Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. März 2014 - 6 B 1420/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der sinngemäß begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache und der Bestandskraft der Bescheide vom 14. Juni 2013 sowie 24. Juni 2013 eine Wiederholung der Einsatzbewertung im Rahmen des Fachmoduls 4, Teilmodul Praxis, zu gewähren. Es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung des nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller habe auch in der Wiederholung der Prüfung im Teilmodul Praxis des Fachmoduls 4 keine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. „bestanden“ erreicht und damit die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden (vgl. § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW – StudO-BA –). Die Gewährung einer zweiten Wiederholungsprüfung sei von Verfassungs wegen nicht erforderlich. Die Kammer schließe sich insoweit im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren dem Senatsbeschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, nrwe.de, an.
5Die dagegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
6Der Antragsteller stützt sein auf die Gewährung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung „Einsatzbewertung im Rahmen des Fachmoduls 4, Teilmodul Praxis“ gerichtetes Begehren insbesondere darauf, dass die maßgebliche Norm des § 5 Teil B der Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst rechts- und verfassungswidrig sei. Es sei mit den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass das Nichtbestehen der hier streitigen Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führe. Die Teilprüfung biete keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings, weil sie die Beurteilungsgrundlage unverhältnismäßig verenge.
7Diese vom Antragsteller näher begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dass die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten durch § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA, § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor in der auf den Antragsteller anwendbaren Fassung vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 553) – auch mit Blick auf die zahlreichen zu absolvierenden Teilprüfungen, deren Nichtbestehen jeweils zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt – mit höherrangigem Recht im Einklang steht, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, nrwe.de, ausführlich dargestellt.
8Die in § 5 StudO-BA, Teil B (Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) ergänzende Regelungen) enthaltene Bestimmung verlangt keine abweichende Einschätzung. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA, Teil B wird in dem Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 der Kompetenzbereich „fachliche Kompetenz“ anhand einer Einzelübung (Einsatzbewertung) bewertet. Der Antragsteller will aus dem Umstand, dass die danach durchzuführende Einsatzbewertung ausschließlich das Kernaufgabenfeld GE (Gefahrenabwehr/Einsatz) betroffen habe, eine unverhältnismäßige Verengung der Beurteilungsgrundlage herleiten. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb nicht auch die beiden weiteren Kernaufgabengebiete VS (Verkehrssicherheit) und KK (Kriminalitätskontrolle) prüfungsrelevant gewesen seien.
9Der Antragsteller fasst mit dieser Auffassung den dem Normgeber bei der Aufstellung der Prüfungsanforderungen bzw. der zu erbringenden Studienleistungen zukommenden Einschätzungsspielraum zu eng. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
10vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen,
11gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes:
12Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen – nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung – seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist.
13Dies zu Grunde gelegt, trifft es zunächst auf keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Normgeber im Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 lediglich in einem der drei Kernaufgabenfelder eine Prüfung in Form einer Einzelübung (Einsatzbewertung) vorsieht. Es ist nicht ersichtlich, dass er damit den ihm zustehenden weit gefassten Einschätzungsspielraum überschritten hat. Prüfungen sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass mit ihnen notwendigerweise lediglich stichprobenartig ein schmaler Ausschnitt der vorausgegangenen Lehr- und Lerninhalte abgeprüft werden kann. Dass eine umfassende Kontrolle des im Studium erworbenen Wissens sowie – wie hier – dessen Transfer in die Praxis die Grenzen der Praktikabilität überschreiten würde, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund ist es sachlich vertretbar, wenn der Normgeber für das Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 trotz der drei Kernaufgabenfelder lediglich eine Prüfungsleistung in einem dieser Bereiche vorsieht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Prüfung lediglich in einem der drei Kernaufgabenfelder keine genügende Aussagekraft zukommt bzw. keine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage für das Befähigungsurteil über den Studierenden hinsichtlich der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in den Modulbeschreibungen für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst (ab Einstellungsjahrgang 2009) aufgeführten Lehr- und Lerninhalte, die in den drei verschiedenen Kernaufgabenfeldern GE (Gefahrenabwehr/Einsatz), VS (Verkehrssicherheit) und KK (Kriminalitätskontrolle) im jeweiligen Praxisteil 4 vermittelt werden sollen, inhaltlich unterscheiden. Die Beschränkung auf eine Prüfung lediglich in einem der drei Kernaufgabenfelder ist vertretbar, weil die vorgesehenen Kompetenzziele im Praxisteil 4 für alle drei Bereiche gleichermaßen in der praktischen Umsetzung der theoretisch erarbeiteten Inhalte und der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegen. Ebenso ist es angesichts der verschiedenen nach der Modulbeschreibung (prüfungs-)relevanten Einsatzlagen im Bereich Gefahrenabwehr/Einsatz (nämlich sämtliche Einsatzsituationen der Teilmodule GE 4.1 – 4.4) vom Einschätzungsspielraum gedeckt, wenn wegen des Stichprobencharakters der Prüfung nur eine dieser Einsatzlagen (hier: Einsatzanlass häusliche Gewalt) zum Gegenstand der Prüfung gemacht wird. Auch dass der Antragsteller einen Einsatz im Bereich häusliche Gewalt noch nie durchgeführt und bearbeitet hatte, ist angesichts der Kompetenzziele im Praxisteil 4, deren Schwerpunkt im Wissenstransfer in die Praxis liegt, nicht zu beanstanden.
14Es bestehen ferner keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das im Bereich Gefahrenabwehr/Einsatz bei der Einzelübung (Einsatzbewertung) im Praxisteil 4 erzielte Prüfungsergebnis auch als maßgebliche (Teil-)Modulnote für die Praxisteile 4 in den Bereichen Kriminalitätskontrolle und Verkehrssicherheit in die jeweiligen Gesamtmodulnoten einfließt. Mit Blick auf die – wie oben dargestellt – im Vordergrund stehende Überprüfung der Kompetenz, die erarbeiteten Inhalte, erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in die Praxis zu transferieren, ist die zu Grunde liegende Annahme des Normgebers, die Prüfungsleistung in einem Aufgabenfeld lasse Rückschlüsse auf die Befähigung auch in den anderen Bereichen zu, sachlich vertretbar. Aber selbst wenn das Einfließen des im Bereich Gefahrenabwehr/Einsatz erreichten Prüfungsergebnisses in die Gesamtfachmodulnoten der anderen Bereiche (Kriminalitätskontrolle und Verkehrssicherheit) eine Überschreitung des dem Normgeber zustehenden Einschätzungsspielraums darstellen sollte, würde dies dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn allein das wiederholte Nichtbestehen der Teilmodulprüfung (im Bereich GE) führte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor, § 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StudO-BA zum endgültigen Nichtbestehen der Gesamtprüfung. Die Schaffung zusätzlicher Prüfungsmöglichkeiten in den anderen Kernaufgabenfeldern würde daran nichts ändern, weil der Normgeber keine Kompensationsmöglichkeiten vorgesehen hat.
15Es trifft auch auf keine durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, dass das wiederholte Nichtbestehen lediglich eines (Teil-)Moduls dazu führt, dass die Bachelorprüfung insgesamt als nicht bestanden zu bewerten ist. Dazu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, nrwe.de, ausgeführt, dass die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind: Die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint keineswegs sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt.
16Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Prüfung hat der Antragsgegner zudem in nachvollziehbarer Weise in seinem Schriftsatz vom 6. August 2013 (vgl. S. 5) ausgeführt, dass die Kompetenzen des Teilmoduls Praxis im Fachmodul 4 wesentliche Voraussetzung sind, um den Polizeiberuf auszuüben. Es gehöre zu den Kernaufgaben polizeilichen Handelns, die erworbenen Kompetenzen gerade auch in der praktischen Anwendung zu beherrschen. Daher sei der Leistungsnachweis im Fachmodul 4 – Praxis von besonderer Bedeutung. Hinzu komme, dass der Prüfling nach der Prüfung im Fachmodul 4 – Praxis nur noch die Bachelorarbeit samt Kolloquium bestehen müsse und demnach binnen weniger Wochen das erworbene Wissen im täglichen Dienst, ohne einen an die Seite gestellten Tutor, je nach Einsatzlage anzuwenden habe.
17Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Antragstellers ins Leere, das Nichtbestehen des Teilmoduls Praxis 4 könne auch deswegen nicht zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen, weil er in den Teilmodulen Praxis 1 bis 3 jeweils ausreichende oder bessere Noten erreicht habe. Darüber hinaus berücksichtigt er damit nicht hinreichend, dass die Prüfungsanforderungen in den vorangegangenen Modulen geringere oder jedenfalls andere als im abschließenden Modul waren und schon deswegen nicht zwingend Rückschlüsse auf das Bestehen weiterer Modulprüfungen oder den Studienerfolg insgesamt zulassen müssen.
18Die hinsichtlich der Bewertung der Prüfung erhobenen Einwendungen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Sie lassen keine Bewertungsfehler erkennen.
19Mit der Rüge der Bewertung im Bereich „Initiative und Selbständigkeit“ ist nicht aufgezeigt, dass der Prüfer sachfremde Erwägungen angestellt oder in sonstiger Weise seinen Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller die Bewertungen in den Bereichen „Planung und Disposition“ sowie „Aktionskompetenz“ bemängelt. Dass er selbst der Auffassung ist, er habe die notwendigen Entscheidungen problem- und praxisorientiert getroffen und habe stets den Überblick behalten und immer genau gewusst, was zu tun gewesen sei, ist angesichts dessen, dass er damit prüfungsspezifische Wertungen aufgreift, für die allein die Einschätzung des Prüfers maßgeblich ist, nicht entscheidend. Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller für den Bereich „Eigensicherung“ der Ansicht ist, er habe die Vorgaben des LS 371 handlungssicher umgesetzt und habe im Bereich „Taktik“ seines Erachtens die taktischen Grundsätze der einschlägigen PDV 100 „Führung und Einsatz der Polizei“ beachtet.
20Dafür, dass der Prüfer bei der Beantwortung von (grundsätzlich überprüfbaren, nicht dem Beurteilungsspielraum unterfallenden) fachlichen Fragen bzw. dem Treffen fachlicher Entscheidungen, Richtiges bzw. Vertretbares zu Unrecht als falsch bzw. unvertretbar angesehen hat, ist nichts Konkretes dargelegt. Das betrifft auch den Punkt „Nachbereitung im Team“. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, es gebe bei der Aufnahme von Strafanträgen Unterschiede in der praktischen Handhabung, so folgen allein aus dem Umstand, dass der Prüfer nachgefragt hat, warum der Antragsteller keine Strafanzeige aufgenommen habe, keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Bewertungsfehler. Es ist damit weder aufgezeigt, dass der Prüfer zu Unrecht eine vertretbare Entscheidung als unvertretbar angesehen hat, noch dass er in diesem Zusammenhang seine Bewertung auf sachwidrige Erwägungen gestützt haben könnte.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.