Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Aug. 2014 - 6 A 1297/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil folgen nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der Endbeurteiler sei jedenfalls dann verpflichtet, „sämtliche Beurteilungsvorschläge der Vergleichsgruppe im Einzelnen miteinander abzugleichen, (…) wenn (er) dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht folgt, da der Endbeurteiler regelmäßig – und so auch vorliegend – weder Kenntnisse über die Person noch über die tatsächliche Dienstverrichtung des zu beurteilenden Beamten hat“.
5Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW, S. 678).
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris, Rdn. 5 bis 7 und 28, und 24. Juni 2014 - 6 B 491/14 -, juris, Rdn. 6.
7Auch eine wie hier von dem Vorgesetzten des Erstbeurteilers, Direktionsleiter Zentrale Aufgaben (ZA) RD N. , am 15. Juli 2011 abgegebene und von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers, EPHK T. , abweichende Stellungnahme kann grundsätzlich geeignet sein, eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen. Nach Nr. 9.1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BRL Pol ist der Beurteilungsvorschlag zu unterzeichnen und dem Schlusszeichnenden auf dem Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen. Die Vorgesetzten der Erstbeurteiler erörtern diesen Vorschlag mit ihren Vorgesetzten. Dabei ist gemäß Nr. 9.1 Abs. 5 Satz 3 BRL Pol auch zu berücksichtigen, inwieweit der zu Beurteilende im Vergleich zu anderen ihnen unterstehenden Beamten der Vergleichsgruppe den Anforderungen entsprochen hat. Danach begegnet es keinen Bedenken, dass der Vorgesetzte des Erstbeurteilers unter dem 15. Juli 2011 ausgeführt hat, dass „unter Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs in der Direktion ZA (…) die Leistung des Beamten im Sinne einer leistungsgerechten Abstufung innerhalb seiner Vergleichsgruppe aus meiner Sicht in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitsweise, Leistungsumfang und soziale Kompetenz um jeweils 1 Punkt abzusenken (ist)“, mit der Folge, dass ein Gesamturteil von 3 Punkten zu vergeben sei. Zwar hat diese Vorgehensweise, bei der sich Endbeurteiler ganz oder vorwiegend auf durch Dritte vermittelte tatsächliche Erkenntnisse stützen, zur Folge, dass eventuelle Defizite der Erkenntnisgrundlagen auf die Endbeurteilung durchschlagen, soweit sie nicht auf andere Weise behoben werden. Das Zulassungsvorbringen legt aber nicht hinreichend dar, dass der Vorgesetzte des Erstbeurteilers nicht über ausreichende Erkenntnisse für seine vorgeschlagene Notenabsenkung verfügt hat.
8Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, der Endbeurteiler habe sowohl den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers vom 14. Juli 2011 als auch die abweichende Stellungnahme des Direktionsleiters ZA vom 15. Juli 2011 zur Kenntnis genommen. Er habe in der ihm vorbehaltenen roten Schrift durch das Anbringen von Haken deutlich gemacht, dass er sich der durch den Erstbeurteiler vorgenommenen Bewertung der Merkmale Arbeitseinsatz, Leistungsgüte und Veränderungskompetenz („entspricht voll den Anforderungen“) anschließe. Im Übrigen habe er sich die Abweichungsbegründung vom 15. Juli 2011 zu eigen gemacht und dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die entsprechenden Beurteilungsvorschläge des Erstbeurteilers durchgestrichen und die abweichende Stellungnahme paraphiert habe. Hinzu kommt, dass dem Endbeurteiler die die weiteren Beamten der Vergleichsgruppe (insgesamt 141) betreffenden Beurteilungsvorschläge bzw. abweichenden Stellungnahmen sowie eine auf dieser Grundlage für die Endbeurteilerbe-sprechung am 24. August 2011 erstellte „Rangfolgenliste“ vorgelegen haben. Nach alledem gibt es keinen greifbaren Anhalt für die Annahme des Klägers, der Endbeurteiler habe nicht über eine hinreichende Erkenntnisgrundlage für seine Absenkungsentscheidung verfügt.
9Keine andere Bewertung rechtfertigt der Einwand des Klägers, der ihn betreffende Beurteilungsvorschlag sei in der Endbeurteilerbesprechung nicht besprochen worden. Dies stellt es für sich gesehen nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler im Streitfall eine hinreichende Grundlage für seine Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn diesem lag der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers jedenfalls vor der Schlusszeichnung der Beurteilung vor.
10Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass „jede Beurteilung in der Endbeurteilerbesprechung mit den anderen zu vergleichen“ gewesen wäre. Nach der von ihm angeführten Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol sind die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Dies ist im Streitfall indes geschehen. Gegenstand der Endbeurteilerbesprechung war - wie ausgeführt - eine Rangfolgenliste der zu beurteilenden Beamten, die sich aus den Bewertungen der Erstbeurteiler in Gestalt der gegebenenfalls abweichenden Stellungnahmen der Direktionsleiter zusammengesetzt hat (vgl. Blatt 38 bis 44 Beiakte Heft 1). Ausweislich des Protokolls der Endbeurteilerbesprechung vom 24. August 2011 hat auf der Grundlage dieser Rangfolgenliste, aus der unter anderem das Gesamturteil und die Bewertung der Einzelmerkmale ersichtlich waren, eine „vergleichende Betrachtung der Beamtinnen/Beamten untereinander“ stattgefunden. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass über den Erstbeurteilervorschlag des Klägers in der Endbeurteilerbesprechung nicht ausdrücklich gesprochen worden ist. Denn dies verlangen die Beurteilungsrichtlinien nicht.
11Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet es, ob die Rangfolgenliste für die Teilnehmer der Endbeurteilerbesprechung hat erkennbar werden lassen, dass in Einzelfällen der Erstbeurteilervorschlag durch die abweichende Stellungnahme der Direktionsleiter eine Absenkung erfahren hat. Denn jedenfalls der für die Erstellung der abschließenden Beurteilung zuständige Behördenleiter (vgl. Nr. 9.3 BRL Pol) hat sowohl die Erstbeurteilervorschläge als auch die von den Direktionsleitern vorgeschlagenen Notenänderungen zur Kenntnis genommen.
12Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch das Vorbringen des Klägers nicht, die dienstliche Beurteilung vom 14. September 2011 sei nicht plausibel, weil sie entgegen der Regelvermutung in Nr. 6 BRL Pol „trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung in einzelnen Merkmalen sogar eine Verschlechterung“ darstelle. Das Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es setzt sich nicht hinreichend mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach ist – wie das Verwaltungsgericht mit Recht bemerkt hat – in jeder Beurteilungsrunde eine eigenständige Bewertung der im jeweiligen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung und Befähigung vorzunehmen, und zwar im Quervergleich mit gerade den Beamten, die zum Beurteilungsstichtag derselben Vergleichsgruppe angehörten. Bereits aus diesen Gründen sei es naheliegend, dass die Bewertung der Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten anders ausfallen könne als in der Vorbeurteilung. Der ausschließliche Bewertungsmaßstab für die Beurteilungen (sei) die individuelle Leistung der Beamtinnen und Beamten.“
13Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil folgen nicht aus dem Vorbringen, in dem vom Endbeurteiler unterzeichneten Entwurf der dienstlichen Beurteilung seien unter „I. Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum (Nr. 5 BRL Pol)“ wesentliche Tätigkeiten des Klägers nicht aufgeführt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, durch die Bezeichnung des Dienstpostens (Dezernat ZA 32) sei deutlich gemacht worden, in welchem Aufgabenbereich der Kläger die den Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten erbracht habe. Im Übrigen reichten auch die bereits in der Entwurfsfassung enthaltenen Angaben („ZI 3, […] Sachbearbeiter im Dezernat ZA 32“) aus, um den mit den einzelnen Sachgebieten seiner Behörde vertrauten Endbeurteiler über die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht. Es erschöpft sich im Wesentlichen im bloßen Bestreiten der angeführten Feststellungen.
14Das Zulassungsvorbringen, der dem Endbeurteiler vorgelegte Beurteilungsvorschlag habe unter Ziffer „III. Zusätzliche Angaben und Verwendung“ keine Angaben zur „körperliche[n] Leistungsfähigkeit (Nr. 7.2 BRL Pol)“ und zur „Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen (Nr. 7.3 BRL Pol)“ enthalten, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 11 und 12 des angefochtenen Urteils auseinandersetzt.
15Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte habe ausweislich des Protokolls über die Maßstabsbesprechung vom 14. Juni 2011 „neben den Aspekten der Leistungssteigerung bzw. des Leistungsabfalls und der Leistungskonstanz“ rechtsfehlerhaft weitere Aspekte und Kriterien berücksichtigt (u.a. die Sachbearbeitung komplexer Vorgänge mit besonderem Schwierigkeitsgrad oder erhöhtem Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf, Spezialisierung durch besondere Fortbildungen oder durch Anwendungserfahrung). Für den Einwand des Klägers, der Endbeurteiler habe die angeführten Aspekte unabhängig („neben“) von den in Nr. 6.1 BRL Pol aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen berücksichtigt, gibt es keinen greifbaren Anhalt. Denn auch ausweislich des vom Kläger angeführten Protokolls vom 14. Juni 2011 „zählt allein die erbrachte Leistung“ bzw. sind die vorgenannten Aspekte allein „kein Garant für eine Hervorhebung. Vielmehr kommt es auf die Leistungen der Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Verwendungen an.“
16Erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, die Beurteilung des Klägers vom 14. September 2011 sei bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ein rechtswidriges Beurteilungsverfahren vorsähen. Zur Begründung führt der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg
17- vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, und vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, beide juris -
18an, „bei einer dienstlichen Beurteilung, die allein aus Merkmalen und diesen zugeordneten Noten besteht, ist es dem Beamten (…) überhaupt nicht möglich, substantiiert Einwendungen zu erheben. Er kann nämlich überhaupt nicht mehr absehen, welche Einschätzung des Beurteilers er angreifen kann.“ Dieser Einwand greift nicht durch.
19Die Beurteilung des Klägers schließt mit einem Gesamturteil von 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen“), welches gestützt ist auf die Bewertung von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen. Dem Gesamturteil liegen nach Nr. 6.1 BRL Pol dabei Bewertungen von sieben (bzw. bei Vorgesetzten acht) Merkmalen (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung) anhand von 5 Punktwerten (1 Punkt = entspricht nicht den Anforderungen, 2 Punkte = entspricht im Allgemeinen den Anforderungen, 3 Punkte = entspricht voll den Anforderungen, 4 Punkte = übertrifft die Anforderungen, 5 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) zu Grunde. Sowohl die Leistungsmerkmale als auch die Befähigungsmerkmale werden in den Beurteilungen stichwortartig näher beschrieben (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol). Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juli 2013, 6 B 509/13, festgestellt, dass es einer weitergehenden (textlichen) Begründung, etwa durch Angabe von das jeweilige Werturteil tragenden Tatsachen, nicht bedarf. Denn es unterliegt – gegebenenfalls innerhalb des durch Beurteilungsrichtlinien gezogenen Rahmens – grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris, Rdn. 20.
21Diesen Anforderungen entspricht die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. September 2011. Insbesondere genügt die Verwendung von Punktwerten bzw. diesen entsprechenden Noten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss. Weitergehende Begründungspflichten sehen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht vor. Dies entbindet den Beurteiler zwar nicht davon, seine Beurteilung gegebenenfalls im weiteren (Gerichts)Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren. An solchen Einwänden fehlt es indes im Streitfall.
22Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.
23Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hat keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.
24Ohne Erfolg stützt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darauf, dass das Verwaltungsgericht von dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25. September 2012, 4 S 660/11, abgewichen sei.
25Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 124, Rdn. 12, wonach bei Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Oberverwaltungsgerichts die Berufung in der Regel wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.
26Dies gilt bereits deswegen, weil der VGH Baden-Württemberg einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann rechtsfehlerhaft sei, wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl ohne nähere Begründung erfolgt, nicht aufgestellt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6. Mai 2014, 4 S 1095/13, juris, Rdn. 27 und 28, klargestellt, dass - je nach Ausdifferenziertheit der zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale - auch eine dienstliche Beurteilung ein hinreichend klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten vermitteln kann, bei der sich die Bewertung in der Vergabe von Punktzahlen erschöpft.
27Schließlich ist ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
28Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe seine Anträge, Beweis über die Tatsachen zu erheben, dass
29„1. in der Endbeurteilerbesprechung die Liste der Vergleichsgruppe in einer Form vorgelegen hat, die das Votum der Erstbeurteiler nicht erkennen ließ, und
302. über die Abstufung des Votums des Erstbeurteilers für den Kläger nicht gesprochen worden ist“,
31zu Unrecht abgelehnt und die betreffenden Tatsachen nicht ausreichend ermittelt, ist dies im Zusammenhang mit der Überprüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht von Bedeutung. Denn maßgeblich ist, ob die den Gegenstand der Beweisanträge bildenden Tatsachen vom Standpunkt des Gerichts, das über den Beweisantrag zu entscheiden hatte, hier also des Verwaltungsgerichts, entscheidungserheblich waren. Dies war hier aus den Gründen des Beschlusses vom 16. April 2013, mit dem das Verwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachenfragen als wahr unterstellt und die Beweisanträge abgelehnt hat, nicht der Fall.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in das Auswahlverfahren bezüglich der Stelle der Leiterin/des Leiters der Direktion Verkehr beim Polizeipräsidium E. (Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW) einzubeziehen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsgegner habe den Antragsteller nach einer „Vorauswahl“ fehlerhaft vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Regelbeurteilung für den Antragsteller vom 14. Dezember 2011 (Beurteilungszeitraum 1. September 2008 bis 31. August 2011) rechtswidrig sei. Der Antragsgegner sei seiner Plausibilisierungspflicht nicht nachgekommen. Es spreche einiges dafür, dass sich dies schon aus der unterbliebenen Befragung des Erstbeurteilers sowie des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei durch den Endbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 zum individuellen Leistungsbild des Antragstellers ergebe. Unabhängig davon sei aber jedenfalls nicht plausibel dargelegt, dass sich der Erstbeurteiler und damit auch der Endbeurteiler einen hinreichenden Eindruck von der Dozententätigkeit des Antragstellers verschafft hätten.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde, dass sich der Beurteiler für die sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Beamten eine hinreichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage verschaffen muss, die allerdings nicht zwingend auf eigener Anschauung beruhen muss. Ist der zu beurteilende Beamte – wie hier – abgeordnet, mit der Folge, dass es im Beurteilungszeitraum keine oder nur wenige Arbeitskontakte zwischen ihm und dem (Erst-)Beurteiler (vgl. auch Nr. 9.1 Abs. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010 – BRL Pol NRW –) gegeben hat, muss er sich in anderer Weise, insbesondere durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen sachkundiger Personen (vgl. auch Nr. 3.5 BRL Pol NRW) eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung verschaffen. Die von diesen Personen in einem Beurteilungsbeitrag getroffenen Feststellungen und Bewertungen sind bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums zur Kenntnis zu nehmen und zu bedenken. Eine Bindung des (Erst-)Beurteilers an die Feststellungen und Werturteile des Beurteilungsbeitrags besteht zwar nicht; gleichwohl darf eine abweichende Beurteilung nicht unplausibel sein.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 – 6 B 101/14 –, nrwe.de, und Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 –, nrwe.de, jeweils mit weiteren Nachweisen.
8Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, der gegebenenfalls angefertigten Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. auch Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW).
9Diese Vorgehensweise, bei der sich Erst- und Endbeurteiler ganz oder vorwiegend auf durch Dritte vermittelte tatsächliche Erkenntnisse stützen, hat zur Folge, dass eventuelle Defizite der Erkenntnisgrundlagen – hier des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 – auf den Erstbeurteilervorschlag bzw. die Endbeurteilung durchschlagen, soweit sie nicht auf andere Weise behoben werden. Im Hinblick auf den Beurteilungsvorschlag sei zunächst angemerkt, dass dieser entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners u.a. in der Beschwerdebegründung vom 25. März 2014 (vgl. etwa S. 26 oben) nicht vom Präsidenten DHPol a.D. O. angefertigt worden ist, sondern von LPD X. C. .
10Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer defizitären Erkenntnisgrundlage auszugehen ist, ist allerdings zu beachten, dass es grundsätzlich dem – sachgerecht auszufüllenden – Beurteilungsspielraum des Beurteilers unterliegt, ob und in welchem Umfang bzw. mit welchem Gewicht er die vom Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und ausgeübten Tätigkeiten in die Beurteilung einfließen lässt. Dass Aufgaben, die einen nicht unwesentlichen Teil der Tätigkeit des Beamten ausmachen, nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben dürfen, liegt auf der Hand.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 6 B 2214/06 –, nrwe.de.
12Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben macht der Antragsgegner auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend plausibel, dass die Leistungen des Antragstellers im Rahmen seiner Dozententätigkeit in sachgerechter Weise in die Beurteilung eingeflossen sind.
13Der Antragsteller hat mit der Rüge einer „fehlenden Überhörung“ seiner Lehrtätigkeit hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er Zweifel hat, ob bzw. in welcher Weise seine Dozententätigkeit Eingang in die Beurteilung bzw. den Beurteilungsbeitrag gefunden hat, mit der Folge, dass den Antragsgegner insoweit eine Pflicht zur Plausibilisierung seiner Bewertung trifft.
14Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 6 B 509/13 – und vom 3. September 2009 – 6 B 583/09 –, jeweils nrwe.de.
15Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , als auch der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , im Beurteilungszeitraum allenfalls vereinzelte Arbeitskontakte zum Antragsteller hatten und sich daher mangels erkennbarer anderweitiger Erkenntnisquellen maßgeblich auf den Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 gestützt haben, kommt es darauf an, ob die Dozententätigkeit des Antragstellers in sachgerechter Weise in diesen Beurteilungsbeitrag eingeflossen ist.
16Das Vorbringen des Antragsgegners, die Berücksichtigung der Dozententätigkeit des Antragstellers bei der Leistungsbewertung komme sowohl in der Aufgabenbeschreibung des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 als auch in der Beurteilung vom 14. Dezember 2011 zum Ausdruck, was der „Ersteller des Beurteilungsbeitrags, Präsident DHPol a.D. O. “, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe, ist jedenfalls ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar. Denn die dort in Bezug genommenen Aufgaben
17„Gestaltung der Polizeilichen Verkehrslehre im Masterstudiengang der DHPol (Modul 7 und 18) sowie der Fortbildung national und international (Aus- und Fortbildung) mit den fachlichen Schwerpunkten
18 in Strategie und Taktik der Verkehrssicherheitsarbeit und
19-unfallbekämpfung
20 Integrative Aufgabenwahrnehmung von Verkehrssicherheitsarbeit und
21Kriminalitätsbekämpfung
22 sowie der Effektivität und Effizienz verkehrspolizeilicher Maßnahmen in
23Allgemeinen und Besonderen Aufbauorganisationen“
24beschreiben die Entwicklung von Lehrkonzepten und die Gestaltung von Lehrinhalten im Vorfeld der Lehrveranstaltungen, lassen aber keine Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der „eigentlichen“ Dozententätigkeit, d.h. der unmittelbaren Lehrtätigkeit gegenüber den Studierenden erkennen. Inwieweit darüber hinaus diese Bestätigung des Präsidenten DHPol a.D. O. überhaupt tragfähig ist, weil dieser nicht selbst Ersteller des Beurteilungsbeitrags war, sondern LPD X. C. , bedarf mit Blick die eben bereits aufgezeigten Defizite im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Überprüfung.
25Der Antragsgegner weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass es einer ausdrücklichen Benennung sämtlicher im Beurteilungszeitraum wahrgenommener Aufgaben nicht bedürfe. Es liegt auf der Hand, dass eine lückenlose Benennung, insbesondere auch untergeordneter Tätigkeiten an tatsächliche Grenzen stoßen würde und auch sonst aus Sachgründen nicht geboten ist. Dem entsprechend trifft es auch auf keine rechtlichen Bedenken, wenn nach der vom Antragsgegner zur Begründung herangezogenen Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW die Aufgabenbeschreibung (lediglich) die den Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen soll. Ob danach die eine Lehrverpflichtung von neun Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (à 45 Minuten) umfassende Dozententätigkeit des Antragstellers bereits mit Blick auf die Vorgaben in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW in die Aufgabenbeschreibung hätten aufgenommen werden müssen, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn es wird weder vom Antragsgegner nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst erkennbar, ob und wie die Dozententätigkeit des Antragstellers im Beurteilungsverfahren überhaupt Berücksichtigung gefunden hat. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass diese im maßgeblichen Beurteilungszeitraum von solch geringem Gewicht gewesen wäre, dass sie von vornherein ohne Bedeutung für die Bewertung der Leistungen des Antragstellers gewesen wäre.
26Zwar lässt allein der Umstand, dass eine vom Beamten während des Beurteilungszeitraums ausgeübte Tätigkeit bzw. wahrgenommene Aufgabe nicht ausdrücklich in der Beurteilung aufgeführt ist – sei es in der Aufgabenbeschreibung oder an anderer Stelle der Beurteilung bzw. des Beurteilungsbeitrags –, nicht zwingend den Schluss zu, dass diese Umstände auch keine Berücksichtigung gefunden haben, da die Leistungsbewertung regelmäßig durch eine Vielzahl von Einzeleindrücken gekennzeichnet ist, die nicht allesamt und vollständig wiedergegeben werden können. Auch ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass eine langjährige persönliche Kenntnis des Verfassers eines Beurteilungsbeitrags es nahelegen kann, dass auch alle wesentlichen Tätigkeiten des Beurteilten – und damit auch die Dozententätigkeit des Antragstellers – in den Beurteilungsbeitrag mit eingeflossen sind. Insoweit ist aber bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die vom Antragsgegner angeführte langjährige, seit dem Jahr 2002 bestehende persönliche Kenntnis des Präsidenten DHPol a.D. O. vom Antragsteller und dessen Tätigkeiten, insbesondere der neun Wochenstunden umfassenden Lehrverpflichtung, in den von LPD X. C. erstellten Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 eingeflossen sein könnte. Das vom Verwaltungsgericht bemängelte Plausibilisierungsdefizit ist damit ebenfalls nicht ausgeräumt. Denn mit diesem generellen Hinweis auf die langjährigen Arbeitskontakte wird – auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens – nicht substantiiert aufgezeigt, in welcher Weise dies konkret erfolgt sein soll.
27Der Verweis auf die Bewertung des Antragstellers „auf der Basis der systematischen Lehr- und Fortbildungsevaluation und dem Evaluationskonzept der DHPol“ führt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Denn auch damit wird nicht deutlich, wie der Ersteller des Beurteilungsbeitrags im konkreten Fall des Antragstellers seine Erkenntnisse über die Dozententätigkeit gewonnen haben soll. Das Vorbringen des Antragsgegners erschöpft sich in der nicht weiter belegten Vermutung, es könne „davon ausgegangen werden, dass Herr O. genügend Erkenntnisse außerhalb einer Überhörung gewonnen hat, die vollkommen ausreichend für eine Bewertung der einen geringen Teil des Arbeitsplatzes des Fachgebietsleiters ausmachenden Tätigkeitsspektrums waren“. Abgesehen davon, dass der Präsident DHPol a.D. O. ohnehin nicht den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, kann die Heranziehung von Evaluationsergebnissen auf rechtliche Bedenken treffen, wenn und soweit nicht hinreichend berücksichtigt wird, dass diese auf der Einschätzung von Studierenden, Absolventen oder auch externen Fachvertretern beruhen.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
29Soweit der Antragsgegner mit seiner Berechnung, lediglich 16,5 % der Wochenarbeitszeit entfalle auf Lehrveranstaltungen (vgl. S. 30 ff. der Beschwerdebegründung), möglicherweise belegen will, die Dozententätigkeit sei von so geringem Gewicht, dass sie ohnehin keiner (ausdrücklichen) Aufnahme in den Beurteilungsbeitrag bzw. die Beurteilung bedürfe, überzeugt dies nicht. Zunächst setzt er sich mit dieser Argumentation in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, wonach die Lehrtätigkeit „zu den Hauptaufgaben von Fachgebietsleitern“ gehöre (vgl. S. 26 der Beschwerdebegründung). Des Weiteren lässt er dabei außer Betracht, dass die Dozententätigkeit neben der unmittelbaren Durchführung der Veranstaltung auch deren Vor- und ggf. Nachbereitung umfasst. Unabhängig davon ist auch ein (unterstellter) Anteil von lediglich 16,5 % der Tätigkeit nicht in der Weise untergeordnet, dass es sachgerecht wäre, ihn bei der Beurteilung vollkommen außer Betracht zu lassen.
30Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
31Die vom Antragsgegner gerügte Verletzung des in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar. Es ist zunächst Sache des Antragsgegners, auf entsprechende begründete Einwendungen des Beurteilten, bestehende Plausibilitätsdefizite auszuräumen. Sollte sich im Rahmen der Plausibilisierung ergeben, dass sich der Beurteiler bzw. Ersteller des Beurteilungsbeitrags auf Tatsachen gestützt hat, die aus der Sicht des Beurteilten unzutreffend sind, kann Raum für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts oder Beweiserhebung durch das Gericht bestehen. Dazu gab es hier aber bereits mangels erläuternder Konkretisierungen keinen Anlass.
32Bleibt nach Vorstehendem die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Beurteilung auch deswegen als fehlerhaft anzusehen ist, weil der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , – vor der Herabsetzung der Gesamtnote sowie der Einzelmerkmale um je einen Punkt – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 weder vom Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , noch vom „ebenfalls anwesenden Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei“ (vgl. S. 35 der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 25. März 2014), weitere (ergänzende bzw. konkretisierende) tatsächliche Erkenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Klägers vermittelt bekommen hat.
33Denn der Endbeurteiler die kann Notenabsenkung, auch wenn er sie auf allgemeine Erwägungen wie den „in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe“ sowie den zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstab“ stützt, nicht vornehmen, ohne sich Kenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen-sachkundigen Erstbeurteilers bzw. Erstellers des Beurteilungsbeitrags zu verschaffen. Anderenfalls ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass auch oder gerade der Antragsteller im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
34Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, nrwe.de.
35Hier hat der Endbeurteiler allerdings im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate“ Begründungen für die Prädikatsvorschläge erbeten und den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die „uneingeschränkte Möglichkeit“ gegeben, sich u.a. zu den eigenen Beurteilungsvorschlägen zu äußern (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 sowie Protokoll vom 21. Januar 2012 über die Endbeurteilerbesprechung vom 16. November 2011). Der Umstand, dass diese Möglichkeit von dem in der Endbeurteilerbesprechung anwesenden Direktor LAFP T. ebenso wenig wahrgenommen worden ist wie von dem Präsidenten DHPol a.D. O. oder dem (ausweislich der Teilnehmerliste ebenfalls anwesenden) Ersteller des Beurteilungsbeitrags LPD X. C. , stellt es für sich gesehen auch nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler eine hinreichende Grundlage für seine Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn die im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderten (separaten) Begründungen für die Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisquelle darzustellen. Ob dies hier hinsichtlich der bereits in der Beurteilung unter Ziffer III.1. („Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“) – die „Informationsvermittlung“ erfolgte ausweislich der Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. Juni 2014 nicht „wie grundsätzlich gewünscht in einer kurzen Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks, sondern innerhalb dessen“ – enthaltenen Aufzählung der breit gestaffelten Erfahrungsfelder des Antragstellers der Fall ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Streitwertänderung Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da der Antragsteller lediglich seine Einbeziehung in das streitigen Auswahlverfahren beantragt, ist Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung der Regelstreitwert. Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 6 B 575/12 –, nrwe.de
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2012 - 3 K 4801/10 - geändert. Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt ...... vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf die am 22.03.2010 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt ...... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.