Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Aug. 2015 - 8 B 328/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat hinsichtlich der beiden aufgeführten Mängel keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat insoweit keinen (weitergehenden) Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht (dazu I.). Das Gericht, in dessen Ermessen der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht, kann dem Umstand, dass die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts hinsichtlich eines Mangels (vorläufig) nur mit einer Ergänzung zulässig ist, durch eine entsprechende Änderung des Berichts Rechnung tragen (dazu II.). Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz hat die Beschwerde teilweise Erfolg (dazu III.).
3I. Die Antragstellerin hat keinen über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vom 3. September 2014 in der Fassung des Schreibens der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. März 2015 i. S. d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts sei hinsichtlich der aufgeführten Mängel Nr. 1 („Beschädigungen am Auffangsystem des Tanklagers“) und Nr. 2 („Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten ohne die notwendigen materiellen und formellen Anforderungen“) zulässig, soweit auf Seite 2 des Berichts angegeben werde, dass die auf den Mangel Nr. 2 bezogene Ordnungsverfügung (erst) am 29. August 2014 erlassen worden sei, nicht durchgreifend in Frage.
4Das Beschwerdevorbringen ist zum Teil verspätet (dazu 1.). In der Sache kann sich die Antragstellerin gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts auf ihre Grundrechte berufen (dazu 2.). Ein (weitergehender) Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts kommt ihr aber nicht zu, weil die Veröffentlichung voraussichtlich rechtmäßig ist (dazu 3.).
51. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 19. Mai 2015 die unzureichende Erläuterung der Mängelbewertung insgesamt und die fehlerhafte Definition des Begriffs des erheblichen Mangels rügt, ist dieses Vorbringen nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt. Nach dieser Vorschrift hat die Begründung binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (hier am 3. März 2015) zu erfolgen. Nach Ablauf der Begründungsfrist können nur bereits vorgebrachte Gründe noch vertieft werden.
6Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 7. Oktober 2003 ‑ 1 M 34/03 -, juris Rn. 4 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2012 - 3 S 2003/12 -, NJW 2013, 889 = juris Rn. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 15 CS 12.2005 -, juris Rn. 19; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 85.
72. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl. 2013, 120 = juris Rn. 13, vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334 = juris Rn. 8, jeweils m. w. N., und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 5.
9Die Antragstellerin kann sich als juristische Person privaten Rechts gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet auf die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf Berufsfreiheit berufen. Sie wird durch die Veröffentlichung in ihrer maßgeblichen wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar tangiert. Dieser Grundrechtsschutz steht ihr der Sache nach auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist.
10Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 8 ff.; vgl. ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 7.
113. Die der Antragstellerin zukommende grundrechtlich gesicherte Rechtsposition begründet hinsichtlich der beiden aufgeführten Mängel keinen Unterlassungsanspruch. Die Rügen der Beschwerdebegründung stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Internet-Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts in der aktuellen Fassung nicht infrage. § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung einschließlich der Mängelbewertung dar (dazu a). Die Antragstellerin hatte vor der Zugänglichmachung ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme (dazu b). Die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG rechtswidrig (dazu c). Aus der in § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmten Frist folgt kein Veröffentlichungsverbot (dazu d). Die Veröffentlichung des Mangels am Auffangsystem des Tanklagers steht mit § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG in Einklang (dazu e).
12a) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, die in der Vor-Ort-Besichtigung festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten und diese Bewertung zu veröffentlichen.
13Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Bericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage "in schwerwiegender Weise" gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen.
14Die Bewertung der Mängel entspricht auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG, wonach die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen soll. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass der Bericht insgesamt zugänglich zu machen ist, ohne Teile auszunehmen. Gegen die auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und von der Bezirksregierung Arnsberg zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe bestehen dabei keine Bedenken.
15Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 32 ff., und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 37.
16Die abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
17vgl. Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 K 5152/14 -, juris Rn. 24,
18gibt keinen Anlass für eine Änderung der Senatsrechtsprechung. Das Verwaltungsgericht führt keine neuen Argumente an, die die Auffassung des Senats in Frage stellen würden.
19b) Die Antragstellerin hatte vorliegend hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Anhörungserfordernis ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil die Zugänglichmachung des Berichts nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG mangels Regelungscharakters keinen Verwaltungsakt darstellt.
20Vgl. Kment/Pleiner, ZUR 2015, 330, 335; vgl. hierzu allgemein Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1502.
21Ob es im Vorfeld der Veröffentlichung des Berichts der Anhörung des betroffenen Anlagenbetreibers aus allgemeinen rechtstaatlichen Erwägungen bedarf,
22vgl. insoweit ablehnend in Bezug auf staatliche Informationstätigkeit Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, NVwZ 2003, 1000 = juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, NVwZ 2003, 998 = juris Rn. 34,
23kann dahinstehen, weil § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG eine spezielle Regelung trifft. Zwar enthält § 52a Abs. 5 Sätze 2 und 3 BImSchG nur Fristen für die Übersendung des Umweltinspektionsberichts an den Betreiber bzw. die Veröffentlichung und bestimmt keine ausdrückliche Verpflichtung zur Anhörung. Aus der Systematik der Vorschrift folgt aber, dass die Staffelung der Fristen in Ansehung des erkennbaren Eingriffs in die Rechte des Anlagenbetreibers durch Veröffentlichung des Berichts voraussetzt, dass diesem zuvor Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben ist, so dass er noch Einwendungen geltend machen kann.
24Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 46, und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 36; Kment/Pleiner, ZUR 2015, 330, 335.
25Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, nach der der Anlagenbetreiber den Bericht zur Kenntnis nehmen und sich mit der Behörde gegebenenfalls über Unklarheiten vor der Veröffentlichung „abstimmen“ können soll.
26Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10486, Seite 33, zu § 52a Abs. 5 BImSchG (bezogen auf die sog. Bürokratiekosten).
27Diesem Erfordernis hat die Bezirksregierung Arnsberg genüge getan, indem sie der Antragstellerin den Bericht vor Veröffentlichung mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 übersandt und ihr bis zum 15. Januar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Anhörung nicht nur auf den Schutz personenbezogener Daten, Rechte am geistigen Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezogen. Dies folgt schon aus der Trennung beider Aussagen sowie der umfassenden Bezugnahme auf die „Verletzung Ihrer Rechte“ in dem Schreiben vom 11. Dezember 2014, dem der beabsichtigte vollständige Umweltinspektionsbericht beigefügt war.
28c) Die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts verletzt die Antragstellerin nicht deshalb in ihren Rechten, weil ihr der Bericht erst nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG übermittelt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage fand am 26. November 2013 statt. Die Bezirksregierung Arnsberg übermittelte der Antragstellerin den (ursprünglichen) Umweltinspektionsbericht vom 3. September 2014 erstmals mit Schreiben vom 4. September 2014.
29Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt eine Überschreitung der Zwei-Monats-Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG nicht grundsätzlich zu einer Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder einem generellen Veröffentlichungsverbot. Weder der Wortlaut der Vorschrift (dazu aa) noch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung (dazu bb) stehen einer Veröffentlichung nach Ablauf der Frist entgegen. Wenn und soweit die Überprüfungsmöglichkeit des Anlagenbetreibers aufgrund Zeitablaufs eingeschränkt ist, kann dies zu einer Reduzierung der Darlegungslast führen und im Ausnahmefall einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung begründen (dazu cc).
30aa) Dem Wortlaut der Vorschrift kann ein grundsätzliches Verbot der Veröffentlichung nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG nicht entnommen werden. Zwar obliegt der zuständigen Behörde - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - eine gesetzliche Pflicht, den Umweltinspektionsbericht innerhalb dieser Frist nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Dies entspricht auch dem Wortlaut der Richtlinie 2010/75/EU. Nach Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2010/75/EU wird der Bericht dem betreffenden Betreiber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt. Der Unterschied in der Formulierung („ist zu übermitteln“ bzw. „wird übermittelt“) ist rein sprachlicher Natur. Auch die englische („The report shall be notified […] within 2 month“) sowie die französische Fassung („Le rapport est notifié […] dans un délai de deux mois“) des Richtlinien-Textes stellen insoweit ein eindeutiges Erfordernis auf. Weder der Text des Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU noch § 52a Abs. 5 BImSchG knüpfen aber an die Überschreitung der Übermittlungsfrist eine ausdrückliche Rechtsfolge.
31bb) Sinn und Zweck der Regelung des § 52a Abs. 5 BImSchG wie auch des Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU stehen einer generellen Unzulässigkeit der Veröffentlichung eines zu spät an den Anlagenbetreiber übermittelten Umweltinspektionsberichts entgegen. Die Richtlinie 2010/75/EU nimmt in dem Erwägungsgrund Nr. 27 ausdrücklich Bezug auf das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und nennt als Ziel der Richtlinie u.a., das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Hinblick auf Umweltbelange zu stärken. Vor diesem Hintergrund bestimmt Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2010/75/EU, dass die zuständige Behörde den Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dabei verweist die Vorschrift auf die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Erwägungsgründe dieser Richtlinie weisen ebenfalls auf die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen hin, um das Umweltbewusstsein zu schärfen und so letztendlich den Umweltschutz zu verbessern (Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG). Dies präzisierend weist der Erwägungsgrund Nr. 16 der Richtlinie 2003/4/EG darauf hin, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein solle und dass Behörden [nur] befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe seien eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden solle. Diese allgemeinen Erwägungen sind auch für die Bekanntgabe von Umweltinformationen in der Form von Berichten über eine Vor-Ort-Besichtigung maßgebend.
32Vor dem Hintergrund der vom Richtliniengeber ausdrücklich hervorgehobenen Bedeutung der Zugänglichkeit von Umweltinformationen kann das Fehlen einer Regelung über die Folgen einer Überschreitung der Übermittlungsfrist in Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2010/75/EU nicht so verstanden werden, dass jede Überschreitung zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führt. Die Richtlinie hätte vielmehr eine ausdrückliche Regelung getroffen, wenn eine solche Rechtsfolge beabsichtigt gewesen wäre. Gleiches gilt für § 52a Abs. 5 BImSchG, der in seiner Zielsetzung Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU entspricht.
33Vgl. zur Umsetzung die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10486, Seite 24 unter Punkt II. b) „Auflagenüberwachung und Umweltinspektion“, sowie Seite 44 zu § 52a Abs. 5 BImSchG.
34cc) Dem steht nicht entgegen, dass mit zunehmendem Zeitablauf dem Anlagenbetreiber eine qualifizierte Stellungnahme zu Feststellungen in der Vor-Ort-Besichtigung schwerer fallen kann, wenn und soweit diese - trotz Einhaltung aller Dokumentationspflichten - nicht mehr in gleichem Maß überprüfbar sind. § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG geht davon aus, dass der Anlagenbetreiber bei Einhaltung einer Frist von zwei Monaten grundsätzlich in der Lage ist, die Feststellungen zu überprüfen. Ist diese Frist hingegen überschritten und beruft sich der Anlagenbetreiber nachvollziehbar darauf, die Richtigkeit der Feststellungen trotz hinreichender Anstrengungen nicht mehr überprüfen zu können, kann dies zu eine Reduzierung der Darlegungslast führen und im Ausnahmefall einen Anspruch auf Unterlassen der Veröffentlichung begründen. Insofern kommt der grundrechtlichen Schutzposition des Anlagenbetreibers nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 2 Satz 2 BImSchG eine besondere Bedeutung zu, aus der sich erhöhte Anforderungen an den Nachweis des Mangels durch die Behörde ergeben können.
35Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das Bestehen der Mängel weder im Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung noch später in Zweifel gezogen. Sie ist daher durch das Verstreichen der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG in ihren Rechten auch nicht beeinträchtigt worden.
36d) Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt auch aus § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG keine Unzulässigkeit der Veröffentlichung. Dieser bestimmt eine (Maxi- mal-)Frist von vier Monaten, innerhalb derer der Bericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Ziel der Vorschrift ist nach den vorstehenden Ausführungen, eine zeitnahe und damit effektive Information der Öffentlichkeit über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und etwaig zu treffende Maßnahmen und damit über Umweltbelange zu sichern. Aus diesem Ziel und der Bestimmung einer viermonatigen Frist zur Veröffentlichung folgt aber nicht, dass eine spätere Veröffentlichung unzulässig wäre. Zwar ist gerade die Aktualität der Information über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen für die Öffentlichkeit von Bedeutung. So wirkt eine möglichst zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit von schwerwiegenden Verstößen, aufgrund derer nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG eine (weitere) Vor-Ort-Untersuchung innerhalb von sechs Monaten durchzuführen ist, darauf hin, dass diese Verstöße nunmehr bis zu dieser weiteren Vor-Ort-Untersuchung behoben werden. Verzögert sich ‑ gleich aus welchen Gründen - die Veröffentlichung über die Frist von vier Monaten hinaus, besteht das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des weiter aktuellen Berichts aber fort. Dieses endet erst mit der Veröffentlichung eines neuen Berichts nach Ablauf der Fristen des § 52a Abs. 3 Satz 1 BImSchG.
37e) Die Aufnahme des Mangels Nr. 1 „Beschädigung am Auffangsystem des Tanklagers“ in den Bericht über die Vor-Ort-Inspektion steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch mit § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG in Einklang. Nach § 52a Abs. 5 BImSchG erstellt die Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Dieser Bericht hat grundsätzlich die gesamte Anlage zu umfassen (dazu aa). Von ihrem umfassenden Untersuchungsauftrag kann die Behörde nur aus sachlich rechtfertigenden Gründen abweichen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Mangel allen Beteiligten bekannt ist und offensichtlich fortbesteht (dazu bb). Ein solcher Ausnahmefall dürfte hier gegeben sein (dazu cc).
38aa) Der nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG zugänglich zu machende Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung ist keine allgemeine Beschreibung der Rechtskonformität der Anlage, sondern umfasst grundsätzlich nur Feststellungen im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Besichtigung. Zeitlicher und sachlicher Anknüpfungspunkt ist die Überwachungsmaßnahme der Vor-Ort-Besichtigung. Umfang und Inhalt des Berichts sind daher auf die konkrete Vor-Ort-Besichtigung bezogen und orientieren sich an deren Aufgabenstellung.
39Aufgabe der in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigung ist grundsätzlich eine Inspektion der gesamten Anlage, nicht lediglich von Teilen derselben. Dementsprechend verlangt Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU, dass die Umweltinspektion die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die Umwelt umfasst. Ferner sehen Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU und § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG vor, dass der im Anschluss an die Vor-Ort-Besichtigung zu erstellende Bericht die relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen und -auflagen zu treffen hat; Untersuchungsziel jeder regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigung muss daher die Überprüfung der Einhaltung des gesamten umweltrelevanten Genehmigungsinhalts sein. Bereits bekannte und fortbestehende Mängel sind hiervon nicht ausgeschlossen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vor-Ort-Besichtigungen und der zwingenden Zugänglichmachung der Berichte. Die Öffentlichkeit soll (auch) die Möglichkeit erhalten, die Entwicklung der Anlage im Hinblick auf die Einhaltung der Genehmigung zu verfolgen. So ist Ziel der Richtlinie 2010/75/EU, den Zugang zu Informationen in Umweltangelegenheiten und das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Hinblick auf Umweltbelange zu stärken (Erwägungsgrund Nr. 27). Ein Bericht über eine Vor-Ort-Besichtigung, deren Aufgabe die Inspektion der gesamten Anlage ist, würde gegenüber der Öffentlichkeit einen irreführenden Eindruck erzeugen und sein Informationsziel verfehlen, wenn er nicht auch die bereits bekannten und fortbestehenden Mängel aufführen würde.
40bb) Von diesem umfassenden Untersuchungsauftrag kann die zuständige Behörde nur bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe abweichen. Ein solcher Fall kann etwa dann vorliegen, wenn ein umweltrelevanter Teil der Anlage zuvor - etwa bei einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung - inspiziert worden ist, die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind und deshalb keine Notwendigkeit besteht, kurzfristig erneut eine Untersuchung vorzunehmen. Auf eine erneute Besichtigung des relevanten Anlagenteils wird die zuständige Behörde allerdings nur ausnahmsweise dann verzichten können, wenn der früher festgestellte Mangel offensichtlich - und von keiner Seite bestritten - noch nicht beseitigt worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Beseitigung des Mangels einen Antrag und/oder die Vorlage von Unterlagen bei der zuständigen Behörde voraussetzt und dies noch nicht erfolgt ist. In einer solchen Situation ist die Behörde berechtigt, auch ohne (erneute) Besichtigung des Anlagenteils in den Umweltinspektionsbericht aufzunehmen, dass ein bereits bekannter Mangel im Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung noch bestand und welche Maßnahmen zu seiner Beseitigung bereits getroffen worden bzw. noch zu treffen sind. Es wäre eine bloße Förmelei, hier als Voraussetzung für die Aufnahme in den Bericht eine erneute und überflüssige Besichtigung des betroffenen Anlagenteils zu verlangen. Eine solche Vorgehensweise wird die Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber im Vor-Ort-Termin allerdings regelmäßig nachvollziehbar zu thematisieren haben. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, in denen sich auch eine Aufnahme in den Umweltbericht offensichtlich aufdrängt, kann auch hierauf verzichtet werden.
41Dass bereits bekannte Mängel in einen Bericht aufgenommen werden dürfen, wird im Übrigen bestätigt durch die Systematik des § 52a BImSchG. Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu erstellen; hierzu zählt auch die zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG, die insbesondere der Klärung dient, ob ein festgestellter schwerwiegender Mangel beseitigt worden ist oder noch fortbesteht. Auch dieser Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
42cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Angabe des Mangels am Auffangsystem des Tanklagers in dem Bericht der Bezirksregierung Arnsberg von § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG gedeckt. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Tanklager 1, 2 und 3 bei der Vor-Ort-Besichtigung am 26. November 2013 erneut besichtigt und den Mangel an dem Auffangsystem festgestellt hat. Der Mangel musste ausnahmsweise nicht erneut festgestellt werden. Er war allen Beteiligten bekannt. So verweist der über die Vor-Ort-Besichtigung angefertigte Vermerk der Bezirksregierung vom 14. Februar 2014 darauf, der Zustand des Auffangsystems sei durch mehrere Besichtigungen (zuletzt am 21. Oktober 2013) bekannt gewesen, und nimmt zur weiteren Erläuterung Bezug auf die Ordnungsverfügung vom 30. November 2012. Nach den Ausführungen der Bezirksregierung Arnsberg in dem Schriftsatz vom 28. April 2015, denen die Antragstellerin insoweit nicht entgegengetreten ist, hat diese den Mangel im Termin auch vollumfänglich bestätigt.
43Der Mangel war auch offensichtlich noch nicht beseitigt worden. Hierfür bedurfte es eines Antrags auf Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG bzw. eines Nachweises nach § 63 Abs. 3 WHG, dass eine Eignungsfeststellung entfallen könne. Ausweislich der Niederschrift über die Besprechung zwischen der Antragstellerin und der Bezirksregierung Arnsberg am 21. Oktober 2013 erforderte der Nachweis der wasserrechtlichen Eignung des beabsichtigten Sanierungsverfahrens weitergehende Laboruntersuchungen. Nach dem vereinbarten Zeitplan sollten diese bis Ende November durchgeführt werden. Die vollständigen Antragsunterlagen sollten sodann bis Ende Januar 2014 vorgelegt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Bezirksregierung Arnsberg in der Vor-Ort-Besichtigung auf eine Besichtigung des Auffangsystems gänzlich verzichtet hätte.
44II. Eine teilweise Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung führt nicht zwangsläufig zu einem Anspruch, die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vollständig zu unterlassen. Dem Gericht kommt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessensspielraum zu. Es kann hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben oder auch eine geeignete andere Regelung treffen.
45Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 ‑ 7 CE 88.3403 -, BayVBl 1989, 660; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 1990 - 1 M 35/90 -, BRS 50 Nr. 212; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 28; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 109.
46Kann der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts durch andere Maßnahmen als eine völlige Untersagung - hier durch eine Ergänzung - begegnet werden, dient es der Verwirklichung der Ziele des § 52a Abs. 5 BImSchG und damit der Richtlinie 2010/75/EU, den Bericht in veränderter Form zu veröffentlichen. Auf diese Weise können sowohl das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der relevanten Fragestellungen als auch die Rechte des Anlagenbetreibers gewahrt werden. Insoweit ist gegen die Anordnung der Ergänzung durch das Verwaltungsgericht nichts zu erinnern. Ob der Antragstellerin möglicherweise ein darüber hinausgehender Anspruch auf Streichung des ergänzten Satzes zusteht, weil die Passage auch in der ergänzten Fassung noch Irritationen beim Leser erzeugen könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin insoweit keine Rügen erhoben hat.
47III. Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz hat die Beschwerde teilweise Erfolg. § 158 Abs. 1 VwGO steht der Abänderung der Kostenentscheidung nicht entgegen, da nach dieser Vorschrift nur die selbständige und alleinige Anfechtung der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist.
48Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Mai 1998 ‑ 12 A 12501/97 -, NVwZ 1999, 198 = juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 - II ZR 232/54 -, BGHZ 17, 392, 397.
49Soweit das Verwaltungsgericht die Ergänzung des Umweltinspektionsberichts in Bezug auf den Mangel Nr. 2 angeordnet hat, sieht der Senat das Unterliegen des Antragsgegners nicht als geringfügig i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an. Die angeordnete Ergänzung entspricht einem wesentlichen Begehren der Antragstellerin, so dass eine Kostentragung des Antragsgegners in erster Instanz in der angegebenen Höhe angemessen ist. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin, die Kosten dem Antragsgegner ganz aufzuerlegen, hat hingegen keinen Erfolg.
50Die Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat sieht das teilweise Obsiegen der Antragstellerin in Bezug auf die Kostenfolge als geringfügig an.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Regelung setzt der Senat nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2013,
52abrufbar unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf,
53im vorliegenden Verfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts an.
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- 1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, - 2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, - 3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder - 4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen, - 2.
wenn wassergefährdende Stoffe - a)
kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen, - b)
in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn
- 1.
für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und - 2.
die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.
(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:
- 1.
Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn - a)
die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und - b)
die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienen,
- 2.
serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, - 3.
Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, - 4.
Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und - 5.
Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.