Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. März 2016 - 8 B 64/16
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
2Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Anordnung einer Fahrtenbuchauflage offensichtlich rechtmäßig ist, nicht in Frage.
3Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
41. Die pauschalen Zweifel der Antragstellerin am Vorliegen eines ordnungsgemäß nachgewiesenen Verkehrsverstoßes, die die Antragstellerin nach Angaben der Beschwerde erst im Hauptsacheverfahren näher ausführen will, genügen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
52. Soweit die Beschwerde die weiteren Voraussetzungen für die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage in Frage stellt, rechtfertigt das Vorbringen in der Sache keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 16, und vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4, und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193 = juris Rn. 21; und Beschluss vom 10. Juni 2015 - 8 A 1638/14 -, n.v.
7Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2.
9Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Die vorgenannte Obliegenheit des Fahrzeughalters besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein (aussagekräftiges) Foto vorgelegt wird, denn ein Foto ist für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich und kann oftmals auch gar nicht gefertigt werden.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193 = juris Rn. 25, sowie Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 8 B 481/13 -, n.v., vom 13. Januar 2011 - 8 A 1998/10 -, vom 22. März 2004 - 8 A 2384/03 -, und vom 29. April 2003 - 8 A 3435/01 - juris Rn. 13.
11Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325.
13Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 ‑ 8 B 1042/07 -, NZV 2008, 52 = juris Rn. 6, vom 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, juris Rn. 14., vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -, juris Rn. 14.
15Sendet der Halter den ihm übersandten Anhörungsbogen nicht an die Bußgeldbehörde zurück und macht er auch im Übrigen keine Angaben zur Sache, rechtfertigt dies bereits regelmäßig, auf seine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung zu schließen.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2015 - 8 A 198/15 -, Seite 7 des Beschlussabdrucks, n.v., vom 5. April 2006 - 8 B 274/06 -, Seite 3f. des Beschlussabdrucks, n.v., und vom 9. Mai 2006 - 8 A 3429/04 -, juris Rn. 11; OVG Nds., Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, juris Rn. 5.
17Gemessen an diesen Grundsätzen war hier die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Die Bußgeldbehörde war nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht in der Lage, den Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen S. - , mit dem am 6. September 2015 um 15:03 Uhr in Q. -C. eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 30 km/h um - nach Toleranzabzug - 35 km/h) begangen worden war, zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Entscheidend hierfür ist, dass die Antragstellerin bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 6. Dezember 2015 (vgl. § 26 Abs. 3 StVG) keine Angaben zur Sache gemacht hat und der Bußgeldbehörde auch sonst keine Ermittlungsansätze vorgelegen haben, die erfolgversprechend gewesen wären.
18Sachdienliche Angaben der Antragstellerin sind im vorliegenden Fall entgegen ihrem Vortrag nicht daran gescheitert, dass das Beweisfoto keine eindeutige Identifizierung ermöglicht. Das ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen selbst, wonach die Antragstellerin gewusst habe, dass nur sie als Fahrerin in Betracht kam, weil sie die alleinige Nutzerin des Fahrzeugs sei.
19Die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person war der Antragstellerin auch nicht deshalb unzumutbar, weil dies mit ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schweigerecht unvereinbar gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Halter eines Fahrzeugs auch dann nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren entweder als Betroffener sein „Schweigerecht“ nach § 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 163a Abs. 1, 3 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO oder als Zeuge sein Recht zur Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerung (§ 46 Abs. 1, 2 OWiG i.V.m. §§ 161a Abs. 1 Satz 2, 52 ff. StPO) geltend gemacht hat. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht.
20Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 1986 - 7 B 40.86 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 14 = juris Rn. 3; vom 17. Juli 1986 - 7 B 234.85 -, NJW 1987, 143, juris Rn. 6, vom 1. März 1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158, juris Rn. 4, vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156 = juris Rn. 2 ff., und vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = juris Rn. 3; vgl. auch Gehrmann, ZfSch 2002, 213, 214; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 334; Dauer, in: Hentschel/König/ ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 7 m. w. N.
21Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 - 8 B 198/15 -, n.v.; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 4164/96 -, juris Rn. 40, sowie Beschlüsse vom 5. September 2005 - 8 A 1893/05 -, NZV 2006, 53 = juris Rn. 26, vom 10. Januar 2006 - 8 A 4773/05 -, juris Rn. 16, vom 21. April 2008 - 8 B 482/08 -, juris Rn. 7, vom 9. Mai 2006 - 8 A 3429/04 -, juris Rn. 6, und vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -, juris Rn. 10,
23sowie der Rechtsprechung weiterer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe.
24Vgl. u. a. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 1999 - 7 A 10772/99 -, ZfSch 2000, 131; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. November 1999 - 10 S 2436/99 -, NZV 2001, 448 = juris Rn. 3; Hess. VGH, Urteil vom 22. März 2005 - 2 UE 582/04 -, NJW 2005, 2411 = juris Rn. 29; Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2006 - 12 LA 177/06 -, ZfSch 2007, 119 = juris Rn. 24; Saarl. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 B 121/07 -, juris Rn. 19; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 LA 10/09 -, juris Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 M 200/11 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 11 CS 13.1079 -, juris Rn. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. August 2013 - 3 B 360/13 ‑, juris Rn. 7.
25Der Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragstellerin bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 6. Dezember 2015 tatsächlich keine sachdienlichen Angaben gemacht hat, steht nicht entgegen, dass die Bußgeldbehörde das Verfahren bereits am 30. Oktober 2015 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Sachdienliche Angaben hätte die Antragstellerin - wenn sie tatsächlich bereit gewesen wäre, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken - auch nach der Verfahrenseinstellung durch die Bußgeldbehörde bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung jederzeit machen können, da ein Strafklageverbrauch durch die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht eintritt und die Bußgeldbehörde selbst bei gleicher Sach- und Rechtslage zu jeder Zeit berechtigt gewesen wäre, das Verfahren wieder aufzunehmen.
26Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 4 Ss OWi 468/03 -, juris Rn. 19; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 170 Rn. 9; Sing/Vordermayer, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 1. Auflage 2014, § 170 Rn. 20; Moldenhammer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 170 Rn. 23.
27Die Antragstellerin hätte also, um die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a StVZO und die angekündigte Anordnung der Fahrtenbuchauflage zu verhindern, auch noch nach Erhalt der Anhörungen des Antragsgegners zum beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage vom 10. November 2015 bzw. vom 24. November 2015 gegenüber der Bußgeldbehörde Angaben zum Fahrer oder zum in Betracht kommenden Personenkreis machen können. Die von der Antragstellerin beanstandete, ihrer Auffassung nach zu kurze Stellungnahmefrist im Verfahren der Fahrtenbuchauflage war für die Unmöglichkeit, die Ordnungswidrigkeit zu ahnden, nicht ursächlich und begründet schon deshalb kein Ermittlungsdefizit. Der Antragsgegner hatte keinerlei Anlass für die Annahme, die Antragstellerin werde den verantwortlichen Fahrer im Verwaltungsverfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage noch benennen. Denn ihr Prozessbevollmächtigter hatte bereits im Bußgeldverfahren Akteneinsicht erhalten und daraufhin mitgeteilt, falls kein besseres Beweisfoto vorgelegt werden könne, beantrage er die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Dies ist erkennbar als endgültige Reaktion zu werten. Soweit die Antragstellerin suggeriert, im Falle einer länger als bis zum 4. Dezember 2015 bemessenen Stellungnahmefrist zum Erlass der Fahrtenbuchauflage hätte sie sich in der 50. Kalenderwoche voraussichtlich als verantwortliche Fahrerin benannt, hätte darin keine ausreichende Mitwirkung mehr gelegen. Denn einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit stand nach dem 6. Dezember 2015 der Eintritt der Verfolgungsverjährung entgegen, der im Anwendungsbereich des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen darstellt.
28Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. November 2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628 = juris Rn. 8 f.
29Von einer tatsächlichen Bereitschaft der Antragstellerin, vor Eintritt der Verfolgungsverjährung den verantwortlichen Fahrer noch mitzuteilen, ist nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auszugehen. Im Übrigen war für die anwaltlich vertretene Antragstellerin, die bereits im Bußgeldverfahren zeitnah zu dem Verkehrsverstoß angehört worden ist, auch ohne erneute Fristsetzung durch den Antragsgegner ohne weiteres erkennbar, dass Angaben zum Fahrer oder zum in Betracht kommenden Personenkreis spätestens bis zum 4. Dezember 2015 gegenüber der Bußgeldbehörde abgegeben werden mussten.
30Da die Antragstellerin mithin keinen Beitrag zur Fahrerfeststellung geleistet hat, war die Behörde zu weitergehenden Ermittlungsmaßnahmen nicht verpflichtet.
313. Der Antragsgegner hat das ihm zukommende Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum von neun Monaten wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes von einigem Gewicht. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit des Kraftfahrers zulässt, genügt zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist - auch bei einem erstmaligen Verstoß - bereits ab einem Punkt von einer erheblichen Zuwiderhandlung auszugehen.
32Vgl. zur früheren Rechtslage nur: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9, OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279= juris Rn. 21, 38, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2; zur aktuellen Rechtslage nunmehr OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 8 A 1030/15 -, juris Rn. 7 ff.
33Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
34Vgl. BT-Drs. 18/12636, S. 1, 17.
35Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß war entgegen der Auffassung der Antragstellerin von erheblichem Gewicht. Nach der lfd. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur FeV i. V. m. Nr. 11.3.6 der Anlage zur BKatV war die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Punkt im Fahreignungsregister einzutragen. Bei einem derartigen Sachverhalt ist eine Fahrtenbuchauflage von neun Monaten weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig.
36Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 8 A 1030/15 -, juris Rn. 7 ff.
37Anders als die Antragstellerin meint, ist die Fahrtenbuchauflage auch nicht ungeeignet, den ihr zugedachten Zweck zu erfüllen. Sie ermöglicht eine Ahndung künftiger Ordnungswidrigkeiten, wenn der Fahrer erneut nicht festgestellt werden kann, weil die Antragstellerin diesen nicht benennt. Dass sie im vorliegenden Verfahren angegeben hat, alleinige Nutzerin ihres Fahrzeugs zu sein, reicht für sich allein ersichtlich nicht aus, um künftige Verkehrsverstöße mit diesem Fahrzeug mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit ihr als Fahrerin zuzuordnen.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013,
40vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013; abzurufen auch unter http://www.BVerwG.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf,
41und legt für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde. Angesichts der Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist dieser Wert um die Hälfte herabzusetzen, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.
42Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Januar 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.482,63 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
4Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der angefochtenen Fahrtenbuchauflage erfüllt sind und Ermessensfehler nicht vorliegen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist,begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme.
51. a) Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.
7Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Dies ist deshalb geboten, damit der Halter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2.
9Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem vorzitierten Urteil vom 13. Oktober 1978 entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt aber nur „regelmäßig“; sie ist kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Jene Fristbestimmung beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Deshalb darf angenommen werden, dass ein konkreter Anstoß innerhalb dieser Frist ausreicht, um zu verhindern, dass die Erinnerung entscheidend verblasst oder wesentliche, den Vorgang betreffende Unterlagen vernichtet werden, so dass es dem Fahrzeughalter in den sich an den Verkehrsverstoß anschließenden Verfahren möglich bleibt, seine Verteidigung auf dieser Grundlage einzurichten. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen ‑ bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NWVBl. 1995, 388 = NJW 1995, 3335 = juris Rn. 14 ff.
11Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen - anders gewendet - der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vor allem dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2008 - 8 A 2169/08 -, juris Rn. 10, vom 7. April 2011 - 8 B 306/11 -, NZV 2011, 470 = juris Rn. 8 ff., und vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, NZV 2012, 148 = juris Rn. 8 ff.
13Darauf, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es hingegen nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, DAR 1999, 375 = juris Rn. 19.
15Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und -zweck des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann daher auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 ‑ 8 B 1042/07 -, VRS 113, Nr. 143 = juris Rn. 6 f., vom 24. Mai 2012 - 8 A 2492/11 -, Abdruck, S. 6, sowie vom 10. Dezember 2012 - 8 A 1673/12 -Abdruck, S. 6 f.; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 31a Rn. 4.
17b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat, ohne im Ergebnis den Führer des Fahrzeugs feststellen zu können.
18Soweit der Kläger rügt, dass er nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß angehört worden sei, liegt kein entscheidungserhebliches Ermittlungsdefizit vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend die geringfügige Überschreitung der Zweiwochenfrist um ein oder zwei Tage für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers ursächlich gewesen sein könnte. Denn der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht geltend gemacht, dass es ihm aufgrund fehlenden Erinnerungsvermögens nicht möglich sei, die Person zu benennen, die zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt habe. Er hat sich vielmehr - sowohl in seinem Antwortschreiben vom 22. Januar 2012 als auch in seiner nachfolgenden Stellungnahme vom 29. April 2012 - ausschließlich darauf berufen, dass er wegen der schlechten Qualität des Beweisfotos nicht habe erkennen können, welcher seiner beiden Söhne das Fahrzeug geführt habe. Die beiden Söhne - eineiige Zwillingsbrüder - hätten ihrerseits angegeben, gemeinsam im Auto gesessen zu haben, aber nicht sagen zu können, wer gefahren sei. Dass dem Kläger bei einer Anhörung innerhalb von zwei Wochen eine Identifizierung des Fahrers möglich gewesen wäre, erscheint danach ausgeschlossen; denn auch innerhalb der Zweiwochenfrist hätte der Kläger den auf dem Tatfoto abgelichteten Zwilling mangels hinreichender Unterscheidbarkeit nicht benennen können.
19Im Übrigen ist die Bußgeldbehörde auf der Grundlage der Angaben des Klägers einer möglichen Täterschaft einer seiner beiden Söhne nachgegangen. Beide Söhne wurden gesondert mit Schreiben vom 26. Januar 2012 angehört und es wurde ein Abgleich der beigezogenen Passbilder mit dem Beweisfoto durchgeführt. Da beide Söhne des Klägers eine Tatbegehung nicht eingestanden haben und aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Söhne auch auf der Grundlage des Lichtbildabgleichs eine eindeutige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist, blieben die Ermittlungen ohne Erfolg. Dass die Bußgeldbehörde bei dieser Sachlage noch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, ist weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
202. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Einwände des Klägers gegen die Verhältnismäßigkeit der im Streit stehenden Fahrtenbuchauflage.
21Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Kläger benannten Zeiträume. Zwischen der Begehung des mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstoßes (3. Januar 2012) und dem angefochtenen Bescheid (7. Mai 2012) liegen nicht mehr als gut 4 Monate. Dieser zeitliche Abstand hält sich im Rahmen des Üblichen. Inwiefern deshalb hier eine Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage gegeben sein soll, legt der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dar.
22Auch der Umstand, dass seit der Tat eine längere Zeit verstrichen ist und es innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht zu weiteren Verkehrsverstößen mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug gekommen ist, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos geworden. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass allein durch Zeitablauf eine Fahrtenbuchauflage - auch wenn ihre sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet ist - nicht unverhältnismäßig wird.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402 = VD 1995, 259 = juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 12 LA 156/12 -, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 -, NJW 2003, 2402 = juris Rn. 5; VG Braunschweig, Urteil vom 14. Juli 2005 - 6 A 156/05 -, VD 2005, 277 = juris Rn. 31; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 12 G 3694/06 -, juris Rn. 7; VG Aachen, Urteile vom 22. April 2008 - 2 K 691/06 -,juris Rn. 35, und vom 23. Juni 2008 - 2 K 35/07 -, juris Rn. 34.
24Hier sind keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- € zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung.
27Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder - 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19. Oktober 2011 - 1 B 562/11 -, mit dem sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Fahrtenbuchauflage des Antragsgegners vom 11. Mai 2011 gerichteten Klage abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen die von dem Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Führung eines Fahrtenbuches für eines seiner Kraftfahrzeuge.
- 2
Das Regierungspräsidium K… hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 zu dem Vorwurf angehört, am 18. November 2010 als Führer des PKW …… 08 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h überschritten zu haben. Der Anhörung war ein grob aufgelöstes Fahrerfoto beigefügt. Der Antragsteller beantragte durch seinen Rechtsanwalt am 16. Dezember 2010 die Gewährung von Akteneinsicht und behielt sich Einlassungen zum Sachverhalt vor. Das Regierungspräsidium richtete am 29. Dezember 2010 ein Ersuchen um Feststellung der Identität des Fahrers der o. g. Ordnungswidrigkeit an die Polizeiinspektion A-Stadt. Diese lud den Antragsteller zur Erörterung der Geschwindigkeitsüberschreitung am 18. November 2010 vor. Der Antragsteller bestreitet den Zugang der Vorladung.
- 3
Die Polizeiinspektion A-Stadt hielt am 18. Januar 2011 in einem Vermerk „Fahrerermittlung“ fest, dass der Antragsteller ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei, davon ausgegangen werde, dass vor der Polizei keine Aussagen getätigt werden sollten und Lichtbilder des Familienverbandes im Einwohnermeldeamt erfolglos eingesehen worden seien.
- 4
Das Regierungspräsidium K… übersandte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 31. Januar 2011 die erbetenen Akten, die nunmehr ein besser aufgelöstes Fahrerfoto enthielten. Das Regierungspräsidium K… teilte dem Antragsteller unter dem 03. März 2011 sodann mit, das wegen der Handlung am 18. November 2010 eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 2011 zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug ……..08 an. Nachdem der Antragsteller dieses Fahrzeug am 06. April 2011 außer Betrieb gesetzt hatte, hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu dem beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage für das weitere Fahrzeug des Klägers mit dem Kennzeichen ……..11 an, bei dem es sich um einen Porsche Cabrio handelt. Der Antragsteller nahm dahingehend Stellung, dass ein Wechsel der Fahrtenbuchauflage auf das Fahrzeug ……..11 nicht zulässig sei, da es sich von dem Fahrzeug, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen worden sei, nutzungsmäßig wesentlich unterscheide.
- 5
Der Antragsgegner verfügte sodann am 09. Mai 2011 für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……..11 die Führung eines Fahrtenbuches und ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund eines Formfehlers erließ der Antragsgegner diesen Bescheid am 11. Mai 2011 erneut. Auf den Widerspruch des Antragstellers vom 23. Mai 2011 änderte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern die erteilte Fahrtenbuchanordnung vom 11. Mai 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 dahingehend ab, dass für die Fahrtenbuchanordnung vom 11. Mai 2011 nunmehr als Ersatzfahrzeug das auf den Antragsteller zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……..50 (Porsche-Cayenne) bestimmt werde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
- 6
Der Antragsteller erhob am 26. September 2011 Klage (VG Schwerin 1 A 1508/11) und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (1 B 562/11).
- 7
Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Fahrtenbuchanordnung lägen vor. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei im Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit vom 18. November 2011 nicht im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO möglich gewesen. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sei anzunehmen, wenn die Behörde trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, wozu dessen Anhörung binnen zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß gehöre. Danach sei ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen sein könnte, nicht ersichtlich, auch wenn die Behörde den Anhörungsbogen zum Verkehrsverstoß erst mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 zugeleitet habe. Der Antragsteller sei den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe dadurch wesentlich zu der Erfolglosigkeit der Fahrerermittlung beigetragen. An einer solchen Mitwirkung fehle es schon dann, wenn der Fahrzeughalter – wie vorliegend der Antragsteller – den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksende bzw. keine weiteren Angaben zu dem Personenkreis mache, der das Tatfahrzeug nutze. Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides bestünden nicht; Ermessensfehler seien nicht erkennbar.
- 8
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 25. Oktober 2011 zugestellten Beschluss am 04. November 2011 bei dem Verwaltungsgericht Schwerin Beschwerde erhoben und diese mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 14. November 2011 eingegangenem Schriftsatz unter Stellung eines Antrages näher begründet.
II.
- 9
Die fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), vermag die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Zweifel zu ziehen.
- 10
Der Auffassung des Antragstellers, er sei seinen Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung bzw. Bezeichnung des Fahrers des bei der Ordnungswidrigkeit vom 18. November 2010 benutzten Kraftfahrzeuges nachgekommen, die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei falsch, folgt der Senat nicht. Solche Mitwirkungshandlungen sind in keinerlei Hinsicht zu erkennen. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht (OVG NW, Urt. v. 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, juris, Rn. 25; Beschl. v. 07.04.2011 - 8 B 306/11 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.11.2004 - 12 ME 413/04 -, juris, Rn. 5). Der Antragsteller hat den Anhörungsbogen nicht zurückgesandt und auch sonst keine Angaben zum Täter der Ordnungswidrigkeit vom 18. November 2010 gemacht. Wenn es anhand des ihm mit der Anhörung zugesandten „verpixelten“ Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen. Dies wäre dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen, da er das Fahrzeug, wie von ihm mit Schriftsatz vom 27. April 2011 vorgetragen, an seine Mitarbeiter, deren Personalien ihm schon im Eigeninteresse bekannt sein dürften (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 04.04.2011 - 11 CS 11.375 -, juris, Rn. 19), weitergegeben hatte. Er hat nach Übersendung des Anhörungsschreibens auch nicht zu erkennen gegeben, ein deutlicheres Foto zur Identifizierung des Fahrers zu benötigen, sondern außer der Beantragung von Akteneinsicht durch seinen Verteidiger keinerlei Äußerungen zu der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit bzw. den Personalien des Fahrers gemacht und den Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt. Gelegenheit zu solchen Angaben hat nach Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Anordnung der Anhörung des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 16.11.1999 - 2 Ss OWi 1034/99 -, DAR 2000, 82 f.) bis Anfang März 2011 bestanden und nicht nur für wenige Tage nach Rückkehr seines Rechtsanwaltes aus dem Urlaub.
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Die Ansicht des Antragstellers, im Bußgeldverfahren bestehe keine Pflicht zur Eingrenzung des Täterkreises, lässt unberücksichtigt, dass der Betroffene zwar von Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch machen darf, ihm die Verweigerung der Aussage aber als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (OVG M-V, Beschl. v. 26.05.2008 - 1 L 103/08 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).
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Auch der Einwand, der Antragsteller sei im Anhörungsverfahren ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass zu „der verantwortlichen Person“ Angaben zu machen wären, geht fehl. Auch eine Eingrenzung der als Täter in Betracht kommenden Personen diente der Ermittlung der verantwortlichen Person.
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Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie die Unbestimmtheit der Fahrtenbuchauflage nach deren Abänderung im Widerspruchsbescheid auf das Fahrzeug ……..50 behauptet. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, wenn sie moniert, nach Erlass des Widerspruchsbescheides und Abänderung der Auflage auf das Fahrzeug ……..50 sei nunmehr die Dauer der Auflage unbestimmt. Der Bescheid vom 11. Mai 2011 regelt als Beginn des 18-monatigen Zeitraumes den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides. Der Widerspruchsbescheid ändert an diesem Regelungsbestandteil ausweislich seines eindeutigen Tenors nichts. Im Übrigen spricht auch die Begründung des Widerspruchsbescheides an mehreren Stellen von einer 18-monatigen Dauer. Danach bleibt kein Raum für Zweifel an der Dauer der Auflage. Ob der Widerspruchsbescheid die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ……..11 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides unberührt lässt, ist keine Frage der Bestimmtheit der Bescheide, sondern eine Frage nach deren Auslegung bzw. Rechtsanwendung.
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Der Senat teilt auch die zuletzt (mit Schriftsatz vom 20.01.2012) von Antragstellerseite vor dem Hintergrund der erneuten Änderung der Fahrtenbuchauflage auf das Fahrzeug ……..20 (Viano CDI 2.2.4-Matic) erhobenen Bestimmtheitsbedenken nicht. Ob die Fahrtenbuchauflage für dieses Fahrzeug mit Wirksamwerden des Bescheides vom 16. Januar 2012 Geltung erlangt hat oder auf Grundlage von Punkt 2. des Bescheides vom 11. Mai 2011 schon mit Außer-Betriebsetzung des Fahrzeuges ……..50 (Porsche Cayenne), auf das sich die Auflage zuvor bezog, bereits am 12. Dezember 2011 (Anmeldung des Viano CDI 2.2.4-Matic bereits am 03.11.2011) kann dahinstehen. Dies ist eine – hier nicht entscheidungserhebliche – Frage der Auslegung der Bescheide und führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund von Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und nach Treu und Glauben genügt (Kopp/Schenke, VwVfG, 12. Aufl., § 37, Rn. 6).
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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. März 2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.952,32 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
4Es kann dahinstehen, ob für die Anfechtungsklage gegen die mit Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2014 verhängte Fahrtenbuchauflage noch ein Rechtsschutzinteresse besteht oder ob sich diese durch Zeitablauf erledigt hat.
5Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 8 A 1892/14 -.
6Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die sich auf die Sachabweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht beziehen, liegen jedenfalls nicht vor.
71. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten bei dem hier in Rede stehenden erstmaligen Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h) weder unverhältnismäßig noch sonst ermessensfehlerhaft ist.
8Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage setzt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignet-heit des Kraftfahrers zulässt, genügt zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht. Auch für die im Einzelfall noch angemessene Dauer der Fahrtenbuchauflage kommt es wesentlich auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes an. Sachgerecht ist auch ein zusätzliches Abstellen auf die Frage, ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten - unaufgeklärt gebliebenen - Verkehrsverstoß handelt.
9Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen.
10Vgl. zur früheren Rechtslage nur BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9, OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 21, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 ‑ 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2.
11Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
12Vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 1, 17.
13Mit der Umstellung des vormaligen 18-Punkte-Systems des Verkehrszentralregisters auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht in das Fahreignungsregister eingetragenen („neuen“) Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zur FeV ist die Bedeutung der (weiterhin) mit einem oder mehreren Punkten bewehrten Zuwiderhandlungen zumindest gleichgeblieben.
14Die Straßenverkehrsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie - wie der Beklagte - die Dauer der Fahrtenbuchauflage grundsätzlich an der vom Verordnungsgeber in der Anlage 13 zur FeV erfolgten Bewertung orientiert und auf eine weitere Binnendifferenzierung verzichtet.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2015 ‑ 8 B 868/15 -.
16Nach dem aktuell gültigen, vereinfachten Punktesystem deckt ein Punkt nunmehr eine größere Spanne von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und anderen Verkehrsverstößen) ab als zuvor. Hinzu kommt, dass Punkte nur noch für Verkehrsverstöße vorgesehen sind, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen (s. o.). Um dieser Spannbreite insgesamt typisierend Rechnung zu tragen, bemisst der Beklagte die Dauer der Fahrtenbuchauflage für alle mit einem Punkt bewerteten Zuwiderhandlungen einheitlich mit 12 Monaten, sofern es sich um einen Erstverstoß handelt. Soweit dies dazu führt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen „am unteren Rand“ einer punktebewerteten Zuwiderhandlung nunmehr eine längere Fahrtenbuchauflage zur Folge haben als vor der Systemumstellung, bewegt sich die vom Beklagten mitgeteilte neue Verwaltungspraxis im Bereich zulässiger Typisierung. Bei derart häufig auftretenden Vorgängen darf sich die Verwaltungspraxis an einfach handhabbaren Kriterien ausrichten. Die mit einer Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten verbundene Belastung ist nicht erheblich und der hier in Rede stehenden, mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h) noch angemessen.
17Einen ermessensleitenden Grundsatz, wonach die Untergrenze einer Fahrtenbuchauflage zwingend bei sechs Monaten angesetzt werden müsste, gibt es demgegenüber nicht. § 31a StVZO enthält keine Vorgaben für die Dauer der Fahrtenbuchauflage, sondern überlässt diese dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Verkehrsbehörde. Eine zwingende „Einstiegsdauer“ von sechs Monaten kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Fahrtenbuchauflage mit der Begründung als verhältnismäßig angesehen hat, diese Zeitdauer liege „noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ und stelle daher keine übermäßige Belastung dar.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 11.
19Das Fehlen einer weiteren Differenzierung bei den mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstößen verstößt auch nicht deshalb gegen das vom Beklagten selbst gewählte System, weil dieser bei den mit zwei Punkten bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitungen danach unterscheidet, ob diese ein Fahrverbot von einem, zwei oder drei Monaten zur Folge haben. Denn für die mit nur einem Punkt bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitungen sind Fahrverbote bei erstmaliger Begehung in der Regel nicht vorgesehen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 Bußgeldkatalog-Verordnung ‑ BKat - i. V. m. Tabelle 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKat).
20Ausgehend davon hat der Beklagte die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten auch hinreichend begründet und seine Ermessenserwägungen bekannt gegeben. Soweit die der Ordnungsverfügung beigefügte Begründung in diesem Punkt unzureichend war, hat er diesen Mangel jedenfalls mit der Offenlegung seines Bewertungssystems im gerichtlichen Verfahren behoben und seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise ergänzt (vgl. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sowie § 114 Satz 2 VwGO). Einer weitergehenden Begründung dafür, warum die Dauer der Fahrtenbuchauflage nach dieser Praxis nunmehr mindestens ‑ im hier vorliegenden Fall eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes - auf 12 Monate bemessen wird, bedurfte es angesichts der obigen Annahmen und der vom Beklagten dargelegten, in sich schlüssigen Verwaltungspraxis nicht. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einer noch zum alten Punktesystem ergangenen Entscheidung eine solche Begründung verlangt hat,
21vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 LB 318/08 -, DAR 2011, 339 = juris Rn. 20 ff., wohl auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 -, NJW 2011, 326 = juris Rn. 25,
22sieht der Senat hierzu im vorliegenden Fall keinen Anlass.
23Dass im Zuständigkeitsbereich anderer Straßenverkehrsbehörden andere Maßstäbe angewandt werden mögen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG besteht nur gegenüber dem konkret zuständigen Verwaltungsträger.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 C 19.85 -, BVerwGE 78, 192 = juris Rn. 35, m. w. N.
25Im Übrigen waren gewisse Unterschiede bei der Bemessung der Dauer von Fahrtenbuchauflagen in verschiedenen behördlichen Zuständigkeitsbereichen entgegen der Auffassung der Klägerin auch unter der Geltung des alten Punktesystems zu verzeichnen.
26Hat die Klägerin nach alledem die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nicht ernstlich in Zweifel gezogen, ist auch die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht in Frage gestellt. Gesonderte Rügen wurden insoweit nicht erhoben.
272. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
28Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
29Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127.
30Diese Voraussetzungen sind vom Rechtsmittelführer darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat in ihrer Antragsbegründung bereits keine Frage bezeichnet, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist mit den - vorstehend näher behandelten - Ausführungen der Zulassungsbegründung auch nicht sinngemäß dargelegt.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013,
33vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013; abrufbar auch unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf,
34für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- € zu Grunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.