Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Sept. 2015 - 6 A 1941/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Antragsbegründung dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
4Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erteilten Beurteilung und Verpflichtung des beklagten Landes auf Neuerteilung einer Beurteilung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angegriffene Beurteilung vom 21. Februar 2012 sowie der Bescheid der Oberfinanzdirektion S. vom 23. Oktober 2012 rechtmäßig seien. Die Beurteilung leide nicht an inhaltlichen Rechtsfehlern. Es fehle nicht an einer Plausibilisierung der Einzelergebnisse. Das Gesamturteil des Klägers sei angesichts des Quervergleichs mit den anderen zu beurteilenden Beamten seines Statusamtes nachvollziehbar, auch wenn sein unmittelbarer Vorgesetzter vor Durchführung der Quervergleiche auf Finanzamtsebene ein weitaus besseres Gesamturteil vorgeschlagen haben sollte. Dies beinhalte keine schematische Absenkung. Die zusammenfassende Würdigung in der Beurteilung stimme trotz der positiven Wortwahl mit dem Gesamturteil überein. Bei höheren Bewertungen falle die zusammenfassende Würdigung weitaus positiver aus. Im Übrigen fließe auch das Leistungs- und Befähigungsbild in das Gesamturteil ein. Die Beurteilung erweise sich auch nicht mit Blick auf die Vorbeurteilungen als unplausibel. Es seien jeweils Leistungen in unterschiedlichen Zeiträumen mit verschiedenen Vergleichsgruppen zu berücksichtigen gewesen. Schließlich stünden die konkreten, vom beklagten Land aufgeführten Einschätzungen des dienstlichen Verhaltens des Klägers in Einklang mit dessen Beurteilungsspielraum.
6Das Zulassungsvorbringen stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage.
7Erfolglos wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachgebietsleiter als Zeugen zu der Tatsache, ob er tatsächlich keine abweichende Stellungnahme abgegeben habe, vernehmen müssen. Er benennt keinen Anhalt dafür, dass diese Tatsache tatsächlich streitig gewesen sein könnte. Das Verwaltungsgericht konnte zutreffend davon ausgehen, dass der Sachgebietsleiter eine abweichende Stellungnahme nicht abgegeben hat. Dies hätte nämlich eines – tatsächlich nicht vorliegenden - schriftlichen Vermerks in Ziffer IX 1. der Beurteilung bedurft. Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beteiligten lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass der Sachgebietsleiter eine abweichende Stellungnahme abgegeben hat. Derartiges behauptet nicht einmal der Kläger selbst. Genauso wenig sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Sachgebietsleiter dem abgesenkten Gesamturteil nur im Vertrauen auf die Aussagen der früheren Sachgebietsleiterin zugestimmt hat. Vielmehr ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 28. September 2012, dass er eigenständige Gründe für das im Endergebnis von ihm mitgetragene Gesamturteil hinsichtlich der Leistung, Befähigung und Eignung des Klägers bedacht hat. So hat er – unabhängig von den Äußerungen der früheren Sachgebietsleiterin – auf die von ihm beo-
8bachteten Schwierigkeiten des Klägers, Prüfungsschwerpunkte zu setzen, auf die deutliche Unterschreitung der Fallerledigungszahlen und die sehr introvertierte Art des Klägers verwiesen.
9Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die behaupteten Schwierigkeiten des Klägers, ein gedeihliches Klima zu schaffen, aufzuklären. Das Verwaltungsgericht hat diese Schwierigkeiten lediglich als ein Beispiel von mehreren benannt. Es hat sich im Rahmen seiner Prüfung, ob sich die Beurteilung deshalb als rechtsfehlerhaft erweise, weil der Kläger bestimmte, von dem beklagten Land angeführte Einschätzungen seines dienstlichen Verhaltens bestreitet, den einzelnen Angriffen zugewandt. Dabei hat es zutreffend darauf abgehoben, dass solche Einschätzungen, soweit es sich um Werturteile des Beurteilers handelt, nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu beanstanden sind, wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Das Vorliegen derartiger Fehler, insbesondere – wie vom Kläger behauptet – das Abstellen auf eine unzutreffende Tatsachengrundlage, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.
10Nicht zu folgen ist dem Einwand, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von mehreren Fällen ausgegangen, in denen die frühere Sachgebietsleiterin auf Bitten von Steuerberatern in die Bearbeitung einbezogen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Schilderungen der früheren Sachgebietsleiterin Frau Q. in der mündlichen Verhandlung abgestellt und insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass dem Kläger derartige, an die frühere Sachgebietsleiterin gerichtete Bitten bzw. Beschwerden der Steuerberater nicht zur Kenntnis gelangt sein müssen. Im Übrigen bestreitet der Kläger nicht substantiiert, dass es zu entsprechenden Vorfällen gekommen ist. Seine Bedenken in Bezug auf die mangelnde Konkretisierung des zweiten Beispielsfalls teilt der Senat nicht.
11Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen könnte, werden auch mit Blick auf den Vorwurf, der Kläger habe Tabellen in unleserlicher Handschrift erstellt, nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat als eines von mehreren Beispielen seiner fehlenden Kompromissbereitschaft darauf verwiesen, dass der Kläger vergeblich gebeten worden sei, seine handschriftlichen Unterlagen für Dritte lesbar anzufertigen. Angesichts des Umstandes, dass sich entsprechende Vorhalte etwa in einem Gesprächsvermerk zwischen der früheren Sachgebietsleiterin und dem Kläger vom 8. Oktober 2009 und in ihrer Stellungnahme zu der streitigen Beurteilung aus September 2012 finden, gibt es für die Einschätzung des Klägers, der Vorwurf sei „absurd“, keine tragfähige Grundlage. Dass der Kläger EDV-erfahren ist, ändert daran nichts.
12Ein Beurteilungsfehler ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm bestrittenen, vom Vorsteher des Finanzamtes geschilderten Situationen, in denen er das Zimmer der Sachgebietsleitung wütend verlassen und erst später die zu bearbeitenden Akten wieder an sich genommen haben solle, ungeprüft übernommen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich die eine vom Vorsteher des Finanzamtes und der früheren Sachgebietsleiterin konkret benannte Situation aus dem Jahr 2008 nicht als entscheidend erachtet, weil – wie der Vorsteher selbst ausgeführt hat – diese dem Beurteilungszeitraum nicht mehr zugeordnet werden konnte und „keine tragende Grundlage für die streitige Beurteilung darstellt“. Die Begründung für die Wertung, der Kläger habe sich nicht als „guter Teamspieler“ erwiesen, hat es vielmehr den Äußerungen der früheren Sachgebietsleiterin über immer wieder aufgetretene Meinungsverschiedenheiten mit dem Kläger bzw. fehlende Akzeptanz von Entscheidungen der Sachgebietsleitung entnommen. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.
13Nicht durchgreifend ist schließlich der Einwand, das Verwaltungsgericht sei auf entscheidende tatsächliche Aspekte hinsichtlich der Zahl der erledigten Fälle bzw. der Bagatellquote nicht eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht auf eine bestimmte Anzahl erledigter Fälle oder eine konkrete Bagatellfallquote abgestellt, sondern auf die Einschätzung der früheren Sachgebietsleiterin. Diese hat nicht nur in der mündlichen Verhandlung, sondern auch in ihrer Stellungnahme aus September 2012 darauf verwiesen, dass der Kläger angesichts relativ schnell zu erledigender Bagatellfälle insgesamt mehr Fälle zum Abschluss hätte bringen können. Ein entsprechender Vorhalt findet sich auch in der Stellungnahme des zuständigen Sachgebietsleiters vom 28. September 2012. Mit dem ausschließlich an der Zielvereinbarung ausgerichteten Einwand des Klägers wird diese Einschätzung nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig bedurfte es daher einer weiteren Tatsachenfeststellung zu etwaigen sich auf die Zielvereinbarung auswirkenden Umständen (IDEA-Multiplikator, krankheitsbedingte Fehlzeiten).
14Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese wären anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
15Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der unter Bezugnahme auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 – 1 K 632/11.DA – und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 -, jeweils juris, aufgeworfenen Frage,
16„ob es bei der streitigen dienstlichen Beurteilung an einer Plausibilisierung und Verbalisierung der einzelnen Ergebnisse fehlt.“
17Insoweit wird schon nicht dargelegt, warum die Frage über den Streitfall hinausreicht. Soweit der Kläger mit der umfassenden Darstellung der Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt sowie des Verwaltungsgerichts Hamburg möglicherweise zum Ausdruck bringen will, dass er die Zulässigkeit einer Beurteilung, die im Wesentlichen durch das Ankreuzen von Punktwerten erfolgt, für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, verlangt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Denn es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass eine Beurteilung auch in der Weise ergehen kann, dass die Einzelmerkmale allein mit einem nicht näher erläuterten Punktwert bewertet werden.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 – 6 A 180/14, vom 21. Januar 2015 – 6 A 346/14 -, vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13-, und vom 25. August 2014 – 6 A 1297/13 -, jeweils juris.
19Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers insoweit nicht bereits die Darlegungserfordernisse verfehlt, wenn – ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu benennen – lediglich im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (Nr. 2) eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch fehlende Beweiserhebung behauptet wird. Die Rüge, der Sachgebietsleiter des Klägers habe als Zeuge zu der Tatsache, ob er tatsächlich keine abweichende Stellungnahme abgegeben habe, vernommen werden müssen, führt jedenfalls nicht auf eine mangelnde Sachaufklärung. Denn von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
22Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass sich die bei der Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht in vollem Umfang.
6Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15. März 2012 aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung hat es auf eine frühere Entscheidung der Kammer Bezug genommen. Darin hatte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung den Vorgaben von Nr. 6.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Rd. Erl. des Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678 (BRL Pol) nicht gerecht werde, wonach bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Einzelmerkmale zu beurteilen und in die Bewertung der Merkmale näher beschriebene Kriterien „einzubeziehen“ seien. Die Beurteilung des Klägers enthalte für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung und orientiere sich nicht an den vorgegebenen Kriterien, so dass sie weder für den beurteilten Beamten noch nachfolgend für das Verwaltungsgericht auch nur ansatzweise überprüfbar sei. Zumindest im Streitfall sei der Dienstherr gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher zu erläutern. Hierzu habe der Beklagte - auch noch im Klageverfahren - nichts vorgetragen.
7Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene dienstliche Beurteilung sei schon rechtswidrig, weil sie keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere, unterliegt - wie das Zulassungsvorbringen zu Recht geltend macht - ernstlichen Zweifeln.
8Vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2014 - 6 A 2721/13 -, juris.
9Indessen stellt sich das erstinstanzliche Urteil aus anderen Gründen als richtig dar. Den Beteiligten ist durch Verfügung des Berichterstatters vom 28. Oktober 2014 Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu zu äußern.
10Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15. März 2012 steht in mehrfacher Hinsicht nicht mit den BRL Pol in Einklang.
11Die nach Nr. 5 BRL Pol vorgeschriebene Aufgabenbeschreibung ist unvollständig. Sie soll die den Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen. In der Beurteilung des Klägers werden die in einem Zeitraum von über einem Jahr - vom 1. August 2008 bis zum 31. August 2009 - wahrgenommenen Aufgaben nicht erfasst. Diesen Mangel hat das beklagte Land im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits eingeräumt (Schriftsatz vom 26. August 2013).
12Zudem wurde entgegen Nr. 3.5 BRL Pol die Umsetzung des Klägers zum 1. September 2009 nicht zum Anlass genommen, einen Beurteilungsbeitrag für den davorliegenden Zeitraum von August 2008 bis August 2009 zu erstellen. Da dieser Zeitraum mehr als sechs Monate umfasst, konnte nach Nr. 3.5 Abs. 2 BRL Pol auf den Beurteilungsbeitrag nicht verzichtet werden. Nichts Abweichendes folgt aus der im Beiblatt zu der Beurteilung beschriebenen „Begründung für die Abweichung vom vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren beim Wechsel der Erstbeurteilerzuständigkeit“. Danach wurde zum Zeitpunkt 1. September 2010 auf die Erstellung der fälligen Beurteilungsbeiträge verzichtet. Dies wird als „unschädlich“ bezeichnet, da die Erstbeurteilerzuständigkeit auf die direkten Vorgesetzten übergegangen sei und diese ohnehin maßgeblich an der Erstellung der Beurteilungsbeiträge beteiligt gewesen wären. Für eine solche Vorgehensweise bieten die BRL Pol keine (ausdrückliche) Grundlage. Eine nur informelle Beteiligung des vormals zuständigen Erstbeurteilers anstelle der Erstattung eines Beurteilungsbeitrages ist dort nicht vorgesehen. Auch ist nichts für eine entsprechende landesweit abweichende Handhabung der BRL Pol vorgetragen oder sonst ersichtlich. Ohnehin betrifft die in dem Beiblatt beschriebene Abweichung offensichtlich lediglich Fälle, in denen ein Wechsel des Erstbeurteilers und die damit erforderliche Einholung eines Beurteilungsbeitrags ihren Grund in der allgemeinen Änderung der Erstbeurteilerzuständigkeit bei der Kreispolizeibehörde E. mit Wirkung vom 1. September 2010 hatten. Hinsichtlich des Antragstellers beruht das Erfordernis eines Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum von August 2008 bis August 2009 hingegen auf seiner (befristeten) Umsetzung. Unabhängig davon ist der in dem Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. August 2009 zuständige Erstbeurteiler, KOR X. , noch nicht einmal informell beteiligt worden; sein Name ist auf S. 7 der Beurteilung durchgestrichen worden.
132. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
14Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
15Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage,
16ob eine dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten rechtsfehlerfrei ist, die lediglich verbal ausgedrückte Noten zu den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen sowie eine verbal ausgedrückte Gesamtnote enthält, nicht jedoch eine Bewertung der in die jeweiligen Leistungs- und Befähigungsmerkmale einzubeziehenden Einzelkriterien sowie auch keine weitergehende Begründung einzelner Bewertungen oder der Gesamtbewertung,
17würde sich nach dem Vorstehenden in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie ausgeführt, erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr schon deshalb im Ergebnis als richtig, weil der Dienstherr das in den BRL Pol vorgeschriebene Beurteilungsverfahren nicht eingehalten hat.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zu
21lassungsantrags wird das angefochtene Urteil mit der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Maßgabe rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht in vollem Umfang.
6Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. Januar 2012 aufzuheben und ihn für den Zeitraum August 2008 bis Juni 2011 erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung hat es sich auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Rd. Erl. des Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678, bezogen, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken beständen (im Folgenden: BRL Pol). Gemäß Nr. 6.1 BRL Pol seien bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Einzelmerkmale zu beurteilen, wobei in die Bewertung der Merkmale näher beschriebene Kriterien „einzubeziehen“ seien. Diesen Vorgaben werde die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht, die für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere. Eine solche Beurteilung sei weder für den beurteilten Beamten noch nachfolgend für das Verwaltungsgericht auch nur ansatzweise überprüfbar. Zumindest im Streitfall sei der Dienstherr gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher zu erläutern. Dies erfordere, dass er darlegen müsse, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sich sein Werturteil gebildet habe. Hierzu habe der Beklagte - auch noch im Klageverfahren - nichts vorgetragen, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, es sei richtlinienkonform und rechtlich nicht zu beanstanden, die Leistung in den vorgegebenen Merkmalen lediglich mit Bewertungsstufen auszudrücken, ohne nähere Begründungen abzugeben.
7a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene dienstliche Beurteilung sei schon rechtswidrig, weil sie keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere, unterliegt - wie das Zulassungsvorbringen zu Recht geltend macht - allerdings ernstlichen Zweifeln.
8In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn unterliegt, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Insbesondere genügt auch die Verwendung von Punktwerten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris, Rn. 15 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 20 und 25.
10Der Senat hat diese Auffassung kürzlich nochmals bekräftigt und zugleich darauf hingewiesen, dass auch der (vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführte) VGH Baden-Württemberg keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, dass eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann fehlerhaft sei, wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl ohne nähere Begründung erfolgt. Vielmehr kann - wie der VGH Baden-Württemberg klargestellt hat - je nach Ausdifferenziertheit der zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale auch eine dienstliche Beurteilung, bei der sich die Bewertung in der Vergabe von Punktzahlen erschöpft, ein hinreichend klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten vermitteln.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 A 1297/13 -, juris, unter Hinweis auf VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 4 S 1095/13 -, juris, Rn. 27 f.
12Mit diesen Rechtssätzen steht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es stelle bereits einen Mangel der angefochtenen dienstlichen Beurteilung dar, dass diese für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung enthalte, nicht in Einklang. Auch kann dem Verwaltungsgericht nicht darin beigepflichtet werden, dass sich die Beurteilung nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere. Aus dem Umstand, dass diese Kriterien nicht eigens erwähnt worden sind und nicht je für sich eine ausdrückliche Würdigung erfahren haben, kann nicht geschlossen werden, dass der Beurteiler sie außer Acht gelassen hätte. Vielmehr ist zunächst - wenn keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme bestehen - davon auszugehen, dass die dienstliche Beurteilung unter Heranziehung der Beurteilungsrichtlinien und damit auch der dort bezeichneten Einzelmerkmale und Kriterien erstellt worden ist, zumal diese im verwendeten Formular wiedergegeben sind.
13b) Das Verwaltungsgericht hat indessen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen dienstlichen Beurteilung des Klägers auch entscheidend darauf gestützt, dass der Dienstherr jedenfalls nicht - wie es im Streitfall seine Aufgabe gewesen wäre - allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten sowie für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher erläutert habe. Mit der Einleitung „Zumindest im Streitfall“ wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht eine zusätzliche Erwägung einführen wollte, die sein Urteil für den Fall tragen sollte, dass der - wie eben dargelegt - unzutreffenden Hauptüberlegung, die dienstliche Beurteilung sei schon wegen der Beschränkung auf die Vergabe von nicht näher verbalisierten Punktwerten rechtswidrig, nicht gefolgt werden könne.
14Dieser weiteren selbstständig tragenden Annahme des Urteils setzt das Zulassungsvorbringen entgegen, zum einen sei dem Kläger das Ergebnis der Beurteilung in einem Gespräch bei deren Bekanntgabe erläutert worden; zum anderen habe er konkrete Einwendungen gegen die Beurteilung „bis heute“ nicht dargetan. Mit diesem Vorbringen kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben.
15Der Kläger hat nämlich ausdrücklich gerügt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er sich im neuen Merkmal „Soziale Kompetenz“ „trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung“ im Vergleich zur Vorbeurteilung im früheren Merkmal „Sozialverhalten“ um eine Note verschlechtert habe, zumal er „zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form“ darauf hingewiesen worden sei, dass eine solche Verschlechterung der Beurteilung bevorstehe. Er hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Absenkung nicht mit einem Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe erklärt werden könne (Schriftsatz vom 4. Juli 2012 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Auf diese konkreten Einwendungen hat das beklagte Land keine aktenkundige nähere Erläuterung gegeben, die geeignet wäre, die Einwendungen auszuräumen.
16Der Hinweis des Zulassungsvorbringens, dem Kläger sei das Ergebnis der Beurteilung in einem Gespräch bei deren Bekanntgabe erläutert worden, verfängt bereits mangels weiterer Substantiierung nicht. Insbesondere geht aus ihm nicht hervor, dass dem Kläger in dem Gespräch auch die von ihm vermisste (plausible) Erklärung für die gegenüber der vorigen Beurteilung schlechtere Note im Einzelmerkmal Sozialverhalten/Soziale Kompetenz gegeben worden ist.
17Unabhängig davon trifft die Erwägung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache zu. Wie der Senat hervorgehoben hat, entbindet der Umstand, dass die Beurteilungsrichtlinien keine weitergehenden Begründungspflichten vorsehen, den Beurteiler nicht davon, seine Beurteilung ggf. im weiteren (Gerichts-) Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren.
18Vgl. Beschluss vom 25. August 2014, a.a.O., juris, Rn. 20. Ähnlich auch schon (wie vom VG zutreffend angeführt) OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 1 A 772/12 -, juris, Rn. 7; ferner Beschluss vom 29. Juli 2013, a.a.O., Rn. 21 ff.; BayVGH, Beschluss vom 17. März 2011 - 3 ZB 10.1242 -, juris, Rn. 6 a.E.
192. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
20Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
21Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage,
22ob eine dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten rechtsfehlerfrei ist, die lediglich verbal ausgedrückte Noten zu den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen sowie eine verbal ausgedrückte Gesamtnote enthält, nicht jedoch eine Bewertung der in die jeweiligen Leistungs- und Befähigungsmerkmale einzubeziehenden Einzelkriterien sowie auch keine weitergehende Begründung einzelner Bewertungen oder der Gesamtbewertung,
23würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da es auf sie nach dem Vorstehenden nicht ankommt. Wie ausgeführt, erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr schon deshalb im Ergebnis als richtig, weil der Dienstherr auf die Einwände des Klägers gegen die Bewertung eines Einzelmerkmals keine ausreichende Erläuterung gegeben hat.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil folgen nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der Endbeurteiler sei jedenfalls dann verpflichtet, „sämtliche Beurteilungsvorschläge der Vergleichsgruppe im Einzelnen miteinander abzugleichen, (…) wenn (er) dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht folgt, da der Endbeurteiler regelmäßig – und so auch vorliegend – weder Kenntnisse über die Person noch über die tatsächliche Dienstverrichtung des zu beurteilenden Beamten hat“.
5Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW, S. 678).
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris, Rdn. 5 bis 7 und 28, und 24. Juni 2014 - 6 B 491/14 -, juris, Rdn. 6.
7Auch eine wie hier von dem Vorgesetzten des Erstbeurteilers, Direktionsleiter Zentrale Aufgaben (ZA) RD N. , am 15. Juli 2011 abgegebene und von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers, EPHK T. , abweichende Stellungnahme kann grundsätzlich geeignet sein, eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen. Nach Nr. 9.1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BRL Pol ist der Beurteilungsvorschlag zu unterzeichnen und dem Schlusszeichnenden auf dem Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen. Die Vorgesetzten der Erstbeurteiler erörtern diesen Vorschlag mit ihren Vorgesetzten. Dabei ist gemäß Nr. 9.1 Abs. 5 Satz 3 BRL Pol auch zu berücksichtigen, inwieweit der zu Beurteilende im Vergleich zu anderen ihnen unterstehenden Beamten der Vergleichsgruppe den Anforderungen entsprochen hat. Danach begegnet es keinen Bedenken, dass der Vorgesetzte des Erstbeurteilers unter dem 15. Juli 2011 ausgeführt hat, dass „unter Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs in der Direktion ZA (…) die Leistung des Beamten im Sinne einer leistungsgerechten Abstufung innerhalb seiner Vergleichsgruppe aus meiner Sicht in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitsweise, Leistungsumfang und soziale Kompetenz um jeweils 1 Punkt abzusenken (ist)“, mit der Folge, dass ein Gesamturteil von 3 Punkten zu vergeben sei. Zwar hat diese Vorgehensweise, bei der sich Endbeurteiler ganz oder vorwiegend auf durch Dritte vermittelte tatsächliche Erkenntnisse stützen, zur Folge, dass eventuelle Defizite der Erkenntnisgrundlagen auf die Endbeurteilung durchschlagen, soweit sie nicht auf andere Weise behoben werden. Das Zulassungsvorbringen legt aber nicht hinreichend dar, dass der Vorgesetzte des Erstbeurteilers nicht über ausreichende Erkenntnisse für seine vorgeschlagene Notenabsenkung verfügt hat.
8Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, der Endbeurteiler habe sowohl den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers vom 14. Juli 2011 als auch die abweichende Stellungnahme des Direktionsleiters ZA vom 15. Juli 2011 zur Kenntnis genommen. Er habe in der ihm vorbehaltenen roten Schrift durch das Anbringen von Haken deutlich gemacht, dass er sich der durch den Erstbeurteiler vorgenommenen Bewertung der Merkmale Arbeitseinsatz, Leistungsgüte und Veränderungskompetenz („entspricht voll den Anforderungen“) anschließe. Im Übrigen habe er sich die Abweichungsbegründung vom 15. Juli 2011 zu eigen gemacht und dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die entsprechenden Beurteilungsvorschläge des Erstbeurteilers durchgestrichen und die abweichende Stellungnahme paraphiert habe. Hinzu kommt, dass dem Endbeurteiler die die weiteren Beamten der Vergleichsgruppe (insgesamt 141) betreffenden Beurteilungsvorschläge bzw. abweichenden Stellungnahmen sowie eine auf dieser Grundlage für die Endbeurteilerbe-sprechung am 24. August 2011 erstellte „Rangfolgenliste“ vorgelegen haben. Nach alledem gibt es keinen greifbaren Anhalt für die Annahme des Klägers, der Endbeurteiler habe nicht über eine hinreichende Erkenntnisgrundlage für seine Absenkungsentscheidung verfügt.
9Keine andere Bewertung rechtfertigt der Einwand des Klägers, der ihn betreffende Beurteilungsvorschlag sei in der Endbeurteilerbesprechung nicht besprochen worden. Dies stellt es für sich gesehen nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler im Streitfall eine hinreichende Grundlage für seine Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn diesem lag der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers jedenfalls vor der Schlusszeichnung der Beurteilung vor.
10Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass „jede Beurteilung in der Endbeurteilerbesprechung mit den anderen zu vergleichen“ gewesen wäre. Nach der von ihm angeführten Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol sind die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Dies ist im Streitfall indes geschehen. Gegenstand der Endbeurteilerbesprechung war - wie ausgeführt - eine Rangfolgenliste der zu beurteilenden Beamten, die sich aus den Bewertungen der Erstbeurteiler in Gestalt der gegebenenfalls abweichenden Stellungnahmen der Direktionsleiter zusammengesetzt hat (vgl. Blatt 38 bis 44 Beiakte Heft 1). Ausweislich des Protokolls der Endbeurteilerbesprechung vom 24. August 2011 hat auf der Grundlage dieser Rangfolgenliste, aus der unter anderem das Gesamturteil und die Bewertung der Einzelmerkmale ersichtlich waren, eine „vergleichende Betrachtung der Beamtinnen/Beamten untereinander“ stattgefunden. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass über den Erstbeurteilervorschlag des Klägers in der Endbeurteilerbesprechung nicht ausdrücklich gesprochen worden ist. Denn dies verlangen die Beurteilungsrichtlinien nicht.
11Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet es, ob die Rangfolgenliste für die Teilnehmer der Endbeurteilerbesprechung hat erkennbar werden lassen, dass in Einzelfällen der Erstbeurteilervorschlag durch die abweichende Stellungnahme der Direktionsleiter eine Absenkung erfahren hat. Denn jedenfalls der für die Erstellung der abschließenden Beurteilung zuständige Behördenleiter (vgl. Nr. 9.3 BRL Pol) hat sowohl die Erstbeurteilervorschläge als auch die von den Direktionsleitern vorgeschlagenen Notenänderungen zur Kenntnis genommen.
12Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch das Vorbringen des Klägers nicht, die dienstliche Beurteilung vom 14. September 2011 sei nicht plausibel, weil sie entgegen der Regelvermutung in Nr. 6 BRL Pol „trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung in einzelnen Merkmalen sogar eine Verschlechterung“ darstelle. Das Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es setzt sich nicht hinreichend mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach ist – wie das Verwaltungsgericht mit Recht bemerkt hat – in jeder Beurteilungsrunde eine eigenständige Bewertung der im jeweiligen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung und Befähigung vorzunehmen, und zwar im Quervergleich mit gerade den Beamten, die zum Beurteilungsstichtag derselben Vergleichsgruppe angehörten. Bereits aus diesen Gründen sei es naheliegend, dass die Bewertung der Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten anders ausfallen könne als in der Vorbeurteilung. Der ausschließliche Bewertungsmaßstab für die Beurteilungen (sei) die individuelle Leistung der Beamtinnen und Beamten.“
13Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil folgen nicht aus dem Vorbringen, in dem vom Endbeurteiler unterzeichneten Entwurf der dienstlichen Beurteilung seien unter „I. Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum (Nr. 5 BRL Pol)“ wesentliche Tätigkeiten des Klägers nicht aufgeführt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, durch die Bezeichnung des Dienstpostens (Dezernat ZA 32) sei deutlich gemacht worden, in welchem Aufgabenbereich der Kläger die den Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten erbracht habe. Im Übrigen reichten auch die bereits in der Entwurfsfassung enthaltenen Angaben („ZI 3, […] Sachbearbeiter im Dezernat ZA 32“) aus, um den mit den einzelnen Sachgebieten seiner Behörde vertrauten Endbeurteiler über die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht. Es erschöpft sich im Wesentlichen im bloßen Bestreiten der angeführten Feststellungen.
14Das Zulassungsvorbringen, der dem Endbeurteiler vorgelegte Beurteilungsvorschlag habe unter Ziffer „III. Zusätzliche Angaben und Verwendung“ keine Angaben zur „körperliche[n] Leistungsfähigkeit (Nr. 7.2 BRL Pol)“ und zur „Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen (Nr. 7.3 BRL Pol)“ enthalten, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 11 und 12 des angefochtenen Urteils auseinandersetzt.
15Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte habe ausweislich des Protokolls über die Maßstabsbesprechung vom 14. Juni 2011 „neben den Aspekten der Leistungssteigerung bzw. des Leistungsabfalls und der Leistungskonstanz“ rechtsfehlerhaft weitere Aspekte und Kriterien berücksichtigt (u.a. die Sachbearbeitung komplexer Vorgänge mit besonderem Schwierigkeitsgrad oder erhöhtem Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf, Spezialisierung durch besondere Fortbildungen oder durch Anwendungserfahrung). Für den Einwand des Klägers, der Endbeurteiler habe die angeführten Aspekte unabhängig („neben“) von den in Nr. 6.1 BRL Pol aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen berücksichtigt, gibt es keinen greifbaren Anhalt. Denn auch ausweislich des vom Kläger angeführten Protokolls vom 14. Juni 2011 „zählt allein die erbrachte Leistung“ bzw. sind die vorgenannten Aspekte allein „kein Garant für eine Hervorhebung. Vielmehr kommt es auf die Leistungen der Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Verwendungen an.“
16Erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, die Beurteilung des Klägers vom 14. September 2011 sei bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ein rechtswidriges Beurteilungsverfahren vorsähen. Zur Begründung führt der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg
17- vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, und vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, beide juris -
18an, „bei einer dienstlichen Beurteilung, die allein aus Merkmalen und diesen zugeordneten Noten besteht, ist es dem Beamten (…) überhaupt nicht möglich, substantiiert Einwendungen zu erheben. Er kann nämlich überhaupt nicht mehr absehen, welche Einschätzung des Beurteilers er angreifen kann.“ Dieser Einwand greift nicht durch.
19Die Beurteilung des Klägers schließt mit einem Gesamturteil von 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen“), welches gestützt ist auf die Bewertung von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen. Dem Gesamturteil liegen nach Nr. 6.1 BRL Pol dabei Bewertungen von sieben (bzw. bei Vorgesetzten acht) Merkmalen (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung) anhand von 5 Punktwerten (1 Punkt = entspricht nicht den Anforderungen, 2 Punkte = entspricht im Allgemeinen den Anforderungen, 3 Punkte = entspricht voll den Anforderungen, 4 Punkte = übertrifft die Anforderungen, 5 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) zu Grunde. Sowohl die Leistungsmerkmale als auch die Befähigungsmerkmale werden in den Beurteilungen stichwortartig näher beschrieben (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol). Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juli 2013, 6 B 509/13, festgestellt, dass es einer weitergehenden (textlichen) Begründung, etwa durch Angabe von das jeweilige Werturteil tragenden Tatsachen, nicht bedarf. Denn es unterliegt – gegebenenfalls innerhalb des durch Beurteilungsrichtlinien gezogenen Rahmens – grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris, Rdn. 20.
21Diesen Anforderungen entspricht die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. September 2011. Insbesondere genügt die Verwendung von Punktwerten bzw. diesen entsprechenden Noten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss. Weitergehende Begründungspflichten sehen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht vor. Dies entbindet den Beurteiler zwar nicht davon, seine Beurteilung gegebenenfalls im weiteren (Gerichts)Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren. An solchen Einwänden fehlt es indes im Streitfall.
22Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.
23Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hat keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.
24Ohne Erfolg stützt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darauf, dass das Verwaltungsgericht von dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25. September 2012, 4 S 660/11, abgewichen sei.
25Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 124, Rdn. 12, wonach bei Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Oberverwaltungsgerichts die Berufung in der Regel wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.
26Dies gilt bereits deswegen, weil der VGH Baden-Württemberg einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann rechtsfehlerhaft sei, wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl ohne nähere Begründung erfolgt, nicht aufgestellt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6. Mai 2014, 4 S 1095/13, juris, Rdn. 27 und 28, klargestellt, dass - je nach Ausdifferenziertheit der zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale - auch eine dienstliche Beurteilung ein hinreichend klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten vermitteln kann, bei der sich die Bewertung in der Vergabe von Punktzahlen erschöpft.
27Schließlich ist ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
28Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe seine Anträge, Beweis über die Tatsachen zu erheben, dass
29„1. in der Endbeurteilerbesprechung die Liste der Vergleichsgruppe in einer Form vorgelegen hat, die das Votum der Erstbeurteiler nicht erkennen ließ, und
302. über die Abstufung des Votums des Erstbeurteilers für den Kläger nicht gesprochen worden ist“,
31zu Unrecht abgelehnt und die betreffenden Tatsachen nicht ausreichend ermittelt, ist dies im Zusammenhang mit der Überprüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht von Bedeutung. Denn maßgeblich ist, ob die den Gegenstand der Beweisanträge bildenden Tatsachen vom Standpunkt des Gerichts, das über den Beweisantrag zu entscheiden hatte, hier also des Verwaltungsgerichts, entscheidungserheblich waren. Dies war hier aus den Gründen des Beschlusses vom 16. April 2013, mit dem das Verwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachenfragen als wahr unterstellt und die Beweisanträge abgelehnt hat, nicht der Fall.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.