Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2015 - 6 A 883/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag, der sich bei sachgerechter Auslegung lediglich auf die klageabweisende, den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 betreffende Entscheidung bezieht, bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
4Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Das Verwaltungsgericht hat – soweit mit Blick auf den sachlich beschränkten Antrag von Interesse – festgestellt, der Kläger könne von der Beklagten keinen finanziellen Ausgleich in Höhe von 9.128,70 € für insgesamt 810 Stunden Zuvielarbeit verlangen, die er in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 über die unionsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe. Der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch sei zwar dem Grunde nach entstanden. Einer hierauf bezogenen gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten stehe jedoch entgegen, dass der Anspruch, für den gem. § 195 BGB bzw. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelte, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2006 verjährt sei (§ 199 BGB) und die Beklagte die Einrede der Verjährung auch geltend mache. Die Verjährung sei nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 12 BGB gehemmt worden, da der Kläger unter dem 10. Dezember 2003 die Gewährung eines Ausgleichs lediglich beantragt, nicht aber den für eine Hemmung erforderlichen Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) eingelegt habe. Auch nach § 203 BGB sei keine Verjährungshemmung eingetreten, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Verhandlungen im Sinne dieser Regelung geschwebt hätten. Die Verjährung der Ansprüche sei ferner nicht nach § 205 BGB gehemmt. Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, hätten die Beteiligten nicht getroffen. Auch sei die Beklagte an der Ausübung der Verjährungseinrede nicht durch einen Verzicht gehindert. Bei einer an den Rechtsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung könne der im letzten Absatz des Bescheides vom 5. Januar 2004 enthaltenen Textpassage kein entsprechender Bedeutungsgehalt entnommen werden. Darin habe die Beklagte nämlich nur einen auf die Ausgleichsansprüche beschränkten Verzicht erklärt, die in der Zeit ab dem 1. Januar 2004 entstanden seien. Mangels eines qualifizierten Fehlverhaltens des Dienstherrn sei der Beklagten die Erhebung der Verjährungseinrede auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Schließlich sei sie als sog. intendierte Ermessensentscheidung auch ohne Begründung nicht ermessensfehlerhaft.
6Diese eingehend begründeten Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass der im Zulassungsverfahren streitige, auf finanziellen Ausgleich für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtete Anspruch verjährt sei.
7Es werden zunächst keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, die Beklagte sei an der Ausübung der Verjährungseinrede nicht durch einen Verzicht gehindert gewesen. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, es ergebe sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut der maßgeblichen Erklärung der Beklagten in dem Bescheid vom 5. Januar 2004, dass von dem Einredeverzicht alle Ansprüche erfasst seien, die zum 1. Januar 2004 noch nicht verjährt gewesen seien; die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erklärung beziehe sich lediglich auf ab dem 1. Januar 2004 entstandene Ansprüche, sei rechtsfehlerhaft.
8Die Beklagte hatte in dem Bescheid vom 5. Januar 2004, mit dem sie den Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2003, „den zu leistenden Bereitschaftsdienst (…) in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und die über 48 Stunden wöchentlich geleistete Dienstzeit in vollem Umfang abzugelten“, abgelehnt hatte, folgenden abschließenden Absatz angefügt:
9„Ich erkläre mich aber für die Zeit ab 01.01.2004 bereit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wenn rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit (gilt für Beamte) oder der Arbeitsgerichtsbarkeit (gilt für Angestellte) Ansprüche bewirken, die über das derzeitige Recht hinausgehen.“
10Für eine – wie der Kläger meint – eindeutige Einbeziehung aller zum 1. Januar 2004 noch nicht verjährten Ansprüche bietet diese Formulierung keine Anhaltspunkte. Dabei mag eine allein auf den Wortlaut der Erklärung beschränkte Betrachtung die vom Kläger angenommene Auslegung, auch wenn sie das Verwaltungsgericht in überzeugender Weise als weniger naheliegend angesehen hat, nicht ausschließen. Die mit der Auslegung des Klägers verbundene Erstreckung des Einredeverzichts auch auf vor dem 1. Januar 2004 entstandene, aber noch nicht verjährte Ansprüche würde allerdings die Begleitumstände der Erklärung nicht hinreichend berücksichtigten, die bei der am sogenannten objektiven Empfängerhorizont zu orientierenden Auslegung (Rechtsgrundsätze der §§ 133 und 157 BGB) ebenfalls mit in den Blick zu nehmen sind.
11Mit der dem Einredeverzicht vorangestellten Verfügung vom 5. Januar 2004 wird der Antrag des Klägers auf „volle Abgeltung“ der über 48 Stunden wöchentlich hinausgehenden (Bereitschafts-)Dienstzeiten abgelehnt. In diesem Zusammenhang unterscheidet die Beklagte – jedenfalls implizit – zwischen (möglichen) Abgeltungsansprüchen für in der Vergangenheit geleistete Zuvielarbeit und künftigen Ansprüchen. Denn sie stützt die Ablehnung darauf, dass mangels einer Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG, auf der die vom Kläger angeführten Urteile des EuGH vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 – und vom 9. September 2003 – C-151/02 – basierten, (derzeit) keine nationale Rechtsgrundlage vorliege und damit auch keine Abgeltungsansprüche für in der Vergangenheit bereits geleistete Zuvielarbeit bestünden. Zugleich verweist sie (für die Zukunft) aber auf eine durch die EU-Kommission angeregte Änderung der Richtlinie sowie eine parallel dazu ergriffene Initiative des Bundesgesetzgebers zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, die im Frühjahr 2004 in einen Änderungsvorschlag zum Arbeitszeitgesetz münden solle. Die Beklagte bringt damit zum Ausdruck, dass sie für den vergangenen Zeitraum (von 2001 bis 2003) bereits mangels einer Rechtsgrundlage Ausgleichsansprüche für ausgeschlossen hält. Für die Zukunft hingegen schließt sie eine Anspruchsberechtigung nicht aus, sieht allerdings mit Blick auf die weiteren Entwicklungen in der Gesetzgebung sowie der Rechtsprechung offenbar noch – vor einer weiteren Bescheidung abzuwartende – Unsicherheiten. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die in dem Einredeverzicht angegebene zeitliche Grenze (1. Januar 2004) maßgeblich daran anknüpft, ob (mögliche) Ansprüche vor oder nach diesem Zeitpunkt entstehen bzw. entstanden sind. Die nach Auffassung der Beklagten für zukünftige Ansprüche zu erwartende gesetzliche und gerichtliche Klärung und der damit verbundene Zeitablauf sollen sich auch dann nicht zum Nachteil des Klägers auswirken, wenn er insoweit keine weiteren Verfahren anstrengt bzw. Rechtsmittel einlegt.
12Der vom Kläger eingewandte Umstand, die Beklagte hätte die Verzichtserklärung klar formulieren müssen, hat für sich gesehen nicht zur Folge, dass die Erklärung zwingend im Sinne des Klägers auszulegen wäre. Ein Rechtsgrundsatz, dass sich unklare (aber einer Auslegung zugängliche) Formulierungen stets zu Lasten des Erklärenden auswirken müssten, existiert nicht.
13Das weitere Vorbringen des Klägers, aus seinem Antrag gehe hervor, dass es ihm – in Anknüpfung an die weitreichenden Entscheidungen des EuGH vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 – und vom 9. September 2003 – C-151/02 – zur Abgeltung von Bereitschaftsdiensten – gerade um die Abgeltung der in den Jahren 2001 bis 2003 abgeleisteten Zuvielarbeitsstunden gegangen sei, verlangt keine abweichende Einschätzung. Denn die Beklagte ging – wie oben dargestellt – davon aus, dass gerade diese Ansprüche mangels nationaler Rechtsgrundlage nicht bestünden, wollte aber mit dem Einredeverzicht sicherstellen, dass der Kläger – auf der Grundlage der zu erwartenden künftigen rechtlichen Regelungen – mit weiteren Ansprüchen nicht wegen deren Verjährung ausgeschlossen sein würde. Im Übrigen wäre die ausdrückliche zeitliche Einschränkung des Einredeverzichts gerade dann überflüssig, wenn man sie im Sinne des Klägers verstünde. Der Bezeichnung des „Stichtags“ 1. Januar 2004 käme dann nämlich in keiner Hinsicht eine einschränkende Wirkung zu: Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (aus den Jahren 2001 bis 2003) waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt.
14Die vom Kläger angestellten Erwägungen dazu, innerhalb welcher Zeiträume die Verjährung der Ansprüche gedroht hätte, geben hier nichts dafür her, wie die Verzichtserklärung der Beklagten zu verstehen ist. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass die in den Jahren 2001 bis 2003 entstandenen Ansprüche als nächstes, nämlich zum 31. Dezember 2004, verjähren würden, nicht herleiten, dass sich der Einredeverzicht auch und gerade auf diese Ansprüche beziehen müsste. Vielmehr musste der Kläger davon ausgehen, dass er hinsichtlich dieser Ansprüche Rechtsmittel werde einlegen müssen, da sie – wie von ihm beantragt – mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bedacht und durch diesen abgelehnt worden waren. Entgegen der Auffassung des Klägers war es – wie oben bereits dargestellt – mit Blick auf die aus der Sicht der Beklagten bestehenden Rechtsunsicherheiten auch nicht sinnlos, nur für die ab dem 1. Januar 2004 entstehenden Ansprüche auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
15Nichts anderes folgt daraus, dass die Beklagte – wie der Kläger geltend macht – in Dienstbesprechungen immer wieder gesagt habe, dass die „Ansprüche der Beamten gewahrt“ seien. Denn dieser allgemeinen Aussage lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Verzichtserklärung so zu verstehen ist, dass sie gerade auch die bereits vor dem 1. Januar 2004 entstandenen Ansprüche einbezieht.
16Es bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht keine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB angenommen hat. Dafür, dass – wie diese Regelung für eine Verjährungshemmung voraussetzt – zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geschwebt haben, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nichts ersichtlich. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass das Schriftstück vom 5. Januar 2004 nicht als endgültige Bescheidung sämtlicher Ansprüche verstanden werden könne, was auch darin zum Ausdruck komme, dass die Beklagte in ihrem (auf seinen Antrag aus Dezember 2003) eine Mehrarbeitsvergütung gewährenden Bescheid vom 17. Juli 2013 den Zeitraum 2001 bis 2003 ausdrücklich mit beschieden habe. Konkrete Anhaltspunkte für die Durchführung von Verhandlungen gerade auch über die in dem fraglichen Zeitraum von 2001 bis 2003 entstandenen Ansprüche benennt der Kläger damit nicht.
17Der Kläger zeigt ferner keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, der Ablauf der Verjährungsfrist sei nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt worden. Soweit er sich darauf beruft, sein Schreiben vom 10. Dezember 2003 könne – im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23. 12 – bei einer vertretbaren Auslegung nach § 133 BGB als Widerspruch gewertet werden, erschöpft sich sein Vorbringen in einer nicht näher substantiierten Behauptung.
18Dem Zulassungsvorbringen sind schließlich auch keine tragfähigen Gründe dafür zu entnehmen, dass die Berufung der Beklagten auf die Verjährung der in Rede stehenden Ansprüche treuwidrig ist. Insbesondere lässt sich eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten nicht daran festmachen, dass der Kläger dem Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 2004 offenbar einen abweichenden Bedeutungsgehalt (Einbeziehung auch von vor dem 1. Januar 2004 entstandenen Ansprüchen in den Einredeverzicht) beigemessen hat. Denn für das im Falle des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung erforderliche qualifizierte Fehlverhalten des Dienstherrn ist allein der Umstand, dass die in dem Schreiben gewählte Formulierung auslegungsfähig und -bedürftig ist, nicht ausreichend. Soweit sich der Kläger weiter auf das Verhalten der Beklagten in verschiedenen Dienstbesprechungen beruft, in denen gesagt worden sei, die geltend gemachten Ansprüche seien gewahrt und die Beamten müssten sich keine Sorgen machen, lässt sich dem – wie oben dargestellt – nichts Konkretes dafür entnehmen, dass damit gerade auch die bereits vor dem 1. Januar 2004 entstandenen Ansprüche erfasst werden sollten.
19Schließlich wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Erhebung der Einrede der Verjährung sei nicht ermessensfehlerhaft. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass der Dienstherr als Träger öffentlicher Verwaltung regelmäßig nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung auch verpflichtet ist, gegen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung geltend zu machen,
20vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1458/13 –, nrwe.de mit zahlreichen weiteren Nachweisen,
21und es nur bei Vorliegen atypischer Umstände der Darlegung von Ermessenserwägungen bedarf. Der geltend gemachte Umstand, dass der Kläger den in dem Bescheid vom 5. Januar 2004 enthaltenen Verzicht auf die Einrede der Verjährung als in zeitlicher Hinsicht umfassender angesehen hat, verlangt keine solche weitergehende Abwägung. Ebenso ist es in Fallkonstellationen, in denen die Erhebung der Verjährungseinrede im Raum steht, nicht ungewöhnlich, sondern gerade typisch, dass der Gläubiger der verjährten Leistung seinerseits eine (Gegen-)Leistung, wie hier die in den Jahren 2001 bis 2003 vom Kläger tatsächlich geleistete Mehrarbeit – erbracht hat. Inwieweit darin ein Verstoß gegen den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG liegen soll, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht weiter dargelegt.
22Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
23Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
24Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
25Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
27Mit dem Vorbringen „für sämtliche hiervon betroffenen Feuerwehrbeamten stellt sich ebenso wie für den Kläger die Frage, ob der Verjährungsverzicht auch vor dem 1. Januar 2004 entstandene und noch nicht verjährte Ansprüche erfasst“, wird bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen. Unabhängig davon ist angesichts der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel auch kein weiterer, einem Berufungsverfahren vorbehaltener Klärungsbedarf ersichtlich.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.