Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Sept. 2014 - 9a D 72/13.G
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner eine Gerichtsgebühr von 736,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens T. /F. . Das Verfahren wurde auf Antrag der zuständigen Enteignungsbehörde vom 12. Juli 2001 durch bestandskräftigen Beschluss der Oberen Flurbereinigungsbehörde vom 31. Oktober 2007 als Unternehmensflurbereinigung nach den §§ 87 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet. Es begleitet die Ausweisung der Trassenflächen und der Ausgleichsflächen für den zwischenzeitlich am 31. Oktober 2008 planfestgestellten Neubau der Ortsumgehung der Gemeinde U. , der Landesstraße. Im ersten Änderungsbeschuss vom 21. April 2011 wurde der Verfahrenszweck des Flurbereinigungsverfahrens erweitert. Grund war die Ausweisung der Trasse zur Ortsumgehung L. der Kreisstraße mit Anschluss an die L. Das Verfahrensgebiet wurde durch einen zweiten und dritten Änderungsbeschluss nochmals erweitert.
3Die Kläger haben als Miteigentümer das Grundstück Gemarkung T. , Flur 10, Flurstück 821, in Größe von 0,3064 ha und das Grundstück Gemarkung T. , Flur 27, Flurstück 40, in Größe von 0,5370 ha eingebracht. Nach Aufstellung eines Wertermittlungsrahmens ermittelte der Beklagte die Werte für die beiden Einlageflächen der Kläger mit 6.625 Wertzahlen (WZ). Er stufte dabei die beiden Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen ein und erläuterte die Ergebnisse der Wertermittlung im Anhörungstermin vom 6. Juni 2012. Die Kläger wandten gegen die Bewertung ihres Grundstücks Gemarkung T. , Flur 10, Flurstück 821, welches nach der Ausführungsplanung im Bereich der Straßentrasse liegt, ein: Das Grundstück liege am Rande der Bebauung des Ortes T. . Angemessen sei eine Bewertung mit dem vierfachen Ackerlandwert, weil der Wert sich an einer früher gegebenen eventuellen Bebaubarkeit orientieren müsse. Der Beklagte kam in seinen Nachermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Bewertung des Einlageflurstücks 821 als landwirtschaftliche Nutzfläche in der Klasse 3 mit 2.329 WZ richtig sei und eine bessere Bewertung wegen eventueller Bebaubarkeit nicht möglich sei. Deshalb half der Beklagte den Einwendungen der Kläger nicht ab und stellte die Ergebnisse der Wertermittlung durch Anordnung vom 8. Juli 2013 fest.
4Hiergegen haben die Kläger am 7. August 2013 Klage erhoben. Nach Wiedereinführung des zuvor durch Landesgesetz (auch) in flurbereinigungsrechtlichen Verfahren ausgesetzten Widerspruchverfahrens verhandelte die Spruchstelle für Flurbereinigung über die Sache. Sie wies die von den Klägern erhobenen Einwendungen durch Bescheid vom 19. März 2014 zurück und führte zur Begründung aus: Da es sich bei dem Einlageflurstück der Kläger um eine landwirtschaftliche Fläche handele, sei der Bodennutzwert gemäß §§ 27, 28 Abs. 1 FlurbG anzuhalten. Bei der Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke sei ein Abweichen von dem am objektiven Nutzungswert orientierten Bewertungsmaßstab des § 28 Abs. 1 FlurbG nur möglich, wenn die den Tauschwert eines Grundstücks im Flurbereinigungsverfahren begründenden Eigenschaften im landwirtschaftlichen Nutzungswert nicht oder nicht wesentlich zum Ausdruck kämen. Die Kläger räumten selbst ein, dass das Flurstück außerhalb von werterhöhenden Bebauungsplänen liege. Es bestehe danach kein Grund, eine Bewertung nach Verkehrswert gemäß § 29 FlurbG vorzunehmen. Auch der Vortrag, ihr Einlageflurstück sei aufgrund seiner Lage begünstigt und quasi wie Bauerwartungsland zu bewerten, greife nicht durch. Es sei nicht ersichtlich, dass für den streitbefangenen Bereich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein höherer Wert in Ansatz gebracht werden müsse. Auch das Gebäude auf dem Nachbarflurstück führe für sich allein für das Einlageflurstück 821 zu keiner über den Nutzwert hinaus höheren Bewertung. Es stehe eindeutig im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und sei zu Beginn der sechziger Jahre nach einer Sondergenehmigung der Baubehörde entstanden. Auch andere Merkmale, die eine höhere Bewertung als landwirtschaftliche Fläche begründen würden, lägen nicht vor.
5Die Kläger halten im Klageverfahren an ihrer Einschätzung fest, dass das Grundstück im Hinblick auf die angrenzende Bebauung mit einem Wohnhaus und die Ausweisung des Einlageflurstücks 821 als Wohnbaufläche in einem früheren Bebauungsplan abweichend von der Regel des § 28 Abs. 1 FlurbG zu bewerten sei, und zwar mit dem vierfachen Ackerlandwert.
6Die Kläger beantragen,
8die Feststellungen der Ergebnisse der Wertermittlung des Beklagten betreffend ihr Einlage-grundstück Gemarkung T. , Flur 10, Flurstück 821, mit 2.329 WZ in der Gestalt des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 19. März 2014 dahin zu ändern, dass für ihre Einlagefläche ein Wert von 9.316 WZ festgesetzt wird.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er nimmt Bezug auf den Inhalt des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die einschließlich der darin enthaltenen Karten, Pläne und Luftbilder Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig.
15Der Beklagte hat das Einlagegrundstück der Kläger Gemarkung T. , Flur 10, Flurstück 821, mit 2.329 WZ in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Ein Anspruch der Kläger auf eine Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 8. Juli 2013 mit dem Ziel einer höheren Bewertung ihres Grundstücks besteht nach den auch in dieser Unternehmensflurbereinigung anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der wertgleichen Abfindung nicht.
16Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in § 32 FlurbG.
17In formaler Hinsicht sind Rechtsfehler weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Nachweise über die Ergebnisse der von landwirtschaftlichen Sachverständigen (§ 31 FlurbG) vorgenommenen Wertermittlung haben gemäß § 32 Satz 1 FlurbG zur Einsichtnahme ausgelegen und sind den Klägern gemäß § 32 Satz 2 FlurbG in einem Anhörungstermin erläutert worden. Schließlich ist die Feststellung der Ergebnisse nach Prüfung der Einwendungen öffentlich bekannt gemacht worden (§ 32 Satz 3 Halbsatz 2 FlurbG).
18Auch in der Sache ist die Wertermittlung hinsichtlich des hier allein streitbefangenen Flurstücks 821 nicht zu beanstanden. Sie erweist sich gemessen an den gesetzlichen Vorgaben in den §§ 28 ff. FlurbG als zutreffend.
19Nach dem für die Regelflurbereinigung geltenden § 44 Abs. 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FlurbG der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu bestimmen ist (§ 27 Satz 2 FlurbG). Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei üblicher Bewirtschaftung jedem Besitzer gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu Grunde zu legen (§ 28 Abs. 1 FlurbG), wobei Abweichungen möglich sind.
20Diese Vorschriften finden auf das hier vorliegende Unternehmensflurbereinigungsverfahren im Sinne der §§ 87 ff. FlurbG Anwendung. Zwar hat in einer Unternehmungsflurbereinigung, anders als von § 27 Satz 1 FlurbG vorausgesetzt, kein Teilnehmer einen Anspruch auf wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2010 - 9 B 90.09 -, Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 13 = juris, Rdnr. 8, m.w.N.
22Gleichwohl handelt es sich bei der Unternehmensflurbereinigung ebenfalls um ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Vorschriften der §§ 87 bis 90 FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird. Denn in einer Unternehmensflurbereinigung können auch allgemeine Aufgaben der Regelflurbereinigung erfüllt werden, die vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sind. Im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung können auch die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Bewältigung der Unternehmensfolgen allein nicht geboten wäre. Solange die in § 87 Abs. 1 FlurbG genannten Zwecke der Unternehmensflurbereinigung im Vordergrund stehen, kann die an den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG orientierte Neustrukturierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche im gesamten Verfahrensgebiet erfolgen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110 = juris, Rdnr. 30.
24Vorbehaltlich nicht mehr behebbarer, unternehmensbedingter Wertminderungen (§ 88 Nrn. 3, 4 und 5 FlurbG), die im Flurbereinigungsplan als solche gesondert festzustellen sind, und für die Geldentschädigungen und Leistungen nach § 88 Nr. 6 FlurbG zu erbringen sind, muss die dem Teilnehmer gewährte Abfindung den Grundsätzen des § 44 FlurbG entsprechen.
25Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2004 ‑ 3 A 02.750 -, juris, Rdnr. 18, m.w.N.
26Deshalb bedarf es auch im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung einer Wertermittlung nach den Vorgaben der §§ 27 ff. FlurbG.
27Für die Feststellung des Zustandes des Bodens ist dabei zunächst der tatsächliche Zeitpunkt der Wertermittlung maßgeblich.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1971 - IV CB 145.68 -, juris, Rdnr. 4 = RdL 1971, 184 = RzF 27, Seite 17.
29Allerdings ist für die Abfindung nicht der Wert zum Wertermittlungszeitpunkt maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (vorzeitige Ausführungsanordnung/Ausführungsanordnung). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG).
30Zur Vereinbarkeit der Stichtagsregelung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vergleiche: BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 9 B 18.07 -, juris, Rdnr. 14 ff.
31Wegen des maßgeblichen Zeitpunktes der Grundstücksbewertung dürfte hier außerdem die Vorwirkung der Enteignung bei der Wertermittlung zu beachten sein. Die Vorwirkung der möglichen Enteignung gilt auch für die Durchführung der Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 ff. FlurbG. Es spricht deshalb Erhebliches dafür, den Stichtag für die hier zu überprüfende Grundstücksbewertung auf den Zeitpunkt vor Erlass der das Verfahren auslösenden Planfeststellung vorzuverlegen.
32Vgl. BayVGH, Urteil vom 3. März 1994 – 13 A 92.2234 und 13 A 9313 A 93.1782 -, juris, Rdnr. 44 = RdL 1994, 294; Wingerter/Mayr, FlurbG, Kommentar, 9. Auflage 2013, § 29 Rdnr. 27.
33Letztlich kommt es darauf hier aber nicht entscheidend an.
34Zwar wird das Einlageflurstücks 821 unmittelbar für das Unternehmen benötigt. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ist die Einlagefläche der Kläger aber bereits seit 1987 und damit vor Erlass der das Verfahren auslösenden Planfeststellung, eindeutig als landwirtschaftliche Nutzfläche zu qualifizieren gewesen und nach dem Wertermittlungsrahmen nur als Ackerland, und zwar ‑ wie von den Klägern nicht bezweifelt wird – mit der Klasse 3 zu bewerten.
35Bei der hier streitgegenständlichen Fläche der Kläger handelte es sich, bevor sie auf Grund der Überplanung durch den Unternehmensträger zur Straßenfläche wurde und damit endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde, auch nicht um eine Sonderfläche nach dem hier maßgeblichen Wertermittlungsrahmen oder um sogenanntes begünstigtes Agrarland.
36Der Wertermittlungsrahmen, der zu Beanstandungen keinen Anlass gibt, differenziert die Sonderflächen nach drei Klassen:
37Sonderklasse 1: bebaute Fläche und das Bauland,
38Sonderklasse 2: Gebäude und Freifläche Landwirtschaft, Schulzentrum und
39Sonderklasse 3: Bauflächen im Flächennutzungsplan.
40Das Einlageflurstück 821 der Kläger erfüllt keines der Kriterien, um als Sonderfläche bewertet zu werden.
41Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sich das Einlageflurstück 821 nach dem Leitplan, 1. Änderung 1962, der früheren Gemeinde T. in einem weitläufig als Wohnbaufläche ausgewiesenen Bereich befunden hat. Im Flächennutzungsplan der Stadt U. aus dem Jahre 1973 liegt das Einlageflurstück 821 immer noch in einem Wohnflächenbereich. Die Straßentrasse der heute planfestgestellten Landesstraße L wurde damals gestrichelt dargestellt. Mit der 62. Änderung des Flächennutzungsplans, rechtskräftig seit dem 2. Februar 1987, wurde das Einlageflurstück 821 als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und die Umgehungsstraße nachrichtlich dargestellt. Auch nach dem zum Zeitpunkt der Wertermittlung geltenden Flächennutzungsplan wird die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Damit kommt hier eine höhere Qualitätsbeurteilung als die als landwirtschaftliche Nutzfläche nicht in Betracht. Ein Anspruch der Kläger auf Einstufung des nur als Ackerland bewerteten Flurstücks als Sonderfläche besteht damit nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass entsprechende, hier rechtlich erhebliche Planungen bezüglich der genannten Flächen bestanden haben könnten, die zu einer Einstufung als Sonderfläche hätten führen müssen. Auch das auf dem südöstlich angrenzenden Flurstück 247 stehende Gebäude führt für das Einlageflurstück der Kläger nicht zu einer über den Nutzwert hinausgehende höhere Bewertung. Das Gebäude steht im Außenbereich und ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen zu Beginn der sechziger Jahre nach Erteilung einer Sondergenehmigung der Baubehörde errichtet worden. Von einem unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB kann angesichts dessen keine Rede sein.
42Die Feststellungen des Senats lassen auch keine Umstände erkennen, die in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, wonach für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke das Wertverhältnis „in der Regel“ nach dem Nutzen zu ermitteln ist, eine weitere Differenzierung bei der Bewertung der Fläche als Ackerland hätten rechtfertigen können.
43Unter der Geltung der Wertermittlungsverordnung (WertV) war die Qualitätsstufe „begünstigtes Agrarland“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 auch für die Flächenbewertung im Flurbereinigungsverfahren anerkannt; bei Vorliegen der in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht eine von der Regel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abweichende Grundstücksbewertung für geboten angesehen. Zum sogenannten begünstigten Agrarland waren diejenigen land- oder forstwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Flächen zu rechnen, die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nutzungen eigneten, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahin gehende Nachfrage bestanden hat und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorstand.
44Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1991 - 5 B 91.90 -, juris Rdnr. 4 = RdL 1991, 67.
45Abweichend davon kennt die Immobilienwertermittlungverordnung – ImmoWertVO (BGBl. I 2010, 639), die zum 1. Juli 2010 – also nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - die Wertermittlungsverordnung abgelöst hat, den Begriff des begünstigten Agrarlandes nicht mehr. Allerdings ist nach § 4 Abs. 3 ImmoWertVO auch für die Bewertung der Flächen der Land- und Forstwirtschaft entsprechend ihrer Wertigkeit eine differenzierte Behandlung zulässig. Diese besondere Wertigkeit kann z.B. bei einem Freizeitgrundstück in attraktiver Lage oder Flächen, die als Golf- oder Flugsportplatz vorgesehen sind, vorliegen.
46Vgl. hierzu mit weiteren Beispielen: Wingerter/Mayr, FlurbG, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 28 Rdnr. 9.
47Flächen sind aber nicht höher zu bewerten, die schon nach früherer Rechtslage nicht als begünstigtes Agrarland angesehen worden sind.
48Die Voraussetzungen beider hier in Betracht kommenden Regelungen erfüllt das Einlageflurstück 821 nicht. Das Grundstück liegt im Außenbereich und lässt eine Eignung für eine außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nutzung nicht erkennen. Zudem haben die Kläger selbst nicht geltend gemacht, dass eine entsprechende Nachfrage von Seiten Dritter bestanden hat oder besteht. Allein die von den Klägern angeführte Nähe zur Ortslage, die hier ohnehin kaum erkennbar ist, reicht für eine Abweichung von der Regel des § 28 Abs. 1 FlurbG nicht aus.
49Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der Senat aus dem Betrag von 6.987,00 Euro errechnet (vgl. § 52 Abs. 3 GKG). Dieser ergibt sich unter Berücksichtigung des im Wertermittlungsrahmen angesetzten Kapitalisierungsfaktors 10 aus dem von den Klägern geltend gemachten Verkehrswert für das hier streitgegenständliche Einlageflurstück in Höhe von 9.316,00 Euro abzüglich des bereits vom Beklagten ermittelten Nutzwertes in Höhe von 2.329,00 Euro. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Sept. 2014 - 9a D 72/13.G
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Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.
(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.
(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.
(1) Die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen hat auf der Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen.
(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre; Wertänderungen an baulichen Anlagen, die durch die Aussicht auf die Durchführung der Flurbereinigung entstanden sind, bleiben außer Betracht.
(3) Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des Bodenanteils und der Bauteile getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichspreisen möglich ist; die Verkehrswerte sind gesondert anzugeben.
(4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, wenn die baulichen Anlagen einem neuen Eigentümer zugeteilt werden.
(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.
(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.
(1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellten Liste der als Sachverständige geeigneten Personen aus und leitet die Wertermittlung. Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen.
(2) Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, so sind besondere anerkannte Sachverständige beizuziehen.
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.
(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.
(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.
(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.
(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.
(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.
(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist.
(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.
Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen. Die Voraussetzungen des § 1 brauchen nicht vorzuliegen. - 2.
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2). - 3.
Auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 erlassen. Die Anordnung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen, insbesondere von der Leistung einer Sicherheit, abhängig gemacht werden. Der Träger des Unternehmens hat für die den Beteiligten infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten; dies gilt nicht, soweit die entstandenen Nachteile durch die vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden. Die Entschädigung ist in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. - 4.
Die für das Unternehmen benötigten Flächen sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen; § 45 findet insoweit keine Anwendung. Zu der Aufbringung sind landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe nur insoweit heranzuziehen, als ihre wirtschaftliche Fortführung nicht gefährdet wird. Die Flächen werden durch den Flurbereinigungsplan dem Träger des Unternehmens zu Eigentum zugeteilt. Für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche hat ihm der Träger des Unternehmens Geldentschädigung zu leisten. - 5.
Der Träger des Unternehmens hat Nachteile, die Beteiligten durch das Unternehmen entstehen, zu beheben und, soweit dies nicht möglich ist oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie Geldentschädigung zu leisten. - 6.
Die vom Träger des Unternehmens zur Behebung von Nachteilen nach Nummer 5 zu erbringenden Leistungen und die Geldentschädigungen nach den Nummern 3 bis 5 richten sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz. Sie werden nach Anhörung des Trägers des Unternehmens von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzt. Die Geldentschädigungen sind zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen und können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden. Eine Verrechnung von Geldentschädigungen nach Nummer 5 findet nur in dem Umfange statt, in dem sie nicht zur Behebung der den Teilnehmern durch das Unternehmen entstandenen Nachteile verwendet worden sind. Der Träger des Unternehmens hat auf die von ihm zu zahlenden Geldentschädigungen in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft Vorschüsse zu leisten. - 7.
Wegen der Höhe der Geldentschädigungen steht nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz offen. Der Anspruch auf die Geldentschädigung für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche kann gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen. Die Frist für eine gerichtliche Geltendmachung des in Satz 2 bezeichneten Anspruchs beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde dem Entschädigungsberechtigten, dem der Rechtsweg insoweit noch offensteht, mitgeteilt hat, daß die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar sind. - 8.
Der Träger des Unternehmens hat an die Teilnehmergemeinschaft den Anteil an den Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen, der durch Bereitstellung der zugeteilten Flächen und Ausführung der durch das Unternehmen nötig gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist. Die obere Flurbereinigungsbehörde setzt den Anteil nach Anhörung des Trägers des Unternehmens fest. Dem Träger des Unternehmens kann auferlegt werden, Vorschüsse an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Sie werden von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt. - 9.
Der Träger des Unternehmens hat den von ihm verursachten Anteil an den Verfahrenskosten zu zahlen. Der Anteil wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt. - 10.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht anzuwenden.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.
(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.