Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2015 - 2 K 7176/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. April 1956 geborene Kläger steht im Polizeidienst des beklagten Landes und ist als Sachbearbeiter im Sachgebiet ZA 1.2 im Polizeipräsidium X. tätig. Er wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014.
3Der Kläger wurde zuvor für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 dienstlich beurteilt. In diesem Zeitraum war der Kläger zunächst in einem Statusamt nach A 9 BBesO bei der Polizeiwache P. tätig. Am 28. Dezember 2009 wurde er zum Polizeioberkommissar mit einem Statusamt nach A 10 BBesO ernannt. Ab dem 22. März 2010 war er in der Polizeiinspektion T. tätig, bevor er zum 1. November 2011 zu seiner jetzigen Dienststelle im Polizeipräsidium X. umgesetzt wurde. Mit Beurteilung vom 24. Oktober 2011 wurde der Kläger von der Endbeurteilerin mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ und insgesamt 23 Punkten in den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet. Im Einzelnen wurde er in den Merkmalen „Veränderungskompetenz“ und „Soziale Kompetenz“ mit jeweils 4 Punkten („übertrifft die Anforderungen“) und in den übrigen fünf Merkmalen mit jeweils 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen“) bewertet. Dies entsprach dem Beurteilungsvorschlag des Zeugen PHK T1. .
4Für den hier gegenständlichen Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 gab Polizeipräsidentin S. mit Schreiben vom 29. April 2014 an alle Erstbeurteiler die Einzelheiten zum Ablauf des Regelbeurteilungsverfahrens gehobener und mittlerer Dienst zum Stichtag 1. Juni 2014 bekannt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beurteilungsvorschläge von den Erstbeurteilern mit Vorblatt mit ihrem jeweiligen Notenvotum zu erstellen seien und sodann die Weitergabe an die Linienvorgesetzten erfolge. Weiter heißt es, wenn dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers aus Sicht des Linienvorgesetzten nicht zu folgen sei, sei dies auf dem Beurteilungsvorblatt kenntlich zu machen. Die „abweichende Stellungnahme“ auf der Rückseite des Vorblattes, das als Arbeitspapier diene, könne sich zunächst darauf beschränken, ob individuelle oder einzelfallübergreifende Gründe, beispielsweise eine anderslautende Einschätzung der dienstlichen Leistungen in Relation zu den übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe („Quervergleich“) ausschlaggebend für die Anhebung bzw. Absenkung des Beurteilungsvorschlags gewesen seien.
5Am 4. Juni 2014 fand das Beurteilungsgespräch zwischen dem Kläger und seinem Erstbeurteiler, dem Zeugen PHK T1. , statt. Im Beurteilungsvorschlag erhielt der Kläger daraufhin das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ und insgesamt 24 Punkte in den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen. Im Einzelnen bewertete der Erstbeurteiler die Merkmale „Leistungsgüte“, „Leistungsumfang“ und „Soziale Kompetenz“ mit jeweils 4 Punkten und die übrigen vier Merkmale mit jeweils 3 Punkten. Auf dem Vorblatt zum Entwurf der dienstlichen Beurteilung wurde jeweils handschriftlich neben dem Punktwert 3 zum Merkmal „Arbeitseinsatz“ eine „4“ und neben dem Punktwert 4 zum Merkmal „Leistungsumfang“ eine „3“ vermerkt. Die abweichende Stellungnahme wurde unter dem 24. Juli 2014 vom Direktionsleiter ZA, LRD I. , unterzeichnet und folgendermaßen begründet: „Unter Anwendung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabs in der Vergleichsgruppe votiere ich, den Beamten L. im Leistungsquervergleich wie folgt zu beurteilen: Gesamtnote 3 3 – 4 – 3 – 4 – 3 – 3 – 4.“
6Am 4. und 5. August 2014 fand die Beurteilerbesprechung statt. Ausweislich des Ergebnisprotokolls vom 6. August 2014 nahm daran neben Polizeipräsidentin S. unter anderem LRD I. teil. Im Protokoll wurde festgehalten, dass bei der Beurteilerbesprechung die Beurteilungsvorschläge für die Beamtinnen und Beamten aller Vergleichsgruppen vorgelegen hätten und getrennt nach Vergleichsgruppen in die Besprechung eingeführt worden seien. Die Leiter der Direktionen, der Leiter des Leitungsstabes sowie der Leiter der Pressestelle hätten die Gelegenheit wahrgenommen, zum Leistungsbild der ihrem jeweiligen Führungsbereich angehörenden zu Beurteilenden näher vorzutragen, ihr Votum zu den Beurteilungsvorschlägen im Einzelnen zu begründen und diesbezügliche Fragen der Endbeurteilerin zu beantworten. Alle Veränderungen seien unter Berücksichtigung des Quervergleichs erfolgt.
7Mit Datum vom 5. September 2014 unterzeichnete Polizeipräsidentin S. die Beurteilung. Die Bekanntgabe an den Kläger erfolgte am 29. September 2014. Der Kläger erhielt das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ und wurde in den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen mit insgesamt 24 Punkten bewertet. Er wurde – entsprechend dem Votum von LRD I. – in den Merkmalen „Arbeitseinsatz“, „Leistungsgüte“ und „Soziale Kompetenz“ mit jeweils 4 Punkten und in den übrigen Merkmalen mit jeweils 3 Punkten bewertet. In der Anlage zur Beurteilung wurde ausgeführt: „Die Leistungen des POK L. wurden einem Quervergleich mit denen der übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe unterzogen. Unter Anlegung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes ist daher diese Bewertung wie folgt zu ändern“. Gemäß der anschließend aufgeführten Tabelle wurde das Merkmal „Arbeitseinsatz“ von 3 auf 4 Punkte angehoben und das Merkmal „Leistungsumfang“ von 4 auf 3 Punkte abgesenkt.
8Der Kläger hat am 3. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus:
9Die angegriffene Beurteilung verstoße gegen Nr. 6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol – Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010 – 45.2-26.00.05 –, MBl. NRW. S. 677), wonach sich regelmäßig die gestiegene Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke. Der Kläger befinde sich seit dem Jahr 2009 in der Vergleichsgruppe A 10 und sei daher wiederholt im selben statusrechtlichen Amt beurteilt worden. Im Hinblick auf seine Vorbeurteilung für den Zeitraum 2008 bis 2011 habe er jedoch eine Verbesserung seiner Leistungen nicht erfahren.
10Darüber hinaus sei die Beurteilung rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler nicht frei in seiner Entscheidung gewesen sei. Der Kläger behauptet insoweit, der Erstbeurteiler habe ihm gegenüber ausdrücklich erklärt, dass er keine bessere Beurteilung habe erhalten können. Ein anderer Kollege habe besser beurteilt werden müssen. Der Erstbeurteiler habe weiter gesagt, der Kläger habe das Pech, kein „Sachgebietsvertreter“ zu sein. Er habe den Kläger nicht besser beurteilen können, weil der Vertreter des Sachgebietsleiters vor ihn gesetzt sei. Auf die Frage, ob es aufgrund der besonderen Situation Gespräche gegeben habe, habe der Erstbeurteiler geantwortet: „Ja. Aber ich sage dir nicht mit wem und nicht was Inhalt des Gespräches war.“ Es handele sich bei dem Kläger um ein „Quotenopfer“. Er, der Kläger, habe aufgrund der Gespräche den Eindruck gewonnen, dass der Erstbeurteiler ihn anders beurteilt habe, als er seine Leistung verstanden habe und als er dies in den vorangegangenen Jahren zum Ausdruck gebracht habe. Auch habe der Erstbeurteiler sich bei ihm einmal für eine „150%ige Leistung“ bedankt.
11Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass sich die Veränderung der Bewertung in den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen durch die Endbeurteilerin nicht aus den Verwaltungsvorgängen ergebe. Der Kläger trägt vor, über ihn sei in der Beurteilerbesprechung gar nicht gesprochen worden. Das zeige auch das Protokoll vom 6. August 2014. Die Endbeurteilerin habe demnach keine Erkenntnisse gehabt, aufgrund derer sie die Beurteilung des Klägers habe absenken können. Es sei für den Kläger nicht erkennbar, wie die Endbeurteilerin zu dieser Entscheidung gekommen sei. Eine entsprechende Begründung mit Ausnahme auf den Hinweis des Quervergleichs in der Vergleichsgruppe sei nicht ersichtlich. Auch deshalb sei die Beurteilung rechtswidrig.
12Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 30 als Schwerbehinderter anerkannt sei. Vor diesem Hintergrund sei die Absenkung im Merkmal „Leistungsumfang“ nicht sachgerecht. Insoweit trägt der Kläger sinngemäß vor, das Merkmal „Leistungsumfang“ könne allein wegen abnehmender Quantität der zu erbringenden Leistungen ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderteneigenschaft nicht abgesenkt werden.
13Der Kläger beantragt,
14das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 5. September 2014 aufzuheben und ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
15Das beklagte Land beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt das Polizeipräsidium X. aus:
18Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien liege nicht vor. Die nach den BRL Pol in der Regel positive Auswirkung der gestiegenen Diensterfahrung auf das Leistungsbild treffe beim Kläger, was das Gesamtergebnis seiner Beurteilung angehe, nicht zu. Es sei jedoch nicht richtig, dass sich gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung des Klägers überhaupt keine Leistungssteigerung ergeben habe. Dass es keine Veränderung im Gesamtergebnis gegeben habe, bedeute nicht zwangsläufig, dass die Bewertung nicht besser geworden sei. Es zeige lediglich auf, dass die Leistungen des Klägers die Erwartungen nicht in dem Maße übertroffen hätten, welches eine Verbesserung des Gesamtergebnisses begründet hätte. Im Übrigen habe die Regelbeurteilung aus dem Jahr 2011 nicht nur in der Wertesumme eine Steigerung erfahren, sondern auch in der Gewichtung. Die Regelbeurteilung aus dem Jahr 2011 weise eine Wertesumme von 23 Punkten auf, während die Regelbeurteilung aus dem Jahr 2014 eine Wertesumme von 24 Punkten aufweise. Darüber hinaus würden die Merkmale „Leistungsgüte“, „Leistungsumfang“ und „Soziale Kompetenz“ jeweils mit 1,5 gewichtet. Bei der Regelbeurteilung im Jahr 2011 habe der Kläger lediglich in dem mit 1,5 gewichteten Merkmal „Soziale Kompetenz“ 4 Punkte erhalten, während er bei der Regelbeurteilung im Jahr 2014 in einem weiteren mit 1,5 gewichteten Merkmal („Leistungsgüte“) eine Bewertung mit 4 Punkten erfahren habe.
19Die Veränderungen gegenüber dem Beurteilungsvorschlag ergäben sich unmittelbar aus der dienstlichen Beurteilung. Diese habe die Endbeurteilerin nach der Beratung durch die Direktionsleiter aufgrund des Leistungsquervergleichs aller Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppen in der Beurteilerbesprechung beschlossen. Bei der Beurteilerbesprechung seien alle zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten in jeder Vergleichsgruppe der Reihe nach angesprochen worden, so auch der Kläger. Der Kläger sei nicht im Protokoll aufgeführt, weil dort nur diejenigen Beamten (namentlich) erwähnt würden, bei denen die Endbeurteilerin zu einem gegenüber dem Votum des jeweiligen Direktionsleiters unterschiedlichen Beurteilungsergebnis gekommen sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Des Weiteren vertritt das Polizeipräsidium X. unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen aus der Rechtsprechung die Auffassung, dass es nicht zu verlangen sei, dass dienstliche Beurteilungen, in denen Punktwerte zu den einzelnen Merkmalen vergeben würden, mit einer individualisierten verbalen Plausibilisierung zu versehen seien. Sofern – wie hier – die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen beruhe, könne und müsse die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Dass derartige Begründungen auf Grund ihrer Abstrahierung möglicherweise formelhaft wirkten, sei noch kein Begründungsdefizit.
20Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt der anlässlich der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 5. September 2014 hinsichtlich der zu erwartenden Gesamtnote geführten Gespräche zwischen dem Zeugen PHK T1. und dem Kläger durch Vernehmung des Zeugen PHK T1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zusätzlich auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte des Klägers Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.
23Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung des Polizeipräsidiums X. vom 5. September 2014 ist rechtmäßig.
24Nach ständiger Rechtsprechung,
25vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 7. April 2011 - 6 A 1495/10 -, juris, Rn. 14,
26unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
27Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er – wie hier – für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind.
28Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 - 6 A 1767/11 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -, juris, Rn. 10.
29Die Beurteilung vom 5. September 2014 ist zunächst unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften erstellt worden. Insbesondere hat der Erstbeurteiler am 4. Juni 2014 vor Erstellung seines Beurteilungsvorschlags das nach Nr. 9.1 Abs. 1 BRL Pol vorgeschriebene Beurteilungsgespräch mit dem Kläger geführt. Darüber hinaus fand am 4. und 5. August 2014 unter Leitung der Polizeipräsidentin als nach Nr. 9.3 BRL Pol zuständiger Endbeurteilerin in Anwesenheit weiterer personen- und sachkundiger Bediensteter einschließlich der Gleichstellungsbeauftragten die Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRL Pol statt.
30Die Kammer vermag auch keine materiell-rechtlichen Fehler festzustellen.
31Ein Verstoß gegen Nr. 6 Abs. 1 BRL Pol liegt nicht vor. Hiernach ist in der Regel anzunehmen, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Regelvermutung keinen Automatismus beinhaltet. Ausweislich der Vorschrift ist auch die Diensterfahrung (nur) zu berücksichtigen, „soweit“ sie sich in der Ausprägung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale oder in der Eignung des Beamten niederschlägt. Dass die Bewertung der Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten im Vergleich zur Vorbeurteilung anders – unter Umständen sogar schlechter – ausfallen kann, folgt bereits daraus, dass in jeder Beurteilungsrunde eine eigenständige Bewertung der im jeweiligen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung und Befähigung vorzunehmen ist, und zwar im Quervergleich mit gerade den Beamten, die zum Beurteilungsstichtag derselben Vergleichsgruppe angehören,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 A 1297/13 -, juris, Rn. 11.
33Das beklagte Land hat ausgeführt, dass sich die Diensterfahrung beim Kläger nicht in dem Maße positiv ausgewirkt habe, dass eine Anhebung des Gesamturteils von 3 auf 4 Punkte gerechtfertigt wäre. Eine weitergehende Begründungspflicht ist mangels substantiierter Einwände des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung nicht zu erkennen. Es ist im Übrigen auch nicht so, dass – wie der Kläger behauptet – sich die Beurteilung im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht verbessert habe. Jedenfalls die Merkmale „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsgüte“ wurden mit 4 statt vormals 3 Punkten bewertet. Insgesamt erhielt der Kläger in den Einzelmerkmalen insgesamt 24 statt vormals 23 Punkte. Dass sich die Diensterfahrung darüber hinaus auch in einer Verbesserung des Gesamturteils niederschlagen soll, lässt sich Nr. 6 Abs. 1 BRL Pol nicht entnehmen.
34Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Erstbeurteiler in seiner Entscheidung nicht frei gewesen sei und dass diesem die Vorgabe gemacht worden sei, andere Personen besser als den Kläger zu beurteilen. Zwar wäre – sofern dies in tatsächlicher Hinsicht zuträfe – die Beurteilung als rechtswidrig anzusehen. Nach Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 1 BRL Pol beurteilt der Erstbeurteiler unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden. Dieser Grundsatz folgt unmittelbar aus den Zwecken der dienstlichen Beurteilung. Diese soll die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Beamten feststellen (vgl. § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW) und ausgehend davon die Leistungen dem Grundsatz der Bestenauslese folgend differenzieren und untereinander vergleichbar machen (vgl. Nr. 1 Abs. 1 BRL Pol). Dementsprechend wäre die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers in unzulässiger Weise berührt, wenn Vorgesetzte beispielsweise eine bestimmte Erwartungshaltung artikulieren oder verdeutlichen,
35vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2007 - 6 A 1663/05 -, juris, Rn. 5.
36Mit diesen Grundsätzen wäre es unvereinbar, wenn – wie vom Kläger sinngemäß vorgetragen – die Beurteilung nicht allein auf seine im Rahmen der Vergleichsgruppe zu bewertende dienstliche Leistung und Befähigung gestützt worden wäre, sondern andere Personen aus derselben Vergleichsgruppe allein aufgrund ihrer Funktion als Sachgebietsleiter von vornherein eine bessere Beurteilung erhalten sollten. Die dann anzunehmende sachwidrige Beurteilungserwägung widerspräche zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz, demzufolge alle zu beurteilenden Beamten dem gleichen Beurteilungsmaßstab gemäß der BRL Pol unterliegen.
37Die vom Kläger behauptete Tatsache, für welche er die materielle Beweislast trägt, steht jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, § 108 Abs. 1 VwGO. Der Zeuge PHK T1. ist in der mündlichen Verhandlung den Behauptungen des Klägers glaubhaft entgegen getreten. Er hat dargestellt, dass ihm gegenüber keine derartigen Weisungen – auch nicht informeller Art – ergangen seien. Auch sei bei der Beurteilung des Klägers nicht die fehlende Funktion der Vertretung des Sachgebietsleiters entscheidend gewesen. Die Kammer hat keinen begründeten Anlass, an der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln. Zugunsten der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht, dass er Erinnerungslücken in den Details zugesteht und diese zugleich nachvollziehbar damit begründet, dass er dem Inhalt der Gespräche damals keine besondere Bedeutung beigemessen habe. Zugunsten der Glaubhaftigkeit spricht weiter, dass der Zeuge eine möglicherweise sachwidrige Überlegung anderer Art eingeräumt hat, die nach seiner Darstellung aber für den Beurteilungsvorschlag im Ergebnis nicht mehr berücksichtigt wurde. Konkret hat der Zeuge erklärt, er habe mit Blick auf die Tatsache, dass die streitige Regelbeurteilung die letzte Regelbeurteilung des Klägers in dessen Berufsleben gewesen sei, bei jemandem – bei wem genau könne er sich aber nicht erinnern – nachgefragt, ob bei der Beurteilung unabhängig von der tatsächlichen Leistung auch dieses „soziale Kriterium“ zugunsten des Klägers berücksichtigt werden könnte. Ein solches „soziales Kriterium“ sehen die für die Regelbeurteilung maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht vor. Es wäre angesichts des allein an der tatsächlichen Leistung und Befähigung des Beamten orientierten Beurteilungszwecks in rechtlicher Hinsicht auch als sachwidrig zu beanstanden. Der Zeuge hat dies offensichtlich selbst erkannt und den Umstand der letztmaligen Regelbeurteilung seinem Beurteilungsvorschlag – nach seiner auch insoweit glaubhaften Aussage – nicht zugrunde gelegt.
38Soweit der Kläger noch mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2015 hat vortragen lassen, dass er im Zuge der Erstellung der dienstlichen Regelbeurteilung als „Quotenopfer“ bezeichnet worden sei, ist anzumerken, dass er sich hieran – ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung – zuletzt nicht mehr erinnern konnte. Abgesehen davon ist weiter anzumerken, dass der Begriff „Quotenopfer“ – so er denn zwischen dem Kläger und dem Zeugen tatsächlich oder sinngemäß verwandt worden wäre – anders als die anderen vom Kläger behaupteten Aussagen nicht zwingend eine sachwidrige Beurteilungserwägung darstellte. Dieser Begriff bezieht sich bei verständiger Würdigung lediglich – wenn auch auf überspitzte Weise – darauf, dass sich bei einzelnen Beamten aufgrund der Betrachtung des Quervergleichs insbesondere auch Absenkungen im Gesamturteil ergeben können. Diese Folge ergibt sich regelmäßig aus der Regelung in Nr. 8.2.2 BRL Pol. Danach sollen, was als Konkretisierung der vom Dienstherrn gewollten Beurteilungsmaßstäbe rechtlich zulässig ist,
39vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 6 B 648/15 -, juris, Rn. 8,
40bei der Festlegung der Gesamtnote als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) für den jeweiligen Anteil der zu beurteilenden Beamten der jeweiligen Vergleichsgruppe berücksichtigt werden.
41Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Klägers, die Veränderungen der Einzelmerkmale aus dem Beurteilungsvorschlag seien nicht hinreichend plausibel gemacht und die Endbeurteilerin habe insbesondere die Absenkung im Merkmal „Leistungsumfang“ auf keine konkreten Erkenntnisse über den Kläger stützen können.
42Soweit der Kläger vorträgt, dass der Erstbeurteiler ihn nach den sinngemäß übereinstimmenden Aussagen zwischendurch für seine Leistung gelobt habe, kann dies die Plausibilität der Bewertungen im Einzelnen nicht erschüttern. Insoweit fehlt es schon an einem hinreichend substantiierten Vortrag, auf welche konkrete Leistung sich dieses Lob bezogen haben soll, zumal der Kläger gerade auch in den Merkmalen „Leistungsgüte“ und „Arbeitseinsatz“ mit 4 Punkten überdurchschnittlich bewertet wurde. Vor allem aber kommt es für die Beurteilung nicht allein auf die Güte einzelner Leistungen sondern auf die Leistung während des gesamten Beurteilungszeitraums und – wie ausgeführt – auf den Quervergleich mit der Vergleichsgruppe an.
43Auch ist die Absenkung im Merkmal „Leistungsumfang“ nicht unzureichend mit Blick auf die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers begründet. Zunächst ist auch für die Bewertung dieses Merkmals nicht (allein) die absolute Quantität der geleisteten Dienste maßgeblich, sondern der Quervergleich zu den Leistungen in der Vergleichsgruppe. Konkrete Gründe, aus denen dieser Vergleich stärker zugunsten des Klägers ausfallen müsste, hat dieser nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Schwerbehinderteneigenschaft allein kann keine überdurchschnittliche Bewertung des „Leistungsumfangs“ begründen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das beklagte Land habe ihm wegen der Schwerbehinderteneigenschaft eine (mögliche) messbare Abnahme seiner Leistung nicht vorhalten dürfen. Nach Nr. 10.1 BRL Pol ist bei der Beurteilung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen; eine geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruht, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. Dass diese Vorgaben im Streitfall nicht beachtet worden sind, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge PHK T1. hat ausgesagt, dass ihm die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags bewusst gewesen sei. Das ist schon deshalb glaubhaft, da die Schwerbehindertenvertretung laut der vom Kläger nicht widersprochenen Aussage des Zeugen bei dem Beurteilungsgespräch am 4. Juni 2014 zugegen war. Zudem war die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers sowohl auf der hier gegenständlichen dienstlichen Beurteilung als auch auf der vorangegangenen Regelbeurteilung, an der der Zeuge PHK T1. ebenfalls als Erstbeurteiler mitgewirkt hatte, jeweils an der dafür vorgesehenen Stelle vermerkt.
44Soweit der Kläger bestreitet, dass seine Leistungen und Befähigungen sowie der Beurteilungsvorschlag insgesamt auf der Beurteilerbesprechung gesondert thematisiert worden seien, ist diese Behauptung nicht hinreichend substantiiert. Das beklagte Land kann seine Darstellung, dass alle zu beurteilenden Beamten der Reihe nach angesprochen worden seien, auf das Ergebnisprotokoll vom 6. August 2014 stützen. Diesem zufolge wurden die Beurteilungsvorschläge für die Beamten aller Vergleichsgruppen – also auch der Vergleichsgruppe A 10 des Klägers – in die Besprechung eingeführt. Aus welchen Gründen dies entgegen der Darstellung im Protokoll allgemein oder speziell im Fall des Klägers nicht der Fall gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung anhand seiner eigenen Anschauung aus vergleichbaren Besprechungen anschaulich dargelegt, dass die Beurteilungsvorschläge und abweichenden Stellungnahmen einzeln mittels eines Computers „an die Wand geworfen“ würden. Jedenfalls war als Linienvorgesetzter des Klägers der Direktionsleiter ZA, LRD I. bei der Besprechung zugegen, der ausweislich des Protokolls auch Gelegenheit hatte, zum Leistungsbild der zu Beurteilenden aus der Direktion ZA – somit auch zu dem des Klägers – näher vorzutragen und sein Votum zum Beurteilungsvorschlag im Einzelnen zu begründen. Insofern hat die Kammer auch keinen Anlass zu Zweifeln, dass die Endbeurteilerin die Abweichungen vom Beurteilungsvorschlag auf die schon schriftlich unter dem 24. Juli 2014 vom Direktionsleiter dargestellten Gründe gestützt hat.
45Eine andere Wertung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger im Gegensatz zu einzelnen anderen Beamten aus seiner Vergleichsgruppe nicht namentlich im Ergebnisprotokoll vom 6. August 2014 aufgeführt ist. Das Polizeipräsidium X. hat insofern nachvollziehbar das von ihm praktizierte Beurteilungsverfahren dargestellt. Dieses entspricht dem im Schreiben der Polizeipräsidentin vom 29. April 2014 dargestellten Verfahren und steht mit den Regelungen der BRL Pol in Einklang. Gemäß Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 5 BRL Pol ist der Beurteilungsvorschlag der Schlusszeichnenden auf dem Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen. Dabei haben die Vorgesetzten der Erstbeurteiler den Vorschlag mit ihren Vorgesetzten zu erörtern und auch zu berücksichtigen, inwieweit der zu Beurteilende im Vergleich zu anderen ihnen unterstehenden Beamten der Vergleichsgruppe den Anforderungen entsprochen hat. Daraus folgt gerade die Möglichkeit einer abweichenden Stellungnahme und Bewertung durch den Linienvorgesetzten, wie dies im Streitfall unter dem 24. Juli 2014 durch LRD I. geschah. Gemäß Nr. 9.2 „Erstellung der Beurteilungen“ Abs. 3 BRL Pol ist der Beurteilungsvorschlag sodann als Entwurf zu kennzeichnen und einschließlich des Vorblatts – hier mit der abweichenden Stellungnahme und Bewertung – auf dem Dienstweg der Schlusszeichnenden vorzulegen.
46Die Vorgehensweise des Polizeipräsidiums X. , im Ergebnisprotokoll der Beurteilerbesprechung nur noch auf solche Beamte namentlich einzugehen, bei denen die Endbeurteilung nicht mit dem abweichenden Votum auf dem Vorblatt übereinstimmt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Protokollierung im Sinne des Klägervorbringens lässt sich auch § 93 Abs. 1 LBG NRW nicht entnehmen,
47vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2015 - 6 A 1358/13 -, juris, Rn. 45, wonach die Beurteilungsrichtlinien keine Aussagen dazu treffen, in welcher Weise der Schlusszeichnende die Beratung durch die „weiteren Bediensteten“ zu gestalten (und zu protokollieren) hat.
48Dem Begründungserfordernis gemäß Nr. 9.2 BRL Pol kann hinreichend und für den zu Beurteilenden nachvollziehbar in der dienstlichen Beurteilung selbst entsprochen werden. Auch lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die nicht angesprochenen Beurteilungsvorschläge überhaupt nicht thematisiert worden seien. Bei 305 Beamten allein in der Vergleichsgruppe A 10 wäre es wenig praktikabel und im Übrigen auch ohne informatorischen Gewinn, sämtliche abweichenden Bewertungen aufzunehmen, wenn diese bereits aus dem jeweiligen Vorblatt hinlänglich ersichtlich sind.
49Schließlich genügt die dienstliche Beurteilung auch dem Begründungserfordernis gemäß Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol. Danach hat die Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Das ist vorliegend mit dem Hinweis auf den Quervergleich mit den übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe und der Anlegung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs erfolgt. Dabei ist angesichts der Darstellung im Ergebnisprotokoll davon auszugehen, dass bei der Beurteilerbesprechung vom 4. und 5. August 2014 die Vergleichsgruppe auf den Kreis aller Beamten mit dem Statusamt A 10 ausgeweitet wurde und die Teilnehmer auch insoweit die zunächst nur auf die Direktion ZA bezogenen Abweichungen bestätigten.
50Eine darüber hinausgehende Begründung war vorliegend nicht erforderlich. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich Umfang und Intensität einer Begründung im Beurteilungsverfahren daran auszurichten haben, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern – wie hier – auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Vordergrund stellen.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 6 B 287/15 -, juris, Rn. 10 (m.w.N.).
52Gemessen hieran ist der Verweis auf den Quervergleich hinreichend plausibel. Substantiierte Einwände – etwa gegen die Absenkung im Merkmal „Leistungsumfang“ – hat der Kläger nicht vorgetragen, so dass auch eine nähere Begründung des beklagten Landes im gerichtlichen Verfahren nicht zu verlangen war.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
54Beschluss:
55Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
56Gründe:
57Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.