Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Sept. 2015 - 6 A 2112/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
4Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat sowohl einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts als auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Korrektur des Datums der letzten Beförderung auf den 24. April 2009 in der Beurteilung vom 24. Oktober 2011 verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständliche Beurteilung vom 24. Oktober 2011 für den genannten Zeitraum sei rechtmäßig. Insbesondere sei die in der Maßstabsverfügung der Präsidentin des Polizeipräsidiums X. vom 14. April 2011 vorgesehene Orientierungshilfe hinsichtlich der Vergabe von Prädikatsbeurteilungen an gerade beförderte Beamte ebenso wenig zu beanstanden wie die in der gleichen Verfügung vorgesehene Verdeutlichung von Tendenzen im Gesamtergebnis. Das Gesamturteil „3 Punkte“ erweise sich mit Blick auf die Einzelbewertungen (einmal „4 Punkte“, einmal „5 Punkte“ und fünfmal „3 Punkte“) als nachvollziehbar. Die Beurteilung sei schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beurteilungsrichtlinien der Polizei die Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale ausschließlich auf Punktwerte beschränkten. Hinsichtlich des Datums der letzten Ernennung sei dem Gebot der Richtigkeit der Beurteilung mit der Eintragung „Datum der letzten Ernennung: 09.09. 2009 (fiktiv 24.04.2009)“ hinreichend Genüge getan.
6Das Zulassungsvorbringen stellt diese weiter begründeten Erwägungen nicht durchgreifend in Frage.
7Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Maßstabsvorgabe in der Verfügung vom 14. April 2011, die die Vergabe gezielter Tendenzen ermögliche, für rechtmäßig erachtet. In Ziffer 2 (Rahmenbedingungen) der Verfügung der Polizeipräsidentin an alle Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler vom 14. April 2011 heißt es:
8„Der Rechtsprechung folgend, besteht innerhalb eines Beurteilungsprädikats durch entsprechende Bewertung der Merkmale die Möglichkeit, gezielt Tendenzen zu dem nächst höheren oder niedrigeren Punktwert deutlich zu machen. Bei Auswahlentscheidungen kann sich diese Vorgehensweise unmittelbar auf die beruflichen Perspektiven der/des zu Beurteilenden auswirken. Deshalb sind Leistung und Befähigung auch innerhalb der Punktwerte abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten. Nach wie vor müssen bei der Bewertung von Leistung und Befähigung Gesichtspunkte der individuellen Aufgabenwahrnehmung unter Berücksichtigung des Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades der ausgeübten Tätigkeit sowie auch Erfahrungswerte aufgrund des Dienstalters berücksichtigt werden.“
9Schon aus dem Wortlaut dieser Vorgabe kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine rechtswidrige Abkehr von der individuellen Beurteilung von Leistung und Eignung des zu beurteilenden Beamten geschlossen werden. Vielmehr greift sie mit dem Hinweis auf die „Rechtsprechung“ entsprechende Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts auf,
10vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 -, juris, Rn. 24.
11Danach kann es im Rahmen einer Beförderungsauswahl bei gleichem Gesamturteil der Konkurrenten auch auf die Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte ankommen. Die Befürchtung des Klägers, mit dem Verdeutlichen von („gezielten“) Tendenzen würden die einzelnen Merkmale nicht mehr mit der eigentlichen, aufgrund von Leistung und Befähigung des Beamten ermittelten Bewertung beurteilt werden, ist bereits im Hinblick auf den 2. und 3. Satz der oben zitierten Vorgabe unbegründet. Wie schon im Eingangssatz der Ziffer 2 ihrer Verfügung stellt die Polizeipräsidentin in beiden Sätzen nochmals klar, dass Grundlage für die Beurteilung allein die jeweilige individuell ermittelte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sein muss. Gerade diesem Beurteilungsgrundsatz entspricht es, Leistung und Befähigung auch innerhalb der Punktwerte der Gesamturteile abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten (Satz 2 der zitierten Vorgabe). Im Rahmen dieser ausdifferenzierten Bewertung kommt es auf die in Satz 3 der zitierten Vorgabe benannten Gesichtspunkte an. Dass sich aus derartigen, der Beurteilungswahrheit (auch) in den Einzelmerkmalen entsprechenden Bewertungen „gezielte“, das heißt eine Einordnung des individuellen Leistungsbildes eher im oberen, mittleren oder unteren Bereich des Gesamturteils nahelegende Tendenzen ergeben, ist eine logische Folge der vorgegebenen differenzierten Beurteilung, und mithin keine unzulässige Vorwegnahme einer Ausschärfung in künftigen Beförderungsentscheidungen.
12Erfolglos wendet sich der Kläger auch gegen die weitere Vorgabe unter Ziffer 2 „Rahmenbedingungen“ in der Verfügung der Polizeipräsidentin vom 14. April 2011. Dort heißt es für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die nach ihrer letzten Beurteilung befördert worden sind:
13„Ein Absinken in der neuen gegenüber der vorherigen Beurteilung im statusniedrigeren Amt – auch um mehr als einen Punkt – kann mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen, da mit dem höheren Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind. Es kann auch auf mangelnder Leistungskonstanz oder auf dem hohen Leistungsniveau der neuen Vergleichsgruppe beruhen. Hierzu gebe ich die Orientierungshilfe, dass die Vergabe von 4 oder 5 Punkten im Gesamturteil an diese Beamtinnen und Beamten wegen derer kurzen Verweildauer im aktuellen Statusamt nur in besonders begründeten Fällen in Betracht kommen wird. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dies lediglich ein weiterer Orientierungsrahmen ist, der die Vergabe von Prädikatsbeurteilungen an leistungsstarke Beamtinnen und Beamte nach erfolgter Beförderung nicht grundsätzlich verhindern soll.“
14Diese Vorgabe orientiert sich, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an der Rechtsprechung des beschließenden Senats.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 6 A 609/08 -, juris, Rn. 5.
16Mit ihr wird keine dem Beurteilungsverfahren der Polizei fremde Begründungsanforderung ausschließlich für die Beurteilung von kürzlich beförderten Beamten eingeführt. Sie ist vielmehr Ausdruck und Schlussfolgerung aus Nr. 6 „Leistungs- und Befähigungsbeurteilung“, 2. Halbsatz der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678. Wenn danach in der Regel anzunehmen ist, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt, dann liegt es nahe, dass es sachgerecht sein kann, eine (besondere) Begründung zu fordern, wenn das Leistungsbild eines erst kürzlich beförderten Beamten auch ohne entsprechende Erfahrung herausragt. Daher trägt auch der Einwand des Klägers nicht, dass mit dem Begründungserfordernis an die Vergabe von Prädikatsnoten bei kurzer Verweildauer im Statusamt in gleichheitswidriger Weise besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Erst recht liegt darin keine sachwidrige Beeinflussung des Erstbeurteilers dahingehend, mit Blick auf den „Begründungsaufwand“ von der Vergabe von Prädikatsnoten Abstand zu nehmen. Im Übrigen sind der Zulassungsbegründung auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Regelbeurteilung des Klägers unter Überschreitung dieser rechtlich zulässigen Maßstäbe erteilt worden ist und dass konkrete leistungsbezogene Umstände, die zu einer besseren Beurteilung hätten führen müssen, unbeachtet geblieben wären.
17Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Beurteilung des Klägers aufgrund des Angabe des letzen Beförderungsdatums mit „09.09.2009 (fiktiv: 24.04.2009)“ rechtswidrig sein könnte. Insoweit ist nicht erkennbar, dass diese Angabe der Beurteilungsrichtigkeit oder aber der Verpflichtung des beklagten Landes aus dem Schadensersatzprozess widersprechen könnte.
18Da der Kläger aufgrund seiner Beförderung für den gesamten Beurteilungszeitraum an dem neuen Statusamt gemessen worden ist, kommt es insoweit auf das konkrete Beförderungsdatum nicht an. Auch die oben zitierte Maßstabsvorgabe für die Prädikatsvergabe bei kurzer Verweildauer im statusrechtlichen Amt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass das konkrete, um etwa vier Monate abweichende Beförderungsdatum beurteilungsrelevant sein könnte. Die von der Polizeipräsidentin getroffene Vorgabe für Beamte, die nach ihrer letzten Beurteilung befördert worden sind, ist nämlich ungeachtet des konkreten Beförderungsdatums zu berücksichtigen.
19Inwieweit der Kläger durch die Angabe seines Beförderungsdatums dienstrechtlich der Schadensersatzverpflichtung zuwider schlechter gestellt sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Er geht unwidersprochen davon aus, dass er aufgrund der entsprechenden Verpflichtung des beklagten Landes bei künftigen Auswahlentscheidungen mit dem Beförderungsdatum 24. April 2009 einzubeziehen ist. Dass sich angesichts dessen, wie der Kläger meint, eine Notwendigkeit zur Korrektur der Beurteilung ergibt, erschließt sich nicht.
20Ernstliche Zweifel sind ferner nicht im Hinblick auf den Einwand des Klägers gegeben, seine Beurteilung sei bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ein rechtswidriges Beurteilungsverfahren vorsähen. Zur Begründung führt der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg,
21- vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, und vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, beide juris -,
22an, „bei einer dienstlichen Beurteilung, die allein aus Merkmalen und diesen zugeordneten Noten besteht, ist es dem Beamten (…) überhaupt nicht möglich, substantiiert Einwendungen zu erheben. Er kann nämlich überhaupt nicht mehr absehen, welche Einschätzung des Beurteilers er angreifen kann.“ Dieser Einwand greift nicht durch.
23Die Beurteilung des Klägers schließt mit einem Gesamturteil von 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen“). Dieses ist auf die Bewertung von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen gestützt. Dem Gesamturteil liegen nach Nr. 6.1 BRL Pol Bewertungen von sieben (bzw. bei Vorgesetzten acht) Merkmalen (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung) anhand von 5 Punktwerten (1 Punkt = entspricht nicht den Anforderungen, 2 Punkte = entspricht im Allgemeinen den Anforderungen, 3 Punkte = entspricht voll den Anforderungen, 4 Punkte = übertrifft die Anforderungen, 5 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) zu Grunde. Sowohl die Leistungs- als auch die Befähigungsmerkmale werden in den Beurteilungen stichwortartig näher beschrieben (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol). Einer weitergehenden (textlichen) Begründung, etwa durch Angaben von das jeweilige Werturteil tragenden Tatsachen, bedarf es nicht.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 25. August 2014 – 6 A 1297/13 -, juris, Rn. 18 ff.
25Denn es unterliegt – gegebenenfalls innerhalb des durch Beurteilungsrichtlinien gezogenen Rahmens – grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris, Rn. 20.
27Diesen Anforderungen entspricht die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 24. Oktober 2011. Insbesondere genügt die Verwendung von Punktwerten bzw. diesen entsprechenden Noten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss. Weitergehende Begründungspflichten sehen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht vor. Dies entbindet den Beurteiler zwar nicht davon, seine Beurteilung gegebenenfalls im weiteren (Gerichts-)Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren. An solchen Einwänden fehlt es indes im Streitfall.
28Ohne Erfolg stützt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darauf, dass das Verwaltungsgericht von dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 - abgewichen sei. Der VGH Baden-Württemberg hat einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann rechtsfehlerhaft sei, wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl ohne nähere Begründung erfolgt, nicht aufgestellt. Er hat mit Urteil vom 6. Mai 2014,
29- 4 S 1095/13 -, juris, Rn. 27 und 28,
30vielmehr klargestellt, dass - je nach Ausdifferenziertheit der zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale - auch eine dienstliche Beurteilung ein hinreichend klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten vermitteln kann, bei der sich die Bewertung in der Vergabe von Punktzahlen erschöpft.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
33Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.