Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juni 2014 - 2 A 10392/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0624.2A10392.14.0A
bei uns veröffentlicht am24.06.2014

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Dezember 2013 sowie des Bescheides des Beklagten vom 31. August 2012 und des daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2012 der Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung zuzuordnen ist.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er in eine höhere Besoldungsgruppe überzuleiten ist.

2

Der Kläger trat am 1. Oktober 1974 als Grundschullehrer in den Dienst des Beklagten. Am 1. Juni 1994 wurde ihm der Dienstposten eines Rektors an der Grundschule G., einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern, übertragen. Auf diesem Dienstposten wurde er am 10. Dezember 1994 zum Rektor an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern befördert und in ein (dieser Funktion seinerzeit noch zugeordnetes) Amt der Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung - LBesO - mit Amtszulage eingewiesen.

3

Am 1. August 2006 begann die Ansparphase der dem Kläger zuvor im sog. Blockmodell bewilligten Altersteilzeit. In dieser Phase erhielt er bei voller Dienstleistung die nach dem Altersteilzeitmodell vorgesehene Besoldung. An diese Ansparphase schloss sich am 1. Februar 2011 die Freistellungsphase an. In dieser Phase befindet sich der Kläger noch bis zum 31. Juli 2015.

4

Zum 1. Juli 2012 trat das Landesbeamtengesetz - LBG - in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) in Kraft. Durch § 135 LBG wurde unter anderem die Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung - LBesO - dahingehend geändert, dass die bis dahin geltende Amtsbezeichnung „Rektor“ die Fassung „Rektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern“ erhielt. Ab Inkrafttreten des Gesetzes können deshalb die neu ernannten Rektoren mit diesen Merkmalen ein Statusamt dieser Besoldungsgruppe erhalten. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits ernannte Rektoren wurde im Landesbesoldungsgesetz - LBesG - die Übergangsvorschrift des § 6 i eingefügt. Diese hat folgenden Wortlaut:

5

„Die am 30. Juni 2012 und 1. Juli 2012 im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch § 135 des Landesbeamtengesetzes unmittelbar Änderungen in der Einstufung, den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder den Funktionszusätzen ergeben, sind nach Maßgabe der Anlage IX übergeleitet, als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am 30. Juni 2012 angehörten. (…)“

6

Am 22. August 2012 beantragte der Kläger, in die vorgenannte Besoldungsgruppe übergeleitet zu werden. Diesen Antrag lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Bescheid vom 31. August 2012 ab. Den hiergegen von ihm eingelegten Widerspruch wies die Behörde durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 zurück.

7

Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger vor allem auf die besoldungsrechtliche Systematik verwiesen, die es seiner Meinung nach verbiete, bei der Überleitung der vorhandenen Beamten in die neue Besoldungsgruppe zwischen aktiven Beamten und den in Altersteilzeit befindlichen Beamten zu unterscheiden. Trotz seiner Altersteilzeit bekleide er immer noch das Amt eines Rektors als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern. Da dieses auch für bereits ernannte Schulleiter aufgewertet worden sei, stünde ihm die neue Besoldungsgruppe gleichfalls zu. Nur diese Sichtweise sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Zudem bestehe eine unzulässige Ungleichbehandlung je nach dem gewählten Altersteilzeitmodell. Diejenigen Beamten, die ihre Altersteilzeit nach dem Teilzeitmodell praktizierten, würden vom Beklagten der neuen Besoldungsgruppe zugeordnet. Deswegen werde er durch die Ablehnung seines Antrags in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

unter Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2012 festzustellen, dass er ab dem 1. Juli 2012 der Besoldungsgruppe A 14 LBesO zuzuordnen ist.

10

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Er hat ausgeführt, dass der Kläger nach seinem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit das konkret-funktionelle Amt des Rektors nicht mehr ausübe. Da es für die Frage der Teilnahme an der Besoldungsanhebung aber auf die Wahrnehmung des Dienstpostens ankäme, stünde ihm die gesetzliche Besoldungsanhebung für schulische Leitungsfunktionen nicht zu. Die funktionslosen Beförderungsmöglichkeiten für Lehrkräfte im gehobenen Dienst sei nur zur Wahrung des Abstandsgebotes und zur Steigerung der Attraktivität dieser Führungspositionen eingerichtet worden. Da Regelungsgegenstand die konkreten Funktionsämter gewesen seien, habe die personenbezogene Übergangsregelung auch auf diejenigen Schulleiter beschränkt werden dürfen, die den Dienstposten noch wahrnehmen. Eine Einbeziehung des Klägers in diese Besoldungsanhebung würde der gesetzgeberischen Intention zuwider laufen. Denn eine Steigerung der Attraktivität der entsprechenden Stellen könne sich naturgemäß nur auf künftige Bewerber auswirken. An die Beamten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit würden keine Anforderungen in dem Sinn mehr gestellt, wie sie Grundlage für die Bewertung der Funktionen und Zuordnung zu einem Amt seien. Zudem stelle das Blockmodell der Altersteilzeit nur eine ungleiche Verteilung der Arbeitszeit dar. Der Kläger werde zurzeit für seine Leistung in seiner aktiven Dienstzeit und der Ansparphase besoldet. Diese Leistung sei im Zeitpunkt der Erbringung jedoch lediglich mit der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit Zulage bewertet gewesen. Da Ruhestandsbeamte in Gesetzen ausdrücklich so genannt würden, könne es sich bei den „im Amt befindlichen Beamten“ lediglich um eine Binnendifferenzierung handeln. Hiergegen könnten auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht werden. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung sei sachgerecht. Es gebe keinen Anspruch auf Teilhabe an einer besoldungsrechtlichen Anhebung eines Amtes, das auf Dauer nicht mehr ausgeübt werde.

13

Durch Urteil vom 17. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei einfachgesetzlich nach wie vor der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage zugeordnet. Eine Überleitung dürfe nicht erfolgen. Dies ergebe sich aus § 135 LBG und den dort vorgenommenen gesetzlichen Änderungen. Der Kläger, der sich seit dem 1. Februar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde, sei in diesem Sinne nicht mehr im Amt befindlich. Da das Landesbesoldungsgesetz auf Ruhestandsbeamte nicht anwendbar sei, könne der Gesetzgeber mit der Formulierung „im Amt befindlich“ nur eine Abgrenzung zu dieser Gruppe bezweckt haben. Insofern nähme § 6 i LBesG eine Binnendifferenzierung unter den Beamten vor, die noch im Dienst seien. Deswegen könne mit dem dort verwendeten Begriff „Amt“ nur das Amt im konkret-funktionalem Sinn gemeint sein. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Danach sollten finanzielle Anreize gegeben werden, damit mehr Beamte derartige Funktionsstellen an Schulen übernehmen. Dieser finanzielle Anreiz könne aber nur bei Beamten zum Tragen kommen, die sich noch im Dienst befänden. Dies treffe beim Kläger nicht zu, da er zum Zeitpunkt der Besoldungsanhebung nicht mehr im Amt eines Rektors gewesen sei. Die maßgebende Regelung von § 6 i LBesG sei weder zu unbestimmt noch verstoße sie gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Auch der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinn sei nicht berührt, was sich unter anderem aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergäbe. Der Gesetzgeber habe bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten, das heißt ihrer Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit einen erheblichen Spielraum. Dieser Spielraum sei erst dann überschritten, wenn kein sachlicher Grund für die Zuordnung mehrerer Statusämter an gleiche Dienstposten bestehe und sich die Bewertung als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit darstelle. Hiervon könne jedoch nicht die Rede sein. Es stelle einen sachlichen Grund dar, bestimmte Ämter attraktiver zu machen und dadurch auch einen Bewerbermangel zu steuern. Wegen der Ausrichtung dieser Maßnahme auf die Zukunft begegne es keinen Bedenken, Beamte davon auszunehmen, die für die mit der gesteigerten Attraktivität verbundenen Ziele nicht mehr in Frage kämen, weil sie kein konkret-funktionelles Amt mehr ausübten und sich dies auch nicht mehr ändere. Hinzu komme, dass der beschriebene Zustand nicht von Dauer sei, sondern in zeitlich absehbarer Zeit auslaufe, weil die von der Überleitung ausgenommenen Beamten in den Ruhestand träten.

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er hält an seiner bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest, wonach er einen Anspruch auf Überleitung in die Besoldungsgruppe A 14 LBesO habe. Die Anknüpfung an das konkret-funktionelle Amt sei mit dem allgemeinen Dienstrecht nicht in Einklang zu bringen und verstoße zudem gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sowie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

15

Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Dezember 2013 und des Bescheides vom 31. August 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 festzustellen, dass er ab dem 1. Juli 2012 der Besoldungsgruppe A 14 LBesO zuzuordnen sei.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Nach seiner Auffassung sei entscheidend, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Besoldungsanhebung sein konkret-funktionelles Amt nicht mehr wahrgenommen habe. Der Gesetzgeber habe auch in zulässiger Weise finanzielle Anreize zur Wahrnehmung von entsprechenden Funktionsämtern schaffen dürfen. Zwar sei es denkbar, dass der Besoldungsgesetzgeber auch andere Anreize für aktive Beamte hätte schaffen können. Dies könne jedoch nicht zu dem Ergebnis führen, dass deshalb die bestehende Regelung, nach der ausnahmsweise von dem Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinn abgewichen werden dürfe, nicht rechtskonform sei. Hierfür könne zwar nicht die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts herangezogen werden. Das Urteil erweise sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend.

20

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefte). Diese wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, mit welcher der Kläger seine Überleitung von der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit Amtszulage in die Besoldungsgruppe A 14 LBesO zu erreichen sucht, stattgeben müssen. Denn diese ist sowohl zulässig als auch begründet.

22

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung folgt aus seinem rechtlich gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - geschützten Begehren, seinem Statusamt als Rektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern entsprechend besoldet zu werden. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage sind gleichfalls erfüllt, insbesondere steht dem Kläger kein effektiverer und schnellerer Rechtschutz zur Verfügung (§ 43 Abs. 2 VwGO). Da die Besoldung eines Beamten grundsätzlich nicht durch Verwaltungsakt gewährt wird, sondern sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 2 Abs. 1 LBesG bzw. § 2 Abs. 1 des am 1. Juli 2012 für Landesbeamte noch geltenden Bundesbesoldungsgesetzes), kann er sein Klageziel nicht durch eine Leistungs- und Verpflichtungsklage erreichen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetze, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2014, § 2 BBesG Rn. 29).

23

Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil er seit dem 1. Juli 2012 der Besoldungsgruppe A 14 LBesO zuzuordnen ist. Dieser Anspruch folgt aus der auch für ihn geltenden Überleitungsvorschrift des § 6 i LBesG. Danach sind die am 30. Juni 2012 und 1. Juli 2012 im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch § 135 LBG unmittelbar Änderungen in der Einstufung ergeben, nach Maßgabe der Anlage IX übergeleitet. Da gemäß § 135 Nr. 9 Buchstabe e LBG ein „Rektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern“ nunmehr der Besoldungsgruppe A 14 LBesO zugeordnet wird, ist zugleich festgelegt, dass die Inhaber dieses Funktionsamtes von ihrer bisherigen Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage in die neue Besoldungsgruppe A 14 LBesO überzuleiten sind (Nr. 35 der Anlage IX). Zu dieser Beamtengruppe zählt der Kläger, da ihm das Amt eines Rektors als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern am 10. Dezember 1994 übertragen worden ist und er es bis zu seiner Zurruhesetzung auch immer noch bekleidet. Dass er am 30. Juni 2012 und 1. Juli 2012 wegen der ihm zuvor bewilligten Altersteilzeit vom Dienst freigestellt war, steht diesem Ergebnis ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass es sich hierbei um ein sog. funktionsgebundenes Amt handelt.

24

Die Formulierung „im Amt befindlich“ in § 6i LBesG ist als Amt im abstrakt-funktionellen Sinn zu verstehen und nicht, wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen, als Amt im konkret-funktionellen Sinn. Bei diesem Begriffspaar sind nach der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgende Grundsätze zu beachten:

25

Einem Beamten wird neben dem Amt im statusrechtlichen Sinne stets auch ein Amt im abstrakt- und konkret-funktionellen Sinne übertragen. Dabei wird das statusrechtliche Amt durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270 [272], vom 24. Januar 1991 - 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310 [313], vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 -, BVerwGE 123, 107 [110] und vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 [183 f.]; stRspr). Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich dagegen auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Dabei bezeichnet das konkret-funktionelle Amt die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen jeweils zu erfüllenden Aufgabenbereich oder – anders ausgedrückt – seinen Dienstposten. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, allerdings nur im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist hierbei der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 [266]). Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen, ist umgekehrt regelmäßig mit der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 268).

26

Für die Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage nach der richtigen besoldungsrechtlichen Zuordnung des Klägers kommt es danach nicht darauf an, ob der Kläger seine Aufgaben als Rektor tatsächlich wahrnimmt. Maßgebend ist allein, dass er sein Amt im statusrechtlichen Sinne noch bekleidet. Dies folgt aus dem besoldungsrechtlichen Grundsatz, nach dem die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten an das Amt im statusrechtlichen Sinn anknüpft (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. November 2013 - 2 A 10574/13.OVG -, LKRZ 2014, 127). Maßgeblich hierfür ist, ob der Kläger noch auf einer entsprechenden Planstelle geführt wird. Ob der Beamte auf seinem Dienstposten (dem Amt im konkret-funktionellen Sinne) seinen Dienst verrichtet, ist demgegenüber nicht von Belang.

27

Hierbei handelt es sich um einen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums knüpfen in dem hier interessierenden Fragenkreis der Festlegung der Besoldungshöhe eines Beamten nicht an die von ihm wahrgenommene Funktion, sondern an die Übertragung des Statusamtes an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985, a.a.O. S. 267; BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 [35]; Plog/Wiedow, a.a.O., § 3 BBesG Rn. 4; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht in Bund und Ländern, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 2014, § 18 BBesG Rn. 28). Diesem Grundsatz entsprechend erhält ein Beamter auch dann die Bezüge aus der seinem Statusamt zugeordneten Besoldungsgruppe, wenn er vorübergehend (ggf. sogar bei einem anderen Dienstherrn) abgeordnet, mit anderen Dienstaufgaben betraut, beurlaubt oder über einen längeren Zeitraum (z.B. als Personalratsmitglied oder nach Zuweisung zu einem anderen Dienstherrn) vom Dienst freigestellt worden ist. Schon diese Beispiele belegen, dass es für die Frage der Besoldung nicht darauf ankommt, ob der Beamte seine Aufgaben auch auf dem konkreten Dienstposten wahrnimmt.

28

Die Rechtfertigung dieser „starren“ Zuordnung der Besoldungshöhe an das Amt und nicht an die vom Beamten wahrgenommenen konkreten Dienstaufgaben ergibt sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die eine „flexible“ Änderung des Entgelts für geleistete Dienste – anders als im Arbeits- und Tarifrecht – aus Gründen der dauerhaften und berechenbaren Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben nicht zulassen. Dementsprechend steigt ein Beamter, dem eine höherwertigere Funktion zugewiesen wird, nicht in die diesem Dienstposten zugewiesene höhere Besoldungsgruppe auf. Nur wenn ihm das höherwertige Amt im konkret-funktionellen Sinn als Beförderungsdienstposten nach Ablauf der Bewährungszeit durch die entsprechende Einweisung in die höher bewertete Planstelle endgültig übertragen worden ist, ändert sich auch seine Besoldung (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG, § 12 Abs. 1 Laufbahnverordnung).

29

Nach diesen Grundsätzen wurde auch beim Kläger verfahren. Dieser erhielt am 1. Juni 1994 die Funktion des Rektors an der Grundschule G., zunächst ohne dass sich seine Besoldung änderte. Erst als er am 10. Dezember 1994 zum Rektor ernannt worden war und ihm dementsprechend das Amt im abstrakt-funktionellen und statusrechtlichen Sinne übertragen wurde, erhielt er die mit diesem Amt verbundene höhere Besoldung (seinerzeit noch die Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit Zulage). Auch dies macht deutlich, dass die Wahrnehmung der Funktion des Klägers, d. h. sein Amt im konkret-funktionellen Sinn, für die Höhe seiner Besoldung nicht maßgeblich ist, sondern erst die entsprechende Zuordnung zu dem statusrechtlichen Amt eines Rektors an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern.

30

In diesem Sinne ist der Kläger kein Ruhestandsbeamter. Er befindet sich nach wie vor im aktiven Dienstverhältnis, was allein die Tatsache belegt, dass er keine Ruhestandsbezüge erhält. Nur am Rande sei hier angemerkt, dass der Kläger, wie er dem Senat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2014 (und vom Beklagten unwidersprochen) angegeben hat, trotz Freistellungsphase der Altersteilzeit auch den – für ihn ungünstigeren – Beihilfebemessungssatz erhält. Auch dieser Umstand belegt, dass er auch aktuell das Amt im statusrechtlichen wie auch im abstrakt-funktionalen Sinne bekleidet. Dass der Kläger derzeit keinen Dienst verrichtet, liegt lediglich daran, dass er die entsprechende Dienstzeit bereits vorgearbeitet hat. Insofern ist er vom Dienst, nicht aber vom Amt freigestellt. Diese Freistellung ist lediglich eine besondere Art der „Verrechnung“ im Rahmen der Altersteilzeit, die im sog. Blockmodell abgeleistet wird. Hätte der Kläger das Teilzeitmodell gewählt, wäre er – auch nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2014 – in die neue Besoldungsgruppe übergeleitet worden. Eine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung der in Altersteilzeit befindlichen Beamten je nach dem gewählten Teilzeitmodell ist nicht ersichtlich.

31

Diesem am Wortlaut und der besoldungsrechtlichen Systematik gewonnenen Ergebnis lässt sich nicht die Zielsetzung des Gesetzes entgegenhalten, nach der „monetäre Anreize“ zur Übernahme eines derartigen Funktionsamtes gegeben werden sollen (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15. April 2010, LT-Drucksache 15/4465, S. 87). Dieser Gesetzeszweck kann sich von vornherein nur auf diejenigen Beamten beziehen, die das entsprechende Funktionsamt eines Rektors noch nicht übernommen haben, nicht aber zugleich auf die schon vorhandenen Funktionsstelleninhaber. Neben der Wahrung des Abstandsgebotes kann die mit der Überleitungsvorschrift verbundene Einbeziehung von bisherigen Funktionsstelleninhabern also allenfalls – gleichsam als „Rechtsreflex“ – den (Neben)Zweck haben, diese von der Niederlegung ihrer Funktion abzuhalten. Eine Rechtfertigung zum dauerhaften Ausschluss eines Amtsinhabers von der Überleitung in die für alle Rektoren geltenden Überleitung in die neue Besoldungsgruppe lässt sich allein damit nicht rechtfertigen. Die vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht zum Beleg für ihre Auffassung herangezogene Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verhält sich zu der hier in Streit stehenden Frage im Übrigen nicht.

32

Dies gilt umso mehr, als die neue Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 14 LBesO mit der Überleitungsregelung des § 6 i LBesG allen Rektorenfunktionslos zugestanden wird (vgl. auch insoweit den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15. April 2010, LT-Drucksache 15/4465, S. 87). Das Argument, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen Amtsinhaber müssten hierfür ihren Dienstposten auch tatsächlich wahrnehmen, verliert hierdurch nochmals an Tragfähigkeit.

33

Die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn steht diesem, durch Auslegung am Wortlaut und der Besoldungssystematik gewonnenen, Ergebnis nicht entgegen. Der Besoldungsgesetzgeber hätte möglicherweise zwar den Ausschluss von in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Funktionsstelleninhabern festlegen können. Dann hätte er aber entweder eine – regelmäßig von der Wahrnehmung der entsprechenden Funktion abhängigen – Zulage vorsehen oder die Überleitungsvorschrift anders fassen müssen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.

36

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht vorliegen.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 31.255,97 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG).

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(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.