Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Okt. 2018 - 2 K 2129/18
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2014 im Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden FHöV) und als solcher Kommissaranwärter sowie Beamter auf Widerruf. In diesem Rahmen absolvierte er den Praxisabschnitt im Modul HS [Hauptstudium] 3.4. Die Prüfung im besagten Modul, das im Wesentlichen ein Praktikum ist, besteht zum einen aus einer dienstlichen Bewertung und zum anderen aus einer Einsatzbewertung. Die dienstliche Bewertung zerfällt wiederum in den Teilbereich „persönlich-soziale Kompetenzen“ und den Teilbereich „fachliche Kompetenz“. Zum Bestehen der dienstlichen Bewertung ist erforderlich, dass beide Teilbereiche bestanden werden. Zum Bestehen des Praxismoduls HS 3.4 ist sodann erforderlich, dass sowohl die dienstliche Bewertung als auch die Einsatzbewertung bestanden werden. Die Leistungen des Klägers bezüglich der dienstlichen Bewertung im Erstversuch (1. Juni 2017 bis 9. Juli 2017) bewertete die Polizeiwache T. in Person von PHK H. als Prüfer (Tutor POK T1. ) im Bereich der persönlich-sozialen Kompetenzen mit „nicht ausreichend“ und das Modul insgesamt als „nicht bestanden“. Folgende Einzelmerkmale wurden dabei als „nicht bestanden“ bewertet: Konfliktfähigkeit („Nimmt Konflikte nicht wahr bzw. verschließt sich Lösungen“), psychische Belastbarkeit („Ist Belastungen nicht gewachsen“) und Kooperationsfähigkeit („Arbeitet nicht mit anderen zusammen“). Zur Begründung führte PHK H. im Wesentlichen aus, der Kläger sei stressbelasteten Situationen nicht gewachsen, gebe wichtige Informationen nur unzureichend weiter und leiste den Kollegen mitunter keine Hilfe, sei mithin nicht teamfähig. Für weitere Details wird Bezug genommen auf den Fließtextkasten auf Bl. 17, die dienstliche Bewertung auf Bl. 21 f. sowie die Aufzeichnung über das Konfliktgespräch auf Bl. 23 ff. des Verwaltungsvorgangs der FHöV.
3Im Wiederholungsversuch (13. Juli 2017 bis 6. September 2017) bewertete die Polizeiwache P. in Person des Zeugen PHK K. als Prüfer (Tutorin Zeugin POK’in M. ) die Leistungen des Klägers durch Bescheid vom 6. September 2017 im Bereich persönlich-soziale Kompetenz und das gesamte Modul erneut mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“. Mit Bescheid vom selben Tag wurde festgestellt, dass der Kläger das Modul HS 3.4 und damit das gesamte Bachelorstudium nicht bestanden hat. Das Schreiben vom 5. Juli 2016, laut dem der Zeuge PHK K. für den Zeitraum vom 5. Juli 2016 bis zum 1. Januar 2020 zum Prüfer bestellt wird, trägt die Unterschrift von Frau O. U. T2. . Diese ist die Leiterin des Teildezernats 12.2 „Prüfungswesen“ und mit den Aufgaben „Grundsatzangelegenheiten des Prüfungswesens, Betreuung Prüfungsausschuss Bachelor, Prüfungsrechtliche Verfahren A-D (nur Klageverfahren)“ betraut. Das das Prüfungsamt bildende Teildezernat 12.2 ist Bestandteil des Dezernats 12 „Studien- und Gremienwesen, Prüfungswesen“ und als solches der Zentralabteilung 1 „Hochschulsteuerung und akademische Angelegenheiten“ angegliedert, welche wiederum dem Präsidium untersteht. Die Zeichnung erfolgt laut des Schriftstücks „im Auftrag“ und „Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der FHöV NRW“. Der links neben dem Text befindliche Briefkopf stammt vom Dezernat 23.1 („Organisation, IT-Sicherheit, Datenschutz“). Der Prüfungsausschuss hatte die Kompetenz zur Bestellung der Prüfer mit Beschluss vom 5. September 2008 auf seinen Vorsitzenden übertragen. Während des zugrundeliegenden Praktikums hatte der Kläger vom 10. bis zum 23. August 2017 Urlaub; der Zeuge PHK K. war ebenfalls zeitweise urlaubsbedingt abwesend. Die Streifenfahrten, an denen der Kläger teilnahm, erfolgten nicht stets unter Beteiligung des Zeugen PHK K. . Es war lediglich immer die Zeugin POK’in M. bzw. im Fall ihrer Verhinderung PHK L. respektive PHK X. als Ersatztutor zugegen. Diese gaben Informationen über die Leistungen des Klägers, die Zeugin POK’in M. auch während des Urlaubs des Zeugen PHK K. , an letzteren weiter. Die Zeugin POK’in M. kannte den Kläger vor Beginn des Praktikums weder persönlich noch namentlich. Sie führte während der Praktikumszeit mit PHK H. am 2. August 2017 ein ca. eineinhalbstündiges und etwa zwei Wochen später ein weiteres Gespräch über den Kläger und seine Leistungen. Am 31. August 2017 bat der Kläger den Zeugen PHK K. darum, mehr Spätdienst versehen zu dürfen, um wegen der damit verbundenen größeren Bewährungschancen die Bewertung positiv beeinflussen zu können. Der Zeuge PHK K. lehnte dies nach eigenen Angaben ab, weil er sich aufgrund der Arbeitszeitverordnung und der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht mit Blick auf die Tatsache, dass der Kläger an besagtem Tag bereits die Frühschicht versehen hatte, dazu verpflichtet fühlte. Dazu teilte er sinngemäß mit, der Kläger solle nicht versuchen, das Unmögliche möglich zu machen. Er gewährte dem Kläger an besagtem Tag aber die Mitbesetzung des Einsatzfahrzeuges bis zum Dienstende um 14:00 Uhr und an den Folgetagen bis zum Praktikumsende eine Einteilung in den Spät- bzw. den zeitversetzten Samstagnachtdienst. Bei der Bewertung des Wiederholungsversuchs wurden dieselben Einzelmerkmale wie im Erstversuch sowie das Einzelmerkmal Kommunikationsfähigkeit („Ist nicht in der Lage, Gespräche angemessen zu führen“) als „nicht bestanden“ bewertet. Im Fließtext zur Begründung des Nichtbestehens heißt es: „KA U1. arbeitet nach Vorgaben und orientiert sich an der Erfüllung der Aufgaben. Er geht nicht auf Menschen zu und ist nicht in der Lage, Gespräche logisch aufzubauen. KA U1. nimmt Konflikte nicht wahr oder will sie bewusst nicht wahrnehmen. Er zeigt selbst beim aktiven Hinweis auf Konflikte kein Interesse an Lösungen. KA U1. erreicht selbst unter normaler Arbeitsbelastung nur unzureichende Ergebnisse. Er stellt in Belastungssituationen die Arbeitsleistung ein. KA U1. sträubt sich gegen Teamarbeit und zeigt geringes Vertrauen gegenüber anderen.“ Zu den weiteren Details wird Bezug genommen auf den Beurteilungsbeitrag der Zeugin POK’in M. , Bl. 45 ff. des Verwaltungsvorgangs der FHöV. Beim Gespräch im Zuge der Offenlegung der Bewertung führte der Zeuge PHK K. sinngemäß aus, man täte dem Kläger nicht Gutes, ließe man ihn bestehen; er würde das sicher nicht schaffen.
4Unter dem 21. September 2017 legte der Kläger gegen die dienstliche Bewertung im Wiederholungsversuch Widerspruch ein. Die Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig, weil der Prüfer, der Zeuge PHK K. , den allergrößten Teil der Leistung des Klägers gar nicht persönlich zur Kenntnis genommen habe. Er sei während eines erheblichen Teils des Praktikums urlaubsabwesend gewesen. Auch in den Zeiten, in denen er grundsätzlich vor Ort war, sei er nicht zusammen mit dem Kläger Streife gefahren. Die Erkenntnisgrundlage sei insgesamt unzureichend. Der Zeuge PHK K. habe, bedingt durch eigenen Urlaub und den des Klägers, nur 25 von 53 Praktikumstagen (47,15%) miterlebt. Von den Tagen, an denen der Kläger keinen Urlaub hatte, habe er 37,5% der Tage (15 von 40 Tagen) nicht miterlebt. Weiter sei die Tutorin, die Zeugin POK’in M. , dem Kläger gegenüber befangen gewesen, was sich aus dem mit dem Prüfer des Erstversuchs geführten Gesprächen ergebe. Nach diesen sei die Zeugin POK’in M. in ihrem Verhalten gegenüber dem Kläger deutlich verändert gewesen und habe eher gegen ihn gearbeitet als ihn – entsprechend ihrer Aufgabe als Tutorin – zu unterstützen. Bei der Abarbeitung des Verfahrens mit dem polizeilichen Aktenzeichen 000000-000000-17/6 habe die Zeugin POK’in M. eine Formulierung im Rahmen einer Unfallanzeige kritisiert und dem Kläger eine andere diktiert und empfohlen. Exakt diese Formulierung habe sie dann beim Verfahren mit dem polizeilichen Aktenzeichen 000000-000000-17/4 als falsch hingestellt. Der Zeuge PHK K. habe die Zeugin POK’in M. angewiesen, innerhalb der Praktikumszeit nur selbst einzugreifen, wenn etwas schief geht. Ansonsten habe der Kläger die Einsätze federführend abarbeiten sollen. Nach entsprechender Handhabung im ersten Einsatz habe der dritte mitfahrende Kollege den Streifenwagen bei einem späteren Einsatz derart nah an einem Glascontainer zum Stehen gebracht, dass der Kläger Schwierigkeiten gehabt habe, diesen zu verlassen. Naturgemäß habe das Verlassen dann mehr Zeit in Anspruch genommen, sodass die Zeugin POK’in M. , die direkt aus dem Auto gesprungen sei, den Einsatz abgearbeitet habe. Dies habe sie dem Kläger später vorgeworfen. Vor seinem Urlaub habe der Zeuge PHK K. dem Kläger Zufriedenheit mit seinen Leistungen suggeriert. Diese Einschätzung habe auf eigenen Eindrücken aus gemeinsamen Streifenfahrten basiert. Nach dem Urlaub habe er dann gesagt, es sehe schlecht aus und dass der Kläger nach derzeitigem Stand nicht bestehen werde. Dieser Meinungsumschwung während des Urlaubs könne nur aus nicht zulässigen Rückmeldungen der Zeugin POK’in M. resultieren. Am Ende der Praktikumszeit sei auch beim Zeugen PHK K. von Befangenheit auszugehen, weil er sich offensichtlich schon vor Beendigung des Praktikums auf das Nichtbestehen des Klägers festgelegt habe. Dies folge aus der Ablehnung der Bitte, für mehr Spätdienste eingeteilt zu werden, und der dabei getätigten Aussage des Zeugen PHK K. , wonach sich das Unmögliche auf das Bestehen des Praktikums bezogen habe, sodass das Ergebnis bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe. Schließlich würden die Aussagen im Zusammenhang mit der Ergebniseröffnung darauf hin deuten, dass der Zeuge PHK K. der Auffassung gewesen sei, die Leistungen hätten ein Bestehen durchaus noch gerechtfertigt. Das Bestehen sei vielmehr mit Blick auf das angenommene Scheitern in der weiteren Ausbildung verweigert worden. Hierbei handele es sich um eine sachfremde Erwägung.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2018 wies die FHöV den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Abzüglich der wachfreien Tage habe der Kläger insgesamt 32 Tage Dienst versehen. Dabei sei er an 27 Tagen von der Zeugin POK’in M. , an den übrigen fünf Tagen von PHK L. bzw. PHK X. als Tutorin respektive Tutor betreut worden. Es habe also eine durchgängige Betreuung stattgefunden. Der Prüfer könne sich der Stellungnahmen und Einschätzungen der Tutoren bedienen, um selbst zu einer abschließenden dienstlichen Bewertung zu gelangen. Zwischen der Zeugin POK’in M. und dem Zeugen PHK K. habe ein regelmäßiger Austausch stattgefunden. Gemeinsam hätten sie immer wieder Feedbackgespräche mit dem Kläger geführt. Es handele sich dabei um ein anerkanntes Handlungsmittel der Einsatznachbereitung. Die Rückmeldungen seien gesteuert und bedingt durch die jeweils erbrachte Leistungsgüte und unterlägen Schwankungen. POK’in M. sei nicht befangen gewesen. Der Kläger sei während der gesamten Praktikumszeit beim Abarbeiten von Einsätzen, beim Fertigen von schriftlichen Arbeiten und bei der Bewältigung von allen anfallenden polizeilichen Aufgaben unterstützt worden. Das mit dem Prüfer des ersten Prüfungsversuchs geführte Gespräch habe dem Leistungsabgleich gedient, weil der Kläger in der täglichen Einsatzbewältigung deutliche Defizite gezeigt habe. Bei nicht alltäglich anfallenden Einsätzen sei der Kläger von der Zeugin POK’in M. gefragt worden, ob er gleichgelagerte Einsätze bereits wahrgenommen habe. Der Kläger habe oftmals angegeben, eine solche Einsatzbewältigung bereits erlernt zu haben. Aus den gezeigten Leistungen sei aber hervorgegangen, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Umgekehrt habe er die Frage nach Vorbefassung mit derartigen Einsätzen teilweise verneint, obgleich er entsprechende Einsätze bereits mehrfach in vergangenen Praktika wahrgenommen hätte. Zum Beispiel habe der Kläger im Rahmen des Ausmessens einer Unfallstelle und der Fertigung einer Unfallskizze angegeben, dies bereits erlernt zu haben. Anschließend hätten sich aber erhebliche Defizite gezeigt. Daraufhin habe der Kläger eingeräumt, die entsprechenden Tätigkeiten doch noch nicht erlernt zu haben. Auf diesen Erfahrungen beruhe das erste Gespräch mit dem Prüfer des Erstversuchs. Im Rahmen der Ausbildung zu einem Polizeivollzugsbeamten würden keine Sachverhalte mehr diktiert. Es würden mögliche polizeiliche Formulierungen besprochen. Der Kläger habe die Bedeutung der Worte „stationär“ und „ambulant“ offenbar nicht gekannt. Eine Korrektur der „Musterlösung“ habe nicht stattgefunden. Korrigiert worden seien Anzeigen (nur) bei falschem oder fehlerhaftem Inhalt. Der Kläger habe Hilfestellungen (unter anderem in Form von Verkehrsunfallanzeigen der Zeugin POK’in M. ) erhalten. Ihm sei ans Herz gelegt worden, sich Anzeigen und Berichte von verschiedenen Polizeibeamten durchzulesen, um ein besseres Verständnis und einen eigenen Stil zu entwickeln. Dem habe der Kläger aber keine Folge geleistet. Ferner habe er den Streifenwagen grundsätzlich mit erheblicher Verzögerung verlassen und anschließend am Streifenwagen verweilt, um seinen Kollegen den Vortritt zu lassen. Er habe immer wieder aufgefordert werden müssen, die Personen- und Fahrzeugkontrollen selbständig durchzuführen. Auf dem Weg vom Streifenwagen zur Einsatzörtlichkeit habe er offensichtlich bewusst und gewollt sein Schritttempo verlangsamt, um einen Abstand zu den vorausgehenden Kollegen zu halten, der sich erst nach Kontaktaufnahme mit dem polizeilichen Gegenüber durch die Kollegen verringert habe. Der Kläger habe die anfallenden schriftlichen Arbeiten jedenfalls in der ersten Praktikumshälfte, die polizeilichen Einsätze generell nicht selbständig abarbeiten wollen und insoweit geringe Motivation und geringes Interesse gezeigt. Eine nachhaltige Verhaltensänderung sei trotz zahlreicher Aufforderungen nicht erfolgt. Der Zeuge PHK K. sei ebenfalls nicht befangen gewesen. Eine urlaubsbedingte Abwesenheit stehe dem stetigen Austausch zwischen Prüfer und Tutorin nicht entgegen. Der Bitte um mehr Spätdienst vom Donnerstag, den 31. August 2017 zur Mittagszeit sei insoweit entsprochen worden, dass dem Kläger eine Mitbesetzung des Einsatzfahrzeugs bis zum Dienstende um 14:00 Uhr gewährt worden sei. An den Folgetagen bis Praktikumsende sei eine Diensteinteilung ausschließlich im Spätdienst und einem zeitversetzten Samstagnachtdienst erfolgt. Der vom Kläger zitierte Satz „nicht mit aller Kraft versuchen…“ sei aus dem Zusammenhang gerissen. Es sei lediglich der bereits absolvierten Praktikumszeit eine Übermotivation gegenübergestellt worden. Die Leistungen des Klägers hätten nicht ausgereicht. Die Aussage „würde ihm nichts Gutes tun…“ sei ebenso aus dem Zusammenhang gerissen und habe sich auf den Gesamteindruck der Person des Klägers bezogen. Es sei nie ausgedrückt worden, dass die erbrachte Leistung ein Bestehen hätte rechtfertigen können.
6Der Kläger hat am 2. März 2018 Klage erhoben. Über die im Widerspruch dargelegten Gründe hinaus führt er (teils nur konkretisierend) aus: Anders als bei Beurteilungen im Rahmen eines Regelbeurteilungsverfahrens für Lebenszeitbeamte sei im Prüfungsrecht die persönliche Wahrnehmung der Leistung durch den Prüfer erforderlich. Auf die Anwesenheit/Wahrnehmung der Prüfungsleistung durch die Zeugin POK’in M. als Tutorin und andere Beamte komme es insoweit nicht an. Durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde darüber hinaus deutlich, dass zu Unrecht negative Aspekte gegenüber dem Kläger in die Wertung mit einbezogen worden seien. Der Kläger schreibe Verkehrsunfallanzeigen stets selbständig. Die schriftlichen Leistungen des Klägers seien bis zu dem streitgegenständlichen Praktikum auch stets als sehr gut bezeichnet worden. Er habe von vielen Kollegen die Rückmeldung erhalten, dass er bereits jetzt besser schreibe als andere erfahrenere Kollegen. Die Vorhaltung, der Kläger habe den Unterschied zwischen stationärer und ambulanter Behandlung nicht gekannt, treffe nicht zu. Er habe sich eben nur an der Musterlösung orientieren wollen, deren Formulierung dann in etwa wie folgt kritisiert worden sei: „Was schreibst du denn hier für einen Quatsch? Das ist ja vollkommen überflüssig bzw. doppelt formuliert, als würdest du ٫Tote Leiche‘ schreiben. Wenn jemand ambulant behandelt wird, ist es doch logisch, dass er entlassen wird.“ Die Behauptung von POK’in M. , der Kläger habe den Streifenwagen grundsätzlich mit Verzögerung verlassen, sei unzutreffend. Der Kläger habe lediglich entsprechend der während der Ausbildung ausgesprochenen Empfehlung darauf geachtet, dem polizeilichen Gegenüber gemeinsam mit den Kollegen gegenüberzutreten. Man habe sich meist in einer Kleingruppe auf gleicher Höhe befunden. Bei einigen Einsätzen, bei denen es zunächst zu einer Interaktion zwischen einem Kollegen und dem polizeilichen Gegenüber gekommen ist, habe dies daraus resultiert, dass sich das polizeiliche Gegenüber bei Eintreffen des Streifenwagens diesem auf der Fahrerseite genähert habe, sodass der fahrende Kollege entsprechend früher erreicht worden sei. Schließlich sei der Zeuge PHK K. nicht ordnungsgemäß zum Prüfer bestellt worden. Die Bestellung sei entgegen der Prüfungsordnung durch das Prüfungsamt und nicht durch den Prüfungsausschuss erfolgt.
7Der Kläger beantragt,
8die dienstliche Bewertung des Klägers im Modul HS 3.4 vom 6. September 2017 und den Widerspruchsbescheid der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 2. Februar 2018 aufzuheben und dem Kläger eine neue Prüfung im Praxismodul HS3.4 (dienstliche Bewertung) zu gewähren, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Über den Inhalt des Widerspruchbescheids hinaus führt die FHöV zur Begründung aus: Die Bewertung durch den Zeugen PHK K. als Dienstgruppenleiter des Klägers sei nicht zu beanstanden. Der vom Kläger gezogene Vergleich zu einer mündlichen Prüfung gehe fehl, da sich mündliche Prüfungen über einen zeitlich begrenzten Umfang im Laufe eines einzigen Tages erstrecken würden. Vorliegend handele es sich um eine Praxisprüfung, die im Rahmen des polizeilichen Alltags erfolge und sich über mehrere Wochen erstrecke. Der Beurteiler könne sich in diesem Szenario der Stellungnahmen seiner Vertreter und Tutoren bedienen, um anschließend selbst eine abschließende dienstliche Beurteilung vorzunehmen. Die diesbezügliche Regelung der einschlägigen Studienordnung sei nicht zu beanstanden. Es sei dem Beurteilungsverfahren immanent, dass der beurteilende Vorgesetzte nicht sämtliche beurteilungsrelevanten Tatsachen selbst wahrnehme. Dass die beurteilende Person der Dienstvorgesetzte sein darf, entspreche der ständigen Rechtsprechung. Ferner sei die Praktikumsdauer nicht zu beanstanden. Sie habe abzüglich des Urlaubs des Klägers ca. sechs Wochen betragen.
12Die Kammer hat über die Frage, wie sich der Kläger im Rahmen von polizeilichen Einsätzen, insbesondere bei der Kontaktaufnahme mit dem polizeilichen Gegenüber und deren Anbahnung verhalten hat, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen POK’in M. und PHK K. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2018 Bezug genommen.
13Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
16Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs im Praxismodul HS 3.4 (dienstliche Bewertung) nicht zu. Der Bescheid vom 6. September 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Ein solcher Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung folgt für den Kläger zum Ersten nicht daraus, dass die einem zweiten Wiederholungsversuch entgegenstehenden prüfungsrechtlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher unwirksam wären.
18Nach den prüfungsrechtlichen Vorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch. Einschlägig sind die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. August 2016 (im Folgenden VAPPol II), Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der FHöV (im Folgenden StudO-BA) sowie die Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. Ergänzende Regelungen ab EJ 2012/Stand 9. Juni 2015 (im Folgenden StudO Teil B). Nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VAPPol II, § 13 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA und § 6 Abs. 4 Satz 3 StudO Teil B kann eine dienstliche Bewertung, die mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II (nur) einmal wiederholt werden. Gegen die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf lediglich einen weiteren Versuch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG.
19Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 –, juris, Rnrn. 14 ff. zu einer Klausur und OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2014 – 6 B 1420/13 –, juris, Rnrn. 8 ff. zu einer Einsatzbewertung im Rahmen der fachpraktischen Studienzeit, für die also identische Maßstäbe anzulegen sind.
20Die in der vorgenannten Entscheidung aufgeführten Grundsätze gelten ebenso im Streitfall. Denn auch die Beherrschung der im Rahmen des Praxismoduls 3.4 nachzuweisenden Fähigkeiten im Bereich persönlich-soziale Kompetenz ist wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs. Das Ergebnis der Überprüfung der Befähigung zu Qualitäts- und Zielorientierung, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, psychischer Belastbarkeit sowie Kooperationsfähigkeit im Rahmen eines Praktikums und damit von realen Polizeieinsatzsituationen bildet sogar in besonderem Maße eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Qualifikation, die mit der Bachelorprüfung insgesamt nachgewiesen werden soll.
21Zum Zweiten erwächst dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs auch nicht daraus, dass der Wiederholungsversuch an einem Prüfungsmangel gelitten hätte.
22Die Rechtsgrundlage für die Bewertung des Praxismoduls HS 3.4 (dienstliche Bewertung) bildet § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StudO Teil B. Danach erfolgt die dienstliche Bewertung durch den jeweiligen Leiter der Basisorganisationseinheit oder Vertreter im Amte und wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Für ein Bestehen müssen im Bereich der persönlich-sozialen Kompetenz mindestens drei […] Kompetenzmerkmale als bestanden bewertet werden.
23Den Prüfungsbehörden verbleibt bei wie hier prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Entsprechendes gilt für die Rechtmäßigkeitskontrolle bei dienstlichen Beurteilungen.
24Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 bzw. Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 A 147/14 bzw. 6 A 1366 A 1369/07 –, juris, Rn. 7 bzw. Rn. 27.
25Hiervon ausgehend vermag die Kammer keine Prüfungsmängel festzustellen.
26An der ordnungsgemäßen Bestellung des Zeugen PHK K. zum Prüfer bestehen entgegen der Rüge des Klägers im Ergebnis keine Zweifel. Vielmehr ergibt sich die ordnungsgemäße Bestellung aus dem von der FHöV vorgelegten Schreiben vom 5. Juli 2016. Danach wird der Zeuge PHK K. für den Zeitraum vom 5. Juli 2016 bis zum 1. Januar 2020 zum Prüfer bestellt.
27Insoweit hat auch die zuständige Behörde gehandelt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA und § 9 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA für die Prüferbestellung zuständig, weil eine entsprechende widerrufliche Übertragung der Befugnis mit Blick auf den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 5. September 2008 stattgefunden hat.
28Der dementsprechend zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat vorliegend auch gehandelt. Dies folgt aus der Art und Weise der Zeichnung: „Im Auftrag“; „Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der FHöV NRW“. Bei maßgeblichem Abstellen auf den objektiven Empfängerhorizont (§ 133, § 157 BGB) hat Frau T2. nicht für sich selbst oder das Teildezernat 12.2 bzw. das Prüfungsamt, sondern für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gehandelt. Angesichts der eindeutigen Art der Unterzeichnung steht dem nicht entgegen, dass der links neben dem Text befindliche Briefkopf vom Dezernat 23.1 („Organisation, IT-Sicherheit, Datenschutz“) stammt.
29Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. März 2015 – 3 K 1058/13 –, juris, Rn. 20.
30Einer Übertragung der Prüferbestellung durch Einräumung einer Zeichnungsbefugnis „im Auftrag“ an Frau T2. als Mitarbeiterin des Teildezernats 12.2 bzw. des Prüfungsamts stehen weder Vorschriften der StudO-BA noch allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts entgegen.
31Es handelt sich hier um eine „vertikale Aufgabenzuweisung“ innerhalb eines Organs oder eines Behördenteils im Wege des innerbehördlichen Mandats und nicht um eine horizontale Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Behörden, selbständigen Organen oder Behördenteilen. Das Teildezernat 12.2 bzw. das Prüfungsamt wird nach § 8 Satz 1 StudO-BA bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten der FHöV gebildet und ist auch dergestalt gebildet worden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 StudO-BA ist die Präsidentin oder der Präsident der FHöV aber stets zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Damit untersteht die Mitarbeiterin des Teildezernats 12.2 bzw. des Prüfungsamts also dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
32Nur die hier demnach nicht in Rede stehende horizontale Delegation bedürfte einer hinreichend bestimmten normativen Ermächtigung.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 –, juris, Rnrn. 31 ff. und Beschluss vom 20. Mai 2010 – 15 A 164/10 – Rn. 19 sowie Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 362.
34Demgegenüber ist eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Wahrnehmung des innerbehördlichen Mandats nicht erforderlich. Wird einer Behörde gesetzlich eine Kompetenz zugewiesen, so schließt dies regelmäßig die Befugnis des Behördenleiters ein, durch organisatorische Maßnahmen im Einzelfall oder allgemein nachgeordnete Behördenbedienstete zu ermächtigen, Rechtsakte in seinem Namen und Auftrag nach außen hin vorzunehmen. Die gesetzliche Zuweisung einer Kompetenz an die Behörde oder an den Behördenleiter impliziert damit grundsätzlich die stillschweigende (gesetzliche) Zulassung eines innerbehördlichen Mandats. Die Wahrnehmung eines innerbehördlichen Mandats ist allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit sich dies eindeutig aus der jeweiligen normativen Regelung (über die Kompetenzzuweisung) oder aber aus der Art der zu treffenden Entscheidung ergibt.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rnrn. 20 ff. m.w.N. sowie Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 360.
36Ein solcher Ausnahmefall ist mit Blick auf § 7 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA aber nicht gegeben. Dieser begründet nämlich keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Prüferbestellung höchstpersönlich im Sinne einer nicht an nachgeordnete Bedienstete übertragbaren Aufgabe wahrzunehmen.
37Der Wortlaut spricht nicht für ein gegenteiliges Ergebnis. Zwar ist in § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA ausdrücklich von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden die Rede. Jedoch ist damit nicht die konkrete Person, sondern die Behörde bzw. das Organ oder der Organteil gemeint. Dafür spricht zuvorderst die Üblichkeit dieser Gesetzgebungstechnik, bei der die Nennung des Behörden-/Organ-/Organteilleiters erfolgt, wenn die Organisationseinheit insgesamt gemeint ist.
38Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 – 3 Bf 317/02 –, juris, Rn. 41.
39Weiterhin ergibt sich dies aber auch aus der Tatsache, dass § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA nur von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, nicht auch von deren Vertreterin oder Vertreter spricht. Dies läge nah, wenn die Person und nicht die gesamte Organisationseinheit gemeint wäre, da jedenfalls dem Stellvertreter eine entsprechende Aufgabenwahrnehmung zuzubilligen sein muss, weil ansonsten bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vollumfänglicher Stillstand einträte.
40Gegen eine höchstpersönliche Wahrnehmungspflicht kann aber vor allen Dingen auch die Systematik der StudO-BA ins Feld geführt werden. Wollte man alle Aufgaben, die dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StudO-BA nach bei unbefangener Betrachtung dem Prüfungsausschuss oder bei Delegation seinem Vorsitzenden zugewiesen sind, als höchstpersönlich auffassen, so verbliebe als Betätigungsfeld für das Prüfungsamt und seine Mitarbeiter lediglich noch die Organisation und Durchführung des Kolloquiums im Benehmen mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter (§ 17 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA), die Entgegennahme schriftlicher Rücktrittsanzeigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA) sowie die Entgegennahme von Anträgen auf Einsicht in die Prüfungsakte (§ 27 Abs. 1 StudO-BA). Warum bei einem derart schmalen Betätigungsfeld überhaupt Bedarf für ein Prüfungsamt bestünde und inwieweit dann in § 8 Satz 1 StudO-BA noch von einer Unterstützung des Prüfungsausschusses die Rede sein würde, ist nicht ersichtlich. Gar nicht erklären ließen sich dann das Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamts zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme aus § 8 Satz 2 StudO-BA sowie die Möglichkeit der Protokollweitergabe an die Abteilungsleitung „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ nach § 7 Abs. 5 Satz 3 StudO-BA. Dieses Recht und diese Möglichkeit wären vielmehr gänzlich überflüssig, was von der StudO-BA nicht beabsichtigt sein kann. Umgekehrt verbliebe eine ganze Fülle von Aufgaben beim als Kollegialorgan nur schwerfällig handlungsfähigen Prüfungsausschuss bzw. bei seinem als Einzelperson damit unter Beachtung seiner sonstigen Aufgaben als Präsident der FHöV überlasteten Vorsitzenden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 erster Spiegelstrich StudO-BA auch die Aufgabe der „Organisation und Sicherstellung der Prüfungsverfahren“ vom Prüfungsausschuss auf den/die Vorsitzende/n übertragen werden kann. Die nahezu unbegrenzte Weite dieser in derselben Enumeration wie die Prüferbestellung aufgezählten Aufgabe lässt es als kaum vorstellbar erscheinen, dass sämtliche Aufgaben des § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA nur höchstpersönlich wahrgenommen werden dürfen. Ein solches Verständnis entspräche unter keinem Gesichtspunkt mehr einer sachgerechten Verwendung personeller Ressourcen.
41Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 – 3 Bf 317/02 –, juris, Rnrn. 41 ff.
42Ferner gebietet die Art der zu treffenden Entscheidung kein anderes Ergebnis. Bei der Bestellung der Prüfer handelt es sich nicht um eine schwierige Aufgabe. Wer aufgrund seiner persönlichen Qualifikation als Prüfer bestellt werden kann, ist in § 9 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA eindeutig geregelt. Die grundsätzlich lediglich notwendige Überprüfung, ob eine Person die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes besitzt bzw. mindestens einen dem Bachelor vergleichbaren Abschluss erworben hat, stellt keine komplizierte Rechtsfrage dar. Auch hat die Prüferbestellung nicht den Charakter einer Prüfungstätigkeit im engeren Sinne. Sie ist nur eine organisatorische Vorfrage und tangiert als solche die Chancengleichheit der Prüflinge nicht unmittelbar. Ein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum ist nicht eröffnet. Insofern erscheint eine Zentrierung der Aufgabe in einer Hand zur Vereinheitlichung und Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht erforderlich.
43Mit demselben Auslegungsergebnis für die Zuteilung konkreter als tauglich erachteter Prüfungsaufgaben und für die Prüferbestimmung im Rahmen des Zweiten Juristischen Staatsexamens: OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rnrn. 20 ff. Ebenfalls so für die Auswahl einer häuslichen Arbeit im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung: OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 – 3 Bf 317/02 –, juris, Rnrn. 41 ff. Mit anderem Ergebnis für die Prüferbestimmung im Rahmen eines Bachelorstudiengangs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Berlin, aber bei Handeln durch ein Prüfungsamt anstelle des (gesamten) Prüfungsausschusses: VG Berlin, Urteil vom 27. September 2016 – 12 K 233.15 –, juris, Rnrn. 27 f. Ferner mit abweichendem Ergebnis für die Aufgabenauswahl im Rahmen des Ersten Juristischen Staatsexamens: HessVGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – 6 UE 2275/89 –, juris, Rnrn. 35 ff. Schließlich mit anderem Ergebnis für die Widerspruchsentscheidung durch das Justizprüfungsamt anstelle seines Vorsitzenden im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung: OVG Bremen, Urteil vom 24. November 1999 – 1 A 254/99 –, juris, Rn. 37 ff.
44Fehl geht auch der klägerische Einwand, der Zeuge PHK K. sei als Prüfer zur höchstpersönlichen Wahrnehmung aller Leistungen des Klägers verpflichtet gewesen und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Eine solche Verpflichtung besteht nämlich nicht.
45Dem Kläger ist zwar insoweit zu folgen, dass im Prüfungsrecht der Grundsatz gilt, dass der Prüfer die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbständig zu beurteilen hat.
46Vgl. nur Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 320.
47Jedoch ist dieser Grundsatz des Prüfungsrechts auf die dienstliche Bewertung des Praxismoduls HS 3.4 nicht übertragbar. Stattdessen sind die für eine dienstliche Beurteilung nach beamtenrechlichem Vorbild geltenden Regeln heranzuziehen, weil die Ausgestaltung der Bewertung des Praxismoduls HS 3.4 einer solchen dienstlichen Beurteilung ähnelt.
48Es handelt sich bei der streitgegenständlichen dienstlichen Bewertung um die Würdigung eines mehrwöchigen Praktikums und nicht um die einer im Stundenbereich stattfindenden Klausur, mündlichen Prüfung, Einsatzbewertung oder ähnlichen Prüfungsleistung. Daher geht der klägerische Hinweis auf Niehues/Fischer/Jeremias, ebda., Rn. 449 fehl. Für die Heranziehung der für eine dienstliche Beurteilung geltenden Regeln spricht demgegenüber bereits die Konzeption der einschlägigen Vorschriften zum streitgegenständlichen Bachelorstudium. Sie lassen eindeutig erkennen, dass bei der dienstlichen Bewertung Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Sowohl § 10 Abs. 2 Satz 5, § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 5, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 lit. a Var. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VAPPol II als auch § 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StudO Teil B erwähnen stets ausdrücklich und separat die dienstliche Bewertung und stellen selbige dem Begriff der Studienleistung gegenüber, um auszudrücken, dass eine klare Differenzierung zu treffen ist und dass für die dienstlichen Bewertungen nicht ohne Weiteres bzw. ohne Verweisnorm dieselben Regelungen gelten wie für die klassischen Studienleistungen. In der Konsequenz widmet sich die StudO Teil B in § 6 Abs. 4 speziell der dienstlichen Bewertung und sieht für diese vor, dass sie durch den jeweiligen Leiter der Basisorganisationseinheit oder Vertreter im Amte erfolgt. Es ist aus tatsächlichen Gründen fernliegend, dass der jeweilige Leiter der Basisorganisationseinheit oder Vertreter im Amte über einen Zeitraum von mehreren Wochen ununterbrochen sämtliche innerhalb der gesamten Dienstzeit erbrachten Leistungen des Studenten höchstpersönlich wahrnimmt. Daher lässt § 6 Abs. 4 StudO Teil B im Einklang mit der StudO-BA (siehe § 12 Abs. 1 lit. f) und der VAPPol II implizit zu, dass der Prüfer sich der Hilfe dritter Personen bedient.
49Im Bereich der dienstlichen Beurteilung begegnet es keinen Bedenken, wenn sich der Beurteiler Beurteilungsbeiträgen und Stellungnahmen Dritter bedient. So liegt der Fall hier. Der Zeuge PHK K. hat sich bei der Bewertung auf die Erkenntnisse aus einem ständigen Dialog zwischen ihm und der Zeugin POK’in M. bzw. der sie vertretenden Tutoren gestützt. Diese haben den Kläger durchgehend betreut und daher auch ununterbrochen seine Leistungen wahrgenommen.
50In der Konsequenz des soeben Ausgeführten war auch die Erkenntnisgrundlage nicht deshalb unzureichend, weil nur Zeiträume zu berücksichtigen wären, in denen der Zeuge PHK K. die Leistungen des Klägers persönlich wahrgenommen hat. Aber auch im Übrigen ist für eine unzureichende Erkenntnisgrundlage nichts ersichtlich. Der einschlägige Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang PVD 2012 sieht für das Praxismodul HS 3.4 den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 12. Juli und damit einen je nach Anzahl der im betroffenen Jahr in diese Zeit fallenden wachfreien Tage einen Zeitraum von etwa sechs Wochen vor. Die Dauer des streitgegenständlichen Praktikums betrug insgesamt (den 13. Juli sowie den 6. September 2017 eingerechnet) 54 Tage, von denen der Kläger (den 10. und den 23. August 2017 eingerechnet) 14 Tage Urlaub hatte. Selbst wenn der Urlaub in Abzug zu bringen wäre, verblieben noch 40 Tage. Dies stellt immer noch einen Zeitraum von etwa sechs Wochen dar. Mangels exakter Regelung der genauen Dauer des Moduls kommt es auf Abweichungen von wenigen Tagen nicht an, weshalb auf etwaige Organisationstage und wachfreie Tage im veranschlagten Zeitraum des Erstversuchs im Vergleich zu demjenigen des Zweitversuchs nicht weiter eingegangen werden muss. Es genügt vielmehr, dass der Wiederholungsversuch im Wesentlichen gleich lang gedauert hat.
51Eine Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Zeugin POK’in M. kann die Kammer nicht feststellen.
52Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen.
53Vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW und Niehues/Fischer/Jeremias, ebda., Rn. 338.
54Der Kläger und die Zeugin POK’in M. kannten sich vor Beginn des Praktikums nicht. Ein etwaiger Meinungsumschwung bzw. eine Verhaltensänderung dergestalt, dass die Zeugin POK’in M. im Anschluss an die Gespräche mit dem Prüfer des Erstversuchs nicht unterstützend, sondern sabotierend tätig geworden wäre, ist nicht hinreichend substantiiert. Es verbleibt insoweit bei einer subjektiven Wahrnehmung des Klägers, die angesichts der gebotenen objektiven Betrachtung nicht geeignet ist, das entsprechende Misstrauen hervorzubringen. Auch ansonsten folgt eine Befangenheitsbesorgnis bezüglich der Zeugin POK’in M. nicht aus besagten Gesprächen. Es bestehen keine Bedenken gegen solche Gespräche mit dem Prüfer eines vorangegangenen Erstversuchs, da es grundsätzlich nicht einmal zu beanstanden wäre, wenn der Prüfer des Erstversuchs auch zum Prüfer des Wiederholungsversuchs bestellt würde.
55Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, ebda., Rn. 346.
56Auch die Geschehnisse im Zusammenhang mit den Formulierungen der Unfallanzeigen bilden keine befangenheitsbesorgnisbegründende Tatsache. Aus der vom Kläger behaupteten Ausdrucksweise ergibt sich nichts anderes. Zwar sind Äußerungen gegenüber dem Prüfling, insbesondere eine drastische Ausdrucksweise bei der Leistungsbewertung durchaus geeignet, das entsprechende Misstrauen gegen die Objektivität zu erwecken, jedoch fehlt den in Rede stehenden Äußerungen mangels Intensität diese Eignung. Zum einen weisen die etwaigen Äußerungen einen inhaltlichen Bezug zur Frage der Differenzierung zwischen stationärer und ambulanter Behandlung bzw. zum Problem einer Redundanz bei der Formulierung einer Unfallanzeige auf und rechtfertigen deshalb nicht den Rückschluss, dass die Zeugin POK’in M. sich einer sachlichen Bewertung verschlossen hätte. Zum anderen sind andere Fälle solcher Ausdrucksweise weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass es sich ohnehin allenfalls um einen singulären „Ausrutscher“ handeln würde, der als solcher ebenfalls nicht vermögen würde, den Eindruck mangelnder Objektivität zu rechtfertigen.
57Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, ebda., Rnrn. 341 f.
58Ob die Zeugin POK’in M. durch die Korrektur einer nach Behauptung des Klägers von ihr selbst stammenden „Musterlösung“ denknotwendig jedenfalls einmal Richtiges als falsch bewertet oder sogar in Form einer Verletzung von Denkgesetzen gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, ebda., Rnrn. 633, 639), kann letztlich dahinstehen. Dieser Umstand besäße nämlich für die Frage der Befangenheitsbesorgnis keine Relevanz, sondern wäre allenfalls ein inhaltlicher Bewertungsfehler. Dem braucht die Kammer aber schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil sich der etwaige inhaltliche Bewertungsfehler nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben kann. Das einzige Einzelmerkmal des nichtbestandenen Prüfungsteils „persönlich-soziale Kompetenz“, unter das inhaltliche Fehler bei der Gestaltung von Unfallanzeigen subsumiert werden könnten, ist das Einzelmerkmal „Qualitäts- und Zielorientierung“. Dieses hat der Kläger allerdings bestanden. Demgegenüber ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Mängel bei der Formulierung von Unfallanzeigen unvertretbarer Weise in die Bewertung der Einzelmerkmale „Kommunikationsfähigkeit“, „Konfliktfähigkeit“, „Psychische Belastbarkeit“ oder „Kooperationsfähigkeit“ eingeflossen wären. Der Umstand kann sich also nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben.
59Nach alldem kann dahinstehen, ob die Befangenheit einer Tutorin überhaupt ein prüfungsverfahrensrechtlicher Mangel ist, der einen Anspruch auf einen Wiederholungsversuch begründet und ob der Kläger den von ihm angenommenen Mangel unverzüglich gerügt haben würde.
60Zur Rügeobliegenheit nur: Niehues/Fischer/Jeremias, ebda., Rnrn. 214 ff., 347 ff.
61Eine Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des Zeugen PHK K. ist gleichfalls und zwar zu allen Zeitpunkten der Prüfung nicht ersichtlich.
62Die Tatsache, dass der Zeuge PHK K. seine Leistungseinschätzung aufgrund erfolgter Kommunikation mit der Zeugin POK’in M. während seines Urlaubs geändert hat, kommt nach dem zur Zulässigkeit der Heranziehung dritter Personen bei der dienstlichen Bewertung Gesagten von vorneherein nicht als Befangenheitsgrund in Betracht, aber auch im Übrigen sind Befangenheitsgründe nicht erkennbar.
63Zum einen folgt eine Befangenheitsbesorgnis bezüglich des Zeugen PHK K. nicht aus seiner Aussage, der Kläger solle nicht mit aller Kraft versuchen, das Unmögliche möglich zu machen.
64In seinen Stellungnahmen vom 28. November 2017 und vom 22. Januar 2018 hat der Zeuge PHK K. ausgeführt, dass er der Bitte des Klägers um mehr Spätdienst am 31. August 2017 mit Blick auf den bereits geleisteten Frühdienst, die Arbeitszeitverordnung und Fürsorgegesichtspunkte nicht habe entsprechend können. Die Aussage habe sich also auf eine Übermotivation des Klägers bezogen. Diese Angaben sind angesichts des unstreitigen Kontextes der Aussage nachvollziehbar und plausibel. Demgegenüber vermag der Kläger mit seiner Sichtweise nicht zu überzeugen. Gegen die klägerische Interpretation, der Zeuge PHK K. habe sich zum Zeitpunkt der Aussage bereits auf das Nichtbestehen festgelegt, spricht schon sein weiteres Verhalten. Er hat dem Kläger an besagtem Tag die Mitbesetzung des Einsatzfahrzeuges bis zum Dienstende um 14:00 Uhr und an den Folgetagen bis zum Praktikumsende eine Einteilung in den Spät- bzw. den zeitversetzten Samstagnachtdienst eingeräumt. Hätte das Ergebnis der Prüfung für den Zeugen PHK K. bereits festgestanden, hätte er demgegenüber keine Veranlassung gehabt, dem Kläger derartige Bewährungschancen zu eröffnen.
65Selbst wollte man aber aus der Aussage herleiten, dass der Zeuge PHK K. sein Bewertungsurteil zu diesem Zeitpunkt (letzte Augustwoche) schon abschließend gebildet hatte, würde das eine Befangenheitsbesorgnis nicht ohne weiteres begründen. Es entspricht nämlich der allgemeinen Meinung, dass ein einzelner Prüfer – anderes gilt nur für Mitglieder eines kollegialen Prüfungsorgans – schon vor Ende der Prüfung wegen unzulänglicher Teilleistungen zu der Überzeugung vom Durchfallen gelangen und dies dem Prüfling mitteilen darf.
66VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2006 – 9 S 987/06 –, juris, Rnrn. 42 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 341.
67Da das vom 14. Juli 2017 bis zum 6. September 2017 dauernde und der Bewertung zugrundeliegende Praktikum sich am 31. August 2017 bereits in einem sehr weit fortgeschrittenen Stadium befand, erscheint es durchaus möglich und die vom Kläger behauptete Ansicht des Zeugen PHK K. daher vertretbar, dass die bis dahin erbrachten Leistungen des Klägers bereits derart defizitär waren, dass ein Bestehen trotz perfekter Leistungen in den letzten Tagen des Praktikums nicht mehr in Betracht kam.
68Zum anderen ist auch die Aussage des Zeugen PHK K. , man tue dem Kläger nichts Gutes, würde man ihn bestehen lassen und er würde das bestimmt nicht schaffen, nicht dazu geeignet, die Befangenheitsbesorgnis hinsichtlich des Zeugen PHK K. zu begründen. Soweit der Kläger meint, dieser Aussage könne entnommen werden, der Zeuge PHK K. sei offenbar der Auffassung gewesen, dass die Leistungen im Rahmen des der Prüfung zugrundeliegenden Praktikums durchaus isoliert ein Bestehen hätten rechtfertigen können und dass das Bestehen aus der (dann sicherlich) sachfremden Erwägung heraus abgelehnt worden sei, dass der Zeuge PHK K. meinte, der Kläger werde jedenfalls die weiteren Prüfungen innerhalb der Ausbildung nicht bestehen, kann die Kammer diese Interpretation nicht nachvollziehen. Der Zeuge PHK K. hat in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2018 ausgeführt, die Aussage habe sich auf den Gesamteindruck vom Kläger bezogen und nicht darauf, dass die erbrachten Leistungen ein Bestehen hätten rechtfertigen können. Auch dies ist nachvollziehbar, weil die Aussage für den objektiven Empfänger in keiner Weise impliziert, dass der Zeuge PHK K. die im Praktikum gezeigten Leistungen als hinreichend erachtet hat. Dies liegt auch angesichts seiner sich in der Bewertung niederschlagenden Überzeugung von der Ungeeignetheit des Klägers fern.
69Schließlich haben die Zeugen POK’in M. und PHK K. bei der Bewertung auch keinen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, indem sie das in Wahrheit auf räumlicher Hinderung und/oder auf Zufall basierende Zurückbleiben des Klägers auf dem Weg zum jeweiligen polizeilichen Gegenüber fälschlich auf die fehlende Konfliktfähigkeit oder den mangelnden Einsatzwillen des Klägers zurückgeführt haben. Die Zeugen PHK K. und POK’in M. haben ihre diesbezügliche Bewertung nicht lediglich auf einen einzelnen Fall, in dem der Kläger von einem Glascontainer am schnellen Aussteigen gehindert worden ist, respektive auf eine Mehrzahl von Fällen gestützt, in denen das polizeiliche Gegenüber zufallsbedingt zuerst auf die Fahrerseite des Einsatzwagens gestoßen ist, auf der sich der Kläger nicht befand. Vielmehr basiert die Bewertung auf einer Vielzahl von Fällen, in denen das Zurückfallen nicht durch äußere Umstände gerechtfertigt war.
70Davon ist die Kammer aufgrund der Vernehmung der Zeugen POK’in M. und PHK K. überzeugt.
71Die Zeugin POK’in M. hat geschildert, der Kläger sei sehr zurückhaltend und sehr unsicher aufgetreten. Er habe sehr häufig im Funkwagen verweilt und sei erst mit erheblicher Zeitverzögerung bzw. mit drei bis vier Metern Abstand auf die Kollegen auf das polizeiliche Gegenüber hinzugetreten. Sie habe dieses Verhalten häufiger angemahnt und ihn gebeten, schneller zu agieren. Ihr Eindruck sei gewesen, dass die Kontaktaufnahme mit dem polizeilichen Gegenüber „nicht sein Ding“ gewesen sei. Er habe sein Verhalten dem jeweiligen Einsatzgeschehen nicht anpassen können. Sehr oft habe der Kläger bei der Kontaktaufnahme mit dem polizeilichen Gegenüber „keinen Ton gesagt“. Stattdessen habe der Kläger etwa alte Buchstaben in seinem Notizblock nachgezogen. Wenn er gesprochen habe, so sei dies ganz leise erfolgt. Einmal habe sich ein ihr bekannter Randalierer, ein Obdachloser mit großer Körperstatur, ihrer Ingewahrsamnahme entzogen und um sich geschlagen. Sie habe den Kläger aufgefordert, ihr zu helfen. Dem sei dieser nicht nachgekommen, sondern habe damit begonnen, sich ganz langsam Handschuhe überzustreifen. In der Zwischenzeit sei ein weiterer Kollege hinzugekommen und habe die erforderliche Hilfe geleistet. Ein anderes Mal habe der Kläger bei einer Ruhestörung zunächst nichts gesagt und sei dann plötzlich sehr laut geworden, als die Situation „schon vorbei“ gewesen sei. An eine Situation, in welcher der Kläger durch einen Glascontainer am Aussteigen gehindert worden sei, könne sie sich nicht erinnern.
72Auch der Zeuge PHK K. hat ausgesagt, er habe den Kläger als sehr verunsichert und zurückhaltend, ja sogar verschüchtert erlebt. So sei er etwa bei einem Bagatell-Verkehrsunfall sehr unsicher aufgetreten.
73Die Aussagen beider Zeugen sind glaubhaft. Die Bekundungen waren jeweils in sich und auch im Vergleich miteinander plausibel und widerspruchsfrei. Die Zeugen konnten sich jeweils nicht nur abstrakt an das Wesen des Klägers erinnern, sondern auch konkrete Einsatzsituationen benennen. Dabei waren insbesondere die Schilderungen der Zeugin POK’in M. sehr detailliert und präzise. Die Bekundungen wirkten insgesamt lebhaft und lebensnah. Beide Zeugen antworteten auf Nachfragen jeweils prompt, schlüssig und in Übereinstimmung mit ihren früheren schriftlichen Äußerungen im Rahmen der dienstlichen Bewertung und den dazu abgegebenen Stellungnahmen. Die externe Überzeugungskraft ist auch wegen der deutlich erkennbaren Parallelen zum ersten Prüfungsversuch, aber vor allen Dingen deshalb besonders hoch, weil der Kläger den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise entgegengetreten ist.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen der alleinigen Kostentragungspflicht des Klägers kommt es auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht an.
75Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.