Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2015 - B 5 K 14.836

bei uns veröffentlicht am06.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre periodische Beurteilung vom 21. Juli 2014, die den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 21. Juli 2014 umfasst.

1. Die im Jahr ... geborene Klägerin steht als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) im Dienst des Beklagten. Sie unterrichtet am ...-Gymnasium ... Deutsch, Geschichte und Sozialkunde. Ihre Ernennung zur Oberstudienrätin erfolgte mit Wirkung vom 1. August 2005. In der periodischen Beurteilung vom 8. Juni 2011 (Beurteilungszeitraum 13.7.2006-31.12.2010) erhielt sie das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“. Im Schuljahr 2014/2015 (1.8.2014-31.7.2015) war die Klägerin vom Dienst freigestellt (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - KMS - vom 30.12.2013).

2. Im Jahr 2014 wurde die Klägerin erneut dienstlich beurteilt. Die periodische Beurteilung 2014 vom 21. Juli 2014 (Beurteilungszeitraum in ihrem Fall 1.1.2011-21.7.2014) basiert auf den im Jahr 2011 erlassenen neuen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.9.2011, Az. II.5-5 P 4010.2-6.60 919, KWMBl 2011, S. 306 ff.; im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien). In der streitgegenständlichen Beurteilung, die ihr am 25. Juli 2014 eröffnet wurde, erhielt die Klägerin unter Nr. 5 das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“. Zur Begründung des Gesamtergebnisses hieß es, Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin überträfen die Anforderungen. Unter Nr. 1 der Beurteilung sind Tätigkeitsgebiet und Aufgaben der Klägerin im Beurteilungszeitraum aufgezählt. Neben den unterrichteten Fächern und Klassen und dem Arbeitszeitumfang der Klägerin sind darin verschiedene Sonderfunktionen (Fachbetreuung Geschichte und Sozialkunde; Betreuung von Referendaren in Geschichte und Sozialkunde) sowie zahlreiche Zusatztätigkeiten genannt. Die einzelnen Beurteilungsmerkmale (Nr. 2 der Beurteilung) sind in der rechten Spalte jeweils mit „UB“ bewertet. In der linken Spalte, die der Beschreibung der merkmalspezifischen Kriterien dient, sind in kursiver Schrift jeweils die Kriterien wiederholt, die in der Anlage C zu den Beurteilungsrichtlinien genannt sind. Eine auf die Leistung und Befähigung der Klägerin bezogene Würdigung bzw. Subsumtion ist in der Beurteilung nicht enthalten. Unter Nr. 3 (Ergänzende Bemerkungen) heißt es, die Klägerin gestalte das schulische Leben verantwortungsbewusst, mit dem Schwerpunkt politische Bildung und Geschichte, mit. Im Rahmen dessen habe sie z. B. die Bundestagsausstellung und den Lernort „Der Landtag sind wir“ organisiert. Sie habe Zeitzeugen und Politiker zu Veranstaltungen eingeladen und, auch für Kolleginnen und Kollegen der Nachbarschule, schulinterne Lehrerfortbildungen (auch in Form einer Studienfahrt) durchgeführt. Im Wettbewerb „Earsinn“ (BR 2) habe ihre 6. Klasse einen beachtlichen 3. Platz belegt. Unter Nr. 4 der Beurteilung wurde der Klägerin folgende Verwendungseignung zuerkannt: In Geschichte und Sozialkunde alle Fachfunktionen an einem Gymnasium, Seminarlehrerin in Geschichte und Sozialkunde.

Mit Schreiben vom 10. August 2014 erhob die Klägerin Einwände gegen die dienstliche Beurteilung 2014. Im Fach Sozialkunde habe es keinen Unterrichtsbesuch seitens der Schulleitung gegeben. Der Unterrichtsbesuch im Fach Deutsch sei unter ungünstigen Umständen erfolgt, weil in der betreffenden Stunde nur Schülerreferate gehalten worden seien. Ihr enormes Engagement gehe über den Bereich der eigenen Schule hinaus, wie ihre zahlreichen Aktivitäten im Beurteilungszeitraum zeigten. Da ihr in der dienstlichen Beurteilung die Eignung als Seminarlehrerin in Geschichte und Sozialkunde attestiert werde, werde ihr damit faktisch bescheinigt, eine Leistung zu erbringen, die die Anforderungen besonders gut erfülle und die Vergabe des Prädikats „BG“ rechtfertige.

Der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Oberfranken (im Folgenden: Ministerialbeauftragte) wies die Einwendungen nach Einholung einer Stellungnahme der Schulleiterin vom 11. September 2014 mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 als unbegründet zurück. Die durchgeführten Unterrichtsbesuche (einmal im Fach Deutsch und zweimal im Fach Geschichte) erfüllten die Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien. Beim Unterrichtsbesuch im Fach Deutsch habe die Schulleiterin angeboten, in einer anderen Stunde zu kommen, was die Klägerin jedoch abgelehnt habe. Der Unterrichtsbesuch sei durchaus repräsentativ, weil die Klägerin einen gewichtigen Teil der zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit darauf verwende, Referate vortragen zu lassen. Die Schulleiterin teile die Selbsteinschätzung der Klägerin bezüglich ihres enormen schulischen und außerschulischen Engagements nur bedingt und stelle hierbei ein „selektives Verhalten“ der Klägerin fest. Da es auf die Qualität des dienstlichen Handelns, nicht dessen Quantität ankomme, sei die Vergabe des Prädikats „UB“ von Wohlwollen getragen. Aus der der Klägerin zugesprochenen Verwendungseignung folge keine zwingende Vergabe des Prädikats „BG“.

3. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 21. Juli 2014 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, die dienstliche Beurteilung verstoße gegen das Leistungsprinzip und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Nach der Beurteilungsrichtlinie sei auf die Einzelmerkmale jeweils einzeln einzugehen. Dies setze denknotwendig als ersten Schritt die Benennung der beurteilungsrelevanten Tatsachen voraus. In der streitgegenständlichen Beurteilung seien jedoch keine Tatsachen genannt, sondern lediglich die in der Beurteilungsrichtlinie exemplarisch genannten Einzelkriterien ohne jede Subsumtion wiederholt worden. Nach verfassungskonformer Auslegung der Beurteilungsrichtlinie seien sowohl eine Beschreibung als auch eine sprachliche Bewertung durch Angaben von Tatsachen zu den Kriterien der Einzelmerkmale erforderlich. Bei einem anderweitigen Verständnis der Beurteilungsrichtlinie, das sich offenbar bayernweit durchgesetzt habe, wäre diese verfassungswidrig. Wenn eine dienstliche Beurteilung schon bei einer fehlerhaften Sachverhaltsangabe rechtswidrig sei, müsse dies erst recht gelten, wenn es gänzlich an einer Sachverhaltsangabe fehle. Nur bei einer sprachlichen Beschreibung und Bewertung der Einzelmerkmale könne sich ein Gericht in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ein schlüssiges Bild über den Leistungsstand des jeweiligen Beamten machen und dieses in Relation zum Leistungsstand anderer Beamten setzen. Die erstmalige Einführung von Sachverhaltsangaben zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen im Prozess, etwa in einem Konkurrentenstreit, sei nicht möglich. Eine gerichtliche Schlüssigkeitskontrolle der dienstlichen Beurteilung könne weder im Beurteilungsrechtsstreit noch im Konkurrentenstreit stattfinden. Im Übrigen werde auf das Vorbringen der Klägerin im Einwendungsschreiben verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten seien bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung eingehalten worden. Den neuen Vorgaben entsprechend sei in der Beurteilung keine schriftliche verbale Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt. Soweit nach den Beurteilungsrichtlinien auf die Einzelmerkmale der Beurteilung jeweils einzeln einzugehen sei, bedeute dies lediglich, dass zu jedem der Einzelmerkmale eine Bewertung abzugeben sei. Die Erläuterung der jeweiligen Bewertung und die Benennung der zugrunde liegenden Tatsachen erfolgten mündlich im Rahmen des Eröffnungsgesprächs. Die entfallene schriftliche verbale Begründung ändere nichts daran, dass die Bewertungen auf die Beobachtungen der Dienstvorgesetzten sowie der von ihr im Vorfeld der Beurteilungserstellung herangezogenen Personen gestützt seien. Die Beurteilungsrichtlinien verstießen weder gegen den Grundsatz der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes noch gegen das Leistungsprinzip. Ihre verfassungskonforme Auslegung erfordere keine schriftliche Begründung in der Beurteilung selbst. Vielmehr sei die schriftliche Darlegung von Gründen im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung ausreichend. Die Änderung der Beurteilungsrichtlinien sei aufgrund der Erfahrung erfolgt, dass sich Einwendungen in früheren Beurteilungsrunden zu einem großen Teil nicht gegen die Bewertung der Leistungen, sondern gegen einzelne wertende und von der beurteilten Lehrkraft als verletzend oder abqualifizierend empfundene Formulierungen gerichtet hätten. Angesichts der geringen Zahl an Konkurrentenklagen erscheine es unverhältnismäßig, sämtliche Beurteilungen so detailliert schriftlich zu begründen, dass eine gerichtliche Nachprüfung ohne weiteren Vortrag möglich sei. Eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung der Beurteilungen sei nach wie vor möglich. Neben dem Eröffnungsgespräch komme ein erhebliches Gewicht den Erkenntnissen der Schulleitung aus den Unterrichtsbesuchen zu, die mit den Lehrkräften nachbesprochen würden. Es treffe daher nicht zu, dass die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen erstmals im Rahmen eines Gerichtsverfahrens offengelegt würden.

Die Klägerseite erwiderte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg verletze es den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wenn dienstliche Beurteilungen lediglich Punktwerte enthielten, für deren Vergabe jegliche Begründung fehle. In Konkurrentenstreitigkeiten werde die Aufgabe des Gerichts auf den mathematischen Vergleich der vergebenen Noten reduziert. Eine Heilung möglicher Fehler in einer mündlichen Verhandlung sei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich. Häufig seien in einer Konkurrentensituation die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Konkurrenten nicht personenidentisch. Eine dienststellenübergreifende Beurteilung mit dem Ziel, individuelle Unterschiede im Prüfungsmaßstab der unmittelbaren Dienstvorgesetzten auszugleichen, sei nur in einem bayernweiten Verfahren möglich. Dieses Verfahren verfehle jedoch dann seinen Zweck, wenn den Beamten durch formalistisch gehandhabte Beurteilungsrichtlinien die Plausibilitätskontrolle genommen werde.

Hierzu führte die Beklagtenseite aus, bei den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg handele es sich um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebenen Auffassung, der sich andere Oberverwaltungsgerichte nicht angeschlossen hätten. Im Übrigen sei vorliegend, anders als im Fall des VGH Baden-Württemberg, keineswegs die erstmalige schriftliche Begründung der Bewertungen in der Klageerwiderung erfolgt. Die Klägerin habe im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, das nach den Beurteilungsrichtlinien Teil der Beurteilungsverfahrens sei, eine schriftliche Begründung erhalten, die den Anforderungen auch der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg genüge. Zudem sei bei der Klägerin schon im Beurteilungstext selbst die Bewertung in deutlich mehr Einzelmerkmalen als in dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall erfolgt. Es fänden sich eine vergleichsweise detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten und unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars Textausführungen, die das Bild abrundeten. Die Einzelbewertungen zeichneten ein sehr homogenes Bild und könnten das Gesamtergebnis in jeder denkbaren Form der Gewichtung tragen. Für diesen Fall regele das die Beurteilungsrichtlinien ergänzende Schreiben des Kultusministeriums (KMS) vom 6. November 2013, dass nur dann eine nähere Begründung des Gesamturteils erforderlich sei, wenn sich dieses nicht unmittelbar schlüssig und ohne weitere Gewichtung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale ergebe. Unter Nr. 5 des Beurteilungsformulars solle nicht gerade doch wieder eine Beschreibung der zuvor in den Einzelmerkmalen bewerteten Leistungen der Lehrkraft mit Worten erfolgen, sondern lediglich transparent gemacht werden, in welcher Weise der Beurteilende auf der Grundlage der Bewertungen in den Einzelmerkmalen das Gesamturteil gebildet habe.

Die Klägerbevollmächtigten erwiderten, die vom Beklagten angegebenen Gerichtsentscheidungen überzeugten nicht und gingen nicht auf die Situation einer Konkurrentenklage ein. Das Gericht sei im Rahmen eines Konkurrentenstreits deutlich besser in der Lage, die Leistungen und Leistungsunterschiede zwischen den Beteiligten zu erkennen, wenn neben der rein nummerischen Notenvergabe in Einzelmerkmalen eine textliche Beschreibung und Bewertung der erbrachten Leistungen eingefügt werde. Nur dies entspreche den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur klaren und gerichtlich nachvollziehbaren Abfassung dienstlicher Beurteilungen.

Auf gerichtliche Anfrage teilte die Beklagtenseite mit, dass die bereits mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014 eröffnete periodische Beurteilung der Klägerin, verbunden mit einer Verkürzung des Beurteilungszeitraums, gemäß dem KMS vom 6. November 2013 erfolgt sei. Die Verkürzung sei wegen des im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch genommenen Freistellungsjahres der Klägerin erfolgt. Zur Vermeidung differierender Beurteilungsmaßstäbe und zur Wahrung der Chancengleichheit würden die Schulleiter bis spätestens 31. Oktober 2014 zur Vorlage einer Namensliste der zu beurteilenden Lehrkräfte mit Angabe der beabsichtigten Gesamturteile sowie einer Übersicht über die Häufigkeit der beabsichtigten Prädikate gebeten. Die Erstellung dieser Liste sei im Laufe des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2013/2014 als Ergebnis des vierjährigen Beurteilungsprozesses erfolgt. Daher sei auch bei einer um ein halbes Jahr vorgezogenen Eröffnung der Beurteilung, wie im Fall der Klägerin, das Prädikat das Ergebnis eines langfristigen Prozesses, der das gesamte Kollegium mit einbeziehe und daher wohlabgestimmt sei.

4. In der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2015 wurde die Schulleiterin des Herder-Gymnasiums ..., Frau Oberstudiendirektorin (OStDin) ... zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung der Klägerin als Zeugin vernommen. Auf die Zeugeneinvernahme wird verwiesen. Der Ministerialbeauftragte sowie eine Vertreterin des Kultusministeriums wurden beigezogen. Zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug nahmen, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die nach Durchführung des Einwendungsverfahrens zulässig erhobene Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die dienstliche Beurteilung vom 21. Juli 2014 (Beurteilungszeitraum 1.1.2011-21.7.2014) sowie das - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Einwendungsschreiben des Ministerialbeauftragten vom 22. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Dienstliche Beurteilungen sind - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der dem Beurteilungsverfahren immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 - 2 C 69.81 - BayVBl 1982, 348). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 Rn. 20).

Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung der Klägerin sind die im Jahr 2011 erlassenen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) sowie die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), soweit sie nicht von den spezielleren Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften verdrängt werden. Eine weitere Konkretisierung speziell für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erfolgte durch das KMS vom 6. November 2013 (VI.1 - 5 P 5010.2 - 6b.1353333). An diesen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen gemessen erweist sich die periodische Beurteilung der Klägerin als rechtmäßig. Die neuen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte, die keine verbale Beschreibung der Beurteilungsmerkmale mehr vorsehen, stehen mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung bzw. generell mit höherrangigem Recht im Einklang (dazu a). Sie wurden im Streitfall eingehalten (dazu b). Die periodische Beurteilung der Klägerin ist auch im Übrigen sowohl formell als auch materiell rechtmäßig (dazu c).

a) Die im Jahr 2011 erlassenen Beurteilungsrichtlinien sind in der vom Beklagten vorgenommenen zutreffenden Auslegung (dazu aa) mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung bzw. generell mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu bb).

aa) Die neuen Beurteilungsrichtlinien sind dahingehend auszulegen, dass im Unterschied zu den vorausgehenden Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11.4.2005, KWMBl I 2005, S. 132) keine verbale Beschreibung bzw. Begründung der einzelnen Beurteilungsmerkmale mehr erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel zwischen A. 2.2 und A. 2.3.2.1 der Beurteilungsrichtlinien. Soweit nach A. 2.2 auf die der Erfassung von Leistung, Eignung und Befähigung dienenden Einzelmerkmale jeweils einzugehen ist, bedeutet dies, dass für jedes der Einzelmerkmale eine gesonderte Bewertung in Form eines Einzelprädikats zu vergeben ist, nicht aber, dass jeweils eine verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale durch Angabe beurteilungsrelevanter Tatsachen erfolgt. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von A. 2.3.2.1 Satz 4, wonach eine verbale Beschreibung der Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale nicht vorzunehmen ist. Insoweit ist zwischen der - selbstverständlich (weiterhin) gebotenen - individuellen Beurteilung der Einzelmerkmale anhand der im Beurteilungsformblatt beispielhaft genannten Kriterien einerseits und deren verbaler Ausformulierung andererseits zu unterscheiden, die in den jetzigen Beurteilungsrichtlinien durch die Vergabe von Einzelprädikaten ersetzt wird. Insoweit liegen die neuen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte auf einer Linie mit anderen Beurteilungsrichtlinien für bestimmte Gruppen von Landes- oder Bundesbeamten, die ebenfalls keine verbale Begründung der Einzelmerkmale vorsehen.

bb) Die Auslegung der Beurteilungsrichtlinien, wonach keine verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale erfolgt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Gericht schließt sich der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) insoweit keine individuelle verbale Begründung bzw. Erläuterung gebieten (vgl. OVG LSA, B. v. 26.9.2013 - 1 M 89/13 - ZBR 2014, 61; OVG NW, B. v. 25.8.2014 - 6 A 1297/13 - juris; OVG Saarl, B. v. 4.4.2014 - 1 B 26/14 - juris; OVG Hamburg, B. v. 29.7.2013 - 1 Bs 145/13 - ZBR 2013, 388). Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, worauf er seine Aussage zu Einzelmerkmalen und Gesamturteil stützt und wie er die Beurteilung inhaltlich gestaltet (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245/246 f. = BayVBl 1981, 54), wobei unterschiedliche Beurteilungssysteme seit jeher als zulässig angesehen werden (vgl. BVerwG, B. v. 31.1.1994 - 2 B 5.94 - juris). Dies umfasst auch das hier etablierte System mit sieben Leistungsmerkmalen und drei Eignungs- bzw. Befähigungsmerkmalen, die jeweils gesondert bewertet werden und in ein abschließendes Gesamtergebnis münden.

Soweit sich die Klägerseite demgegenüber auf die abweichende Judikatur des VGH Baden-Württemberg beruft (VGH BW, B. v. 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - VBlBW 2011, 278; U. v. 31.7.2002 - 4 S 575/12 - juris; U. v. 25.9.2012 - 4 S 660/11 - juris; U. v. 6.5.2014 - 4 S 1095/13 - juris), folgt das Gericht dieser Rechtsprechung, die im Übrigen auf anderen tatsächlichen und (landes-)rechtlichen Rahmenbedingungen beruht, für die im Streit stehenden Beurteilungsrichtlinien nicht. Dies folgt nicht zuletzt aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das - unter anderem im Revisionsverfahren zur zitierten Entscheidung des VGH (VGH BW, U. v. 6.5.2014 - 4 S 1095/13 - juris) - klargestellt hat, dass dienstliche Beurteilungen auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung erstellt werden dürfen. Nach dieser Rechtsprechung, zu der es im hiesigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht keinen Volltext, sondern lediglich eine Pressemitteilung gibt (Pressemitteilung Nr. 74/2015 zu BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 15.14 u. a.), müssen dienstliche Beurteilungen hinreichend aussagekräftig sein, um eine Bestenauswahl bei Beförderungsentscheidungen zu ermöglichen. Dieser Zweck kann gleichermaßen erreicht werden, wenn Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten mittels individueller Texte bewertet werden, wie wenn dies etwa im Ankreuzverfahren geschieht. Die hierfür vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Voraussetzung, dass die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind, ist im Streitfall erfüllt. Die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten sehen eine Bewertung anhand eines Systems mit sieben Bewertungsstufen vor (A. 2.3.2.1), deren Inhalt und Bedeutung im Einzelnen erläutert wird (A. 2.3.2.2). Die Einzelmerkmale werden detailliert aufgeführt und anhand verschiedener Kriterien exemplarisch erläutert (A. 2.2), wobei die ausdifferenzierte Beschreibung im Beurteilungsformblatt stichpunktartig wiederholt wird (Anlage C). Hierdurch wird die Erstellung hinreichend aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen ermöglicht, die eine taugliche Grundlage für Beförderungsentscheidungen darstellen und einer Überprüfung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zugänglich sind. Dies gilt nicht nur für Beurteilungsrechtsstreitigkeiten, sondern gegebenenfalls auch für Konkurrentenstreitverfahren.

b) Die Beurteilungsrichtlinien wurden im Streitfall eingehalten und korrekt angewandt.

aa) Die Klägerin hat in jedem der Einzelmerkmale das Prädikat „UB“ (= Leistung, die die Anforderungen übersteigt; Stufe 3 auf der siebenstufigen Bewertungsskala nach A. 2.3.2.2 der Beurteilungsrichtlinien) erhalten. Eine Beschreibung und durch Tatsachenangaben untermauerte sprachliche Bewertung der - im Beurteilungsformular durch die kursiv vorgedruckten Kriterien erläuterten - Einzelmerkmale erfolgte im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien und entsprechend den technischen Vorgaben im Beurteilungsformular nicht. Die Zeugin hat dies in der mündlichen Verhandlung näher erläutert und insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den im Formblatt kursiv gesetzten generell-abstrakten Kriterien um eine exemplarische Aufzählung handelt (Sitzungsniederschrift S. 4). Neben den Einzelprädikaten zu den vorformulierten Beurteilungsmerkmalen in Nr. 2 des Formulars bietet das Beurteilungsformular an verschiedenen Stellen Gelegenheit zur individuellen Formulierung und Gestaltung, die bei der Klägerin - etwa bei der ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung in Nr. 1 sowie bei den ergänzenden Bemerkungen in Nr. 3 - zur Abrundung des Bildes genutzt worden sind.

bb) Auch das - ebenfalls mit „UB“ bewertete - Gesamtergebnis unter Nr. 5 der dienstlichen Beurteilung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar beschränkt sich die Begründung des Gesamturteils auf den Satz, dass Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin die Anforderungen übertreffen. Eine nähere Erläuterung war jedoch angesichts des einheitlichen und in sich schlüssigen Bildes der Einzelmerkmale nicht geboten (vgl. zum Zusammenspiel zwischen Gesamturteil und Einzelmerkmalen auch BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - RiA 2014, 277). In den Beurteilungsrichtlinien wird hierzu ausgeführt (A. 2.3.3), dass die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen das Gesamtergebnis tragen müssten. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe seien darzulegen. Mache erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten Bewertungsstufe plausibel und sei diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so sei diese Gewichtung darzustellen und zu begründen. Im KMS vom 6. November 2013 (S. 17) heißt es dazu, wenn sich das Gesamturteil schlüssig und ohne weitere Gewichtung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale ergebe, so genüge es, wenn im Beurteilungsformblatt zum Punkt Gesamtergebnis die Bezeichnung des Beurteilungsprädikats in ausformulierter Form (also nicht als Kürzel) angeführt werde. Insoweit stellen die Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte eine - aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 64 LlbG zulässige - Spezialregelung gegenüber der allgemeinen Bestimmung des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG dar, wo es generell heißt, dass die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 15.14 u. a. - Pressemitteilung Nr. 74/2015) bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung - anders als die Einzelbewertungen - in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Entbehrlich ist eine solche Begründung jedoch dann, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdrängt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt. So liegt der Fall hier. Angesichts der homogenen Bewertungen der Einzelmerkmale mit „UB“ ergibt sich die Vergabe des Gesamturteils von „UB“ geradezu zwangsläufig, unabhängig davon, wie die Einzelmerkmale gewichtet werden. Auf die von der Klägerseite schriftsätzlich thematisierte Frage einer Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung im weiteren Verfahren (Nachbesprechung der Unterrichtsbesuche, Beurteilungseröffnungsgespräch, Einwendungsverfahren, Widerspruchsverfahren oder gerichtliches Verfahren) kommt es nach alledem nicht an.

c) Die dienstliche Beurteilung der Klägerin gibt auch im Übrigen - sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht - keinen Anlass zu Bedenken.

aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass der periodischen Beurteilung der Klägerin wegen des im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch genommenen Freistellungsjahres ein um knapp ein halbes Jahr verkürzter Beurteilungszeitraum zugrunde liegt (Beurteilungszeitraum 1.1.2011-21.7.2014 anstatt 1.1.2011-31.12.2014) und dass die Beurteilung der Klägerin dementsprechend früher erstellt und eröffnet wurde. Die Verkürzung des Beurteilungszeitraums und das in diesem Fall anzuwendende Prozedere sind im KMS vom 6. November 2013 im Einzelnen vorgesehen (vgl. dort S. 9 oben) und können auch in anderen Sonderfällen, etwa wegen eines Ruhestandseintritts des Beurteilers, zum Tragen kommen. Im Übrigen hat die Beurteilerin im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen nicht als punktuelles Ereignis, sondern als Prozess begreife (Sitzungsniederschrift S. 4). Auch hatte sie nach ihren Angaben im Zeitpunkt der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung der Klägerin, d. h. im Juli 2014, ihre Unterrichtsbesuche bei den zu beurteilenden Lehrkräften bereits weitgehend abgeschlossen, da im Oktober 2014 die statistische Vorabmeldung über die insgesamt zu vergebenden Prädikate an den Ministerialbeauftragten zu erfolgen hatte (Sitzungsniederschrift S. 4). Eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilung der Klägerin mit den periodischen Beurteilungen ihrer Kollegen ist damit gewährleistet.

bb) Die Schulleiterin konnte sich bei der Beurteilung der Klägerin auf geeignete und hinreichende Erkenntnisgrundlagen stützen, zu denen nach den Beurteilungsrichtlinien in erster Linie die Unterrichtsbesuche zählen (A. 4.1.1). Unterrichtsbesuche sollen mehrmals - über den Beurteilungszeitraum verteilt - erfolgen, wobei bei Gymnasien darauf zu achten ist, dass Unterrichtsbesuche in allen unterrichteten Fächern, verteilt auf verschiedene Jahrgangsstufen, durchgeführt werden (A. 4.1.2). Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Unterrichtsbesuche, bei denen vorliegend unstreitig auch der stellvertretende Schulleiter einbezogen war, hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert (Sitzungsniederschrift S. 2 f.). Zum Einwand der Klägerin, es habe keinen Unterrichtsbesuch im Fach Sozialkunde gegeben, hat die Zeugin nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei den Fächern Geschichte und Sozialkunde um eng kooperierende Fächer handelt und dass das Unterrichtsthema in der von ihr besuchten Geschichtsstunde in der Oberstufe sowohl geschichtliche als auch sozialkundliche Bezüge aufgewiesen hat (Sitzungsniederschrift S. 3). Auch die weiteren Erkenntnisquellen für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen ihres Lehrkörpers, wie etwa die von den Lehrkräften ausgefüllten Fragebögen und die schriftlichen Stellungnahmen der Fachbetreuer, hat die Beurteilerin in ihrer Zeugenvernehmung überzeugend dargelegt. Zu den Feedbackgesprächen bei den Unterrichtsbesuchen hat die Zeugin nach ihren Angaben ebenfalls Aufzeichnungen angefertigt (Sitzungsniederschrift S. 4). Dies genügt den Beurteilungsrichtlinien, wonach der wesentliche Gesprächsinhalt bei der Nachbereitung der Unterrichtsbesuche zu dokumentieren ist (A. 4.1.2 am Ende). Ein von allen Beteiligten unterzeichnetes Protokoll, wie von der Klägerseite befürwortet, ist weder in den Beurteilungsrichtlinien vorgeschrieben noch aus sonstigen Gründen für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung erforderlich.

cc) Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Beurteilung allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet worden wären oder dass sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Soweit die Klägerin auf ihr enormes schulisches und außerschulisches Engagement verweist, das die Vergabe eines höheren Prädikats rechtfertige, ist diese Einschätzung angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn, einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die umfassende Aufzählung der (Zusatz-)Tätigkeiten der Klägerin ist bereits im Einwendungsverfahren entsprechend ihrem Wunsch erfolgt. Auch aus dem Zusammenspiel zwischen Gesamturteil und Verwendungseignung lässt sich kein Fehler der periodischen Beurteilung herleiten. In Nr. 4 der Beurteilung wurde der Klägerin folgende Verwendungseignung zuerkannt: in Geschichte und Sozialkunde alle Fachfunktionen an einem Gymnasium, Seminarlehrerin in Geschichte und Sozialkunde. Hierbei hat sich die Zeugin nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung an die Vorgaben gehalten, wonach die Erteilung der Verwendungseignung von einer bestimmten Fachnote im 1. Staatsexamen sowie einer mindestens mit „UB“ versehenen periodischen Beurteilung abhängig ist (Sitzungsniederschrift S. 3). Soweit die Klägerseite schriftsätzlich vorgetragen hat, aus der Verwendungseignung müsse die Vergabe des Prädikats „BG“ folgen, findet dies in den Beurteilungsrichtlinien keine Stütze.

dd) Auch im Übrigen sind keine Verstöße gegen Verfahrensvorschriften oder sonstige Vorgaben bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ersichtlich. Die Beurteilung wurde gemäß den Beurteilungsrichtlinien von der Schulleiterin als der Dienstvorgesetzten der Klägerin erstellt (A. 4.6.1). Die gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen hat der Ministerialbeauftragte mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zurückgewiesen, nachdem er eine Stellungnahme der Schulleiterin eingeholt hat (A. 4.9). In der mündlichen Verhandlung hat der Ministerialbeauftragte auch zu der - von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogenen - Zweitschau der dienstlichen Beurteilungen und der Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs Stellung genommen (Sitzungsniederschrift S. 6). Soweit nach den Beurteilungsrichtlinien die Lehrkraft eine Kopie der Stellungnahme des Beurteilenden erhält, wenn den Einwendungen nicht entsprochen wird (A. 4.10), lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen, ob diese Aushändigung erfolgt ist. Die Beurteilerin hat hierzu in ihrer Zeugenvernehmung angegeben, sie gehe davon aus, dass der Klägerin ihre Stellungnahme vom 11. September 2014 bekannt sei (Sitzungsniederschrift S. 4). Die Klägerseite hat dies in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor, so dass die Berufung trotz der diesbezüglichen Anregung des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zuzulassen war.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2015 - B 5 K 14.836

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2015 - B 5 K 14.836 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die ihm am 22. Januar

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird von der Beschwerde schlüssig in Frage gestellt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und entgegen dem Vorbringen des Antragstellers leidet die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin an keinem Rechtsfehler.

5

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

6

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

7

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

8

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

9

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).

10

Dem ist die Antragsgegnerin vorliegend gerecht geworden, denn sie hat ihre Auswahlentscheidung vom 23. November 2012 (Beiakte G) auf die letzten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen gestützt, bei denen es sich jeweils um Regelbeurteilungen auf der Grundlage der mit Wirkung zum 1. März 2006 erlassenen „vorläufigen Richtlinien für die Beurteilung der Beschäftigten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - VorlBeurtRLBAI -“ vom 9. Februar 2006 handelt und die jeweils zum Beurteilungsstichtag „31. März 2012“ erstellt wurden. Sie sind damit im Hinblick auf den Auswahlzeitpunkt auch als hinreichend aktuell anzusehen.

11

Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Antragsgegnerin den nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellenden Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Deren Regelbeurteilung fällt nicht nur bei dem Gesamturteil um eine Notenstufe besser aus als bei dem Antragsteller. Bei einem Leistungsvorsprung um eine Notenstufe im gleichen Statusamt kann grundsätzlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Leistung ausgegangen werden, so dass der Antragsteller deshalb schon nach allgemeinen Maßstäben nicht zum Zuge kommen kann. Dass hiervon aus Gründen des besonderen Anforderungsprofils des Beförderungsdienstpostens eine Ausnahme zu machen wäre, ist seitens des Antragstellers weder dargetan noch anderweitig zu ersehen. Überdies ist der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin in ihrer Auswahlentscheidung vom 23. November 2012 zutreffend zugrunde gelegt hat, in keiner der 12 Einzelmerkmalbewertungen besser beurteilt als die Beigeladene, die vielmehr in 8 Einzelmerkmalen - bei zu vergebenden 15 Punkten einmal um einen Punkt, zweimal um zwei Punkte und fünfmal um drei Punkte - besser bewertet wurde als der Antragsteller. Die Annahme wesentlich gleicher Leistungsbewertungen oder gar eines Leistungsvorsprunges des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen ist damit ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Auswahlentscheidung überdies einen anforderungsprofilbezogenen Leistungsvergleich anhand der beurteilten Einzelmerkmale vorgenommen und insoweit ohne erkennbaren Rechtsfehler einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen angenommen. Gegenteiliges legt der Antragsteller nicht dar.

12

Auf den mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 15. April 2008 in dem Verfahren 5 B 39/08 MD zu sichern gewesenen Bewerbungsverfahrensanspruch kommt es für das hier maßgebliche Auswahlverfahren nicht mehr entscheidungserheblich an, weil sich dieser - worauf der Antragsteller letztlich selbst unter Bezugnahme auf die hierzu nachfolgend ergangenen Entscheidungen des Senates hinweist - jedenfalls zwischenzeitlich erledigt hat. Einen rechtswidrigen Bewährungs- oder Erfahrensvorsprung hat die Beigeladene daher in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mithin nicht erworben.

13

Die Einwendungen des Antragstellers zur vermeintlichen mangelnden Vergleichbarkeit der herangezogenen Regelbeurteilungen tragen hier im Ergebnis nicht. Zum Einen kommt es für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung - auch anforderungsprofilbezogen - auf die aktuellen, hingegen nicht auf zeitlich zuvor erstellte dienstlichen Beurteilungen an. Frühere Beurteilungen sind wegen Art. 33 Abs. 2 GG lediglich dann in den Blick zu nehmen, wenn - anders als im gegebenen Fall - die konkurrierenden Beamten nach Maßgabe der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlich gleich leistungsstark anzusehen sind. Zum Anderen ist die vormalige Vertretungstätigkeit des Antragstellers - entgegen seinen jetzigen Ausführungen - bei der in dem Verfahren 1 L 86/10 streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung einbezogen, d. h., bewertet worden und in der „Kurzbeschreibung“ enthalten gewesen (siehe: OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011, a. a. O.).

14

Des Weiteren ist die dienstliche Beurteilung dem Antragsteller ordnungsgemäß im Sinne von Ziffer 13. Satz 1 VorlBeurtRLBAI eröffnet, d. h. bekannt gegeben, und mit diesem besprochen worden. Entsprechendes hat er mit seiner jeweiligen Unterschrift auf dem Beurteilungsbogen bestätigt. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin ein unlauteres Verhalten vorhält, erschöpft sich das Vorbringen in bloßen Behauptungen, denen die Antragsgegnerin nicht nur dezidiert entgegen getreten ist, sondern die der Antragsteller im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht hat. Gegen die Annahme des Antragstellers spricht in der Sache zudem, dass eine „zunächst gewollte“ bessere Gesamtbeurteilung wie von ihm beschrieben rechtmäßigerweise nach Maßgabe der VorlBeurtRLBAI gar nicht möglich gewesen wäre (siehe zur Gesamturteilsbildung und deren Auswirkung auf die Bewertung der Einzelmerkmale: OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011, a. a. O.). Danach ist ebenso wenig glaubhaft gemacht noch anderweitig zu erkennen, dass es einer nochmaligen Eröffnung und Besprechung der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Regelbeurteilung bedurfte hätte. Dass - wie der Antragsteller weiter geltend macht - er gegen die dienstliche Regelbeurteilung (einen unbeschiedenen) Widerspruch eingelegt habe, rechtfertigt im Übrigen nicht schon für sich die Annahme ihrer Rechtswidrigkeit.

15

Ebenso wenig zeigt das Antragsvorbringen schlüssig auf, dass die Antragsgegnerin ein sachwidriges Anforderungsprofil in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten aufgestellt und ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hätte, noch ist dies anderweitig zu erkennen. Auf das Anforderungsprofil von Dienstposten bei anderen Dienststellen der Antragsgegnerin kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen geht die Antragsgegnerin ebenfalls ohne erkennbaren Rechtsfehler davon aus, dass sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene das aufgestellte Anforderungsprofil erfüllen. Insbesondere macht das Antragsvorbringen nicht glaubhaft, dass es der Beigeladenen an den in der Ausschreibung geforderten „aktuellen und umfassenden Fachkenntnissen sowie langjährigen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Liegenschaftsverwaltung und mehrjährigen Tätigkeit in leitender Position innerhalb der“ Antragsgegnerin mangelt. Dies ist weder nach der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilung der Beigeladenen noch ausweislich der Akten anzunehmen. Die vom Antragsteller angeführte Verwendungsbreite ist demgegenüber gerade nicht Inhalt des Anforderungsprofils. Dass die Beigeladene im Jahr 2008 keine „umfassenden Kenntnisse“ besessen habe, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, dass solche - entgegen der Feststellung und Bewertung in der aktuellen Regelbeurteilung - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (weiterhin) fehlten.

16

Nach alledem sind auch Mängel bei der Beteiligung der Personalvertretung weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich.

17

Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen rügt und das Verwaltungsgericht dem im Ergebnis gefolgt ist, sind die diesbezüglichen Einwände unbegründet. Dem Verwaltungsgericht - wie dem Antragsteller - ist zunächst nicht darin zu folgen, dass die Beurteilungen schon mangels verbaler Einzel- und/oder Gesamtbegründung rechtswidrig seien.

18

Der unterlegene Bewerber kann insofern sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 [m. w. N.]). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungs-amt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 [m. w. N.]).

19

Soweit der Dienstherr für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen - wie hier - Richtlinien erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden (siehe: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 L 50/08 -, juris). Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung indes nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie an, sondern vielmehr auf die Beurteilungspraxis. Denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]). Es ist daher Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Beurteilungspraxis in Bezug auf die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien festzustellen und - sofern sich eine solche (selbst vom Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie abweichende) Praxis nicht feststellen lässt - diese Richtlinien gegebenenfalls selbst nach den allgemeinen Kriterien auszulegen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 L 50/06 -, juris [m. w. N.]).

20

Die maßgeblichen VorlBeurtRLBAI sind nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Senates vom 31. Mai 2011 (Az.: 1 L 86/10; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 114.11 -, juris) hier weiterhin anzuwenden und stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers wie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes fest.

21

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 L 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

22

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

23

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

24

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

25

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

26

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

27

An dieser auch der Senatsrechtsprechung (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 114.11 -, juris) entsprechenden Auffassung hält der Senat fest (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013, a. a. O.) und teilt die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeführten Bedenken (zuletzt, unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), auf die der Antragsteller wie das Verwaltungsgericht rekurrieren, nicht. Ebenso wenig trägt der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279). Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

28

Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

30

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag im Hinblick auf das Neubescheidungsbegehren zu halbieren war.

31

Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Januar 2014 - 2 L 1325/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattet werden.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.492,29 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem es - wie vorliegend - darum geht, dem Dienstherrn die Beförderung eines oder mehrerer Mitbewerber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur gerecht, wenn es nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt. Demgemäß ist fallbezogen - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Einschränkungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, ob das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.2.2014, ergänzt durch den Schriftsatz vom 24.3.2014, Anlass zur Annahme gibt, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens zumindest möglich erscheint

BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, IÖD 2011, 14 ff..

Diesem Prüfungsmaßstab wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Das Verwaltungsgericht hat insgesamt überzeugend ausgeführt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesichert werden kann, durch die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht verletzt ist.

Zutreffend hat der Antragsgegner die Auswahl der für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zum Beförderungstermin Oktober 2013 in Betracht zu ziehenden Beamten an den Ergebnissen der aktuellen, im Hinblick auf das Beförderungsverfahren erstellten dienstlichen Anlassbeurteilungen ausgerichtet, die den Beurteilungszeitraum vom 16.10.2010 bis zum 31.7.2013 umfassen. Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner entscheidend darauf abgestellt, dass die Beigeladenen zu 1., 3. und 4. in ihren aktuellen anlassbezogenen dienstlichen Beurteilungen und der Beigeladene zu 2. in seiner fiktiven Laufbahnnachzeichnung zum Stichtag 31.7.2013 jeweils mit der Gesamtnote „gut - 7 Punkte“ dienstlich beurteilt worden sind, während der Antragsteller aktuell „nur“ mit der Gesamtnote „gut - 6 Punkte“ eingestuft worden ist. Da die höhere Punktzahl auch bei gleicher Gesamtnote einen auswahlerheblichen Qualifikationsvorsprung zum Ausdruck bringt

siehe den zu einem vergleichbaren Notensystem im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz ergangenen Beschluss des Senats vom 9.8.2011 - 1 B 306/11 -, m.w.N.,

hat der Antragsgegner den Beigeladenen zu Recht den Vorzug vor dem Antragsteller eingeräumt.

Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

Dies gilt zunächst für seine Behauptung, dass seine Schwerbehinderung mit einem GdB von 60 nicht genügend berücksichtigt worden sei. Auszugehen ist in rechtlicher Hinsicht davon, dass gemäß § 9 Abs. 3 SLVO bei der dienstlichen Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen ist. Ebenso ist in Ziffer 1.1 Absatz 2 der Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3.12.2008 - in Folgenden: Beurteilungsrichtlinie - festgelegt, dass bei der Beurteilung von behinderten Beamtinnen und Beamten die Behinderung zu berücksichtigen ist. Fallbezogen besteht zunächst kein Zweifel, dass den Beurteilern die Schwerbehinderung des Klägers bekannt gewesen ist. Zwar ist im Beurteilungsbogen nur die Schwerbehinderung als solche, nicht aber der Grad der Behinderung vermerkt. Gesehen werden muss aber, dass der Antragsteller dem Erstbeurteiler bereits seit dem 1.11.2004 unterstellt ist und sowohl in der Anlassbeurteilung vom 15.6.2010 als auch in der Regelbeurteilung vom 6.12.2011, die noch vor der Umressortierung der Abteilung zum Antragsgegner im Mai 2012 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr unter Beteiligung des Erstbeurteilers - als Erstbeurteiler - erstellt wurden, die Schwerbehinderung des Antragstellers und auch der Grad der Behinderung von 60 zutreffend angegeben sind. Darüber hinaus zeigt der Umstand, dass das Vorzimmer des Zweitbeurteilers nach Erstellung des Beurteilungsentwurfs den zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich im Urlaub befindlichen Antragsteller telefonisch auf die Möglichkeit der - vom Antragsteller abgelehnten - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hingewiesen hat,

siehe hierzu Ziffer 4.1 Absatz 2 der Richtlinien zur Integration und Gleichstellung von schwerbehinderten Menschen in der saarländischen Landesverwaltung vom 19.12.2005, wonach in jedem Beurteilungsverfahren vor Erstellung der Beurteilung mit Einverständnis der oder des schwerbehinderten Beschäftigen ein Gespräch zwischen der Schwerbehindertenvertretung und dem Zweitbeurteiler zwecks Klärung des Umfangs der Behinderung und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit stattfindet,

dass auch der Zweitbeurteiler über die Schwerbehinderung des Antragstellers informiert war. Steht daher das Wissen der Beurteiler um die Schwerbehinderung des Antragstellers außer Zweifel, muss davon ausgegangen werden, dass die Beurteiler gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung die Schwerbehinderung des Antragstellers in dem für sie erkennbaren Umfang bei der Erstellung der aktuellen Anlassbeurteilung berücksichtigt haben. Hierzu hat der Antragsgegner erstinstanzlich vorgetragen, dass die Schwerbehinderung des Antragstellers im Rahmen der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung bei der Definition der Belastbarkeit des Antragstellers und der Würdigung des Umfangs der von ihm erbrachten Arbeitsleistung Berücksichtigung gefunden habe; insoweit sei eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit auf Grund der Behinderung nicht bewertet worden. Damit ist offenkundig den normativen Anforderungen in § 9 Abs. 3 SLVO und Ziffer 1.1 Absatz 2 der Beurteilungsrichtlinie in materieller Hinsicht Genüge getan worden. Soweit in Ziffer 5 des Beurteilungsbogens unter „Gesamturteil“ nicht dargelegt wurde, dass § 9 Abs. 3 SLVO (§ 41 Abs. 3 SLVO a.F.) beachtet wurde, handelt es sich um eine - jederzeit korrigierbare - formale Unvollständigkeit der Beurteilung, die die für das vorliegende Verfahren allein entscheidende inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht in Frage stellt.

Im Weiteren kann der Antragsteller der über ihn erstellten aktuellen Anlassbeurteilung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Durchführung der baufachlichen Prüfung im Rahmen des „Investitionspakt, Bund-Länder-Kommunen für energetische Modernisierung sozialer Infrastruktur“ und seine Ausbildung zum Diplom-Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten, die unstreitig erst nachträglich unter Ziffer II 1 und 3 in die dienstliche Beurteilung aufgenommen worden sind, außer Acht gelassen worden seien. Was zunächst die Durchführung baufachlicher Prüfungen betrifft, so ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorlegten Schreiben des Erstbeurteilers vom 11.8.2009 (Blatt 100 Gerichtsakte), dass dieser baufachliche Prüfungen durch den Antragsteller in Bezug auf konkret angegebene Einzelmaßnahmen selbst angeordnet hat. Darüber hinaus hat der Antragsgegner – unwidersprochen - vorgetragen, dass der Erstbeurteiler in mehreren Gesprächen mit dem Antragsteller die Ergebnisse der jeweiligen baufachlichen Prüfungen erörtert hat. War demnach dem Erstbeurteiler die Durchführung baufachlicher Prüfungen durch den Antragsteller definitiv bekannt, spricht nichts dafür, dass er die Wahrnehmung dieser Dienstaufgaben bei der Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers außer Acht gelassen hat. Den Umstand, dass dieser Tätigkeitsbereich erst nachträglich in die Beurteilung aufgenommen wurde, hat der Antragsgegner nachvollziehbar damit erläutert, dass die baufachlichen Prüfungen in dem auf Seite 2 der Beurteilung unter „Verwendung im Beurteilungszeitraum“ genannten Komplex „fachliche und fördertechnische Bearbeitung des Städtebauteilprogramms „Investitionspakt Bund-Länder-Kommunen für energetische Modernisierung sozialer Infrastruktur“ verortet worden seien. Eine eigenständige Aufführung der baufachlichen Prüfungen unter der Rubrik „Verwendung im Beurteilungszeitraum“ war nicht geboten, da dort nur die Schwerpunkte der dienstlichen Verwendung des Beamten stichwortartig zu bezeichnen sind. In Bezug auf die Ausbildung des Antragstellers als Diplom-Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten hat der Antragsgegner dargelegt, dass diese Ausbildung dem Erstbeurteiler bekannt gewesen sei, die Bewertung von Grundstücken als Sachverständiger aber - wie vom Antragsteller eingeräumt wird - nicht zu dessen Dienstaufgaben gehört und dieser eine solche gutachterliche Tätigkeit auch nicht erbracht habe. Vielmehr sei es Aufgabe des Antragstellers gewesen, im Zuge der Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit im Falle eines fehlenden Verkehrswertgutachtens ein solches nachzufordern. Daher sei diese Ausbildung gemäß Ziffer 6 Satz 2 – gemeint ist Ziffer 7 Satz 2 - der Beurteilungsrichtlinie nur auf den besonderen Wunsch des Antragstellers in die Beurteilung aufgenommen worden. Soweit der Antragsteller hierzu noch geltend macht, dass seine Fachkenntnisse ihm geholfen hätten, die im Rahmen der Städtebauförderung vorgelegten Verkehrswertgutachten zu beurteilen, ist nichts dafür ersichtlich, dass die geschäftsmäßige Bearbeitung der von dritter Seite erstellten Verkehrswertgutachten durch den Antragsteller bei der Bewertung seiner dienstlichen Leistungen außer Acht gelassen wurde.

Im Weiteren kann der Antragsteller nicht mit Erfolg gegen die streitgegenständliche Anlassbeurteilung einwenden, dass die Bewertungen in den Einzelmerkmalen und im Gesamturteil nicht schriftlich begründet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil vom 26.6.1980

BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 (248 ff.)

hervorgehoben, dass sich dienstliche Beurteilungen auf reine Werturteile beschränken dürfen, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen. Sie gehen vielmehr auf eine Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen zurück und sind daher einer beweismäßigen Überprüfung nicht zugänglich. Die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung geben dem Beurteiler allerdings Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung beantragen. In diesem Verwaltungsverfahren hat der Dienstherr allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Hierzu ist auch in einem anschließenden Verwaltungsstreitverfahren noch Raum. Entscheidend ist, dass am Ende das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird.

Auch in seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht

Beschluss vom 31.1.1994 – 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 Rdnr. 4

ausdrücklich betont, dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene zusammenfassende Werturteile – sei es das Gesamturteil, seien es die Wertungen zu Einzelmerkmalen – allein durch eine Punktzahl oder das Ankreuzen eines Kästchens zum Ausdruck gebracht werden. Anderes gilt danach nur dann, wenn entweder in den Vorschriften der Laufbahnverordnung oder in den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien weitergehende Anforderungen gestellt werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung die deutlich strengere Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen stellende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Entscheidungen vom 29.11.2010 – 4 S 2416/10 -, vom 31.7.2012 – 4 S 575/12 – und vom 25.9.2012 – 4 S 660/11 -, alle Juris,

auf die sich der Antragsteller beruft, für nicht überzeugend erachtet

OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.1.2014 – 1 A 370/13 -; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 29.7.2013 – 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388 (389), und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.9.2013 – 1 M 89/13 -, DÖD 2014, 21.

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die in der Beurteilungsrichtlinie und im Beurteilungsbogen enthaltenen Vorgaben für eine Begründung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils nicht erfüllt sind. Hierauf kann verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf auch die Gesamtnote keiner Begründung dahin, in welcher Weise die Einzelmerkmale gewichtet worden sind. Ziffer 6.2 der Beurteilungsrichtlinie bestimmt, dass für die Bildung der Gesamtnote fünf Einstufungen zu verwenden sind, denen jeweils bestimmte Punktzahlen zugeordnet sind. Gemäß Ziffer 6.3 der Beurteilungsrichtlinie ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Beurteilungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung zu bilden und zusätzlich in Punkten festzusetzen. Dabei kommt bei der Festsetzung des Punktwertes die ausschließliche Bildung des arithmetischen Mittels aus den Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale insoweit nicht in Betracht, als der unterschiedlichen Gewichtung der Beurteilungsmerkmale Rechnung zu tragen ist. Diese Ausführungen gebieten es nicht, die in die Gesamtnote eingeflossene Gewichtung der Einzelmerkmale im Beurteilungsbogen zu begründen. Vielmehr kann eine Plausibilisierung der Gesamtnote auch nachträglich erfolgen. Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Vorwurf, die Gesamtnote sei allein aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet worden, ist im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in den Einzelbewertungen 2 x 7 Punkte, 7 x 6 Punkte und 7 x 5 Punkte erhalten hat, schon rechnerisch nicht in dem Sinne belegt, dass die Gesamtbewertung das exakte arithmetische Mittel der Einzelbewertungen darstellte. Dass Anzahl und Höhe der Einzelbewertungen rechnerisch einen Mittelwert zwischen 5 und 6 Punkten ergeben, erlaubt nicht schon den Schluss, der Antragsgegner habe sich darauf beschränkt, die Gesamtbewertung rechnerisch - und zwar letztlich mittels Aufrundens - zu ermitteln. Vielmehr wird die dem Antragsteller zuerkannte Gesamtnote ohne weiteres von den Bewertungen der Beurteilungsmerkmale getragen, gegen deren Plausibilität - ausgenommen das noch zu erörternde Merkmal „Verhalten gegenüber Bürgern“ - keine substantiierten Einwände vorgebracht sind.

Ein Begründungserfordernis kann der Antragsteller auch nicht daraus herleiten, dass seiner Ansicht nach die streitgegenständliche Anlassbeurteilung in der Bewertung seiner dienstlichen Leistungen gegenüber den Vorbeurteilungen deutlich abfalle und es an jeglicher nachvollziehbarer Begründung hierfür fehle. Denn auch im Falle einer gegenüber der früheren Beurteilung schlechteren Bewertung der dienstlichen Leistungen ist eine schriftliche Begründung der Beurteilung nicht geboten, vielmehr ist es Sache des Dienstherrn, die in der Beurteilung enthaltenen allgemeinen und pauschal formulierten Werturteile durch nachträgliche Darlegungen zu erläutern und dadurch plausibel zu machen. Ungeachtet dessen gibt das Vorbringen des Antragstellers zu dem Hinweis Anlass, dass er sowohl in der Anlassbeurteilung vom 15.6.2010 und in der Regelbeurteilung vom 6.12.2011 als auch in der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung im Gesamturteil mit der zweithöchsten von jeweils insgesamt fünf Wertungsstufen eingestuft wurde. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller in der Regelbeurteilung vom 6.12.2011 wie auch in der Anlassbeurteilung vom 15.6.2010 in vier Einzelmerkmalen die Höchstnote und in der streitigen Anlassbeurteilung in keinem Einzelmerkmal die höchste Wertungsstufe erhalten hat. Zu beachten ist aber, dass von den Beigeladenen zu 1), 3) und 4) – die Beurteilung des Beigeladenen zu 2) wurde lediglich im Gesamturteil nachgezeichnet - nur ein Beamter, nämlich der Beigeladene zu 4), in lediglich einem Einzelmerkmal mit der Spitzennote ausgezeichnet und diese Benotung mit einer besonderen Fallkonstellation begründet worden ist. Zu sehen ist weiter, dass in dem der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung zugrundeliegenden Notensystem der zweithöchsten Wertungsstufe „gut“ insgesamt drei Punktzahlen, nämlich 7 bis 5 Punkte, zugeordnet sind, die in diesem Notenfeld genauere Differenzierungen bei der Bewertung der Beurteilungsmerkmale ermöglichen. Demgegenüber sah das den Vorbeurteilungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr zugrunde liegende Beurteilungssystem derartige Abstufungen in den Einzelbewertungen nicht vor. Demzufolge beruht die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende aktuelle Anlassbeurteilung nicht nur auf einem anderen Beurteilungszeitraum und einem anderen Kreis zu vergleichender Beamter, sondern auch auf einem anderen Beurteilungssystem und damit auf einem gänzlich anderen – schärferen - Beurteilungsmaßstab. Von daher weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, dass die anlassbezogene aktuelle Beurteilung mit den Vorbeurteilungen des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr nicht schematisch vergleichbar ist. Im Übrigen ist mit Blick auf den vom Antragsteller behaupteten Notenabfall darauf hinzuweisen, dass er in der aktuellen Anlassbeurteilung in zwei Einzelmerkmalen, nämlich im schriftlichen und mündlichen Ausdrucksvermögen, um eine ganze Wertungsstufe besser als in den Vorbeurteilungen beurteilt worden ist.

Auch mit seinem weiteren Vorbringen, es sei bei verschiedenen Maßnahmen aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Bewertungen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten zu Konflikten gekommen, wobei sich die Vorgesetzten über seine Einwände hinweggesetzt, ihm teilweise Anweisungen erteilt und ihn (in zwei Fällen) von den betreffenden Aufgaben entbunden hätten, vermag der Antragsteller keine durchgreifenden Einwände gegen seine anlassbezogene Beurteilung zu erheben. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass unterschiedliche Auffassungen in der rechtlichen Bewertung von Sachverhalten nicht ungewöhnlich sind und bei schwierigen Rechtsfragen sogar häufiger vorkommen. Daher lässt der Umstand, dass es in den vom Antragsteller beschriebenen Einzelfällen, die nach den einleuchtenden Angaben des Antragsgegners nur einen geringen Teil der in dem fast dreijährigen Beurteilungszeitraum bearbeiteten Dienstaufgaben ausmachten, zu Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten gekommen ist und die Vorgesetzten die von ihnen als richtig erachtete Rechtsauffassung kraft ihrer Stellung als Dienst- oder Fachvorgesetzte durchgesetzt haben, nicht die Feststellung zu, dass die Beurteiler - wie zu betonen ist: unter Verletzung ihrer Dienstpflichten - den Antragsteller nicht sachlich und gerecht beurteilt haben. Auch kann auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischen ihm und den Beurteilern, etwa aufgrund von verifizierbaren Aversionen oder ernst zu nehmenden unsachlichen oder ehrverletzenden Äußerungen der Beurteiler, zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist

Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Februar 2014, Rdnr. 467.

Soweit der Antragsteller von „Mobbing-Verdacht“, andauerndem unkollegialen Verhalten der Abteilungs- und Referatsleitung sowie weiterer Kollegen des höheren Dienstes spricht und außerdem vorträgt, er sei „teilweise gemieden, nicht mehr gegrüßt etc.“ worden, ist sein Vorbringen ohne jede Substanz geblieben. Auch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die Beurteiler konkret in derartige Vorkommnisse verwickelt gewesen seien. Dass gerade diese ihn als „Investitionsverhinderer“ bezeichnet hätten, behauptet der Antragsteller selbst nicht definitiv. Da der Antragsgegner einer solchen Titulierung des Antragstellers generell entgegengetreten ist, kommt es auf die Bewertung dieses Ausdrucks nicht an. Ebenfalls nicht weiter führt der Hinweis des Antragstellers auf seine erfolglose Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Dienstposten im Referat C/5. Seiner Behauptung, die Referatsleiterin habe sich bereits für ihn entschieden, hat der Antragsgegner dahingehend widersprochen, dass die Referatsleiterin den Antragsteller lediglich als grundsätzlich für die Stelle geeignet erachtet und ihm empfohlen habe, sich zu bewerben. Abgesehen davon lässt die vom Antragssteller wiedergegebene Aussage des Abteilungsleiters, dieser beabsichtige nicht, den Antragsteller zu versetzen, um damit im Referat C/1 zur Personalnot beizutragen, nicht erkennen, dass der Antragsteller aus unsachlichen Gründen am beruflichen Fortkommen gehindert worden ist. Schließlich lässt auch seine Behauptung, er habe sich am 23.12.2010 schriftlich bei der Abteilungsleiterin A beschwert und um sofortige Versetzung aus der Abteilung C gebeten, am 10.2.2011 sei ein „Schlichtungsgespräch“ zwischen ihm und der Abteilungs- beziehungsweise Referatsleitung mit einer neutralen Person vereinbart worden, wozu es aber wegen fehlenden Interesses seitens des Abteilungs- und Referatsleiters nicht mehr gekommen sei, es als sehr fernliegend erscheinen, dass der Antragsteller in der aktuellen Anlassbeurteilung nicht sachgerecht beurteilt worden ist. Zu beachten ist, dass diese Vorkommnisse zeitlich vor der Regelbeurteilung vom 6.12.2011 lagen, an der, wie bereits dargelegt, der Abteilungsleiter des Klägers ebenfalls als Erstbeurteiler beteiligt war und die der Kläger anerkannt hat. Es erscheint aber völlig unrealistisch, dass der Erstbeurteiler die Vorgänge um den Versetzungsantrag des Antragstellers und das fehlgeschlagene Schlichtungsgespräch bei der – zeitnahen – Regelbeurteilung vom 6.12.2011 ausgeblendet und mehr als eineinhalb Jahre später bei der im August 2013 errichteten streitgegenständlichen Anlassbeurteilung zum Anlass genommen haben soll, den Antragsteller schlechter zu beurteilen als es der gerechten Einschätzung seiner dienstlichen Leistungen entsprochen hat.

Im Weiteren weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass auch die Bewertung des Beurteilungsmerkmals „Verhalten gegenüber Vorgesetzten“ mit gut (5 Punkte) gegen ein nachhaltig gestörtes Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Beurteilern spricht.

Schließlich führen auch die Einwendungen des Antragstellers gegen die Beurteilung des Merkmals „Verhalten gegenüber Bürgern“ nicht weiter. Selbst wenn dieses Merkmal wegen eines fehlenden Kontakts „nach außen“ nicht hätte beurteilt werden dürfen, ist nicht ersichtlich, dass der Wegfall dieser Einzelbewertung zu einer für die Auswahlentscheidung erheblichen Anhebung des Gesamturteils führen könnte.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2010 - 1 K 1808/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis nach Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Regierungshauptsekretärs/einer Regierungshauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Hall mit der Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erlassen. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand hat der Antragsgegner den Bewerberanspruch des Antragstellers im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle bei der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Hall nicht ordnungsgemäß erfüllt. In einem solchen Fall kann der abgelehnte Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N. sowie Senatsbeschluss vom 16.12.2006 - 4 S 2206/06 -).
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 = NVwZ-RR 2002, 47). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = NJW 2004, 870 m.w.N.).
Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach eine (die) wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Dabei können Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt ist und deshalb auch nicht in Bestandskraft erwachsen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - 2 C 16.72 -, BVerwGE 49, 351), auch unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren ebenso wie in einem eventuell anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden. Insoweit braucht der Beamte nicht den Ausgang eines isolierten Streits um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten, wie ihn der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 25.06.2010 gegen die - vorliegend relevante - Regelbeurteilung vom 02.03.2009 eingeleitet hat.
Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte es zwar nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner die umstrittene Auswahlentscheidung vom 19.04.2010 zu Gunsten der Beigeladenen und damit zu Lasten des Antragstellers anhand der jeweils aktuellen Regelbeurteilung der beiden Bewerber vom 02.03.2009 getroffen hat, die bei der Beigeladenen mit 6,5 Punkten gegenüber dem Antragsteller mit 5,5 Punkten ein besseres Gesamturteil ausweist (vgl. zur Dokumentationspflicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178).
Der Antragsteller wendet mit der Beschwerde jedoch zu Recht ein, dass in seiner Regelbeurteilung vom 02.03.2009 die (Einzel-)Bewertungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge mit 5 Punkten, Arbeitsweise mit 5,5 Punkten und Arbeitsgüte mit 6,5 Punkten jeweils nicht - und damit die dienstliche Beurteilung insgesamt nicht - begründet worden sei. Für diese Verfahrensweise kann sich der Antragsgegner nicht auf die aufgrund von § 115 LBG und der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL) berufen, nach deren Nr. 5.4 für jedes - in Nr. 5.3 genannte - Leistungsmerkmal zu prüfen ist, inwieweit den Leistungserwartungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde (Satz 1), und dementsprechend das Ergebnis nach dem Beurteilungsmaßstab zu bewerten und (nur) bei der Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten zu begründen ist (Satz 2), wobei die obersten Dienstbehörden - was vorliegend nicht geschehen ist - bestimmen können, dass auch die übrigen Bewertungen zu begründen sind (Satz 3). Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 m.w.N.). Zwar hat der Dienstherr beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum, der ihn berechtigt, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einzuführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101 m.w.N.). Ob der Dienstherr jeweils das zweckmäßigste System getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit ist es andererseits um so bedeutsamer, dass der Dienstherr - wie erwähnt - das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Dem Gebot einer gleichmäßigen Einhaltung der Beurteilungsrichtlinien mag der Antragsgegner vorliegend - im Verhältnis zwischen Antragsteller und Beigeladener - Rechnung getragen haben.
Das richtlinienkonforme Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte selbst in der Beurteilung des Antragstellers - wie in derjenigen der Beigeladenen - erweist sich jedoch als rechtswidrig. Zwar ist es - mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung - grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), wie dies hier in Einklang mit Nr. 5.4 Satz 2 BRL durch die Zuerkennung (jeweils) einer bestimmten Punktzahl zur Bewertung des (jeweils) erzielten Ergebnisses geschehen ist. Doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten - der (hier in Nr. 5.5 BRL) gewählten Beurteilungsstufe zugeordneten - Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Antragsteller nicht - wie erforderlich - in der Lage, seine dienstliche Beurteilung vom 02.03.2009 etwa hinsichtlich der für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge (zu berücksichtigen sind hier insbesondere: Bewältigung der zugewiesenen Aufgaben, Rückstände) vergebenen Note von 5 Punkten innerhalb des in Nr. 5.5 BRL für die Beurteilungsstufe „entspricht den Leistungserwartungen“ vorgesehenen Rahmens von 3 bis 5 Punkten in Abgrenzung zur nächsthöheren Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) nachzuvollziehen. Insoweit verfängt nicht der Einwand des Antragsgegners, die als Gesamturteil festgesetzte Punktzahl begründe sich durch die Einzelbeurteilungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte, so dass das Gesamturteil für den Antragsteller nachvollziehbar sei. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Ferner kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die dienstliche Beurteilung am 12.03.2009 vom Beurteiler, Regierungsdirektor und Anstaltsleiter D., mit dem Antragsteller besprochen worden sei, der sich damals zu seiner Beurteilung nicht geäußert habe. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher (verbaler) Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen vergebene Punktzahl (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden. Dies gilt umso mehr, als das - maßgebliche - Gesamturteil nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist, was über eine widerspruchsfreie „Ableitung“ aus nur Punktzahlen hinausgeht. Im Übrigen ist nicht plausibel, dass die Beurteilungsrichtlinien eine Begründungspflicht nur bei Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten vorsehen und für die übrigen Bewertungen einer entsprechenden Regelung durch die obersten Dienstbehörden überlassen, was sogar innerhalb der Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) zu einem Auseinanderfallen der Begründungspflicht führt.
Wegen des aufgezeigten Begründungsmangels kann der Antragsteller die - der umstrittenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegte - dienstliche Beurteilung vom 02.03.2009 hinsichtlich der für die einzelnen Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte vergebenen Punkte nicht (in sachgerechter Weise) nachvollziehen und damit insoweit auch keine Einwände erheben, wie dies aufgrund seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG aber möglich sein muss. Wegen dieser grundlegenden Verletzung seines Bewerberanspruchs kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller eine dienstliche Beurteilung - als Grundlage für eine erneut zu treffende Auswahlentscheidung - erhält, die ihm im Verhältnis zur Beigeladenen eine (zumindest) im Wesentlichen gleiche Qualifikation bescheinigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2012 - 3 K 4801/10 - geändert. Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt ...... vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf die am 22.03.2010 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt ...... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beförderung, hilfsweise Neuentscheidung über seine Bewerbung auf eine Beförderungsstelle.
Der im Jahr 1960 geborene Kläger steht als Regierungsobersekretär (A 7) im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt in der Justizvollzugsanstalt ...... (im Folgenden: JVA) unter anderem als Buchhalter der Arbeitsverwaltung tätig. Seit dem 26.01.2012 ist er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
In der letzten Regelbeurteilung vom 02.03.2009 (Beurteilungszeitraum 01.03.2006 bis 28.02.2009) erhielt der Kläger als Gesamturteil 6 Punkte, wobei die Leistungsmerkmale Arbeitsmenge mit 5,5 Punkten, Arbeitsweise mit 6 Punkten und Arbeitsgüte mit 6,5 Punkten bewertet wurden. Nach der Aufgabenbeschreibung übte er im Beurteilungszeitraum die folgenden Tätigkeiten aus: Buchhalter des Vollzuglichen Arbeitswesens (VAW), SAP Key-User sowie Technische Unterstützungskraft vom November 2007 bis März 2008. Eine schriftliche Begründung der Beurteilung erfolgte nicht. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 13.03.2009 übergeben und mit ihm besprochen.
Am 22.03.2010 wurde die Stelle eines Regierungshauptsekretärs/einer Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) bei der JVA ausgeschrieben. Hierauf bewarben sich der Kläger, die Beigeladene sowie ein dritter Beamter. Die Anstaltsleitung sprach sich nach dem Auswahlvermerk vom 16.04.2010 auf der Grundlage der letzten dienstlichen Regelbeurteilungen für die Beigeladene aus, die als Regierungsobersekretärin (A 7) bei der JVA als Sachbearbeiterin in der Verwaltung des VAW tätig ist und in ihrer letzten Regelbeurteilung vom 02.03.2009 (Beurteilungszeitraum 01.03.2006 bis 28.02.2009) das Gesamturteil 6,5 Punkte erhalten hat, wobei die Arbeitsmenge mit 6 Punkten, die Arbeitsweise mit 6,5 Punkten und die Arbeitsgüte mit 6 Punkten bewertet wurden. Nachdem der örtliche Personalrat seine Zustimmung erteilt hatte, teilte der Leiter der JVA dem Kläger mit Bescheid vom 06.05.2010 mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Beförderungsstelle mit der Beigeladenen zu besetzen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er in seiner Beamtenlaufbahn erhebliche - näher ausgeführte - Mehrleistungen erbracht habe. Seine Arbeitsmenge sei erstmals in der letzten Regelbeurteilung mit 5,5 anstatt wie zuvor mit 6 Punkten bewertet worden. Dieser Widerspruch lasse sich nicht auflösen, zumal er höherwertigere Tätigkeiten als die Beigeladene ausübe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 - zugestellt am 25.10.2010 - wies die JVA den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Leistungen der Beigeladenen seien fast durchgängig besser beurteilt worden als diejenigen des Klägers. Hilfskriterien wie die zeitweise Übertragung von Aufgaben als SAP Key-User könnten nur bei einer - hier nicht vorliegenden - absoluten Gleichgeeignetheit bei den Leistungskriterien berücksichtigt werden. Der Geschäftsführer der Abteilung VAW, der beide Beamte als Weisungsgebender im Rahmen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung gesehen habe, habe für beide einen Beurteilungsvorschlag erarbeitet, der nach Prüfung geteilt und in die Regelbeurteilung des damaligen Anstaltsleiters aufgenommen worden sei. Die bewertete Leistung habe dabei auf einer Vielzahl nicht abschließend benennbarer und konkretisierbarer Einzeleindrücke und -beobachtungen im täglichen Betrieb beruht und nicht auf einzelnen konkreten, aus dem Gesamtverhalten herausgelösten Einzelvorkommnissen. Die vom Kläger angeführten Einzeleindrücke seien zum Teil bereits Gegenstand der Beurteilung in vorausgegangenen dienstlichen Regelbeurteilungen gewesen und im Übrigen angemessen in die zusammenfassende Bewertung in der aktuellen Regelbeurteilung aufgenommen worden.
Mit Beschluss vom 29.11.2010 hat der Senat im Beschwerdeverfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Antrag des dritten - ebenfalls erfolglosen - Bewerbers dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung bis nach Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über dessen Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es zwar nicht zu beanstanden sein dürfte, dass der Beklagte die umstrittene Auswahlentscheidung anhand der jeweils aktuellen Regelbeurteilung der beiden Bewerber getroffen habe, die bei der Beigeladenen gegenüber dem anderen Bewerber ein besseres Gesamturteil ausweise. Mit der Beschwerde werde jedoch zu Recht eingewandt, dass in der Regelbeurteilung die (Einzel-)Bewertungen der Leistungsmerkmale jeweils nicht - und damit die dienstliche Beurteilung insgesamt nicht - begründet worden seien. Das Unterlassen einer jeglichen Begründung entspreche zwar den Beurteilungsrichtlinien, sei aber rechtswidrig. Die Klageverfahren des dritten Bewerbers auf Neuentscheidung über seine Bewerbung sowie gegen die dienstliche Regelbeurteilung sind beim Verwaltungsgericht Stuttgart unter den Aktenzeichen 1 K 2495/11 und 1 K 2496/11 anhängig.
Bereits am 22.11.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er hat beantragt, den Bescheid der JVA vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die am 22.03.2010 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der JVA zu übertragen. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten Gelegenheit gegeben, Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung „nachzuschieben“ und die nach dem Senatsbeschluss vom 29.11.2010 erforderlichen Begründungen nachzuholen. Mit Schriftsatz vom 12.08.2011 hat der Beklagte eine (die Klageerwiderung ergänzende) Erläuterung der dienstlichen Beurteilung des Klägers abgegeben, wobei er darauf hingewiesen hat, dass es entgegen der Senatsauffassung zulässig sei, die Bewertung allein durch eine Zahl bzw. durch Punkte auszudrücken und anschließend verbal zu erläutern. Mit Urteil vom 25.01.2012 - zugestellt am 13.02.2012 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die getroffene Auswahlentscheidung rechtmäßig sei. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Übertragung der begehrten Planstelle noch darauf, dass der Beklagte über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheide. Das Bewerberauswahlverfahren sei formal ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte habe eine vollständige Bewerberliste erstellt und aufgrund der vorliegenden Beurteilungen seine Auswahl getroffen. Hierbei weise die Beigeladene nicht nur in der Gesamtnote, sondern auch in der Bewertung der Arbeitsmenge und der Arbeitsweise einen Leistungsvorsprung auf. Die wesentlichen Auswahlerwägungen seien im Vermerk vom 16.04.2010 auch im erforderlichen Maß schriftlich fixiert worden. Eine inzidente Überprüfung der über den Kläger unter dem 02.03.2009 erstellten Regelbeurteilung ergebe, dass diese weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft sei. Soweit der Kläger rüge, sein Aufgabengebiet sei unvollständig beschrieben worden, vermöge er damit - aus den im einzelnen angeführten Gründen - nicht durchzudringen. Soweit er rüge, die schlechtere Bewertung seiner Arbeitsmenge sei fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar, habe der Beklagte - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - die dienstliche Beurteilung in diesem Punkt näher begründet. Diesen zulässigerweise nachgeschobenen Erläuterungen seiner dienstlichen Beurteilung habe der Kläger nichts Entscheidungserhebliches mehr entgegengesetzt. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass durch die nachträglich erfolgte Erläuterung die dienstliche Regelbeurteilung geändert worden sei und deshalb ein neues Beurteilungsverfahren hätte eingeleitet werden müssen. Denn durch die Ergänzung der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe sich am Ergebnis der Beurteilung nichts geändert. Es habe lediglich eine Plausibilisierung stattgefunden. Zuletzt wende der Kläger gegen die Richtigkeit der Bewertung der Arbeitsmenge erfolglos ein, es habe kein Mitarbeiter- oder Personalgespräch stattgefunden, in dem er darauf hingewiesen worden sei, dass seine Arbeitsmenge noch Optimierungsbedarf habe, wenn er strukturierter und effizienter arbeite. Denn selbst wenn ein solches Gespräch hätte stattfinden müssen, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung. Das Unterlassen eines solchen im Stadium der Leistungserbringung zu führenden Gesprächs könne allenfalls dazu geführt haben, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht habe. Da mithin eine wesentlich gleiche Eignung des Klägers im Vergleich mit der Beigeladenen nicht erkennbar sei, sei auch kein Raum für die Anwendung leistungsfremder Hilfskriterien wie Geschlecht, Dienstalter und Berufserfahrung.
Am 13.03.2010 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass er gegen seine Beurteilung nicht früher vorgegangen sei, weil er vom Beklagten die ganze Zeit darüber im Unklaren gelassen worden sei, dass er eine schlechtere Bewertung als die Beigeladene erhalten habe. In dem Moment, als ihm klar geworden sei, dass an seiner Bewertung etwas falsch sei, habe er sich unmittelbar an den Beklagten gewandt. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich bei dieser Bewertung durch Zahlen um einen „Nasenstüber“ gehandelt habe. Eine solche Formulierung gehöre nicht in die Bewertung eines Beamten. Sie sei nicht nachvollziehbar und nehme ihm jegliche Möglichkeit, sich effektiv dagegen zu wehren und dies richtig zu stellen. Die Annahme, dass die erforderliche schriftliche Bewertung nachgeschoben werden könne, sei rechtsfehlerhaft. Ein solches Nachschieben ermögliche es geradezu, solche verdeckten „Nasenstüber“ im Nachhinein zu verschleiern. Der Beamte müsse zu jeder Zeit wissen, wie er beurteilt werde. Nur eine textlich ausformulierte Begründung ermögliche es zu prüfen, ob die Beurteilung korrekt sei. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass er zum Zeitpunkt der Beurteilung weitestgehend aus der Vertretungsregelung innerhalb der Verwaltungsabteilung VAW herausgenommen und durch die Beigeladene und eine weitere Mitarbeiterin bestmöglich unterstützt und entlastet worden sei. Dies habe auch zu keinem Zeitpunkt zu einer Mehrbelastung dort geführt. Falsch sei zudem die Feststellung, dass er sich im Gegensatz zu vergleichbaren Kollegen nicht bei der Erledigung von Sonderaufgaben eingebracht habe. Zu keiner Zeit sei er darauf hingewiesen worden, dass man mit seiner Arbeitsleistung unzufrieden sei. Zu verweisen sei auf eine E-Mail des Abteilungsleiters vom 21.12.2006, in der sein besonderes Engagement als Key-User lobend erwähnt werde. Der nachgeschobene Vortrag des Beklagten sei insoweit unschlüssig und widersprüchlich.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2012 - 3 K 4801/10 - zu ändern, den Bescheid der Justizvollzugsanstalt ...... vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die am 22.03.2010 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt ...... zu übertragen, hilfsweise über seine Bewerbung auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass in der Rechtsprechung geklärt sei, dass Beurteilungssysteme zulässig seien, in welchen die Note, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl ausgedrückt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Nachschieben von Begründungselementen auch im Verwaltungsstreitverfahren für zulässig erklärt. Mit Schriftsatz vom 12.08.2011 sei die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Klägers näher erläutert und damit so klar abgefasst worden, dass jedenfalls im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils eine gerichtliche Nachprüfung möglich gewesen sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Senats fordere selbst das Bundesverfassungsgericht keine verbale Begründung dienstlicher Beurteilungen. Im Nachschieben von Begründungselementen liege vor diesem Hintergrund kein Grundrechtsverstoß. Damit werde auch verwaltungs- und prozessökonomischen Gesichtspunkten Rechnung getragen. Andernfalls müssten zu jedem Beurteilungsstichtag allein im baden-württembergischen Justizvollzug 20 Behördenleiter rund 3.000 auch verbal abgefasste Beurteilungen erstellen, wodurch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gefährdet wäre. Die Tatsache, dass von den Beamten nur in einem sehr geringen Umfang Erörterungsbedarf geäußert oder gar Widerspruch eingelegt werde, zeige, dass beim Großteil der Beurteilungen gar keine Notwendigkeit bestehe, diese bereits in der Ausgangsform verbal abzufassen. Durch die in den Beurteilungsrichtlinien bereits jetzt vorgeschriebene Begründungspflicht für besonders gute und besonders schlechte Beurteilungen seien die potentiell streitigen und für die Betroffenen besonders einschneidenden Beurteilungen erfasst. Im Einzelfall könne auf Wunsch zudem jederzeit eine mündliche oder schriftliche Begründung nachgereicht werden. Die maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn würden hierdurch nicht inhaltlich geändert, sondern nur nachträglich dargelegt und erläutert. Es fehlten Anhaltspunkte, dass die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Klägers auf fehlerhaften oder unvollständigen Sachverhalten beruhe. In die aufwändigen Vor- und Nachbereitungen des Tags des offenen Tür habe er sich niemals eingebracht. Im Hinblick auf den geforderten Hinweis zur Arbeitsleistung sei darauf hinzuweisen, dass gar keine Unzufriedenheit bestehe. Dass die Arbeitsmenge aufgrund wegfallender Aufgabenbereiche leicht nach unten korrigiert worden sei, habe dem Kläger nicht verborgen bleiben können und bewege sich in einem derart geringen Umfang, dass bis unmittelbar vor Abfassung der Beurteilung auch die Beibehaltung der bisherigen 6 Punkte möglich erschienen sei, so dass im Vorfeld kein Anlass dazu bestanden habe, den Kläger über eine mögliche Verschlechterung zu informieren. Die vorgelegte E-mail zum Jahreswechsel 2006/2007 bringe die Zufriedenheit des Beklagten u.a. mit dem Kläger zum Ausdruck und rechtfertige seine die Leistungserwartungen insgesamt übertreffende dienstliche Beurteilung. Der Kläger verkenne hierbei aber, dass es sich bei der dort beschriebenen Aufgabe nur um einen Teilbereich seiner dienstlichen Aufgaben gehandelt habe, die zudem nur einen geringen Teil des Beurteilungszeitraums betreffe. Vor dem Hintergrund seiner langanhaltenden Erkrankung und fraglichen Dienstfähigkeit erscheine der Kläger unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung aus Gründen, die in seiner Person lägen, für eine Beförderung jedenfalls nicht geeignet zu sein.
15 
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
16 
Dem Senat liegen die Personal- und Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten aus dem Verfahren 3 K 4801/10 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf das Vorbringen der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist zwar rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur auf Neuentscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 und vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99). Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den (seltenen) Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor (vgl. dazu, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -, Juris m.w.N.). Es besteht jedoch ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung des Klägers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats, denn der vorliegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann sich auf die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung auswirken. Bei rechtsfehlerfreier Bewerberauswahl auf der Grundlage - noch zu erstellender - rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen ist angesichts des geringen Unterschieds der bislang vorgenommenen und mangels Begründung nicht in sachgerechter Weise weiter angreifbaren dienstlichen Beurteilung des Klägers im Vergleich zur Beigeladenen ein Erfolg der Bewerbung des Klägers zumindest ernsthaft möglich (vgl. zu diesen Anforderungen im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O. m.w.N.).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris sowie Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 und vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; vgl. allerdings im Hinblick auf das Vorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen den Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, IÖD 2011, 147). An diesem Tag (hier der 16.04.2010) sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Kandidaten zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Späteren Entwicklungen - etwa hinsichtlich des Gesundheitszustands eines Bewerbers - kann durch einen Abbruch des Auswahlverfahrens Rechnung getragen werden; sie dürfen jedoch der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Der Beklagte kann daher nicht damit gehört werden, der Kläger sei mittlerweile gesundheitlich ungeeignet. Eine entsprechende negative Prognose lässt sich im Übrigen dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Gesundheitsamts vom 19.07.2012 auch nicht entnehmen.
20 
Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu Lasten des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass ein Leistungsvergleich unter den Mitbewerbern nicht möglich (gewesen) ist, weil es an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen fehlt. Der Beklagte hat daher eine neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller, den rechtlichen Anforderungen entsprechender Beurteilungen zu treffen, in die auch die Bewerbung des dritten Bewerbers und dessen Neubescheidungsanspruch miteinzubeziehen sind.
21 
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (BVerwG, Urteile vom 04.11.2010, a.a.O., vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170 und vom 28.10.2004, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar geht der Beklagte nach dem Auswahlvermerk vom 16.04.2010 zutreffend davon aus, dass die Beigeladene in ihrer letzten Regelbeurteilung (mit 6,5 Punkten) eine bessere Gesamtnote als der Kläger (mit 6 Punkten) erzielt und außerdem in zwei von drei Einzelbewertungen (Arbeitsmenge 6 Punkte und Arbeitsweise 6,5 Punkte) eine höhere Punktzahl als der Kläger (5,5 Punkte und 6 Punkte) erreicht hat. Die für die Auswahlentscheidung (ausschließlich) herangezogenen dienstlichen Regelbeurteilungen jeweils vom 02.03.2009 sind jedoch mangels Begründung nicht aussagekräftig und damit fehlerhaft. Sie sind keine brauchbare Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung.
22 
Einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung des Klägers steht dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Grundsatz der Verwirkung nicht entgegen.Die Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung einer dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts tritt (nur) ein, wenn der Beamte innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass gegenüber dem Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht, liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier nach § 2 Abs. 1 Beurteilungsverordnung - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967 m.w.N.).
23 
Danach hat der Kläger sein Rügerecht nicht verwirkt. Er hat nach seinen - vom Beklagten unwidersprochenen - Angaben spätestens im Zusammenhang mit dem laufenden Bewerbungsverfahren wiederholt mündlich um Erläuterung seiner Beurteilung gebeten und auch im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 23.06.2010 deutlich gemacht, dass er Bedenken gegen die Richtigkeit der Beurteilung hat, wenn auch nur bezogen auf die für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge erreichte Punktzahl. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger die Beurteilung vom 02.03.2009 hinnehmen werde. Darauf, ob der Beklagte den Kläger - wie dieser geltend macht - über den Inhalt der Beurteilung der Beigeladenen vom 02.03.2009 „getäuscht“ hat, kommt es damit nicht an.
24 
Im parallel gelagerten (Eil-)Verfahren des dritten Bewerbers hat der Senat bereits mit Beschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - (VBlBW 2011, 278) ausgeführt, dass und weshalb eine - wie auch hier - in den (Einzel-)Be-wertungen der Leistungsmerkmale und (damit) auch im Gesamturteil nicht begründete dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist. Danach kann sich der Beklagte nicht auf die aufgrund von § 115 LBG a.F. und der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (Beurteilungsverordnung, GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL - vom 15.11.2005, GABl. 2005, 822) berufen, nach deren Nr. 5.4 für jedes - in Nr. 5.3 genannte - Leistungsmerkmal zu prüfen ist, inwieweit den Leistungserwartungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde (Satz 1), und dementsprechend das Ergebnis nach dem Beurteilungsmaßstab zu bewerten und (nur) bei der Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten zu begründen ist (Satz 2), wobei die obersten Dienstbehörden - was vorliegend nicht geschehen ist - bestimmen können, dass auch die übrigen Bewertungen zu begründen sind (Satz 3). Zwar hat der Dienstherr beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum, der ihn berechtigt, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einzuführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101 m.w.N.). Ob der Dienstherr jeweils das zweckmäßigste System getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das richtlinienkonforme Unterlassen einer jeglichen Begründung der allein durch Punkte ausgedrückten Bewertung der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte in der Beurteilung des Klägers - wie in derjenigen der Beigeladenen - erweist sich jedoch als rechtswidrig. Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16; s.a. Urteile vom 30.04.1981 und vom 27.02.2003, jeweils a.a.O.), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
25 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich - in der Lage, seine dienstliche Beurteilung etwa hinsichtlich der für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge (zu berücksichtigen sind hier insbesondere: Bewältigung der zugewiesenen Aufgaben, Rückstände) vergebenen Note von 5,5 Punkten innerhalb des in Nr. 5.5 BRL für die Beurteilungsstufe „entspricht den Leistungserwartungen“ vorgesehenen Rahmens von 3 bis 5 Punkten etwa in Abgrenzung zur nächsthöheren Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) nachzuvollziehen, die er in der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 01.03.2006 mit 6 Punkten noch erreicht hatte. Insoweit ist anders als in § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Beurteilungsverordnung die hier vergebene Bewertung mit 5,5 Punkten - solche Zwischenbewertungen sind nach Nr. 5.5 BRL zulässig - noch nicht einmal einer der in den Beurteilungsrichtlinien umschriebenen Beurteilungsstufen eindeutig zugeordnet. Hinzu kommt, dass das (maßgebliche) Gesamturteil nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist, was über eine widerspruchsfreie „Ableitung“ aus nur Punktzahlen hinausgeht. Darüber hinaus ist nicht plausibel, dass die Beurteilungsrichtlinien eine Begründungspflicht nur bei Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten vorsehen und für die übrigen Bewertungen einer entsprechenden Regelung durch die obersten Dienstbehörden überlassen, was sogar innerhalb der Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) zu einem Auseinanderfallen der Begründungspflicht führt. An dieser Einschätzung hält der Senat nach erneuter Überprüfung auch im Hinblick auf die vom Beklagten formulierten Bedenken fest.
26 
Entgegen den Ausführungen des Beklagten fehlen den der vorliegenden Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht nur „Begründungselemente“, vielmehr fehlt jegliche Begründung der vergebenen Punktzahlen sowohl für die einzelnen Leistungsmerkmale als auch für das Gesamturteil. Welcher ganz konkrete Begriffsinhalt mit der einzelnen Notenbezeichnung verbunden ist (sein soll), ergibt sich weder aus den über den Kläger und die Beigeladene erstellten dienstlichen Beurteilungen noch aus den Beurteilungsrichtlinien. Diese legen unter Nr. 5.5. im hier fraglichen Bereich zum Beurteilungsmaßstab lediglich fest, dass 3 bis 5 Punkte „entspricht den Leistungserwartungen“ und 6 bis 8 Punkte „übertrifft die Leistungserwartungen“ bedeuten, wobei Zwischenbewertungen mit halben Punkten - wie erwähnt - zulässig sind. Eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare und aussagekräftige Begründung für die in diesem Rahmen getroffenen - abgestuften - Bewertungen der lediglich drei, nicht weiter differenzierten Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte sowie des Gesamturteils ergibt sich daraus nicht. Der Beamte kann aus der nicht begründeten Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils seinen Leistungsstand und die getroffene Bewertung (gerade) nicht nachvollziehen. Die fehlende Nachvollziehbarkeit der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen wird hier nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass beispielsweise nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Beigeladene mit Einzelbewertungen von 6 (Arbeitsmenge), 6,5 (Arbeitsweise) und 6 Punkten (Arbeitsgüte) in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 02.03.2009 auf ein Gesamturteil von 6,5 Punkten kommt, in ihrer vorangegangenen Regelbeurteilung vom 01.03.2006 hingegen das Gesamturteil trotz gleicher Einzelbewertungen auf (lediglich) 6 Punkte lautet. Zwar ist das nach Nr. 5.6 BRL zu treffende und für den Leistungsvergleich bei der Auswahlentscheidung in erster Linie maßgebliche Gesamturteil nicht rein rechnerisch zu ermitteln, sondern aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden. Doch müssen die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung erkennbar gemacht werden, um vor dem Hintergrund der - unangetasteten - Beurteilungsermächtigung und des bestehenden weiten Spielraums im Rahmen eines Auswahlverfahrens nachfolgend effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - sei es in einem Verfahren gegen die dienstliche Beurteilung selbst, sei es wie hier im Verfahren gegen die Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen wurde - gewährleisten zu können. Auch die im Rahmen der Auswahlentscheidung bei Gleichstand mehrerer Bewerber nach dem Gesamturteil gebotene Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen (vgl. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, IÖD 2011, 230 m.w.N.) ist mangels Begründung nicht möglich.
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Es fehlt damit eine hinreichende Grundlage für den im Rahmen der Auswahlentscheidung vorzunehmenden Leistungsvergleich. Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. Der vom Beklagten angeführte nicht unerhebliche verwaltungsmäßige Mehraufwand für die Erstellung begründeter dienstlicher Beurteilungen kann wegen ihrer erheblichen Bedeutung für das Fortkommen des einzelnen Beamten in diesem Zusammenhang kein Grund sein, auf die von Verfassungs wegen gebotene Begründung zu verzichten und Erläuterungen nur bei Bedarf, d.h. auf Verlangen des Beamten, und nur im insoweit angemahnten Umfang vorzunehmen bzw. nachzuholen. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).
28 
Die vom Beklagten angesprochene geringe Zahl von Rügen, die von Beamten gegen dienstliche Beurteilungen erhoben werden, rechtfertigt einen Verzicht auf das Erfordernis einer Begründung, die eine etwaige „Angriffsfläche“ - gerade auch bei durchschnittlichen Beurteilungen - überhaupt erst liefern und zu einer nachfolgenden Erläuterung und Plausibilisierung führen könnte, ebenfalls nicht. Die geltend gemachte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die Erstellung begründeter Beurteilungen lässt sich trotz der angegebenen nicht unerheblichen Anzahl von rd. 150 „betroffenen“ Beurteilungen je Anstaltsleiter und Beurteilungsstichtag (alle drei Jahre) nicht nachvollziehen. An den erforderlichen Begründungsaufwand sind gerade im Bereich einer Massenverwaltung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Auch Erläuterungen, die unter Heranziehung von Textbausteinen gegeben werden, können dem jeweiligen Beamten gegebenenfalls die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, um etwaige Einwendungen vorzubringen und ergänzende Erläuterungen einzufordern. Nur und erst die schriftliche Fixierung der maßgeblichen Beurteilungserwägungen ermöglicht es auch dem Gericht, die angegriffene Beurteilung eigenständig nachzuvollziehen.
29 
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.
30 
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich entgegen dem Beklagtenvorbringen (gerade) nicht, dass eine schriftliche Begründung dienstlicher Beurteilungen nicht erforderlich wäre. In dem angeführten Kammerbeschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 - (DVBl. 2002, 1203) befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der - hier unstreitigen - eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dienstlicher Beurteilungen vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungsspielraums und hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nach ständiger Rechtsprechung nur darauf erstreckt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. In diesem Zusammenhang geht das Bundesverfassungsgericht auf die Kontrolldichte in Bezug auf einzelne Formulierungen in dienstlichen Beurteilungen - Tatsachen und/oder Werturteile - ein. Diese Konkretisierung der Kontrolldichte im Einzelfall setzt aber (gerade) voraus, dass überhaupt eine Begründung für die erfolgte Bewertung gegeben worden ist. Nur dann kommt auch eine Änderung oder Konkretisierung von allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen oder (zu) pauschal formulierten Werturteilen in Betracht.
31 
Auch soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine geringfügige Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen keiner Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst bedarf (BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108), ergibt sich daraus nicht, dass eine Begründung überhaupt nicht erforderlich wäre. Es müssen lediglich keine „konkreten Umstände“ (Tatsachen) zur Begründung der getroffenen Wertung angeführt werden. Dem Beamten muss es aber ermöglicht werden, das getroffene (zusammenfassende) Werturteil nachzuvollziehen. Es genügt nicht, - wie hier - nur das bloße punktemäßige Ergebnis der Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils wiederzugeben. Die Beurteilungsverordnung sieht dementsprechend - anders als die Beurteilungsrichtlinien - auch keinen (teilweisen) Verzicht auf das Begründungserfordernis für dienstliche Beurteilungen vor. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die vergebene Punktzahl wegen des zugeordneten Beurteilungsmaßstabs - hier: entspricht den Leistungsanforderungen - eine (Art) „Begründung“ für die Bewertung des jeweiligen Leistungsmerkmals (und des Gesamturteils) enthalte, geht der zu verwendende Beurteilungsvordruck in Einklang mit Nr. 5.4 BRL zutreffend selbst davon aus, dass die Begründung ein hiervon zu trennendes Element der dienstlichen Beurteilung ist.
32 
Eine Heilung der Auswahlentscheidung aufgrund einer Heilung der ihr maßgeblich zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 02.03.2009 durch ein (teilweises) Nachholen der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 erfolgte keine Begründung der vergebenen Punktezahlen) ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten.
33 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) ist geklärt, dass Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens nachgeschoben werden dürfen. Diese - einzelfallbezogenen - Darlegungen sind ihrem Inhalt nach nicht beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 44.04 -, Juris; s. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268 m.w.N.). Plausibilisierungsdefizite können demnach auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gesichtspunkten. Die Rechte des betroffenen Klägers werden dabei in aller Regel gewahrt. Einer dadurch bewirkten nachträglichen Entziehung des Klagegrundes kann durch entsprechende Prozesserklärungen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden. Bei den in erster Instanz schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung „nachgeschobenen“ Erklärungen des Beklagten handelt es sich jedoch nicht um eine bloße Erläuterung der Beurteilung - sei es im Bereich von Tatsachenfeststellungen, sei es auf der Ebene von Werturteilen -, sondern um die erstmalige (schriftliche) Abgabe einer Begründung der punktemäßigen Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Klägers im Verfahren des Konkurrentenstreits. Insoweit steht der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO einer erstmaligen Nachholung im gerichtlichen Verfahren entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich (a.A. wohl noch - ohne nähere Begründung - Senatsbeschluss vom 04.06.2009, a.a.O. und Senatsurteil vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris). Eine Heilungsmöglichkeit ergibt sich insoweit auch nicht in Anlehnung an § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht bei Auswahlentscheidungen BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.). Auf der Grundlage einer infolge nachgeholter Begründung „geänderten“ dienstlichen Beurteilung des Klägers wäre die Auswahlentscheidung am 16.04.2010 auch nicht getroffen worden.
34 
Ungeachtet dessen ist hier eine Heilung aber auch deshalb nicht eingetreten, weil der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung vom 24.01.2011 und im Schriftsatz vom 12.08.2011 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.01.2012 eine - erstmalige - Begründung nur für Teile der dienstlichen Beurteilung des Klägers abgegeben hat. Der Annahme einer Heilung steht insoweit bereits entgegen, dass nicht alle Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte begründet worden sind. Darüber hinaus fehlt es nach wie vor an einer (nachvollziehbaren) Begründung des - maßgeblichen - Gesamturteils, das nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist. Eine umfassende Nachbesserung ist nicht erfolgt, vielmehr wurden Erläuterungen nur zu dem vom Kläger angesprochenen Leistungsmerkmal Arbeitsmenge gegeben. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wurde damit nicht beseitigt, denn der Kläger kann mangels Begründung der weiteren Leistungsmerkmale und des Gesamturteils etwaige Angriffe hiergegen gerade nicht formulieren. Gleiches gilt für die der Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegte, ebenfalls nicht begründete dienstliche Beurteilung der Beigeladenen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob dienstliche Beurteilungen vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einer Begründung bedürfen und ob eine nachträgliche Heilung eines vollständigen Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren möglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden.
37 
Beschluss vom 31. Juli 2012
38 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2012 (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 18.168,22 EUR festgesetzt.
39 
Streitgegenstand ist ein (unmittelbares) Beförderungsbegehren (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG), so dass der 6,5fache Betrag des bei Erhebung der Klage am 22.11.2010 (§ 40 GKG) maßgeblichen Betrags des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 8 (2.695,60 EUR gem. Anlage 2a des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 vom 11.12.2007 in der ab dem 01.03.2010 gültigen Fassung, SoZahlAnpG) zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Zulage nach Nr. 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B i.V.m. Anlage 2h SoZahlAnpG (monatlich 99,51 EUR) zugrunde zu legen ist.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist zwar rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur auf Neuentscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 und vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99). Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den (seltenen) Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor (vgl. dazu, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -, Juris m.w.N.). Es besteht jedoch ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung des Klägers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats, denn der vorliegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann sich auf die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung auswirken. Bei rechtsfehlerfreier Bewerberauswahl auf der Grundlage - noch zu erstellender - rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen ist angesichts des geringen Unterschieds der bislang vorgenommenen und mangels Begründung nicht in sachgerechter Weise weiter angreifbaren dienstlichen Beurteilung des Klägers im Vergleich zur Beigeladenen ein Erfolg der Bewerbung des Klägers zumindest ernsthaft möglich (vgl. zu diesen Anforderungen im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O. m.w.N.).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris sowie Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 und vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; vgl. allerdings im Hinblick auf das Vorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen den Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, IÖD 2011, 147). An diesem Tag (hier der 16.04.2010) sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Kandidaten zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Späteren Entwicklungen - etwa hinsichtlich des Gesundheitszustands eines Bewerbers - kann durch einen Abbruch des Auswahlverfahrens Rechnung getragen werden; sie dürfen jedoch der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Der Beklagte kann daher nicht damit gehört werden, der Kläger sei mittlerweile gesundheitlich ungeeignet. Eine entsprechende negative Prognose lässt sich im Übrigen dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Gesundheitsamts vom 19.07.2012 auch nicht entnehmen.
20 
Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu Lasten des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass ein Leistungsvergleich unter den Mitbewerbern nicht möglich (gewesen) ist, weil es an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen fehlt. Der Beklagte hat daher eine neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller, den rechtlichen Anforderungen entsprechender Beurteilungen zu treffen, in die auch die Bewerbung des dritten Bewerbers und dessen Neubescheidungsanspruch miteinzubeziehen sind.
21 
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (BVerwG, Urteile vom 04.11.2010, a.a.O., vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170 und vom 28.10.2004, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar geht der Beklagte nach dem Auswahlvermerk vom 16.04.2010 zutreffend davon aus, dass die Beigeladene in ihrer letzten Regelbeurteilung (mit 6,5 Punkten) eine bessere Gesamtnote als der Kläger (mit 6 Punkten) erzielt und außerdem in zwei von drei Einzelbewertungen (Arbeitsmenge 6 Punkte und Arbeitsweise 6,5 Punkte) eine höhere Punktzahl als der Kläger (5,5 Punkte und 6 Punkte) erreicht hat. Die für die Auswahlentscheidung (ausschließlich) herangezogenen dienstlichen Regelbeurteilungen jeweils vom 02.03.2009 sind jedoch mangels Begründung nicht aussagekräftig und damit fehlerhaft. Sie sind keine brauchbare Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung.
22 
Einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung des Klägers steht dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Grundsatz der Verwirkung nicht entgegen.Die Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung einer dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts tritt (nur) ein, wenn der Beamte innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass gegenüber dem Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht, liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier nach § 2 Abs. 1 Beurteilungsverordnung - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967 m.w.N.).
23 
Danach hat der Kläger sein Rügerecht nicht verwirkt. Er hat nach seinen - vom Beklagten unwidersprochenen - Angaben spätestens im Zusammenhang mit dem laufenden Bewerbungsverfahren wiederholt mündlich um Erläuterung seiner Beurteilung gebeten und auch im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 23.06.2010 deutlich gemacht, dass er Bedenken gegen die Richtigkeit der Beurteilung hat, wenn auch nur bezogen auf die für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge erreichte Punktzahl. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger die Beurteilung vom 02.03.2009 hinnehmen werde. Darauf, ob der Beklagte den Kläger - wie dieser geltend macht - über den Inhalt der Beurteilung der Beigeladenen vom 02.03.2009 „getäuscht“ hat, kommt es damit nicht an.
24 
Im parallel gelagerten (Eil-)Verfahren des dritten Bewerbers hat der Senat bereits mit Beschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - (VBlBW 2011, 278) ausgeführt, dass und weshalb eine - wie auch hier - in den (Einzel-)Be-wertungen der Leistungsmerkmale und (damit) auch im Gesamturteil nicht begründete dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist. Danach kann sich der Beklagte nicht auf die aufgrund von § 115 LBG a.F. und der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (Beurteilungsverordnung, GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL - vom 15.11.2005, GABl. 2005, 822) berufen, nach deren Nr. 5.4 für jedes - in Nr. 5.3 genannte - Leistungsmerkmal zu prüfen ist, inwieweit den Leistungserwartungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde (Satz 1), und dementsprechend das Ergebnis nach dem Beurteilungsmaßstab zu bewerten und (nur) bei der Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten zu begründen ist (Satz 2), wobei die obersten Dienstbehörden - was vorliegend nicht geschehen ist - bestimmen können, dass auch die übrigen Bewertungen zu begründen sind (Satz 3). Zwar hat der Dienstherr beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum, der ihn berechtigt, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einzuführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101 m.w.N.). Ob der Dienstherr jeweils das zweckmäßigste System getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das richtlinienkonforme Unterlassen einer jeglichen Begründung der allein durch Punkte ausgedrückten Bewertung der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte in der Beurteilung des Klägers - wie in derjenigen der Beigeladenen - erweist sich jedoch als rechtswidrig. Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16; s.a. Urteile vom 30.04.1981 und vom 27.02.2003, jeweils a.a.O.), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
25 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich - in der Lage, seine dienstliche Beurteilung etwa hinsichtlich der für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge (zu berücksichtigen sind hier insbesondere: Bewältigung der zugewiesenen Aufgaben, Rückstände) vergebenen Note von 5,5 Punkten innerhalb des in Nr. 5.5 BRL für die Beurteilungsstufe „entspricht den Leistungserwartungen“ vorgesehenen Rahmens von 3 bis 5 Punkten etwa in Abgrenzung zur nächsthöheren Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) nachzuvollziehen, die er in der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 01.03.2006 mit 6 Punkten noch erreicht hatte. Insoweit ist anders als in § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Beurteilungsverordnung die hier vergebene Bewertung mit 5,5 Punkten - solche Zwischenbewertungen sind nach Nr. 5.5 BRL zulässig - noch nicht einmal einer der in den Beurteilungsrichtlinien umschriebenen Beurteilungsstufen eindeutig zugeordnet. Hinzu kommt, dass das (maßgebliche) Gesamturteil nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist, was über eine widerspruchsfreie „Ableitung“ aus nur Punktzahlen hinausgeht. Darüber hinaus ist nicht plausibel, dass die Beurteilungsrichtlinien eine Begründungspflicht nur bei Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten vorsehen und für die übrigen Bewertungen einer entsprechenden Regelung durch die obersten Dienstbehörden überlassen, was sogar innerhalb der Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) zu einem Auseinanderfallen der Begründungspflicht führt. An dieser Einschätzung hält der Senat nach erneuter Überprüfung auch im Hinblick auf die vom Beklagten formulierten Bedenken fest.
26 
Entgegen den Ausführungen des Beklagten fehlen den der vorliegenden Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht nur „Begründungselemente“, vielmehr fehlt jegliche Begründung der vergebenen Punktzahlen sowohl für die einzelnen Leistungsmerkmale als auch für das Gesamturteil. Welcher ganz konkrete Begriffsinhalt mit der einzelnen Notenbezeichnung verbunden ist (sein soll), ergibt sich weder aus den über den Kläger und die Beigeladene erstellten dienstlichen Beurteilungen noch aus den Beurteilungsrichtlinien. Diese legen unter Nr. 5.5. im hier fraglichen Bereich zum Beurteilungsmaßstab lediglich fest, dass 3 bis 5 Punkte „entspricht den Leistungserwartungen“ und 6 bis 8 Punkte „übertrifft die Leistungserwartungen“ bedeuten, wobei Zwischenbewertungen mit halben Punkten - wie erwähnt - zulässig sind. Eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare und aussagekräftige Begründung für die in diesem Rahmen getroffenen - abgestuften - Bewertungen der lediglich drei, nicht weiter differenzierten Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte sowie des Gesamturteils ergibt sich daraus nicht. Der Beamte kann aus der nicht begründeten Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils seinen Leistungsstand und die getroffene Bewertung (gerade) nicht nachvollziehen. Die fehlende Nachvollziehbarkeit der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen wird hier nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass beispielsweise nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Beigeladene mit Einzelbewertungen von 6 (Arbeitsmenge), 6,5 (Arbeitsweise) und 6 Punkten (Arbeitsgüte) in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 02.03.2009 auf ein Gesamturteil von 6,5 Punkten kommt, in ihrer vorangegangenen Regelbeurteilung vom 01.03.2006 hingegen das Gesamturteil trotz gleicher Einzelbewertungen auf (lediglich) 6 Punkte lautet. Zwar ist das nach Nr. 5.6 BRL zu treffende und für den Leistungsvergleich bei der Auswahlentscheidung in erster Linie maßgebliche Gesamturteil nicht rein rechnerisch zu ermitteln, sondern aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden. Doch müssen die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung erkennbar gemacht werden, um vor dem Hintergrund der - unangetasteten - Beurteilungsermächtigung und des bestehenden weiten Spielraums im Rahmen eines Auswahlverfahrens nachfolgend effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - sei es in einem Verfahren gegen die dienstliche Beurteilung selbst, sei es wie hier im Verfahren gegen die Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen wurde - gewährleisten zu können. Auch die im Rahmen der Auswahlentscheidung bei Gleichstand mehrerer Bewerber nach dem Gesamturteil gebotene Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen (vgl. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, IÖD 2011, 230 m.w.N.) ist mangels Begründung nicht möglich.
27 
Es fehlt damit eine hinreichende Grundlage für den im Rahmen der Auswahlentscheidung vorzunehmenden Leistungsvergleich. Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. Der vom Beklagten angeführte nicht unerhebliche verwaltungsmäßige Mehraufwand für die Erstellung begründeter dienstlicher Beurteilungen kann wegen ihrer erheblichen Bedeutung für das Fortkommen des einzelnen Beamten in diesem Zusammenhang kein Grund sein, auf die von Verfassungs wegen gebotene Begründung zu verzichten und Erläuterungen nur bei Bedarf, d.h. auf Verlangen des Beamten, und nur im insoweit angemahnten Umfang vorzunehmen bzw. nachzuholen. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).
28 
Die vom Beklagten angesprochene geringe Zahl von Rügen, die von Beamten gegen dienstliche Beurteilungen erhoben werden, rechtfertigt einen Verzicht auf das Erfordernis einer Begründung, die eine etwaige „Angriffsfläche“ - gerade auch bei durchschnittlichen Beurteilungen - überhaupt erst liefern und zu einer nachfolgenden Erläuterung und Plausibilisierung führen könnte, ebenfalls nicht. Die geltend gemachte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die Erstellung begründeter Beurteilungen lässt sich trotz der angegebenen nicht unerheblichen Anzahl von rd. 150 „betroffenen“ Beurteilungen je Anstaltsleiter und Beurteilungsstichtag (alle drei Jahre) nicht nachvollziehen. An den erforderlichen Begründungsaufwand sind gerade im Bereich einer Massenverwaltung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Auch Erläuterungen, die unter Heranziehung von Textbausteinen gegeben werden, können dem jeweiligen Beamten gegebenenfalls die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, um etwaige Einwendungen vorzubringen und ergänzende Erläuterungen einzufordern. Nur und erst die schriftliche Fixierung der maßgeblichen Beurteilungserwägungen ermöglicht es auch dem Gericht, die angegriffene Beurteilung eigenständig nachzuvollziehen.
29 
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.
30 
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich entgegen dem Beklagtenvorbringen (gerade) nicht, dass eine schriftliche Begründung dienstlicher Beurteilungen nicht erforderlich wäre. In dem angeführten Kammerbeschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 - (DVBl. 2002, 1203) befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der - hier unstreitigen - eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dienstlicher Beurteilungen vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungsspielraums und hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nach ständiger Rechtsprechung nur darauf erstreckt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. In diesem Zusammenhang geht das Bundesverfassungsgericht auf die Kontrolldichte in Bezug auf einzelne Formulierungen in dienstlichen Beurteilungen - Tatsachen und/oder Werturteile - ein. Diese Konkretisierung der Kontrolldichte im Einzelfall setzt aber (gerade) voraus, dass überhaupt eine Begründung für die erfolgte Bewertung gegeben worden ist. Nur dann kommt auch eine Änderung oder Konkretisierung von allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen oder (zu) pauschal formulierten Werturteilen in Betracht.
31 
Auch soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine geringfügige Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen keiner Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst bedarf (BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108), ergibt sich daraus nicht, dass eine Begründung überhaupt nicht erforderlich wäre. Es müssen lediglich keine „konkreten Umstände“ (Tatsachen) zur Begründung der getroffenen Wertung angeführt werden. Dem Beamten muss es aber ermöglicht werden, das getroffene (zusammenfassende) Werturteil nachzuvollziehen. Es genügt nicht, - wie hier - nur das bloße punktemäßige Ergebnis der Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils wiederzugeben. Die Beurteilungsverordnung sieht dementsprechend - anders als die Beurteilungsrichtlinien - auch keinen (teilweisen) Verzicht auf das Begründungserfordernis für dienstliche Beurteilungen vor. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die vergebene Punktzahl wegen des zugeordneten Beurteilungsmaßstabs - hier: entspricht den Leistungsanforderungen - eine (Art) „Begründung“ für die Bewertung des jeweiligen Leistungsmerkmals (und des Gesamturteils) enthalte, geht der zu verwendende Beurteilungsvordruck in Einklang mit Nr. 5.4 BRL zutreffend selbst davon aus, dass die Begründung ein hiervon zu trennendes Element der dienstlichen Beurteilung ist.
32 
Eine Heilung der Auswahlentscheidung aufgrund einer Heilung der ihr maßgeblich zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 02.03.2009 durch ein (teilweises) Nachholen der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 erfolgte keine Begründung der vergebenen Punktezahlen) ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten.
33 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) ist geklärt, dass Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens nachgeschoben werden dürfen. Diese - einzelfallbezogenen - Darlegungen sind ihrem Inhalt nach nicht beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 44.04 -, Juris; s. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268 m.w.N.). Plausibilisierungsdefizite können demnach auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gesichtspunkten. Die Rechte des betroffenen Klägers werden dabei in aller Regel gewahrt. Einer dadurch bewirkten nachträglichen Entziehung des Klagegrundes kann durch entsprechende Prozesserklärungen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden. Bei den in erster Instanz schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung „nachgeschobenen“ Erklärungen des Beklagten handelt es sich jedoch nicht um eine bloße Erläuterung der Beurteilung - sei es im Bereich von Tatsachenfeststellungen, sei es auf der Ebene von Werturteilen -, sondern um die erstmalige (schriftliche) Abgabe einer Begründung der punktemäßigen Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Klägers im Verfahren des Konkurrentenstreits. Insoweit steht der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO einer erstmaligen Nachholung im gerichtlichen Verfahren entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich (a.A. wohl noch - ohne nähere Begründung - Senatsbeschluss vom 04.06.2009, a.a.O. und Senatsurteil vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris). Eine Heilungsmöglichkeit ergibt sich insoweit auch nicht in Anlehnung an § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht bei Auswahlentscheidungen BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.). Auf der Grundlage einer infolge nachgeholter Begründung „geänderten“ dienstlichen Beurteilung des Klägers wäre die Auswahlentscheidung am 16.04.2010 auch nicht getroffen worden.
34 
Ungeachtet dessen ist hier eine Heilung aber auch deshalb nicht eingetreten, weil der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung vom 24.01.2011 und im Schriftsatz vom 12.08.2011 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.01.2012 eine - erstmalige - Begründung nur für Teile der dienstlichen Beurteilung des Klägers abgegeben hat. Der Annahme einer Heilung steht insoweit bereits entgegen, dass nicht alle Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte begründet worden sind. Darüber hinaus fehlt es nach wie vor an einer (nachvollziehbaren) Begründung des - maßgeblichen - Gesamturteils, das nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist. Eine umfassende Nachbesserung ist nicht erfolgt, vielmehr wurden Erläuterungen nur zu dem vom Kläger angesprochenen Leistungsmerkmal Arbeitsmenge gegeben. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wurde damit nicht beseitigt, denn der Kläger kann mangels Begründung der weiteren Leistungsmerkmale und des Gesamturteils etwaige Angriffe hiergegen gerade nicht formulieren. Gleiches gilt für die der Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegte, ebenfalls nicht begründete dienstliche Beurteilung der Beigeladenen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob dienstliche Beurteilungen vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einer Begründung bedürfen und ob eine nachträgliche Heilung eines vollständigen Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren möglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden.
37 
Beschluss vom 31. Juli 2012
38 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2012 (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 18.168,22 EUR festgesetzt.
39 
Streitgegenstand ist ein (unmittelbares) Beförderungsbegehren (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG), so dass der 6,5fache Betrag des bei Erhebung der Klage am 22.11.2010 (§ 40 GKG) maßgeblichen Betrags des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 8 (2.695,60 EUR gem. Anlage 2a des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 vom 11.12.2007 in der ab dem 01.03.2010 gültigen Fassung, SoZahlAnpG) zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Zulage nach Nr. 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B i.V.m. Anlage 2h SoZahlAnpG (monatlich 99,51 EUR) zugrunde zu legen ist.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Regelbeurteilung.
Er bekleidet seit seiner Beförderung am 28.07.2008 das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) bei der Bundespolizeiinspektion S. Bis zum 04.05.2008 war er bei der ehemaligen Bundespolizeiinspektion U. überwiegend im Arbeitsbereich E/A (Auswertung/Statistik) und vom 01.06. bis 31.08.2008 bei der Bundespolizeiinspektion S. im Sachgebiet Controlling eingesetzt. Ab dem 03.09.2008 wurde er beim Ermittlungsdienst U. als Ermittlungsbeamter verwendet.
Die für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2008 erstellte Regelbeurteilung vom 09.03.2009 (mit der Gesamtnote 6) war Gegenstand des Rechtsstreits 1 K 323/10 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dieses verurteilte die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 19.05.2011, die Regelbeurteilung aufzuheben und den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Nach dem Wechsel von Tätigkeiten innerhalb des Ermittlungsdienstes erhielt der Kläger einen Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 durch PHK D. für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 13.04.2009 (anlässlich des Erstbeurteiler-wechsels zu PHKin M.) sowie einen Aktuellen Leistungsnachweis vom 12.03.2010 von PHKin M. für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2009. Hier fanden sich bei der Leistungsbewertung teilweise schlechtere Noten (Nr. 3.2 -Arbeitsweise/Initiative: 6 statt zuvor 7; Nr. 6 - körperliche Leistung: 7 statt zuvor 8) und teilweise bessere Noten (Nr. 3.5 - Arbeitsweise/mündlicher Ausdruck: 7 statt zuvor 6; Nr. 4.3 - Soziale Kompetenz/Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln: 6 statt zuvor 5 und Nr. 4.4 - Soziale Kompetenz/Umgang mit Konfliktsituationen: 6 statt zuvor 5).
Am 01.02.2011 wurde dem Kläger die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 ausgehändigt (Erstbeurteilerin: PHKin M. als Leiterin Ermittlungsdienst, Zweitbeurteiler: POR K. als Leiter BPOLI S.). Die Leistungsbewertung entspricht derjenigen im Aktuellen Leistungsnachweis vom 12.03.2010. Die Befähigungsbeurteilung weist lediglich beim Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ mit der Einstufung C statt B eine demgegenüber schlechtere Bewertung aus. Die vergebene Gesamtnote lautet unverändert auf 6 (= entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden).
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Zurückstufung bei den Befähigungsmerkmalen im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung und bei einem Merkmal auch gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis wandte und eine Nichtberücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung bei der Leistungsbeurteilung geltend machte, wies die Bundespolizeidirektion Stuttgart nach Vorlage der Stellungnahmen der Erstbeurteilerin vom 27.07.2011 und des Zweitbeurteilers vom 06.12.2011 unter Verwertung der gemachten Angaben mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 zurück.
Auf die (bereits) am 09.09.2011 erhobene - im Wesentlichen wie der Widerspruch begründete - Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.03.2013 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die angefochtene Regelbeurteilung enthalte weder hinsichtlich der Leistungsmerkmale noch hinsichtlich der vergebenen Punkte in der Leistungsbewertung oder hinsichtlich der Befähigungsmerkmale und auch nicht hinsichtlich der Gesamtnote eine ihre Überprüfung ermöglichende Begründung. Die Kammer folge der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 31.07.2012, wonach das (auch richtlinienkonforme) Unterlassen einer jeglichen Begründung der allein durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen - wie es auch hier der Fall sei - einen Verstoß gegen die Rechte des Beamten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG darstelle. Durch die lediglich partielle Begründungspflicht (nach Nr. 5.5.1 und Nr. 5.1.5.2 der Beurteilungsrichtlinien), die im Fall des Klägers auch nicht Platz greife, werde dem grundgesetzlich geforderten generellen Begründungserfordernis nicht genügt. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass nach Nr. 5.5.1 der Beurteilungsrichtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung die Gesamtnote zu bilden sei. Gerade insoweit müssten die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung für das Gesamturteil, das nicht rein rechnerisch zu ermitteln sei, erkennbar gemacht werden, um vor dem Hintergrund der Beurteilungsermächtigung nachfolgend effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können. Eine - grundsätzlich mögliche - Heilung des Begründungsmangels im Vorverfahren sei nicht erfolgt. Der Widerspruchsbescheid enthalte keine Begründung der Leistungsmerkmale sowie der vergebenen Punkte in der Leistungsbewertung oder der Befähigungsmerkmale. Die Ausführungen, die zudem weitgehend abstrakt seien, seien auch zur Plausibilisierung der Gesamtnote nicht geeignet. Zwar sei es möglich, Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nachzuschieben. Die Heilung eines vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung wie hier sei jedoch ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kämen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich. - Diese sei auch deshalb rechtswidrig, weil das Verfahren nicht den zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinien entsprochen habe. Diese bestimmten in Nr. 5.4.2, dass innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen gebildet würden, dass die Ernennungsbehörden gewährleisteten, dass bei Beurteilungen einheitliche Bewertungsmaßstäbe angewendet und dass die Beurteilungsrichtwerte (die hier nach § 55 Abs. 2 BLV abweichend von § 50 Abs. 2 BLV noch den in § 41a BLV i.d.F. vom 02.07.2002 angegebenen entsprechen könnten) nicht überschritten würden. Das Verfahren habe den Beurteilungsrichtlinien nicht entsprochen, weil der Beurteilung keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde zulegt worden sei, da der Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler des Klägers POR K. nicht die gesamte Vergleichsgruppe beurteilt habe. Damit sei auch die Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe fraglich. Nach Mitteilung der Beklagten habe die für den Kläger maßgebliche Vergleichsgruppe 191 Polizeioberkommissare/innen umfasst. POR K. sei als Inspektionsleiter jedoch nur für 30 Polizeioberkommissare/innen zuständig gewesen und habe letztlich keinen Einfluss auf die vorgegebene Quotierung innerhalb der eigentlichen Vergleichsgruppe von 191 Beamten gehabt. Die nach Nr. 6.4 der Beurteilungsrichtlinien mögliche, aber nicht zwingend durchzuführende Beurteilungskonferenz sichere einen solchen Einfluss nicht. Gegenüber dem einzelnen Beurteiler könnten die Richtwerte ihre Verdeutlichungsfunktion aber nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen seien. Nur wenn der einzelne (End-)Beurteiler die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kenne, sei es ihm möglich, diejenigen Beamten zu benennen, die den Notenstufen 1 und 2 (mit den Untergruppen 8 und 7 Punkte) einzureihen seien. Nach Nr. 5.4.1 der Beurteilungsrichtlinien umfassten die Notenstufe 1 (weit über Durchschnitt = 9 Punkte) 15 % der Mitglieder der Gruppe, die Notenstufe 2 (Überdurchschnitt) mit 8 Punkten 25 % der Mitglieder der Gruppe sowie ebenfalls die Notenstufe 2 mit 7 Punkten 10 % der Mitglieder der Gruppe, wobei die Richtwerte im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit geringfügig (+ 5 v.H.) überschritten werden dürften und für die Unterschreitung der Richtwerte keine Einschränkungen gelten. Die Problematik der Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe komme hier im Ergebnis der vergebenen Noten zum Ausdruck. Denn nach den vorgelegten Tabellen überschritten die von POR K. als Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler vergebenen maßgeblichen Gesamtnoten die vorgegebenen Beurteilungsrichtwerte. Von den mit dem Kläger von POR K. als Inspektionsleiter abschließend beurteilten Beamtinnen und Beamten hätten 20 % die Bewertung 7 Punkte und 16,67 % die Bewertung 8 Punkte erhalten. Aus der (eigentlich) zugrunde gelegten Vergleichsgruppe des Klägers von 191 Polizeioberkommissare/innen der Bundespolizeidirektion Stuttgart seien nach der vorgelegten Tabelle 26,18 % mit 7 Punkten der Notenstufe 2 beurteilt worden, obwohl der Richtwert bei 10 % (+ 5 v.H. Abweichung nach oben) höchstens bei 15 % liege. Hingegen erhielten nur 16,23 % die Gesamtnote 8 Punkte. Sowohl in der (eigentlichen) Vergleichsgruppe von 191 Polizeioberkommissaren/innen wie auch in der von POR K. abschließend beurteilten Gruppe von 30 Polizeioberkommissaren/innen stehe die Einhaltung des Richtwerts bei der Vergabe von 7 Punkten in Frage, was aber aufgrund des bereits festgestellten Fehlers nicht mehr entscheidungserheblich sei. Ob die vom Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler POR K. beurteilte Vergleichsgruppe von 30 Beamten überhaupt groß genug wäre, könne die Kammer mangels Erheblichkeit wegen der fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung offenlassen.
Gegen das ihr am 25.04.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.05.2013 die zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Die vom Verwaltungsgericht für das Erfordernis der verbalen Begründung einer dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Senats vom 31.07.2012 sowie dessen weitere Rechtsprechung im Urteil vom 25.09.2012 und im Beschluss vom 29.11.2010 betreffe ausschließlich die Beurteilung von Landesbeamten und sei (deshalb) hier nicht anwendbar. In der Beurteilungsverordnung der Landesregierung sei unter § 4 Abs. 2 die Bewertung der Leistungsbeurteilung geregelt und dabei der nachfolgend beschriebene (vierstufige) Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Danach könnten z.B. für die Leistung „entspricht den Leistungserwartungen“ zwischen 3,0 bis 5,5 Punkte, auch in halben Punkten, vergeben werden, d.h. insgesamt 6 Notenstufen. Eine solche Beurteilung sähen die vorliegend einschlägigen Richtlinien aber gar nicht vor. So gälten gemäß Nr. 5.3 für die Bewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote die folgenden Noten (von Note 9 bis Note 1 mit der jeweiligen Beschreibung von „übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis „entspricht in keiner Weise den Anforderungen“). Es gebe also im Gegensatz zum Beurteilungssystem des Landes Baden-Württemberg gerade keine Bewertungsbündelung (z.B. bei „entspricht den Leistungsanforderungen“ mit Rahmennoten zwischen 3,0 und 5,5 Punkten), sondern eine differenzierte Bewertung, bei der jeder einzelnen Note auch eine abgegrenzte konkrete Bewertung beigefügt sei. In diesem Beurteilungssystem sei die Bewertung der Leistungsmerkmale und der Gesamtnote also gerade nicht allein durch Punkte ausgedrückt. Damit werde den Vorgaben der Rechtsprechung in ausreichendem Maß Genüge getan. Im Rahmen des Widerspruchs- und auch des Klageverfahrens seien durch nähere Darlegungen die Werturteile erläutert und plausibilisiert worden. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.06.1980 entschieden, dass keine Bedenken bestünden, wenn der Dienstherr noch im Verwaltungsstreitverfahren weitere Erläuterungen zu den Werturteilen abgebe, und sich dabei auf seine vorangegangene Rechtsprechung gestützt; eine Änderung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bislang nicht erfolgt. Es liege auch kein Verstoß gegen die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung gültigen Beurteilungsrichtlinien der Bundespolizei vor, insbesondere nicht bezüglich der Vergleichsgruppenbildung. In Nr. 5.4.2 der Richtlinien heiße es, dass innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde in der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe für Polizeivollzugsbeamte, Verwaltungsbeamte und Ärzte getrennte Vergleichsgruppen gebildet würden. Die Bundespolizeidirektion Stuttgart sei Ernennungsbehörde für die Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst, wozu auch der Kläger gehöre. Dieser habe sich in der Vergleichsgruppe für Polizeioberkommissare/innen im Bereich der Bundespolizeidirektion Stuttgart befunden. Gemäß Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien sei für Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes (mittlerer Dienst/gehobener Dienst), wozu der Kläger als Ermittlungsbeamter gehöre, Erstbeurteiler der/die Leiter/in Ermittlungsdienst, Zweitbeurteiler sei der/die Inspektionsleiter/in. Dementsprechend sei der Kläger von PHK M. als Erstbeurteilerin und von POR K. als Zweitbeurteiler beurteilt worden. Die Richtlinien gäben also vor, dass die Inspektionsleiter ihre Mitarbeiter als Zweitbeurteiler zu beurteilen hätten, wie es vorliegend geschehen sei. Nr. 6.4 der Richtlinien enthielten unter der Überschrift „Beurteilungskonferenz“ Regelungen, wie zu verfahren sei, um die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Danach seien auch die Zweitbeurteiler, in deren Zuständigkeitsbereich Richtwerte überschritten worden seien, Teilnehmer einer zu diesem Zweck durchzuführenden Beurteilungskonferenz. Anstelle einer Beurteilungskonferenz könne der Leiter oder Vertreter der für das Personalwesen zuständigen Stelle auch bilaterale Gespräche mit dem jeweiligen Zweitbeurteiler, der die Richtwerte überschreite, führen. Ziel der Konferenz bzw. der Gespräche sei es, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Nichts anderes sei durch die Bundepolizeidirektion Stuttgart erfolgt. Letztlich habe diese auf die Gesamtquote innerhalb ihres Bereichs zu achten, der Zweitbeurteiler jedoch auf die Einhaltung der Richtwerte für seinen Bereich. Das angewendete Verfahren halte sich im Rahmen der Richtlinien. Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Vergabe der Noten im Bereich 7 und 8 Punkte seien für den Rechtsstreit unerheblich, da der Kläger mit 6 Punkten beurteilt worden sei; selbst und gerade wenn eine Nichtübertragbarkeit von nicht ausgeschöpften Quoten in die nächst niedrige Note innerhalb einer Notenstufe (hier Notenstufe 2 mit 8 und 7 Punkten) nicht möglich wäre und damit zu viele Beamte mit der Note 7 beurteilt worden wären, gäbe das dem Kläger, der mit der Gesamtnote 6 beurteilt worden sei, keinen Anspruch auf eine bessere Beurteilung. Die durch den Zweitbeurteiler beurteilte Vergleichsgruppe von 30 Beamten sei auch groß genug; so habe der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts eine Vergleichsgruppe von 20 Personen noch als akzeptable Gruppengröße angesehen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er trägt vor: Auch wenn bei den Landesbeamten ein anderes Beurteilungssystem zugrunde gelegt werde als bei der dienstlichen Beurteilung der Beamten der Bundespolizei, sei die Rechtsprechung des Senats auf letztere anwendbar. Auch im Beurteilungssystem der Beklagten erfolge bei den Notenstufen zwei, drei und vier des fünfstufigen Notensystems eine Differenzierung. Zwar sei hier jeder einzelnen Note eine Wortbeschreibung zugeordnet, diese sei allerdings nicht geeignet, die Beurteilung zu plausibilisieren bzw. ausreichend zu begründen. Völlig offen bleibe, wo der Beurteiler den Maßstab angesetzt habe, dass etwa ein Beamter den Anforderungen „in jeder Hinsicht entspricht“ bzw. wann ein Beamter „gelegentlich“ und wann er „häufig“ herausragende Leistungen erbringe. Dies darzulegen sei selbstverständlich Aufgabe des Beurteilers. Vorliegend sei unerheblich, ob eine derartige Begründung bzw. Plausibilisierung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen könne. Denn tatsächlich sei weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch im Klageverfahren die Beurteilung ausreichend plausibilisiert worden. - Nach den Ausführungen der Beklagten habe er sich in der Vergleichsgruppe für Polizeioberkommissare/innen im Bereich der Bundespolizeidirektion S. befunden, die 191 Personen umfasst habe. Danach sei der Beurteilung keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrundegelegt worden, da sein Zweitbeurteiler bzw. Endbeurteiler nicht die gesamte Vergleichsgruppe beurteilt habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei aber erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Vergleichsgruppe kenne. Daher spiele es sehr wohl eine entscheidungserhebliche Rolle, dass im Rahmen der Vergleichsgruppe der 191 Polizeioberkommissare/innen der Bundespolizeidirektion S. 26,18 % mit 7 Punkten beurteilt worden seien, obwohl der diesbezügliche Richtwert bei 10 % und bei aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit möglicher Überschreitung von 5 % höchstens 15 % gelegen habe. Diese Quotierung habe sich nach dem Vorbringen der Beklagten aber gerade nicht nach einem direkten Vergleich aller 191 Polizeioberkommissare/innen ergeben. Somit sei es keineswegs unwahrscheinlich, dass er bei einem Vergleich aller 191 Polizeioberkommissare/innen tatsächlich besser als ein anderer, gegebenenfalls mit 7 Punkten beurteilter Beamter eingestuft werden würde. Ob eine Vergleichsgruppe bestehend aus 30 Polizeioberkommissaren/innen der Polizeiinspektion S. groß genug wäre, sei vorliegend unerheblich, da diese nach dem Vorbringen der Beklagten eben nicht als Vergleichsgruppe herangezogen worden sei. Vorliegend hätte aufgrund der erheblichen Abweichungen von den Richtwerten eine Beurteilungskonferenz gemäß Nr. 6.4 der Richtlinien durchgeführt werden müssen; dass dies unterblieben sei, stelle einen für die streitgegenständliche Beurteilung relevanten Verfahrensmangel dar.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17).
18 
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte.
19 
Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
20 
„Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
21 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…)
22 
Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
23 
Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
24 
„Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“
25 
Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt:
26 
„Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“
27 
Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann.
28 
Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt.
29 
Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine.
30 
Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten.
31 
Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird.
32 
Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre.
33 
Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
36 
Beschluss
vom 06.05.2014
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17).
18 
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte.
19 
Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
20 
„Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
21 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…)
22 
Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
23 
Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
24 
„Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“
25 
Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt:
26 
„Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“
27 
Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann.
28 
Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt.
29 
Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine.
30 
Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten.
31 
Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird.
32 
Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre.
33 
Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
36 
Beschluss
vom 06.05.2014
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der ... geborene Kläger steht als Polizeibeamter (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 12) im Dienst des Beklagten. Vom 1. August 2005 bis 30. Juni 2009 war er Leiter der Verfügungsgruppe und stellvertretender Dienststellenleiter der Polizeiinspektion B. Seine letzte Beförderung zum Polizeihauptkommissar erfolgte zum 1. Oktober 2000. Die dem Kläger am 21. August 2009 eröffnete periodische Beurteilung vom 2. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 lautet auf das Gesamturteil 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung erzielte der Kläger ebenfalls 13 Punkte im Gesamturteil.

Den gegen die dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2009 am 8. Februar 2010 geltend gemachten Einwendungen wurde mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 24. Februar 2010 nicht entsprochen, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit IMS vom 30. Januar 2009 sei die Beurteilung der Beamten des gehobenen Dienstes zum 31. Mai 2009 angeordnet worden. Zum Beurteilungsstichtag seien im Bereich des Polizeipräsidiums U. insgesamt 201 Beamte in der BesGr. A 12 zu beurteilen gewesen. Deshalb seien die Dienststellenleiter aufgefordert worden, zunächst eine interne Dienststellenreihung vorzunehmen. Bei dieser sei der Kläger auf Platz 1 gesetzt worden. Da die Dienststellenreihungen nur mit großem Aufwand zu einer präsidialen Gesamtreihung zusammen geführt werden könnten, seien als Hilfsmittel sog. Reihungssprengel gebildet worden, um die Dienststellenreihungen - soweit möglich - zu einer Reihung zu verzahnen. Hierfür seien u. a. die Polizeiinspektionen B., B. und H. zum Sprengel B. zusammengefasst worden. Hinsichtlich des Klägers und zweier weiterer Beamte in BesGr. A 12 sei keine einvernehmliche Sprengelreihung zu Stande gekommen, man habe nur die Empfehlung gegeben, diese mit 14 bis 15 Punkten zu beurteilen. Die Dienststellen- und Sprengelreihungen hätten die Grundlage für die präsidiale Gesamtreihung gebildet. Im Fall des Klägers sei die Dienststellenreihung bei der Gesamtreihung berücksichtigt worden. Bei Erstellen der Gesamtreihung sei jeder Beamte unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanten Aspekte mit den jeweiligen Konkurrenten verglichen worden, bevor er in der Gesamtreihung platziert worden sei. An diese seien die Richtwertvorgaben des Staatsministeriums des Innern angelegt und auf dieser Grundlage die Gesamturteile festgesetzt worden. Der Kläger sei hierbei vom zuständigen Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., unter Auswertung aller diesem zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auf Platz 73 gereiht worden. Unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote sei kein besseres Gesamturteil als 13 Punkte möglich. Ein Abweichen von der Quote sei nicht veranlasst gewesen, da sich der Kläger im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befunden habe. Im Anschluss sei die Beurteilung durch Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht worden. Dieses Vorgehen entspreche dem bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierten Verfahren und sei von der Rechtsprechung anerkannt. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, EPHK H., sei angehört worden; dessen Vorgänger, EPHK F. und EPHK S., hätten umfassende Informationen zum Leistungsstand des Klägers übergeben. Die Leistungen des Klägers seien auch zutreffend berücksichtigt und bewertet worden. Dass er im Vergleich zur vorherigen Beurteilung kein besseres Gesamturteil erhalten habe, sei primär auf die veränderte größere Vergleichsgruppe in BesGr. A 12 zurückzuführen.

Am 19. August 2010 ließ der Kläger gegen die Beurteilung Bescheidungsklage beim Verwaltungsgericht erheben und zur Begründung vortragen: Die Beurteilung werde seinen Leistungen nicht gerecht. Er habe aufgrund seines besonderen Einsatzes und der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten eine deutliche Leistungssteigerung gegenüber der Vorbeurteilung gezeigt und sei dienststellenintern auf Platz 1 gereiht worden. Diese Leistungssteigerung habe in der Beurteilung keinen Niederschlag gefunden. Die Beurteilung leide darüber hinaus an Verfahrensmängeln. Es werde bestritten, dass die früheren Vorgesetzten des Klägers vor Erstellung der Beurteilung gehört worden seien. Der Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten habe im Gesamturteil 14 Punkte ausgewiesen, die der Beurteiler ohne jede Begründung abgewertet habe. Der Beurteiler habe sich auch keinen persönlichen Eindruck von den Fähigkeiten des Klägers verschaffen können. Ein Verfahren, bei dem vorab eine präsidiumsweite Rangfolge erstellt und dann erst die dazu passende, die Rangfolge widerspiegelnde Beurteilung erteilt werde, sei rechtswidrig. Ein solches Vorgehen sei hier schon deshalb nicht zulässig, weil sich während des Beurteilungszeitraums durch den Wegfall der Polizeidirektionen der Bezugspunkt verändert habe. Auch sei diesbezüglich keine adäquate Vergleichsgruppe vorhanden. Die vorgenommene Bildung der Sprengel sei in dieser Form ebenfalls nicht zulässig. Bei den in einem Sprengel zusammengefassten Dienststellen handele es sich nicht um vergleichbare Dienststellen. Die Sprengel seien zudem erheblich kleiner als die früheren Polizeidirektionen. Die starre Anwendung der Quote, bei der das Beurteilungsergebnis nur den vorab festgelegten Listenplatz bestätigen solle, sei nicht zulässig. Dieses Vorgehen mache den eigentlichen Beurteilungsvorgang praktisch wertlos und überflüssig. Vielmehr sei vor Anwendung der Quote eine individuelle Beurteilung vorzunehmen. Der Beklagte sei jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass aufgrund des Listenplatzes und der Quotierung keine andere Beurteilung möglich gewesen sei. Dies sei ermessensfehlerhaft. Das durchgeführte Verfahren, das Gesamtprädikat lediglich anhand des Listenplatzes zu vergeben, sei nicht zulässig und auch nicht von der Rechtsprechung anerkannt. Von dieser sei keine vorgeschaltete Sprengelbildung und eine Vorreihung innerhalb dieser Sprengel zugrunde gelegt worden. Das praktizierte Verfahren sei vielmehr erst im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilung eingeführt worden. Auch seien keine Abweichungen von den vorgegebenen Quoten dargelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Quoten starr angewendet worden seien. Erforderlich sei auch ein Vergleich der konkreten Tätigkeitsbereiche der in der BesGr. A 12 besoldeten Beamten und nicht nur des Statusamtes.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009, den Bescheid vom 24. Februar 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Sie sei zwar durch den Polizeipräsidenten als zuständigem Beurteiler erstellt worden. Nach § 62 Abs. 2 LbV seien bei Bildung des Gesamturteils aber die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Dies lege schon vom Wortlaut her nahe, dass zunächst Einzelmerkmale bewertet würden und sich das Gesamtergebnis hieraus ergebe und nicht umgekehrt. Eine Beurteilung dürfe nicht so erfolgen, dass das Gesamturteil, anstatt es aus der Bewertung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung von deren Bedeutung zu bilden, unter dem Gesichtspunkt vergeben werde, dass es sich mit vorgegebenen Richtwerten und Rangreihenfolgen vereinbaren lasse. Andernfalls entscheide - auch wenn der Beurteilung ein vergleichendes Element innewohne - allein die relative Platzierung in der Reihung über das Gesamturteil. Der Reihung würden auch keine Beurteilungsentwürfe - im Rahmen der nach Nr. 9.1 VV-BayBG vorgeschriebenen Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten - zugrunde liegen, die umfassend die zu beurteilenden Einzelmerkmale der Leistung, Eignung und Befähigung bewerteten. Die Reihungen würden unter Heranziehung diffuser, unterschiedlicher und nicht nachvollziehbarer Erkenntnisse (neben eigenen Eindrücken Einzelgespräche oder Telefonate) vorgenommen. Dem Beurteiler stünden neben den Reihungslisten keine schriftlichen Unterlagen zur Verfügung. Er könne sich hierbei zwar eines beratenden Gremiums bedienen, bekomme Erkenntnisse über die Beamten von den Mitgliedern der Reihungskommission aber nur mündlich mitgeteilt, die ihrerseits nur Erkenntnisse aus zweiter Hand weitergäben. Dieses Verfahren sei nicht geeignet, umfassende und belastbare Erkenntnisse über einen Beamten zu gewinnen. Darüber hinaus gebe es unterschiedlich große Reihungssprengel, die sich hinsichtlich der Beamtengruppen unterschieden. Das bei der Bayerischen Polizei praktizierte - weder gesetzlich noch durch Verwaltungsvorschriften vorgesehene - Beurteilungsverfahren, das einen rein relativen Leistungsvergleich beinhalte, sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Es werde nicht der Anforderung gerecht, ein individuelles Bild von Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten wiederzugeben, wie dies Art. 33 Abs. 2 GG fordere.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten am 28. November 2012 eingelegte und am 19. Dezember 2012 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Das bei der Bayerischen Polizei praktizierte Beurteilungsverfahren „von unten nach oben“ sei nicht zu beanstanden. Bei der internen Reihung auf Dienststellenebene würden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten eingebunden. Vor der Reihung auf Präsidiumsebene würden nunmehr die Dienststellenreihungen auf Sprengelebene miteinander verzahnt. Dasselbe sei bereits früher der Fall gewesen. Daran habe sich durch die neue dreistufige Organisationsform der Polizei nichts geändert. Für den zweiten Schritt bediene man sich nach dem Wegfall der Direktionsebene nun des Hilfsmittels der Reihungssprengel. Entgegen der Behauptung des Klägers werde über diese auch keine Beurteilungsquote gelegt, vielmehr werde die Quote erst über die endgültige präsidiumsweite Reihung gelegt. Deshalb seien die unterschiedliche Größe und Zusammensetzung der Reihungssprengel nicht zu beanstanden. Es sei auch zulässig, das Gesamturteil anhand einer vorher erstellten Rangfolgeliste und von Quotenvorgaben zu bestimmen und die Beurteilung durch die Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig zu machen. Das Gesamturteil baue auf der Bewertung der Einzelmerkmale auf. Der zur Bildung des Gesamturteils führende Abwägungsvorgang sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht dahin zu verstehen, dass das Gesamturteil zwingend aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt werden müsse. Dies folge auch nicht aus § 62 Abs. 2 LbV oder aus Nr. 6.1.1 Satz 2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien. Eine Reihung könne nur dadurch erfolgen, dass man die Leistungen des Beamten bewerte und im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten der Laufbahngruppe eine Rangreihenfolge erstelle. Eine Bewertung der Leistung finde anhand einzelner Leistungskomponenten statt. Im Rahmen der Reihungsgespräche nehme man zwar nicht alle Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick, aber die, die diskussionswürdig erschienen. Damit werde die Rangreihenfolge aus Einzelmerkmalen entwickelt und im Rahmen der Reihung die Leistung an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet. Ausgangspunkt sei die individuelle Beurteilung des einzelnen Beamten, auch wenn diese in eine vergleichende Bewertung in Gestalt einer Reihung münde.

Die Eingruppierung des Klägers anhand dieser Vorgehensweise sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Einer gesonderten Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers durch den Beurteiler habe es nicht bedurft, da dieser auf der untersten Ebene der Reihung beteiligt worden sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler erst auf der präsidialen Ebene beteiligt werde und im Regelfall nicht über schriftliche Unterlagen zu einzelnen Beamten verfüge. Seine Erkenntnisse über die einzelnen Beamten habe er sich durch den Informationsaustausch in den Reihungsgesprächen verschafft, so dass er auch in die Lage versetzt worden sei, sich ein Bild über die Leistungen des Klägers zu machen und diesen mit anderen Beamten zu vergleichen. Die Leistungen des Klägers seien zutreffend bewertet worden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 7. Mai 2014 mündlich zur Sache verhandelt und den Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., sowie den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK H., über das Zustandekommen der Beurteilung als Zeugen vernommen. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 sowie der Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 24. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums U. vom 16. Juli 2010 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten führt daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 ist weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen noch aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden.

Das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf der Dienststellenebene durchgeführt werden (1), die dann (bis zur deren Abschaffung im Zuge der Organisationsreform) auf der Ebene der Polizeidirektionen bzw. (seitdem und auch im vorliegenden Fall) auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen im Sprengel „verzahnt“ und - soweit möglich - auf dieser Grundlage sprengelweite Leistungsreihungen erstellt werden (2), die im Anschluss daran im Rahmen von Besprechungen durch eine beim Polizeipräsidium gebildete Reihungskommission zu einer präsidiumsweiten Gesamtreihung in Gestalt einer Rangreihenfolge zusammengeführt werden (3), über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt (4), das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht (5), bevor der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt (6), hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums.

1. Nach der Rechtsprechung steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, im Einklang stehen (BVerwG U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -juris Rn. 17).

Maßgeblich sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Art. 44 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) i. V. m. den §§ 57 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) vom 1. April 2009 (GVBl. S. 51), die im Beurteilungszeitraum (1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009) in Kraft getreten sind (vgl. BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7.99 - juris Rn. 15).

Die inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl. S. 99, ber. S. 220) = LbV a. F. sind mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft getreten (§ 75 Abs. 2 LbV). Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571) sind erst zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten, sie enthalten aber im Wesentlichen entsprechende Vorschriften.

Danach sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier (bzw. nunmehr: drei) Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Laufbahn (heute: Fachlaufbahn bzw. fachlicher Schwerpunkt) objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (§ 61 Abs. 2 LbV/Art. 58 Abs. 2 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (§ 62 Abs. 2 Satz 1 LbV/Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen dazulegen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LbV/Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG (in der Fassung vom 29. Juli 2008) geregelt (§ 61 Abs. 6 Satz 1 LbV/Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Abschnitt 3 der auf dieser Grundlage erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV zu Art. 15 BayBG - allgemeine Beurteilungsrichtlinien) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190) findet auf den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum allerdings keine Anwendung, sondern noch die auf der Grundlage von Art. 118 BayBG (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998, GVBl. S. 702) erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV zu Art. 118 BayBG - materielle Beurteilungsrichtlinien) vom 21. Februar 2002 (StAnz Nr. 18), geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2005 (StAnz Nr. 46), die im Beurteilungszeitraum in Kraft waren (vgl. BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 9). Weiter sind auf die Beurteilung des Klägers die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Beurteilung der Beamten der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (BeurtRPol) vom 12. April 1999 (AllMBl. S. 456), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2007 (AllMBl. 2008 S. 456), sowie das IMS vom 30. Januar 2009 (IC3-0371.2-52) „Periodische Beurteilung der Beamten des gehobenen Dienstes der Bayer. Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz zum Stichtag 31.05.2009“ anwendbar.

Die Verwaltungsvorschriften halten sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähigung sind anhand der in Nr. 5.2.1 und 5.2.2 VV zu Art. 118 BayBG genannten Einzelmerkmale zu bewerten, wobei bestimmte Einzelmerkmale je nach der Funktion des Beamten doppelt zu gewichten sind (Nr. 2.2 Abs. 2 BeurtRPol). Das Gesamturteil darf nicht aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelmerkmale gebildet werden (Nr. 6.1.1 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG), vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG). Zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil muss Schlüssigkeit bestehen (Nr. 6.1.2 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.5 Satz 1 VV zu Art. 15 BayBG). Der Beurteiler hat das Gesamturteil in freier Würdigung der Einzelmerkmale so zu bilden, dass es mit den Bewertungen der Einzelmerkmale und den ergänzenden Bemerkungen im Einklang steht (Nr. 7.3 Satz 1 IMS vom 30. Januar 2009).

Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit höherrangigem Recht sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie tragen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist danach in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 juris Rn. 46; U. v. 30.6.2012 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 16). Diese ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips (BVerwG B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 23). Die Bildung des Gesamturteils ist ein allein dem Dienstherrn anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung, der hierbei die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten muss (BVerwG U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwG 97, 128 juris Rn. 16). Das Gesamturteil und die Einzelwertungen einer Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt; es wäre fehlerhaft, das Gesamturteil aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen herzuleiten (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14; BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

2. Das durch den Beurteiler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers angewandte Verfahren hält sich im Rahmen der genannten Bestimmungen. Der Kläger, der bei der Dienststellenreihung der Beamten in BesGr. A 12 auf Platz 1 gesetzt wurde, über dessen Platzierung im Rahmen der Sprengelreihung allerdings keine Einigkeit erzielt werden konnte, wurde bei der für die Festsetzung des Gesamturteils maßgeblichen präsidiumsweiten Gesamtreihung vom zuständigen Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., unter Auswertung sämtlicher der Reihungskommission zur Verfügung stehender (mündlicher und schriftlicher) Erkenntnisse zur Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte mit den anderen Beamten in BesGr. A 12 im Bereich des Polizeipräsidiums U. verglichen und dabei auf Platz 73 von 201 Beamten gereiht. An die so erstellte Rangreihenfolge wurden die Richtwerte gemäß Anlage 1 zum IMS vom 30. Januar 2009 angelegt und die Gesamturteile festgesetzt, wobei dem Kläger ein Gesamturteil von 13 Punkten zuerkannt wurde. Dieses wurde durch den damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK H., durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht, bevor der Beurteiler die endgültige Beurteilung des Klägers vornahm. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

2.1 Dass dieses Verfahren vorliegend auch so tatsächlich angewandt wurde, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beurteilers und des unmittelbaren Vorgesetzten sowie des Vertreters des Polizeipräsidiums fest.

Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er sich bei einer Dienstbesprechung nach Zusammenlaufen der Reihungen aus den Sprengeln im Präsidium erstmals mit der Beurteilung des Klägers befasst habe. In dieser seien die Reihungen aus den einzelnen Sprengeln zu einer Präsidiumsreihung zusammengeführt worden. Wenn auf dieser Ebene keine Einigung über die Reihung gefunden worden sei, seien diese Beamten auf der Präsidialebene gereiht worden. Dann sei es schwieriger gewesen, eine Präsidiumsreihung zu erstellen, dies habe aber letztendlich keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt. Von den Teilnehmern der Besprechungen seien Kenntnisse über alle zu beurteilenden Beamten eingeführt worden, so dass auf dieser Grundlage eine Gesamtreihung habe gebildet werden können. Er habe sich dabei im Wesentlichen auf die Beiträge und Kenntnisse seiner Mitarbeiter verlassen. Nachdem die Reihung festgelegt worden sei, sei darüber die Quote des Innenministeriums gelegt worden. Hieraus habe sich das Gesamturteil eines jeden Beamten ergeben. In einer weiteren Besprechung sei über das Gesamturteil der einzelnen Beamten gesprochen worden, insbesondere bei Beamten, die an der Schnittstelle einer höheren oder niedrigeren Punktzahl gelegen hätten. Der Kläger habe sich insoweit aber nicht als Problemfall dargestellt.

Übereinstimmend damit hat der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers erklärt, er sei vom Präsidium aufgefordert worden, eine Dienststellenreihung vorzunehmen, bei der er den Kläger aufgrund von dessen Leistungen auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gesetzt habe. Er habe sich hierbei über bestimmte Einzelmerkmale Gedanken gemacht. Auch im Rahmen der Sprengelreihung sei über einzelne Beurteilungsmerkmale gesprochen worden. Hieraus ergebe sich auch ein stimmiges Gesamtbild. Da man sich hinsichtlich des Klägers und zweier anderer Beamter in BesGr. A 12 nicht auf eine Sprengelreihung einigen habe können, habe man als Gesamtergebnis 14 bis 15 Punkte sowie eine Verwendungsmöglichkeit als Dienststellenleiter vorgeschlagen. Nachdem ihm das Gesamturteil mitgeteilt worden sei, habe er die Einzelmerkmale bezogen auf das Gesamtergebnis bewertet. Er habe dieses unter umfassender Würdigung der Leistungen des Klägers letztlich als zutreffend akzeptiert.

Der Vertreter des Polizeipräsidiums U. hat dieses Vorgehen im Rahmen der Reihung bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers ebenfalls bestätigt. Die Beurteilung des Klägers sei auf Präsidiumsebene kein kritischer Fall gewesen. Er sei nach der ersten Sitzung mit 13 Punkten vorgesehen gewesen, vorbehaltlich eines Gesprächs mit dem unmittelbaren Vorgesetzten.

2.2 Die Beurteilung des in BesGr. A 12 befindlichen Klägers ist zu Recht auch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LbV i. V. m. Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG, Nr. 8.1.1 BeurtRPol vom damaligen Präsidenten des Polizeipräsidiums U. K. als dem für die Beamten des (früheren) gehobenen Dienstes zuständigen Beurteiler erstellt worden. Die genannten Vorschriften gehen nicht von einer lediglich formellen Zuständigkeit des Beurteilers aus. Sie setzen vielmehr auch materiellrechtlich voraus, dass der Beurteiler eine eigenständige Bewertung der dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten vornimmt (BayVGH B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13). Allein der Polizeipräsident als Beurteiler ist aufgrund seines Überblicks über sämtliche Beamten einer Besoldungsgruppe seines Bereichs (hier: Beamte der BesGr. A 12) auch im Stande, diese im Verhältnis zueinander objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

2.3 Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse über den von ihm zu beurteilenden Beamten dadurch verschafft, dass er sich die im Zuge der Dienststellen- und (soweit durchgeführt) Sprengelreihungen schriftlich oder mündlich von den unmittelbaren und übergeordneten Vorgesetzten des Beamten mitgeteilten und in die präsidiumsweite Gesamtreihung eingeflossenen Informationen über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten nach Vorprüfung und vergleichender Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte durch die Reihungskommission, der der Beurteiler angehört, inhaltlich überprüft und sich den zugrunde liegenden Vorschlag so zu eigen macht, nachdem die aufgrund der Gesamtreihung anhand der vorgegebenen Quote vergebenen Gesamturteile durch Bewertung der Einzelmerkmale durch den unmittelbaren Vorgesetzten schlüssig gemacht wurden.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH B. v. 4.2.1998 - 3 B 95.2362; B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366; B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053; B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - jeweils juris).

(1) Der Beurteiler hat die dienstliche Beurteilung der ihm unterstehenden Beamten nach streng sachlichen, objektiven Gesichtspunkten unter Einhaltung der durch Gesetz oder Richtlinien vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen. Der Beurteilungsspielraum überlässt es ihm, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 6). Innerhalb des ihm durch die Laufbahnvorschriften und Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Rahmens ist der Beurteiler deshalb grundsätzlich auch frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt (BVerwG U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 11).

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es daher grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Die Erkenntnisse des Beurteilers müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen. Er kann sich die erforderlichen Kenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter verschaffen (BVerwG U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 17; B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - juris Rn. 2). Solche Mitteilungen müssen nicht zwingend schriftlich erfolgen; soweit nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist, kann der Beurteiler die Informationen auch mündlich einholen (BayVGH U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2694 - juris). Auch eine eigene besondere Sachkunde ist hierfür nicht erforderlich (BVerwG B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - juris). Wenn der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte - wie insbesondere der Behördenleiter - den Beamten nicht aus eigener Beobachtung sachgerecht beurteilen kann, muss er sich die Kenntnisse durch Befragung dritter Personen beschaffen (BVerwG U. v. 5.11.1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 juris Rn. 14). Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter des Beamten stützen (BayVGH B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 40). Dies muss aber ebenfalls nicht zwingend schriftlich (etwa in Form eines Beurteilungsentwurfs oder -beitrags) oder im Wege der unmittelbaren Anhörung des Vorgesetzten durch den Beurteiler selbst erfolgen (BayVGH B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 44; B. v.22.4.2013 - 3 ZB 11.1531 - juris Rn. 3).

Der Beurteiler kann sich zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse auch der Hilfe eines beratenden Gremiums bedienen (vgl. Nr. 9.3 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 10.3 VV zu Art. 15 BayBG). Gegen die Durchführung einer Beurteilungskonferenz und deren Verwertung durch den Beurteiler für die Bildung seines Urteils bestehen keine rechtlichen Bedenken. Deren Abhaltung kann in sachgerechter Weise vielmehr der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung der Eignung und Leistung der einzelnen Beamten in die Notenskala dienen (BVerwG U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 18; BayVGH B. v. 4.11.2010 - 3 ZB 08.1626 - juris Rn. 4).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu verlangen, dass die der Reihung und damit auch der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen in jedem Fall schriftlich vorliegen müssten, um verwertbar und damit als Grundlage einer Beurteilungsentscheidung zu dienen und nachvollziehbar zu sein. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Dienststellen- und Sprengelreihung sowie der Gesamtreihung - von besonderen Einzelfällen abgesehen - grundsätzlich weder schriftliche Beurteilungsentwürfe noch über die Reihungslisten hinausgehende detaillierte schriftliche Unterlagen zu den einzelnen zu beurteilenden Beamten vorliegen, um die für die Beurteilung erforderlichen Kenntnisse zu gewinnen. Vielmehr genügen auch die in den Reihungsgesprächen, durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich (z. B. Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, brauchen zudem auch nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden. Zwar kann der Dienstherr einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen. Er kann sich andererseits aber auch auf zusammenfassende Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl von Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften und Richtlinien vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 6).

Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung - wie hier - auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann das Verwaltungsgericht deshalb nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen würde außer Acht lassen, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht (mehr) feststellbar sind.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind - wie ausgeführt - nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter Einzelereignisse oder - wie hier - ihres Fehlens nicht die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Schon deshalb kann auch nicht verlangt werden, die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden einzelnen Zwischenschritte schriftlich festzuhalten, um sie ggf. offenlegen zu können. Es würde weiter in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingreifen, von ihm zu verlangen, sich lediglich auf der Grundlage (ggf. umfassender) schriftlicher Unterlagen ein zutreffendes Bild des zu beurteilenden Beamten bilden zu können. Hiervon abgesehen müsste eine den Anforderungen des Verwaltungsgerichts entsprechende Nachweisbarkeit und Nachvollziehbarkeit von (reinen) Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten letztlich an unüberwindlichen praktischen Hindernissen scheitern (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 24).

Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden und ggf. vom Beurteiler (auch noch im gerichtlichen Verfahren) plausibel gemacht werden muss. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 25; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 7).

Zutreffend ist zwar, dass sich die vom Polizeipräsidium erstellte Rangfolgeliste und die dieser Liste zugrunde liegenden Einstufungen der Beamten nicht aus sich selbst heraus erschließen. Dies ist jedoch Folge des vom Beurteiler gewählten und - wie eben dargestellt - grundsätzlich nicht zu beanstandenden Beurteilungssystems. Die Erstellung der streitgegenständlichen Rangfolgeliste beruht nach diesem Konzept gerade nicht auf einem vorher abstraktgenerell festgelegten schriftlichen Bewertungsschema, sondern auf (i.d.R. lediglich mündlich erhobenen) wertendprognostischen Einzelerkenntnissen des Beurteilers. Hiergegen ist grundsätzlich auch unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 2 GG nichts zu erinnern (vgl. BVerfG B. v. 18.12.2007 - 1 BvR 2177/07 - juris Rn. 46).

Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2009 vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist zunächst einmal durch die Erläuterung der Beurteilung im Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 24. Februar 2010 erfolgt. Dort werden die Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum als „erheblich über den Anforderungen“ bezeichnet und dessen besondere Erfolge und Initiativen, sein Engagement bei der WM 2006 sowie seine Tätigkeit als Ausbilder und Prüfer erkennbar positiv bewertet und erläutert, warum der Kläger unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse auf Platz 73 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit 13 Punkten bewertet worden ist. Die Beurteilung ist weiter durch das Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 26. April 2010 plausibilisiert worden. Darin wird erläutert, wie die Bewertung des Klägers zustande gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat hat der Beurteiler Polizeipräsident a.D. K. aus seiner Sicht erläutert, warum er dem Kläger aufgrund seiner Leistungen im Rahmen der Reihung das Gesamturteil 13 Punkte zuerkannt hat. EPHK H. hat sich dahingehend geäußert, dass die Beurteilung mit 13 Punkten auch unter Berücksichtigung der besonderen Leistungen des Klägers zutreffend ist. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung des Klägers gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich der Beamten vorgenommen wurde.

Soweit der Kläger eine mangelnde Plausibilisierung darin sieht, dass er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten zunächst mit 14 Punkten gereiht worden sei, er aber lediglich das Gesamturteil 13 Punkte erhalten habe, ohne dass die von ihm gezeigte erhebliche Leistungssteigerung seit der letzten Beurteilung in BesGr. A 12 mit ebenfalls 13 Punkten berücksichtigt worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Nach Angaben von EPHK H. konnte man sich hinsichtlich des dienststellenintern von ihm auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gesetzten Klägers bei der Sprengelreihung nicht auf eine Platzierung einigen, so dass man zwar als Gesamtergebnis 14, 15 Punkte sowie eine Verwendungsmöglichkeit als Dienststellenleiter vorgeschlagen habe. Die endgültige Beurteilung obliegt jedoch allein dem zuständigen Beurteiler, der an einen derartigen Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten nicht gebunden ist (BayVGH B. v. 10.5.2010 - 3 CE 10.740 - juris Rn. 36). Dieser hat den Kläger aufgrund seiner - unstreitig - guten Leistungen danach rechtsfehlerfrei mit 13 Punkten im Gesamturteil bewertet, ohne dass der Kläger gegen diese - vom Beurteilungsspielraum getragene - Bewertung seiner Leistung etwas substantiiert vorgetragen hätte.

(2) Dem Erfordernis der Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers bei der Erstellung der Beurteilung (Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 10. 1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG) ist dadurch Genüge getan, dass EPHK H. den Kläger im Rahmen der Dienststellenreihung aufgrund von dessen dienstlichen Leistungen auf Platz 1 reihte und diese Wertungen auch in die präsidiumsweite Gesamtreihung eingeflossen sind.

Erfolgt die dienstliche Beurteilung - wie vorliegend - im Rahmen der Aufstellung einer Rangfolgeliste, ist der unmittelbare Vorgesetzte im Rahmen der Reihung zu beteiligen, was regelmäßig dadurch geschieht, dass auf der untersten Ebene der Reihung sich auch der unmittelbare Vorgesetzte zu den Leistungen äußern kann. Insoweit findet eine Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten durch Beteiligung an den Reihungsgesprächen auf Dienststellen- bzw. Sprengelebene statt, was auch ausreichend ist, denn seine Wertungen gehen in die Präsidiumsreihung auf höherer Ebene ein und werden dann über die Reihungskommission letztlich dem Beurteiler übermittelt. Damit ist der Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten Genüge getan, es bedarf hierzu nicht der gesonderten Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten durch den Beurteiler selbst (BayVGH B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722 - juris Rn. 3).

(3) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich weder aus Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 4 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG) noch aus Nr. 9.1 Abs. 2 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 5 VV zu Art. 15 BayBG), dass auch die früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers vom Beurteiler anzuhören gewesen wären. Denn der Kläger besaß weder mehrere unmittelbare Vorgesetzte zur gleichen Zeit noch hat er im Beurteilungszeitraum den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt. Somit ist formal die Beteiligung der früheren unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Anhörung nicht erforderlich (BayVGH B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Darüber hinaus ist es grundsätzlich ausreichend, wenn entsprechend Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG) der nunmehrige unmittelbare Vorgesetzte angehört wird. Damit wird für den gesamten Geltungsbereich der materiellen Beurteilungsrichtlinien ein Mindeststandard an Unmittelbarkeit und Aktualität gewährleistet. Ob die Anhörung eines unmittelbaren früheren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten aufgrund der konkreten Beurteilungssituation angezeigt ist oder ob der Beurteiler aus anderen Erkenntnisquellen schöpfen soll, muss dessen Entscheidung überlassen bleiben (BayVGH B. v. 27.6.2003 - 3 N 97.2297 - juris Rn. 16; B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Darüber hinaus ist auch der gesamte Beurteilungszeitraum abgedeckt, da sich der Beurteiler seine Kenntnisse über die Leistungen des Klägers im Rahmen der Reihung über die Informationen von EPHK H. beschaffen konnte, die dieser wiederum mündlich von seinem Vorgänger, dem vorhergehenden unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK F., erhalten hat, der wiederum seine Kenntnisse von EPHK S., dem Vorvorgänger, auf gleiche Weise erhielt und an EPHK H. weitergab. Zudem haben nach dessen Angaben sowohl EPHK F. als auch er den Kläger dienststellenintern jeweils auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gereiht, während EPHK S. diesen dienststellenintern lediglich auf Platz 2 gesetzt hatte, so dass selbst eine unterbliebene Beteiligung von EPHK S. nichts an der dienststelleninternen Spitzenplatzierung des Klägers geändert hätte.

(4) Der Beurteiler hat auch nicht die Quotenregelung gemäß IMS vom 30. Januar 2009 verkannt. Dort ist unter Nr. 7.2 Abs. 1 ausgeführt, dass für die Beurteilung die aus der Anlage 1 ersichtlichen Richtwerte gelten. Danach sollen in BesGr. A 12 in der Punktegruppe 16 und 15 Punkte 6% sowie in der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte 70% der vergebenen Gesamturteile nicht überschritten werden. Diese Werte sind allerdings nur als Orientierung bei Erstellung der Beurteilungen zu berücksichtigen.

Die Beamten der BesGr. A 12 sind vorliegend in eine Rangfolgeliste eingereiht und danach anhand der Quote die Gesamturteile festgelegt worden. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts. In einem hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereich sind Richtwerte, die die Anzahl der Noten des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen festlegen, grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 13; BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - VerfGHE 58, 161 juris Rn. 22; BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30).

Die vorgegebenen Quoten sind - insbesondere bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur - sinnvoll, um den Aussagegehalt der festgelegten Punktwerte zu verdeutlichen und zu konkretisieren und die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur so ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

Da die dienstliche Beurteilung auch dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient, ist es daher nicht zu bemängeln, wenn vorgegebene Quoten (die allerdings nur als Richtwerte dienen dürfen und geringfügige Abweichungen nach oben und nach unten zulassen müssen) dergestalt umgesetzt werden, dass die Gesamturteile - unter Zugrundelegung der Quote - nach der Rangfolgeliste vergeben werden (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4).

Im vorliegenden Fall ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Kläger, der bei insgesamt 201 zu beurteilenden Beamten in BesGr. A 12 auf der Grundlage der präsidialen Gesamtreihung auf Platz 73 gesetzt wurde, mit dem Gesamturteil 13 Punkte bedacht wurde. Der Kläger, der sich mit Platz 73 im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befindet, ist unter Zugrundelegung der vorgegebenen Richtwerte, wonach in BesGr. A 12 in der Punktegruppe 16 und 15 Punkte 6% sowie in der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte 70% der vergebenen Gesamturteile nicht überschritten werden sollen, und der Maßgabe, dass innerhalb der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte jeweils ein Viertel der in dieser Punktegruppe möglichen Gesamturteile für jeden Punktewert vorgesehen werden soll, zutreffend bewertet worden.

Dafür, dass im vorliegenden Fall die Quote starr - d. h. ohne ggf. erforderliche geringfügige Abweichungen - gehandhabt worden wäre, ist nichts substantiiert vorgetragen oder ersichtlich. Allenfalls in Grenzfällen bedarf es der Möglichkeit zu geringfügigen Abweichungen nach oben oder unten, um den Fall zu vermeiden, dass zur genauen Ausfüllung der Quoten Beamte mit praktisch gleichem Leistungsstand unterschiedliche Gesamtnoten erhalten. Dem ist nach Angaben des Beurteilers und des Vertreters des Polizeipräsidiums sachgerecht dadurch Rechnung getragen worden, dass bei Beamten, die an der Schnittstelle einer höheren oder niedrigeren Punktzahl lagen, die Vergabe des Gesamturteils eingehend diskutiert worden ist. Ein Abweichen von der Quote ist demzufolge im Fall des Klägers nachvollziehbar nicht veranlasst gewesen, da sich der Kläger im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befunden und sich insoweit nicht als kritischer Fall dargestellt hat.

Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte den Vergleichsmaßstab auch auf alle 201 Beamten der BesGr. A 12 im Bereich des Polizeipräsidiums U. erstreckt. Dies entspricht den Vorgaben in § 61 Abs. 2 LbV (Art. 58 Abs. 2 LlbG) sowie der Rechtsprechung, wonach die Vergleichsgruppe grundsätzlich anhand der Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes innerhalb einer Behörde zu bilden ist (BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 16). Ein Vergleich der in der BesGr. A 12 besoldeten Beamten anhand von deren konkreter Funktion ist hiernach zwar nicht ausgeschlossen (BVerwG a. a. O. Rn. 17), aber nicht zwingend.

Die Größe der gewählten Vergleichsgruppe ist mit 201 Beamten jedenfalls nicht zu klein (BVerwG a. a. O. Rn. 20; B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59). Allein der Polizeipräsident als Beurteiler ist aufgrund seines Überblicks über sämtliche Beamten der BesGr. A 12 seines Bereichs auch in der Lage, diese im Verhältnis zueinander objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

(5) Der Kläger kann auch nicht einwenden, dass dieses Beurteilungssystem vor dem Hintergrund der früheren vierstufigen Organisation der Polizei entwickelt worden sei und auf die nunmehrige dreistufige Organisation der Polizei nicht übertragen werden könne. Denn auch mit dem Wegfall der Direktionsebene (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG) im Zuge der Polizeiorganisationsreform hat sich an dem zugrunde liegenden System nicht Grundsätzliches geändert.

Beurteilungen bei der Polizei vollziehen sich - nach wie vor - „von unten nach oben“. Hierfür werden zunächst die dem Polizeipräsidium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (d. h. Inspektionen und Kriminalfachdezernate, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 POG) gebeten, eine interne Reihung der zu beurteilenden Beamten, getrennt nach dem jeweiligen Statusamt nach Besoldungsgruppen, vorzulegen. Bei dieser internen Reihung auf Dienststellenebene werden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten des jeweiligen Beamten eingebunden. Nach dieser Reihung auf Dienststellenebene und vor der präsidiumsweiten Reihung werden zur besseren Vergleichbarkeit die internen Dienststellenreihungen nach Möglichkeit auf Sprengelebene miteinander „verzahnt“, indem die zu beurteilenden Beamten auf der Ebene der zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel gereiht werden. Die so erstellten Reihungen, die die Dienststellenreihungen widerspiegeln, werden dann zu einer präsidiumsweiten Reihung zusammengeführt. Dementsprechend wurden vor der Organisationsreform zunächst interne Leistungsreihungen auf Inspektionsebene vorgenommen, die anschließend auf der Direktionsebene zusammengeführt wurden, um dann in die präsidiumsweite Gesamtreihung einzugehen. Für den zweiten Schritt bedient man sich nach dem Wegfall der Direktionsebene nunmehr des Hilfsmittels der Reihungssprengel. Weder über die Dienststellen- noch über die Sprengelreihung wird jedoch eine Beurteilungsquote gelegt, vielmehr wird die vom Innenministerium vorgegebene Quote erst über die endgültige, für die Beurteilung maßgebliche präsidiumsweite Gesamtreihung gelegt.

Schon aus diesem Grund sind weder die Bildung von Reihungssprengeln noch die Größe oder die räumliche und fachliche Zusammensetzung der Reihungssprengel zu beanstanden. Zwar sind die acht Reihungssprengel (sechs aus je drei allgemeinen Polizeiinspektionen neben zweien, die drei Verkehrs- bzw. vier Kriminalpolizeiinspektionen zusammenfassen, vgl. die Übersicht auf S. 3 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 16. Juli 2010) jeweils kleiner als die früheren Polizeidirektionen und auch nicht in jeder Hinsicht direkt miteinander vergleichbar. Das ändert aber nichts daran, dass an die in den einzelnen Sprengeln erstellten internen Reihungen - ebenso wenig wie an die Dienststellenreihungen - keine Quote gelegt wird mit der Folge, dass damit schon eine Vorentscheidung getroffen wäre. Maßgeblich ist allein die aufgrund der Dienststellen- und ggf. Sprengelreihungen erstellte Gesamtreihung. Auf die Größe und die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe innerhalb des Reihungssprengels sowie auf die Unterschiede zwischen den Reihungssprengeln kommt es deshalb nicht an.

Darüber hinaus konnte sich die Reihung auf Sprengelebene vorliegend auch deshalb nicht auf das Ergebnis der Gesamtreihung auswirken, weil im Fall des Klägers kein exakter Reihungsplatz auf Sprengelebene vergeben wurde, so dass die Dienststellenreihung unmittelbar in die Gesamtreihung eingeflossen ist.

(6) Das Vorgehen bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers steht auch nicht im Widerspruch zu § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV bzw. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Der erkennende Senat hat die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand einer vorgegebenen Quote zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH B. v. 4.2.1998 - 3 B 95.2362; B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366; B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053; B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - jeweils juris). Hieran hält der Senat auch angesichts der vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken fest.

Allerdings lässt sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens nicht mit § 1 Abs. 3 LbV bzw. Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG begründen, wonach die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung für Polizeivollzugsbeamte nur gelten, soweit nicht in einer Rechtsverordnung bzw. Verwaltungsvorschrift Abweichendes bestimmt ist. Weder die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbVPol) vom 3. März 1994 (GVBl. S. 160) noch Verwaltungsvorschriften enthalten bezüglich der Bildung des Gesamturteils abweichende Vorschriften. Vielmehr heißt es im IMS vom 30. Januar 2009 unter Nr. 7.3 Satz 2, dass die Ausgestaltung des Verfahrens im Einzelnen gerade nicht festgelegt werden kann. Das bei der Polizei angewandte Verfahren wird zwar in ständiger Verwaltungsübung (mehr oder weniger gleichmäßig) von allen Polizeipräsidien praktiziert. Eine bloße Verwaltungspraxis reicht jedoch nach Ansicht des Senats nicht aus, um ggf. von Laufbahnvorschriften abweichen zu können, da hierfür eine Regelung in einer Rechtsverordnung bzw. zumindest in einer Verwaltungsvorschrift erforderlich wäre.

Es ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass vorliegend zuerst das Gesamturteil anhand der Rangfolgeliste und der Quotenvorgabe durch das Innenministerium bestimmt und die Beurteilung des Klägers dann durch Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht wurde.

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung daher erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG U. v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist danach in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 juris Rn. 46; U. v. 30.6.2012 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 16). Das Gesamturteil und die Einzelwertungen einer Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14; BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

Da die dienstliche Beurteilung - neben der objektiven individuellen Bewertung der Leistungen des Beamten - dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient, ist es nicht zu bemängeln, wenn vorgegebene Quoten dergestalt umgesetzt werden, dass die Gesamturteile - unter Zugrundelegung der Quote - nach der (endgültigen) Rangfolgeliste vergeben werden (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4).

Das Verwaltungsgericht scheint § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) demgegenüber nach Wortlaut und Sinn so zu verstehen, dass das abschließende Gesamturteil zwingend aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale gebildet werden muss und sich das Gesamtergebnis hieraus erschließt. Die Praxis verfährt aber - in zulässiger Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens - in der Regel anders. Erst wird gedanklich - orientiert an den Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) - unter den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe eine Reihung vorgenommen. Danach erst werden die Einzelmerkmale bewertet. Ergeben sich hieraus Spannungen, besteht Anlass für den Beurteiler, noch vor der endgültigen Beurteilung die Reihung und die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte zu überdenken und ggf. neu zu bewerten (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 6).

Eine Reihung kann nur dadurch erfolgen, indem der Beurteiler die Leistungen des Beamten bewertet und dann im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten derselben Laufbahngruppe eine Bewertung für die Rangreihenfolge erstellt. Eine Bewertung der Leistung findet anhand bestimmter, für die Beurteilung relevanter Leistungskomponenten statt, die Eingang in die präsidiale Gesamtreihung finden, so dass auch beurteilungsrelevante Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick genommen werden. So werden bei den Reihungsgesprächen auf verschiedenen Ebenen zwar nicht sämtliche Einzelmerkmale jedes Beamten angesprochen, jedoch kommen die zur Sprache, die mit Blick auf die Beurteilung diskussionswürdig erscheinen. Damit wird die Rangreihenfolge aus beurteilungsrelevanten Einzelmerkmalen entwickelt, die unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung auch in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet werden (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 9).

Dieses Vorgehen lässt sich auch mit § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) in Einklang bringen. Gleiches gilt für die materiellen Beurteilungsrichtlinien, die als Verfahrensvorschrift ebenso Beachtung zu finden haben (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 7). Danach darf das Gesamturteil nicht aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelmerkmale gebildet werden, vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG).

Im konkreten Fall wurde der Kläger von seinem unmittelbaren Vorgesetzten bei der dienststelleninternen Reihung aufgrund seiner Leistungen auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gereiht. Betrachtet wurden dabei die zu beurteilenden Einzelmerkmale, wenn auch nicht in jeder Einzelheit. Dieser Sichtweise hat sich der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler angeschlossen, der an den Reihungsgesprächen hinsichtlich der übrigen Beamten der Besoldungsgruppe des Klägers (A 12) im Rahmen der Regelbeurteilung beteiligt war, so dass das Gesamturteil anhand der Einzelmerkmale entwickelt wurde.

Damit wird für die Bildung des - primär relevanten - abschließenden Gesamturteils nicht allein an die ermittelte Platzierung im Rahmen der Präsidialreihung angeknüpft, auf die dann die ministeriell vorgegebene Quote zur Anwendung gebracht wird, bevor durch den unmittelbaren Vorgesetzten die nach den Beurteilungsrichtlinien zu berücksichtigenden Einzelmerkmale bepunktet und dadurch mit dem Gesamturteil stimmig gemacht werden. Die bereits im Rahmen der präsidialen Gesamtreihung - wenn auch nur „im Kopf“ des Beurteilers - gebildeten Einzelbewertungen werden durch das „Schlüssigmachen“ durch den unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der sichtbaren Bepunktung in einem Beurteilungsentwurf quasi nur „verschriftlicht“ und damit plausibel gemacht, sie sind aber bereits vorher „in der Welt“. So entscheidet auch nicht allein die relative Platzierung über das Gesamturteil, das vielmehr aus einer Gesamtwürdigung aller beurteilungsrelevanten Einzelmerkmale ermittelt wird, wie dies von § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) gefordert wird.

Das angewandte System beinhaltet damit auch keine unzulässige Fixierung und Bevorzugung eines rein „relativen“ Leistungsvergleichs, sondern wird der Anforderung gerecht, ein objektives individuelles Bild von Leistung, Eignung und Befähigung des einzelnen Beamten wiederzugeben, wie dies auch von Art. 33 Abs. 2 GG gefordert wird. Die Beurteilung erfolgt nämlich gerade nicht in der Weise, dass das Gesamturteil, anstatt es aus der Bewertung der beurteilungsrelevanten Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung von deren Bedeutung zu bilden, in Wahrheit nur unter dem Gesichtspunkt vergeben wird, dass sie sich mit Rangreihen und vorgegebenen Richtwerten vereinbaren lässt (vgl. OVG Koblenz v. 19.11. 2010 - 2 A 10983/10; OVG Münster v. 16.04.2002 - 1 B 1469/01; OVG Lüneburg v. 30.05.2007 - 5 LC 44/06; v. 25.06.2008 - 5 LA 168/05 - jeweils juris). Vielmehr wird die Rangreihenfolge aus den maßgeblichen beurteilungsrelevanten Einzelmerkmalen entwickelt.

Das (relative) „Leistungsranking“ der Beamten ergibt sich daraus, dass die - als solche stabilen - individuellen Einzelmerkmale in eine Rangreihenfolge gebracht werden. Es wird nicht umgekehrt aus einer primär gebildeten Rangreihenfolge die dem einzelnen Beamten danach zufallende - relative - Bewertung abgeleitet, womit der eigentliche Beurteilungsvorgang entwertet und ad absurdum geführt würde (BVerwG B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 juris Rn. 46; B. v. 24.9.2013 - 2 B 42.13 - juris Rn. 8).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ein Beförderungsranglistensystem, das Gruppen ausschließlich aufgrund des abschließenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bildet, ohne die Beurteilungen auszuschöpfen, gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt (BVerwG U. v. 30.6.2010 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 20 f.). Denn dies betrifft nicht die vorliegende Frage, ob das Gesamturteil anhand einer Reihung in Gestalt einer Rangreihenfolge durch Anlegung der vorgegebenen Quote gebildet werden kann. Der Gesetzgeber hat demgemäß in Art. 16 LlbG einen neuen Abs. 2 eingeführt, mit dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch Rechnung getragen werden soll, dass - wenn sich beim Vergleich der Gesamturteile bei der Entscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt -, eine Binnendifferenzierung (innere Ausschöpfung) der Beurteilungen anhand sog. „Superkriterien“ erfolgt (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 9 - 11). Hieraus können aber keine Rückschlüsse für den vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden. Im Übrigen ist durch das angewandte Verfahren auch gewährleistet, dass doppelt zu gewichtende Einzelmerkmale, die bei der Stellenbesetzung im Rahmen der Binnendifferenzierung eine ausschlaggebende Rolle spielen können, bereits bei Erstellung der Gesamtreihung miteinander verglichen und bewertet werden.

Darüber hinaus gebieten höherrangige Rechtsgrundsätze jedenfalls auch deshalb nicht die vom Verwaltungsgericht geforderte Vorgehensweise, weil diese ihrerseits keine Gewähr dafür bietet, dass ein zutreffenderes Bild von Leistung, Eignung und Befähigung der beurteilten Beamten i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG gewonnen werden kann. Dabei wird nach dessen Sichtweise zwar die Anwendung von Richtwerten bei der Ermittlung der Gesamtprädikate nicht schlechterdings abgelehnt, sondern nur gefordert, dass zunächst für den einzelnen Beamten ein Beurteilungsentwurf erstellt wird, der in Bezug auf seine Person aus allen zu bewertenden Einzelmerkmalen entwickelt wurde.

Dieser Entwurf kann sinnvoll aber nur von einem Vorgesetzten erstellt werden, der - wie vorliegend der Polizeipräsident - auch dazu in der Lage ist, den betreffenden Beamten hinsichtlich der Einzelmerkmale unter Würdigung seiner Person sowie den Anforderungen seines Dienstpostens im Vergleich mit anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe zu bewerten. Dabei lässt sich nicht sagen, dass die zur Anwendung der Richtwertvorgabe erforderliche Reihung auf der Grundlage individueller Beurteilungsentwürfe gerechter wäre als auf der Grundlage vorangegangener unspezifischer Reihungen auf Dienststellen- bzw. Sprengelebene (vgl. VG München U. v. 18.6.2013 - M 5 K 11.6116 - juris Rn. 24).

Da sich das vorliegend angewandte Beurteilungsverfahren somit im Rahmen der Vorgaben des § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV bzw. des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie der materiellen Beurteilungsrichtlinien hält und dem herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung entspricht, beruht es auch auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, so dass es dem Vorbehalt des Gesetzes genügt (vgl. BVerwG B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 juris Rn. 54). Bei § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) handelt es sich - im Unterschied zu § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl I S. 1098), der keine Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung enthielt - um eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, in der selbst die grundlegenden Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung getroffen werden (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 65).

Selbst wenn man jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers folgen wollte, ist diese nicht zu beanstanden. Der vom unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Bewertung der Einzelmerkmale und „Schlüssigmachen“ des Gesamturteils erstellte Beurteilungsentwurf wird vom Beurteiler hinsichtlich der vergebenen Einzelmerkmale anschließend nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit durchgesehen und erst auf dieser Grundlage die endgültige Beurteilung vorgenommen. Der Beurteiler hat es damit allein in der Hand, sich diesen Entwurf entweder zu eigen zu machen und zu übernehmen oder - ggf. auf Nachfrage beim unmittelbaren Vorgesetzten - eine Änderung vorzunehmen. Damit kennt der Beurteiler vor der abschließenden Festlegung des Gesamturteils die Bewertung der Einzelmerkmale durch den Dienststellenleiter und überprüft diese nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.

Dadurch wird auch deutlich, dass der Beurteiler das Gesamturteil aus den Einzelmerkmalen im Wege einer Gesamtschau bildet. Es mag danach zwar ein Beurteilungsentwurf auf Basis der zuvor erfolgten Einreihung des Beamten erstellt worden sein. Das ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler erst anhand der von ihm nochmals überprüften Einzelmerkmale das endgültige Gesamturteil bildet. Jedenfalls deshalb wird den Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) bei der Erstellung der Beurteilung Rechnung getragen (BayVGH 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 10).

3. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben und war auf die Berufung des Beklagten hin deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.