwendig erachtet hatte, bewilligte ihr die Deutsche Rentenversicherung Bund auf ihren Antrag mit Bescheid vom 30. November 2009 unter anderem dem Grunde nach die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen einer notwendigen Arbeitsassistenz für die Dauer von 36 Monaten. Die Bestimmung von Art, Umfang und Ausführung dieser Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde dem Beklagten überlassen. Mit Bescheid vom 30. November 2009 bewilligte dieser der Klägerin erstmals ab dem 1. Dezember 2009 für den Zeitraum eines Jahres aus Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe ein persönliches Budget für den Einsatz eines qualifizierten Gebärdensprachdolmetschers, wobei ein jährlicher Bedarf von 120 Stunden und für die Kosten pro voller Zeitstunde ein Betrag bis zu 55,00 € als angemessen angesehen wurde. Bei gleichbleibendem zeitlichen Umfang des Bedarfs der Klägerin und gleichbleibender Höhe der anzusetzenden Vergütung bewilligte der Beklagte ihr für die Folgejahre ein persönliches Budget für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern in Höhe von 9.900,00 € maximal der tatsächlich angefallenen Kosten jeweils für die Dauer eines Jahres (Bescheide vom 7. Dezember 2010, 3. November 2011 und 6. Dezember 2012). Nach Vorlage entsprechender Rechnungen setzte der Beklagte endgültig den der Klägerin für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern zustehenden Betrag für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011 auf 10.174,76 € (Bescheid vom 23. Januar 2012) und den vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 auf 11.108,99 € (Bescheid vom 9. Januar 2013) fest.

4

Im September 2013 wies die Klägerin den Beklagten unter Vorlage einer Information der damaligen Landesdolmetscherzentrale (LDZ), deren Träger der Landesverband der Gehörlosen Rheinland-Pfalz e.V., F. war, auf einen Anstieg der Gebärdensprachdolmetscherkosten hin. Danach sollte „für Aufträge mit gesetzlicher Regelung (JVEG)“ ab dem 1. August 2013 der Stundensatz 75,00 € betragen, wenn keine Rahmenvereinbarung bestehe. Auf den Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte ihr unter Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung mit Bescheid vom 5. November 2013 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014 unverändert zu den Bewilligungen der Vergangenheit ein persönliches Budget für die Arbeitsassistenz in Höhe von 9.900,00 € maximal der tatsächlich angefallenen Kosten, wobei er – wie in der Vergangenheit – einen jährlichen Bedarf von 120 Einsatzstunden und einen Stundensatz für einen qualifizierten Gebärdendolmetscher von 55,00 € berücksichtigte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erstattung orientiere sich an den in Rheinland-Pfalz geltenden Richtlinien (seitherige Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen) zur Finanzierung der Einsätze von freiberuflichen Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben gemäß § 102 Abs. 3 SGB IX. Die Klägerin bezog sich zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs erneut auf Informationsschreiben der damaligen LDZ, F., vom 7. November 2013. Darin wurde ausgeführt, der Stundensatz der Dolmetscher für Gebärdensprache müsse ab dem 1. Januar 2014 entsprechend den Regelungen im Sozialgesetzbuch und dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz auf 75,00 € angehoben werden.

5

Am 3. Dezember 2013 rechnete die Klägerin letztmals Kosten für einen im Rahmen der ihr bewilligten Arbeitsassistenz tätigen Gebärdensprachdolmetscher bei dem Beklagten ab.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2014 wies der Widerspruchsausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 17 Abs. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV) hätten schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben aus den diesem aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz. Zwar bestehe ein behinderungsbedingter Bedarf der Klägerin. Bis zur Klärung der Übernahme eines erhöhten Stundensatzes für die Gebärdensprachdolmetscherkosten werde der Vergütungssatz auf 55,00 € pro Stunde festgesetzt. Insoweit werde der Antrag auf Bewilligung eines erhöhten Budgets von 75,00 € pro Einsatzstunde unter Vorbehalt des Ergebnisses der Gespräche des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Gebärdensprachdolmetscher Rheinland-Pfalz abgelehnt.

7

Mit ihrer am 15. Juli 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung eines Betrages von 75,00 € für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers weiterverfolgt.

8

Auf den Antrag der Klägerin hat der Beklagte ihr mit Bescheid vom 5. Januar 2015 unter Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 ein persönliches Budget für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern in Höhe von 10.080,00 € maximal der tatsächlich angefallenen Kosten bewilligt. Zugrunde gelegt hat er einen jährlichen Bedarf von 120 Einsatzstunden zuzüglich der Fahrt- und Wartezeiten bei einem Stundensatz eines qualifizierten Gebärdensprachdolmetschers von 60,00 €. Ferner enthält der Bescheid den Hinweis, der Vorbehalt berücksichtige auch den beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit (1 K 716/14.MZ).

9

Durch Urteil vom 7. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 5. November 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2014 verpflichtet, bei der Festsetzung der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz durch einen Gebärdensprachdolmetscher einen Zuschuss von 75,00 € pro voller Einsatzstunde zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 33 Abs. 8 SGB IX i.V.m. § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 4 SGB X und § 9 JVEG. Die Beteiligten stritten ausschließlich darum, ob die Kosten des Gebärdensprachdolmetschers entsprechend den aktuellen Vergütungssätzen des § 9 JVEG zu übernehmen seien, was zu bejahen sei. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I hätten hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger seien nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB I verpflichtet, die durch Verwendung der Gebärdensprache entstehenden Kosten zu tragen, wobei § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X entsprechende Anwendung finde. Danach erhalte der Dolmetscher auf Antrag eine Vergütung in entsprechender Anwendung des § 9 JVEG. Vorliegend handele es sich bei dem Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers und dessen Vergütung um die „Ausführung“ von Sozialleistungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Die der Klägerin zustehende Sozialleistung bestehe in der möglichst dauerhaften Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 1 SGB IX). Diese werde in der Zurverfügungstellung des Gebärdensprachdolmetschers verwirklicht und gelange hierdurch zur Ausführung. Erst durch den tatsächlichen Einsatz des erforderlichen Gebärdensprachdolmetschers habe der Beklagte die der Klägerin zustehende Sozialleistung erbracht. Im Übrigen sei die Kammer mit dem Sozialgericht Nürnberg (Beschluss vom 11. Dezember 2013 – S 20 SO 199/13 ER –, juris) der Auffassung, dass § 17 Abs. 1 SGB I den allgemeinen Gedanken enthalte, dass die Dolmetscherleistung und die Sozialleistung inhaltlich nicht zu trennen seien.

10

Der Beklagte hat gegen das am 2. Juni 2015 zugestellte Urteil am 15. Juni 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

11

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 hat die Klägerin erneut einen Antrag auf Übernahme von Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen einer Arbeitsassistenz gestellt und dabei die Festsetzung eines Honorars von 75,00 € pro Stunde begehrt.

12

Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2015 ihre Klage betreffend den Monat Dezember 2013 im Einverständnis mit dem Beklagten zurückgenommen.

13

Der Beklagte hat auf den Auflagenbeschluss des Senats vom 24. Februar 2016 Erklärungen des Caritasverbandes T. e.V. und der I. gGmbH, N., den jetzigen Trägern der LDZ, vom 18. März 2016 sowie des Zentrums für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, A. e.V. (ZsL) vom 21. März 2016, vorgelegt. In allen Erklärungen wird ausgeführt, es bestehe eine Bindung an die Förderrichtlinie zur Sicherstellung einer landesweiten Basisversorgung an Gebärdensprachdolmetscherleistungen für hörbehinderte Menschen in Rheinland-Pfalz (Förderrichtlinie GSD) und die in der Anlage 2 dieser Förderrichtlinie enthaltenen Kostensätze. Ferner haben die Träger der LDZ erklärt, dass sie für die Klägerin im Rahmen der ihr nach § 102 Abs. 4 SGB IX in Form der Arbeitsassistenz bewilligten Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben einen Gebärdensprachdolmetscher vermittelten, für den ein Stundensatz von 60,00 € berechnet werde, sofern ein solcher zur Verfügung stehe.

14

Die Klägerin trägt vor, sie schließe sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts und den Ausführungen des Sozialgerichts Nürnberg an. Sie habe trotz entsprechender Bewilligungen des Beklagten ab Januar 2014 keine Gebärdensprachdolmetscherleistungen mehr in Anspruch genommen, weil sie eine Eigenbeteiligung befürchtet habe. Lediglich aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs sei es ihr nicht mehr möglich, für den zurückliegenden und zeitlich abgeschlossenen Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes durchzusetzen. Sie sei aber aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung über den abgeschlossenen Zeitraum hinaus nach wie vor auf die unterstützende Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschern angewiesen. In den vorgelegten Erklärungen und Bestätigungen, beispielsweise der I. gGmbH, finde sich zu den Angaben, dass Gebärdensprachdolmetscher zu einem Stundensatz von 60,00 € vermittelt würden, jeweils eine bedeutende Einschränkung des Inhalts, sofern ein solcher zur Verfügung stehe. Eine konkrete Zusicherung, dass auch tatsächlich ein Gebärdensprachdolmetscher zu einem Stundensatz von 60,00 € vermittelt werde, sehe anders aus.

15

Die Klägerin beantragt,

16

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2014 für die Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers einen Stundensatz von 75,00 € (statt 55,00 €) zu bewilligen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Mai 2015 die Klage in der in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2015 gestellten Fassung abzuweisen.

19

Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten im Rahmen der Arbeitsassistenz nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. § 17 Abs. 2 SGB I treffe keine Regelung für die Sozialleistung selbst. Sie betreffe das Verwaltungsverfahren. Aus § 102 Abs. 4 SGB IX lasse sich die Befugnis ableiten, eine eigenständige Regelung für begleitende Hilfen im Arbeitsleben zu treffen. Nachdem eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbund „Integrationsfachdienst für Menschen mit Schwerbehinderungen in Rheinland-Pfalz“ nicht zustande gekommen sei, habe er die am 1. November 2014 in Kraft getretene Förderrichtlinie GSD erlassen. Der Zuschuss für eine volle Einsatzstunde eines Gebärdensprachdolmetschers im Rahmen der Arbeitsassistenz belaufe sich seitdem auf bis zu 60,00 €. Bei der Höhe des Stundensatzes habe man sich auch an den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln orientiert. Seit dem 1. Juli 2014 würden der Caritasverband T. e.V. und die I. gGmbH, N., als Bietergemeinschaft die LDZ Rheinland-Pfalz betreiben. Zwischen ihm und den Trägern der LDZ bestehe eine mündliche Vereinbarung über die Leistungserbringung entsprechend der Anlage 2 der Förderrichtlinie GSD. Daraus ergebe sich, dass es für die Klägerin durch Vermittlung der LDZ möglich sei, einen Gebärdensprachdolmetscher zu einem Stundensatz von 60,00 € in Anspruch zu nehmen. Für den Fall, dass die LDZ unter Beachtung der in der Erklärung vom 18. März 2016 beschriebenen Vorgehensweise im Fall der Beauftragung durch die Klägerin für einen Einsatz keinen Gebärdensprachdolmetscher vermitteln könne, der entsprechend der Förderrichtlinie GSD abrechne, würde er im Einzelfall anfallende höhere Kostensätze übernehmen. Der Landesverband der Gehörlosen e.V., F., der nicht mehr Träger der LDZ sei, berechne seit Januar 2014 im Rahmen begleitender Hilfen im Arbeitsleben einen Betrag von 75,00 € pro Stunde.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

22

Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr für den Zeitraum 1. Januar bis 30. November 2014 für die Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers einen Stundensatz von 75,00 € (statt 55,00 €) zu bewilligen, ist unzulässig. Denn es fehlt ihr an dem für die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.

23

Die Klägerin hat ihr Begehren nach Ablauf des bis zum 30. November 2014 laufenden Bewilligungszeitraums als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiterverfolgt. Dieses Rechtsinstitut ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 – 3 C 6.12 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Nachdem die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2014 tatsächlich keine der ihr bewilligten Gebärdensprachdolmetscherleistungen in Anspruch genommen hat und dieser Zeitraum abgelaufen ist, hat sich ihr ursprünglich verfolgtes Verpflichtungsbegehren nach Klageerhebung am 15. Juli 2014 erledigt. Vorliegend fehlt es aber an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin. Denn die hier allein in Betracht kommende Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben.

24

Die Annahme einer Wiederholungsgefahr kommt im Fall eines Verpflichtungsstreits nur dann in Betracht, wenn eine hinreichende Gefahr besteht, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt (hier: Bewilligung eines Betrages von weniger als 75,00 € pro Stunde) unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ergehen wird, das heißt, die Behörde einen erneuten Antrag mit gleichen Gründen ablehnen wird. Dies setzt voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie in dem abgelaufenen Bewilligungszeitraum vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 – 2 A 5.98 –, juris, Rn. 15). Eine Wiederholungsgefahr besteht jedoch nicht, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn eine anstehende neue Entscheidung von wesentlich anderen Voraussetzungen abhängt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 113, Rn. 141). Dies ist vorliegend der Fall.

25

Dabei ist zunächst klarstellend davon auszugehen, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Klägerin sich die Höhe des ihr für die Gebärdensprachdolmetscherleistungen zu bewilligenden Betrages nicht aus § 9 JVEG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X und § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB I ergibt. Sowohl der Wortlaut als auch die Gesetzessystematik stehen einer Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I auf Leistungen, die nach § 102 Abs. 4 SGB IX gewährt werden, entgegen. Bezugspunkt für die Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ist die Ausführung von Sozialleistungen und nicht die Sozialleistung selbst.

26

Als Konsequenz des Rechts auf Verwendung von Gebärdensprache normiert § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I die Verpflichtung des für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträgers, die bei deren Ausführung entstehenden Kosten zu tragen, und gibt insoweit vor, dass hinsichtlich der Vergütung die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X entsprechend gilt. Sprachlicher Bezugspunkt für die Pflicht zur Kostentragung ist die Ausführung der Sozialleistung und nicht die Sozialleistung selbst. Dem entsprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Denn § 17 SGB I, der Teil des ersten Abschnittes des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) „Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte“ ist, enthält ein verfahrensrechtliches Optimierungsgebot (vgl. Merten, in: Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, Stand: 1. Dezember 2015, SGB I, § 17 Rn. 1). Die Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass die Leistungsträger nicht lediglich die Vorgaben des materiellen Rechts ausführen, sondern von sich aus Initiativen ergreifen, um so eine möglichst weitgehende Verwirklichung sozialer Rechte zu erreichen (BT-Drucks. 7/868, 26). Dass die Entschädigungsregelung für Gebärdensprachdolmetscher, die Gegenstand der Sozialleistung selbst ist, nicht gelten soll, ergibt sich für den Senat auch aus den Gesetzesbegründungen zu Art. 2 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1046), mit dem der Absatz 2 des § 17 SGB II eingefügt worden ist, und zur Änderung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3024) mit der Einfügung des Verweises auf § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte klargestellt werden, dass die Kostentragungspflicht für die Verwendung der Gebärdensprache bei der Ausführung von Soziallleistungen unmittelbar zu Lasten des für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträgers festgeschrieben werden sollte (BT-Drucks. 14/5531, S. 12 f.). Es ging um die Möglichkeit für hörbehinderte Menschen im Verkehr mit Sozialleistungsträgern und bei der Ausführung von Sozialleistungen Gebärdensprache zu verwenden (BT-Drucks. 14/5531, S. 1). Mit dem Verweis in § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I auf § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X wollte der Gesetzgeber nur klarstellen, dass Gehörlose und hörbehinderte Menschen, während der Ausführung von Sozialleistungen genauso gestellt werden wie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (BT-Drucks. 16/6540, S. 26).

27

Angesichts des klaren Wortlauts und der Entstehungsgeschichte kommt auch keine entsprechende Anwendung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I im Hinblick auf einen Rechtsgedanken im Rahmen materiell-rechtlicher Vorschriften in Betracht.

28

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist bei einer Differenzierung zwischen der Ausführung von Sozialleistungen und der Sozialleistung selbst nicht zu erkennen. Im Übrigen beinhaltet § 102 Abs. 4 SGB IX einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Dies bedeutet, dass nur diejenigen Kosten notwendig sind, die benötigt werden, um den Bedarf an Arbeitsassistenz zu decken, die – dem Zweck der Regelung entsprechend – den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2011 – OVG 6 B 1.09 –, juris, Rn. 14). Eine entsprechende Regelung enthält auch § 17 Abs. 1a SchwbAV.

29

Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, dass die Sozialleistung der Ausführung von Sozialleistungen gleichzustellen wäre und § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X Anwendung fänden, wäre zu beachten, dass nach dem Halbsatz 2 der letztgenannten Vorschrift die Behörde berechtigt ist, mit Dolmetschern eine Vergütung zu vereinbaren.

30

Unter Berücksichtigung dessen, dass § 102 Abs. 4 SGB IX lediglich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gewährt und – selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgericht folgen würde – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 SGB X eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer Behörde und Gebärdensprachdolmetschern in Betracht kommt, hängt eine nunmehr anstehende neue Entscheidung von wesentlich anderen Voraussetzungen ab, wie sie im abgelaufenen Zeitraum vorlagen. Durch die Abgabe der Erklärungen der nunmehrigen Träger der Landesdolmetscherzentrale – LDZ –, dem Caritasverband T. e.V. und der I. gGmbH, und des Zentrums für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen e.V. – ZsL – haben sich die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vergleich zu dem am 30. November 2014 abgelaufenen Bewilligungszeitraum derart geändert, dass die Klägerin ihr Feststellungsbegehren, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihr für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers bei der ihr bewilligten Arbeitsassistenz 75,00 € pro Stunde zu bewilligen, nicht mehr in zulässiger Weise weiterverfolgen kann.

31

Zwischen dem Beklagten und den Trägern der LDZ, dem Caritasverbandes T. e.V. und der I. gGmbH, N., besteht, nachdem diese seit dem 1. Juli 2014 die LDZ betreiben und die Förderrichtlinie des Beklagten zur Sicherstellung einer landesweiten Basisversorgung an Gebärdensprachdolmetscherleistungen für hörbehinderte Menschen in Rheinland-Pfalz (Förderrichtlinie GSD) am 1. November 2014 in Kraft getreten ist, zwischenzeitlich eine mündliche Vereinbarung, wonach die beiden Träger auf der Grundlage der Förderrichtlinie GSD tätig werden. Die Vereinbarung über den Betrieb der LDZ gilt nach den Ausführungen des Beklagten zunächst bis zum 30. Juni 2016, wobei allerdings eine Verlängerung beabsichtigt sei. Nach Nr. 1.4 der Anlage 2 der Förderrichtlinie GSD beträgt das Honorar für eine volle Zeitstunde bei Einsätzen bei begleitenden Hilfen im Arbeitsleben bis zu 60,00 €. Die Bindung der beiden Träger aufgrund einer Vereinbarung an diese Regelung ergibt sich für den Senat aus den von ihnen abgegebenen Erklärungen vom 18. März 2016. Danach haben sich beide Träger verpflichtet, im Rahmen begleitender Hilfen im Arbeitsleben Gebärdensprachdolmetscher zu vermitteln, für deren Einsatz im Rahmen einer Arbeitsassistenz Kosten von 60,00 € entstehen. Zudem haben sie, was zugleich vorliegend zu geänderten Verhältnissen führt, ausdrücklich bezogen auf die Klägerin erklärt, dass für einen Gebärdensprachdolmetscher, den sie ihr im Rahmen der ihr nach § 102 Abs. 4 SGB IX in Form der Arbeitsassistenz bewilligten Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vermitteln, ein Stundensatz von 60,00 € berechnet werde, sofern ein solcher zur Verfügung stehe. Zwischenzeitlich ist auch geklärt, dass neben den Trägern der LDZ das ZsL in der Lage ist, der Klägerin Gebärdensprachdolmetscher zu einem Stundenhonorar von 60,00 € zu vermitteln. Das ZsL, das eine Projektförderung seitens des Beklagten erhält, ist ausweislich seiner Erklärung vom 21. März 2016 an die Förderrichtlinie GSD mit der Folge gebunden, dass sich die für das ZsL tätigen Gebärdensprachdolmetscher nach den Sätzen der Anlage 2 der Förderrichtlinie GSD richten müssen. Entsprechend werden sie auch bei Beauftragung durch die Klägerin im Rahmen der ihr nach § 102 Abs. 4 SGB IX in Form der Arbeitsassistenz bewilligten Leistung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für eine Honorar von 60,00 € pro volle Zeitstunde tätig.

32

Der Einwand der Klägerin, aufgrund des Zusatzes in den Schreiben der Träger der LDZ, der Betrag von 60,00 € pro Stunde gelte, sofern ein entsprechender Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung stehe, sei für sie nicht gewährleistet, dass ein solcher im Rahmen der Arbeitsassistenz zu einem Stundenhonorar von 60,00 € tätig werde, greift nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin das Angebot von drei Leistungserbringern in Anspruch nehmen kann, die ihr im Rahmen der bewilligten begleitenden Arbeitshilfe Gebärdensprachdolmetscher zu einem Stundenhonorar von 60,00 € vermitteln. Darüber hinaus hat der Beklagte zugesichert, für den Fall, in dem die LDZ unter Beachtung der in der Erklärung vom 18. März 2016 beschriebenen Vorgehensweise bei einer Beauftragung durch die Klägerin für einen Einsatz keinen Gebärdensprachdolmetscher vermitteln könne, der entsprechend der Förderrichtlinie GSD abrechne, im Einzelfall anfallende höhere Kostensätze zu übernehmen.

33

Unzutreffend geht die Klägerin im Übrigen davon aus, Gegenstand dieses Verfahrens sei die Feststellung, dass ihr für jeden konkreten Termin in ihrem Arbeitsplan im Jahr 2016 ein Gebärdensprachdolmetscher für ein Stundenhonorar von 60,00 € zur Verfügung gestellt werden müsse. Aufgrund der Tatsache, dass Erklärungen von drei Leistungserbringern vorliegen, die im Fall der Klägerin Gebärdensprachdolmetscher zu diesem Stundensatz vermitteln, ist offensichtlich ein ausreichendes Angebot vorhanden, einen zeitlichen Bedarf von 120 Stunden, der in der Vergangenheit als für die Klägerin angemessen angesehen worden ist, abzudecken. Im Übrigen greift im Einzelfall die nunmehr abgegebene Zusicherung des Beklagten. Letztlich kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin bei dem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis mit der K. ab Januar 2014 keine Gebärdensprachdolmetscherleistungen als begleitende Hilfe im Arbeitsleben in Anspruch genommen hat.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

35

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2016 - 7 A 10583/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2016 - 7 A 10583/15

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2016 - 7 A 10583/15 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten


Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 17 Ausführung der Sozialleistungen


(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß1.jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,2.die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 102 Leistungen der Eingliederungshilfe


(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3.Leistungen zur Teilhabe an Bildung und4.Leistungen zur Sozialen Teilhabe. (2) Leistungen nach Absatz 1 Nu

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 17 Leistungsarten


(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden 1. an schwerbehinderte Menschen a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflich

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 19 Amtssprache


(1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; K

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgeb

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2016 - 7 A 10583/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2016 - 7 A 10583/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 07. Mai 2015 - 1 K 716/14.MZ

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 5. November 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2014 verpflichtet, bei der Festsetzung der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zur wiederkehrenden Unter

Referenzen

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 5. November 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2014 verpflichtet, bei der Festsetzung der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zur wiederkehrenden Unterstützung durch einen Gebärdendolmetscher einen Zuschuss von 75,00 € pro voller Einsatzstunde zu gewähren.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Rahmen der ihr gewährten Arbeitsassistenz die Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers unter Berücksichtigung eines erhöhten Stundensatzes von 75,00 € für den Einsatz des Gebärdendolmetschers.

2

Bei der 1974 geborenen Klägerin besteht seit Geburt eine Hörschädigung mit Sprachstörung. Bei ihr liegt ein GdB von 100 % vor. Die Klägerin ist seit Dezember 2009 als Arbeitserzieherin in der Diakonie in M. beschäftigt. Durch den technischen Beratungsdienst des Beklagten wurde im Jahre 2009 festgestellt, dass die Klägerin ein Aufgabengebiet wahrnimmt, das den Einsatz eines Gebärdendolmetschers erforderlich macht.

3

Der Klägerin wurde daher mit Bescheid vom 30. November 2009 ein Budget – u.a. – für den Einsatz eines Gebärdendolmetschers bewilligt. Hierbei wurde ein jährlicher Bedarf von 120 Einsatzstunden als angemessen angesehen und eine Vergütung von 55,00 € je Stunde zugrunde gelegt. Für die Folgejahre wurde das Budget unter Zugrundelegung dieser Daten jeweils auf insgesamt 9.900,00 € jährlich festgesetzt.

4

Mit Bescheid vom 5. November 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Dezember 2013 bis November 2014 unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung ein persönliches Budget für die Arbeitsassistenz i.H.v. 9.900,00 €, wobei ein jährlicher Bedarf von 120 Einsatzstunden zu 55,00 € berücksichtigt wurde. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich die Entscheidung an den in Rheinland-Pfalz geltenden Richtlinien, den bisherigen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur Finanzierung der Einsätze von freiberuflichen Gebärdendolmetschern, orientiere.

5

Die Klägerin legte hiergegen am 18. November 2013 Widerspruch ein mit der Begründung, der Fachdienst für Hörgeschädigte habe ihr mit Schreiben vom 7. November 2013 mitgeteilt, dass ab 2014 die Stundensätze für Gebärdendolmetscher auf 75,00 €/Stunde angehoben würden. Maßgeblich hierfür sei die Neufassung des § 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wonach das Stundenhonorar für die Tätigkeit von Gebärdendolmetschern bei Gerichten auf 75,00 € angehoben werde.

6

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2014, der Klägerin zugestellt am 16. Juni 2014, zurückgewiesen mit der Begründung, dass für die Klägerin kein behinderungsbedingter Bedarf bestehe. Bis zur Klärung der Übernahme des erhöhten Stundensatzes für Gebärdendolmetscher werde der Stundensatz auf 55,00 € festgesetzt. Über die Erhöhung des Stundensatzes werde nach Abschluss der Verhandlungen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Gebärdendolmetscher Rheinland-Pfalz entschieden.

7

Die Klägerin hat am 15. Juli 2014 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie aktuell keine Möglichkeit habe, die Dienste eines Gebärdendolmetschers für 55,00 € je Stunde in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der Leistungsgewährung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX habe der Beklagte die tatsächlich entstehenden Kosten zu übernehmen. Mittlerweile bewillige der Beklagte 60,00 € pro Stunde. Nach § 17 Abs. 2 SGB I habe der behinderte Mensch das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen auch Gebärdendolmetscher in Anspruch nehmen zu dürfen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheids vom 5. November 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2014 zu verpflichten, bei der Festsetzung der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zur wiederkehrenden Unterstützung durch einen Gebärdendolmetscher einen Zuschuss von 75,00 € pro voller Einsatzstunde zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte gibt an, dass die Verhandlungen mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Gebärdendolmetscher ergebnislos beendet worden seien. Deshalb sei am 25. August 2014 eine neue Förderrichtlinie mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 erlassen worden, die erhöhte Fördersätze enthalte. Für den streitgegenständlichen Zeitraum habe diese Richtlinie jedoch keine Auswirkung, so dass es bei einem Satz von 55,00 € je Stunde verbleibe.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie zwei Bände Verwaltungsakten des Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten gemäß § 33 Abs. 8 SGB IX i.V.m. § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 4 SGB X und § 9 JVEG ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte im Rahmen der Bewilligung seines Budgets für eine Arbeitsassistenz Kosten von 75,00 € je Stunde für den Einsatz eines Gebärdendolmetschers zugrunde legt.

15

Nach § 33 Abs. 1 SGB IX haben behinderte Menschen einen Anspruch auf die zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Leistungen. Diese Leistungen umfassen gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX auch sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Hierbei umfassen ausweislich des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX die sonstigen Hilfen des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX ausdrücklich die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

16

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX einen Anspruch auf Gewährung einer Arbeitsassistenz durch Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers hat. Die Parteien streiten ausschließlich darum, ob die Kosten des Gebärdendolmetschers entsprechend den aktuellen Vergütungssätzen des § 9 JVEG zu übernehmen sind. Diese Frage ist zu bejahen. Die Unterstützung durch einen Gebärdendolmetscher als Arbeitsassistenz ist gemäß § 10 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 c) SGB I eine Sozialleistung zur Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen nach dem 9. Teil des Sozialgesetzbuchs. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB I verpflichtet, die durch Verwendung der Gebärdensprache entstehenden Kosten zu tragen, wobei § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X entsprechende Anwendung findet. Danach erhält der Dolmetscher auf Antrag eine Vergütung in entsprechender Anwendung des § 9 JVEG.

17

Vorliegend handelt es sich bei dem Einsatz eines Gebärdendolmetschers und dessen Vergütung um die „Ausführung“ von Sozialleistungen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Die der Klägerin zustehende Sozialleistung besteht in der möglichst dauerhaften Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 1 SGB IX). Hierzu ist nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten eine notwendige Arbeitsassistenz i.S.d. § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX in Gestalt eines Gebärdendolmetschers erforderlich, so dass sich die der Klägerin zustehende Sozialleistung in der Zurverfügungstellung des Gebärdendolmetschers verwirklicht und hierdurch zur Ausführung gelangt. Erst durch den tatsächlichen Einsatz des erforderlichen Gebärdendolmetschers hat der Beklagte die der Klägerin zustehende Sozialleistung erbracht.

18

Die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 SGB I ist vorliegend auch nicht durch § 37 Satz 1 SGB I ausgeschlossen, da dieser Vorbehalt gemäß § 37 Satz 2 SGB I nicht für § 17 SGB I gilt.

19

Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass § 17 Abs. 1 SGB I den allgemeinen Gedanken enthält, dass die Dolmetscherleistung und die Sozialleistung inhaltlich nicht zu trennen sind (vgl. SG Nürnberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, Az.: S 20 SO 199/13ER – juris –). Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. S. 16/6540, S. 26) dient die Neufassung des § 17 Abs. 2 SGB I der Klarstellung, dass hörgeschädigte Menschen bei der Ausführung von Sozialleistungen ebenso gestellt werden, wie in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Diesem Gesetzeszweck würde es jedoch zuwider laufen, eine begriffliche Trennung zwischen der Sozialleistung „Teilhabe am Arbeitsleben“ und der „bloßen“ Dolmetschertätigkeit anzunehmen. Vielmehr entspricht es im Falle eines hörgeschädigten Menschen gerade dem Wesen der Sozialleistung „Teilhabe am Arbeitsleben“ bzw. „notwendige Arbeitsassistenz“, dass diese sich in der Inanspruchnahme eines Gebärdendolmetschers konkretisiert.

20

Damit die Inanspruchnahme eines Gebärdendolmetschers in Ausführung einer Sozialleistung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I erfolgt, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der zwingenden Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I in analoger Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X nach den aktuellen Sätzen des § 9 JVEG von dem Beklagten zu übernehmen.

21

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 1 VwGO nicht erhoben.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

23

Die Berufung wird gemäß § 124 a Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da der Frage Höhe der der Vergütung der Dienste eines Gebärdendolmetschers, der als Sozialleistung in Anspruch genommen wird, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

24

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Mai 2015

25

Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.

(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
2.
die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
3.
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden

1.
an schwerbehinderte Menschen
a)
für technische Arbeitshilfen (§ 19),
b)
zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
c)
zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21),
d)
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
e)
(weggefallen)
f)
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und
g)
in besonderen Lebenslagen (§ 25),
2.
an Arbeitgeber
a)
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26),
b)
für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
c)
für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b),
d)
für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c) und
e)
bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),
3.
an Träger von Integrationsfachdiensten zu den Kosten ihrer Inanspruchnahme (§ 27a) einschließlich freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28) sowie an Träger von Inklusionsbetrieben (§ 28a),
4.
zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 29).
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

(1a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.