Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Sept. 2014 - 19 K 2828/13
Tenor
Der Leistungsbescheid der Beklagten über die Forderung von 18.000,00 Euro vom 10.04.2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheides, mit dem die Beklagte den Kläger wegen eines Schadens in Höhe von 18.000,- € in Anspruch nimmt.
3Der Kläger steht als Archäologiedirektor in den Diensten der Beklagten. Am 01. 11. 2006 übernahm er die Funktion als Leiter der B. A. / K. N. .
4Die Beklagte erhielt mit Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. 05. 2008 Landesmittel zur Denkmalförderung. Für die vom Kläger als Projektleiter betreute sog. B. A. wurden Fördermittel in Höhe von 18.000,- € bereitgestellt (10.000,- € für die wissenschaftliche Untersuchung der T. gemäß Ziffer 9.2 des zum Bescheid gehörigen Förderplans, 8.000,- € für Konservierung und Restaurierung ortsfester Bodendenkmäler gemäß Ziffer 9.5 des Förderplans).
5Mit Änderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 14. 11. 2008 wurde verfügt, dass die Kosten für die Auswertung der T. (10.000,- € gemäß Ziffer 9.2 des Förderplans) nur anerkennungswürdig seien, wenn die Maßnahme bis zum 31. 10. 2009 vollständig durchgeführt sei. Sie gelte als abgeschlossen, wenn bis spätestens 31. 10. 2009 die Ausarbeitung eines Katalogs der Funde, zeichnerische und ggf. fotografische Vorlagen des Fundmaterials, eine antiquarische Einordnung des Fundmaterials sowie ein redaktionsreifes Manuskript vorliegen.
6Am 27. 03. 2009 reichte der Kläger einen Verwendungsnachweis ein.
7Mit Anhörungsschreiben der Bezirksregierung Köln vom 16. 11. 2010 wurde die Beklagte aufgefordert, Stellung dazu zu nehmen, dass dem Verwendungsnachweis keine Belege über die zweckkonforme Verwendung der Landesmittel beigefügt waren. Die Beklagte wurde aufgefordert, die Nachweise für die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel bis zum 15. 12. 2010 vorzulegen. Insbesondere wurde um Vorlage des wissenschaftlichen Berichts zur T. (Ziffer 9.2 des Zuwendungsbescheides) sowie der geförderten Gutachten und Restaurierungskonzepte im Zusammenhang mit N1. und V. (Ziffer 9.5 des Zuwendungsbescheides) und die entsprechenden Auszahlungsbelege gebeten. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der Prüfung diene, ob und in welcher Höhe die Zuwendungen zurückzufordern seien.
8Das Anhörungsschreiben vom 16.11.2010 war an das S. -H. Museum adressiert. Es wurde von dort (Dr. U. ) an das Dezernat VII - Prof. R. – weitergeleitet und ging am 26. 11. 2010 im Dezernat VII - Prof. R. – ein. Dort wurde das Schreiben vom 26.11.2010 in das sog. Kreuzstückverzeichnis aufgenommen und der 15.12.2010 als Frist vermerkt. Das Schreiben wurde an den Kläger weitergeleitet.
9Nach Angaben der Beklagten im Verwaltungsverfahren (Bl. 19 BA1) erfolgt üblicherweise zwei Tage vor Ablauf einer wie hier als Kreuzstück vermerkten Frist eine Erinnerung durch die Dezernatsverwaltung der Beklagten. Eine solche Erinnerung des Klägers vor Fristablauf durch den Kulturdezernenten oder eine andere in der Hierarchie übergeordnete Stelle erfolgte vorliegend nicht.
10Der Kläger legte dem Kulturdezernenten am 30. 12. 2010 einen Antwortentwurf vor, der den Hinweis enthielt, dass das geforderte Manuskript jederzeit bei dem Kläger eingesehen werden könne.
11Am 19. 01. 2011 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Dezernenten statt, in dessen Rahmen der Dezernent dem Kläger das Schreiben zur Nachbesserung zurückreichte und darauf hinwies, dass nach den Vorgaben der Bezirksregierung das Manuskript mit vorgelegt werden müsse.
12Am 21. 01. 2011 reichte eine Mitarbeiterin des Klägers - Frau Dr. H1. - ein nachgebessertes und ergänztes Anschreiben im Büro des Dezernenten R. ein.
13Mit Bescheid der Bezirksregierung vom 24. 01. 2011 wurde der Zuwendungsbescheid vom 21. 05. 2008 widerrufen und die Summe von 18.000,- € von der Beklagten zurückgefordert.
14Das vom Kläger vorbereitete und am 21. 01. 2011 eingereichte Antwortschreiben wurde durch das Büro des Dezernenten R. am 25. 01. 2011 an die Bezirksregierung abgesandt. Die beigefügten Unterlagen wurden an die Dienststelle des Klägers zurückgesandt. Der Kläger übersandte die Unterlagen dann unmittelbar an die Bezirksregierung, wo sie am 11.02.2011 - nach Erlass des Widerrufsbescheides - eintrafen.
15Die Beklagte hat gegen den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung zunächst am 28. 02. 2011 Klage erhoben (VG Köln 16 K 1209/11), diese dann aber am 12. 05. 2011 zurückgenommen. Die Beklagte zahlte den von der Bezirksregierung geltend gemachten Betrag zurück. Sie zog sodann den Kläger nach vorheriger Anhörung, Beteiligung des Personalrates und Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens mit Bescheid vom 10. 04. 2013 auf der Grundlage von § 48 BeamtStG zu einer Regresszahlung in Höhe von 18.000,- € heran. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Kläger habe grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Die unvollständige und nicht fristgemäße Bearbeitung des in seiner Zuständigkeit liegenden Vorgangs stelle eine Dienstpflichtverletzung dar.
16Der Kläger hat am 02. 05. 2013 Klage erhoben. Zur Begründung macht der Kläger unter anderem geltend, seine Mitarbeiterin, Frau V1. O. , habe die Arbeiten fristgerecht durchgeführt und den Verwendungsnachweis unter dem 27. 03. 2009 vorgelegt. Es sei eine CD mit umfangreicher Dokumentation beigefügt gewesen. Das Anhörungsschreiben der Bezirksregierung vom 16. 11. 2010 mit der Aufforderung, die erforderlichen Nachweise bis zum 15. 12. 2010 vorzulegen, sei deshalb für den Kläger völlig überraschend gekommen. Ihm als Wissenschaftler habe kein Verwaltungsmitarbeiter zur Fristenkontrolle zur Seite gestanden. Wegen Urlaubs und der anstehenden Feiertage habe er den Dezernenten um Fristverlängerung bis Ende Dezember 2010 gebeten, die dieser ihm mündlich auch gewährt habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Dezernent bzw. einer seiner Mitarbeiter eine entsprechende Fristverlängerung bei der Bezirksregierung erwirkt habe. Wegen des Verhaltens des Dezernenten - Änderung des Datums des Antwortentwurfs vom 30. 12. 2010 auf den 21. 01. 2011 - sei er von einer Verlängerung der Frist bis zu diesem Termin ausgegangen. Am 21. 01. 2011 sei dem Dezernenten das gesamte geforderte Material - nunmehr in Papierform - vorgelegt worden, verbunden mit der Bitte, die Unterlagen noch am gleichen Tag der Bezirksregierung zuzuleiten. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei unzutreffend.
17Der Kläger beantragt,
18den Leistungsbescheid der Beklagten über die Forderung von 18.000,00 Euro vom 10. 04. 2013 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt sie vor, entscheidend für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei die Versäumung der zum 15. 12. 2010 gesetzten Frist. Wären die Nachweise zu diesem Zeitpunkt vorgelegt worden, hätte die Bezirksregierung nicht zurückfordern können. Eine mündliche Fristverlängerung sei nicht gewährt worden.
22Die Einbindung der Personalvertretung sei auf Wunsch des Klägers und rechtsfehlerfrei erfolgt.
23Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
26Der streitbefangene Leistungsbescheid der Beklagten über die Forderung von 18.000,00 Euro ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 48 Satz 1 BeamtStG für das Rückforderungsbegehren der Beklagten liegen nicht vor.
28Nach dieser Bestimmung haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
29Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
30Der Kläger hat zwar eine Dienstpflichtverletzung begangen. Denn zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Es bestand deshalb die Dienstpflicht des Klägers, zum Zwecke der Abwendung eines Vermögensschadens für seinen Dienstherrn die von der Bezirksregierung gesetzte Frist einzuhalten.
31Die Dienstpflichtverletzung geschah auch fahrlässig, denn der Kläger hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Bearbeitung der Fristsache außer Acht gelassen.
32Die in § 48 BeamtStG vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit kann im Verhalten des Klägers aber nicht erblickt werden.
33Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Beamte im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht zum sorgsamen Umgang objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar, erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt,
34vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 A 11982/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 366.
35Ein erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehender Schuldvorwurf ist dem Kläger nicht zu machen.
36Es musste sich dem Kläger bereits nicht aufdrängen, dass die Versäumung der auf den 15. 12. 2010 gesetzten Frist, auf die die Beklagte zur Begründung der groben Fahrlässigkeit maßgeblich abstellt, unweigerlich zu der Rückforderung der Subvention führen würde. Die von der Bezirksregierung in dem Anhörungsschreiben vom 16. 11. 2010 gesetzte Frist ist eine Stellungnahmefrist. Das Verstreichenlassen dieser Frist führt nicht zwingend dazu, dass die Zuwendung zurückgefordert wird. Wenn ein vollständiger ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis auch nach dieser Frist vorgelegt worden wäre, hätte die Bezirksregierung den Zuwendungsbescheid nicht zwingend widerrufen müssen. Die Entscheidung über den Widerruf der Zuwendung gemäß § 49 VwVfG NRW ist eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hätte den Widerruf der Zuwendung verhindern können, wenn sie einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis rechtzeitig vor Erlass des Widerrufsbescheides durch die Bezirksregierung Köln vorgelegt hätte. Dem entsprechend ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Anhörungsschreibens nicht unmittelbar, dass die Nichteinhaltung der Stellungnahmefrist zwingend zur Rückforderung der Fördergelder führt.
37Auch das Verhalten der dem Kläger in der Behördenhierarchie unmittelbar vorgesetzten Stelle, der Dezernatsleitung des Kulturdezernats, führt dazu, dass das Fristversäumnis nicht als grob fahrlässig bewertet werden kann. Es wurde versäumt, dem Kläger eine Frist zur Vorlage im zuständigen Kulturdezernat zu setzen, die vor dem 15. 12. 2010 lag, um zu verdeutlichen, dass die Frist zum 15.12.2010 zwingend gegenüber der Bezirksregierung einzuhalten ist. Bei einer Vorlage des Verwendungsnachweises bei dem Kulturdezernat am 15.12.2010 hätte die auf den gleichen Tag von der Bezirksregierung gesetzte Frist gegenüber der Bezirksregierung unter Berücksichtigung der Unterschriften-, Boten- und Postwege nicht eingehalten werden können. Die ihm gegenüber zu großzügig gesetzte Frist konnte der Kläger deshalb dahingehend verstehen, dass die Beklagte die Frist im Außenverhältnis zur Bezirksregierung nicht zwingend einhalten musste.
38Gegen die Annahme einer groben Fahrlässigkeit spricht entscheidend, dass eine Erinnerung, auf die der Kläger aufgrund der Gepflogenheiten bei der Beklagten vertrauen durfte, unterblieben ist. Üblicherweise erfolgt 2 Tage vor Ablauf der Frist eine telefonische Erinnerung durch die Dezernatsverwaltung. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen kann nicht entnommen werden, dass dies auch vorliegend geschehen ist. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Personalrat nicht angeben können, ob, wann und mit wem ein Telefonat zum Zwecke der Erinnerung an die einzuhaltende Frist geführt wurde. Das geht zu Lasten der Beklagten, die für das Vorliegen der den Anspruch aus § 48 Satz 1 BeamtStG begründenden Umstände und damit auch für die grobe Fahrlässigkeit die materielle Beweislast trägt. Das zuständige Kulturdezernat hat auch unmittelbar nach Fristablauf nicht erinnert, um eine Vorlage des Verwendungsnachweises noch vor Erlass des Widerrufsbescheides der Bezirksregierung zu erreichen. Die Dezernatsleitung hat zudem nicht zeitnah nach Vorlage des unvollständigen Verwendungsnachweises durch den Kläger reagiert. Der Kläger hat der Dezernatsleitung am 30.12.2010 einen Entwurf eines Antwortschreibens an die Bezirksregierung vorgelegt. Aus diesem Entwurf ging hervor, dass der von der Bezirksregierung angeforderte wissenschaftliche Bericht dem Antwortschreiben an die Bezirksregierung nicht beigefügt war. Auf diesen erkennbar unvollständigen Entwurf hat die Dezernatsleitung erst nach knapp 3 Wochen reagiert. Der Dezernent R. hat den Kläger erst in einem persönlichen Gespräch am 19.01.2011 aufgefordert, den wissenschaftlichen Bericht dem Verwendungsnachweis beizufügen. Das Antwortschreiben an die Bezirksregierung wurde von der Dezernatsverwaltung des Prof. Dr. R. (Ref. D. ) erst am 25.01.2011 an die Bezirksregierung abgesandt. Zu diesem Zeitpunkt war der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung vom 24.01.2011 bereits ergangen.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.