Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Feb. 2016 - 1 A 10530/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0212.1A10530.15.0A
bei uns veröffentlicht am12.02.2016

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin mit der Klage die Anfechtung des Abhilfebescheides vom 20. Mai 2014 betrieben und die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, die Beseitigung des auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen der Garage und dem Gerätehaus errichteten Holzkonstruktion (überdachtes Brennholzlager) anzuordnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015 (1 K 827/14.KO) ist hinsichtlich des ersten und des dritten Satzes des Tenors dieses Urteils wirkungslos.

Die Berufung, die sich nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen nur noch gegen zweiten Satz des Tenors das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015 richtet, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, werden der Klägerin auferlegt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu je 1/2. Ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Verpflichtung des Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Beigeladenen auf Beseitigung eines an der gemeinsamen Grenze errichteten Spielturms.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung G..., Flur … Parzelle Nr. … an das nach Nordosten hin das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen (Parzelle Nr. ...) angrenzt. Die Beigeladenen haben teils unmittelbar auf der Grenze zum Grundstück der Klägerin, teils mit einem geringen Abstand zur Grenze folgende Bauwerke errichtet:

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1. eine 7,50 m lange Garage, daran sich nach Nordwesten anschließend

4

2. ein nach zwei Seiten hin geschlossenes Holzgerüst, das entlang der Grenze etwa 1,30 m - 1,40 m breit, wegen der Dachschräge 3,10 m - 3,50 m hoch, mit einem Plastikdach versehen ist und zur Lagerung von Brennholz bestimmt war,

5

3. ein giebelständiges Gartenhaus von 3 m Länge und

6

4. einen Spielturm aus Holz, der aus vier tragenden Holzbalken, einer in der Höhe von ca. 1,80 m bis 2,00 m angebrachten Plattform mit den Ausmaßen 3,17 m x 2,70 m und einer darüber sich erhebenden, umlaufenden Brüstung aus senkrecht angebrachten Brettern von etwa 1 m Höhe sowie einer Bretterwand zur Grenze hin besteht. Die Plattform kann über eine Sprossenleiter erreicht werden. Unter der Plattform befinden sich ein Sandkasten, eine Schaukel und auf zwei Seiten Sitzbänke für Kinder.

7

Das Grundstück der Beigeladenen, nicht jedoch dasjenige der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „S…“ der Ortsgemeinde G….

8

Die Klägerin wandte sich mit Schriftsatz vom 7. April 2014 gegen „… die Bauaktivitäten auf dem Nachbargrundstück …“ und beantragte, gegenüber den Beigeladenen anzuordnen, dass die im Bau begriffenen baulichen Anlagen beseitigt werden. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 17. April 2014 gegen die Beigeladenen eine Verfügung, mit der die Bauarbeiten zur Errichtung des Spielturms und des überdachten Holzlagers eingestellt wurden. Dem dagegen von den Beigeladenen eingelegten Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2014 ab und hob den Bescheid über die Baueinstellung vom 17. April 2014 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Spielturm sei ohne eigene Abstandsfläche zulässig. Zur Begründetheit des Widerspruches bezüglich des überdachten Holzlagers hieß es, da der Spielturm in die Berechnung nicht einzubeziehen sei, werde durch das Holzlager die Höchstlänge von 12 m nicht überschritten. Der Antrag auf Beseitigung wurde nicht bearbeitet.

9

Mit der am 26. August 2014 bei dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, der Spielturm und das Holzgerüst seien nicht ohne eigene Abstandsflächen zulässig, da sie die Beleuchtung mit Tageslicht erheblich beeinträchtigten und der Brandschutz nicht gewährleistet sei.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Abhilfebescheides vom 20. Mai 2014 zu verpflichten, die Beseitigung der auf dem Grundstück der Beigeladenen in der Gemarkung G..., Flur … Flurstück Nr. … entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze in den Grenzabständen errichteten Bauwerke mit Ausnahme der Garage und des Abstellgerätehauses anzuordnen,

12

hilfsweise

13

den Beklagten unter Aufhebung des Abhilfebescheides vom 20. Mai 2014 zu verpflichten, über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 7. April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

14

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beigeladenen haben

17

keinen Antrag

18

gestellt.

19

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 15. Januar 2015 den Abhilfebescheid des Beklagten vom 20. Mai 2014 aufgehoben, soweit durch dessen Ziffer 1) die bauaufsichtliche Verfügung vom 17. April 2014(Baueinstellung gegen den Spielturm) aufgehoben worden war. Ferner wurde der Beklagte verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen die Beseitigung der auf deren Grundstück errichteten Spielkonstruktion (Spielturm im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze) zu verfügen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

20

In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, die Errichtung des Spielturms verstoße gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften des § 8 LBauO, weil er nicht den Mindestabstand zum Grundstück der Klägerin von 3 m gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO einhalte und auch nicht nach § 8 Abs. 8 Nr. 9 LBauO ohne Abstandsfläche zugelassen werden könne. Da es sich bei dem Spielturm um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO handele, werde unter Berücksichtigung der weiteren Gebäude an der gemeinsamen Grenze die nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b) LBauO zulässige Gesamtlänge von 12 m überschritten.

21

Das überdachte Holzlager dürfe gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO ohne Abstandsfläche errichtet werden, weil es zusammen mit der Garage und dem Gartenhaus die nach §8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b) LBauO zulässige Gesamtlänge von 12 m nicht überschreite. Zwar wiesen Garage (7,50 m), Holzregal (1,30 m) und Gartenhaus (3 m) einschließlich der Dachüberstände bzw. Dachrinnen eine Gesamtlänge von 12,30 m auf. Die Dachüberstände des Gartenhauses seien bei dieser Berechnung im vorliegenden Fall indes nicht zu berücksichtigen, sodass eine Gesamtgebäudelänge von ca. 11,80 m vorliege.

22

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung machen die Beigeladenen im Wesentlichen geltend, der Spielturm sei bereits kein Gebäude. Die Plattform bestehe nämlich aus nebeneinander verlegten Holzplanken mit Zwischenräumen; eine Folie sei darunter nicht angebracht. Diese reine Holzbeplankung sei nicht dazu bestimmt und geeignet, Niederschläge sicher abzuleiten. Die Belichtung des Klägergrundstücks sei nicht erheblich beeinträchtigt und der Brandschutz gewährleistet. Selbst wenn man aber von der Gebäudeeigenschaft des Spielturms ausgehe, so ergebe sich der baurechtswidrige Zustand lediglich bei einer Gesamtschau der vier Anlagen (Garage, Holzunterstellplatz, Gartengerätehaus, Spielturm). Jede einzelne Anlage sei für sich betrachtet zulässig. Da sich ein Verstoß nur aus der Gesamtschau mehrerer Anlagen ergebe, könne der Beklagte nicht verpflichtet werden, die Beseitigung gerade einer bestimmten Anlage zu verfügen.

23

Die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage gegen den Abhilfebescheid vom 20. Mai 2014 und die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, die Beseitigung des auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen der Garage und dem Gerätehaus errichteten Holzkonstruktion (überdachtes Brennholzlager) anzuordnen, zunächst im Wege der Anschlussberufung weiterverfolgt. Hinsichtlich der Anfechtungsklage hat sie die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich der Verpflichtungsklage durch nachgereichten Schriftsatz für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich beiden Erledigungserklärungen angeschlossen.

24

Die Beigeladenen beantragen,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015 teilweise abzuändern und die Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten auch gegen den auf ihrem Grundstück errichteten Spielturm abzuweisen.

26

Der Beklagte beantragt ebenfalls,

27

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015 teilweise abzuändern und die Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten auch gegen den auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Spielturm abzuweisen.

28

Er trägt im Wesentlichen vor, bei dem Spielturm handele es sich nicht um ein Gebäude, da es an der nötigen Überdeckung fehle. Entscheidend für die Eigenschaft der Überdeckung sei dabei, dass die sichere Ableitung von Niederschlägen gewährleistet werde. Da hier die Plattform aus mit Zwischenabständen verlegten Holzbohlen bestehe, seien diese Anforderungen nicht erfüllt. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass nach dem Inhalt der Stellungnahme der Brandschutzdienststelle seines Hauses von dem Spielturm keine Brandgefahr ausgehe.

29

Die Klägerin beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie macht im Wesentlichen geltend, der Spielturm stelle sich als bauliche Anlage dar, die sämtliche Voraussetzungen eines Gebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 LBauO verwirkliche. Insbesondere habe die Konstruktion eine ausreichende Überdachung. Dass hier möglicherweise „Ritzen“ vorhanden seien, sei irrelevant, da es nur darauf ankomme, dass der Raum nach oben überdeckt – nicht geschlossen – sei. Die Konstruktion sei auch nicht über § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO privilegiert. Es handele sich nämlich hier um einen Aufenthaltsraum, was sich aus den installierten Bänken, Schaukeln und sonstigen Gerätschaften ergebe. Ihr Sinn und Zweck bestehe darin, dass sich innerhalb dieser Konstruktion Kinder aufhielten.

32

Die hier streitgegenständliche Konstruktion habe auch Wirkungen, wie sie von Gebäuden ausgehe. Denn wenn bereits von überdachten Stellplätzen, Terrassen, die höher als 1 m seien und auch Aufschüttungen bereits ab einer Höhe von 1 m Wirkungen wie Gebäude ausgingen, habe auch die hier streitgegenständliche Konstruktion, die insgesamt mit dem erforderlichen Geländer weit mehr als 2 m hoch sei, ebenfalls Wirkungen wie ein Gebäude. Letztendlich sei die Konstruktion als eine „erhöhte Terrasse“ anzusehen. Überdies sei auch der Brandschutz nicht gewährleistet. Im Übrigen verstoße der Spielturm auch gegen die Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans „S…“, da die festgesetzten Baugrenzen nicht berücksichtigt würden. Die Festsetzungen von Baugrenzen dienten selbstverständlich auch dem Schutz des Nachbarn und zwar nicht nur innerhalb des maßgeblichen Bebauungsplanes, sondern gerade auch außerhalb des Plangebietes.

33

Der Senat hat den Brandschutzsachverständigen E…, einen Mitarbeiter der Kreisverwaltung Altenkirchen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift über die Sitzung vom 12. Februar 2016 Bezug genommen.

34

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie den vorliegenden Verwaltungsakten (2 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

35

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Spielturm zu Recht stattgegeben.

37

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Beigeladenen ist § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO –, wonach die Bauaufsichtsbehörde gegen solche baulichen Anlagen einschreiten kann, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Dabei ist ein Einschreiten grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten gestellt. Für die Bauaufsichtsbehörde besteht auf den Antrag eines Nachbarn grundsätzlich eine Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes, wenn die Errichtung oder Nutzung der Anlage zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften führt (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2000 – 1 A 10952/00.OVG –, juris). Eine solche Ermessensreduzierung tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der auch im Interesse des Nachbarn liegenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (vgl. OVG RP, Urteile vom 3. November 1966 – 1 A 54/65 –, BRS Bd. 17 Nr. 12, und vom 22. Oktober 1987 – 1 A 108/85 –; Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, ESOVGRP, st. Rspr.; zur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit Bundesrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 B 248/87 –; juris).

38

Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin mit Erfolg auf die Verletzung von drittschützenden Vorschrift berufen, da der Spielturm gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 8 LBauO verstößt,

39

a. § 8 Abs. 1, 6 LBauO, wonach vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen mit einer Mindesttiefe von 3 m von Gebäuden freizuhalten sind, ist auf den Spielturm nicht unmittelbar anwendbar. Der hier streitige Spielturm müsste nur dann nach § 8 Abs. 1, 6 LBauO eine Abstandsfläche einhalten, wenn es sich bei diesem Bauwerk um ein Gebäude im Sinne des § 8 Abs. 1 LBauO handeln würde. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO ist ein Gebäude eine selbständig benutzbare überdeckte Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Fehlt es bereits an einer „Überdeckung“, die dazu bestimmt und geeignet ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, so liegt kein Gebäude im Sinne der LBauO vor. Eine solche „Überdeckung“ liegt daher nur dann vor, wenn die bauliche Anlage geeignet ist, Schutz vor Niederschlägen sicherzustellen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Lichtbildern zweifelsfrei ergibt, besteht die Plattform des streitigen Spielturms aus auf einem Balkengerüst verlegten Holzbrettern, die derart nebeneinander genagelt sind, dass jeweils ein Zwischenraum von ca. 0,5 cm verbleibt. Mit dieser Bauweise ist die Plattform nicht geeignet, den darunterliegenden Spielplatz (Sandkasten, Schaukle, Sitzbänke) gegen Niederschläge zu sichern.

40

b. Stellt der Spielturm somit kein Gebäude dar, so ist er aber als eine bauliche Anlage einzuordnen, da es sich zweifellos um eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage handelt (vgl. § 2 Abs. 1 LBauO). Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, bestimmt § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO, dass die Absätze 1 bis 7 entsprechend gelten.Die Beurteilung der Frage, ob von einem Vorhaben „Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden“ ausgehen, muss sich an den Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts orientieren, wie sie in § 8 Absätze 8 Satz 2, 9 Satz 3 und 10 Satz 1 LBauO zum Ausdruck kommen, nämlich, dass eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht, eine ausreichende Belüftung von Aufenthaltsräumen sichergestellt und der Brandschutz gewährleistet wird. Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden gehen von einer baulichen Anlage daher unter anderem dann aus, wenn sie nach ihrer baulichen Ausführung oder ihrer Anordnung auf dem Grundstück geeignet ist, die Belichtung, die Besonnung oder die Belüftung oder den Brandschutz zu beinträchtigen. Dies ist hier für den Spielturm zu bejahen. Wie sich aus den bei den Gerichts- und Verwaltungsakten befindlichen Lichtbildern ersehen lässt, ist der Spielturm mit einem auf ca. 2 m Höhe angebrachten Boden und einer Wand zur Grundstücksgrenze hin versehen sowie mit einem geringen Abstand an das Gerätehaus angebaut. Durch diese Gestaltung ist ein derartiger Spielturm geeignet, den Einfall von Tageslicht zu beeinträchtigen.

41

c. Da somit der Spielturm gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO i.V.m. § 8 Abs. 1, 6 LBauO grundsätzlich eine Abstandfläche beachten muss, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO erfüllt sind. § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO regelt einen von dem Grundsatz des § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO abweichenden, speziellen Zulässigkeitstatbestand (vgl. dazu Begründung zum Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung der LBauO vom 05. Mai 1998, LT-Drs. 13/3040, S. 51 linke Spalte; Beschluss des Senats vom 30. April 2013 – 1 A 10693/12.OVG –), wonach bauliche Anlagen, die nicht Gebäude sind, in Abstandflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt und der Brandschutz gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zum rechtlich relevanten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erfüllt.

42

Allerdings liegt hier eine erhebliche Beeinträchtigung der Beleuchtung mit Tageslicht nicht vor. Eine derartige Beeinträchtigung im Sinne von § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO ist im Allgemeinen dann zu verneinen, wenn bezogen auf die untere Kante des betroffenen Fensters auf dem Nachbargrundstück ein Belichtungswinkel von 45° eingehalten wird (vgl. Beschluss des Senats vom 30. April 2013 – 1 A 10693/12.OVG –). Dieser Belichtungswinkel von 45° wird hier zweifelslos von einer Bebauung freigehalten. Da die auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten baulichen Anlagen eine Höhe von 3,20 m nicht überschreiten und das Gebäude der Klägerin einen Abstand von 4,50 m zur Grundstücksgrenze einhält, wird die Belichtung der Untergeschossfenster des Wohngebäudes der Klägerin nicht beeinträchtigt. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten zeichnerischen Darstellung, die von der Klägerin nicht bestritten worden ist und dem Senat plausibel erscheint. Hinzu kommt, dass der Spielturm ohnehin nicht unmittelbar gegenüber den fraglichen Fenstern errichtet worden ist, sondern seitlich versetzt in nordwestlicher Richtung, sodass er schon deshalb nicht in den Belichtungsbereich des relevanten Fensters im Hause der Klägerin hineinragen kann.

43

Der Brandschutz ist hier jedoch nicht gewährleistet.

44

Bei der Auslegung der Wortfolge „wenn...der Brandschutz gewährleistet ist.“ (§ 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO) muss die brandschutzrechtliche Grundnorm des § 15 Abs. 1 LBauO hergezogen werden. Danach ist der Brandschutz dann gewährleistet, wenn bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten möglich sind.

45

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da durch die Anordnung des Spielturms, der überdachten Brennholzlagerstätte und des hölzernen Gartenhauses entlang der Grenze eine Feuergefahr besteht. Wie der Brandsachverständige des Beklagten mit seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 dargelegt hat, kann „…durch die Aneinanderreihung von Regal, Gartenhaus und Spielturm…“ eine Gefährdung des Nachbargrundstücks durch Brand beim Zusammentreffen mehrerer ungünstiger Faktoren nicht ausgeschlossen werden. Dazu hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert, dass für seine Annahme einer Brandweiterleitung die Lagerung von Brennholz in der überdachten Holzkonstruktion maßgeblich gewesen war; ohne das Brennholz bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Brandgefahr. Damit steht aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Brandsachverständigen E..., deren Richtigkeit von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden sind, zur Überzeugung des Senats fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Brandschutz nicht gewährleistet war.

46

Der im Verlaufe der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte Sachvortrag, wonach inzwischen kein Brennholz mehr in der überdachten Holzkonstruktion gelagert werde, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich der Gewährleistung des Brandschutzes sind die „…baulichen Anlagen…von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen…“ in den Blick zu nehmen, mithin die bauliche Anlage mit der Nutzungsmöglichkeit, für die sie bestimmt oder geeignet ist. Auf einen konkreten, tagesaktuellen Stand der Nutzung kommt es dagegen nicht an. Ob der Brandschutz gewährleistet ist, bestimmt sich daher hier danach, ob die bauliche Anlage vom Bauherrn dazu bestimmt oder objektiv dazu geeignet ist, als Brennholzlager zu dienen. Dies ist zweifellos der Fall: Die überdachte Holzkonstruktion wurde mit der Zweckbestimmung als Brennholzlager errichtet und als solches längere Zeit genutzt. Die somit festzustellende Eignung und Bestimmung entfällt nicht schon dadurch, dass zurzeit dort kein Brennholz mehr gelagert wird, da die Anlage zweifellos auch weiterhin für diese Verwendung geeignet und es den Beigeladenen unbenommen ist, die Brennholzlagerung jederzeit wieder aufzunehmen. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung wird das Brennholz gegen Ende des Winters ohnehin häufig aufgebraucht und ein Lager leer sein. Anderes würde allerdings dann gelten, wenn die Beigeladenen entsprechend der Protokollerklärung ihres Prozessbevollmächtigten das überdachte Brennholzlager abbauen und aus dem 3 m - Bereich entlang der Grundstücksgrenze entfernen sollten.

47

Der Spielturm ist zwar nach den überzeugenden Ausführungen des Brandsachverständigen E... für sich genommen brandtechnisch unproblematisch. Zusammen mit dem Gartenhaus und dem Holzlager ist aber der Brandschutz nicht sichergestellt. Die Klage ist daher – zurzeit – begründet.

48

d. Anderes ergibt sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man entgegen den Überlegungen zu a. annehmen wollte, dass der Spielturm als ein Gebäude einzuordnen ist. Die Einhaltung einer Abstandsfläche ist dann nach § 8 Abs. 1, 6 LBauO geboten. § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO greift nicht ein. Nach dieser gesetzlichen Regelung dürfen unter anderem sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten gegenüber Grundstücksgrenzen ohne eigene Abstandsflächen bei Beachtung von hier nicht zu erörternden weiteren Voraussetzungen errichtet werden, wenn die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Gebäude eine Länge von 12 m nicht überschreiten. Da die Garage und das Garten-/Gerätehaus zusammen entlang der Grenze bereits 10,5 m lang sind, wird durch das Hinzutreten des Spielturms das nach § 8 Abs. 9 Satz 1 b LBauO zulässige Höchstmaß von 12 m zweifellos überschritten.

49

Darüber hinaus ist auch nach § 8 Abs. 9 Satz 3 LBauO ein Gebäude ohne Abstandsflächen nur dann zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist und die Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird. Da – wie oben ausgeführt – der Brandschutz nicht gewährleistet ist, solange das Brennholzlager noch vorhanden ist, kann der Spielturm somit auch nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO nicht zugelassen werden.

50

e. Ohne dass dies hier entscheidungserheblich wäre, soll schließlich noch darauf hingewiesen werden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Einschreiten gegen die Beigeladenen wegen eines Verstoßes gegen den Bebauungsplan „St…“ der Ortsgemeinde G…. nicht zusteht. Es trifft zwar zu, dass nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes ein Geländestreifen mit einer Breite von 8 m entlang der Grundstücksgrenze zum Klägergrundstück durch eine Baugrenze als nicht überbaubare Fläche ausgewiesen ist. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind aber Nebenanlagen, wie hier ein Spielgerät, in den nicht überbaubaren Flächen zulässig. Im Übrigen erstreckt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht auf das Klägergrundstück und es fehlt an Anhaltpunkten dafür, dass die Ortgemeinde G... den fraglichen Regelungen nachbarschützende Wirkung beimessen wollte.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 VwGO. Bei der nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotenen Entscheidung nach billigem Ermessen lässt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten:

52

Da der Bau des Spielturms längst vollendet war, fehlte es für die Anfechtungsklage gegen den Abhilfebescheid an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Es entsprach daher der Billigkeit die Kosten insoweit der Klägerin aufzuerlegen. Die Kosten der Beigeladenen erster Instanz müssen diese allerdings selbst tragen, da sie dort keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

53

Anders verhält es sich hinsichtlich der Klage mit der die Verpflichtung des Beklagten begehrt wurde, die Beseitigung der auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen der Garage und dem Gerätehaus errichteten Holzkonstruktion (überdachtes Brennholzlager) anzuordnen. Diese Klage hatte Aussicht auf Erfolg, da der gebotene Grenzabstand nicht eingehalten ist und die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 9 Satz 1, 3 LBauO aus den oben genannten Gründen nicht eingreift. Es entspricht daher der Billigkeit die Kosten des Verfahrens insoweit dem Beklagten und den Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

55

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird

57

- soweit mit der Klage die Anfechtung des Abhilfebescheides vom 20. Mai 2014 betrieben wird,

58

- soweit die Verpflichtung des Beklagten begehrt wurde, die Beseitigung des auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen der Garage und dem Gerätehaus errichteten Holzkonstruktion (überdachtes Brennholzlager) anzuordnen, und

59

- soweit die Verpflichtung des Beklagten begehrt wurde, die Beseitigung des auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Spielturms anzuordnen

60

auf jeweils 5.000,00 €, zusammen 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs.2 GKG).

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(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.