Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Aug. 2015 - 8 B 328/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat hinsichtlich der beiden aufgeführten Mängel keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat insoweit keinen (weitergehenden) Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht (dazu I.). Das Gericht, in dessen Ermessen der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht, kann dem Umstand, dass die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts hinsichtlich eines Mangels (vorläufig) nur mit einer Ergänzung zulässig ist, durch eine entsprechende Änderung des Berichts Rechnung tragen (dazu II.). Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz hat die Beschwerde teilweise Erfolg (dazu III.).
3I. Die Antragstellerin hat keinen über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vom 3. September 2014 in der Fassung des Schreibens der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. März 2015 i. S. d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts sei hinsichtlich der aufgeführten Mängel Nr. 1 („Beschädigungen am Auffangsystem des Tanklagers“) und Nr. 2 („Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten ohne die notwendigen materiellen und formellen Anforderungen“) zulässig, soweit auf Seite 2 des Berichts angegeben werde, dass die auf den Mangel Nr. 2 bezogene Ordnungsverfügung (erst) am 29. August 2014 erlassen worden sei, nicht durchgreifend in Frage.
4Das Beschwerdevorbringen ist zum Teil verspätet (dazu 1.). In der Sache kann sich die Antragstellerin gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts auf ihre Grundrechte berufen (dazu 2.). Ein (weitergehender) Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts kommt ihr aber nicht zu, weil die Veröffentlichung voraussichtlich rechtmäßig ist (dazu 3.).
51. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 19. Mai 2015 die unzureichende Erläuterung der Mängelbewertung insgesamt und die fehlerhafte Definition des Begriffs des erheblichen Mangels rügt, ist dieses Vorbringen nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt. Nach dieser Vorschrift hat die Begründung binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (hier am 3. März 2015) zu erfolgen. Nach Ablauf der Begründungsfrist können nur bereits vorgebrachte Gründe noch vertieft werden.
6Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 7. Oktober 2003 ‑ 1 M 34/03 -, juris Rn. 4 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2012 - 3 S 2003/12 -, NJW 2013, 889 = juris Rn. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 15 CS 12.2005 -, juris Rn. 19; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 85.
72. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl. 2013, 120 = juris Rn. 13, vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334 = juris Rn. 8, jeweils m. w. N., und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 5.
9Die Antragstellerin kann sich als juristische Person privaten Rechts gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet auf die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf Berufsfreiheit berufen. Sie wird durch die Veröffentlichung in ihrer maßgeblichen wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar tangiert. Dieser Grundrechtsschutz steht ihr der Sache nach auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist.
10Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 8 ff.; vgl. ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 7.
113. Die der Antragstellerin zukommende grundrechtlich gesicherte Rechtsposition begründet hinsichtlich der beiden aufgeführten Mängel keinen Unterlassungsanspruch. Die Rügen der Beschwerdebegründung stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Internet-Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts in der aktuellen Fassung nicht infrage. § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung einschließlich der Mängelbewertung dar (dazu a). Die Antragstellerin hatte vor der Zugänglichmachung ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme (dazu b). Die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG rechtswidrig (dazu c). Aus der in § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmten Frist folgt kein Veröffentlichungsverbot (dazu d). Die Veröffentlichung des Mangels am Auffangsystem des Tanklagers steht mit § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG in Einklang (dazu e).
12a) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, die in der Vor-Ort-Besichtigung festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten und diese Bewertung zu veröffentlichen.
13Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Bericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage "in schwerwiegender Weise" gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen.
14Die Bewertung der Mängel entspricht auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG, wonach die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen soll. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass der Bericht insgesamt zugänglich zu machen ist, ohne Teile auszunehmen. Gegen die auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und von der Bezirksregierung Arnsberg zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe bestehen dabei keine Bedenken.
15Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 32 ff., und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 37.
16Die abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
17vgl. Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 K 5152/14 -, juris Rn. 24,
18gibt keinen Anlass für eine Änderung der Senatsrechtsprechung. Das Verwaltungsgericht führt keine neuen Argumente an, die die Auffassung des Senats in Frage stellen würden.
19b) Die Antragstellerin hatte vorliegend hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Anhörungserfordernis ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil die Zugänglichmachung des Berichts nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG mangels Regelungscharakters keinen Verwaltungsakt darstellt.
20Vgl. Kment/Pleiner, ZUR 2015, 330, 335; vgl. hierzu allgemein Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1502.
21Ob es im Vorfeld der Veröffentlichung des Berichts der Anhörung des betroffenen Anlagenbetreibers aus allgemeinen rechtstaatlichen Erwägungen bedarf,
22vgl. insoweit ablehnend in Bezug auf staatliche Informationstätigkeit Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, NVwZ 2003, 1000 = juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, NVwZ 2003, 998 = juris Rn. 34,
23kann dahinstehen, weil § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG eine spezielle Regelung trifft. Zwar enthält § 52a Abs. 5 Sätze 2 und 3 BImSchG nur Fristen für die Übersendung des Umweltinspektionsberichts an den Betreiber bzw. die Veröffentlichung und bestimmt keine ausdrückliche Verpflichtung zur Anhörung. Aus der Systematik der Vorschrift folgt aber, dass die Staffelung der Fristen in Ansehung des erkennbaren Eingriffs in die Rechte des Anlagenbetreibers durch Veröffentlichung des Berichts voraussetzt, dass diesem zuvor Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben ist, so dass er noch Einwendungen geltend machen kann.
24Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 46, und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 36; Kment/Pleiner, ZUR 2015, 330, 335.
25Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, nach der der Anlagenbetreiber den Bericht zur Kenntnis nehmen und sich mit der Behörde gegebenenfalls über Unklarheiten vor der Veröffentlichung „abstimmen“ können soll.
26Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10486, Seite 33, zu § 52a Abs. 5 BImSchG (bezogen auf die sog. Bürokratiekosten).
27Diesem Erfordernis hat die Bezirksregierung Arnsberg genüge getan, indem sie der Antragstellerin den Bericht vor Veröffentlichung mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 übersandt und ihr bis zum 15. Januar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Anhörung nicht nur auf den Schutz personenbezogener Daten, Rechte am geistigen Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezogen. Dies folgt schon aus der Trennung beider Aussagen sowie der umfassenden Bezugnahme auf die „Verletzung Ihrer Rechte“ in dem Schreiben vom 11. Dezember 2014, dem der beabsichtigte vollständige Umweltinspektionsbericht beigefügt war.
28c) Die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts verletzt die Antragstellerin nicht deshalb in ihren Rechten, weil ihr der Bericht erst nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG übermittelt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage fand am 26. November 2013 statt. Die Bezirksregierung Arnsberg übermittelte der Antragstellerin den (ursprünglichen) Umweltinspektionsbericht vom 3. September 2014 erstmals mit Schreiben vom 4. September 2014.
29Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt eine Überschreitung der Zwei-Monats-Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG nicht grundsätzlich zu einer Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder einem generellen Veröffentlichungsverbot. Weder der Wortlaut der Vorschrift (dazu aa) noch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung (dazu bb) stehen einer Veröffentlichung nach Ablauf der Frist entgegen. Wenn und soweit die Überprüfungsmöglichkeit des Anlagenbetreibers aufgrund Zeitablaufs eingeschränkt ist, kann dies zu einer Reduzierung der Darlegungslast führen und im Ausnahmefall einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung begründen (dazu cc).
30aa) Dem Wortlaut der Vorschrift kann ein grundsätzliches Verbot der Veröffentlichung nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG nicht entnommen werden. Zwar obliegt der zuständigen Behörde - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - eine gesetzliche Pflicht, den Umweltinspektionsbericht innerhalb dieser Frist nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Dies entspricht auch dem Wortlaut der Richtlinie 2010/75/EU. Nach Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2010/75/EU wird der Bericht dem betreffenden Betreiber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt. Der Unterschied in der Formulierung („ist zu übermitteln“ bzw. „wird übermittelt“) ist rein sprachlicher Natur. Auch die englische („The report shall be notified […] within 2 month“) sowie die französische Fassung („Le rapport est notifié […] dans un délai de deux mois“) des Richtlinien-Textes stellen insoweit ein eindeutiges Erfordernis auf. Weder der Text des Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU noch § 52a Abs. 5 BImSchG knüpfen aber an die Überschreitung der Übermittlungsfrist eine ausdrückliche Rechtsfolge.
31bb) Sinn und Zweck der Regelung des § 52a Abs. 5 BImSchG wie auch des Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU stehen einer generellen Unzulässigkeit der Veröffentlichung eines zu spät an den Anlagenbetreiber übermittelten Umweltinspektionsberichts entgegen. Die Richtlinie 2010/75/EU nimmt in dem Erwägungsgrund Nr. 27 ausdrücklich Bezug auf das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und nennt als Ziel der Richtlinie u.a., das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Hinblick auf Umweltbelange zu stärken. Vor diesem Hintergrund bestimmt Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2010/75/EU, dass die zuständige Behörde den Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dabei verweist die Vorschrift auf die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Erwägungsgründe dieser Richtlinie weisen ebenfalls auf die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen hin, um das Umweltbewusstsein zu schärfen und so letztendlich den Umweltschutz zu verbessern (Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG). Dies präzisierend weist der Erwägungsgrund Nr. 16 der Richtlinie 2003/4/EG darauf hin, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein solle und dass Behörden [nur] befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe seien eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden solle. Diese allgemeinen Erwägungen sind auch für die Bekanntgabe von Umweltinformationen in der Form von Berichten über eine Vor-Ort-Besichtigung maßgebend.
32Vor dem Hintergrund der vom Richtliniengeber ausdrücklich hervorgehobenen Bedeutung der Zugänglichkeit von Umweltinformationen kann das Fehlen einer Regelung über die Folgen einer Überschreitung der Übermittlungsfrist in Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2010/75/EU nicht so verstanden werden, dass jede Überschreitung zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führt. Die Richtlinie hätte vielmehr eine ausdrückliche Regelung getroffen, wenn eine solche Rechtsfolge beabsichtigt gewesen wäre. Gleiches gilt für § 52a Abs. 5 BImSchG, der in seiner Zielsetzung Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU entspricht.
33Vgl. zur Umsetzung die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10486, Seite 24 unter Punkt II. b) „Auflagenüberwachung und Umweltinspektion“, sowie Seite 44 zu § 52a Abs. 5 BImSchG.
34cc) Dem steht nicht entgegen, dass mit zunehmendem Zeitablauf dem Anlagenbetreiber eine qualifizierte Stellungnahme zu Feststellungen in der Vor-Ort-Besichtigung schwerer fallen kann, wenn und soweit diese - trotz Einhaltung aller Dokumentationspflichten - nicht mehr in gleichem Maß überprüfbar sind. § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG geht davon aus, dass der Anlagenbetreiber bei Einhaltung einer Frist von zwei Monaten grundsätzlich in der Lage ist, die Feststellungen zu überprüfen. Ist diese Frist hingegen überschritten und beruft sich der Anlagenbetreiber nachvollziehbar darauf, die Richtigkeit der Feststellungen trotz hinreichender Anstrengungen nicht mehr überprüfen zu können, kann dies zu eine Reduzierung der Darlegungslast führen und im Ausnahmefall einen Anspruch auf Unterlassen der Veröffentlichung begründen. Insofern kommt der grundrechtlichen Schutzposition des Anlagenbetreibers nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 2 Satz 2 BImSchG eine besondere Bedeutung zu, aus der sich erhöhte Anforderungen an den Nachweis des Mangels durch die Behörde ergeben können.
35Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das Bestehen der Mängel weder im Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung noch später in Zweifel gezogen. Sie ist daher durch das Verstreichen der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG in ihren Rechten auch nicht beeinträchtigt worden.
36d) Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt auch aus § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG keine Unzulässigkeit der Veröffentlichung. Dieser bestimmt eine (Maxi- mal-)Frist von vier Monaten, innerhalb derer der Bericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Ziel der Vorschrift ist nach den vorstehenden Ausführungen, eine zeitnahe und damit effektive Information der Öffentlichkeit über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und etwaig zu treffende Maßnahmen und damit über Umweltbelange zu sichern. Aus diesem Ziel und der Bestimmung einer viermonatigen Frist zur Veröffentlichung folgt aber nicht, dass eine spätere Veröffentlichung unzulässig wäre. Zwar ist gerade die Aktualität der Information über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen für die Öffentlichkeit von Bedeutung. So wirkt eine möglichst zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit von schwerwiegenden Verstößen, aufgrund derer nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG eine (weitere) Vor-Ort-Untersuchung innerhalb von sechs Monaten durchzuführen ist, darauf hin, dass diese Verstöße nunmehr bis zu dieser weiteren Vor-Ort-Untersuchung behoben werden. Verzögert sich ‑ gleich aus welchen Gründen - die Veröffentlichung über die Frist von vier Monaten hinaus, besteht das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des weiter aktuellen Berichts aber fort. Dieses endet erst mit der Veröffentlichung eines neuen Berichts nach Ablauf der Fristen des § 52a Abs. 3 Satz 1 BImSchG.
37e) Die Aufnahme des Mangels Nr. 1 „Beschädigung am Auffangsystem des Tanklagers“ in den Bericht über die Vor-Ort-Inspektion steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch mit § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG in Einklang. Nach § 52a Abs. 5 BImSchG erstellt die Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Dieser Bericht hat grundsätzlich die gesamte Anlage zu umfassen (dazu aa). Von ihrem umfassenden Untersuchungsauftrag kann die Behörde nur aus sachlich rechtfertigenden Gründen abweichen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Mangel allen Beteiligten bekannt ist und offensichtlich fortbesteht (dazu bb). Ein solcher Ausnahmefall dürfte hier gegeben sein (dazu cc).
38aa) Der nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG zugänglich zu machende Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung ist keine allgemeine Beschreibung der Rechtskonformität der Anlage, sondern umfasst grundsätzlich nur Feststellungen im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Besichtigung. Zeitlicher und sachlicher Anknüpfungspunkt ist die Überwachungsmaßnahme der Vor-Ort-Besichtigung. Umfang und Inhalt des Berichts sind daher auf die konkrete Vor-Ort-Besichtigung bezogen und orientieren sich an deren Aufgabenstellung.
39Aufgabe der in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigung ist grundsätzlich eine Inspektion der gesamten Anlage, nicht lediglich von Teilen derselben. Dementsprechend verlangt Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU, dass die Umweltinspektion die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die Umwelt umfasst. Ferner sehen Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU und § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG vor, dass der im Anschluss an die Vor-Ort-Besichtigung zu erstellende Bericht die relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen und -auflagen zu treffen hat; Untersuchungsziel jeder regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigung muss daher die Überprüfung der Einhaltung des gesamten umweltrelevanten Genehmigungsinhalts sein. Bereits bekannte und fortbestehende Mängel sind hiervon nicht ausgeschlossen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vor-Ort-Besichtigungen und der zwingenden Zugänglichmachung der Berichte. Die Öffentlichkeit soll (auch) die Möglichkeit erhalten, die Entwicklung der Anlage im Hinblick auf die Einhaltung der Genehmigung zu verfolgen. So ist Ziel der Richtlinie 2010/75/EU, den Zugang zu Informationen in Umweltangelegenheiten und das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Hinblick auf Umweltbelange zu stärken (Erwägungsgrund Nr. 27). Ein Bericht über eine Vor-Ort-Besichtigung, deren Aufgabe die Inspektion der gesamten Anlage ist, würde gegenüber der Öffentlichkeit einen irreführenden Eindruck erzeugen und sein Informationsziel verfehlen, wenn er nicht auch die bereits bekannten und fortbestehenden Mängel aufführen würde.
40bb) Von diesem umfassenden Untersuchungsauftrag kann die zuständige Behörde nur bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe abweichen. Ein solcher Fall kann etwa dann vorliegen, wenn ein umweltrelevanter Teil der Anlage zuvor - etwa bei einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung - inspiziert worden ist, die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind und deshalb keine Notwendigkeit besteht, kurzfristig erneut eine Untersuchung vorzunehmen. Auf eine erneute Besichtigung des relevanten Anlagenteils wird die zuständige Behörde allerdings nur ausnahmsweise dann verzichten können, wenn der früher festgestellte Mangel offensichtlich - und von keiner Seite bestritten - noch nicht beseitigt worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Beseitigung des Mangels einen Antrag und/oder die Vorlage von Unterlagen bei der zuständigen Behörde voraussetzt und dies noch nicht erfolgt ist. In einer solchen Situation ist die Behörde berechtigt, auch ohne (erneute) Besichtigung des Anlagenteils in den Umweltinspektionsbericht aufzunehmen, dass ein bereits bekannter Mangel im Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung noch bestand und welche Maßnahmen zu seiner Beseitigung bereits getroffen worden bzw. noch zu treffen sind. Es wäre eine bloße Förmelei, hier als Voraussetzung für die Aufnahme in den Bericht eine erneute und überflüssige Besichtigung des betroffenen Anlagenteils zu verlangen. Eine solche Vorgehensweise wird die Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber im Vor-Ort-Termin allerdings regelmäßig nachvollziehbar zu thematisieren haben. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, in denen sich auch eine Aufnahme in den Umweltbericht offensichtlich aufdrängt, kann auch hierauf verzichtet werden.
41Dass bereits bekannte Mängel in einen Bericht aufgenommen werden dürfen, wird im Übrigen bestätigt durch die Systematik des § 52a BImSchG. Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu erstellen; hierzu zählt auch die zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG, die insbesondere der Klärung dient, ob ein festgestellter schwerwiegender Mangel beseitigt worden ist oder noch fortbesteht. Auch dieser Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
42cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Angabe des Mangels am Auffangsystem des Tanklagers in dem Bericht der Bezirksregierung Arnsberg von § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG gedeckt. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Tanklager 1, 2 und 3 bei der Vor-Ort-Besichtigung am 26. November 2013 erneut besichtigt und den Mangel an dem Auffangsystem festgestellt hat. Der Mangel musste ausnahmsweise nicht erneut festgestellt werden. Er war allen Beteiligten bekannt. So verweist der über die Vor-Ort-Besichtigung angefertigte Vermerk der Bezirksregierung vom 14. Februar 2014 darauf, der Zustand des Auffangsystems sei durch mehrere Besichtigungen (zuletzt am 21. Oktober 2013) bekannt gewesen, und nimmt zur weiteren Erläuterung Bezug auf die Ordnungsverfügung vom 30. November 2012. Nach den Ausführungen der Bezirksregierung Arnsberg in dem Schriftsatz vom 28. April 2015, denen die Antragstellerin insoweit nicht entgegengetreten ist, hat diese den Mangel im Termin auch vollumfänglich bestätigt.
43Der Mangel war auch offensichtlich noch nicht beseitigt worden. Hierfür bedurfte es eines Antrags auf Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG bzw. eines Nachweises nach § 63 Abs. 3 WHG, dass eine Eignungsfeststellung entfallen könne. Ausweislich der Niederschrift über die Besprechung zwischen der Antragstellerin und der Bezirksregierung Arnsberg am 21. Oktober 2013 erforderte der Nachweis der wasserrechtlichen Eignung des beabsichtigten Sanierungsverfahrens weitergehende Laboruntersuchungen. Nach dem vereinbarten Zeitplan sollten diese bis Ende November durchgeführt werden. Die vollständigen Antragsunterlagen sollten sodann bis Ende Januar 2014 vorgelegt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Bezirksregierung Arnsberg in der Vor-Ort-Besichtigung auf eine Besichtigung des Auffangsystems gänzlich verzichtet hätte.
44II. Eine teilweise Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung führt nicht zwangsläufig zu einem Anspruch, die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vollständig zu unterlassen. Dem Gericht kommt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessensspielraum zu. Es kann hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben oder auch eine geeignete andere Regelung treffen.
45Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 ‑ 7 CE 88.3403 -, BayVBl 1989, 660; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 1990 - 1 M 35/90 -, BRS 50 Nr. 212; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 28; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 109.
46Kann der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts durch andere Maßnahmen als eine völlige Untersagung - hier durch eine Ergänzung - begegnet werden, dient es der Verwirklichung der Ziele des § 52a Abs. 5 BImSchG und damit der Richtlinie 2010/75/EU, den Bericht in veränderter Form zu veröffentlichen. Auf diese Weise können sowohl das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der relevanten Fragestellungen als auch die Rechte des Anlagenbetreibers gewahrt werden. Insoweit ist gegen die Anordnung der Ergänzung durch das Verwaltungsgericht nichts zu erinnern. Ob der Antragstellerin möglicherweise ein darüber hinausgehender Anspruch auf Streichung des ergänzten Satzes zusteht, weil die Passage auch in der ergänzten Fassung noch Irritationen beim Leser erzeugen könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin insoweit keine Rügen erhoben hat.
47III. Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz hat die Beschwerde teilweise Erfolg. § 158 Abs. 1 VwGO steht der Abänderung der Kostenentscheidung nicht entgegen, da nach dieser Vorschrift nur die selbständige und alleinige Anfechtung der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist.
48Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Mai 1998 ‑ 12 A 12501/97 -, NVwZ 1999, 198 = juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 - II ZR 232/54 -, BGHZ 17, 392, 397.
49Soweit das Verwaltungsgericht die Ergänzung des Umweltinspektionsberichts in Bezug auf den Mangel Nr. 2 angeordnet hat, sieht der Senat das Unterliegen des Antragsgegners nicht als geringfügig i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an. Die angeordnete Ergänzung entspricht einem wesentlichen Begehren der Antragstellerin, so dass eine Kostentragung des Antragsgegners in erster Instanz in der angegebenen Höhe angemessen ist. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin, die Kosten dem Antragsgegner ganz aufzuerlegen, hat hingegen keinen Erfolg.
50Die Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat sieht das teilweise Obsiegen der Antragstellerin in Bezug auf die Kostenfolge als geringfügig an.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Regelung setzt der Senat nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2013,
52abrufbar unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf,
53im vorliegenden Verfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts an.
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Aug. 2015 - 8 B 328/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2012 - 1 K 1739/12 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2014 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht teilweise stattgegeben.
4Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, führt zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
5Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr steht nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein ‑ im Beschwerdeverfahren allein noch anhängiger ‑ Anspruch auf teilweise Löschung des im Internet veröffentlichten Berichts über die Umweltinspektion vom 2. Mai 2013 in der Fassung vom 5. September 2013 zu. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen hinsichtlich der Streichung der im Bericht vorgenommenen Bewertung des festgestellten Mangels und der in der Legende erläuterten Bewertungskategorien aller Voraussicht nach nicht vor.
6Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl 2013, 120, juris Rn. 13, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.
8Die Antragstellerin kann sich als juristische Person privaten Rechts zwar gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Denn sie wird durch die Veröffentlichung in ihrer maßgeblichen wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar tangiert. Dieser Grundrechtsschutz steht ihr der Sache nach auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist.
9Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, S. 3 ff. des Abdrucks, m.w.N.
10Er begründet im Streitfall jedoch keinen Unterlassungsanspruch, weil die Internet-Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts insgesamt rechtmäßig sein dürfte.
11Es spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (dazu a). Die zuständigen Behörden sind - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt (dazu b). Der mit der aktiven Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall dürfte die Veröffentlichung auch mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang stehen (dazu d).
12a) Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht.
13Es kann offen bleiben, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständigen Behörden verpflichtet, die Umweltinspektionsberichte aktiv im Internet zu verbreiten; die Vorschrift ermächtigt sie jedenfalls hierzu.
14Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 ‑ 8 B 721/14 -, S. 8 ff. des Abdrucks.
15Weder Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 noch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass die zuständige Behörde die Umweltinspektionsberichte ausschließlich auf Antrag zur Verfügung stellen darf. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG verweist zumindest auch auf die aktive Verbreitung der Informationen. Die aktive Verbreitung ist gegenüber dem passiven Informationszugang auch nicht nachrangig, sondern steht nach der Konzeption des Umweltinformationsgesetzes jedenfalls gleichrangig neben ihm. Langfristig dient die aktive Verbreitung von Umweltinformationen dem schrittweisen Abbau der Notwendigkeit des passiven Informationszugangs.
16Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 2014, § 1 UIG, Rn. 10 und § 10 UIG Rn. 1; Scherzberg, in: Fluck/Fischer/Fetzer,Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand Oktober 2013, § 1 UIG Rn. 16.
17b) Die zuständigen Behörden sind ferner ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage „in schwerwiegender Weise“ gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52 a Abs. 3 S. 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist.
18Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt - einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
19c) Der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
20Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten preisgegeben und/oder verwendet werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Einzelangaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Sie schützt auch das berufsbezogenen Verhalten inländischer juristischer Personen, soweit sie ‑ wie die Antragstellerin ‑ eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (Art. 19 Abs. 3 GG).
21Hinsichtlich des Schutzumfangs bestehen keine Unterschiede zwischen dem Grundrecht auf Berufsfreiheit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Weder ergibt sich aus der Berufsfreiheit ein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung weitergehender Schutz, noch ergibt sich aus der informationellen Selbstbestimmung ein gegenüber der Berufsfreiheit weitergehender Schutz.
22Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 u.a. -, NJW 2014, 1581, juris Rn 32, und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 205.
23Die genannten Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieser Rechte hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Dies ist hier der Fall (dazu (1)). § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu (2)). Die Ausgestaltung des Verfahrens entspricht den sachlichen Erfordernissen eines effektiven Grundrechtsschutzes (dazu (3)).
24Vgl. auch zu Folgendem z.B. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 165 ff; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, S. 11 ff. des Abdrucks.
25(1) § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist hinreichend klar und bestimmt. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs sind in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt. Die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten wird durch die in regelmäßigen Abständen oder außerordentlich stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen im Sinne des § 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG ausgelöst. Bei den Vor-Ort-Besichtigungen überprüft die zuständige Stelle turnusmäßig oder anlassbezogen insbesondere, ob der Betrieb der Anlage die Anforderungen der Genehmigung erfüllt. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der Besichtigung einschließlich der Bewertung und der Schlussfolgerungen dient dazu, die Öffentlichkeit zum einen über Verstöße („relevante Feststellungen“) gegen die spezifisch umweltbezogenen Vorgaben der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einschließlich der Nebenbestimmungen und zum anderen über die von der Behörde vor diesem Hintergrund eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Diese inhaltliche Grenze entspricht der Zwecksetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts, mit dem erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen dazu beizutragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so den Umweltschutz und die Umweltqualität zu verbessern (Erwägung (1) zu RL 2010/75; auch Erwägung (14) zu RL 2010/75).
26(2) Der Grundrechtseingriff durch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Veröffentlichung der umweltbezogenen Informationen legitime Gemeinwohlziele. Sie dient der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen, die die Verbesserung der Umweltqualität und des Umweltschutzes bezwecken. Dies soll durch erhöhte Transparenz umweltrelevanter Betätigungen Einzelner und der Entscheidungsfindungsprozesse der zuständigen Behörden erreicht werden. An der - vom Unionsrecht vorausgesetzten - Eignung der Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte, diesen Zweck zu fördern, bestehen keine Zweifel.
27Es fehlt auch nicht deshalb an der Erforderlichkeit, weil mit der Veröffentlichung nur der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerungen ohne eine Bewertung der Verstöße bezogen auf die gesetzliche Zielsetzung ein gleich geeignetes und den betroffenen Betreiber weniger belastendes Mittel gegeben wäre. Die Veröffentlichung der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerungen allein ist nicht in gleicher Weise geeignet, die Transparenz umweltrelevanter Betätigungen und behördlicher Entscheidungen zu erhöhen. Die Öffentlichkeit kann - wie oben dargelegt - ohne eine Bewertung des Verstoßes weder dessen Umweltrelevanz noch die behördlichen Reaktionen nachvollziehen.
28§ 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen, von geschäfts- und rufschädigenden Umweltinspektionsberichten verschont zu bleiben. Zwar ist der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum der betroffenen Betreiber nicht unerheblich. Die Betreiber haben - wie es die Antragstellerin auch geltend macht - aufgrund der Veröffentlichung eines genehmigungswidrigen Verhaltens negative wirtschaftliche Folgen zu gewärtigen, die auch langfristiger Art sein können. Das Gewicht dieser Folgen wird allerdings dadurch gemildert, dass die betroffenen Unternehmen selbst den Anlass für die Veröffentlichung geben. Die Betreiber der Anlagen kennen den Inhalt des Genehmigungsbescheids. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung zu erfüllen, und sie haben die Erfüllung dieser Vorgaben aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einflussmöglichkeiten auch regelmäßig in der Hand. Erfüllen sie ihre Verpflichtungen, wird die Veröffentlichung für sie negativer Umweltinspektionsberichte vermieden.
29Die Unternehmen sind zwar nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 279, juris Rn. 45 und 60 (Glykolwarnung); OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208 (zu einem Fall des Informationszugangs auf Antrag).
31Die Behörde muss vor diesem Hintergrund anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen,
32vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 2014, § 7 UIG Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 228,
33vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 UIG bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung - wie hier - eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr trifft, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen.
34Vgl. auch Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1463.
35Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. Diesem Erfordernis trägt der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 (Seite 4) Rechnung.
36Die Informationen dürfen ferner - insbesondere auch zum Schutz des betroffenen Betreibers - nicht unsachlich sein. Diesem Ziel dient unter anderem das oben dargestellte Erfordernis, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen auch nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu beschreiben.
37(3) Der Grundrechtsschutz ist durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert. Insoweit sind insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- Löschungs- und Ergänzungspflichten von Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen zu den Prüf-, Löschungs- und Ergänzungspflichten der zuständigen Behörde bei unrichtigen Informationen oder nachträglichen maßgeblichen Änderungen der Sachlage kann verwiesen werden. § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sieht ferner vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln ist. Der Betreiber hat damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
38Notwendig ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. mit § 7 Abs. 3 UIG auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit reicht eine Qualifizierung als „geringfügig“ oder „erheblich“ allein regelmäßig nicht aus. Ohne nähere Erläuterungen oder eine Offenlegung der diese Qualifizierung tragenden Maßstäbe (wie z.B. im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012) haben diese Angaben keine ausreichende Aussagekraft oder verursachen möglicherweise sogar Fehlvorstellungen. Der von § 7 Abs. 3 UIG geforderten „Vergleichbarkeit“ der Umweltinformationen dient es, wenn - wie in Nordrhein-Westfalen - einheitliche Maßstäbe und Begrifflichkeiten aufgrund ministerieller Verwaltungsvorschriften zugrunde gelegt werden.
39Es fehlt schließlich auch nicht an einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts ist durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 52 a Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG. Danach darf der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr, bei Anlagen, die der niedrigsten Stufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung, die veröffentlichten Umweltinspektionsberichte auf dem gegenwärtigen Stand zu halten, folgt eine ein- bzw. dreijährige Begrenzung ihrer Veröffentlichung. Diese Zeiträume sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 sieht hiermit übereinstimmend vor, dass ein Umweltinspektionsbericht aus dem Internet zu entfernen ist, sobald ein aktualisierter Umweltinspektionsbericht für dieselbe Anlage im Internet veröffentlicht wird.
40d) Der streitgegenständliche Umweltinspektionsbericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage der Antragstellerin am 2. Mai 2013 entspricht den dargestellten Anforderungen. Die Bewertung der getroffenen relevanten Feststellungen - hier als „erheblich“ - ist als solche nicht zu beanstanden. Die im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend begegnen keinen Bedenken. Geringfügige Mängel sind danach festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Diese Maßstäbe sind im Lichte des § 52 a Abs. 5 BImSchG sachgerecht, ausreichend differenziert und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar. Sie werden in dem angegriffenen Umweltinspektionsbericht auch ausdrücklich wiedergegeben und offengelegt.
41Es ist ferner nicht zu erkennen, dass die Darstellung der Mängel in dem Umweltinspektionsbericht vom 5. September 2013 sachlich unzutreffend ist.
42Auf die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kommt es nach alldem nicht mehr an.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
3A. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens untersagt, den Bericht über die Umweltinspektion am 28. August 2013 in der Fassung der Anlage AG 9 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. März 2014 im Internet zu veröffentlichen. Der Antragstellerin stünden ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zu. Eine Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts sei rechtswidrig und würde die Antragstellerin in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Freiheit der Berufsausübung verletzen. Zwar dürfte es nach § 52 a Abs. 5 i.V.m. § 10 UIG grundsätzlich zulässig sein, Umweltinspektionsberichte im Internet zu veröffentlichen. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ermächtige aber nicht zur Aufnahme einer Bewertung festgestellter Mängel als „erheblich“ in den Bericht, wie dies hinsichtlich der Öffnung in der Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer geschehen sei. Ungeachtet dessen sei die Definition des Begriffs „erheblich“ im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 zu weit. Denn sie könne einen unzutreffenden Eindruck über das tatsächliche Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung hervorrufen. Soweit im Bericht ferner bemängelt werde, die Antragstellerin habe Wartungsmaterial (Filterschläuche für die Entstaubungsanlage Klinkersilo) nicht in ausreichender Menge bevorratet, liege mangels einer Vorratspflicht der Antragstellerin der angeführte („geringfügige“) Mangel nicht vor. Der mit der Veröffentlichung des Berichts im Internet verbundene Grundrechtseingriff und die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen könnten auch im Falle des Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden.
4B. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die - mit der Beschwerde allein angegriffene - Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch geltend machen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann auch im Lichte des Beschwerdevorbringens verlangen, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet vorläufig unterbleibt.
5Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Antragstellerin hat seine Grundlage in den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung (dazu 1.).
6Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl 2013, 120, juris Rn. 13, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Internet-Veröffentlichung des Umweltberichts über die Vor-Ort-Besichtigung vom 28. August 2013 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig; sie entspricht nicht den Vorgaben der ‑ verfassungsrechtlich wohl unbedenklichen - Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG (dazu 2.).
91. Die Antragstellerin, eine juristische Person privaten Rechts, kann sich gegenüber einer Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen (dazu a). Der Sache nach steht ihr dieser Grundrechtsschutz auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist (dazu b).
10a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten preisgegeben und/oder verwendet werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Einzelangaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. Träger des Grundrechts können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein. Bei natürlichen Personen ist das Grundrecht in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verankert. Juristische Personen des privaten Rechts sind Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur, soweit dieses Grundrecht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist und das Grundrecht korporativ betätigt werden kann. Geschützt ist insoweit (nur) der in der Regel durch eine bestimmte Zwecksetzung begrenzte Tätigkeitskreis der juristischen Person. Es kommt daher maßgeblich auf die Bedeutung der betroffenen Information für diesen grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an.
11Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168, juris Rn. 150 ff. und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 151 und 155.
12Danach ist die Antragstellerin Trägerin des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die maßgebliche wirtschaftlich-unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin wird durch die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts unmittelbar tangiert. Umweltinspektionsberichte enthalten nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG behördliche Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sowie der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG und Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese Angaben betreffen sachliche Verhältnisse des Unternehmens und sind als personenbezogene Daten zu qualifizieren. Zweck des Zugänglichmachens der Berichte ist die Information der Öffentlichkeit - also auch möglicher Kunden und Geschäftspartner - unter anderem darüber, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Genehmigungsbescheid nachkommt. Der Inhalt des Berichts kann daher einen wettbewerbsrelevanten Eindruck über die Zuverlässigkeit des Unternehmens vermitteln.
13Daneben kann die Antragstellerin sich auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG berufen. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. „Beruf“ ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Geschützt ist ihr berufsbezogenes Verhalten. Das Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung schützt den Marktteilnehmer jedoch nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen. Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aus. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie es selbst gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Das Grundrecht schützt daher auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 279, juris Rn. 45 und 60 (Glykolwarnung);.OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208 (zu einem Fall des Informationszugangs auf Antrag).
15Hinsichtlich des Schutzumfangs der beiden Grundrechte bestehen keine Unterschiede. Weder ergibt sich aus der Berufsfreiheit ein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung weitergehender Schutz, noch ergibt sich aus der informationellen Selbstbestimmung ein gegenüber der Berufsfreiheit weitergehender Schutz.
16Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 u.a. -, NJW 2014, 1581, juris Rn 32, und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 205.
17b) Die Antragstellerin kann den grundrechtlichen Schutz ihrer personenbezogenen Daten der Sache nach in gleicher Weise geltend machen, soweit die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vorliegend durch das Unionsrecht bestimmt wird. Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob der vorliegende Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs „vollständig“ durch das Unionsrecht bestimmt wird, kann daher offen bleiben.
18Die Regelung des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verhinderung der Umweltverschmutzung) - RL 2010/75 -. Im Geltungsbereich des Unionsrechts sind die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) einschlägig, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang das Unionsrecht das Handeln des Mitgliedsstaats bestimmt. Die Charta gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 bei der Durchführung von Unionsrecht auch für die Mitgliedstaaten; die nationalen Behörden und Gerichte haben die in der Charta garantierten Grundrechte immer zu beachten und anzuwenden. In den Fällen, in denen das Handeln des Mitgliedstaates vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, sind ausschließlich die Grundrechte der Charta anwendbar. Ansonsten gelten sie subsidiär und es steht den nationalen Behörden und Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden.
19Vgl. EuGH, Urteil Fransson vom 26. Februar 2010, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20, 21 und 29, juris; auch: BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277, juris Rn. 91.
20Dass die Charta bezogen auf den Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen ein vom deutschen Verfassungsrecht abweichendes Schutzniveau aufweist, ist nicht zu erkennen. Art. 8 Abs. 1 der Charta, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat, dürfte zwar nur natürliche Personen betreffen.
21Vgl. Erläuterungen zur Charta der Grundrechte - Erläuterungen zu Art. 8. - Schutz personenbezogener Daten mit Verweisen auf Art. 16 AEUV, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
22In Art. 16 der Charta wird jedoch die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ausdrücklich anerkannt. Ausweislich der Erläuterungen zu Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) stützt sich dieser Artikel auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben und die Vertragsfreiheit anerkannt hat, sowie auf Art. 119 Abs. 1 und 3 AEUV, in dem der freie Wettbewerb anerkannt wird. Er kann nach Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden. Nach dieser Vorschrift muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Diese Anforderungen entsprechen den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in die nationalen Grundrechte auf Berufsfreiheit oder auf informationelle Selbstbestimmung.
232. Die beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts über die Vor-Ort-Besichtigung des Betriebes der Antragstellerin vom 28. August 2013 dürfte in der jetzigen Form rechtswidrig sein.
24Es spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (dazu a). Die zuständigen Behörden sind zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt. (dazu b). Der mit der aktiven Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall steht die Veröffentlichung jedoch nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang (dazu d).
25a) Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht.
26Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG und Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 die zuständigen Behörden verpflichten, die Umweltinspektionsberichte aktiv zu verbreiten und es nicht genügt, die Berichte lediglich auf Antrag zur Verfügung zu stellen. In diese Richtung könnte allerdings deuten, dass die Informationen ausdrücklich der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht werden sollen (englische Fassung: „The report shall be made publicly available in accordance with the Directive …“; französische Fassung: „Il est rendu disponible au public…conformément à la directive…“.). Das von § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG in Bezug genommene Umweltinformationsgesetz unterscheidet zwischen dem Informationszugang auf Antrag einer „Person“ (§ 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 3 ff. UIG) und der Unterrichtung der „Öffentlichkeit“ (§ 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG). Die Öffentlichkeit ist allein Adressatin der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen nach § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG. Das Unionsrecht unterscheidet in gleicher Weise. Zwar verwendet der Unionsgesetzgeber in dem Titel der RL 2003/4 („Zugang der Öffentlichkeit“) und den ihr vorangestellten Erwägungen auch einen weiteren - die Adressaten beider Formen des Informationszugangs umfassenden - Begriff der Öffentlichkeit. Im normativen Teil der Richtlinie grenzt der Unionsgesetzgeber aber ausdrücklich den Begriff der „Öffentlichkeit“ in Art. 2 Nr. 6 RL 2003/4 von dem - engeren - Begriff des „Antragstellers“ (englische Fassung: „applicant“; französische Fassung: „demandeur“) in Art. 2 Nr. 5 RL 2003/4 ab. Nach Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4 sind Umweltinformationen allen „Antragstellern“ auf Antrag zugänglich zu machen; Art. 7 Abs. 1 RL 2003/4 regelt demgegenüber eine aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen in der „Öffentlichkeit“.
27Einer solchen Auslegung steht weder die Verwendung des Begriffs „zugänglich zu machen“ noch der allgemeine Verweis auf die Vorschriften über den „Zugang zu Umweltinformationen“ entgegen. Die Formulierung „zugänglich“ findet sich sowohl beim Recht auf Informationszugang als auch bei der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen, so in § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 UIG; „Zugang“ zu Informationen wird gleichermaßen bei der Bereitstellung auf Antrag wie bei der Verbreitung gewährt.
28Die Frist für die Zugänglichmachung stützt diese Auslegung. Mit der Formulierung „innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen“ in § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bzw. „binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung“ in Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 (englische Fassung „within 4 months of the site visit taking place“; französische Fassung: „dans les quatre mois suivant la visite du site“) wird - wie bei der Zweimonatsfrist des § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG und des Art. 23 Abs. 6 Satz 2 RL 2010/75 - der Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen die Behörde tätig werden soll. Die Wendung deutet darauf hin, dass die Zugänglichmachung innerhalb der Frist abgeschlossen sein soll. Mit dem Antragsverfahren ließe sich dies nur schwer vereinbaren.
29Letztlich kann offen bleiben, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die Behörde zu einer aktiven Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte verpflichtet. Jedenfalls ermächtigt die Vorschrift hierzu.
30Vgl. Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1462; König, DVBL 2013, 1356, 1361; Halmschlag, I+E 2011, 16, 20; Jarass, NVwZ 2013, 169, 174; Betensted/Grandjot/Waskow, ZUR 2013, 395, 401; Schwertner, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand 1. Juli 2014, § 52 a BImSchG Rn. 5; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 52 a Rn. 7; a.A. Hennecken/ Rosenbeck, I+E 2014, 2, 5.
31Wie aus den voranstehenden Erwägungen ersichtlich, lassen sich weder Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 noch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG Hinweise darauf entnehmen, dass die zuständige Behörde die Umweltinspektionsberichte ausschließlich auf Antrag zur Verfügung stellen darf. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG verweist zumindest auch auf die aktive Verbreitung der Informationen. Die aktive Verbreitung ist - anders als die Antragstellerin meint - gegenüber dem passiven Informationszugang auch nicht nachrangig, sondern steht nach der Konzeption des Umweltinformationsgesetzes jedenfalls gleichrangig neben ihm. Langfristig dient die aktive Verbreitung von Umweltinformationen dem schrittweisen Abbau der Notwendigkeit des passiven Informationszugangs.
32Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 2014, § 1 UIG, Rn. 10 und § 10 UIG Rn. 1; Scherzberg, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand Oktober 2013, § 1 UIG Rn. 16.
33b) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage „in schwerwiegender Weise“ gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52 a Abs. 3 S. 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist.
34Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt - einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
35c) Der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
36Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Dies ist hier der Fall (dazu (1)). § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu (2)). Die Ausgestaltung des Verfahrens entspricht den sachlichen Erfordernissen eines effektiven Grundrechtsschutzes (dazu (3)).
37Vgl. auch zu Folgendem z.B. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 165 ff.
38(1) § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist hinreichend klar und bestimmt. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs sind in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt. Die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten wird durch die in regelmäßigen Abständen oder außerordentlich stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen im Sinne des § 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG ausgelöst. Bei den Vor-Ort-Besichtigungen überprüft die zuständige Stelle turnusmäßig oder anlassbezogen insbesondere, ob der Betrieb der Anlage die Anforderungen der Genehmigung erfüllt. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der Besichtigung dient (nur) dazu, die Öffentlichkeit zum einen über Verstöße („relevante Feststellungen“) gegen die spezifisch umweltbezogenen Vorgaben der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einschließlich der Nebenbestimmungen und zum anderen über die von der Behörde vor diesem Hintergrund eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Diese inhaltliche Grenze entspricht der Zwecksetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts, mit dem erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen dazu beizutragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so den Umweltschutz und die Umweltqualität zu verbessern (Erwägung (1) zu RL 2010/75; auch Erwägung (14) zu RL 2010/75).
39(2) Der Grundrechtseingriff durch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Veröffentlichung der umweltbezogenen Informationen legitime Gemeinwohlziele. Sie dient der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen, die die Verbesserung der Umweltqualität und des Umweltschutzes bezwecken. Dies soll durch erhöhte Transparenz umweltrelevanter Betätigungen Einzelner und der Entscheidungsfindungsprozesse der zuständigen Behörden erreicht werden. An der - vom Unionsrecht vorausgesetzten - Eignung der Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte, diesen Zweck zu fördern, bestehen keine Zweifel.
40§ 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen, von geschäfts- und rufschädigenden Umweltinspektionsberichten verschont zu bleiben. Zwar ist der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum der betroffenen Betreiber nicht unerheblich. Die Betreiber haben aufgrund der Veröffentlichung eines genehmigungswidrigen Verhaltens negative wirtschaftliche Folgen zu gewärtigen, die auch langfristiger Art sein können. Das Gewicht dieser Folgen wird allerdings dadurch gemildert, dass die betroffenen Unternehmen selbst den Anlass für die Veröffentlichung geben. Die Betreiber der Anlagen kennen den Inhalt des Genehmigungsbescheids. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung zu erfüllen, und sie haben die Erfüllung dieser Vorgaben aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einflussmöglichkeiten auch regelmäßig in der Hand. Erfüllen sie ihre Verpflichtungen, wird die Veröffentlichung für sie negativer Umweltinspektionsberichte vermieden.
41Die Unternehmen sind bei einer Veröffentlichung im Internet - wie oben dargestellt - vor unrichtigen Feststellungen geschützt. Die Behörde muss anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen,
42vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 2014, § 7 UIG Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 228,
43vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung - wie hier - eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr trifft, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen.
44Vgl. auch Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1463.
45Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. Diesem Erfordernis trägt der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 (Seite 4) Rechnung.
46Die Informationen dürfen ferner - insbesondere auch zum Schutz des betroffenen Betreibers - nicht unsachlich sein. Diesem Ziel dient unter anderem das oben dargestellte Erfordernis, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen auch nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu beschreiben.
47(3) Der Grundrechtsschutz ist durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert. Insoweit sind insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- Löschungs- und Ergänzungspflichten von Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen zu den Prüf-, Löschungs- und Ergänzungspflichten der zuständigen Behörde bei unrichtigen Informationen oder nachträglichen maßgeblichen Änderungen der Sachlage kann verwiesen werden. § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sieht ferner vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln ist. Der Betreiber hat damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
48Notwendig ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. mit § 7 Abs. 3 UIG auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit reicht eine Qualifizierung als „geringfügig“ oder „erheblich“ allein regelmäßig nicht aus. Ohne nähere Erläuterungen oder eine Offenlegung der diese Qualifizierung tragenden Maßstäbe (wie z.B. im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012) haben diese Angaben keine ausreichende Aussagekraft oder verursachen - worauf das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat - möglicherweise sogar Fehlvorstellungen. Der von § 7 Abs. 3 UIG geforderten „Vergleichbarkeit“ der Umweltinformationen dient es, wenn - wie in Nordrhein-Westfalen - einheitliche Maßstäbe und Begrifflichkeiten aufgrund ministerieller Verwaltungsvorschriften zugrunde gelegt werden.
49Anders als die Antragstellerin meint, fehlt es auch nicht an einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts ist durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 52 a Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG. Danach darf der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr, bei Anlagen, die der niedrigsten Stufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung, die veröffentlichten Umweltinspektionsberichte auf dem gegenwärtigen Stand zu halten, folgt eine ein- bzw. dreijährige Begrenzung ihrer Veröffentlichung. Diese Zeiträume sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 sieht hiermit übereinstimmend vor, dass ein Umweltinspektionsbericht aus dem Internet zu entfernen ist, sobald ein aktualisierter Umweltinspektionsbericht für dieselbe Anlage im Internet veröffentlicht wird.
50d) Der streitgegenständliche Umweltinspektionsbericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage der Antragstellerin am 28. August 2013 entspricht nicht den dargestellten Anforderungen. Die bloße Bewertung der getroffenen relevanten Feststellungen als geringfügig bzw. erheblich ist - wie oben ausgeführt - ohne eine weitere Erläuterung nicht hinreichend verständlich.
51Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend keinen Bedenken begegnen. Geringfügige Mängel sind danach festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Diese Maßstäbe sind im Lichte des § 52 a Abs. 5 BImSchG sachgerecht, ausreichend differenziert und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar.
52Nach diesen Maßstäben dürfte ferner die Bewertung des - unstreitig festgestellten - Mangels, dass die Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer nicht vollständig geschlossen war, als „erheblich“ zutreffen. Auch der Hinweis, es sei aufgrund dieses Mangels (bei der Vor-Ort-Besichtigung) zu einem Staubaustritt gekommen, ist nach der vorläufigen Einschätzung des Senats im Eilrechtsschutzverfahren inhaltlich richtig und muss daher nicht unterbleiben. Der Senat hat keinen Anlass, die Angabe der Mitarbeiter des Antragsgegners Frau T. und Herr U. , sie hätten einen Staubaustritt wahrgenommen, in Zweifel zu ziehen. Beide haben die Richtigkeit ihrer Angabe an Eides statt versichert. Der Umstand, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin demgegenüber erklären, einen Staubaustritt nicht wahrgenommen zu haben, stellt die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht durchgreifend in Frage. Beide Behauptungen stehen nicht notwendig in Widerspruch. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass ihre Mitarbeiter bei der Begehung des Betriebes nicht ununterbrochen anwesend waren und ein Staubaustritt auch während der Abwesenheit ihrer Mitarbeiter stattgefunden haben kann. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die weitere Angabe von Frau T. und Herrn U. , die Herren X. und N. von der Antragstellerin hätten den Staubaustritt ebenfalls wahrgenommen. Beide relativieren ihre Aussage von vorneherein mit dem Zusatz, dies sei „ihrer Erinnerung nach“ so gewesen. Der Umweltinspektionsbericht ist im Übrigen um den Hinweis zu ergänzen, dass dieser Mangel zwischenzeitlich beseitigt wurde.
53Die Beantwortung der Frage, ob das weiter festgestellte Fehlen von Wartungsmaterial einen Mangel darstellt und wie dieser gegebenenfalls zu bewerten ist, obliegt dem Hauptsacheverfahren. Der Senat regt insoweit an, die umstrittene Nebenbestimmung zu konkretisieren und im Hinblick auf die unsichere Rechtslage auf eine Veröffentlichung zu verzichten.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
55Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
56Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2014 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht teilweise stattgegeben.
4Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, führt zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
5Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr steht nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein ‑ im Beschwerdeverfahren allein noch anhängiger ‑ Anspruch auf teilweise Löschung des im Internet veröffentlichten Berichts über die Umweltinspektion vom 2. Mai 2013 in der Fassung vom 5. September 2013 zu. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen hinsichtlich der Streichung der im Bericht vorgenommenen Bewertung des festgestellten Mangels und der in der Legende erläuterten Bewertungskategorien aller Voraussicht nach nicht vor.
6Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl 2013, 120, juris Rn. 13, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.
8Die Antragstellerin kann sich als juristische Person privaten Rechts zwar gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Denn sie wird durch die Veröffentlichung in ihrer maßgeblichen wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar tangiert. Dieser Grundrechtsschutz steht ihr der Sache nach auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist.
9Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, S. 3 ff. des Abdrucks, m.w.N.
10Er begründet im Streitfall jedoch keinen Unterlassungsanspruch, weil die Internet-Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts insgesamt rechtmäßig sein dürfte.
11Es spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (dazu a). Die zuständigen Behörden sind - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt (dazu b). Der mit der aktiven Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall dürfte die Veröffentlichung auch mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang stehen (dazu d).
12a) Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht.
13Es kann offen bleiben, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständigen Behörden verpflichtet, die Umweltinspektionsberichte aktiv im Internet zu verbreiten; die Vorschrift ermächtigt sie jedenfalls hierzu.
14Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 ‑ 8 B 721/14 -, S. 8 ff. des Abdrucks.
15Weder Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 noch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass die zuständige Behörde die Umweltinspektionsberichte ausschließlich auf Antrag zur Verfügung stellen darf. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG verweist zumindest auch auf die aktive Verbreitung der Informationen. Die aktive Verbreitung ist gegenüber dem passiven Informationszugang auch nicht nachrangig, sondern steht nach der Konzeption des Umweltinformationsgesetzes jedenfalls gleichrangig neben ihm. Langfristig dient die aktive Verbreitung von Umweltinformationen dem schrittweisen Abbau der Notwendigkeit des passiven Informationszugangs.
16Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 2014, § 1 UIG, Rn. 10 und § 10 UIG Rn. 1; Scherzberg, in: Fluck/Fischer/Fetzer,Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand Oktober 2013, § 1 UIG Rn. 16.
17b) Die zuständigen Behörden sind ferner ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage „in schwerwiegender Weise“ gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52 a Abs. 3 S. 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist.
18Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt - einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
19c) Der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
20Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten preisgegeben und/oder verwendet werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Einzelangaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Sie schützt auch das berufsbezogenen Verhalten inländischer juristischer Personen, soweit sie ‑ wie die Antragstellerin ‑ eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (Art. 19 Abs. 3 GG).
21Hinsichtlich des Schutzumfangs bestehen keine Unterschiede zwischen dem Grundrecht auf Berufsfreiheit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Weder ergibt sich aus der Berufsfreiheit ein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung weitergehender Schutz, noch ergibt sich aus der informationellen Selbstbestimmung ein gegenüber der Berufsfreiheit weitergehender Schutz.
22Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 u.a. -, NJW 2014, 1581, juris Rn 32, und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 205.
23Die genannten Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieser Rechte hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Dies ist hier der Fall (dazu (1)). § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu (2)). Die Ausgestaltung des Verfahrens entspricht den sachlichen Erfordernissen eines effektiven Grundrechtsschutzes (dazu (3)).
24Vgl. auch zu Folgendem z.B. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 165 ff; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, S. 11 ff. des Abdrucks.
25(1) § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist hinreichend klar und bestimmt. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs sind in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt. Die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten wird durch die in regelmäßigen Abständen oder außerordentlich stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen im Sinne des § 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG ausgelöst. Bei den Vor-Ort-Besichtigungen überprüft die zuständige Stelle turnusmäßig oder anlassbezogen insbesondere, ob der Betrieb der Anlage die Anforderungen der Genehmigung erfüllt. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der Besichtigung einschließlich der Bewertung und der Schlussfolgerungen dient dazu, die Öffentlichkeit zum einen über Verstöße („relevante Feststellungen“) gegen die spezifisch umweltbezogenen Vorgaben der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einschließlich der Nebenbestimmungen und zum anderen über die von der Behörde vor diesem Hintergrund eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Diese inhaltliche Grenze entspricht der Zwecksetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts, mit dem erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen dazu beizutragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so den Umweltschutz und die Umweltqualität zu verbessern (Erwägung (1) zu RL 2010/75; auch Erwägung (14) zu RL 2010/75).
26(2) Der Grundrechtseingriff durch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Veröffentlichung der umweltbezogenen Informationen legitime Gemeinwohlziele. Sie dient der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen, die die Verbesserung der Umweltqualität und des Umweltschutzes bezwecken. Dies soll durch erhöhte Transparenz umweltrelevanter Betätigungen Einzelner und der Entscheidungsfindungsprozesse der zuständigen Behörden erreicht werden. An der - vom Unionsrecht vorausgesetzten - Eignung der Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte, diesen Zweck zu fördern, bestehen keine Zweifel.
27Es fehlt auch nicht deshalb an der Erforderlichkeit, weil mit der Veröffentlichung nur der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerungen ohne eine Bewertung der Verstöße bezogen auf die gesetzliche Zielsetzung ein gleich geeignetes und den betroffenen Betreiber weniger belastendes Mittel gegeben wäre. Die Veröffentlichung der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerungen allein ist nicht in gleicher Weise geeignet, die Transparenz umweltrelevanter Betätigungen und behördlicher Entscheidungen zu erhöhen. Die Öffentlichkeit kann - wie oben dargelegt - ohne eine Bewertung des Verstoßes weder dessen Umweltrelevanz noch die behördlichen Reaktionen nachvollziehen.
28§ 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen, von geschäfts- und rufschädigenden Umweltinspektionsberichten verschont zu bleiben. Zwar ist der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum der betroffenen Betreiber nicht unerheblich. Die Betreiber haben - wie es die Antragstellerin auch geltend macht - aufgrund der Veröffentlichung eines genehmigungswidrigen Verhaltens negative wirtschaftliche Folgen zu gewärtigen, die auch langfristiger Art sein können. Das Gewicht dieser Folgen wird allerdings dadurch gemildert, dass die betroffenen Unternehmen selbst den Anlass für die Veröffentlichung geben. Die Betreiber der Anlagen kennen den Inhalt des Genehmigungsbescheids. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung zu erfüllen, und sie haben die Erfüllung dieser Vorgaben aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einflussmöglichkeiten auch regelmäßig in der Hand. Erfüllen sie ihre Verpflichtungen, wird die Veröffentlichung für sie negativer Umweltinspektionsberichte vermieden.
29Die Unternehmen sind zwar nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 279, juris Rn. 45 und 60 (Glykolwarnung); OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208 (zu einem Fall des Informationszugangs auf Antrag).
31Die Behörde muss vor diesem Hintergrund anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen,
32vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 2014, § 7 UIG Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 228,
33vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 UIG bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung - wie hier - eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr trifft, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen.
34Vgl. auch Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1463.
35Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. Diesem Erfordernis trägt der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 (Seite 4) Rechnung.
36Die Informationen dürfen ferner - insbesondere auch zum Schutz des betroffenen Betreibers - nicht unsachlich sein. Diesem Ziel dient unter anderem das oben dargestellte Erfordernis, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen auch nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu beschreiben.
37(3) Der Grundrechtsschutz ist durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert. Insoweit sind insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- Löschungs- und Ergänzungspflichten von Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen zu den Prüf-, Löschungs- und Ergänzungspflichten der zuständigen Behörde bei unrichtigen Informationen oder nachträglichen maßgeblichen Änderungen der Sachlage kann verwiesen werden. § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sieht ferner vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln ist. Der Betreiber hat damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
38Notwendig ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. mit § 7 Abs. 3 UIG auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit reicht eine Qualifizierung als „geringfügig“ oder „erheblich“ allein regelmäßig nicht aus. Ohne nähere Erläuterungen oder eine Offenlegung der diese Qualifizierung tragenden Maßstäbe (wie z.B. im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012) haben diese Angaben keine ausreichende Aussagekraft oder verursachen möglicherweise sogar Fehlvorstellungen. Der von § 7 Abs. 3 UIG geforderten „Vergleichbarkeit“ der Umweltinformationen dient es, wenn - wie in Nordrhein-Westfalen - einheitliche Maßstäbe und Begrifflichkeiten aufgrund ministerieller Verwaltungsvorschriften zugrunde gelegt werden.
39Es fehlt schließlich auch nicht an einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts ist durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 52 a Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG. Danach darf der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr, bei Anlagen, die der niedrigsten Stufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung, die veröffentlichten Umweltinspektionsberichte auf dem gegenwärtigen Stand zu halten, folgt eine ein- bzw. dreijährige Begrenzung ihrer Veröffentlichung. Diese Zeiträume sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 sieht hiermit übereinstimmend vor, dass ein Umweltinspektionsbericht aus dem Internet zu entfernen ist, sobald ein aktualisierter Umweltinspektionsbericht für dieselbe Anlage im Internet veröffentlicht wird.
40d) Der streitgegenständliche Umweltinspektionsbericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage der Antragstellerin am 2. Mai 2013 entspricht den dargestellten Anforderungen. Die Bewertung der getroffenen relevanten Feststellungen - hier als „erheblich“ - ist als solche nicht zu beanstanden. Die im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend begegnen keinen Bedenken. Geringfügige Mängel sind danach festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Diese Maßstäbe sind im Lichte des § 52 a Abs. 5 BImSchG sachgerecht, ausreichend differenziert und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar. Sie werden in dem angegriffenen Umweltinspektionsbericht auch ausdrücklich wiedergegeben und offengelegt.
41Es ist ferner nicht zu erkennen, dass die Darstellung der Mängel in dem Umweltinspektionsbericht vom 5. September 2013 sachlich unzutreffend ist.
42Auf die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kommt es nach alldem nicht mehr an.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- 1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, - 2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, - 3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder - 4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
3A. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens untersagt, den Bericht über die Umweltinspektion am 28. August 2013 in der Fassung der Anlage AG 9 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. März 2014 im Internet zu veröffentlichen. Der Antragstellerin stünden ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zu. Eine Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts sei rechtswidrig und würde die Antragstellerin in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Freiheit der Berufsausübung verletzen. Zwar dürfte es nach § 52 a Abs. 5 i.V.m. § 10 UIG grundsätzlich zulässig sein, Umweltinspektionsberichte im Internet zu veröffentlichen. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ermächtige aber nicht zur Aufnahme einer Bewertung festgestellter Mängel als „erheblich“ in den Bericht, wie dies hinsichtlich der Öffnung in der Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer geschehen sei. Ungeachtet dessen sei die Definition des Begriffs „erheblich“ im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 zu weit. Denn sie könne einen unzutreffenden Eindruck über das tatsächliche Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung hervorrufen. Soweit im Bericht ferner bemängelt werde, die Antragstellerin habe Wartungsmaterial (Filterschläuche für die Entstaubungsanlage Klinkersilo) nicht in ausreichender Menge bevorratet, liege mangels einer Vorratspflicht der Antragstellerin der angeführte („geringfügige“) Mangel nicht vor. Der mit der Veröffentlichung des Berichts im Internet verbundene Grundrechtseingriff und die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen könnten auch im Falle des Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden.
4B. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die - mit der Beschwerde allein angegriffene - Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch geltend machen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann auch im Lichte des Beschwerdevorbringens verlangen, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet vorläufig unterbleibt.
5Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Antragstellerin hat seine Grundlage in den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung (dazu 1.).
6Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl 2013, 120, juris Rn. 13, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Internet-Veröffentlichung des Umweltberichts über die Vor-Ort-Besichtigung vom 28. August 2013 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig; sie entspricht nicht den Vorgaben der ‑ verfassungsrechtlich wohl unbedenklichen - Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG (dazu 2.).
91. Die Antragstellerin, eine juristische Person privaten Rechts, kann sich gegenüber einer Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen (dazu a). Der Sache nach steht ihr dieser Grundrechtsschutz auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist (dazu b).
10a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten preisgegeben und/oder verwendet werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Einzelangaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. Träger des Grundrechts können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein. Bei natürlichen Personen ist das Grundrecht in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verankert. Juristische Personen des privaten Rechts sind Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur, soweit dieses Grundrecht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist und das Grundrecht korporativ betätigt werden kann. Geschützt ist insoweit (nur) der in der Regel durch eine bestimmte Zwecksetzung begrenzte Tätigkeitskreis der juristischen Person. Es kommt daher maßgeblich auf die Bedeutung der betroffenen Information für diesen grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an.
11Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168, juris Rn. 150 ff. und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 151 und 155.
12Danach ist die Antragstellerin Trägerin des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die maßgebliche wirtschaftlich-unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin wird durch die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts unmittelbar tangiert. Umweltinspektionsberichte enthalten nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG behördliche Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sowie der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG und Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese Angaben betreffen sachliche Verhältnisse des Unternehmens und sind als personenbezogene Daten zu qualifizieren. Zweck des Zugänglichmachens der Berichte ist die Information der Öffentlichkeit - also auch möglicher Kunden und Geschäftspartner - unter anderem darüber, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Genehmigungsbescheid nachkommt. Der Inhalt des Berichts kann daher einen wettbewerbsrelevanten Eindruck über die Zuverlässigkeit des Unternehmens vermitteln.
13Daneben kann die Antragstellerin sich auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG berufen. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. „Beruf“ ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Geschützt ist ihr berufsbezogenes Verhalten. Das Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung schützt den Marktteilnehmer jedoch nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen. Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aus. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie es selbst gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Das Grundrecht schützt daher auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 279, juris Rn. 45 und 60 (Glykolwarnung);.OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208 (zu einem Fall des Informationszugangs auf Antrag).
15Hinsichtlich des Schutzumfangs der beiden Grundrechte bestehen keine Unterschiede. Weder ergibt sich aus der Berufsfreiheit ein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung weitergehender Schutz, noch ergibt sich aus der informationellen Selbstbestimmung ein gegenüber der Berufsfreiheit weitergehender Schutz.
16Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 u.a. -, NJW 2014, 1581, juris Rn 32, und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 205.
17b) Die Antragstellerin kann den grundrechtlichen Schutz ihrer personenbezogenen Daten der Sache nach in gleicher Weise geltend machen, soweit die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vorliegend durch das Unionsrecht bestimmt wird. Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob der vorliegende Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs „vollständig“ durch das Unionsrecht bestimmt wird, kann daher offen bleiben.
18Die Regelung des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verhinderung der Umweltverschmutzung) - RL 2010/75 -. Im Geltungsbereich des Unionsrechts sind die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) einschlägig, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang das Unionsrecht das Handeln des Mitgliedsstaats bestimmt. Die Charta gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 bei der Durchführung von Unionsrecht auch für die Mitgliedstaaten; die nationalen Behörden und Gerichte haben die in der Charta garantierten Grundrechte immer zu beachten und anzuwenden. In den Fällen, in denen das Handeln des Mitgliedstaates vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, sind ausschließlich die Grundrechte der Charta anwendbar. Ansonsten gelten sie subsidiär und es steht den nationalen Behörden und Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden.
19Vgl. EuGH, Urteil Fransson vom 26. Februar 2010, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20, 21 und 29, juris; auch: BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277, juris Rn. 91.
20Dass die Charta bezogen auf den Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen ein vom deutschen Verfassungsrecht abweichendes Schutzniveau aufweist, ist nicht zu erkennen. Art. 8 Abs. 1 der Charta, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat, dürfte zwar nur natürliche Personen betreffen.
21Vgl. Erläuterungen zur Charta der Grundrechte - Erläuterungen zu Art. 8. - Schutz personenbezogener Daten mit Verweisen auf Art. 16 AEUV, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
22In Art. 16 der Charta wird jedoch die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ausdrücklich anerkannt. Ausweislich der Erläuterungen zu Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) stützt sich dieser Artikel auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben und die Vertragsfreiheit anerkannt hat, sowie auf Art. 119 Abs. 1 und 3 AEUV, in dem der freie Wettbewerb anerkannt wird. Er kann nach Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden. Nach dieser Vorschrift muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Diese Anforderungen entsprechen den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in die nationalen Grundrechte auf Berufsfreiheit oder auf informationelle Selbstbestimmung.
232. Die beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts über die Vor-Ort-Besichtigung des Betriebes der Antragstellerin vom 28. August 2013 dürfte in der jetzigen Form rechtswidrig sein.
24Es spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (dazu a). Die zuständigen Behörden sind zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt. (dazu b). Der mit der aktiven Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall steht die Veröffentlichung jedoch nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang (dazu d).
25a) Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht.
26Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG und Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 die zuständigen Behörden verpflichten, die Umweltinspektionsberichte aktiv zu verbreiten und es nicht genügt, die Berichte lediglich auf Antrag zur Verfügung zu stellen. In diese Richtung könnte allerdings deuten, dass die Informationen ausdrücklich der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht werden sollen (englische Fassung: „The report shall be made publicly available in accordance with the Directive …“; französische Fassung: „Il est rendu disponible au public…conformément à la directive…“.). Das von § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG in Bezug genommene Umweltinformationsgesetz unterscheidet zwischen dem Informationszugang auf Antrag einer „Person“ (§ 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 3 ff. UIG) und der Unterrichtung der „Öffentlichkeit“ (§ 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG). Die Öffentlichkeit ist allein Adressatin der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen nach § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG. Das Unionsrecht unterscheidet in gleicher Weise. Zwar verwendet der Unionsgesetzgeber in dem Titel der RL 2003/4 („Zugang der Öffentlichkeit“) und den ihr vorangestellten Erwägungen auch einen weiteren - die Adressaten beider Formen des Informationszugangs umfassenden - Begriff der Öffentlichkeit. Im normativen Teil der Richtlinie grenzt der Unionsgesetzgeber aber ausdrücklich den Begriff der „Öffentlichkeit“ in Art. 2 Nr. 6 RL 2003/4 von dem - engeren - Begriff des „Antragstellers“ (englische Fassung: „applicant“; französische Fassung: „demandeur“) in Art. 2 Nr. 5 RL 2003/4 ab. Nach Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4 sind Umweltinformationen allen „Antragstellern“ auf Antrag zugänglich zu machen; Art. 7 Abs. 1 RL 2003/4 regelt demgegenüber eine aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen in der „Öffentlichkeit“.
27Einer solchen Auslegung steht weder die Verwendung des Begriffs „zugänglich zu machen“ noch der allgemeine Verweis auf die Vorschriften über den „Zugang zu Umweltinformationen“ entgegen. Die Formulierung „zugänglich“ findet sich sowohl beim Recht auf Informationszugang als auch bei der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen, so in § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 UIG; „Zugang“ zu Informationen wird gleichermaßen bei der Bereitstellung auf Antrag wie bei der Verbreitung gewährt.
28Die Frist für die Zugänglichmachung stützt diese Auslegung. Mit der Formulierung „innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen“ in § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bzw. „binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung“ in Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 (englische Fassung „within 4 months of the site visit taking place“; französische Fassung: „dans les quatre mois suivant la visite du site“) wird - wie bei der Zweimonatsfrist des § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG und des Art. 23 Abs. 6 Satz 2 RL 2010/75 - der Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen die Behörde tätig werden soll. Die Wendung deutet darauf hin, dass die Zugänglichmachung innerhalb der Frist abgeschlossen sein soll. Mit dem Antragsverfahren ließe sich dies nur schwer vereinbaren.
29Letztlich kann offen bleiben, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die Behörde zu einer aktiven Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte verpflichtet. Jedenfalls ermächtigt die Vorschrift hierzu.
30Vgl. Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1462; König, DVBL 2013, 1356, 1361; Halmschlag, I+E 2011, 16, 20; Jarass, NVwZ 2013, 169, 174; Betensted/Grandjot/Waskow, ZUR 2013, 395, 401; Schwertner, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand 1. Juli 2014, § 52 a BImSchG Rn. 5; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 52 a Rn. 7; a.A. Hennecken/ Rosenbeck, I+E 2014, 2, 5.
31Wie aus den voranstehenden Erwägungen ersichtlich, lassen sich weder Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 noch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG Hinweise darauf entnehmen, dass die zuständige Behörde die Umweltinspektionsberichte ausschließlich auf Antrag zur Verfügung stellen darf. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG verweist zumindest auch auf die aktive Verbreitung der Informationen. Die aktive Verbreitung ist - anders als die Antragstellerin meint - gegenüber dem passiven Informationszugang auch nicht nachrangig, sondern steht nach der Konzeption des Umweltinformationsgesetzes jedenfalls gleichrangig neben ihm. Langfristig dient die aktive Verbreitung von Umweltinformationen dem schrittweisen Abbau der Notwendigkeit des passiven Informationszugangs.
32Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 2014, § 1 UIG, Rn. 10 und § 10 UIG Rn. 1; Scherzberg, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand Oktober 2013, § 1 UIG Rn. 16.
33b) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage „in schwerwiegender Weise“ gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52 a Abs. 3 S. 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist.
34Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt - einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
35c) Der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
36Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Dies ist hier der Fall (dazu (1)). § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu (2)). Die Ausgestaltung des Verfahrens entspricht den sachlichen Erfordernissen eines effektiven Grundrechtsschutzes (dazu (3)).
37Vgl. auch zu Folgendem z.B. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 165 ff.
38(1) § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist hinreichend klar und bestimmt. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs sind in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt. Die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten wird durch die in regelmäßigen Abständen oder außerordentlich stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen im Sinne des § 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG ausgelöst. Bei den Vor-Ort-Besichtigungen überprüft die zuständige Stelle turnusmäßig oder anlassbezogen insbesondere, ob der Betrieb der Anlage die Anforderungen der Genehmigung erfüllt. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der Besichtigung dient (nur) dazu, die Öffentlichkeit zum einen über Verstöße („relevante Feststellungen“) gegen die spezifisch umweltbezogenen Vorgaben der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einschließlich der Nebenbestimmungen und zum anderen über die von der Behörde vor diesem Hintergrund eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Diese inhaltliche Grenze entspricht der Zwecksetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts, mit dem erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen dazu beizutragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so den Umweltschutz und die Umweltqualität zu verbessern (Erwägung (1) zu RL 2010/75; auch Erwägung (14) zu RL 2010/75).
39(2) Der Grundrechtseingriff durch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Veröffentlichung der umweltbezogenen Informationen legitime Gemeinwohlziele. Sie dient der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen, die die Verbesserung der Umweltqualität und des Umweltschutzes bezwecken. Dies soll durch erhöhte Transparenz umweltrelevanter Betätigungen Einzelner und der Entscheidungsfindungsprozesse der zuständigen Behörden erreicht werden. An der - vom Unionsrecht vorausgesetzten - Eignung der Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte, diesen Zweck zu fördern, bestehen keine Zweifel.
40§ 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen, von geschäfts- und rufschädigenden Umweltinspektionsberichten verschont zu bleiben. Zwar ist der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum der betroffenen Betreiber nicht unerheblich. Die Betreiber haben aufgrund der Veröffentlichung eines genehmigungswidrigen Verhaltens negative wirtschaftliche Folgen zu gewärtigen, die auch langfristiger Art sein können. Das Gewicht dieser Folgen wird allerdings dadurch gemildert, dass die betroffenen Unternehmen selbst den Anlass für die Veröffentlichung geben. Die Betreiber der Anlagen kennen den Inhalt des Genehmigungsbescheids. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung zu erfüllen, und sie haben die Erfüllung dieser Vorgaben aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einflussmöglichkeiten auch regelmäßig in der Hand. Erfüllen sie ihre Verpflichtungen, wird die Veröffentlichung für sie negativer Umweltinspektionsberichte vermieden.
41Die Unternehmen sind bei einer Veröffentlichung im Internet - wie oben dargestellt - vor unrichtigen Feststellungen geschützt. Die Behörde muss anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen,
42vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 2014, § 7 UIG Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 228,
43vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung - wie hier - eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr trifft, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen.
44Vgl. auch Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1463.
45Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. Diesem Erfordernis trägt der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 (Seite 4) Rechnung.
46Die Informationen dürfen ferner - insbesondere auch zum Schutz des betroffenen Betreibers - nicht unsachlich sein. Diesem Ziel dient unter anderem das oben dargestellte Erfordernis, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen auch nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu beschreiben.
47(3) Der Grundrechtsschutz ist durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert. Insoweit sind insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- Löschungs- und Ergänzungspflichten von Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen zu den Prüf-, Löschungs- und Ergänzungspflichten der zuständigen Behörde bei unrichtigen Informationen oder nachträglichen maßgeblichen Änderungen der Sachlage kann verwiesen werden. § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sieht ferner vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln ist. Der Betreiber hat damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
48Notwendig ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. mit § 7 Abs. 3 UIG auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit reicht eine Qualifizierung als „geringfügig“ oder „erheblich“ allein regelmäßig nicht aus. Ohne nähere Erläuterungen oder eine Offenlegung der diese Qualifizierung tragenden Maßstäbe (wie z.B. im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012) haben diese Angaben keine ausreichende Aussagekraft oder verursachen - worauf das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat - möglicherweise sogar Fehlvorstellungen. Der von § 7 Abs. 3 UIG geforderten „Vergleichbarkeit“ der Umweltinformationen dient es, wenn - wie in Nordrhein-Westfalen - einheitliche Maßstäbe und Begrifflichkeiten aufgrund ministerieller Verwaltungsvorschriften zugrunde gelegt werden.
49Anders als die Antragstellerin meint, fehlt es auch nicht an einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts ist durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 52 a Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG. Danach darf der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr, bei Anlagen, die der niedrigsten Stufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung, die veröffentlichten Umweltinspektionsberichte auf dem gegenwärtigen Stand zu halten, folgt eine ein- bzw. dreijährige Begrenzung ihrer Veröffentlichung. Diese Zeiträume sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 sieht hiermit übereinstimmend vor, dass ein Umweltinspektionsbericht aus dem Internet zu entfernen ist, sobald ein aktualisierter Umweltinspektionsbericht für dieselbe Anlage im Internet veröffentlicht wird.
50d) Der streitgegenständliche Umweltinspektionsbericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage der Antragstellerin am 28. August 2013 entspricht nicht den dargestellten Anforderungen. Die bloße Bewertung der getroffenen relevanten Feststellungen als geringfügig bzw. erheblich ist - wie oben ausgeführt - ohne eine weitere Erläuterung nicht hinreichend verständlich.
51Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend keinen Bedenken begegnen. Geringfügige Mängel sind danach festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Diese Maßstäbe sind im Lichte des § 52 a Abs. 5 BImSchG sachgerecht, ausreichend differenziert und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar.
52Nach diesen Maßstäben dürfte ferner die Bewertung des - unstreitig festgestellten - Mangels, dass die Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer nicht vollständig geschlossen war, als „erheblich“ zutreffen. Auch der Hinweis, es sei aufgrund dieses Mangels (bei der Vor-Ort-Besichtigung) zu einem Staubaustritt gekommen, ist nach der vorläufigen Einschätzung des Senats im Eilrechtsschutzverfahren inhaltlich richtig und muss daher nicht unterbleiben. Der Senat hat keinen Anlass, die Angabe der Mitarbeiter des Antragsgegners Frau T. und Herr U. , sie hätten einen Staubaustritt wahrgenommen, in Zweifel zu ziehen. Beide haben die Richtigkeit ihrer Angabe an Eides statt versichert. Der Umstand, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin demgegenüber erklären, einen Staubaustritt nicht wahrgenommen zu haben, stellt die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht durchgreifend in Frage. Beide Behauptungen stehen nicht notwendig in Widerspruch. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass ihre Mitarbeiter bei der Begehung des Betriebes nicht ununterbrochen anwesend waren und ein Staubaustritt auch während der Abwesenheit ihrer Mitarbeiter stattgefunden haben kann. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die weitere Angabe von Frau T. und Herrn U. , die Herren X. und N. von der Antragstellerin hätten den Staubaustritt ebenfalls wahrgenommen. Beide relativieren ihre Aussage von vorneherein mit dem Zusatz, dies sei „ihrer Erinnerung nach“ so gewesen. Der Umweltinspektionsbericht ist im Übrigen um den Hinweis zu ergänzen, dass dieser Mangel zwischenzeitlich beseitigt wurde.
53Die Beantwortung der Frage, ob das weiter festgestellte Fehlen von Wartungsmaterial einen Mangel darstellt und wie dieser gegebenenfalls zu bewerten ist, obliegt dem Hauptsacheverfahren. Der Senat regt insoweit an, die umstrittene Nebenbestimmung zu konkretisieren und im Hinblick auf die unsichere Rechtslage auf eine Veröffentlichung zu verzichten.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
55Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
56Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2014 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht teilweise stattgegeben.
4Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, führt zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
5Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr steht nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein ‑ im Beschwerdeverfahren allein noch anhängiger ‑ Anspruch auf teilweise Löschung des im Internet veröffentlichten Berichts über die Umweltinspektion vom 2. Mai 2013 in der Fassung vom 5. September 2013 zu. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen hinsichtlich der Streichung der im Bericht vorgenommenen Bewertung des festgestellten Mangels und der in der Legende erläuterten Bewertungskategorien aller Voraussicht nach nicht vor.
6Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl 2013, 120, juris Rn. 13, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.
8Die Antragstellerin kann sich als juristische Person privaten Rechts zwar gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Denn sie wird durch die Veröffentlichung in ihrer maßgeblichen wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar tangiert. Dieser Grundrechtsschutz steht ihr der Sache nach auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist.
9Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, S. 3 ff. des Abdrucks, m.w.N.
10Er begründet im Streitfall jedoch keinen Unterlassungsanspruch, weil die Internet-Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts insgesamt rechtmäßig sein dürfte.
11Es spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (dazu a). Die zuständigen Behörden sind - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt (dazu b). Der mit der aktiven Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall dürfte die Veröffentlichung auch mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang stehen (dazu d).
12a) Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht.
13Es kann offen bleiben, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständigen Behörden verpflichtet, die Umweltinspektionsberichte aktiv im Internet zu verbreiten; die Vorschrift ermächtigt sie jedenfalls hierzu.
14Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 ‑ 8 B 721/14 -, S. 8 ff. des Abdrucks.
15Weder Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 noch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass die zuständige Behörde die Umweltinspektionsberichte ausschließlich auf Antrag zur Verfügung stellen darf. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG verweist zumindest auch auf die aktive Verbreitung der Informationen. Die aktive Verbreitung ist gegenüber dem passiven Informationszugang auch nicht nachrangig, sondern steht nach der Konzeption des Umweltinformationsgesetzes jedenfalls gleichrangig neben ihm. Langfristig dient die aktive Verbreitung von Umweltinformationen dem schrittweisen Abbau der Notwendigkeit des passiven Informationszugangs.
16Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 2014, § 1 UIG, Rn. 10 und § 10 UIG Rn. 1; Scherzberg, in: Fluck/Fischer/Fetzer,Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand Oktober 2013, § 1 UIG Rn. 16.
17b) Die zuständigen Behörden sind ferner ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage „in schwerwiegender Weise“ gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52 a Abs. 3 S. 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist.
18Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt - einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
19c) Der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
20Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten preisgegeben und/oder verwendet werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Einzelangaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Sie schützt auch das berufsbezogenen Verhalten inländischer juristischer Personen, soweit sie ‑ wie die Antragstellerin ‑ eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (Art. 19 Abs. 3 GG).
21Hinsichtlich des Schutzumfangs bestehen keine Unterschiede zwischen dem Grundrecht auf Berufsfreiheit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Weder ergibt sich aus der Berufsfreiheit ein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung weitergehender Schutz, noch ergibt sich aus der informationellen Selbstbestimmung ein gegenüber der Berufsfreiheit weitergehender Schutz.
22Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 u.a. -, NJW 2014, 1581, juris Rn 32, und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 205.
23Die genannten Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieser Rechte hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Dies ist hier der Fall (dazu (1)). § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu (2)). Die Ausgestaltung des Verfahrens entspricht den sachlichen Erfordernissen eines effektiven Grundrechtsschutzes (dazu (3)).
24Vgl. auch zu Folgendem z.B. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 165 ff; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, S. 11 ff. des Abdrucks.
25(1) § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist hinreichend klar und bestimmt. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs sind in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt. Die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten wird durch die in regelmäßigen Abständen oder außerordentlich stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen im Sinne des § 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG ausgelöst. Bei den Vor-Ort-Besichtigungen überprüft die zuständige Stelle turnusmäßig oder anlassbezogen insbesondere, ob der Betrieb der Anlage die Anforderungen der Genehmigung erfüllt. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der Besichtigung einschließlich der Bewertung und der Schlussfolgerungen dient dazu, die Öffentlichkeit zum einen über Verstöße („relevante Feststellungen“) gegen die spezifisch umweltbezogenen Vorgaben der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einschließlich der Nebenbestimmungen und zum anderen über die von der Behörde vor diesem Hintergrund eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Diese inhaltliche Grenze entspricht der Zwecksetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts, mit dem erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen dazu beizutragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so den Umweltschutz und die Umweltqualität zu verbessern (Erwägung (1) zu RL 2010/75; auch Erwägung (14) zu RL 2010/75).
26(2) Der Grundrechtseingriff durch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Veröffentlichung der umweltbezogenen Informationen legitime Gemeinwohlziele. Sie dient der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen, die die Verbesserung der Umweltqualität und des Umweltschutzes bezwecken. Dies soll durch erhöhte Transparenz umweltrelevanter Betätigungen Einzelner und der Entscheidungsfindungsprozesse der zuständigen Behörden erreicht werden. An der - vom Unionsrecht vorausgesetzten - Eignung der Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte, diesen Zweck zu fördern, bestehen keine Zweifel.
27Es fehlt auch nicht deshalb an der Erforderlichkeit, weil mit der Veröffentlichung nur der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerungen ohne eine Bewertung der Verstöße bezogen auf die gesetzliche Zielsetzung ein gleich geeignetes und den betroffenen Betreiber weniger belastendes Mittel gegeben wäre. Die Veröffentlichung der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerungen allein ist nicht in gleicher Weise geeignet, die Transparenz umweltrelevanter Betätigungen und behördlicher Entscheidungen zu erhöhen. Die Öffentlichkeit kann - wie oben dargelegt - ohne eine Bewertung des Verstoßes weder dessen Umweltrelevanz noch die behördlichen Reaktionen nachvollziehen.
28§ 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen, von geschäfts- und rufschädigenden Umweltinspektionsberichten verschont zu bleiben. Zwar ist der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum der betroffenen Betreiber nicht unerheblich. Die Betreiber haben - wie es die Antragstellerin auch geltend macht - aufgrund der Veröffentlichung eines genehmigungswidrigen Verhaltens negative wirtschaftliche Folgen zu gewärtigen, die auch langfristiger Art sein können. Das Gewicht dieser Folgen wird allerdings dadurch gemildert, dass die betroffenen Unternehmen selbst den Anlass für die Veröffentlichung geben. Die Betreiber der Anlagen kennen den Inhalt des Genehmigungsbescheids. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung zu erfüllen, und sie haben die Erfüllung dieser Vorgaben aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einflussmöglichkeiten auch regelmäßig in der Hand. Erfüllen sie ihre Verpflichtungen, wird die Veröffentlichung für sie negativer Umweltinspektionsberichte vermieden.
29Die Unternehmen sind zwar nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 279, juris Rn. 45 und 60 (Glykolwarnung); OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208 (zu einem Fall des Informationszugangs auf Antrag).
31Die Behörde muss vor diesem Hintergrund anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen,
32vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 2014, § 7 UIG Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 228,
33vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 UIG bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung - wie hier - eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr trifft, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen.
34Vgl. auch Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1463.
35Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. Diesem Erfordernis trägt der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 (Seite 4) Rechnung.
36Die Informationen dürfen ferner - insbesondere auch zum Schutz des betroffenen Betreibers - nicht unsachlich sein. Diesem Ziel dient unter anderem das oben dargestellte Erfordernis, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen auch nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu beschreiben.
37(3) Der Grundrechtsschutz ist durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert. Insoweit sind insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- Löschungs- und Ergänzungspflichten von Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen zu den Prüf-, Löschungs- und Ergänzungspflichten der zuständigen Behörde bei unrichtigen Informationen oder nachträglichen maßgeblichen Änderungen der Sachlage kann verwiesen werden. § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sieht ferner vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln ist. Der Betreiber hat damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
38Notwendig ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. mit § 7 Abs. 3 UIG auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit reicht eine Qualifizierung als „geringfügig“ oder „erheblich“ allein regelmäßig nicht aus. Ohne nähere Erläuterungen oder eine Offenlegung der diese Qualifizierung tragenden Maßstäbe (wie z.B. im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012) haben diese Angaben keine ausreichende Aussagekraft oder verursachen möglicherweise sogar Fehlvorstellungen. Der von § 7 Abs. 3 UIG geforderten „Vergleichbarkeit“ der Umweltinformationen dient es, wenn - wie in Nordrhein-Westfalen - einheitliche Maßstäbe und Begrifflichkeiten aufgrund ministerieller Verwaltungsvorschriften zugrunde gelegt werden.
39Es fehlt schließlich auch nicht an einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts ist durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 52 a Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG. Danach darf der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr, bei Anlagen, die der niedrigsten Stufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung, die veröffentlichten Umweltinspektionsberichte auf dem gegenwärtigen Stand zu halten, folgt eine ein- bzw. dreijährige Begrenzung ihrer Veröffentlichung. Diese Zeiträume sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 sieht hiermit übereinstimmend vor, dass ein Umweltinspektionsbericht aus dem Internet zu entfernen ist, sobald ein aktualisierter Umweltinspektionsbericht für dieselbe Anlage im Internet veröffentlicht wird.
40d) Der streitgegenständliche Umweltinspektionsbericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage der Antragstellerin am 2. Mai 2013 entspricht den dargestellten Anforderungen. Die Bewertung der getroffenen relevanten Feststellungen - hier als „erheblich“ - ist als solche nicht zu beanstanden. Die im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend begegnen keinen Bedenken. Geringfügige Mängel sind danach festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Diese Maßstäbe sind im Lichte des § 52 a Abs. 5 BImSchG sachgerecht, ausreichend differenziert und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar. Sie werden in dem angegriffenen Umweltinspektionsbericht auch ausdrücklich wiedergegeben und offengelegt.
41Es ist ferner nicht zu erkennen, dass die Darstellung der Mängel in dem Umweltinspektionsbericht vom 5. September 2013 sachlich unzutreffend ist.
42Auf die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kommt es nach alldem nicht mehr an.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 7970/14 untersagt, den Bericht vom 26. November 2014 über die bei der Antragstellerin am 5. und 22. August 2014 durchgeführte Umweltinspektion im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. zu veröffentlichen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 28. November 2014 bei Gericht eingegangene zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
3Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO).
4Hier hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
5Es liegt zwar keine formelle Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung wegen einer zuvor nicht erfolgten Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor, da auch bei Annahme der tatbestandlichen Anwendbarkeit dieser Norm die Antragstellerin zwischenzeitlich ausreichend Gelegenheit hatte und diese überdies umfassend wahrgenommen hat, sich zu den für sie entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Mithin wäre ein Verfahrensfehler vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW als geheilt einzustufen.
6Die beabsichtigte Veröffentlichung begegnet indes materiell-rechtlichen Bedenken.
7Grundsätzlich ist es zulässig, auf der Grundlage der §§ 52a Abs. 5 BImSchG und 10 UIG einen Bericht über die Umweltinspektion zu einem Betrieb, welcher der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (Industrieemissions-Richtlinie) und damit dem Überwachungsprogramm nach § 52a BImSchG unterliegt, zu veröffentlichen. Gemäß § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG ist die zuständige Behörde ermächtigt, nach einer Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu erstellen. Dieser Bericht ist nach Satz 2 dem Betreiber innerhalb von 2 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Er ist ferner nach Satz 3 der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von 4 Monaten nach der Besichtigung zugänglich zu machen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG gehören zu den zu verbreitenden Umweltinformationen zumindest u. a. auch Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
8Das Gericht hat zunächst keine im Ergebnis durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Bericht in seiner der Antragstellerin zunächst übersandten Entwurfsfassung vom 26. November 2014 unter Art der Umweltinspektion unzutreffend aufgeführt hat: „angemeldet am 25.08.2014“ und „unangemeldet am 22.08.2014“. Denn die Bezirksregierung E. hat zwischenzeitlich unter Hinweis auf „ein(en) Tippfehler“ mitgeteilt, die tatsächlich zutreffenden Daten, nämlich unangemeldet am 5. August 2014 und angemeldet am 22. August 2014, in der zu veröffentlichenden Fassung verwenden zu wollen.
9Allerdings hat die Bezirksregierung gegen die eindeutige gesetzliche Vorgabe des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG hinsichtlich der einzuhaltenden Übermittlungsfrist an den Anlagenbetreiber von 2 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung verstoßen. Denn sie hat der Antragstellerin den Berichtsentwurf erst unter dem 26. November 2014 und damit mehr als 3 Monate nach der (zweiten) Inspektion am 22. August 2014 übersandt. Die gesetzliche Übermittlungsfrist ist auch keine bloße unbeachtliche Formvorschrift, sondern soll dem jeweiligen Betreiber ermöglichen, die inhaltliche Richtigkeit des Berichts in zeitlicher Nähe zu der Betriebsbesichtigung überprüfen zu können. Die Ausführungen der Bezirksregierung, in ständigem Kontakt mit der Antragstellerin gestanden zu haben, missachtet zum einen den Gesetzeswortlaut und vermag zum anderen bereits deswegen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, da sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge die konkreten Ergebnisse des Berichts („geringfügige“ und „erhebliche“ Mängel) gar nicht mit den in Vermerken festgehaltenen Bewertungen „geringe Mängel“, „geringfügige Mängel“ bzw. „Mängel“) decken und damit der Bericht erstmals eine erkennbar andere Einstufung zu Lasten der Antragstellerin vornimmt.
10Auch ist die Beschreibung der Mängel (vgl. z. B. „Organisation“, „VAwS“ oder „Zuordnung von AVV-Nummern“) inhaltlich unklar und unverständlich und damit unzureichend. Vor dem Hintergrund, dass gemäß § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG die „relevanten Feststellungen“ aufzuführen sind, widerspricht er den allgemeinen Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu seinem Inhalt, wonach es sich hierbei um objektive bzw. objektivierbare Feststellungen handeln muss, die in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form darzulegen sind, damit sie von dieser nachvollzogen werden können.
11Vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 - und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, jeweils juris, Rn. 32 bzw. 16.
12Des Weiteren verbleibt die Kammer bei ihrer in dem Beschluss vom 9. September 2014- 3 L 1818/14 -, juris, umfassend begründeten Auffassung, dass die §§ 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG i. V. m. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG sowie der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013 (V-1-1034), hier insbesondere die Definitionen verschiedener Mängelgrade (vgl. Blatt 15 des Erlasses vom 24. September 2012), keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für die Veröffentlichung der subjektiven Bewertungen „Geringfügige Mängel“ und „Erhebliche Mängel“ unter „Ergebnis der Umweltinspektion“ darstellen.
13Vgl. ebenso VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 4 L 867/13 -, juris; a. A. VG Köln, Beschluss vom 22. August 2014 - 13 L 1473/14 -, juris (allerdings mit einer inhaltlich weniger substanziierten Begründung).
14Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Berichts über eine Umweltinspektion gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 10 UIG.
15Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.; VG Düsseldorf, a. a. O.
16Die gesetzlichen Vorschriften rechtfertigen bei summarischer Prüfung allerdings nicht die Kategorie „Ergebnis der Umweltinspektion“ einerseits und die damit erkennbar in einem untrennbarem Zusammenhang stehenden Kategorien „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ i. V. m. den in der Legende zu 1), 2) und 3) genannten Definitionen für geringfügige, erhebliche und schwerwiegende Mängel auf Grund des vorgenannten Erlasses andererseits. Eine solche (subjektive) Bewertung geht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und ist von ihrem Wortlaut nicht gedeckt.
17Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.; VG Düsseldorf, a. a. O.
18Darüber hinaus dürfte in einem ministeriellen Erlass, dem lediglich eine verwaltungsinterne Bindungswirkung zukommt und der keine förmliche Rechtsgrundlage darstellt, auch nicht bestimmt werden können, wann und welche Mängel als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend anzusehen sind.
19Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.; VG Düsseldorf, a. a. O.
20Auch dürfte die Definition der „erheblichen Mängel“ in dem Erlass des MKULNV NRW vor dem Hintergrund der Grundrechte eines Anlagenbetreibers aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG unverhältnismäßig weit gefasst sein.
21Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.; VG Düsseldorf, a. a. O.
22Den Begründungen des Oberverwaltungsgerichts in den beiden vorzitierten Beschlüssen
23vom 30. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 50 und vom 6. November 2014, a. a. O., Rn. 39
24folgt die Kammer demgegenüber nicht.
25Soweit § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG von Verstößen gegen die Genehmigung „in schwerwiegender Weise“ spricht, knüpft sich hieran lediglich die Folge einer zusätzlichen Vor-Ort-Besichtigung. Keinesfalls wird hierdurch vom Gesetzeswortlaut eine Mängelbewertung bzw. -kategorisierung in der von der Bezirksregierung vorgenommenen Art und Weise normiert und erlaubt.
26Anderer Auffassung, allerdings ohne nachvollziehbare Begründung: Halmschlag, jurisPR-UmweltR 11/2014 Anm. 2 unter D.
27Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass es keine rechtlichen Bedenken dagegen hat, dass zwischenzeitlich behobene Mängel entsprechend gekennzeichnet werden. Denn § 52a Abs. 5 BImSchG normiert ausdrücklich, dass die relevanten Feststellungen bei der Betriebsbesichtigung dargestellt werden dürfen und nicht bei einer späteren Mängelbeseitigung vollständig wegfallen müssen.
28So wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 44.
29Die tatsächliche Einordnung der in dem Bericht aufgeführten Mängel vor dem Hintergrund der weiteren entsprechenden Rügen der Antragstellerin bezüglich ihrer Richtigkeit muss schließlich im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen in diesem Eilverfahren nicht weiter überprüft werden. Auf Grund des Umfangs in der Sache müsste eine solche Prüfung zudem dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
30Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weil der Bericht vom 26. November 2014 rechtswidrig nicht allgemein nachvollziehbare Feststellungen und insbesondere die Bewertung „Erhebliche Mängel“ enthält, muss die Antragstellerin auch schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung von Grundrechtsbeeinträchtigungen die Möglichkeit haben, dessen Veröffentlichung (vorläufig) zu unterbinden.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzusetzende Regelstreitwert von 5.000,00 Euro ist in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.
Tenor
Dem Beklagten wird aufgegeben, den im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. veröffentlichten Bericht zur Umweltinspektion vom 5. September 2013 in der aktuellen Fassung vom 25. November 2014 dahingehend zu ändern, dass die in dem Bericht enthaltenen Felder „Ergebnis der Umweltinspektion“ und die rechts daneben aufgeführten Einstufungen „Keine Mängel“, „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ sowie die in der Legende hierzu unter 1), 2) und 3) aufgeführten Begriffsbestimmungen der geringfügigen, erheblichen und schwerwiegenden Mängel vollständig entfernt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt unter ihrer Anschrift eine Bauschuttrecycling- und Sortieranlage. Am 2. Mai 2013 führte die Bezirksregierung E. auf dem Betriebsgelände eine angemeldete Umweltinspektion durch. Im Anschluss daran erließ sie mit Datum vom 21. Juni 2013 gegenüber der Klägerin ein so bezeichnetes Revisionsschreiben, in dem sie u.a. rügte, dass die Nebenbestimmung Nr. 17 zum Genehmigungsbescheid vom 14. März 2001 (Errichtung einer Reinigungsanlage für Fahrzeuge) bisher nicht umgesetzt worden war. Dem Schreiben beigefügt war der Bericht zur Umweltinspektion mit Datum (zunächst) vom 21. Juni 2013. Die Klägerin erhob hiergegen in der Sache u.a. hinsichtlich der vorgenannten Nebenbestimmung Nr. 17 Einwendungen; die Bezirksregierung E. verblieb diesbezüglich jedoch bei ihrer Auffassung.
3Mit Datum vom 5. September 2013 veröffentlichte sie auf ihrer Homepage den Bericht zur Umweltinspektion vom 2. Mai 2013. Hinsichtlich des „Ergebnis(ses) der Umweltinspektion“ befand sich ein Kreuz vor der Einstufung „Erhebliche Mängel“; diese mit der in einer kleineren Schriftgröße mit der Ziffer 2) versehene Einstufung wurde unter der unter dem Bericht stehenden „Legende“ in entsprechend kleinerer Schriftgröße wie folgt definiert: „Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.“ Weitere anzukreuzende Möglichkeiten waren „Keine Mängel“, „Geringfügige Mängel“ sowie „Schwerwiegende Mängel“, wobei die jeweiligen Mängeleinstufungen unter den Ziffern 1) und 3) ebenfalls in der Legende beschrieben wurden. Unter „Beschreibung der Mängel“ nannte die Bezirksregierung hinsichtlich der von ihr angekreuzten erheblichen Mängel „Mängel im Bereich der Staubminderungsmaßnahmen“.
4In der Folgezeit tauschten die Klägerin und die Bezirksregierung ihre jeweils entgegenstehenden Auffassungen schriftsätzlich weiter aus. Zuletzt mit Schreiben vom 6. August 2014 lehnte die Bezirksregierung dabei das Begehren der Klägerin, den Bericht zur Umweltinspektion von ihrer Homepage (vollständig) zu entfernen, ab.
5Die Klägerin hat am 7. August 2014 Klage erhoben.
6Gleichzeitig hat sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt (3 L 1818/14). Das Gericht hat mit Kammerbeschluss vom 9. September 2014 der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufgegeben, den im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. veröffentlichten Bericht vom 5. September 2013 über die am 2. Mai 2013 durchgeführte Umweltinspektion dahingehend zu ändern, dass die in dem Bericht enthaltenen Felder „Ergebnis der Umweltinspektion“ und die rechts daneben aufgeführten Einstufungen „Keine Mängel“, „Geringfügige Mängel“, „erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ sowie die in der Legende hierzu unter den Ziffern 1), 2) und 3) aufgeführten Begriffsbestimmungen der geringfügigen, erheblichen und schwerwiegenden Mängel vollständig entfernt werden. Im Übrigen hat das Gericht den Antrag auf vollständige Entfernung des Berichts von der Homepage abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Veröffentlichung eines Inspektionsberichtes gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 10 UIG grundsätzlich rechtmäßig sei. Allerdings ergebe sich weder aus diesen Vorschriften noch aus dem von der Beklagten als Grundlage herangezogenen Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013 eine ausreichende Ermächtigung für die Veröffentlichung hier der subjektiven Bewertung „Erhebliche Mängel“ unter „Ergebnis der Umweltinspektion“.
7Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 6. November 2014 den vorgenannten Beschluss abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abgelehnt (8 B 1101/14).
8Die Bezirksregierung E. hat zwischenzeitlich daraufhin den Bericht über die am 2. Mai 2013 durchgeführte Umweltinspektion mit Datum vom 25. November 2014 (erneut) auf ihrer Homerpage veröffentlicht. Gegenüber der ursprünglichen Fassung vom 5. September 2013 ist hinter der angekreuzten Einstufung „Erhebliche Mängel“ unter „Ergebnis der Umweltinspektion“ ebenfalls in einer kleineren Schriftgröße hinter der Ziffer 2) eine weitere Ziffer 4) angefügt worden mit der Beschreibung unter „Legende“: „Mangel wurde behoben“.
9Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage weiterhin gegen die Veröffentlichung des Berichts insgesamt sowie hilfsweise gegen die Einstufung des Ergebnisses der Umweltinspektion als erheblicher Mangel und zusätzlich gegen den angefügten Vermerk, dass der Mangel behoben worden ist. Sie verweist darauf, dass die fragliche Reifenwaschanlage zwischenzeitlich errichtet worden ist. Daher bestehe keine Notwendigkeit der Einstufung als erheblicher Mangel mehr; diese führe zu einer Grundrechtsverletzung. Zudem sei insbesondere die entsprechende Ziffer 4) von ihrer Schriftgröße her kaum zu erkennen und somit geeignet, in der Öffentlichkeit ein unzutreffendes und nachteiliges Bild zu Lasten der Klägerin hervorzurufen. Hinsichtlich der Bewertung der Mängel fehle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Diese ergebe sich aus § 52a Abs. 5 BImSchG, erst recht nicht aus dem vorgenannten Erlasses des MKULNV NRW. Die Klägerin bezieht sich überdies auf die Auffassung des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 9. September 2014 sowie auf die in einem Parallelverfahren zuvor ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11den Beklagten zu verpflichten, den auf der Homepage der Bezirksregierung E. im Internet veröffentlichten Bericht über die am 2. Mai 2013 bei der Klägerin durchgeführte Umweltinspektion vom 5. September 2013 in der aktuellen Fassung vom 25. November 2014 vollständig zu entfernen,
12hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den von der Bezirksregierung E. veröffentlichten Bericht vom 5. September 2013 in der aktuellen Fassung vom 25. November 2014 dahingehend zu ändern, dass die Einstufung „Erhebliche Mängel“ neben dem Feld „Ergebnis der Umweltinspektion“ entfernt wird.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht er sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten im Internet.
16Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. Januar 2015 (Klägerin) und vom 7. Januar 2015 (Bezirksregierung E. ) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung erklärt.
17Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten.
19Entscheidungsgründe:
20Die Entscheidung darf gemäß § 6 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da die Kammer diesem mit Beschluss vom 22. Januar 2015 den Rechtsstreit übertragen hat.
21Die Entscheidung darf auch gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten diesbezüglich schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben.
22Die Klage hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
23Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Bericht über die bei ihr am 2. Mai 2013 durchgeführte Umweltinspektion in der aktuellen Fassung vom 25. November 2014 vollständig von der Homepage der Bezirksregierung E. zu entfernen ist. Diesbezüglich verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Kammerbeschluss vom 9. September 2014 (3 L 1818/14). Auch nach einer erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, diesem Klageantrag nunmehr stattzugeben. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reinigungsanlage für Fahrzeuge zwischenzeitlich errichtet worden und der aktuelle Bericht daher um eine Ziffer 4) („Mangel wurde behoben“) ergänzt worden ist. Rechtliche Bedenken gegen eine entsprechende Kennzeichnung bestehen für das Gericht nicht. Denn § 52a Abs. 5 BImSchG normiert ausdrücklich, dass die relevanten Feststellungen nach einer konkreten Vor-Ort-Besichtigung im Umweltinspektionsbericht darzustellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die Vorschrift fordert nicht, dass eine einmal erfolgte Mangelfeststellung bei einer späteren Beseitigung bzw. Behebung des Mangels vollständig wegfallen muss.
24Vgl. Verwaltungsgericht E. , Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 ‑, nrwe, unter Verweis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 ‑, juris.
25Dies erscheint überdies nicht unverhältnismäßig. Denn zum einen ist für die interessierte Öffentlichkeit (auch wenn die entsprechende Ziffer wie die einen Mangel in der „Legende“ erläuternden Ziffern in einer kleineren Schriftgröße dargestellt wird) in ausreichender Weise objektiv zu erkennen, dass der bei der Vor-Ort-Besichtigung festgestellte Mangel nunmehr nicht mehr vorhanden ist. Zum anderen erfolgt auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß § 52a Abs. 2 BImSchG zu erstellenden Überwachungsplans in einem festzulegenden zeitlichen Abstand eine weitere Besichtigung; der diesbezüglich zu erstellende aktuelle Inspektionsbericht wird den dann naturgemäß nicht mehr vorhandenen Mangel auch nicht weiterhin bzw. erneut aufführen. Vor diesem Hintergrund erscheinen sowohl die Rechte der Öffentlichkeit einerseits als auch des jeweiligen Anlagenbetreibers in ausreichendem Ausmaß beachtet und gewahrt.
26Die Klägerin hat jedoch auch im Klageverfahren unter Beachtung der Vorschrift des § 88 VwGO einen Anspruch darauf, dass die im Bericht vorhandenen Einstufungen „Keine Mängel“, „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ sowie die in der „Legende“ hierzu unter 1), 2) und 3) aufgeführten Begriffsbestimmungen der geringfügigen, erheblichen und schwerwiegenden Mängel vollständig entfernt werden. Denn die Vorschriften der §§ 52a Abs. 5 BImSchG und 10 UIG enthalten diesbezüglich keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Erlass des MKULNV NRW vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013. Diesbezüglich verbleibt das erkennende Gericht auch nach erneuter umfassender Überprüfung der Sach- und Rechtslage insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seiner Beschwerdeentscheidung vom 6. November 2014 (8 B 1101/14) und in seiner weiteren inhaltlich übereinstimmenden Entscheidung vom 30. Oktober 2014 (8 B 721/14) bei seiner in dem Kammerbeschluss vom 9. September 2014 (3 L 1818/14) geäußerten und begründeten Rechtsauffassung.
27Vgl. aktuell auch: Verwaltungsgericht E. , Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -, a. a. O.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kostenquotelung entspricht dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO zuzulassen.
31Beschluss:
32Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
3A. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens untersagt, den Bericht über die Umweltinspektion am 28. August 2013 in der Fassung der Anlage AG 9 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. März 2014 im Internet zu veröffentlichen. Der Antragstellerin stünden ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zu. Eine Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts sei rechtswidrig und würde die Antragstellerin in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Freiheit der Berufsausübung verletzen. Zwar dürfte es nach § 52 a Abs. 5 i.V.m. § 10 UIG grundsätzlich zulässig sein, Umweltinspektionsberichte im Internet zu veröffentlichen. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ermächtige aber nicht zur Aufnahme einer Bewertung festgestellter Mängel als „erheblich“ in den Bericht, wie dies hinsichtlich der Öffnung in der Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer geschehen sei. Ungeachtet dessen sei die Definition des Begriffs „erheblich“ im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 zu weit. Denn sie könne einen unzutreffenden Eindruck über das tatsächliche Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung hervorrufen. Soweit im Bericht ferner bemängelt werde, die Antragstellerin habe Wartungsmaterial (Filterschläuche für die Entstaubungsanlage Klinkersilo) nicht in ausreichender Menge bevorratet, liege mangels einer Vorratspflicht der Antragstellerin der angeführte („geringfügige“) Mangel nicht vor. Der mit der Veröffentlichung des Berichts im Internet verbundene Grundrechtseingriff und die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen könnten auch im Falle des Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden.
4B. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die - mit der Beschwerde allein angegriffene - Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch geltend machen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann auch im Lichte des Beschwerdevorbringens verlangen, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet vorläufig unterbleibt.
5Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Antragstellerin hat seine Grundlage in den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung (dazu 1.).
6Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl 2013, 120, juris Rn. 13, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Internet-Veröffentlichung des Umweltberichts über die Vor-Ort-Besichtigung vom 28. August 2013 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig; sie entspricht nicht den Vorgaben der ‑ verfassungsrechtlich wohl unbedenklichen - Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG (dazu 2.).
91. Die Antragstellerin, eine juristische Person privaten Rechts, kann sich gegenüber einer Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen (dazu a). Der Sache nach steht ihr dieser Grundrechtsschutz auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist (dazu b).
10a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten preisgegeben und/oder verwendet werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Einzelangaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. Träger des Grundrechts können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein. Bei natürlichen Personen ist das Grundrecht in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verankert. Juristische Personen des privaten Rechts sind Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur, soweit dieses Grundrecht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist und das Grundrecht korporativ betätigt werden kann. Geschützt ist insoweit (nur) der in der Regel durch eine bestimmte Zwecksetzung begrenzte Tätigkeitskreis der juristischen Person. Es kommt daher maßgeblich auf die Bedeutung der betroffenen Information für diesen grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an.
11Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168, juris Rn. 150 ff. und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 151 und 155.
12Danach ist die Antragstellerin Trägerin des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die maßgebliche wirtschaftlich-unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin wird durch die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts unmittelbar tangiert. Umweltinspektionsberichte enthalten nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG behördliche Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sowie der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG und Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese Angaben betreffen sachliche Verhältnisse des Unternehmens und sind als personenbezogene Daten zu qualifizieren. Zweck des Zugänglichmachens der Berichte ist die Information der Öffentlichkeit - also auch möglicher Kunden und Geschäftspartner - unter anderem darüber, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Genehmigungsbescheid nachkommt. Der Inhalt des Berichts kann daher einen wettbewerbsrelevanten Eindruck über die Zuverlässigkeit des Unternehmens vermitteln.
13Daneben kann die Antragstellerin sich auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG berufen. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. „Beruf“ ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Geschützt ist ihr berufsbezogenes Verhalten. Das Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung schützt den Marktteilnehmer jedoch nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen. Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aus. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie es selbst gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Das Grundrecht schützt daher auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 279, juris Rn. 45 und 60 (Glykolwarnung);.OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208 (zu einem Fall des Informationszugangs auf Antrag).
15Hinsichtlich des Schutzumfangs der beiden Grundrechte bestehen keine Unterschiede. Weder ergibt sich aus der Berufsfreiheit ein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung weitergehender Schutz, noch ergibt sich aus der informationellen Selbstbestimmung ein gegenüber der Berufsfreiheit weitergehender Schutz.
16Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 u.a. -, NJW 2014, 1581, juris Rn 32, und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 205.
17b) Die Antragstellerin kann den grundrechtlichen Schutz ihrer personenbezogenen Daten der Sache nach in gleicher Weise geltend machen, soweit die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vorliegend durch das Unionsrecht bestimmt wird. Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob der vorliegende Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs „vollständig“ durch das Unionsrecht bestimmt wird, kann daher offen bleiben.
18Die Regelung des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verhinderung der Umweltverschmutzung) - RL 2010/75 -. Im Geltungsbereich des Unionsrechts sind die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) einschlägig, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang das Unionsrecht das Handeln des Mitgliedsstaats bestimmt. Die Charta gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 bei der Durchführung von Unionsrecht auch für die Mitgliedstaaten; die nationalen Behörden und Gerichte haben die in der Charta garantierten Grundrechte immer zu beachten und anzuwenden. In den Fällen, in denen das Handeln des Mitgliedstaates vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, sind ausschließlich die Grundrechte der Charta anwendbar. Ansonsten gelten sie subsidiär und es steht den nationalen Behörden und Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden.
19Vgl. EuGH, Urteil Fransson vom 26. Februar 2010, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20, 21 und 29, juris; auch: BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277, juris Rn. 91.
20Dass die Charta bezogen auf den Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen ein vom deutschen Verfassungsrecht abweichendes Schutzniveau aufweist, ist nicht zu erkennen. Art. 8 Abs. 1 der Charta, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat, dürfte zwar nur natürliche Personen betreffen.
21Vgl. Erläuterungen zur Charta der Grundrechte - Erläuterungen zu Art. 8. - Schutz personenbezogener Daten mit Verweisen auf Art. 16 AEUV, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
22In Art. 16 der Charta wird jedoch die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ausdrücklich anerkannt. Ausweislich der Erläuterungen zu Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) stützt sich dieser Artikel auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben und die Vertragsfreiheit anerkannt hat, sowie auf Art. 119 Abs. 1 und 3 AEUV, in dem der freie Wettbewerb anerkannt wird. Er kann nach Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden. Nach dieser Vorschrift muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Diese Anforderungen entsprechen den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in die nationalen Grundrechte auf Berufsfreiheit oder auf informationelle Selbstbestimmung.
232. Die beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts über die Vor-Ort-Besichtigung des Betriebes der Antragstellerin vom 28. August 2013 dürfte in der jetzigen Form rechtswidrig sein.
24Es spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (dazu a). Die zuständigen Behörden sind zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt. (dazu b). Der mit der aktiven Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall steht die Veröffentlichung jedoch nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang (dazu d).
25a) Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht.
26Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG und Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 die zuständigen Behörden verpflichten, die Umweltinspektionsberichte aktiv zu verbreiten und es nicht genügt, die Berichte lediglich auf Antrag zur Verfügung zu stellen. In diese Richtung könnte allerdings deuten, dass die Informationen ausdrücklich der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht werden sollen (englische Fassung: „The report shall be made publicly available in accordance with the Directive …“; französische Fassung: „Il est rendu disponible au public…conformément à la directive…“.). Das von § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG in Bezug genommene Umweltinformationsgesetz unterscheidet zwischen dem Informationszugang auf Antrag einer „Person“ (§ 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 3 ff. UIG) und der Unterrichtung der „Öffentlichkeit“ (§ 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG). Die Öffentlichkeit ist allein Adressatin der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen nach § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG. Das Unionsrecht unterscheidet in gleicher Weise. Zwar verwendet der Unionsgesetzgeber in dem Titel der RL 2003/4 („Zugang der Öffentlichkeit“) und den ihr vorangestellten Erwägungen auch einen weiteren - die Adressaten beider Formen des Informationszugangs umfassenden - Begriff der Öffentlichkeit. Im normativen Teil der Richtlinie grenzt der Unionsgesetzgeber aber ausdrücklich den Begriff der „Öffentlichkeit“ in Art. 2 Nr. 6 RL 2003/4 von dem - engeren - Begriff des „Antragstellers“ (englische Fassung: „applicant“; französische Fassung: „demandeur“) in Art. 2 Nr. 5 RL 2003/4 ab. Nach Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4 sind Umweltinformationen allen „Antragstellern“ auf Antrag zugänglich zu machen; Art. 7 Abs. 1 RL 2003/4 regelt demgegenüber eine aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen in der „Öffentlichkeit“.
27Einer solchen Auslegung steht weder die Verwendung des Begriffs „zugänglich zu machen“ noch der allgemeine Verweis auf die Vorschriften über den „Zugang zu Umweltinformationen“ entgegen. Die Formulierung „zugänglich“ findet sich sowohl beim Recht auf Informationszugang als auch bei der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen, so in § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 UIG; „Zugang“ zu Informationen wird gleichermaßen bei der Bereitstellung auf Antrag wie bei der Verbreitung gewährt.
28Die Frist für die Zugänglichmachung stützt diese Auslegung. Mit der Formulierung „innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen“ in § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bzw. „binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung“ in Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 (englische Fassung „within 4 months of the site visit taking place“; französische Fassung: „dans les quatre mois suivant la visite du site“) wird - wie bei der Zweimonatsfrist des § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG und des Art. 23 Abs. 6 Satz 2 RL 2010/75 - der Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen die Behörde tätig werden soll. Die Wendung deutet darauf hin, dass die Zugänglichmachung innerhalb der Frist abgeschlossen sein soll. Mit dem Antragsverfahren ließe sich dies nur schwer vereinbaren.
29Letztlich kann offen bleiben, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die Behörde zu einer aktiven Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte verpflichtet. Jedenfalls ermächtigt die Vorschrift hierzu.
30Vgl. Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1462; König, DVBL 2013, 1356, 1361; Halmschlag, I+E 2011, 16, 20; Jarass, NVwZ 2013, 169, 174; Betensted/Grandjot/Waskow, ZUR 2013, 395, 401; Schwertner, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand 1. Juli 2014, § 52 a BImSchG Rn. 5; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 52 a Rn. 7; a.A. Hennecken/ Rosenbeck, I+E 2014, 2, 5.
31Wie aus den voranstehenden Erwägungen ersichtlich, lassen sich weder Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 noch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG Hinweise darauf entnehmen, dass die zuständige Behörde die Umweltinspektionsberichte ausschließlich auf Antrag zur Verfügung stellen darf. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG verweist zumindest auch auf die aktive Verbreitung der Informationen. Die aktive Verbreitung ist - anders als die Antragstellerin meint - gegenüber dem passiven Informationszugang auch nicht nachrangig, sondern steht nach der Konzeption des Umweltinformationsgesetzes jedenfalls gleichrangig neben ihm. Langfristig dient die aktive Verbreitung von Umweltinformationen dem schrittweisen Abbau der Notwendigkeit des passiven Informationszugangs.
32Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 2014, § 1 UIG, Rn. 10 und § 10 UIG Rn. 1; Scherzberg, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand Oktober 2013, § 1 UIG Rn. 16.
33b) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage „in schwerwiegender Weise“ gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52 a Abs. 3 S. 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist.
34Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt - einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
35c) Der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
36Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Dies ist hier der Fall (dazu (1)). § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu (2)). Die Ausgestaltung des Verfahrens entspricht den sachlichen Erfordernissen eines effektiven Grundrechtsschutzes (dazu (3)).
37Vgl. auch zu Folgendem z.B. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 165 ff.
38(1) § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist hinreichend klar und bestimmt. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs sind in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt. Die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten wird durch die in regelmäßigen Abständen oder außerordentlich stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen im Sinne des § 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG ausgelöst. Bei den Vor-Ort-Besichtigungen überprüft die zuständige Stelle turnusmäßig oder anlassbezogen insbesondere, ob der Betrieb der Anlage die Anforderungen der Genehmigung erfüllt. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der Besichtigung dient (nur) dazu, die Öffentlichkeit zum einen über Verstöße („relevante Feststellungen“) gegen die spezifisch umweltbezogenen Vorgaben der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einschließlich der Nebenbestimmungen und zum anderen über die von der Behörde vor diesem Hintergrund eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Diese inhaltliche Grenze entspricht der Zwecksetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts, mit dem erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen dazu beizutragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so den Umweltschutz und die Umweltqualität zu verbessern (Erwägung (1) zu RL 2010/75; auch Erwägung (14) zu RL 2010/75).
39(2) Der Grundrechtseingriff durch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Veröffentlichung der umweltbezogenen Informationen legitime Gemeinwohlziele. Sie dient der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen, die die Verbesserung der Umweltqualität und des Umweltschutzes bezwecken. Dies soll durch erhöhte Transparenz umweltrelevanter Betätigungen Einzelner und der Entscheidungsfindungsprozesse der zuständigen Behörden erreicht werden. An der - vom Unionsrecht vorausgesetzten - Eignung der Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte, diesen Zweck zu fördern, bestehen keine Zweifel.
40§ 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen, von geschäfts- und rufschädigenden Umweltinspektionsberichten verschont zu bleiben. Zwar ist der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum der betroffenen Betreiber nicht unerheblich. Die Betreiber haben aufgrund der Veröffentlichung eines genehmigungswidrigen Verhaltens negative wirtschaftliche Folgen zu gewärtigen, die auch langfristiger Art sein können. Das Gewicht dieser Folgen wird allerdings dadurch gemildert, dass die betroffenen Unternehmen selbst den Anlass für die Veröffentlichung geben. Die Betreiber der Anlagen kennen den Inhalt des Genehmigungsbescheids. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung zu erfüllen, und sie haben die Erfüllung dieser Vorgaben aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einflussmöglichkeiten auch regelmäßig in der Hand. Erfüllen sie ihre Verpflichtungen, wird die Veröffentlichung für sie negativer Umweltinspektionsberichte vermieden.
41Die Unternehmen sind bei einer Veröffentlichung im Internet - wie oben dargestellt - vor unrichtigen Feststellungen geschützt. Die Behörde muss anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen,
42vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 2014, § 7 UIG Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 228,
43vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung - wie hier - eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr trifft, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen.
44Vgl. auch Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1463.
45Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. Diesem Erfordernis trägt der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 (Seite 4) Rechnung.
46Die Informationen dürfen ferner - insbesondere auch zum Schutz des betroffenen Betreibers - nicht unsachlich sein. Diesem Ziel dient unter anderem das oben dargestellte Erfordernis, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen auch nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu beschreiben.
47(3) Der Grundrechtsschutz ist durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert. Insoweit sind insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- Löschungs- und Ergänzungspflichten von Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen zu den Prüf-, Löschungs- und Ergänzungspflichten der zuständigen Behörde bei unrichtigen Informationen oder nachträglichen maßgeblichen Änderungen der Sachlage kann verwiesen werden. § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sieht ferner vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln ist. Der Betreiber hat damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
48Notwendig ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. mit § 7 Abs. 3 UIG auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit reicht eine Qualifizierung als „geringfügig“ oder „erheblich“ allein regelmäßig nicht aus. Ohne nähere Erläuterungen oder eine Offenlegung der diese Qualifizierung tragenden Maßstäbe (wie z.B. im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012) haben diese Angaben keine ausreichende Aussagekraft oder verursachen - worauf das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat - möglicherweise sogar Fehlvorstellungen. Der von § 7 Abs. 3 UIG geforderten „Vergleichbarkeit“ der Umweltinformationen dient es, wenn - wie in Nordrhein-Westfalen - einheitliche Maßstäbe und Begrifflichkeiten aufgrund ministerieller Verwaltungsvorschriften zugrunde gelegt werden.
49Anders als die Antragstellerin meint, fehlt es auch nicht an einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts ist durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 52 a Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG. Danach darf der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr, bei Anlagen, die der niedrigsten Stufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung, die veröffentlichten Umweltinspektionsberichte auf dem gegenwärtigen Stand zu halten, folgt eine ein- bzw. dreijährige Begrenzung ihrer Veröffentlichung. Diese Zeiträume sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 sieht hiermit übereinstimmend vor, dass ein Umweltinspektionsbericht aus dem Internet zu entfernen ist, sobald ein aktualisierter Umweltinspektionsbericht für dieselbe Anlage im Internet veröffentlicht wird.
50d) Der streitgegenständliche Umweltinspektionsbericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage der Antragstellerin am 28. August 2013 entspricht nicht den dargestellten Anforderungen. Die bloße Bewertung der getroffenen relevanten Feststellungen als geringfügig bzw. erheblich ist - wie oben ausgeführt - ohne eine weitere Erläuterung nicht hinreichend verständlich.
51Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend keinen Bedenken begegnen. Geringfügige Mängel sind danach festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Diese Maßstäbe sind im Lichte des § 52 a Abs. 5 BImSchG sachgerecht, ausreichend differenziert und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar.
52Nach diesen Maßstäben dürfte ferner die Bewertung des - unstreitig festgestellten - Mangels, dass die Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer nicht vollständig geschlossen war, als „erheblich“ zutreffen. Auch der Hinweis, es sei aufgrund dieses Mangels (bei der Vor-Ort-Besichtigung) zu einem Staubaustritt gekommen, ist nach der vorläufigen Einschätzung des Senats im Eilrechtsschutzverfahren inhaltlich richtig und muss daher nicht unterbleiben. Der Senat hat keinen Anlass, die Angabe der Mitarbeiter des Antragsgegners Frau T. und Herr U. , sie hätten einen Staubaustritt wahrgenommen, in Zweifel zu ziehen. Beide haben die Richtigkeit ihrer Angabe an Eides statt versichert. Der Umstand, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin demgegenüber erklären, einen Staubaustritt nicht wahrgenommen zu haben, stellt die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht durchgreifend in Frage. Beide Behauptungen stehen nicht notwendig in Widerspruch. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass ihre Mitarbeiter bei der Begehung des Betriebes nicht ununterbrochen anwesend waren und ein Staubaustritt auch während der Abwesenheit ihrer Mitarbeiter stattgefunden haben kann. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die weitere Angabe von Frau T. und Herrn U. , die Herren X. und N. von der Antragstellerin hätten den Staubaustritt ebenfalls wahrgenommen. Beide relativieren ihre Aussage von vorneherein mit dem Zusatz, dies sei „ihrer Erinnerung nach“ so gewesen. Der Umweltinspektionsbericht ist im Übrigen um den Hinweis zu ergänzen, dass dieser Mangel zwischenzeitlich beseitigt wurde.
53Die Beantwortung der Frage, ob das weiter festgestellte Fehlen von Wartungsmaterial einen Mangel darstellt und wie dieser gegebenenfalls zu bewerten ist, obliegt dem Hauptsacheverfahren. Der Senat regt insoweit an, die umstrittene Nebenbestimmung zu konkretisieren und im Hinblick auf die unsichere Rechtslage auf eine Veröffentlichung zu verzichten.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
55Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
56Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2014 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht teilweise stattgegeben.
4Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, führt zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
5Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr steht nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein ‑ im Beschwerdeverfahren allein noch anhängiger ‑ Anspruch auf teilweise Löschung des im Internet veröffentlichten Berichts über die Umweltinspektion vom 2. Mai 2013 in der Fassung vom 5. September 2013 zu. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen hinsichtlich der Streichung der im Bericht vorgenommenen Bewertung des festgestellten Mangels und der in der Legende erläuterten Bewertungskategorien aller Voraussicht nach nicht vor.
6Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl 2013, 120, juris Rn. 13, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.
8Die Antragstellerin kann sich als juristische Person privaten Rechts zwar gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Denn sie wird durch die Veröffentlichung in ihrer maßgeblichen wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar tangiert. Dieser Grundrechtsschutz steht ihr der Sache nach auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist.
9Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, S. 3 ff. des Abdrucks, m.w.N.
10Er begründet im Streitfall jedoch keinen Unterlassungsanspruch, weil die Internet-Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts insgesamt rechtmäßig sein dürfte.
11Es spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (dazu a). Die zuständigen Behörden sind - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt (dazu b). Der mit der aktiven Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall dürfte die Veröffentlichung auch mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang stehen (dazu d).
12a) Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht.
13Es kann offen bleiben, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständigen Behörden verpflichtet, die Umweltinspektionsberichte aktiv im Internet zu verbreiten; die Vorschrift ermächtigt sie jedenfalls hierzu.
14Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 ‑ 8 B 721/14 -, S. 8 ff. des Abdrucks.
15Weder Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 noch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass die zuständige Behörde die Umweltinspektionsberichte ausschließlich auf Antrag zur Verfügung stellen darf. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG verweist zumindest auch auf die aktive Verbreitung der Informationen. Die aktive Verbreitung ist gegenüber dem passiven Informationszugang auch nicht nachrangig, sondern steht nach der Konzeption des Umweltinformationsgesetzes jedenfalls gleichrangig neben ihm. Langfristig dient die aktive Verbreitung von Umweltinformationen dem schrittweisen Abbau der Notwendigkeit des passiven Informationszugangs.
16Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 2014, § 1 UIG, Rn. 10 und § 10 UIG Rn. 1; Scherzberg, in: Fluck/Fischer/Fetzer,Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand Oktober 2013, § 1 UIG Rn. 16.
17b) Die zuständigen Behörden sind ferner ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage „in schwerwiegender Weise“ gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52 a Abs. 3 S. 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist.
18Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt - einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
19c) Der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
20Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten preisgegeben und/oder verwendet werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Einzelangaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Sie schützt auch das berufsbezogenen Verhalten inländischer juristischer Personen, soweit sie ‑ wie die Antragstellerin ‑ eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (Art. 19 Abs. 3 GG).
21Hinsichtlich des Schutzumfangs bestehen keine Unterschiede zwischen dem Grundrecht auf Berufsfreiheit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Weder ergibt sich aus der Berufsfreiheit ein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung weitergehender Schutz, noch ergibt sich aus der informationellen Selbstbestimmung ein gegenüber der Berufsfreiheit weitergehender Schutz.
22Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 u.a. -, NJW 2014, 1581, juris Rn 32, und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 205.
23Die genannten Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieser Rechte hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Dies ist hier der Fall (dazu (1)). § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu (2)). Die Ausgestaltung des Verfahrens entspricht den sachlichen Erfordernissen eines effektiven Grundrechtsschutzes (dazu (3)).
24Vgl. auch zu Folgendem z.B. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 165 ff; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, S. 11 ff. des Abdrucks.
25(1) § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist hinreichend klar und bestimmt. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs sind in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt. Die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten wird durch die in regelmäßigen Abständen oder außerordentlich stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen im Sinne des § 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG ausgelöst. Bei den Vor-Ort-Besichtigungen überprüft die zuständige Stelle turnusmäßig oder anlassbezogen insbesondere, ob der Betrieb der Anlage die Anforderungen der Genehmigung erfüllt. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der Besichtigung einschließlich der Bewertung und der Schlussfolgerungen dient dazu, die Öffentlichkeit zum einen über Verstöße („relevante Feststellungen“) gegen die spezifisch umweltbezogenen Vorgaben der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einschließlich der Nebenbestimmungen und zum anderen über die von der Behörde vor diesem Hintergrund eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Diese inhaltliche Grenze entspricht der Zwecksetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts, mit dem erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen dazu beizutragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so den Umweltschutz und die Umweltqualität zu verbessern (Erwägung (1) zu RL 2010/75; auch Erwägung (14) zu RL 2010/75).
26(2) Der Grundrechtseingriff durch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Veröffentlichung der umweltbezogenen Informationen legitime Gemeinwohlziele. Sie dient der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen, die die Verbesserung der Umweltqualität und des Umweltschutzes bezwecken. Dies soll durch erhöhte Transparenz umweltrelevanter Betätigungen Einzelner und der Entscheidungsfindungsprozesse der zuständigen Behörden erreicht werden. An der - vom Unionsrecht vorausgesetzten - Eignung der Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte, diesen Zweck zu fördern, bestehen keine Zweifel.
27Es fehlt auch nicht deshalb an der Erforderlichkeit, weil mit der Veröffentlichung nur der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerungen ohne eine Bewertung der Verstöße bezogen auf die gesetzliche Zielsetzung ein gleich geeignetes und den betroffenen Betreiber weniger belastendes Mittel gegeben wäre. Die Veröffentlichung der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerungen allein ist nicht in gleicher Weise geeignet, die Transparenz umweltrelevanter Betätigungen und behördlicher Entscheidungen zu erhöhen. Die Öffentlichkeit kann - wie oben dargelegt - ohne eine Bewertung des Verstoßes weder dessen Umweltrelevanz noch die behördlichen Reaktionen nachvollziehen.
28§ 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen, von geschäfts- und rufschädigenden Umweltinspektionsberichten verschont zu bleiben. Zwar ist der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum der betroffenen Betreiber nicht unerheblich. Die Betreiber haben - wie es die Antragstellerin auch geltend macht - aufgrund der Veröffentlichung eines genehmigungswidrigen Verhaltens negative wirtschaftliche Folgen zu gewärtigen, die auch langfristiger Art sein können. Das Gewicht dieser Folgen wird allerdings dadurch gemildert, dass die betroffenen Unternehmen selbst den Anlass für die Veröffentlichung geben. Die Betreiber der Anlagen kennen den Inhalt des Genehmigungsbescheids. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung zu erfüllen, und sie haben die Erfüllung dieser Vorgaben aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einflussmöglichkeiten auch regelmäßig in der Hand. Erfüllen sie ihre Verpflichtungen, wird die Veröffentlichung für sie negativer Umweltinspektionsberichte vermieden.
29Die Unternehmen sind zwar nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 279, juris Rn. 45 und 60 (Glykolwarnung); OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208 (zu einem Fall des Informationszugangs auf Antrag).
31Die Behörde muss vor diesem Hintergrund anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen,
32vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 2014, § 7 UIG Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 228,
33vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 UIG bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung - wie hier - eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr trifft, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen.
34Vgl. auch Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1463.
35Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. Diesem Erfordernis trägt der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 (Seite 4) Rechnung.
36Die Informationen dürfen ferner - insbesondere auch zum Schutz des betroffenen Betreibers - nicht unsachlich sein. Diesem Ziel dient unter anderem das oben dargestellte Erfordernis, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen auch nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu beschreiben.
37(3) Der Grundrechtsschutz ist durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert. Insoweit sind insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- Löschungs- und Ergänzungspflichten von Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen zu den Prüf-, Löschungs- und Ergänzungspflichten der zuständigen Behörde bei unrichtigen Informationen oder nachträglichen maßgeblichen Änderungen der Sachlage kann verwiesen werden. § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sieht ferner vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln ist. Der Betreiber hat damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
38Notwendig ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. mit § 7 Abs. 3 UIG auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit reicht eine Qualifizierung als „geringfügig“ oder „erheblich“ allein regelmäßig nicht aus. Ohne nähere Erläuterungen oder eine Offenlegung der diese Qualifizierung tragenden Maßstäbe (wie z.B. im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012) haben diese Angaben keine ausreichende Aussagekraft oder verursachen möglicherweise sogar Fehlvorstellungen. Der von § 7 Abs. 3 UIG geforderten „Vergleichbarkeit“ der Umweltinformationen dient es, wenn - wie in Nordrhein-Westfalen - einheitliche Maßstäbe und Begrifflichkeiten aufgrund ministerieller Verwaltungsvorschriften zugrunde gelegt werden.
39Es fehlt schließlich auch nicht an einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts ist durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 52 a Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG. Danach darf der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr, bei Anlagen, die der niedrigsten Stufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung, die veröffentlichten Umweltinspektionsberichte auf dem gegenwärtigen Stand zu halten, folgt eine ein- bzw. dreijährige Begrenzung ihrer Veröffentlichung. Diese Zeiträume sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 sieht hiermit übereinstimmend vor, dass ein Umweltinspektionsbericht aus dem Internet zu entfernen ist, sobald ein aktualisierter Umweltinspektionsbericht für dieselbe Anlage im Internet veröffentlicht wird.
40d) Der streitgegenständliche Umweltinspektionsbericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage der Antragstellerin am 2. Mai 2013 entspricht den dargestellten Anforderungen. Die Bewertung der getroffenen relevanten Feststellungen - hier als „erheblich“ - ist als solche nicht zu beanstanden. Die im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend begegnen keinen Bedenken. Geringfügige Mängel sind danach festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Diese Maßstäbe sind im Lichte des § 52 a Abs. 5 BImSchG sachgerecht, ausreichend differenziert und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar. Sie werden in dem angegriffenen Umweltinspektionsbericht auch ausdrücklich wiedergegeben und offengelegt.
41Es ist ferner nicht zu erkennen, dass die Darstellung der Mängel in dem Umweltinspektionsbericht vom 5. September 2013 sachlich unzutreffend ist.
42Auf die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kommt es nach alldem nicht mehr an.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen, - 2.
wenn wassergefährdende Stoffe - a)
kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen, - b)
in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn
- 1.
für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und - 2.
die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.
(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:
- 1.
Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn - a)
die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und - b)
die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienen,
- 2.
serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, - 3.
Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, - 4.
Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und - 5.
Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.