Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Juli 2014 - 7 A 10330/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Februar 2014 der Einstellungsbescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschuss des Beklagten vom 2. August 2013 – KRA-Nr. 293/13 – aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wehrt sich gegen die Einstellung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie gegen die Aufhebung des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides.
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Aus ihrer Ehe mit Herrn R. sind die … 2000 geborene Tochter L. A. und die … 2007 geborene Tochter L. M. hervorgegangen. Die Klägerin lebt seit Herbst 2008 von ihrem Ehemann getrennt; die Töchter wachsen in ihrem Haushalt auf. Auf Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte ihr zuletzt mit an sie adressiertem Bescheid vom 5. Juli 2010 für ihre Töchter rückwirkend ab dem 1. März 2010 Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich insgesamt 313,00 € (180,00 € für L. A. und 133,00 € für L. M.). Dabei wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass er sich eine Neufestsetzung oder eine Einstellung der Leistungen im Falle einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse vorbehalte.
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Mit einem an die Klägerin adressierten, bestandskräftig gewordenen Bescheid vom … 2012 stellte der Beklagte zum … 2012 die Unterhaltsleistungen für L. A. wegen Vollendung des 12. Lebensjahres ein.
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Im April 2013 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass Herr R. seit Juni 2012 Unterhalt in Höhe von monatlich 334,00 € für L. A. zahle.
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Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin schriftlich zu seiner Absicht an, die Unterhaltsvorschussleistungen für L. M. einzustellen und den für jene seit dem 1. Juni 2012 gezahlten Betrag zurückzufordern. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei unterhaltsvorschussrechtlich nicht zulässig, dass Herr R. die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nur für Unterhaltszahlungen an L. A. einsetze. Bei anteiliger Aufteilung seiner monatlichen Zahlung in Höhe von 334,00 € auf beide Töchter entfielen auf L. A. 199,57 € und auf L. M. 134,43 €. Letzterer Betrag decke deren Unterhaltsleistungsanspruch in Höhe von 133,00 € voll ab.
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Mit einem an die Klägerin adressierten "Einstellungsbescheid" vom 8. Mai 2013 stellte der Beklagte die weitere Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für die Tochter L. M. zum 30. April 2013 ein; zugleich hob er den Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2010 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 auf.
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Mit einem an L. M. adressierten "Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid" ebenfalls vom 8. Mai 2013 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2010 für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 30. April 2013 auf und forderte gemäß § 5 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes – UVG – einen Betrag von 1.463,00 € zurück, weil sie vom 1. Juni 2012 bis zum 30. April 2013 in dieser Höhe ihr nicht zustehende Unterhaltsleistungen bezogen habe.
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Mit zwei Schreiben vom 27. Mai 2013 erhoben die Klägerin gegen den "Einstellungsbescheid" sowie L. M. gegen den "Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid" Widerspruch. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, Herr R. habe seine Unterhaltszahlungen ausschließlich für L. A. bestimmt. Die von ihm getroffene Leistungsbestimmung sei gemäß § 366 Abs. 1 BGB auch für den Beklagten bindend.
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Mit einem an L. M. adressierten "Teilabhilfebescheid" vom 1. August 2013 hob der Beklagte dann "Ziffer 1" seines "Bescheides vom 08.05.2013 … in vollem Umfange auf", weil die Aufhebung der Bewilligung falsch adressiert worden sei. Zugleich hob er "Ziffer 2" seines "Bescheides vom 08.05.2013 … insoweit auf", "als mehr als 1.429,00 € zurückgefordert" worden seien. Aus den zwischenzeitlich vorgelegten Kontoauszügen ergäben sich nämlich um 34,00 € geringere Zahlungen Herrn R.s im Juni und Juli 2012 als von der Klägerin seinerzeit angegeben worden seien.
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Indes hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2010 nunmehr mit einem an die Klägerin adressierten "Aufhebungsbescheid" ebenfalls vom 1. August 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 30. April 2013 erneut auf.
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Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies mit am 8. August 2013 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2013 den Widerspruch der Klägerin gegen den "Einstellungsbescheid" vom 8. Mai 2013 zurück und führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien erfüllt, weil durch die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters eine Leistungsvoraussetzung nachträglich entfallen sei. Die vom Kindesvater vorgenommene Leistungsbestimmung sei wegen der vorrangigen Regelung des § 1603 Abs. 2 BGB, wonach zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsverpflichtungen alle verfügbaren Mittel gleichmäßig auf die Unterhaltsberechtigten zu verteilen seien, unbeachtlich. Daher habe der Beklagte die geleisteten Zahlungen zu Recht anteilig auf die beiden Kinder aufgeteilt. Der auf die Tochter L. M. entfallende Teilbetrag übersteige den Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
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Mit Schreiben vom 29. August 2013 erhob die Klägerin auch gegen den "Auf-hebungsbescheid" vom 1. August 2013 Widerspruch und machte zur Begründung geltend, dass Unterhaltszahlungen an ein Geschwisterkind kein anrechenbares Einkommen eines anderen Geschwisterkindes darstellten. Derartige Zahlungen unterlägen zufolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2012 – 12 C 12.2279 – auch nicht etwa der Verteilungsregel des § 1603 Abs. 2 BGB. Sie dürften daher bei der Bewilligung von Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG nicht berücksichtigt werden.
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Am 5. September 2013 hat die Klägerin Klage erhoben und die Aufhebung des "Einstellungsbescheides" vom 8. Mai 2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2013 begehrt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Herr R. habe mit seinen Zahlungen ausschließlich den Unterhaltsanspruch der Tochter L. A. erfüllt, der durch diese Zahlungen erloschen sei. Bei der Unterhaltsgewährung handle es sich nicht um eine Leistung, die im Sinne der Anwendungshinweise zum Unterhaltsvorschussgesetz einer Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB zugänglich sei. Dafür fehle es nämlich an der hierfür erforderlichen Mehrheit von Schuldverhältnissen gegenüber einem Gläubiger. Herr R. schulde indes seinen beiden Töchtern Unterhalt. Wenn seine monatlichen Zahlungen auf beide Töchter zu verteilen wären, hätte dies zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch der Tochter L. A. teilweise nicht erfüllt wäre und diese von ihrem Vater trotz der Erfüllungswirkung der Zahlungen weiter Unterhalt verlangen könnte. Das lasse das Gesetz nicht zu. Zufolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2012 – 12 C 12.2279 – sei es zudem nicht so, dass ihr Unterhaltszahlungen zuflössen, die sie gemäß § 1603 Abs. 2 BGB teilweise auch für L. M. verwenden könne.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht: Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2012 – 12 C 12.2279 – sei zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem titulierten Unterhaltsanspruch und daher zu einer anderen Fallgestaltung ergangen. Die Unterhaltspflicht selbst ergebe sich aus der Abstammung, nicht aus dem Vorhandensein eines Titels, und orientiere sich an den §§ 1603 ff. BGB. Somit seien die individuellen Unterhaltsverhältnisse zu Grunde zu legen. Im vorliegenden Fall sei der Vater von L. M. und von L. A. beiden Kindern gesteigert unterhaltspflichtig und habe alle verfügbaren Mittel für deren Unterhalt einzusetzen. Im Übrigen verweise er auf Nr. 1.5.5. der ihn bindenden Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung, wonach die von einem Unterhaltspflichtigen getroffene Bestimmung, dass Unterhaltszahlungen nur der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs eines bestimmten Kindes dienten, unterhaltsvorschussrechtlich unbeachtlich sei.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Gegenstand der Klage sei der Einstellungsbescheid vom 8. Mai 2013 unter Berücksichtigung der durch den Teilabhilfebescheid vom 1. August 2013 vorgenommenen Änderungen sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. August 2013. Die Klägerin wende sich mit ihrer Klage nur noch gegen die in Nr. 2 des Einstellungsbescheides vom 8. Mai 2013 verfügte Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 5. Juli 2010 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013. Denn mit dem Teilabhilfebescheid sei die in Nr. 1 des Bescheides vom 8. Mai 2013 verfügte Einstellung der Leistungsgewährung gegenstandslos geworden; zugleich habe der Beklagte in Nr. 2 des Teilabhilfebescheids zum Ausdruck gebracht, nach erneuter Überprüfung der Unterhaltszahlungen des Kindesvaters den Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2010 erst für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2012 rückwirkend aufheben zu wollen.
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Die Klage, mit der die Klägerin im eigenen Namen die Aufhebung der Unterhaltsleistungen an ihre Tochter L. M. anfechte, sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
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Die Klage sei aber unbegründet. Die Bewilligung von Unterhaltsleistungen durch den Bescheid vom 5. Juli 2010 sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben gewesen, da die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht (mehr) vorgelegen hätten. § 1 Abs. 1 und 2 UVG setze u.a. voraus, dass ein Kind bei einem Elternteil lebe und von dem anderen Elternteil nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhalte. Dies treffe seit Juni 2012 wegen der Unterhaltszahlungen des Kindesvaters in Höhe von 334,00 € nicht mehr zu. Denn die Bestimmung ihres Vaters, es handle sich hierbei um Unterhalt für ihre Schwester L. A., sei unwirksam und diese Zahlungen seien deshalb auch L. M. in einem ihren Unterhaltsleistungsanspruch übersteigenden Anteil zuzuordnen. Wie die Verwaltungsgerichte Magdeburg, Ansbach und Bayreuth überzeugend ausgeführt hätten, treffe den Beklagten mit Blick auf § 1603 Abs. 2 BGB sowie wegen der Subsidiarität des Bezugs öffentlich-rechtlicher Sozialleistungen keine Pflicht, Unterhaltsdefizite auszugleichen, die nur dadurch entstünden, dass der barunterhaltsverpflichtete Elternteil seine Unterhaltszahlungen nur einem seiner Kinder zukommen lasse. Die Annahme der Klägerin, die Unterhaltszahlungen durch den Kindesvater dürften als Folge seiner Leistungs- oder Tilgungsbestimmung nicht auf die ─ gleichrangig berechtigten – unterhaltsberechtigten Kinder aufgeteilt werden, trage dem Zweck und dem Charakter des öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungsanspruchs nicht ausreichend Rechnung. Zwar knüpfe der öffentlich-rechtliche Anspruch maßgeblich an eine bestehende zivilrechtliche Unterhaltsschuld an. Die Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG sei aber keine Unterhaltsleistung im familienrechtlichen Sinn, sondern eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung. Denn Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG sollten nicht nur den Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Kinder sichern, sondern auch eine Doppelbelastung jener Elternteile vermeiden, bei denen die unterhaltsberechtigten Kinder lebten. Das Gesetz wolle, wie sich bereits aus seiner Bezeichnung ergebe, auch eine Unterstützung alleinstehender Mütter und Väter. Dem Gesetzgeber sei es darauf angekommen, diese Elternteile zu entlasten, da sie durch die Erziehung der Kinder und oftmals auch mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen stark gefordert seien. Diese Doppelbelastung entfalle in Höhe der dem alleinstehenden Elternteil tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsleistungen. Es komme hinzu, dass bei Unterhaltszahlungen, deren Höhe – wie hier – diejenige des Unterhaltsleistungsanspruchs eines Kindes überschreite, kein plausibler Grund ersichtlich sei, warum die Unterhaltsleistung (nur) für eines von mehreren unterhaltsberechtigten Kindern entfallen und der Unterhalt des anderen gleichrangig unterhaltsberechtigten Kindes allein aufgrund einer gewillkürten Leistungsbestimmung des Unterhaltspflichtigen weiterhin aus öffentlichen Mitteln (vor)finanziert werden solle. Es sei auch nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall die Zuwendung von Barunterhalt allein an die – wegen des Überschreitens der Altersgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG nicht mehr unterhaltsvorschussberechtigte – Tochter L. A. auf einem anderen Motiv als dem beruhe, der Klägerin neben den Unterhaltszahlungen des Vaters auch öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistungen zu sichern. Ob anderes dann gelten würde, wenn der Barunterhalt für die Tochter L. A. im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden wäre und daher ausschließlich ihr zuzuordnendes Einkommen darstellen würde, bedürfe keiner Prüfung, da hier keine solche Fallgestaltung vorliege.
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Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Bei jeder rechtlichen Beurteilung sei von der Einheit der Rechtsordnung auszugehen. Im vorliegenden Fall schulde der Vater jeder seiner beiden Töchter zivilrechtlich den Mindestunterhalt. Erfülle er seine Unterhaltspflicht nur einer Tochter gegenüber, so erlösche gemäß § 362 Abs. 1 BGB deren Unterhaltsanspruch, während der Unterhaltsanspruch der anderen Tochter in voller Höhe bestehen bleibe. Diese habe deshalb einen Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Insoweit sei es auch unerheblich, ob die eine Tochter ihren Unterhalt durch freiwillige Zahlung oder im Wege der Zwangsvollstreckung erhalte. Zwar handele es sich bei einem Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, sodass der Gesetzgeber befugt gewesen wäre, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes § 362 Abs. 1 BGB außer Kraft zu setzen und zu bestimmen, dass Unterhaltsleistungen eines Elternteils bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern auf diese zu verteilen seien. Dies habe der Gesetzgeber jedoch bislang nicht getan. Deshalb müsse sich ein unterhaltsberechtigtes Kind im Rahmen von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG nur solche Unterhaltszahlungen anrechnen lassen, die seinen eigenen Unterhaltsanspruch beträfen. Davon gehe auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2012 – 12 C 12.2279 – m.w.N. aus. Sie wisse nicht, weshalb der Vater ihrer Töchter bis Februar 2014 nur für L. A. Unterhalt gezahlt habe. Dies sei angesichts der zivilrechtlichen Erfüllungs- und Tilgungsbestimmungen jedoch unerheblich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Absicht des Gesetzgebers, es einem alleinstehenden Elternteil ersparen zu wollen, neben der Erfüllung der eigenen Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung seiner Kinder den anderen Elternteil auf Barunterhalt in Anspruch nehmen zu müssen, die Aufteilung etwaiger Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils auf alle Kinder nach sich ziehen solle.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Februar 2014 den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 2. August 2013 – KRA-Nr. 293/13 – aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und verweist auf seine Klageerwiderung vom 15. November 2013 sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
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Das Verwaltungsgericht hätte ihrer Klage – so wie in der Klageschrift beantragt – uneingeschränkt stattgeben müssen.
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Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist der "Einstellungsbescheid" des Beklagten vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kreisrechtsausschuss des Beklagten vom 2. August 2013. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wurde der an die Klägerin adressierte "Einstellungsbescheid" vom 8. Mai 2013 nicht etwa durch den "Teilabhilfebescheid" des Beklagten vom 1. August 2013 modifiziert. Dieser wurde nämlich an deren Tochter L. M. adressiert und bezieht sich inhaltlich ersichtlich auf den ebenfalls an L. M. adressierten "Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid" vom 8. Mai 2013. Zwar wurden die einzelnen Regelungen im Tenor des letztgenannten Bescheides, anders als im an die Klägerin adressierten "Einstellungsbescheid" vom selben Tag, nicht durchnummeriert, sodass die Bezugnahme auf "Ziffer 1" und "Ziffer 2" des "Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides" vom 8. Mai 2013 fehlgeht. Indes enthält der an L. M. adressierte "Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid" vom 8. Mai 2013 zwei Regelungen, nämlich erstens die Aufhebung des seinerzeit an die Klägerin adressierten Bewilligungsbescheides vom 5. Juli 2010 für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 30. April 2013 und zweitens die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 1.463,00 €. Da nun in dem an L. M. adressierten "Teilabhilfebescheid" vom 1. August 2013 die Aufhebung der "Ziffer 1" des "Bescheides vom 08.05.2013" damit begründet wurde, die "Aufhebung der Bewilligung" sei falsch adressiert worden, und da obendrein gleichzeitig mit einem nunmehr an die Klägerin adressierten "Aufhebungsbescheid" der Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2010 für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 30. April 2013 erneut aufgehoben wurde, verbietet sich die Annahme, durch Nr. 1 des an L. M. adressierten "Teilabhilfebescheides" sei die Einstellung der Unterhaltsleistungen durch Nr. 1 des an die Klägerin adressierten "Einstellungsbescheides" vom 8. Mai 2013 aufgehoben worden. Und da ferner in Nr. 2 des an L. M. adressierten "Teilabhilfebescheides" vom 1. August 2013 ausdrücklich ihr gegenüber die "Ziffer 2" des "Bescheides vom 08.05.2013" insoweit aufgehoben wurde, als mehr als 1.429,00 € zurückgefordert worden seien, weil sich aus den zwischenzeitlich vorgelegten Kontoauszügen um 34,00 € geringere Zahlungen ihres Vaters im Juni und Juli 2012 ergäben als ihre Mutter seinerzeit angegeben gehabt habe, verbietet sich ferner die Annahme, durch Nr. 2 des an L. M. adressierten "Teilabhilfebescheides" sei Nr. 2 des an die Klägerin adressierten Einstellungsbescheides vom 8. Mai 2013 dahin abgeändert worden, dass der an die Klägerin adressierte Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2010 erst mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 aufgehoben sei. Überdies ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand einer Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschuss des Beklagten vom 2. August 2013 geht indes nicht davon aus, dass der "Einstellungsbescheid" vom 8. Mai 2013 durch den "Teilabhilfebescheid" vom 1. August 2013 modifiziert worden ist. Da das Verwaltungsgericht angenommen hat, angesichts der vermeintlichen Teilabhilfe sei über Nr. 1 des "Einstellungsbescheides" des Beklagten vom 8. Mai 2013 nicht und über dessen Nr. 2 nur eingeschränkt zu entscheiden gewesen, handelt es sich bei seinem Urteil, obwohl Teile des Streitgegenstandes unbeschieden blieben, um ein so genanntes unvollständiges Vollendurteil, das gegen § 88 VwGO verstößt, soweit ein Teil des Streitgegenstandes unbeschieden geblieben ist, und des- halb auch insoweit mit der Berufung angefochten werden konnte und worden ist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 – 9 C 529.93 – BVerwGE 95, 269 [272 f.]).
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Das Verwaltungsgericht hätte den "Einstellungsbescheid" des Beklagten vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kreisrechtsausschuss des Beklagten vom 2. August 2013 aufheben müssen. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin die weitere Gewährung von Unterhaltsleistungen für ihre Tochter L. M. zum 30. April 2013 zu Unrecht eingestellt und seinen Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2010 für den Zeitraum ab dem 1. Mai zu Unrecht aufgehoben. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, waren nicht erfüllt. Denn L. M. hatte gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG) über den 30. April 2013 hinaus einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen.
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Nach dieser Bestimmung hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen ein Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) und von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in mindestens der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 a) UVG).
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Diese Voraussetzungen waren nach wie vor erfüllt. Die am … 2007 geborene L. M. hatte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, lebte bei ihrer von ihrem Ehemann getrennt lebenden und wohl auch bereits geschiedenen Mutter im Bundesgebiet und erhielt zumindest bis Ende Januar 2014 von ihrem Vater keinen Unterhalt. Dieser überwies der Klägerin seit Juni 2012 – wie auf den Kontoauszügen jeweils ausdrücklich vermerkt wurde – lediglich Unterhalt für die gemeinsame Tochter L. A., die am … 2012 ihr zwölftes Lebensjahr vollendet hatte und daher nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigt war.
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Zu Unrecht gehen der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, die von einem Unterhaltspflichtigen vorgenommene Zuordnung einer Unterhaltszahlung auf einen von mehreren gleichrangig Unterhaltsberechtigten sei im Bereich des Anspruchs auf eine öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz "nicht verbindlich" und deshalb die für ihre Schwester bestimmte Unterhaltszahlung von L. M.s Vaters dieser anteilig zuzuordnen.
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Der Beklagte und das Verwaltungsgericht stützen diese Auffassung zunächst unter teilweiser Wiedergabe des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 2008 – 6 A 113/07 – juris, das seinerseits das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. April 2004 – B 3 K 03.360 – juris zitiert, auf § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach dieser Bestimmung sind Eltern, wenn sie ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts nicht in der Lage sind, ihren minderjährigen unverheirateten Kindern Unterhalt zu gewähren, wenn also ein so genannter Mangelfall besteht, ihren Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.
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Wie sich aus der Verwaltungsakte des Beklagten indes ergibt (eine nähere Zitierung ist dem Senat nicht möglich, weil diese nicht mit Seitenzahlen versehen ist), hat L. A.s und L. M.s Vater zumindest im Jahr 2012 ein unterhaltsrelevantes Einkommen von durchschnittlich 1.875,46 € erzielt, sodass er – selbst unter im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Zweibrücken zulässiger Berücksichtigung eines Bedarfskontrollbetrages – beiden Töchtern 100 % des Mindestunterhalts zu zahlen in der Lage gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass sich insoweit die Verhältnisse im Jahr 2013 geändert hätten, vielmehr hat der Beklagte L. M.s Vater mit Schreiben vom 25. Juni 2013 auf eine Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs ab dem 1. Juli 2013 wegen des Erreichens der zweiten Altersstufe hingewiesen und zahlt dieser seit Februar 2014 Unterhalt für beide Töchter. Mithin dürfte auch im Zeitraum ab dem 1. Mai 2013 kein Mangelfall vorgelegen haben. Dann aber wäre § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB im vorliegenden Fall schon deswegen irrelevant.
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Jedenfalls aber betrifft § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich das privatrechtlich ausgestaltete Innenverhältnis der Eltern zu ihren unterhaltsberechtigten Kindern ("so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet"), nicht aber das ausschließlich öffentlich-rechtlich konstruierte, auf § 1, § 2 und § 7 UVG gründende Beziehungsgeflecht des unterhaltsleistungsberechtigten Kindes und seiner unterhaltsverpflichteten Eltern zum staatlichen Träger dieser Sozialleistung (so auch BayVGH, Beschluss vom 7. November 2013 – 12 C 12.2279 – NJW 2013, 407 [409 Rn. 25]). Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG werden auf Unterhaltsleistungen nur die Einkünfte des jeweils leistungsberechtigten Kindes in Form von für es selbst bestimmten Unterhaltszahlungen des Elternteiles, bei dem es nicht lebt, angerechnet (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. November 2011 – 12 S 2650/10 – JAmt 2012, 283 [284 f.]). Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. wegen des – aus dieser Bestimmung so indes nicht ableitbaren – "(unterhalts)rechtlichen Grundsatzes der gleichmäßigen Verteilung verfügbarer Unterhaltsleistungen" mag zwar ein unterhaltberechtigtes Kind – bei teilweise bereits titulierten Unterhaltsansprüchen zumindest zukünftig – nicht schlechter stehen sollen als ein anderes gleichrangig unterhaltsberechtigtes Kind desselben Unterhaltsverpflichteten. Weil dies jedoch nur das Innenverhältnis der Eltern zu ihren unterhaltsberechtigten Kindern betrifft, stimmt es nicht, dass deshalb "etwas anderes … auch nicht für die öffentliche Hand gelten" könne, "die einen Unterhaltsvorschuss zu Gunsten des unterhaltsberechtigten Kindes zu leisten hat" (so aber VG Magdeburg a.a.O. Rn. 23). Anders ist es zwar dann, wenn "die öffentliche Hand" als Unterhaltsbeistand "für das Kind Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen geltend macht" (insoweit zutreffend VG Magdeburg a.a.O.) oder gemäß § 7 UVG infolge der Erbringung von Unterhaltsleistungen auf das Land übergegangene Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Unterhaltspflichtigen durchzusetzen versucht. Diese Fallgestaltungen sind aber nicht mit derjenigen gleichzusetzen, in der ein Kind von der öffentlichen Hand Unterhaltsleistungen nach § 1 UVG begehrt. Im letzteren Fall kann deshalb § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG keine Entlastung des Sozialleistungsträgers bewirken.
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Die dahingehende Annahme ist zudem auch deshalb verfehlt, weil dadurch der Unterhaltsanspruch des anderen im selben Haushalt lebenden Kindes geschmälert würde, ohne dass insoweit eine gesetzliche Anordnung im Unterhaltsvorschussgesetz besteht (so auch VGH BW, Urteil vom 29. November 2011 – 12 S 2650/10 – JAmt 2012, 283 [284 f.]). Soweit demgegenüber das Verwaltungsgericht Magdeburg darauf hinweist, der Elternteil, bei dem das Kind lebe, sei nicht verpflichtet, das ihm überwiesene Geld gemäß der Bestimmung durch den anderen Elternteil zu verwenden, da es zufolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1980 – IV Z 2/78 – NJW 1980, 934 f. und des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 1996 – 10 WF 80/96 – FamRZ 1996, 1234 f. die Zweckbestimmung von Unterhaltszahlungen Dritter nicht ausschließe, dass der Empfänger die Mittel seinerseits für Unterhaltszahlungen einsetze, geht dieser Hinweis fehl. Diesen beiden Entscheidungen lag nämlich jeweils der Fall zugrunde, dass ein Elternteil in einem Mangelfall Unterhaltszahlungen an seine Kinder unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, der ihm von seinem geschiedenen Ehegatten überwiesene Betrag sei nur zur Deckung seines eigenen Unterhalts bestimmt. Dem sind der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Hamm jeweils unter Hinweis auf § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegengetreten. Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf den Fall übertragbar, in denen ein Elternteil an den anderen Elternteil Geld nicht für den jenem zustehenden Unterhalt, also nicht zur Verwendung nach eigenem Gutdünken überweist, sondern an jenen quasi treuhänderisch in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter eines bei ihm lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes zur Befriedigung des Barunterhaltsanspruchs dieses Kindes ihm gegenüber.
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Soweit das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 26. April 2004 – B 3 K 03.360 – juris Rn. 70 weiter angenommen hat, sofern kein Mangelfall bestehe, Leistungen bewilligt, weil die Eltern in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart hätten, der Vater müsse für den gemeinsamen Sohn erst ab der Vollendung seines zwölften Lebensjahres Unterhalt zahlen, und weil somit vorher die Unterhaltszahlungen nicht "planwidrig" ausgeblieben seien, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
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Dies gilt im vorliegenden Fall wohl schon deshalb, weil eine entsprechende Vereinbarung der Klägerin und L. M.s Vater zwar möglich erscheint, aber nicht nachgewiesen worden ist, die Klägerin vielmehr unwidersprochen hat vortragen lassen, sie wisse nicht, warum jener nur für die inzwischen 14 Jahre alte Tochter L. A. Unterhalt zahle.
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Jedenfalls aber erweist sich der auch sonst in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) UVG sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt des anderen Elternteils "planwidrig" ausbleibe, wobei die geforderte "Planwidrigkeit" anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des alleinerziehenden Elternteils beurteilt und dann angenommen wird, wenn dieser Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil erwarten durfte (vgl. insoweit grundlegend VGH BW, Urteil vom 8. November 1995 – 6 S 1945/95 – NJW 1996, 946 f.), als nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption. Diese erkennt an, dass der alleinstehende Elternteil sein Kind in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss und sich diese Situation noch verschärft, wenn der zivilrechtlich geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibt. Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil muss dann nicht nur Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Die öffentliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll diese finanzielle Belastung des alleinstehenden Elternteils mildern, indem sie ihn für eine Übergangszeit von der Notwendigkeit befreit, den finanziellen Ausfall des anderen Elternteils aufzufangen (vgl. BTDrucks 8/1952 S. 1 und 6 und BTDrucks 8/2774 S. 11). Zur Begründung des Anspruchs auf öffentliche Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass zusätzlich zu der bei Alleinstehenden typischerweise gegebenen Erziehungssituation der Unterhalt des anderen Elternteils ausfällt. Ob der alleinstehende Elternteil erwarten durfte, dass der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen wird, und ob diese Erwartung enttäuscht wird, spielt nach der Vorstellung des Gesetzgebers erkennbar keine Rolle (so BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12 – NJW 2013, 2775 [2776 Rn. 17 f.] m.w.N.).
- 40
Wie der Senat vorsorglich anmerkt, steht die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes auch der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe einen Anspruch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinstehende Elternteil die prekäre Lage (vgl. zu diesem Begriff BTDrucks 8/1952 S. 7) selbst herbeigeführt hat. Der Anspruch auf Unterhaltsleistung knüpft an die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG beschriebene Bedarfslage an, die das anspruchsberechtigte Kind im Blick hat. Der Gesetzgeber hat es zwar für sachgerecht gehalten, diesem ein mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbarendes Verhalten des alleinstehenden Elternteils zuzurechnen, weil die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinstehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugutekommt. Diese Zurechnung erfolgt im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG, nach dem der Anspruch auf Unterhaltsleistung nicht besteht, wenn der alleinstehende Elternteil es an der notwendigen Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes hat fehlen lassen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auch dann ausschließen wollte, wenn der alleinstehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt hat (so BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12 – NJW 2013, 2775 [2776 Rn. 19 f.] m.w.N.).
- 41
Fehl geht ferner die auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. April 2004 – B 3 K 03.360 – juris Rn. 67 und 69 sowie des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Februar 2007 – AN 14 K 06.01136 – juris Rn. 27 gestützte weitere Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die Unbeachtlichkeit der von einem Unterhaltspflichtigen vorgenommenen Zuordnung einer Unterhaltszahlung auf einen von mehreren gleichrangig Unterhaltsberechtigten im Bereich des öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruchs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz folge zudem aus dem Grundsatz der "Nachrangigkeit von öffentlichen Sozialleistungen" bzw. gar aus "dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsgedanken".
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Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sind auf die Unterhaltsleistung als in demselben Monat erzielte Einkünfte des berechtigten Kindes ausschließlich Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem es nicht lebt, anzurechnen. Mithin hat der Gesetzgeber die Anrechnung nicht auf sonstige unmittelbare oder mittelbare Leistungen des Elternteils, bei dem das berechtigte Kind nicht lebt, an dieses selbst oder an Dritte erstreckt, die sich nach bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können. Ferner führt eine unterhaltsrechtlich erhebliche Bedarfsdeckung durch Dritte (etwa durch den betreuenden Elternteil oder durch Großeltern) oder ein nicht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG genanntes, aber unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des berechtigten Kindes nicht zu einer Senkung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistung. Auch soweit das Gesetz darauf zielt, den Lebensunterhalt des berechtigten Kindes sicherzustellen, und für die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung daran anknüpft, dass der Unterhalt nicht rechtzeitig und ausreichend durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil gedeckt ist, wird die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung dem Umfang nach nicht an dem konkreten, anderweitig nicht gedeckten Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes bemessen. Sie ist auch nicht in dem Sinne bedarfsabhängig, dass bei anderweitiger teilweiser Deckung eines konkreten Bedarfes eine Kürzung vorgenommen werden darf. Ferner wird bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz systematisch nicht nach einzelnen Bedarfspositionen unterschieden (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 – 5 C 17.04 – NJW 2005, 2027 f. m.w.N.). Es kommt aber auch nicht etwa auf eine finanzielle Bedürftigkeit des alleinstehenden Elternteils oder gar im selben Haushalt lebender Geschwister oder sonstiger Personen an. Nach alledem ist der Anspruch auf eine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf eine jugendhilferechtliche Sozialleistung eigener Art gerichtet, die sich konzeptionell und rechtssystematisch von anderen Sozialleistungen wie insbesondere der Sozialhilfe und der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundlegend unterscheidet (ebenso VGH BW, Urteil vom 8. November 1995 – 6 S 1945/95 – NJW 1996, 946 f.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 – 5 C 10.91 – NVwZ 1995, 81 [82] sowie OVG RP, Urteil vom 8. Februar 1996 – 12 A 11018/95.OVG – ESOVGRP). Auch ist sie mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes zwar insofern verknüpft, als sich ihr Umfang gemäß § 2 UVG an dem zivilrechtlichen Mindestunterhalt ausrichtet. Sie setzt indes, wie sich auch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG ergibt, nicht das Bestehen eines Unterhaltsanspruches des berechtigten Kindes gegen den anderen Elternteil voraus, der etwa dann nicht besteht, wenn jener nicht leistungsfähig ist (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB), wenn das berechtigte Kind nicht bedürftig ist (vgl. Grube, UVG, 2009, Einleitung Rn. 8), seinen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestreiten kann (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB) oder wenn der Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes bereits durch Dritte gedeckt ist. Die Unterhaltsleistung ist mithin nicht etwa subsidiär gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch (so aber das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des VG Ansbach vom 19. Februar 2007 – AN 14 K 06.01136 – juris Rn. 27), sondern nur subsidiär gegenüber einer an das berechtigte Kind tatsächlich erfolgten Unterhaltszahlung des anderen Elternteils im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG (im Ergebnis ebenso VGH BW, Urteil vom 8. November 1995 – 6 S 1945/95 – NJW 1996, 946 f.).
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Im Wesentlichen richtig ist zwar der Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass eine Unterhaltsleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 UVG, also entweder ein Unterhaltsvorschussoder eine Unterhaltsausfallleistung, nicht nur den Lebensunterhalt des berechtigten Kindes sichern, sondern auch die Doppelbelastung des alleinstehenden Elternteils – dieser muss nicht nur Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen (s.o.) – zumindest mildern soll und dass diese Doppelbelastung in Höhe der dem alleinstehenden Elternteil zugegangenen Unterhaltszahlung des anderen Elternteils, andernfalls durch eine öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung entfällt. Weswegen jedoch deshalb "Zweck und Charakter" des Anspruchs auf eine öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung dafür sprechen sollen, dass die von einem Unterhaltspflichtigen vorgenommene Zuordnung einer Unterhaltszahlung auf ein von mehreren gleichrangig unterhaltsberechtigten Kindern im Bereich des Anspruchs auf eine öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz "nicht verbindlich" und deshalb die für ein Kind bestimmte Unterhaltszahlung den anderen anteilig zuzuordnen sein könnte, bleibt unerfindlich. Ferner trifft es zu, dass dann, wenn ein Elternteil nur für ein nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes Kind Barunterhalt zahlt, nicht aber auch für ein gleichrangig unterhalts- und zudem noch unterhaltsleistungsberechtigtes Kind, für dieses gemäß § 1 Abs. 1 UVG Unterhaltsleistungen zu bewilligen sind. Der vom Verwaltungsgericht vermisste "plausible Grund" dafür liegt in der auf den diesbezüglichen gesetzgeberischen Erwägungen beruhenden Konzeption und Systematik des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie in den sich weitestgehend von sozialhilferechtlichen unterscheidenden eindeutigen Anspruchs- wie Ausschlussvoraussetzungen, die ein Gericht nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen darf (vgl.nur BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12 – NJW 2013, 2775 Rn. 9 m.w.N.). Dass hierzu nicht die Subsidiarität der Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG berechtigt, folgt aus den obigen Ausführungen, und weshalb insoweit die Motive von L. M.s Vater maßgeblich sein könnten, bleibt unerfindlich, weil Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG das berechtigte Kind sowie den alleinstehenden Elternteil begünstigen sollen (s.o.) und nicht den anderen Elternteil. Es kommt hinzu, dass die Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes gegen den anderen Elternteil, soweit ihm welche zustehen und soweit es Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG erhalten hat, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land übergehen und gegen den anderen Elternteil durchgesetzt werden können, soweit kein Mangelfall vorliegt. Hiervon hat der Beklagte – soweit ersichtlich – indes keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr eine Rückübertragung dieser Ansprüche auf Herrn R.s Töchter zumindest erwogen, wie sich aus seinem Schreiben vom 5. Juli 2010 an diesen ergibt.
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Abschließend sei angemerkt, dass auch Nr. 1.5.5 der vom Beklagten herangezogenen Verwaltungsvorschriften zum Unterhaltsvorschussgesetz zu keiner anderen Beurteilung führen können. Diese sind lediglich Gegenstand, nicht aber Maßstab der richterlichen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 – 1 BvR 520/83 – BVerfGE 78, 214 [227] m.w.N.). Im Übrigen befremdet es,
dass diese Verwaltungsvorschriften den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2013 – 12 C 12.2279 – NJW 2013, 407 ff. lediglich mit dem Zusatz "a.A." zitieren, sich indes inhaltlich mit diesem Beschluss ebenso wenig auseinandersetzen wie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 29. November 2011 – 12 S 2650/10 – JAmt 2012, 283 ff.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
- 46
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und mit § 711 ZPO.
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Die Revision ist zuzulassen, weil sich – soweit ersichtlich – das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob die von einem Unterhaltspflichtigen vorgenommene Zuordnung einer Unterhaltszahlung auf eines von mehreren gleichrangig unterhaltsberechtigten Kindern im Bereich des Anspruchs auf eine öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht verbindlich und deshalb die für ein Kind bestimmte Unterhaltszahlung Geschwistern anteilig zuzuordnen ist, noch nicht befasst hat, weil der Senat dies verneint, dem aber Nr.1.5.5 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Stand11/2013) entgegensteht und weil der Rechtssache daher im Sinne von §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er
- 1.
die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder - 2.
gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.
(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
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die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.