Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 19 Amtssprache

(1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 15 Verbandsklagerecht


(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen 1. das Benachteiligungsverbot fü
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache


(1) Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügunge

Kommunikationshilfenverordnung - KHV | § 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung


(1) Der Träger öffentlicher Gewalt richtet sich bei der Entschädigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2019 - M 25 K 16.3931

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Jan. 2018 - AN 15 K 17.00663

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen in Bezug auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Bundessozialgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - B 14 AS 8/17 R

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. März 2017 geändert und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenb

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - S 33 KA 625/12

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Löschung von Daten bzw. zur Entfernung von Bestandteilen der beim Beklagten über ihn geführten Akten.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2016 - 7 A 10583/15

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Mai 2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstrec

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 07. Mai 2015 - 1 K 716/14.MZ

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 5. November 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2014 verpflichtet, bei der Festsetzung der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zur wiederkehrenden Unter

Landessozialgericht NRW Urteil, 21. Apr. 2015 - L 18 KN 91/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 8.4.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist Regelal

Sozialgericht Detmold Beschluss, 08. Apr. 2015 - S 2 SO 79/15 ER

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. Der am 00.00.2012 geborene Antragsteller begehrt die Gewährung von Frühförderung durch die Übernahme der Kosten

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Nov. 2014 - L 3 AS 528/14 B

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 31.7.2014 aufgehoben. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Besc

Bundessozialgericht Urteil, 13. Aug. 2014 - B 6 KA 33/13 R

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 29. Juli 2014 - B 3 SF 1/14 R

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landesozialgerichts Hamburg vom 5. August 2013 und des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2013 geändert. Es wird festgestellt, das

Landessozialgericht NRW Beschluss, 23. Juni 2014 - L 8 R 206/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6.2.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.929,67 EUR

Referenzen

(1) Der Träger öffentlicher Gewalt richtet sich bei der Entschädigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (2) Eine...
(1) Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen...