Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Aug. 2015 - 6 E 614/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen
1
Gründe:
2Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit welchem der Einzelrichter die Erinnerung gegen die Festsetzung des Betrags der vom Gegner zu erstattenden Kosten durch den Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs zurückgewiesen hat (§§ 164, 165, 151 VwGO). Über diese Beschwerde entscheidet der Senat durch Beschluss nach § 150 VwGO mangels spezialgesetzlicher Zuständigkeit des Einzelrichters in der Besetzung von drei Richtern (§§ 9 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VwGO, 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).
3Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2014– 1 E 197/14 –, juris, Rn. 1f., und vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 –, juris, Rn. 1 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. August 2014 – 5 E 57/14 –, Rn. 5 und 6.
4Die Beschwerde, die der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte als im Namen des Antragstellers erhoben ansieht, dürfte bereits unzulässig sein (1). Sie ist jedenfalls unbegründet (2).
5(1) Einer Beschwerde gegen einen zu niedrigen Ansatz der seinem Prozessbevollmächtigten zustehenden Gebühren im Kostenfestsetzungsbeschluss mangelt es bereits an einer eigenen Beschwer des Antragstellers. Sie ergibt sich weder aus der Kostengrundentscheidung vom 15. Dezember 2014 noch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Mai 2015. Ausweislich des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens nach Hauptsacheerledigung vom 15. Dezember 2014 hat der Antragsteller keine Kosten zu tragen. Auch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Mai 2015 lassen sich keine den Antragsteller beschwerenden Umstände entnehmen. Dieser bringt lediglich den Betrag zum Ausgleich, den der Kostenschuldner – hier der Antragsgegner – an andere Beteiligte zu zahlen hat; dabei sind die Gebühren des Prozessbevollmächtigen des Antragstellers ein Rechnungsposten. Durch die Kostenfestsetzung wird nicht rechtsverbindlich festgelegt, in welcher Höhe der Prozessbevollmächtigte einen Gebührenanspruch gegenüber seinem obsiegenden Auftraggeber, hier dem Antragsteller, hat.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011– 1 E 32/11 –, a. a. O., Rn. 19, 12 f. mit weiteren Nachweisen.
7(2) Die Frage der Zulässigkeit kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil die Beschwerde unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. Mai 2015 der Sache nach zu Recht zurückgewiesen.
8Es hat die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten in den Verfahren 1 L 611/14, 1 L 612/14, 1 L 613/14 und 1 L 614/14, die jeweils mit dem Verfahren 1 L 608/14 verbunden worden waren, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller mit dem Anhängigmachen von fünf separaten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem auf einer einheitlichen Auswahlentscheidung beruhenden Konkurrentenstreit gegen seine Pflicht verstoßen habe, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit gering zu halten. Rechtliche Gesichtspunkte, unter denen das Betreiben von fünf Eilverfahren unbedingt erforderlich gewesen wäre, seien nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller fünf identische Antragsschriftsätze mit lediglich ausgetauschten Namen der Beigeladenen eingereicht habe.
9Die hiergegen mit Blick auf § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobenen Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch.
10§ 162 Abs. 1 VwGO definiert die erstattungsfähigen Kosten und macht ihre Erstattungsfähigkeit im Grundsatz davon abhängig, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig sind. Für Gebühren und Auslagen, welche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, gilt etwas anderes. Diese sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird (nur) für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen. Gleiches gilt, wenn sie gegen den Grundsatz verstößt, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, was allerdings offensichtlich sein, d. h. sich aus Sicht eines verständigen Beteiligten geradezu aufdrängen muss.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2005– 6 E 372/05 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 6. Januar 2014 – 12 E 854/13 –, juris, Rn. 2 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen; BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 6 C 14.903 –, juris, Rn. 4.
12Im Rahmen dieser Prüfung geht der Senat davon aus, dass es grundsätzlich der freien Entscheidung des Prozessbevollmächtigten obliegt, auf welche Weise er die zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung für seinen Mandanten vornimmt. Für diese Entscheidung bedarf es im Regelfall auch keinerlei Rechtfertigung. Hat sich aber eine bestimmte Art und Weise der Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung als allgemein üblich und zweckgemäß etabliert, bedarf es zu einer Abweichung, die mit erheblichen Mehrkosten für die Beteiligten verbunden ist, zumindest auf Vorhalt einer nachvollziehbaren Erklärung. Denn die Verfahrensbeteiligten, und so auch ihre Prozessbevollmächtigten, sind im Prozessrechtsverhältnis gehalten, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Kosten eines Verfahrens im Rahmen des Vernünftigen und Zumutbaren zu halten.
13Eine derartige Abweichung ist vorliegend gegeben. Aus einer Vielzahl von Verfahren ist dem Senat die Übung geläufig, Konkurrentenstreitverfahren, die auf einer einheitlichen Auswahlentscheidung und einem im Wesentlichen einheitlichen Auswahlverfahren beruhen, in einem Verfahren zu betreiben, auch wenn mehrere Stellen und Konkurrenten betroffen sind. Dementsprechend wird der Streitwert in diesem Verfahren nur einfach angesetzt, selbst wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll.
14Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2013 – 6 B 1037/13 –, juris, Rn. 9, und vom 20. Dezember 2012 – 6 E 947/12 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
15Die Abweichung ist vorliegend auch auf Vorhalt hin nicht erklärt worden. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, geschweige denn nachvollziehbar begründet, dass in diesem Konkurrentenstreitverfahren, dem eine einheitliche Auswahlentscheidung und ein im Wesentlichen einheitliches Auswahlverfahren zugrundeliegen, die Erhebung von fünf separaten Eilverfahren rechtlich geboten, zumindest aber zweckentsprechend war.
16Bereits aus der Antragstellung mit Schriftsatz vom 18. September 2014 und der Antragsbegründung vom 21. Oktober 2014 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, warum der Antragsteller fünf separate Eilverfahren betrieben hat. Sowohl die Antragsschrift als auch die Antragsbegründung sind in allen fünf Verfahren – bis auf die Namen der Beigeladenen – wortgleich. Auch soweit der Antragsteller Anlass für eine gesonderte Begründung in Bezug auf einen bestimmten Beigeladenen gesehen hat, ist die entsprechende Argumentation in allen fünf Verfahren erfolgt.
17Auf den entsprechenden Vorhalt in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Mai 2015 hat der Antragsteller ebenfalls keine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben, warum es angebracht war, fünf einzelne Verfahren zu führen. Der Verweis auf seine Entscheidungshoheit hinsichtlich der Antragserhebung und des damit einhergehenden, freiwillig eingegangenen Prozessrisikos vermag die – hier nicht in Zweifel gezogene – Zulässigkeit von fünf Anträgen zu stützen. Er sagt jedoch zu ihrem Nutzen unter dem Aspekt der Kostenrücksichtnahme nichts aus. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sein Prozessbevollmächtigter in allen fünf Verfahren Akteneinsicht genommen und dann jeweils im Einzelfall über die Fortführung des Verfahrens entschieden habe, wäre gleiche Gedankenarbeit auch in einem Verfahren mit fünf Beigeladenen zu erbringen gewesen, so dass das Argument ebenfalls nicht trägt. Der weitere Verweis auf die in jedem einzelnen Verfahren zu überprüfende Konkurrenzsituation zwischen dem Antragsteller und dem jeweiligen Beigeladenen stellt sich in einem Verfahren der vorliegenden Art mit fünf Beigeladenen grundsätzlich nicht anders dar als in zu fünf Verfahren mit jeweils einem Beigeladenen. Letztlich gibt das Beschwerdevorbringen auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes im Vergleich von Leistung und Befähigung des Antragstellers mit der Leistung und Befähigung des jeweiligen Beigeladenen die Einleitung von fünf Verfahren tunlich war. Abgesehen davon, dass der Antragsteller in jedem Verfahren über die für seine Rechtsverfolgung notwendigen Informationen hinsichtlich der Beigeladenen verfügt und sich mit diesen auseinandergesetzt hat, macht er mit dem Schutz der persönlichen Daten der Beigeladenen untereinander nicht eine eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend. Im Übrigen geht es mit jedem Konkurrentenstreit notwendig einher, dass die erforderlichen Informationen über die jeweiligen Bewerber im Konkurrentenfeld bekannt werden.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
19Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) anfällt.
20Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e
2Die im Namen der Beklagten erhobene Beschwerde, über welche der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet,
3vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2011– 1 E 32/11 –, juris, Rn. 1 ff., vom 10. Oktober 2011 – 1 E 300/11 –, juris, Rn. 1, und vom 4. September 2013 – 1 E 876/13 –, NVwZ-RR 2013, 1021 = juris, Rn. 1,
4ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier eine Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1002, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis – VV RVG) nebst anteiliger Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) entstanden ist.
5Nach Nr. 1002 Anmerkung Satz 1 VV RVG entsteht (vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelung nach Nr. 1005 VV RVG) eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Nach dem sich anschließenden Satz 2 gilt das Gleiche, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt hat. Letzteres zielt auf die hier gegeben gewesene Konstellation der Verpflichtungsklage. Nr. 1003 VV RVG trifft in diesem Zusammenhang allein eine modifizierende Regelung zur Höhe (u.a.) der Erledigungsgebühr, worüber hier nicht gestritten wird.
6Die für das Entstehen der Erledigungsgebühr dem Grunde nach zunächst verlangte „Mitwirkung“ muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts bestehen, welche auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Gefordert sind in diesem Zusammenhang solche Mitwirkungshandlungen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltenen Tätigkeiten wie namentlich die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs unter möglichst überzeugendem und umfassendem Vortrag der für den Mandanten sprechenden Argumente hinausgehen. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss nach Nr. 1002 Anmerkung Satz 1 („durch … erledigt“) bzw. hier Satz 2 („Das gleiche gilt …“) VV RVG ferner kausal für die vollständige oder teilweise Erledigung der Rechtssache gewesen sein.
7Erforderlich ist in diesem Zusammenhang – und daran hält der beschließende Senat weiterhin fest – eine Mitwirkung des Rechtsanwalts, die sich nicht lediglich auf die formale Erledigung des Verfahrens durch Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen bezieht, sondern die (schon) die materiell-rechtliche Erledigung, also die „Klaglosstellung“ in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Anspruch, zum Inhalt und Ziel (gehabt) hat.
8Vgl. dazu und zum Folgenden den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 –, juris, Rn. 23 ff.; siehe ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 5 OA 137/13 –, DÖD 2013, 242 = juris, Rn. 4, m.w.N.
9Damit soll ausgeschlossen werden, dass etwa auch in Fällen sog. „verdeckter Klagerücknahmen“ eine Erledigungsgebühr entstehen kann, wenn der Rechtsanwalt seinem Mandanten statt einer Klagerücknahme die Abgabe einer Erklärung über die Erledigung der Hauptsache empfiehlt, ohne dass in der Sache eine solche Erledigung eingetreten wäre bzw. eintreten soll.
10Was die hier interessierende Verpflichtungssituation betrifft (Klage auf Gewährung von Unfallausgleich), verdeutlicht Nr. 1002 Anmerkung Satz 2 VV RVG, dass sich die Rechtssache im Übrigen nicht irgendwie, sondern gerade durch den Erlass „eines“ bisher abgelehnten Verwaltungsakts, also des begehrten oder jedenfalls eines ähnlichen, ggf. hinter dem Klagebegehren nach Umfang oder Höhe zurückbleibenden Verwaltungsakts erledigen muss. In der Praxis kommt es – und so auch hier – aber nicht selten vor, dass eine angestrebte Erledigung der Hauptsache durch zumeist schriftliche Erklärungen vorbereitet wird, die sich (auch) auf den materiell-rechtlichen Anspruch beziehen, der hinter dem Klagebegehren steht. Von Bedeutung sind insoweit namentlich Erklärungen des/der Beklagten, welche den Erlass des vom Kläger geforderten begünstigenden Verwaltungsakts verbindlich zusagen und dazu die wesentlichen Regelungsinhalte inhaltlich festlegen. In solchen Fällen ist es für das Entstehen der Erledigungsgebühr grundsätzlich unschädlich, wenn der begünstigende Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen noch nicht vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Mitwirkung des Rechtsanwalts auf eine materiell-rechtliche Erledigung der zuvor beschriebenen Art gerichtet ist und diese dann auch – gleich ob vor Abgabe der Erledigungserklärungen oder (vollständig) erst im Anschluss daran – eintritt. Aus dem oben zitierten Beschluss des Senats vom 25. Januar 2011 ergibt sich insoweit nichts Abweichendes.
11Auch die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die anwaltliche Mitwirkung an der Herbeiführung der Erledigung feststellbar vorliegen muss, ist im Kern daran zu messen, dass ein beachtlicher Beitrag des Rechtsanwalts an der Herbeiführung einer (auch) materiell-rechtlichen Erledigung der Rechtssache unverzichtbar vorliegen muss. Letzteres führt – bezogen auf die Verpflichtungssituation – auf folgende Differenzierung:
12Liegt der Erledigung der Hauptsache zugrunde, dass dem zuletzt anhängig gewesenen Klageanspruch durch die Behörde in vollem Umfang entsprochen wird, markiert der Zeitpunkt des diesbezüglich ergehenden Verwaltungsakts bzw. derjenige einer verbindlichen Erklärung der Behörde, einen solchen Verwaltungsakt zu erlassen, zugleich den Endzeitpunkt für eine möglicherweise beachtliche anwaltliche Mitwirkung am materiell-rechtlichen Erledigungseintritt. Denn ein zeitlich erst nachgelagertes Tätigwerden des Rechtsanwalts kann sich dann schon aus Gründen der Logik auf das „Ob“ und/oder das „Wie“ der materiell-rechtlichen Erledigung der Rechtssache nicht mehr auswirken.
13Anders stellt sich die Lage aber dar, wenn die Behörde dem Klagebegehren nicht in vollem Umfang oder nicht mit dem beantragten Inhalt, sondern nur teilweise oder in ähnlicher Weise entsprochen hat bzw. entsprechen will. Bei dieser Sachlage ist zunächst nicht klar, ob das Handeln der Behörde lediglich eine Teilerledigung des Rechtsstreits zur Folge hat/haben wird oder ob – erforderlichenfalls im Wege des Nachverhandelns – evtl. auch noch eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens im Ganzen erreicht werden kann; die Situation einer vollständigen materiell-rechtlichen Erledigung ist hier noch nicht erreicht.
14Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Nr. 1002 VV RVG schließen es aus, dass anwaltliche Bemühungen, die bei einer im Grundsatz schon erreichten Teilerledigung der Rechtssache darauf gerichtet sind, einerseits die bislang erreichte Position des Mandanten nach Möglichkeit noch weiter zu verbessern, andererseits aber auch auf den Mandanten einzuwirken, ggf. mit dem Erreichten zufrieden zu sein, falls sich eine Verbesserung des schon erzielten Teilerfolgs nicht durchsetzen lässt – dabei beides mit dem Endziel einer vollständigen Erledigung der Rechtssache ohne streitige gerichtliche Entscheidung –, ebenfalls grundsätzlich geeignete Schritte sind, die Erledigungsgebühr auszulösen. Das ist in der obergerichtlichen Recht-sprechung auch anerkannt, namentlich was eine qualifizierte erledigungsorientierte Beratung des Mandanten durch seinen Rechtsanwalt dahingehend betrifft, sich mit einem erreichten Teilerfolg zufrieden zu geben und das nur teilweise materiell-rechtlich erledigte Verfahren in Übereinstimmung mit der Beklagtenseite insgesamt für erledigt zu erklären.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011– 6 E 775/11 –, juris, Rn. 6, und vom 6. Januar 2012 – 6 E 1033/11 –, juris, Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 5 OA 137/13 –, DÖD 2013, 242 = juris, Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 3 E 118/12 –, juris, Rn. 3.
16Anders als die Beschwerde meint, bedeutet dies keine grundlegende Abkehr von den in dem oben angeführten Beschluss des 1. Senats des OVG NRW vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 – aufgestellten Grundsatz, dass sich die Mitwirkungshandlung des Rechtsanwalts (schon) auf die materiell-rechtliche Erledigung der Rechtssache beziehen muss. Denn für die Annahme einer derartigen Verknüpfung reicht es bereits aus, dass unter qualifizierter Mitwirkung des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten in der Sache ein zwar letztlich hinter dem Klagebegehren zurückbleibender, den Betroffenen aber zufriedenstellender (Teil-)Erfolg erzielt wird, welcher diesen veranlasst, den Rechtsstreit insgesamt für erledigt zu erklären. Die hierzu von dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten in der Regel zu leistende „Überzeugungsarbeit“ ist zum einen der Klärung, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang sich am Ende eine materiell-rechtliche Erledigung der Rechtssache konkret ergeben wird, zeitlich vorgelagert. Zum anderen kann die insoweit erfolgende anwaltliche Beratung in vielen Fällen auch über das hinaus gehen, was mit der Führung des Verfahrens im allgemeinen verbunden ist. Die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 sind nicht dahin zu verstehen, dass die Annahme einer materiell-rechtlichen Erledigung der Rechtsache in jedem Fall voraussetzen würde, dass der Kläger in vollem Umfang seines zuletzt formulierten Klageantrags „klaglos gestellt“ wird. Vielmehr wird unter Rn. 33 der juris-Fassung jenes Beschlusses unter die Fälle einer materiell-rechtlichen Erledigung ausdrücklich auch die Konstellation eingeordnet, dass die Behörde eine dem begehrten Verwaltungsakt funktionell entsprechende oder zumindest eine hinter dem Begehren zwar zurückbleibende, den Betroffen aber zufriedenstellende Regelung trifft. Schließlich bestand in dem Senatsbeschluss aus dem Jahre 2011 auch keine konkrete Veranlassung, den Fall der Teilerledigung bzw. einer angestrebten vollständigen Erledigung nach schon erzielter Teilerledigung speziell mit in den Blick zu nehmen. Denn über einen solchen Sachverhalt war dort nicht zu entscheiden (vgl. juris-Fassung, Rn. 21 und 28).
17Die vorstehenden Grundsätze hat das Verwaltungsgericht auch ohne erkennbare Rechtsfehler auf den vorliegenden Fall angewendet. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 angebotene Unfallausgleich dem vom Kläger zuletzt formulierten Klageantrag nicht in vollem Umfang entsprochen hat. Wie aus der Gerichtsakte ersichtlich, hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nachfolgend mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg bemüht, etwa durch Einbeziehung weiterer Punkte noch Verbesserungen des durch die Erklärungen der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 erreichten Standes (Teilerfolges) zu erzielen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte weitere Erklärungen abgegeben, was in Verbindung mit einem Hinwirken des Prozessbevollmächtigten auf ein teilweises Nachgeben des Klägers am Ende dazu geführt hat, dass auch dieser das Verfahren insgesamt für erledigt erklärt hat. Auf diese Weise hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen nicht unerheblichen Beitrag dazu geleistet, in welcher konkreten Gestalt vorliegend eine materiell-rechtliche Erledigung der Rechtssache eingetreten ist.
18Substanziierte Einwendungen gegen diese tatsächliche Bewertung enthält das Beschwerdevorbringen nicht.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) anfällt.
20Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
