DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz - SDDSG | § 4 Verarbeitung

(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an

1.
die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,
2.
öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
3.
Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.

ra.de-OnlineKommentar zu § 124 AktG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 124 AktG

§ 124 AktG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 124 AktG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen


(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Auf
§ 124 AktG zitiert 1 andere §§ aus dem Aktiengesetz.

DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz - SDDSG | § 2 Aufgaben des DRK-Suchdienstes


Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr: 1. Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von a) Kriegs- und Zivilgefangenen

Referenzen - Urteile | § 124 AktG

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 124 AktG.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Sept. 2014 - 10 A 10355/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil i

Referenzen

Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr: 1. Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von a) Kriegs- und Zivilgefangenen sowie...
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben...
Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr: 1. Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von a) Kriegs- und Zivilgefangenen sowie...