Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juni 2009 - 10 A 10042/09

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2009:0619.10A10042.09.0A
bei uns veröffentlicht am19.06.2009

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Zolloberinspektor im Dienst der Beklagten. Er begehrt die Bewilligung eines Tages Sonderurlaub zur Teilnahme an einem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas am 13. Juli 2007. Der Kongress „Folge dem Christus nach!“ fand in der Zeit vom 13. bis 15. Juli 2007 in der …. Arena F. statt.

2

Unter dem 9. Juli 2007 beantragte der Kläger Sonderurlaub und nahm, nachdem dem Antrag nicht entsprochen worden war, für den 13. Juli 2007 einen Tag Erholungsurlaub in Anspruch. Er legte in der Folgezeit eine Bescheinigung des Vorstands der Zeugen Jehovas vom 19. Juli 2007 vor, wonach er als Delegierter der Gemeinde B. an dem Bezirkskongress teilgenommen habe. Hierbei handele es sich um einen regionalen Gottesdienst, der einmal im Jahr stattfinde und das zweitwichtigste religiöse Fest im Jahresverlauf sei. Zu dem Kongress sei auch die Öffentlichkeit eingeladen gewesen.

3

Mit Bescheid vom 17. September 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Sonderurlaub ab, weil keine Tagung im Sinne der Sonderurlaubsverordnung vorliege, sondern ein regionaler Gottesdienst. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Bezirkskongresse seien in Art und Weise dem Deutschen Evangelischen Kirchentag und dem Deutschen Katholikentag gleichzusetzen. Es würden Podiumsgespräche geführt, Vorträge gehalten und Resolutionen verabschiedet. Zusätzlich finde ein reger Informationsaustausch mit anderen Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft statt. Der Ausdruck Gottesdienst dürfe für die Bewilligung des Sonderurlaubs nicht von Bedeutung sein.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar, geändert am 7. Mai 2008, wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der ergänzenden Begründung, schon aufgrund ihrer nur regionalen Bedeutung könne die Veranstaltung nicht mit dem Deutschen Katholikentag oder dem Deutschen Evangelischen Kirchentag verglichen werden.

5

Der Kläger hat am 27. Mai 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben, mit der er unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, der Bezirkskongress der Zeugen Jehovas erfülle den Begriff der Tagung im Sinne der Sonderurlaubsverordnung und sei zudem in Aufbau, Zielen und Themenstellungen sowie von der Besucherzahl her mit dem Deutschen Katholikentag und dem Deutschen Evangelischen Kirchentag vergleichbar.

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Der Kläger hat beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Februar 2008 in der Fassung vom 7. Mai 2008 zu verpflichten, ihm den beantragten Sonderurlaub zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, der Verordnungsgeber habe die Gewährung von Sonderurlaub, der nicht von der Eigenschaft des Beamten als Tagungsdelegierter oder seiner Mitgliedschaft in einem Verfassungsgremium der Religionsgemeinschaft abhänge, bewusst auf die Teilnahme an den beiden Veranstaltungen Deutscher Katholikentag und Deutscher Evangelischer Kirchentag beschränkt. Der Bezirkskongress sei auch nicht als Tagung anzusehen.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2008 stattgegeben: Der Rechtsbehelf sei zulässig, da die Rechtswirkungen eines in überflüssiger Weise in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs noch für die Vergangenheit beseitigt werden könnten. Der Anspruch auf Sonderurlaub folge aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung, die eine Freistellung für die Teilnahme am Deutschen Katholikentag und am Deutschen Evangelischen Kirchentag vorsehe. Der Bezirkskongress der Zeugen Jehovas sei mit diesen Veranstaltungen vergleichbar im Hinblick auf Ziele, Inhalte und Größenordnung. Die unterschiedliche Art und Weise ihrer Durchführung habe das Gericht jedenfalls im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub ebenso wenig zu bewerten wie Glauben und Lehre der Gemeinschaft. Aus der Glaubensfreiheit folge der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Die Anerkennung der Zeugen Jehovas als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Land Berlin habe überregionale Wirkung. Ein sachlicher Differenzierungsgrund für eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgesellschaften liege nicht vor. Vor dem Hintergrund der individuellen Religionsfreiheit des Klägers sei von einer Ermessensreduktion auf Null bei der Entscheidung über den Sonderurlaub auszugehen.

12

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, der Deutsche Evangelische Kirchentag und der Deutsche Katholikentag seien Veranstaltungen von hohem gesellschaftspolitischem und religiösem Rang mit einer großen sozialen Bedeutung und Strahlkraft bundesweit in vielen gesellschaftlichen Belangen. Ein vergleichbarer gesellschaftspolitischer Einfluss komme den Zeugen Jehovas, die in Rheinland-Pfalz nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt seien, nicht zu. Der Gesetzgeber habe daher die Gewährung von Sonderurlaub bewusst auf die Teilnahme an den beiden großen Kirchentagen beschränkt.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor, es könne nicht unterstellt werden, dass die Sonderurlaubsverordnung eine Regelung treffe, die in verfassungswidriger Weise die Pflicht zur religiösen Neutralität des Staates verletze. Auch das einschlägige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1984 (NVwZ 1987, 699) gehe nicht von einer bewussten Beschränkung auf die Kirchentage der katholischen und evangelischen Kirche aus. Mit der Verleihung des Körperschaftsstatus bringe der Staat rechtsförmlich zum Ausdruck, dass die Religionsgemeinschaft den im Grundgesetz angelegten Kultur- und Sozialauftrag mit erfülle. Aus diesem Grund sei eine Differenzierung zwischen den korporierten Religionsgemeinschaften und lediglich privatrechtlich organisierten Gemeinschaften zwar zulässig, eine Differenzierung innerhalb der Gruppe der korporierten Religionsgemeinschaften aber nicht zu rechtfertigen. Die Verleihung der Körperschaftsrechte an die Zeugen Jehovas in Berlin sei als überregionaler Akt jedenfalls im Bereich des Bundesrechts zu beachten. Zudem seien Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas in Deutschland Kirchentagen im Sinne der Sonderurlaubsverordnung gleichzusetzen. Sie hätten für die Glaubensgemeinschaft und die einzelnen Gläubigen als Glaubensereignis, zur Festigung der Zusammengehörigkeit, zur Herstellung von Kontakten zwischen den Gläubigen und zur Horizonterweiterung für das eigene Glaubensleben die gleiche Bedeutung wie die Kirchentage. Bei den Zeugen Jehovas bestehe insoweit kein Unterschied zwischen „normalen“ Gläubigen und Funktionsträgern. Auch die Kirchentage seien keine reinen Laienveranstaltungen, sondern leiteten sich von der Amtskirche ab, stünden unter ihrem Schutz und dienten letztlich deren Förderung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2008 ist die Klage abzuweisen.

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Zwar bestehen gegen deren Zulässigkeit aus den bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen keine Bedenken. Die Klage ist aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Bewilligung eines Tages Sonderurlaub für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas am 13. Juni 2007.

21

Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt allein § 7 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (SonderurlaubsverordnungSUrlV –) in Betracht. Danach kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört (erste Alternative), für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt (zweite Alternative), sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages (dritte Alternative).

22

Die erste Alternative dieser Regelung scheidet hier unstreitig von vornherein als Anspruchsgrundlage aus. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat ebenfalls der Auffassung, dass auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Norm nicht vorliegen, weil der Kläger nicht – was hier allein in Betracht kommt – als Delegierter an einer Tagung seiner Religionsgemeinschaft teilgenommen hat. Dabei kann die Auslegung des Begriffs der Tagung, der in der SUrlV nicht näher definiert wird, letztlich dahinstehen, weil der Kläger jedenfalls nicht die Eigenschaft eines Delegierten besaß. Er wurde nämlich nicht durch eine Wahl oder einen sonstigen Berufungsakt als Vertreter seiner Gemeinde B. zur Teilnahme an dem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas vom 13. bis 15. Juli 2007 in F. entsandt, wie dies für einen Delegierten vom Wortsinn her zu fordern ist (vgl. zum Begriff des Delegierten Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Loseblattkommentar, 54. Ergänzungslieferung 2000, § 6 Rdnr. 8). Vielmehr nahm er an dem Kongress als schlichter Besucher teil. Eine darüber hinausgehende Funktion als Delegierter lässt sich der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Vorstands der Jehovas Zeugen in Deutschland vom 19. Juli 2007 nicht entnehmen und wurde vom Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. In diesem Zusammenhang kann deshalb letztlich offen bleiben, ob die Anerkennung der Zeugen Jehovas als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft im Land Berlin – und mittlerweile in anderen Bundesländern (vgl. FAZ vom 12. Mai 2009) – als ein „überregionaler Akt“ (vgl. Kirchhof, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1994, § 22 S. 687 m.w.N) im Bundesbeamtenrecht zu beachten ist.

23

Der Kläger kann sein Begehren aber auch nicht auf eine – entsprechende – Anwendung der dritten Alternative des § 7 Satz 1 Nr. 7 SUrlV stützen.

24

Nach dem Wortlaut der Regelung ist dieser Urlaubstatbestand auf die Teilnahme des Beamten an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen und des Katholischen Kirchentages beschränkt. Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der Wortlaut einer (verordnungsrechtlichen) Regelung keine unübersteigbare Grenze für deren Auslegung setzt. Vielmehr können Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm auch ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis erlauben. Darüber hinaus sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes bei der Auslegung des einfachen Rechts zu beachten. Dementsprechend kann das Verfassungsrecht die Erweiterung einer Norm über den Wortlaut hinaus oder deren entsprechende Anwendung gebieten (vgl. Jarass/Pieroth Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 10. Auflage 2009, Einl. Rdnr. 5 ff. und Art. 20 Rdnr. 34). Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung bzw. entsprechende Anwendung des § 7 Satz 1 Nr. 7 dritte Alternative SUrlV auf die Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas in Deutschland ist hier indessen nicht nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen oder aufgrund höherrangigen Rechts geboten.

25

Eine vergleichende Betrachtung der drei in § 7 Satz 1 Nr. 7 SUrlV zusammengefassten Urlaubstatbestände zeigt, dass der Verordnungsgeber ausdrücklich einen Unterschied zwischen den ersten beiden Alternativen und der dritten Alternative insofern getroffen hat, als er für die Sitzungen bestimmter Organe und Gremien sowie für Tagungen neben den Kirchen die sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften in den Anwendungsbereich der Bestimmung miteinbezogen hat, während er dies bei der dritten Alternative unterlassen hat. Dies deutet, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, auf eine bewusste und vom Verordnungsgeber gewollte Differenzierung im Hinblick auf die verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm hin. Danach sprechen bereits die Systematik und der objektivierte Wille des Verordnungsgebers gegen die Möglichkeit einer Erweiterung dieser Bestimmung.

26

Nach Überzeugung des Senats wird dieses Ergebnis auch von der unterschiedlichen inhaltlichen Zielrichtung der in § 7 Satz 1 Nr. 7 SUrlV geregelten Urlaubstatbestände getragen:

27

Die Sonderurlaubsverordnung dient insgesamt dem Ausgleich zwischen dem Interesse des Dienstherrn an der Erfüllung der Dienstpflichten durch den Beamten einerseits und dessen persönlichen Interessen an der Wahrnehmung außerdienstlicher, privater Belange andererseits. Wo diese sich bezogen auf die Arbeitszeit des Beamten überschneiden, hat der Verordnungsgeber den Konflikt für bestimmte Bereiche zugunsten der privaten Belange des Beamten gelöst. Diese Bereiche berühren zum Teil die Grundrechte des Beamten oder weisen einen Bezug zu den auch im öffentlichen Interesse liegenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes auf. So regelt beispielsweise § 1 SUrlV den Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, § 3 SUrlV den Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres und § 6 SUrlV den Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke (vgl. näher zu den einzelnen Urlaubstatbeständen Günther, Sonderurlaub, DÖD 1980, 22 ff.). § 7 Satz 1 Nr. 7 erste und zweite Alternative SUrlV betreffen den Bereich der Wahrnehmung religiöser Belange durch den Einzelnen und das Wirken der anerkannten öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (Art. 4 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV). Insoweit hat der Dienstherr bestimmte – nicht alle – privaten Betätigungen des Beamten im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Religion privilegiert. Die Freistellung dient in diesem Zusammenhang aber nicht allein seinem persönlichen Interesse an der Verwirklichung seines Glaubens, sondern in gleichem Maße auch der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, deren öffentliche Wirksamkeit für die Gesellschaft gemäß Art. 140 GG als Gemeinwohlbelang anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1984, ZBR 1985, 108 = NVwZ 2007, 699).

28

Im Unterschied dazu dient die Beurlaubung des Beamten zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages nicht unmittelbar der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder der privaten Religionsausübung des Beamten, sondern verfolgt einen anderen, davon verschiedenen Regelungszweck.

29

Die Kirchentage sind nämlich im Unterschied zu den oben genannten Sitzungen und Tagungen der Religionsgesellschaften keine Veranstaltungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Amtskirchen, sondern von diesen grundsätzlich losgelöste, eigenständige und privat organisierte Einrichtungen von herausgehobener, allgemein gesellschaftlicher Bedeutung. Sowohl der Deutsche Evangelische Kirchentag als auch der Deutsche Katholikentag werden durch eine von der Amtskirche unabhängige und ihr teilweise auch kritisch gegenüberstehende Laienbewegung getragen, worauf beide Veranstaltungen in ihrem Auftreten nach außen erheblichen Wert legen (vgl. z.B. den Internetauftritt des 32. Deutschen Evangelischen Kirchentages 2009 http://www.kirchentag.de/das-ist-kirchentag/ziele/bewegung.html, sowie zum Deutschen Katholikentag 2008 http://www.katholikentag.de/go/ueber_uns-katholikentag.html, jeweils Zugriff vom 12. Mai 2009). Rechtsträger der Evangelischen Kirchentage ist nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, sondern der Verein zur Förderung des Deutschen Evangelischen Kirchentages e.V. mit Sitz in Fulda (http://www.kirchentag.de/das-ist-kirchentag/gremien.html, Zugriff vom 12. Mai 2009). Die Präsidenten/Präsidentinnen des Kirchentages waren und sind häufig Personen des öffentlichen, auch des politischen Lebens (vgl. die Auflistung bei www.kirchentag.de/das-ist-kirchentag/Gremien/die-paesidentinnen.html, Zugriff vom 12. Mai 2009). Das Präsidium, dessen Mitglieder aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Kirche kommen (vgl. www.kirchentag.de/das-ist-kirchentag/gremien/präsidium.html, Zugriff vom 12. Mai 2009), trägt die Verantwortung für den Deutschen Evangelischen Kirchentag und bestimmt unabhängig über Zeit, Ort und Programm. Der Deutsche Evangelische Kirchentag präsentiert sich nach eigener Aussage als Element der Zivilgesellschaft in Deutschland ( www.kirchentag.de/das-ist-kirchentag/das-ereignis/in-der-gesellschaft.html, Zugriff vom 12. Mai 2009).

30

Veranstalter des Deutschen Katholikentages ist das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK), in Zusammenarbeit mit der jeweils gastgebenden Diözese. Das ZdK ist die größte Laienvertretung der Katholiken in Deutschland. Es steht nach seinem Selbstverständnis für die katholischen Frauen und Männer, die sich in den Laienräten der Diözesen, in Verbänden, Bewegungen, Initiativen und Organisationen aktiv an der Gestaltung der Gesellschaft und der Kirche in Deutschland beteiligen (vgl. http://www.katholikentag.de/go/ueber_uns-zdk.html, sowie http://www.zdk.de/ueberuns/aufgaben.php, Zugriff vom 12. Mai 2009). Erster Katholikentag war 1848 die Generalversammlung des Katholischen Vereins Deutschlands in Mainz, er ist schon historisch eine Ausprägung des politischen Katholizismus. Heute sieht sich der Katholikentag als kritische Stimme und Instrument zur Mitgestaltung katholischer Laien in Kirche, Gesellschaft und Politik (vgl. www.katholikentag.de/go/ueber_uns-katholikentag.html, Zugriff vom 12. Mai 2009).

31

Durch diese Verankerung der evangelischen und katholischen Laienbewegungen in der Gesellschaft gewinnen die Kirchentage ihre besondere, von der Beklagten zu Recht herausgestellte Eigenart und soziale Bedeutung. Entsprechend ihrer Struktur und dem selbst definierten Auftrag widmen sich die Veranstaltungen nicht ausschließlich religiösen oder kirchlichen Themen, sondern ganz wesentlich auch aktuellen politischen und gesellschaftspolitischen Fragestellungen von allgemeiner Bedeutung wie Abrüstung, Frieden, Ökologie, Bildung, Reformen des Sozialstaats, europäische Zukunft und in jüngster Zeit Problemen der Globalisierung oder dem Dialog zwischen den Religionen (vgl. beispielsweise zum Deutschen Katholikentag 2008 www.katholikentag.de/go/ueber_uns-katholikentag.html, und www.katholikentag.de/go/ueber_uns-katholikentag-geschichte.html, Zugriff vom 21. April 2009; zum Programm des 32. Deutschen Evangelischen Kirchentags www.kirchentag.de/programm/Thematisch.html, Zugriff vom 17. April 2009 sowie zur Auflistung früherer Themenschwerpunkte bei wikipedia unter http://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_Evangelischer_Kirchentag, Zugriff vom 21. April 2009). Die Kirchentage wollen hierzu öffentlich Stellung beziehen, ihre Stimme wird in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen und sie gewinnen so einen nicht unerheblichen Einfluss auf die öffentliche Diskussion über die aktuellen, die Zivilgesellschaft beschäftigenden Fragen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch die Kirchentage zum einen mit ihrer jeweiligen Amtskirche verbunden bleiben und im Ergebnis auch deren Wirksamkeit fördern, und sie zum anderen für die Besucher herausgehobene Ereignisse zur Verwirklichung ihres Glaubens darstellen können. Dass das aus dem Laienelement der Kirchentage entstehende besondere Hineinwirken der Veranstaltungen in die Gesellschaft, nicht aber deren Bedeutung für die Religionsausübung im Sinne des Art. 4 GG entscheidend für die urlaubsrechtliche Regelung ist, zeigt sich schon daran, dass die Bewilligung von Sonderurlaub für die Kirchentage gerade unabhängig von der eigenen konfessionellen Bindung des Beamten als evangelischer oder katholischer Christ erfolgt. Demgegenüber sind durchaus Veranstaltungen der Kirchen von hohem religiösem Rang denkbar, ohne dass die bloße Teilnahme daran durch die Sonderurlaubsverordnung begünstigt würde.

32

Es lässt sich also – zusammengefasst – feststellen, dass nach Sinn und Zweck der Gesamtregelung gemäß den ersten beiden Alternativen des § 7 Satz 1 Nr. 7 SUrlVO ein hervorgehobenes Engagement des Beamten bei besonderen – internen – Veranstaltungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für die Gewährung von Sonderurlaub nötig ist, während in der dritten Alternative die bloße Teilnahme an den vom Verordnungsgeber gerade wegen ihrer Außenwirkung für entsprechend bedeutsam erachteten beiden von Laien organisierten großen Kirchentagen urlaubsrechtlich gefördert wird.

33

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist eine Erweiterung oder entsprechende Anwendung des § 7 Satz 1 Nr. 7 dritte Alternative SUrlV auf die Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas nicht aus Gleichbehandlungsgründen gemäß Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV geboten.

34

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich, und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14; Beschluss vom 20. September 2007, DVBl. 2007, 1431 m.w.N.). Auch die Pflicht zur staatlichen Neutralität und das Paritätsgebot gegenüber den verschiedenen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften beinhalten keine absolute, schematische Gleichstellung. Vielmehr sind hier Differenzierungen zulässig, die durch eine tatsächliche Verschiedenheit der einzelnen Religionsgesellschaften hinsichtlich der zu regelnden Sachverhalte bedingt sind (vgl. Korioth in Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 140 Rdnr. 32 und Art. 137 WRV Rdnr. 72). Die Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas unterscheiden sich nach Überzeugung des Senats aber wesentlich von dem oben beschriebenen Charakter der Evangelischen Kirchentage und der Deutschen Katholikentage. Diese sachlichen Unterschiede darf der Dienstherr ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Paritätsgebot einer Differenzierung bei der Gewährung von Sonderurlaub zugrunde legen.

35

Zwar sind die Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas von vergleichbar herausgehobener Bedeutung wie die Kirchentage im Hinblick auf ihre Größenordnung und ihren auf die Religion bezogenen Inhalt, namentlich soweit dieser die Betätigung und Festigung des persönlichen Glaubens der Besucher, die gemeinschaftlichen Glaubenserlebnisse und Gespräche mit vielen anderen Gläubigen, die Herstellung neuer Kontakte betrifft. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt, weshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Die Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas haben aber unzweifelhaft nicht die den Kirchentagen zukommende zivile Struktur und die sich daraus ergebende allgemeine gesellschaftliche Bedeutung. Sie sind keine von der Religionsgesellschaft organisatorisch gelösten Veranstaltungen, sondern werden von der „leitenden Körperschaft“ der Zeugen Jehovas selbst, mithin nicht durch hiervon unabhängige, zivilrechtlich miteinander verbundene Personen organisiert und geleitet (vgl. das Programmheft zum streitgegenständlichen Bezirkskongress, Bl. 5 der Verwaltungsakte). Sie unterscheiden sich schon dadurch wesentlich vom Charakter der Kirchentage als unabhängige Laienbewegungen. Sie konzentrieren sich, auch wenn die Öffentlichkeit zur Teilnahme eingeladen ist, zudem in ihrem Inhalt und in ihren Themen auf das Wirken der Religionsgemeinschaft nach innen und die Festigung des individuellen Glaubens und der religiösen Lebensführung der Mitglieder und Besucher. Dementsprechend bezeichnet der Kläger in seinem Urlaubsantrag die Veranstaltung selbst als „Bibelkongress“ und beschreibt die von ihm vorgelegte Bescheinigung des Vorstands der Zeugen Jehovas vom 19. Juli 2007 den Bezirkskongress als zweitwichtigstes religiöses Fest im Jahresverlauf mit überragender Bedeutung für die Zeugen Jehovas in ihrer Anbetung. Aus dem Programmheft geht ebenso wie aus den vom Kläger vorgelegten Berichten über den Ablauf und den Inhalt früherer Kongresse hervor, dass die Veranstaltungen den Kern der religiösen Betätigung betreffen sowie dass in ihrem Rahmen Taufen – also Bekehrungen bzw. Aufnahmen in die Religionsgemeinschaft – eine wesentliche Rolle spielen und die Kongresse mitprägen (vgl. Anlagen 10, 12 und 13 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. August 2008). Die vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegten Ziele der Kongresse, nämlich die Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Gläubigen auch über die Landesgrenzen hinaus bei Kongressen mit internationaler Beteiligung und das herausgehobene, stärkende Glaubensereignis für die Teilnehmer, bestätigen ebenfalls diese Betrachtung.

36

Die Differenzierung entsprechend dieser sachlichen Unterschiede zwischen den Kirchentagen und den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas knüpft nicht in unzulässiger Weise an den Inhalt von Glauben und Lehre der Religionsgemeinschaft an. Sie stellt auch keine gemäß Art 3 Abs. 3 GG unzulässige Benachteiligung des Beamten wegen seines individuellen Glaubens dar und verletzt schließlich nicht Art. 4 GG. Die Religionsfreiheit gewährt einen vor staatlichen Eingriffen geschützten Freiraum, zu dem auch die Teilnahme an religiösen Feiern und Gebräuchen gehört. Aus ihr folgt aber kein Anspruch des Einzelnen gegen den Staat auf Freistellung von einer Arbeitsverpflichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1995, NJW 1995, 3378).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

38

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, weil Inhalt und Reichweite des § 7 Satz 1 Nr. 7 dritte Alternative SUrlV höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sind.

39

Beschluss

40

Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG für das Berufungsverfahren auf 100,-- € festgesetzt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Oktober 2000 – 2 E 11605/00 –, IÖD 2001, 7 und juris).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juni 2009 - 10 A 10042/09 zitiert 14 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 6 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union


(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit 1. in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,2. in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen U

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 7 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit


Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend. (2) Ansprüche auf Sonderurlaub für Beamtinnen und Be

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 3 Voraussetzungen


Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn1.der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,2.dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und3.die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 2

Referenzen

Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

(2) Ansprüche auf Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn

1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.

(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit

1.
in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
2.
in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
3.
in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach der Dauer der Entsendung.

(2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.