Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 55 Anhörung des Betroffenen

(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten


(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7, die §§ 47, 49, 55, 76 b
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 136 Vernehmung


(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern

Strafprozeßordnung - StPO | § 163a Vernehmung des Beschuldigten


(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt d

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 27. Aug. 2018 - 2 Ss OWi 973/18

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tatbestand Wegen fahrlässigen Führens eines Kfz im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer solchen AAK führenden Alkoholmenge im Körper (§ 24 a I, III StVG) verurteilte das A

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2017 - M 9 K 15.5262

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 20. Apr. 2015 - B 1 K 14.624

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 1 K 14.624 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 20. April 2015 Rechtskräftig: ja 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 550 Hauptpunkte: Anordnung der Fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2019 - 11 CS 18.1373

bei uns veröffentlicht am 07.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.400,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, de

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 29. Sept. 2014 - 1 S 14.623

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Landratsamts B. vom 07.08.2014 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - 11 CS 18.2254

bei uns veröffentlicht am 04.12.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 11 CS 15.950

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Juni 2018 - 3 Sa 206/17

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.05.2017 – 5 Ca 1997/15 – abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision gegen diese Entsche

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. März 2016 - 8 B 64/16

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdev

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 07. Dez. 2015 - 4 K 2707/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 18.08.2015 wird wiederhergestellt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2015 - VI-3 Kart 76/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 02.03.2015 (BK6-14-159) sowie der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2015 - VI-3 Kart 190/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.11.2014 (BK6-14-159) sowie der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2015 - VI-3 Kart 3/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19.12.2015 (BK6-14-159 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene. Der Beschwerdewert wird auf 400.000,00 Euro festgesetzt. Die Rec

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Mai 2015 - 20 K 5529/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahre

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 16. Sept. 2014 - 6 K 4512/13

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Gerich

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 16. Juli 2014 - 6 K 4161/13

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 10. April 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juli 2014 - 8 B 591/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Aug. 2009 - 10 S 1499/09

bei uns veröffentlicht am 04.08.2009

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2009 - 7 K 1064/09 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landratsam

Amtsgericht Nürtingen Urteil, 23. Apr. 2009 - 16 OWi 73 Js 13396/09

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

Tenor Die Betroffene wird wegen einer Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu der Geldbuße von 50,- EUR

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(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt der...