Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Gerichtsbescheid, 08. Jan. 2015 - 5 D 96/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung.
3Nach den Erkenntnissen des Beklagten ist sie eine 2002 gegründete, im Jahre 2012 aus 46 Personen bestehende Vereinigung. Durch Verfügung vom 31.7.2012 stellte das beklagte Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) fest, dass sich die Vereinigung „L. B. M. “ ( ) gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet sowie nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft (Nr. 1). Zugleich verbot der Beklagte die Vereinigung und löste sie auf (Nr. 2). Darüber hinaus verbot er, Kennzeichen der Vereinigung „L. B. M. “ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können und zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden (Nr. 3). Ferner untersagte er der Vereinigung jede Tätigkeit und verbot, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen (Nr. 4). Das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und zugunsten des Beklagten eingezogen. Das galt auch für Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassen der Sachen an die Vereinigung „L: B. M. “, deren verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert habe oder die Sachen zur Beförderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt seien (Nr. 5). Unter Nr. 6 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet mit Ausnahme der unter Nr. 5 genannten Einziehungen. Die Verfügung war an die Vereinigung „L.
4B. M. “, z. Hd. der auf Blatt 1 bis 6 der umstrittenen Verfügung namentlich benannten 46 Personen adressiert.
5Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Vereinigung „L.
6B. M. “ sei ein Verein im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 2 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG). Sie richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vereinigung bekenne sich zum Nationalsozialismus und zu Adolf Hitler. Sie besitze eine fremdenfeindliche, rassistische und antisemitische Grundeinstellung. Sie trete mit kämpferisch-aggressiver Grundhaltung auf und weise im Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf, die sich gegen elementare Verfassungsgrundsätze richte. Ihre Interessen richteten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Zudem liefen ihr Zweck und ihre Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwider. Dies lasse sich anhand von 14 näher ausgeführten Fällen belegen. Das Vereinsverbot sei verhältnismäßig.
7Die Klägerin hat am 24.9.2012 Klage erhoben. Gemäß den Angaben in der Klageschrift wird sie vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden („Kameradschaftsführer“) S. M1. . Der Klageschrift ist eine von diesem unterzeichnete Vollmacht beigefügt, ausweislich derer der Prozessbevollmächtigte ermächtigt wird, ihn in Sachen „M1. u. a. / M1. S. gegen Innenministerium NRW“ wegen Vereinsverbotsverfügung vom 31.7.2012 zu vertreten.
8Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Dieses verletze sie in ihren Rechten nach Art. 9 GG und Art. 5 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. Ein Nachweis, dass die Vereinigung sich aggressiv-kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, sei nicht möglich. Die stillschweigend unterlegten Vorwurfskategorien verstießen im Übrigen gegen die Garantie der Menschenwürde. Der Vorwurf der Strafgesetzwidrigkeit werde nicht nachgewiesen.
9Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
10die Verbotsverfügung des Beklagten vom 31.7.2012 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Unter Verteidigung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung macht er u. a. geltend, die Klage sei unzulässig. Die Vereinigung müsse durch alle Mitglieder gemeinschaftlich bei der Klageerhebung vertreten werden.
14Durch Verfügung vom 1.7.2014 hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Klageerhebung geäußert. Unter dem 28.10.2014 hat er die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (9 Ordner) verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Der Rechtsstreit weist aus den Gründen der Verfügung vom 1.7.2014 keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist im entscheidungserheblichen Umfang geklärt. Die Beteiligten sind zu der Absicht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
18Die Klage ist unzulässig.
19Sie ist nicht im Namen aller zum Zeitpunkt der Klageerhebung (jedenfalls) vorhandenen Mitglieder des klagenden nicht rechtsfähigen Vereins erhoben worden. Für eine Vereinigung handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände (§ 62 Abs. 3 VwGO). Dies sind bei der in Rede stehenden nicht rechtsfähigen Vereinigung sämtliche Mitglieder gemeinschaftlich (§ 54 Satz 1 i. V. m. § 709 Abs. 1 BGB; dazu unter 2.), da im Streitfall nicht durch Satzung Stimmenmehrheit vereinbart oder eine Übertragung der Geschäftsführung erfolgt ist (1.). Die vereins- und prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung des Vereins sind nicht erfüllt. Etwaige Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis (3.)
201. Für eine von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsführungsbefugnis ist im Streitfall kein greifbarer Anhaltspunkt aus dem Vorbringen der Klägerseite zu entnehmen. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
21Zwischenurteil vom 21.1.2004 – 6 A 1.04 -, DVBl. 2004, 713 = juris, Rdnr. 20,
22muss die Vertretungsbefugnis an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen. Sie darf nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden.
23Dies zugrundegelegt ist nichts Greifbares für eine Übertragung der Geschäftsführung ersichtlich. Es ist schon nichts Substantielles dafür vorgetragen, dass der so genannte Kameradschaftsführer die in Anspruch genommene Alleinvertretungsbefugnis auf Grund einer einstimmigen Entscheidung der Vereinigungsmitglieder erhalten hat. Hinzu kommt, dass der Übertragungsakt auch insoweit nach den maßgeblichen vereinsrechtlichen Bestimmungen (§§ 54, 710 BGB) hinreichend deutlich sein muss. Eine wie auch immer gebildete interne Praxis genügt hierfür selbst dann nicht, wenn sie jahrelang beibehalten wird.
242. Dem danach zu erfüllenden Erfordernis der Klageerhebung durch den allein anfechtungsbefugten verbotenen Verein, bestehend aus den Mitgliedern im Verbotszeitpunkt, ist im Streitfall nicht genügt. Dabei kann auf sich beruhen, ob sämtliche in der Verbotsverfügung genannten 46 Personen tatsächlich Mitglieder der Klägerin gewesen sind. Jedenfalls ist nichts dafür geltend gemacht oder ersichtlich, dass über den so genannten Kameradschaftsführer hinaus sämtliche Mitglieder an der Klageerhebung mitgewirkt haben.
253. Etwaige, in der Vollmachtsunterzeichnung liegende Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis.
26Der Beklagte hat die angefochtene Verbotsverfügung ausschließlich und ausdrücklich an die Vereinigung „L. B. M. “ gerichtet und diese Entscheidung den in der Verbotsverfügung aufgeführten Personen „z. Hd.“, also zu Händen, und mithin offenkundig allen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung amtlich bekannten Vereinsmitgliedern als Vertreter der nicht selbst rechts- und handlungsfähigen Vereinigung zukommen lassen. Die mit der Klageschrift zur Gerichtsakte gereichte Prozessvollmacht verlangt kein abweichendes Ergebnis. Dies gilt umso mehr, als sie ausschließlich vom so genannten Kameradschaftsführer ausgestellt worden ist. Dessen ungeachtet bevollmächtigt sie ausdrücklich, in Sachen dieser Person wegen der Verbotsverfügung vom 31.7.2014 zu vertreten. Nach dem für Erklärungen dieser Art als empfangsbedürftige Erklärungen maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) ist der erforderliche Wille, für einen anderen als die bezeichnete natürliche Person, nämlich: die Vereinigung als solche, zu handeln, entgegen den allgemeinen Erfordernissen (vgl. § 164 Abs. 2 BGB) nicht hinreichend deutlich erkennbar hervorgetreten.
27Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass dem so genannten Kameradschaftsführer – wollte man die Klage als durch ihn und für ihn erhoben ansehen – die Klagebefugnis fehlt. Er kann nicht geltend machen, durch die Verbotsverfügung in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der vom Senat geteilten gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig – so auch hier – allein die verbotene Vereinigung selbst befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Personengesamtheit. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies allein Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein. Nur ausnahmsweise und zusätzlich zum Anfechtungsrecht der Vereinigung können auch einzelne Personen, zu deren Händen eine Verbotsverfügung ergangen ist, gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein. Dazu müssen sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.2014 – 6 A 3.13 ‑, NVwZ 2014, 1573, 1574, Beschluss vom 19.7.2010 – 6 B 20.10 –, NVwZ 2011, 372 = juris, Rdnr. 14, Gerichtsbescheid vom 3.4.2003 – 6 A 5.02 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 = juris, Rdnr. 12, Beschluss vom 2.3.2001 – 6 VR 1.01 u.a. –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 = juris, Rdnr. 5 f., Urteil vom 13.8.1984 – 1 A 26.83 –, DÖV 1984, 940 = juris, Rdnr. 6 f.; OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2012 – 5 B 664/12 –.
29Nach Maßgabe dieser Grundsätze wäre eine Klagebefugnis für den so genannten Kameradschaftsführer ausgeschlossen. Der Beklagte hat die umstrittene Verbotsverfügung, wie ausgeführt, ausschließlich und ausdrücklich an die verbotene Vereinigung, u. a. zu Händen der in der Verfügung genannten natürlichen Personen, gerichtet. Demgemäß erfolgte die Zustellung an sie lediglich als Vertreter der nicht selbst rechts- und handlungsfähigen Vereinigung. Der Vertreter macht auch nicht geltend, die Existenz des Vereins sei von vornherein ausgeschlossen, und die Verfügung betreffe ihn mithin in seiner eigenen Rechtsstellung.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.