Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 3 Voraussetzungen

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 3 Voraussetzungen
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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis

Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn

1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.

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(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. (2) Soweit keine ausdrückliche sozia
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren1.für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,2.zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht dur
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published on 22/11/2018 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 verpflichtet, den Erholungsurlaub des Klägers für den 17.02.2017 zu widerrufen und dem Kläger für den 17.02.2017 nachträ
published on 19/06/2009 00:00

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen. Das Ur
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