Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Aug. 2015 - 6 A 2141/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Antrag dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
4Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung seiner Umsetzung und die Rückübertragung der Funktion „Leiter der Archäologischen Zone“ begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Umsetzung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Insbesondere weise die im weit gespannten Organisationsermessen der Beklagten stehende Maßnahme keine Ermessensfehler auf. Der neue Dienstposten des Klägers sei amtsangemessen. Er sei im aktuellen Stellenplan der Beklagten mit der Wertigkeit A 15 ausgewiesen. Die Stellenbewertung sei nicht zu beanstanden. Die Umsetzung sei nicht durch einen Ermessensmissbrauch geprägt. Das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten, dem Landschaftsverband S. als künftigem Betreiber der Archäologischen Zone und dem Kläger sei nicht mehr gegeben. Die Beklagte halte den Kläger als Leiter des Projekts für ungeeignet und sehe die Erfolgsziele des Projektes als gefährdet an. Dies ergebe sich bereits aus der durch den Kläger fahrlässig verursachten Rückforderung von Fördergeldern seitens der Bezirksregierung. Darüber hinaus habe der Landschaftsverband S. eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr für möglich erachtet. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten aus September 2006 stehe einer Umsetzung nicht entgegen. Sie sei unwirksam, weil sie zum einen nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei und zum anderen den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums widerspreche. Dessen ungeachtet sei die in der Vereinbarung genannte Bedingung für einen Entzug der Leitungstätigkeit „wegen Gefährdung der Erfolgsziele des Projektes“ gegeben. Das hilfsweise erhobene Begehren des Klägers auf Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit sei unbegründet, weil die Beklagte ihm eine solche zugewiesen habe.
6Das Zulassungsvorbringen stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage.
7Soweit Ziffer 10 Satz 3 der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten aus September 2006 eine Verpflichtung der Beklagten zur Erläuterung und schriftlichen Fixierung der Gründe für die Entziehung der Leitungsfunktion beinhaltet, ist die Beklagte dieser mit der persönlichen Erläuterung durch den Stadtdirektor L. am 10. April 2013 und der Übergabe des die Gründe für die Entziehung der Leitungsfunktion beinhaltenden Schreibens vom gleichen Tag nachgekommen. Ein darüber hinausgehender Inhalt, insbesondere eine weitergehende Anhörungsverpflichtung, lässt sich dem maßgeblichen Wortlaut der Vereinbarung nicht entnehmen.
8Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger unter dem 10. April 2013 übertragene Aufgabe der „wissenschaftlichen Erforschung der Ausgrabungen des Grabungsfeldes der zukünftigen Haltestelle I.--markt -Q.----straße anlässlich des Baus der Nord-Süd Stadtbahn L1. “ nicht amtsangemessen sein könnte, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
9In dem durch das Besoldungsrecht und das Haushaltsrecht gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend statusrechtlichen Ämtern zuzuordnen. Er entscheidet ausschließlich im öffentlichen Interesse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991– 2 C 41.89 –, juris, Rn. 18, und vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 26, sowie Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 – 2 A 5.04 –, juris, Rn. 21.
11Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass es sich bei der dem Kläger zugewiesenen Forschungsstelle um einen amtsangemessenen Dienstposten handelt, auf den aktuellen Stellenplan der Beklagten und die nach den Kriterien des Stellenbewertungsverfahrens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement vorgenommene Stellenbewertung gestützt. Danach erweise sich der Dienstposten insbesondere angesichts des Schwierigkeitsgrades der Informationsverarbeitung und des Grades der Selbständigkeit sowie der Vor- und Ausbildung als eine Stelle der Wertigkeit A 15. Dem setzt der Kläger keine durchgreifenden Einwände entgegen. Seine ausführliche Stellungnahme zu der von der Beklagten vorgenommenen Stellenbewertung als Anlage zum Schriftsatz vom 31. März 2014 gibt seine persönliche Ansicht zu den einzelnen Parametern wieder. Sie lässt bereits unberücksichtigt, dass es einer dem Dienstherrn obliegenden Wertung bedarf, ob er einen Dienstposten einem bestimmten Statusamt zuordnet. Valide, der Wertung der Beklagten entgegenstehende Aspekte benennt der Kläger nicht.
12Auch sein Einwand, dass die „Grabung“ bereits veröffentlicht sei, und zwar durch die Publikation von Prof. G. („Ausgrabungen im Bereich der Haltestelle I.--markt in L1. , 2004 – 2009“), bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass der Wunsch der Beklagten nach einer breiteren, fundierteren, vollständigen und von ihr autorisierten Ausarbeitung, die den an eine wissenschaftliche Abschlussuntersuchung zu stellenden Anforderungen entspreche, nachvollziehbar und plausibel sei. Es kommt der Beklagten, wie sie auch in ihren Schriftsätzen verdeutlicht hat, auf eine (eigenständige) von ihr autorisierte wissenschaftliche Abschlussuntersuchung und Bewertung der Grabungsstelle an. Eine solche liegt bislang nicht vor.
13Es besteht kein tragfähiger Anhalt dafür, dass die Umsetzungsentscheidung vom 10. April 2013 ermessensmissbräuchlich vorgenommen worden ist. Es gebe, so das Verwaltungsgericht, keinen Hinweis dafür, dass die für die Umsetzung von der Beklagten angeführten Gründe konstruiert oder vorgeschoben seien. Vielmehr habe sie sich darauf stützen dürfen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger sowie ihren Entscheidungsträgern und denen des Landschaftsverbandes S. als künftigem Betreiber der Archäologischen Zone mittlerweile fehlte. Ein solches gestörtes Vertrauensverhältnis stellt – ungeachtet etwaiger Verursachungsbeiträge – regelmäßig einen hinreichenden sachlichen Grund für eine Umsetzung dar. Eine mangelnde Eignung seiner Person ist entgegen der Ansicht des Klägers damit nicht festgestellt.
14Rechtlich unerheblich ist der Einwand des Klägers, mit seiner Umsetzung sei keine Sicherung, Erleichterung oder Verbesserung der öffentlichen Aufgabenerledigung eingetreten, vielmehr sei seitdem gar nichts geschehen. Abgesehen davon, dass der Fortschritt der Grabungsstelle nicht nur von der Beklagten vorgetragen ist, sondern auch in den frei zugänglichen Bildern im Internet nachverfolgt werden kann, beruht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf den sich aus einem fehlenden Vertrauensverhältnis zwischen den beteiligten Amtswaltern für die Aufgabenwahrnehmung ergebenden Schwierigkeiten. Dass die Auswechslung des Inhabers einer konfliktbeladenen Leitungsfunktion insoweit geeignet ist, zur Sicherung, Erleichterung oder Verbesserung der Aufgabenerledigung beizutragen, wurde oben bereits festgestellt.
15Das Zulassungsvorbringen setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Vertrauensverlust lasse sich schon aus der durch den Kläger (schlicht) fahrlässig verursachten Rückforderung von Fördergeldern herleiten, nichts Durchgreifendes entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht ein Zusammenhang zwischen dem Projekt „Archäologische Zone“ und den zurückgeforderten Mitteln. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 18.000,00 € setzt sich aus 10.000,00 € für die wissenschaftliche Untersuchung der Synagogengrabung und 8.000,00 € für die Konservierung und Restaurierung ortsfester Bodendenkmäler der Archäologischen Zone zusammen (vgl. hierzu auch Seite 2 f. des Abdrucks des den Beteiligten bekannten Urteils des Verwaltungsgerichts L1. vom 26. September 2014 – 19 K 2828/13 –).
16Der Kläger zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe hinreichende Anhaltspunkte für das fehlende Vertrauen zwischen dem Kläger und dem Landschaftsverband S. angeführt, nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung nicht nur auf das Schreiben des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung vom 13. April 2013 gestützt, sondern vielmehr auch auf den der Umsetzung vorangegangenen Schriftverkehr um die Einsichtnahme in die Grabungsunterlagen. Insoweit musste der Kläger erst durch den Oberbürgermeister angewiesen werden, die Unterlagen dem Landschaftsverband S. zur Verfügung zu stellen. Ein Hinweis darauf, dass die Verzögerung der Herausgabe– wie der Kläger meint – auf einer Anweisung des Kulturdezernenten beruhte, lässt sich dem vorliegenden Schriftverkehr nicht ansatzweise entnehmen.
17Erfolglos rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Vereinbarung aus September 2006 fehlerhaft gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass Ziffer 10 der Vereinbarung aus September 2006 der Umsetzung nicht entgegenstehe. Ungeachtet der Frage, ob diese Vereinbarung wegen eines möglichen Verstoßes gegen zwingendes Beamtenrecht Bestand haben könne, sei die Voraussetzung für die Entziehung der Leitungsfunktion, nämlich eine „Gefährdung der Erfolgsziele des Projekts“, in Anbetracht des fahrlässigen Umgangs mit Fördergeldern und des nicht konstruktiven Umgangs zwischen dem Kläger und den Vertretern des Landschaftsverbandes S. erfüllt. Dem setzt der Kläger ausschließlich seine persönliche Wertung der Vorfälle entgegen. Die bereits geschilderte Bedeutung der genannten Aspekte für das Vertrauensverhältnis, und damit auch für den Erfolg des Projekts stellt er hingegen nicht stichhaltig in Frage. Der Einwand, die Vereinbarung beinhalte eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW, geht angesichts der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für einen Leitungsentzug seien auch nach Ziffer 10 der Vereinbarung erfüllt, ins Leere.
18Inwieweit sich das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb als rechtsfehlerhaft darstellen soll, weil das Gericht auf den Vergleichsvorschlag des Klägers vom 15. Juli 2013 nicht eingegangen sei, erschließt sich nicht. Ob die Beteiligten einen Vergleich schließen, ist ihnen im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis überlassen. Dass das Verwaltungsgericht angesichts der in den Schreiben vom 7. August 2013 und 11. September 2013 zum Ausdruck kommenden ablehnenden Haltung der Beklagten nicht weiter auf den Vorschlag eingegangen ist, erscheint auch mit Blick auf die dort angedachte Beförderung des Klägers ohne Weiteres nachvollziehbar.
19Gesonderte Einwendungen gegen die Ablehnung des Hilfsantrags sind nicht erhoben.
20Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese wären anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
21Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
22„ob die Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG) bzw. in einer verbindlichen Zusage (§ 38 VwVfG) ihr Organisationsermessen modifiziert einschränken kann“.
23Insoweit besteht schon deshalb kein Klärungsbedarf, weil es auf die Frage nicht entscheidungserheblich ankommt.
24Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Der Kläger macht vergeblich geltend, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits mit der Entscheidung im Eilverfahren festgestanden habe, und eine Auseinandersetzung mit seiner ausführlichen Stellungnahme zur Stellenbewertung fehle.
25Anhaltspunkte für eine rechtlichen Bedenken unterliegende frühzeitige Festlegung der gerichtlichen Entscheidung bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Pressemitteilungen zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im zugehörigen Eilverfahren um die Umsetzung des Klägers (19 L 482/13). Selbst wenn die Pressemitteilung über den Inhalt der Entscheidung des Gerichts vom 28. Juni 2013 (19 L 482/13) hinausgeht, bedeutet dies weder eine formale noch eine materielle Festlegung der zuständigen Kammer. Der Kläger scheint zudem außer Acht zu lassen, dass der Streitgegenstand des Eilverfahrens, das auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist, sich von demjenigen des Hauptsacheverfahrens unterscheidet, in dem es um die endgültige Klärung der Rechtsfragen geht.
26Auch der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit seiner Stellungnahme zur Stellenbewertung auseinandergesetzt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln oder gar den Vorstellungen eines Beteiligten folgen muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft.
27Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015– 6 B 43.14 –, juris, Rn. 25, und vom 4. Juli 2013– 9 A 7.13, 9 A 7.13 (9 A 17.11) –, juris, Rn. 4.
28Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens des Klägers unter Berücksichtigung der Stellenbewertung befasst. Den Ausführungen, dass die neue Stelle ein weniger an Personal- und Budgetverantwortung beinhalte, die Amtsangemessenheit nicht eine umfassende Vergleichbarkeit des neuen mit dem alten Dienstposten in ihren Bewertungskriterien verlange, lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Stellungnahme des Klägers zur Stellenbewertung inhaltlich gewürdigt worden ist.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
31Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Leistungsbescheid der Beklagten über die Forderung von 18.000,00 Euro vom 10.04.2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheides, mit dem die Beklagte den Kläger wegen eines Schadens in Höhe von 18.000,- € in Anspruch nimmt.
3Der Kläger steht als Archäologiedirektor in den Diensten der Beklagten. Am 01. 11. 2006 übernahm er die Funktion als Leiter der B. A. / K. N. .
4Die Beklagte erhielt mit Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. 05. 2008 Landesmittel zur Denkmalförderung. Für die vom Kläger als Projektleiter betreute sog. B. A. wurden Fördermittel in Höhe von 18.000,- € bereitgestellt (10.000,- € für die wissenschaftliche Untersuchung der T. gemäß Ziffer 9.2 des zum Bescheid gehörigen Förderplans, 8.000,- € für Konservierung und Restaurierung ortsfester Bodendenkmäler gemäß Ziffer 9.5 des Förderplans).
5Mit Änderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 14. 11. 2008 wurde verfügt, dass die Kosten für die Auswertung der T. (10.000,- € gemäß Ziffer 9.2 des Förderplans) nur anerkennungswürdig seien, wenn die Maßnahme bis zum 31. 10. 2009 vollständig durchgeführt sei. Sie gelte als abgeschlossen, wenn bis spätestens 31. 10. 2009 die Ausarbeitung eines Katalogs der Funde, zeichnerische und ggf. fotografische Vorlagen des Fundmaterials, eine antiquarische Einordnung des Fundmaterials sowie ein redaktionsreifes Manuskript vorliegen.
6Am 27. 03. 2009 reichte der Kläger einen Verwendungsnachweis ein.
7Mit Anhörungsschreiben der Bezirksregierung Köln vom 16. 11. 2010 wurde die Beklagte aufgefordert, Stellung dazu zu nehmen, dass dem Verwendungsnachweis keine Belege über die zweckkonforme Verwendung der Landesmittel beigefügt waren. Die Beklagte wurde aufgefordert, die Nachweise für die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel bis zum 15. 12. 2010 vorzulegen. Insbesondere wurde um Vorlage des wissenschaftlichen Berichts zur T. (Ziffer 9.2 des Zuwendungsbescheides) sowie der geförderten Gutachten und Restaurierungskonzepte im Zusammenhang mit N1. und V. (Ziffer 9.5 des Zuwendungsbescheides) und die entsprechenden Auszahlungsbelege gebeten. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der Prüfung diene, ob und in welcher Höhe die Zuwendungen zurückzufordern seien.
8Das Anhörungsschreiben vom 16.11.2010 war an das S. -H. Museum adressiert. Es wurde von dort (Dr. U. ) an das Dezernat VII - Prof. R. – weitergeleitet und ging am 26. 11. 2010 im Dezernat VII - Prof. R. – ein. Dort wurde das Schreiben vom 26.11.2010 in das sog. Kreuzstückverzeichnis aufgenommen und der 15.12.2010 als Frist vermerkt. Das Schreiben wurde an den Kläger weitergeleitet.
9Nach Angaben der Beklagten im Verwaltungsverfahren (Bl. 19 BA1) erfolgt üblicherweise zwei Tage vor Ablauf einer wie hier als Kreuzstück vermerkten Frist eine Erinnerung durch die Dezernatsverwaltung der Beklagten. Eine solche Erinnerung des Klägers vor Fristablauf durch den Kulturdezernenten oder eine andere in der Hierarchie übergeordnete Stelle erfolgte vorliegend nicht.
10Der Kläger legte dem Kulturdezernenten am 30. 12. 2010 einen Antwortentwurf vor, der den Hinweis enthielt, dass das geforderte Manuskript jederzeit bei dem Kläger eingesehen werden könne.
11Am 19. 01. 2011 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Dezernenten statt, in dessen Rahmen der Dezernent dem Kläger das Schreiben zur Nachbesserung zurückreichte und darauf hinwies, dass nach den Vorgaben der Bezirksregierung das Manuskript mit vorgelegt werden müsse.
12Am 21. 01. 2011 reichte eine Mitarbeiterin des Klägers - Frau Dr. H1. - ein nachgebessertes und ergänztes Anschreiben im Büro des Dezernenten R. ein.
13Mit Bescheid der Bezirksregierung vom 24. 01. 2011 wurde der Zuwendungsbescheid vom 21. 05. 2008 widerrufen und die Summe von 18.000,- € von der Beklagten zurückgefordert.
14Das vom Kläger vorbereitete und am 21. 01. 2011 eingereichte Antwortschreiben wurde durch das Büro des Dezernenten R. am 25. 01. 2011 an die Bezirksregierung abgesandt. Die beigefügten Unterlagen wurden an die Dienststelle des Klägers zurückgesandt. Der Kläger übersandte die Unterlagen dann unmittelbar an die Bezirksregierung, wo sie am 11.02.2011 - nach Erlass des Widerrufsbescheides - eintrafen.
15Die Beklagte hat gegen den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung zunächst am 28. 02. 2011 Klage erhoben (VG Köln 16 K 1209/11), diese dann aber am 12. 05. 2011 zurückgenommen. Die Beklagte zahlte den von der Bezirksregierung geltend gemachten Betrag zurück. Sie zog sodann den Kläger nach vorheriger Anhörung, Beteiligung des Personalrates und Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens mit Bescheid vom 10. 04. 2013 auf der Grundlage von § 48 BeamtStG zu einer Regresszahlung in Höhe von 18.000,- € heran. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Kläger habe grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Die unvollständige und nicht fristgemäße Bearbeitung des in seiner Zuständigkeit liegenden Vorgangs stelle eine Dienstpflichtverletzung dar.
16Der Kläger hat am 02. 05. 2013 Klage erhoben. Zur Begründung macht der Kläger unter anderem geltend, seine Mitarbeiterin, Frau V1. O. , habe die Arbeiten fristgerecht durchgeführt und den Verwendungsnachweis unter dem 27. 03. 2009 vorgelegt. Es sei eine CD mit umfangreicher Dokumentation beigefügt gewesen. Das Anhörungsschreiben der Bezirksregierung vom 16. 11. 2010 mit der Aufforderung, die erforderlichen Nachweise bis zum 15. 12. 2010 vorzulegen, sei deshalb für den Kläger völlig überraschend gekommen. Ihm als Wissenschaftler habe kein Verwaltungsmitarbeiter zur Fristenkontrolle zur Seite gestanden. Wegen Urlaubs und der anstehenden Feiertage habe er den Dezernenten um Fristverlängerung bis Ende Dezember 2010 gebeten, die dieser ihm mündlich auch gewährt habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Dezernent bzw. einer seiner Mitarbeiter eine entsprechende Fristverlängerung bei der Bezirksregierung erwirkt habe. Wegen des Verhaltens des Dezernenten - Änderung des Datums des Antwortentwurfs vom 30. 12. 2010 auf den 21. 01. 2011 - sei er von einer Verlängerung der Frist bis zu diesem Termin ausgegangen. Am 21. 01. 2011 sei dem Dezernenten das gesamte geforderte Material - nunmehr in Papierform - vorgelegt worden, verbunden mit der Bitte, die Unterlagen noch am gleichen Tag der Bezirksregierung zuzuleiten. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei unzutreffend.
17Der Kläger beantragt,
18den Leistungsbescheid der Beklagten über die Forderung von 18.000,00 Euro vom 10. 04. 2013 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt sie vor, entscheidend für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei die Versäumung der zum 15. 12. 2010 gesetzten Frist. Wären die Nachweise zu diesem Zeitpunkt vorgelegt worden, hätte die Bezirksregierung nicht zurückfordern können. Eine mündliche Fristverlängerung sei nicht gewährt worden.
22Die Einbindung der Personalvertretung sei auf Wunsch des Klägers und rechtsfehlerfrei erfolgt.
23Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
26Der streitbefangene Leistungsbescheid der Beklagten über die Forderung von 18.000,00 Euro ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 48 Satz 1 BeamtStG für das Rückforderungsbegehren der Beklagten liegen nicht vor.
28Nach dieser Bestimmung haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
29Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
30Der Kläger hat zwar eine Dienstpflichtverletzung begangen. Denn zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Es bestand deshalb die Dienstpflicht des Klägers, zum Zwecke der Abwendung eines Vermögensschadens für seinen Dienstherrn die von der Bezirksregierung gesetzte Frist einzuhalten.
31Die Dienstpflichtverletzung geschah auch fahrlässig, denn der Kläger hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Bearbeitung der Fristsache außer Acht gelassen.
32Die in § 48 BeamtStG vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit kann im Verhalten des Klägers aber nicht erblickt werden.
33Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Beamte im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht zum sorgsamen Umgang objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar, erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt,
34vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 A 11982/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 366.
35Ein erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehender Schuldvorwurf ist dem Kläger nicht zu machen.
36Es musste sich dem Kläger bereits nicht aufdrängen, dass die Versäumung der auf den 15. 12. 2010 gesetzten Frist, auf die die Beklagte zur Begründung der groben Fahrlässigkeit maßgeblich abstellt, unweigerlich zu der Rückforderung der Subvention führen würde. Die von der Bezirksregierung in dem Anhörungsschreiben vom 16. 11. 2010 gesetzte Frist ist eine Stellungnahmefrist. Das Verstreichenlassen dieser Frist führt nicht zwingend dazu, dass die Zuwendung zurückgefordert wird. Wenn ein vollständiger ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis auch nach dieser Frist vorgelegt worden wäre, hätte die Bezirksregierung den Zuwendungsbescheid nicht zwingend widerrufen müssen. Die Entscheidung über den Widerruf der Zuwendung gemäß § 49 VwVfG NRW ist eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hätte den Widerruf der Zuwendung verhindern können, wenn sie einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis rechtzeitig vor Erlass des Widerrufsbescheides durch die Bezirksregierung Köln vorgelegt hätte. Dem entsprechend ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Anhörungsschreibens nicht unmittelbar, dass die Nichteinhaltung der Stellungnahmefrist zwingend zur Rückforderung der Fördergelder führt.
37Auch das Verhalten der dem Kläger in der Behördenhierarchie unmittelbar vorgesetzten Stelle, der Dezernatsleitung des Kulturdezernats, führt dazu, dass das Fristversäumnis nicht als grob fahrlässig bewertet werden kann. Es wurde versäumt, dem Kläger eine Frist zur Vorlage im zuständigen Kulturdezernat zu setzen, die vor dem 15. 12. 2010 lag, um zu verdeutlichen, dass die Frist zum 15.12.2010 zwingend gegenüber der Bezirksregierung einzuhalten ist. Bei einer Vorlage des Verwendungsnachweises bei dem Kulturdezernat am 15.12.2010 hätte die auf den gleichen Tag von der Bezirksregierung gesetzte Frist gegenüber der Bezirksregierung unter Berücksichtigung der Unterschriften-, Boten- und Postwege nicht eingehalten werden können. Die ihm gegenüber zu großzügig gesetzte Frist konnte der Kläger deshalb dahingehend verstehen, dass die Beklagte die Frist im Außenverhältnis zur Bezirksregierung nicht zwingend einhalten musste.
38Gegen die Annahme einer groben Fahrlässigkeit spricht entscheidend, dass eine Erinnerung, auf die der Kläger aufgrund der Gepflogenheiten bei der Beklagten vertrauen durfte, unterblieben ist. Üblicherweise erfolgt 2 Tage vor Ablauf der Frist eine telefonische Erinnerung durch die Dezernatsverwaltung. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen kann nicht entnommen werden, dass dies auch vorliegend geschehen ist. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Personalrat nicht angeben können, ob, wann und mit wem ein Telefonat zum Zwecke der Erinnerung an die einzuhaltende Frist geführt wurde. Das geht zu Lasten der Beklagten, die für das Vorliegen der den Anspruch aus § 48 Satz 1 BeamtStG begründenden Umstände und damit auch für die grobe Fahrlässigkeit die materielle Beweislast trägt. Das zuständige Kulturdezernat hat auch unmittelbar nach Fristablauf nicht erinnert, um eine Vorlage des Verwendungsnachweises noch vor Erlass des Widerrufsbescheides der Bezirksregierung zu erreichen. Die Dezernatsleitung hat zudem nicht zeitnah nach Vorlage des unvollständigen Verwendungsnachweises durch den Kläger reagiert. Der Kläger hat der Dezernatsleitung am 30.12.2010 einen Entwurf eines Antwortschreibens an die Bezirksregierung vorgelegt. Aus diesem Entwurf ging hervor, dass der von der Bezirksregierung angeforderte wissenschaftliche Bericht dem Antwortschreiben an die Bezirksregierung nicht beigefügt war. Auf diesen erkennbar unvollständigen Entwurf hat die Dezernatsleitung erst nach knapp 3 Wochen reagiert. Der Dezernent R. hat den Kläger erst in einem persönlichen Gespräch am 19.01.2011 aufgefordert, den wissenschaftlichen Bericht dem Verwendungsnachweis beizufügen. Das Antwortschreiben an die Bezirksregierung wurde von der Dezernatsverwaltung des Prof. Dr. R. (Ref. D. ) erst am 25.01.2011 an die Bezirksregierung abgesandt. Zu diesem Zeitpunkt war der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung vom 24.01.2011 bereits ergangen.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.