Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Sept. 2014 - 10 A 10355/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0923.10A10355.14.0A
bei uns veröffentlicht am23.09.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Rahmen ihrer Tätigkeit als Erbenermittlerin die Nutzung des Bundesarchivs in Gestalt der Einsichtnahme in Heimatortskarteien (HOK) des Kirchlichen Suchdienstes (KSD) im Lastenausgleichsarchiv.

2

Einen entsprechenden Antrag vom 8. März 2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie könne über die Nutzung der HOK nicht entscheiden, weil diese nicht der Zuständigkeit des Bundesarchivs unterlägen. Die im Jahre 1999 übergebenen HOK in Papierform seien kein Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes, sondern würden dazu gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts - KrArchG - erst nach Abschluss der Aufgaben des KSD. Bis dahin erfolge die Auskunftserteilung ausschließlich durch den KSD nach Maßgabe des Suchdienstedatenschutzgesetzes - SDDSG -.

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht, der Anspruch auf Nutzung der HOK im Lastenausgleichsarchiv ergebe sich aus § 5 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes - BArchG -, da diese bereits als Archivgut des Bundes an das Bundesarchiv übergeben worden seien. Mit der freiwilligen Übergabe der HOK-Bestände in Papierform an das Lastenausgleichsarchiv habe der KSD signalisiert, dass er insoweit von einer Erfüllung seiner Aufgaben ausgehe. Wenn die HOK demgegenüber erst nach Abschluss der Aufgaben des KSD zum Archivgut würden, sei dies zu unbestimmt. Denn die Aufgaben des KSD seien ohne zeitliche Begrenzung definiert, so dass der KSD seine Aufgaben niemals abschließen könne. Im Übrigen könne der KSD seine Aufgaben trotz Übergabe der HOK wahrnehmen, da er sämtliche Dateien digitalisiert habe. Der Öffentlichkeit sei jahrelang Zugang zu den HOK im Lastenausgleichsarchiv gewährt worden, ohne dass diese Verwaltungspraxis von irgendjemandem – insbesondere nicht vom KSD – in Frage gestellt worden sei. Auf die Beantragung von Auskünften gegenüber dem KSD könne sie - die Klägerin - nicht verwiesen werden, da dieses Verfahren gebührenpflichtig, zeitraubend und umständlich sei; es führe überdies in vielen Fällen nicht zum Erfolg. Werde eine Anfrage an den KSD gestellt, biete dieser lediglich das sogenannte Rundschreiben an. Mit diesem würden mögliche Erben oder Verwandte kontaktiert, die sich dann mit dem Erbenermittler in Verbindung setzen könnten. Wenn demgegenüber ein erfahrener Genealoge sich persönlich einen Einblick in die HOK-Unterlagen im Lastenausgleichsarchiv verschaffen könne, sei er anhand der dort zu findenden Informationen in der Lage, Verknüpfungen zu erstellen, die er benötige, um verwandtschaftliche Beziehungen festzustellen. Ohne die Nutzung des Lastenausgleichsarchivs sei sie - die Klägerin - als Erbenermittlerin in ihrer Berufsausübung und die Erben in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Falls § 4 Abs. 2 SDDSG als anderweitige (zugangsbeschränkende) Norm im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG anzusehen sein sollte, bedürfe sie einer teleologischen Erweiterung dergestalt, dass auch Erbenermittlern die Nutzung der HOK als Archivgut im Lastenausgleichsarchiv möglich sei. Denn ein professioneller Erbenermittler sei mit seiner Infrastruktur, den Möglichkeiten und seinem Wissen viel eher in der Lage, den Kernaufgaben eines Suchdienstes nachzukommen als der Suchdienst selbst. Dies habe der Gesetzgeber seinerzeit übersehen.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesarchivs vom 15. April 2013 in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 27. Juni 2013 zu verpflichten, ihr – der Klägerin – Einsicht in die Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes im Lastenausgleichsarchiv zu gewähren.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass es sich bei den HOK nicht um Archivgut handele. Sie seien zwar räumlich im Bundesarchiv untergebracht, stünden aber nicht in dessen Verfügungsgewalt, weil die Aufgaben des KSD noch nicht abgeschlossen seien. Archivgut sei einer Inhaltsänderung entzogen. Mangels förmlicher Übergabe an das Bundesarchiv sei dieses nicht befugt, die HOK zu übernehmen und in eigener Zuständigkeit zu bewerten. Hierdurch würden weder die Klägerin in ihrer Berufsausübung noch die Erben in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt; denn sie könnten Auskunftsersuchen an den KSD richten. Aufgrund der weiterhin bestehenden Aufgabenzuweisung an den KSD und des damit verbundenen datenschutzrechtlichen Regimes des SDDSG sei kein Raum für eine Anwendung des § 4 Abs. 2 SDDSG als anderweitige Bestimmung i. S. von § 5 Abs. 1 BArchG.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der vom KSD an das Lastenausgleichsarchiv übergebenen und vom ihm zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigten Papierfassung der HOK handele es sich um Archivgut. Ein Anspruch der Klägerin auf Einsichtnahme bestehe indessen nicht. Es bestünden nämlich bereits erhebliche Zweifel, ob die Unterlagen aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit stammten. Jedenfalls aber stehe der Klägerin kein Nutzungsrecht zu, weil § 4 Abs. 2 SDDSG als anderweitige Rechtsvorschrift i. S. d. § 5 Abs. 1 BArchG anzusehen sei. Nur die dort genannten Personen seien anspruchsberechtigt. Der Kreis der Berechtigten könne ohne gesetzliche Grundlage nicht ausgedehnt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht, weil das SDDSG eine gesetzliche Grundlage für die einschränkenden Regelungen enthalte und in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise dem Datenschutz Vorrang gegenüber der uneingeschränkten Tätigkeit privater Ermittler und gegenüber der bloßen Möglichkeit der Nichtberücksichtigung von Erben einräume.

10

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Klägerin mit vertiefenden Ausführungen weiterhin geltend, bei den HOK handle es sich um Archivgut. Der KSD übe insoweit keine Verfügungsgewalt mehr aus. Das vom Verwaltungsgericht aufgeworfene datenschutzrechtliche Problem stelle sich nicht, weil ein Erbenermittler nie unabhängig von einer verwandtschaftlichen Beziehung der Beteiligten und unabhängig vom konkreten Fall recherchiere. Überdies müsse im Rahmen der Nutzung des Lastenausgleichsarchivs bei jeder Nachlassangelegenheit eine den Umgang mit den persönlichen Daten regelnde Verpflichtungserklärung abgegeben und ein Antrag auf Schutzfristverkürzung gestellt werden. Sperre man die Erbenermittler von der Nutzung der HOK aus, werde diesen eine tragende Säule ihres Gewerbes entzogen und das Fiskuserbrecht verfestigt.

11

Die Klägerin beantragt,

12

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - Einsicht in die Heimatortskartei des Kirchlichen Suchdienstes im Lastenausgleichsarchiv zu gewähren,

13

hilfsweise

14

die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren - der Klägerin - Antrag vom 8. März 2013 zu entscheiden.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie ist der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Nutzung der HOK im Bundesarchiv zu Recht verneint habe. Da die Inhalte der HOK in Bezug auf personenbezogene Daten laufend ergänzt würden, seien die Karteien mangels Unveränderlichkeit kein Archivgut i.S.d. Bundesarchivgesetzes. Die Datenaktualisierung in digitaler Form finde keinen Eingang in die beim Bundesarchiv lagernde Papierform. Der Zugang zu den HOK sei ausschließlich im SDDSG geregelt, das für die Übermittlung personenbezogener Daten besondere Regelungen in § 4 SDDSG enthalte.

18

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin kann von der Beklagten als Rechtsträger des Bundesarchivs nicht die Einsichtnahme in die im Lastenausgleichsarchiv gelagerten Heimatortskarteien (HOK) verlangen.

20

Als Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein § 5 BArchG in Betracht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG steht das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen, jedermann auf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den aus dieser Vorschrift folgenden Nutzungsanspruch liegen im Falle der Klägerin nicht vor, weil es sich bei den HOK bereits nicht um Archivgut des Bundes handelt.

21

Archivgut des Bundes im Sinne des § 5 BArchG entsteht nach den gesetzlichen Regelungen in §§ 2, 3 BArchG grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren: Zunächst gehen die von den in § 2 BArchG genannten Stellen des Bundes angebotenen Unterlagen in den Verantwortungsbereich des Bundesarchivs über. Sie werden sodann zu Archivgut umgewidmet, wenn das Bundesarchiv die Unterlagen anhand der Maßstäbe des § 3 BArchG als archivwürdig eingestuft und übernommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43/12 -, juris). Diese allgemeinen archivrechtlichen Regelungen gelten jedoch für die hier in Rede stehende HOK nicht. Sie stammen nicht von Stellen des Bundes, sondern vom Kirchlichen Suchdienstes (KSD), und werden zu Archivgut des Bundes im zum Bundesarchiv gehörenden Lastenausgleichsarchiv (vgl. § 1 Abs. 1 KrArchG) nicht gemäß §§ 2, 3 BArchG, sondern nach Maßgabe der speziellen Vorschriften des KrArchG. Danach übergibt der KSD die Bestände seiner HOK gemäß § 2 Abs. 2 KrArchG dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind. § 2 Abs. 1 KrArchG legt fest, dass das Landesausgleichsarchiv die Unterlagen übernimmt. Dabei geht der Gesetzgeber von vornherein davon aus, dass die HOK archivwürdig sind, so dass insoweit keine gesonderte Prüfung erfolgt (vgl. BT-Drucks 11/642). Zu Archivgut werden die HOK demnach bei Übergabe der per se archivwürdigen Unterlagen an das Bundesarchiv nur dann, wenn zusätzlich die Aufgaben des KSD abgeschlossen sind. Hieran fehlt es bisher, denn der KSD nimmt bis heute den ihm übertragenen Auftrag wahr.

22

Die HOK, welche seit 1945 entstanden sind, geben Auskunft über das Schicksal der durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse auseinandergerissenen Familien aus den Gebieten östlich von Oder und Neiße und ähneln damit einem Einwohnermeldeamt für diese Gebiete. Die Flüchtlinge wurden vom KSD nach ihren Herkunftsort und dann nach dem Alphabet registriert. Der Arbeitsauftrag des KSD geht auf die Suchdienstevereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1961 zurück. Der KSD verfügt über Daten auf Karteikarten, in Akten, auf Mikrofilm und in elektronischen Datenbanken (vgl. hierzu die Begründungen zu den Gesetzentwürfen KrArchG und SDDSG, BT-Drucks 11/642 und 16/10813). Anhand dieser Daten erfüllt der KSD gemäß § 2 Abs. 2 SDDSG auch heute noch den weiter bestehenden Auftrag der Bundesregierung insbesondere zur Auskunftserteilung (Nr. 2).

23

Dass die HOK bereits deshalb nicht Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes werden, weil die Aufgaben des KSD noch nicht abgeschlossen sind, wird bestätigt durch die Formulierung in § 2 Abs. 2 KrArchG und den hiervon abweichenden Wortlaut des für die HOK nicht einschlägigen § 2 Abs. 1 BArchG. Dieser lässt es zu, dass Unterlagen ablieferungspflichtiger Stellen des Bundes schon dann Archivgut werden können, wenn diese (einzelnen) Unterlagen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Demgegenüber spricht § 2 Abs. 2 KrArchG von der Übergabe der Bestände der HOK, geht also offensichtlich von einer einheitlichen Übergabe als Archivgut nach Abschluss des Arbeitsauftrags aus. Hintergrund dürfte sein, dass die HOK in ihrer Gesamtheit eine Art Melderegister für die Gebiete jenseits von Oder und Neiße bilden und nur als Ganzes ihre Funktion erfüllen können. Daher verbietet sich eine isolierte Betrachtung einzelner Datenbestandteile.

24

Nichts anderes würde aber gelten, wenn zugunsten der Klägerin § 2 Abs. 2 KrArchG so ausgelegt wird, dass (auch einzelne) Teile der Karteien schon dann als Archivgut übergeben werden können, wenn der KSD diese Teile zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, die Karteikarten in Papierform seien für die Arbeit des KSD nach Abschluss der Digitalisierung der HOK Mitte der 90er Jahre und Fortschreibung der Daten in digitaler Form entbehrlich. Ausschlaggebend ist aber, dass der KSD weiterhin mit den gesamten HOK und allen darin enthaltenen Daten arbeitet, mithin auch mit den auf den HOK in Papierform vermerkten Angaben - wenn auch nunmehr in digitalisierter Form. Entbehrlich geworden ist für den KSD lediglich der Datenträger „Papier“, nicht aber sind es die darauf niedergelegten Daten. Mehr als eine Übergabe des Datenträgers zur Aufbewahrung konnte daher im Jahre 1999 und bis heute nicht erfolgen. Dies ist auch insoweit folgerichtig, als nur dann alle in den HOK festgehaltenen Daten unabhängig von ihrem Aufbewahrungsort und unabhängig von der Art ihrer Speicherung denselben rechtlichen Regelungen unterliegen. Gerade mit Blick darauf, dass ein Teil der HOK sicherlich seit Mitte der 90er Jahre keine Fortschreibung mehr erfahren haben dürfte, kann nicht für die im Lastenausgleichsarchiv gelagerte Papierform das BArchG und für die beim KSD befindliche digitale Fassung das SDDSG Anwendung finden.

25

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die HOK in Papierform, deren Nutzung die Klägerin von der Beklagten begehrt, dem Lastenausgleichsarchiv im Jahre 1999 lediglich vorzeitig - mit Blick darauf, dass sie zukünftig Archivgut werden - im Sinne einer räumlichen Auslagerung übergeben worden sind. Bestätigt wird dies durch die Vorgehensweise von Bundesarchiv und KSD sowie des Bundesministeriums des Innern bei Übergabe der Karteikarten. Ausweislich des Schreibens des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien vom 26. Oktober 2012 bot das Bundesministerium des Innern dem Bundesarchiv mit Schreiben vom 25. Mai 1998 die Übergabe der nicht mehr benötigten Karteikarten an und erbat die Übernahme, zu welcher sich letzteres daraufhin angesichts der Reorganisation und Straffung des KSD mit entsprechend reduzierter Raumkapazität bereiterklärte. Im Jahre 1999 wurden die Karteikarten dann an das Lastenausgleichsarchiv übergeben. Mehr als eine Auslagerung der Datenträger in Papierform im Hinblick auf die spätere Umwidmung der gesamten HOK zum Archivgut lässt sich diesem Vorgehen nicht entnehmen und folgt auch nicht daraus, dass das Lastenausgleichsarchiv in den folgenden Jahren Zugang zu den HOK nach archivrechtlichen Regelungen gewährt hat. Denn die HOK sind durch diese rechtswidrige Verwaltungspraxis weder - abweichend von den gesetzlichen Regelungen - zu Archivgut des Bundes geworden noch besteht ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand dieser Verwaltungspraxis dahingehend, dass sie als Archivgut behandelt werden müssten.

26

Ein Anspruch auf Einsichtnahme in die an das Lastenausgleichsarchiv übergebenen HOK gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG scheidet hiernach aus. Die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Dies gilt zum einen für den Einwand der Klägerin, durch die Verweigerung des Zugangs zu den HOK beim Bundesarchiv in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt zu sein. Denn der Klägerin ist die Ausübung ihres Berufs von vornherein nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze möglich, zu denen mangels berufsregelnder Tendenz auch § 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG gehört. Zum anderen erleiden weder ihre Gewerbefreiheit noch das Eigentumsrecht potentieller Erben verfassungswidrige Einschränkungen. Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ist ein Abwehrrecht und begründet keinen Anspruch darauf, für die Erbenermittlung Zugang zum Bundesarchiv zu erhalten. Zudem hat die Klägerin die Möglichkeit, sich zu diesem Zweck an den KSD zu wenden. Der Senat kann zwar anhand des klägerischen Vortrags nachvollziehen, dass dieser Weg umständlicher und zeitaufwändiger sowie wohl in vielen Fällen weniger erfolgreich ist. Überdies gelten dabei die datenschutzrechtlichen Beschränkungen des § 4 Abs. 2 SDDSG. Ein Gericht ist aber nicht befugt, die gesetzgeberische Entscheidung abzuändern, nach welcher die Verfügungsbefugnis über die vorliegend in Rede stehenden HOK beim KSD verbleibt und nach Maßgabe des SDDSG der Datenschutz Vorrang gegenüber dem uneingeschränkten Auskunftsverlangen privater Erbenermittler hat.

27

Da es sich bei den HOK nicht um Archivgut des Bundes handelt, hat auch der klägerische Hilfsantrag keinen Erfolg.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

30

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

31

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Mai 2013 - 7 B 43/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2013

Gründe I. 1 Die Klägerin, eine Journalistin und Historikerin, begehrt die Einsicht in U

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(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes.

(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind.

(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an

1.
die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,
2.
öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
3.
Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.

(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind, zur Übernahme anzubieten, wenn

1.
sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen und
2.
ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.
Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv angeboten werden.

(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Bundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten.

(3) Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der Übermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest. Die Form der Übermittlung und das Datenformat richten sich nach den für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards. Sofern für die Form der Übermittlung und das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle des Bundes festzulegen. Stellt das Bundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen. Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten. Satz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen sind.

(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes abgeben.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Informationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstorbene Personen.

(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an

1.
die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,
2.
öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
3.
Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.

(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind, zur Übernahme anzubieten, wenn

1.
sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen und
2.
ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.
Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv angeboten werden.

(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Bundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten.

(3) Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der Übermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest. Die Form der Übermittlung und das Datenformat richten sich nach den für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards. Sofern für die Form der Übermittlung und das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle des Bundes festzulegen. Stellt das Bundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen. Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten. Satz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen sind.

(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes abgeben.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Informationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstorbene Personen.

(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an

1.
die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,
2.
öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
3.
Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.

(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind, zur Übernahme anzubieten, wenn

1.
sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen und
2.
ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.
Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv angeboten werden.

(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Bundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten.

(3) Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der Übermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest. Die Form der Übermittlung und das Datenformat richten sich nach den für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards. Sofern für die Form der Übermittlung und das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle des Bundes festzulegen. Stellt das Bundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen. Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten. Satz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen sind.

(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes abgeben.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Informationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstorbene Personen.

(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an

1.
die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,
2.
öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
3.
Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind, zur Übernahme anzubieten, wenn

1.
sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen und
2.
ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.
Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv angeboten werden.

(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Bundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten.

(3) Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der Übermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest. Die Form der Übermittlung und das Datenformat richten sich nach den für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards. Sofern für die Form der Übermittlung und das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle des Bundes festzulegen. Stellt das Bundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen. Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten. Satz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen sind.

(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes abgeben.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Informationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstorbene Personen.

Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbstständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde untersteht.

(1) Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut des Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten. Es gewährleistet den Zugang zum Archivgut des Bundes unter Wahrung des Schutzes privater oder öffentlicher Belange. Dies kann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen.

(2) Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der folgenden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat:

1.
Unterlagen der öffentlichen Stellen des Bundes,
2.
Unterlagen der Stellen des Deutschen Reiches und des Deutschen Bundes,
3.
Unterlagen der Stellen der Besatzungszonen,
4.
Unterlagen der Stellen der Deutschen Demokratischen Republik,
5.
Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen Organisationen und juristischen Personen sowie der Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik und
6.
Unterlagen der anderen Parteien und der mit diesen Parteien verbundenen Organisationen und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik.
Das Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der Unterlagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest.

(3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer als der in § 1 Nummer 9 genannten öffentlichen Stellen sowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und natürlicher Personen als Archivgut des Bundes übernehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen angeboten werden und es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat.

(4) Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Bei der Einführung neuer Systeme der Informationstechnologie insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, oder bei der wesentlichen Änderung solcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig zu informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige Unterlagen entstehen können.

(5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn

1.
diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes oder mit der Erforschung der deutschen Geschichte anhand des Archivguts des Bundes stehen und
2.
es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral durch das Bundesarchiv wahrgenommen werden.

(6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben unberührt.

Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbstständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde untersteht.

(1) Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut des Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten. Es gewährleistet den Zugang zum Archivgut des Bundes unter Wahrung des Schutzes privater oder öffentlicher Belange. Dies kann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen.

(2) Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der folgenden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat:

1.
Unterlagen der öffentlichen Stellen des Bundes,
2.
Unterlagen der Stellen des Deutschen Reiches und des Deutschen Bundes,
3.
Unterlagen der Stellen der Besatzungszonen,
4.
Unterlagen der Stellen der Deutschen Demokratischen Republik,
5.
Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen Organisationen und juristischen Personen sowie der Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik und
6.
Unterlagen der anderen Parteien und der mit diesen Parteien verbundenen Organisationen und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik.
Das Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der Unterlagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest.

(3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer als der in § 1 Nummer 9 genannten öffentlichen Stellen sowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und natürlicher Personen als Archivgut des Bundes übernehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen angeboten werden und es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat.

(4) Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Bei der Einführung neuer Systeme der Informationstechnologie insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, oder bei der wesentlichen Änderung solcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig zu informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige Unterlagen entstehen können.

(5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn

1.
diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes oder mit der Erforschung der deutschen Geschichte anhand des Archivguts des Bundes stehen und
2.
es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral durch das Bundesarchiv wahrgenommen werden.

(6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben unberührt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine Journalistin und Historikerin, begehrt die Einsicht in Unterlagen, die in Archiven privatrechtlich organisierter Einrichtungen aufbewahrt werden. Sie befasst sich u.a. mit den Wiedergutmachungszahlungen an Israel. Unterlagen von damals für die Bundesregierung tätigen Personen sollen sich im Besitz einer politischen Stiftung bzw. eines Wirtschaftsunternehmens befinden. Der von der Klägerin an das Bundesarchiv gerichtete Antrag, diese Unterlagen bereitzustellen und ihr Einsicht zu gewähren, wurde nicht verbeschieden. Die Untätigkeitsklage blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen: Der Klägerin stehe ein Informationszugangsanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes - Bundesarchivgesetz (BArchG) - vom 6. Januar 1988 (BGBl I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2005 (BGBl I S. 2722), nicht zu. Dieser beziehe sich nur auf Archivgut. Zu Archivgut würden Unterlagen aber erst dann, wenn sie vom Bundesarchiv endgültig übernommen worden seien. Ein Anspruch auf Beschaffung archivwürdiger Unterlagen und nachfolgende Bereitstellung zur Einsichtnahme lasse sich dem Bundesarchivgesetz nicht entnehmen. Im Übrigen bestehe ein durchsetzbarer Herausgabeanspruch schon nicht gegenüber nach § 2 BArchG ablieferungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Stellen, geschweige denn gegenüber privatrechtlich organisierten Einrichtungen. Ein Anspruch nach § 5 Abs. 8 BArchG scheitere daran, dass sich die Unterlagen nicht in der Verfügungsgewalt einer ablieferungspflichtigen Stelle befänden. Mangels verdrängender Spezialregelung sei nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu entscheiden, das eine Verpflichtung zur Beschaffung von Informationen aber nicht kenne. Der Zweck des Gesetzes - Herstellung der Transparenz behördlicher Entscheidungen und eine gleichgewichtige Informationsverteilung - erfordere nur den Zugang zu Informationen, über die die Behörde im Rahmen ihres Entscheidungsprozesses verfüge. Ein Anspruch nach dem Landesmediengesetz bestehe nicht. Des Weiteren gäben weder die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Recht auf Zugänglichmachung einer Informationsquelle. Schließlich könne die Klägerin ihr Begehren weder auf das Rechtsstaatsprinzip noch auf das Demokratieprinzip stützen.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

3

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen sind, soweit nicht bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, jedenfalls mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im Sinne des vom Oberverwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts zu beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 14).

4

1. Die Frage:

"Sind Archivgut im Sinne des § 5 BArchG nur solche Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne des § 3 BArchG, die von einer ablieferungspflichtigen Stelle an das Bundesarchiv übergeben wurden und sich in dessen Besitz befinden?"

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn sie lässt sich jedenfalls in ihrem entscheidungserheblichen Gehalt, nämlich ob Archivgut als Gegenstand eines Archivnutzungs- und Einsichtsanspruchs nach § 5 Abs. 1 BArchG nur solche archivwürdigen Unterlagen erfasst, die sich im Besitz des Bundesarchivs befinden, ohne Weiteres im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantworten.

5

Eine Legaldefinition des zentralen archivrechtlichen Begriffs des Archivguts enthält das Bundesarchivgesetz nicht; lediglich der allgemeine registraturrechtliche Begriff der Unterlage wird in § 2 Abs. 8 BArchG umschrieben. Der Begriff des Archivguts mag materiell verstanden werden können, wenn es lediglich auf die Archivwürdigkeit der zu archivierenden Unterlagen ankommen soll. Er hat demgegenüber einen (auch) formellen Gehalt, wenn zusätzlich auf die Übergabe der Unterlagen an bzw. deren Übernahme durch das Archiv abgestellt wird (vgl. Schoch/Kloepfer/Garstka, Archivgesetz , 2007, § 3 Rn. 9). Jedenfalls soweit es um den Anspruch auf Nutzung von Archivgut nach § 5 Abs. 1 BArchG geht, legt das Bundesarchivgesetz letzteres Begriffsverständnis - im Übrigen in Einklang mit der allgemein anerkannten Begriffsbildung im Archivrecht (siehe hierzu Manegold, Archivrecht, 2002, S. 167) - zugrunde.

6

§ 2 Abs. 1 Satz 1 BArchG regelt die Entstehung von Archivgut durch Normierung einer Anbietungs- und einer Übergabepflicht. Die ablieferungspflichtigen Stellen sind vorbehaltlich der im Einzelnen geregelten Befreiungstatbestände (insbesondere § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 BArchG) grundsätzlich verpflichtet, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigten Unterlagen dem Bundesarchiv anzubieten. Handelt es sich um Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne von § 3 BArchG, so trifft die genannten Stellen die Pflicht zur Übergabe "als Archivgut des Bundes". Ob die Voraussetzungen der Übergabepflicht vorliegen, entscheidet nach § 3 BArchG das Bundesarchiv im Benehmen mit der anbietenden Stelle. Auf die nähere gesetzliche Ausgestaltung des Anbietungs- und Übergabeverfahrens hat der Gesetzgeber mit Ausnahme der Regelungen in § 2 Abs. 4 und 5 BArchG, die "aus persönlichkeitsschutzrechtlicher oder technischer Sicht zwingend geboten" seien, bewusst verzichtet (siehe BTDrucks 11/498, S. 8).

7

Nach dem in der gesetzlichen Regelung vorgesehenen zweistufigen Verfahren gehen die von den ablieferungspflichtigen Stellen angebotenen Unterlagen erst dann in den Verantwortungsbereich des Bundesarchivs über und werden zu Archivgut umgewidmet, wenn das Bundesarchiv die Unterlagen anhand der Maßstäbe des § 3 BArchG geprüft und im Anschluss daran das Angebot durch die Übernahme der Unterlagen angenommen hat. Die im Gesetz verwendete Formulierung einer Übergabe "als" Archivgut würde allerdings auch ein Verständnis nicht von vornherein ausschließen, wonach die archivwürdigen Unterlagen bereits vor der Übernahme durch das Bundesarchiv als Archivgut anzusehen sind. Dem steht jedoch bereits das Erfordernis entgegen, dass die Bewertungsentscheidung nach § 3 BArchG vom Bundesarchiv vorzunehmen ist. Dies setzt aber eine vorherige Sichtung voraus, die jedenfalls in aller Regel solange ausscheidet, als die Unterlagen dem Bundesarchiv noch nicht vorliegen. Der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung liegt ersichtlich ebenfalls die Vorstellung zugrunde, dass die Unterlagen von bleibendem Wert, die der Übergabepflicht unterliegen, erst mit der Übergabe zu Archivgut werden (siehe BTDrucks 11/498, S. 8). Das wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 5 BArchG bestätigt. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BArchG sind bei gleichförmigen Unterlagen, denen bleibender Wert nach § 3 BArchG zukommt, Art und Umfang der dem Archiv zu übergebenden Unterlagen durch Vereinbarung mit der ablieferungspflichtigen Stelle vorab im Grundsatz festzulegen. Auch die so umschriebenen Unterlagen bedürfen nach § 2 Abs. 5 Satz 3 BArchG indessen noch der Übernahme durch das Bundesarchiv. Ungeachtet der Einstufung nach § 3 BArchG handelt es sich zuvor lediglich um potenzielles Archivgut (siehe BTDrucks 11/498, S. 9 f. § 2 abs. 4 barchg-e>). Schließlich legt auch die mit Verabschiedung des Informationsfreiheitsgesetzes eingefügte Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 2 BArchG nahe, dass die Übergabe an das Bundesarchiv die entscheidende rechtliche Zäsur für die Einordnung der Unterlagen ist. Denn daraus folgt, dass vor der Übergabe des - damit entstehenden - Archivguts an das Bundesarchiv der Zugang zu den Informationen allein vom Informationsfreiheitsgesetz und nicht vom Archivrecht geregelt wird (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 13 Rn. 18, 21).

8

Ob gleichwohl rechtliche Zusammenhänge vorstellbar sind, in denen von einem materiellen Begriff des Archivguts auszugehen ist, kann hier dahinstehen. Beim Einsichtsrecht nach § 5 Abs. 1 BArchG ist das nach dem Regelungszusammenhang allerdings ausgeschlossen. Das Bundesarchiv kann Einsicht nur in solche Unterlagen gewähren, die ihm vorliegen. Wollte man im Sinne eines materiellen Begriffs des Archivguts über den tatsächlich vorhandenen Bestand hinausgehen, müsste das Bundesarchiv zunächst die rechtliche Möglichkeit haben, auf solche Unterlagen, die sich noch im Besitz der ablieferungspflichtigen Stellen oder sonstiger Dritter befinden, zuzugreifen, um sie anschließend dem Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Eine solche Bestimmung findet sich indessen weder im Bundesarchivgesetz, noch sind sonstige Vorschriften ersichtlich, die insbesondere gegenüber - wie hier - privaten Dritten eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage für ein Herausgabeverlangen bilden könnten (siehe Schoch/Kloepfer/Garstka, a.a.O. § 7 Rn. 2 f. und § 10 Rn. 7).

9

Dem Umstand, dass selbst gegenüber ablieferungspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 BArchG anlässlich eines gegen das Bundesarchiv gerichteten Nutzungsanspruchs ein Herausgabeverlangen in Bezug auf archivwürdige Unterlagen jedenfalls rechtlich nicht durchgesetzt werden kann, soll ersichtlich die Regelung des § 5 Abs. 8 BArchG Rechnung tragen. Sie räumt nach Ablauf der Schutzfrist von 30 Jahren ein Zugangsrecht gegenüber der ablieferungspflichtigen Stelle ein. Diese Regelung wäre indessen weithin überflüssig, wenn der Zugangsanspruch mittels einer Beschaffungspflicht über das Bundesarchiv durchgesetzt werden könnte. Vielmehr soll mit dieser Regelung auch bezweckt werden, dass die ablieferungspflichtigen Stellen ihre Unterlagen dem Bundesarchiv auch tatsächlich übergeben (Becker/Oldenhage, Bundesarchivgesetz, 2006, § 5 Rn. 126; Manegold, a.a.O. S. 209 f.).

10

2. Mit der Frage:

"Beschränkt sich der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auf bei den Behörden des Bundes vorhandene amtliche Informationen oder begründet er eine Beschaffungspflicht von amtlichen Informationen?"

wird ebenso wenig ein Klärungsbedarf aufgezeigt, der die Durchführung eines Revisionsverfahrens erfordert. Auf der Grundlage der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, das die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes jedenfalls unterstellt hat, ist die Frage allerdings nur insoweit entscheidungserheblich, als es um die Beschaffung von Informationen geht, die sich noch niemals im Besitz der um Gewährung von Informationszugang angegangenen Behörde befunden haben. Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren weder um die Wiederbeschaffung von Informationen, die bei der Behörde angefallen waren, noch steht hier der Versuch einer bewussten Vereitelung eines Zugangsanspruchs durch Abgabe von Unterlagen nach Eingang des Antrags zur Entscheidung (siehe hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - OVG 12 N 20/10 - juris Rn. 13, sowie BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000 - VII B 200/98 - BFHE 192, 8 = ).

11

Im Gegensatz zu anderen Normen des Informationsfreiheitsrechts (siehe etwa - mit im Einzelnen unterschiedlichen Formulierungen - § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz 1994, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 UIG 2004, § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation) beschränkt § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) den Zugangsanspruch zwar nicht ausdrücklich auf Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Das lässt aber nicht den Schluss zu, dass das Gesetz einen Zugangsanspruch ohne Rücksicht darauf einräumen will, wo sich die Unterlagen mit den begehrten Informationen befinden (zur Beschränkung des Anspruchsgegenstands auf vorhandene Informationen unter Ablehnung einer Beschaffungspflicht vgl. Schoch, a.a.O. § 1 Rn. 29 ff.; Rossi, IFG, 2006, § 2 Rn. 11 ff.; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, IFG, 2006, § 2 Rn. 24; Fetzer, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, § 2 IFG Bund Rn. 14; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 150 ff.; siehe auch Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 2 Rn. 10 f.). Denn die Gewährung eines Zugangs zu Informationen setzt jedenfalls voraus, dass die Anspruchsverpflichtete selbst tatsächlich Zugriff auf die Informationen hat. Müsste sich die informationspflichtige Stelle diesen Zugriff erst verschaffen, bedürfte es hierfür wiederum einer Rechtsgrundlage, um gegenüber Behörden und Privaten, die im Besitz der Information sind, ein Herausgabeverlangen durchsetzen zu können. Wie im Archivrecht fehlt diese auch im Informationsfreiheitsgesetz.

12

3. Schließlich ist die Frage:

"Gewähren Art. 5 Abs. 1 GG und/oder Art. 20 GG einen Anspruch auf Aktenbeschaffung und -einsicht?"

in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.

13

Die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG, die den Zugang zu aus allgemein zugänglichen Quellen stammenden Informationen schützt, gibt keinen verfassungsunmittelbaren Zugang zu amtlichen Informationen. Vielmehr kann der Staat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang, in dem er Informationsquellen allgemein zugänglich macht, festlegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. - BVerfGE 103, 44 <60 f.>). Insoweit ist das Grundrecht auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesen (Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5 Rn. 9). Dabei hat der Gesetzgeber den Bezug zum Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu beachten, der als eine der Komponenten für die Informationsfreiheit wesensbestimmend ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 - BVerfGE 27, 71 <81 f.>). Dem ist er bei der Verabschiedung des Informationsfreiheitsgesetzes gerecht geworden, bei der er insbesondere auf die Bedeutung des Gesetzes für die demokratische Meinungs- und Willensbildung hingewiesen hat (BTDrucks 15/4493, S. 6). Diese Leitlinie für die Ausgestaltung der Informationsfreiheit gebietet es allerdings nicht, dass ein Anspruch auf Beschaffung von Akten bei Dritten eingeräumt werde müsste.

14

Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt hinsichtlich der Eröffnung einer Informationsquelle nichts anderes (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 a.a.O. <59 f.>). Auch wenn sich pressespezifische Auskunftspflichten der Bundesbehörden wegen der diesbezüglichen Untätigkeit des Bundesgesetzgebers unmittelbar aus der Verfassung ergeben können, beschränkt sich der insoweit gewährleistete Informationszugang auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen; eine Informationsbeschaffungspflicht gibt es nicht (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 - Rn. 27 ff., 30).

(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den Lastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt als Archivgut für die wissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs.

(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die über solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Lastenausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit einem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv zu übergeben.

(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie den Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbstständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde untersteht.

(1) Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut des Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten. Es gewährleistet den Zugang zum Archivgut des Bundes unter Wahrung des Schutzes privater oder öffentlicher Belange. Dies kann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen.

(2) Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der folgenden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat:

1.
Unterlagen der öffentlichen Stellen des Bundes,
2.
Unterlagen der Stellen des Deutschen Reiches und des Deutschen Bundes,
3.
Unterlagen der Stellen der Besatzungszonen,
4.
Unterlagen der Stellen der Deutschen Demokratischen Republik,
5.
Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen Organisationen und juristischen Personen sowie der Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik und
6.
Unterlagen der anderen Parteien und der mit diesen Parteien verbundenen Organisationen und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik.
Das Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der Unterlagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest.

(3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer als der in § 1 Nummer 9 genannten öffentlichen Stellen sowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und natürlicher Personen als Archivgut des Bundes übernehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen angeboten werden und es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat.

(4) Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Bei der Einführung neuer Systeme der Informationstechnologie insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, oder bei der wesentlichen Änderung solcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig zu informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige Unterlagen entstehen können.

(5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn

1.
diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes oder mit der Erforschung der deutschen Geschichte anhand des Archivguts des Bundes stehen und
2.
es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral durch das Bundesarchiv wahrgenommen werden.

(6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben unberührt.

(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes.

(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind.

Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:

1.
Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von
a)
Kriegs- und Zivilgefangenen sowie Wehrmachtsvermissten und Zivilverschleppten des Zweiten Weltkrieges sowie von Kindern, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von ihren Familien getrennt worden sind,
b)
Personen, die als Folge von bewaffneten Konflikten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Katastrophen, Unglücksfällen größeren Ausmaßes oder in anderen Situationen, in denen die Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme erforderlich ist, voneinander getrennt worden sind oder den Kontakt zueinander verloren haben,
c)
Insassen der ehemaligen sowjetischen Speziallager in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie von politischen Häftlingen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
d)
deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volkszugehörigen und deren Angehörigen, die entweder noch in den Aussiedlungsgebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes leben oder im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz genommen haben, insbesondere soweit diese Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zu einem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland stehen oder soweit sie im Rahmen der Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen stehen,
2.
Beratung der in Nummer 1 genannten Personen und ihrer Angehörigen, insbesondere im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und in staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten sowie Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen an bedürftige Personen mit Wohnsitz im Ausland,
3.
Planung, Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben des Amtlichen Auskunftsbüros der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 122 Abs. 1 des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen und nach Artikel 136 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
4.
Auskunftserteilung zum Zweck der Vermisstensuche, Schicksalsklärung und Familienzusammenführung sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 an
a)
die in Nummer 1 genannten Personen und ihre Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister; Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist; außerdem Geschwister der Eltern und deren Kinder, Kinder der Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder),
b)
öffentliche Stellen,
c)
andere Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.

(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes.

(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind.

Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbstständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde untersteht.

(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes.

(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind.

(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind, zur Übernahme anzubieten, wenn

1.
sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen und
2.
ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.
Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv angeboten werden.

(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Bundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten.

(3) Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der Übermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest. Die Form der Übermittlung und das Datenformat richten sich nach den für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards. Sofern für die Form der Übermittlung und das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle des Bundes festzulegen. Stellt das Bundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen. Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten. Satz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen sind.

(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes abgeben.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Informationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstorbene Personen.

(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an

1.
die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,
2.
öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
3.
Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.