DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz - SDDSG | § 4 Verarbeitung
(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an
- 1.
die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige, - 2.
öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, - 3.
Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
Referenzen - Gesetze | § 124 AktG
§ 124 AktG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 124 AktG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 124 AktG zitiert 1 andere §§ aus dem Aktiengesetz.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 124 AktG.
Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr: 1. Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von a) Kriegs- und Zivilgefangenen sowie...
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben...
Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr: 1. Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von a) Kriegs- und Zivilgefangenen sowie...