Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG | § 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht

(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er

1.
die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder
2.
gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.

(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.

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Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG | § 2 Umfang der Unterhaltsleistung


(1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprec

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Juli 2014 - 7 A 10330/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Februar 2014 der Einstellungsbescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kre

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 04. Feb. 2014 - 2 K 2775/12

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Dez. 2013 - 2 K 1074/11

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 04. Feb. 2010 - 4 K 1627/08

bei uns veröffentlicht am 04.02.2010

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Z

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(1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen...