Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 7 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 SUrlV 2016.